Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Am tt.mm.2024 verstarb D._____, geb. tt. Februar 1940, von Zürich, mit letz- tem Wohnsitz in Zürich. Die Erblasserin hinterliess als gesetzliche Erben den Ehemann B._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 1) sowie die beiden Töchter C._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte 2) und A._____ (nachfolgend Beru- fungsklägerin). Am 27. März 2024 reichte das Notariat Oerlikon-Zürich dem Ein- zelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich ein Testament der Erb- lasserin vom 18. April 2016 zur Eröffnung ein (act. 5/1 und act. 4). Mit Urteil vom 2. Oktober 2024 eröffnete das Einzelgericht den Beteiligten die er- wähnte letztwillige Verfügung der Erblasserin und stellte dem Ehemann die Aus- stellung der Erbbescheinigung in Aussicht (act. 4).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 6. No- vember 2024 Berufung bei der Kammer (act. 2). Sie verlangt sinngemäss , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr sei ihr Pflichtteil zuzusprechen.
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-13). Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Innert Frist reichte die Berufungsklägerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (act. 9-10). Die Sache erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Im Testament vom 18. April 2016 setzte die Erblasserin für den eingetrete- nen Fall ihre Vorversterbens ihren Ehemann als Alleinerben ein und verfügte für den Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen eine Teilungsvorschrift (act. 5/1).
E. 2.2 Die Berufungsklägerin erachtet dieses Testament als mangelhaft. Ihr Name sei im Testament nicht erwähnt. Ihr sei bekannt, dass der Inhalt des Testaments nicht dem Willen der Mutter entspreche. Der Mutter sei vom Vater ein Text zur
- 3 - Abschrift vorgelegt worden. Sie befürchte, dass der Vater als Alleinerbe grössere Begünstigungen an die Schwester ausrichte. Deshalb möchte sie ihren Pflichtteil beanspruchen. Zudem rügt die Berufungsklägerin, dass ihr entscheidende Infor- mationen hinsichtlich der Erbmasse fehlen würden (act. 2).
E. 2.3 Die Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Siche- rungsmassregeln des Erbgangs (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019, E. 2.2), welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwe- senden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prü- fung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfül- lung der gesetzlichen Formerfordernisse (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 2; PraxKomm Erbrecht, 5. Auflage 2023, Art. 557 N 1 f.). Auf der einen Seite hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese gege- benenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 7). Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehn- jährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabset- zungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 22). Andererseits hat das Er- öffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzu- nehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Ausle- gung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-LEU/GABRI- ELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechts- verhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im
- 4 - Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht ent- schieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551-559 N 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelge- richt bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist.
E. 2.4 Die Berufung der Berufungsklägerin richtet sich nicht gegen die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen an sich. Sie macht insbesondere nicht geltend, ihr sei das Testament nicht eröffnet und mitgeteilt worden oder die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Auslegung des Testaments vorgenommen. Vielmehr stellt sie einerseits die Gültigkeit des Testa- ments in Frage und verlangt andererseits ihren Pflichtteil. Die Berufungsklägerin verkennt damit allerdings das Testamentseröffnungsverfahren. Es obliegt nach dem Gesagten nicht dem Eröffnungsgericht, die Gültigkeit des Testaments festzu- stellen. Die Testamentseröffnung zielt auf die Sicherung des Erbganges ab (ZR 73 Nr. 3). Die in diesem Rahmen vorgenommene Erbenermittlung dient ein- zig der Feststellung der Beteiligung an der Erbschaft, so dass zur Ausübung der Rechte Kenntnis von letztwilligen Verfügungen genommen werden kann. In die- sem Sinne wurde die Berufungsklägerin auch berücksichtigt, wurde ihr doch das angefochtene Urteil zusammen mit einer Kopie der letztwilligen Verfügung schrift- lich mitgeteilt. Für die Feststellung der Gültigkeit des Testaments und der materi- ellen Erbberechtigung ist ausschliesslich der ordentliche Richter zuständig. Der Berufungsklägerin stehen hierfür die Klagen des Erbrechts zur Verfügung. Dafür muss sie zuerst innert gesetzlicher Frist beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz der Erblasserin ein Schlichtungsverfahren einleiten (Art. 197 ZPO). Die Berufungsklägerin wird sich vor diesem Schritt mit Vorteil rechtlich beraten lassen. Auf dem Weg der vorliegenden Berufung ist eine Anfechtung des Testaments hin- gegen nicht möglich und es fehlt der Kammer an der sachlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Im Übrigen wurde dem Berufungsbeklagten 1 die Ausstellung der Erbbescheini- gung gemäss Art. 559 ZGB zutreffend nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass
- 5 - seine Berechtigung von den Töchtern beim Einzelgericht nicht bestritten werde (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2 und 3). Bei der Erbbescheinigung handelt es sich um ei- nen provisorischen Legitimationsausweis des auf den ersten Blick als berechtigt erscheinenden Erben. Er hat keine materiellrechtliche Wirkung und gilt unter Vor- behalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI,
E. 2.5 Demnach ist auf die Berufung mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO).
3. Damit bleibt das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege zu beurteilen. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). 3.1. Als bedürftig gilt, wer die Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, in- dem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass die gesuchstellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ausschöpft, so etwa Bargeld, die ei- gene Arbeitskraft oder einen Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwar- ten darf (vgl. etwa BGer 4D_30/2009 vom 1. Juli 2009 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Aussichtslos sind Begehren dann, wenn deren Gewinnaussichten ex ante be- trachtet beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
- 6 - Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 125 II 265, E. 4.b). Massgebend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussich- ten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung des Prozessstoffes, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs massgebend sind (BGer 4A_388/2015 vom 19. April 2016 E. 4.1). 3.2. Die Berufungsklägerin macht zusammengefasst geltend, sie und ihr Mann seien selbständig tätig, könnten aber nicht genug Einnahmen erwirtschaften um ein Leben über dem Existenzminimum zu finanzieren (act. 9). Dazu reicht die Be- rufungsklägerin diverse Unterlagen der SVA Zürich von ihr und ihrem Mann hin- sichtlich der Beiträge für Selbständigerwerbende sowie der individuellen Prämien- verbilligung bis 2024 (act. 10/1-4), ihre Steuererklärungen für die Jahre 2018, 2020 und 2022 (act. 10/5-7) sowie die Schlussrechnungen der Staats- und Ge- meindesteuern und die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung für die di- rekte Bundessteuer der Jahre 2020 und 2022 (act. 10/8-9) ein. Gestützt auf diese Unterlagen erscheint die Mittellosigkeit der Berufungsklägerin als ausgewiesen. Wie gezeigt erweisen sich die Rechtsmittelanträge der Berufungsklägerin aber als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege dennoch abzuweisen ist.
4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Streitwert in Höhe von Fr. 1'887'000.-- (letztbekanntes steuerbares Vermögen der Erblasserin, act. 5/2) sowie den Aufwand des Gerichtes auf Fr. 750.-- festzuset- zen (§ 4, § 8, § 10 und § 12 GebV OG) und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, und den Berufungsbeklagten nicht mangels ihnen entstandener Umtriebe, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
E. 7 Aufl. 2023, Art. 559 N 2). Mit ihren Ausführungen in der Berufung bestreitet die Berufungsklägerin die Berechtigung des Berufungsbeklagten 1 als Alleinerben. Da die Kammer für die Entgegennahme einer Einsprache gegen die Ausstellung der Erbenbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB sachlich nicht zuständig ist, ist die Berufungseingabe zur entsprechenden Prüfung an die Vorinstanz weiterzu- leiten. Abschliessend ist die Berufungsklägerin hinsichtlich ihrer Rüge zu fehlen- den Informationen über die Erbmasse sodann auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Aufnahme eines Inventars zu verlangen (Art. 553 ZGB).
Dispositiv
- Das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. - 7 -
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Berufungsklägerin vom 6. November 2024 wird an die Vorinstanz weitergeleitet zur Prüfung, ob eine sinngemässe Einsprache ge- gen die Ausstellung einer Erbbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB vor- liegt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 750.-- festgesetzt und der Be- rufungsklägerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage von act. 2, sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'887'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240110-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 4. Dezember 2024 in Sachen A._____, Berufungsklägerin gegen
1. B._____,
2. C._____, Berufungsbeklagte betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von D._____ geb. D._____, geboren tt. Februar 1940, von Zü- rich, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen … [Adresse] Zürich Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 2. Oktober 2024 (EL240305)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2024 verstarb D._____, geb. tt. Februar 1940, von Zürich, mit letz- tem Wohnsitz in Zürich. Die Erblasserin hinterliess als gesetzliche Erben den Ehemann B._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 1) sowie die beiden Töchter C._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte 2) und A._____ (nachfolgend Beru- fungsklägerin). Am 27. März 2024 reichte das Notariat Oerlikon-Zürich dem Ein- zelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich ein Testament der Erb- lasserin vom 18. April 2016 zur Eröffnung ein (act. 5/1 und act. 4). Mit Urteil vom 2. Oktober 2024 eröffnete das Einzelgericht den Beteiligten die er- wähnte letztwillige Verfügung der Erblasserin und stellte dem Ehemann die Aus- stellung der Erbbescheinigung in Aussicht (act. 4). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 6. No- vember 2024 Berufung bei der Kammer (act. 2). Sie verlangt sinngemäss , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr sei ihr Pflichtteil zuzusprechen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-13). Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Innert Frist reichte die Berufungsklägerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (act. 9-10). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Im Testament vom 18. April 2016 setzte die Erblasserin für den eingetrete- nen Fall ihre Vorversterbens ihren Ehemann als Alleinerben ein und verfügte für den Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen eine Teilungsvorschrift (act. 5/1). 2.2. Die Berufungsklägerin erachtet dieses Testament als mangelhaft. Ihr Name sei im Testament nicht erwähnt. Ihr sei bekannt, dass der Inhalt des Testaments nicht dem Willen der Mutter entspreche. Der Mutter sei vom Vater ein Text zur
- 3 - Abschrift vorgelegt worden. Sie befürchte, dass der Vater als Alleinerbe grössere Begünstigungen an die Schwester ausrichte. Deshalb möchte sie ihren Pflichtteil beanspruchen. Zudem rügt die Berufungsklägerin, dass ihr entscheidende Infor- mationen hinsichtlich der Erbmasse fehlen würden (act. 2). 2.3. Die Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Siche- rungsmassregeln des Erbgangs (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019, E. 2.2), welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwe- senden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prü- fung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfül- lung der gesetzlichen Formerfordernisse (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 2; PraxKomm Erbrecht, 5. Auflage 2023, Art. 557 N 1 f.). Auf der einen Seite hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese gege- benenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 7). Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehn- jährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabset- zungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 22). Andererseits hat das Er- öffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzu- nehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Ausle- gung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-LEU/GABRI- ELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechts- verhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im
- 4 - Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht ent- schieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551-559 N 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelge- richt bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist. 2.4. Die Berufung der Berufungsklägerin richtet sich nicht gegen die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen an sich. Sie macht insbesondere nicht geltend, ihr sei das Testament nicht eröffnet und mitgeteilt worden oder die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Auslegung des Testaments vorgenommen. Vielmehr stellt sie einerseits die Gültigkeit des Testa- ments in Frage und verlangt andererseits ihren Pflichtteil. Die Berufungsklägerin verkennt damit allerdings das Testamentseröffnungsverfahren. Es obliegt nach dem Gesagten nicht dem Eröffnungsgericht, die Gültigkeit des Testaments festzu- stellen. Die Testamentseröffnung zielt auf die Sicherung des Erbganges ab (ZR 73 Nr. 3). Die in diesem Rahmen vorgenommene Erbenermittlung dient ein- zig der Feststellung der Beteiligung an der Erbschaft, so dass zur Ausübung der Rechte Kenntnis von letztwilligen Verfügungen genommen werden kann. In die- sem Sinne wurde die Berufungsklägerin auch berücksichtigt, wurde ihr doch das angefochtene Urteil zusammen mit einer Kopie der letztwilligen Verfügung schrift- lich mitgeteilt. Für die Feststellung der Gültigkeit des Testaments und der materi- ellen Erbberechtigung ist ausschliesslich der ordentliche Richter zuständig. Der Berufungsklägerin stehen hierfür die Klagen des Erbrechts zur Verfügung. Dafür muss sie zuerst innert gesetzlicher Frist beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz der Erblasserin ein Schlichtungsverfahren einleiten (Art. 197 ZPO). Die Berufungsklägerin wird sich vor diesem Schritt mit Vorteil rechtlich beraten lassen. Auf dem Weg der vorliegenden Berufung ist eine Anfechtung des Testaments hin- gegen nicht möglich und es fehlt der Kammer an der sachlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Im Übrigen wurde dem Berufungsbeklagten 1 die Ausstellung der Erbbescheini- gung gemäss Art. 559 ZGB zutreffend nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass
- 5 - seine Berechtigung von den Töchtern beim Einzelgericht nicht bestritten werde (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2 und 3). Bei der Erbbescheinigung handelt es sich um ei- nen provisorischen Legitimationsausweis des auf den ersten Blick als berechtigt erscheinenden Erben. Er hat keine materiellrechtliche Wirkung und gilt unter Vor- behalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI,
7. Aufl. 2023, Art. 559 N 2). Mit ihren Ausführungen in der Berufung bestreitet die Berufungsklägerin die Berechtigung des Berufungsbeklagten 1 als Alleinerben. Da die Kammer für die Entgegennahme einer Einsprache gegen die Ausstellung der Erbenbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB sachlich nicht zuständig ist, ist die Berufungseingabe zur entsprechenden Prüfung an die Vorinstanz weiterzu- leiten. Abschliessend ist die Berufungsklägerin hinsichtlich ihrer Rüge zu fehlen- den Informationen über die Erbmasse sodann auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Aufnahme eines Inventars zu verlangen (Art. 553 ZGB). 2.5. Demnach ist auf die Berufung mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO).
3. Damit bleibt das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege zu beurteilen. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). 3.1. Als bedürftig gilt, wer die Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, in- dem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass die gesuchstellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ausschöpft, so etwa Bargeld, die ei- gene Arbeitskraft oder einen Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwar- ten darf (vgl. etwa BGer 4D_30/2009 vom 1. Juli 2009 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Aussichtslos sind Begehren dann, wenn deren Gewinnaussichten ex ante be- trachtet beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
- 6 - Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 125 II 265, E. 4.b). Massgebend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussich- ten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung des Prozessstoffes, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs massgebend sind (BGer 4A_388/2015 vom 19. April 2016 E. 4.1). 3.2. Die Berufungsklägerin macht zusammengefasst geltend, sie und ihr Mann seien selbständig tätig, könnten aber nicht genug Einnahmen erwirtschaften um ein Leben über dem Existenzminimum zu finanzieren (act. 9). Dazu reicht die Be- rufungsklägerin diverse Unterlagen der SVA Zürich von ihr und ihrem Mann hin- sichtlich der Beiträge für Selbständigerwerbende sowie der individuellen Prämien- verbilligung bis 2024 (act. 10/1-4), ihre Steuererklärungen für die Jahre 2018, 2020 und 2022 (act. 10/5-7) sowie die Schlussrechnungen der Staats- und Ge- meindesteuern und die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung für die di- rekte Bundessteuer der Jahre 2020 und 2022 (act. 10/8-9) ein. Gestützt auf diese Unterlagen erscheint die Mittellosigkeit der Berufungsklägerin als ausgewiesen. Wie gezeigt erweisen sich die Rechtsmittelanträge der Berufungsklägerin aber als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege dennoch abzuweisen ist.
4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Streitwert in Höhe von Fr. 1'887'000.-- (letztbekanntes steuerbares Vermögen der Erblasserin, act. 5/2) sowie den Aufwand des Gerichtes auf Fr. 750.-- festzuset- zen (§ 4, § 8, § 10 und § 12 GebV OG) und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, und den Berufungsbeklagten nicht mangels ihnen entstandener Umtriebe, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- 7 -
2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Berufungsklägerin vom 6. November 2024 wird an die Vorinstanz weitergeleitet zur Prüfung, ob eine sinngemässe Einsprache ge- gen die Ausstellung einer Erbbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB vor- liegt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 750.-- festgesetzt und der Be- rufungsklägerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage von act. 2, sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'887'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: