opencaselaw.ch

LF240065

Vorsorgliche Massnahmen

Zürich OG · 2024-08-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

nicht abschliessend durch das UWG geregelt ist (BGer 5A_958/2019 vom 8. De- zember 2020 E. 3.1; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1 f.; BSK ZGB I-MEILI, 7. Aufl. 2022, Art. 28 N 10). Letzteres ist für die berufliche Ehre nicht der Fall. Der Schutzbereich von Art. 28 ZGB umfasst auch das berufliche, wirt- schaftliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 28). 3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 GOG ist das Handelsgericht für vorsorgliche Massnahmen im Bereich des UWG zu- ständig, sofern der Streitwert mehr als Fr. 30'000.– beträgt. Obschon grundsätz- lich auch nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten von der Spezialzuständig- keit nach Art. 5 f. ZPO erfasst sein können (OGer ZH LF190007 E. II. 9.), verlangt die ZPO mit dem Streitwerterfordernis für lauterkeitsrechtliche Klagen ausnahms- weise das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit (BSK ZPO- VOCK/NATTER, Art. 5 N 9). 3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine vermögensrechtli- che Streitigkeit vor, wenn mit der Klage letztlich überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 139 II 404 E. 12.1). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind Streitigkeiten wegen Verletzung der Persönlichkeit nicht vermögensrechtli- cher Natur, es sei denn, mit der Klage werden einzig Vermögensleistungen wie Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche erhoben, wobei die Feststel-

- 13 - lung der Persönlichkeitsverletzung lediglich als Grundlage deren Beurteilung dient und ihr keine selbständige Bedeutung zukommt (BGE 142 III 145 E. 6.1; BGer 5A_531/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.2). Die Berufungsbeklagte hat keine Schadenersatz- und/oder Genugtuungsbegehren gestellt, es ist bezüglich der An- sprüche aus Persönlichkeitsverletzung von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Dagegen sind lauterkeitsrechtliche Ansprüche grundsätz- lich vermögensrechtlicher Natur (BGE 142 III 145 E. 6.1). Das Bundesgericht qua- lifiziert allerdings Ansprüche aus Herabsetzung in den Geschäftsverhältnissen (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG), welche zusammen mit Ansprüchen aus Persönlichkeits- verletzung geltend gemacht werden, aufgrund der besonderen Nähe zum Persön- lichkeitsschutz, insgesamt ebenfalls als Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur (BGer 5A_83/2021 vom 12. November 2021 E. 1; BGer 5A_259/2017 vom

29. Januar 2018 E. 1). Es ist vorliegend insgesamt von einer Streitigkeit nicht ver- mögensrechtlicher Natur auszugehen. 3.4. Zusammenfassend fällt die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 44 GOG ausser Betracht. Mangels Eintra- gung der Berufungsbeklagten im Handelsregister lässt sich eine allfällige handels- gerichtliche Zuständigkeit auch nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO begründen. Damit ist die Vorinstanz für die erstinstanzliche Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs sachlich zuständig (Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. § 24 lit. c GOG ). V. Vorsorgliche Massnahmen

1. Voraussetzungen im Allgemeinen 1.1. Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfü- gungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachen- der Nachteil droht (Verfügungsgrund). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt weiter Dringlichkeit voraus und unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Das kumulative Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der gesuchstellenden Partei glaubhaft zu machen (vgl. BSK ZPO-SPRECHER, Art. 261 N 10, 50).

- 14 - 1.2. Im Falle periodisch erscheinender Medien gelten ausserdem gemäss Art. 266 ZPO erhöhte Anforderungen an den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Demnach muss der der gesuchstellenden Partei drohende Nachteil besonders schwer wiegen (lit. a), es darf offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegen (lit. b) und die anzuordnende vorsorgliche Massnahme darf nicht unverhältnis- mässig erscheinen (lit. c). Das Medienprivileg bezweckt, die Medien vor (Vor- )zensur zu schützen. Entsprechende Anordnungen setzen voraus, dass die Vor- aussetzungen gemäss Art. 266 lit. a.–c. ZPO kumulativ erfüllt bzw. glaubhaft ge- macht sind (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 266 N 1).

2. Verfügungsanspruch 2.1. Grundlage für den Erlass vorsorglicher Massnahmen kann die erstmals dro- hende Verletzung, die andauernde Verletzung oder auch die bereits geschehene, erneut drohende Verletzung sein. Die Begehungsgefahr bei der erstmaligen bzw. die Wiederholungsgefahr bei der erneut drohenden Verletzung begründet das Be- dürfnis nach sofortigem Rechtsschutz, mithin das hinreichende Rechtsschutzinter- esse. Anders als im ordentlichen Zivilprozess, wo das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung darstellt, bei deren Fehlen auf die Klage nicht einzutreten ist, sieht Art. 262 Abs. 1 lit. a ZPO die (erstmals oder erneut) drohende Verletzung als spezifische Anspruchsgrundlage vor, deren Nichtvorliegen zur Abweisung des Gesuchs führt (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 19). Es ist dem Aufbau des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Berufung folgend zunächst – vor der Prü- fung der Persönlichkeitsverletzung – auf die Wiederholungsgefahr bzw. die erneut drohende Verletzung einzugehen. 2.2. Wiederholungsgefahr 2.2.1. Die Berufungskläger machten bereits vor der Vorinstanz geltend, die Beru- fungsbeklagte habe im Zeitpunkt des Erlasses der superprovisorischen Massnah- men am tt.mm.2024 gar kein Rechtsschutzinteresse an einem Verbot des Artikels gehabt, weil sie ihre Berichterstattung am tt.mm.2024 bzw. tt.mm.2024 dahinge- hend angepasst gehabt hätten, dass kein Personenbezug zur Berufungsbeklag- ten mehr bestanden habe. Diese Anpassungen seien unpräjudiziell und ohne An-

- 15 - erkennung einer Rechtspflicht, aber dennoch rechtsverbindlich erfolgt. Eine allfäl- lig (drohende) Persönlichkeitsverletzung sei deshalb von vornherein ausser Be- tracht gefallen (act. 7 S. 5 ff. Rz. 16 ff.). 2.2.2. Die Vorinstanz erwog, dass in der Vergangenheit stattgefundene Rechts- verletzungen ein Indiz für drohende gleichartige Eingriffe in der Zukunft sein kön- nen. Wiederholungsgefahr könne regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer mit Blick auf den Prozess das beanstandete Verhalten zwar eingestellt habe, in den Rechtsvorträgen sein Verhalten aber nach wie vor als rechtmässig verteidige. Die Berufungskläger würden in ihrer Stellungnahme zum Massnahme- begehren in der Tat weiterhin von der Rechtmässigkeit der Publikation des ur- sprünglichen Artikels vom tt.mm.2024 ausgehen. Die erste Anpassung des Arti- kels sei erst als Reaktion auf die Aufforderung der Kommunikationsverantwortli- chen des Obergerichts erfolgt. Auch hätten die Berufungskläger immer wieder be- tont, die Anpassungen seien "unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht" erfolgt. Damit bestehe mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung offensichtlich Wiederholungsgefahr (act. 15 E. VI.2. f.). Darüber hinaus sei allgemein bekannt, dass Online-Artikel regelmässig auch im Printmedium abge- druckt würden, so dass auch von der drohenden Veröffentlichung des Artikels im Printmedium habe ausgegangen werden können (act. 15 E. VI.4). 2.2.3. Die Berufungskläger bringen in ihrer Berufung vor, niemals behauptet zu haben, ihre ursprüngliche Berichterstattung sei rechtmässig erfolgt, vielmehr hät- ten sie diese Frage in ihrer Stellungnahme offen gelassen. Die Anpassungen durch die Berufungskläger seien zwar unpräjudiziell, aber ausdrücklich im Rah- men eines verbindlichen Entgegenkommens bzw. rechtsverbindlich erfolgt. Die Tatsache, dass die Berufungskläger Anpassungen am Artikel vorgenommen hät- ten, zeige gerade, dass sie nicht beabsichtigt hätten, den Artikel nochmals in sei- ner ursprünglichen Fassung zu publizieren, sondern sie von einer die Berufungs- beklagte identifizierenden Berichterstattung Abstand genommen hätten. Es sei auch irrelevant, ob die Anpassungen als Reaktion auf die Aufforderung der Kom- munikationsverantwortlichen des Obergerichts erfolgt seien, zumal letztere nicht namens oder im Auftrag der Berufungsbeklagten gehandelt habe. Indem die Vor-

- 16 - instanz zwar davon Vormerk genommen habe, dass die Berufungskläger ihre An- passungen als verbindlich betrachteten, diesen Umstand in der Beweiswürdigung aber gleichwohl unberücksichtigt lasse und stattdessen auf eine offensichtliche Wiederholungsgefahr schliesse, gehe sie willkürlich vor. Damit seien wesentliche, erstellte Sachverhaltselemente im Entscheid der Vorinstanz unberücksichtigt ge- blieben (act. 16 Rz. 33 ff., 39 f.). Darüber hinaus habe die Vorinstanz das Recht bzw. die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr falsch an- gewendet. Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid BGE 102 II 122 E. 1 führe das Bundesgericht ja gerade aus, dass Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden könne, wenn sich die Gegenpartei verpflichte, etwas zu unterlassen. Ge- nau dies hätten die Berufungskläger vorliegend getan (act. 16 Rz. 36 ff). Zusam- mengefasst habe aufgrund der von den Berufungsklägern vorgenommenen An- passungen am Artikel und ihrer rechtsverbindlichen Zusage, dass diese nicht rückgängig gemacht würden, keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Be- rufungsbeklagten gedroht (act. 16 Rz. 39 f.). 2.2.4. Schliesslich monieren die Berufungskläger, die Vorinstanz habe das Recht gleich mehrfach falsch angewandt, indem sie zu Unrecht angenommen habe, dass es sich bei der Behauptung, ein Online-Artikel werde stets auch als Print-Ar- tikel publiziert, um eine nicht zu beweisende Tatsache handle. Sie habe es unter- lassen, ihre Überlegungen dazu hinreichend zu begründen und stattdessen auf ein "allgemeines Verständnis" abgestellt, welches aber keinesfalls ausreiche, um einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz im Sinne von Art. 151 ZPO zu be- gründen. Vielmehr wäre von der Berufungsbeklagten glaubhaft zu machen gewe- sen, dass die Publikation des Online-Artikels auch im Printmedium drohe. Jeden- falls würden tagesaktuelle Themen häufig nur online publiziert, weil sie bei Er- scheinen des Printmediums bereits wieder veraltet seien. Es sei allerdings nicht Aufgabe der Berufungskläger ein Negativum zu beweisen (siehe dazu die Ausfüh- rungen in act. 16 Rz. 41 ff.). 2.2.5. Zunächst kann offen gelassen werden, ob die letzte Fassung des Artikels der Berufungskläger (noch) persönlichkeitsverletzend ist oder nicht, sofern die ur- sprüngliche Version des Artikels vom tt.mm.2024 (act. 3/1) als persönlichkeitsver-

- 17 - letzend zu qualifizieren ist und die Gefahr droht(e), dass erneut ein Artikel dieser Art veröffentlicht wird. Grundlage für den Erlass vorsorglicher Massnahmen kann, wie erwähnt, nicht bloss die erstmals drohende oder andauernde Verletzung, son- dern auch die bereits geschehene, erneut drohende Verletzung sein. 2.2.6. Die Prüfung der Frage, ob eine Verletzung wiederholt werden wird, kommt ohne ein spekulatives Element nicht aus (BGer 5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 E. 4.1). Wiederholungsgefahr wird daher in der Praxis durch analoge Verletzun- gen in der Vergangenheit indiziert, insbesondere wenn eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat. Die Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich – ungeachtet konkreter Anhaltspunkte für eine Wiederholung – bejaht werden, wenn die Ge- genseite die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet (BGE 102 II 122 E. 1 S. 124 f.). Das trifft z.B. zu, wenn der Verletzer zwar im Hinblick auf den Prozess das beanstandete Verhalten eingestellt hat, in den Rechtsvorträ- gen aber nach wie vor sein Verhalten als rechtmässig verteidigt (BGE 128 III 96 E. 2e). Anders verhielte es sich allenfalls, wenn eine förmliche Abstandserklärung vorläge (BGE 124 III 72 E. 2.a). Inwiefern Erklärungen, es würden keine weiteren Rechtsverletzungen vorgenommen, die Wiederholungsgefahr glaubhaft zu besei- tigen vermögen, ist in Lehre und Rechtsprechung allerdings umstritten (vgl. die Hinweise in Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 20 ). Für die Verneinung der Wiederholungsgefahr ist aber jedenfalls keine förmliche Anerkennung des Mass- nahmebegehrens notwendig (vgl. BGer 5A_309/2013 E. 5.3). 2.2.7. Es ist der Vorinstanz in ihren Erwägungen zuzustimmen, wonach die Beru- fungskläger in ihrer Stellungnahme zum Massnahmebegehren nach wie vor von der Rechtmässigkeit der Publikation des ursprünglichen Artikels ausgegangen zu sein schienen. Dies geht besonders deutlich aus act. 10/4, einer von den Beru- fungsklägern ins Recht gereichten Beilage, hervor, worin die Rechtsvertreter der Berufungskläger mit E-Mail vom tt.mm.2024 auf die Aufforderung der Kommuni- kationsverantwortlichen des Obergerichts vom tt.mm.2024 (vgl. act. 19/7) reagie- ren (Hervorhebungen durch die Kammer): "[…].

- 18 - […]. Die Vorwürfe weisen wir indes zurück. Die Berichterstattung der A1._____ erfolgte und erfolgt nach Massgabe der rechtlichen und medienethischen Bestimmungen. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere besteht vorliegend ein öffentliches In- teresse an der Berichterstattung über Vorgänge am Gericht und die daraus folgende öf- fentliche Debatte. Ihrer Forderung um integrale Löschung der Berichterstattung können wir daher nicht nachkommen, zumal eine solche Forderung als ungerechtfertigter Zen- surversuch verstanden werden könnte, der mit der Medienfreiheit gem. Art. 16 BV nicht vereinbar sein dürfte. In Erwägung Ihrer Ausführungen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteilig- ten ist unsere Klientschaft jedoch bereit, ausgewählte Passagen zu anonymisieren. Dies im Sinne eines unpräjudiziellen Entgegenkommens und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. […]." Aus den gewählten Worten geht klar hervor, dass die Berufungskläger – trotz ent- sprechender Verwarnung – nach wie vor an der Rechtmässigkeit ihrer ursprüngli- chen Berichterstattung festhalten. Weiter geht aus dieser E-Mail ebenfalls hervor, dass die Berufungskläger die ersten Anpassungen am Artikel am tt.mm.2024 (vgl. act. 16 S. 10 ff. Rz. 20) eben nicht von sich aus, sondern als Reaktion auf die Auf- forderung der Kommunikationsverantwortlichen des Obergerichts vorgenommen haben ("In Erwägung Ihrer Ausführungen […] ist unsere Klientschaft jedoch bereit, aus- gewählte Passagen zu anonymisieren."). Dass die weiteren Anpassungen am Artikel vom tt.mm.2024 (vgl. act. 16 S. 12 ff. Rz. 22) sodann lediglich mit Blick auf das hängige Gerichtsverfahren vorgenommen wurden, räumen die Berufungskläger in ihrer Stellungnahme sowie ihrer Berufung sogar selbst ein. Sie führen aus, dass die Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten über die vollzogenen Änderungen am Artikel informiert worden seien und diese den Berufungsklägern in Aussicht ge- stellt hätten, das Gesuch um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnah- men zurückzuziehen (act. 7 Rz. 26; act. 16 Rz. 22). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vermag die Erklärung der Berufungskläger, wonach die vorgenom- menen Anpassungen am Artikel "unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber dennoch rechtsverbindlich" erfolgt seien, die Wiederholungs- gefahr nicht glaubhaft zu beseitigen. Etwas anderes als das Gesagte lässt sich

- 19 - auch nicht aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts (BGE 102 II 122) her- leiten. 2.2.8. Schliesslich kommt der Frage, in welchem Medium bzw. Kommunikations- kanal der Berufungsklägerin 1 eine erneute Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Berufungsbeklagten droht(e), keine Relevanz zu. Im heutigen Zeitalter der Di- gitalisierung kommt persönlichkeitsverletzenden Äusserungen in Onlinemedien mindestens die gleiche Bedeutung zu wie in Printmedien, und dabei handelt es sich tatsächlich um eine offenkundige Tatsache, über die kein Beweis geführt werden muss. Droht eine Persönlichkeitsverletzung durch eine Zeitung, welche sowohl einen Online- als auch einen Printkanal bedient, so droht die Verletzung auf beiden Kanälen und im Rahmen eines Massnahmeverfahrens ist als Konse- quenz sowohl eine entsprechende Online- als auch Printpublikation zu verhin- dern. Ungeachtet der Beanstandungen der Berufungskläger kann deshalb ohne Weiteres als glaubhaft betrachtet werden, dass eine mutmasslich persönlichkeits- verletzende Publikation auch im Printmedium der Berufungsklägerin 1 drohte. 2.3. Persönlichkeitsverletzung 2.3.1. Nachdem die Wiederholungsgefahr zu bejahen ist, gilt es zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung der Berufungsbeklagten durch den Artikel der Beru- fungskläger vom tt.mm.2024 glaubhaft gemacht werden konnte. Selbstredend kann nur eine bereits stattgefundene Verletzung eine erneute Verletzung indizie- ren. 2.3.2. Die Berufungsbeklagte brachte zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentli- chen vor, dass die Darstellung im Artikel als […], welche sachfremde Gründe in ihr Urteil einfliessen lasse, ihre berufliche Ehre als Teilbereich von Art. 28 ZGB verletze. Ehrverletzende sowie unwahre Äusserungen seien stets persönlichkeits- verletzend (act. 1 Rz. 23 ff.). 2.3.3. Die Vorinstanz erwog, das heimliche Ablauschen eines fremden Gesprächs (mit oder ohne Benutzung technischer Mittel) verletze die Privatsphäre und damit die Persönlichkeit der betroffenen Personen in besonders schwerer Weise (act. 15 E. VII. und VIII.1.).

- 20 - 2.3.4. Die Berufungskläger monieren, die Vorinstanz verkenne, dass es nicht darum gehe, zu prüfen, ob die Aufnahme von H._____ rechtmässig angefertigt wurde, sondern einzig die Rechtmässigkeit des streitgegenständlichen Artikels zu beurteilen sei. Die Vorinstanz gebe lediglich in pauschaler Art und Weise wieder, dass die von H._____ angefertigte Aufnahme die Persönlichkeitsrechte der Beru- fungsbeklagten verletze. Eine Begründung, inwiefern nun der Artikel der Beru- fungskläger die Persönlichkeit der Berufungsbeklagten verletze, fehle allerdings im vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufungskläger hätten ausserdem sämtliche Zitate aus der Aufnahme rechtsverbindlich aus dem Artikel entfernt, so dass sich die von der Vorinstanz geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung gar nicht mehr im Artikel befunden habe (act. 16 Rz. 40 ff.). Schliesslich würdige die Vorin- stanz den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwand der Berufungskläger, wo- nach aufgrund der vorgenommenen Anonymisierung des Artikels kein Personen- bezug mehr bestehe mit keinem Wort, was einer Verletzung des rechtlichen Ge- hörs gleichkomme (act. 16 Rz. 52). 2.3.5. In der Tat erwog die Vorinstanz in ihren Erwägungen primär, dass das heimliche Ablauschen und die Aufnahme des nicht öffentlichen Gesprächs der Gerichtsbesetzung durch H._____ eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar- stelle, ohne spezifisch darzulegen, weshalb der Artikel der Berufungskläger die Persönlichkeitsrechte der Berufungsbeklagten verletze (act. 15 E. VIII.1.). Sie liegt allerdings nicht falsch dabei, die Persönlichkeitsverletzung der Berufungskläger aus der Aufnahme des nicht öffentlichen Gesprächs herzuleiten. Es bestehen keine Zweifel daran, auch nicht seitens der Berufungskläger (vgl. dazu den ersten Abschnitt im Artikel der Berufungskläger: act. 3/1. S. 2; act. 16 S. 10 Rz. 20, S. 12 Rz. 22), dass H._____ ein nicht öffentliches Gespräch heimlich aufgenommen hat. Während einer Verhandlungsunterbrechung (unabhängig von deren Zweck) werden die Parteien sowie gegebenenfalls weitere anwesende Personen aus dem Verhandlungssaal gewiesen und die Tür zum Gerichtssaal wird hinter ihnen ge- schlossen. Im Gerichtssaal verbleibt einzig die Gerichtsbesetzung. Dadurch wird unmissverständlich signalisiert, dass die sich während einer Verhandlungspause im Gerichtssaal abspielenden Gegebenheiten sowie die darin von der Gerichtsbe- setzung geführten Gespräche (ungeachtet ob privater oder geschäftlicher Natur)

- 21 - nicht dazu bestimmt sind, den Parteien oder gar einer breiteren Öffentlichkeit zu- gänglich gemacht zu werden, sondern geheim sind. Damit ist das, was sich wäh- rend einer Verhandlungspause im Gerichtssaal abspielt, durch das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre geschützt (vgl. zur sog. Sphärentheorie BGE 97 II 97 E. 3, insb. S. 101; BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 23 ff., insb. 26). Das Recht auf Achtung der Privatsphäre der Berufungsbeklagten als Teilschutzbereich von Art. 28 Abs. 1 ZGB wurde damit, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, durch die von F._____ angefertigte Aufnahme eindeutig verletzt, und zwar unab- hängig von deren Inhalt. Der Artikel der Berufungskläger vom tt.mm.2024 verletzt die Persönlichkeit der Berufungsbeklagten bereits dadurch, dass er die persön- lichkeitsverletzende Aufnahme der Öffentlichkeit zugänglich macht. Er enthält in seiner ursprünglichen Fassung einerseits diverse Zitate aus der Aufnahme sowie insbesondere am Schluss des Artikels eine direkte Verlinkung zu einem Beitrag auf dem sozialen Netzwerk H._____ mit der (zum damaligen Zeitpunkt) für jeder- mann abhörbaren und vervielfältigbaren Aufnahme (act. 3/1 S. 1–4). Die Persön- lichkeitsverletzung der Berufungskläger liegt bereits in der Bekanntgabe von Tat- sachen, die dem Privatbereich der Berufungsbeklagten zuzuordnen sind. Damit soll nicht gesagt sein, dass die Darstellung der Berufungsbeklagten als … [Äusse- rung 3] (act. 3/1 S. 1) nicht ebenfalls persönlichkeitsverletzend ist. Im Ergebnis ist der Vorinstanz deshalb in ihrer Würdigung zuzustimmen. Das Vorliegen einer Per- sönlichkeitsverletzung durch den Artikel der Berufungskläger ist damit glaubhaft. 2.3.6. Zum Einwand der Berufungskläger, dass die Vorinstanz die am Artikel vor- genommenen Anpassungen vom tt.mm.2024 bzw. tt.mm.2023 nicht würdige, bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass diese – von Wiederholungsgefahr aus- gehend – nicht zu berücksichtigen sind. Die Erklärung der Berufungskläger, die Anpassungen seien rechtsverbindlich erfolgt, weil man von einer identifizierenden Berichterstattung Abstand genommen habe, scheint – wie oben festgestellt (vgl. E. V.2.2.7. vorstehend) – unglaubhaft. Aufgrund dessen ist zur Beurteilung der Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, auf die ursprüngliche Fassung des Artikels (act. 3/1) abzustellen. Die Vorinstanz hat folglich das rechtliche Gehör der Berufungskläger nicht verletzt, indem sie sich mit dem Einwand, wonach auf- grund der vorgenommenen Anonymisierung des Artikels kein Personenbezug

- 22 - mehr bestehe, (im Rahmen der Prüfung der Persönlichkeitsverletzung) nicht wei- ter befasst hat. Selbst wenn die jüngste Version des Artikels für sich alleine be- trachtet nicht mehr als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren wäre, ist festzu- stellen, dass sich eine Persönlichkeitsverletzung auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Publikationen ergeben kann (vgl. BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 42 mit Hin- weisen). Wird ein Presseartikel mit persönlichkeitsverletzendem Inhalt unter Na- mensnennung der Berufungsbeklagten publiziert und alsdann – wohlwissend, dass "das Internet nicht vergisst" – mehrfach angepasst und anonymisiert, um sich schliesslich darauf zu berufen, dass zufolge der Anpassungen und der An- onymisierung keine Persönlichkeitsverletzung mehr vorliege, werden die Beiträge lediglich formal voneinander getrennt. In ihrer sofort erkennbaren Verbindung zu- einander bleibt die Berufungsbeklagte ohne weiteres identifizierbar, so dass ins- gesamt die Persönlichkeitsverletzung andauert. 2.4. Offensichtliches Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes 2.4.1. Es bleibt zu prüfen, ob das persönlichkeitsverletzende Verhalten der Beru- fungskläger aufgrund des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes doch als rechtmässig einzustufen ist. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Persönlichkeits- verletzung widerrechtlich, sofern sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen muss die Vorrangigkeit der Rechtfertigungslage grundsätzlich eindeutig ersichtlich sein und dem Gesuchsgegner seinerseits bei Nichtbeachtung seines Rechtfertigungsan- spruchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. Insbesondere im Bereich des Persönlichkeitsschutzes ist das Rechtsschutzinteresse des Gesuch- stellers regelmässig als höherrangig einzustufen als die Rechtfertigungslage (HU- BER, Art. 261 N 19). Die Beweislast (Glaubhaftmachung) für das Bestehen eines Rechtfertigungsgrunds liegt bei der sich darauf berufenden Person bzw. beim Ur- heber der Verletzung (BSK ZPO-SPRECHER, Art. 266 N 38). 2.4.2. Was das qualifizierte Erfordernis des offensichtlich fehlenden Rechtferti- gungsgrundes im Falle periodisch erscheinender Medien gemäss Art. 266 lit. b ZPO betrifft, so bedeutet dies, dass die Interessensabwägung klar bzw. deutlich

- 23 - erkennbar zugunsten der gesuchstellenden Partei auszufallen hat (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 266 N 19; BSK ZPO-SPRECHER, Art. 266 N 27). Damit von ei- ner Rechtfertigungslage ausgegangen werden kann, hat der aufgeführte Rechtfer- tigungsgrund (in der Regel das Informationsinteresse der Öffentlichkeit) gegen- über dem schutzwürdigen Interesse der verletzten Person klar höherwertig zu sein. Eine Interessengleichwertigkeit genügt nicht, um den Eingriff zu rechtfertigen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Persönlichkeitsschutz und Massenmedien - Eine Dar- stellung der aktuellen privatrechtlichen Ausgangslage, in: recht 2004 S. 129 ff., S. 139 f.). 2.4.3. Für den Fall, dass das Gericht eine Persönlichkeitsverletzung als glaubhaft erachte, berufen sich die Berufungskläger in ihrer Stellungnahme zum Gesuch auf ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der wahren Berichter- stattung über die Berufungsbeklagte (act. 7 Rz. 64 ff.). Sodann handle es sich bei der Berufungsbeklagten um eine öffentliche Person. Als vom Volk gewählte Rich- terin übe sie eine öffentliche Tätigkeit aus und müsse sich deshalb eine mediale Berichterstattung über ihre Handlungen gefallen lassen, insbesondere wenn es dabei um Fragen bezüglich dieser Tätigkeit und ihrer Unbefangenheit gehe. Die Berichterstattung der Berufungskläger werde durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt (act. 7 Rz. 36 ff.). 2.4.4. Die Vorinstanz erwog, dass kein überwiegendes Interesse an der Berichter- stattung der Berufungskläger über die Berufungsbeklagte bestehe. Es sei nie gel- tend gemacht worden, H._____ habe die Aufnahme gemacht, um irgend etwas aufzudecken oder einen bestehenden Verdacht zu bekräftigen. Anlass für die Per- sönlichkeitsverletzung sei keine auf sachlichen Gründen beruhende Recherche gewesen. Selbst wenn H._____ indes lautere Motive für die Aufnahme gehabt hätte, so wäre die von ihm illegal erstellte Aufnahme in Anlehnung an die Straf- prozessordnung (Art. 141 Abs. 2 StPO) nur als Beweismittel zuzulassen, wenn es um die Aufklärung einer schweren Straftat gehen würde. Lediglich die Aufdeckung einer schweren Straftat vermöge die Publikation eines privaten Gesprächs zu rechtfertigen, was mit dem Artikel der Berufungskläger offensichtlich nicht erfolgt sei. Ohnehin würden sich die Vorwürfe gegenüber der Berufungsbeklagten im Ar-

- 24 - tikel der Berufungskläger, namentlich, dass diese eine … [Anlehnung an Äusse- rungen 1 und 3] nicht erhärten (act. 15 E. VIII.2. S. 10 ff.). Darüber hinaus handle es sich bei der Berufungsbeklagten nicht um eine öffentliche Person, dafür sei ihr Bekanntheitsgrad bei weitem nicht ausreichend. Kein Durchschnittsbürger kenne die Namen von Zürcher Bezirksrichtern. Ausserdem rechtfertige auch die Öffent- lichkeit einer Person nicht, diese auszuspionieren und deren privaten Gespräche zu belauschen und aufzunehmen (act. 15 E. VIII.2. S. 12 f.). 2.4.5. In ihrer Berufung machen die Berufungskläger geltend, die Vorinstanz ver- kenne erneut, dass es nicht darum gehe zu beurteilen, ob die Anfertigung der Auf- nahmen gerechtfertigt war, sondern ob die Berichterstattung der Berufungskläger darüber zulässig gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb ein schweres Verbrechen vorliegen müsse, damit die Berufungskläger über das fehlerhafte Ver- halten der Berufungsbeklagten berichten dürften. Die Vorinstanz wende fälschli- cherweise und ohne weitere Begründung strafrechtliche Normen auf den vorlie- genden zivilrechtlichen Sachverhalt an (act. 16 Rz. 77 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz zur Öffentlichkeit einer Gerichtsperson widersprächen sodann der herrschenden Lehre und geltenden Rechtsprechung. Es bestehe eindeutig ein In- teresse der Öffentlichkeit von fehlerhaften Amtshandlungen zu erfahren und fehl- bare Amtsträger auch zu erkennen. Auch aus dem Grundsatz der Gerichtsöffent- lichkeit resultiere ein erhebliches öffentliches Interesse an den Vorgängen beim Gericht. Die Öffentlichkeit habe ein Anrecht darauf, über den stattgefundenen Vorfall informiert zu werden (act. 16 Rz. 63 ff., Rz. 77 f.). 2.4.6. Das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit stellt einen An- wendungsfall des überwiegenden öffentlichen Interessens i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB dar. Dabei ist im Einzelfall abzuwägen, ob eine an sich persönlichkeitsverlet- zende Äusserung durch ein genügendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist. Es ist im Rahmen dieser Interessenabwägung zwischen Perso- nen des öffentlichen Lebens und anderen Personen zu unterscheiden, wobei ers- tere sich schwerwiegendere Eingriffe in ihre Persönlichkeitssphäre gefallen lassen müssen. Zu den Personen des öffentlichen Lebens gehören auch Personen, die behördliche Funktionen wahrnehmen. Ein Interesse der Öffentlichkeit von fehler-

- 25 - haften Amtshandlungen zu erfahren und fehlbare Amtsträger auch zu kennen, kann nicht verneint werden, so dass diese sich eher gefallen lassen müssen, dass über sie unter Namensnennung berichtet wird (BGE 126 III 209 S. 216 E. 4). Je gewichtiger die öffentliche Stellung einer Person ist, umso tiefere Eingriffe in ihre Privatsphäre muss sie sich gefallen lassen (vgl. zum Ganzen HAUSHEER/AEBI- MÜLLER, recht 2004, S. 139 f.). 2.4.7. Den Berufungsklägern ist zuzustimmen, dass die Berufungsbeklagte als Bezirksrichterin ein öffentliches Amt ausübt. Bezirksrichter und Bezirksrichterin- nen nehmen eine öffentliche Funktion wahr und sie repräsentieren eine Staatsge- walt. Sie müssen sich unter Umständen weitergehende Persönlichkeitseingriffe als der Durchschnittsbürger gefallen lassen. 2.4.8. Grundsätzlich besteht ein Informationsbedürfnis über die Art und Weise der Ausübung von hoheitlicher Macht. Falschinformationen sind nicht durch das öf- fentliche Informationsinteresse gedeckt. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Me- dien gedeckt. Vorbehalten bleibt allerdings die Verbreitung von Tatsachen, die dem Geheim- oder Privatbereich der betroffenen Person zuzuordnen sind oder die diese in unzulässiger Weise herabsetzen, weil die Form der Darstellung unnö- tig verletzend ist (BGE 126 III 209 S. 213 E. 3b; BGE 138 III 641 S. 643 E. 4.1.1; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2. f.). Wenn die offenbarten Tatsachen der Geheim- oder Privatsphäre der verletzten Person angehören, rückt der Ein- griff in dieses Rechtsgut in der Vordergrund und das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Information vermag ihn nur in einem eng begrenzten Umfang zu rechtferti- gen, der von der Beziehung der verletzten Person zur Öffentlichkeit abhängt (BGE 122 III 449 S. 456 E. 3.a). Wie oben bereits festgestellt wurde, wird die Per- sönlichkeitsverletzung der Berufungskläger bereits dadurch begründet, dass der publizierte Artikel Tatsachen offenbart, die eindeutig dem Privatbereich der Beru- fungsbeklagten zuzuschreiben sind und aus der heimlichen Aufnahme eines pri- vaten Gesprächs herrühren (vgl. E. V.2.3.5. vorstehend). Mit Bezug auf die so- eben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung versagt daher vorliegend die

- 26 - Wahrheit als (alleiniger) Massstab für die Beurteilung der Rechtfertigung und es sind andere Kriterien beizuziehen. 2.4.9. Selbst wenn indes auf die Wahrheit der Medienäusserungen abgestellt würde, müsste dazu die (rechtswidrig erlangte) Aufnahme herbeigezogen werden (so auch die Berufungskläger in ihrer Begründung: act. 16 Rz. 57 ff.). Die Vorin- stanz verweist in diesem Zusammenhang auf die strafprozessuale Regelung über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Das Zivilprozessrecht kennt mit Art. 152 Abs. 2 ZPO seine eigene diesbezügliche Bestimmung. Danach kön- nen materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt werden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Es besteht demnach ein grundsätzliches Verwertungsverbot. Rechtswidrig beschaffene Beweise sind bei- spielsweise solche, die eine Person durch persönlichkeitsverletzende Bild- oder Tonaufnahmen erlangt hat, wobei als Urheberin der Beschaffungshandlung jeder- mann und nicht bloss Prozessparteien in Frage kommen. Im Rahmen der Interes- senabwägung ist das Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber dem Schut- zinteresse des Rechtsgutes, welches bei der Beweismittelbeschaffung verletzt wurde, abzuwägen. Dabei können Beweise, welche durch einen widerrechtlichen Eingriff in die Privatsphäre erlangt worden sind, nur mit grosser Zurückhaltung zu- gelassen werden (zum Ganzen: Dike-Komm ZPO-LEU, Art. 152 N 65 ff., 77 f., 81, 87). Dass die heimliche Aufnahme des Gesprächs der Gerichtsbesetzung wäh- rend einer Verhandlungspause einen schweren Eingriff in das hohe Gut der Pri- vatsphäre der Berufungsbeklagten (sowie der übrigen Gerichtsbesetzung) dar- stellt, wurde bereits festgestellt (vgl. vorab E. V.2.3.5.). Darüber hinaus verbietet auch das öffentliche Recht die Aufnahme von Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden (§ 132 GOG), was ebenfalls in die Interessenabwägung miteinzubeziehen ist. Insgesamt sind die Privatsphäre der Berufungsbeklagten sowie das Interesse des Gerichts an der Vertraulichkeit von innerhalb von Ge- richtsgebäuden geführten Gesprächen höher zu gewichten als das Interesse, die Medienäusserungen der Berufungskläger auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen zu können. Dieser Schluss drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage geht, ob die Verfahrensrechte einer Partei zufolge Befangenheit der Berufungsbeklagten verletzt worden sind. Es geht

- 27 - (lediglich) um die Berichterstattung über eine angebliche Befangenheit der Beru- fungsbeklagten in einem mehr als ein Jahr zurückliegenden, durch Vereinbarung erledigten Verfahren, und ohne dass für die Berichterstattung im streitgegen- ständlichen Zeitpunkt ein äusserer, aktueller Anlass erkennbar gewesen wäre. Die Aufnahme bzw. deren Inhalt ist folglich im vorliegenden Verfahren (ebenso wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) nicht verwertbar, weshalb die Medien- äusserungen der Berufungskläger nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wer- den können. Es ist daher auf den Inhalt des von der Berufungsbeklagten geführ- ten und von F._____ aufgenommenen Gesprächs und entsprechend auf die dies- bezüglichen Ausführungen der Berufungskläger (vgl. act. 16 Rz. 57 ff.) und Erwä- gungen der Vorinstanz (vgl. act. 15 E. 2. S. 11 f.) nicht einzugehen. Nachdem die Beweislast für das Vorliegen der Rechtfertigungslage beim Medium liegt, haben die Berufungskläger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass die persönlichkeitsverletzende Berichterstattung über die Berufungsbeklagte der Wahrheit entspreche und aus diesem Grund vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt und damit gerechtfertigt sei. 2.4.10. In Bezug auf das öffentliche Informationsinteresse ist weiter zu berück- sichtigen, dass dem reinen Unterhaltungsbedürfnis der Adressaten in der Güter- abwägung (wenn überhaupt) nur ein sehr geringes Gewicht zuzumessen ist. Das öffentliche Interesse ist nicht zu verwechseln mit dem Interesse einer breiten Öf- fentlichkeit (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, recht 2004, S. 140). Es gilt auch zu beto- nen, dass es in der Verantwortung der Medienunternehmen steht, die Berichter- stattung vorab im Rahmen der Art. 28 ff. ZGB zu halten. Massenmedien berufen sich im Nachhinein gerne auf das selbst zugeschriebene "Wächteramt" als Recht- fertigungsgrund. Es geht einem Medienunternehmen aber in aller Regel nicht nur um Information, sondern auch um manifeste Eigeninteressen insbesondere wirt- schaftlicher Art, um Reichweite, Auflage und Einschaltquoten. Dies gilt analog auch auf der Ebene der einzelnen Journalisten. Es handelt sich dabei jeweils nicht um öffentliche, sondern um private Interessen der Medien und ihrer Journa- listen, welche von Vorherein nie eine Persönlichkeitsverletzung zu rechtfertigen vermögen (vgl. zum Ganzen BSK ZPO-SPRECHER, Art. 266 N 30 ff.).

- 28 - 2.4.11. In diesem Sinne ist das Augenmerk auch auf die Art und Weise der Be- richterstattung der Berufungskläger zu richten. Bereits der Titel des Artikels der Berufungskläger "«E._____» (act. 10/5 S. 1) zeigt, dass kaum sachlich informiert werden, sondern wohl vielmehr die Sensationslust bedient werden soll. Die Beru- fungsbeklagte wird direkt als eine … [Anlehnung an Äusserungen 1 und 3] darge- stellt. Auch findet sich bereits in der Schlagzeile ein (aus dem Zusammenhang gerissenes) Direktzitat aus der persönlichkeitsverletzenden Aufnahme. Die Vor- würfe gegenüber der Berufungsbeklagten sind schwerwiegend und werden als er- wiesen hingestellt, obschon es sich dabei lediglich um die Wertung der Beru- fungskläger handelt. Die Wortwahl ("… [Teil von Äusserung 3]", "… [Anlehnung an Äusserung 1]") ist dramatisch gewählt. Es scheint, als wolle das Vertrauen der Leserschaft in die Rechtspflege erschüttert und die in Teilen der Bevölkerung vor- kommende Angst vor Beamtenmissbrauch zu Nutze gemacht werden. Der reisse- rische Titel des Artikels legt als Motiv der Berufungskläger keine informative Be- richterstattung nahe, sondern lässt eher sog. Clickbaiting vermuten. Solche wirt- schaftlichen Interessen sind, wie bereits ausgeführt, nicht schützenswert. Im Arti- kel finden sich weitere Direktzitate (ohne Kontext) aus der persönlichkeitsverlet- zenden Aufnahme, welche nach Ansicht der Berufungskläger die "… [Teil von Äusserung 3]" durch die Berufungsbeklagte aufzeigen würden. Wie bereits ausge- führt, lässt sich der Vorwurf der … durch die Berufungsbeklagte mit der unver- wertbaren Aufnahme nicht rechtfertigen (vgl. vorab E. V.2.4.9.). Dass im Artikel zudem fälschlicherweise von "Urteilsberatung" und einem angeblich von der Beru- fungsbeklagten gefällten Urteil gesprochen wird (act. 3/1 S. 2), obwohl das – im streitgegenständlichen Zeitpunkt mehr als 14 Monate zurückliegende – Gerichts- verfahren (in Anwesenheit von Rechtsanwälten) durch Vergleich, mithin einer Ver- einbarung der (anwaltlich vertretenen) Parteien abgeschlossen worden ist (act. 3/3), spricht für Unsorgfalt und damit für Unseriosität in der journalistischen Recherche. Indem von "…" (act. 3/1 S. 2) der Berufungsbeklagten die Rede ist oder angemerkt wird, … [Beschreibung Gespräch], wird der Spruchkörper unver- mögend und unprofessionell dargestellt. Dem öffentlichen Informationsinteresse am ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege kann der Artikel nicht gerecht

- 29 - werden. Auch aus diesen Überlegungen scheitert eine Berufung auf das Informa- tionsinteresse der Öffentlichkeit. 2.4.12. Zusammenfassend ist es den Berufungsklägern nicht gelungen, ein hinrei- chendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit am streitgegenständlichen Arti- kel glaubhaft zu machen, welches den schwerwiegenden Eingriff in die Privat- sphäre der Berufungsbeklagten durch die Offenbarung und Verbreitung des In- halts eines von ihr geführten nicht öffentlichen Gesprächs zu rechtfertigen ver- möchte. Eine Rechtfertigungslage liegt offensichtlich nicht vor bzw. die Interes- senabwägung fällt klar zugunsten der Berufungsbeklagten aus.

3. Verfügungsgrund 3.1. Gemäss Art. 266 lit. a ZPO wird für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegen Medien vorausgesetzt, dass die drohende Rechtsverletzung einen besonders schweren Nachteil verursachen kann. Darunter ist grundsätzlich jede tatsächliche oder rechtliche Beeinträchtigung der gesuchstellenden Partei zu verstehen. In Betracht kommen materielle oder immaterielle Nachteile. Unter Letztere fallen insbesondere Ruf- oder Ansehensbeeinträchtigungen (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 25 ff.). Nicht leicht wiedergutzumachen ist der Nachteil, wenn er glaubhafterweise später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt wer- den kann. Insbesondere die Verletzung absoluter Rechte wie Persönlichkeits- rechte ist im Nachhinein oftmals kaum mehr zu beheben, zumal Geld keine ad- äquate Wiedergutmachung ist. Die Praxis ist deshalb bei der Verletzung absoluter Rechte grosszügig mit der Bejahung des relevanten Nachteils (BSK ZPO-SPRE- CHER, Art. 261 N 34). Die besondere Schwere im Sinne von Art. 266 lit. a ZPO kann sich aus der schwerwiegenden Art der Verletzung oder auch dem Ausmass der Verbreitung in den Medien ergeben (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 266 N 12). Bejaht wurde der besonders schwere Nachteil z.B. bei einer erheblichen Herabsetzung in privater und beruflicher Hinsicht im Internet (OGer ZH NL080214 vom 19. März 2009, bestätigt durch BGer 5A_268/2009 vom 12. Juni 2009). 3.2. Die Berufungsbeklagte machte in ihrem Gesuch geltend, der Vorwurf … sei das Schlimmste, was einer Richterin vorgeworfen werden könne, weshalb eine

- 30 - besonders schwere Herabsetzung klar gegeben sei. Die besondere Schwere zeige sich darüber hinaus aber auch in der Verbreitung der Berichterstattung auf der Homepage der Berufungsklägerin 1, welche von überall auf der Welt abrufbar sei und so eine potentiell enorm schädliche Wirkung entfalte (act. 1 S. 15 Rz. 54 ff.). 3.3. Auch die Vorinstanz befand den der Berufungsbeklagten drohenden beson- ders schweren Nachteil als offenkundig: Eine Richterperson, welche als … darge- stellt werde, werde aufs Schwerste diffamiert. Dies ergebe sich auch mit Blick auf die Kommentare zum Artikel. Der Umstand, dass die Aufnahme zum Zeitpunkt der Publikation auch an anderer Stelle veröffentlicht war, ändere daran nichts, zu- mal die Aufnahme zweifelsohne erst durch die Online-Ausgabe der Berufungsklä- gerin 1 einem breiten Publikum bekannt gemacht worden sei (act. 15 E. VIII.3.). 3.4. Die Berufungskläger bringen (erneut) vor, dass der Vorwurf der … [aus Äus- serung 3] aus dem Artikel entfernt worden sei und die Vorinstanz sich deshalb zur Begründung des besonders schweren Nachteils auf einen Umstand stütze, der gar nicht mehr vorgelegen habe. Die Begründung erweise sich deshalb als will- kürlich. Darüber hinaus verletze die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime, indem sie die Kommentare zum Artikel in die Begründung miteinbeziehe, nachdem die Berufungsbeklagte diese nur pauschal mit ihrem Gesuch ins Recht gereicht habe, jedoch mit keinem Wort in ihrer Rechtsschrift erwähne (act. 16 Rz. 71 ff.). Unrich- tig sei ausserdem, dass die Berufungskläger den Vorfall bekannt gemacht hätten. Sowohl auf der Plattform F._____ als auch auf dem Medium I._____ habe die Aufnahme von deutlich mehr Menschen wahrgenommen werden können als durch den Artikel der Berufungskläger (act. 16 Rz. 75). 3.5. Es ist mit der Berufungsbeklagten und der Vorinstanz festzuhalten, dass die im Artikel gegen die Berufungsbeklagte getätigten Vorwürfe … [aus Äusserungen 1 und 3] schwerwiegend sind und die Berufungsbeklagte mit Blick auf ihre Funk- tion als Richterin erheblich herabsetzen. Durch diese Anschuldigungen wird der Ruf und das Ansehen der Berufungsbeklagten als Richterin sowohl in fachlicher als auch charakterlicher Sicht potentiell massiv geschädigt. Der drohende beson- ders schwere (und nicht leicht wieder gut zu machende) Nachteil erweist sich des-

- 31 - halb bereits aufgrund der schwerwiegenden Art der Verletzung als glaubhaft, so dass auf das Ausmass der Verbreitung in den Medien gar nicht weiter eingegan- gen zu werden braucht. Ebenso ergibt sich die Herabsetzung der Berufungsbe- klagten auch ohne die Heranziehung der Kommentare zum Artikel, so dass auf den entsprechenden Einwand der Berufungskläger nicht einzugehen ist. Im Übri- gen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die vorgenommen Anpassungen am Artikel zufolge Wiederholungsgefahr hierauf keinen Einfluss haben.

4. Verhältnismässigkeit 4.1. Schliesslich darf die vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 266 lit. c ZPO nicht unverhältnismässig erscheinen. Diese weitere Voraussetzung ist indes über- flüssig und bedeutet keine weitere Einschränkung, zumal jede vorsorgliche Mass- nahme verhältnismässig zu sein hat (BSK ZPO-SPRECHER, Art. 266 N 34). 4.2. Die Vorinstanz befand die Löschung des streitgegenständlichen Artikels für verhältnismässig. Nachdem die Berufungskläger den Artikel bereits selbst mehr- fach angepasst hätten, werde sie die integrale Löschung des Artikels jedenfalls nicht unverhältnismässig getroffen haben. Bezüglich des gesuchsgegnerischen Einwands, dass auch andere Medien über den Vorfall berichten würden, wies die Vorinstanz darauf hin, dass abgesehen von der …-Zeitung kein anderes grosses Medium über den Vorfall berichtet habe, wobei dieser Artikel die Berufungsbe- klagte nicht namentlich nenne und auch den Inhalt der Aufnahme nur sinngemäss und mit dem Hinweis, man wisse nicht, ob die Aussagen unvollständig und/oder aus dem Zusammenhang gerissen seien, wiedergebe. Von der Berufungsbeklag- ten könne ausserdem nicht verlangt werden, gegen jedes Medium vorzugehen, vielmehr sei es ihr unbenommen, nur jene Medien ins Recht zu fassen, welche den grössten Adressatenkreis erreichen und die gravierendste Persönlichkeitsver- letzung begehen würden. Ansonsten würde es sich beim Persönlichkeitsschutz um ein nutzloses Instrument handeln (act. 15 E. VIII.5.). 4.3. Die Berufungskläger bringen vor, die Löschung des Artikels sei nicht geeig- net einen allfälligen (bestrittenen) drohenden schweren Nachteil abzuwenden, so- lange die anderen Medien weiterhin über die Sache berichten und die Äusserun- gen verbreiten könnten. Dies führe lediglich zu einer ungerechtfertigten Ungleich-

- 32 - behandlung der verschiedenen Medien. Die Anordnung einer integralen Löschung des gesamten Artikels, welcher auch Passagen erhalte, welche nicht die Beru- fungsbeklagte betreffen würden, entspreche sodann nicht dem mildesten Mittel. Die Löschung eines Artikels müsse ultima ratio bleiben und sei nur dann zulässig, wenn kein einziges Wort und keine einzige Aussage darin zulässig sei. Nachdem die Vorinstanz allerdings selbst erläutert habe, dass eine anonyme Berichterstat- tung zulässig sei, müsse es auch der anonymisierte Artikel der Berufungskläger ohne Zitate sein. Darüber hinaus sei es unzutreffend, dass eine Anpassung des Artikels auch eine Löschung verhältnismässig mache. Offensichtlich falsch und willkürlich sei schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, dass keine anderen (grossen) Zeitungen über die Sache berichtet hätten, nachdem auf "J._____" ein äusserst ausführlicher Bericht erschienen sei, welcher von den Berufungsklägern mit ihrer Stellungnahme ins Recht gereicht worden sei (vgl. act. 10/11) und auch an erster Stelle einer Google-Suche (vgl. act. 19/11) erscheine (act. 7 Rz. 60 ff.; act. 16 Rz. 82 ff.). 4.4. Der Einwand der Berufungskläger, dass auch andere Medien über den Fall berichtet hätten bzw. nach wie vor berichten würden, weshalb die angeordnete Massnahme ungeeignet sei, um den gewünschten Effekt zu bezwecken, schlägt fehl. Es verstösst nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn nur ein Ver- letzer belangt wird (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 35 mit Verweis auf BGer 5P.308/2003 E. 2.4 f.). Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung der Medien und keine Pflicht der verletzten Person gegen sämtliche Medien vorzuge- hen. Im Übrigen ist es unzutreffend, dass die Berufungsklägerin 1 als einziges Medium nicht über den Vorfall berichten dürfe. Es wurde den Berufungsklägern schliesslich nicht generell verboten, über den Vorfall am G._____-Gericht Zürich zu berichten, sondern lediglich bestimmte, die Persönlichkeit der Berufungsbe- klagten verletzende Äusserungen zu verbreiten. Im Hinblick auf das soeben Aus- geführte erweist sich die Anordnung der Löschung des gesamten Artikels durch die Vorinstanz deshalb nicht als unverhältnismässig.

- 33 -

5. Fazit Die Vorinstanz hat das Gesuch zu Recht gutgeheissen und die entsprechenden vorsorglichen Massnahmen angeordnet. Die Berufung ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Berufungskläger unterliegen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss ist ihnen die Entscheidgebühr unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der ge- nannten Kriterien und einer Reduktion wegen der summarischen Verfahrensart ist die Gebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 6.3. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzuspre- chen: Den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstan- den sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Am tt.mm.2024 erschien in der Online-Ausgabe der Gesuchsgegnerin 1 bzw. Berufungsklägerin 1 ein vom Gesuchsgegner 2 bzw. Berufungskläger 2 (nachfolgend: die Berufungskläger) verfasster Artikel mit der Schlagzeile: "«E._____» (nachfolgend: Artikel). Mit diesem Artikel verlinkt war ein Beitrag auf dem sozialen Netzwerk F._____ (act. 3/1). Der Artikel handelt von einem Ge- richtsverfahren vor dem G._____-Gericht D._____, welches von der Gesuchstel- lerin 1 bzw. Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagte) als zuständige Bezirksrichterin geleitet wurde und mit Verfügung vom tt.mm.2023 als durch Ver- gleich erledigt abgeschrieben worden ist (act. 3/3). Im Rahmen der Hauptver- handlung vom tt.mm.2023 liess der im Artikel namentlich erwähnte H._____ – Partei im genannten Verfahren – während eines Verhandlungsunterbruchs ein Aufzeichnungsgerät im Gerichtssaal zurück und nahm das Gespräch zwischen der Berufungsbeklagten und der übrigen Gerichtsbesetzung heimlich auf. Der Ar-

- 6 - tikel bezieht sich auf den Inhalt des aufgezeichneten Gesprächs, wobei die Beru- fungsbeklagte darin namentlich erwähnt wird.

E. 1.1 Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfü- gungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachen- der Nachteil droht (Verfügungsgrund). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt weiter Dringlichkeit voraus und unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Das kumulative Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der gesuchstellenden Partei glaubhaft zu machen (vgl. BSK ZPO-SPRECHER, Art. 261 N 10, 50).

- 14 -

E. 1.2 Im Falle periodisch erscheinender Medien gelten ausserdem gemäss Art. 266 ZPO erhöhte Anforderungen an den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Demnach muss der der gesuchstellenden Partei drohende Nachteil besonders schwer wiegen (lit. a), es darf offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegen (lit. b) und die anzuordnende vorsorgliche Massnahme darf nicht unverhältnis- mässig erscheinen (lit. c). Das Medienprivileg bezweckt, die Medien vor (Vor- )zensur zu schützen. Entsprechende Anordnungen setzen voraus, dass die Vor- aussetzungen gemäss Art. 266 lit. a.–c. ZPO kumulativ erfüllt bzw. glaubhaft ge- macht sind (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 266 N 1).

2. Verfügungsanspruch

E. 2 Mit Eingabe vom tt.mm.2024 (Datum Poststempel) stellten die Gesuchstel- lerinnen beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen mit ein- gangs erwähntem Rechtsbegehren (act. 1). Mit Verfügung vom tt.mm.2024 wurde das Massnahmebegehren der Berufungsbeklagten superprovisorisch gutgeheis- sen und es wurden die entsprechenden Anordnungen getroffen. Das Massnah- mebegehren der Gesuchstellerin 2 wurde - soweit es auf superprovisorische Massnahmen abzielte - abgewiesen (act. 4). Mit Urteil und Verfügung vom tt.mm.2024 wurde das Massnahmebegehren der Berufungsbeklagten auch vor- sorglich gutgeheissen und die entsprechenden Anordnungen wurden bestätigt. Auf das Massnahmebegehren der Gesuchstellerin 2 ist die Vorinstanz nicht ein- getreten (act. 12 = act. 17 = act. 15 [Aktenexemplar], nachfolgend: act. 15).

E. 2.1 Grundlage für den Erlass vorsorglicher Massnahmen kann die erstmals dro- hende Verletzung, die andauernde Verletzung oder auch die bereits geschehene, erneut drohende Verletzung sein. Die Begehungsgefahr bei der erstmaligen bzw. die Wiederholungsgefahr bei der erneut drohenden Verletzung begründet das Be- dürfnis nach sofortigem Rechtsschutz, mithin das hinreichende Rechtsschutzinter- esse. Anders als im ordentlichen Zivilprozess, wo das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung darstellt, bei deren Fehlen auf die Klage nicht einzutreten ist, sieht Art. 262 Abs. 1 lit. a ZPO die (erstmals oder erneut) drohende Verletzung als spezifische Anspruchsgrundlage vor, deren Nichtvorliegen zur Abweisung des Gesuchs führt (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 19). Es ist dem Aufbau des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Berufung folgend zunächst – vor der Prü- fung der Persönlichkeitsverletzung – auf die Wiederholungsgefahr bzw. die erneut drohende Verletzung einzugehen.

E. 2.2 Wiederholungsgefahr

E. 2.2.1 Die Berufungskläger machten bereits vor der Vorinstanz geltend, die Beru- fungsbeklagte habe im Zeitpunkt des Erlasses der superprovisorischen Massnah- men am tt.mm.2024 gar kein Rechtsschutzinteresse an einem Verbot des Artikels gehabt, weil sie ihre Berichterstattung am tt.mm.2024 bzw. tt.mm.2024 dahinge- hend angepasst gehabt hätten, dass kein Personenbezug zur Berufungsbeklag- ten mehr bestanden habe. Diese Anpassungen seien unpräjudiziell und ohne An-

- 15 - erkennung einer Rechtspflicht, aber dennoch rechtsverbindlich erfolgt. Eine allfäl- lig (drohende) Persönlichkeitsverletzung sei deshalb von vornherein ausser Be- tracht gefallen (act. 7 S. 5 ff. Rz. 16 ff.).

E. 2.2.2 Die Vorinstanz erwog, dass in der Vergangenheit stattgefundene Rechts- verletzungen ein Indiz für drohende gleichartige Eingriffe in der Zukunft sein kön- nen. Wiederholungsgefahr könne regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer mit Blick auf den Prozess das beanstandete Verhalten zwar eingestellt habe, in den Rechtsvorträgen sein Verhalten aber nach wie vor als rechtmässig verteidige. Die Berufungskläger würden in ihrer Stellungnahme zum Massnahme- begehren in der Tat weiterhin von der Rechtmässigkeit der Publikation des ur- sprünglichen Artikels vom tt.mm.2024 ausgehen. Die erste Anpassung des Arti- kels sei erst als Reaktion auf die Aufforderung der Kommunikationsverantwortli- chen des Obergerichts erfolgt. Auch hätten die Berufungskläger immer wieder be- tont, die Anpassungen seien "unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht" erfolgt. Damit bestehe mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung offensichtlich Wiederholungsgefahr (act. 15 E. VI.2. f.). Darüber hinaus sei allgemein bekannt, dass Online-Artikel regelmässig auch im Printmedium abge- druckt würden, so dass auch von der drohenden Veröffentlichung des Artikels im Printmedium habe ausgegangen werden können (act. 15 E. VI.4).

E. 2.2.3 Die Berufungskläger bringen in ihrer Berufung vor, niemals behauptet zu haben, ihre ursprüngliche Berichterstattung sei rechtmässig erfolgt, vielmehr hät- ten sie diese Frage in ihrer Stellungnahme offen gelassen. Die Anpassungen durch die Berufungskläger seien zwar unpräjudiziell, aber ausdrücklich im Rah- men eines verbindlichen Entgegenkommens bzw. rechtsverbindlich erfolgt. Die Tatsache, dass die Berufungskläger Anpassungen am Artikel vorgenommen hät- ten, zeige gerade, dass sie nicht beabsichtigt hätten, den Artikel nochmals in sei- ner ursprünglichen Fassung zu publizieren, sondern sie von einer die Berufungs- beklagte identifizierenden Berichterstattung Abstand genommen hätten. Es sei auch irrelevant, ob die Anpassungen als Reaktion auf die Aufforderung der Kom- munikationsverantwortlichen des Obergerichts erfolgt seien, zumal letztere nicht namens oder im Auftrag der Berufungsbeklagten gehandelt habe. Indem die Vor-

- 16 - instanz zwar davon Vormerk genommen habe, dass die Berufungskläger ihre An- passungen als verbindlich betrachteten, diesen Umstand in der Beweiswürdigung aber gleichwohl unberücksichtigt lasse und stattdessen auf eine offensichtliche Wiederholungsgefahr schliesse, gehe sie willkürlich vor. Damit seien wesentliche, erstellte Sachverhaltselemente im Entscheid der Vorinstanz unberücksichtigt ge- blieben (act. 16 Rz. 33 ff., 39 f.). Darüber hinaus habe die Vorinstanz das Recht bzw. die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr falsch an- gewendet. Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid BGE 102 II 122 E. 1 führe das Bundesgericht ja gerade aus, dass Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden könne, wenn sich die Gegenpartei verpflichte, etwas zu unterlassen. Ge- nau dies hätten die Berufungskläger vorliegend getan (act. 16 Rz. 36 ff). Zusam- mengefasst habe aufgrund der von den Berufungsklägern vorgenommenen An- passungen am Artikel und ihrer rechtsverbindlichen Zusage, dass diese nicht rückgängig gemacht würden, keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Be- rufungsbeklagten gedroht (act. 16 Rz. 39 f.).

E. 2.2.4 Schliesslich monieren die Berufungskläger, die Vorinstanz habe das Recht gleich mehrfach falsch angewandt, indem sie zu Unrecht angenommen habe, dass es sich bei der Behauptung, ein Online-Artikel werde stets auch als Print-Ar- tikel publiziert, um eine nicht zu beweisende Tatsache handle. Sie habe es unter- lassen, ihre Überlegungen dazu hinreichend zu begründen und stattdessen auf ein "allgemeines Verständnis" abgestellt, welches aber keinesfalls ausreiche, um einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz im Sinne von Art. 151 ZPO zu be- gründen. Vielmehr wäre von der Berufungsbeklagten glaubhaft zu machen gewe- sen, dass die Publikation des Online-Artikels auch im Printmedium drohe. Jeden- falls würden tagesaktuelle Themen häufig nur online publiziert, weil sie bei Er- scheinen des Printmediums bereits wieder veraltet seien. Es sei allerdings nicht Aufgabe der Berufungskläger ein Negativum zu beweisen (siehe dazu die Ausfüh- rungen in act. 16 Rz. 41 ff.).

E. 2.2.5 Zunächst kann offen gelassen werden, ob die letzte Fassung des Artikels der Berufungskläger (noch) persönlichkeitsverletzend ist oder nicht, sofern die ur- sprüngliche Version des Artikels vom tt.mm.2024 (act. 3/1) als persönlichkeitsver-

- 17 - letzend zu qualifizieren ist und die Gefahr droht(e), dass erneut ein Artikel dieser Art veröffentlicht wird. Grundlage für den Erlass vorsorglicher Massnahmen kann, wie erwähnt, nicht bloss die erstmals drohende oder andauernde Verletzung, son- dern auch die bereits geschehene, erneut drohende Verletzung sein.

E. 2.2.6 Die Prüfung der Frage, ob eine Verletzung wiederholt werden wird, kommt ohne ein spekulatives Element nicht aus (BGer 5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 E. 4.1). Wiederholungsgefahr wird daher in der Praxis durch analoge Verletzun- gen in der Vergangenheit indiziert, insbesondere wenn eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat. Die Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich – ungeachtet konkreter Anhaltspunkte für eine Wiederholung – bejaht werden, wenn die Ge- genseite die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet (BGE 102 II 122 E. 1 S. 124 f.). Das trifft z.B. zu, wenn der Verletzer zwar im Hinblick auf den Prozess das beanstandete Verhalten eingestellt hat, in den Rechtsvorträ- gen aber nach wie vor sein Verhalten als rechtmässig verteidigt (BGE 128 III 96 E. 2e). Anders verhielte es sich allenfalls, wenn eine förmliche Abstandserklärung vorläge (BGE 124 III 72 E. 2.a). Inwiefern Erklärungen, es würden keine weiteren Rechtsverletzungen vorgenommen, die Wiederholungsgefahr glaubhaft zu besei- tigen vermögen, ist in Lehre und Rechtsprechung allerdings umstritten (vgl. die Hinweise in Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 20 ). Für die Verneinung der Wiederholungsgefahr ist aber jedenfalls keine förmliche Anerkennung des Mass- nahmebegehrens notwendig (vgl. BGer 5A_309/2013 E. 5.3).

E. 2.2.7 Es ist der Vorinstanz in ihren Erwägungen zuzustimmen, wonach die Beru- fungskläger in ihrer Stellungnahme zum Massnahmebegehren nach wie vor von der Rechtmässigkeit der Publikation des ursprünglichen Artikels ausgegangen zu sein schienen. Dies geht besonders deutlich aus act. 10/4, einer von den Beru- fungsklägern ins Recht gereichten Beilage, hervor, worin die Rechtsvertreter der Berufungskläger mit E-Mail vom tt.mm.2024 auf die Aufforderung der Kommuni- kationsverantwortlichen des Obergerichts vom tt.mm.2024 (vgl. act. 19/7) reagie- ren (Hervorhebungen durch die Kammer): "[…].

- 18 - […]. Die Vorwürfe weisen wir indes zurück. Die Berichterstattung der A1._____ erfolgte und erfolgt nach Massgabe der rechtlichen und medienethischen Bestimmungen. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere besteht vorliegend ein öffentliches In- teresse an der Berichterstattung über Vorgänge am Gericht und die daraus folgende öf- fentliche Debatte. Ihrer Forderung um integrale Löschung der Berichterstattung können wir daher nicht nachkommen, zumal eine solche Forderung als ungerechtfertigter Zen- surversuch verstanden werden könnte, der mit der Medienfreiheit gem. Art. 16 BV nicht vereinbar sein dürfte. In Erwägung Ihrer Ausführungen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteilig- ten ist unsere Klientschaft jedoch bereit, ausgewählte Passagen zu anonymisieren. Dies im Sinne eines unpräjudiziellen Entgegenkommens und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. […]." Aus den gewählten Worten geht klar hervor, dass die Berufungskläger – trotz ent- sprechender Verwarnung – nach wie vor an der Rechtmässigkeit ihrer ursprüngli- chen Berichterstattung festhalten. Weiter geht aus dieser E-Mail ebenfalls hervor, dass die Berufungskläger die ersten Anpassungen am Artikel am tt.mm.2024 (vgl. act. 16 S. 10 ff. Rz. 20) eben nicht von sich aus, sondern als Reaktion auf die Auf- forderung der Kommunikationsverantwortlichen des Obergerichts vorgenommen haben ("In Erwägung Ihrer Ausführungen […] ist unsere Klientschaft jedoch bereit, aus- gewählte Passagen zu anonymisieren."). Dass die weiteren Anpassungen am Artikel vom tt.mm.2024 (vgl. act. 16 S. 12 ff. Rz. 22) sodann lediglich mit Blick auf das hängige Gerichtsverfahren vorgenommen wurden, räumen die Berufungskläger in ihrer Stellungnahme sowie ihrer Berufung sogar selbst ein. Sie führen aus, dass die Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten über die vollzogenen Änderungen am Artikel informiert worden seien und diese den Berufungsklägern in Aussicht ge- stellt hätten, das Gesuch um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnah- men zurückzuziehen (act. 7 Rz. 26; act. 16 Rz. 22). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vermag die Erklärung der Berufungskläger, wonach die vorgenom- menen Anpassungen am Artikel "unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber dennoch rechtsverbindlich" erfolgt seien, die Wiederholungs- gefahr nicht glaubhaft zu beseitigen. Etwas anderes als das Gesagte lässt sich

- 19 - auch nicht aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts (BGE 102 II 122) her- leiten.

E. 2.2.8 Schliesslich kommt der Frage, in welchem Medium bzw. Kommunikations- kanal der Berufungsklägerin 1 eine erneute Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Berufungsbeklagten droht(e), keine Relevanz zu. Im heutigen Zeitalter der Di- gitalisierung kommt persönlichkeitsverletzenden Äusserungen in Onlinemedien mindestens die gleiche Bedeutung zu wie in Printmedien, und dabei handelt es sich tatsächlich um eine offenkundige Tatsache, über die kein Beweis geführt werden muss. Droht eine Persönlichkeitsverletzung durch eine Zeitung, welche sowohl einen Online- als auch einen Printkanal bedient, so droht die Verletzung auf beiden Kanälen und im Rahmen eines Massnahmeverfahrens ist als Konse- quenz sowohl eine entsprechende Online- als auch Printpublikation zu verhin- dern. Ungeachtet der Beanstandungen der Berufungskläger kann deshalb ohne Weiteres als glaubhaft betrachtet werden, dass eine mutmasslich persönlichkeits- verletzende Publikation auch im Printmedium der Berufungsklägerin 1 drohte.

E. 2.3 Persönlichkeitsverletzung

E. 2.3.1 Nachdem die Wiederholungsgefahr zu bejahen ist, gilt es zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung der Berufungsbeklagten durch den Artikel der Beru- fungskläger vom tt.mm.2024 glaubhaft gemacht werden konnte. Selbstredend kann nur eine bereits stattgefundene Verletzung eine erneute Verletzung indizie- ren.

E. 2.3.2 Die Berufungsbeklagte brachte zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentli- chen vor, dass die Darstellung im Artikel als […], welche sachfremde Gründe in ihr Urteil einfliessen lasse, ihre berufliche Ehre als Teilbereich von Art. 28 ZGB verletze. Ehrverletzende sowie unwahre Äusserungen seien stets persönlichkeits- verletzend (act. 1 Rz. 23 ff.).

E. 2.3.3 Die Vorinstanz erwog, das heimliche Ablauschen eines fremden Gesprächs (mit oder ohne Benutzung technischer Mittel) verletze die Privatsphäre und damit die Persönlichkeit der betroffenen Personen in besonders schwerer Weise (act. 15 E. VII. und VIII.1.).

- 20 -

E. 2.3.4 Die Berufungskläger monieren, die Vorinstanz verkenne, dass es nicht darum gehe, zu prüfen, ob die Aufnahme von H._____ rechtmässig angefertigt wurde, sondern einzig die Rechtmässigkeit des streitgegenständlichen Artikels zu beurteilen sei. Die Vorinstanz gebe lediglich in pauschaler Art und Weise wieder, dass die von H._____ angefertigte Aufnahme die Persönlichkeitsrechte der Beru- fungsbeklagten verletze. Eine Begründung, inwiefern nun der Artikel der Beru- fungskläger die Persönlichkeit der Berufungsbeklagten verletze, fehle allerdings im vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufungskläger hätten ausserdem sämtliche Zitate aus der Aufnahme rechtsverbindlich aus dem Artikel entfernt, so dass sich die von der Vorinstanz geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung gar nicht mehr im Artikel befunden habe (act. 16 Rz. 40 ff.). Schliesslich würdige die Vorin- stanz den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwand der Berufungskläger, wo- nach aufgrund der vorgenommenen Anonymisierung des Artikels kein Personen- bezug mehr bestehe mit keinem Wort, was einer Verletzung des rechtlichen Ge- hörs gleichkomme (act. 16 Rz. 52).

E. 2.3.5 In der Tat erwog die Vorinstanz in ihren Erwägungen primär, dass das heimliche Ablauschen und die Aufnahme des nicht öffentlichen Gesprächs der Gerichtsbesetzung durch H._____ eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar- stelle, ohne spezifisch darzulegen, weshalb der Artikel der Berufungskläger die Persönlichkeitsrechte der Berufungsbeklagten verletze (act. 15 E. VIII.1.). Sie liegt allerdings nicht falsch dabei, die Persönlichkeitsverletzung der Berufungskläger aus der Aufnahme des nicht öffentlichen Gesprächs herzuleiten. Es bestehen keine Zweifel daran, auch nicht seitens der Berufungskläger (vgl. dazu den ersten Abschnitt im Artikel der Berufungskläger: act. 3/1. S. 2; act. 16 S. 10 Rz. 20, S. 12 Rz. 22), dass H._____ ein nicht öffentliches Gespräch heimlich aufgenommen hat. Während einer Verhandlungsunterbrechung (unabhängig von deren Zweck) werden die Parteien sowie gegebenenfalls weitere anwesende Personen aus dem Verhandlungssaal gewiesen und die Tür zum Gerichtssaal wird hinter ihnen ge- schlossen. Im Gerichtssaal verbleibt einzig die Gerichtsbesetzung. Dadurch wird unmissverständlich signalisiert, dass die sich während einer Verhandlungspause im Gerichtssaal abspielenden Gegebenheiten sowie die darin von der Gerichtsbe- setzung geführten Gespräche (ungeachtet ob privater oder geschäftlicher Natur)

- 21 - nicht dazu bestimmt sind, den Parteien oder gar einer breiteren Öffentlichkeit zu- gänglich gemacht zu werden, sondern geheim sind. Damit ist das, was sich wäh- rend einer Verhandlungspause im Gerichtssaal abspielt, durch das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre geschützt (vgl. zur sog. Sphärentheorie BGE 97 II 97 E. 3, insb. S. 101; BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 23 ff., insb. 26). Das Recht auf Achtung der Privatsphäre der Berufungsbeklagten als Teilschutzbereich von Art. 28 Abs. 1 ZGB wurde damit, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, durch die von F._____ angefertigte Aufnahme eindeutig verletzt, und zwar unab- hängig von deren Inhalt. Der Artikel der Berufungskläger vom tt.mm.2024 verletzt die Persönlichkeit der Berufungsbeklagten bereits dadurch, dass er die persön- lichkeitsverletzende Aufnahme der Öffentlichkeit zugänglich macht. Er enthält in seiner ursprünglichen Fassung einerseits diverse Zitate aus der Aufnahme sowie insbesondere am Schluss des Artikels eine direkte Verlinkung zu einem Beitrag auf dem sozialen Netzwerk H._____ mit der (zum damaligen Zeitpunkt) für jeder- mann abhörbaren und vervielfältigbaren Aufnahme (act. 3/1 S. 1–4). Die Persön- lichkeitsverletzung der Berufungskläger liegt bereits in der Bekanntgabe von Tat- sachen, die dem Privatbereich der Berufungsbeklagten zuzuordnen sind. Damit soll nicht gesagt sein, dass die Darstellung der Berufungsbeklagten als … [Äusse- rung 3] (act. 3/1 S. 1) nicht ebenfalls persönlichkeitsverletzend ist. Im Ergebnis ist der Vorinstanz deshalb in ihrer Würdigung zuzustimmen. Das Vorliegen einer Per- sönlichkeitsverletzung durch den Artikel der Berufungskläger ist damit glaubhaft.

E. 2.3.6 Zum Einwand der Berufungskläger, dass die Vorinstanz die am Artikel vor- genommenen Anpassungen vom tt.mm.2024 bzw. tt.mm.2023 nicht würdige, bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass diese – von Wiederholungsgefahr aus- gehend – nicht zu berücksichtigen sind. Die Erklärung der Berufungskläger, die Anpassungen seien rechtsverbindlich erfolgt, weil man von einer identifizierenden Berichterstattung Abstand genommen habe, scheint – wie oben festgestellt (vgl. E. V.2.2.7. vorstehend) – unglaubhaft. Aufgrund dessen ist zur Beurteilung der Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, auf die ursprüngliche Fassung des Artikels (act. 3/1) abzustellen. Die Vorinstanz hat folglich das rechtliche Gehör der Berufungskläger nicht verletzt, indem sie sich mit dem Einwand, wonach auf- grund der vorgenommenen Anonymisierung des Artikels kein Personenbezug

- 22 - mehr bestehe, (im Rahmen der Prüfung der Persönlichkeitsverletzung) nicht wei- ter befasst hat. Selbst wenn die jüngste Version des Artikels für sich alleine be- trachtet nicht mehr als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren wäre, ist festzu- stellen, dass sich eine Persönlichkeitsverletzung auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Publikationen ergeben kann (vgl. BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 42 mit Hin- weisen). Wird ein Presseartikel mit persönlichkeitsverletzendem Inhalt unter Na- mensnennung der Berufungsbeklagten publiziert und alsdann – wohlwissend, dass "das Internet nicht vergisst" – mehrfach angepasst und anonymisiert, um sich schliesslich darauf zu berufen, dass zufolge der Anpassungen und der An- onymisierung keine Persönlichkeitsverletzung mehr vorliege, werden die Beiträge lediglich formal voneinander getrennt. In ihrer sofort erkennbaren Verbindung zu- einander bleibt die Berufungsbeklagte ohne weiteres identifizierbar, so dass ins- gesamt die Persönlichkeitsverletzung andauert.

E. 2.4 Offensichtliches Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes

E. 2.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob das persönlichkeitsverletzende Verhalten der Beru- fungskläger aufgrund des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes doch als rechtmässig einzustufen ist. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Persönlichkeits- verletzung widerrechtlich, sofern sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen muss die Vorrangigkeit der Rechtfertigungslage grundsätzlich eindeutig ersichtlich sein und dem Gesuchsgegner seinerseits bei Nichtbeachtung seines Rechtfertigungsan- spruchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. Insbesondere im Bereich des Persönlichkeitsschutzes ist das Rechtsschutzinteresse des Gesuch- stellers regelmässig als höherrangig einzustufen als die Rechtfertigungslage (HU- BER, Art. 261 N 19). Die Beweislast (Glaubhaftmachung) für das Bestehen eines Rechtfertigungsgrunds liegt bei der sich darauf berufenden Person bzw. beim Ur- heber der Verletzung (BSK ZPO-SPRECHER, Art. 266 N 38).

E. 2.4.2 Was das qualifizierte Erfordernis des offensichtlich fehlenden Rechtferti- gungsgrundes im Falle periodisch erscheinender Medien gemäss Art. 266 lit. b ZPO betrifft, so bedeutet dies, dass die Interessensabwägung klar bzw. deutlich

- 23 - erkennbar zugunsten der gesuchstellenden Partei auszufallen hat (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 266 N 19; BSK ZPO-SPRECHER, Art. 266 N 27). Damit von ei- ner Rechtfertigungslage ausgegangen werden kann, hat der aufgeführte Rechtfer- tigungsgrund (in der Regel das Informationsinteresse der Öffentlichkeit) gegen- über dem schutzwürdigen Interesse der verletzten Person klar höherwertig zu sein. Eine Interessengleichwertigkeit genügt nicht, um den Eingriff zu rechtfertigen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Persönlichkeitsschutz und Massenmedien - Eine Dar- stellung der aktuellen privatrechtlichen Ausgangslage, in: recht 2004 S. 129 ff., S. 139 f.).

E. 2.4.3 Für den Fall, dass das Gericht eine Persönlichkeitsverletzung als glaubhaft erachte, berufen sich die Berufungskläger in ihrer Stellungnahme zum Gesuch auf ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der wahren Berichter- stattung über die Berufungsbeklagte (act. 7 Rz. 64 ff.). Sodann handle es sich bei der Berufungsbeklagten um eine öffentliche Person. Als vom Volk gewählte Rich- terin übe sie eine öffentliche Tätigkeit aus und müsse sich deshalb eine mediale Berichterstattung über ihre Handlungen gefallen lassen, insbesondere wenn es dabei um Fragen bezüglich dieser Tätigkeit und ihrer Unbefangenheit gehe. Die Berichterstattung der Berufungskläger werde durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt (act. 7 Rz. 36 ff.).

E. 2.4.4 Die Vorinstanz erwog, dass kein überwiegendes Interesse an der Berichter- stattung der Berufungskläger über die Berufungsbeklagte bestehe. Es sei nie gel- tend gemacht worden, H._____ habe die Aufnahme gemacht, um irgend etwas aufzudecken oder einen bestehenden Verdacht zu bekräftigen. Anlass für die Per- sönlichkeitsverletzung sei keine auf sachlichen Gründen beruhende Recherche gewesen. Selbst wenn H._____ indes lautere Motive für die Aufnahme gehabt hätte, so wäre die von ihm illegal erstellte Aufnahme in Anlehnung an die Straf- prozessordnung (Art. 141 Abs. 2 StPO) nur als Beweismittel zuzulassen, wenn es um die Aufklärung einer schweren Straftat gehen würde. Lediglich die Aufdeckung einer schweren Straftat vermöge die Publikation eines privaten Gesprächs zu rechtfertigen, was mit dem Artikel der Berufungskläger offensichtlich nicht erfolgt sei. Ohnehin würden sich die Vorwürfe gegenüber der Berufungsbeklagten im Ar-

- 24 - tikel der Berufungskläger, namentlich, dass diese eine … [Anlehnung an Äusse- rungen 1 und 3] nicht erhärten (act. 15 E. VIII.2. S. 10 ff.). Darüber hinaus handle es sich bei der Berufungsbeklagten nicht um eine öffentliche Person, dafür sei ihr Bekanntheitsgrad bei weitem nicht ausreichend. Kein Durchschnittsbürger kenne die Namen von Zürcher Bezirksrichtern. Ausserdem rechtfertige auch die Öffent- lichkeit einer Person nicht, diese auszuspionieren und deren privaten Gespräche zu belauschen und aufzunehmen (act. 15 E. VIII.2. S. 12 f.).

E. 2.4.5 In ihrer Berufung machen die Berufungskläger geltend, die Vorinstanz ver- kenne erneut, dass es nicht darum gehe zu beurteilen, ob die Anfertigung der Auf- nahmen gerechtfertigt war, sondern ob die Berichterstattung der Berufungskläger darüber zulässig gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb ein schweres Verbrechen vorliegen müsse, damit die Berufungskläger über das fehlerhafte Ver- halten der Berufungsbeklagten berichten dürften. Die Vorinstanz wende fälschli- cherweise und ohne weitere Begründung strafrechtliche Normen auf den vorlie- genden zivilrechtlichen Sachverhalt an (act. 16 Rz. 77 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz zur Öffentlichkeit einer Gerichtsperson widersprächen sodann der herrschenden Lehre und geltenden Rechtsprechung. Es bestehe eindeutig ein In- teresse der Öffentlichkeit von fehlerhaften Amtshandlungen zu erfahren und fehl- bare Amtsträger auch zu erkennen. Auch aus dem Grundsatz der Gerichtsöffent- lichkeit resultiere ein erhebliches öffentliches Interesse an den Vorgängen beim Gericht. Die Öffentlichkeit habe ein Anrecht darauf, über den stattgefundenen Vorfall informiert zu werden (act. 16 Rz. 63 ff., Rz. 77 f.).

E. 2.4.6 Das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit stellt einen An- wendungsfall des überwiegenden öffentlichen Interessens i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB dar. Dabei ist im Einzelfall abzuwägen, ob eine an sich persönlichkeitsverlet- zende Äusserung durch ein genügendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist. Es ist im Rahmen dieser Interessenabwägung zwischen Perso- nen des öffentlichen Lebens und anderen Personen zu unterscheiden, wobei ers- tere sich schwerwiegendere Eingriffe in ihre Persönlichkeitssphäre gefallen lassen müssen. Zu den Personen des öffentlichen Lebens gehören auch Personen, die behördliche Funktionen wahrnehmen. Ein Interesse der Öffentlichkeit von fehler-

- 25 - haften Amtshandlungen zu erfahren und fehlbare Amtsträger auch zu kennen, kann nicht verneint werden, so dass diese sich eher gefallen lassen müssen, dass über sie unter Namensnennung berichtet wird (BGE 126 III 209 S. 216 E. 4). Je gewichtiger die öffentliche Stellung einer Person ist, umso tiefere Eingriffe in ihre Privatsphäre muss sie sich gefallen lassen (vgl. zum Ganzen HAUSHEER/AEBI- MÜLLER, recht 2004, S. 139 f.).

E. 2.4.7 Den Berufungsklägern ist zuzustimmen, dass die Berufungsbeklagte als Bezirksrichterin ein öffentliches Amt ausübt. Bezirksrichter und Bezirksrichterin- nen nehmen eine öffentliche Funktion wahr und sie repräsentieren eine Staatsge- walt. Sie müssen sich unter Umständen weitergehende Persönlichkeitseingriffe als der Durchschnittsbürger gefallen lassen.

E. 2.4.8 Grundsätzlich besteht ein Informationsbedürfnis über die Art und Weise der Ausübung von hoheitlicher Macht. Falschinformationen sind nicht durch das öf- fentliche Informationsinteresse gedeckt. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Me- dien gedeckt. Vorbehalten bleibt allerdings die Verbreitung von Tatsachen, die dem Geheim- oder Privatbereich der betroffenen Person zuzuordnen sind oder die diese in unzulässiger Weise herabsetzen, weil die Form der Darstellung unnö- tig verletzend ist (BGE 126 III 209 S. 213 E. 3b; BGE 138 III 641 S. 643 E. 4.1.1; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2. f.). Wenn die offenbarten Tatsachen der Geheim- oder Privatsphäre der verletzten Person angehören, rückt der Ein- griff in dieses Rechtsgut in der Vordergrund und das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Information vermag ihn nur in einem eng begrenzten Umfang zu rechtferti- gen, der von der Beziehung der verletzten Person zur Öffentlichkeit abhängt (BGE 122 III 449 S. 456 E. 3.a). Wie oben bereits festgestellt wurde, wird die Per- sönlichkeitsverletzung der Berufungskläger bereits dadurch begründet, dass der publizierte Artikel Tatsachen offenbart, die eindeutig dem Privatbereich der Beru- fungsbeklagten zuzuschreiben sind und aus der heimlichen Aufnahme eines pri- vaten Gesprächs herrühren (vgl. E. V.2.3.5. vorstehend). Mit Bezug auf die so- eben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung versagt daher vorliegend die

- 26 - Wahrheit als (alleiniger) Massstab für die Beurteilung der Rechtfertigung und es sind andere Kriterien beizuziehen.

E. 2.4.9 Selbst wenn indes auf die Wahrheit der Medienäusserungen abgestellt würde, müsste dazu die (rechtswidrig erlangte) Aufnahme herbeigezogen werden (so auch die Berufungskläger in ihrer Begründung: act. 16 Rz. 57 ff.). Die Vorin- stanz verweist in diesem Zusammenhang auf die strafprozessuale Regelung über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Das Zivilprozessrecht kennt mit Art. 152 Abs. 2 ZPO seine eigene diesbezügliche Bestimmung. Danach kön- nen materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt werden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Es besteht demnach ein grundsätzliches Verwertungsverbot. Rechtswidrig beschaffene Beweise sind bei- spielsweise solche, die eine Person durch persönlichkeitsverletzende Bild- oder Tonaufnahmen erlangt hat, wobei als Urheberin der Beschaffungshandlung jeder- mann und nicht bloss Prozessparteien in Frage kommen. Im Rahmen der Interes- senabwägung ist das Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber dem Schut- zinteresse des Rechtsgutes, welches bei der Beweismittelbeschaffung verletzt wurde, abzuwägen. Dabei können Beweise, welche durch einen widerrechtlichen Eingriff in die Privatsphäre erlangt worden sind, nur mit grosser Zurückhaltung zu- gelassen werden (zum Ganzen: Dike-Komm ZPO-LEU, Art. 152 N 65 ff., 77 f., 81, 87). Dass die heimliche Aufnahme des Gesprächs der Gerichtsbesetzung wäh- rend einer Verhandlungspause einen schweren Eingriff in das hohe Gut der Pri- vatsphäre der Berufungsbeklagten (sowie der übrigen Gerichtsbesetzung) dar- stellt, wurde bereits festgestellt (vgl. vorab E. V.2.3.5.). Darüber hinaus verbietet auch das öffentliche Recht die Aufnahme von Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden (§ 132 GOG), was ebenfalls in die Interessenabwägung miteinzubeziehen ist. Insgesamt sind die Privatsphäre der Berufungsbeklagten sowie das Interesse des Gerichts an der Vertraulichkeit von innerhalb von Ge- richtsgebäuden geführten Gesprächen höher zu gewichten als das Interesse, die Medienäusserungen der Berufungskläger auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen zu können. Dieser Schluss drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage geht, ob die Verfahrensrechte einer Partei zufolge Befangenheit der Berufungsbeklagten verletzt worden sind. Es geht

- 27 - (lediglich) um die Berichterstattung über eine angebliche Befangenheit der Beru- fungsbeklagten in einem mehr als ein Jahr zurückliegenden, durch Vereinbarung erledigten Verfahren, und ohne dass für die Berichterstattung im streitgegen- ständlichen Zeitpunkt ein äusserer, aktueller Anlass erkennbar gewesen wäre. Die Aufnahme bzw. deren Inhalt ist folglich im vorliegenden Verfahren (ebenso wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) nicht verwertbar, weshalb die Medien- äusserungen der Berufungskläger nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wer- den können. Es ist daher auf den Inhalt des von der Berufungsbeklagten geführ- ten und von F._____ aufgenommenen Gesprächs und entsprechend auf die dies- bezüglichen Ausführungen der Berufungskläger (vgl. act. 16 Rz. 57 ff.) und Erwä- gungen der Vorinstanz (vgl. act. 15 E. 2. S. 11 f.) nicht einzugehen. Nachdem die Beweislast für das Vorliegen der Rechtfertigungslage beim Medium liegt, haben die Berufungskläger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass die persönlichkeitsverletzende Berichterstattung über die Berufungsbeklagte der Wahrheit entspreche und aus diesem Grund vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt und damit gerechtfertigt sei.

E. 2.4.10 In Bezug auf das öffentliche Informationsinteresse ist weiter zu berück- sichtigen, dass dem reinen Unterhaltungsbedürfnis der Adressaten in der Güter- abwägung (wenn überhaupt) nur ein sehr geringes Gewicht zuzumessen ist. Das öffentliche Interesse ist nicht zu verwechseln mit dem Interesse einer breiten Öf- fentlichkeit (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, recht 2004, S. 140). Es gilt auch zu beto- nen, dass es in der Verantwortung der Medienunternehmen steht, die Berichter- stattung vorab im Rahmen der Art. 28 ff. ZGB zu halten. Massenmedien berufen sich im Nachhinein gerne auf das selbst zugeschriebene "Wächteramt" als Recht- fertigungsgrund. Es geht einem Medienunternehmen aber in aller Regel nicht nur um Information, sondern auch um manifeste Eigeninteressen insbesondere wirt- schaftlicher Art, um Reichweite, Auflage und Einschaltquoten. Dies gilt analog auch auf der Ebene der einzelnen Journalisten. Es handelt sich dabei jeweils nicht um öffentliche, sondern um private Interessen der Medien und ihrer Journa- listen, welche von Vorherein nie eine Persönlichkeitsverletzung zu rechtfertigen vermögen (vgl. zum Ganzen BSK ZPO-SPRECHER, Art. 266 N 30 ff.).

- 28 -

E. 2.4.11 In diesem Sinne ist das Augenmerk auch auf die Art und Weise der Be- richterstattung der Berufungskläger zu richten. Bereits der Titel des Artikels der Berufungskläger "«E._____» (act. 10/5 S. 1) zeigt, dass kaum sachlich informiert werden, sondern wohl vielmehr die Sensationslust bedient werden soll. Die Beru- fungsbeklagte wird direkt als eine … [Anlehnung an Äusserungen 1 und 3] darge- stellt. Auch findet sich bereits in der Schlagzeile ein (aus dem Zusammenhang gerissenes) Direktzitat aus der persönlichkeitsverletzenden Aufnahme. Die Vor- würfe gegenüber der Berufungsbeklagten sind schwerwiegend und werden als er- wiesen hingestellt, obschon es sich dabei lediglich um die Wertung der Beru- fungskläger handelt. Die Wortwahl ("… [Teil von Äusserung 3]", "… [Anlehnung an Äusserung 1]") ist dramatisch gewählt. Es scheint, als wolle das Vertrauen der Leserschaft in die Rechtspflege erschüttert und die in Teilen der Bevölkerung vor- kommende Angst vor Beamtenmissbrauch zu Nutze gemacht werden. Der reisse- rische Titel des Artikels legt als Motiv der Berufungskläger keine informative Be- richterstattung nahe, sondern lässt eher sog. Clickbaiting vermuten. Solche wirt- schaftlichen Interessen sind, wie bereits ausgeführt, nicht schützenswert. Im Arti- kel finden sich weitere Direktzitate (ohne Kontext) aus der persönlichkeitsverlet- zenden Aufnahme, welche nach Ansicht der Berufungskläger die "… [Teil von Äusserung 3]" durch die Berufungsbeklagte aufzeigen würden. Wie bereits ausge- führt, lässt sich der Vorwurf der … durch die Berufungsbeklagte mit der unver- wertbaren Aufnahme nicht rechtfertigen (vgl. vorab E. V.2.4.9.). Dass im Artikel zudem fälschlicherweise von "Urteilsberatung" und einem angeblich von der Beru- fungsbeklagten gefällten Urteil gesprochen wird (act. 3/1 S. 2), obwohl das – im streitgegenständlichen Zeitpunkt mehr als 14 Monate zurückliegende – Gerichts- verfahren (in Anwesenheit von Rechtsanwälten) durch Vergleich, mithin einer Ver- einbarung der (anwaltlich vertretenen) Parteien abgeschlossen worden ist (act. 3/3), spricht für Unsorgfalt und damit für Unseriosität in der journalistischen Recherche. Indem von "…" (act. 3/1 S. 2) der Berufungsbeklagten die Rede ist oder angemerkt wird, … [Beschreibung Gespräch], wird der Spruchkörper unver- mögend und unprofessionell dargestellt. Dem öffentlichen Informationsinteresse am ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege kann der Artikel nicht gerecht

- 29 - werden. Auch aus diesen Überlegungen scheitert eine Berufung auf das Informa- tionsinteresse der Öffentlichkeit.

E. 2.4.12 Zusammenfassend ist es den Berufungsklägern nicht gelungen, ein hinrei- chendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit am streitgegenständlichen Arti- kel glaubhaft zu machen, welches den schwerwiegenden Eingriff in die Privat- sphäre der Berufungsbeklagten durch die Offenbarung und Verbreitung des In- halts eines von ihr geführten nicht öffentlichen Gesprächs zu rechtfertigen ver- möchte. Eine Rechtfertigungslage liegt offensichtlich nicht vor bzw. die Interes- senabwägung fällt klar zugunsten der Berufungsbeklagten aus.

3. Verfügungsgrund

E. 3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Ange- messenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zu- rückhaltung aufzuerlegen (Dike-Komm ZPO-BLICKENSTORFER, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). III. Ausstandsbegehren

1. Die Berufungskläger machen vorweg geltend, das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) sei in der Sache voreingenommen, und stellen

– obschon ein formeller Antrag in der Berufungsschrift fehlt – zumindest sinnge- mäss ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Richterinnen und Richter des Obergerichts (act. 16 Rz. 11 ff., vgl. Rz. 17).

2. Die Berufungskläger bringen vor, das Obergericht habe die Berichterstattung der Berufungskläger bereits vorprozessual gerügt, indem es die Berufungskläger mit E-Mail vom tt.mm.2024 auf die Strafbarkeit der Veröffentlichung der Aufnahme hingewiesen und die umgehende Entfernung des Artikels gefordert habe (vgl. act. 19/7). Auch gegenüber H._____ habe das Obergericht mit E-Mail vom tt.mm.2024 festgehalten, dass eine strafbare Handlung vorläge (vgl. act. 19/6).

- 8 - Durch diese Einmischung habe das Obergericht – sowohl was die strafrechtlichen als auch zivilrechtlichen Vorwürfe betreffe – bereits vor deren eigentlichen gericht- lichen Beurteilung ein Urteil gefällt. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens er- scheine nicht mehr als offen, es bestünden erhebliche Zweifel an der Unvoreinge- nommenheit der mit der Sache befassten Instanz. Dieser Anschein werde zusätz- lich dadurch bestärkt, dass die Berufungsbeklagte selbst als Ersatzrichterin und deren Ehemann als gewähltes Mitglied am Obergericht tätig seien. Es bestehe deshalb eine besondere Nähe zwischen den mit der vorliegenden Sache betrau- ten Oberrichterinnen und Oberrichter und der Berufungsbeklagten sowie deren Ehemann (act. 16 Rz. 14 f.). Aufgrund dieser Gegebenheiten rechtfertige sich ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Richter und Richterinnen des Obergerichts, zumal von den Berufungsklägern nicht verlangt werden könne, zu jeder Bezie- hung zwischen den Oberrichtern oder Oberrichterinnen und der Berufungsbeklag- ten bzw. deren Ehegatten Recherchen anzustellen (act. 16 Rz. 17).

E. 3.1 Gemäss Art. 266 lit. a ZPO wird für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegen Medien vorausgesetzt, dass die drohende Rechtsverletzung einen besonders schweren Nachteil verursachen kann. Darunter ist grundsätzlich jede tatsächliche oder rechtliche Beeinträchtigung der gesuchstellenden Partei zu verstehen. In Betracht kommen materielle oder immaterielle Nachteile. Unter Letztere fallen insbesondere Ruf- oder Ansehensbeeinträchtigungen (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 25 ff.). Nicht leicht wiedergutzumachen ist der Nachteil, wenn er glaubhafterweise später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt wer- den kann. Insbesondere die Verletzung absoluter Rechte wie Persönlichkeits- rechte ist im Nachhinein oftmals kaum mehr zu beheben, zumal Geld keine ad- äquate Wiedergutmachung ist. Die Praxis ist deshalb bei der Verletzung absoluter Rechte grosszügig mit der Bejahung des relevanten Nachteils (BSK ZPO-SPRE- CHER, Art. 261 N 34). Die besondere Schwere im Sinne von Art. 266 lit. a ZPO kann sich aus der schwerwiegenden Art der Verletzung oder auch dem Ausmass der Verbreitung in den Medien ergeben (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 266 N 12). Bejaht wurde der besonders schwere Nachteil z.B. bei einer erheblichen Herabsetzung in privater und beruflicher Hinsicht im Internet (OGer ZH NL080214 vom 19. März 2009, bestätigt durch BGer 5A_268/2009 vom 12. Juni 2009).

E. 3.2 Die Berufungsbeklagte machte in ihrem Gesuch geltend, der Vorwurf … sei das Schlimmste, was einer Richterin vorgeworfen werden könne, weshalb eine

- 30 - besonders schwere Herabsetzung klar gegeben sei. Die besondere Schwere zeige sich darüber hinaus aber auch in der Verbreitung der Berichterstattung auf der Homepage der Berufungsklägerin 1, welche von überall auf der Welt abrufbar sei und so eine potentiell enorm schädliche Wirkung entfalte (act. 1 S. 15 Rz. 54 ff.).

E. 3.3 Auch die Vorinstanz befand den der Berufungsbeklagten drohenden beson- ders schweren Nachteil als offenkundig: Eine Richterperson, welche als … darge- stellt werde, werde aufs Schwerste diffamiert. Dies ergebe sich auch mit Blick auf die Kommentare zum Artikel. Der Umstand, dass die Aufnahme zum Zeitpunkt der Publikation auch an anderer Stelle veröffentlicht war, ändere daran nichts, zu- mal die Aufnahme zweifelsohne erst durch die Online-Ausgabe der Berufungsklä- gerin 1 einem breiten Publikum bekannt gemacht worden sei (act. 15 E. VIII.3.).

E. 3.4 Die Berufungskläger bringen (erneut) vor, dass der Vorwurf der … [aus Äus- serung 3] aus dem Artikel entfernt worden sei und die Vorinstanz sich deshalb zur Begründung des besonders schweren Nachteils auf einen Umstand stütze, der gar nicht mehr vorgelegen habe. Die Begründung erweise sich deshalb als will- kürlich. Darüber hinaus verletze die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime, indem sie die Kommentare zum Artikel in die Begründung miteinbeziehe, nachdem die Berufungsbeklagte diese nur pauschal mit ihrem Gesuch ins Recht gereicht habe, jedoch mit keinem Wort in ihrer Rechtsschrift erwähne (act. 16 Rz. 71 ff.). Unrich- tig sei ausserdem, dass die Berufungskläger den Vorfall bekannt gemacht hätten. Sowohl auf der Plattform F._____ als auch auf dem Medium I._____ habe die Aufnahme von deutlich mehr Menschen wahrgenommen werden können als durch den Artikel der Berufungskläger (act. 16 Rz. 75).

E. 3.5 Es ist mit der Berufungsbeklagten und der Vorinstanz festzuhalten, dass die im Artikel gegen die Berufungsbeklagte getätigten Vorwürfe … [aus Äusserungen 1 und 3] schwerwiegend sind und die Berufungsbeklagte mit Blick auf ihre Funk- tion als Richterin erheblich herabsetzen. Durch diese Anschuldigungen wird der Ruf und das Ansehen der Berufungsbeklagten als Richterin sowohl in fachlicher als auch charakterlicher Sicht potentiell massiv geschädigt. Der drohende beson- ders schwere (und nicht leicht wieder gut zu machende) Nachteil erweist sich des-

- 31 - halb bereits aufgrund der schwerwiegenden Art der Verletzung als glaubhaft, so dass auf das Ausmass der Verbreitung in den Medien gar nicht weiter eingegan- gen zu werden braucht. Ebenso ergibt sich die Herabsetzung der Berufungsbe- klagten auch ohne die Heranziehung der Kommentare zum Artikel, so dass auf den entsprechenden Einwand der Berufungskläger nicht einzugehen ist. Im Übri- gen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die vorgenommen Anpassungen am Artikel zufolge Wiederholungsgefahr hierauf keinen Einfluss haben.

E. 4 Verhältnismässigkeit

E. 4.1 Schliesslich darf die vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 266 lit. c ZPO nicht unverhältnismässig erscheinen. Diese weitere Voraussetzung ist indes über- flüssig und bedeutet keine weitere Einschränkung, zumal jede vorsorgliche Mass- nahme verhältnismässig zu sein hat (BSK ZPO-SPRECHER, Art. 266 N 34).

E. 4.2 Die Vorinstanz befand die Löschung des streitgegenständlichen Artikels für verhältnismässig. Nachdem die Berufungskläger den Artikel bereits selbst mehr- fach angepasst hätten, werde sie die integrale Löschung des Artikels jedenfalls nicht unverhältnismässig getroffen haben. Bezüglich des gesuchsgegnerischen Einwands, dass auch andere Medien über den Vorfall berichten würden, wies die Vorinstanz darauf hin, dass abgesehen von der …-Zeitung kein anderes grosses Medium über den Vorfall berichtet habe, wobei dieser Artikel die Berufungsbe- klagte nicht namentlich nenne und auch den Inhalt der Aufnahme nur sinngemäss und mit dem Hinweis, man wisse nicht, ob die Aussagen unvollständig und/oder aus dem Zusammenhang gerissen seien, wiedergebe. Von der Berufungsbeklag- ten könne ausserdem nicht verlangt werden, gegen jedes Medium vorzugehen, vielmehr sei es ihr unbenommen, nur jene Medien ins Recht zu fassen, welche den grössten Adressatenkreis erreichen und die gravierendste Persönlichkeitsver- letzung begehen würden. Ansonsten würde es sich beim Persönlichkeitsschutz um ein nutzloses Instrument handeln (act. 15 E. VIII.5.).

E. 4.3 Die Berufungskläger bringen vor, die Löschung des Artikels sei nicht geeig- net einen allfälligen (bestrittenen) drohenden schweren Nachteil abzuwenden, so- lange die anderen Medien weiterhin über die Sache berichten und die Äusserun- gen verbreiten könnten. Dies führe lediglich zu einer ungerechtfertigten Ungleich-

- 32 - behandlung der verschiedenen Medien. Die Anordnung einer integralen Löschung des gesamten Artikels, welcher auch Passagen erhalte, welche nicht die Beru- fungsbeklagte betreffen würden, entspreche sodann nicht dem mildesten Mittel. Die Löschung eines Artikels müsse ultima ratio bleiben und sei nur dann zulässig, wenn kein einziges Wort und keine einzige Aussage darin zulässig sei. Nachdem die Vorinstanz allerdings selbst erläutert habe, dass eine anonyme Berichterstat- tung zulässig sei, müsse es auch der anonymisierte Artikel der Berufungskläger ohne Zitate sein. Darüber hinaus sei es unzutreffend, dass eine Anpassung des Artikels auch eine Löschung verhältnismässig mache. Offensichtlich falsch und willkürlich sei schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, dass keine anderen (grossen) Zeitungen über die Sache berichtet hätten, nachdem auf "J._____" ein äusserst ausführlicher Bericht erschienen sei, welcher von den Berufungsklägern mit ihrer Stellungnahme ins Recht gereicht worden sei (vgl. act. 10/11) und auch an erster Stelle einer Google-Suche (vgl. act. 19/11) erscheine (act. 7 Rz. 60 ff.; act. 16 Rz. 82 ff.).

E. 4.4 Der Einwand der Berufungskläger, dass auch andere Medien über den Fall berichtet hätten bzw. nach wie vor berichten würden, weshalb die angeordnete Massnahme ungeeignet sei, um den gewünschten Effekt zu bezwecken, schlägt fehl. Es verstösst nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn nur ein Ver- letzer belangt wird (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 35 mit Verweis auf BGer 5P.308/2003 E. 2.4 f.). Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung der Medien und keine Pflicht der verletzten Person gegen sämtliche Medien vorzuge- hen. Im Übrigen ist es unzutreffend, dass die Berufungsklägerin 1 als einziges Medium nicht über den Vorfall berichten dürfe. Es wurde den Berufungsklägern schliesslich nicht generell verboten, über den Vorfall am G._____-Gericht Zürich zu berichten, sondern lediglich bestimmte, die Persönlichkeit der Berufungsbe- klagten verletzende Äusserungen zu verbreiten. Im Hinblick auf das soeben Aus- geführte erweist sich die Anordnung der Löschung des gesamten Artikels durch die Vorinstanz deshalb nicht als unverhältnismässig.

- 33 -

E. 4.5 Aufgrund des Gesagten vermögen die von den Berufungsklägern vorge- brachten Umstände, den begründeten Anschein der Befangenheit der Richter und Richterinnen des Obergerichts nicht zu erwecken und das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Sachliche Zuständigkeit

1. Die Berufungskläger bestreiten eingangs die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz (act. 16 Rz. 27 ff.). Die Vorinstanz verkenne den Umstand, dass die Berufungsbeklagte in ihrem Gesuch einzig die Verletzung ihrer beruflichen Ehre geltend mache. Der Schutz der beruflichen Ehre unterliege dem UWG, welches dem Persönlichkeitsrecht als lex specialis vorgehe. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 GOG ZH sei das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitig- keiten nach dem UWG zuständig, zumal bei einer Verletzung der beruflichen Ehre regelmässig von einem Streitwert von mindestens Fr.100'000.– ausgegangen werde (act. 16 Rz. 27 ff.).

2. Die Vorinstanz erwog, dass sich das Gesuch der Berufungsbeklagten alter- nativ auf den Persönlichkeitsschutz nach ZGB und das UWG stütze und der su- perprovisorische Massnahmenentscheid einzig gestützt auf die Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes ergangen sei. Auch der vorsorgliche Massnah- menentscheid könne einzig gestützt auf die Bestimmungen des Persönlichkeits-

- 12 - schutzes gutgeheissen werden, weshalb nichts gegen die Zuständigkeit der Vor- instanz spreche (act. 15 E. IV.). 3.

E. 5 Fazit Die Vorinstanz hat das Gesuch zu Recht gutgeheissen und die entsprechenden vorsorglichen Massnahmen angeordnet. Die Berufung ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Die Berufungskläger unterliegen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss ist ihnen die Entscheidgebühr unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 6.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der ge- nannten Kriterien und einer Reduktion wegen der summarischen Verfahrensart ist die Gebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen.

E. 6.3 Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzuspre- chen: Den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstan- den sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. - 34 - Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Meilen vom tt.mm.2024 wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt und den Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von den Be- rufungsklägern geleisteten Vorschuss verrechnet.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 16 sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst versandt am:
  8. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240065-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 28. August 2024 in Sachen

1. A._____ AG,

2. B._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ und / oder Rechtsanwalt X3._____, gegen

1. C._____,

2. Bezirksgericht D._____, Gesuchstellerinnen und Berufungsbeklagte, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwäl- tin MLaw Y2._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y3._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom tt.mm.2024 (ET240008)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3 f.) "1. Es seien die Gesuchgegner unter Androhung der Bestrafung, im Falle der Gesuchgegnerin 1 der Bestrafung ihrer Organe, gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall anzuweisen, den Online-Ar- tikel vom tt.mm.2024 "E._____" sofort von der Homepage www.A1._____.ch sowie oder anderen von ihr beherrschten Me- dien zu entfernen.

2. Es sei den Gesuchgegnern unter Androhung der Bestrafung, im Falle der Gesuchgegnerin 1 der Bestrafung ihrer Organe, gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu untersagen, den Online- Artikel vom tt.mm.2024 "E._____" im wöchentlich erscheinenden Printmedium "A1._____" abzudrucken.

3. Es sei den Gesuchgegnern unter Androhung der Bestrafung, im Falle der Gesuchgegnerin 1 der Bestrafung ihrer Organe, gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu untersagen, auf der Ho- mepage www.A1._____.ch und durch anderweitige Kommunikati- onsmittel, insbesondere auch im wöchentlich erscheinenden Printmedium "A1._____" explizit oder implizit folgende Äusserun- gen, auch sinngemäss, zu verbreiten:

- ... [Äusserung 1];

- ... [Äusserung 2];

- ... [Äusserung 3].

4. Die Anordnungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1-3 seien auf- grund zeitlicher Dringlichkeit und Gefahr weiterer Verbreitung der falschen Aussagen superprovisorisch zu erlassen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Gesuchgegner unter solidarischer Haf- tung." Entscheid des Bezirksgerichts: (act. 15 S. 16 ff.)

1. Auf das Massnahmebegehren der Gesuchstellerin 2 wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuchsgegnerschaft wird (in Gutheissung des Massnahmebegehrens der Gesuchstellerin 1) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angewie- sen, den Online-Artikel vom tt.mm.2024 "E._____" von der Homepage

- 3 - www.A1._____.ch sowie anderen von ihnen beherrschten Medien zu entfer- nen. Die Nichtbeachtung dieser Anordnung hat die Bestrafung – im Falle der Gesuchsgegnerin 1 der Bestrafung ihrer Organe – wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis zu CHF 10'000.–) zur Folge.

3. Der Gesuchsgegnerschaft wird (in Gutheissung des Massnahmebegehrens der Gesuchstellerin 1) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verboten, den Online-Artikel vom tt.mm.2024 "E._____" im wöchentlich erscheinenden Printmedium "A1._____" abzudrucken. Die Nichtbeachtung dieser Anordnung hat die Bestrafung – im Falle der Gesuchsgegnerin 1 der Bestrafung ihrer Organe – wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis zu CHF 10'000.–) zur Folge.

4. Der Gesuchsgegnerschaft wird (in Gutheissung des Massnahmebegehrens der Gesuchstellerin 1) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verboten, auf der Homepage www.A1._____.ch und durch anderweitige Kommunikati- onsmittel, insbesondere auch im wöchentlich erscheinenden Printmedium "A1._____" explizit oder implizit folgende Äusserungen, auch sinngemäss, zu verbreiten: ... [Äusserung 1];  ... [Äusserung 2];  ... [Äusserung 3].  Die Nichtbeachtung dieser Anordnung hat die Bestrafung – im Falle der Gesuchsgegnerin 1 der Bestrafung ihrer Organe – wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis zu CHF 10'000.–) zur Folge.

- 4 -

5. Der Gesuchstellerin 1 wird eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um den Hauptsachenprozess direkt beim zuständi- gen Gericht anzuheben, unter Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist die vorsorgliche Massnahme ohne Weiteres dahinfallen würde.

6. Die Gesuchsgegnerin 1 bzw. der Gesuchsgegner 2 werden je einzeln für berechtigt erklärt, im Falle des unbenützten Ablaufs der Frist beim Massnah- merichter die Feststellung des Wegfalls der Massnahme zu verlangen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.–.

8. Die Gerichtskosten werden aus dem von den Gesuchstellerinnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.– bezogen. Der spätere abweichende Ent- scheid im ordentlichen Prozess betreffend die einstweilig auferlegten Kosten bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin 1 die Klage nicht innert Frist gemäss Dispositivziffer 5 anhängig macht, werden der Gesuchstellerin 1 sämtliche Gerichtskosten definitiv auferlegt. Die Kosten der Gesuchstellerin 2 fallen ausser Ansatz.

9. Die endgültige Regelung der Entschädigungsfolgen in Bezug auf die Ge- suchstellerin 1 bleibt dem Gericht im Hauptsachenprozess vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin 1 die Klage nicht innert Frist gemäss Dis- positivziffer 5 anhängig macht, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegner- schaft eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'000.– (MwSt. einge- schlossen) zu bezahlen. In Bezug auf die Gesuchstellerin 2 wird der Gesuchsgegnerschaft keine Par- teientschädigung zugesprochen.

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittelbelehrung]

- 5 - Berufungsanträge: (act. 16 S. 2) "1. Es seien die Ziff. 2 bis 9 des angefochtenen Urteils bzw. der an- gefochtenen Verfügung vom tt.mm.2024 (ET240008-G/U), insbe- sondere die erlassenen vorsorglichen Massnahmen, aufzuheben und es sei das Gesuch der Berufungsbeklagten vom tt.mm.2024 um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Berufungskläger vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Eventualiter seien die Ziff. 2 bis 9 des angefochtenen Urteils bzw. der angefochtenen Verfügung vom tt.mm.2024 (ET240008-G/U) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu- weisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Am tt.mm.2024 erschien in der Online-Ausgabe der Gesuchsgegnerin 1 bzw. Berufungsklägerin 1 ein vom Gesuchsgegner 2 bzw. Berufungskläger 2 (nachfolgend: die Berufungskläger) verfasster Artikel mit der Schlagzeile: "«E._____» (nachfolgend: Artikel). Mit diesem Artikel verlinkt war ein Beitrag auf dem sozialen Netzwerk F._____ (act. 3/1). Der Artikel handelt von einem Ge- richtsverfahren vor dem G._____-Gericht D._____, welches von der Gesuchstel- lerin 1 bzw. Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagte) als zuständige Bezirksrichterin geleitet wurde und mit Verfügung vom tt.mm.2023 als durch Ver- gleich erledigt abgeschrieben worden ist (act. 3/3). Im Rahmen der Hauptver- handlung vom tt.mm.2023 liess der im Artikel namentlich erwähnte H._____ – Partei im genannten Verfahren – während eines Verhandlungsunterbruchs ein Aufzeichnungsgerät im Gerichtssaal zurück und nahm das Gespräch zwischen der Berufungsbeklagten und der übrigen Gerichtsbesetzung heimlich auf. Der Ar-

- 6 - tikel bezieht sich auf den Inhalt des aufgezeichneten Gesprächs, wobei die Beru- fungsbeklagte darin namentlich erwähnt wird.

2. Mit Eingabe vom tt.mm.2024 (Datum Poststempel) stellten die Gesuchstel- lerinnen beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen mit ein- gangs erwähntem Rechtsbegehren (act. 1). Mit Verfügung vom tt.mm.2024 wurde das Massnahmebegehren der Berufungsbeklagten superprovisorisch gutgeheis- sen und es wurden die entsprechenden Anordnungen getroffen. Das Massnah- mebegehren der Gesuchstellerin 2 wurde - soweit es auf superprovisorische Massnahmen abzielte - abgewiesen (act. 4). Mit Urteil und Verfügung vom tt.mm.2024 wurde das Massnahmebegehren der Berufungsbeklagten auch vor- sorglich gutgeheissen und die entsprechenden Anordnungen wurden bestätigt. Auf das Massnahmebegehren der Gesuchstellerin 2 ist die Vorinstanz nicht ein- getreten (act. 12 = act. 17 = act. 15 [Aktenexemplar], nachfolgend: act. 15).

3. Gegen die verfügten vorsorglichen Massnahmen erhoben die Berufungsklä- ger mit Eingabe vom tt.mm.2024 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 16). Mit Verfügung vom tt.mm.2024 wurden die Berufungskläger zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 21). Der Vorschuss wurde von den Berufungsklägern rechtzeitig geleistet (act. 23). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 1–13). Es wurde davon abgesehen, eine Be- rufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Berufung

1. Erstinstanzliche Endentscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Be- rufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird ein Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– vorausgesetzt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Vorliegend geht es um vorsorgliche Massnahmen betreffend Persönlich-

- 7 - keitsverletzung. Mithin handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angele- genheit, womit die Berufung ohne Streitwerterfordernis zulässig ist.

2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom tt.mm.2024 wurde innert Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 16; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 13/1). Die Berufungskläger sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.

3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Ange- messenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zu- rückhaltung aufzuerlegen (Dike-Komm ZPO-BLICKENSTORFER, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). III. Ausstandsbegehren

1. Die Berufungskläger machen vorweg geltend, das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) sei in der Sache voreingenommen, und stellen

– obschon ein formeller Antrag in der Berufungsschrift fehlt – zumindest sinnge- mäss ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Richterinnen und Richter des Obergerichts (act. 16 Rz. 11 ff., vgl. Rz. 17).

2. Die Berufungskläger bringen vor, das Obergericht habe die Berichterstattung der Berufungskläger bereits vorprozessual gerügt, indem es die Berufungskläger mit E-Mail vom tt.mm.2024 auf die Strafbarkeit der Veröffentlichung der Aufnahme hingewiesen und die umgehende Entfernung des Artikels gefordert habe (vgl. act. 19/7). Auch gegenüber H._____ habe das Obergericht mit E-Mail vom tt.mm.2024 festgehalten, dass eine strafbare Handlung vorläge (vgl. act. 19/6).

- 8 - Durch diese Einmischung habe das Obergericht – sowohl was die strafrechtlichen als auch zivilrechtlichen Vorwürfe betreffe – bereits vor deren eigentlichen gericht- lichen Beurteilung ein Urteil gefällt. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens er- scheine nicht mehr als offen, es bestünden erhebliche Zweifel an der Unvoreinge- nommenheit der mit der Sache befassten Instanz. Dieser Anschein werde zusätz- lich dadurch bestärkt, dass die Berufungsbeklagte selbst als Ersatzrichterin und deren Ehemann als gewähltes Mitglied am Obergericht tätig seien. Es bestehe deshalb eine besondere Nähe zwischen den mit der vorliegenden Sache betrau- ten Oberrichterinnen und Oberrichter und der Berufungsbeklagten sowie deren Ehemann (act. 16 Rz. 14 f.). Aufgrund dieser Gegebenheiten rechtfertige sich ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Richter und Richterinnen des Obergerichts, zumal von den Berufungsklägern nicht verlangt werden könne, zu jeder Bezie- hung zwischen den Oberrichtern oder Oberrichterinnen und der Berufungsbeklag- ten bzw. deren Ehegatten Recherchen anzustellen (act. 16 Rz. 17). 3. 3.1. Die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers mit der allgemei- nen Kritik einer "institutionellen Befangenheit" ist grundsätzlich unzulässig und auf ein entsprechendes Begehren wäre nicht einzutreten (Ger 1P.308/2006 vom

22. November 2006 E. 1.1; BGE 129 III 445 E. 4.2.2; KuKo ZPO-KIENER, 3. Aufl. 2021, Art. 50 N 4; Dike-Komm ZPO-DIGGELMANN, Art. 50 N 6). Ob das vorliegende Gesuch der Berufungskläger in diesem Sinne überhaupt ausreichend fundiert ist, sei dahingestellt. Jedenfalls ist in dieser Situation ein Entscheid durch Abgelehnte nicht zu umgehen, zumal das Zivilprozessrecht für den Fall der Ablehnung der ge- samten Rechtsmittelinstanz keine Regelung kennt (vgl. OGer ZH RU110052 E. 2.2). 3.2. Grundsätzlich ist es angebracht, über ein Ausstandbegehren mit einem se- paraten und sofortigen Entscheid und nicht erst zusammen mit der Hauptsache zu befinden (KuKo ZPO-KIENER, Art. 50 N 4). Angesichts des Spannungsverhält- nisses zum Beschleunigungsgebot ist dies allerdings nicht zwingend (BGer 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015 E. 2.3.2.). Um im vorliegenden Verfahren um Er- lass vorsorglicher Massnahmen erhebliche Verzögerungen zu vermeiden und vor

- 9 - dem Hintergrund, dass das vorliegende Ausstandsgesuch – wie sogleich aufzu- zeigen sein wird – ohne Weiteres abgewiesen werden kann, rechtfertigt es sich, auf einen vorangehenden Ausstandsentscheid zu verzichten (vgl. BGer 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015 E. 2.3.2.). 4. 4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sa- che in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wird, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzes- ebene. Neben den persönlichen Beziehungen gemäss Abs. 1 lit. b–e, enthält Abs. 1 lit. f ZPO eine Generalklausel ("aus anderen Gründen"). Diese wird durch Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO ergänzt, für den Fall, dass ein "persönliches Interesse" auf Seiten der Gerichtsperson vorliegt. Die Garantie des verfassungsmässi- gen Gerichts wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenhei- ten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen. Entscheidend ist, ob bei objektiver Be- trachtungsweise der Ausgang des Verfahrens als noch offen erscheint (statt vie- ler: BGE 142 III 732 E. 4.2.2). Solche Umstände und Gegebenheiten können in ei- nem bestimmten Verhalten der betreffenden Richterinnen oder Richter begründet sein, z.B. wenn diese durch Äusserungen vor oder während des Prozesses den Anschein erwecken, dass sie sich bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet haben (BGer 1B_407/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2.1). 4.2. Im Unterschied zur soeben beschriebenen Rechtsprechung hat sich mit E- Mail-Nachrichten vom tt. bzw. tt.mm.2024 an H._____ bzw. die Berufungskläger kein(e) mit der vorliegenden Streitigkeit befasste(r) Oberrichter bzw. Oberrichterin geäussert. Vielmehr hat sich die Kommunikationsbeauftragte des Obergerichts Zürich an die Berufungskläger und H._____ gewandt, um sie auf die Strafbarkeit der Aufnahme fremder Gespräche sowie die Veröffentlichung derart erlangter Auf- nahmen hinzuweisen bzw. zur Löschung des Artikels aufgefordert, welcher sich auf eine solche Aufnahme stützte und diese verbreitete. Bei der Kommunikations- beauftragten handelt es sich um eine Stabsstelle des Obergerichts, welche vom

- 10 - Spruchkörper des Obergerichts gänzlich unabhängig ist. Es gehört zur üblichen Tätigkeit der Kommunikationsbeauftragten, sich zu Verfahren und Geschehnissen an den Zürcher Gerichten zu äussern. Eine Vorbefassung des Richterkollegiums lässt sich aus solch einer Äusserung (unabhängig des Inhalts) nicht ableiten. Die mit der vorliegenden Streitigkeit betrauten Richter und Richterinnen hätten, wäre es nicht von den Berufungsklägern vorgebracht worden, wohl gar nie von der Kontaktaufnahme der Medienstelle des Obergerichts mit den Berufungsklägern und H._____ erfahren. Jedenfalls vermögen die besagten Äusserungen der Kom- munikationsbeauftragten aufgrund der organisatorischen und personellen Tren- nung von Medienstelle und Spruchkörper nicht den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der Obergerichtsmitglieder zu erwe- cken. Eine allfällige spezifische Befangenheit einzelner Mitglieder aufgrund einer personenspezifischen Begründung machen die Berufungskläger in diesem Zu- sammenhang weder geltend noch ist eine solche ersichtlich. 4.3. Weiter vermag die Tatsache, dass der Ehepartner der Berufungsbeklagten als Mitglied sowie die Berufungsbeklagte selbst (gelegentlich) als Ersatzrichterin für andere Kammern des Obergerichts tätig sind, keinen Anschein der Befangen- heit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der mit der Beurteilung der vorlie- genden Streitigkeit betrauten Richterschaft der II. Zivilkammer zu begründen. Der blosse Umstand der Kollegialität, dass ein(e) Richter/in für dieselbe Behörde tätig ist, wie eine Partei, führt für sich alleine nicht zum Verlust der Unabhängigkeit. Von Kollegialität kann nicht gemeinhin auf "Freundschaft" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO geschlossen werden, vielmehr müsste die Qualität und Intensität der beanstandeten Beziehung über das sozial Übliche hinausgehen und aus ob- jektiver Sicht den Anschein der Befangenheit erwecken. Eine Befangenheit darf erst angenommen werden, wenn eine Freundschaft durch regelmässige persönli- che Kontakte aktiv gelebt wird (BSK ZPO-WEBER, 3. Aufl. 2017, Art. 47 N 35). Dass eine solche Freundschaft vorläge, wird von den Berufungsklägern zu Recht nicht behauptet. Vielmehr sind sie der Ansicht, es könne Ihnen nicht zugemutet werden, zu jeder Beziehung der Oberrichterinnen und Oberrichter zur Berufungs- beklagten bzw. deren Ehemann Nachforschungen anzustellen (act. 16 Rz. 17). Dabei verkennen sie, dass in einem Ausstandsgesuch jede Gerichtsperson ein-

- 11 - zeln und mit personenspezifischer Begründung abzulehnen und die entsprechen- den den Ausstand belegenden Tatsachen durch die Gesuchsteller glaubhaft zu machen sind (KuKo ZPO-KIENER, Art. 49 N 1, 4). 4.4. Freilich haben sämtliche Richter und Richterinnen, und nicht bloss die Mit- glieder des Obergerichts, ein mittelbares Interesse daran, dass nichtöffentliche Urteilsberatungen und Gespräche im Gerichtsgebäude nicht belauscht und aufge- nommen werden. Dieser Umstand vermag die richterliche Unabhängigkeit jedoch ebenfalls nicht in Frage zu stellen, zumal davon sämtliche Gerichtspersonen auf allgemeine Art und Weise betroffen sind. 4.5. Aufgrund des Gesagten vermögen die von den Berufungsklägern vorge- brachten Umstände, den begründeten Anschein der Befangenheit der Richter und Richterinnen des Obergerichts nicht zu erwecken und das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Sachliche Zuständigkeit

1. Die Berufungskläger bestreiten eingangs die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz (act. 16 Rz. 27 ff.). Die Vorinstanz verkenne den Umstand, dass die Berufungsbeklagte in ihrem Gesuch einzig die Verletzung ihrer beruflichen Ehre geltend mache. Der Schutz der beruflichen Ehre unterliege dem UWG, welches dem Persönlichkeitsrecht als lex specialis vorgehe. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 GOG ZH sei das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitig- keiten nach dem UWG zuständig, zumal bei einer Verletzung der beruflichen Ehre regelmässig von einem Streitwert von mindestens Fr.100'000.– ausgegangen werde (act. 16 Rz. 27 ff.).

2. Die Vorinstanz erwog, dass sich das Gesuch der Berufungsbeklagten alter- nativ auf den Persönlichkeitsschutz nach ZGB und das UWG stütze und der su- perprovisorische Massnahmenentscheid einzig gestützt auf die Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes ergangen sei. Auch der vorsorgliche Massnah- menentscheid könne einzig gestützt auf die Bestimmungen des Persönlichkeits-

- 12 - schutzes gutgeheissen werden, weshalb nichts gegen die Zuständigkeit der Vor- instanz spreche (act. 15 E. IV.). 3. 3.1. Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich das Gesuch der Beru- fungsbeklagten sowohl auf die Rechtsgrundlagen des Persönlichkeitsschutzes als auch des UWG stützt (act. 1 Rz. 23 ff. und Rz. 32 ff.). Dies ist zulässig: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von Alternativität der Bestimmungen von Art. 28 ZGB und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG auszugehen; der Geschädigte hat demnach die Wahl, ob er nach ZGB oder UWG oder allenfalls kumulativ nach bei- den gesetzlichen Bestimmungen vorgehen will, sofern ein bestimmter Sachverhalt nicht abschliessend durch das UWG geregelt ist (BGer 5A_958/2019 vom 8. De- zember 2020 E. 3.1; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1 f.; BSK ZGB I-MEILI, 7. Aufl. 2022, Art. 28 N 10). Letzteres ist für die berufliche Ehre nicht der Fall. Der Schutzbereich von Art. 28 ZGB umfasst auch das berufliche, wirt- schaftliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 28). 3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 GOG ist das Handelsgericht für vorsorgliche Massnahmen im Bereich des UWG zu- ständig, sofern der Streitwert mehr als Fr. 30'000.– beträgt. Obschon grundsätz- lich auch nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten von der Spezialzuständig- keit nach Art. 5 f. ZPO erfasst sein können (OGer ZH LF190007 E. II. 9.), verlangt die ZPO mit dem Streitwerterfordernis für lauterkeitsrechtliche Klagen ausnahms- weise das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit (BSK ZPO- VOCK/NATTER, Art. 5 N 9). 3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine vermögensrechtli- che Streitigkeit vor, wenn mit der Klage letztlich überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 139 II 404 E. 12.1). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind Streitigkeiten wegen Verletzung der Persönlichkeit nicht vermögensrechtli- cher Natur, es sei denn, mit der Klage werden einzig Vermögensleistungen wie Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche erhoben, wobei die Feststel-

- 13 - lung der Persönlichkeitsverletzung lediglich als Grundlage deren Beurteilung dient und ihr keine selbständige Bedeutung zukommt (BGE 142 III 145 E. 6.1; BGer 5A_531/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.2). Die Berufungsbeklagte hat keine Schadenersatz- und/oder Genugtuungsbegehren gestellt, es ist bezüglich der An- sprüche aus Persönlichkeitsverletzung von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Dagegen sind lauterkeitsrechtliche Ansprüche grundsätz- lich vermögensrechtlicher Natur (BGE 142 III 145 E. 6.1). Das Bundesgericht qua- lifiziert allerdings Ansprüche aus Herabsetzung in den Geschäftsverhältnissen (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG), welche zusammen mit Ansprüchen aus Persönlichkeits- verletzung geltend gemacht werden, aufgrund der besonderen Nähe zum Persön- lichkeitsschutz, insgesamt ebenfalls als Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur (BGer 5A_83/2021 vom 12. November 2021 E. 1; BGer 5A_259/2017 vom

29. Januar 2018 E. 1). Es ist vorliegend insgesamt von einer Streitigkeit nicht ver- mögensrechtlicher Natur auszugehen. 3.4. Zusammenfassend fällt die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 44 GOG ausser Betracht. Mangels Eintra- gung der Berufungsbeklagten im Handelsregister lässt sich eine allfällige handels- gerichtliche Zuständigkeit auch nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO begründen. Damit ist die Vorinstanz für die erstinstanzliche Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs sachlich zuständig (Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. § 24 lit. c GOG ). V. Vorsorgliche Massnahmen

1. Voraussetzungen im Allgemeinen 1.1. Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfü- gungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachen- der Nachteil droht (Verfügungsgrund). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt weiter Dringlichkeit voraus und unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Das kumulative Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der gesuchstellenden Partei glaubhaft zu machen (vgl. BSK ZPO-SPRECHER, Art. 261 N 10, 50).

- 14 - 1.2. Im Falle periodisch erscheinender Medien gelten ausserdem gemäss Art. 266 ZPO erhöhte Anforderungen an den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Demnach muss der der gesuchstellenden Partei drohende Nachteil besonders schwer wiegen (lit. a), es darf offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegen (lit. b) und die anzuordnende vorsorgliche Massnahme darf nicht unverhältnis- mässig erscheinen (lit. c). Das Medienprivileg bezweckt, die Medien vor (Vor- )zensur zu schützen. Entsprechende Anordnungen setzen voraus, dass die Vor- aussetzungen gemäss Art. 266 lit. a.–c. ZPO kumulativ erfüllt bzw. glaubhaft ge- macht sind (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 266 N 1).

2. Verfügungsanspruch 2.1. Grundlage für den Erlass vorsorglicher Massnahmen kann die erstmals dro- hende Verletzung, die andauernde Verletzung oder auch die bereits geschehene, erneut drohende Verletzung sein. Die Begehungsgefahr bei der erstmaligen bzw. die Wiederholungsgefahr bei der erneut drohenden Verletzung begründet das Be- dürfnis nach sofortigem Rechtsschutz, mithin das hinreichende Rechtsschutzinter- esse. Anders als im ordentlichen Zivilprozess, wo das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung darstellt, bei deren Fehlen auf die Klage nicht einzutreten ist, sieht Art. 262 Abs. 1 lit. a ZPO die (erstmals oder erneut) drohende Verletzung als spezifische Anspruchsgrundlage vor, deren Nichtvorliegen zur Abweisung des Gesuchs führt (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 19). Es ist dem Aufbau des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Berufung folgend zunächst – vor der Prü- fung der Persönlichkeitsverletzung – auf die Wiederholungsgefahr bzw. die erneut drohende Verletzung einzugehen. 2.2. Wiederholungsgefahr 2.2.1. Die Berufungskläger machten bereits vor der Vorinstanz geltend, die Beru- fungsbeklagte habe im Zeitpunkt des Erlasses der superprovisorischen Massnah- men am tt.mm.2024 gar kein Rechtsschutzinteresse an einem Verbot des Artikels gehabt, weil sie ihre Berichterstattung am tt.mm.2024 bzw. tt.mm.2024 dahinge- hend angepasst gehabt hätten, dass kein Personenbezug zur Berufungsbeklag- ten mehr bestanden habe. Diese Anpassungen seien unpräjudiziell und ohne An-

- 15 - erkennung einer Rechtspflicht, aber dennoch rechtsverbindlich erfolgt. Eine allfäl- lig (drohende) Persönlichkeitsverletzung sei deshalb von vornherein ausser Be- tracht gefallen (act. 7 S. 5 ff. Rz. 16 ff.). 2.2.2. Die Vorinstanz erwog, dass in der Vergangenheit stattgefundene Rechts- verletzungen ein Indiz für drohende gleichartige Eingriffe in der Zukunft sein kön- nen. Wiederholungsgefahr könne regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer mit Blick auf den Prozess das beanstandete Verhalten zwar eingestellt habe, in den Rechtsvorträgen sein Verhalten aber nach wie vor als rechtmässig verteidige. Die Berufungskläger würden in ihrer Stellungnahme zum Massnahme- begehren in der Tat weiterhin von der Rechtmässigkeit der Publikation des ur- sprünglichen Artikels vom tt.mm.2024 ausgehen. Die erste Anpassung des Arti- kels sei erst als Reaktion auf die Aufforderung der Kommunikationsverantwortli- chen des Obergerichts erfolgt. Auch hätten die Berufungskläger immer wieder be- tont, die Anpassungen seien "unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht" erfolgt. Damit bestehe mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung offensichtlich Wiederholungsgefahr (act. 15 E. VI.2. f.). Darüber hinaus sei allgemein bekannt, dass Online-Artikel regelmässig auch im Printmedium abge- druckt würden, so dass auch von der drohenden Veröffentlichung des Artikels im Printmedium habe ausgegangen werden können (act. 15 E. VI.4). 2.2.3. Die Berufungskläger bringen in ihrer Berufung vor, niemals behauptet zu haben, ihre ursprüngliche Berichterstattung sei rechtmässig erfolgt, vielmehr hät- ten sie diese Frage in ihrer Stellungnahme offen gelassen. Die Anpassungen durch die Berufungskläger seien zwar unpräjudiziell, aber ausdrücklich im Rah- men eines verbindlichen Entgegenkommens bzw. rechtsverbindlich erfolgt. Die Tatsache, dass die Berufungskläger Anpassungen am Artikel vorgenommen hät- ten, zeige gerade, dass sie nicht beabsichtigt hätten, den Artikel nochmals in sei- ner ursprünglichen Fassung zu publizieren, sondern sie von einer die Berufungs- beklagte identifizierenden Berichterstattung Abstand genommen hätten. Es sei auch irrelevant, ob die Anpassungen als Reaktion auf die Aufforderung der Kom- munikationsverantwortlichen des Obergerichts erfolgt seien, zumal letztere nicht namens oder im Auftrag der Berufungsbeklagten gehandelt habe. Indem die Vor-

- 16 - instanz zwar davon Vormerk genommen habe, dass die Berufungskläger ihre An- passungen als verbindlich betrachteten, diesen Umstand in der Beweiswürdigung aber gleichwohl unberücksichtigt lasse und stattdessen auf eine offensichtliche Wiederholungsgefahr schliesse, gehe sie willkürlich vor. Damit seien wesentliche, erstellte Sachverhaltselemente im Entscheid der Vorinstanz unberücksichtigt ge- blieben (act. 16 Rz. 33 ff., 39 f.). Darüber hinaus habe die Vorinstanz das Recht bzw. die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr falsch an- gewendet. Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid BGE 102 II 122 E. 1 führe das Bundesgericht ja gerade aus, dass Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden könne, wenn sich die Gegenpartei verpflichte, etwas zu unterlassen. Ge- nau dies hätten die Berufungskläger vorliegend getan (act. 16 Rz. 36 ff). Zusam- mengefasst habe aufgrund der von den Berufungsklägern vorgenommenen An- passungen am Artikel und ihrer rechtsverbindlichen Zusage, dass diese nicht rückgängig gemacht würden, keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Be- rufungsbeklagten gedroht (act. 16 Rz. 39 f.). 2.2.4. Schliesslich monieren die Berufungskläger, die Vorinstanz habe das Recht gleich mehrfach falsch angewandt, indem sie zu Unrecht angenommen habe, dass es sich bei der Behauptung, ein Online-Artikel werde stets auch als Print-Ar- tikel publiziert, um eine nicht zu beweisende Tatsache handle. Sie habe es unter- lassen, ihre Überlegungen dazu hinreichend zu begründen und stattdessen auf ein "allgemeines Verständnis" abgestellt, welches aber keinesfalls ausreiche, um einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz im Sinne von Art. 151 ZPO zu be- gründen. Vielmehr wäre von der Berufungsbeklagten glaubhaft zu machen gewe- sen, dass die Publikation des Online-Artikels auch im Printmedium drohe. Jeden- falls würden tagesaktuelle Themen häufig nur online publiziert, weil sie bei Er- scheinen des Printmediums bereits wieder veraltet seien. Es sei allerdings nicht Aufgabe der Berufungskläger ein Negativum zu beweisen (siehe dazu die Ausfüh- rungen in act. 16 Rz. 41 ff.). 2.2.5. Zunächst kann offen gelassen werden, ob die letzte Fassung des Artikels der Berufungskläger (noch) persönlichkeitsverletzend ist oder nicht, sofern die ur- sprüngliche Version des Artikels vom tt.mm.2024 (act. 3/1) als persönlichkeitsver-

- 17 - letzend zu qualifizieren ist und die Gefahr droht(e), dass erneut ein Artikel dieser Art veröffentlicht wird. Grundlage für den Erlass vorsorglicher Massnahmen kann, wie erwähnt, nicht bloss die erstmals drohende oder andauernde Verletzung, son- dern auch die bereits geschehene, erneut drohende Verletzung sein. 2.2.6. Die Prüfung der Frage, ob eine Verletzung wiederholt werden wird, kommt ohne ein spekulatives Element nicht aus (BGer 5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 E. 4.1). Wiederholungsgefahr wird daher in der Praxis durch analoge Verletzun- gen in der Vergangenheit indiziert, insbesondere wenn eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat. Die Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich – ungeachtet konkreter Anhaltspunkte für eine Wiederholung – bejaht werden, wenn die Ge- genseite die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet (BGE 102 II 122 E. 1 S. 124 f.). Das trifft z.B. zu, wenn der Verletzer zwar im Hinblick auf den Prozess das beanstandete Verhalten eingestellt hat, in den Rechtsvorträ- gen aber nach wie vor sein Verhalten als rechtmässig verteidigt (BGE 128 III 96 E. 2e). Anders verhielte es sich allenfalls, wenn eine förmliche Abstandserklärung vorläge (BGE 124 III 72 E. 2.a). Inwiefern Erklärungen, es würden keine weiteren Rechtsverletzungen vorgenommen, die Wiederholungsgefahr glaubhaft zu besei- tigen vermögen, ist in Lehre und Rechtsprechung allerdings umstritten (vgl. die Hinweise in Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 20 ). Für die Verneinung der Wiederholungsgefahr ist aber jedenfalls keine förmliche Anerkennung des Mass- nahmebegehrens notwendig (vgl. BGer 5A_309/2013 E. 5.3). 2.2.7. Es ist der Vorinstanz in ihren Erwägungen zuzustimmen, wonach die Beru- fungskläger in ihrer Stellungnahme zum Massnahmebegehren nach wie vor von der Rechtmässigkeit der Publikation des ursprünglichen Artikels ausgegangen zu sein schienen. Dies geht besonders deutlich aus act. 10/4, einer von den Beru- fungsklägern ins Recht gereichten Beilage, hervor, worin die Rechtsvertreter der Berufungskläger mit E-Mail vom tt.mm.2024 auf die Aufforderung der Kommuni- kationsverantwortlichen des Obergerichts vom tt.mm.2024 (vgl. act. 19/7) reagie- ren (Hervorhebungen durch die Kammer): "[…].

- 18 - […]. Die Vorwürfe weisen wir indes zurück. Die Berichterstattung der A1._____ erfolgte und erfolgt nach Massgabe der rechtlichen und medienethischen Bestimmungen. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere besteht vorliegend ein öffentliches In- teresse an der Berichterstattung über Vorgänge am Gericht und die daraus folgende öf- fentliche Debatte. Ihrer Forderung um integrale Löschung der Berichterstattung können wir daher nicht nachkommen, zumal eine solche Forderung als ungerechtfertigter Zen- surversuch verstanden werden könnte, der mit der Medienfreiheit gem. Art. 16 BV nicht vereinbar sein dürfte. In Erwägung Ihrer Ausführungen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteilig- ten ist unsere Klientschaft jedoch bereit, ausgewählte Passagen zu anonymisieren. Dies im Sinne eines unpräjudiziellen Entgegenkommens und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. […]." Aus den gewählten Worten geht klar hervor, dass die Berufungskläger – trotz ent- sprechender Verwarnung – nach wie vor an der Rechtmässigkeit ihrer ursprüngli- chen Berichterstattung festhalten. Weiter geht aus dieser E-Mail ebenfalls hervor, dass die Berufungskläger die ersten Anpassungen am Artikel am tt.mm.2024 (vgl. act. 16 S. 10 ff. Rz. 20) eben nicht von sich aus, sondern als Reaktion auf die Auf- forderung der Kommunikationsverantwortlichen des Obergerichts vorgenommen haben ("In Erwägung Ihrer Ausführungen […] ist unsere Klientschaft jedoch bereit, aus- gewählte Passagen zu anonymisieren."). Dass die weiteren Anpassungen am Artikel vom tt.mm.2024 (vgl. act. 16 S. 12 ff. Rz. 22) sodann lediglich mit Blick auf das hängige Gerichtsverfahren vorgenommen wurden, räumen die Berufungskläger in ihrer Stellungnahme sowie ihrer Berufung sogar selbst ein. Sie führen aus, dass die Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten über die vollzogenen Änderungen am Artikel informiert worden seien und diese den Berufungsklägern in Aussicht ge- stellt hätten, das Gesuch um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnah- men zurückzuziehen (act. 7 Rz. 26; act. 16 Rz. 22). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vermag die Erklärung der Berufungskläger, wonach die vorgenom- menen Anpassungen am Artikel "unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber dennoch rechtsverbindlich" erfolgt seien, die Wiederholungs- gefahr nicht glaubhaft zu beseitigen. Etwas anderes als das Gesagte lässt sich

- 19 - auch nicht aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts (BGE 102 II 122) her- leiten. 2.2.8. Schliesslich kommt der Frage, in welchem Medium bzw. Kommunikations- kanal der Berufungsklägerin 1 eine erneute Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Berufungsbeklagten droht(e), keine Relevanz zu. Im heutigen Zeitalter der Di- gitalisierung kommt persönlichkeitsverletzenden Äusserungen in Onlinemedien mindestens die gleiche Bedeutung zu wie in Printmedien, und dabei handelt es sich tatsächlich um eine offenkundige Tatsache, über die kein Beweis geführt werden muss. Droht eine Persönlichkeitsverletzung durch eine Zeitung, welche sowohl einen Online- als auch einen Printkanal bedient, so droht die Verletzung auf beiden Kanälen und im Rahmen eines Massnahmeverfahrens ist als Konse- quenz sowohl eine entsprechende Online- als auch Printpublikation zu verhin- dern. Ungeachtet der Beanstandungen der Berufungskläger kann deshalb ohne Weiteres als glaubhaft betrachtet werden, dass eine mutmasslich persönlichkeits- verletzende Publikation auch im Printmedium der Berufungsklägerin 1 drohte. 2.3. Persönlichkeitsverletzung 2.3.1. Nachdem die Wiederholungsgefahr zu bejahen ist, gilt es zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung der Berufungsbeklagten durch den Artikel der Beru- fungskläger vom tt.mm.2024 glaubhaft gemacht werden konnte. Selbstredend kann nur eine bereits stattgefundene Verletzung eine erneute Verletzung indizie- ren. 2.3.2. Die Berufungsbeklagte brachte zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentli- chen vor, dass die Darstellung im Artikel als […], welche sachfremde Gründe in ihr Urteil einfliessen lasse, ihre berufliche Ehre als Teilbereich von Art. 28 ZGB verletze. Ehrverletzende sowie unwahre Äusserungen seien stets persönlichkeits- verletzend (act. 1 Rz. 23 ff.). 2.3.3. Die Vorinstanz erwog, das heimliche Ablauschen eines fremden Gesprächs (mit oder ohne Benutzung technischer Mittel) verletze die Privatsphäre und damit die Persönlichkeit der betroffenen Personen in besonders schwerer Weise (act. 15 E. VII. und VIII.1.).

- 20 - 2.3.4. Die Berufungskläger monieren, die Vorinstanz verkenne, dass es nicht darum gehe, zu prüfen, ob die Aufnahme von H._____ rechtmässig angefertigt wurde, sondern einzig die Rechtmässigkeit des streitgegenständlichen Artikels zu beurteilen sei. Die Vorinstanz gebe lediglich in pauschaler Art und Weise wieder, dass die von H._____ angefertigte Aufnahme die Persönlichkeitsrechte der Beru- fungsbeklagten verletze. Eine Begründung, inwiefern nun der Artikel der Beru- fungskläger die Persönlichkeit der Berufungsbeklagten verletze, fehle allerdings im vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufungskläger hätten ausserdem sämtliche Zitate aus der Aufnahme rechtsverbindlich aus dem Artikel entfernt, so dass sich die von der Vorinstanz geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung gar nicht mehr im Artikel befunden habe (act. 16 Rz. 40 ff.). Schliesslich würdige die Vorin- stanz den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwand der Berufungskläger, wo- nach aufgrund der vorgenommenen Anonymisierung des Artikels kein Personen- bezug mehr bestehe mit keinem Wort, was einer Verletzung des rechtlichen Ge- hörs gleichkomme (act. 16 Rz. 52). 2.3.5. In der Tat erwog die Vorinstanz in ihren Erwägungen primär, dass das heimliche Ablauschen und die Aufnahme des nicht öffentlichen Gesprächs der Gerichtsbesetzung durch H._____ eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar- stelle, ohne spezifisch darzulegen, weshalb der Artikel der Berufungskläger die Persönlichkeitsrechte der Berufungsbeklagten verletze (act. 15 E. VIII.1.). Sie liegt allerdings nicht falsch dabei, die Persönlichkeitsverletzung der Berufungskläger aus der Aufnahme des nicht öffentlichen Gesprächs herzuleiten. Es bestehen keine Zweifel daran, auch nicht seitens der Berufungskläger (vgl. dazu den ersten Abschnitt im Artikel der Berufungskläger: act. 3/1. S. 2; act. 16 S. 10 Rz. 20, S. 12 Rz. 22), dass H._____ ein nicht öffentliches Gespräch heimlich aufgenommen hat. Während einer Verhandlungsunterbrechung (unabhängig von deren Zweck) werden die Parteien sowie gegebenenfalls weitere anwesende Personen aus dem Verhandlungssaal gewiesen und die Tür zum Gerichtssaal wird hinter ihnen ge- schlossen. Im Gerichtssaal verbleibt einzig die Gerichtsbesetzung. Dadurch wird unmissverständlich signalisiert, dass die sich während einer Verhandlungspause im Gerichtssaal abspielenden Gegebenheiten sowie die darin von der Gerichtsbe- setzung geführten Gespräche (ungeachtet ob privater oder geschäftlicher Natur)

- 21 - nicht dazu bestimmt sind, den Parteien oder gar einer breiteren Öffentlichkeit zu- gänglich gemacht zu werden, sondern geheim sind. Damit ist das, was sich wäh- rend einer Verhandlungspause im Gerichtssaal abspielt, durch das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre geschützt (vgl. zur sog. Sphärentheorie BGE 97 II 97 E. 3, insb. S. 101; BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 23 ff., insb. 26). Das Recht auf Achtung der Privatsphäre der Berufungsbeklagten als Teilschutzbereich von Art. 28 Abs. 1 ZGB wurde damit, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, durch die von F._____ angefertigte Aufnahme eindeutig verletzt, und zwar unab- hängig von deren Inhalt. Der Artikel der Berufungskläger vom tt.mm.2024 verletzt die Persönlichkeit der Berufungsbeklagten bereits dadurch, dass er die persön- lichkeitsverletzende Aufnahme der Öffentlichkeit zugänglich macht. Er enthält in seiner ursprünglichen Fassung einerseits diverse Zitate aus der Aufnahme sowie insbesondere am Schluss des Artikels eine direkte Verlinkung zu einem Beitrag auf dem sozialen Netzwerk H._____ mit der (zum damaligen Zeitpunkt) für jeder- mann abhörbaren und vervielfältigbaren Aufnahme (act. 3/1 S. 1–4). Die Persön- lichkeitsverletzung der Berufungskläger liegt bereits in der Bekanntgabe von Tat- sachen, die dem Privatbereich der Berufungsbeklagten zuzuordnen sind. Damit soll nicht gesagt sein, dass die Darstellung der Berufungsbeklagten als … [Äusse- rung 3] (act. 3/1 S. 1) nicht ebenfalls persönlichkeitsverletzend ist. Im Ergebnis ist der Vorinstanz deshalb in ihrer Würdigung zuzustimmen. Das Vorliegen einer Per- sönlichkeitsverletzung durch den Artikel der Berufungskläger ist damit glaubhaft. 2.3.6. Zum Einwand der Berufungskläger, dass die Vorinstanz die am Artikel vor- genommenen Anpassungen vom tt.mm.2024 bzw. tt.mm.2023 nicht würdige, bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass diese – von Wiederholungsgefahr aus- gehend – nicht zu berücksichtigen sind. Die Erklärung der Berufungskläger, die Anpassungen seien rechtsverbindlich erfolgt, weil man von einer identifizierenden Berichterstattung Abstand genommen habe, scheint – wie oben festgestellt (vgl. E. V.2.2.7. vorstehend) – unglaubhaft. Aufgrund dessen ist zur Beurteilung der Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, auf die ursprüngliche Fassung des Artikels (act. 3/1) abzustellen. Die Vorinstanz hat folglich das rechtliche Gehör der Berufungskläger nicht verletzt, indem sie sich mit dem Einwand, wonach auf- grund der vorgenommenen Anonymisierung des Artikels kein Personenbezug

- 22 - mehr bestehe, (im Rahmen der Prüfung der Persönlichkeitsverletzung) nicht wei- ter befasst hat. Selbst wenn die jüngste Version des Artikels für sich alleine be- trachtet nicht mehr als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren wäre, ist festzu- stellen, dass sich eine Persönlichkeitsverletzung auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Publikationen ergeben kann (vgl. BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 42 mit Hin- weisen). Wird ein Presseartikel mit persönlichkeitsverletzendem Inhalt unter Na- mensnennung der Berufungsbeklagten publiziert und alsdann – wohlwissend, dass "das Internet nicht vergisst" – mehrfach angepasst und anonymisiert, um sich schliesslich darauf zu berufen, dass zufolge der Anpassungen und der An- onymisierung keine Persönlichkeitsverletzung mehr vorliege, werden die Beiträge lediglich formal voneinander getrennt. In ihrer sofort erkennbaren Verbindung zu- einander bleibt die Berufungsbeklagte ohne weiteres identifizierbar, so dass ins- gesamt die Persönlichkeitsverletzung andauert. 2.4. Offensichtliches Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes 2.4.1. Es bleibt zu prüfen, ob das persönlichkeitsverletzende Verhalten der Beru- fungskläger aufgrund des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes doch als rechtmässig einzustufen ist. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Persönlichkeits- verletzung widerrechtlich, sofern sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen muss die Vorrangigkeit der Rechtfertigungslage grundsätzlich eindeutig ersichtlich sein und dem Gesuchsgegner seinerseits bei Nichtbeachtung seines Rechtfertigungsan- spruchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. Insbesondere im Bereich des Persönlichkeitsschutzes ist das Rechtsschutzinteresse des Gesuch- stellers regelmässig als höherrangig einzustufen als die Rechtfertigungslage (HU- BER, Art. 261 N 19). Die Beweislast (Glaubhaftmachung) für das Bestehen eines Rechtfertigungsgrunds liegt bei der sich darauf berufenden Person bzw. beim Ur- heber der Verletzung (BSK ZPO-SPRECHER, Art. 266 N 38). 2.4.2. Was das qualifizierte Erfordernis des offensichtlich fehlenden Rechtferti- gungsgrundes im Falle periodisch erscheinender Medien gemäss Art. 266 lit. b ZPO betrifft, so bedeutet dies, dass die Interessensabwägung klar bzw. deutlich

- 23 - erkennbar zugunsten der gesuchstellenden Partei auszufallen hat (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 266 N 19; BSK ZPO-SPRECHER, Art. 266 N 27). Damit von ei- ner Rechtfertigungslage ausgegangen werden kann, hat der aufgeführte Rechtfer- tigungsgrund (in der Regel das Informationsinteresse der Öffentlichkeit) gegen- über dem schutzwürdigen Interesse der verletzten Person klar höherwertig zu sein. Eine Interessengleichwertigkeit genügt nicht, um den Eingriff zu rechtfertigen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Persönlichkeitsschutz und Massenmedien - Eine Dar- stellung der aktuellen privatrechtlichen Ausgangslage, in: recht 2004 S. 129 ff., S. 139 f.). 2.4.3. Für den Fall, dass das Gericht eine Persönlichkeitsverletzung als glaubhaft erachte, berufen sich die Berufungskläger in ihrer Stellungnahme zum Gesuch auf ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der wahren Berichter- stattung über die Berufungsbeklagte (act. 7 Rz. 64 ff.). Sodann handle es sich bei der Berufungsbeklagten um eine öffentliche Person. Als vom Volk gewählte Rich- terin übe sie eine öffentliche Tätigkeit aus und müsse sich deshalb eine mediale Berichterstattung über ihre Handlungen gefallen lassen, insbesondere wenn es dabei um Fragen bezüglich dieser Tätigkeit und ihrer Unbefangenheit gehe. Die Berichterstattung der Berufungskläger werde durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt (act. 7 Rz. 36 ff.). 2.4.4. Die Vorinstanz erwog, dass kein überwiegendes Interesse an der Berichter- stattung der Berufungskläger über die Berufungsbeklagte bestehe. Es sei nie gel- tend gemacht worden, H._____ habe die Aufnahme gemacht, um irgend etwas aufzudecken oder einen bestehenden Verdacht zu bekräftigen. Anlass für die Per- sönlichkeitsverletzung sei keine auf sachlichen Gründen beruhende Recherche gewesen. Selbst wenn H._____ indes lautere Motive für die Aufnahme gehabt hätte, so wäre die von ihm illegal erstellte Aufnahme in Anlehnung an die Straf- prozessordnung (Art. 141 Abs. 2 StPO) nur als Beweismittel zuzulassen, wenn es um die Aufklärung einer schweren Straftat gehen würde. Lediglich die Aufdeckung einer schweren Straftat vermöge die Publikation eines privaten Gesprächs zu rechtfertigen, was mit dem Artikel der Berufungskläger offensichtlich nicht erfolgt sei. Ohnehin würden sich die Vorwürfe gegenüber der Berufungsbeklagten im Ar-

- 24 - tikel der Berufungskläger, namentlich, dass diese eine … [Anlehnung an Äusse- rungen 1 und 3] nicht erhärten (act. 15 E. VIII.2. S. 10 ff.). Darüber hinaus handle es sich bei der Berufungsbeklagten nicht um eine öffentliche Person, dafür sei ihr Bekanntheitsgrad bei weitem nicht ausreichend. Kein Durchschnittsbürger kenne die Namen von Zürcher Bezirksrichtern. Ausserdem rechtfertige auch die Öffent- lichkeit einer Person nicht, diese auszuspionieren und deren privaten Gespräche zu belauschen und aufzunehmen (act. 15 E. VIII.2. S. 12 f.). 2.4.5. In ihrer Berufung machen die Berufungskläger geltend, die Vorinstanz ver- kenne erneut, dass es nicht darum gehe zu beurteilen, ob die Anfertigung der Auf- nahmen gerechtfertigt war, sondern ob die Berichterstattung der Berufungskläger darüber zulässig gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb ein schweres Verbrechen vorliegen müsse, damit die Berufungskläger über das fehlerhafte Ver- halten der Berufungsbeklagten berichten dürften. Die Vorinstanz wende fälschli- cherweise und ohne weitere Begründung strafrechtliche Normen auf den vorlie- genden zivilrechtlichen Sachverhalt an (act. 16 Rz. 77 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz zur Öffentlichkeit einer Gerichtsperson widersprächen sodann der herrschenden Lehre und geltenden Rechtsprechung. Es bestehe eindeutig ein In- teresse der Öffentlichkeit von fehlerhaften Amtshandlungen zu erfahren und fehl- bare Amtsträger auch zu erkennen. Auch aus dem Grundsatz der Gerichtsöffent- lichkeit resultiere ein erhebliches öffentliches Interesse an den Vorgängen beim Gericht. Die Öffentlichkeit habe ein Anrecht darauf, über den stattgefundenen Vorfall informiert zu werden (act. 16 Rz. 63 ff., Rz. 77 f.). 2.4.6. Das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit stellt einen An- wendungsfall des überwiegenden öffentlichen Interessens i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB dar. Dabei ist im Einzelfall abzuwägen, ob eine an sich persönlichkeitsverlet- zende Äusserung durch ein genügendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist. Es ist im Rahmen dieser Interessenabwägung zwischen Perso- nen des öffentlichen Lebens und anderen Personen zu unterscheiden, wobei ers- tere sich schwerwiegendere Eingriffe in ihre Persönlichkeitssphäre gefallen lassen müssen. Zu den Personen des öffentlichen Lebens gehören auch Personen, die behördliche Funktionen wahrnehmen. Ein Interesse der Öffentlichkeit von fehler-

- 25 - haften Amtshandlungen zu erfahren und fehlbare Amtsträger auch zu kennen, kann nicht verneint werden, so dass diese sich eher gefallen lassen müssen, dass über sie unter Namensnennung berichtet wird (BGE 126 III 209 S. 216 E. 4). Je gewichtiger die öffentliche Stellung einer Person ist, umso tiefere Eingriffe in ihre Privatsphäre muss sie sich gefallen lassen (vgl. zum Ganzen HAUSHEER/AEBI- MÜLLER, recht 2004, S. 139 f.). 2.4.7. Den Berufungsklägern ist zuzustimmen, dass die Berufungsbeklagte als Bezirksrichterin ein öffentliches Amt ausübt. Bezirksrichter und Bezirksrichterin- nen nehmen eine öffentliche Funktion wahr und sie repräsentieren eine Staatsge- walt. Sie müssen sich unter Umständen weitergehende Persönlichkeitseingriffe als der Durchschnittsbürger gefallen lassen. 2.4.8. Grundsätzlich besteht ein Informationsbedürfnis über die Art und Weise der Ausübung von hoheitlicher Macht. Falschinformationen sind nicht durch das öf- fentliche Informationsinteresse gedeckt. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Me- dien gedeckt. Vorbehalten bleibt allerdings die Verbreitung von Tatsachen, die dem Geheim- oder Privatbereich der betroffenen Person zuzuordnen sind oder die diese in unzulässiger Weise herabsetzen, weil die Form der Darstellung unnö- tig verletzend ist (BGE 126 III 209 S. 213 E. 3b; BGE 138 III 641 S. 643 E. 4.1.1; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2. f.). Wenn die offenbarten Tatsachen der Geheim- oder Privatsphäre der verletzten Person angehören, rückt der Ein- griff in dieses Rechtsgut in der Vordergrund und das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Information vermag ihn nur in einem eng begrenzten Umfang zu rechtferti- gen, der von der Beziehung der verletzten Person zur Öffentlichkeit abhängt (BGE 122 III 449 S. 456 E. 3.a). Wie oben bereits festgestellt wurde, wird die Per- sönlichkeitsverletzung der Berufungskläger bereits dadurch begründet, dass der publizierte Artikel Tatsachen offenbart, die eindeutig dem Privatbereich der Beru- fungsbeklagten zuzuschreiben sind und aus der heimlichen Aufnahme eines pri- vaten Gesprächs herrühren (vgl. E. V.2.3.5. vorstehend). Mit Bezug auf die so- eben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung versagt daher vorliegend die

- 26 - Wahrheit als (alleiniger) Massstab für die Beurteilung der Rechtfertigung und es sind andere Kriterien beizuziehen. 2.4.9. Selbst wenn indes auf die Wahrheit der Medienäusserungen abgestellt würde, müsste dazu die (rechtswidrig erlangte) Aufnahme herbeigezogen werden (so auch die Berufungskläger in ihrer Begründung: act. 16 Rz. 57 ff.). Die Vorin- stanz verweist in diesem Zusammenhang auf die strafprozessuale Regelung über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Das Zivilprozessrecht kennt mit Art. 152 Abs. 2 ZPO seine eigene diesbezügliche Bestimmung. Danach kön- nen materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt werden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Es besteht demnach ein grundsätzliches Verwertungsverbot. Rechtswidrig beschaffene Beweise sind bei- spielsweise solche, die eine Person durch persönlichkeitsverletzende Bild- oder Tonaufnahmen erlangt hat, wobei als Urheberin der Beschaffungshandlung jeder- mann und nicht bloss Prozessparteien in Frage kommen. Im Rahmen der Interes- senabwägung ist das Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber dem Schut- zinteresse des Rechtsgutes, welches bei der Beweismittelbeschaffung verletzt wurde, abzuwägen. Dabei können Beweise, welche durch einen widerrechtlichen Eingriff in die Privatsphäre erlangt worden sind, nur mit grosser Zurückhaltung zu- gelassen werden (zum Ganzen: Dike-Komm ZPO-LEU, Art. 152 N 65 ff., 77 f., 81, 87). Dass die heimliche Aufnahme des Gesprächs der Gerichtsbesetzung wäh- rend einer Verhandlungspause einen schweren Eingriff in das hohe Gut der Pri- vatsphäre der Berufungsbeklagten (sowie der übrigen Gerichtsbesetzung) dar- stellt, wurde bereits festgestellt (vgl. vorab E. V.2.3.5.). Darüber hinaus verbietet auch das öffentliche Recht die Aufnahme von Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden (§ 132 GOG), was ebenfalls in die Interessenabwägung miteinzubeziehen ist. Insgesamt sind die Privatsphäre der Berufungsbeklagten sowie das Interesse des Gerichts an der Vertraulichkeit von innerhalb von Ge- richtsgebäuden geführten Gesprächen höher zu gewichten als das Interesse, die Medienäusserungen der Berufungskläger auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen zu können. Dieser Schluss drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage geht, ob die Verfahrensrechte einer Partei zufolge Befangenheit der Berufungsbeklagten verletzt worden sind. Es geht

- 27 - (lediglich) um die Berichterstattung über eine angebliche Befangenheit der Beru- fungsbeklagten in einem mehr als ein Jahr zurückliegenden, durch Vereinbarung erledigten Verfahren, und ohne dass für die Berichterstattung im streitgegen- ständlichen Zeitpunkt ein äusserer, aktueller Anlass erkennbar gewesen wäre. Die Aufnahme bzw. deren Inhalt ist folglich im vorliegenden Verfahren (ebenso wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) nicht verwertbar, weshalb die Medien- äusserungen der Berufungskläger nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wer- den können. Es ist daher auf den Inhalt des von der Berufungsbeklagten geführ- ten und von F._____ aufgenommenen Gesprächs und entsprechend auf die dies- bezüglichen Ausführungen der Berufungskläger (vgl. act. 16 Rz. 57 ff.) und Erwä- gungen der Vorinstanz (vgl. act. 15 E. 2. S. 11 f.) nicht einzugehen. Nachdem die Beweislast für das Vorliegen der Rechtfertigungslage beim Medium liegt, haben die Berufungskläger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass die persönlichkeitsverletzende Berichterstattung über die Berufungsbeklagte der Wahrheit entspreche und aus diesem Grund vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt und damit gerechtfertigt sei. 2.4.10. In Bezug auf das öffentliche Informationsinteresse ist weiter zu berück- sichtigen, dass dem reinen Unterhaltungsbedürfnis der Adressaten in der Güter- abwägung (wenn überhaupt) nur ein sehr geringes Gewicht zuzumessen ist. Das öffentliche Interesse ist nicht zu verwechseln mit dem Interesse einer breiten Öf- fentlichkeit (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, recht 2004, S. 140). Es gilt auch zu beto- nen, dass es in der Verantwortung der Medienunternehmen steht, die Berichter- stattung vorab im Rahmen der Art. 28 ff. ZGB zu halten. Massenmedien berufen sich im Nachhinein gerne auf das selbst zugeschriebene "Wächteramt" als Recht- fertigungsgrund. Es geht einem Medienunternehmen aber in aller Regel nicht nur um Information, sondern auch um manifeste Eigeninteressen insbesondere wirt- schaftlicher Art, um Reichweite, Auflage und Einschaltquoten. Dies gilt analog auch auf der Ebene der einzelnen Journalisten. Es handelt sich dabei jeweils nicht um öffentliche, sondern um private Interessen der Medien und ihrer Journa- listen, welche von Vorherein nie eine Persönlichkeitsverletzung zu rechtfertigen vermögen (vgl. zum Ganzen BSK ZPO-SPRECHER, Art. 266 N 30 ff.).

- 28 - 2.4.11. In diesem Sinne ist das Augenmerk auch auf die Art und Weise der Be- richterstattung der Berufungskläger zu richten. Bereits der Titel des Artikels der Berufungskläger "«E._____» (act. 10/5 S. 1) zeigt, dass kaum sachlich informiert werden, sondern wohl vielmehr die Sensationslust bedient werden soll. Die Beru- fungsbeklagte wird direkt als eine … [Anlehnung an Äusserungen 1 und 3] darge- stellt. Auch findet sich bereits in der Schlagzeile ein (aus dem Zusammenhang gerissenes) Direktzitat aus der persönlichkeitsverletzenden Aufnahme. Die Vor- würfe gegenüber der Berufungsbeklagten sind schwerwiegend und werden als er- wiesen hingestellt, obschon es sich dabei lediglich um die Wertung der Beru- fungskläger handelt. Die Wortwahl ("… [Teil von Äusserung 3]", "… [Anlehnung an Äusserung 1]") ist dramatisch gewählt. Es scheint, als wolle das Vertrauen der Leserschaft in die Rechtspflege erschüttert und die in Teilen der Bevölkerung vor- kommende Angst vor Beamtenmissbrauch zu Nutze gemacht werden. Der reisse- rische Titel des Artikels legt als Motiv der Berufungskläger keine informative Be- richterstattung nahe, sondern lässt eher sog. Clickbaiting vermuten. Solche wirt- schaftlichen Interessen sind, wie bereits ausgeführt, nicht schützenswert. Im Arti- kel finden sich weitere Direktzitate (ohne Kontext) aus der persönlichkeitsverlet- zenden Aufnahme, welche nach Ansicht der Berufungskläger die "… [Teil von Äusserung 3]" durch die Berufungsbeklagte aufzeigen würden. Wie bereits ausge- führt, lässt sich der Vorwurf der … durch die Berufungsbeklagte mit der unver- wertbaren Aufnahme nicht rechtfertigen (vgl. vorab E. V.2.4.9.). Dass im Artikel zudem fälschlicherweise von "Urteilsberatung" und einem angeblich von der Beru- fungsbeklagten gefällten Urteil gesprochen wird (act. 3/1 S. 2), obwohl das – im streitgegenständlichen Zeitpunkt mehr als 14 Monate zurückliegende – Gerichts- verfahren (in Anwesenheit von Rechtsanwälten) durch Vergleich, mithin einer Ver- einbarung der (anwaltlich vertretenen) Parteien abgeschlossen worden ist (act. 3/3), spricht für Unsorgfalt und damit für Unseriosität in der journalistischen Recherche. Indem von "…" (act. 3/1 S. 2) der Berufungsbeklagten die Rede ist oder angemerkt wird, … [Beschreibung Gespräch], wird der Spruchkörper unver- mögend und unprofessionell dargestellt. Dem öffentlichen Informationsinteresse am ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege kann der Artikel nicht gerecht

- 29 - werden. Auch aus diesen Überlegungen scheitert eine Berufung auf das Informa- tionsinteresse der Öffentlichkeit. 2.4.12. Zusammenfassend ist es den Berufungsklägern nicht gelungen, ein hinrei- chendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit am streitgegenständlichen Arti- kel glaubhaft zu machen, welches den schwerwiegenden Eingriff in die Privat- sphäre der Berufungsbeklagten durch die Offenbarung und Verbreitung des In- halts eines von ihr geführten nicht öffentlichen Gesprächs zu rechtfertigen ver- möchte. Eine Rechtfertigungslage liegt offensichtlich nicht vor bzw. die Interes- senabwägung fällt klar zugunsten der Berufungsbeklagten aus.

3. Verfügungsgrund 3.1. Gemäss Art. 266 lit. a ZPO wird für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegen Medien vorausgesetzt, dass die drohende Rechtsverletzung einen besonders schweren Nachteil verursachen kann. Darunter ist grundsätzlich jede tatsächliche oder rechtliche Beeinträchtigung der gesuchstellenden Partei zu verstehen. In Betracht kommen materielle oder immaterielle Nachteile. Unter Letztere fallen insbesondere Ruf- oder Ansehensbeeinträchtigungen (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 25 ff.). Nicht leicht wiedergutzumachen ist der Nachteil, wenn er glaubhafterweise später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt wer- den kann. Insbesondere die Verletzung absoluter Rechte wie Persönlichkeits- rechte ist im Nachhinein oftmals kaum mehr zu beheben, zumal Geld keine ad- äquate Wiedergutmachung ist. Die Praxis ist deshalb bei der Verletzung absoluter Rechte grosszügig mit der Bejahung des relevanten Nachteils (BSK ZPO-SPRE- CHER, Art. 261 N 34). Die besondere Schwere im Sinne von Art. 266 lit. a ZPO kann sich aus der schwerwiegenden Art der Verletzung oder auch dem Ausmass der Verbreitung in den Medien ergeben (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 266 N 12). Bejaht wurde der besonders schwere Nachteil z.B. bei einer erheblichen Herabsetzung in privater und beruflicher Hinsicht im Internet (OGer ZH NL080214 vom 19. März 2009, bestätigt durch BGer 5A_268/2009 vom 12. Juni 2009). 3.2. Die Berufungsbeklagte machte in ihrem Gesuch geltend, der Vorwurf … sei das Schlimmste, was einer Richterin vorgeworfen werden könne, weshalb eine

- 30 - besonders schwere Herabsetzung klar gegeben sei. Die besondere Schwere zeige sich darüber hinaus aber auch in der Verbreitung der Berichterstattung auf der Homepage der Berufungsklägerin 1, welche von überall auf der Welt abrufbar sei und so eine potentiell enorm schädliche Wirkung entfalte (act. 1 S. 15 Rz. 54 ff.). 3.3. Auch die Vorinstanz befand den der Berufungsbeklagten drohenden beson- ders schweren Nachteil als offenkundig: Eine Richterperson, welche als … darge- stellt werde, werde aufs Schwerste diffamiert. Dies ergebe sich auch mit Blick auf die Kommentare zum Artikel. Der Umstand, dass die Aufnahme zum Zeitpunkt der Publikation auch an anderer Stelle veröffentlicht war, ändere daran nichts, zu- mal die Aufnahme zweifelsohne erst durch die Online-Ausgabe der Berufungsklä- gerin 1 einem breiten Publikum bekannt gemacht worden sei (act. 15 E. VIII.3.). 3.4. Die Berufungskläger bringen (erneut) vor, dass der Vorwurf der … [aus Äus- serung 3] aus dem Artikel entfernt worden sei und die Vorinstanz sich deshalb zur Begründung des besonders schweren Nachteils auf einen Umstand stütze, der gar nicht mehr vorgelegen habe. Die Begründung erweise sich deshalb als will- kürlich. Darüber hinaus verletze die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime, indem sie die Kommentare zum Artikel in die Begründung miteinbeziehe, nachdem die Berufungsbeklagte diese nur pauschal mit ihrem Gesuch ins Recht gereicht habe, jedoch mit keinem Wort in ihrer Rechtsschrift erwähne (act. 16 Rz. 71 ff.). Unrich- tig sei ausserdem, dass die Berufungskläger den Vorfall bekannt gemacht hätten. Sowohl auf der Plattform F._____ als auch auf dem Medium I._____ habe die Aufnahme von deutlich mehr Menschen wahrgenommen werden können als durch den Artikel der Berufungskläger (act. 16 Rz. 75). 3.5. Es ist mit der Berufungsbeklagten und der Vorinstanz festzuhalten, dass die im Artikel gegen die Berufungsbeklagte getätigten Vorwürfe … [aus Äusserungen 1 und 3] schwerwiegend sind und die Berufungsbeklagte mit Blick auf ihre Funk- tion als Richterin erheblich herabsetzen. Durch diese Anschuldigungen wird der Ruf und das Ansehen der Berufungsbeklagten als Richterin sowohl in fachlicher als auch charakterlicher Sicht potentiell massiv geschädigt. Der drohende beson- ders schwere (und nicht leicht wieder gut zu machende) Nachteil erweist sich des-

- 31 - halb bereits aufgrund der schwerwiegenden Art der Verletzung als glaubhaft, so dass auf das Ausmass der Verbreitung in den Medien gar nicht weiter eingegan- gen zu werden braucht. Ebenso ergibt sich die Herabsetzung der Berufungsbe- klagten auch ohne die Heranziehung der Kommentare zum Artikel, so dass auf den entsprechenden Einwand der Berufungskläger nicht einzugehen ist. Im Übri- gen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die vorgenommen Anpassungen am Artikel zufolge Wiederholungsgefahr hierauf keinen Einfluss haben.

4. Verhältnismässigkeit 4.1. Schliesslich darf die vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 266 lit. c ZPO nicht unverhältnismässig erscheinen. Diese weitere Voraussetzung ist indes über- flüssig und bedeutet keine weitere Einschränkung, zumal jede vorsorgliche Mass- nahme verhältnismässig zu sein hat (BSK ZPO-SPRECHER, Art. 266 N 34). 4.2. Die Vorinstanz befand die Löschung des streitgegenständlichen Artikels für verhältnismässig. Nachdem die Berufungskläger den Artikel bereits selbst mehr- fach angepasst hätten, werde sie die integrale Löschung des Artikels jedenfalls nicht unverhältnismässig getroffen haben. Bezüglich des gesuchsgegnerischen Einwands, dass auch andere Medien über den Vorfall berichten würden, wies die Vorinstanz darauf hin, dass abgesehen von der …-Zeitung kein anderes grosses Medium über den Vorfall berichtet habe, wobei dieser Artikel die Berufungsbe- klagte nicht namentlich nenne und auch den Inhalt der Aufnahme nur sinngemäss und mit dem Hinweis, man wisse nicht, ob die Aussagen unvollständig und/oder aus dem Zusammenhang gerissen seien, wiedergebe. Von der Berufungsbeklag- ten könne ausserdem nicht verlangt werden, gegen jedes Medium vorzugehen, vielmehr sei es ihr unbenommen, nur jene Medien ins Recht zu fassen, welche den grössten Adressatenkreis erreichen und die gravierendste Persönlichkeitsver- letzung begehen würden. Ansonsten würde es sich beim Persönlichkeitsschutz um ein nutzloses Instrument handeln (act. 15 E. VIII.5.). 4.3. Die Berufungskläger bringen vor, die Löschung des Artikels sei nicht geeig- net einen allfälligen (bestrittenen) drohenden schweren Nachteil abzuwenden, so- lange die anderen Medien weiterhin über die Sache berichten und die Äusserun- gen verbreiten könnten. Dies führe lediglich zu einer ungerechtfertigten Ungleich-

- 32 - behandlung der verschiedenen Medien. Die Anordnung einer integralen Löschung des gesamten Artikels, welcher auch Passagen erhalte, welche nicht die Beru- fungsbeklagte betreffen würden, entspreche sodann nicht dem mildesten Mittel. Die Löschung eines Artikels müsse ultima ratio bleiben und sei nur dann zulässig, wenn kein einziges Wort und keine einzige Aussage darin zulässig sei. Nachdem die Vorinstanz allerdings selbst erläutert habe, dass eine anonyme Berichterstat- tung zulässig sei, müsse es auch der anonymisierte Artikel der Berufungskläger ohne Zitate sein. Darüber hinaus sei es unzutreffend, dass eine Anpassung des Artikels auch eine Löschung verhältnismässig mache. Offensichtlich falsch und willkürlich sei schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, dass keine anderen (grossen) Zeitungen über die Sache berichtet hätten, nachdem auf "J._____" ein äusserst ausführlicher Bericht erschienen sei, welcher von den Berufungsklägern mit ihrer Stellungnahme ins Recht gereicht worden sei (vgl. act. 10/11) und auch an erster Stelle einer Google-Suche (vgl. act. 19/11) erscheine (act. 7 Rz. 60 ff.; act. 16 Rz. 82 ff.). 4.4. Der Einwand der Berufungskläger, dass auch andere Medien über den Fall berichtet hätten bzw. nach wie vor berichten würden, weshalb die angeordnete Massnahme ungeeignet sei, um den gewünschten Effekt zu bezwecken, schlägt fehl. Es verstösst nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn nur ein Ver- letzer belangt wird (Dike-Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 35 mit Verweis auf BGer 5P.308/2003 E. 2.4 f.). Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung der Medien und keine Pflicht der verletzten Person gegen sämtliche Medien vorzuge- hen. Im Übrigen ist es unzutreffend, dass die Berufungsklägerin 1 als einziges Medium nicht über den Vorfall berichten dürfe. Es wurde den Berufungsklägern schliesslich nicht generell verboten, über den Vorfall am G._____-Gericht Zürich zu berichten, sondern lediglich bestimmte, die Persönlichkeit der Berufungsbe- klagten verletzende Äusserungen zu verbreiten. Im Hinblick auf das soeben Aus- geführte erweist sich die Anordnung der Löschung des gesamten Artikels durch die Vorinstanz deshalb nicht als unverhältnismässig.

- 33 -

5. Fazit Die Vorinstanz hat das Gesuch zu Recht gutgeheissen und die entsprechenden vorsorglichen Massnahmen angeordnet. Die Berufung ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Berufungskläger unterliegen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss ist ihnen die Entscheidgebühr unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der ge- nannten Kriterien und einer Reduktion wegen der summarischen Verfahrensart ist die Gebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 6.3. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzuspre- chen: Den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstan- den sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 34 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Meilen vom tt.mm.2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt und den Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von den Be- rufungsklägern geleisteten Vorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 16 sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst versandt am:

29. August 2024