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LF250003

Testamentseröffnung

Zürich OG · 2025-05-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 4 Februar 2020 E. 4.2.). Bei dieser Prüfung handelt es sich um eine vorläufige, unpräjudizielle Prü- fung ohne materiellrechtliche Wirkung. Im Zweifelsfall sind Dokumente zu eröff- nen, damit die am Nachlass Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auf-

- 4 - lage 2023, Art. 557 N 11 m.w.H.). Die eröffnende Behörde hat darüber hinaus eine Pflicht zur Erbenermittlung durch die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 7). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfü- gung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (THOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens, SJZ 113, S. 422). Die Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (OGer ZH LF150040 vom 23. Oktober 2015, E. 3.3., OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016, E. 2.3., OGer ZH LF170023 vom 7. Novem- ber 2017, E. 4.2.). 3.1. In ihrer Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, es sei der letzte Wille ihrer Schwester gewesen, dass die drei Geschwister zu gleichen Teilen berücksichtigt würden. Die Erblasserin habe ihr bereits im Sommer mitgeteilt, dass sie ihr damaliges Testament nichtig erklärt habe und dies so auch an ihrem Todestag bestätigt. Die Erblasserin habe eine Freundin damit beauftragt, die Angelegenheit mit dem Notariat zu klären. Der Berufung legt die Berufungsklägerin einen E-Mail-Verkehr zwischen dieser Freundin und dem Notariat Winterthur-Altstadt bei (act. 4/1). Wie gesehen entscheidet das Testamentseröffnungsgericht nicht endgültig über die Erbenstellung. Da die Eröffnungsbehörde alle eingelieferten Dokumente, die dem Inhalt nach eine Anordnung auf den Tod darstellen, eröffnen muss, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die eingereichte öffentliche letztwillige Verfügung vom 16. Juni 2023 eröffnet hat. Die Berufungsklägerin stellt denn auch weder die Erbenermittlung durch die Vorinstanz in Frage, noch dass es sich beim eröffneten Dokument um eine letztwillige Verfügung handle oder dass deren prima facie Auslegung korrekt vorgenommen worden sei. Die Berufungsklägerin zweifelt vielmehr die Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung an, wofür das vorliegende Berufungsverfahren nicht zur Verfügung

- 5 - steht. Wie bereits erwähnt und wie in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom

E. 9 Januar 2025 ebenfalls festgehalten ist die Anfechtung des Testaments dem zivilrechtlichen Klageverfahren vorbehalten. 3.2. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit (vgl. etwa OGer ZH LF170058 vom 12. Januar 2018, E. 5.1 mit Verweis auf LF140076 vom

E. 13 Oktober 2014, E. 7; LF130039 vom 27. Juni 2013, E. 5). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von geschätzt gut Fr. 1 Mio. sowie angesichts des geringen Aufwands und der überschaubaren Schwierigkeit in Anwendung von §§ 4, 8 und 12 GebV OG auf Fr.750.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 750.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Be- rufungsklägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'750.00 wird der Berufungsklägerin zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 6 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 14. Mai 2025 in Sachen A._____, Berufungsklägerin betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren tt. November 1951, von C._____, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in D._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Winterthur vom 9. Januar 2025 (EL240500)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 9. Januar 2025 eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssa- chen des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) eine vom Notariat Winter- thur-Altstadt eingereichte öffentliche letztwillige Verfügung der verstorbenen B._____ vom 16. Juni 2023. Die Vorinstanz hielt fest, sie habe die Geschwister der Erblasserin, E._____ geb. … [Ledigname] (Vermächtnisnehmerin), A._____ (zugleich eingesetzte Erbin; fortan Berufungsklägerin) und F._____ (zugleich ein- gesetzter Erbe) als gesetzliche Erben ermittelt. Darüber hinaus habe die Erblas- serin diverse Vermächtnisnehmer bestimmt. Die Vorinstanz nahm von der gericht- lichen Eröffnung des Testaments der Erblasserin Vormerk und wies darauf hin, dass die Durchführung der Erbteilung Sache der eingesetzten Erben sei. Weiter werde den eingesetzten Erben auf Verlangen der auf sie lautende Erbschein aus- gestellt, sofern deren Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils bestritten werde (act. 3 = act. 5 = act. 6/3). 1.2. Mit Eingabe vom 18. Januar 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beru- fungsklägerin rechtzeitig Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz bei der Kam- mer (act. 2, act. 6/4 zur Rechtzeitigkeit). Die Berufungsklägerin bezahlte den ihr mit Verfügung vom 29. Januar 2025 auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.00 rechtzeitig (act. 7, 8 und 9). 1.3. Die Akten des Testamentseröffnungsverfahrens vor Vorinstanz wurden bei- gezogen (act. 6/1-4). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der

- 3 - angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei un- richtig sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 2.2.1. Die Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Si- cherungsmassregeln des Erbgangs (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019, E. 2.2), welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwesenden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prüfung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auf- lage 2023, Art. 557 N 2; PraxKomm Erbrecht, 5. Auflage 2023, Art. 557 N 1 f.). 2.2.2. Im Testamentseröffnungsverfahren sind grundsätzlich alle der Einliefe- rungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen; nach ausdrücklicher Geset- zesvorschrift von Art. 556 Abs. 1 i.V.m. Art. 557 Abs. 3 ZGB auch jene, die von der Behörde als formungültig oder nichtig erachtet werden (PraxKomm Erbrecht, Art. 557 N 3). Die Behörde hat dabei eine Prüfungspflicht, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt (und nicht nach ihrer Bezeichnung oder Form) als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erschei- nen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht (BSK ZGB II-LEU/GA- BRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 11 m.w.H.). Prima facie bedeutet, dass die Verfügung von Todes wegen summarisch geprüft wird und zwar "par simple lec- ture du texte, en recherchant le sens évident de celui-ci" (BGer 5A_91/2019 vom

4. Februar 2020 E. 4.2.). Bei dieser Prüfung handelt es sich um eine vorläufige, unpräjudizielle Prü- fung ohne materiellrechtliche Wirkung. Im Zweifelsfall sind Dokumente zu eröff- nen, damit die am Nachlass Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auf-

- 4 - lage 2023, Art. 557 N 11 m.w.H.). Die eröffnende Behörde hat darüber hinaus eine Pflicht zur Erbenermittlung durch die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 7). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfü- gung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (THOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens, SJZ 113, S. 422). Die Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (OGer ZH LF150040 vom 23. Oktober 2015, E. 3.3., OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016, E. 2.3., OGer ZH LF170023 vom 7. Novem- ber 2017, E. 4.2.). 3.1. In ihrer Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, es sei der letzte Wille ihrer Schwester gewesen, dass die drei Geschwister zu gleichen Teilen berücksichtigt würden. Die Erblasserin habe ihr bereits im Sommer mitgeteilt, dass sie ihr damaliges Testament nichtig erklärt habe und dies so auch an ihrem Todestag bestätigt. Die Erblasserin habe eine Freundin damit beauftragt, die Angelegenheit mit dem Notariat zu klären. Der Berufung legt die Berufungsklägerin einen E-Mail-Verkehr zwischen dieser Freundin und dem Notariat Winterthur-Altstadt bei (act. 4/1). Wie gesehen entscheidet das Testamentseröffnungsgericht nicht endgültig über die Erbenstellung. Da die Eröffnungsbehörde alle eingelieferten Dokumente, die dem Inhalt nach eine Anordnung auf den Tod darstellen, eröffnen muss, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die eingereichte öffentliche letztwillige Verfügung vom 16. Juni 2023 eröffnet hat. Die Berufungsklägerin stellt denn auch weder die Erbenermittlung durch die Vorinstanz in Frage, noch dass es sich beim eröffneten Dokument um eine letztwillige Verfügung handle oder dass deren prima facie Auslegung korrekt vorgenommen worden sei. Die Berufungsklägerin zweifelt vielmehr die Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung an, wofür das vorliegende Berufungsverfahren nicht zur Verfügung

- 5 - steht. Wie bereits erwähnt und wie in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom

9. Januar 2025 ebenfalls festgehalten ist die Anfechtung des Testaments dem zivilrechtlichen Klageverfahren vorbehalten. 3.2. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit (vgl. etwa OGer ZH LF170058 vom 12. Januar 2018, E. 5.1 mit Verweis auf LF140076 vom

13. Oktober 2014, E. 7; LF130039 vom 27. Juni 2013, E. 5). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von geschätzt gut Fr. 1 Mio. sowie angesichts des geringen Aufwands und der überschaubaren Schwierigkeit in Anwendung von §§ 4, 8 und 12 GebV OG auf Fr.750.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 750.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Be- rufungsklägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'750.00 wird der Berufungsklägerin zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 6 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: