Sachverhalt
1.1. Mit Eingabe vom 8. November 2024 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagte (fortan: Berufungsbeklagte) das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) um Ausweisung der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan: Berufungsklägerin) aus der 5 1/2 Zimmer-Dachwohnung samt dazugehörigem Kellerraum, Garagenplätzen Nrn. 5 und 7 in der Unterniveaugarage sowie Gartensitzplatz an der C._____-strasse …, D._____ (act. 4/1). 1.2. Mit Verfügung vom 12. November 2024 setzte die Vorinstanz der Beru- fungsbeklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 4/5), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 4/6). In der Folge setzte die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 15. November 2024 der Berufungsklägerin Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme an (act. 4/7), welche am 25. November 2024 innert Frist erstattet wurde (Datum Poststempel; act. 4/8–9). Die Stellungnahme wurde zur Wahrung des unbedingten Replikrechts am 26. November 2024 an die Berufungsbeklagte versendet (vgl. Stempel auf act. 4/8), welche sich in der Folge nicht mehr verneh- men liess. 1.3. Im Urteil vom 17. Dezember 2024 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 4/10) kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, dass mit rechtskräftigem Urteil
- 4 - vom 9. Oktober 2024 im Verfahren ER240055-D der einzige Mieter der Wohnung, F._____, ausgewiesen worden und implizit die Beendigung des Mietverhältnisses bestätigt worden sei. Die mit ihm zusammenwohnende Berufungsklägerin sei da- durch zur unberechtigten Besitzerin geworden, gegen welche die Berufungsbe- klagte auch ohne vertragliche Bindung einen dinglichen Eigentumsanspruch gel- tend machen könne. Die Berufungsklägerin anerkenne ihre Pflicht zum Verlassen der Wohnung, aber bis zum Urteilszeitpunkt habe kein Hinweis vorgelegen, wo- nach dies bis dahin geschehen wäre. Die Vorinstanz verpflichtete die Berufungs- klägerin, die streitgegenständliche Wohnung unverzüglich zu räumen und der Be- rufungsbeklagten ordnungsgemäss zu übergeben (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wies sie das Gemeindeammannamt E._____ an, diese Verpflichtung auf erstes Verlan- gen der Berufungsbeklagten zu vollstrecken (Dispositiv-Ziff. 2). Die Entscheidge- bühr von Fr. 1'500.– wurde der Berufungsklägerin auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3–5). 1.4. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel; act. 2) erhob die Berufungsklägerin gegen das genannte Urteil Berufung. Sie beantragt sinnge- mäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Ge- suchs unter Verzicht auf Kostenauflage zu ihren Lasten. 1.5. Da die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift ausführte, keinen Bezug mehr zur Adresse an der C._____-strasse …, D._____, zu haben, aber keine neue Adresse angab, wurde eine Abfrage im Einwohnerregister durchgeführt (vgl. act. 5). Die Adresse der Berufungsklägerin wurde entsprechend angepasst. 1.6. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 (act. 6) wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt. Diese erstattete die Beru- fungsbeklagte, vertreten durch G._____, fristgerecht (vgl. zur Frist act. 7/2) mit Eingabe vom 20. Januar 2025 (Datum Poststempel; act. 9). 1.7. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde G._____, dem Vertreter der Be- rufungsbeklagten, Frist angesetzt, um zur Zulässigkeit der Vertretung der Beru- fungsbeklagten im Rechtsmittelverfahren Stellung zu nehmen (act. 10). Alternativ wurde es der Berufungsbeklagten freigestellt, sich nunmehr persönlich zu äussern
- 5 - und die bereits vorgenommene Handlung des Vertreters (Erstattung der Beru- fungsantwort) rückwirkend zu genehmigen (act. 10 E. 4). 1.8. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 genehmigte die Berufungsbeklagte rück- wirkend die Erstattung der Berufungsantwort durch G._____ in ihrem Namen (act. 12). 1.9. Mangels Äusserung von G._____ zur Zulässigkeit der Vertretung wurde er als Vertreter der Berufungsbeklagten aus dem Rubrum entfernt und erfolgt die Zu- stellung des vorliegenden Entscheids direkt an die Berufungsbeklagte. 1.10. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1–12). Das Berufungsverfahren ist spruchreif. Die Eingabe der Berufungs- beklagten vom 5. Februar 2025 (act. 12) samt Beilage (act. 13) ist der Berufungs- klägerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
2. Prozessuales 2.1. Der angefochtene Entscheid stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. In vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Geht es im Ausweisungsverfahren einzig um den Auswei- sungs- oder Eigentumsherausgabeanspruch, gilt als Streitwert der durch die Ver- zögerung mutmasslich entstehende Schaden bzw. der in der betreffenden Zeit hy- pothetisch anfallende Miet-/Pacht- oder Gebrauchswert. In der Praxis wird unab- hängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung des summarischen Rechtsschutzes in klaren Fällen von einer Verfahrensdauer von sechs Monaten ausgegangen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1). 2.2. Die Vorinstanz hat den Streitwert auf Fr. 15'960.– (= 6 x Fr. 2'660.–; act. 3 E. IV.1) festgesetzt, wovon für das Rechtsmittelverfahren ebenfalls auszugehen ist. Entsprechend ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel.
- 6 - 2.3. Bei einem Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen handelt es sich um ein summarisches Verfahren, weshalb die Berufungsfrist zehn Tage beträgt (Art. 257 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 23. Dezember 2024 wurde innert vorgenannter Frist (vgl. act. 4/11/2 zur Rechtzeitigkeit) und un- ter Einhaltung der Formvorschriften bei der Kammer als der zuständigen Rechts- mittelinstanz eingereicht. Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und somit zur Erhebung der Berufung legitimiert. Der Berufung lassen sich sinngemässe genügende Anträge dazu entnehmen, wie die Beru- fungsinstanz entscheiden soll. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 2.4. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid un- richtig ist und wie er geändert werden soll (vgl. BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorge- tragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begrün- dung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N 15; ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 [= Pra 102 (2013) Nr. 4] E. 4.3.1). 2.5. Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungs- instanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der
- 7 - schriftlichen Berufungsbegründung (und gegebenenfalls in der Berufungsantwort) erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2.6. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen und der Pro- zess ist vor dem erstinstanzlichen Gericht abschliessend zu führen. Das Beru- fungsverfahren dient insbesondere nicht der Vervollständigung des vorinstanzli- chen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).
3. Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens 3.1. Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufungsschrift aus, dass sie die Miet- wohnung bereits nach Zustellung der Verfügung (gemeint: vorinstanzliche Fristan- setzung zur Stellungnahme) verlassen habe (act. 2 S. 1). 3.2. Die Berufungsbeklagte gibt an, dass die Berufungsklägerin gemäss Adressauskunft der Einwohnerkontrolle D._____ vom 7. Januar 2025 von der Ausweisung nicht mehr betroffen sei, womit Dispositiv-Ziff. 1–2 des angefochte- nen Entscheids hinfällig würden und das Berufungsverfahren ohne Kostenfolgen für die Berufungsbeklagte abzuschliessen sei (act. 9). Sinngemäss ersucht die Berufungsbeklagte damit um Abschreibung des Berufungsverfahrens. 3.3. Mit dem Auszug des Mieters wird ein Ausweisungsverfahren gegenstands- los und ist nach Art. 242 ZPO abzuschreiben (BGer 4A_272/2014 vom 9. Dezem- ber 2014 E. 2.1; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 242 N 8). 3.4. Gemäss übereinstimmender Parteidarstellung wohnt die Berufungsklägerin aktuell nicht mehr in der streitgegenständlichen Mietwohnung, ohne dass es hierzu einer Ausweisung bedürft hätte; die vorinstanzliche Anordnung derselben wurde durch die dagegen erhobene Berufung von Gesetzes wegen (Art. 315 Abs. 1 ZPO) aufgeschoben. In der Hauptsache ist das Ausweisungsverfahren da- mit gegenstandslos geworden. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Ent- scheids sind daher aufzuheben.
- 8 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten eines Zivilverfahrens werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Da das Gesetz in der vorliegenden Konstellation keine spezielle Lösung vorsieht, sind die Kosten ermessensweise zu verteilen. Dabei ist für die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, wel- ches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, sowie welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7297). Zwischen diesen Kriterien besteht keine Rangordnung, auch müssen sie nicht stets kumulativ geprüft wer- den, vielmehr ist die vom Gesetz angestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu treffen (vgl. OGer ZH PE220012 vom
31. Januar 2023 E. 3.1.1; OGer ZH PD210004 vom 8. Juni 2021 E. 3.1; KUKO ZPO-SCHMID/JENT SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N 9; je m.w.H.). 4.2. 4.2.1. Da sich die Gegenstandslosigkeit erst nach Durchführung eines Schriften- wechsels im Berufungsverfahren ergab, bietet der hypothetische Prozessausgang dieses Verfahrens relevante Anhaltspunkte für die ermessensweise Verteilung der Kosten. 4.2.2. Die Berufungsklägerin begründet ihre Berufung unter anderem damit, dass sie die Mietwohnung bereits nach Zustellung der Verfügung (gemeint: vorinstanz- liche Fristansetzung zur Stellungnahme) verlassen habe (act. 2 S. 1). Die Beru- fungsbeklagte äussert sich im Berufungsverfahren nicht dazu (vgl. act. 9). 4.2.3. Bereits in ihrer Stellungnahme vor Vorinstanz brachte die Berufungskläge- rin vor, erst durch die gerichtliche Verfügung vom Ausweisungsgesuch Kenntnis erhalten zu haben, und gab an, alle ihr gehörenden Sachen aus der Wohnung ge-
- 9 - schafft zu haben und zur Übergabe des Wohnungsschlüssels bereit zu sein (act. 4/8–9). Diese Eingabe wurde der Berufungsbeklagten zwecks Wahrung des unbedingten Replikrechts zugestellt, wobei sie aber auf eine diesbezügliche Stel- lungnahme verzichtete (vgl. act. 4/8 S. 1 oben). 4.2.4. Die Vorinstanz erwog dazu, dass die Berufungsklägerin den von der Beru- fungsbeklagten vorgebrachten Sachverhalt nicht bestreite, sondern lediglich er- kläre, bis anhin keine Kenntnis vom vorgängigen Ausweisungsverfahren gehabt zu haben. Sie anerkenne aber, dass sie nun die Wohnung verlassen müsse. Dem Gericht habe kein Hinweis vorgelegen, wonach dies bis zum Urteilszeitpunkt ge- schehen wäre. Entsprechend sei der Sachverhalt klar (act. 3 E. III.1.3). Sodann sei F._____, der einzige Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, mit rechts- kräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. Oktober 2024 ausgewiesen und damit implizit die Beendigung des Mietverhältnisses bestätigt worden. Die mit ihm zusammenwohnende Berufungsklägerin sei zwar nicht Vertragspartei, aber mit Beendigung des Mietverhältnisses zur unberechtigten Besitzerin geworden, gegen welche die Berufungsbeklagte auch ohne vertragliche Bindung einen ding- lichen Eigentumsanspruch geltend machen könne (act. 3 E. III.2.2). 4.2.5. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im sum- marischen Verfahren, wenn der (rechtlich relevante) Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Mit Blick darauf, dass ein Urteil, mit dem nach Art. 257 ZPO Rechtsschutz gewährt wird, der materiellen Rechtskraft fähig ist, wird von der gesuchstellenden Partei verlangt, dass sie so- fort den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen. Für die Verneinung eines klaren Falls genügt es, dass die Gegenpartei substantiierte und schlüssige Einwendungen vorträgt, die nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebil- dete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die Verneinung eines klaren Falles nicht. Ein Vorbringen ist nicht schon dann als haltlos anzusehen, wenn die Wahrheit der Ausführungen fraglich erscheint. Verlangt wird, dass das Vorbringen sich aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres als unwahr erweist. Es
- 10 - muss zufolge klarer gegenteiliger Anhaltspunkte im höchsten Grad unwahrschein- lich wirken. Die Unwahrheit muss praktisch erwiesen sein. Entsprechend ist nicht leichthin von der Haltlosigkeit der Bestreitungen auszugehen (vgl. OGer ZH LF240077 vom 6. August 2024 E. III.2.2; OGer ZH PF190019 vom 27. Juni 2019 E. D.2.3.2.). 4.2.6. Vorliegend legte die Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme vor Vorinstanz nachvollziehbar dar, keine Kenntnis von ihrer Pflicht zum Verlassen der Wohnung gehabt zu haben, sie jedoch auf die Verfügung hin ihre Sachen be- reits aus der Wohnung genommen habe, und sie bekundete ihre umgehende Be- reitschaft zur Schlüsselübergabe. Die Berufungsbeklagte reagierte nicht auf diese Ausführungen. Unter diesen Umständen greift der Schluss der Vorinstanz zu kurz, wonach kein Hinweis in den Akten gelegen habe, dass der Auszug bis zum Ur- teilszeitpunkt geschehen wäre. Vielmehr bestanden aufgrund dieses Vorbringens, welches durch die Berufungsbeklagte nicht umgehend widerlegt wurde, Anhalts- punkte dafür, dass die Berufungsklägerin allenfalls zum Urteilszeitpunkt bereits nicht mehr in der Mietwohnung wohnhaft war. Der relevante Sachverhalt, wozu insbesondere der unberechtigte Besitz der auszuweisenden Person gehört, war damit zum Urteilszeitpunkt weder unbestritten noch sofort beweisbar respektive bewiesen. Folglich hätte die Vorinstanz auf das Gesuch der Berufungsbeklagten nicht eintreten dürfen (vgl. zur Konsequenz des Nichteintretens statt einer Abwei- sung im Verfahren nach Art. 257 Abs. 1 ZPO: BSK ZPO-HOFMANN, Art. 257 N 26 ff. m.w.H.). Hypothetisch wäre damit von einer Gutheissung der Berufung auszugehen. 4.2.7. Folglich sind die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ermessensweise der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Partei- oder Umtriebsent- schädigungen sind bereits mangels diesbezüglicher Anträge der Parteien nicht zuzusprechen, weshalb als Prozesskosten nur die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. 4.2.8. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 15'690.– (vgl. E. 2.2) und in An- wendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1–3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1
- 11 - und 2 GebV OG wird die von der Berufungsbeklagten zu tragende Entscheidge- bühr für das Rechtsmittelverfahren auf Fr. 950.– festgesetzt. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz im Beru- fungsverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sofern sie einen neuen Entscheid trifft. 4.3.2. Obwohl das Berufungsverfahren in der Hauptsache gegenstandslos gewor- den ist, kann der ein Rechtsmittel erhebenden Partei ein schutzwürdiges Inter- esse an der Anfechtung und Überprüfung der erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nicht abgesprochen werden. Andernfalls wären diese Folgen im Falle der Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren letztlich jeglicher Überprüfung entzogen (vgl. mit ausführlicher Begründung: Kantonsgericht Grau- bünden ZK1 16 193 vom 21. Dezember 2017 E. 4.1, publ. in PKG 2018 S. 41 ff.; vgl. auch OGer ZH PQ240042 vom 11. Oktober 2024 E. 2 f.; OGer ZH LY230040 vom 19. März 2024 E. 5.3). 4.3.3. Die Berufungsklägerin führt zu den erstinstanzlichen Gerichtskosten aus, dass sie die Entscheidgebühr akzeptiere, aber die Übernahme der Gerichtskosten ablehne (act. 2 S. 1). Die Berufungsbeklagte erwidert dazu, dass die Gerichtskos- ten und die Entscheidgebühr identisch und damit die Gerichtskosten unbestritten geblieben seien (act. 9). 4.3.4. Bei der Anfechtung der erstinstanzlichen Prozesskosten kann die Höhe und/oder die Verteilung der Kosten angefochten werden. Die Rüge der Beru- fungsklägerin, wonach sie die Entscheidgebühr akzeptiere, aber die Übernahme der Gerichtskosten ablehne, ist mit loyalem Verständnis so zu verstehen, dass sie zwar die Höhe der erstinstanzlichen Prozesskosten nicht anficht, aber deren Auf- lage zu ihren Lasten. Entsprechend ist über die erstinstanzliche Kostenauflage zu befinden.
- 12 - 4.3.5. Wie ausgeführt (vgl. E. 4.2.6), ist in Bezug auf den hypothetischen Prozess- ausgang des Berufungsverfahrens von einem Obsiegen der Berufungsklägerin auszugehen, da die Vorinstanz auf das Gesuch der Berufungsbeklagten nicht hätte eintreten dürfen. Im Falle eines Nichteintretensentscheids gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daher rechtfertigt es sich im Rah- men des vorliegend zu treffenden Ermessensentscheids in Bezug auf die Kosten- auflage (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens von Fr. 1'500.– der Berufungsbeklagten (resp. damaligen Gesuchstel- lerin) aufzuerlegen. Die Vorinstanz sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 3 Dispositiv-Ziff. 5), was nicht beanstandet wird und womit es folglich sein Bewen- den hat. Es wird beschlossen:
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte und Sachverhalt
E. 1.1 Mit Eingabe vom 8. November 2024 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagte (fortan: Berufungsbeklagte) das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) um Ausweisung der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan: Berufungsklägerin) aus der 5 1/2 Zimmer-Dachwohnung samt dazugehörigem Kellerraum, Garagenplätzen Nrn. 5 und 7 in der Unterniveaugarage sowie Gartensitzplatz an der C._____-strasse …, D._____ (act. 4/1).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 12. November 2024 setzte die Vorinstanz der Beru- fungsbeklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 4/5), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 4/6). In der Folge setzte die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 15. November 2024 der Berufungsklägerin Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme an (act. 4/7), welche am 25. November 2024 innert Frist erstattet wurde (Datum Poststempel; act. 4/8–9). Die Stellungnahme wurde zur Wahrung des unbedingten Replikrechts am 26. November 2024 an die Berufungsbeklagte versendet (vgl. Stempel auf act. 4/8), welche sich in der Folge nicht mehr verneh- men liess.
E. 1.3 Im Urteil vom 17. Dezember 2024 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 4/10) kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, dass mit rechtskräftigem Urteil
- 4 - vom 9. Oktober 2024 im Verfahren ER240055-D der einzige Mieter der Wohnung, F._____, ausgewiesen worden und implizit die Beendigung des Mietverhältnisses bestätigt worden sei. Die mit ihm zusammenwohnende Berufungsklägerin sei da- durch zur unberechtigten Besitzerin geworden, gegen welche die Berufungsbe- klagte auch ohne vertragliche Bindung einen dinglichen Eigentumsanspruch gel- tend machen könne. Die Berufungsklägerin anerkenne ihre Pflicht zum Verlassen der Wohnung, aber bis zum Urteilszeitpunkt habe kein Hinweis vorgelegen, wo- nach dies bis dahin geschehen wäre. Die Vorinstanz verpflichtete die Berufungs- klägerin, die streitgegenständliche Wohnung unverzüglich zu räumen und der Be- rufungsbeklagten ordnungsgemäss zu übergeben (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wies sie das Gemeindeammannamt E._____ an, diese Verpflichtung auf erstes Verlan- gen der Berufungsbeklagten zu vollstrecken (Dispositiv-Ziff. 2). Die Entscheidge- bühr von Fr. 1'500.– wurde der Berufungsklägerin auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3–5).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel; act. 2) erhob die Berufungsklägerin gegen das genannte Urteil Berufung. Sie beantragt sinnge- mäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Ge- suchs unter Verzicht auf Kostenauflage zu ihren Lasten.
E. 1.5 Da die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift ausführte, keinen Bezug mehr zur Adresse an der C._____-strasse …, D._____, zu haben, aber keine neue Adresse angab, wurde eine Abfrage im Einwohnerregister durchgeführt (vgl. act. 5). Die Adresse der Berufungsklägerin wurde entsprechend angepasst.
E. 1.6 Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 (act. 6) wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt. Diese erstattete die Beru- fungsbeklagte, vertreten durch G._____, fristgerecht (vgl. zur Frist act. 7/2) mit Eingabe vom 20. Januar 2025 (Datum Poststempel; act. 9).
E. 1.7 Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde G._____, dem Vertreter der Be- rufungsbeklagten, Frist angesetzt, um zur Zulässigkeit der Vertretung der Beru- fungsbeklagten im Rechtsmittelverfahren Stellung zu nehmen (act. 10). Alternativ wurde es der Berufungsbeklagten freigestellt, sich nunmehr persönlich zu äussern
- 5 - und die bereits vorgenommene Handlung des Vertreters (Erstattung der Beru- fungsantwort) rückwirkend zu genehmigen (act. 10 E. 4).
E. 1.8 Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 genehmigte die Berufungsbeklagte rück- wirkend die Erstattung der Berufungsantwort durch G._____ in ihrem Namen (act. 12).
E. 1.9 Mangels Äusserung von G._____ zur Zulässigkeit der Vertretung wurde er als Vertreter der Berufungsbeklagten aus dem Rubrum entfernt und erfolgt die Zu- stellung des vorliegenden Entscheids direkt an die Berufungsbeklagte.
E. 1.10 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1–12). Das Berufungsverfahren ist spruchreif. Die Eingabe der Berufungs- beklagten vom 5. Februar 2025 (act. 12) samt Beilage (act. 13) ist der Berufungs- klägerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Der angefochtene Entscheid stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. In vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Geht es im Ausweisungsverfahren einzig um den Auswei- sungs- oder Eigentumsherausgabeanspruch, gilt als Streitwert der durch die Ver- zögerung mutmasslich entstehende Schaden bzw. der in der betreffenden Zeit hy- pothetisch anfallende Miet-/Pacht- oder Gebrauchswert. In der Praxis wird unab- hängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung des summarischen Rechtsschutzes in klaren Fällen von einer Verfahrensdauer von sechs Monaten ausgegangen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat den Streitwert auf Fr. 15'960.– (= 6 x Fr. 2'660.–; act. 3 E. IV.1) festgesetzt, wovon für das Rechtsmittelverfahren ebenfalls auszugehen ist. Entsprechend ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel.
- 6 -
E. 2.3 Bei einem Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen handelt es sich um ein summarisches Verfahren, weshalb die Berufungsfrist zehn Tage beträgt (Art. 257 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 23. Dezember 2024 wurde innert vorgenannter Frist (vgl. act. 4/11/2 zur Rechtzeitigkeit) und un- ter Einhaltung der Formvorschriften bei der Kammer als der zuständigen Rechts- mittelinstanz eingereicht. Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und somit zur Erhebung der Berufung legitimiert. Der Berufung lassen sich sinngemässe genügende Anträge dazu entnehmen, wie die Beru- fungsinstanz entscheiden soll. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.
E. 2.4 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid un- richtig ist und wie er geändert werden soll (vgl. BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorge- tragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begrün- dung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N 15; ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 [= Pra 102 (2013) Nr. 4] E. 4.3.1).
E. 2.5 Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungs- instanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der
- 7 - schriftlichen Berufungsbegründung (und gegebenenfalls in der Berufungsantwort) erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
E. 2.6 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen und der Pro- zess ist vor dem erstinstanzlichen Gericht abschliessend zu führen. Das Beru- fungsverfahren dient insbesondere nicht der Vervollständigung des vorinstanzli- chen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).
E. 3 Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens
E. 3.1 Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufungsschrift aus, dass sie die Miet- wohnung bereits nach Zustellung der Verfügung (gemeint: vorinstanzliche Fristan- setzung zur Stellungnahme) verlassen habe (act. 2 S. 1).
E. 3.2 Die Berufungsbeklagte gibt an, dass die Berufungsklägerin gemäss Adressauskunft der Einwohnerkontrolle D._____ vom 7. Januar 2025 von der Ausweisung nicht mehr betroffen sei, womit Dispositiv-Ziff. 1–2 des angefochte- nen Entscheids hinfällig würden und das Berufungsverfahren ohne Kostenfolgen für die Berufungsbeklagte abzuschliessen sei (act. 9). Sinngemäss ersucht die Berufungsbeklagte damit um Abschreibung des Berufungsverfahrens.
E. 3.3 Mit dem Auszug des Mieters wird ein Ausweisungsverfahren gegenstands- los und ist nach Art. 242 ZPO abzuschreiben (BGer 4A_272/2014 vom 9. Dezem- ber 2014 E. 2.1; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 242 N 8).
E. 3.4 Gemäss übereinstimmender Parteidarstellung wohnt die Berufungsklägerin aktuell nicht mehr in der streitgegenständlichen Mietwohnung, ohne dass es hierzu einer Ausweisung bedürft hätte; die vorinstanzliche Anordnung derselben wurde durch die dagegen erhobene Berufung von Gesetzes wegen (Art. 315 Abs. 1 ZPO) aufgeschoben. In der Hauptsache ist das Ausweisungsverfahren da- mit gegenstandslos geworden. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Ent- scheids sind daher aufzuheben.
- 8 -
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Die Kosten eines Zivilverfahrens werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Da das Gesetz in der vorliegenden Konstellation keine spezielle Lösung vorsieht, sind die Kosten ermessensweise zu verteilen. Dabei ist für die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, wel- ches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, sowie welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7297). Zwischen diesen Kriterien besteht keine Rangordnung, auch müssen sie nicht stets kumulativ geprüft wer- den, vielmehr ist die vom Gesetz angestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu treffen (vgl. OGer ZH PE220012 vom
31. Januar 2023 E. 3.1.1; OGer ZH PD210004 vom 8. Juni 2021 E. 3.1; KUKO ZPO-SCHMID/JENT SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N 9; je m.w.H.).
E. 4.2.1 Da sich die Gegenstandslosigkeit erst nach Durchführung eines Schriften- wechsels im Berufungsverfahren ergab, bietet der hypothetische Prozessausgang dieses Verfahrens relevante Anhaltspunkte für die ermessensweise Verteilung der Kosten.
E. 4.2.2 Die Berufungsklägerin begründet ihre Berufung unter anderem damit, dass sie die Mietwohnung bereits nach Zustellung der Verfügung (gemeint: vorinstanz- liche Fristansetzung zur Stellungnahme) verlassen habe (act. 2 S. 1). Die Beru- fungsbeklagte äussert sich im Berufungsverfahren nicht dazu (vgl. act. 9).
E. 4.2.3 Bereits in ihrer Stellungnahme vor Vorinstanz brachte die Berufungskläge- rin vor, erst durch die gerichtliche Verfügung vom Ausweisungsgesuch Kenntnis erhalten zu haben, und gab an, alle ihr gehörenden Sachen aus der Wohnung ge-
- 9 - schafft zu haben und zur Übergabe des Wohnungsschlüssels bereit zu sein (act. 4/8–9). Diese Eingabe wurde der Berufungsbeklagten zwecks Wahrung des unbedingten Replikrechts zugestellt, wobei sie aber auf eine diesbezügliche Stel- lungnahme verzichtete (vgl. act. 4/8 S. 1 oben).
E. 4.2.4 Die Vorinstanz erwog dazu, dass die Berufungsklägerin den von der Beru- fungsbeklagten vorgebrachten Sachverhalt nicht bestreite, sondern lediglich er- kläre, bis anhin keine Kenntnis vom vorgängigen Ausweisungsverfahren gehabt zu haben. Sie anerkenne aber, dass sie nun die Wohnung verlassen müsse. Dem Gericht habe kein Hinweis vorgelegen, wonach dies bis zum Urteilszeitpunkt ge- schehen wäre. Entsprechend sei der Sachverhalt klar (act. 3 E. III.1.3). Sodann sei F._____, der einzige Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, mit rechts- kräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. Oktober 2024 ausgewiesen und damit implizit die Beendigung des Mietverhältnisses bestätigt worden. Die mit ihm zusammenwohnende Berufungsklägerin sei zwar nicht Vertragspartei, aber mit Beendigung des Mietverhältnisses zur unberechtigten Besitzerin geworden, gegen welche die Berufungsbeklagte auch ohne vertragliche Bindung einen ding- lichen Eigentumsanspruch geltend machen könne (act. 3 E. III.2.2).
E. 4.2.5 Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im sum- marischen Verfahren, wenn der (rechtlich relevante) Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Mit Blick darauf, dass ein Urteil, mit dem nach Art. 257 ZPO Rechtsschutz gewährt wird, der materiellen Rechtskraft fähig ist, wird von der gesuchstellenden Partei verlangt, dass sie so- fort den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen. Für die Verneinung eines klaren Falls genügt es, dass die Gegenpartei substantiierte und schlüssige Einwendungen vorträgt, die nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebil- dete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die Verneinung eines klaren Falles nicht. Ein Vorbringen ist nicht schon dann als haltlos anzusehen, wenn die Wahrheit der Ausführungen fraglich erscheint. Verlangt wird, dass das Vorbringen sich aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres als unwahr erweist. Es
- 10 - muss zufolge klarer gegenteiliger Anhaltspunkte im höchsten Grad unwahrschein- lich wirken. Die Unwahrheit muss praktisch erwiesen sein. Entsprechend ist nicht leichthin von der Haltlosigkeit der Bestreitungen auszugehen (vgl. OGer ZH LF240077 vom 6. August 2024 E. III.2.2; OGer ZH PF190019 vom 27. Juni 2019 E. D.2.3.2.).
E. 4.2.6 Vorliegend legte die Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme vor Vorinstanz nachvollziehbar dar, keine Kenntnis von ihrer Pflicht zum Verlassen der Wohnung gehabt zu haben, sie jedoch auf die Verfügung hin ihre Sachen be- reits aus der Wohnung genommen habe, und sie bekundete ihre umgehende Be- reitschaft zur Schlüsselübergabe. Die Berufungsbeklagte reagierte nicht auf diese Ausführungen. Unter diesen Umständen greift der Schluss der Vorinstanz zu kurz, wonach kein Hinweis in den Akten gelegen habe, dass der Auszug bis zum Ur- teilszeitpunkt geschehen wäre. Vielmehr bestanden aufgrund dieses Vorbringens, welches durch die Berufungsbeklagte nicht umgehend widerlegt wurde, Anhalts- punkte dafür, dass die Berufungsklägerin allenfalls zum Urteilszeitpunkt bereits nicht mehr in der Mietwohnung wohnhaft war. Der relevante Sachverhalt, wozu insbesondere der unberechtigte Besitz der auszuweisenden Person gehört, war damit zum Urteilszeitpunkt weder unbestritten noch sofort beweisbar respektive bewiesen. Folglich hätte die Vorinstanz auf das Gesuch der Berufungsbeklagten nicht eintreten dürfen (vgl. zur Konsequenz des Nichteintretens statt einer Abwei- sung im Verfahren nach Art. 257 Abs. 1 ZPO: BSK ZPO-HOFMANN, Art. 257 N 26 ff. m.w.H.). Hypothetisch wäre damit von einer Gutheissung der Berufung auszugehen.
E. 4.2.7 Folglich sind die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ermessensweise der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Partei- oder Umtriebsent- schädigungen sind bereits mangels diesbezüglicher Anträge der Parteien nicht zuzusprechen, weshalb als Prozesskosten nur die Gerichtskosten aufzuerlegen sind.
E. 4.2.8 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 15'690.– (vgl. E. 2.2) und in An- wendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1–3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1
- 11 - und 2 GebV OG wird die von der Berufungsbeklagten zu tragende Entscheidge- bühr für das Rechtsmittelverfahren auf Fr. 950.– festgesetzt.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz im Beru- fungsverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sofern sie einen neuen Entscheid trifft.
E. 4.3.2 Obwohl das Berufungsverfahren in der Hauptsache gegenstandslos gewor- den ist, kann der ein Rechtsmittel erhebenden Partei ein schutzwürdiges Inter- esse an der Anfechtung und Überprüfung der erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nicht abgesprochen werden. Andernfalls wären diese Folgen im Falle der Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren letztlich jeglicher Überprüfung entzogen (vgl. mit ausführlicher Begründung: Kantonsgericht Grau- bünden ZK1 16 193 vom 21. Dezember 2017 E. 4.1, publ. in PKG 2018 S. 41 ff.; vgl. auch OGer ZH PQ240042 vom 11. Oktober 2024 E. 2 f.; OGer ZH LY230040 vom 19. März 2024 E. 5.3).
E. 4.3.3 Die Berufungsklägerin führt zu den erstinstanzlichen Gerichtskosten aus, dass sie die Entscheidgebühr akzeptiere, aber die Übernahme der Gerichtskosten ablehne (act. 2 S. 1). Die Berufungsbeklagte erwidert dazu, dass die Gerichtskos- ten und die Entscheidgebühr identisch und damit die Gerichtskosten unbestritten geblieben seien (act. 9).
E. 4.3.4 Bei der Anfechtung der erstinstanzlichen Prozesskosten kann die Höhe und/oder die Verteilung der Kosten angefochten werden. Die Rüge der Beru- fungsklägerin, wonach sie die Entscheidgebühr akzeptiere, aber die Übernahme der Gerichtskosten ablehne, ist mit loyalem Verständnis so zu verstehen, dass sie zwar die Höhe der erstinstanzlichen Prozesskosten nicht anficht, aber deren Auf- lage zu ihren Lasten. Entsprechend ist über die erstinstanzliche Kostenauflage zu befinden.
- 12 -
E. 4.3.5 Wie ausgeführt (vgl. E. 4.2.6), ist in Bezug auf den hypothetischen Prozess- ausgang des Berufungsverfahrens von einem Obsiegen der Berufungsklägerin auszugehen, da die Vorinstanz auf das Gesuch der Berufungsbeklagten nicht hätte eintreten dürfen. Im Falle eines Nichteintretensentscheids gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daher rechtfertigt es sich im Rah- men des vorliegend zu treffenden Ermessensentscheids in Bezug auf die Kosten- auflage (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens von Fr. 1'500.– der Berufungsbeklagten (resp. damaligen Gesuchstel- lerin) aufzuerlegen. Die Vorinstanz sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 3 Dispositiv-Ziff. 5), was nicht beanstandet wird und womit es folglich sein Bewen- den hat. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Dezember 2024 bezüglich der nachfolgenden Dispositiv-Ziffern am 1. Januar 2025 in Rechtskraft er- wachsen ist: Dispositiv-Ziffern 3 (Festsetzung Entscheidgebühr) und 5 (Par- teientschädigung).
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Dezember 2024 werden aufgehoben und das Verfahren wird diesbezüglich als gegenstandslos abge- schrieben. - 13 -
- Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Dezember 2024 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im nicht be- anspruchten Umfang wird der Kostenvorschuss der Gesuchstel- lerin zurückerstattet."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 950.– festgesetzt und der Berufungsbeklagten auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage der Doppel von act. 12–13, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'960.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240125-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Beschluss und Urteil vom 21. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte betreffend Ausweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. Dezember 2024 (ER240076)
- 2 - Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin: (act. 4/1 S. 1) "Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die 5 1/2 Zimmer-Dachwoh- nung, den dazugehörigen Kellerraum, die Garagenplätze Nrn. 5 und 7 in der Unterniveaugarage sowie den Gartensitzplatz an der C._____- strasse … in D._____ unverzüglich und vollständig zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Das Gemeindeammannamt E._____ sei anzuweisen, das Urteil auf Ver- langen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegnerin." Urteil des Einzelgerichts: (act. 3) "1. Die Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Zwangsvollstre- ckung im Unterlassungsfall verpflichtet, die 5.5-Zimmerwohnung, den dazugehörigen Kellerraum, die Garagenplätze Nr. 5 und 7 in der Unterniveaugarage sowie den Gartensitzplatz an der C._____-strasse … in D._____ unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben.
2. Das Gemeindeammannamt E._____ wird angewiesen, auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin die Verpflichtung der Gesuchsgeg- nerin gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen, sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im nicht beanspruchten Umfang wird der Kostenvor- schuss der Gesuchstellerin zurückerstattet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu ersetzen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [6. Mitteilungen / 7.-9. Rechtsmittel: Berufung/Kostenbeschwerde, 10 Tage ohne Geltung Gerichtsferien]"
- 3 - Berufungsanträge: der Berufungsklägerin und Gesuchsgegnerin (act. 2 sinngemäss): Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Gesuch ohne Kostenfolgen für die Berufungsklägerin abzuweisen. der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin (act. 9 sinngemäss): Es sei das Berufungsverfahren ohne Kostenfolgen für die Berufungsbeklagte ab- zuschliessen. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.1. Mit Eingabe vom 8. November 2024 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagte (fortan: Berufungsbeklagte) das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) um Ausweisung der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan: Berufungsklägerin) aus der 5 1/2 Zimmer-Dachwohnung samt dazugehörigem Kellerraum, Garagenplätzen Nrn. 5 und 7 in der Unterniveaugarage sowie Gartensitzplatz an der C._____-strasse …, D._____ (act. 4/1). 1.2. Mit Verfügung vom 12. November 2024 setzte die Vorinstanz der Beru- fungsbeklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 4/5), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 4/6). In der Folge setzte die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 15. November 2024 der Berufungsklägerin Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme an (act. 4/7), welche am 25. November 2024 innert Frist erstattet wurde (Datum Poststempel; act. 4/8–9). Die Stellungnahme wurde zur Wahrung des unbedingten Replikrechts am 26. November 2024 an die Berufungsbeklagte versendet (vgl. Stempel auf act. 4/8), welche sich in der Folge nicht mehr verneh- men liess. 1.3. Im Urteil vom 17. Dezember 2024 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 4/10) kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, dass mit rechtskräftigem Urteil
- 4 - vom 9. Oktober 2024 im Verfahren ER240055-D der einzige Mieter der Wohnung, F._____, ausgewiesen worden und implizit die Beendigung des Mietverhältnisses bestätigt worden sei. Die mit ihm zusammenwohnende Berufungsklägerin sei da- durch zur unberechtigten Besitzerin geworden, gegen welche die Berufungsbe- klagte auch ohne vertragliche Bindung einen dinglichen Eigentumsanspruch gel- tend machen könne. Die Berufungsklägerin anerkenne ihre Pflicht zum Verlassen der Wohnung, aber bis zum Urteilszeitpunkt habe kein Hinweis vorgelegen, wo- nach dies bis dahin geschehen wäre. Die Vorinstanz verpflichtete die Berufungs- klägerin, die streitgegenständliche Wohnung unverzüglich zu räumen und der Be- rufungsbeklagten ordnungsgemäss zu übergeben (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wies sie das Gemeindeammannamt E._____ an, diese Verpflichtung auf erstes Verlan- gen der Berufungsbeklagten zu vollstrecken (Dispositiv-Ziff. 2). Die Entscheidge- bühr von Fr. 1'500.– wurde der Berufungsklägerin auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3–5). 1.4. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel; act. 2) erhob die Berufungsklägerin gegen das genannte Urteil Berufung. Sie beantragt sinnge- mäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Ge- suchs unter Verzicht auf Kostenauflage zu ihren Lasten. 1.5. Da die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift ausführte, keinen Bezug mehr zur Adresse an der C._____-strasse …, D._____, zu haben, aber keine neue Adresse angab, wurde eine Abfrage im Einwohnerregister durchgeführt (vgl. act. 5). Die Adresse der Berufungsklägerin wurde entsprechend angepasst. 1.6. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 (act. 6) wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt. Diese erstattete die Beru- fungsbeklagte, vertreten durch G._____, fristgerecht (vgl. zur Frist act. 7/2) mit Eingabe vom 20. Januar 2025 (Datum Poststempel; act. 9). 1.7. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde G._____, dem Vertreter der Be- rufungsbeklagten, Frist angesetzt, um zur Zulässigkeit der Vertretung der Beru- fungsbeklagten im Rechtsmittelverfahren Stellung zu nehmen (act. 10). Alternativ wurde es der Berufungsbeklagten freigestellt, sich nunmehr persönlich zu äussern
- 5 - und die bereits vorgenommene Handlung des Vertreters (Erstattung der Beru- fungsantwort) rückwirkend zu genehmigen (act. 10 E. 4). 1.8. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 genehmigte die Berufungsbeklagte rück- wirkend die Erstattung der Berufungsantwort durch G._____ in ihrem Namen (act. 12). 1.9. Mangels Äusserung von G._____ zur Zulässigkeit der Vertretung wurde er als Vertreter der Berufungsbeklagten aus dem Rubrum entfernt und erfolgt die Zu- stellung des vorliegenden Entscheids direkt an die Berufungsbeklagte. 1.10. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1–12). Das Berufungsverfahren ist spruchreif. Die Eingabe der Berufungs- beklagten vom 5. Februar 2025 (act. 12) samt Beilage (act. 13) ist der Berufungs- klägerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
2. Prozessuales 2.1. Der angefochtene Entscheid stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. In vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Geht es im Ausweisungsverfahren einzig um den Auswei- sungs- oder Eigentumsherausgabeanspruch, gilt als Streitwert der durch die Ver- zögerung mutmasslich entstehende Schaden bzw. der in der betreffenden Zeit hy- pothetisch anfallende Miet-/Pacht- oder Gebrauchswert. In der Praxis wird unab- hängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung des summarischen Rechtsschutzes in klaren Fällen von einer Verfahrensdauer von sechs Monaten ausgegangen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1). 2.2. Die Vorinstanz hat den Streitwert auf Fr. 15'960.– (= 6 x Fr. 2'660.–; act. 3 E. IV.1) festgesetzt, wovon für das Rechtsmittelverfahren ebenfalls auszugehen ist. Entsprechend ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel.
- 6 - 2.3. Bei einem Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen handelt es sich um ein summarisches Verfahren, weshalb die Berufungsfrist zehn Tage beträgt (Art. 257 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 23. Dezember 2024 wurde innert vorgenannter Frist (vgl. act. 4/11/2 zur Rechtzeitigkeit) und un- ter Einhaltung der Formvorschriften bei der Kammer als der zuständigen Rechts- mittelinstanz eingereicht. Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und somit zur Erhebung der Berufung legitimiert. Der Berufung lassen sich sinngemässe genügende Anträge dazu entnehmen, wie die Beru- fungsinstanz entscheiden soll. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 2.4. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid un- richtig ist und wie er geändert werden soll (vgl. BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorge- tragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begrün- dung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N 15; ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 [= Pra 102 (2013) Nr. 4] E. 4.3.1). 2.5. Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungs- instanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der
- 7 - schriftlichen Berufungsbegründung (und gegebenenfalls in der Berufungsantwort) erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2.6. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen und der Pro- zess ist vor dem erstinstanzlichen Gericht abschliessend zu führen. Das Beru- fungsverfahren dient insbesondere nicht der Vervollständigung des vorinstanzli- chen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).
3. Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens 3.1. Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufungsschrift aus, dass sie die Miet- wohnung bereits nach Zustellung der Verfügung (gemeint: vorinstanzliche Fristan- setzung zur Stellungnahme) verlassen habe (act. 2 S. 1). 3.2. Die Berufungsbeklagte gibt an, dass die Berufungsklägerin gemäss Adressauskunft der Einwohnerkontrolle D._____ vom 7. Januar 2025 von der Ausweisung nicht mehr betroffen sei, womit Dispositiv-Ziff. 1–2 des angefochte- nen Entscheids hinfällig würden und das Berufungsverfahren ohne Kostenfolgen für die Berufungsbeklagte abzuschliessen sei (act. 9). Sinngemäss ersucht die Berufungsbeklagte damit um Abschreibung des Berufungsverfahrens. 3.3. Mit dem Auszug des Mieters wird ein Ausweisungsverfahren gegenstands- los und ist nach Art. 242 ZPO abzuschreiben (BGer 4A_272/2014 vom 9. Dezem- ber 2014 E. 2.1; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 242 N 8). 3.4. Gemäss übereinstimmender Parteidarstellung wohnt die Berufungsklägerin aktuell nicht mehr in der streitgegenständlichen Mietwohnung, ohne dass es hierzu einer Ausweisung bedürft hätte; die vorinstanzliche Anordnung derselben wurde durch die dagegen erhobene Berufung von Gesetzes wegen (Art. 315 Abs. 1 ZPO) aufgeschoben. In der Hauptsache ist das Ausweisungsverfahren da- mit gegenstandslos geworden. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Ent- scheids sind daher aufzuheben.
- 8 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten eines Zivilverfahrens werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Da das Gesetz in der vorliegenden Konstellation keine spezielle Lösung vorsieht, sind die Kosten ermessensweise zu verteilen. Dabei ist für die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, wel- ches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, sowie welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7297). Zwischen diesen Kriterien besteht keine Rangordnung, auch müssen sie nicht stets kumulativ geprüft wer- den, vielmehr ist die vom Gesetz angestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu treffen (vgl. OGer ZH PE220012 vom
31. Januar 2023 E. 3.1.1; OGer ZH PD210004 vom 8. Juni 2021 E. 3.1; KUKO ZPO-SCHMID/JENT SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N 9; je m.w.H.). 4.2. 4.2.1. Da sich die Gegenstandslosigkeit erst nach Durchführung eines Schriften- wechsels im Berufungsverfahren ergab, bietet der hypothetische Prozessausgang dieses Verfahrens relevante Anhaltspunkte für die ermessensweise Verteilung der Kosten. 4.2.2. Die Berufungsklägerin begründet ihre Berufung unter anderem damit, dass sie die Mietwohnung bereits nach Zustellung der Verfügung (gemeint: vorinstanz- liche Fristansetzung zur Stellungnahme) verlassen habe (act. 2 S. 1). Die Beru- fungsbeklagte äussert sich im Berufungsverfahren nicht dazu (vgl. act. 9). 4.2.3. Bereits in ihrer Stellungnahme vor Vorinstanz brachte die Berufungskläge- rin vor, erst durch die gerichtliche Verfügung vom Ausweisungsgesuch Kenntnis erhalten zu haben, und gab an, alle ihr gehörenden Sachen aus der Wohnung ge-
- 9 - schafft zu haben und zur Übergabe des Wohnungsschlüssels bereit zu sein (act. 4/8–9). Diese Eingabe wurde der Berufungsbeklagten zwecks Wahrung des unbedingten Replikrechts zugestellt, wobei sie aber auf eine diesbezügliche Stel- lungnahme verzichtete (vgl. act. 4/8 S. 1 oben). 4.2.4. Die Vorinstanz erwog dazu, dass die Berufungsklägerin den von der Beru- fungsbeklagten vorgebrachten Sachverhalt nicht bestreite, sondern lediglich er- kläre, bis anhin keine Kenntnis vom vorgängigen Ausweisungsverfahren gehabt zu haben. Sie anerkenne aber, dass sie nun die Wohnung verlassen müsse. Dem Gericht habe kein Hinweis vorgelegen, wonach dies bis zum Urteilszeitpunkt ge- schehen wäre. Entsprechend sei der Sachverhalt klar (act. 3 E. III.1.3). Sodann sei F._____, der einzige Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, mit rechts- kräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. Oktober 2024 ausgewiesen und damit implizit die Beendigung des Mietverhältnisses bestätigt worden. Die mit ihm zusammenwohnende Berufungsklägerin sei zwar nicht Vertragspartei, aber mit Beendigung des Mietverhältnisses zur unberechtigten Besitzerin geworden, gegen welche die Berufungsbeklagte auch ohne vertragliche Bindung einen ding- lichen Eigentumsanspruch geltend machen könne (act. 3 E. III.2.2). 4.2.5. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im sum- marischen Verfahren, wenn der (rechtlich relevante) Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Mit Blick darauf, dass ein Urteil, mit dem nach Art. 257 ZPO Rechtsschutz gewährt wird, der materiellen Rechtskraft fähig ist, wird von der gesuchstellenden Partei verlangt, dass sie so- fort den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen. Für die Verneinung eines klaren Falls genügt es, dass die Gegenpartei substantiierte und schlüssige Einwendungen vorträgt, die nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebil- dete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die Verneinung eines klaren Falles nicht. Ein Vorbringen ist nicht schon dann als haltlos anzusehen, wenn die Wahrheit der Ausführungen fraglich erscheint. Verlangt wird, dass das Vorbringen sich aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres als unwahr erweist. Es
- 10 - muss zufolge klarer gegenteiliger Anhaltspunkte im höchsten Grad unwahrschein- lich wirken. Die Unwahrheit muss praktisch erwiesen sein. Entsprechend ist nicht leichthin von der Haltlosigkeit der Bestreitungen auszugehen (vgl. OGer ZH LF240077 vom 6. August 2024 E. III.2.2; OGer ZH PF190019 vom 27. Juni 2019 E. D.2.3.2.). 4.2.6. Vorliegend legte die Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme vor Vorinstanz nachvollziehbar dar, keine Kenntnis von ihrer Pflicht zum Verlassen der Wohnung gehabt zu haben, sie jedoch auf die Verfügung hin ihre Sachen be- reits aus der Wohnung genommen habe, und sie bekundete ihre umgehende Be- reitschaft zur Schlüsselübergabe. Die Berufungsbeklagte reagierte nicht auf diese Ausführungen. Unter diesen Umständen greift der Schluss der Vorinstanz zu kurz, wonach kein Hinweis in den Akten gelegen habe, dass der Auszug bis zum Ur- teilszeitpunkt geschehen wäre. Vielmehr bestanden aufgrund dieses Vorbringens, welches durch die Berufungsbeklagte nicht umgehend widerlegt wurde, Anhalts- punkte dafür, dass die Berufungsklägerin allenfalls zum Urteilszeitpunkt bereits nicht mehr in der Mietwohnung wohnhaft war. Der relevante Sachverhalt, wozu insbesondere der unberechtigte Besitz der auszuweisenden Person gehört, war damit zum Urteilszeitpunkt weder unbestritten noch sofort beweisbar respektive bewiesen. Folglich hätte die Vorinstanz auf das Gesuch der Berufungsbeklagten nicht eintreten dürfen (vgl. zur Konsequenz des Nichteintretens statt einer Abwei- sung im Verfahren nach Art. 257 Abs. 1 ZPO: BSK ZPO-HOFMANN, Art. 257 N 26 ff. m.w.H.). Hypothetisch wäre damit von einer Gutheissung der Berufung auszugehen. 4.2.7. Folglich sind die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ermessensweise der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Partei- oder Umtriebsent- schädigungen sind bereits mangels diesbezüglicher Anträge der Parteien nicht zuzusprechen, weshalb als Prozesskosten nur die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. 4.2.8. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 15'690.– (vgl. E. 2.2) und in An- wendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1–3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1
- 11 - und 2 GebV OG wird die von der Berufungsbeklagten zu tragende Entscheidge- bühr für das Rechtsmittelverfahren auf Fr. 950.– festgesetzt. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz im Beru- fungsverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sofern sie einen neuen Entscheid trifft. 4.3.2. Obwohl das Berufungsverfahren in der Hauptsache gegenstandslos gewor- den ist, kann der ein Rechtsmittel erhebenden Partei ein schutzwürdiges Inter- esse an der Anfechtung und Überprüfung der erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nicht abgesprochen werden. Andernfalls wären diese Folgen im Falle der Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren letztlich jeglicher Überprüfung entzogen (vgl. mit ausführlicher Begründung: Kantonsgericht Grau- bünden ZK1 16 193 vom 21. Dezember 2017 E. 4.1, publ. in PKG 2018 S. 41 ff.; vgl. auch OGer ZH PQ240042 vom 11. Oktober 2024 E. 2 f.; OGer ZH LY230040 vom 19. März 2024 E. 5.3). 4.3.3. Die Berufungsklägerin führt zu den erstinstanzlichen Gerichtskosten aus, dass sie die Entscheidgebühr akzeptiere, aber die Übernahme der Gerichtskosten ablehne (act. 2 S. 1). Die Berufungsbeklagte erwidert dazu, dass die Gerichtskos- ten und die Entscheidgebühr identisch und damit die Gerichtskosten unbestritten geblieben seien (act. 9). 4.3.4. Bei der Anfechtung der erstinstanzlichen Prozesskosten kann die Höhe und/oder die Verteilung der Kosten angefochten werden. Die Rüge der Beru- fungsklägerin, wonach sie die Entscheidgebühr akzeptiere, aber die Übernahme der Gerichtskosten ablehne, ist mit loyalem Verständnis so zu verstehen, dass sie zwar die Höhe der erstinstanzlichen Prozesskosten nicht anficht, aber deren Auf- lage zu ihren Lasten. Entsprechend ist über die erstinstanzliche Kostenauflage zu befinden.
- 12 - 4.3.5. Wie ausgeführt (vgl. E. 4.2.6), ist in Bezug auf den hypothetischen Prozess- ausgang des Berufungsverfahrens von einem Obsiegen der Berufungsklägerin auszugehen, da die Vorinstanz auf das Gesuch der Berufungsbeklagten nicht hätte eintreten dürfen. Im Falle eines Nichteintretensentscheids gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daher rechtfertigt es sich im Rah- men des vorliegend zu treffenden Ermessensentscheids in Bezug auf die Kosten- auflage (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens von Fr. 1'500.– der Berufungsbeklagten (resp. damaligen Gesuchstel- lerin) aufzuerlegen. Die Vorinstanz sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 3 Dispositiv-Ziff. 5), was nicht beanstandet wird und womit es folglich sein Bewen- den hat. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Dezember 2024 bezüglich der nachfolgenden Dispositiv-Ziffern am 1. Januar 2025 in Rechtskraft er- wachsen ist: Dispositiv-Ziffern 3 (Festsetzung Entscheidgebühr) und 5 (Par- teientschädigung).
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Dezember 2024 werden aufgehoben und das Verfahren wird diesbezüglich als gegenstandslos abge- schrieben.
- 13 -
2. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Dezember 2024 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im nicht be- anspruchten Umfang wird der Kostenvorschuss der Gesuchstel- lerin zurückerstattet."
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 950.– festgesetzt und der Berufungsbeklagten auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage der Doppel von act. 12–13, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'960.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: