Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 August 2024 ergänzte das Handelsregisteramt, das eingetragene Rechtsdo- mizil sei unter Erbringung eines Nachweises bestätigt worden, der Organisations- mangel sei nun behoben (act. 7). 1.4 Mit Verfügung vom 29. August 2024 (act. 8 = act. 11 [Aktenexemplar]) schrieb die Vorinstanz das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (a.a.O. Dis- positiv-Ziffer 1) und auferlegte die auf Fr. 600.– festgesetzte Entscheidgebühr der Berufungsklägerin (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). 1.5 Dagegen erhebt B._____ für die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 5. Sep- tember 2024 (Datum des Poststempels: 12. September 2024) Berufung. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-9). Auf weitere prozessleitende Schritte ist zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung in vermögensrechtli- chen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. OGer ZH LF200049 vom 11. De- zember 2020 E. IV./2 mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2), wobei der Streitwert grundsätzlich anhand des Gesamtwerts der betroffenen Ge- sellschaft zu bestimmen ist (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110 [2011] Nr. 30 E. 3.3.1; DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, Zürich 2013, S. 412 ff.). Hierbei wird in der Rechtsprechung jeweils in erster Linie auf das no- minelle Gesellschaftskapital abgestellt (BGer, Urteile 499_2019 vom 25. März
- 4 - 2020 E. 1.3; 4A_142/2016 vom 25. November 2016 E. 1.2.2). Das nominelle Grundkapital (Stammkapital) der Berufungsklägerin beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister auf Fr. 20'000.– (act. 14). Damit ist der für eine Beru- fung erforderliche Streitwert ohne Weiteres gegeben. 2.2 Im summarischen Verfahren ist die Berufung innert 10 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Beru- fungsklägerin erfolgte innert dieser Frist und damit rechtzeitig (vgl. act. 9 i.V.m. act. 12 S. 1). 2.3 Die Berufung ist zudem schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Beru- fung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien ge- nügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefoch- tene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Ent- scheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. statt vieler: OGer ZH LF210031 vom 17. Mai 2021 E. 3.2). 2.4 Die Berufungsklägerin bringt einzig vor, das Gericht bzw. das Handelsregis- teramt habe festgestellt, dass das Verfahren "ungültig" sei; der Schaden bzw. die auferlegte Gebühr seien nicht zulässig (vgl. act. 12). 2.5 Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hielt einzig fest, das Handelsregisteramt habe mitgeteilt, das eingetragene Rechtsdomizil sei unter Erbringen eines Nach- weises bestätigt worden und der Organisationsmangel nun behoben, womit das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei (act. 11 E. 1). Dass kein Organisationsmangel vorgelegen habe oder sie diesen bereits vor Überwei- sung der Angelegenheit an die Vorinstanz behoben habe, bringt die Berufungsklä-
- 5 - gerin denn auch – zu Recht (vgl. oben E. 1.2 f.) – nicht vor. Damit kann jedenfalls nicht gesagt werden, das Verfahren hätte nicht stattfinden dürfen. Ist ein Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, kann das Gericht – wie hier die Vorinstanz – die Prozesskosten (zu denen auch Gerichtskosten wie die Entscheidgebühr zählt, vgl. Art. 95 Abs. 1 und 2 ZPO) nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Hierbei kann berücksichtigt werden, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegen- standslosigkeit des Verfahrens geführt haben, und welche Partei allenfalls unnöti- gerweise Kosten verursacht hat (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7297). Da die Berufungsklägerin den Mangel bereits vor der Über- weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz hätte beheben können, dies aber nicht tat, hat sie Anlass zum vorinstanzlichen Verfahren gegeben. Mithin verur- sachte sie mit ihrem Verhalten unnötigerweise Gerichtskosten. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz die Entscheidgebühr zu Recht der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Ausgangsgemäss unterliegt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung, wes- halb sie kostenpflichtig wird (vgl. Art. 106 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist aufgrund des überschaubaren Aufwandes des Gerichts auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG). Eine Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin fällt bei diesem Pro- zessausgang ausser Betracht. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2024 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240094-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 30. September 2024 in Sachen A._____ GmbH in Liquidation, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. August 2024 (EO240189)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Bei der Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklä- gerin) handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche seit dem tt.mm.2017 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist und das Halten und Verwalten von Beteiligungen aller Art im In- und Ausland sowie das Erbringen von damit zusammenhängenden Dienstleistungen bezweckt (vgl. act. 14). B._____ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsklägerin. Als Rechtsdomizil der Berufungsklägerin ist die C._____-strasse … in … Zürich ein- getragen (vgl. act. 14). 1.2 Im Rahmen der periodischen Prüfung der Registereintragungen forderte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Handelsregisteramt) die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 (act. 2/2) auf, allfällige Änderungen bezüglich des Handelsregisterauszuges mitzuteilen und die mitge- schickte Kontrollkopie des Auszuges durch zeichnungsberechtigte Personen ge- mäss ihrer Zeichnungsberechtigung originalunterzeichnet zurückzusenden. Nach- dem der Berufungsklägerin dieses Schreiben laut Handelsregisteramt an deren eingetragener Adresse (Rechtsdomizil) nicht hatte zugestellt werden können, for- derte sie das Handelsregisteramt mit Schreiben vom 26. Februar 2024 auf, den Organisationsmangel (Nichterreichbarkeit am eingetragenen Rechtsdomizil) innert Frist zu beheben, andernfalls die Angelegenheit dem Gericht überwiesen werde (vgl. act. 2/4). Mit E-Mail vom 29. Februar 2024 teilte der Geschäftsführer der Be- rufungsklägerin, B._____, dem Handelsregisteramt mit, das Domizil der Gesell- schaft befinde sich weiterhin an der C._____-strasse … in … Zürich. Bezugneh- mend auf diese E-Mail teilte das Handelsregisteramt B._____ mit E-Mail vom 1. März 2024 mit, welche (schriftlichen) Unterlagen noch benötigt würden (vgl. act. 2/5). Nachdem die Berufungsklägerin keine Unterlagen eingereicht hatte, über- wies das Handelsregisteramt die Angelegenheiten mit Schreiben vom 27. Juni 2024 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) (act. 1, act. 2/1-5 und act. 3).
- 3 - 1.3 Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 (act. 4) setzte die Vorinstanz der Berufungs- klägerin – unter Verweis auf das Schreiben des Handelsregisteramtes vom
26. Februar 2024 (act. 2/4) und unter Androhung ihrer Auflösung und Liquidation als ultima ratio – Frist an, um den Mangel zu beheben. Mit Telefonat vom 15. Au- gust 2024 teilte das Handelsregisteramt der Vorinstanz mit, das Domizil sei bestä- tigt worden, die Erreichbarkeit werde nun geprüft (act. 6). Mit Eingabe vom
26. August 2024 ergänzte das Handelsregisteramt, das eingetragene Rechtsdo- mizil sei unter Erbringung eines Nachweises bestätigt worden, der Organisations- mangel sei nun behoben (act. 7). 1.4 Mit Verfügung vom 29. August 2024 (act. 8 = act. 11 [Aktenexemplar]) schrieb die Vorinstanz das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (a.a.O. Dis- positiv-Ziffer 1) und auferlegte die auf Fr. 600.– festgesetzte Entscheidgebühr der Berufungsklägerin (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). 1.5 Dagegen erhebt B._____ für die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 5. Sep- tember 2024 (Datum des Poststempels: 12. September 2024) Berufung. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-9). Auf weitere prozessleitende Schritte ist zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung in vermögensrechtli- chen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. OGer ZH LF200049 vom 11. De- zember 2020 E. IV./2 mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2), wobei der Streitwert grundsätzlich anhand des Gesamtwerts der betroffenen Ge- sellschaft zu bestimmen ist (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110 [2011] Nr. 30 E. 3.3.1; DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, Zürich 2013, S. 412 ff.). Hierbei wird in der Rechtsprechung jeweils in erster Linie auf das no- minelle Gesellschaftskapital abgestellt (BGer, Urteile 499_2019 vom 25. März
- 4 - 2020 E. 1.3; 4A_142/2016 vom 25. November 2016 E. 1.2.2). Das nominelle Grundkapital (Stammkapital) der Berufungsklägerin beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister auf Fr. 20'000.– (act. 14). Damit ist der für eine Beru- fung erforderliche Streitwert ohne Weiteres gegeben. 2.2 Im summarischen Verfahren ist die Berufung innert 10 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Beru- fungsklägerin erfolgte innert dieser Frist und damit rechtzeitig (vgl. act. 9 i.V.m. act. 12 S. 1). 2.3 Die Berufung ist zudem schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Beru- fung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien ge- nügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefoch- tene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Ent- scheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. statt vieler: OGer ZH LF210031 vom 17. Mai 2021 E. 3.2). 2.4 Die Berufungsklägerin bringt einzig vor, das Gericht bzw. das Handelsregis- teramt habe festgestellt, dass das Verfahren "ungültig" sei; der Schaden bzw. die auferlegte Gebühr seien nicht zulässig (vgl. act. 12). 2.5 Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hielt einzig fest, das Handelsregisteramt habe mitgeteilt, das eingetragene Rechtsdomizil sei unter Erbringen eines Nach- weises bestätigt worden und der Organisationsmangel nun behoben, womit das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei (act. 11 E. 1). Dass kein Organisationsmangel vorgelegen habe oder sie diesen bereits vor Überwei- sung der Angelegenheit an die Vorinstanz behoben habe, bringt die Berufungsklä-
- 5 - gerin denn auch – zu Recht (vgl. oben E. 1.2 f.) – nicht vor. Damit kann jedenfalls nicht gesagt werden, das Verfahren hätte nicht stattfinden dürfen. Ist ein Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, kann das Gericht – wie hier die Vorinstanz – die Prozesskosten (zu denen auch Gerichtskosten wie die Entscheidgebühr zählt, vgl. Art. 95 Abs. 1 und 2 ZPO) nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Hierbei kann berücksichtigt werden, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegen- standslosigkeit des Verfahrens geführt haben, und welche Partei allenfalls unnöti- gerweise Kosten verursacht hat (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7297). Da die Berufungsklägerin den Mangel bereits vor der Über- weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz hätte beheben können, dies aber nicht tat, hat sie Anlass zum vorinstanzlichen Verfahren gegeben. Mithin verur- sachte sie mit ihrem Verhalten unnötigerweise Gerichtskosten. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz die Entscheidgebühr zu Recht der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Ausgangsgemäss unterliegt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung, wes- halb sie kostenpflichtig wird (vgl. Art. 106 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist aufgrund des überschaubaren Aufwandes des Gerichts auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG). Eine Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin fällt bei diesem Pro- zessausgang ausser Betracht. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2024 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- 6 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: