Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die A._____ AG (fortan Berufungsklägerin) ist seit dem tt.mm.2012 im Handelsregister eingetragen (act. 17 und 19). Mit Schreiben vom 8. September 2023 forderte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Berufungsklägerin auf, innert 30 Tagen den Mangel einer fehlenden vertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 718 Abs. 4 OR zu beheben (act. 2/2). Da der Mangel innert der angesetzten Frist nicht behoben worden war, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit am 6. November 2023 in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon (fortan Vorinstanz; act. 1). Die Vorin- stanz setzte der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 13. November 2023 Frist an, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Die Verfügung wurde der Beru- fungsklägerin postalisch per Gerichtsurkunde sowie mittels Publikation im Amts- blatt des Kantons Zürich mitgeteilt (act. 3-5). Da sich die Berufungsklägerin innert Frist nicht vernehmen liess, löste die Vorinstanz die Berufungsklägerin mit Urteil vom 4. März 2024 androhungsgemäss auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses an (act. 13). Der Entscheid wurde der Berufungsklä- gerin am 7. März 2024 mit Gerichtsurkunde zugestellt (act. 7B). Mit Schreiben vom 11. März 2024 ersuchte die B._____ AG die Vorinstanz darum, von der Liquidation die Berufungsklägerin abzusehen, damit der Mangel behoben werden könne. Sie legte eine von C._____ – der gemäss Handelsregis- terauszug in D._____ wohnhaft ist (act. 17-19) – unterzeichnete Vollmacht bei (act. 8-9). Die Vorinstanz nahm die B._____ AG als Zustellungsempfängerin der Berufungsklägerin im Rubrum auf. Im Weiteren behandelte sie das Schreiben als Gesuch um Wiederherstellung und wies dieses mit Verfügung vom 24. April 2024 ab. Gleichzeitig übermittelte sie das Schreiben samt Vollmacht der Kammer zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Berufung gegen das Urteil vom 4. März 2024 handle (act. 10).
E. 2 Die 10-tägige Berufungsfrist gegen den Entscheid vom 4. März 2024 endete am 18. März 2024 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Obwohl das Schreiben vom 11. März 2024 erst am 14. Mai 2024 und damit weit nach Ablauf der Beru-
- 3 - fungsfrist bei der Kammer eintraf, ist es als rechtzeitig erhobene Berufung zu be- handeln. Denn eine innert Frist zuhanden der Vorinstanz anstatt der Rechtsmittel- instanz der Post übergebene Eingabe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung als rechtzeitig entgegenzunehmen (BGE 140 III 636 E. 3). In ihrem Schreiben erklärt die Berufungsklägerin, die ganze Sache habe sich ziemlich verzögert, weil C._____ einige Zeit benötigt habe, um einen in der Schweiz wohnhaften Geschäftspartner zu finden. Nun habe er jemanden gefun- den, sodass die Mutation dem Handelsregisteramt in den nächsten Tagen gemel- det werden könne. Da die B._____ AG das Zögern von Herrn C._____ als man- gelndes Interesse verstanden habe, sei die Angelegenheit bei dieser liegengeblie- ben. Es wäre sehr schade, eine funktionierende juristische Person aus administrativen Gründen zu liquidieren (act. 8 = act. 14). 3.a) Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– be- trägt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Begehren um Organisations- mängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei der Streitwert grundsätzlich anhand des Gesamtwertes der betroffenen Gesell- schaft zu bestimmen ist (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 91 N 54; Schönbächler, Die Organisati- onsklage nach Art. 731b OR, S. 412 ff.). Das Aktienkapital der Berufungsklägerin beläuft sich gemäss Handelsregisterauszug auf Fr. 100'000.– (act. 17 und 19). Damit ist der für die Berufung erforderliche Streitwert gegeben.
b) Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechts- anwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 4.a) Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit der Begründung, sie werde den Organisationsmangel nächstens beheben (act. 14). Dass die Vorinstanz falsch entschieden hätte, macht die Beru- fungsklägerin hingegen nicht geltend. Sie legt insbesondere nicht dar, dass der Entscheid inhaltlich falsch sei oder ein Verfahrensmangel vorliege. Bislang kam die Berufungsklägerin ihrer Ankündigung vom 11. März 2024, dem Handelsregisteramt in den nächsten Tagen eine vertretungsberechtigte Per- son mit Wohnsitz in der Schweiz zu melden, nicht nach. Im aktuellen Handelsre- gisterauszug vom tt.mm.2024 ist keine zur Vertretung berechtigte, in der Schweiz wohnhafte Person eingetragen (act. 19). Aufgrund der Notorietät von Eintragun- gen im Handelsregister ist die nicht erfolgte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGer 5C.219/2006 vom
16. April 2007 E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Im Übri- gen stimmt der Auszug mit der telefonischen Auskunft des Handelsregisteramtes überein, wonach dieses keine Unterlagen zur Behebung des Mangels erhalten habe (act. 20).
b) Die Berufungsklägerin hat weder innert der ihr von der Vorinstanz am
13. November 2023 angesetzten Frist noch – wie in der Berufungsschrift in Aus- sicht gestellt – im Berufungsverfahren die nötigen Vorkehren zur Eintragung einer vertretungsberechtigten Person getroffen. Ob allfällige Vorbringen zur Mängelbe- hebung vor zweiter Instanz überhaupt noch hätten berücksichtigt werden können, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Demnach sind gegenwärtig die Vor- aussetzungen für eine gerichtliche Auflösung der Berufungsklägerin und deren Li- quidation gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis OR nach wie vor gegeben. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Berufung richtet sich wie gesehen gegen das Urteil vom 4. März 2024 (vgl. oben E. 2). Die Abweisung der Wiederherstellung vom 24. April 2024 durch die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin nicht angefochten. Diese wäre im Übri- gen auch nicht zu beanstanden, da die für die Verzögerung vorgebrachten Gründe – die Suche nach einer vertretungsberechtigten Person mit schweizeri- schem Wohnsitz habe länger gedauert und die B._____ AG habe es unterlassen,
- 5 - nachzufragen – nicht zu einer Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO führen könn- ten.
E. 5 Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwer- tes, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Be- rücksichtigung des Streitwertes von Fr. 100'000.– (oben E. 3.a), des relativ klei- nen Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles er- scheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– angemessen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Dietikon vom 4. März 2024 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren wird keine Umtriebsentschädigung zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Höngg-Zürich und an das Betrei- bungsamt Engstringen sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Oberge- richtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 17. Dezember 2024 in Sachen A._____ AG, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. März 2024 (EO230049)
- 2 - Erwägungen:
1. Die A._____ AG (fortan Berufungsklägerin) ist seit dem tt.mm.2012 im Handelsregister eingetragen (act. 17 und 19). Mit Schreiben vom 8. September 2023 forderte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Berufungsklägerin auf, innert 30 Tagen den Mangel einer fehlenden vertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 718 Abs. 4 OR zu beheben (act. 2/2). Da der Mangel innert der angesetzten Frist nicht behoben worden war, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit am 6. November 2023 in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon (fortan Vorinstanz; act. 1). Die Vorin- stanz setzte der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 13. November 2023 Frist an, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Die Verfügung wurde der Beru- fungsklägerin postalisch per Gerichtsurkunde sowie mittels Publikation im Amts- blatt des Kantons Zürich mitgeteilt (act. 3-5). Da sich die Berufungsklägerin innert Frist nicht vernehmen liess, löste die Vorinstanz die Berufungsklägerin mit Urteil vom 4. März 2024 androhungsgemäss auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses an (act. 13). Der Entscheid wurde der Berufungsklä- gerin am 7. März 2024 mit Gerichtsurkunde zugestellt (act. 7B). Mit Schreiben vom 11. März 2024 ersuchte die B._____ AG die Vorinstanz darum, von der Liquidation die Berufungsklägerin abzusehen, damit der Mangel behoben werden könne. Sie legte eine von C._____ – der gemäss Handelsregis- terauszug in D._____ wohnhaft ist (act. 17-19) – unterzeichnete Vollmacht bei (act. 8-9). Die Vorinstanz nahm die B._____ AG als Zustellungsempfängerin der Berufungsklägerin im Rubrum auf. Im Weiteren behandelte sie das Schreiben als Gesuch um Wiederherstellung und wies dieses mit Verfügung vom 24. April 2024 ab. Gleichzeitig übermittelte sie das Schreiben samt Vollmacht der Kammer zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Berufung gegen das Urteil vom 4. März 2024 handle (act. 10).
2. Die 10-tägige Berufungsfrist gegen den Entscheid vom 4. März 2024 endete am 18. März 2024 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Obwohl das Schreiben vom 11. März 2024 erst am 14. Mai 2024 und damit weit nach Ablauf der Beru-
- 3 - fungsfrist bei der Kammer eintraf, ist es als rechtzeitig erhobene Berufung zu be- handeln. Denn eine innert Frist zuhanden der Vorinstanz anstatt der Rechtsmittel- instanz der Post übergebene Eingabe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung als rechtzeitig entgegenzunehmen (BGE 140 III 636 E. 3). In ihrem Schreiben erklärt die Berufungsklägerin, die ganze Sache habe sich ziemlich verzögert, weil C._____ einige Zeit benötigt habe, um einen in der Schweiz wohnhaften Geschäftspartner zu finden. Nun habe er jemanden gefun- den, sodass die Mutation dem Handelsregisteramt in den nächsten Tagen gemel- det werden könne. Da die B._____ AG das Zögern von Herrn C._____ als man- gelndes Interesse verstanden habe, sei die Angelegenheit bei dieser liegengeblie- ben. Es wäre sehr schade, eine funktionierende juristische Person aus administrativen Gründen zu liquidieren (act. 8 = act. 14). 3.a) Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– be- trägt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Begehren um Organisations- mängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei der Streitwert grundsätzlich anhand des Gesamtwertes der betroffenen Gesell- schaft zu bestimmen ist (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 91 N 54; Schönbächler, Die Organisati- onsklage nach Art. 731b OR, S. 412 ff.). Das Aktienkapital der Berufungsklägerin beläuft sich gemäss Handelsregisterauszug auf Fr. 100'000.– (act. 17 und 19). Damit ist der für die Berufung erforderliche Streitwert gegeben.
b) Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechts- anwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 4.a) Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit der Begründung, sie werde den Organisationsmangel nächstens beheben (act. 14). Dass die Vorinstanz falsch entschieden hätte, macht die Beru- fungsklägerin hingegen nicht geltend. Sie legt insbesondere nicht dar, dass der Entscheid inhaltlich falsch sei oder ein Verfahrensmangel vorliege. Bislang kam die Berufungsklägerin ihrer Ankündigung vom 11. März 2024, dem Handelsregisteramt in den nächsten Tagen eine vertretungsberechtigte Per- son mit Wohnsitz in der Schweiz zu melden, nicht nach. Im aktuellen Handelsre- gisterauszug vom tt.mm.2024 ist keine zur Vertretung berechtigte, in der Schweiz wohnhafte Person eingetragen (act. 19). Aufgrund der Notorietät von Eintragun- gen im Handelsregister ist die nicht erfolgte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGer 5C.219/2006 vom
16. April 2007 E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Im Übri- gen stimmt der Auszug mit der telefonischen Auskunft des Handelsregisteramtes überein, wonach dieses keine Unterlagen zur Behebung des Mangels erhalten habe (act. 20).
b) Die Berufungsklägerin hat weder innert der ihr von der Vorinstanz am
13. November 2023 angesetzten Frist noch – wie in der Berufungsschrift in Aus- sicht gestellt – im Berufungsverfahren die nötigen Vorkehren zur Eintragung einer vertretungsberechtigten Person getroffen. Ob allfällige Vorbringen zur Mängelbe- hebung vor zweiter Instanz überhaupt noch hätten berücksichtigt werden können, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Demnach sind gegenwärtig die Vor- aussetzungen für eine gerichtliche Auflösung der Berufungsklägerin und deren Li- quidation gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis OR nach wie vor gegeben. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Berufung richtet sich wie gesehen gegen das Urteil vom 4. März 2024 (vgl. oben E. 2). Die Abweisung der Wiederherstellung vom 24. April 2024 durch die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin nicht angefochten. Diese wäre im Übri- gen auch nicht zu beanstanden, da die für die Verzögerung vorgebrachten Gründe – die Suche nach einer vertretungsberechtigten Person mit schweizeri- schem Wohnsitz habe länger gedauert und die B._____ AG habe es unterlassen,
- 5 - nachzufragen – nicht zu einer Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO führen könn- ten.
5. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwer- tes, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Be- rücksichtigung des Streitwertes von Fr. 100'000.– (oben E. 3.a), des relativ klei- nen Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles er- scheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– angemessen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Dietikon vom 4. März 2024 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Für das Berufungsverfahren wird keine Umtriebsentschädigung zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Höngg-Zürich und an das Betrei- bungsamt Engstringen sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Oberge- richtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: