Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Am tt.mm.2024 starb B._____ (nachfolgend: Erblasser). Er hinterliess seine Ehegattin A._____ (nachfolgend: Berufungskläger-in) (act. 5/3/1) und zwei Schwestern, E._____ und F._____ (vgl. act. 5/3/2-4).
E. 1.2 Mit Gesuch vom 17. Oktober 2024 (act. 5/1) ersuchte die Berufungsklägerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) um Ausstellung eines Erbscheins betreffend den Nachlass des Erblassers.
E. 1.3 Am 5. Dezember 2024 (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/6) stellte die Vorinstanz nach Ermittlung der gesetzlichen Erben den Erbschein aus. Sie be- scheinigte, dass bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Erbscheins keine Verfü- gung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung eingeliefert worden und keine Er- bausschlagungserklärung eingegangen sei (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1a-b) sowie dass gemäss Auszügen aus dem Zivilstandsregister als einzige gesetzliche Erbin- nen (A1) die Berufungsklägerin als überlebende Ehefrau des Erblassers und die zwei Schwestern, (B2) E._____ und (B3) F._____, gelten würden (vgl. a.a.O. Dis- positiv-Ziffer 1c). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 320.– fest und auferlegte diese zusammen mit den Auslagen für die Erbenermittlung von Fr. 192.40 der Berufungsklägerin (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (act. 2) erhebt die Berufungsklägerin dagegen eine Berufung. Sie beantragt im Wesentlichen, die im Erbschein erwähn- ten Erbinnen E._____ und F._____ hätten noch keine Kenntnis vom Tod des Erb- lassers und müssten davon zuerst von Amtes wegen Kenntnis erhalten. Nur so könnten sie eine Erbausschlagungserklärung innerhalb der gesetzlichen Frist ein- reichen (act. 2).
- 3 -
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 7). Auf prozessuale Weiterungen kann verzichtet werden.
E. 2 ZGB); das Einholen eines Erbscheins kann unter Umständen eine solche Einmi- schungshandlung darstellen (CHK ZGB-GÖKSU, 4. Aufl. 2023, Art. 571 N 5). Das Gesetz sieht nicht vor, dass das Gericht den gesetzlichen Erben Mitteilung vom Tod des Erblassers macht, wenn einer von ihnen einen Erbschein beantragt. Die Berufung hätte deshalb auch keinen Erfolg gehabt, wenn darauf hätte eingetreten werden können.
E. 2.1 Die Ausstellung von Erbscheinen gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbgangs (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 128 III 318 E. 2.2.1), für welche im Kanton Zürich das Einzelgericht als Zivilgericht im summarischen Ver- fahren zuständig ist (vgl. Art. 559 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB, § 137 lit. d GOG und § 24 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. § 125a GOG). Aufgrund der vermögens- rechtlichen Natur ist gegen erstinstanzliche Summarentscheide die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000. beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da die Ausstellung eines Erb- scheins den gesamten Nachlass betrifft, richtet sich der Streitwert nach dem Brut- towert der Aktiven des Nachlasses (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO,
E. 2.3 Anzumerken bleibt, dass die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erb- schaft für jeden gesetzlichen Erben (so auch für E._____ und F._____) separat mit jenem Tag beginnt, an welchem er zuverlässig vom Tod des Erblassers er- fährt und von der eigenen Berufung als Erbe Kenntnis hat (vgl. Art. 567 ZGB; BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 567 N 5); dabei wird die Kenntnis von der eigenen Berufung als Erbe auf den Zeitpunkt vermutet, in welchem der betref- fende Erbe vom Todesfall erfährt (vgl. Art. 567 Abs. 2 ZGB; PraxKomm Erbrecht- HÄUPTLI, 5. Aufl. 2023, Art. 567 N 5). Die Ausschlagungsbefugnis verwirkt etwa durch unbenützten Ablauf der Ausschlagungsfristen nach Art. 567-569 ZGB oder durch eine Einmischungshandlung vor Ablauf der Fristen (vgl. Art. 571 Abs. 1 und
- 5 -
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240127-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 23. Januar 2025 in Sachen A._____, Berufungsklägerin, betreffend Erbschein im Nachlass von B._____, geboren am tt. Januar 1951, von Zürich und C._____, gestorben am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in D._____, Berufung gegen den Erbschein des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. Dezember 2024 (EM240719)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Am tt.mm.2024 starb B._____ (nachfolgend: Erblasser). Er hinterliess seine Ehegattin A._____ (nachfolgend: Berufungskläger-in) (act. 5/3/1) und zwei Schwestern, E._____ und F._____ (vgl. act. 5/3/2-4). 1.2 Mit Gesuch vom 17. Oktober 2024 (act. 5/1) ersuchte die Berufungsklägerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) um Ausstellung eines Erbscheins betreffend den Nachlass des Erblassers. 1.3 Am 5. Dezember 2024 (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/6) stellte die Vorinstanz nach Ermittlung der gesetzlichen Erben den Erbschein aus. Sie be- scheinigte, dass bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Erbscheins keine Verfü- gung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung eingeliefert worden und keine Er- bausschlagungserklärung eingegangen sei (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1a-b) sowie dass gemäss Auszügen aus dem Zivilstandsregister als einzige gesetzliche Erbin- nen (A1) die Berufungsklägerin als überlebende Ehefrau des Erblassers und die zwei Schwestern, (B2) E._____ und (B3) F._____, gelten würden (vgl. a.a.O. Dis- positiv-Ziffer 1c). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 320.– fest und auferlegte diese zusammen mit den Auslagen für die Erbenermittlung von Fr. 192.40 der Berufungsklägerin (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 1.4 Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (act. 2) erhebt die Berufungsklägerin dagegen eine Berufung. Sie beantragt im Wesentlichen, die im Erbschein erwähn- ten Erbinnen E._____ und F._____ hätten noch keine Kenntnis vom Tod des Erb- lassers und müssten davon zuerst von Amtes wegen Kenntnis erhalten. Nur so könnten sie eine Erbausschlagungserklärung innerhalb der gesetzlichen Frist ein- reichen (act. 2).
- 3 - 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 7). Auf prozessuale Weiterungen kann verzichtet werden.
2. Prozessuales 2.1 Die Ausstellung von Erbscheinen gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbgangs (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 128 III 318 E. 2.2.1), für welche im Kanton Zürich das Einzelgericht als Zivilgericht im summarischen Ver- fahren zuständig ist (vgl. Art. 559 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB, § 137 lit. d GOG und § 24 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. § 125a GOG). Aufgrund der vermögens- rechtlichen Natur ist gegen erstinstanzliche Summarentscheide die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000. beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da die Ausstellung eines Erb- scheins den gesamten Nachlass betrifft, richtet sich der Streitwert nach dem Brut- towert der Aktiven des Nachlasses (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 91 N 30). Gemäss Bericht des Steueramtes beträgt der Steuer- wert des Nachlasses Fr. 60'000.–, womit die Berufung zulässig ist (vgl. act. 5/5). Im summarischen Verfahren ist die Berufung innert zehn Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Beru- fung der Berufungsklägerin ist rechtzeitig erfolgt (vgl. act. 5/7 i.V.m. act. 2 S. 1) und enthält Anträge sowie eine Begründung. Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen. 2.2.1 Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist die Beschwer; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu be- achtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Beschwer besteht entweder in einer (mit einer materiellen Beschwer verbunde- nen) formellen Beschwer oder in besonderen Fällen ausnahmsweise auch nur in einer materiellen Beschwer (ohne gleichzeitige formelle Beschwer). Wer formell
- 4 - beschwert ist, ist in aller Regel auch materiell beschwert. Eine formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den Rechtsbe- gehren der (das Rechtsmittel führenden) Partei abweicht. Materielle Beschwer be- deutet, dass die Rechtsstellung der (das Rechtsmittel führenden) Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wir- kungen nachteilig für diese Partei ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Ab- änderung verschafft. Sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308 ff. N 30 ff.). 2.2.2 Wer mit seinem Antrag bzw. Rechtsbegehren auf Ausstellung eines Erb- scheins keinen Erfolg hat, ist regelmässig zur Anfechtung legitimiert (vgl. Praxis- Komm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, 5. Aufl. 2023, Art. 559 N 35). Die Berufungsklä- gerin hatte mit ihren Rechtsbegehren vor Vorinstanz jedoch Erfolg: Die Vorinstanz hat dem Gesuch um Ausstellung eines Erbscheins mit dem angefochtenen Ent- scheid entsprochen und diesen ausgestellt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Berufungsklägerin wie oben dargelegt ausnahmsweise dennoch zur Anfech- tung legitimiert ist. Inwiefern der angefochtene Erbschein in seinen rechtlichen Wirkungen für die Berufungsklägerin nachteilig sein und ihr ein Interesse an des- sen Abänderung verschaffen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Es fehlt ihr somit an einer Beschwer. 2.2.3 Auf die Berufung der Berufungsklägerin ist daher nicht einzutreten. 2.3 Anzumerken bleibt, dass die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erb- schaft für jeden gesetzlichen Erben (so auch für E._____ und F._____) separat mit jenem Tag beginnt, an welchem er zuverlässig vom Tod des Erblassers er- fährt und von der eigenen Berufung als Erbe Kenntnis hat (vgl. Art. 567 ZGB; BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 567 N 5); dabei wird die Kenntnis von der eigenen Berufung als Erbe auf den Zeitpunkt vermutet, in welchem der betref- fende Erbe vom Todesfall erfährt (vgl. Art. 567 Abs. 2 ZGB; PraxKomm Erbrecht- HÄUPTLI, 5. Aufl. 2023, Art. 567 N 5). Die Ausschlagungsbefugnis verwirkt etwa durch unbenützten Ablauf der Ausschlagungsfristen nach Art. 567-569 ZGB oder durch eine Einmischungshandlung vor Ablauf der Fristen (vgl. Art. 571 Abs. 1 und
- 5 - 2 ZGB); das Einholen eines Erbscheins kann unter Umständen eine solche Einmi- schungshandlung darstellen (CHK ZGB-GÖKSU, 4. Aufl. 2023, Art. 571 N 5). Das Gesetz sieht nicht vor, dass das Gericht den gesetzlichen Erben Mitteilung vom Tod des Erblassers macht, wenn einer von ihnen einen Erbschein beantragt. Die Berufung hätte deshalb auch keinen Erfolg gehabt, wenn darauf hätte eingetreten werden können.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
23. Januar 2025