Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Die A._____ (fortan: Berufungskläger) ist seit dem tt.mm.2008 als Verein im Handelsregister des Kantons Zürich (fortan: Handelsregisteramt) eingetragen. Ihr Zweck besteht gemäss Handelsregistereintrag in der Förderung des Austauschs zwischen … [aus C._____] und schweizerischen sowie anderen Staatsbürgern und in der Durchführung von Aktivitäten aus C._____ sowie aus anderen … Län- dern. Als Sitz des Berufungsklägers ist im Handelsregister "Zürich" eingetragen, als Domizil "c/o D._____, E._____-strasse 1, … Zürich". Präsidentin des Vorstan- des ist gemäss Handelsregistereintrag F._____ und Vizepräsidentin G._____. Bei beiden ist unter der Rubrik Zeichnungsart Kollektivunterschrift zu zweien eingetra- gen (act. 6; www.zefix.ch, zuletzt besucht am: 17. Juni 2025).
E. 1.2 Am 28. Juli bzw. 16. Oktober 2023 meldete H._____ beim Handelsregister- amt verschiedene Personalmutationen sowie eine Änderung des Domizils des Be- rufungsklägers an. U.a. sollte er neu als Präsident des Vorstandes mit Einzelun- terschrift und seine (damalige) Wohnadresse in der Stadt Zürich als Rechtsdomi- zil des Berufungsklägers eingetragen werden (act. 10/2/1+8). Das Handelsregis- teramt teilte dem Berufungskläger mit, dass die Anmeldungen ungenügend seien und forderte ihn wiederholt auf, bestimmte Unterlagen nachzureichen (act. 10/2/6; act. 10/2/11+12; act. 10/2/16-20; act. 10/2/24; act. 10/2/28+29). Der Berufungsklä- ger reichte zwar Urkunden nach, diese genügten den Anforderungen des Han- delsregisteramtes jedoch nicht (act. 10/2/14+15; act. 10/2/22+23). Am 23. Sep- tember 2024 forderte das Handelsregisteramt den Berufungskläger auf, den Or- ganisationsmangel des fehlenden Rechtsdomizils innert 30 Tagen zu beheben. Das Schreiben konnte dem Berufungskläger an der im Handelsregister eingetra- genen, nicht aber an der neu einzutragenden Domiziladresse zugestellt werden (vgl. act. 10/2/31-35). Die an die neu einzutragende Adresse versandte Postsen- dung wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (act. 10/2/32). Mit nicht unterzeichneter Anmel- dung vom 13. November 2024 ersuchte der Berufungskläger das Handelsregister- amt sodann, den neuen Wohnort von H._____ in I._____ als sein Domizil einzu-
- 3 - tragen (act. 10/2/42). Das Handelsregisteramt wies den Berufungskläger mit Schreiben vom gleichen Tag darauf hin, dass die Anmeldung von einer dazu be- fugten Person zu unterzeichnen sei und es für die Eintragung des neuen Rechts- domizils zusätzliche Unterlagen benötige. Zugleich teilte es dem Berufungskläger mit, die angesetzte Frist zur Verbesserung des Organisationsmangels sei abge- laufen und die Angelegenheit werde demnächst an das Gericht überwiesen (act. 10/2/45). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 überwies das Handelsregister- amt die Angelegenheit in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 ZPO und Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz; act. 10/1).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 setzte die Vorinstanz dem Beru- fungskläger eine Frist von 20 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand (gültiges Domizil) herzustellen (act. 10/4). Die Frist lief am 13. Januar 2025 ab (act. 10/5). Mit Urteil vom 22. Januar 2025 ordnete die Vorinstanz die Auflösung und Liquida- tion des Berufungsklägers nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauf- tragte das Konkursamt Altstetten-Zürich mit dem Vollzug (act. 3 = act. 9 [Aktenex- emplar] = act. 10/6).
E. 2 Das Handelsregister soll angewiesen werden, den gewählten Präsidenten H._____ als ein- ziger Zeichnungsberechtigter einzutragen sowie das Vereinsdomizil an seine Adresse in I._____.
E. 2.1 Dagegen erhob H._____, vertreten durch B._____, im Namen des Beru- fungsklägers am 3. Februar 2025 (Datum Poststempel) Berufung beim Oberge- richt des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen: "1. Der Entscheid Nr. EO240386-L/U vom 22.01.2025 soll aufgehoben werden.
E. 2.2 Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 setzte die Kammer dem Berufungsklä- ger eine Nachfrist von fünf Tagen an, um zu belegen, dass es sich bei H._____, wie behauptet, um ihren Präsidenten mit Einzelzeichnungsberechtigung handle (act. 7 E. 3 und Dispositiv-Ziff. 1). Zugleich setzte die Kammer dem Berufungsklä- ger eine Frist von fünf Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500. an (act. 7 Dispositiv-Ziff. 2) und delegierte die weitere Prozessleitung an Oberrich- terin lic. iur. R. Bantli Keller (act. 7 Dispositiv-Ziff. 3). Die Verfügung wurde als Ge- richtsurkunde an die in der Berufung aufgeführte Adresse des Berufungsklägers (H._____, J._____-strasse 2, I._____) versandt und von der Post mit dem Ver- merk "nicht abgeholt" retourniert (act. 8).
E. 2.3 Am 20. Februar 2025 erkundigte sich die Kammer telefonisch beim Handels- registeramt, ob der Berufungskläger wie in der Berufung behauptet (act. 2 S. 3) in der Zwischenzeit die für die Behebung allfälliger Organisationsmängel erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. Das Handelsregisteramt teilte der Kammer mit, es seien am 20. Dezember 2024 Urkunden eingereicht worden, die jedoch wiederum gewisse Mängel aufweisen würden (act. 11). Auf Wunsch der Kammer bestätigte das Handelsregisteramt dies gleichentags schriftlich und reichte der Kammer eine Kopie ihres Schreibens vom 23. Dezember 2024 an den Berufungskläger samt Beilage ein (act. 12 f.).
E. 2.4 Mit Beschluss vom 2. April 2025 trat die Kammer auf das Gesuch des Beru- fungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und hielt fest, dass der Berufung bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- komme (act. 15 Dispositiv-Ziff. 1 und E. 5). Weiter wurde dem Berufungskläger eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.– und eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer allfälligen Stellung- nahme zu den beim Handelsregisteramt eingeholten Informationen (act. 11-13) angesetzt (act. 15 Dispositiv-Ziff. 2 und 3). In der Begründung des Beschlusses hielt die Kammer fest, dass H._____ aufgrund der vorinstanzlichen Akten als Prä-
- 5 - sident des Vorstandes des Berufungsklägers mit Einzelunterschrift anerkannt und B._____ einstweilen als Vertreter des Berufungsklägers zugelassen werde (act. 15 E. 2 f.). Die Verfügung wurde wiederum als Gerichtsurkunde an die in der Berufung aufgeführte Adresse des Berufungsklägers versandt und von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (act. 16).
E. 2.5 Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurden die Verfügung vom 4. Februar 2025 und der Beschluss vom 2. April 2025 dem Vertreter des Berufungsklägers (B._____) zugestellt (act. 17 Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde dem Berufungs- kläger nochmals die erste Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 17 Dispositiv-Ziff. 2). Zudem wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die im Beschluss vom 2. April 2025 angesetzte Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zu den beim Handelsregisteramt eingeholten Informatio- nen erst mit der Zustellung des Beschlusses an den Vertreter des Berufungsklä- gers zu laufen beginne (act. 17 Dispositiv-Ziff. 3).
E. 2.6 Am 21. Mai 2025 leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss (act. 18). Eine Stellungnahme zu den beim Handelsregisteramt eingeholten Infor- mationen reichte er nicht ein.
E. 2.7 Die vorinstanzlichen Akten (act. 10/1-7) inklusive der Akten des Handelsre- gisteramtes (act. 10/2/1-47) wurden von Amtes wegen beigezogen. Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. 3.
E. 3 Das zuständige Betreibungsamt und das Handelsregister sind anzuweisen mit dem Vollzug und Löschung des Vereins bis zum letztinstanzlichen Urteil zu warten (aufschiebende Wir- kung).
E. 3.1 Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (OGer ZH LF200049 vom 11. De- zember 2020 E. IV/2 mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2). Gegen solche Entscheide ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zu- letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000. beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im Organisationsmängelverfahren ist der Streitwert nach der Praxis der Kammer pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrös- sen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tat-
- 6 - sächlich vorhandenen Aktiven (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV.4). Die Vorinstanz ging ermessensweise von einem Streitwert von Fr. 10'000.– aus (vgl. act. 9 E. 3). Diese Schätzung erscheint plausibel. Der Beru- fungskläger behauptet in seiner Berufungsschrift zwar, der Streitwert sei über- höht. Er habe in seiner Geschichte nie flüssige Mittel oder sonstige Werte im Um- fang von Fr. 10'000.– gehabt (act. 2 S. 2). Konkrete Angaben zu den tatsächlich vorhandenen Aktiven machte der Berufungskläger jedoch keine. Ebenso wenig reichte er Unterlagen ein, aus denen sich die vorhandenen Aktiven oder der Jah- resumsatz ergeben würden. Demzufolge bleibt es bei der vorinstanzlichen Streit- wertschätzung und ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung wurde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 314 ZPO) eingereicht (vgl. act. 10/7). Der angeforderte Kostenvorschuss wurde zwar nach Ablauf der Frist, jedoch noch vor Ansetzung einer Nachfrist i.S.v. Art. 101 Abs. 3 ZPO geleistet (vgl. E. 2.6). Auch die übrigen von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zungen erweisen sich als erfüllt (Art. 59 f. ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten.
E. 3.2 Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) werden im Berufungs- verfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (Art. 317 ZPO). Letztere Einschränkung gilt auch für Potestativ-Noven, d.h. Noven, deren Entstehung vom Willen der Partei abhängt (BGE 146 III 416 E. 5.3; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 5.1; BGer 4A_204/2021 vom
E. 4 Korrektur des Interessewertes auf CHF 1.00 (in Worte: Ein Franken/00).
E. 4.1 Der Berufungskläger rügt zunächst, er sei weder zum Gerichtstermin vom
- 7 -
2. Dezember 2024 noch zum Termin vom 22. Januar 2025 ordentlich zur Stel- lungnahme eingeladen worden (act. 2 S. 2). Es ist nicht ohne Weiteres klar, was der Berufungskläger damit meint. An den vom Berufungskläger erwähnten Daten fanden keine Gerichtstermine statt. Am
2. Dezember 2024 überwies die Vorinstanz die Angelegenheit in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 ZPO und Art. 153 Abs. 3 HRegV der Vorinstanz (act. 10/1) und am 22. Januar 2025 fällte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid (act. 9). Es ist anzunehmen, dass der Berufungskläger mit seiner Einwendung geltend machen will, er sei nicht ordnungsgemäss in das Verfahren vor Vorinstanz einbe- zogen worden. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Vorinstanz setzte dem Beru- fungskläger mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 eine Frist von 20 Tagen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands an (act. 10/4 Dispositiv-Ziff. 1). Sie infor- mierte ihn darüber, dass bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen seine Auflösung und seine Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet werde (act. 10/4 Dispositiv-Ziff. 1). Der rechtmässige Zustand könne durch Eintragung eines gültigen Domizils im Handelsregister hergestellt werden (Dispositiv-Ziff. 1). Eine allfällige Behebung des Mangels sei in Zusammenarbeit mit dem Handelsre- gisteramt vorzunehmen. Dem Gericht seien allfälligen Vorkehrungen zur Mängel- behebung innert Frist mitzuteilen. Eingaben an das Gericht hätten schriftlich zu erfolgen (act. 10/4 Dispositiv-Ziff. 3). Die Verfügung wurde H._____ am 24. De- zember 2024 am Postschalter zugestellt (act. 10/5). Aus der Verfügung musste der Berufungskläger nach Treu und Glauben schliessen, dass eine allfällige Stel- lungnahme seinerseits ebenfalls innert der angesetzten 20-tägigen Frist zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustandes hätte erfolgen müssen. Er durfte je- denfalls nicht darauf vertrauen, dass ihm die Vorinstanz nach Ablauf der Frist nochmals separat Gelegenheit zur Stellungnahme geben würde. Eine Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) liegt nicht vor.
E. 4.2 In materieller Hinsicht stellt sich der Berufungskläger in erster Linie auf den Standpunkt, er habe den Organisationsmangel innert der ihm von der Vorinstanz angesetzten Frist beseitigt. Das Handelsregisteramt habe ihm im Dezember 2024
- 8 - telefonisch mitgeteilt, dass für eine Verlegung des Domizils nach I._____ eine Än- derung des Vereinsnamens erforderlich sei. Der Namenszusatz "… Zurich" könne nur für Vereine mit Sitz in Zürich beansprucht werden. Nach dieser Auskunft sei in einer rasch einberufenen a.o. Generalversammlung der Vereinsname mit "… Canton Zurich" ergänzt worden. Mit dieser Namenserweiterung sei das Domizil an der neuen Privatadresse von H._____ in I._____ rechtens und der Organisations- mangel beseitigt. Das Handelsregisteramt sei seit dem 20. Dezember 2024 im Besitz der Unterlagen zur Namensänderung und hätte das Bezirksgericht entspre- chend informieren müssen, damit dieses das Organisationsmängelverfahren hätte einstellen können. Das Handelsregisteramt rüge keine weiteren Mängel, weshalb das Domizilproblem gelöst sei (act. 2 S. 3). Wie sich aus der beim Handelsregisteramt eingeholten Auskunft ergibt, hat der Berufungskläger am 20. Dezember 2024 zwar Unterlagen eingereicht, diese wur- den vom Handelsregisteramt jedoch als unvollständig bzw. mangelhaft beanstan- det (act. 11 f.). Es trifft deshalb nicht zu, dass der Berufungsbeklagte den Mangel des fehlenden Rechtsdomizils innerhalb der ihm von der Vorinstanz angesetzten Frist behoben hat und das Handelsregisteramt die Vorinstanz darüber hätte in Kenntnis setzen müssen. Eine rechtsgenügliche Behebung des Organisations- mangels scheint auch in der Zwischenzeit nicht stattgefunden zu haben. Bis heute ist im Handelsregister als Sitz des Berufungsklägers "Zürich" und als Domizil "c/o D._____, E._____-strasse 1, … Zürich" eingetragen (www.zefix.ch; zuletzt be- sucht am: 17. Juni 2025).
E. 4.3 Sodann stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, er habe schon am 29. Juni 2023 eine Domiziländerung beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Adresse seines Präsidenten noch an der K._____-strasse 3, … Zürich gewesen. Hätte das Handelsregister zu diesem Zeitpunkt das neue Domizil eingetragen, wäre dieses Verfahren nie in Gang gesetzt worden (act. 2 S. 2). Am 16. Oktober 2023 beantragte H._____ beim Handelsregisteramt die Änderung des Domizils des Berufungsklägers von "c/o D._____, E._____-strasse 1, … Zü- rich" zu "c/o G._____, K._____-strasse 2, … Zürich" (act. 10/2/8). Eine Eintragung der beantragten Domiziländerung im Handelsregister scheiterte daran, dass
- 9 - G._____ nicht sämtliche vom Handelsregisteramt dafür verlangten Unterlagen einreichte (vgl. act. 10/2/11-29). Dass die Eintragung vom Handelsregisteramt zu Unrecht verweigert worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zudem ist G._____ zwischenzeitlich nach I._____ gezogen (act. 10/2/44), weshalb ein allfäl- liges Rechtsdomizil an der K._____-strasse 2 in Zürich ohnehin seine Gültigkeit verloren hätte.
E. 4.4 Schliesslich wendet der Berufungskläger ein, er sei weiterhin an der im Han- delsregister eingetragenen Domiziladresse erreichbar. Obwohl Herr D._____ 78 Jahre alt sei und seit Jahren nichts mehr mit dem Verein zu tun habe, komme die Korrespondenz an und werde weitergegeben. Grundsätzlich sei bereits damit das Domizilproblem gelöst (act. 2 S. 1). Auch mit dieser Argumentation dringt der Berufungskläger nicht durch. Es hätte dem Berufungskläger oblegen, innert der ihm von der Vorinstanz angesetzten Frist unter Beilage einer von D._____ unterzeichneten Domizilhaltererklärung zu bestätigen, dass das eingetragene Domizil bis zur Eintragung des neuen Domizils weiterhin gültig sei. Das hat der Berufungskläger versäumt. Er nennt in seiner Be- rufung keine Gründe, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Ent- sprechend ist er mit diesem Vorbringen im Berufungsverfahren nicht mehr zu hö- ren (vgl. E. 3.2). Es kommt hinzu, dass der Berufungskläger die Weitergeltung des eingetragenen Domizils bloss behauptet. Eine unterschriftliche Erklärung von D._____, worin dieser erklärt, dem Berufungskläger an seiner privaten Adresse Domizil zu gewähren, liegt nicht vor (vgl. act. 10/2/36 f.).
E. 4.5 Zusammenfassend erweisen sich die Beanstandungen des Berufungsklä- gers als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig sind. Die Berufung ist abzu- weisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
5. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim nicht streitigen Organisations- mangelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu DOMENIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach
- 10 - Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff, S. 172). Daran ändert sich auch im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit dem Organisationsmangel behaftete juristische Person selbst (und nicht etwa durch eine allfällig legitimierte Drittperson) ergriffen wird. Dementsprechend ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 1'000.– (vgl. E. 3.1 vorstehend) sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint es vorliegend angemessen, die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Sie ist mit dem vom Berufungs- kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (act. 19). Auf- grund des Prozessausgangs ist dem Berufungskläger keine Partei resp. Umtrieb- sentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." Der Berufung wurde die Kopie einer von H._____ unterzeichneten Vollmacht an B._____ beigelegt (act. 4). Sowohl in der Berufung als auch in der Vollmacht wird
- 4 - H._____ als (einzelzeichnungsberechtigter) Präsident des Berufungsklägers be- zeichnet (vgl. act. 2 S. 2 und act. 4).
E. 7 Juni 2021 E. 3.1). Nicht unter die Novenschranke fallen gerichtsnotorische Tat- sachen. Geht aus dem Handelsregistereintrag hervor, dass der Organisations- mangel in der Zwischenzeit behoben wurde, kann dies aufgrund der Notorietät des Handelsregisters auch im Berufungsverfahren noch berücksichtigt werden (vgl. BGE 139 III 293 E. 3.3; BGer 4A_639/2023 vom 3. April 2024 E. 2.2; BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 3.4). 4.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2025 wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Altstetten Zürich, an das Betrei- bungsamt Zürich 9 und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 11 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
- Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 19. Juni 2025 in Sachen A._____, Antragsgegner und Berufungskläger vertreten durch B._____, betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Januar 2025 (EO240386)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ (fortan: Berufungskläger) ist seit dem tt.mm.2008 als Verein im Handelsregister des Kantons Zürich (fortan: Handelsregisteramt) eingetragen. Ihr Zweck besteht gemäss Handelsregistereintrag in der Förderung des Austauschs zwischen … [aus C._____] und schweizerischen sowie anderen Staatsbürgern und in der Durchführung von Aktivitäten aus C._____ sowie aus anderen … Län- dern. Als Sitz des Berufungsklägers ist im Handelsregister "Zürich" eingetragen, als Domizil "c/o D._____, E._____-strasse 1, … Zürich". Präsidentin des Vorstan- des ist gemäss Handelsregistereintrag F._____ und Vizepräsidentin G._____. Bei beiden ist unter der Rubrik Zeichnungsart Kollektivunterschrift zu zweien eingetra- gen (act. 6; www.zefix.ch, zuletzt besucht am: 17. Juni 2025). 1.2. Am 28. Juli bzw. 16. Oktober 2023 meldete H._____ beim Handelsregister- amt verschiedene Personalmutationen sowie eine Änderung des Domizils des Be- rufungsklägers an. U.a. sollte er neu als Präsident des Vorstandes mit Einzelun- terschrift und seine (damalige) Wohnadresse in der Stadt Zürich als Rechtsdomi- zil des Berufungsklägers eingetragen werden (act. 10/2/1+8). Das Handelsregis- teramt teilte dem Berufungskläger mit, dass die Anmeldungen ungenügend seien und forderte ihn wiederholt auf, bestimmte Unterlagen nachzureichen (act. 10/2/6; act. 10/2/11+12; act. 10/2/16-20; act. 10/2/24; act. 10/2/28+29). Der Berufungsklä- ger reichte zwar Urkunden nach, diese genügten den Anforderungen des Han- delsregisteramtes jedoch nicht (act. 10/2/14+15; act. 10/2/22+23). Am 23. Sep- tember 2024 forderte das Handelsregisteramt den Berufungskläger auf, den Or- ganisationsmangel des fehlenden Rechtsdomizils innert 30 Tagen zu beheben. Das Schreiben konnte dem Berufungskläger an der im Handelsregister eingetra- genen, nicht aber an der neu einzutragenden Domiziladresse zugestellt werden (vgl. act. 10/2/31-35). Die an die neu einzutragende Adresse versandte Postsen- dung wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (act. 10/2/32). Mit nicht unterzeichneter Anmel- dung vom 13. November 2024 ersuchte der Berufungskläger das Handelsregister- amt sodann, den neuen Wohnort von H._____ in I._____ als sein Domizil einzu-
- 3 - tragen (act. 10/2/42). Das Handelsregisteramt wies den Berufungskläger mit Schreiben vom gleichen Tag darauf hin, dass die Anmeldung von einer dazu be- fugten Person zu unterzeichnen sei und es für die Eintragung des neuen Rechts- domizils zusätzliche Unterlagen benötige. Zugleich teilte es dem Berufungskläger mit, die angesetzte Frist zur Verbesserung des Organisationsmangels sei abge- laufen und die Angelegenheit werde demnächst an das Gericht überwiesen (act. 10/2/45). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 überwies das Handelsregister- amt die Angelegenheit in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 ZPO und Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz; act. 10/1). 1.3. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 setzte die Vorinstanz dem Beru- fungskläger eine Frist von 20 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand (gültiges Domizil) herzustellen (act. 10/4). Die Frist lief am 13. Januar 2025 ab (act. 10/5). Mit Urteil vom 22. Januar 2025 ordnete die Vorinstanz die Auflösung und Liquida- tion des Berufungsklägers nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauf- tragte das Konkursamt Altstetten-Zürich mit dem Vollzug (act. 3 = act. 9 [Aktenex- emplar] = act. 10/6). 2. 2.1. Dagegen erhob H._____, vertreten durch B._____, im Namen des Beru- fungsklägers am 3. Februar 2025 (Datum Poststempel) Berufung beim Oberge- richt des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen: "1. Der Entscheid Nr. EO240386-L/U vom 22.01.2025 soll aufgehoben werden.
2. Das Handelsregister soll angewiesen werden, den gewählten Präsidenten H._____ als ein- ziger Zeichnungsberechtigter einzutragen sowie das Vereinsdomizil an seine Adresse in I._____.
3. Das zuständige Betreibungsamt und das Handelsregister sind anzuweisen mit dem Vollzug und Löschung des Vereins bis zum letztinstanzlichen Urteil zu warten (aufschiebende Wir- kung).
4. Korrektur des Interessewertes auf CHF 1.00 (in Worte: Ein Franken/00).
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." Der Berufung wurde die Kopie einer von H._____ unterzeichneten Vollmacht an B._____ beigelegt (act. 4). Sowohl in der Berufung als auch in der Vollmacht wird
- 4 - H._____ als (einzelzeichnungsberechtigter) Präsident des Berufungsklägers be- zeichnet (vgl. act. 2 S. 2 und act. 4). 2.2. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 setzte die Kammer dem Berufungsklä- ger eine Nachfrist von fünf Tagen an, um zu belegen, dass es sich bei H._____, wie behauptet, um ihren Präsidenten mit Einzelzeichnungsberechtigung handle (act. 7 E. 3 und Dispositiv-Ziff. 1). Zugleich setzte die Kammer dem Berufungsklä- ger eine Frist von fünf Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500. an (act. 7 Dispositiv-Ziff. 2) und delegierte die weitere Prozessleitung an Oberrich- terin lic. iur. R. Bantli Keller (act. 7 Dispositiv-Ziff. 3). Die Verfügung wurde als Ge- richtsurkunde an die in der Berufung aufgeführte Adresse des Berufungsklägers (H._____, J._____-strasse 2, I._____) versandt und von der Post mit dem Ver- merk "nicht abgeholt" retourniert (act. 8). 2.3. Am 20. Februar 2025 erkundigte sich die Kammer telefonisch beim Handels- registeramt, ob der Berufungskläger wie in der Berufung behauptet (act. 2 S. 3) in der Zwischenzeit die für die Behebung allfälliger Organisationsmängel erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. Das Handelsregisteramt teilte der Kammer mit, es seien am 20. Dezember 2024 Urkunden eingereicht worden, die jedoch wiederum gewisse Mängel aufweisen würden (act. 11). Auf Wunsch der Kammer bestätigte das Handelsregisteramt dies gleichentags schriftlich und reichte der Kammer eine Kopie ihres Schreibens vom 23. Dezember 2024 an den Berufungskläger samt Beilage ein (act. 12 f.). 2.4. Mit Beschluss vom 2. April 2025 trat die Kammer auf das Gesuch des Beru- fungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und hielt fest, dass der Berufung bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- komme (act. 15 Dispositiv-Ziff. 1 und E. 5). Weiter wurde dem Berufungskläger eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.– und eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer allfälligen Stellung- nahme zu den beim Handelsregisteramt eingeholten Informationen (act. 11-13) angesetzt (act. 15 Dispositiv-Ziff. 2 und 3). In der Begründung des Beschlusses hielt die Kammer fest, dass H._____ aufgrund der vorinstanzlichen Akten als Prä-
- 5 - sident des Vorstandes des Berufungsklägers mit Einzelunterschrift anerkannt und B._____ einstweilen als Vertreter des Berufungsklägers zugelassen werde (act. 15 E. 2 f.). Die Verfügung wurde wiederum als Gerichtsurkunde an die in der Berufung aufgeführte Adresse des Berufungsklägers versandt und von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (act. 16). 2.5. Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurden die Verfügung vom 4. Februar 2025 und der Beschluss vom 2. April 2025 dem Vertreter des Berufungsklägers (B._____) zugestellt (act. 17 Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde dem Berufungs- kläger nochmals die erste Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 17 Dispositiv-Ziff. 2). Zudem wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die im Beschluss vom 2. April 2025 angesetzte Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zu den beim Handelsregisteramt eingeholten Informatio- nen erst mit der Zustellung des Beschlusses an den Vertreter des Berufungsklä- gers zu laufen beginne (act. 17 Dispositiv-Ziff. 3). 2.6. Am 21. Mai 2025 leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss (act. 18). Eine Stellungnahme zu den beim Handelsregisteramt eingeholten Infor- mationen reichte er nicht ein. 2.7. Die vorinstanzlichen Akten (act. 10/1-7) inklusive der Akten des Handelsre- gisteramtes (act. 10/2/1-47) wurden von Amtes wegen beigezogen. Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (OGer ZH LF200049 vom 11. De- zember 2020 E. IV/2 mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2). Gegen solche Entscheide ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zu- letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000. beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im Organisationsmängelverfahren ist der Streitwert nach der Praxis der Kammer pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrös- sen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tat-
- 6 - sächlich vorhandenen Aktiven (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV.4). Die Vorinstanz ging ermessensweise von einem Streitwert von Fr. 10'000.– aus (vgl. act. 9 E. 3). Diese Schätzung erscheint plausibel. Der Beru- fungskläger behauptet in seiner Berufungsschrift zwar, der Streitwert sei über- höht. Er habe in seiner Geschichte nie flüssige Mittel oder sonstige Werte im Um- fang von Fr. 10'000.– gehabt (act. 2 S. 2). Konkrete Angaben zu den tatsächlich vorhandenen Aktiven machte der Berufungskläger jedoch keine. Ebenso wenig reichte er Unterlagen ein, aus denen sich die vorhandenen Aktiven oder der Jah- resumsatz ergeben würden. Demzufolge bleibt es bei der vorinstanzlichen Streit- wertschätzung und ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung wurde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 314 ZPO) eingereicht (vgl. act. 10/7). Der angeforderte Kostenvorschuss wurde zwar nach Ablauf der Frist, jedoch noch vor Ansetzung einer Nachfrist i.S.v. Art. 101 Abs. 3 ZPO geleistet (vgl. E. 2.6). Auch die übrigen von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zungen erweisen sich als erfüllt (Art. 59 f. ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. 3.2 Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) werden im Berufungs- verfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (Art. 317 ZPO). Letztere Einschränkung gilt auch für Potestativ-Noven, d.h. Noven, deren Entstehung vom Willen der Partei abhängt (BGE 146 III 416 E. 5.3; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 5.1; BGer 4A_204/2021 vom
7. Juni 2021 E. 3.1). Nicht unter die Novenschranke fallen gerichtsnotorische Tat- sachen. Geht aus dem Handelsregistereintrag hervor, dass der Organisations- mangel in der Zwischenzeit behoben wurde, kann dies aufgrund der Notorietät des Handelsregisters auch im Berufungsverfahren noch berücksichtigt werden (vgl. BGE 139 III 293 E. 3.3; BGer 4A_639/2023 vom 3. April 2024 E. 2.2; BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 3.4). 4. 4.1. Der Berufungskläger rügt zunächst, er sei weder zum Gerichtstermin vom
- 7 -
2. Dezember 2024 noch zum Termin vom 22. Januar 2025 ordentlich zur Stel- lungnahme eingeladen worden (act. 2 S. 2). Es ist nicht ohne Weiteres klar, was der Berufungskläger damit meint. An den vom Berufungskläger erwähnten Daten fanden keine Gerichtstermine statt. Am
2. Dezember 2024 überwies die Vorinstanz die Angelegenheit in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 ZPO und Art. 153 Abs. 3 HRegV der Vorinstanz (act. 10/1) und am 22. Januar 2025 fällte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid (act. 9). Es ist anzunehmen, dass der Berufungskläger mit seiner Einwendung geltend machen will, er sei nicht ordnungsgemäss in das Verfahren vor Vorinstanz einbe- zogen worden. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Vorinstanz setzte dem Beru- fungskläger mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 eine Frist von 20 Tagen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands an (act. 10/4 Dispositiv-Ziff. 1). Sie infor- mierte ihn darüber, dass bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen seine Auflösung und seine Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet werde (act. 10/4 Dispositiv-Ziff. 1). Der rechtmässige Zustand könne durch Eintragung eines gültigen Domizils im Handelsregister hergestellt werden (Dispositiv-Ziff. 1). Eine allfällige Behebung des Mangels sei in Zusammenarbeit mit dem Handelsre- gisteramt vorzunehmen. Dem Gericht seien allfälligen Vorkehrungen zur Mängel- behebung innert Frist mitzuteilen. Eingaben an das Gericht hätten schriftlich zu erfolgen (act. 10/4 Dispositiv-Ziff. 3). Die Verfügung wurde H._____ am 24. De- zember 2024 am Postschalter zugestellt (act. 10/5). Aus der Verfügung musste der Berufungskläger nach Treu und Glauben schliessen, dass eine allfällige Stel- lungnahme seinerseits ebenfalls innert der angesetzten 20-tägigen Frist zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustandes hätte erfolgen müssen. Er durfte je- denfalls nicht darauf vertrauen, dass ihm die Vorinstanz nach Ablauf der Frist nochmals separat Gelegenheit zur Stellungnahme geben würde. Eine Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) liegt nicht vor. 4.2. In materieller Hinsicht stellt sich der Berufungskläger in erster Linie auf den Standpunkt, er habe den Organisationsmangel innert der ihm von der Vorinstanz angesetzten Frist beseitigt. Das Handelsregisteramt habe ihm im Dezember 2024
- 8 - telefonisch mitgeteilt, dass für eine Verlegung des Domizils nach I._____ eine Än- derung des Vereinsnamens erforderlich sei. Der Namenszusatz "… Zurich" könne nur für Vereine mit Sitz in Zürich beansprucht werden. Nach dieser Auskunft sei in einer rasch einberufenen a.o. Generalversammlung der Vereinsname mit "… Canton Zurich" ergänzt worden. Mit dieser Namenserweiterung sei das Domizil an der neuen Privatadresse von H._____ in I._____ rechtens und der Organisations- mangel beseitigt. Das Handelsregisteramt sei seit dem 20. Dezember 2024 im Besitz der Unterlagen zur Namensänderung und hätte das Bezirksgericht entspre- chend informieren müssen, damit dieses das Organisationsmängelverfahren hätte einstellen können. Das Handelsregisteramt rüge keine weiteren Mängel, weshalb das Domizilproblem gelöst sei (act. 2 S. 3). Wie sich aus der beim Handelsregisteramt eingeholten Auskunft ergibt, hat der Berufungskläger am 20. Dezember 2024 zwar Unterlagen eingereicht, diese wur- den vom Handelsregisteramt jedoch als unvollständig bzw. mangelhaft beanstan- det (act. 11 f.). Es trifft deshalb nicht zu, dass der Berufungsbeklagte den Mangel des fehlenden Rechtsdomizils innerhalb der ihm von der Vorinstanz angesetzten Frist behoben hat und das Handelsregisteramt die Vorinstanz darüber hätte in Kenntnis setzen müssen. Eine rechtsgenügliche Behebung des Organisations- mangels scheint auch in der Zwischenzeit nicht stattgefunden zu haben. Bis heute ist im Handelsregister als Sitz des Berufungsklägers "Zürich" und als Domizil "c/o D._____, E._____-strasse 1, … Zürich" eingetragen (www.zefix.ch; zuletzt be- sucht am: 17. Juni 2025). 4.3. Sodann stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, er habe schon am 29. Juni 2023 eine Domiziländerung beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Adresse seines Präsidenten noch an der K._____-strasse 3, … Zürich gewesen. Hätte das Handelsregister zu diesem Zeitpunkt das neue Domizil eingetragen, wäre dieses Verfahren nie in Gang gesetzt worden (act. 2 S. 2). Am 16. Oktober 2023 beantragte H._____ beim Handelsregisteramt die Änderung des Domizils des Berufungsklägers von "c/o D._____, E._____-strasse 1, … Zü- rich" zu "c/o G._____, K._____-strasse 2, … Zürich" (act. 10/2/8). Eine Eintragung der beantragten Domiziländerung im Handelsregister scheiterte daran, dass
- 9 - G._____ nicht sämtliche vom Handelsregisteramt dafür verlangten Unterlagen einreichte (vgl. act. 10/2/11-29). Dass die Eintragung vom Handelsregisteramt zu Unrecht verweigert worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zudem ist G._____ zwischenzeitlich nach I._____ gezogen (act. 10/2/44), weshalb ein allfäl- liges Rechtsdomizil an der K._____-strasse 2 in Zürich ohnehin seine Gültigkeit verloren hätte. 4.4. Schliesslich wendet der Berufungskläger ein, er sei weiterhin an der im Han- delsregister eingetragenen Domiziladresse erreichbar. Obwohl Herr D._____ 78 Jahre alt sei und seit Jahren nichts mehr mit dem Verein zu tun habe, komme die Korrespondenz an und werde weitergegeben. Grundsätzlich sei bereits damit das Domizilproblem gelöst (act. 2 S. 1). Auch mit dieser Argumentation dringt der Berufungskläger nicht durch. Es hätte dem Berufungskläger oblegen, innert der ihm von der Vorinstanz angesetzten Frist unter Beilage einer von D._____ unterzeichneten Domizilhaltererklärung zu bestätigen, dass das eingetragene Domizil bis zur Eintragung des neuen Domizils weiterhin gültig sei. Das hat der Berufungskläger versäumt. Er nennt in seiner Be- rufung keine Gründe, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Ent- sprechend ist er mit diesem Vorbringen im Berufungsverfahren nicht mehr zu hö- ren (vgl. E. 3.2). Es kommt hinzu, dass der Berufungskläger die Weitergeltung des eingetragenen Domizils bloss behauptet. Eine unterschriftliche Erklärung von D._____, worin dieser erklärt, dem Berufungskläger an seiner privaten Adresse Domizil zu gewähren, liegt nicht vor (vgl. act. 10/2/36 f.). 4.5. Zusammenfassend erweisen sich die Beanstandungen des Berufungsklä- gers als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig sind. Die Berufung ist abzu- weisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
5. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim nicht streitigen Organisations- mangelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu DOMENIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach
- 10 - Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff, S. 172). Daran ändert sich auch im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit dem Organisationsmangel behaftete juristische Person selbst (und nicht etwa durch eine allfällig legitimierte Drittperson) ergriffen wird. Dementsprechend ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 1'000.– (vgl. E. 3.1 vorstehend) sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint es vorliegend angemessen, die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Sie ist mit dem vom Berufungs- kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (act. 19). Auf- grund des Prozessausgangs ist dem Berufungskläger keine Partei resp. Umtrieb- sentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2025 wird be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Altstetten Zürich, an das Betrei- bungsamt Zürich 9 und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 11 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
23. Juni 2025