Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Parteien schlossen am 1. Februar 2024 einen Untermietvertrag über die 3-Zimmerwohnung im 4. OG links samt Kellerabteil an der C._____-strasse … in … Zürich ab. Sie vereinbarten ein befristetes Vertragsverhältnis, das ohne Kündi- gung am 30. April 2024 ende. In gemeinsamer Absprache beider Parteien und un- ter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von zwei Wochen könne das Mietver- hältnis verlängert werden (vgl. act. 15 = act. 20 [Aktenexemplar] = act. 26 jeweils E. 2.1.). 2.1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 gelangte die Berufungsbeklagte an das Einzel- gericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und stellte gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegeh- ren (act. 1). Am 13. Mai 2024 setzte die Vorinstanz u.a. dem Berufungskläger Frist zur Stellungnahme an (act. 5). Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 (elektronisch eingereicht am 7. Juni 2024 [act. 12a]) nahm der Berufungskläger Stellung (act. 13). Am 14. Juni 2024 kontaktierte Rechtsanwalt X._____ die Vorinstanz te- lefonisch und machte Ausführungen zur Beschriftung des Briefkastens durch den Berufungskläger (act. 14). 2.2. Mit Urteil vom 19. Juni 2024 hiess die Vorinstanz – soweit vorliegend rele- vant – das Ausweisungsbegehren der Berufungsbeklagten gut (Dispositiv-Ziff. 1). Das Stadtammannamt Zürich 3 wurde angewiesen, auf Verlangen der Berufungs- beklagten hin Dispositiv-Ziffer 1 des mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids zu vollstrecken (Dispositiv-Ziff. 2, act. 20). 3.1. Am 11. Juli 2024 sandte der Berufungskläger über die Zustellplattform Inca- Mail seine Berufungsschrift (act. 21) an die Adresse des Obergerichts des Kan- tons Zürichs "info.obergericht@gerichte-zh.ch" (act. 22). Mit Schreiben vom
12. Juli 2024 wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die E-Mail vom 10. Juli 2024 [recte vom 11. Juli 2024] keine elektronische Eingabe im Sinne des Gesetzes darstelle, weshalb kein Berufungsverfahren angelegt worden sei
- 3 - (act. 23). Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 (Poststempel vom 17. Juli 2024) machte der Berufungskläger geltend, seine Eingabe vom 11. Juli 2024 sei als rechtzeitige Berufung anzuerkennen und zu akzeptieren. Alternativ sei ihm ein neuer Termin für eine schriftliche Eingabe unter Erstreckung der Eingabefrist festzusetzen (act. 24). Am 25. Juli 2024 wurde der Berufungseingang den Parteien angezeigt (act. 27). 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 18). Das Verfahren ist spruchreif. Auf das Einholen einer Berufungsant- wort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden Be- schluss ist der Berufungsbeklagten eine Kopie von act. 21, act. 23 und act. 24 zu- zustellen. II.
E. 1.1 Das angefochtene Urteil stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. In vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Geht es im Ausweisungsverfahren einzig um den Auswei- sungs- oder Eigentumsherausgabeanspruch, gilt als Streitwert der durch die Ver- zögerung mutmasslich entstehende Schaden bzw. der in der betreffenden Zeit hy- pothetisch anfallende Miet-/Pachtzins oder Gebrauchswert. In der Praxis wird un- abhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bearbei- tungsdauer des summarischen Rechtsschutzes in klaren Fällen von einer Verfah- rensdauer von sechs Monaten ausgegangen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1).
E. 1.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 18'300.– auszugehen (6 x Fr. 3'050.– [vgl. act. 20 E. 5]), womit die Streitwert- grenze erreicht ist. Das Urteil vom 19. Juni 2024 ist folglich mit Berufung anfecht- bar.
