Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die A._____ AG, Gesellschaft und Berufungsklägerin (fortan: Berufungs- klägerin) ist seit dem tt.mm.2011 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra- gen und bezweckt den Erwerb, das Halten, Veräussern, Vermieten und Verwalten von Liegenschaften. Im Handelsregister war die B._____-Strasse … in C._____ als Domiziladresse vermerkt. Als einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist D._____ mit Einzelunterschrift aufgeführt (act. 5).
E. 1.2 Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 teilte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (fortan: Handelsregisteramt) der Berufungsklägerin mit, dass Sie an ihrem eingetragenen Rechtsdomizil nicht erreichbar sei und es sich dabei um einen Mangel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation handle. Das Handelsre- gisteramt forderte die Berufungsklägerin deshalb auf, den gesetzesmässigen Zu- stand innert 30 Tagen mittels Bestätigung der Gültigkeit des eingetragenen Domi- zils oder der Anmeldung eines neuen Domizils wiederherzustellen, verbunden mit der Androhung, dass die Angelegenheit im Säumnisfall dem Gericht überwiesen werde (act. 7/2/4). Nachdem das entsprechende Einschreiben der Berufungsklä- gerin an ihrem eingetragenen Domizil nicht zugestellt werden konnte (vgl. act. 7/2/4) und die Domizilnachforschungen des Handelsregisteramts keine neue Adresse ergaben (act. 7/2/5), wurde die Aufforderung zur Behebung des Mangels innert Frist am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) publiziert (act. 7/2/6).
E. 1.3 Nachdem die Frist ungenutzt verstrichen war, überwies das Handelsregis- teramt die Angelegenheit mit Eingabe vom 27. August 2024 in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan: Vorinstanz) und zeigte an, dass die Berufungsklägerin einen Mangel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation aufweise, weil sie an ihrem Rechtsdomizil nicht erreichbar sei (act. 7/1, act. 7/2/1–8).
- 3 -
E. 1.4 Mit Verfügung vom 4. September 2024 setzte die Vorinstanz der Beru- fungsklägerin eine Frist von 20 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand wieder- herzustellen – unter Hinweis der Säumnisfolgen (act. 7/4). Die Verfügung wurde an die Adresse der einzigen Verwaltungsrätin der Berufungsklägerin gesandt und wurde am 12. September 2024 zugestellt (act. 7/5).
E. 1.5 Nachdem der Organisationsmangel innert Frist nicht behoben worden war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 25. Oktober 2024 die Auflösung und Liqui- dation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und be- auftragte das zuständige Konkursamt mit dem Vollzug (act. 7/6 = act. 6 [Aktenex- emplar] = act. 3). Das Urteil wurde der Berufungsklägerin wiederum an der Adresse ihrer einzigen Verwaltungsrätin am 31. Oktober 2024 zugestellt (act. 7/7).
E. 1.6 Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 11. November 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 7/7) Berufung bei der Kammer (act. 2).
E. 1.7 Mit Schreiben vom 12. November 2024 teilte das Handelsregisteramt der Vorinstanz mit, dass ihm die für die Behebung des Organisationsmangels notwen- digen Unterlagen eingereicht worden seien, und ersuchte um Mitteilung, ob aus Sicht des Gerichts die entsprechende Mutation im Handelsregister vorgenommen werden könne (act. 9), was seitens der Kammer am 12. Dezember 2024 bestätigt wurde (act. 10). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 (act. 11) informierte das Handelsregisteramt die Kammer, dass die Eintragung mit Sitz- und Domizilverle- gung unter Tagesregister-Nr. … am 12. Dezember 2024 vorgenommen und am tt.mm.2024 im SHAB Nr. … publiziert worden sei (act. 11).
E. 1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1–13). Die Sache ist spruchreif.
- 4 -
E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Verfahren betreffend Organisations- mängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei der Streitwert grundsätzlich anhand des Gesamtwerts der betroffenen Gesell- schaft zu bestimmen ist (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE-Komm-ZPO-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert in ei- nem Organisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrös- sen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tat- sächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grund- kapital (Aktienkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Han- delsregister des Kantons Zürich auf Fr. 100'000.– (act. 5). Damit ist der für eine Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erforderliche Streitwert ohne Wei- teres gegeben.
E. 2.2 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behaup- tungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
E. 3.1 Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids, weil der Organisationsmangel mittlerweile behoben worden sei. Ausser- dem bringt sie vor, dass Sie ihre neue Adresse an der E._____-Strasse …, … Zü-
- 5 - rich, dem Handelsregisteramt bereits mit Schreiben vom 15. März 2024 mitgeteilt habe und das Handelsregisteramt und die Vorinstanz deshalb diese Adresse für weitere Zustellungen hätten übernehmen müssen. Stattdessen sei die Post wei- terhin an die alte Domiziladresse verschickt worden (act. 2 S. 2).
E. 3.2 Das Vorbringen der Berufungsklägerin, das Handelsregisteramt und die Vorinstanz hätten ihre Post an die neue Adresse der Berufungsklägerin schicken sollen, schlägt fehl, nachdem die beiden Entscheide der Vorinstanz der Beru- fungsklägerin nachweislich an der (alten) Adresse ihrer einzigen Verwaltungsrätin zugestellt werden konnten (act. 7/5 und act. 7/7).
E. 3.3 Beim Vorbringen, dass der Organisationsmangel mittlerweile behoben wor- den sei, handelt es sich sodann um neue Tatsachen und Beweismittel. Wie dar- gelegt sind solche im Berufungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Die zur Behebung des Organisationsmangels notwendigen Unterlagen sind dem Handelsregisteramt von der Berufungsklägerin am 11. November 2024 vollständig eingereicht worden (act. 9) und somit nachdem der angefochtene Entscheid vom
25. Oktober 2024 ergangen ist (act. 6). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin auch nicht erklärt, weshalb sie die zur Eintragung eines gülti- gen Domizils nötigen Vorkehren nicht innert der ihr von der Vorinstanz bereits am
E. 3.4 Inzwischen bestätigte das Handelsregisteramt allerdings den Erhalt der zur Behebung des Mangels erforderlichen Unterlagen (act. 9), und die entsprechende Mutation im Handelsregister wurde bereits vollzogen (act. 13). Das Bundesgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröffentlichung im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als notorisch. Sie können dementsprechend von Amtes wegen berücksichtigt werden (vgl. BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Aufgrund der No- torietät von Eintragungen im Handelsregister kann die inzwischen erfolgte Behe- bung des Mangels, welcher zur Anordnung der Liquidation der Berufungsklägerin
- 6 - nach den Vorschriften des Konkurses führte, im vorliegenden Berufungsverfahren somit trotz des an sich geltenden strengen Novenrechts berücksichtigt werden. Eine diesbezügliche Sachverhaltsergänzung von Amtes wegen drängt sich hier umso mehr auf, als es sich beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. dazu DOME- NIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff., S. 172), mithin keine in ihren Interessen betroffene Gegen- partei vorhanden ist, nach Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Gläubiger der Berufungsklägerin an einer Auflösung derselben nach den Vorschriften des Konkurses mehr besteht und dies auch aus ökonomischer Sicht nicht als sinnvoll erscheint (vgl. OGer ZH LF210077 vom 18. November 2021 E. 2.5).
E. 3.5 Mit der Eintragung eines gültigen Domizils im Handelsregister des Kantons Zürich (vgl. act. 13) sind gegenwärtig die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis OR nicht mehr gegeben. Demzufolge ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
E. 4 September 2024 angesetzten Frist getroffen hat (vgl. act. 7/4). Die erst im Be- rufungsverfahren erhobenen Vorbringen zur Mängelbehebung und die vorgeleg- ten Beweismittel sind somit verspätet.
E. 4.1 Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten wurden durch wiederholte Versäumnisse der Berufungsklägerin verursacht. Deshalb sind ihr die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteient- schädigung zuzusprechen, obwohl das vorinstanzliche Urteil vom 25. Oktober 2024 nun letztlich ihrem Antrag entsprechend aufgehoben werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO).
E. 4.2 Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'200.– festgesetzte Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen; deren Höhe wurde von der Berufungsklägerin im Übrigen auch nicht beanstandet. Sie ist entsprechend zu bestätigen.
- 7 -
E. 4.3 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berücksichti- gung des relativ geringen Zeitaufwandes des Gerichts und der geringen Schwie- rigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– angemessen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. EO240059) aufgehoben.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.– werden bestätigt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Opfikon, das Konkursamt Wallisel- len sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 30'000.–. - 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
- Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240111-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 19. Dezember 2024 in Sachen A._____ AG, Gesellschaft und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Oktober 2024 (EO240059)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ AG, Gesellschaft und Berufungsklägerin (fortan: Berufungs- klägerin) ist seit dem tt.mm.2011 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra- gen und bezweckt den Erwerb, das Halten, Veräussern, Vermieten und Verwalten von Liegenschaften. Im Handelsregister war die B._____-Strasse … in C._____ als Domiziladresse vermerkt. Als einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist D._____ mit Einzelunterschrift aufgeführt (act. 5). 1.2. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 teilte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (fortan: Handelsregisteramt) der Berufungsklägerin mit, dass Sie an ihrem eingetragenen Rechtsdomizil nicht erreichbar sei und es sich dabei um einen Mangel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation handle. Das Handelsre- gisteramt forderte die Berufungsklägerin deshalb auf, den gesetzesmässigen Zu- stand innert 30 Tagen mittels Bestätigung der Gültigkeit des eingetragenen Domi- zils oder der Anmeldung eines neuen Domizils wiederherzustellen, verbunden mit der Androhung, dass die Angelegenheit im Säumnisfall dem Gericht überwiesen werde (act. 7/2/4). Nachdem das entsprechende Einschreiben der Berufungsklä- gerin an ihrem eingetragenen Domizil nicht zugestellt werden konnte (vgl. act. 7/2/4) und die Domizilnachforschungen des Handelsregisteramts keine neue Adresse ergaben (act. 7/2/5), wurde die Aufforderung zur Behebung des Mangels innert Frist am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) publiziert (act. 7/2/6). 1.3. Nachdem die Frist ungenutzt verstrichen war, überwies das Handelsregis- teramt die Angelegenheit mit Eingabe vom 27. August 2024 in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan: Vorinstanz) und zeigte an, dass die Berufungsklägerin einen Mangel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation aufweise, weil sie an ihrem Rechtsdomizil nicht erreichbar sei (act. 7/1, act. 7/2/1–8).
- 3 - 1.4. Mit Verfügung vom 4. September 2024 setzte die Vorinstanz der Beru- fungsklägerin eine Frist von 20 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand wieder- herzustellen – unter Hinweis der Säumnisfolgen (act. 7/4). Die Verfügung wurde an die Adresse der einzigen Verwaltungsrätin der Berufungsklägerin gesandt und wurde am 12. September 2024 zugestellt (act. 7/5). 1.5. Nachdem der Organisationsmangel innert Frist nicht behoben worden war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 25. Oktober 2024 die Auflösung und Liqui- dation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und be- auftragte das zuständige Konkursamt mit dem Vollzug (act. 7/6 = act. 6 [Aktenex- emplar] = act. 3). Das Urteil wurde der Berufungsklägerin wiederum an der Adresse ihrer einzigen Verwaltungsrätin am 31. Oktober 2024 zugestellt (act. 7/7). 1.6. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 11. November 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 7/7) Berufung bei der Kammer (act. 2). 1.7. Mit Schreiben vom 12. November 2024 teilte das Handelsregisteramt der Vorinstanz mit, dass ihm die für die Behebung des Organisationsmangels notwen- digen Unterlagen eingereicht worden seien, und ersuchte um Mitteilung, ob aus Sicht des Gerichts die entsprechende Mutation im Handelsregister vorgenommen werden könne (act. 9), was seitens der Kammer am 12. Dezember 2024 bestätigt wurde (act. 10). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 (act. 11) informierte das Handelsregisteramt die Kammer, dass die Eintragung mit Sitz- und Domizilverle- gung unter Tagesregister-Nr. … am 12. Dezember 2024 vorgenommen und am tt.mm.2024 im SHAB Nr. … publiziert worden sei (act. 11). 1.8. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1–13). Die Sache ist spruchreif.
- 4 - 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Verfahren betreffend Organisations- mängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei der Streitwert grundsätzlich anhand des Gesamtwerts der betroffenen Gesell- schaft zu bestimmen ist (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE-Komm-ZPO-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert in ei- nem Organisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrös- sen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tat- sächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grund- kapital (Aktienkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Han- delsregister des Kantons Zürich auf Fr. 100'000.– (act. 5). Damit ist der für eine Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erforderliche Streitwert ohne Wei- teres gegeben. 2.2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behaup- tungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids, weil der Organisationsmangel mittlerweile behoben worden sei. Ausser- dem bringt sie vor, dass Sie ihre neue Adresse an der E._____-Strasse …, … Zü-
- 5 - rich, dem Handelsregisteramt bereits mit Schreiben vom 15. März 2024 mitgeteilt habe und das Handelsregisteramt und die Vorinstanz deshalb diese Adresse für weitere Zustellungen hätten übernehmen müssen. Stattdessen sei die Post wei- terhin an die alte Domiziladresse verschickt worden (act. 2 S. 2). 3.2. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, das Handelsregisteramt und die Vorinstanz hätten ihre Post an die neue Adresse der Berufungsklägerin schicken sollen, schlägt fehl, nachdem die beiden Entscheide der Vorinstanz der Beru- fungsklägerin nachweislich an der (alten) Adresse ihrer einzigen Verwaltungsrätin zugestellt werden konnten (act. 7/5 und act. 7/7). 3.3. Beim Vorbringen, dass der Organisationsmangel mittlerweile behoben wor- den sei, handelt es sich sodann um neue Tatsachen und Beweismittel. Wie dar- gelegt sind solche im Berufungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Die zur Behebung des Organisationsmangels notwendigen Unterlagen sind dem Handelsregisteramt von der Berufungsklägerin am 11. November 2024 vollständig eingereicht worden (act. 9) und somit nachdem der angefochtene Entscheid vom
25. Oktober 2024 ergangen ist (act. 6). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin auch nicht erklärt, weshalb sie die zur Eintragung eines gülti- gen Domizils nötigen Vorkehren nicht innert der ihr von der Vorinstanz bereits am
4. September 2024 angesetzten Frist getroffen hat (vgl. act. 7/4). Die erst im Be- rufungsverfahren erhobenen Vorbringen zur Mängelbehebung und die vorgeleg- ten Beweismittel sind somit verspätet. 3.4. Inzwischen bestätigte das Handelsregisteramt allerdings den Erhalt der zur Behebung des Mangels erforderlichen Unterlagen (act. 9), und die entsprechende Mutation im Handelsregister wurde bereits vollzogen (act. 13). Das Bundesgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröffentlichung im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als notorisch. Sie können dementsprechend von Amtes wegen berücksichtigt werden (vgl. BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Aufgrund der No- torietät von Eintragungen im Handelsregister kann die inzwischen erfolgte Behe- bung des Mangels, welcher zur Anordnung der Liquidation der Berufungsklägerin
- 6 - nach den Vorschriften des Konkurses führte, im vorliegenden Berufungsverfahren somit trotz des an sich geltenden strengen Novenrechts berücksichtigt werden. Eine diesbezügliche Sachverhaltsergänzung von Amtes wegen drängt sich hier umso mehr auf, als es sich beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. dazu DOME- NIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff., S. 172), mithin keine in ihren Interessen betroffene Gegen- partei vorhanden ist, nach Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Gläubiger der Berufungsklägerin an einer Auflösung derselben nach den Vorschriften des Konkurses mehr besteht und dies auch aus ökonomischer Sicht nicht als sinnvoll erscheint (vgl. OGer ZH LF210077 vom 18. November 2021 E. 2.5). 3.5. Mit der Eintragung eines gültigen Domizils im Handelsregister des Kantons Zürich (vgl. act. 13) sind gegenwärtig die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis OR nicht mehr gegeben. Demzufolge ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 4. 4.1. Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten wurden durch wiederholte Versäumnisse der Berufungsklägerin verursacht. Deshalb sind ihr die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteient- schädigung zuzusprechen, obwohl das vorinstanzliche Urteil vom 25. Oktober 2024 nun letztlich ihrem Antrag entsprechend aufgehoben werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). 4.2. Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'200.– festgesetzte Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen; deren Höhe wurde von der Berufungsklägerin im Übrigen auch nicht beanstandet. Sie ist entsprechend zu bestätigen.
- 7 - 4.3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berücksichti- gung des relativ geringen Zeitaufwandes des Gerichts und der geringen Schwie- rigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– angemessen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. EO240059) aufgehoben.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.– werden bestätigt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Opfikon, das Konkursamt Wallisel- len sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 30'000.–.
- 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
20. Dezember 2024