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LF240122

Erbausschlagung

Zürich OG · 2025-04-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Januar 2025 leistete (act. 8 ff.). Daraufhin wurde der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 17. Februar 2025 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantwor- ten (act. 11). Eine Berufungsantwort ging bis heute nicht ein. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-5). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Berufungsklä- gers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. 2.1. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue

- 3 - Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzu- lassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 2.2. Nachdem F._____ ihr Erbe ausgeschlagen und die Vorinstanz das Testament des Erblassers vom 10. März 2012 daraufhin der Ersatzerbin zur Kenntnis brachte, stellt der angefochtene Entscheid ein Akt der Testmantseröffnung dar. Testamente werden vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Verfahren eröffnet (Art. 557 Abs. 1 ZGB, Art. 54 SchlT ZGB, Art. 248 lit. e und 249 lit. c ZPO, § 137 lit. c GOG, ENGLER/JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfah- rens, SJZ 113 S. 421 f.). Sinn und Zweck der Testamentseröffnung ist, den Verfü- gungsinhalt bekanntzugeben (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 558 N 1). Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vor- zunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erb- bescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II- LEU/GABRIELI, a.a.O., Art. 557 N 7, 11 und 22). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilli- gen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse be- findet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufen- den ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (ENGLER/JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 422). Auch bei der provisorischen Auslegung muss der Eröffnungsrichter nach bil- ligem Ermessen vorgehen und soweit erkennbar auf den wirklichen Willen des Erblassers abstellen (ZR 82 Nr. 66 E. 1 a.E.). Die Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebe- nen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (OGer ZH LF160054 vom

29. September 2016 E. 2.3.; OGer ZH LF170023 vom 7. November 2017 E. 4.2.; LF230034 vom 22. Juni 2023 E. 2.2; LF230064 vom 18. Dezember 2023 E. 3.1). Da dem Gericht bei der Auslegung einer Willenserklärung ein Ermessen zu-

- 4 - kommt, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz bei deren Überprüfung einer gewis- sen Zurückhaltung und setzt insbesondere ihr Ermessen nicht einfach an die Stelle desjenigen der Vorinstanz. 3.1. Der Berufungskläger moniert in seiner Berufung, dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten einen Erbschein in Aussicht gestellt hat. Die Vorinstanz stützte diesen Entscheid auf die vorläufige Auslegung des Testaments des Erb- lassers vom 10. März 2012. Sie erwog zusammengefasst, für den Fall des Vor- versterbens von F._____ habe der Erblasser verfügt, dass ihr Erbteil an die Beru- fungsbeklagte gelangen sollte. Unter Verweis auf Art. 572 Abs. 2 ZGB, wonach ein ausschlagender Erbe zu behandeln sei, wie wenn er vorverstorben bzw. gar nicht eingesetzt worden wäre, sei davon auszugehen, dass der Erblasser den nun eingetretenen Fall der Ausschlagung mit dem Fall des Vorversterbens gleichset- zen und als Ersatzerbin für F._____ die Berufungsbeklagte habe einsetzen wollen (act. 6 E. II.1.). 3.2. Dagegen bringt der Berufungskläger zusammengefasst vor, ausgehend vom klaren Wortlaut der letztwilligen Verfügung hätte die Vorinstanz prima facie – d.h. dem ersten Anschein nach – zwingend feststellen müssen, dass die Ersatz- verfügung lediglich den Fall beschlage, dass die eingesetzte Erbin den Erbgang nicht erlebe. Diese Bedingung sei offensichtlich nicht eingetreten. Den hier tat- sächlich eingetretenen Fall, dass die eingesetzte Erbin die Erbschaft ausschlage, habe der Erblasser nicht bedacht und auch nicht geregelt. Zweifelsohne lasse sich die Ausschlagung nicht unter die Bezeichnung "Sollte ich sie überleben" sub- sumieren und könnten darunter auch nicht weitere Fälle subsumiert werden, wo eine Erbin die Erbschaft nicht antrete (act. 2 Rz. 13).

4. Jede mündliche oder schriftliche Äusserung ist auslegungsbedürftig, auch eine formbedürftige. Allerdings gilt die Vermutung, dass Gewolltes und Gesagtes übereinstimmen. Der Wortlaut ist primäres Auslegungsmittel, zusammen mit dem systematischen Zusammenhang, der "inneren Logik" bzw. der erkennbaren "Leit- idee" der Anordnung (BSK ZGB II-BREITSCHMID, a.a.O., Art. 469 N 22 mit Hinwei- sen). Das Testament als einseitiges Rechtsgeschäft ist nach dem Willensprinzip auszulegen. Zweck und Aufgabe der Auslegung des Testaments ist demnach im-

- 5 - mer die Ermittlung des wahren (wirklichen) Willens des Erblassers (BGE 131 III 106 E 1.1 f.; BSK ZGB II-BREITSCHMID, a.a.O., Art. 469 N 3 und 24 mit Hinwei- sen). Daher ist unter anderem auch auf den dem Erblasser oder seinem Milieu üblichen Sprachgebrauch und auf seinen Bildungsgrad abzustellen (OGer ZH LF160012 vom10. März 2016 E. 4.a). Dies hat im Grundsatz auch im Rahmen ei- nes Testamentseröffnungsverfahrens zu gelten, auch wenn dies durch den Um- stand, dass lediglich eine prima facie-Auslegung zu erfolgen hat, eingeschränkt ist. 5.1. Der Erblasser hat in seinem Testament vom 10. März 2012 seine Tochter enterbt und den Berufungskläger auf den Pflichtteil von 3/8 gesetzt; zudem setzte er seine Lebenspartnerin F._____ als Erbin ein, wobei sie 5/8 "sowie [seine] ge- samte Habe" erhalten sollte. Zugleich ernannte er sie als Willensvollstreckerin. Im Anschluss daran verfasste er folgenden Absatz, dessen Auslegung vorliegend Streitthema bildet (vgl. act. 5/5): "Sollte ich sie überleben, so vermache ich mein restl. Guthaben und das ganze Inventar der B._____-stiftung in E._____." 5.2. Dem Berufungskläger ist insofern zuzustimmen, als dass der reine Wort- laut der Einleitung dieser Ersatzverfügung den Schluss zulassen würde, der Erb- lasser habe diese lediglich für den Fall des Vorversterbens der ursprünglich ein- gesetzten Erbin vorgesehen. Dies greift allerdings zu kurz. Zwar leitet der Erblas- ser seine Ersatzverfügung durch Nennung eines einzelnen Wegfallgrundes i.S.v. Art. 487 ZGB ein; daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, er gewichte diesen Grund für den Wegfall der Erbin höher als den Wegfall selber. Dieser Überlegung würde die Annahme zugrunde liegen, dass ein Erblasser im Zeitpunkt des Verfassens seines Testaments sämtliche möglichen Tatbestände betreffend Wegfall eines Erben, die sich nach seinem Tod und damit teilweise erst Jahre später verwirklichen könnten, vor Augen hatte. Da neben der in Art. 487 ZGB genannten Gründe (Vorversterben und Ausschlagung) weitere denkbar sind (bspw. Erbunwürdigkeit des ursprünglichen Erben oder Ungültigkeit der betroffe- nen Verfügung), erscheint diese Annahme ohne weitere Anhaltspunkte lebens- fremd. Vielmehr ist es wahrscheinlicher, dass der Erblasser einzig den Grund

- 6 - nannte, der für ihn im Zeitpunkt des Verfassens am naheliegendsten war (je nach Alter, Gesundheitszustand, finanziellen Verhältnissen etc. des ursprünglichen Er- ben können dies bspw. Vorversterben und/oder Ausschlagung sein). Eine Ausle- gung, die bei der Nennung eines Wegfallgrundes einzig auf den Wortlaut abstellt und ein derart restriktives Ergebnis zur Folge hat, geht selbst in einer summari- schen resp. provisorischen Auslegung eines Testaments im Rahmen eines Eröff- nungsverfahrens nicht an. Auch der weitere Inhalt des Testaments spricht gegen die vom Beru- fungskläger vertretene Auffassung. Zu Beginn seines Testaments macht der Erb- lasser Ausführungen zu seiner (geschiedenen) Ehe sowie seinen Kindern, bevor er seine Anordnungen trifft: So enterbte er seine Tochter und setzte den Beru- fungskläger auf dessen Pflichtteil von 3/8. Danach betreffen sämtliche Anordnun- gen seine Lebenspartnerin: Der Erblasser setzte sie als Erbin ein und verfügte, sie solle 5/8 "sowie [seine] gesamte Habe"– mit anderen Worten: sein restliches Vermögen – erhalten. Daraus geht klar hervor, dass er seinem Sohn das gesetzli- che Minimum und seiner Lebenspartnerin das Maximum vererben wollte. In seiner Ersatzverfügung erwähnt er schliesslich einzig sein dannzumal restliches Vermö- gen, nimmt jedoch keinen Bezug zum Berufungskläger resp. dessen Pflichtteil. Dies lässt durchaus den vorinstanzlichen Schluss zu, der Erblasser habe seine klare Anordnung, den Berufungskläger auf dessen Pflichtteil zu belassen, nicht nur für den Fall des Vorversterbens von F._____, sondern allgemein für deren Wegfall vorgesehen. 5.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Auslegung des Testaments nicht verletzt, indem sie schlussfolgerte, der Erblasser habe seine Ersatzverfügung auch für den Fall der Ausschlagung des Erbes durch F._____ vorgesehen. Entsprechend hat sie der Berufungsbeklagten zu Recht ei- nen Erbschein in Aussicht gestellt. Folglich ist die Berufung abzuweisen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich vorliegend lediglich um eine summarische Auslegung des Testamentsinhalts im Rahmen eines Testa- mentseröffnungsverfahrens handelt. Wie einleitend erwähnt hat eine definitive

- 7 - Auslegung des Testaments mit entsprechender materiell-rechtlicher Wirkung im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens zu erfolgen.

6. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von CHF 40'000.– (vgl. act. 2 Rz. 4) sowie in Anwendung von § 12 i.V.m. § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 800.– festzusetzen und mit dem Vorschuss des Beru- fungsklägers zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, der Berufungs- beklagten nicht, weil sie sich im Berufungsverfahren nicht äusserte und entspre- chend auch keinen Antrag stellte. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und aus seinem geleisteten Vorschuss von CHF 800.– bezogen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Winter- thur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 40'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240122-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 30. April 2025 in Sachen A._____, Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ gegen B._____-Stiftung, Berufungsbeklagte betreffend Erbausschlagung im Nachlass von C._____, geboren tt. Januar 1940, von D._____ TG, gestor- ben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in E._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Winterthur vom 10. Dezember 2024 (EN240175)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 8. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. EL240387-K) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur das Testament des verstorbenen C._____ vom 10. März 2012. Im Urteil wurde unter anderem erwogen, im Sinne der vorzunehmenden provisorischen Auslegung sei davon auszugehen, dass der Erblasser über seinen Nachlass vollständig habe verfügen wollen, indem er den Berufungskläger (seinen Sohn) sowie F._____ als Erben habe einsetzen wollen. Den Erben wurde die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht gestellt (act. 7/2). 1.2. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Datum Poststempel) gelangte F._____ an die Vorinstanz und schlug das Erbe aus (act. 7/1). Die Vorinstanz nahm die Ausschlagungserklärung mit Urteil vom 10. Dezember 2024 zu Protokoll (Dispositiv-Ziffer 1 in act. 7/4 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). Zudem stellte sie dem Berufungskläger sowie – neu – der eingesetzten Ersatzerbin, die Berufungs- beklagte, die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht (Dispositiv-Ziffer 2 in act. 6). 1.3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 erhob der Berufungskläger rechtzei- tig Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 10. Dezember 2024 (act. 2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 7/5 S. 1). Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, den er fristgerecht am

31. Januar 2025 leistete (act. 8 ff.). Daraufhin wurde der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 17. Februar 2025 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantwor- ten (act. 11). Eine Berufungsantwort ging bis heute nicht ein. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-5). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Berufungsklä- gers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. 2.1. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue

- 3 - Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzu- lassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 2.2. Nachdem F._____ ihr Erbe ausgeschlagen und die Vorinstanz das Testament des Erblassers vom 10. März 2012 daraufhin der Ersatzerbin zur Kenntnis brachte, stellt der angefochtene Entscheid ein Akt der Testmantseröffnung dar. Testamente werden vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Verfahren eröffnet (Art. 557 Abs. 1 ZGB, Art. 54 SchlT ZGB, Art. 248 lit. e und 249 lit. c ZPO, § 137 lit. c GOG, ENGLER/JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfah- rens, SJZ 113 S. 421 f.). Sinn und Zweck der Testamentseröffnung ist, den Verfü- gungsinhalt bekanntzugeben (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 558 N 1). Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vor- zunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erb- bescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II- LEU/GABRIELI, a.a.O., Art. 557 N 7, 11 und 22). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilli- gen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse be- findet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufen- den ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (ENGLER/JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 422). Auch bei der provisorischen Auslegung muss der Eröffnungsrichter nach bil- ligem Ermessen vorgehen und soweit erkennbar auf den wirklichen Willen des Erblassers abstellen (ZR 82 Nr. 66 E. 1 a.E.). Die Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebe- nen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (OGer ZH LF160054 vom

29. September 2016 E. 2.3.; OGer ZH LF170023 vom 7. November 2017 E. 4.2.; LF230034 vom 22. Juni 2023 E. 2.2; LF230064 vom 18. Dezember 2023 E. 3.1). Da dem Gericht bei der Auslegung einer Willenserklärung ein Ermessen zu-

- 4 - kommt, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz bei deren Überprüfung einer gewis- sen Zurückhaltung und setzt insbesondere ihr Ermessen nicht einfach an die Stelle desjenigen der Vorinstanz. 3.1. Der Berufungskläger moniert in seiner Berufung, dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten einen Erbschein in Aussicht gestellt hat. Die Vorinstanz stützte diesen Entscheid auf die vorläufige Auslegung des Testaments des Erb- lassers vom 10. März 2012. Sie erwog zusammengefasst, für den Fall des Vor- versterbens von F._____ habe der Erblasser verfügt, dass ihr Erbteil an die Beru- fungsbeklagte gelangen sollte. Unter Verweis auf Art. 572 Abs. 2 ZGB, wonach ein ausschlagender Erbe zu behandeln sei, wie wenn er vorverstorben bzw. gar nicht eingesetzt worden wäre, sei davon auszugehen, dass der Erblasser den nun eingetretenen Fall der Ausschlagung mit dem Fall des Vorversterbens gleichset- zen und als Ersatzerbin für F._____ die Berufungsbeklagte habe einsetzen wollen (act. 6 E. II.1.). 3.2. Dagegen bringt der Berufungskläger zusammengefasst vor, ausgehend vom klaren Wortlaut der letztwilligen Verfügung hätte die Vorinstanz prima facie – d.h. dem ersten Anschein nach – zwingend feststellen müssen, dass die Ersatz- verfügung lediglich den Fall beschlage, dass die eingesetzte Erbin den Erbgang nicht erlebe. Diese Bedingung sei offensichtlich nicht eingetreten. Den hier tat- sächlich eingetretenen Fall, dass die eingesetzte Erbin die Erbschaft ausschlage, habe der Erblasser nicht bedacht und auch nicht geregelt. Zweifelsohne lasse sich die Ausschlagung nicht unter die Bezeichnung "Sollte ich sie überleben" sub- sumieren und könnten darunter auch nicht weitere Fälle subsumiert werden, wo eine Erbin die Erbschaft nicht antrete (act. 2 Rz. 13).

4. Jede mündliche oder schriftliche Äusserung ist auslegungsbedürftig, auch eine formbedürftige. Allerdings gilt die Vermutung, dass Gewolltes und Gesagtes übereinstimmen. Der Wortlaut ist primäres Auslegungsmittel, zusammen mit dem systematischen Zusammenhang, der "inneren Logik" bzw. der erkennbaren "Leit- idee" der Anordnung (BSK ZGB II-BREITSCHMID, a.a.O., Art. 469 N 22 mit Hinwei- sen). Das Testament als einseitiges Rechtsgeschäft ist nach dem Willensprinzip auszulegen. Zweck und Aufgabe der Auslegung des Testaments ist demnach im-

- 5 - mer die Ermittlung des wahren (wirklichen) Willens des Erblassers (BGE 131 III 106 E 1.1 f.; BSK ZGB II-BREITSCHMID, a.a.O., Art. 469 N 3 und 24 mit Hinwei- sen). Daher ist unter anderem auch auf den dem Erblasser oder seinem Milieu üblichen Sprachgebrauch und auf seinen Bildungsgrad abzustellen (OGer ZH LF160012 vom10. März 2016 E. 4.a). Dies hat im Grundsatz auch im Rahmen ei- nes Testamentseröffnungsverfahrens zu gelten, auch wenn dies durch den Um- stand, dass lediglich eine prima facie-Auslegung zu erfolgen hat, eingeschränkt ist. 5.1. Der Erblasser hat in seinem Testament vom 10. März 2012 seine Tochter enterbt und den Berufungskläger auf den Pflichtteil von 3/8 gesetzt; zudem setzte er seine Lebenspartnerin F._____ als Erbin ein, wobei sie 5/8 "sowie [seine] ge- samte Habe" erhalten sollte. Zugleich ernannte er sie als Willensvollstreckerin. Im Anschluss daran verfasste er folgenden Absatz, dessen Auslegung vorliegend Streitthema bildet (vgl. act. 5/5): "Sollte ich sie überleben, so vermache ich mein restl. Guthaben und das ganze Inventar der B._____-stiftung in E._____." 5.2. Dem Berufungskläger ist insofern zuzustimmen, als dass der reine Wort- laut der Einleitung dieser Ersatzverfügung den Schluss zulassen würde, der Erb- lasser habe diese lediglich für den Fall des Vorversterbens der ursprünglich ein- gesetzten Erbin vorgesehen. Dies greift allerdings zu kurz. Zwar leitet der Erblas- ser seine Ersatzverfügung durch Nennung eines einzelnen Wegfallgrundes i.S.v. Art. 487 ZGB ein; daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, er gewichte diesen Grund für den Wegfall der Erbin höher als den Wegfall selber. Dieser Überlegung würde die Annahme zugrunde liegen, dass ein Erblasser im Zeitpunkt des Verfassens seines Testaments sämtliche möglichen Tatbestände betreffend Wegfall eines Erben, die sich nach seinem Tod und damit teilweise erst Jahre später verwirklichen könnten, vor Augen hatte. Da neben der in Art. 487 ZGB genannten Gründe (Vorversterben und Ausschlagung) weitere denkbar sind (bspw. Erbunwürdigkeit des ursprünglichen Erben oder Ungültigkeit der betroffe- nen Verfügung), erscheint diese Annahme ohne weitere Anhaltspunkte lebens- fremd. Vielmehr ist es wahrscheinlicher, dass der Erblasser einzig den Grund

- 6 - nannte, der für ihn im Zeitpunkt des Verfassens am naheliegendsten war (je nach Alter, Gesundheitszustand, finanziellen Verhältnissen etc. des ursprünglichen Er- ben können dies bspw. Vorversterben und/oder Ausschlagung sein). Eine Ausle- gung, die bei der Nennung eines Wegfallgrundes einzig auf den Wortlaut abstellt und ein derart restriktives Ergebnis zur Folge hat, geht selbst in einer summari- schen resp. provisorischen Auslegung eines Testaments im Rahmen eines Eröff- nungsverfahrens nicht an. Auch der weitere Inhalt des Testaments spricht gegen die vom Beru- fungskläger vertretene Auffassung. Zu Beginn seines Testaments macht der Erb- lasser Ausführungen zu seiner (geschiedenen) Ehe sowie seinen Kindern, bevor er seine Anordnungen trifft: So enterbte er seine Tochter und setzte den Beru- fungskläger auf dessen Pflichtteil von 3/8. Danach betreffen sämtliche Anordnun- gen seine Lebenspartnerin: Der Erblasser setzte sie als Erbin ein und verfügte, sie solle 5/8 "sowie [seine] gesamte Habe"– mit anderen Worten: sein restliches Vermögen – erhalten. Daraus geht klar hervor, dass er seinem Sohn das gesetzli- che Minimum und seiner Lebenspartnerin das Maximum vererben wollte. In seiner Ersatzverfügung erwähnt er schliesslich einzig sein dannzumal restliches Vermö- gen, nimmt jedoch keinen Bezug zum Berufungskläger resp. dessen Pflichtteil. Dies lässt durchaus den vorinstanzlichen Schluss zu, der Erblasser habe seine klare Anordnung, den Berufungskläger auf dessen Pflichtteil zu belassen, nicht nur für den Fall des Vorversterbens von F._____, sondern allgemein für deren Wegfall vorgesehen. 5.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Auslegung des Testaments nicht verletzt, indem sie schlussfolgerte, der Erblasser habe seine Ersatzverfügung auch für den Fall der Ausschlagung des Erbes durch F._____ vorgesehen. Entsprechend hat sie der Berufungsbeklagten zu Recht ei- nen Erbschein in Aussicht gestellt. Folglich ist die Berufung abzuweisen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich vorliegend lediglich um eine summarische Auslegung des Testamentsinhalts im Rahmen eines Testa- mentseröffnungsverfahrens handelt. Wie einleitend erwähnt hat eine definitive

- 7 - Auslegung des Testaments mit entsprechender materiell-rechtlicher Wirkung im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens zu erfolgen.

6. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von CHF 40'000.– (vgl. act. 2 Rz. 4) sowie in Anwendung von § 12 i.V.m. § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 800.– festzusetzen und mit dem Vorschuss des Beru- fungsklägers zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, der Berufungs- beklagten nicht, weil sie sich im Berufungsverfahren nicht äusserte und entspre- chend auch keinen Antrag stellte. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und aus seinem geleisteten Vorschuss von CHF 800.– bezogen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Winter- thur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 40'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: