Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) ist südsudanesischer Staatsbürger (act. 8/2/4). Er ersuchte 2018 in Griechenland um Asyl (act. 8/5/19). Aufgrund der geplanten Heirat mit der Schweizerin D._____, vormals D'._____, geb. tt. Juni 1987, stellte er im September 2019 bei der Schweizer Botschaft in Athen ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz aufgrund Familiennachzug (act. 8/19/1). Im Hinblick auf die Ehevorbereitung wurde der Berufungskläger im Dezember 2019 in das Schweizerische Zivilstands- register aufgenommen. Als Geburtsdatum wurde den Angaben des Berufungsklä- gers folgend der tt. November 1987 vermerkt (act. 8/5/2, act. 8/5/3). Nach bewil- ligtem Einreisegesuch (vgl. act. 8/19/26) reiste der Berufungskläger im März 2020 in die Schweiz ein und heiratete am tt. März 2020 D._____, vormals D'._____ (act. 8/13/21). Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 wurde die Ehe geschieden (act. 5/3).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 stellte der Berufungskläger beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren (nachfolgend Vorinstanz), ein Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters (act. 8/1). Die Vorinstanz zog die Akten des Zivilstandsamtes E._____ und des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei (act. 8/5/1-19, act. 8/19/1-136). Mit Eingabe vom 15. Ja- nuar 2024 nahm das Gemeindeamt des Kantons Zürich Stellung zum Gesuch und beantragte, es seien weitere Abklärungen zu tätigen, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen (act. 8/7). Am 22. Februar 2024 wurde eine Verhandlung durchge- führt (act. 8/8, Prot. VI S. 3 ff.). Am 18. April 2024 reichte das Gemeindeamt des Kantons Zürich eine weitere Eingabe zu den Akten (act. 8/12). Am 27. Mai 2024 nahm der Berufungskläger dazu Stellung (act. 8/15). Mit Eingaben vom 9. Juli 2024 und 13. August 2024 reichte der Berufungskläger weitere Stellungnahmen ein (act. 8/21, act. 8/24). Mit Urteil vom 6. Dezember 2024 wurde das Gesuch um
- 4 - Bereinigung des Zivilstandsregister abgewiesen (act. 8/26 = act. 3 = act. 7 [Ak- tenexemplar], fortan zitiert als act. 7).
E. 1.3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-27). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif, das Einholen einer Stellungnahme des Gemeinde- amts des Kantons Zürich ist nicht erforderlich.
E. 2.1 Die gerichtliche Bereinigung bzw. Berichtigung einer Eintragung im Zivil- standsregister stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar (vgl. etwa BGer 5A_840/2008 vom 1. April 2009, E. 1.2 = in BGE 135 III 389 ff. nicht publ. Erw.). Als Rechtsmittel gegen den Endentscheid der Vorinstanz ist somit die Be- rufung zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO e contrario).
E. 2.2 Für Gesuche um Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister ge- mäss Art. 42 ZGB gilt das summarische Verfahren (Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Ge- gen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Beru- fungsfrist zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufung wurde frist- gerecht (vgl. act. 8/27), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer eingereicht, weshalb dem Eintreten nichts entgegensteht.
E. 2.3 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er-
- 5 - hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
E. 3.1 Im schweizerischen Zivilstandsregister, welches zu den öffentlichen Regis- tern zählt (vgl. BSK ZPO-DOLGE, 4. Aufl. 2024, Art. 179 N 2; Art. 39 ZGB), ist das Geburtsdatum des Berufungsklägers mit tt. November 1987 eingetragen (act. 8/5/2). Öffentliche Register erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB und Art. 179 ZPO). Sie geniessen somit eine erhöhte Beweis- kraft, wobei die Richtigkeit des Registereintrags vermutet wird (BSK ZGB I-LAR- DELLI/VETTER, 7.Aufl. 2022, Art. 9 N 2 f.). Gegen die Richtigkeit des Eintrags ist der Hauptbeweis zu führen. Die Berichtigung einer Eintragung durch das Gericht gestützt auf Art. 42 Abs. 1 ZGB fällt nur in Betracht, wenn der Nachweis für die Unrichtigkeit des Eintrags erbracht ist. Nicht verlangt wird, dass der richtige Sach- verhalt bewiesen wird. Diesbezüglich greifen vielmehr die allgemeinen Beweisla- stregeln. Der Beweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde kann mit allen Be- weismitteln geführt werden (sog. Freibeweis). Es gilt der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 9 N 29-30; BGer 5A.10/2004 vom 27. April 2004; ebenso OGer ZH NC230002 vom 1. April 2024). Das Recht auf Beweis schliesst eine antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Un- wahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abge- nommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Der Beweisan- spruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheb- lichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben wer- den können (BGer 4A_351/2021 vom 26. April 2022, E. 3.1.3 m.w.H.).
- 6 -
E. 3.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Berichtigung des Geburtsdatums des Berufungsklägers ab, da er den Beweis der Unrichtigkeit des bestehenden Regis- tereintrages nicht erbringe (act. 7 E. III/5.7.). Sie erwog zusammengefasst, der bestehende Zivilstandesregistereintrag des Berufungsklägers basiere auf zwei Age Assessment Certificates vom 27. Februar 2019 und 10. Mai 2019, auf einem südsudanesischen Pass sowie auf den je unter Strafandrohung von ihm selbst abgegebenen bzw. den von ihm mit Unterschrift als richtig bestätigten Angaben. Diese Dokumente würden den tt. November 1987 als Geburtsdatum ausweisen. Zwar habe sich der dabei eingereichte Pass als Totalfälschung herausgestellt, da dieser Pass nicht vom südsudanesischen Innenministerium stamme. Daraus sei aber nicht abzuleiten, der Pass sei inhaltlich unrichtig und das darin aufgeführte Geburtsdatum falsch. Nachdem das Zivilstandsamt E._____ die Personalien auf- grund dieser Dokumente im Zivilstandesregister beurkundet habe, sei deren Be- weiswert durch den Registereintrag entscheidend verstärkt worden und der Ge- suchsteller habe den vollen Beweis zu erbringen, dass der tt. November 1987 das unrichtige Geburtsdatum sei (act. 7 E. III/4.1. f.). Es lägen zwar diverse Doku- mente vor, in denen der tt. November 1996 als Geburtsdatum aufgeführt sei. Ins- gesamt würden diese aber nicht genügen, um die Unrichtigkeit des Registerein- trages zu beweisen: Der Taufschein vom tt. Februar 1999 sei mehrere Jahre nach der Geburt von einer nicht amtlichen Stelle ausgestellt worden, was den Beweis- wert des Dokumentes entscheidend herabsetze (act. 7 E. III/5.2.). Sodann könne einem neueren südsudanesischen Age Assessment Certificate vom 13. April 2021, welches den tt. November 1996 als Geburtsdatum nenne, kein höherer Be- weiswert zugemessen werden, als den im Rahmen der Erfassung des Personen- stands dem Zivilstandsamt Vorgelegten. Sie würden sich auf keinerlei bessere Er- kenntnisse abstützen, sondern bloss andere Personendaten aufführen. Es sei da- von auszugehen, dass die südsudanesische Gesundheitsbehörde die Age As- sessment Certificates rein aufgrund der Angaben des jeweiligen Antragsstellers ausstellen und vor deren Beurkundung keine eigenständige objektive Überprü- fung vornehmen würde (act. 7 E. III/5.3.). Der am 16. April 2021 ausgestellte Pass, welcher ebenfalls als Geburtsdatum den tt. November 1996 nenne, weise zwar gemäss Überprüfung beim Forensischen Institut Zürich keine objektiven Fäl-
- 7 - schungsmerkmale auf. Aus der Authentizität des Passes könne jedoch nicht ein- deutig auf dessen inhaltliche Richtigkeit geschlossen werden. Es sei davon aus- zugehen, dass sich dieser Pass auf ein Age Assessment Certificate und damit auf vom Berufungskläger gemachte Angaben stütze (act. 7 E. III/5.4.). Schliesslich sei auch der Beweiswert der restlichen Unterlagen eingeschränkt. So bestünden keine Anhaltspunkte, dass die vorgelegten griechischen Ausweise und ein Natio- nality Certificate des Südsudans aufgrund von amtlichen Dokumenten ausgestellt worden seien. Ebenso trage die vorgelegte Impfkarte des Berufungsklägers nichts zu seinem Standpunkt bei. Auch die von der Schweiz ausgestellten Ausweise würden lediglich auf Angaben im Reisedokument beruhen, ohne dass sie inhalt- lich überprüft worden seien (act. 7 E. III/5.5.).
E. 3.3 Der Berufungskläger bringt dagegen zunächst vor, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewandt, indem sie verlange, dass der Berufungskläger die mate- rielle Unrichtigkeit des aktuellen Registereintrages nachweise.
E. 3.3.1 Der Berufungskläger führt dazu aus, für die Berichtigung des Registerein- trags genüge es, wenn die formelle Unrichtigkeit des aktuellen Eintrags nachge- wiesen werde. Dies sei vorliegend erstellt: Die Eintragung sei gestützt auf einen totalgefälschten südsudanesischen Pass erfolgt. Der Eintrag könne daher keinen Bestand und keine erhöhte Beweiskraft haben (act. 2 S Ziff. 3.3.).
E. 3.3.2 Dem Berufungsklägers ist insofern beizupflichten, als dass nicht nur der Nachweis der materiellen, sondern auch der formellen Unrichtigkeit geeignet ist, den Beweiswert eines öffentlichen Registereintrages gemäss Art. 9 ZGB bzw. Art. 179 ZPO umzustossen (vgl. BGer 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2008, E. 4.1). Somit wäre denkbar, dass der Nachweis eines unrichtigen Eintrages da- durch erbracht wird, dass die zugrunde liegenden Dokumente gefälscht sind. Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus Sicht der Kammer nicht ohne Wei- teres feststeht, dass es sich beim strittigen südsudanesischen Pass des Beru- fungsklägers (Nr. 1, ausgestellt am 5. März 2019 in F._____ [Stadt im Südsudan], act. 8/5/18) tatsächlich um eine Totalfälschung – also um ein Dokument, welches nicht vom südsudanesischen Innenministerium, sondern von einem anderen Aus- steller ausgestellt worden ist (vgl. act. 7 E. III/4.2.) – handelt. Die entsprechende
- 8 - Erkenntnis scheint sich nicht auf eine forensische Untersuchung des Dokumen- tes, sondern lediglich auf Ausführungen des Berufungsklägers vor dem Migrati- onsamt Zürich bzw. der Stadtpolizei Winterthur zu stützen (welche im Übrigen entscheidend von seinen vorinstanzlichen Vorbringen divergieren, vgl. nachfol- gend E. 3.4.3). Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland machte in ihrer Ein- stellungsverfügung jedenfalls keine entsprechende Feststellung (vgl. act. 8/19/116). Dies ist vorliegend aber nicht entscheidend, denn der aktuelle Ein- trag des Berufungsklägers im Zivilstandsregister basiert nicht nur auf diesem Pass. Er gründet ebenso auf zwei vom südsudanesischen Gesundheitsministe- rium unterzeichneten Age Assessment Certificates, datierend vom 27. Februar 2019 (act. 8/5/7) bzw. 10. Mai 2019 (act. 8/5/4). Auch diese Dokumente weisen den tt. November 1987 als Geburtsdatum auf. Die Age Assessment Certificates wurden vom Zivilstandsamt E._____ nach Rücksprache mit der Schweizer Bot- schaft in Äthiopien anstelle einer Geburtsurkunde akzeptiert, da der Berufungsklä- ger über keine solche verfügt habe (vgl. act. 8/5/3 S. 2, act. 8/5/9, act. 8/5/12 Ziff. 3). Damit stützt sich der Registereintrag auf weitere Dokumente, welche als Sur- rogat für eine nicht vorliegende Geburtsurkunde eingereicht wurden. Der Beru- fungskläger macht diesbezüglich nicht geltend, bei diesen Age Assessment Certi- ficates habe es sich ebenfalls um Fälschungen gehandelt. Dem würde auch wi- dersprechen, dass zumindest das Age Assessment Certificate vom 27. Februar 2019 im Rahmen einer Echtheitsüberprüfung von der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba als "in Ordnung" bezeichnet wurde (vgl. act. 8/5/6). Alleine auf- grund eines angeblich totalgefälschten Passes würde damit der Rechtsgrundaus- weis des Registereintrages nicht gänzlich dahinfallen und die Unrichtigkeit wäre nicht schon alleine deshalb nachgewiesen.
E. 3.4 Der Berufungskläger macht sodann geltend, gestützt auf die weiteren vor- handenen Beweismittel gelinge ihm der Nachweis, dass der bestehende Eintrag materiell unrichtig sei.
E. 3.4.1 Der Berufungskläger führt dazu aus, der aktuelle Registereintrag stütze sich lediglich auf zwei Age Assessment Certificates, die gemäss vorinstanzlichen Aus- führungen einen eingeschränkten Beweiswert hätten. Dem stünden zwölf Urkun-
- 9 - den gegenüber, aus denen sich das Geburtsjahr 1996 ergebe, darunter insbeson- dere ein Taufschein, ein Age Assessment Certificate und ein südsudanesischer Pass. Die Vorinstanz komme nicht zum Schluss, die alten Belege seien überzeu- gender als die neu eingereichten. Sie gestehe dem bestehenden Eintrag aber eine erhöhte Beweiskraft zu. Dies zeige sich insbesondere darin, dass die Vorin- stanz eher einem gefälschten Pass als einem nachweislich echten Pass glaube. Mit Blick auf den eingereichten Taufschein und den nun vorliegenden authenti- schen südsudanesischen Pass könnten keine Zweifel mehr bestehen, dass der aktuelle Eintrag materiell unrichtig sei. Das Geburtsjahr sei daher auf 1996 zu än- dern. Dafür spreche auch, dass die Vorinstanz den Berufungskläger im Rubrum des nun vorliegenden Scheidungsurteils vom 11. Dezember 2024 mit dem Ge- burtsdatum tt. November 1996 aufführe (act. 2 Ziff. 3.4.).
E. 3.4.2 Dem Berufungskläger ist grundsätzlich beizupflichten, wonach diverse Un- terlagen vorliegen, aus denen das Jahr 1996 als sein Geburtsjahr hervorgeht, dar- unter insbesondere ein neueres Age Assessment Certificate, ein südsudanesi- scher Pass, ein Taufschein, von griechischen Behörden ausgestellte Dokumente sowie ein Schweizer Aufenthaltstitel. Jedoch beweist eine Mehrzahl von Urkun- den eine Tatsache nicht zwingend eher als eine einzige oder ein paar wenige Ur- kunden. Zudem liegen, anders als vom Berufungskläger behauptet, nicht nur die anlässlich des Zivilstandsregistereintrages vorgelegten Unterlagen – namentlich der strittige Reisepass vom 5. März 2019 (act. 8/5/18) sowie die Age Assessment Certificates vom 27. Mai 2019 sowie 10. Mai 2019 – vor, welche auf das Jahr 1987 als Geburtsjahr hinweisen. Vielmehr findet sich in den vom Migrationsamt beigezogenen Akten insbesondere die Kopie eines weiteren südsudanesischen Reisepasses (Nr. 2, ausgestellt am 9. Januar 2013 in F._____, act. 8/19/66, Bei- lage 6 zum Ermittlungsbericht), welcher als Geburtsdatum den tt. Januar 1987 nennt. Ebenso existiert vom Berufungskläger eine Resident Identity Card sowie ein (allenfalls gefälschter) Führerausweis der Vereinigten Arabischen Emirate (act. 8/19/66 Beilage 5 zum Ermittlungsbericht), welche ebenso den tt. Januar 1987 als Geburtsdatum nennen. Damit kann nicht gesagt werden, es würden we- sentlich mehr Dokumente auf Jahrgang 1996 als auf Jahrgang 1987 hinweisen. Zudem setzt sich der Berufungskläger nicht damit auseinander, weshalb die
- 10 - Mehrheit der 1996 erwähnenden Dokumente gemäss Vorinstanz ohnehin nur ei- nen sehr eingeschränkten Beweiswert geniessen (vgl. act. 7 E. III/5.5.). Diese Er- wägungen sind denn auch nicht zu beanstanden. So weisen die von den griechi- schen Behörden ausgestellten Dokumente zwar tatsächlich den tt. November 1996 als Geburtsdatum aus. Jedoch reiste der Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen in Griechenland ohne Ausweisdokumente ein (vgl. act. 8/15). Seine An- gaben konnten damit von den griechischen Behörden nicht mit amtlichen Doku- menten überprüft werden. Der eingereichte Taufschein wurde mutmasslich erst 1999 von der katholischen Kirche ausgestellt, worauf das in roter Farbe notierte Datum auf dem Dokument hindeutet (act. 8/9/1). Sodann ist der Umstand, dass der Berufungskläger mittlerweile über einen Schweizer Aufenthaltstitel und ent- sprechend einen Schweizer Strafregisterauszug mit angepasstem Datum verfügt, lediglich darauf zurückzuführen, dass einem von ihm an das Migrationsamt Zürich gerichteten Gesuch um Berichtigung seiner ZEMIS-Daten Folge geleistet wurde (vgl. act. 8/19/43, act. 8/19/87). Es ist dabei nicht ersichtlich, dass das Migrations- amt Zürich denselben Beweismassstab anwandte, welcher Art. 42 ZGB vorsieht. Ebenso kann der Berufungskläger nichts daraus ableiten, wenn die Vorinstanz ihn in einem anderen Verfahren mit Geburtsjahr 1996 im Rubrum aufgenommen hat.
E. 3.4.3 Als beweiskräftigstes Dokument, welches als Geburtsjahr 1996 nennt, reicht der Beschwerdeführer einen neuen südsudanesischen Pass ein (Nr. 3, aus- gestellt am 16. April 2021 in F._____, act. 8/2/2). Im Rahmen einer Dokumenten- prüfung wurden bei diesem keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt (vgl. act. 8/19/80). Einem offiziellen Pass kommt grundsätzlich eine hohe Beweis- kraft zu. Jedoch kann vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausser Acht gelassen werden, dass, soweit nachvollziehbar, im Südsudan aktuell Pässe nicht basierend auf ein offiziell geführtes Personenstandsregister ausgestellt wer- den, sondern sich jeweils auf ein Age Assessment Certificate stützen (vgl. act. 8/5/12 Ziff. 3). Vom Berufungskläger blieb unbestritten, dass Age Assessment Certificates im Südsudan aufgrund der Angaben der gesuchstellenden Person ausgefüllt werden. Eine Überprüfung, ob die Angaben stimmen, findet demnach soweit ersichtlich nicht statt (vgl. dazu auch act. 8/5/10). Weiter gab der Beru- fungskläger vor dem Hintergrund eines Verfahrens um Asylwiderruf beim Staats-
- 11 - sekretariat SEM an, nach lokalem Recht wäre es für die Zustellung seines neuen Reisepasses in die Schweiz notwendig gewesen, dass er einen normalen Ausrei- seprozess durchlaufe. Da er nicht vor Ort gewesen sei, sei sein Pass ohne sein Beisein von den südsudanesischen Behörden gestempelt geworden (vgl. act. 8/19/132 S. 2). Auch dies lässt darauf schliessen, dass beim Ausstellen und Vera- rbeiten von Reisepässen im Südsudan aktuell nicht stets strenge formale Bedin- gungen eingehalten werden. Ebenso kann vorliegend nicht ausgeblendet werden, dass vom Berufungs- kläger nun insgesamt drei südsudanesische Pässe bei den Akten liegen, die zwar allesamt das gleiche Bild des Berufungsklägers tragen, aber alle ein unterschiedli- ches Geburtsdatum aufweisen: Der Reisepass Nr. 2, ausgestellt am 9. Januar 2013 in F._____, nennt als Geburtsdatum den tt. Januar 1987 (act. 8/19/66), der Reisepass Nr. 1, ausgestellt am 5. März 2019 in F._____, den tt. November 1987 (act. 8/5/18) und der Reisepass Nr. 3, ausgestellt am 16. April 2021, schliesslich den tt. November 1996 (act. 8/2/2). Bezüglich des am 9. Januar 2013 ausgestell- ten Reisepasses äusserte sich der Berufungskläger vor Vorinstanz nicht. Hinsicht- lich des Passes vom 5. März 2019, welchen er anlässlich seiner Einreise und sei- ner Hochzeit den Schweizer Behörden zukommen liess, äusserte er sich wie folgt: Er habe in Griechenland D._____, vormals D'._____, kennengelernt, welche 2019 schwanger geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht über einen Flüchtlingspass verfügt. Damit er für die Geburt und die Hochzeit in die Schweiz habe reisen können, habe ihm seine Mutter einen südsudanesischen Pass be- sorgt. Sie sei dafür bei den Behörden vorstellig geworden und habe einen Pass für ihn beantragt. Dabei sei der Behörde ein Fehler unterlaufen und das falsche Geburtsdatum erfasst worden, wohl durch Vertauschen von Ziffern. Der Pass sei dann via DHL an seine Partnerin gesandt und von ihr an ihn weitergeleitet wor- den. Er habe dann diesen Pass der Schweizer Botschaft in Griechenland vorge- legt, um ein Visum zu erhalten. Die Schweizer Vertretung habe um das falsche Geburtsdatum gewusst, aber dennoch ein Not-Visum ausgestellt (Prot. VI S. 4, act. 8/15 S. 2 f., act. 8/24 S. 1). Davon abweichend gab der Berufungskläger in seinem an das Migrationsamt Zürich gerichteten Gesuch um Berichtigung der ZE- MIS-Daten via seinen damaligen Rechtsbeistand noch an, D._____, vormals
- 12 - D'._____, habe vorgeschlagen, dass er seinen Jahrgang auf 1987 anpasse, da er im Zeitpunkt der Einreise und Heirat erst 16 Jahre alt gewesen sei und in der Schweiz nicht hätte heiraten können. So würde er das gleiche Alter wie sie auf- weisen. Sie hätten in der Folge den strittigen Reisepass mit dem tt. November 1987 als Geburtsdatum beschafft (act. 8/19/43 S. 2). Nach Hinweis des Migrati- onsamtes, dass diese Tatsachendarstellung schon alleine aufgrund des Umstan- des, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt seiner Einreise auch bei Angabe von 1996 als Geburtsjahr nicht minderjährig gewesen wäre, nicht korrekt sei (vgl. act. 8/19/53), korrigierte der damalige Rechtsvertreter des Berufungsklägers seine An- gaben dahingehend, dass D._____ befunden habe, es wäre besser, wenn sie beide Jahrgang 1987 hätten, da bei einer Differenz des Alters von ca. elf Jahren die Schweizer Behörden die Eheschliessung nicht hätten akzeptieren können. Er habe jemanden im Südsudan gefunden und in Verbindung zu D._____ gesetzt. Diese Person habe alle Dokumente inkl. Reisepass organisiert und geschickt (act. 8/19/54). Das Migrationsamt Zürich brachte den Sachverhalt der Stadtpolizei Winterthur zur Kenntnis und ersuchte um Erstattung einer Strafanzeige (act. 8/19/83). Der Berufungskläger wurde entsprechend am 23. Februar 2022 zum Vorwurf der Täuschung der Behörden polizeilich einvernommen (act. 8/19/94). Gefragt nach einer Erklärung für seine Dokumente mit unterschied- lichen Geburtsdaten (und Namen) gab der Berufungskläger an, als politischer Flüchtling habe er einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum anneh- men müssen, um den Südsudan zu verlassen. Er sei seit 2012 im Besitz von Päs- sen mit falschen Angaben. Seine Mutter habe ihm diese beschafft. Einer sei von 2012, als er aus dem Gefängnis gekommen sei, der andere von 2019, welchen er für die Einreise gebraucht habe. Er habe das Geburtsdatum danach nicht geän- dert, weil dies D._____ nicht gewollt habe. Die Idee des geänderten Geburtsda- tums sei ursprünglich von einem Schmuggler gekommen, welcher ihn aus dem Gefängnis geholt habe. Als D._____ gesehen habe, dass sie das gleiche Ge- burtsdatum hatten, habe sie es nicht ändern wollen (S. 2 ff. des Einvernahmepro- tokolls in act. 8/19/94). Im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens im Oktober 2021 – dem Berufungskläger wurde vorgeworfen, er habe einen ausländischen Führerausweis aus Dubai gefälscht, um so eine Umschreibung in einen Schwei-
- 13 - zer Führerausweis zu erschleichen – gab der Berufungskläger anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme an, er sei nicht am tt. November 1987, sondern am tt. No- vember 1996 geboren. In Dubai sei er ebenfalls mit einem anderen Geburtsdatum registriert, was daran liege, dass nicht der wirkliche Geburtstag registriert werde, sondern der Tag, an dem die Geburt behördlich anerkannt werde (act. 8/19/66, Polizeirapport S. 7). Der Berufungskläger machte damit vor verschiedenen Schweizer Behörden unterschiedliche Angaben zu seinen Reisepässen, welche nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Insbesondere widerspricht seine vorinstanzliche Dar- stellung, wonach der bei der Einreise in die Schweiz vorgelegte Pass durch seine Mutter von den Behörden beschafft worden und dabei ein Fehler geschehen sei, seinen Aussagen im Strafverfahren, er habe diesen Pass bewusst mit Jahrgang 1987 anfertigen lassen, damit er und seine künftige Frau das gleiche Geburtsjahr aufweisen würden bzw. weil er aufgrund seiner Flucht ein anderes Geburtsdatum habe angeben müssen. Seiner vorinstanzlichen Darstellung folgend würde es sich bei seinem Reisepass vom 5. März 2019 nicht um eine Totalfälschung handeln, da er so durchaus von der richtigen Ausstellungsbehörde stammen würde, jedoch dort fehlerhafte Angaben erfasst worden wären. Von dieser Darstellung wich der Berufungskläger auch nach Einsicht in die Akten des Migrationsamtes nicht ab (vgl. act. 8/24). Ebenso würde ein Fehler bei der Passbeschaffung durch seine Mutter im Jahr 2019 nicht erklären, weshalb sich der Berufungskläger bereits im Jahr 2014 in den Vereinigten Arabischen Emiraten mit einem Dokument auswies, welches den tt. Januar 1987 als Geburtsdatum angab. Dass es sich auch bei die- sem Pass um eine Fälschung handeln würde, kann vorliegend nicht erstellt wer- den. Seine diesbezügliche Erklärung, das liege daran, dass nicht der wirkliche Geburtstag registriert worden sei, sondern der Tag, an dem die Geburt behördlich anerkannt worden sei, würde allenfalls erklären, weshalb er mit einem anderen Tag (nämlich dem tt. Januar) erfasst wurde, nicht jedoch, weshalb als Jahrgang anstatt 1996 1987 eingetragen worden sein sollte. Unter diesen Umständen lässt sich nur schwer nachvollziehen, weshalb der Berufungskläger tatsächlich über drei verschiedene Pässe mit je unterschiedlichen Geburtsdaten verfügte, und wel- cher davon die richtigen Daten wiedergibt und welcher nicht. Dies führt dazu,
- 14 - dass dem vom Berufungskläger eingereichten Pass mit Geburtsdatum tt. Novem- ber 1996 kein derartiger Beweiswert zukommen kann, dass damit die Unrichtig- keit des bestehenden Registereintrages nachgewiesen wäre. Daran ändert auch nichts, wenn der Pass vom 16. April 2021 keine Fälschungsmerkmale aufweist, da wie gesehen das momentane Passausstellungsverfahren im Südsudan und das fehlende Personenstandsregister keine Gewähr dafür bieten, dass von den südsudanesischen Behörden ausgestellte Pässe die richtigen Daten wiederge- ben.
E. 3.4.4 Schliesslich ist noch auf das neu eingereichte Age Assessment Certificate vom 13. April 2021 (act. 8/9/6 = act. 8/10) sowie auf das südsudanesische Natio- nality Certificate vom 28. Februar 2022 (act. 8/9/7) einzugehen. Auch diese Doku- mente nennen den tt. November 1996 als Geburtsdatum. Wie gesehen handelt es sich dabei grundsätzlich um behördlich ausgestellte Dokumente. Nationality Certi- ficates werden wie Reisepässe nur gegen Vorweis einer Geburtsurkunde oder ei- nes Age Assessment Certificates ausgegeben (act. 8/5/12 Ziff. 3). Es besteht kein Anlass zur Annahme, es würde sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handeln. Wie bereits festgehalten, werden Age Assessment Certificates auch von Schweizer Behörden akzeptiert, wenn die gesuchstellende Person über keine Ge- burtsurkunde verfügt (act. 8/13/20, act. 8/5/12). Jedoch ist mangels Personen- standsregister mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die entsprechenden Dokumente im Südsudan lediglich aufgrund der Angaben der gesuchstellenden Partei ausgestellt werden (vgl. oben E. 3.4.3 sowie act. 7 E. III/5.3.). Dies wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Es lässt sich auch nur so erklären, dass verschiedene mutmasslich echte Age Assessment Certificates mit jeweils unter- schiedlichen Geburtsdaten bestehen. Dass die Vorinstanz dem neuen Age As- sessment Certificate demnach nur einen eingeschränkten Beweiswert zukommen liess, ist nicht zu beanstanden. Dass damit grundsätzlich auch die Age Assess- ment Certificates, welche als Basis des Registereintrages dienten, nur einge- schränkten Beweiswert haben können, mag zwar grundsätzlich zutreffen. Jedoch muss sich der Berufungskläger entgegenhalten lassen, dass er mit diesen Age Assessment Certificates einen Registereintrag erwirkte, welcher nun den vollen Beweis erbringt. Auch ein eingeschränkter Beweiswert der Age Assessment Certi-
- 15 - ficates ändert nichts daran, dass der Berufungskläger den Vollbeweis gegen die Richtigkeit des Registereintrages zu führen hat. Dass damit insgesamt dem be- stehenden Registereintrag eine höhere Beweiskraft zugemessen wird als seinen neu eingereichten Dokumenten, trifft zwar zu, ist aber aufgrund der gesetzlichen Vermutung von Art. 9 ZGB bzw. 179 ZPO auch folgerichtig.
E. 3.4.5 Für den Berufungskläger spricht zwar, dass kein offensichtlicher Grund auf der Hand liegt, weshalb er das Geburtsdatum wie begehrt anpassen lassen möchte, wenn dies nicht zutreffen würde. Ein eigentlicher Vorteil, welcher der Be- rufungskläger aus dem Jahrgang 1996 ableiten könnte, ist nicht ersichtlich, zumal er dadurch 9 Jahre jünger wäre. Zu seinen Ungunsten fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass ein Anspruch auf Berichtigung des Zivilstandesregisters nur ge- währt werden kann, wenn die Unrichtigkeit des bestehenden Eintrages zweifels- frei erwiesen ist (vgl. OGer ZH LF150050 vom 7. April 2016, E. 5.6.). Seine einge- reichten Belege reichen dazu unter den zuvor genannten Umständen nicht aus. Insbesondere aufgrund seiner widersprechenden Ausführungen und der Tatsa- che, dass er bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Jahr 2014 mit ei- nem Pass verkehrte, welcher 1987 als Geburtsjahr angab, kann nicht zweifelsfrei auf die Unrichtigkeit des Geburtsjahres 1987 geschlossen werden. Daran ändert auch nichts, wenn ein als echt bescheinigter neuer Pass bei den Akten liegt, da wie gesehen auch dieser keine Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben bieten kann.
E. 3.5 Sodann stützt sich der Berufungskläger auf den Vertrauensschutz.
E. 3.5.1 Er ist diesbezüglich der Ansicht, dem bestehenden Eintrag dürfe schon da- her keine erhöhte Beweiskraft zugemessen werden, weil die Schweizer Behörden um das richtige Geburtsdatum gewusst hätten. Dem Berufungskläger sei in Aus- sicht gestellt worden, er könne das Datum später korrigieren. Ohne eine entspre- chende Beweisabnahme dürfe die Vorinstanz nur auf diese Behauptung abstel- len, womit ein weiteres Mal erstellt sei, dass der bestehende Eintrag bereits for- mell unrichtig sei (act. 2 Ziff. 3.5.).
- 16 -
E. 3.5.2 Auch daraus kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten: Wenn der Berufungskläger sinngemäss verlangt, mangels weiterer Beweisabnah- men sei auf seine entsprechende Behauptung ohne Weiteres abzustützen (vgl. act. 2 Ziff. 3.5.), so verkennt er, dass es der Vorinstanz im Rahmen der antizipier- ten Beweiswürdigung unbenommen war, insbesondere in Anbetracht seiner stark divergierenden Aussagen zum Schluss zu kommen, von einer Beweisaussage des Berufungsklägers könne abgesehen werden (vgl. dazu die Vorinstanz in act. 7 E. III/5.6.). Sodann lässt er ausser Acht, dass die Vorinstanz die Akten des Zivilstandsamts beizog. Sie nahm damit durchaus weitere Beweise ab, die geeig- net sind, die Aussage des Berufungsklägers zu prüfen. Im Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Behauptung des Berufungsklägers nicht zu seinen Gunsten wertete: Wenn er ausführt, das Zivilstandsamt habe ihm zuge- sichert, er könne sein falsches Datum nachträglich korrigieren, so handelt es sich dabei um blosse Behauptungen. Belege dazu reicht er keine ein. Zudem würden auch hier seine Ausführungen bei anderen Behörden, wonach er etwa einen Pass mit Jahrgang 1987 verwendet habe, um gleich alt wie seine damalige Partnerin zu sein, wenig Sinn ergeben, wenn die Behörden ohnehin über den angeblich richti- gen Jahrgang im Bilde gewesen wären. Auch aus den Akten kann nicht entnom- men werden, dass insbesondere das Zivilstandsamt darum gewusst haben soll, der Berufungskläger habe Jahrgang 1996. Zwar scheint den Behörden anlässlich der Einreise neben dem südsudanesischen Pass und den Age Assessment Certi- ficates auch ein griechisches Dokument eingereicht worden zu sein, welches als Geburtsdatum den tt. November 1996 nennt (vgl. act. 5/19). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dem Zivilstandsamt wäre diese Diskrepanz aufgefallen oder es wäre ihm gar bekannt gewesen, die Angaben gemäss den südsudanesi- schen Dokumenten wären falsch. Vielmehr ergeht aus dem Pendenzenjournal des Zivilstandsamts E._____ (act. 8/13/20), dass abweichende Namen des Beru- fungsklägers und seiner Eltern in den eingereichten Dokumenten Anlass für Dis- kussionen gegeben haben. Dass darüber hinaus aber auch Unstimmigkeiten be- züglich seines Geburtsdatums festgestellt worden wären, ist nicht ersichtlich. Es ist denn auch anzunehmen, dass das Zivilstandsamt nicht ohne Weiteres ein Ge- burtsdatum im Zivilstandsregister eingetragen hätte, von dessen Unrichtigkeit es
- 17 - ausgegangen wäre, insbesondere aufgrund der Wirkung eines solchen Eintrages. Dass es sich bei der Verwendung eines falschen Passes aus Sicht der Schweizer Behörden denn auch nicht bloss um eine Kleinigkeit handelt, über welche hinweg- gesehen würde, zeigt sich bereits daran, dass das Migrationsamt Zürich nach der Mitteilung des Berufungsklägers, er habe einen Pass mit falschem Inhalt verwen- det, umgehend Strafanzeige eingereicht hat (vgl. act. 8/19/83). Auch das Gemein- deamt des Kantons Zürich beantragte selbiges für den Fall, dass sich herausstel- len würde, das Geburtsjahr sei falsch angegeben worden (vgl. act. 8/7).
E. 3.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Berichtigungsgesuch des Be- rufungsklägers zu Recht abgewiesen, da nicht zweifelsfrei feststeht, dass der ak- tuelle Registereintrag unrichtig wäre.
E. 4 Schliesslich kann der Berufungskläger auch nichts daraus ableiten, wenn er seinen effektiven Rechtsschutz dadurch torpediert sieht, dass die Vorinstanz ihm den angefochtenen Entscheid nach einer viermonatigen Verfahrenspause kurz vor Weihnachten zugestellt habe, obwohl es ihr problemlos möglich gewesen sei, den Entscheid erst im Januar 2025 zu versenden (act. 2 Ziff. 3.2.). Verfahrenspar- teien haben im Rahmen eines laufenden Verfahrens jederzeit mit der Zustellung von Entscheiden zu rechnen. Es gibt keinen Anspruch darauf, dass der Entscheid in einem für sie möglichst günstigen Zeitpunkt zugestellt wird oder von Zustellun- gen über gesetzliche Feiertage abgesehen wird. Somit war es der Vorinstanz un- benommen, den angefochtenen Entscheid nach erfolgter Zirkulation und Ausferti- gung noch im Dezember 2024 zu versenden. Dass es zwischen der Fällung des Entscheides (6. Dezember 2024) und dem nachfolgenden Versand (vorliegend
17. Dezember 2024) noch zu Verzögerungen kommen kann, ist auch nicht unüb- lich. Sie hat damit nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, selbst wenn das Geschäft nicht dringlich erscheinen würde und sie mit dem Ver- sand bis nach den Weihnachtstagen hätte zuwarten können. Daran ändert auch nichts, wenn es für den Berufungskläger eine grosse Mühe gewesen sein sollte, nach Zustellung des Entscheides am 19. Dezember 2024 (vgl. act. 8/27) noch kurz vor den Festtagen einen neuen Rechtsvertreter zu mandatieren und daher innert der verbliebenen Zeit auch keine Möglichkeit zur Aktenbestellung verblie-
- 18 - ben sei, weshalb die Berufung ohne Sichtung der Akten und des Protokolls habe erfolgen müssen (act. 2 Ziff. 3.2.). Es ergeht weder aus seinen Ausführungen noch aus den Akten, dass überhaupt ein Gesuch um Aktenbestellung an die Vor- instanz gerichtet worden wäre oder diese es nicht mit der gebotenen Dringlichkeit bearbeitet hätte. Selbst wenn sodann der postalische Versand der Akten an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers nach der Mandatierung nicht mehr recht- zeitig hätte erfolten können, so wäre zumindest die Akteneinsicht vor Ort durch- aus auch innert kurzer Frist denkbar gewesen. Insgesamt ist nicht ersichtlich, in- wiefern die Vorinstanz vorliegend den Rechtsschutz bzw. das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt haben sollte. Die Berufung ist damit insgesamt abzuweisen.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 21 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
E. 5.1 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1 GebV OG, § 8 Abs. 4 GebV OG und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Be- rufungskläger grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Dem Berufungskläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er unterliegt.
E. 5.2 Der Berufungskläger stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
- 19 -
E. 5.2.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 5.2.2 Der Berufungskläger führt zur Begründung seines Gesuches aus, es er- gebe sich bereits aufgrund der im Scheidungsverfahren gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege, dass er mittellos sei. Sein betreibungsrechtliches Existenzmi- nimum betrage Fr. 3'500.–. Dem stünden Einnahmen von aktuell rund Fr. 2'300.– pro Monat entgegen. Vermögen sei keines vorhanden (act. 2 Ziff. 4).
E. 5.2.3 Aufgrund der eingereichten Belege ist ein monatlicher Bedarf des Beru- fungsklägers von Fr. 3'153.90 glaubhaft (Grundbetrag von Fr. 1'200.– für einen al- leinstehenden Schuldner, Mietzins im Betrag von Fr. 1'665.00 [act. 5/4], Kranken- kassenprämie im Betrag von Fr. 288.90 [act. 5/5]). Dem stehen Einkünfte aus Ar- beitslosenentschädigung in der Höhe von rund Fr. 2'300.– gegenüber (act. 5/6). Da der Berufungskläger ebenso nachweist, dass er über kein Vermögen verfügt (vgl. Kontostände in act. 5/7 und act. 5/8), ist von seiner Mittellosigkeit auszuge- hen. Sodann kann nicht gesagt werden, die Berufung hätte sich von vornherein als aussichtslos erwiesen, auch wenn der Berufungskläger letztlich unterliegt.
E. 5.2.4 Es ist dem Berufungskläger daher für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person seines Rechtsvertre- ters, Rechtsanwalt MLaw X._____, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len. Der Rechtsbeistand wird der Kammer eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Der Berufungskläger ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Dezember 2024 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, zufolge gewährter unentgeltlicher Rechts- pflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an das Gemeindeamt des Kantons Zürich (Abteilung Zivilstandswesen) sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 8 Juli 2025
Dispositiv
- Das Begehren um Bereinigung des Zivilstandsregisters des Gesuchstellers wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–, die Barauslagen betra- gen Fr. 165.– (eventuell noch ausstehende Rechnungen bleiben vorbehal- ten).
- Die Kosten des Verfahrens (Entscheidgebühr und Barauslagen) werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5./6. [Mitteilung, Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: (act. 2 S. 2)
- Es sei das angefochtene Urteil in Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und statt- dessen das Zivilstandsregister zu bereinigen, indem als Geburtsdatum des Berufungsklägers der tt. November 1996 (statt 1987) eingetragen wird.
- Eventualtier zu vorstehender Ziffer 1 sei das angefochtene Urteil vollumfäng- lich aufzuheben und die Sache zur gehörigen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und ihm der Unterzeichnete als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen. - 3 -
- Unter Entschädigungs- und Kostenfolge zzgl. 8.1% MWST zulasten der Vor- instanz bzw. des Staates. Erwägungen:
- 1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) ist südsudanesischer Staatsbürger (act. 8/2/4). Er ersuchte 2018 in Griechenland um Asyl (act. 8/5/19). Aufgrund der geplanten Heirat mit der Schweizerin D._____, vormals D'._____, geb. tt. Juni 1987, stellte er im September 2019 bei der Schweizer Botschaft in Athen ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz aufgrund Familiennachzug (act. 8/19/1). Im Hinblick auf die Ehevorbereitung wurde der Berufungskläger im Dezember 2019 in das Schweizerische Zivilstands- register aufgenommen. Als Geburtsdatum wurde den Angaben des Berufungsklä- gers folgend der tt. November 1987 vermerkt (act. 8/5/2, act. 8/5/3). Nach bewil- ligtem Einreisegesuch (vgl. act. 8/19/26) reiste der Berufungskläger im März 2020 in die Schweiz ein und heiratete am tt. März 2020 D._____, vormals D'._____ (act. 8/13/21). Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 wurde die Ehe geschieden (act. 5/3). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 stellte der Berufungskläger beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren (nachfolgend Vorinstanz), ein Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters (act. 8/1). Die Vorinstanz zog die Akten des Zivilstandsamtes E._____ und des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei (act. 8/5/1-19, act. 8/19/1-136). Mit Eingabe vom 15. Ja- nuar 2024 nahm das Gemeindeamt des Kantons Zürich Stellung zum Gesuch und beantragte, es seien weitere Abklärungen zu tätigen, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen (act. 8/7). Am 22. Februar 2024 wurde eine Verhandlung durchge- führt (act. 8/8, Prot. VI S. 3 ff.). Am 18. April 2024 reichte das Gemeindeamt des Kantons Zürich eine weitere Eingabe zu den Akten (act. 8/12). Am 27. Mai 2024 nahm der Berufungskläger dazu Stellung (act. 8/15). Mit Eingaben vom 9. Juli 2024 und 13. August 2024 reichte der Berufungskläger weitere Stellungnahmen ein (act. 8/21, act. 8/24). Mit Urteil vom 6. Dezember 2024 wurde das Gesuch um - 4 - Bereinigung des Zivilstandsregister abgewiesen (act. 8/26 = act. 3 = act. 7 [Ak- tenexemplar], fortan zitiert als act. 7). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-27). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif, das Einholen einer Stellungnahme des Gemeinde- amts des Kantons Zürich ist nicht erforderlich.
- 2.1. Die gerichtliche Bereinigung bzw. Berichtigung einer Eintragung im Zivil- standsregister stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar (vgl. etwa BGer 5A_840/2008 vom 1. April 2009, E. 1.2 = in BGE 135 III 389 ff. nicht publ. Erw.). Als Rechtsmittel gegen den Endentscheid der Vorinstanz ist somit die Be- rufung zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO e contrario). 2.2. Für Gesuche um Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister ge- mäss Art. 42 ZGB gilt das summarische Verfahren (Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Ge- gen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Beru- fungsfrist zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufung wurde frist- gerecht (vgl. act. 8/27), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer eingereicht, weshalb dem Eintreten nichts entgegensteht. 2.3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- - 5 - hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
- 3.1. Im schweizerischen Zivilstandsregister, welches zu den öffentlichen Regis- tern zählt (vgl. BSK ZPO-DOLGE, 4. Aufl. 2024, Art. 179 N 2; Art. 39 ZGB), ist das Geburtsdatum des Berufungsklägers mit tt. November 1987 eingetragen (act. 8/5/2). Öffentliche Register erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB und Art. 179 ZPO). Sie geniessen somit eine erhöhte Beweis- kraft, wobei die Richtigkeit des Registereintrags vermutet wird (BSK ZGB I-LAR- DELLI/VETTER, 7.Aufl. 2022, Art. 9 N 2 f.). Gegen die Richtigkeit des Eintrags ist der Hauptbeweis zu führen. Die Berichtigung einer Eintragung durch das Gericht gestützt auf Art. 42 Abs. 1 ZGB fällt nur in Betracht, wenn der Nachweis für die Unrichtigkeit des Eintrags erbracht ist. Nicht verlangt wird, dass der richtige Sach- verhalt bewiesen wird. Diesbezüglich greifen vielmehr die allgemeinen Beweisla- stregeln. Der Beweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde kann mit allen Be- weismitteln geführt werden (sog. Freibeweis). Es gilt der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 9 N 29-30; BGer 5A.10/2004 vom 27. April 2004; ebenso OGer ZH NC230002 vom 1. April 2024). Das Recht auf Beweis schliesst eine antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Un- wahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abge- nommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Der Beweisan- spruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheb- lichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben wer- den können (BGer 4A_351/2021 vom 26. April 2022, E. 3.1.3 m.w.H.). - 6 - 3.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Berichtigung des Geburtsdatums des Berufungsklägers ab, da er den Beweis der Unrichtigkeit des bestehenden Regis- tereintrages nicht erbringe (act. 7 E. III/5.7.). Sie erwog zusammengefasst, der bestehende Zivilstandesregistereintrag des Berufungsklägers basiere auf zwei Age Assessment Certificates vom 27. Februar 2019 und 10. Mai 2019, auf einem südsudanesischen Pass sowie auf den je unter Strafandrohung von ihm selbst abgegebenen bzw. den von ihm mit Unterschrift als richtig bestätigten Angaben. Diese Dokumente würden den tt. November 1987 als Geburtsdatum ausweisen. Zwar habe sich der dabei eingereichte Pass als Totalfälschung herausgestellt, da dieser Pass nicht vom südsudanesischen Innenministerium stamme. Daraus sei aber nicht abzuleiten, der Pass sei inhaltlich unrichtig und das darin aufgeführte Geburtsdatum falsch. Nachdem das Zivilstandsamt E._____ die Personalien auf- grund dieser Dokumente im Zivilstandesregister beurkundet habe, sei deren Be- weiswert durch den Registereintrag entscheidend verstärkt worden und der Ge- suchsteller habe den vollen Beweis zu erbringen, dass der tt. November 1987 das unrichtige Geburtsdatum sei (act. 7 E. III/4.1. f.). Es lägen zwar diverse Doku- mente vor, in denen der tt. November 1996 als Geburtsdatum aufgeführt sei. Ins- gesamt würden diese aber nicht genügen, um die Unrichtigkeit des Registerein- trages zu beweisen: Der Taufschein vom tt. Februar 1999 sei mehrere Jahre nach der Geburt von einer nicht amtlichen Stelle ausgestellt worden, was den Beweis- wert des Dokumentes entscheidend herabsetze (act. 7 E. III/5.2.). Sodann könne einem neueren südsudanesischen Age Assessment Certificate vom 13. April 2021, welches den tt. November 1996 als Geburtsdatum nenne, kein höherer Be- weiswert zugemessen werden, als den im Rahmen der Erfassung des Personen- stands dem Zivilstandsamt Vorgelegten. Sie würden sich auf keinerlei bessere Er- kenntnisse abstützen, sondern bloss andere Personendaten aufführen. Es sei da- von auszugehen, dass die südsudanesische Gesundheitsbehörde die Age As- sessment Certificates rein aufgrund der Angaben des jeweiligen Antragsstellers ausstellen und vor deren Beurkundung keine eigenständige objektive Überprü- fung vornehmen würde (act. 7 E. III/5.3.). Der am 16. April 2021 ausgestellte Pass, welcher ebenfalls als Geburtsdatum den tt. November 1996 nenne, weise zwar gemäss Überprüfung beim Forensischen Institut Zürich keine objektiven Fäl- - 7 - schungsmerkmale auf. Aus der Authentizität des Passes könne jedoch nicht ein- deutig auf dessen inhaltliche Richtigkeit geschlossen werden. Es sei davon aus- zugehen, dass sich dieser Pass auf ein Age Assessment Certificate und damit auf vom Berufungskläger gemachte Angaben stütze (act. 7 E. III/5.4.). Schliesslich sei auch der Beweiswert der restlichen Unterlagen eingeschränkt. So bestünden keine Anhaltspunkte, dass die vorgelegten griechischen Ausweise und ein Natio- nality Certificate des Südsudans aufgrund von amtlichen Dokumenten ausgestellt worden seien. Ebenso trage die vorgelegte Impfkarte des Berufungsklägers nichts zu seinem Standpunkt bei. Auch die von der Schweiz ausgestellten Ausweise würden lediglich auf Angaben im Reisedokument beruhen, ohne dass sie inhalt- lich überprüft worden seien (act. 7 E. III/5.5.). 3.3. Der Berufungskläger bringt dagegen zunächst vor, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewandt, indem sie verlange, dass der Berufungskläger die mate- rielle Unrichtigkeit des aktuellen Registereintrages nachweise. 3.3.1. Der Berufungskläger führt dazu aus, für die Berichtigung des Registerein- trags genüge es, wenn die formelle Unrichtigkeit des aktuellen Eintrags nachge- wiesen werde. Dies sei vorliegend erstellt: Die Eintragung sei gestützt auf einen totalgefälschten südsudanesischen Pass erfolgt. Der Eintrag könne daher keinen Bestand und keine erhöhte Beweiskraft haben (act. 2 S Ziff. 3.3.). 3.3.2. Dem Berufungsklägers ist insofern beizupflichten, als dass nicht nur der Nachweis der materiellen, sondern auch der formellen Unrichtigkeit geeignet ist, den Beweiswert eines öffentlichen Registereintrages gemäss Art. 9 ZGB bzw. Art. 179 ZPO umzustossen (vgl. BGer 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2008, E. 4.1). Somit wäre denkbar, dass der Nachweis eines unrichtigen Eintrages da- durch erbracht wird, dass die zugrunde liegenden Dokumente gefälscht sind. Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus Sicht der Kammer nicht ohne Wei- teres feststeht, dass es sich beim strittigen südsudanesischen Pass des Beru- fungsklägers (Nr. 1, ausgestellt am 5. März 2019 in F._____ [Stadt im Südsudan], act. 8/5/18) tatsächlich um eine Totalfälschung – also um ein Dokument, welches nicht vom südsudanesischen Innenministerium, sondern von einem anderen Aus- steller ausgestellt worden ist (vgl. act. 7 E. III/4.2.) – handelt. Die entsprechende - 8 - Erkenntnis scheint sich nicht auf eine forensische Untersuchung des Dokumen- tes, sondern lediglich auf Ausführungen des Berufungsklägers vor dem Migrati- onsamt Zürich bzw. der Stadtpolizei Winterthur zu stützen (welche im Übrigen entscheidend von seinen vorinstanzlichen Vorbringen divergieren, vgl. nachfol- gend E. 3.4.3). Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland machte in ihrer Ein- stellungsverfügung jedenfalls keine entsprechende Feststellung (vgl. act. 8/19/116). Dies ist vorliegend aber nicht entscheidend, denn der aktuelle Ein- trag des Berufungsklägers im Zivilstandsregister basiert nicht nur auf diesem Pass. Er gründet ebenso auf zwei vom südsudanesischen Gesundheitsministe- rium unterzeichneten Age Assessment Certificates, datierend vom 27. Februar 2019 (act. 8/5/7) bzw. 10. Mai 2019 (act. 8/5/4). Auch diese Dokumente weisen den tt. November 1987 als Geburtsdatum auf. Die Age Assessment Certificates wurden vom Zivilstandsamt E._____ nach Rücksprache mit der Schweizer Bot- schaft in Äthiopien anstelle einer Geburtsurkunde akzeptiert, da der Berufungsklä- ger über keine solche verfügt habe (vgl. act. 8/5/3 S. 2, act. 8/5/9, act. 8/5/12 Ziff. 3). Damit stützt sich der Registereintrag auf weitere Dokumente, welche als Sur- rogat für eine nicht vorliegende Geburtsurkunde eingereicht wurden. Der Beru- fungskläger macht diesbezüglich nicht geltend, bei diesen Age Assessment Certi- ficates habe es sich ebenfalls um Fälschungen gehandelt. Dem würde auch wi- dersprechen, dass zumindest das Age Assessment Certificate vom 27. Februar 2019 im Rahmen einer Echtheitsüberprüfung von der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba als "in Ordnung" bezeichnet wurde (vgl. act. 8/5/6). Alleine auf- grund eines angeblich totalgefälschten Passes würde damit der Rechtsgrundaus- weis des Registereintrages nicht gänzlich dahinfallen und die Unrichtigkeit wäre nicht schon alleine deshalb nachgewiesen. 3.4. Der Berufungskläger macht sodann geltend, gestützt auf die weiteren vor- handenen Beweismittel gelinge ihm der Nachweis, dass der bestehende Eintrag materiell unrichtig sei. 3.4.1. Der Berufungskläger führt dazu aus, der aktuelle Registereintrag stütze sich lediglich auf zwei Age Assessment Certificates, die gemäss vorinstanzlichen Aus- führungen einen eingeschränkten Beweiswert hätten. Dem stünden zwölf Urkun- - 9 - den gegenüber, aus denen sich das Geburtsjahr 1996 ergebe, darunter insbeson- dere ein Taufschein, ein Age Assessment Certificate und ein südsudanesischer Pass. Die Vorinstanz komme nicht zum Schluss, die alten Belege seien überzeu- gender als die neu eingereichten. Sie gestehe dem bestehenden Eintrag aber eine erhöhte Beweiskraft zu. Dies zeige sich insbesondere darin, dass die Vorin- stanz eher einem gefälschten Pass als einem nachweislich echten Pass glaube. Mit Blick auf den eingereichten Taufschein und den nun vorliegenden authenti- schen südsudanesischen Pass könnten keine Zweifel mehr bestehen, dass der aktuelle Eintrag materiell unrichtig sei. Das Geburtsjahr sei daher auf 1996 zu än- dern. Dafür spreche auch, dass die Vorinstanz den Berufungskläger im Rubrum des nun vorliegenden Scheidungsurteils vom 11. Dezember 2024 mit dem Ge- burtsdatum tt. November 1996 aufführe (act. 2 Ziff. 3.4.). 3.4.2. Dem Berufungskläger ist grundsätzlich beizupflichten, wonach diverse Un- terlagen vorliegen, aus denen das Jahr 1996 als sein Geburtsjahr hervorgeht, dar- unter insbesondere ein neueres Age Assessment Certificate, ein südsudanesi- scher Pass, ein Taufschein, von griechischen Behörden ausgestellte Dokumente sowie ein Schweizer Aufenthaltstitel. Jedoch beweist eine Mehrzahl von Urkun- den eine Tatsache nicht zwingend eher als eine einzige oder ein paar wenige Ur- kunden. Zudem liegen, anders als vom Berufungskläger behauptet, nicht nur die anlässlich des Zivilstandsregistereintrages vorgelegten Unterlagen – namentlich der strittige Reisepass vom 5. März 2019 (act. 8/5/18) sowie die Age Assessment Certificates vom 27. Mai 2019 sowie 10. Mai 2019 – vor, welche auf das Jahr 1987 als Geburtsjahr hinweisen. Vielmehr findet sich in den vom Migrationsamt beigezogenen Akten insbesondere die Kopie eines weiteren südsudanesischen Reisepasses (Nr. 2, ausgestellt am 9. Januar 2013 in F._____, act. 8/19/66, Bei- lage 6 zum Ermittlungsbericht), welcher als Geburtsdatum den tt. Januar 1987 nennt. Ebenso existiert vom Berufungskläger eine Resident Identity Card sowie ein (allenfalls gefälschter) Führerausweis der Vereinigten Arabischen Emirate (act. 8/19/66 Beilage 5 zum Ermittlungsbericht), welche ebenso den tt. Januar 1987 als Geburtsdatum nennen. Damit kann nicht gesagt werden, es würden we- sentlich mehr Dokumente auf Jahrgang 1996 als auf Jahrgang 1987 hinweisen. Zudem setzt sich der Berufungskläger nicht damit auseinander, weshalb die - 10 - Mehrheit der 1996 erwähnenden Dokumente gemäss Vorinstanz ohnehin nur ei- nen sehr eingeschränkten Beweiswert geniessen (vgl. act. 7 E. III/5.5.). Diese Er- wägungen sind denn auch nicht zu beanstanden. So weisen die von den griechi- schen Behörden ausgestellten Dokumente zwar tatsächlich den tt. November 1996 als Geburtsdatum aus. Jedoch reiste der Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen in Griechenland ohne Ausweisdokumente ein (vgl. act. 8/15). Seine An- gaben konnten damit von den griechischen Behörden nicht mit amtlichen Doku- menten überprüft werden. Der eingereichte Taufschein wurde mutmasslich erst 1999 von der katholischen Kirche ausgestellt, worauf das in roter Farbe notierte Datum auf dem Dokument hindeutet (act. 8/9/1). Sodann ist der Umstand, dass der Berufungskläger mittlerweile über einen Schweizer Aufenthaltstitel und ent- sprechend einen Schweizer Strafregisterauszug mit angepasstem Datum verfügt, lediglich darauf zurückzuführen, dass einem von ihm an das Migrationsamt Zürich gerichteten Gesuch um Berichtigung seiner ZEMIS-Daten Folge geleistet wurde (vgl. act. 8/19/43, act. 8/19/87). Es ist dabei nicht ersichtlich, dass das Migrations- amt Zürich denselben Beweismassstab anwandte, welcher Art. 42 ZGB vorsieht. Ebenso kann der Berufungskläger nichts daraus ableiten, wenn die Vorinstanz ihn in einem anderen Verfahren mit Geburtsjahr 1996 im Rubrum aufgenommen hat. 3.4.3. Als beweiskräftigstes Dokument, welches als Geburtsjahr 1996 nennt, reicht der Beschwerdeführer einen neuen südsudanesischen Pass ein (Nr. 3, aus- gestellt am 16. April 2021 in F._____, act. 8/2/2). Im Rahmen einer Dokumenten- prüfung wurden bei diesem keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt (vgl. act. 8/19/80). Einem offiziellen Pass kommt grundsätzlich eine hohe Beweis- kraft zu. Jedoch kann vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausser Acht gelassen werden, dass, soweit nachvollziehbar, im Südsudan aktuell Pässe nicht basierend auf ein offiziell geführtes Personenstandsregister ausgestellt wer- den, sondern sich jeweils auf ein Age Assessment Certificate stützen (vgl. act. 8/5/12 Ziff. 3). Vom Berufungskläger blieb unbestritten, dass Age Assessment Certificates im Südsudan aufgrund der Angaben der gesuchstellenden Person ausgefüllt werden. Eine Überprüfung, ob die Angaben stimmen, findet demnach soweit ersichtlich nicht statt (vgl. dazu auch act. 8/5/10). Weiter gab der Beru- fungskläger vor dem Hintergrund eines Verfahrens um Asylwiderruf beim Staats- - 11 - sekretariat SEM an, nach lokalem Recht wäre es für die Zustellung seines neuen Reisepasses in die Schweiz notwendig gewesen, dass er einen normalen Ausrei- seprozess durchlaufe. Da er nicht vor Ort gewesen sei, sei sein Pass ohne sein Beisein von den südsudanesischen Behörden gestempelt geworden (vgl. act. 8/19/132 S. 2). Auch dies lässt darauf schliessen, dass beim Ausstellen und Vera- rbeiten von Reisepässen im Südsudan aktuell nicht stets strenge formale Bedin- gungen eingehalten werden. Ebenso kann vorliegend nicht ausgeblendet werden, dass vom Berufungs- kläger nun insgesamt drei südsudanesische Pässe bei den Akten liegen, die zwar allesamt das gleiche Bild des Berufungsklägers tragen, aber alle ein unterschiedli- ches Geburtsdatum aufweisen: Der Reisepass Nr. 2, ausgestellt am 9. Januar 2013 in F._____, nennt als Geburtsdatum den tt. Januar 1987 (act. 8/19/66), der Reisepass Nr. 1, ausgestellt am 5. März 2019 in F._____, den tt. November 1987 (act. 8/5/18) und der Reisepass Nr. 3, ausgestellt am 16. April 2021, schliesslich den tt. November 1996 (act. 8/2/2). Bezüglich des am 9. Januar 2013 ausgestell- ten Reisepasses äusserte sich der Berufungskläger vor Vorinstanz nicht. Hinsicht- lich des Passes vom 5. März 2019, welchen er anlässlich seiner Einreise und sei- ner Hochzeit den Schweizer Behörden zukommen liess, äusserte er sich wie folgt: Er habe in Griechenland D._____, vormals D'._____, kennengelernt, welche 2019 schwanger geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht über einen Flüchtlingspass verfügt. Damit er für die Geburt und die Hochzeit in die Schweiz habe reisen können, habe ihm seine Mutter einen südsudanesischen Pass be- sorgt. Sie sei dafür bei den Behörden vorstellig geworden und habe einen Pass für ihn beantragt. Dabei sei der Behörde ein Fehler unterlaufen und das falsche Geburtsdatum erfasst worden, wohl durch Vertauschen von Ziffern. Der Pass sei dann via DHL an seine Partnerin gesandt und von ihr an ihn weitergeleitet wor- den. Er habe dann diesen Pass der Schweizer Botschaft in Griechenland vorge- legt, um ein Visum zu erhalten. Die Schweizer Vertretung habe um das falsche Geburtsdatum gewusst, aber dennoch ein Not-Visum ausgestellt (Prot. VI S. 4, act. 8/15 S. 2 f., act. 8/24 S. 1). Davon abweichend gab der Berufungskläger in seinem an das Migrationsamt Zürich gerichteten Gesuch um Berichtigung der ZE- MIS-Daten via seinen damaligen Rechtsbeistand noch an, D._____, vormals - 12 - D'._____, habe vorgeschlagen, dass er seinen Jahrgang auf 1987 anpasse, da er im Zeitpunkt der Einreise und Heirat erst 16 Jahre alt gewesen sei und in der Schweiz nicht hätte heiraten können. So würde er das gleiche Alter wie sie auf- weisen. Sie hätten in der Folge den strittigen Reisepass mit dem tt. November 1987 als Geburtsdatum beschafft (act. 8/19/43 S. 2). Nach Hinweis des Migrati- onsamtes, dass diese Tatsachendarstellung schon alleine aufgrund des Umstan- des, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt seiner Einreise auch bei Angabe von 1996 als Geburtsjahr nicht minderjährig gewesen wäre, nicht korrekt sei (vgl. act. 8/19/53), korrigierte der damalige Rechtsvertreter des Berufungsklägers seine An- gaben dahingehend, dass D._____ befunden habe, es wäre besser, wenn sie beide Jahrgang 1987 hätten, da bei einer Differenz des Alters von ca. elf Jahren die Schweizer Behörden die Eheschliessung nicht hätten akzeptieren können. Er habe jemanden im Südsudan gefunden und in Verbindung zu D._____ gesetzt. Diese Person habe alle Dokumente inkl. Reisepass organisiert und geschickt (act. 8/19/54). Das Migrationsamt Zürich brachte den Sachverhalt der Stadtpolizei Winterthur zur Kenntnis und ersuchte um Erstattung einer Strafanzeige (act. 8/19/83). Der Berufungskläger wurde entsprechend am 23. Februar 2022 zum Vorwurf der Täuschung der Behörden polizeilich einvernommen (act. 8/19/94). Gefragt nach einer Erklärung für seine Dokumente mit unterschied- lichen Geburtsdaten (und Namen) gab der Berufungskläger an, als politischer Flüchtling habe er einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum anneh- men müssen, um den Südsudan zu verlassen. Er sei seit 2012 im Besitz von Päs- sen mit falschen Angaben. Seine Mutter habe ihm diese beschafft. Einer sei von 2012, als er aus dem Gefängnis gekommen sei, der andere von 2019, welchen er für die Einreise gebraucht habe. Er habe das Geburtsdatum danach nicht geän- dert, weil dies D._____ nicht gewollt habe. Die Idee des geänderten Geburtsda- tums sei ursprünglich von einem Schmuggler gekommen, welcher ihn aus dem Gefängnis geholt habe. Als D._____ gesehen habe, dass sie das gleiche Ge- burtsdatum hatten, habe sie es nicht ändern wollen (S. 2 ff. des Einvernahmepro- tokolls in act. 8/19/94). Im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens im Oktober 2021 – dem Berufungskläger wurde vorgeworfen, er habe einen ausländischen Führerausweis aus Dubai gefälscht, um so eine Umschreibung in einen Schwei- - 13 - zer Führerausweis zu erschleichen – gab der Berufungskläger anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme an, er sei nicht am tt. November 1987, sondern am tt. No- vember 1996 geboren. In Dubai sei er ebenfalls mit einem anderen Geburtsdatum registriert, was daran liege, dass nicht der wirkliche Geburtstag registriert werde, sondern der Tag, an dem die Geburt behördlich anerkannt werde (act. 8/19/66, Polizeirapport S. 7). Der Berufungskläger machte damit vor verschiedenen Schweizer Behörden unterschiedliche Angaben zu seinen Reisepässen, welche nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Insbesondere widerspricht seine vorinstanzliche Dar- stellung, wonach der bei der Einreise in die Schweiz vorgelegte Pass durch seine Mutter von den Behörden beschafft worden und dabei ein Fehler geschehen sei, seinen Aussagen im Strafverfahren, er habe diesen Pass bewusst mit Jahrgang 1987 anfertigen lassen, damit er und seine künftige Frau das gleiche Geburtsjahr aufweisen würden bzw. weil er aufgrund seiner Flucht ein anderes Geburtsdatum habe angeben müssen. Seiner vorinstanzlichen Darstellung folgend würde es sich bei seinem Reisepass vom 5. März 2019 nicht um eine Totalfälschung handeln, da er so durchaus von der richtigen Ausstellungsbehörde stammen würde, jedoch dort fehlerhafte Angaben erfasst worden wären. Von dieser Darstellung wich der Berufungskläger auch nach Einsicht in die Akten des Migrationsamtes nicht ab (vgl. act. 8/24). Ebenso würde ein Fehler bei der Passbeschaffung durch seine Mutter im Jahr 2019 nicht erklären, weshalb sich der Berufungskläger bereits im Jahr 2014 in den Vereinigten Arabischen Emiraten mit einem Dokument auswies, welches den tt. Januar 1987 als Geburtsdatum angab. Dass es sich auch bei die- sem Pass um eine Fälschung handeln würde, kann vorliegend nicht erstellt wer- den. Seine diesbezügliche Erklärung, das liege daran, dass nicht der wirkliche Geburtstag registriert worden sei, sondern der Tag, an dem die Geburt behördlich anerkannt worden sei, würde allenfalls erklären, weshalb er mit einem anderen Tag (nämlich dem tt. Januar) erfasst wurde, nicht jedoch, weshalb als Jahrgang anstatt 1996 1987 eingetragen worden sein sollte. Unter diesen Umständen lässt sich nur schwer nachvollziehen, weshalb der Berufungskläger tatsächlich über drei verschiedene Pässe mit je unterschiedlichen Geburtsdaten verfügte, und wel- cher davon die richtigen Daten wiedergibt und welcher nicht. Dies führt dazu, - 14 - dass dem vom Berufungskläger eingereichten Pass mit Geburtsdatum tt. Novem- ber 1996 kein derartiger Beweiswert zukommen kann, dass damit die Unrichtig- keit des bestehenden Registereintrages nachgewiesen wäre. Daran ändert auch nichts, wenn der Pass vom 16. April 2021 keine Fälschungsmerkmale aufweist, da wie gesehen das momentane Passausstellungsverfahren im Südsudan und das fehlende Personenstandsregister keine Gewähr dafür bieten, dass von den südsudanesischen Behörden ausgestellte Pässe die richtigen Daten wiederge- ben. 3.4.4. Schliesslich ist noch auf das neu eingereichte Age Assessment Certificate vom 13. April 2021 (act. 8/9/6 = act. 8/10) sowie auf das südsudanesische Natio- nality Certificate vom 28. Februar 2022 (act. 8/9/7) einzugehen. Auch diese Doku- mente nennen den tt. November 1996 als Geburtsdatum. Wie gesehen handelt es sich dabei grundsätzlich um behördlich ausgestellte Dokumente. Nationality Certi- ficates werden wie Reisepässe nur gegen Vorweis einer Geburtsurkunde oder ei- nes Age Assessment Certificates ausgegeben (act. 8/5/12 Ziff. 3). Es besteht kein Anlass zur Annahme, es würde sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handeln. Wie bereits festgehalten, werden Age Assessment Certificates auch von Schweizer Behörden akzeptiert, wenn die gesuchstellende Person über keine Ge- burtsurkunde verfügt (act. 8/13/20, act. 8/5/12). Jedoch ist mangels Personen- standsregister mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die entsprechenden Dokumente im Südsudan lediglich aufgrund der Angaben der gesuchstellenden Partei ausgestellt werden (vgl. oben E. 3.4.3 sowie act. 7 E. III/5.3.). Dies wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Es lässt sich auch nur so erklären, dass verschiedene mutmasslich echte Age Assessment Certificates mit jeweils unter- schiedlichen Geburtsdaten bestehen. Dass die Vorinstanz dem neuen Age As- sessment Certificate demnach nur einen eingeschränkten Beweiswert zukommen liess, ist nicht zu beanstanden. Dass damit grundsätzlich auch die Age Assess- ment Certificates, welche als Basis des Registereintrages dienten, nur einge- schränkten Beweiswert haben können, mag zwar grundsätzlich zutreffen. Jedoch muss sich der Berufungskläger entgegenhalten lassen, dass er mit diesen Age Assessment Certificates einen Registereintrag erwirkte, welcher nun den vollen Beweis erbringt. Auch ein eingeschränkter Beweiswert der Age Assessment Certi- - 15 - ficates ändert nichts daran, dass der Berufungskläger den Vollbeweis gegen die Richtigkeit des Registereintrages zu führen hat. Dass damit insgesamt dem be- stehenden Registereintrag eine höhere Beweiskraft zugemessen wird als seinen neu eingereichten Dokumenten, trifft zwar zu, ist aber aufgrund der gesetzlichen Vermutung von Art. 9 ZGB bzw. 179 ZPO auch folgerichtig. 3.4.5. Für den Berufungskläger spricht zwar, dass kein offensichtlicher Grund auf der Hand liegt, weshalb er das Geburtsdatum wie begehrt anpassen lassen möchte, wenn dies nicht zutreffen würde. Ein eigentlicher Vorteil, welcher der Be- rufungskläger aus dem Jahrgang 1996 ableiten könnte, ist nicht ersichtlich, zumal er dadurch 9 Jahre jünger wäre. Zu seinen Ungunsten fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass ein Anspruch auf Berichtigung des Zivilstandesregisters nur ge- währt werden kann, wenn die Unrichtigkeit des bestehenden Eintrages zweifels- frei erwiesen ist (vgl. OGer ZH LF150050 vom 7. April 2016, E. 5.6.). Seine einge- reichten Belege reichen dazu unter den zuvor genannten Umständen nicht aus. Insbesondere aufgrund seiner widersprechenden Ausführungen und der Tatsa- che, dass er bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Jahr 2014 mit ei- nem Pass verkehrte, welcher 1987 als Geburtsjahr angab, kann nicht zweifelsfrei auf die Unrichtigkeit des Geburtsjahres 1987 geschlossen werden. Daran ändert auch nichts, wenn ein als echt bescheinigter neuer Pass bei den Akten liegt, da wie gesehen auch dieser keine Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben bieten kann. 3.5. Sodann stützt sich der Berufungskläger auf den Vertrauensschutz. 3.5.1. Er ist diesbezüglich der Ansicht, dem bestehenden Eintrag dürfe schon da- her keine erhöhte Beweiskraft zugemessen werden, weil die Schweizer Behörden um das richtige Geburtsdatum gewusst hätten. Dem Berufungskläger sei in Aus- sicht gestellt worden, er könne das Datum später korrigieren. Ohne eine entspre- chende Beweisabnahme dürfe die Vorinstanz nur auf diese Behauptung abstel- len, womit ein weiteres Mal erstellt sei, dass der bestehende Eintrag bereits for- mell unrichtig sei (act. 2 Ziff. 3.5.). - 16 - 3.5.2. Auch daraus kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten: Wenn der Berufungskläger sinngemäss verlangt, mangels weiterer Beweisabnah- men sei auf seine entsprechende Behauptung ohne Weiteres abzustützen (vgl. act. 2 Ziff. 3.5.), so verkennt er, dass es der Vorinstanz im Rahmen der antizipier- ten Beweiswürdigung unbenommen war, insbesondere in Anbetracht seiner stark divergierenden Aussagen zum Schluss zu kommen, von einer Beweisaussage des Berufungsklägers könne abgesehen werden (vgl. dazu die Vorinstanz in act. 7 E. III/5.6.). Sodann lässt er ausser Acht, dass die Vorinstanz die Akten des Zivilstandsamts beizog. Sie nahm damit durchaus weitere Beweise ab, die geeig- net sind, die Aussage des Berufungsklägers zu prüfen. Im Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Behauptung des Berufungsklägers nicht zu seinen Gunsten wertete: Wenn er ausführt, das Zivilstandsamt habe ihm zuge- sichert, er könne sein falsches Datum nachträglich korrigieren, so handelt es sich dabei um blosse Behauptungen. Belege dazu reicht er keine ein. Zudem würden auch hier seine Ausführungen bei anderen Behörden, wonach er etwa einen Pass mit Jahrgang 1987 verwendet habe, um gleich alt wie seine damalige Partnerin zu sein, wenig Sinn ergeben, wenn die Behörden ohnehin über den angeblich richti- gen Jahrgang im Bilde gewesen wären. Auch aus den Akten kann nicht entnom- men werden, dass insbesondere das Zivilstandsamt darum gewusst haben soll, der Berufungskläger habe Jahrgang 1996. Zwar scheint den Behörden anlässlich der Einreise neben dem südsudanesischen Pass und den Age Assessment Certi- ficates auch ein griechisches Dokument eingereicht worden zu sein, welches als Geburtsdatum den tt. November 1996 nennt (vgl. act. 5/19). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dem Zivilstandsamt wäre diese Diskrepanz aufgefallen oder es wäre ihm gar bekannt gewesen, die Angaben gemäss den südsudanesi- schen Dokumenten wären falsch. Vielmehr ergeht aus dem Pendenzenjournal des Zivilstandsamts E._____ (act. 8/13/20), dass abweichende Namen des Beru- fungsklägers und seiner Eltern in den eingereichten Dokumenten Anlass für Dis- kussionen gegeben haben. Dass darüber hinaus aber auch Unstimmigkeiten be- züglich seines Geburtsdatums festgestellt worden wären, ist nicht ersichtlich. Es ist denn auch anzunehmen, dass das Zivilstandsamt nicht ohne Weiteres ein Ge- burtsdatum im Zivilstandsregister eingetragen hätte, von dessen Unrichtigkeit es - 17 - ausgegangen wäre, insbesondere aufgrund der Wirkung eines solchen Eintrages. Dass es sich bei der Verwendung eines falschen Passes aus Sicht der Schweizer Behörden denn auch nicht bloss um eine Kleinigkeit handelt, über welche hinweg- gesehen würde, zeigt sich bereits daran, dass das Migrationsamt Zürich nach der Mitteilung des Berufungsklägers, er habe einen Pass mit falschem Inhalt verwen- det, umgehend Strafanzeige eingereicht hat (vgl. act. 8/19/83). Auch das Gemein- deamt des Kantons Zürich beantragte selbiges für den Fall, dass sich herausstel- len würde, das Geburtsjahr sei falsch angegeben worden (vgl. act. 8/7). 3.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Berichtigungsgesuch des Be- rufungsklägers zu Recht abgewiesen, da nicht zweifelsfrei feststeht, dass der ak- tuelle Registereintrag unrichtig wäre.
- Schliesslich kann der Berufungskläger auch nichts daraus ableiten, wenn er seinen effektiven Rechtsschutz dadurch torpediert sieht, dass die Vorinstanz ihm den angefochtenen Entscheid nach einer viermonatigen Verfahrenspause kurz vor Weihnachten zugestellt habe, obwohl es ihr problemlos möglich gewesen sei, den Entscheid erst im Januar 2025 zu versenden (act. 2 Ziff. 3.2.). Verfahrenspar- teien haben im Rahmen eines laufenden Verfahrens jederzeit mit der Zustellung von Entscheiden zu rechnen. Es gibt keinen Anspruch darauf, dass der Entscheid in einem für sie möglichst günstigen Zeitpunkt zugestellt wird oder von Zustellun- gen über gesetzliche Feiertage abgesehen wird. Somit war es der Vorinstanz un- benommen, den angefochtenen Entscheid nach erfolgter Zirkulation und Ausferti- gung noch im Dezember 2024 zu versenden. Dass es zwischen der Fällung des Entscheides (6. Dezember 2024) und dem nachfolgenden Versand (vorliegend
- Dezember 2024) noch zu Verzögerungen kommen kann, ist auch nicht unüb- lich. Sie hat damit nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, selbst wenn das Geschäft nicht dringlich erscheinen würde und sie mit dem Ver- sand bis nach den Weihnachtstagen hätte zuwarten können. Daran ändert auch nichts, wenn es für den Berufungskläger eine grosse Mühe gewesen sein sollte, nach Zustellung des Entscheides am 19. Dezember 2024 (vgl. act. 8/27) noch kurz vor den Festtagen einen neuen Rechtsvertreter zu mandatieren und daher innert der verbliebenen Zeit auch keine Möglichkeit zur Aktenbestellung verblie- - 18 - ben sei, weshalb die Berufung ohne Sichtung der Akten und des Protokolls habe erfolgen müssen (act. 2 Ziff. 3.2.). Es ergeht weder aus seinen Ausführungen noch aus den Akten, dass überhaupt ein Gesuch um Aktenbestellung an die Vor- instanz gerichtet worden wäre oder diese es nicht mit der gebotenen Dringlichkeit bearbeitet hätte. Selbst wenn sodann der postalische Versand der Akten an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers nach der Mandatierung nicht mehr recht- zeitig hätte erfolten können, so wäre zumindest die Akteneinsicht vor Ort durch- aus auch innert kurzer Frist denkbar gewesen. Insgesamt ist nicht ersichtlich, in- wiefern die Vorinstanz vorliegend den Rechtsschutz bzw. das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt haben sollte. Die Berufung ist damit insgesamt abzuweisen.
- 5.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1 GebV OG, § 8 Abs. 4 GebV OG und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Be- rufungskläger grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Dem Berufungskläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er unterliegt. 5.2. Der Berufungskläger stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. - 19 - 5.2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 5.2.2. Der Berufungskläger führt zur Begründung seines Gesuches aus, es er- gebe sich bereits aufgrund der im Scheidungsverfahren gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege, dass er mittellos sei. Sein betreibungsrechtliches Existenzmi- nimum betrage Fr. 3'500.–. Dem stünden Einnahmen von aktuell rund Fr. 2'300.– pro Monat entgegen. Vermögen sei keines vorhanden (act. 2 Ziff. 4). 5.2.3. Aufgrund der eingereichten Belege ist ein monatlicher Bedarf des Beru- fungsklägers von Fr. 3'153.90 glaubhaft (Grundbetrag von Fr. 1'200.– für einen al- leinstehenden Schuldner, Mietzins im Betrag von Fr. 1'665.00 [act. 5/4], Kranken- kassenprämie im Betrag von Fr. 288.90 [act. 5/5]). Dem stehen Einkünfte aus Ar- beitslosenentschädigung in der Höhe von rund Fr. 2'300.– gegenüber (act. 5/6). Da der Berufungskläger ebenso nachweist, dass er über kein Vermögen verfügt (vgl. Kontostände in act. 5/7 und act. 5/8), ist von seiner Mittellosigkeit auszuge- hen. Sodann kann nicht gesagt werden, die Berufung hätte sich von vornherein als aussichtslos erwiesen, auch wenn der Berufungskläger letztlich unterliegt. 5.2.4. Es ist dem Berufungskläger daher für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person seines Rechtsvertre- ters, Rechtsanwalt MLaw X._____, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len. Der Rechtsbeistand wird der Kammer eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Der Berufungskläger ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). - 20 - Es wird beschlossen:
- Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Dezember 2024 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, zufolge gewährter unentgeltlicher Rechts- pflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an das Gemeindeamt des Kantons Zürich (Abteilung Zivilstandswesen) sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 21 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
- Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240126-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 4. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Berichtigung Zivilstandsregister Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. Dezember 2024 (EP230010)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 8/1, Prot. VI S. 6) Es sei das Zivilstandsregister zu bereinigen und als Geburtsdatum der tt. Novem- ber 1996 einzutragen sowie der Geburtsort Südsudan, B._____ mit "C._____" zu ergänzen. Urteil des Bezirksgerichtes:
1. Das Begehren um Bereinigung des Zivilstandsregisters des Gesuchstellers wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–, die Barauslagen betra- gen Fr. 165.– (eventuell noch ausstehende Rechnungen bleiben vorbehal- ten).
3. Die Kosten des Verfahrens (Entscheidgebühr und Barauslagen) werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5./6. [Mitteilung, Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: (act. 2 S. 2)
1. Es sei das angefochtene Urteil in Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und statt- dessen das Zivilstandsregister zu bereinigen, indem als Geburtsdatum des Berufungsklägers der tt. November 1996 (statt 1987) eingetragen wird.
2. Eventualtier zu vorstehender Ziffer 1 sei das angefochtene Urteil vollumfäng- lich aufzuheben und die Sache zur gehörigen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und ihm der Unterzeichnete als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen.
- 3 -
4. Unter Entschädigungs- und Kostenfolge zzgl. 8.1% MWST zulasten der Vor- instanz bzw. des Staates. Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) ist südsudanesischer Staatsbürger (act. 8/2/4). Er ersuchte 2018 in Griechenland um Asyl (act. 8/5/19). Aufgrund der geplanten Heirat mit der Schweizerin D._____, vormals D'._____, geb. tt. Juni 1987, stellte er im September 2019 bei der Schweizer Botschaft in Athen ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz aufgrund Familiennachzug (act. 8/19/1). Im Hinblick auf die Ehevorbereitung wurde der Berufungskläger im Dezember 2019 in das Schweizerische Zivilstands- register aufgenommen. Als Geburtsdatum wurde den Angaben des Berufungsklä- gers folgend der tt. November 1987 vermerkt (act. 8/5/2, act. 8/5/3). Nach bewil- ligtem Einreisegesuch (vgl. act. 8/19/26) reiste der Berufungskläger im März 2020 in die Schweiz ein und heiratete am tt. März 2020 D._____, vormals D'._____ (act. 8/13/21). Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 wurde die Ehe geschieden (act. 5/3). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 stellte der Berufungskläger beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren (nachfolgend Vorinstanz), ein Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters (act. 8/1). Die Vorinstanz zog die Akten des Zivilstandsamtes E._____ und des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei (act. 8/5/1-19, act. 8/19/1-136). Mit Eingabe vom 15. Ja- nuar 2024 nahm das Gemeindeamt des Kantons Zürich Stellung zum Gesuch und beantragte, es seien weitere Abklärungen zu tätigen, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen (act. 8/7). Am 22. Februar 2024 wurde eine Verhandlung durchge- führt (act. 8/8, Prot. VI S. 3 ff.). Am 18. April 2024 reichte das Gemeindeamt des Kantons Zürich eine weitere Eingabe zu den Akten (act. 8/12). Am 27. Mai 2024 nahm der Berufungskläger dazu Stellung (act. 8/15). Mit Eingaben vom 9. Juli 2024 und 13. August 2024 reichte der Berufungskläger weitere Stellungnahmen ein (act. 8/21, act. 8/24). Mit Urteil vom 6. Dezember 2024 wurde das Gesuch um
- 4 - Bereinigung des Zivilstandsregister abgewiesen (act. 8/26 = act. 3 = act. 7 [Ak- tenexemplar], fortan zitiert als act. 7). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-27). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif, das Einholen einer Stellungnahme des Gemeinde- amts des Kantons Zürich ist nicht erforderlich. 2. 2.1. Die gerichtliche Bereinigung bzw. Berichtigung einer Eintragung im Zivil- standsregister stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar (vgl. etwa BGer 5A_840/2008 vom 1. April 2009, E. 1.2 = in BGE 135 III 389 ff. nicht publ. Erw.). Als Rechtsmittel gegen den Endentscheid der Vorinstanz ist somit die Be- rufung zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO e contrario). 2.2. Für Gesuche um Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister ge- mäss Art. 42 ZGB gilt das summarische Verfahren (Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Ge- gen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Beru- fungsfrist zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufung wurde frist- gerecht (vgl. act. 8/27), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer eingereicht, weshalb dem Eintreten nichts entgegensteht. 2.3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er-
- 5 - hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 3. 3.1. Im schweizerischen Zivilstandsregister, welches zu den öffentlichen Regis- tern zählt (vgl. BSK ZPO-DOLGE, 4. Aufl. 2024, Art. 179 N 2; Art. 39 ZGB), ist das Geburtsdatum des Berufungsklägers mit tt. November 1987 eingetragen (act. 8/5/2). Öffentliche Register erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB und Art. 179 ZPO). Sie geniessen somit eine erhöhte Beweis- kraft, wobei die Richtigkeit des Registereintrags vermutet wird (BSK ZGB I-LAR- DELLI/VETTER, 7.Aufl. 2022, Art. 9 N 2 f.). Gegen die Richtigkeit des Eintrags ist der Hauptbeweis zu führen. Die Berichtigung einer Eintragung durch das Gericht gestützt auf Art. 42 Abs. 1 ZGB fällt nur in Betracht, wenn der Nachweis für die Unrichtigkeit des Eintrags erbracht ist. Nicht verlangt wird, dass der richtige Sach- verhalt bewiesen wird. Diesbezüglich greifen vielmehr die allgemeinen Beweisla- stregeln. Der Beweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde kann mit allen Be- weismitteln geführt werden (sog. Freibeweis). Es gilt der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 9 N 29-30; BGer 5A.10/2004 vom 27. April 2004; ebenso OGer ZH NC230002 vom 1. April 2024). Das Recht auf Beweis schliesst eine antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Un- wahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abge- nommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Der Beweisan- spruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheb- lichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben wer- den können (BGer 4A_351/2021 vom 26. April 2022, E. 3.1.3 m.w.H.).
- 6 - 3.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Berichtigung des Geburtsdatums des Berufungsklägers ab, da er den Beweis der Unrichtigkeit des bestehenden Regis- tereintrages nicht erbringe (act. 7 E. III/5.7.). Sie erwog zusammengefasst, der bestehende Zivilstandesregistereintrag des Berufungsklägers basiere auf zwei Age Assessment Certificates vom 27. Februar 2019 und 10. Mai 2019, auf einem südsudanesischen Pass sowie auf den je unter Strafandrohung von ihm selbst abgegebenen bzw. den von ihm mit Unterschrift als richtig bestätigten Angaben. Diese Dokumente würden den tt. November 1987 als Geburtsdatum ausweisen. Zwar habe sich der dabei eingereichte Pass als Totalfälschung herausgestellt, da dieser Pass nicht vom südsudanesischen Innenministerium stamme. Daraus sei aber nicht abzuleiten, der Pass sei inhaltlich unrichtig und das darin aufgeführte Geburtsdatum falsch. Nachdem das Zivilstandsamt E._____ die Personalien auf- grund dieser Dokumente im Zivilstandesregister beurkundet habe, sei deren Be- weiswert durch den Registereintrag entscheidend verstärkt worden und der Ge- suchsteller habe den vollen Beweis zu erbringen, dass der tt. November 1987 das unrichtige Geburtsdatum sei (act. 7 E. III/4.1. f.). Es lägen zwar diverse Doku- mente vor, in denen der tt. November 1996 als Geburtsdatum aufgeführt sei. Ins- gesamt würden diese aber nicht genügen, um die Unrichtigkeit des Registerein- trages zu beweisen: Der Taufschein vom tt. Februar 1999 sei mehrere Jahre nach der Geburt von einer nicht amtlichen Stelle ausgestellt worden, was den Beweis- wert des Dokumentes entscheidend herabsetze (act. 7 E. III/5.2.). Sodann könne einem neueren südsudanesischen Age Assessment Certificate vom 13. April 2021, welches den tt. November 1996 als Geburtsdatum nenne, kein höherer Be- weiswert zugemessen werden, als den im Rahmen der Erfassung des Personen- stands dem Zivilstandsamt Vorgelegten. Sie würden sich auf keinerlei bessere Er- kenntnisse abstützen, sondern bloss andere Personendaten aufführen. Es sei da- von auszugehen, dass die südsudanesische Gesundheitsbehörde die Age As- sessment Certificates rein aufgrund der Angaben des jeweiligen Antragsstellers ausstellen und vor deren Beurkundung keine eigenständige objektive Überprü- fung vornehmen würde (act. 7 E. III/5.3.). Der am 16. April 2021 ausgestellte Pass, welcher ebenfalls als Geburtsdatum den tt. November 1996 nenne, weise zwar gemäss Überprüfung beim Forensischen Institut Zürich keine objektiven Fäl-
- 7 - schungsmerkmale auf. Aus der Authentizität des Passes könne jedoch nicht ein- deutig auf dessen inhaltliche Richtigkeit geschlossen werden. Es sei davon aus- zugehen, dass sich dieser Pass auf ein Age Assessment Certificate und damit auf vom Berufungskläger gemachte Angaben stütze (act. 7 E. III/5.4.). Schliesslich sei auch der Beweiswert der restlichen Unterlagen eingeschränkt. So bestünden keine Anhaltspunkte, dass die vorgelegten griechischen Ausweise und ein Natio- nality Certificate des Südsudans aufgrund von amtlichen Dokumenten ausgestellt worden seien. Ebenso trage die vorgelegte Impfkarte des Berufungsklägers nichts zu seinem Standpunkt bei. Auch die von der Schweiz ausgestellten Ausweise würden lediglich auf Angaben im Reisedokument beruhen, ohne dass sie inhalt- lich überprüft worden seien (act. 7 E. III/5.5.). 3.3. Der Berufungskläger bringt dagegen zunächst vor, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewandt, indem sie verlange, dass der Berufungskläger die mate- rielle Unrichtigkeit des aktuellen Registereintrages nachweise. 3.3.1. Der Berufungskläger führt dazu aus, für die Berichtigung des Registerein- trags genüge es, wenn die formelle Unrichtigkeit des aktuellen Eintrags nachge- wiesen werde. Dies sei vorliegend erstellt: Die Eintragung sei gestützt auf einen totalgefälschten südsudanesischen Pass erfolgt. Der Eintrag könne daher keinen Bestand und keine erhöhte Beweiskraft haben (act. 2 S Ziff. 3.3.). 3.3.2. Dem Berufungsklägers ist insofern beizupflichten, als dass nicht nur der Nachweis der materiellen, sondern auch der formellen Unrichtigkeit geeignet ist, den Beweiswert eines öffentlichen Registereintrages gemäss Art. 9 ZGB bzw. Art. 179 ZPO umzustossen (vgl. BGer 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2008, E. 4.1). Somit wäre denkbar, dass der Nachweis eines unrichtigen Eintrages da- durch erbracht wird, dass die zugrunde liegenden Dokumente gefälscht sind. Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus Sicht der Kammer nicht ohne Wei- teres feststeht, dass es sich beim strittigen südsudanesischen Pass des Beru- fungsklägers (Nr. 1, ausgestellt am 5. März 2019 in F._____ [Stadt im Südsudan], act. 8/5/18) tatsächlich um eine Totalfälschung – also um ein Dokument, welches nicht vom südsudanesischen Innenministerium, sondern von einem anderen Aus- steller ausgestellt worden ist (vgl. act. 7 E. III/4.2.) – handelt. Die entsprechende
- 8 - Erkenntnis scheint sich nicht auf eine forensische Untersuchung des Dokumen- tes, sondern lediglich auf Ausführungen des Berufungsklägers vor dem Migrati- onsamt Zürich bzw. der Stadtpolizei Winterthur zu stützen (welche im Übrigen entscheidend von seinen vorinstanzlichen Vorbringen divergieren, vgl. nachfol- gend E. 3.4.3). Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland machte in ihrer Ein- stellungsverfügung jedenfalls keine entsprechende Feststellung (vgl. act. 8/19/116). Dies ist vorliegend aber nicht entscheidend, denn der aktuelle Ein- trag des Berufungsklägers im Zivilstandsregister basiert nicht nur auf diesem Pass. Er gründet ebenso auf zwei vom südsudanesischen Gesundheitsministe- rium unterzeichneten Age Assessment Certificates, datierend vom 27. Februar 2019 (act. 8/5/7) bzw. 10. Mai 2019 (act. 8/5/4). Auch diese Dokumente weisen den tt. November 1987 als Geburtsdatum auf. Die Age Assessment Certificates wurden vom Zivilstandsamt E._____ nach Rücksprache mit der Schweizer Bot- schaft in Äthiopien anstelle einer Geburtsurkunde akzeptiert, da der Berufungsklä- ger über keine solche verfügt habe (vgl. act. 8/5/3 S. 2, act. 8/5/9, act. 8/5/12 Ziff. 3). Damit stützt sich der Registereintrag auf weitere Dokumente, welche als Sur- rogat für eine nicht vorliegende Geburtsurkunde eingereicht wurden. Der Beru- fungskläger macht diesbezüglich nicht geltend, bei diesen Age Assessment Certi- ficates habe es sich ebenfalls um Fälschungen gehandelt. Dem würde auch wi- dersprechen, dass zumindest das Age Assessment Certificate vom 27. Februar 2019 im Rahmen einer Echtheitsüberprüfung von der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba als "in Ordnung" bezeichnet wurde (vgl. act. 8/5/6). Alleine auf- grund eines angeblich totalgefälschten Passes würde damit der Rechtsgrundaus- weis des Registereintrages nicht gänzlich dahinfallen und die Unrichtigkeit wäre nicht schon alleine deshalb nachgewiesen. 3.4. Der Berufungskläger macht sodann geltend, gestützt auf die weiteren vor- handenen Beweismittel gelinge ihm der Nachweis, dass der bestehende Eintrag materiell unrichtig sei. 3.4.1. Der Berufungskläger führt dazu aus, der aktuelle Registereintrag stütze sich lediglich auf zwei Age Assessment Certificates, die gemäss vorinstanzlichen Aus- führungen einen eingeschränkten Beweiswert hätten. Dem stünden zwölf Urkun-
- 9 - den gegenüber, aus denen sich das Geburtsjahr 1996 ergebe, darunter insbeson- dere ein Taufschein, ein Age Assessment Certificate und ein südsudanesischer Pass. Die Vorinstanz komme nicht zum Schluss, die alten Belege seien überzeu- gender als die neu eingereichten. Sie gestehe dem bestehenden Eintrag aber eine erhöhte Beweiskraft zu. Dies zeige sich insbesondere darin, dass die Vorin- stanz eher einem gefälschten Pass als einem nachweislich echten Pass glaube. Mit Blick auf den eingereichten Taufschein und den nun vorliegenden authenti- schen südsudanesischen Pass könnten keine Zweifel mehr bestehen, dass der aktuelle Eintrag materiell unrichtig sei. Das Geburtsjahr sei daher auf 1996 zu än- dern. Dafür spreche auch, dass die Vorinstanz den Berufungskläger im Rubrum des nun vorliegenden Scheidungsurteils vom 11. Dezember 2024 mit dem Ge- burtsdatum tt. November 1996 aufführe (act. 2 Ziff. 3.4.). 3.4.2. Dem Berufungskläger ist grundsätzlich beizupflichten, wonach diverse Un- terlagen vorliegen, aus denen das Jahr 1996 als sein Geburtsjahr hervorgeht, dar- unter insbesondere ein neueres Age Assessment Certificate, ein südsudanesi- scher Pass, ein Taufschein, von griechischen Behörden ausgestellte Dokumente sowie ein Schweizer Aufenthaltstitel. Jedoch beweist eine Mehrzahl von Urkun- den eine Tatsache nicht zwingend eher als eine einzige oder ein paar wenige Ur- kunden. Zudem liegen, anders als vom Berufungskläger behauptet, nicht nur die anlässlich des Zivilstandsregistereintrages vorgelegten Unterlagen – namentlich der strittige Reisepass vom 5. März 2019 (act. 8/5/18) sowie die Age Assessment Certificates vom 27. Mai 2019 sowie 10. Mai 2019 – vor, welche auf das Jahr 1987 als Geburtsjahr hinweisen. Vielmehr findet sich in den vom Migrationsamt beigezogenen Akten insbesondere die Kopie eines weiteren südsudanesischen Reisepasses (Nr. 2, ausgestellt am 9. Januar 2013 in F._____, act. 8/19/66, Bei- lage 6 zum Ermittlungsbericht), welcher als Geburtsdatum den tt. Januar 1987 nennt. Ebenso existiert vom Berufungskläger eine Resident Identity Card sowie ein (allenfalls gefälschter) Führerausweis der Vereinigten Arabischen Emirate (act. 8/19/66 Beilage 5 zum Ermittlungsbericht), welche ebenso den tt. Januar 1987 als Geburtsdatum nennen. Damit kann nicht gesagt werden, es würden we- sentlich mehr Dokumente auf Jahrgang 1996 als auf Jahrgang 1987 hinweisen. Zudem setzt sich der Berufungskläger nicht damit auseinander, weshalb die
- 10 - Mehrheit der 1996 erwähnenden Dokumente gemäss Vorinstanz ohnehin nur ei- nen sehr eingeschränkten Beweiswert geniessen (vgl. act. 7 E. III/5.5.). Diese Er- wägungen sind denn auch nicht zu beanstanden. So weisen die von den griechi- schen Behörden ausgestellten Dokumente zwar tatsächlich den tt. November 1996 als Geburtsdatum aus. Jedoch reiste der Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen in Griechenland ohne Ausweisdokumente ein (vgl. act. 8/15). Seine An- gaben konnten damit von den griechischen Behörden nicht mit amtlichen Doku- menten überprüft werden. Der eingereichte Taufschein wurde mutmasslich erst 1999 von der katholischen Kirche ausgestellt, worauf das in roter Farbe notierte Datum auf dem Dokument hindeutet (act. 8/9/1). Sodann ist der Umstand, dass der Berufungskläger mittlerweile über einen Schweizer Aufenthaltstitel und ent- sprechend einen Schweizer Strafregisterauszug mit angepasstem Datum verfügt, lediglich darauf zurückzuführen, dass einem von ihm an das Migrationsamt Zürich gerichteten Gesuch um Berichtigung seiner ZEMIS-Daten Folge geleistet wurde (vgl. act. 8/19/43, act. 8/19/87). Es ist dabei nicht ersichtlich, dass das Migrations- amt Zürich denselben Beweismassstab anwandte, welcher Art. 42 ZGB vorsieht. Ebenso kann der Berufungskläger nichts daraus ableiten, wenn die Vorinstanz ihn in einem anderen Verfahren mit Geburtsjahr 1996 im Rubrum aufgenommen hat. 3.4.3. Als beweiskräftigstes Dokument, welches als Geburtsjahr 1996 nennt, reicht der Beschwerdeführer einen neuen südsudanesischen Pass ein (Nr. 3, aus- gestellt am 16. April 2021 in F._____, act. 8/2/2). Im Rahmen einer Dokumenten- prüfung wurden bei diesem keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt (vgl. act. 8/19/80). Einem offiziellen Pass kommt grundsätzlich eine hohe Beweis- kraft zu. Jedoch kann vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausser Acht gelassen werden, dass, soweit nachvollziehbar, im Südsudan aktuell Pässe nicht basierend auf ein offiziell geführtes Personenstandsregister ausgestellt wer- den, sondern sich jeweils auf ein Age Assessment Certificate stützen (vgl. act. 8/5/12 Ziff. 3). Vom Berufungskläger blieb unbestritten, dass Age Assessment Certificates im Südsudan aufgrund der Angaben der gesuchstellenden Person ausgefüllt werden. Eine Überprüfung, ob die Angaben stimmen, findet demnach soweit ersichtlich nicht statt (vgl. dazu auch act. 8/5/10). Weiter gab der Beru- fungskläger vor dem Hintergrund eines Verfahrens um Asylwiderruf beim Staats-
- 11 - sekretariat SEM an, nach lokalem Recht wäre es für die Zustellung seines neuen Reisepasses in die Schweiz notwendig gewesen, dass er einen normalen Ausrei- seprozess durchlaufe. Da er nicht vor Ort gewesen sei, sei sein Pass ohne sein Beisein von den südsudanesischen Behörden gestempelt geworden (vgl. act. 8/19/132 S. 2). Auch dies lässt darauf schliessen, dass beim Ausstellen und Vera- rbeiten von Reisepässen im Südsudan aktuell nicht stets strenge formale Bedin- gungen eingehalten werden. Ebenso kann vorliegend nicht ausgeblendet werden, dass vom Berufungs- kläger nun insgesamt drei südsudanesische Pässe bei den Akten liegen, die zwar allesamt das gleiche Bild des Berufungsklägers tragen, aber alle ein unterschiedli- ches Geburtsdatum aufweisen: Der Reisepass Nr. 2, ausgestellt am 9. Januar 2013 in F._____, nennt als Geburtsdatum den tt. Januar 1987 (act. 8/19/66), der Reisepass Nr. 1, ausgestellt am 5. März 2019 in F._____, den tt. November 1987 (act. 8/5/18) und der Reisepass Nr. 3, ausgestellt am 16. April 2021, schliesslich den tt. November 1996 (act. 8/2/2). Bezüglich des am 9. Januar 2013 ausgestell- ten Reisepasses äusserte sich der Berufungskläger vor Vorinstanz nicht. Hinsicht- lich des Passes vom 5. März 2019, welchen er anlässlich seiner Einreise und sei- ner Hochzeit den Schweizer Behörden zukommen liess, äusserte er sich wie folgt: Er habe in Griechenland D._____, vormals D'._____, kennengelernt, welche 2019 schwanger geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht über einen Flüchtlingspass verfügt. Damit er für die Geburt und die Hochzeit in die Schweiz habe reisen können, habe ihm seine Mutter einen südsudanesischen Pass be- sorgt. Sie sei dafür bei den Behörden vorstellig geworden und habe einen Pass für ihn beantragt. Dabei sei der Behörde ein Fehler unterlaufen und das falsche Geburtsdatum erfasst worden, wohl durch Vertauschen von Ziffern. Der Pass sei dann via DHL an seine Partnerin gesandt und von ihr an ihn weitergeleitet wor- den. Er habe dann diesen Pass der Schweizer Botschaft in Griechenland vorge- legt, um ein Visum zu erhalten. Die Schweizer Vertretung habe um das falsche Geburtsdatum gewusst, aber dennoch ein Not-Visum ausgestellt (Prot. VI S. 4, act. 8/15 S. 2 f., act. 8/24 S. 1). Davon abweichend gab der Berufungskläger in seinem an das Migrationsamt Zürich gerichteten Gesuch um Berichtigung der ZE- MIS-Daten via seinen damaligen Rechtsbeistand noch an, D._____, vormals
- 12 - D'._____, habe vorgeschlagen, dass er seinen Jahrgang auf 1987 anpasse, da er im Zeitpunkt der Einreise und Heirat erst 16 Jahre alt gewesen sei und in der Schweiz nicht hätte heiraten können. So würde er das gleiche Alter wie sie auf- weisen. Sie hätten in der Folge den strittigen Reisepass mit dem tt. November 1987 als Geburtsdatum beschafft (act. 8/19/43 S. 2). Nach Hinweis des Migrati- onsamtes, dass diese Tatsachendarstellung schon alleine aufgrund des Umstan- des, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt seiner Einreise auch bei Angabe von 1996 als Geburtsjahr nicht minderjährig gewesen wäre, nicht korrekt sei (vgl. act. 8/19/53), korrigierte der damalige Rechtsvertreter des Berufungsklägers seine An- gaben dahingehend, dass D._____ befunden habe, es wäre besser, wenn sie beide Jahrgang 1987 hätten, da bei einer Differenz des Alters von ca. elf Jahren die Schweizer Behörden die Eheschliessung nicht hätten akzeptieren können. Er habe jemanden im Südsudan gefunden und in Verbindung zu D._____ gesetzt. Diese Person habe alle Dokumente inkl. Reisepass organisiert und geschickt (act. 8/19/54). Das Migrationsamt Zürich brachte den Sachverhalt der Stadtpolizei Winterthur zur Kenntnis und ersuchte um Erstattung einer Strafanzeige (act. 8/19/83). Der Berufungskläger wurde entsprechend am 23. Februar 2022 zum Vorwurf der Täuschung der Behörden polizeilich einvernommen (act. 8/19/94). Gefragt nach einer Erklärung für seine Dokumente mit unterschied- lichen Geburtsdaten (und Namen) gab der Berufungskläger an, als politischer Flüchtling habe er einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum anneh- men müssen, um den Südsudan zu verlassen. Er sei seit 2012 im Besitz von Päs- sen mit falschen Angaben. Seine Mutter habe ihm diese beschafft. Einer sei von 2012, als er aus dem Gefängnis gekommen sei, der andere von 2019, welchen er für die Einreise gebraucht habe. Er habe das Geburtsdatum danach nicht geän- dert, weil dies D._____ nicht gewollt habe. Die Idee des geänderten Geburtsda- tums sei ursprünglich von einem Schmuggler gekommen, welcher ihn aus dem Gefängnis geholt habe. Als D._____ gesehen habe, dass sie das gleiche Ge- burtsdatum hatten, habe sie es nicht ändern wollen (S. 2 ff. des Einvernahmepro- tokolls in act. 8/19/94). Im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens im Oktober 2021 – dem Berufungskläger wurde vorgeworfen, er habe einen ausländischen Führerausweis aus Dubai gefälscht, um so eine Umschreibung in einen Schwei-
- 13 - zer Führerausweis zu erschleichen – gab der Berufungskläger anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme an, er sei nicht am tt. November 1987, sondern am tt. No- vember 1996 geboren. In Dubai sei er ebenfalls mit einem anderen Geburtsdatum registriert, was daran liege, dass nicht der wirkliche Geburtstag registriert werde, sondern der Tag, an dem die Geburt behördlich anerkannt werde (act. 8/19/66, Polizeirapport S. 7). Der Berufungskläger machte damit vor verschiedenen Schweizer Behörden unterschiedliche Angaben zu seinen Reisepässen, welche nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Insbesondere widerspricht seine vorinstanzliche Dar- stellung, wonach der bei der Einreise in die Schweiz vorgelegte Pass durch seine Mutter von den Behörden beschafft worden und dabei ein Fehler geschehen sei, seinen Aussagen im Strafverfahren, er habe diesen Pass bewusst mit Jahrgang 1987 anfertigen lassen, damit er und seine künftige Frau das gleiche Geburtsjahr aufweisen würden bzw. weil er aufgrund seiner Flucht ein anderes Geburtsdatum habe angeben müssen. Seiner vorinstanzlichen Darstellung folgend würde es sich bei seinem Reisepass vom 5. März 2019 nicht um eine Totalfälschung handeln, da er so durchaus von der richtigen Ausstellungsbehörde stammen würde, jedoch dort fehlerhafte Angaben erfasst worden wären. Von dieser Darstellung wich der Berufungskläger auch nach Einsicht in die Akten des Migrationsamtes nicht ab (vgl. act. 8/24). Ebenso würde ein Fehler bei der Passbeschaffung durch seine Mutter im Jahr 2019 nicht erklären, weshalb sich der Berufungskläger bereits im Jahr 2014 in den Vereinigten Arabischen Emiraten mit einem Dokument auswies, welches den tt. Januar 1987 als Geburtsdatum angab. Dass es sich auch bei die- sem Pass um eine Fälschung handeln würde, kann vorliegend nicht erstellt wer- den. Seine diesbezügliche Erklärung, das liege daran, dass nicht der wirkliche Geburtstag registriert worden sei, sondern der Tag, an dem die Geburt behördlich anerkannt worden sei, würde allenfalls erklären, weshalb er mit einem anderen Tag (nämlich dem tt. Januar) erfasst wurde, nicht jedoch, weshalb als Jahrgang anstatt 1996 1987 eingetragen worden sein sollte. Unter diesen Umständen lässt sich nur schwer nachvollziehen, weshalb der Berufungskläger tatsächlich über drei verschiedene Pässe mit je unterschiedlichen Geburtsdaten verfügte, und wel- cher davon die richtigen Daten wiedergibt und welcher nicht. Dies führt dazu,
- 14 - dass dem vom Berufungskläger eingereichten Pass mit Geburtsdatum tt. Novem- ber 1996 kein derartiger Beweiswert zukommen kann, dass damit die Unrichtig- keit des bestehenden Registereintrages nachgewiesen wäre. Daran ändert auch nichts, wenn der Pass vom 16. April 2021 keine Fälschungsmerkmale aufweist, da wie gesehen das momentane Passausstellungsverfahren im Südsudan und das fehlende Personenstandsregister keine Gewähr dafür bieten, dass von den südsudanesischen Behörden ausgestellte Pässe die richtigen Daten wiederge- ben. 3.4.4. Schliesslich ist noch auf das neu eingereichte Age Assessment Certificate vom 13. April 2021 (act. 8/9/6 = act. 8/10) sowie auf das südsudanesische Natio- nality Certificate vom 28. Februar 2022 (act. 8/9/7) einzugehen. Auch diese Doku- mente nennen den tt. November 1996 als Geburtsdatum. Wie gesehen handelt es sich dabei grundsätzlich um behördlich ausgestellte Dokumente. Nationality Certi- ficates werden wie Reisepässe nur gegen Vorweis einer Geburtsurkunde oder ei- nes Age Assessment Certificates ausgegeben (act. 8/5/12 Ziff. 3). Es besteht kein Anlass zur Annahme, es würde sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handeln. Wie bereits festgehalten, werden Age Assessment Certificates auch von Schweizer Behörden akzeptiert, wenn die gesuchstellende Person über keine Ge- burtsurkunde verfügt (act. 8/13/20, act. 8/5/12). Jedoch ist mangels Personen- standsregister mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die entsprechenden Dokumente im Südsudan lediglich aufgrund der Angaben der gesuchstellenden Partei ausgestellt werden (vgl. oben E. 3.4.3 sowie act. 7 E. III/5.3.). Dies wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Es lässt sich auch nur so erklären, dass verschiedene mutmasslich echte Age Assessment Certificates mit jeweils unter- schiedlichen Geburtsdaten bestehen. Dass die Vorinstanz dem neuen Age As- sessment Certificate demnach nur einen eingeschränkten Beweiswert zukommen liess, ist nicht zu beanstanden. Dass damit grundsätzlich auch die Age Assess- ment Certificates, welche als Basis des Registereintrages dienten, nur einge- schränkten Beweiswert haben können, mag zwar grundsätzlich zutreffen. Jedoch muss sich der Berufungskläger entgegenhalten lassen, dass er mit diesen Age Assessment Certificates einen Registereintrag erwirkte, welcher nun den vollen Beweis erbringt. Auch ein eingeschränkter Beweiswert der Age Assessment Certi-
- 15 - ficates ändert nichts daran, dass der Berufungskläger den Vollbeweis gegen die Richtigkeit des Registereintrages zu führen hat. Dass damit insgesamt dem be- stehenden Registereintrag eine höhere Beweiskraft zugemessen wird als seinen neu eingereichten Dokumenten, trifft zwar zu, ist aber aufgrund der gesetzlichen Vermutung von Art. 9 ZGB bzw. 179 ZPO auch folgerichtig. 3.4.5. Für den Berufungskläger spricht zwar, dass kein offensichtlicher Grund auf der Hand liegt, weshalb er das Geburtsdatum wie begehrt anpassen lassen möchte, wenn dies nicht zutreffen würde. Ein eigentlicher Vorteil, welcher der Be- rufungskläger aus dem Jahrgang 1996 ableiten könnte, ist nicht ersichtlich, zumal er dadurch 9 Jahre jünger wäre. Zu seinen Ungunsten fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass ein Anspruch auf Berichtigung des Zivilstandesregisters nur ge- währt werden kann, wenn die Unrichtigkeit des bestehenden Eintrages zweifels- frei erwiesen ist (vgl. OGer ZH LF150050 vom 7. April 2016, E. 5.6.). Seine einge- reichten Belege reichen dazu unter den zuvor genannten Umständen nicht aus. Insbesondere aufgrund seiner widersprechenden Ausführungen und der Tatsa- che, dass er bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Jahr 2014 mit ei- nem Pass verkehrte, welcher 1987 als Geburtsjahr angab, kann nicht zweifelsfrei auf die Unrichtigkeit des Geburtsjahres 1987 geschlossen werden. Daran ändert auch nichts, wenn ein als echt bescheinigter neuer Pass bei den Akten liegt, da wie gesehen auch dieser keine Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben bieten kann. 3.5. Sodann stützt sich der Berufungskläger auf den Vertrauensschutz. 3.5.1. Er ist diesbezüglich der Ansicht, dem bestehenden Eintrag dürfe schon da- her keine erhöhte Beweiskraft zugemessen werden, weil die Schweizer Behörden um das richtige Geburtsdatum gewusst hätten. Dem Berufungskläger sei in Aus- sicht gestellt worden, er könne das Datum später korrigieren. Ohne eine entspre- chende Beweisabnahme dürfe die Vorinstanz nur auf diese Behauptung abstel- len, womit ein weiteres Mal erstellt sei, dass der bestehende Eintrag bereits for- mell unrichtig sei (act. 2 Ziff. 3.5.).
- 16 - 3.5.2. Auch daraus kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten: Wenn der Berufungskläger sinngemäss verlangt, mangels weiterer Beweisabnah- men sei auf seine entsprechende Behauptung ohne Weiteres abzustützen (vgl. act. 2 Ziff. 3.5.), so verkennt er, dass es der Vorinstanz im Rahmen der antizipier- ten Beweiswürdigung unbenommen war, insbesondere in Anbetracht seiner stark divergierenden Aussagen zum Schluss zu kommen, von einer Beweisaussage des Berufungsklägers könne abgesehen werden (vgl. dazu die Vorinstanz in act. 7 E. III/5.6.). Sodann lässt er ausser Acht, dass die Vorinstanz die Akten des Zivilstandsamts beizog. Sie nahm damit durchaus weitere Beweise ab, die geeig- net sind, die Aussage des Berufungsklägers zu prüfen. Im Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Behauptung des Berufungsklägers nicht zu seinen Gunsten wertete: Wenn er ausführt, das Zivilstandsamt habe ihm zuge- sichert, er könne sein falsches Datum nachträglich korrigieren, so handelt es sich dabei um blosse Behauptungen. Belege dazu reicht er keine ein. Zudem würden auch hier seine Ausführungen bei anderen Behörden, wonach er etwa einen Pass mit Jahrgang 1987 verwendet habe, um gleich alt wie seine damalige Partnerin zu sein, wenig Sinn ergeben, wenn die Behörden ohnehin über den angeblich richti- gen Jahrgang im Bilde gewesen wären. Auch aus den Akten kann nicht entnom- men werden, dass insbesondere das Zivilstandsamt darum gewusst haben soll, der Berufungskläger habe Jahrgang 1996. Zwar scheint den Behörden anlässlich der Einreise neben dem südsudanesischen Pass und den Age Assessment Certi- ficates auch ein griechisches Dokument eingereicht worden zu sein, welches als Geburtsdatum den tt. November 1996 nennt (vgl. act. 5/19). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dem Zivilstandsamt wäre diese Diskrepanz aufgefallen oder es wäre ihm gar bekannt gewesen, die Angaben gemäss den südsudanesi- schen Dokumenten wären falsch. Vielmehr ergeht aus dem Pendenzenjournal des Zivilstandsamts E._____ (act. 8/13/20), dass abweichende Namen des Beru- fungsklägers und seiner Eltern in den eingereichten Dokumenten Anlass für Dis- kussionen gegeben haben. Dass darüber hinaus aber auch Unstimmigkeiten be- züglich seines Geburtsdatums festgestellt worden wären, ist nicht ersichtlich. Es ist denn auch anzunehmen, dass das Zivilstandsamt nicht ohne Weiteres ein Ge- burtsdatum im Zivilstandsregister eingetragen hätte, von dessen Unrichtigkeit es
- 17 - ausgegangen wäre, insbesondere aufgrund der Wirkung eines solchen Eintrages. Dass es sich bei der Verwendung eines falschen Passes aus Sicht der Schweizer Behörden denn auch nicht bloss um eine Kleinigkeit handelt, über welche hinweg- gesehen würde, zeigt sich bereits daran, dass das Migrationsamt Zürich nach der Mitteilung des Berufungsklägers, er habe einen Pass mit falschem Inhalt verwen- det, umgehend Strafanzeige eingereicht hat (vgl. act. 8/19/83). Auch das Gemein- deamt des Kantons Zürich beantragte selbiges für den Fall, dass sich herausstel- len würde, das Geburtsjahr sei falsch angegeben worden (vgl. act. 8/7). 3.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Berichtigungsgesuch des Be- rufungsklägers zu Recht abgewiesen, da nicht zweifelsfrei feststeht, dass der ak- tuelle Registereintrag unrichtig wäre.
4. Schliesslich kann der Berufungskläger auch nichts daraus ableiten, wenn er seinen effektiven Rechtsschutz dadurch torpediert sieht, dass die Vorinstanz ihm den angefochtenen Entscheid nach einer viermonatigen Verfahrenspause kurz vor Weihnachten zugestellt habe, obwohl es ihr problemlos möglich gewesen sei, den Entscheid erst im Januar 2025 zu versenden (act. 2 Ziff. 3.2.). Verfahrenspar- teien haben im Rahmen eines laufenden Verfahrens jederzeit mit der Zustellung von Entscheiden zu rechnen. Es gibt keinen Anspruch darauf, dass der Entscheid in einem für sie möglichst günstigen Zeitpunkt zugestellt wird oder von Zustellun- gen über gesetzliche Feiertage abgesehen wird. Somit war es der Vorinstanz un- benommen, den angefochtenen Entscheid nach erfolgter Zirkulation und Ausferti- gung noch im Dezember 2024 zu versenden. Dass es zwischen der Fällung des Entscheides (6. Dezember 2024) und dem nachfolgenden Versand (vorliegend
17. Dezember 2024) noch zu Verzögerungen kommen kann, ist auch nicht unüb- lich. Sie hat damit nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, selbst wenn das Geschäft nicht dringlich erscheinen würde und sie mit dem Ver- sand bis nach den Weihnachtstagen hätte zuwarten können. Daran ändert auch nichts, wenn es für den Berufungskläger eine grosse Mühe gewesen sein sollte, nach Zustellung des Entscheides am 19. Dezember 2024 (vgl. act. 8/27) noch kurz vor den Festtagen einen neuen Rechtsvertreter zu mandatieren und daher innert der verbliebenen Zeit auch keine Möglichkeit zur Aktenbestellung verblie-
- 18 - ben sei, weshalb die Berufung ohne Sichtung der Akten und des Protokolls habe erfolgen müssen (act. 2 Ziff. 3.2.). Es ergeht weder aus seinen Ausführungen noch aus den Akten, dass überhaupt ein Gesuch um Aktenbestellung an die Vor- instanz gerichtet worden wäre oder diese es nicht mit der gebotenen Dringlichkeit bearbeitet hätte. Selbst wenn sodann der postalische Versand der Akten an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers nach der Mandatierung nicht mehr recht- zeitig hätte erfolten können, so wäre zumindest die Akteneinsicht vor Ort durch- aus auch innert kurzer Frist denkbar gewesen. Insgesamt ist nicht ersichtlich, in- wiefern die Vorinstanz vorliegend den Rechtsschutz bzw. das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt haben sollte. Die Berufung ist damit insgesamt abzuweisen. 5. 5.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1 GebV OG, § 8 Abs. 4 GebV OG und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Be- rufungskläger grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Dem Berufungskläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er unterliegt. 5.2. Der Berufungskläger stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
- 19 - 5.2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 5.2.2. Der Berufungskläger führt zur Begründung seines Gesuches aus, es er- gebe sich bereits aufgrund der im Scheidungsverfahren gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege, dass er mittellos sei. Sein betreibungsrechtliches Existenzmi- nimum betrage Fr. 3'500.–. Dem stünden Einnahmen von aktuell rund Fr. 2'300.– pro Monat entgegen. Vermögen sei keines vorhanden (act. 2 Ziff. 4). 5.2.3. Aufgrund der eingereichten Belege ist ein monatlicher Bedarf des Beru- fungsklägers von Fr. 3'153.90 glaubhaft (Grundbetrag von Fr. 1'200.– für einen al- leinstehenden Schuldner, Mietzins im Betrag von Fr. 1'665.00 [act. 5/4], Kranken- kassenprämie im Betrag von Fr. 288.90 [act. 5/5]). Dem stehen Einkünfte aus Ar- beitslosenentschädigung in der Höhe von rund Fr. 2'300.– gegenüber (act. 5/6). Da der Berufungskläger ebenso nachweist, dass er über kein Vermögen verfügt (vgl. Kontostände in act. 5/7 und act. 5/8), ist von seiner Mittellosigkeit auszuge- hen. Sodann kann nicht gesagt werden, die Berufung hätte sich von vornherein als aussichtslos erwiesen, auch wenn der Berufungskläger letztlich unterliegt. 5.2.4. Es ist dem Berufungskläger daher für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person seines Rechtsvertre- ters, Rechtsanwalt MLaw X._____, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len. Der Rechtsbeistand wird der Kammer eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Der Berufungskläger ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Dezember 2024 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, zufolge gewährter unentgeltlicher Rechts- pflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an das Gemeindeamt des Kantons Zürich (Abteilung Zivilstandswesen) sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 21 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
8. Juli 2025