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LF240053

Erbausschlagung / konkursamtliche Liquidation

Zürich OG · 2024-06-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Am tt.mm.2024 verstarb D._____ (Erblasserin), geboren am tt. Dezember 1942, mit letztem Wohnsitz in Zürich (act. 3). Mit Schreiben vom 7. April 2024 und beigelegtem Formular "Erbausschlagung" vom selben Datum gelangte der Bruder der Erblasserin, A._____ (fortan Berufungskläger 1), an das Einzelgericht in Erb- schaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz; act. 1 und act. 1a). Der Neffe der Erblasserin und Sohn des Berufungsklägers 1, B._____ (fortan Berufungskläger 2), reichte der Vorinstanz am 7. April 2024 ebenfalls ein Formular "Erbausschlagung" ein (act. 2).

E. 1.2 Die Vorinstanz nahm die Erbenermittlung vor: Sie holte einen Auszug aus dem Familienregister der Gemeinde E._____ ZH und eine Bestätigung des Zivil- standsamtes des Kantons Basel-Stadt ein (act. 4-4a). Weiter zog sie die Akten des Geschäfts-Nr. EN240234-L betreffend Nichteröffnung eines Vorsorgeauftra- ges für die Erblasserin bei (act. 5). Mit Urteil vom 29. April 2024 (act. 9 = act. 11) nahm die Vorinstanz die Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers 1 zu Pro- tokoll (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Nachlass durch den einzigen gesetzlichen Erben der Erblasserin ausgeschlagen worden sei und dem Konkursgericht des Bezirkes Zürich hiervon Kenntnis zu geben sei (Dis- positiv-Ziffer 2). Die Kosten von total Fr. 260.00 (Fr. 150.00 Entscheidgebühr + Fr. 110.00 Barauslagen) auferlegte die Vorinstanz dem Berufungskläger 1 (Dispo- sitiv-Ziffer 3-4).

E. 2.1 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 29. April 2024 erhoben die Berufungs- kläger 1 und 2 sowie C._____ (Tochter des Berufungsklägers 1, fortan Berufungs- klägerin 3) mit Eingabe vom 21. Mai 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beru- fung bei der Kammer (act. 10).

E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde den Berufungsklägern eine Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt. Zudem wurde die Pro-

- 3 - zessleitung delegiert (act. 14). Der Kostenvorschuss ging in der Folge rechtzeitig ein (act. 15-16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 3.1 Die Vorinstanz (als Einzelgericht) ist gemäss § 24 GOG i.V.m. § 137 lit. e GOG/ZH für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen sowie die erfor- derlichen Anordnungen (mithin die Protokollierung derselben sowie die Benach- richtigung des Konkursgerichts) zuständig (vgl. Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 573 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Es handelt sich um An- gelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (BSK ZGB II- Schwander, 7. Aufl. 2023, Art. 570 N 14). Das Obergericht ist Berufungs- oder

– bei einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 (§ 48 GOG i.V. mit Art. 308 Abs. 2 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO) – Beschwerdeinstanz.

E. 3.2 Gemäss Vermerk auf dem Aktenthek des vorinstanzlichen Verfahrens (Ge- schäfts-Nr. EN240373) beläuft sich der Steuerwert des Nachlasses auf Fr. 1'268'000.00. Die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 ist damit erreicht und das Rechtsmittel der Berufung steht zur Verfügung. Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Berufung ist einzutreten. Mit der Berufung können unrich- tige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt fest, aus der elterlichen Verwandtschaft habe der Bruder der Erblasserin (Berufungskläger 1) den Nachlass mit Erklärung vom 7. April 2024 ausgeschlagen, was gestützt auf Art. 570 Abs. 3 ZGB zu Protokoll zu nehmen sei. Gestützt auf die beigezogenen Zivilstandsurkunden handle es sich beim Beru- fungskläger 1 um den einzigen gesetzlichen Erben der Erblasserin. Nach Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sei daher das Konkursgericht des Bezirkes Zürich zu benachrichtigen, damit dieses die konkursamtliche Erbschafts- liquidation anordnen könne. Weiter erwog die Vorinstanz, dass auch der Sohn des Berufungsklägers 1 mit Erklärung vom 7. April 2024 den Nachlass ausge- schlagen habe. Da der Nachlass durch den einzigen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden und deshalb durch das Konkursamt zu liquidieren sei,

- 4 - finde keine Nachberufung in der Erbfolge statt. Die Ausschlagungserklärung des Sohnes des Berufungsklägers 1 sei daher obsolet (act. 9 S. 1 f.).

E. 4.2 Die Berufungskläger lassen in der Berufung vorbringen, es sei zutreffend, dass die Erblasserin als einzigen gesetzlichen Erben ihren Bruder, den Beru- fungskläger 1, hinterlassen habe. Dieser sei wiederum Vater zweier Kinder, der Berufungsklägerin 3 und des Berufungsklägers 2. Der Berufungskläger 1 und 2 hätten die Erbschaft ausgeschlagen, nicht hingegen die Berufungsklägerin 3. Die Vorinstanz habe verkannt, dass der Berufungskläger 1 in seinem Begleitschreiben zur Ausschlagungserklärung vom 7. April 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass infolge des Verzichts seines Sohnes auf das Erbe seine in der Schweiz wohnhafte Tochter die nächste Erbberechtigte sei. Der Berufungsklä- ger 1 habe zudem auch gleich deren Wohnadresse in der Schweiz vermerkt. Die Vermerke der Berufungskläger 1 und 2 im Formular "Erbausschlagung" seien nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass vor der konkursamtlichen Liquida- tion der Berufungsklägerin 3 Gelegenheit zur Annahme der Erbschaft zu geben sei. Selbst missverständliche Formulierungen wären möglichst in diesem Sinne auszulegen gewesen. Die Berufungskläger berufen sich zusammengefasst dar- auf, dass die Vorinstanz vor der Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses der Erblasserin der Berufungsklägerin 3 eine einmonatige Frist zur Annahmeerklärung hätte ansetzen müssen (act. 10 S. 2 f.). 4.3.1. Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Gan- zes kraft Gesetz (Art. 560 ZGB). Gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB sind die Erben be- fugt, die ihnen zugefallene Erbschaft auszuschlagen. Die Frist für die Ausschla- gung beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben – soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben – mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 ZGB). Die Ausschlagung ist ein Gestaltungsrecht und muss als solches eindeutig, un- missverständlich und unbedingt abgegeben werden. Geht bei der zuständigen Behörde – welche (wie gesehen) im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirks- gericht ist – eine Ausschlagungserklärung ein, so hat sie diese entgegenzuneh- men und zu protokollieren (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB; PraxKomm Erbrecht-

- 5 - HÄUPTLI, 5. Aufl. 2023, Art. 566 N 2 f. und 7 sowie Art. 570 N 1 ff.). Das Protokoll dient dem Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung (ZR 96/1997 Nr. 29 m.w.H.; vgl. auch BGer 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 3, nicht publiziert in BGE 139 III 225). 4.3.2. Die Ausschlagung der Erbschaft hat zivilrechtlich zur Folge, dass die Erb- berufung des Ausschlagenden rückwirkend beseitigt wird und der Anspruch des Erben als nicht entstanden gilt. Das Schicksal des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft regeln die Art. 572 bis Art. 575 ZGB (vgl. DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, S. 222 N 42 und S. 230 N 88; ZK ZGB-ESCHER, Bd. III.2., Zürich 1960, Art. 572 S. 193; BK ZGB-TUOR/PICENONI, Bd. III, Bern 1964, Art. 572 N 1). Art. 572 Abs. 1 ZGB besagt, dass, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlässt und einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus- schlägt, sich sein Anteil vererbt, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte. Das heisst bei Fehlen einer Ersatzverfügung des Erblassers (Art. 487 ZGB) gilt die sukzessive gesetzliche Erbberufung gemäss Art. 457 bis Art. 460 ZGB; das aus- geschlagene Erbe resp. der Erbteil gelangt an die Nachkommen bzw. wächst bei deren Fehlen den anderen Angehörigen der gleichen Parentel an (Eintritts- und Anwachsungsprinzip; PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, a.a.O., Art. 572 N 5). Art. 573 Abs. 1 ZGB regelt den Fall, in welchem die Erbschaft von allen nächsten gesetzli- chen Erben (das kann auch der überlebende Ehegatte sein) – ohne dass dane- ben wenigstens ein eingesetzter Erbe erbt – ausgeschlagen wird. Diesfalls ge- langt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt. Die Bestimmung spricht in der Mehrzahl von "allen nächsten gesetzlichen Erben". Das Gleiche muss aber auch gelten, wenn nur ein einziger (gemäss Art. 457 ff. ZGB in erster Linie gesetzlich berufener) Erbe vorhanden ist und dieser ausschlägt. Bei Aus- schlagung aller oder des einzigen nächsten gesetzlichen Erben erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft an Miterben (vgl. ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 573 ZGB N 1 und 3 f.; BK ZGB-TUOR/PICENONI, a.a.O., Art. 573 N 2-4; BSK ZGB II-SCHWANDER,

E. 7 Aufl. 2023, Art. 573 N 1-2; KUKO ZGB-BÜRGI, 2. Aufl. 2018, Art. 573 N 1-4). Die Regelung von Art. 573 Abs. 1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Aus- schlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung

- 6 - der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation tritt jedoch unabhängig davon ein, ob tatsächlich eine Überschuldung vorgelegen hat resp. aus welchen (anderen) Gründen die Er- ben ausgeschlagen haben. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ist Sache des Konkursgerichts (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Einzel- gericht am Bezirksgericht (vorliegend das Erbschaftsgericht) trifft nach Art. 573 ZGB (nur) die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichts (BSK ZGB II- SCHWANDER, a.a.O., Art. 573 N 4; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 573 N 5 f.). Art. 575 ZGB statuiert eine Ausnahme von Art. 573 ZGB: Schlägt der einzige oder schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbe aus, so kann er resp. (auch nur) einer von ihnen zugleich mit der Ausschlagung oder noch innert der Ausschlagungsfrist verlangen, dass die Erbschaft den nachfolgenden gesetzlichen Erben (Nachkom- men oder bei deren Fehlen den Personen einer nächsten Parentel) angeboten werden soll (Art. 575 Abs. 1 ZGB). Das Verlangen bzw. die Erklärung nach Art. 575 ZGB muss immer zugunsten aller nachberufenen Erben erfolgen. Sie be- wirkt, dass die zuständige Behörde (das Einzelgericht am Bezirksgericht) den nachfolgenden Erben von der Ausschlagung und dem Begehren um ihre Anfrage Kenntnis gibt und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft setzt. Wird (auch nur) eine rechtzeitige Annahmeerklärung abgegeben, hat dies den Er- halt der Erbschaft durch den oder die annehmenden nachberufenen Erben zur Folge. Eine Ausschlagung oder fehlende Reaktion führt zur endgültigen konkur- samtlichen Liquidation (Art. 575 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB II-SCHWANDER, a.a.O., Art. 575 N 1-3; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 575 N 1-5; ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 575 N 1 ff.). Im Gesetz und auch in der Lehre sowie Rechtsprechung findet sich nichts Näheres dazu, in welcher Form und insbesondere mit welchem Inhalt die Erklärung nach Art. 575 Abs. 1 ZGB abzugeben ist. HÄUPTLI (in: Praxis- Komm Erbrecht, a.a.O., Art. 575 N 2) verweist für die Form des Begehrens auf diejenige der Ausschlagungserklärung. TUOR/PICENONI (in: BK ZGB, a.a.O., Art. 575 N 6-7) gehen davon aus, dass für die Form dieselben Regeln gelten wür- den, wie für die Ausschlagungserklärung selbst. Zudem führen sie aus, das Be- gehren könne nichts Weiteres zum Inhalt haben, als dass die folgenden Erben an- gefragt werden oder dass ihnen die Erbschaft übergeben werde oder Ähnliches.

- 7 - GÖKSU (in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 575 N 5) hält dafür, Inhalt der Erklärung müsse sein, dass vor der konkursamtlichen Liquidation den nachfolgenden Erben Gelegenheit zur Annahme der Erbschaft zu geben sei. Missverständliche Formulierungen seien möglichst in diesem Sinne auszulegen und nicht als unzulässige (weil unter Vorbehalt ausgesprochene) Aus- schlagungen zu betrachten. Dieser Auffassung ist zu folgen. Es kann (insbeson- dere von einem juristischen Laien) nicht verlangt werden, dass exakt eine Erklä- rung nach dem Wortlaut von Art. 575 ZGB abgegeben oder auf die Gesetzesbe- stimmung verwiesen wird. Vielmehr genügt, wenn sich der Wille, die nachfolgen- den Erben anzufragen, durch Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen nach Treu und Glauben ergibt. Allerdings muss bei der Formulierung darauf ge- achtet werden, dass diese nicht dahingehend verstanden werden kann, dass die Ausschlagung nur erfolgt, wenn die nachberufenen Erben annehmen bzw. sie die Erbschaft erwerben. Denn dies würde eine verpönte bedingte Ausschlagung dar- stellen. 4.4.1. Der Berufungskläger 1 gab mit Einreichung des Formulars "Erbausschla- gung" eine entsprechende Ausschlagungserklärung ab. Diese war von der Vorin- stanz zu Protokoll zu nehmen. Die Berufungskläger beanstanden die vorinstanzli- che Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 29. April 2024 nicht. Die Berufungskläger bestreiten im Weiteren zu Recht weder die Stellung des Berufungsklägers 1 als einzigen (in erster Linie berufenen) gesetzlichen Erben der Erblasserin noch

– nach dessen Ausschlagung des Erbes – die Anwendbarkeit von Art. 573 Abs. 1 ZGB. Die Berufungskläger stellen sich auf den Standpunkt, es sei verlangt wor- den, dass vor der konkursamtlichen Liquidation noch die nachfolgenden Erben resp. die Berufungsklägerin 3 angefragt werde. Der Berufungskläger 1 schrieb in seinem Brief an die Vorinstanz vom 7. April 2024, "Nach dieser Erbausschlagung ist meine in der Schweiz wohnhafte Tochter C._____ die nächste Erbberechtigte". Er verwies darauf, dass auch sein Sohn auf das Erbe verzichtet und keine Nach- kommen habe. Zudem gab er im Schreiben die exakte Adresse seiner Tochter bekannt (act. 1a). Im Formular "Erbausschlagung" gab der Berufungskläger 1 als Bemerkung an, "Nach meiner Erbausschlagung sind meine Tochter C._____ und mein Sohn B._____ die nächsten Erbberechtigten" (act. 1).

- 8 - Der Klarheit hätte zweifellos eine Formulierung gedient, welche den Willen, die nachfolgenden Erben anzufragen, deutlicher umfasst. Es scheint so, als wäre der Berufungskläger 1 der (falschen) rechtlichen Ansicht gewesen, dass im Falle sei- ner Ausschlagung von Gesetzes wegen seine Nachkommen nachberufen wären resp. das Eintrittsprinzip (wie in Art. 572 Abs. 1 ZGB) gelte. Die schriftlichen Äus- serungen des Berufungsklägers 1 (act. 1 und 1a) und des Berufungsklägers 2 (act. 2) enthalten jedoch eine Andeutung, dass das ausgeschlagene Erbe an die Tochter bzw. Schwester gehen soll. Dies ist insbesondere auch vor dem Hinter- grund anzunehmen, dass keine Überschuldung der Erbschaft vorliegt und auf- grund des substantiellen Nachlasses ein Wille des ausschlagenden Erben zur konkursamtlichen Liquidation nicht ohne Weiteres zu vermuten ist. In Anwendung der Untersuchungsmaxime nach Art. 255 lit. b ZPO wäre die Vorinstanz gestützt auf Art. 56 ZPO gehalten gewesen, den Berufungskläger 1 zur Klarstellung aufzu- fordern. 4.4.2. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um eine solche Auf- forderung zur Klarstellung des Gewollten nachzuholen, kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Aufgrund des nunmehr im Berufungsverfahren klar geäusser- ten Willens des Berufungsklägers 1 sind dessen Erklärungen nach Treu und Glauben so auszulegen, dass die folgenden Erben nach Art. 575 Abs. 1 ZGB an- zufragen sind. Damit erfolgte die Benachrichtigung des Konkursgerichts nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zu Unrecht. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 29. April 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers 2 vormerkt und entsprechend nach Art. 575 Abs. 2 ZGB die Berufungsklägerin 3 anfragt. 4.5.1. Die Berufungskläger verlangen mit ihrer Berufung auch die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils, mit welchen die Kosten auf total Fr. 260.00 (Entscheidgebühr von Fr. 150.00 sowie Barauslagen von Fr. 110.00) festgelegt und dem Berufungskläger 1 als ausschlagenden Erben auf- erlegt worden sind (act. 10 S. 2, Rechtsbegehren sowie N 5).

- 9 - 4.5.2. Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilli- gen Gerichtsbarkeit. Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen hat der Kläger oder Antragssteller, mithin der ausschlagende Erbe, die Kosten zu tragen. Dass das Gericht, welches die Ausschlagung zu Protokoll nimmt, dafür eine Gebühr und den Ersatz seiner Auslagen vom ausschlagenden Erben verlangen kann (§ 8 Abs. 3 GebV OG), erscheint durchaus gerechtfertigt. Schliesslich hat dieser die Behörden im eigenen Interesse angerufen und zum Handeln veranlasst (so die Praxis der Kammer, vgl. OGer ZH PF110044 vom 15. September 2011, LF110081 vom 16. August 2011 und PF130062 vom 10. Dezember 2013). Im vor- liegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Vorin- stanz ist (wie gesehen) richtig vorgegangen, indem sie die Ausschlagungserklä- rung des Berufungsklägers 1 vom 7. April 2024 zu Protokoll nahm. Im Übrigen ist anzumerken, dass das vom Berufungskläger 1 eingereichte Formular zur Erbaus- schlagung auf die Kostenfolgen aufmerksam machte: Es enthält den Hinweis, dass die Kosten der Protokollierung der Erbausschlagung in der Regel Fr. 150.00 pro Person betragen und zusätzlich die Barauslagen für die Klärung der Erben- stellung in Rechnung gestellt würden (act. 1 S. 1). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten der Vorinstanz angemessen. Angefallene und dem Berufungskläger 1 auferlegte (Mehr-)Kosten für die Benachrichtigung des Konkursgerichts sind nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 3-4 des Urteils vom 29. April 2024) ist folglich zu bestätigen. 5. 5.1. Die Berufungskläger obsiegen im Berufungsverfahren, soweit sie die Aufhe- bung von Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils und die Anwendung von Art. 575 Abs. 2 ZGB durch die Vorinstanz verlangen. Betreffend die Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenregelung (vorinstanzliche Dispositiv-Ziffern 3-4) unter- liegen sie. Dieses Unterliegen ist im Hinblick auf den Gesamtaufwand für die Be- urteilung der Berufung mit einem Fünftel zu bewerten. Der Verfahrensstreitwert beläuft sich auf Fr. 1'268'000.00 (vgl. oben Erw. 3.2. sowie act. 14). Entsprechend ist die Entscheidgebühr in Anwendung der § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf insgesamt Fr. 2'100.00 festzusetzen, wovon den Berufungsklägern solidarisch

- 10 - ein Fünftel, demnach CHF 420.00 aufzuerlegen ist. Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die den Berufungsklä- gern auferlegte Entscheidgebühr ist mit dem von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Mehrbetrag ist ihnen der Vor- schuss – unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs des Staates – zurückzuerstatten. 5.2. Eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung kommt ge- mäss Praxis der Kammer nur in ganz besonderen, hier nicht gegebenen Ausnah- mefällen in Betracht (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1, bestätigt in OGer ZH PQ140040 vom 25. September 2014, E. 6). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht in Erbschaftssachen, vom
  2. April 2024 (Geschäfts-Nr. EN240373-L/U) aufgehoben. Die Sache wird zum Vorgehen nach Art. 575 Abs. 2 ZGB an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht in Erbschaftssachen, zurückgewiesen.
  3. Die vorinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.00 festgesetzt.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Fünftel (Fr. 420.00) den Berufungsklägern in solidarischer Haftung auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die den Berufungsklägern auferlegten Kosten werden aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird ihnen der Vor- schuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsan- spruchs des Staates.
  6. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 11 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger, an das Konkursgericht des Bezirkes Zürich sowie das Konkursamt Hottingen-Zürich und – unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich (Einzel- gericht Erbschaftssachen), je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'268'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  9. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 25. Juni 2024 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Berufungskläger 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Erbausschlagung / konkursamtliche Liquidation im Nachlass von D._____, geboren tt. Dezember 1942, von Zürich und E._____ ZH, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen F._____-strasse …, … Zürich Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 29. April 2024 (EN240373)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Am tt.mm.2024 verstarb D._____ (Erblasserin), geboren am tt. Dezember 1942, mit letztem Wohnsitz in Zürich (act. 3). Mit Schreiben vom 7. April 2024 und beigelegtem Formular "Erbausschlagung" vom selben Datum gelangte der Bruder der Erblasserin, A._____ (fortan Berufungskläger 1), an das Einzelgericht in Erb- schaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz; act. 1 und act. 1a). Der Neffe der Erblasserin und Sohn des Berufungsklägers 1, B._____ (fortan Berufungskläger 2), reichte der Vorinstanz am 7. April 2024 ebenfalls ein Formular "Erbausschlagung" ein (act. 2). 1.2. Die Vorinstanz nahm die Erbenermittlung vor: Sie holte einen Auszug aus dem Familienregister der Gemeinde E._____ ZH und eine Bestätigung des Zivil- standsamtes des Kantons Basel-Stadt ein (act. 4-4a). Weiter zog sie die Akten des Geschäfts-Nr. EN240234-L betreffend Nichteröffnung eines Vorsorgeauftra- ges für die Erblasserin bei (act. 5). Mit Urteil vom 29. April 2024 (act. 9 = act. 11) nahm die Vorinstanz die Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers 1 zu Pro- tokoll (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Nachlass durch den einzigen gesetzlichen Erben der Erblasserin ausgeschlagen worden sei und dem Konkursgericht des Bezirkes Zürich hiervon Kenntnis zu geben sei (Dis- positiv-Ziffer 2). Die Kosten von total Fr. 260.00 (Fr. 150.00 Entscheidgebühr + Fr. 110.00 Barauslagen) auferlegte die Vorinstanz dem Berufungskläger 1 (Dispo- sitiv-Ziffer 3-4). 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 29. April 2024 erhoben die Berufungs- kläger 1 und 2 sowie C._____ (Tochter des Berufungsklägers 1, fortan Berufungs- klägerin 3) mit Eingabe vom 21. Mai 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beru- fung bei der Kammer (act. 10). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde den Berufungsklägern eine Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt. Zudem wurde die Pro-

- 3 - zessleitung delegiert (act. 14). Der Kostenvorschuss ging in der Folge rechtzeitig ein (act. 15-16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Die Vorinstanz (als Einzelgericht) ist gemäss § 24 GOG i.V.m. § 137 lit. e GOG/ZH für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen sowie die erfor- derlichen Anordnungen (mithin die Protokollierung derselben sowie die Benach- richtigung des Konkursgerichts) zuständig (vgl. Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 573 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Es handelt sich um An- gelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (BSK ZGB II- Schwander, 7. Aufl. 2023, Art. 570 N 14). Das Obergericht ist Berufungs- oder

– bei einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 (§ 48 GOG i.V. mit Art. 308 Abs. 2 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO) – Beschwerdeinstanz. 3.2. Gemäss Vermerk auf dem Aktenthek des vorinstanzlichen Verfahrens (Ge- schäfts-Nr. EN240373) beläuft sich der Steuerwert des Nachlasses auf Fr. 1'268'000.00. Die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 ist damit erreicht und das Rechtsmittel der Berufung steht zur Verfügung. Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Berufung ist einzutreten. Mit der Berufung können unrich- tige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz hielt fest, aus der elterlichen Verwandtschaft habe der Bruder der Erblasserin (Berufungskläger 1) den Nachlass mit Erklärung vom 7. April 2024 ausgeschlagen, was gestützt auf Art. 570 Abs. 3 ZGB zu Protokoll zu nehmen sei. Gestützt auf die beigezogenen Zivilstandsurkunden handle es sich beim Beru- fungskläger 1 um den einzigen gesetzlichen Erben der Erblasserin. Nach Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sei daher das Konkursgericht des Bezirkes Zürich zu benachrichtigen, damit dieses die konkursamtliche Erbschafts- liquidation anordnen könne. Weiter erwog die Vorinstanz, dass auch der Sohn des Berufungsklägers 1 mit Erklärung vom 7. April 2024 den Nachlass ausge- schlagen habe. Da der Nachlass durch den einzigen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden und deshalb durch das Konkursamt zu liquidieren sei,

- 4 - finde keine Nachberufung in der Erbfolge statt. Die Ausschlagungserklärung des Sohnes des Berufungsklägers 1 sei daher obsolet (act. 9 S. 1 f.). 4.2. Die Berufungskläger lassen in der Berufung vorbringen, es sei zutreffend, dass die Erblasserin als einzigen gesetzlichen Erben ihren Bruder, den Beru- fungskläger 1, hinterlassen habe. Dieser sei wiederum Vater zweier Kinder, der Berufungsklägerin 3 und des Berufungsklägers 2. Der Berufungskläger 1 und 2 hätten die Erbschaft ausgeschlagen, nicht hingegen die Berufungsklägerin 3. Die Vorinstanz habe verkannt, dass der Berufungskläger 1 in seinem Begleitschreiben zur Ausschlagungserklärung vom 7. April 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass infolge des Verzichts seines Sohnes auf das Erbe seine in der Schweiz wohnhafte Tochter die nächste Erbberechtigte sei. Der Berufungsklä- ger 1 habe zudem auch gleich deren Wohnadresse in der Schweiz vermerkt. Die Vermerke der Berufungskläger 1 und 2 im Formular "Erbausschlagung" seien nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass vor der konkursamtlichen Liquida- tion der Berufungsklägerin 3 Gelegenheit zur Annahme der Erbschaft zu geben sei. Selbst missverständliche Formulierungen wären möglichst in diesem Sinne auszulegen gewesen. Die Berufungskläger berufen sich zusammengefasst dar- auf, dass die Vorinstanz vor der Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses der Erblasserin der Berufungsklägerin 3 eine einmonatige Frist zur Annahmeerklärung hätte ansetzen müssen (act. 10 S. 2 f.). 4.3.1. Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Gan- zes kraft Gesetz (Art. 560 ZGB). Gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB sind die Erben be- fugt, die ihnen zugefallene Erbschaft auszuschlagen. Die Frist für die Ausschla- gung beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben – soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben – mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 ZGB). Die Ausschlagung ist ein Gestaltungsrecht und muss als solches eindeutig, un- missverständlich und unbedingt abgegeben werden. Geht bei der zuständigen Behörde – welche (wie gesehen) im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirks- gericht ist – eine Ausschlagungserklärung ein, so hat sie diese entgegenzuneh- men und zu protokollieren (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB; PraxKomm Erbrecht-

- 5 - HÄUPTLI, 5. Aufl. 2023, Art. 566 N 2 f. und 7 sowie Art. 570 N 1 ff.). Das Protokoll dient dem Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung (ZR 96/1997 Nr. 29 m.w.H.; vgl. auch BGer 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 3, nicht publiziert in BGE 139 III 225). 4.3.2. Die Ausschlagung der Erbschaft hat zivilrechtlich zur Folge, dass die Erb- berufung des Ausschlagenden rückwirkend beseitigt wird und der Anspruch des Erben als nicht entstanden gilt. Das Schicksal des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft regeln die Art. 572 bis Art. 575 ZGB (vgl. DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, S. 222 N 42 und S. 230 N 88; ZK ZGB-ESCHER, Bd. III.2., Zürich 1960, Art. 572 S. 193; BK ZGB-TUOR/PICENONI, Bd. III, Bern 1964, Art. 572 N 1). Art. 572 Abs. 1 ZGB besagt, dass, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlässt und einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus- schlägt, sich sein Anteil vererbt, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte. Das heisst bei Fehlen einer Ersatzverfügung des Erblassers (Art. 487 ZGB) gilt die sukzessive gesetzliche Erbberufung gemäss Art. 457 bis Art. 460 ZGB; das aus- geschlagene Erbe resp. der Erbteil gelangt an die Nachkommen bzw. wächst bei deren Fehlen den anderen Angehörigen der gleichen Parentel an (Eintritts- und Anwachsungsprinzip; PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, a.a.O., Art. 572 N 5). Art. 573 Abs. 1 ZGB regelt den Fall, in welchem die Erbschaft von allen nächsten gesetzli- chen Erben (das kann auch der überlebende Ehegatte sein) – ohne dass dane- ben wenigstens ein eingesetzter Erbe erbt – ausgeschlagen wird. Diesfalls ge- langt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt. Die Bestimmung spricht in der Mehrzahl von "allen nächsten gesetzlichen Erben". Das Gleiche muss aber auch gelten, wenn nur ein einziger (gemäss Art. 457 ff. ZGB in erster Linie gesetzlich berufener) Erbe vorhanden ist und dieser ausschlägt. Bei Aus- schlagung aller oder des einzigen nächsten gesetzlichen Erben erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft an Miterben (vgl. ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 573 ZGB N 1 und 3 f.; BK ZGB-TUOR/PICENONI, a.a.O., Art. 573 N 2-4; BSK ZGB II-SCHWANDER,

7. Aufl. 2023, Art. 573 N 1-2; KUKO ZGB-BÜRGI, 2. Aufl. 2018, Art. 573 N 1-4). Die Regelung von Art. 573 Abs. 1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Aus- schlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung

- 6 - der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation tritt jedoch unabhängig davon ein, ob tatsächlich eine Überschuldung vorgelegen hat resp. aus welchen (anderen) Gründen die Er- ben ausgeschlagen haben. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ist Sache des Konkursgerichts (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Einzel- gericht am Bezirksgericht (vorliegend das Erbschaftsgericht) trifft nach Art. 573 ZGB (nur) die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichts (BSK ZGB II- SCHWANDER, a.a.O., Art. 573 N 4; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 573 N 5 f.). Art. 575 ZGB statuiert eine Ausnahme von Art. 573 ZGB: Schlägt der einzige oder schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbe aus, so kann er resp. (auch nur) einer von ihnen zugleich mit der Ausschlagung oder noch innert der Ausschlagungsfrist verlangen, dass die Erbschaft den nachfolgenden gesetzlichen Erben (Nachkom- men oder bei deren Fehlen den Personen einer nächsten Parentel) angeboten werden soll (Art. 575 Abs. 1 ZGB). Das Verlangen bzw. die Erklärung nach Art. 575 ZGB muss immer zugunsten aller nachberufenen Erben erfolgen. Sie be- wirkt, dass die zuständige Behörde (das Einzelgericht am Bezirksgericht) den nachfolgenden Erben von der Ausschlagung und dem Begehren um ihre Anfrage Kenntnis gibt und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft setzt. Wird (auch nur) eine rechtzeitige Annahmeerklärung abgegeben, hat dies den Er- halt der Erbschaft durch den oder die annehmenden nachberufenen Erben zur Folge. Eine Ausschlagung oder fehlende Reaktion führt zur endgültigen konkur- samtlichen Liquidation (Art. 575 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB II-SCHWANDER, a.a.O., Art. 575 N 1-3; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 575 N 1-5; ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 575 N 1 ff.). Im Gesetz und auch in der Lehre sowie Rechtsprechung findet sich nichts Näheres dazu, in welcher Form und insbesondere mit welchem Inhalt die Erklärung nach Art. 575 Abs. 1 ZGB abzugeben ist. HÄUPTLI (in: Praxis- Komm Erbrecht, a.a.O., Art. 575 N 2) verweist für die Form des Begehrens auf diejenige der Ausschlagungserklärung. TUOR/PICENONI (in: BK ZGB, a.a.O., Art. 575 N 6-7) gehen davon aus, dass für die Form dieselben Regeln gelten wür- den, wie für die Ausschlagungserklärung selbst. Zudem führen sie aus, das Be- gehren könne nichts Weiteres zum Inhalt haben, als dass die folgenden Erben an- gefragt werden oder dass ihnen die Erbschaft übergeben werde oder Ähnliches.

- 7 - GÖKSU (in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 575 N 5) hält dafür, Inhalt der Erklärung müsse sein, dass vor der konkursamtlichen Liquidation den nachfolgenden Erben Gelegenheit zur Annahme der Erbschaft zu geben sei. Missverständliche Formulierungen seien möglichst in diesem Sinne auszulegen und nicht als unzulässige (weil unter Vorbehalt ausgesprochene) Aus- schlagungen zu betrachten. Dieser Auffassung ist zu folgen. Es kann (insbeson- dere von einem juristischen Laien) nicht verlangt werden, dass exakt eine Erklä- rung nach dem Wortlaut von Art. 575 ZGB abgegeben oder auf die Gesetzesbe- stimmung verwiesen wird. Vielmehr genügt, wenn sich der Wille, die nachfolgen- den Erben anzufragen, durch Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen nach Treu und Glauben ergibt. Allerdings muss bei der Formulierung darauf ge- achtet werden, dass diese nicht dahingehend verstanden werden kann, dass die Ausschlagung nur erfolgt, wenn die nachberufenen Erben annehmen bzw. sie die Erbschaft erwerben. Denn dies würde eine verpönte bedingte Ausschlagung dar- stellen. 4.4.1. Der Berufungskläger 1 gab mit Einreichung des Formulars "Erbausschla- gung" eine entsprechende Ausschlagungserklärung ab. Diese war von der Vorin- stanz zu Protokoll zu nehmen. Die Berufungskläger beanstanden die vorinstanzli- che Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 29. April 2024 nicht. Die Berufungskläger bestreiten im Weiteren zu Recht weder die Stellung des Berufungsklägers 1 als einzigen (in erster Linie berufenen) gesetzlichen Erben der Erblasserin noch

– nach dessen Ausschlagung des Erbes – die Anwendbarkeit von Art. 573 Abs. 1 ZGB. Die Berufungskläger stellen sich auf den Standpunkt, es sei verlangt wor- den, dass vor der konkursamtlichen Liquidation noch die nachfolgenden Erben resp. die Berufungsklägerin 3 angefragt werde. Der Berufungskläger 1 schrieb in seinem Brief an die Vorinstanz vom 7. April 2024, "Nach dieser Erbausschlagung ist meine in der Schweiz wohnhafte Tochter C._____ die nächste Erbberechtigte". Er verwies darauf, dass auch sein Sohn auf das Erbe verzichtet und keine Nach- kommen habe. Zudem gab er im Schreiben die exakte Adresse seiner Tochter bekannt (act. 1a). Im Formular "Erbausschlagung" gab der Berufungskläger 1 als Bemerkung an, "Nach meiner Erbausschlagung sind meine Tochter C._____ und mein Sohn B._____ die nächsten Erbberechtigten" (act. 1).

- 8 - Der Klarheit hätte zweifellos eine Formulierung gedient, welche den Willen, die nachfolgenden Erben anzufragen, deutlicher umfasst. Es scheint so, als wäre der Berufungskläger 1 der (falschen) rechtlichen Ansicht gewesen, dass im Falle sei- ner Ausschlagung von Gesetzes wegen seine Nachkommen nachberufen wären resp. das Eintrittsprinzip (wie in Art. 572 Abs. 1 ZGB) gelte. Die schriftlichen Äus- serungen des Berufungsklägers 1 (act. 1 und 1a) und des Berufungsklägers 2 (act. 2) enthalten jedoch eine Andeutung, dass das ausgeschlagene Erbe an die Tochter bzw. Schwester gehen soll. Dies ist insbesondere auch vor dem Hinter- grund anzunehmen, dass keine Überschuldung der Erbschaft vorliegt und auf- grund des substantiellen Nachlasses ein Wille des ausschlagenden Erben zur konkursamtlichen Liquidation nicht ohne Weiteres zu vermuten ist. In Anwendung der Untersuchungsmaxime nach Art. 255 lit. b ZPO wäre die Vorinstanz gestützt auf Art. 56 ZPO gehalten gewesen, den Berufungskläger 1 zur Klarstellung aufzu- fordern. 4.4.2. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um eine solche Auf- forderung zur Klarstellung des Gewollten nachzuholen, kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Aufgrund des nunmehr im Berufungsverfahren klar geäusser- ten Willens des Berufungsklägers 1 sind dessen Erklärungen nach Treu und Glauben so auszulegen, dass die folgenden Erben nach Art. 575 Abs. 1 ZGB an- zufragen sind. Damit erfolgte die Benachrichtigung des Konkursgerichts nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zu Unrecht. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 29. April 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers 2 vormerkt und entsprechend nach Art. 575 Abs. 2 ZGB die Berufungsklägerin 3 anfragt. 4.5.1. Die Berufungskläger verlangen mit ihrer Berufung auch die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils, mit welchen die Kosten auf total Fr. 260.00 (Entscheidgebühr von Fr. 150.00 sowie Barauslagen von Fr. 110.00) festgelegt und dem Berufungskläger 1 als ausschlagenden Erben auf- erlegt worden sind (act. 10 S. 2, Rechtsbegehren sowie N 5).

- 9 - 4.5.2. Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilli- gen Gerichtsbarkeit. Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen hat der Kläger oder Antragssteller, mithin der ausschlagende Erbe, die Kosten zu tragen. Dass das Gericht, welches die Ausschlagung zu Protokoll nimmt, dafür eine Gebühr und den Ersatz seiner Auslagen vom ausschlagenden Erben verlangen kann (§ 8 Abs. 3 GebV OG), erscheint durchaus gerechtfertigt. Schliesslich hat dieser die Behörden im eigenen Interesse angerufen und zum Handeln veranlasst (so die Praxis der Kammer, vgl. OGer ZH PF110044 vom 15. September 2011, LF110081 vom 16. August 2011 und PF130062 vom 10. Dezember 2013). Im vor- liegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Vorin- stanz ist (wie gesehen) richtig vorgegangen, indem sie die Ausschlagungserklä- rung des Berufungsklägers 1 vom 7. April 2024 zu Protokoll nahm. Im Übrigen ist anzumerken, dass das vom Berufungskläger 1 eingereichte Formular zur Erbaus- schlagung auf die Kostenfolgen aufmerksam machte: Es enthält den Hinweis, dass die Kosten der Protokollierung der Erbausschlagung in der Regel Fr. 150.00 pro Person betragen und zusätzlich die Barauslagen für die Klärung der Erben- stellung in Rechnung gestellt würden (act. 1 S. 1). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten der Vorinstanz angemessen. Angefallene und dem Berufungskläger 1 auferlegte (Mehr-)Kosten für die Benachrichtigung des Konkursgerichts sind nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 3-4 des Urteils vom 29. April 2024) ist folglich zu bestätigen. 5. 5.1. Die Berufungskläger obsiegen im Berufungsverfahren, soweit sie die Aufhe- bung von Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils und die Anwendung von Art. 575 Abs. 2 ZGB durch die Vorinstanz verlangen. Betreffend die Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenregelung (vorinstanzliche Dispositiv-Ziffern 3-4) unter- liegen sie. Dieses Unterliegen ist im Hinblick auf den Gesamtaufwand für die Be- urteilung der Berufung mit einem Fünftel zu bewerten. Der Verfahrensstreitwert beläuft sich auf Fr. 1'268'000.00 (vgl. oben Erw. 3.2. sowie act. 14). Entsprechend ist die Entscheidgebühr in Anwendung der § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf insgesamt Fr. 2'100.00 festzusetzen, wovon den Berufungsklägern solidarisch

- 10 - ein Fünftel, demnach CHF 420.00 aufzuerlegen ist. Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die den Berufungsklä- gern auferlegte Entscheidgebühr ist mit dem von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Mehrbetrag ist ihnen der Vor- schuss – unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs des Staates – zurückzuerstatten. 5.2. Eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung kommt ge- mäss Praxis der Kammer nur in ganz besonderen, hier nicht gegebenen Ausnah- mefällen in Betracht (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1, bestätigt in OGer ZH PQ140040 vom 25. September 2014, E. 6). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht in Erbschaftssachen, vom

29. April 2024 (Geschäfts-Nr. EN240373-L/U) aufgehoben. Die Sache wird zum Vorgehen nach Art. 575 Abs. 2 ZGB an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht in Erbschaftssachen, zurückgewiesen.

2. Die vorinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.00 festgesetzt.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Fünftel (Fr. 420.00) den Berufungsklägern in solidarischer Haftung auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die den Berufungsklägern auferlegten Kosten werden aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird ihnen der Vor- schuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsan- spruchs des Staates.

5. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 11 -

6. Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger, an das Konkursgericht des Bezirkes Zürich sowie das Konkursamt Hottingen-Zürich und – unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich (Einzel- gericht Erbschaftssachen), je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'268'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

28. Juni 2024