- 4 - 2.1. Mit E-Mail vom 11. Juli 2024 reichte der Berufungskläger seine Berufungs- schrift über die anerkannte Zustellplattform IncaMail ein. Er sandte die Berufungs- schrift an die E-Mail-Adresse "info.obergericht@gerichte-zh.ch" (vgl. act. 22). 2.2. Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Dabei hat die Eingabe in Papierform oder elektronisch zu erfolgen und ist zu un- terzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei einer elektronischen Einreichung muss die Eingabe insbesondere über eine anerkannte sichere Zustellplattform (derzeit IncaMail der Schweizerischen Post und PrivaSphere Secure Messaging der Firma D._____AG [vgl. www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermitt- lung.html, letztmals abgerufen am 6. August 2024] erfolgen. Zudem ist die Ein- gabe an die Adresse der Behörde auf der von ihr verwendeten anerkannten Zu- stellplattform zu senden (vgl. Art. 4 VeÜ-ZSSV). Die entsprechende Adresse des Obergerichts des Kantons Zürichs lautet "kanzlei.obergericht@gerichte-zh.ch" und ist im übergreifenden Teilnehmerverzeichnis der anerkannten Zustellplattfor- men (www.ch.ch/ejustice [nachfolgend: Behördenverzeichnis]) publiziert. 2.3.1. Auf der Internetseite Organisation/Obergericht der Zürcher Zivil- und Straf- gerichte (www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht.html, letztmals abgerufen am 6. August 2024) ist (einzig) die E-Mail-Adresse "info.obergericht@gerichte- zh.ch" aufgeführt. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass auf diese E-Mail- Adresse keine Eingaben erfolgen könnten. Für elektronische Eingaben wird auf die verlinkte Internetseite "Online-Informationen zu rechtlichen Themen" der Zür- cher Zivil- und Strafgerichte verwiesen. 2.3.2. Diese Internetseite (www.gerichte-zh.ch/themen.html, letztmals abgerufen am 6. August 2024) enthält unter dem Titel "Elektronischer Rechtsverkehr" die In- formation, dass Eingaben den Gerichten auch elektronisch zugestellt werden kön- nen, wofür die folgenden Voraussetzungen gelten: Dokumente in PDF-Format, qualifizierte elektronische Signatur und Übermittlung über eine anerkannte Zu- stellplattform. Es wird darauf hingewiesen, dass die Modalitäten des elektroni- schen Rechtsverkehrs in der Übermittlungsverordnung (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) und im Reglement des Obergerichts betreffend elektronischer Rechtsverkehr im Zivil- und Strafprozess geregelt seien. Für umfassende Informationen bzw. nä-
- 5 - here Angaben zu den anerkannten Zustellplattformen wird auf die Webseite des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (www.bj.admin.ch/bj/de/home/ staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html) bzw. auf e-Justice (www.ch.ch/eju- stice) verwiesen. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Eingabe nur über eine anerkannte Zustellplattform gültig vorgenommen werden könne und Zustellungen über den Weg einer normalen oder elektronisch signier- ten E-Mail zurückgewiesen und keine Rechtswirkung entfalten würden. 2.3.3. Auch auf der Internetseite Organisation/Obergericht/Service der Zürcher Zi- vil- und Strafgerichte (www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht/service.html, letztmals abgerufen am 6. August 2024) werden die Kontaktangaben des Oberge- richts des Kantons Zürichs aufgeführt. Als E-Mail-Adresse wird "info.oberge- richt@gerichte-zh.ch" angegeben. Ein Hinweis, dass auf diese E-Mail-Adresse keine elektronischen Eingaben erfolgen können, fehlt. Unter dem Titel "Elektroni- scher Rechtsverkehr" werden die soeben in E. II.2.3.2. dargelegten Informationen aufgeführt. 2.3.4. Auf diesen Internetseiten der Zürcher Zivil- und Strafgerichte wird nicht dar- über informiert, dass für eine gültige elektronische Einreichung die Eingabe an die E-Mail-Adresse für den elektronischen Rechtsverkehr zu senden ist. Ferner wird die entsprechende Adresse des Obergerichts des Kantons Zürich nicht aufgeführt bzw. es wird nicht klar und verständlich auf das Behördenverzeichnis (www.ch.ch/ejustice), welches die entsprechende E-Mail-Adresse enthält, hinge- wiesen. Die Internetseiten verweisen zwar auf das Behördenverzeichnis, jedoch mit dem Beschrieb "Nähere Angaben zu den anerkannten Zustellplattformen finden Sie unter e-Justice". Aus dieser Beschreibung geht nicht hervor, dass auf e-Justice die E-Mail-Adressen für den elektronischen Rechtsverkehr publiziert sind. Gestützt auf den vom Berufungskläger eingereichten Auszug seines Inca- Mail Kontos ist davon auszugehen, dass er die Berufungsschrift mit der Versand- art "Vertraulich" verschickte (vgl. act. 25). Gemäss dem Entscheid RE220012 der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2023 sind mit der Versandart "Vertraulich" keine fristwahrenden elektronischen Eingaben
- 6 - möglich, da dabei keine Quittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO ausgestellt würden (OGer ZH RE220012 vom 25. Januar 2023 E. 4.d, 4.e). Anders als im so- eben zitierten Entscheid stammt die Rechtsmitteleingabe vorliegend von einem Laien. Von nicht anwaltlich vertretenen Parteien kann nicht verlangt wer- den, dass sie dies von sich aus in Erfahrung bringen, zumal auf den Internetseiten der Zürcher Zivil- und Strafgerichte nicht darauf hingewiesen wird, dass bei einer Einreichung über die Zustellplattform IncaMail die Versandart "Einschreiben" benutzt werden müsse, wohingegen mit der Versandart "Vertraulich" keine frist- wahrende elektronische Eingabe möglich sei. Da auch nicht anwaltlich vertretene Parteien gestützt auf Art. 130 Abs. 1 ZPO das Recht haben, ihre Eingaben elektronisch einzureichen, stellen die feh- lenden Hinweise auf die zu verwendende E-Mail-Adresse der Behörde und die Versandart sowie die fehlende Publikation der E-Mail-Adresse bzw. der fehlende klare Verweis auf das Behördenverzeichnis unzumutbare Rechtswegbarrieren dar. Dem Berufungskläger kann folglich nicht zum Nachteil gereichen, dass er seine Berufungsschrift an die E-Mail-Adresse "info-obergericht@gerichte-zh.ch", die einzige auf den Internetseiten aufgeführte E-Mail-Adresse des Obergerichts des Kantons Zürich, gesendet hat. Da der Berufungskläger am 11. Juli 2024 die Berufungsschrift über IncaMail versandte und gestützt auf die Akten (vgl. act. 12a) davon ausgegangen werden kann, dass die Eingabe mit einer qualifizierten Si- gnatur unterzeichnet wurde, ist vorliegend von einer gültigen Eingabe auszuge- hen.
E. 3 Soweit der Berufungskläger überdies eine Rechtsverweigerung der Vorin- stanz geltend macht, ist ein rechtsverweigerndes Verhalten der Vorinstanz nicht erkennbar, weshalb die Berufung auch diesbezüglich abzuweisen ist. IV.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 18'300.– (vgl. E. II.1.2. oben) und in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 – 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 12 GebV OG wird die Entscheidgebühr auf Fr. 550.– festgelegt.
- Partei- und Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beru- fungskläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt und der Berufungsbeklag- ten nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 550.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 10 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage einer Kopie von act. 21, act. 23 und act. 24, sowie an das Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240077-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 6. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Juni 2024 (ER240079)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien schlossen am 1. Februar 2024 einen Untermietvertrag über die 3-Zimmerwohnung im 4. OG links samt Kellerabteil an der C._____-strasse … in … Zürich ab. Sie vereinbarten ein befristetes Vertragsverhältnis, das ohne Kündi- gung am 30. April 2024 ende. In gemeinsamer Absprache beider Parteien und un- ter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von zwei Wochen könne das Mietver- hältnis verlängert werden (vgl. act. 15 = act. 20 [Aktenexemplar] = act. 26 jeweils E. 2.1.). 2.1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 gelangte die Berufungsbeklagte an das Einzel- gericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und stellte gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegeh- ren (act. 1). Am 13. Mai 2024 setzte die Vorinstanz u.a. dem Berufungskläger Frist zur Stellungnahme an (act. 5). Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 (elektronisch eingereicht am 7. Juni 2024 [act. 12a]) nahm der Berufungskläger Stellung (act. 13). Am 14. Juni 2024 kontaktierte Rechtsanwalt X._____ die Vorinstanz te- lefonisch und machte Ausführungen zur Beschriftung des Briefkastens durch den Berufungskläger (act. 14). 2.2. Mit Urteil vom 19. Juni 2024 hiess die Vorinstanz – soweit vorliegend rele- vant – das Ausweisungsbegehren der Berufungsbeklagten gut (Dispositiv-Ziff. 1). Das Stadtammannamt Zürich 3 wurde angewiesen, auf Verlangen der Berufungs- beklagten hin Dispositiv-Ziffer 1 des mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids zu vollstrecken (Dispositiv-Ziff. 2, act. 20). 3.1. Am 11. Juli 2024 sandte der Berufungskläger über die Zustellplattform Inca- Mail seine Berufungsschrift (act. 21) an die Adresse des Obergerichts des Kan- tons Zürichs "info.obergericht@gerichte-zh.ch" (act. 22). Mit Schreiben vom
12. Juli 2024 wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die E-Mail vom 10. Juli 2024 [recte vom 11. Juli 2024] keine elektronische Eingabe im Sinne des Gesetzes darstelle, weshalb kein Berufungsverfahren angelegt worden sei
- 3 - (act. 23). Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 (Poststempel vom 17. Juli 2024) machte der Berufungskläger geltend, seine Eingabe vom 11. Juli 2024 sei als rechtzeitige Berufung anzuerkennen und zu akzeptieren. Alternativ sei ihm ein neuer Termin für eine schriftliche Eingabe unter Erstreckung der Eingabefrist festzusetzen (act. 24). Am 25. Juli 2024 wurde der Berufungseingang den Parteien angezeigt (act. 27). 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 18). Das Verfahren ist spruchreif. Auf das Einholen einer Berufungsant- wort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden Be- schluss ist der Berufungsbeklagten eine Kopie von act. 21, act. 23 und act. 24 zu- zustellen. II. 1.1. Das angefochtene Urteil stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. In vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Geht es im Ausweisungsverfahren einzig um den Auswei- sungs- oder Eigentumsherausgabeanspruch, gilt als Streitwert der durch die Ver- zögerung mutmasslich entstehende Schaden bzw. der in der betreffenden Zeit hy- pothetisch anfallende Miet-/Pachtzins oder Gebrauchswert. In der Praxis wird un- abhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bearbei- tungsdauer des summarischen Rechtsschutzes in klaren Fällen von einer Verfah- rensdauer von sechs Monaten ausgegangen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1). 1.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 18'300.– auszugehen (6 x Fr. 3'050.– [vgl. act. 20 E. 5]), womit die Streitwert- grenze erreicht ist. Das Urteil vom 19. Juni 2024 ist folglich mit Berufung anfecht- bar.
- 4 - 2.1. Mit E-Mail vom 11. Juli 2024 reichte der Berufungskläger seine Berufungs- schrift über die anerkannte Zustellplattform IncaMail ein. Er sandte die Berufungs- schrift an die E-Mail-Adresse "info.obergericht@gerichte-zh.ch" (vgl. act. 22). 2.2. Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Dabei hat die Eingabe in Papierform oder elektronisch zu erfolgen und ist zu un- terzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei einer elektronischen Einreichung muss die Eingabe insbesondere über eine anerkannte sichere Zustellplattform (derzeit IncaMail der Schweizerischen Post und PrivaSphere Secure Messaging der Firma D._____AG [vgl. www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermitt- lung.html, letztmals abgerufen am 6. August 2024] erfolgen. Zudem ist die Ein- gabe an die Adresse der Behörde auf der von ihr verwendeten anerkannten Zu- stellplattform zu senden (vgl. Art. 4 VeÜ-ZSSV). Die entsprechende Adresse des Obergerichts des Kantons Zürichs lautet "kanzlei.obergericht@gerichte-zh.ch" und ist im übergreifenden Teilnehmerverzeichnis der anerkannten Zustellplattfor- men (www.ch.ch/ejustice [nachfolgend: Behördenverzeichnis]) publiziert. 2.3.1. Auf der Internetseite Organisation/Obergericht der Zürcher Zivil- und Straf- gerichte (www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht.html, letztmals abgerufen am 6. August 2024) ist (einzig) die E-Mail-Adresse "info.obergericht@gerichte- zh.ch" aufgeführt. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass auf diese E-Mail- Adresse keine Eingaben erfolgen könnten. Für elektronische Eingaben wird auf die verlinkte Internetseite "Online-Informationen zu rechtlichen Themen" der Zür- cher Zivil- und Strafgerichte verwiesen. 2.3.2. Diese Internetseite (www.gerichte-zh.ch/themen.html, letztmals abgerufen am 6. August 2024) enthält unter dem Titel "Elektronischer Rechtsverkehr" die In- formation, dass Eingaben den Gerichten auch elektronisch zugestellt werden kön- nen, wofür die folgenden Voraussetzungen gelten: Dokumente in PDF-Format, qualifizierte elektronische Signatur und Übermittlung über eine anerkannte Zu- stellplattform. Es wird darauf hingewiesen, dass die Modalitäten des elektroni- schen Rechtsverkehrs in der Übermittlungsverordnung (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) und im Reglement des Obergerichts betreffend elektronischer Rechtsverkehr im Zivil- und Strafprozess geregelt seien. Für umfassende Informationen bzw. nä-
- 5 - here Angaben zu den anerkannten Zustellplattformen wird auf die Webseite des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (www.bj.admin.ch/bj/de/home/ staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html) bzw. auf e-Justice (www.ch.ch/eju- stice) verwiesen. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Eingabe nur über eine anerkannte Zustellplattform gültig vorgenommen werden könne und Zustellungen über den Weg einer normalen oder elektronisch signier- ten E-Mail zurückgewiesen und keine Rechtswirkung entfalten würden. 2.3.3. Auch auf der Internetseite Organisation/Obergericht/Service der Zürcher Zi- vil- und Strafgerichte (www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht/service.html, letztmals abgerufen am 6. August 2024) werden die Kontaktangaben des Oberge- richts des Kantons Zürichs aufgeführt. Als E-Mail-Adresse wird "info.oberge- richt@gerichte-zh.ch" angegeben. Ein Hinweis, dass auf diese E-Mail-Adresse keine elektronischen Eingaben erfolgen können, fehlt. Unter dem Titel "Elektroni- scher Rechtsverkehr" werden die soeben in E. II.2.3.2. dargelegten Informationen aufgeführt. 2.3.4. Auf diesen Internetseiten der Zürcher Zivil- und Strafgerichte wird nicht dar- über informiert, dass für eine gültige elektronische Einreichung die Eingabe an die E-Mail-Adresse für den elektronischen Rechtsverkehr zu senden ist. Ferner wird die entsprechende Adresse des Obergerichts des Kantons Zürich nicht aufgeführt bzw. es wird nicht klar und verständlich auf das Behördenverzeichnis (www.ch.ch/ejustice), welches die entsprechende E-Mail-Adresse enthält, hinge- wiesen. Die Internetseiten verweisen zwar auf das Behördenverzeichnis, jedoch mit dem Beschrieb "Nähere Angaben zu den anerkannten Zustellplattformen finden Sie unter e-Justice". Aus dieser Beschreibung geht nicht hervor, dass auf e-Justice die E-Mail-Adressen für den elektronischen Rechtsverkehr publiziert sind. Gestützt auf den vom Berufungskläger eingereichten Auszug seines Inca- Mail Kontos ist davon auszugehen, dass er die Berufungsschrift mit der Versand- art "Vertraulich" verschickte (vgl. act. 25). Gemäss dem Entscheid RE220012 der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2023 sind mit der Versandart "Vertraulich" keine fristwahrenden elektronischen Eingaben
- 6 - möglich, da dabei keine Quittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO ausgestellt würden (OGer ZH RE220012 vom 25. Januar 2023 E. 4.d, 4.e). Anders als im so- eben zitierten Entscheid stammt die Rechtsmitteleingabe vorliegend von einem Laien. Von nicht anwaltlich vertretenen Parteien kann nicht verlangt wer- den, dass sie dies von sich aus in Erfahrung bringen, zumal auf den Internetseiten der Zürcher Zivil- und Strafgerichte nicht darauf hingewiesen wird, dass bei einer Einreichung über die Zustellplattform IncaMail die Versandart "Einschreiben" benutzt werden müsse, wohingegen mit der Versandart "Vertraulich" keine frist- wahrende elektronische Eingabe möglich sei. Da auch nicht anwaltlich vertretene Parteien gestützt auf Art. 130 Abs. 1 ZPO das Recht haben, ihre Eingaben elektronisch einzureichen, stellen die feh- lenden Hinweise auf die zu verwendende E-Mail-Adresse der Behörde und die Versandart sowie die fehlende Publikation der E-Mail-Adresse bzw. der fehlende klare Verweis auf das Behördenverzeichnis unzumutbare Rechtswegbarrieren dar. Dem Berufungskläger kann folglich nicht zum Nachteil gereichen, dass er seine Berufungsschrift an die E-Mail-Adresse "info-obergericht@gerichte-zh.ch", die einzige auf den Internetseiten aufgeführte E-Mail-Adresse des Obergerichts des Kantons Zürich, gesendet hat. Da der Berufungskläger am 11. Juli 2024 die Berufungsschrift über IncaMail versandte und gestützt auf die Akten (vgl. act. 12a) davon ausgegangen werden kann, dass die Eingabe mit einer qualifizierten Si- gnatur unterzeichnet wurde, ist vorliegend von einer gültigen Eingabe auszuge- hen.
3. Die Berufungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO zehn Tage. Das angefochtene Urteil wurde dem Berufungskläger am 1. Juli 2024 zugestellt (act. 16b). Mit elek- tronischer Einreichung der Berufungsschrift am 11. Juli 2024 (act. 22) wurde die Berufungsfrist gewahrt. 4.1. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale An- forderungen gestellt. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden bzw.
- 7 - weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017 E. 2.1 m.w.H.; PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Werden jedoch auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf eine Berufung nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF170027 vom 6. Juli 2017 E. 2.3). 4.2. In seiner Berufungsschrift macht der Berufungskläger geltend, gemäss sei- ner Sicht bleibe der Sachverhalt bestritten. Damit rügt er eine unrichtige Sachver- haltsfeststellung gemäss Art. 310 lit. a ZPO. Er unterlässt es jedoch, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb der rechtlich relevante Sachverhalt erstellt sei (vgl. act. 20 E. 2.2. i.V.m. E. 3.), auseinanderzusetzen. Insbesondere zeigt er nicht auf, weshalb diese Erwägungen mangelhaft bzw. unrichtig seien sollen, wo- mit er seiner Begründungsobliegenheit nicht nachkommt und auf die Berufung in- sofern nicht einzutreten ist. III.
1. In seiner Berufungsschrift verlangt der Berufungskläger überdies die Eröff- nung des ordentlichen Verfahrens. Die Vorinstanz habe sein Gesuch um Eröff- nung einer ordentlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt, weshalb die Berufung unter dem Vorbehalt der Rechtsverweigerung erfolge (act. 21). 2.1. In seiner vorinstanzlichen Stellungnahme stellte der Berufungskläger den Antrag auf "Ansetzung einer ordentlichen Verhandlung". Da er den Antrag nicht begründete, sich aus seiner Stellungnahme keine Anhaltspunkte für Umstände er- geben, die dem Ausweisungsbegehren entgegenstehen würden (vgl. E. III.2.3. unten), und er überdies in seiner Berufungsschrift die Eröffnung des ordentlichen Verfahrens verlangt, ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszu- gehen, dass der Berufungskläger mit dem vorinstanzlich gestellten Antrag geltend machte, die Voraussetzungen für einen Entscheid im Verfahren des Rechtsschut- zes in klaren Fällen im Sinne von Art. 257 ZPO lägen nicht vor, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten und die Berufungsbeklagte zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf das ordentliche bzw. vereinfachte Verfahren zu verweisen sei.
- 8 - 2.2. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summa- rischen Verfahren, wenn der (rechtlich relevante) Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Mit Blick darauf, dass ein Urteil, mit dem nach Art. 257 ZPO Rechtsschutz gewährt wird, der materiellen Rechtskraft fähig ist, wird von der gesuchstellenden Partei verlangt, dass sie so- fort den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen. Für die Verneinung eines klaren Falls genügt es, dass die gesuchsgegnerische Partei substantiierte und schlüssige Einwendun- gen vorträgt, die nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Offensichtlich unbe- gründete oder haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die Verneinung eines klaren Falles nicht (vgl. OGer ZH PF190019 vom 27. Juni 2019 E. D.2.3.2.). Ein Vorbringen ist nicht schon dann als haltlos anzusehen, wenn die Wahrheit der Ausführungen fraglich erscheint. Verlangt wird, dass das Vorbringen sich auf- grund der gesamten Umstände ohne Weiteres als unwahr erweist. Es muss zu- folge klarer gegenteiliger Anhaltspunkte im höchsten Grad unwahrscheinlich wir- ken. Die Unwahrheit muss praktisch erwiesen sein. Entsprechend ist nicht leicht- hin von Haltlosigkeit auszugehen (vgl. BGer 4A_14/2017 vom 15. Februar 2017, E. 4.2., OGer ZH LF160063 vom 11. November 2016, E. III./1.2; zum Ganzen: BGer 4A_440/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 5.2.1.; OGer ZH LF230051 vom
31. August 2023 E. 3.2.1.). 2.3. Gestützt auf die Ausführungen der Berufungsbeklagten (vgl. act. 1 Rz. 7, Rz. 25 f.) und den eingereichten Untermietvertrag (act. 4/1) erachtete die Vorin- stanz es zu Recht als bewiesen, dass die Parteien ein auf den 30. April 2024 be- fristetes Untermietverhältnis abschlossen, dessen Verlängerung die gemeinsame Absprache und Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von zwei Wochen verlangt. Da die Berufungsbeklagte ausführte, eine Verlängerung abgelehnt zu haben, dies mit einer E-Mail belegte (vgl. act. 1 Rz. 26; act. 4/10) und darüber hinaus der Be- rufungskläger – wie von der Vorinstanz hervorgehoben – auch nicht behauptete, eine Verlängerung sei vereinbart worden, schlussfolgerte die Vorinstanz korrek- terweise, dass das Untermietverhältnis per 30. April 2024 geendet hat. Der vorin- stanzlich vorgebrachte Einwand des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte
- 9 - habe mit einer Verlängerung rechnen und deshalb vorab eine Mahnung bzw. Kün- digungsandrohung aussprechen müssen (vgl. act. 13 S. 2), betrifft nicht den rechtlich relevanten Sachverhalt bzw. steht im Widerspruch zur klaren Rechts- lage, wonach ein befristetes Mietverhältnis mit Ablauf der Dauer ohne Kündigung endet (vgl. Art. 266 Abs.1 OR). Die Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes nach Art. 257 ZPO liegen damit vor, womit die Vorinstanz zu Recht der Berufungsbeklagten Rechtsschutz in klaren Fällen gewährte. Insofern ist die Berufung abzuweisen.
3. Soweit der Berufungskläger überdies eine Rechtsverweigerung der Vorin- stanz geltend macht, ist ein rechtsverweigerndes Verhalten der Vorinstanz nicht erkennbar, weshalb die Berufung auch diesbezüglich abzuweisen ist. IV.
1. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 18'300.– (vgl. E. II.1.2. oben) und in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 – 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 12 GebV OG wird die Entscheidgebühr auf Fr. 550.– festgelegt.
2. Partei- und Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beru- fungskläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt und der Berufungsbeklag- ten nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 550.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- 10 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage einer Kopie von act. 21, act. 23 und act. 24, sowie an das Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: