Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Gesuchsgegnerinnen bzw. Berufungsbeklagten (fortan: Berufungsbe- klagte) betreiben seit den 1960er-Jahren eine Hochspannungsleitung vom Unter- werk D._____ bis nach C._____, welche als Freileitung über Grundstücke der Ge- suchstellerinnen bzw. Berufungsklägerinnen (fortan: Berufungsklägerinnen) führt. Die Berufungsbeklagten planen, die elektrische Spannung dieser Hochspan- nungsleitung von 150 Kilovolt ("kV") auf 220 kV zu erhöhen und haben dazu ein Plangenehmigungsgesuch beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) eingereicht. In der Folge entstand zwischen den Parteien ein Streit darüber, ob die Berufungsbeklagten in zivilrechtlicher Hinsicht zur Erhöhung der Stromspan- nung berechtigt sind oder ob sie ein Enteignungsverfahren hätten einleiten müs- sen.
E. 2.1 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (ebenso Datum des Poststempels; act. 7/1; samt Beilagen, act. 7/2A–B und act. 7/3/1–30) stellten die Berufungsklä- gerinnen beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan: Vorinstanz) das obgenannte Gesuch um (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnah- men. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/4; den Berufungsklägerinnen zugestellt am 9. Dezember 2024, act. 7/6/2) trat die Vorinstanz auf das Gesuch mangels Vorliegen einer Zivilsache nicht ein.
E. 2.2 Dagegen erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 19. Dezem- ber 2024 (gleichentags elektronisch eingereicht; act. 2; samt Beilagen, act. 3 und act. 4/2; zudem physisch eingereicht mit Poststempel vom 19. Dezember 2024; act. 9; samt Begleitschreiben, act. 8, sowie Beilagen, act. 10 und act. 11/2) recht- zeitig (act. 7/6/2 i.V.m. act. 9) die vorliegende Berufung.
E. 2.3 Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (act. 12; den Berufungsklägerinnen zugestellt am 15. Januar 2025, act. 13) wurde den Berufungsklägerinnen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von (insgesamt)
- 5 - Fr. 2'500.– angesetzt. Innert Frist zahlten die Berufungsklägerinnen je Fr. 2'500.– ein (act. 14).
E. 2.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–6). Weitere pro- zessleitende Anordnungen – insbesondere das Einholen einer Berufungsantwort
– erübrigen sich, (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren – wie vorliegend (vgl. E. 7.2) – mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO).
E. 3.2 Das Berufungsverfahren richtet sich nach Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Als Berufungsgründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch be- rücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
E. 4.1 Die Berufungsklägerinnen machten im vorinstanzlichen Verfahren zusam- mengefasst Folgendes geltend: Bei der Berufungsbeklagten 1 handle es sich um die nationale Netzgesellschaft, welche als privatrechtliche Aktiengesellschaft das Übertragungsnetz für Starkstrom auf gesamtschweizerischer Ebene betreibe (vgl. act. 7/1 Rz. 9; vgl. auch Art. 18 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 [SR 734.7; Stromversorgungsgesetz, StromVG]). Insbeson- dere betreibe sie zusammen mit dem Elektrizitätswerk der Stadt C._____ (…) als Dienstabteilung der Berufungsbeklagten 2 die Hochspannungsleitung vom Unter- werk D._____ bis nach C._____, welche über die im Rechtsbegehren aufgeliste- ten Grundstücke führe (vgl. act. 7/1 Rz. 10 f.). Die bestehenden zivilrechtlichen
- 6 - Durchleitungsrechte zulasten dieser Grundstücke, welche sich aus einem Bau- rechtsvertrag vom 29. Juli 1961 und zwei Dienstbarkeitsverträgen vom 22. Mai 1981/4. Juni 1981 bzw. vom 7. Januar 1981/18. Mai 1981 ergeben würden, wür- den die Berufungsbeklagten nur zum Betrieb einer Hochspannungsleitung mit ei- ner Spannung von 150 kV berechtigen (vgl. act. 7/1 Rz. 13 ff., 25, 29). Die ge- plante Spannungserhöhung auf 220 kV wäre – so die Berufungsklägerinnen – nur dann zulässig, wenn die Berufungsbeklagten entweder entsprechende Dienstbar- keitsverträge aushandeln oder die Berufungsklägerinnen gegen volle Entschädi- gung enteignen würden (vgl. act. 7/1 Rz. 29). Am 14. November 2024 hätten die Berufungsklägerinnen die sog. persönliche Anzeige im Sinne von Art. 31 des Bun- desgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (SR 711; Enteignungsge- setz, EntG) erhalten, mit welcher ihnen die Berufungsbeklagten die Einleitung ei- nes Plangenehmigungsverfahrens beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) inklusive Antrag auf Erteilung des Enteignungsrechts angezeigt hätten. Am
15. November 2024 sei das Plangenehmigungsgesuch publiziert worden und vom
15. November 2024 bis zum 16. Dezember 2024 samt Gesuchsunterlagen öffent- lich zur Einsichtnahme aufgelegt gewesen. Daraus gehe hervor, dass die Beru- fungsbeklagten mit Bezug auf die streitbetroffenen Grundstücke – entgegen der persönlichen Anzeige – gar keine Enteignungen geltend gemacht hätten (vgl. act. 7/1 Rz. 34, 38). Damit hätten es die Berufungsbeklagten den Berufungskläge- rinnen verunmöglicht, ihre Eigentumsrechte mit einer Einsprache gemäss Art. 33 EntG ins Plangenehmigungsverfahren einzubringen. Es bleibe den Berufungsklä- gerinnen nichts anderes übrig, als sich mit einer Einsprache gegen die Erteilung der Plangenehmigung am Verfahren zu beteiligen, welche gerade nicht die eigen- tumsrechtlichen Aspekte betreffe bzw. betreffen sollte (vgl. act. 7/1 Rz. 39, 58). Dieser Zwang zur Wahrung zivilrechtlicher Rechte in einem technisch hochkom- plexen Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen vor einer Spezi- albehörde wie dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) stelle offen- sichtlich eine erhebliche Eigentumsstörung dar (vgl. act. 7/1 Rz. 41, 55 f.). Zudem drohe den Berufungsklägerinnen mit der geplanten Spannungserhöhung eine un- gerechtfertigte Einwirkung auf ihr Grundeigentum, wogegen ihnen ein Abwehran- spruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zustehe (vgl. act. 7/1 Rz. 53). Angesichts dieser
- 7 - (drohenden) Eigentumsverletzungen seien die beantragten vorsorglichen Mass- nahmen zu erlassen (vgl. act. 7/1 Rz. 57 ff.).
E. 4.2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, während eines Planauflageverfah- rens mit allfällig kombiniertem Enteignungsverfahren liege die Rechtswegzustän- digkeit für die vorfrageweise zu klärenden zivilrechtlichen Aspekte bei der Enteig- nungsbehörde (act. 6 E. 5.2). Demgemäss sei auf das Massnahmengesuch man- gels Rechtswegzuständigkeit nicht einzutreten (act. 6 E. 6).
E. 4.3 Die Berufungsklägerinnen rügen im Berufungsverfahren eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Sie machen geltend, diese habe ihre Zu- ständigkeit in Missachtung der massgeblichen Rechtsprechung zu Unrecht ver- neint (vgl. act. 9 Rz. 9 ff.).
E. 4.4 Nachfolgend ist unter Berücksichtigung der von den Berufungsklägerinnen zitierten Rechtsquellen zu klären, ob die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Massnahmengesuchs sachlich zuständig ist.
E. 5.1 Bei der Rechtswegzuständigkeit (sachliche Zuständigkeit im weiteren Sinn) geht es um die Abgrenzung zwischen der Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechts- pflege. Der zivilrechtliche Rechtsweg setzt voraus, dass ein von Art. 1 ZPO er- fasster Gegenstand vorliegt. Dabei handelt es sich um eine Prozessvorausset- zung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 ZPO, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.1; BGer 5A_957/2016 vom
12. Juli 2017 E. 3.3; BGE 143 III 395 E. 6.1 f.).
E. 5.2 Die Frage der Rechtswegzuständigkeit stellt sich insbesondere, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung von (Grund-)Eigentumsrechten durch das Ge- meinwesen bzw. einen Träger öffentlicher Aufgaben geltend gemacht wird. Das Bundesgericht hat in diesem Kontext eine Praxis entwickelt, welche sich wie folgt verallgemeinern lässt: (Direkte) Einwirkungen auf ein Grundstück im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB sind gerechtfertigt, wenn eine auf öffentlichem Recht beru- hende Pflicht zur Duldung besteht. Eine solche Duldungspflicht ist zu bejahen,
- 8 - wenn der Grund für die Einwirkung im vorrangigen öffentlichen Interesse liegt und die Störerin (deshalb) kraft Gesetz oder behördlicher Verfügung mit dem Enteig- nungsrecht ausgestattet ist. Unter diesen Voraussetzungen hat der von der Ein- wirkung betroffene Grundeigentümer seine enteignungsrechtlichen Ansprüche im Enteignungsverfahren wahrzunehmen, während ihm die Abwehrrechte des Privat- rechts nicht zur Verfügung stehen und der Zivilweg verschlossen bleibt (vgl. BGer 5A_957/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.1; BGer 5A_393/2016 vom 30. Novem- ber 2016 E. 2.1 ff.; BGE 134 III 248 E. 5).
E. 5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 6 E. 4.1 ff.), steht der Be- rufungsbeklagten 1 gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (SR 734.0; Elektrizitätsge- setz, EleG) ein gesetzliches Enteignungsrecht zu, soweit sie zwecks Erstellung oder Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie eine Plangenehmigung nachsucht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 EleG; vgl. auch GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, S. 282 f.). Nach Angaben der Berufungsklägerin- nen hat die Berufungsbeklagte 1 im Hinblick auf die umstrittene Spannungserhö- hung ein solches Plangenehmigungsgesuch beim Eidgenössischen Starkstromin- spektorat (ESTI) anhängig gemacht (vgl. E. 4.1). Somit ist davon auszugehen, dass mit der Spannungserhöhung verbundene Einwirkungen auf die streitbetroffe- nen Grundstücke vom Enteignungsrecht der Berufungsbeklagten 1 erfasst sind. Sodann ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Einräumung dieses Enteignungs- rechts, dass der Aus- oder Umbau von Hochspannungsleitungen nach der Wer- tung des Gesetzgebers grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Zugleich hal- ten Art. 15d Abs. 1 und Abs. 2 EleG ausdrücklich fest, dass die Anlagen des Übertragungsnetzes und die Versorgung mit elektrischer Energie von nationalem Interesse sind – und entsprechend vor zivilrechtlichen Interessen grundsätzlich Vorrang haben. Daraus folgt, dass sich die Berufungsklägerinnen nicht unter Be- rufung auf Art. 641 Abs. 2 ZGB gegen die Spannungserhöhung wehren können. Vielmehr könnten sie allfällige enteignungsrechtliche Ansprüche im Enteignungs- verfahren geltend machen, welches mit dem Plangenehmigungsverfahren kombi- niert durchgeführt wird (vgl. Art. 16h EleG und Art. 16a Abs. 2 EleG i.V.m.
- 9 - Art. 28 ff. EntG). Demgemäss ist eine zivilrechtliche Rechtswegzuständigkeit im vorliegenden Fall zu verneinen.
E. 5.4 Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Berufungsklägerinnen zitierten Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 (vgl. act. 9 Rz. 12 ff.). Wie die Berufungsklägerinnen selber ausführen (vgl. act. 9 Rz. 13), be- zieht sich der fragliche Bundesgerichtsentscheid auf nachbarrechtliche Abwehran- sprüche gegen indirekte Einwirkungen (Immissionen) gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB. Solche können gegen das Gemeinwesen bzw. einen Träger öffent- licher Aufgaben ausnahmsweise auf dem Zivilweg durchgesetzt werden, wenn die Immissionen vermeidbar sind (vgl. BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.2 und E. 3.4; BGE 134 III 24 E. 5.1; BGE 93 I 295 E. 2). Bei direkten Einwir- kungen im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB – wie sie die Berufungsklägerinnen be- haupten – greift das Kriterium der Vermeidbarkeit für die Abgrenzung von Zivil- rechts- und Verwaltungsrechtspflege indessen nicht (vgl. STUDER, Die Entsorgung radioaktiver Abfälle, Zürich/Basel/Genf 2024, S. 579). Etwas Gegenteiliges brin- gen auch die Berufungsklägerinnen nicht vor. Sie leiten aus dem fraglichen Bun- desgerichtsentscheid lediglich ab, die undifferenzierte Erwägung der Vorinstanz, wonach gegenüber dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen grund- sätzlich keine zivilrechtlichen Abwehransprüche geltend gemacht werden können, sei falsch (vgl. act. 9 Rz. 13). Hingegen vermögen die Berufungsklägerinnen nicht aufzuzeigen, dass sich aus BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 eine Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte für den vorliegenden Fall herleiten liesse.
E. 5.5 Sodann führen die Berufungsklägerinnen unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 aus, die Plangenehmigungsbehörde könne zwar zivilrechtliche Vorfragen beurteilen, müsse jedoch den Entscheid des Zivilgerichts abwarten, wenn bei diesem bereits ein Verfahren hängig sei oder wenn die zivilrechtlichen Fragen komplex und von grosser Tragweite seien. Die Kompetenz zur verbindlichen Klärung und damit das letzte Wort betreffend zivil- bzw. sachenrechtliche Fragen bleibe auch bei Rechts- hängigkeit eines Plangenehmigungsverfahrens beim Zivilgericht (vgl. act. 9
- 10 - Rz. 14 ff.). Im fraglichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ging es – ähnlich wie vorliegend – um den Ausbau einer Hochspannungsleitung, wobei sich die Vorfrage stellte, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf freihändig abgeschlos- sene Dienstbarkeitsverträge mit den betroffenen Grundeigentümern über die nöti- gen Durchleitungsrechte verfügte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt zunächst den allgemeinen Grundsatz fest, wonach die mit der Hauptsache befasste Be- hörde auch über Vorfragen aus einem fremden Zuständigkeitsbereich entschei- det, sofern die sachlich zuständige Behörde noch nicht darüber entschieden hat. Mit Bezug auf den konkreten Fall erwog das Bundesverwaltungsgericht, die Plan- genehmigungsbehörde hätte angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres von der Gültigkeit der Dienstbarkeitsverträge ausgehen dür- fen. Vielmehr hätte sie die Gültigkeit vorfrageweise prüfen und die Durchleitungs- rechte allenfalls enteignen müssen (vgl. BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.4.5 f.). Es handelt sich also gerade nicht um einen Fall, in welchem die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsbehörden zugunsten der Zivilgerichte verneint wurde. Somit bietet das zitierte Urteil für die unzutreffende Rechtsauffas- sung der Berufungsklägerinnen, wonach das Zivilgericht in zivilrechtlichen Fragen immer das letzte Wort habe, von Vorneherein keine Stütze. Ebenso wenig steht das Urteil im Widerspruch zur einschlägigen Bundesgerichtspraxis, gemäss wel- cher der Zivilweg verschlossen ist, wenn der Grund für eine behauptete Eigen- tumsstörung im vorrangigen öffentlichen Interesse liegt und die Störerin (deshalb) kraft Gesetz oder behördlicher Verfügung mit dem Enteignungsrecht ausgestattet ist (vgl. E. 5.2 f.).
E. 5.6 Weiter berufen sich die Berufungsklägerinnen auf den Bundesgerichtsent- scheid BGer 1P.595/2000 vom 23. März 2001. In jenem Fall war strittig, ob das Gemeinwesen einen Uferweg gestützt auf bestehende Dienstbarkeiten offen hal- ten durfte oder ob dazu eine förmliche Enteignung des Grundeigentümers erfor- derlich war. Vor Bundesgericht rügte der Grundeigentümer sinngemäss, das Ver- waltungsgericht sei nicht dafür zuständig gewesen, den Inhalt der Dienstbarkeiten vorfrageweise zu prüfen. Das Bundesgericht trat auf diese Rüge mangels hinrei- chender Begründung nicht ein. Dabei erwog es mitunter, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass das verwaltungsrechtliche Verfahren bis zur Klärung
- 11 - der Vorfrage durch den Zivilrichter hätte sistiert werden müssen, obwohl dazu An- lass bestanden hätte, da der Vorfrage massgebliche Bedeutung für die Notwen- digkeit eines Enteignungsverfahrens zuzusprechen sei (vgl. BGer 1P.595/2000 vom 23. März 2001 E. 3b). Aus dieser Erwägung leiten die Berufungsklägerinnen wiederum ab, dass die Vorinstanz als Zivilgericht für die Auslegung der bestehen- den Dienstbarkeiten und die Beurteilung der geltend gemachten Abwehrrechten nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zuständig sei, auch wenn gleichzeitig ein Plangenehmi- gungsverfahren geführt werde (vgl. act. 9 Rz. 19 ff.). Dabei verkennen die Beru- fungsklägerinnen, dass der Berufungsbeklagten 1 ein gesetzliches Enteignungs- recht zukommt, wodurch sich der vorliegende Fall massgeblich von BGer 1P.595/2000 vom 23. März 2001 unterscheidet. Die einschlägige bundesge- richtliche Rechtsprechung wurde bereits dargelegt (vgl. E. 5.2 f.).
E. 5.7 Schliesslich bringen die Berufungsklägerinnen vor, die Berufungsbeklagten hätten im Plangenehmigungsverfahren keine Enteignungen zulasten der streitbe- troffenen Grundstücke geltend gemacht, weil sie der (unzutreffenden) Ansicht seien, dass sie gestützt auf die bestehenden Durchleitungsrechte zur Spannungs- erhöhung berechtigt seien. Aus diesem Grund stehe den Berufungsklägerinnen eine enteignungsrechtliche Einsprache nach Art. 33 EntG nicht offen. Und selbst wenn eine Einsprache möglich wäre, hätte die Genehmigungsbehörde in einem ersten Schritt vorfrageweise zu prüfen, ob angesichts der bestehenden Durchlei- tungsrechte überhaupt eine Enteignung der Berufungsklägerinnen erforderlich sei. Das letzte Wort bezüglich dieser Vorfrage hätte, wie erwähnt, das Zivilgericht. Dieses müsse zunächst feststellen, dass eine Spannungserhöhung eine unge- rechtfertigte Einwirkung auf das Eigentum der Berufungsklägerinnen darstelle, und die Berufungsbeklagten dann auf den Enteignungsweg verweisen. Nur so sei sichergestellt, dass die Berufungsklägerinnen ihre Eigentumsrechte im Plange- nehmigungsverfahren wahren können (vgl. act. 9 Rz. 23 ff.). Wie die Berufungs- klägerinnen selbst ausführen, mündet die Streitigkeit über den Umfang der beste- henden Durchleitungsrechte zwangsläufig in einer enteignungsrechtlichen Ausein- andersetzung. Denn sollten diese Durchleitungsrechte – wie von den Berufungs- klägerinnen behauptet – keine Spannungserhöhung erlauben, könnten sich die Berufungsbeklagten auf ihr gesetzliches Enteignungsrecht berufen. Allfällige zivil-
- 12 - rechtliche Abwehransprüche der Berufungsklägerinnen würden verdrängt, wes- halb die zivilrechtliche Rechtswegzuständigkeit in einer derartigen Konstellation, wie dargelegt, von Vorneherein zu verneinen ist (vgl. E. 5.2 f.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Berufungsbeklagten nach Angaben der Berufungs- klägerinnen im Plangenehmigungsverfahren keine Enteignungen betreffend die streitbetroffenen Grundstücke geltend machen. Entgegen den Berufungsklägerin- nen kann die Frage, ob angesichts der zivilrechtlichen Verhältnisse überhaupt eine Enteignung erforderlich ist, durchaus auf dem Verwaltungsweg geklärt wer- den (vgl. das von den Berufungsklägerinnen zitierte Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.1 ff.; vgl. auch vorne E. 5.5). Dazu stehen grundsätz- lich verschiedene Möglichkeiten offen, beispielsweise kann die Weigerung des Enteigners, ein Enteignungsverfahren durchzuführen, angefochten werden, oder der Enteignete kann bei einer faktischen Inanspruchnahme des enteigneten Rechts gestützt auf Art. 37 Abs. 2 EntG die Einleitung eines Enteignungsverfah- rens beantragen (vgl. BGer 1C_417/2017 vom 28. März 2019 E. 7.5).
E. 5.8 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Berufungsbeklagte 2 das Plangenehmigungsgesuch nach Angaben der Berufungsklägerinnen nicht mitunterzeichnet hat, weil geplant sei, das Unterwerk D._____ und die Hochspan- nungsleitung dereinst ins Alleineigentum der Berufungsbeklagten 1 zu überführen. Aufgrund ihrer aktuellen Rechtsstellung als Eigentümerin und Mitbetreiberin der Hochspannungsleitung sei die Berufungsbeklagte 2 indessen Prozesspartei (vgl. act. 7/1 Rz. 10). Nach der Darstellung der Berufungsklägerinnen stehen die Beru- fungsbeklagten faktisch gemeinsam hinter dem Plangenehmigungsgesuch, wel- ches das zuständigkeitsausschliessende gesetzliche Enteignungsrecht begründet (vgl. E. 5.3). Entsprechend erheben die Berufungsklägerinnen gegen die Beru- fungsbeklagte 2 auch keine eigenständigen Ansprüche. Angesichts dessen recht- fertigt es sich, gesamthaft von der fehlenden zivilrechtlichen Rechtswegzuständig- keit auszugehen.
E. 6 Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen.
- 13 -
E. 7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Neben- parteien beteiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (aArt. 106 Abs. 3 ZPO, anwendbare Fassung vom 1. September 2023; vgl. Art. 407f ZPO). Vorliegend unterliegen die Berufungsklägerinnen, weshalb sie kostenpflichtig werden.
E. 7.2 Die Entscheidgebühr ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in erster Li- nie nach dem Streitwert zu bemessen, wobei der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz hat erwogen, der von den Berufungsklägerinnen angegebene Streitwert von Fr. 10'000.– stehe in offensichtlichem Widerspruch zur Gesuchsbegründung. Angesichts der Intensi- tät der Einwirkungen auf die streitbetroffenen Grundstücke, welche die Berufungs- klägerinnen geltend machen würden, sowie aufgrund des Umstands, dass das Bundesgericht bei Eigentumsfreiheitsklagen in der Regel hohe Streitwerte an- nehme, sei der Streitwert auf mindestens Fr. 2'500.– pro Grundstück zu veran- schlagen. Bei 14 betroffenen Grundstücken ergebe dies einen Streitwert von ins- gesamt Fr. 35'000.– (act. 6 E. 7.3 f.). Diese Erwägungen überzeugen und wurden von den Berufungsklägerinnen im Übrigen nicht beanstandet. Somit ist von einem Streitwert von Fr. 35'000.– auszugehen. Unter Berücksichtigung des eher gerin- gen Zeitaufwands ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– festzu- setzen. Sie ist den Berufungsklägerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen und im Um- fang von je Fr. 1'250.– mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen zu ver- rechnen. Im Mehrbetrag von je Fr. 1'250.– sind die Kostenvorschüsse den Beru- fungsklägerinnen zurückzuerstatten.
E. 7.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; den Berufungsklägerin- nen nicht infolge ihres Unterliegens, den Berufungsbeklagten nicht mangels ent- schädigungspflichtiger Aufwendungen.
- 14 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf (insgesamt) Fr. 2'500.– fest- gesetzt und den Berufungsklägerinnen je zur Hälfte auferlegt. Sie wird im Umfang von je Fr. 1'250.– mit den von den Berufungsklägerinnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag von je Fr. 1'250.– werden die Kostenvorschüsse den Berufungsklägerinnen zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel von act. 9, sowie an die Vorinstanz und die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 35'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
Dispositiv
- Auf das Gesuch der Gesuchstellerinnen um Erlass vorsorglicher Massnah- men wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten gemäss Dispositivziffer 2 werden den Gesuchstellerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Mitteilungen.]
- [Rechtsmittelbelehrung.] Berufungsanträge: (act. 2 S. 2 = act. 9 S. 2) "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Dezember 2024 im Verfahren Geschäfts-Nr. ET240003-F sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteu- erzuschlag, zu Lasten der Berufungsbeklagten." - 4 - Erwägungen:
- Die Gesuchsgegnerinnen bzw. Berufungsbeklagten (fortan: Berufungsbe- klagte) betreiben seit den 1960er-Jahren eine Hochspannungsleitung vom Unter- werk D._____ bis nach C._____, welche als Freileitung über Grundstücke der Ge- suchstellerinnen bzw. Berufungsklägerinnen (fortan: Berufungsklägerinnen) führt. Die Berufungsbeklagten planen, die elektrische Spannung dieser Hochspan- nungsleitung von 150 Kilovolt ("kV") auf 220 kV zu erhöhen und haben dazu ein Plangenehmigungsgesuch beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) eingereicht. In der Folge entstand zwischen den Parteien ein Streit darüber, ob die Berufungsbeklagten in zivilrechtlicher Hinsicht zur Erhöhung der Stromspan- nung berechtigt sind oder ob sie ein Enteignungsverfahren hätten einleiten müs- sen.
- 2.1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (ebenso Datum des Poststempels; act. 7/1; samt Beilagen, act. 7/2A–B und act. 7/3/1–30) stellten die Berufungsklä- gerinnen beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan: Vorinstanz) das obgenannte Gesuch um (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnah- men. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/4; den Berufungsklägerinnen zugestellt am 9. Dezember 2024, act. 7/6/2) trat die Vorinstanz auf das Gesuch mangels Vorliegen einer Zivilsache nicht ein. 2.2. Dagegen erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 19. Dezem- ber 2024 (gleichentags elektronisch eingereicht; act. 2; samt Beilagen, act. 3 und act. 4/2; zudem physisch eingereicht mit Poststempel vom 19. Dezember 2024; act. 9; samt Begleitschreiben, act. 8, sowie Beilagen, act. 10 und act. 11/2) recht- zeitig (act. 7/6/2 i.V.m. act. 9) die vorliegende Berufung. 2.3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (act. 12; den Berufungsklägerinnen zugestellt am 15. Januar 2025, act. 13) wurde den Berufungsklägerinnen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von (insgesamt) - 5 - Fr. 2'500.– angesetzt. Innert Frist zahlten die Berufungsklägerinnen je Fr. 2'500.– ein (act. 14). 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–6). Weitere pro- zessleitende Anordnungen – insbesondere das Einholen einer Berufungsantwort – erübrigen sich, (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren – wie vorliegend (vgl. E. 7.2) – mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). 3.2. Das Berufungsverfahren richtet sich nach Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Als Berufungsgründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch be- rücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
- 4.1. Die Berufungsklägerinnen machten im vorinstanzlichen Verfahren zusam- mengefasst Folgendes geltend: Bei der Berufungsbeklagten 1 handle es sich um die nationale Netzgesellschaft, welche als privatrechtliche Aktiengesellschaft das Übertragungsnetz für Starkstrom auf gesamtschweizerischer Ebene betreibe (vgl. act. 7/1 Rz. 9; vgl. auch Art. 18 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 [SR 734.7; Stromversorgungsgesetz, StromVG]). Insbeson- dere betreibe sie zusammen mit dem Elektrizitätswerk der Stadt C._____ (…) als Dienstabteilung der Berufungsbeklagten 2 die Hochspannungsleitung vom Unter- werk D._____ bis nach C._____, welche über die im Rechtsbegehren aufgeliste- ten Grundstücke führe (vgl. act. 7/1 Rz. 10 f.). Die bestehenden zivilrechtlichen - 6 - Durchleitungsrechte zulasten dieser Grundstücke, welche sich aus einem Bau- rechtsvertrag vom 29. Juli 1961 und zwei Dienstbarkeitsverträgen vom 22. Mai 1981/4. Juni 1981 bzw. vom 7. Januar 1981/18. Mai 1981 ergeben würden, wür- den die Berufungsbeklagten nur zum Betrieb einer Hochspannungsleitung mit ei- ner Spannung von 150 kV berechtigen (vgl. act. 7/1 Rz. 13 ff., 25, 29). Die ge- plante Spannungserhöhung auf 220 kV wäre – so die Berufungsklägerinnen – nur dann zulässig, wenn die Berufungsbeklagten entweder entsprechende Dienstbar- keitsverträge aushandeln oder die Berufungsklägerinnen gegen volle Entschädi- gung enteignen würden (vgl. act. 7/1 Rz. 29). Am 14. November 2024 hätten die Berufungsklägerinnen die sog. persönliche Anzeige im Sinne von Art. 31 des Bun- desgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (SR 711; Enteignungsge- setz, EntG) erhalten, mit welcher ihnen die Berufungsbeklagten die Einleitung ei- nes Plangenehmigungsverfahrens beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) inklusive Antrag auf Erteilung des Enteignungsrechts angezeigt hätten. Am
- November 2024 sei das Plangenehmigungsgesuch publiziert worden und vom
- November 2024 bis zum 16. Dezember 2024 samt Gesuchsunterlagen öffent- lich zur Einsichtnahme aufgelegt gewesen. Daraus gehe hervor, dass die Beru- fungsbeklagten mit Bezug auf die streitbetroffenen Grundstücke – entgegen der persönlichen Anzeige – gar keine Enteignungen geltend gemacht hätten (vgl. act. 7/1 Rz. 34, 38). Damit hätten es die Berufungsbeklagten den Berufungskläge- rinnen verunmöglicht, ihre Eigentumsrechte mit einer Einsprache gemäss Art. 33 EntG ins Plangenehmigungsverfahren einzubringen. Es bleibe den Berufungsklä- gerinnen nichts anderes übrig, als sich mit einer Einsprache gegen die Erteilung der Plangenehmigung am Verfahren zu beteiligen, welche gerade nicht die eigen- tumsrechtlichen Aspekte betreffe bzw. betreffen sollte (vgl. act. 7/1 Rz. 39, 58). Dieser Zwang zur Wahrung zivilrechtlicher Rechte in einem technisch hochkom- plexen Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen vor einer Spezi- albehörde wie dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) stelle offen- sichtlich eine erhebliche Eigentumsstörung dar (vgl. act. 7/1 Rz. 41, 55 f.). Zudem drohe den Berufungsklägerinnen mit der geplanten Spannungserhöhung eine un- gerechtfertigte Einwirkung auf ihr Grundeigentum, wogegen ihnen ein Abwehran- spruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zustehe (vgl. act. 7/1 Rz. 53). Angesichts dieser - 7 - (drohenden) Eigentumsverletzungen seien die beantragten vorsorglichen Mass- nahmen zu erlassen (vgl. act. 7/1 Rz. 57 ff.). 4.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, während eines Planauflageverfah- rens mit allfällig kombiniertem Enteignungsverfahren liege die Rechtswegzustän- digkeit für die vorfrageweise zu klärenden zivilrechtlichen Aspekte bei der Enteig- nungsbehörde (act. 6 E. 5.2). Demgemäss sei auf das Massnahmengesuch man- gels Rechtswegzuständigkeit nicht einzutreten (act. 6 E. 6). 4.3. Die Berufungsklägerinnen rügen im Berufungsverfahren eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Sie machen geltend, diese habe ihre Zu- ständigkeit in Missachtung der massgeblichen Rechtsprechung zu Unrecht ver- neint (vgl. act. 9 Rz. 9 ff.). 4.4. Nachfolgend ist unter Berücksichtigung der von den Berufungsklägerinnen zitierten Rechtsquellen zu klären, ob die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Massnahmengesuchs sachlich zuständig ist.
- 5.1. Bei der Rechtswegzuständigkeit (sachliche Zuständigkeit im weiteren Sinn) geht es um die Abgrenzung zwischen der Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechts- pflege. Der zivilrechtliche Rechtsweg setzt voraus, dass ein von Art. 1 ZPO er- fasster Gegenstand vorliegt. Dabei handelt es sich um eine Prozessvorausset- zung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 ZPO, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.1; BGer 5A_957/2016 vom
- Juli 2017 E. 3.3; BGE 143 III 395 E. 6.1 f.). 5.2. Die Frage der Rechtswegzuständigkeit stellt sich insbesondere, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung von (Grund-)Eigentumsrechten durch das Ge- meinwesen bzw. einen Träger öffentlicher Aufgaben geltend gemacht wird. Das Bundesgericht hat in diesem Kontext eine Praxis entwickelt, welche sich wie folgt verallgemeinern lässt: (Direkte) Einwirkungen auf ein Grundstück im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB sind gerechtfertigt, wenn eine auf öffentlichem Recht beru- hende Pflicht zur Duldung besteht. Eine solche Duldungspflicht ist zu bejahen, - 8 - wenn der Grund für die Einwirkung im vorrangigen öffentlichen Interesse liegt und die Störerin (deshalb) kraft Gesetz oder behördlicher Verfügung mit dem Enteig- nungsrecht ausgestattet ist. Unter diesen Voraussetzungen hat der von der Ein- wirkung betroffene Grundeigentümer seine enteignungsrechtlichen Ansprüche im Enteignungsverfahren wahrzunehmen, während ihm die Abwehrrechte des Privat- rechts nicht zur Verfügung stehen und der Zivilweg verschlossen bleibt (vgl. BGer 5A_957/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.1; BGer 5A_393/2016 vom 30. Novem- ber 2016 E. 2.1 ff.; BGE 134 III 248 E. 5). 5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 6 E. 4.1 ff.), steht der Be- rufungsbeklagten 1 gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (SR 734.0; Elektrizitätsge- setz, EleG) ein gesetzliches Enteignungsrecht zu, soweit sie zwecks Erstellung oder Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie eine Plangenehmigung nachsucht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 EleG; vgl. auch GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung,
- Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, S. 282 f.). Nach Angaben der Berufungsklägerin- nen hat die Berufungsbeklagte 1 im Hinblick auf die umstrittene Spannungserhö- hung ein solches Plangenehmigungsgesuch beim Eidgenössischen Starkstromin- spektorat (ESTI) anhängig gemacht (vgl. E. 4.1). Somit ist davon auszugehen, dass mit der Spannungserhöhung verbundene Einwirkungen auf die streitbetroffe- nen Grundstücke vom Enteignungsrecht der Berufungsbeklagten 1 erfasst sind. Sodann ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Einräumung dieses Enteignungs- rechts, dass der Aus- oder Umbau von Hochspannungsleitungen nach der Wer- tung des Gesetzgebers grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Zugleich hal- ten Art. 15d Abs. 1 und Abs. 2 EleG ausdrücklich fest, dass die Anlagen des Übertragungsnetzes und die Versorgung mit elektrischer Energie von nationalem Interesse sind – und entsprechend vor zivilrechtlichen Interessen grundsätzlich Vorrang haben. Daraus folgt, dass sich die Berufungsklägerinnen nicht unter Be- rufung auf Art. 641 Abs. 2 ZGB gegen die Spannungserhöhung wehren können. Vielmehr könnten sie allfällige enteignungsrechtliche Ansprüche im Enteignungs- verfahren geltend machen, welches mit dem Plangenehmigungsverfahren kombi- niert durchgeführt wird (vgl. Art. 16h EleG und Art. 16a Abs. 2 EleG i.V.m. - 9 - Art. 28 ff. EntG). Demgemäss ist eine zivilrechtliche Rechtswegzuständigkeit im vorliegenden Fall zu verneinen. 5.4. Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Berufungsklägerinnen zitierten Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 (vgl. act. 9 Rz. 12 ff.). Wie die Berufungsklägerinnen selber ausführen (vgl. act. 9 Rz. 13), be- zieht sich der fragliche Bundesgerichtsentscheid auf nachbarrechtliche Abwehran- sprüche gegen indirekte Einwirkungen (Immissionen) gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB. Solche können gegen das Gemeinwesen bzw. einen Träger öffent- licher Aufgaben ausnahmsweise auf dem Zivilweg durchgesetzt werden, wenn die Immissionen vermeidbar sind (vgl. BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.2 und E. 3.4; BGE 134 III 24 E. 5.1; BGE 93 I 295 E. 2). Bei direkten Einwir- kungen im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB – wie sie die Berufungsklägerinnen be- haupten – greift das Kriterium der Vermeidbarkeit für die Abgrenzung von Zivil- rechts- und Verwaltungsrechtspflege indessen nicht (vgl. STUDER, Die Entsorgung radioaktiver Abfälle, Zürich/Basel/Genf 2024, S. 579). Etwas Gegenteiliges brin- gen auch die Berufungsklägerinnen nicht vor. Sie leiten aus dem fraglichen Bun- desgerichtsentscheid lediglich ab, die undifferenzierte Erwägung der Vorinstanz, wonach gegenüber dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen grund- sätzlich keine zivilrechtlichen Abwehransprüche geltend gemacht werden können, sei falsch (vgl. act. 9 Rz. 13). Hingegen vermögen die Berufungsklägerinnen nicht aufzuzeigen, dass sich aus BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 eine Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte für den vorliegenden Fall herleiten liesse. 5.5. Sodann führen die Berufungsklägerinnen unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 aus, die Plangenehmigungsbehörde könne zwar zivilrechtliche Vorfragen beurteilen, müsse jedoch den Entscheid des Zivilgerichts abwarten, wenn bei diesem bereits ein Verfahren hängig sei oder wenn die zivilrechtlichen Fragen komplex und von grosser Tragweite seien. Die Kompetenz zur verbindlichen Klärung und damit das letzte Wort betreffend zivil- bzw. sachenrechtliche Fragen bleibe auch bei Rechts- hängigkeit eines Plangenehmigungsverfahrens beim Zivilgericht (vgl. act. 9 - 10 - Rz. 14 ff.). Im fraglichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ging es – ähnlich wie vorliegend – um den Ausbau einer Hochspannungsleitung, wobei sich die Vorfrage stellte, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf freihändig abgeschlos- sene Dienstbarkeitsverträge mit den betroffenen Grundeigentümern über die nöti- gen Durchleitungsrechte verfügte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt zunächst den allgemeinen Grundsatz fest, wonach die mit der Hauptsache befasste Be- hörde auch über Vorfragen aus einem fremden Zuständigkeitsbereich entschei- det, sofern die sachlich zuständige Behörde noch nicht darüber entschieden hat. Mit Bezug auf den konkreten Fall erwog das Bundesverwaltungsgericht, die Plan- genehmigungsbehörde hätte angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres von der Gültigkeit der Dienstbarkeitsverträge ausgehen dür- fen. Vielmehr hätte sie die Gültigkeit vorfrageweise prüfen und die Durchleitungs- rechte allenfalls enteignen müssen (vgl. BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.4.5 f.). Es handelt sich also gerade nicht um einen Fall, in welchem die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsbehörden zugunsten der Zivilgerichte verneint wurde. Somit bietet das zitierte Urteil für die unzutreffende Rechtsauffas- sung der Berufungsklägerinnen, wonach das Zivilgericht in zivilrechtlichen Fragen immer das letzte Wort habe, von Vorneherein keine Stütze. Ebenso wenig steht das Urteil im Widerspruch zur einschlägigen Bundesgerichtspraxis, gemäss wel- cher der Zivilweg verschlossen ist, wenn der Grund für eine behauptete Eigen- tumsstörung im vorrangigen öffentlichen Interesse liegt und die Störerin (deshalb) kraft Gesetz oder behördlicher Verfügung mit dem Enteignungsrecht ausgestattet ist (vgl. E. 5.2 f.). 5.6. Weiter berufen sich die Berufungsklägerinnen auf den Bundesgerichtsent- scheid BGer 1P.595/2000 vom 23. März 2001. In jenem Fall war strittig, ob das Gemeinwesen einen Uferweg gestützt auf bestehende Dienstbarkeiten offen hal- ten durfte oder ob dazu eine förmliche Enteignung des Grundeigentümers erfor- derlich war. Vor Bundesgericht rügte der Grundeigentümer sinngemäss, das Ver- waltungsgericht sei nicht dafür zuständig gewesen, den Inhalt der Dienstbarkeiten vorfrageweise zu prüfen. Das Bundesgericht trat auf diese Rüge mangels hinrei- chender Begründung nicht ein. Dabei erwog es mitunter, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass das verwaltungsrechtliche Verfahren bis zur Klärung - 11 - der Vorfrage durch den Zivilrichter hätte sistiert werden müssen, obwohl dazu An- lass bestanden hätte, da der Vorfrage massgebliche Bedeutung für die Notwen- digkeit eines Enteignungsverfahrens zuzusprechen sei (vgl. BGer 1P.595/2000 vom 23. März 2001 E. 3b). Aus dieser Erwägung leiten die Berufungsklägerinnen wiederum ab, dass die Vorinstanz als Zivilgericht für die Auslegung der bestehen- den Dienstbarkeiten und die Beurteilung der geltend gemachten Abwehrrechten nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zuständig sei, auch wenn gleichzeitig ein Plangenehmi- gungsverfahren geführt werde (vgl. act. 9 Rz. 19 ff.). Dabei verkennen die Beru- fungsklägerinnen, dass der Berufungsbeklagten 1 ein gesetzliches Enteignungs- recht zukommt, wodurch sich der vorliegende Fall massgeblich von BGer 1P.595/2000 vom 23. März 2001 unterscheidet. Die einschlägige bundesge- richtliche Rechtsprechung wurde bereits dargelegt (vgl. E. 5.2 f.). 5.7. Schliesslich bringen die Berufungsklägerinnen vor, die Berufungsbeklagten hätten im Plangenehmigungsverfahren keine Enteignungen zulasten der streitbe- troffenen Grundstücke geltend gemacht, weil sie der (unzutreffenden) Ansicht seien, dass sie gestützt auf die bestehenden Durchleitungsrechte zur Spannungs- erhöhung berechtigt seien. Aus diesem Grund stehe den Berufungsklägerinnen eine enteignungsrechtliche Einsprache nach Art. 33 EntG nicht offen. Und selbst wenn eine Einsprache möglich wäre, hätte die Genehmigungsbehörde in einem ersten Schritt vorfrageweise zu prüfen, ob angesichts der bestehenden Durchlei- tungsrechte überhaupt eine Enteignung der Berufungsklägerinnen erforderlich sei. Das letzte Wort bezüglich dieser Vorfrage hätte, wie erwähnt, das Zivilgericht. Dieses müsse zunächst feststellen, dass eine Spannungserhöhung eine unge- rechtfertigte Einwirkung auf das Eigentum der Berufungsklägerinnen darstelle, und die Berufungsbeklagten dann auf den Enteignungsweg verweisen. Nur so sei sichergestellt, dass die Berufungsklägerinnen ihre Eigentumsrechte im Plange- nehmigungsverfahren wahren können (vgl. act. 9 Rz. 23 ff.). Wie die Berufungs- klägerinnen selbst ausführen, mündet die Streitigkeit über den Umfang der beste- henden Durchleitungsrechte zwangsläufig in einer enteignungsrechtlichen Ausein- andersetzung. Denn sollten diese Durchleitungsrechte – wie von den Berufungs- klägerinnen behauptet – keine Spannungserhöhung erlauben, könnten sich die Berufungsbeklagten auf ihr gesetzliches Enteignungsrecht berufen. Allfällige zivil- - 12 - rechtliche Abwehransprüche der Berufungsklägerinnen würden verdrängt, wes- halb die zivilrechtliche Rechtswegzuständigkeit in einer derartigen Konstellation, wie dargelegt, von Vorneherein zu verneinen ist (vgl. E. 5.2 f.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Berufungsbeklagten nach Angaben der Berufungs- klägerinnen im Plangenehmigungsverfahren keine Enteignungen betreffend die streitbetroffenen Grundstücke geltend machen. Entgegen den Berufungsklägerin- nen kann die Frage, ob angesichts der zivilrechtlichen Verhältnisse überhaupt eine Enteignung erforderlich ist, durchaus auf dem Verwaltungsweg geklärt wer- den (vgl. das von den Berufungsklägerinnen zitierte Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.1 ff.; vgl. auch vorne E. 5.5). Dazu stehen grundsätz- lich verschiedene Möglichkeiten offen, beispielsweise kann die Weigerung des Enteigners, ein Enteignungsverfahren durchzuführen, angefochten werden, oder der Enteignete kann bei einer faktischen Inanspruchnahme des enteigneten Rechts gestützt auf Art. 37 Abs. 2 EntG die Einleitung eines Enteignungsverfah- rens beantragen (vgl. BGer 1C_417/2017 vom 28. März 2019 E. 7.5). 5.8. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Berufungsbeklagte 2 das Plangenehmigungsgesuch nach Angaben der Berufungsklägerinnen nicht mitunterzeichnet hat, weil geplant sei, das Unterwerk D._____ und die Hochspan- nungsleitung dereinst ins Alleineigentum der Berufungsbeklagten 1 zu überführen. Aufgrund ihrer aktuellen Rechtsstellung als Eigentümerin und Mitbetreiberin der Hochspannungsleitung sei die Berufungsbeklagte 2 indessen Prozesspartei (vgl. act. 7/1 Rz. 10). Nach der Darstellung der Berufungsklägerinnen stehen die Beru- fungsbeklagten faktisch gemeinsam hinter dem Plangenehmigungsgesuch, wel- ches das zuständigkeitsausschliessende gesetzliche Enteignungsrecht begründet (vgl. E. 5.3). Entsprechend erheben die Berufungsklägerinnen gegen die Beru- fungsbeklagte 2 auch keine eigenständigen Ansprüche. Angesichts dessen recht- fertigt es sich, gesamthaft von der fehlenden zivilrechtlichen Rechtswegzuständig- keit auszugehen.
- Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen. - 13 -
- 7.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Neben- parteien beteiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (aArt. 106 Abs. 3 ZPO, anwendbare Fassung vom 1. September 2023; vgl. Art. 407f ZPO). Vorliegend unterliegen die Berufungsklägerinnen, weshalb sie kostenpflichtig werden. 7.2. Die Entscheidgebühr ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in erster Li- nie nach dem Streitwert zu bemessen, wobei der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz hat erwogen, der von den Berufungsklägerinnen angegebene Streitwert von Fr. 10'000.– stehe in offensichtlichem Widerspruch zur Gesuchsbegründung. Angesichts der Intensi- tät der Einwirkungen auf die streitbetroffenen Grundstücke, welche die Berufungs- klägerinnen geltend machen würden, sowie aufgrund des Umstands, dass das Bundesgericht bei Eigentumsfreiheitsklagen in der Regel hohe Streitwerte an- nehme, sei der Streitwert auf mindestens Fr. 2'500.– pro Grundstück zu veran- schlagen. Bei 14 betroffenen Grundstücken ergebe dies einen Streitwert von ins- gesamt Fr. 35'000.– (act. 6 E. 7.3 f.). Diese Erwägungen überzeugen und wurden von den Berufungsklägerinnen im Übrigen nicht beanstandet. Somit ist von einem Streitwert von Fr. 35'000.– auszugehen. Unter Berücksichtigung des eher gerin- gen Zeitaufwands ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– festzu- setzen. Sie ist den Berufungsklägerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen und im Um- fang von je Fr. 1'250.– mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen zu ver- rechnen. Im Mehrbetrag von je Fr. 1'250.– sind die Kostenvorschüsse den Beru- fungsklägerinnen zurückzuerstatten. 7.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; den Berufungsklägerin- nen nicht infolge ihres Unterliegens, den Berufungsbeklagten nicht mangels ent- schädigungspflichtiger Aufwendungen. - 14 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf (insgesamt) Fr. 2'500.– fest- gesetzt und den Berufungsklägerinnen je zur Hälfte auferlegt. Sie wird im Umfang von je Fr. 1'250.– mit den von den Berufungsklägerinnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag von je Fr. 1'250.– werden die Kostenvorschüsse den Berufungsklägerinnen zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel von act. 9, sowie an die Vorinstanz und die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 35'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240121-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 24. Februar 2025 in Sachen
1. Politische Gemeinde A._____,
2. Allmendkorporation A._____, Gesuchstellerinnen und Berufungsklägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen
1. B._____ AG,
2. Stadt C._____, Gesuchsgegnerinnen und Berufungsbeklagte 2 vertreten durch Elektrizitätswerk der Stadt C._____ betreffend vorsorgliche Massnahme Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. Dezember 2024 (ET240003)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 7/1 S. 2 f.) "1. Den Gesuchsgegnerinnen sei als vorsorgliche Massnahme zu verbieten
a) die elektrische Spannung der von den Gesuchsgegnerinnen gemeinsam betriebenen Hochspannungsleitung, abgehend vom durch die Gesuchsgegnerinnen gemeinsam betriebe- nen Unterwerk 'D._____' auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 in der Gemeinde A._____ (Ortsteil D._____) in Richtung E._____ (nachfolgend 'Hochspannungsleitung'), auf den Grundstücken Kat.-Nr. 2 (E-GRID CH 3), Kat.-Nr. 4 (E-GRID CH 5), Kat.-Nr. 6 (E-GRID CH 7), Kat.-Nr. 8 (E-GRID CH 9), Kat.-Nr. 10 (E-GRID CH 11), Kat.-Nr. 12 (E-GRID CH 13), Kat.-Nr. 14 (E-GRID CH 15), Kat.-Nr. 16 (E-GRID CH 17), Kat.-Nr. 18 (E-GRID CH 19), Kat.-Nr. 20 (E-GRID CH 21), Kat.-Nr. 22 (E-GRID CH 23), Kat.-Nr. 24 (E-GRID CH 25), Kat.-Nr. 26 (E-GRID CH 27), Kat.-Nr. 28 (E-GRID CH 29) in der Gemeinde A._____ von 150 Kilovolt (nachfolgend 'kV') auf 220 kV zu erhöhen, und
b) dazu jedwelche Massnahmen – insbesondere, aber nicht abschliessend, die Stellung von fristauslösenden Plange- nehmigungsgesuchen bei Bewilligungsbehörden sowie die Vornahme von prozessualen Handlungen, welche geeignet sind, bereits eingeleitete Plangenehmigungsverfahren einem Plangenehmigungsentscheid zuzuführen – zu ergreifen, bis diesbezüglich sich stellende zivilrechtliche Vorfragen vom zu- ständigen Zivilgericht rechtskräftig geklärt sind.
2. Die Behandlung des von der Gesuchsgegnerin 1 den Gesuchstel- lerinnen mit am 14. November 2024 zugestelltem Einschreiben persönlich angezeigten Plangenehmigungsgesuchs im Plange- nehmigungsverfahren betreffend '… D._____ – C._____, …-kV- Leitung D._____-C._____: Neubau Portalmast und 2 Masten. Spannungsumstellung von 150 kV auf 220 kV, Starkstromanlage ordentliches Plangenehmigungsverfahren' ohne geltend ge- machte Enteignungen für die unter Ziffer 1 erwähnten Grundstü- cke (nachfolgend 'Plangenehmigungsgesuch') durch die zustän- dige Bewilligungsbehörde, dem Eidgenössischen Starkstromin-
- 3 - spektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf (nachfol- gend 'Bewilligungsbehörde') sei als vorsorgliche Massnahme mit entsprechendem Befehl an die Bewilligungsbehörde zu unter- sagen und die Bewilligungsbehörde sei anzuweisen, die bis am
16. Dezember 2024 laufende Einsprachefrist abzunehmen, und die Fristabnahme sei in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.
3. Die vorsorgliche Untersagung zur Vornahme weiterer Handlungen im Plangenehmigungsverfahren und die Instruktion zur Abnahme der Einsprachefrist und deren öffentliche Bekanntmachung ge- mäss Ziff. 2 seien dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf, unverzüglich schrift- lich mitzuteilen.
4. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1–3 seien superprovisorisch, ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen, anzuordnen.
5. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1–3 seien mit der Androhung zu verfügen, dass Ungehorsam gegen die Verfügung gemäss Art. 292 StGB bestraft wird.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteu- erzuschlag, zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen." Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen: (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/4)
1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerinnen um Erlass vorsorglicher Massnah- men wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 2 werden den Gesuchstellerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. [Mitteilungen.]
6. [Rechtsmittelbelehrung.] Berufungsanträge: (act. 2 S. 2 = act. 9 S. 2) "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Dezember 2024 im Verfahren Geschäfts-Nr. ET240003-F sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteu- erzuschlag, zu Lasten der Berufungsbeklagten."
- 4 - Erwägungen:
1. Die Gesuchsgegnerinnen bzw. Berufungsbeklagten (fortan: Berufungsbe- klagte) betreiben seit den 1960er-Jahren eine Hochspannungsleitung vom Unter- werk D._____ bis nach C._____, welche als Freileitung über Grundstücke der Ge- suchstellerinnen bzw. Berufungsklägerinnen (fortan: Berufungsklägerinnen) führt. Die Berufungsbeklagten planen, die elektrische Spannung dieser Hochspan- nungsleitung von 150 Kilovolt ("kV") auf 220 kV zu erhöhen und haben dazu ein Plangenehmigungsgesuch beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) eingereicht. In der Folge entstand zwischen den Parteien ein Streit darüber, ob die Berufungsbeklagten in zivilrechtlicher Hinsicht zur Erhöhung der Stromspan- nung berechtigt sind oder ob sie ein Enteignungsverfahren hätten einleiten müs- sen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (ebenso Datum des Poststempels; act. 7/1; samt Beilagen, act. 7/2A–B und act. 7/3/1–30) stellten die Berufungsklä- gerinnen beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan: Vorinstanz) das obgenannte Gesuch um (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnah- men. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/4; den Berufungsklägerinnen zugestellt am 9. Dezember 2024, act. 7/6/2) trat die Vorinstanz auf das Gesuch mangels Vorliegen einer Zivilsache nicht ein. 2.2. Dagegen erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 19. Dezem- ber 2024 (gleichentags elektronisch eingereicht; act. 2; samt Beilagen, act. 3 und act. 4/2; zudem physisch eingereicht mit Poststempel vom 19. Dezember 2024; act. 9; samt Begleitschreiben, act. 8, sowie Beilagen, act. 10 und act. 11/2) recht- zeitig (act. 7/6/2 i.V.m. act. 9) die vorliegende Berufung. 2.3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (act. 12; den Berufungsklägerinnen zugestellt am 15. Januar 2025, act. 13) wurde den Berufungsklägerinnen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von (insgesamt)
- 5 - Fr. 2'500.– angesetzt. Innert Frist zahlten die Berufungsklägerinnen je Fr. 2'500.– ein (act. 14). 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–6). Weitere pro- zessleitende Anordnungen – insbesondere das Einholen einer Berufungsantwort
– erübrigen sich, (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3. 3.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren – wie vorliegend (vgl. E. 7.2) – mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). 3.2. Das Berufungsverfahren richtet sich nach Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Als Berufungsgründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch be- rücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 4. 4.1. Die Berufungsklägerinnen machten im vorinstanzlichen Verfahren zusam- mengefasst Folgendes geltend: Bei der Berufungsbeklagten 1 handle es sich um die nationale Netzgesellschaft, welche als privatrechtliche Aktiengesellschaft das Übertragungsnetz für Starkstrom auf gesamtschweizerischer Ebene betreibe (vgl. act. 7/1 Rz. 9; vgl. auch Art. 18 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 [SR 734.7; Stromversorgungsgesetz, StromVG]). Insbeson- dere betreibe sie zusammen mit dem Elektrizitätswerk der Stadt C._____ (…) als Dienstabteilung der Berufungsbeklagten 2 die Hochspannungsleitung vom Unter- werk D._____ bis nach C._____, welche über die im Rechtsbegehren aufgeliste- ten Grundstücke führe (vgl. act. 7/1 Rz. 10 f.). Die bestehenden zivilrechtlichen
- 6 - Durchleitungsrechte zulasten dieser Grundstücke, welche sich aus einem Bau- rechtsvertrag vom 29. Juli 1961 und zwei Dienstbarkeitsverträgen vom 22. Mai 1981/4. Juni 1981 bzw. vom 7. Januar 1981/18. Mai 1981 ergeben würden, wür- den die Berufungsbeklagten nur zum Betrieb einer Hochspannungsleitung mit ei- ner Spannung von 150 kV berechtigen (vgl. act. 7/1 Rz. 13 ff., 25, 29). Die ge- plante Spannungserhöhung auf 220 kV wäre – so die Berufungsklägerinnen – nur dann zulässig, wenn die Berufungsbeklagten entweder entsprechende Dienstbar- keitsverträge aushandeln oder die Berufungsklägerinnen gegen volle Entschädi- gung enteignen würden (vgl. act. 7/1 Rz. 29). Am 14. November 2024 hätten die Berufungsklägerinnen die sog. persönliche Anzeige im Sinne von Art. 31 des Bun- desgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (SR 711; Enteignungsge- setz, EntG) erhalten, mit welcher ihnen die Berufungsbeklagten die Einleitung ei- nes Plangenehmigungsverfahrens beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) inklusive Antrag auf Erteilung des Enteignungsrechts angezeigt hätten. Am
15. November 2024 sei das Plangenehmigungsgesuch publiziert worden und vom
15. November 2024 bis zum 16. Dezember 2024 samt Gesuchsunterlagen öffent- lich zur Einsichtnahme aufgelegt gewesen. Daraus gehe hervor, dass die Beru- fungsbeklagten mit Bezug auf die streitbetroffenen Grundstücke – entgegen der persönlichen Anzeige – gar keine Enteignungen geltend gemacht hätten (vgl. act. 7/1 Rz. 34, 38). Damit hätten es die Berufungsbeklagten den Berufungskläge- rinnen verunmöglicht, ihre Eigentumsrechte mit einer Einsprache gemäss Art. 33 EntG ins Plangenehmigungsverfahren einzubringen. Es bleibe den Berufungsklä- gerinnen nichts anderes übrig, als sich mit einer Einsprache gegen die Erteilung der Plangenehmigung am Verfahren zu beteiligen, welche gerade nicht die eigen- tumsrechtlichen Aspekte betreffe bzw. betreffen sollte (vgl. act. 7/1 Rz. 39, 58). Dieser Zwang zur Wahrung zivilrechtlicher Rechte in einem technisch hochkom- plexen Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen vor einer Spezi- albehörde wie dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) stelle offen- sichtlich eine erhebliche Eigentumsstörung dar (vgl. act. 7/1 Rz. 41, 55 f.). Zudem drohe den Berufungsklägerinnen mit der geplanten Spannungserhöhung eine un- gerechtfertigte Einwirkung auf ihr Grundeigentum, wogegen ihnen ein Abwehran- spruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zustehe (vgl. act. 7/1 Rz. 53). Angesichts dieser
- 7 - (drohenden) Eigentumsverletzungen seien die beantragten vorsorglichen Mass- nahmen zu erlassen (vgl. act. 7/1 Rz. 57 ff.). 4.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, während eines Planauflageverfah- rens mit allfällig kombiniertem Enteignungsverfahren liege die Rechtswegzustän- digkeit für die vorfrageweise zu klärenden zivilrechtlichen Aspekte bei der Enteig- nungsbehörde (act. 6 E. 5.2). Demgemäss sei auf das Massnahmengesuch man- gels Rechtswegzuständigkeit nicht einzutreten (act. 6 E. 6). 4.3. Die Berufungsklägerinnen rügen im Berufungsverfahren eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Sie machen geltend, diese habe ihre Zu- ständigkeit in Missachtung der massgeblichen Rechtsprechung zu Unrecht ver- neint (vgl. act. 9 Rz. 9 ff.). 4.4. Nachfolgend ist unter Berücksichtigung der von den Berufungsklägerinnen zitierten Rechtsquellen zu klären, ob die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Massnahmengesuchs sachlich zuständig ist. 5. 5.1. Bei der Rechtswegzuständigkeit (sachliche Zuständigkeit im weiteren Sinn) geht es um die Abgrenzung zwischen der Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechts- pflege. Der zivilrechtliche Rechtsweg setzt voraus, dass ein von Art. 1 ZPO er- fasster Gegenstand vorliegt. Dabei handelt es sich um eine Prozessvorausset- zung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 ZPO, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.1; BGer 5A_957/2016 vom
12. Juli 2017 E. 3.3; BGE 143 III 395 E. 6.1 f.). 5.2. Die Frage der Rechtswegzuständigkeit stellt sich insbesondere, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung von (Grund-)Eigentumsrechten durch das Ge- meinwesen bzw. einen Träger öffentlicher Aufgaben geltend gemacht wird. Das Bundesgericht hat in diesem Kontext eine Praxis entwickelt, welche sich wie folgt verallgemeinern lässt: (Direkte) Einwirkungen auf ein Grundstück im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB sind gerechtfertigt, wenn eine auf öffentlichem Recht beru- hende Pflicht zur Duldung besteht. Eine solche Duldungspflicht ist zu bejahen,
- 8 - wenn der Grund für die Einwirkung im vorrangigen öffentlichen Interesse liegt und die Störerin (deshalb) kraft Gesetz oder behördlicher Verfügung mit dem Enteig- nungsrecht ausgestattet ist. Unter diesen Voraussetzungen hat der von der Ein- wirkung betroffene Grundeigentümer seine enteignungsrechtlichen Ansprüche im Enteignungsverfahren wahrzunehmen, während ihm die Abwehrrechte des Privat- rechts nicht zur Verfügung stehen und der Zivilweg verschlossen bleibt (vgl. BGer 5A_957/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.1; BGer 5A_393/2016 vom 30. Novem- ber 2016 E. 2.1 ff.; BGE 134 III 248 E. 5). 5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 6 E. 4.1 ff.), steht der Be- rufungsbeklagten 1 gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (SR 734.0; Elektrizitätsge- setz, EleG) ein gesetzliches Enteignungsrecht zu, soweit sie zwecks Erstellung oder Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie eine Plangenehmigung nachsucht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 EleG; vgl. auch GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, S. 282 f.). Nach Angaben der Berufungsklägerin- nen hat die Berufungsbeklagte 1 im Hinblick auf die umstrittene Spannungserhö- hung ein solches Plangenehmigungsgesuch beim Eidgenössischen Starkstromin- spektorat (ESTI) anhängig gemacht (vgl. E. 4.1). Somit ist davon auszugehen, dass mit der Spannungserhöhung verbundene Einwirkungen auf die streitbetroffe- nen Grundstücke vom Enteignungsrecht der Berufungsbeklagten 1 erfasst sind. Sodann ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Einräumung dieses Enteignungs- rechts, dass der Aus- oder Umbau von Hochspannungsleitungen nach der Wer- tung des Gesetzgebers grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Zugleich hal- ten Art. 15d Abs. 1 und Abs. 2 EleG ausdrücklich fest, dass die Anlagen des Übertragungsnetzes und die Versorgung mit elektrischer Energie von nationalem Interesse sind – und entsprechend vor zivilrechtlichen Interessen grundsätzlich Vorrang haben. Daraus folgt, dass sich die Berufungsklägerinnen nicht unter Be- rufung auf Art. 641 Abs. 2 ZGB gegen die Spannungserhöhung wehren können. Vielmehr könnten sie allfällige enteignungsrechtliche Ansprüche im Enteignungs- verfahren geltend machen, welches mit dem Plangenehmigungsverfahren kombi- niert durchgeführt wird (vgl. Art. 16h EleG und Art. 16a Abs. 2 EleG i.V.m.
- 9 - Art. 28 ff. EntG). Demgemäss ist eine zivilrechtliche Rechtswegzuständigkeit im vorliegenden Fall zu verneinen. 5.4. Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Berufungsklägerinnen zitierten Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 (vgl. act. 9 Rz. 12 ff.). Wie die Berufungsklägerinnen selber ausführen (vgl. act. 9 Rz. 13), be- zieht sich der fragliche Bundesgerichtsentscheid auf nachbarrechtliche Abwehran- sprüche gegen indirekte Einwirkungen (Immissionen) gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB. Solche können gegen das Gemeinwesen bzw. einen Träger öffent- licher Aufgaben ausnahmsweise auf dem Zivilweg durchgesetzt werden, wenn die Immissionen vermeidbar sind (vgl. BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.2 und E. 3.4; BGE 134 III 24 E. 5.1; BGE 93 I 295 E. 2). Bei direkten Einwir- kungen im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB – wie sie die Berufungsklägerinnen be- haupten – greift das Kriterium der Vermeidbarkeit für die Abgrenzung von Zivil- rechts- und Verwaltungsrechtspflege indessen nicht (vgl. STUDER, Die Entsorgung radioaktiver Abfälle, Zürich/Basel/Genf 2024, S. 579). Etwas Gegenteiliges brin- gen auch die Berufungsklägerinnen nicht vor. Sie leiten aus dem fraglichen Bun- desgerichtsentscheid lediglich ab, die undifferenzierte Erwägung der Vorinstanz, wonach gegenüber dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen grund- sätzlich keine zivilrechtlichen Abwehransprüche geltend gemacht werden können, sei falsch (vgl. act. 9 Rz. 13). Hingegen vermögen die Berufungsklägerinnen nicht aufzuzeigen, dass sich aus BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 eine Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte für den vorliegenden Fall herleiten liesse. 5.5. Sodann führen die Berufungsklägerinnen unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 aus, die Plangenehmigungsbehörde könne zwar zivilrechtliche Vorfragen beurteilen, müsse jedoch den Entscheid des Zivilgerichts abwarten, wenn bei diesem bereits ein Verfahren hängig sei oder wenn die zivilrechtlichen Fragen komplex und von grosser Tragweite seien. Die Kompetenz zur verbindlichen Klärung und damit das letzte Wort betreffend zivil- bzw. sachenrechtliche Fragen bleibe auch bei Rechts- hängigkeit eines Plangenehmigungsverfahrens beim Zivilgericht (vgl. act. 9
- 10 - Rz. 14 ff.). Im fraglichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ging es – ähnlich wie vorliegend – um den Ausbau einer Hochspannungsleitung, wobei sich die Vorfrage stellte, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf freihändig abgeschlos- sene Dienstbarkeitsverträge mit den betroffenen Grundeigentümern über die nöti- gen Durchleitungsrechte verfügte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt zunächst den allgemeinen Grundsatz fest, wonach die mit der Hauptsache befasste Be- hörde auch über Vorfragen aus einem fremden Zuständigkeitsbereich entschei- det, sofern die sachlich zuständige Behörde noch nicht darüber entschieden hat. Mit Bezug auf den konkreten Fall erwog das Bundesverwaltungsgericht, die Plan- genehmigungsbehörde hätte angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres von der Gültigkeit der Dienstbarkeitsverträge ausgehen dür- fen. Vielmehr hätte sie die Gültigkeit vorfrageweise prüfen und die Durchleitungs- rechte allenfalls enteignen müssen (vgl. BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.4.5 f.). Es handelt sich also gerade nicht um einen Fall, in welchem die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsbehörden zugunsten der Zivilgerichte verneint wurde. Somit bietet das zitierte Urteil für die unzutreffende Rechtsauffas- sung der Berufungsklägerinnen, wonach das Zivilgericht in zivilrechtlichen Fragen immer das letzte Wort habe, von Vorneherein keine Stütze. Ebenso wenig steht das Urteil im Widerspruch zur einschlägigen Bundesgerichtspraxis, gemäss wel- cher der Zivilweg verschlossen ist, wenn der Grund für eine behauptete Eigen- tumsstörung im vorrangigen öffentlichen Interesse liegt und die Störerin (deshalb) kraft Gesetz oder behördlicher Verfügung mit dem Enteignungsrecht ausgestattet ist (vgl. E. 5.2 f.). 5.6. Weiter berufen sich die Berufungsklägerinnen auf den Bundesgerichtsent- scheid BGer 1P.595/2000 vom 23. März 2001. In jenem Fall war strittig, ob das Gemeinwesen einen Uferweg gestützt auf bestehende Dienstbarkeiten offen hal- ten durfte oder ob dazu eine förmliche Enteignung des Grundeigentümers erfor- derlich war. Vor Bundesgericht rügte der Grundeigentümer sinngemäss, das Ver- waltungsgericht sei nicht dafür zuständig gewesen, den Inhalt der Dienstbarkeiten vorfrageweise zu prüfen. Das Bundesgericht trat auf diese Rüge mangels hinrei- chender Begründung nicht ein. Dabei erwog es mitunter, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass das verwaltungsrechtliche Verfahren bis zur Klärung
- 11 - der Vorfrage durch den Zivilrichter hätte sistiert werden müssen, obwohl dazu An- lass bestanden hätte, da der Vorfrage massgebliche Bedeutung für die Notwen- digkeit eines Enteignungsverfahrens zuzusprechen sei (vgl. BGer 1P.595/2000 vom 23. März 2001 E. 3b). Aus dieser Erwägung leiten die Berufungsklägerinnen wiederum ab, dass die Vorinstanz als Zivilgericht für die Auslegung der bestehen- den Dienstbarkeiten und die Beurteilung der geltend gemachten Abwehrrechten nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zuständig sei, auch wenn gleichzeitig ein Plangenehmi- gungsverfahren geführt werde (vgl. act. 9 Rz. 19 ff.). Dabei verkennen die Beru- fungsklägerinnen, dass der Berufungsbeklagten 1 ein gesetzliches Enteignungs- recht zukommt, wodurch sich der vorliegende Fall massgeblich von BGer 1P.595/2000 vom 23. März 2001 unterscheidet. Die einschlägige bundesge- richtliche Rechtsprechung wurde bereits dargelegt (vgl. E. 5.2 f.). 5.7. Schliesslich bringen die Berufungsklägerinnen vor, die Berufungsbeklagten hätten im Plangenehmigungsverfahren keine Enteignungen zulasten der streitbe- troffenen Grundstücke geltend gemacht, weil sie der (unzutreffenden) Ansicht seien, dass sie gestützt auf die bestehenden Durchleitungsrechte zur Spannungs- erhöhung berechtigt seien. Aus diesem Grund stehe den Berufungsklägerinnen eine enteignungsrechtliche Einsprache nach Art. 33 EntG nicht offen. Und selbst wenn eine Einsprache möglich wäre, hätte die Genehmigungsbehörde in einem ersten Schritt vorfrageweise zu prüfen, ob angesichts der bestehenden Durchlei- tungsrechte überhaupt eine Enteignung der Berufungsklägerinnen erforderlich sei. Das letzte Wort bezüglich dieser Vorfrage hätte, wie erwähnt, das Zivilgericht. Dieses müsse zunächst feststellen, dass eine Spannungserhöhung eine unge- rechtfertigte Einwirkung auf das Eigentum der Berufungsklägerinnen darstelle, und die Berufungsbeklagten dann auf den Enteignungsweg verweisen. Nur so sei sichergestellt, dass die Berufungsklägerinnen ihre Eigentumsrechte im Plange- nehmigungsverfahren wahren können (vgl. act. 9 Rz. 23 ff.). Wie die Berufungs- klägerinnen selbst ausführen, mündet die Streitigkeit über den Umfang der beste- henden Durchleitungsrechte zwangsläufig in einer enteignungsrechtlichen Ausein- andersetzung. Denn sollten diese Durchleitungsrechte – wie von den Berufungs- klägerinnen behauptet – keine Spannungserhöhung erlauben, könnten sich die Berufungsbeklagten auf ihr gesetzliches Enteignungsrecht berufen. Allfällige zivil-
- 12 - rechtliche Abwehransprüche der Berufungsklägerinnen würden verdrängt, wes- halb die zivilrechtliche Rechtswegzuständigkeit in einer derartigen Konstellation, wie dargelegt, von Vorneherein zu verneinen ist (vgl. E. 5.2 f.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Berufungsbeklagten nach Angaben der Berufungs- klägerinnen im Plangenehmigungsverfahren keine Enteignungen betreffend die streitbetroffenen Grundstücke geltend machen. Entgegen den Berufungsklägerin- nen kann die Frage, ob angesichts der zivilrechtlichen Verhältnisse überhaupt eine Enteignung erforderlich ist, durchaus auf dem Verwaltungsweg geklärt wer- den (vgl. das von den Berufungsklägerinnen zitierte Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.1 ff.; vgl. auch vorne E. 5.5). Dazu stehen grundsätz- lich verschiedene Möglichkeiten offen, beispielsweise kann die Weigerung des Enteigners, ein Enteignungsverfahren durchzuführen, angefochten werden, oder der Enteignete kann bei einer faktischen Inanspruchnahme des enteigneten Rechts gestützt auf Art. 37 Abs. 2 EntG die Einleitung eines Enteignungsverfah- rens beantragen (vgl. BGer 1C_417/2017 vom 28. März 2019 E. 7.5). 5.8. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Berufungsbeklagte 2 das Plangenehmigungsgesuch nach Angaben der Berufungsklägerinnen nicht mitunterzeichnet hat, weil geplant sei, das Unterwerk D._____ und die Hochspan- nungsleitung dereinst ins Alleineigentum der Berufungsbeklagten 1 zu überführen. Aufgrund ihrer aktuellen Rechtsstellung als Eigentümerin und Mitbetreiberin der Hochspannungsleitung sei die Berufungsbeklagte 2 indessen Prozesspartei (vgl. act. 7/1 Rz. 10). Nach der Darstellung der Berufungsklägerinnen stehen die Beru- fungsbeklagten faktisch gemeinsam hinter dem Plangenehmigungsgesuch, wel- ches das zuständigkeitsausschliessende gesetzliche Enteignungsrecht begründet (vgl. E. 5.3). Entsprechend erheben die Berufungsklägerinnen gegen die Beru- fungsbeklagte 2 auch keine eigenständigen Ansprüche. Angesichts dessen recht- fertigt es sich, gesamthaft von der fehlenden zivilrechtlichen Rechtswegzuständig- keit auszugehen.
6. Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen.
- 13 - 7. 7.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Neben- parteien beteiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (aArt. 106 Abs. 3 ZPO, anwendbare Fassung vom 1. September 2023; vgl. Art. 407f ZPO). Vorliegend unterliegen die Berufungsklägerinnen, weshalb sie kostenpflichtig werden. 7.2. Die Entscheidgebühr ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in erster Li- nie nach dem Streitwert zu bemessen, wobei der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz hat erwogen, der von den Berufungsklägerinnen angegebene Streitwert von Fr. 10'000.– stehe in offensichtlichem Widerspruch zur Gesuchsbegründung. Angesichts der Intensi- tät der Einwirkungen auf die streitbetroffenen Grundstücke, welche die Berufungs- klägerinnen geltend machen würden, sowie aufgrund des Umstands, dass das Bundesgericht bei Eigentumsfreiheitsklagen in der Regel hohe Streitwerte an- nehme, sei der Streitwert auf mindestens Fr. 2'500.– pro Grundstück zu veran- schlagen. Bei 14 betroffenen Grundstücken ergebe dies einen Streitwert von ins- gesamt Fr. 35'000.– (act. 6 E. 7.3 f.). Diese Erwägungen überzeugen und wurden von den Berufungsklägerinnen im Übrigen nicht beanstandet. Somit ist von einem Streitwert von Fr. 35'000.– auszugehen. Unter Berücksichtigung des eher gerin- gen Zeitaufwands ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– festzu- setzen. Sie ist den Berufungsklägerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen und im Um- fang von je Fr. 1'250.– mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen zu ver- rechnen. Im Mehrbetrag von je Fr. 1'250.– sind die Kostenvorschüsse den Beru- fungsklägerinnen zurückzuerstatten. 7.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; den Berufungsklägerin- nen nicht infolge ihres Unterliegens, den Berufungsbeklagten nicht mangels ent- schädigungspflichtiger Aufwendungen.
- 14 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf (insgesamt) Fr. 2'500.– fest- gesetzt und den Berufungsklägerinnen je zur Hälfte auferlegt. Sie wird im Umfang von je Fr. 1'250.– mit den von den Berufungsklägerinnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag von je Fr. 1'250.– werden die Kostenvorschüsse den Berufungsklägerinnen zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel von act. 9, sowie an die Vorinstanz und die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 35'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: