Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Berufungskläger und der Verfahrensbeteiligte 1 sind die gesetzlichen Erben im Nachlass ihres Vaters E._____, von F._____ ZH, geboren am tt. Mai 1939, gestorben am tt.mm.2024 (fortan: Erblasser). Mit Urteil vom 30. April 2024 (act. 12 = act. 19 [Aktenexemplar] = act. 21; den Berufungsklägern zugestellt am
E. 1.2 Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (ebenso Datum des Poststempels; act. 20; samt Beilagen, act. 21, 22A–B, act. 23/2–4) erhoben die Berufungskläger recht- zeitig (act. 14 i.V.m. act. 20) die vorliegende Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der letztwilligen Ver- fügung vom 3. November 2021 um eine blosse Ergänzung zur letztwilligen Verfü- gung vom 22. September 2021 handle (vgl. act. 20 Rz. 9 ff.). Insbesondere be-
- 3 - stünden keine Hinweise dafür, dass der Erblasser die Willensvollstreckereinset- zung habe aufheben wollen (vgl. act. 20 Rz. 19). Rechtsanwalt lic. iur. D._____ habe das Willensvollstreckermandat im Schreiben vom 13. Mai 2024 zuhanden des Eröffnungsgerichts bzw. der Berufungsinstanz angenommen (vgl. act. 20 Rz. 13 und act. 23/4). Vor diesem Hintergrund stellen die Berufungskläger fol- gende Anträge:
1. Es sei das Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2024 (EL240088-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt D._____ das Mandat als Wil- lensvollstrecker angenommen hat. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des Willensvollstreckers.
2. Es sei das Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2024 (EL240088-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Kosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung vom Willens- vollstrecker bezogen.
E. 1.3 Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (ebenso Datum des Poststempels; act. 24) erklärte Rechtsanwalt lic. iur. D._____ die Annahme des Willensvollstreckerman- dats für den Fall, dass die letztwillige Verfügung vom 22. September 2021 zur An- wendung gelange und entsprechend eröffnet würde.
E. 1.4 Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 (act. 25; den Berufungsklägern zugestellt am 22. Mai 2024, act. 26) wurde den Berufungsklägern eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.– angesetzt, welcher rechtzeitig eingegangen ist (act. 27).
- 4 -
E. 1.5 Weitere prozessleitende Schritte – insbesondere das Einholen von Stel- lungnahmen der Verfahrensbeteiligten – erübrigen sich (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen gemäss Art. 556–558 ZGB sowie die Benachrichtigung des Willensvollstreckers gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB gehö- ren zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zuge- wiesen hat (vgl. Art. 557 ZGB bzw. Art. 517 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 551 ZGB, Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 137 lit. c GOG, § 24 lit. c GOG und Art. 248 lit. e ZPO). Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Ange- legenheiten ist die Berufung grundsätzlich zulässig, sofern der Streitwert – wie vorliegend (vgl. E. 3.3) – mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorausgesetzt ist jedoch immer ein schutzwürdiges Interesse an der Pro- zessführung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Zur Erhebung eines Rechtsmittels ist daher nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid sowohl formell als auch materiell beschwert ist (vgl. Art. 76 Abs. 1 BGG analog; BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017 E. 2.3). Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen hat und mit den gestellten Anträgen ganz oder teilweise unter- legen ist, sowie wer keine Möglichkeit oder Veranlassung zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren gehabt hat (OGer ZH PF210021 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1). Materiell beschwert ist, wer insofern ein aktuelles und praktisches Inter- esse am ergriffenen Rechtsmittel hat, als der Rechtsmittelentscheid seine bzw. ihre tatsächliche oder rechtliche Situation mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unmittelbar zu beeinflussen vermag (vgl. BGer 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2; BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017 E. 2.3; vgl. zum ausnahmsweise ge- nügenden, vorliegend nicht einschlägigen virtuellen Interesse BGer 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.2 m.w.H.). Für die Bejahung der materiellen Beschwer ist mithin erforderlich, dass der Rechtsmittelkläger bzw. die Rechtsmittelklägerin mit der Gutheissung des Rechtsmittels einen aus dem angefochtenen Entscheid rüh- renden Nachteil abwenden kann, sei dieser wirtschaftlicher, materieller, ideeller
- 5 - oder anderweitiger Natur (vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Sowohl die formelle als auch die materielle Beschwer muss sich grundsätzlich aus dem Dispositiv erge- ben (vgl. BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 1.2.1; BGer 5A_834/2011 vom
21. Januar 2013 E. 3.1; BSK ZPO-SPÜHLER, Vor Art. 308–334 N 12). Die Rechts- mittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob eine Beschwer und damit die Rechtsmit- tellegitimation gegeben ist (vgl. Art. 60 ZPO; Art. 29 Abs. 1 BGG analog). Nichts- destotrotz obliegt es dem Rechtsmittelkläger bzw. der Rechtsmittelklägerin, dieje- nigen Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Rechtsmittellegitimation ergibt, soweit diese nicht ohne Weiteres aus dem angefochtenen Entscheid oder aus den Akten ersichtlich ist (vgl. statt vieler: BGer 4A_352/2024 vom 22. August 2024 E. 1.1.1 m.w.H.; BGE 138 III 537 E. 1.2). 2.2. Die Berufungskläger führen zu ihrer Rechtsmittellegitimation aus, sie hät- ten ein schützenswertes Interesse daran, dass die spätere letztwillige Verfügung als blosse Ergänzung der früheren angesehen werde, sowie daran, dass der Wil- lensvollstrecker als neutrale Drittperson für die Nachlassabwicklung zuständig sei (vgl. act. 20 Rz. 30). 2.3. Was die formelle Beschwer anbelangt, hatten die Berufungskläger keinen Anlass, im vorinstanzlichen Verfahren Anträge zu stellen, da sowohl die Eröffnung letztwilliger Verfügungen gemäss Art. 557 Abs. 1 ZGB als auch die Mitteilung an den Willensvollstrecker gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB von Amtes wegen erfolgt (vgl. BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, Art. 557 N 4). Zudem ist anzumerken, dass sich die Berufungskläger informell ins Verfahren einbrachten, indem sie ihre Rechts- auffassung zum Verhältnis der letztwilligen Verfügungen kundtaten (vgl. act. 2 S. 2; act. 20 Rz. 9). Die formelle Beschwer ist somit ohne Weiteres zu bejahen. 2.4. Im Hinblick auf die materielle Beschwer ist zunächst festzuhalten, dass sich das Dispositiv des angefochtenen Entscheids (act. 19) nicht zum Verhältnis der beiden letztwilligen Verfügungen äussert. Dispositiv-Ziffer 1 lautet vielmehr dahingehend, dass den Beteiligten je eine Fotokopie der Testamente zugestellt werde, wobei die Originaltestamente im Gerichtsarchiv aufbewahrt blieben. Die gerügte Erwägung der Vorinstanz, wonach die letztwillige Verfügung vom 3. No- vember 2021 nicht zweifellos als blosse Ergänzung der letztwilligen Verfügung
- 6 - vom 22. September 2021 angesehen werden könne, weshalb die Willensvollstre- ckereinsetzung als aufgehoben erscheine (act. 19 E. IV), hat sich indessen im Mitteilungssatz niedergeschlagen, wo es heisst: "Schriftliche Mitteilung an […] b) die unter Ziff. IV der Erwägungen genannte Person [gemeint ist Rechtsanwalt lic. iur. D._____] durch den sie betreffenden Teilauszug" (act. 19 Dispositiv-Ziffer
E. 3 Es sei das Dispositiv-Ziff. 7 lit. b) des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2024 (EL240088-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: den Willensvollstrecker,
E. 3.1 Die Berufungskläger beantragen, es sei auf die Erhebung zweitinstanzli- cher Gerichtskosten zu verzichten; eventualiter seien die Gerichtskosten dem Nachlass aufzuerlegen. Zudem sei ihnen eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen (vgl. act. 20 S. 2 f. und Rz. 32 f.).
- 10 -
E. 3.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Neben- parteien beteiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (aArt. 106 Abs. 3 ZPO, anwendbare Fassung vom 1. September 2023; vgl. Art. 407f ZPO). Vorliegend unterliegen die Berufungskläger, weshalb sie kosten- pflichtig werden. Für eine Kostenauflage zulasten des Nachlasses besteht keine Grundlage.
E. 3.3 Die Entscheidgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). § 8 Abs. 3 GebV OG betref- fend nicht streitige Erbschaftsangelegenheiten gilt nach der Praxis der Kammer nur für das erstinstanzliche Verfahren. Im Rechtsmittelverfahren ist die Entscheid- gebühr dagegen – unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls – nach dem Streitwert zu bemessen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG; vgl. OGer ZH LF220038 vom 28. Februar 2023 E. IV/2; OGer ZH LF140016 vom 31. März 2014 E. III/2.2). Die Berufungs- kläger streben die Nachlassabwicklung durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____ als Willensvollstrecker an (vgl. E. 2.2). Demgemäss sei der Streitwert nach Massgabe des voraussichtlichen Willensvollstreckerhonorars zu beziffern, welches mit Blick auf den internationalen Sachverhalt ohne Weiteres Fr. 10'000.– übersteige (vgl. act. 20 Rz. 31). Aus den Akten ergibt sich, dass die Berufungskläger sowie der Verfahrensbeteiligte 1 übereinstimmend von einem Nachlasswert von rund Fr. 15'000'000.– ausgehen (vgl. act. 10 und act. 11/1). Bei einem derart umfang- reichen Nachlass dürfte das Willensvollstreckerhonorar erfahrungsgemäss auf mehrere Zehntausend Franken zu stehen kommen, weshalb von einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.– auszugehen ist. In Anbetracht dessen und unter Be- rücksichtigung des eher geringen Zeitaufwands ist die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr auf insgesamt Fr. 2'500.– festzusetzen. Sie ist den Berufungsklä- gern je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem von der Berufungsklägerin 1 geleiste- ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 3.4 Der Antrag der Berufungskläger auf eine Parteientschädigung ist zufolge ihres Unterliegens abzuweisen.
- 11 - Es wird beschlossen
E. 4 Auf die Erhebung von zweitinstanzlichen Gerichtskosten sei zu verzichten – eventua- liter seien die Gerichtskosten dem Nachlass E._____ aufzuerlegen.
E. 5 Den Berufungsklägern 1 und 2 sei aus der Gerichtskasse eine angemessene Partei- entschädigung zzgl. MwSt. zuzusprechen.
E. 7 lit. b). In Umsetzung von Dispositiv-Ziffer 7 lit. b hat die Vorinstanz Rechtsanwalt lic. iur. D._____ kein Exemplar des angefochtenen Urteils zugestellt, sondern die Anzeige vom 30. April 2024 (act. 13). Diese enthält eine Kopie von Ziffer 5 der letztwilligen Verfügung vom 22. September 2021, in welcher der Erblasser Rechtsanwalt lic. iur. D._____ als Willensvollstrecker bestimmt. Weiter heisst es in der Anzeige vom 30. April 2024, dass die fragliche testamentarische Bestim- mung durch eine jüngere Verfügung von Todes wegen aufgehoben sein dürfte. Die Regelung des Nachlasses sei Sache der Erben (act. 13 S. 2). Eine vollstän- dige Abschrift der letztwilligen Verfügung vom 22. September 2021 sowie eine Abschrift der letztwilligen Verfügung vom 3. November 2021 hat die Vorinstanz Rechtsanwalt lic. iur. D._____ nicht zukommen lassen. 2.5. Die Berufungskläger erblicken im umschriebenen Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung der Eröffnungsvorschriften nach Art. 557 f. ZGB sowie von Art. 517 Abs. 2 ZGB, wonach die Erteilung des Auftrags dem Willensvollstrecker von Amtes wegen mitzuteilen ist (vgl. act. 20 Rz. 24 ff., Rz. 29). Mangels einer solchen Mitteilung – so die Berufungskläger – habe Rechtsanwalt lic. iur. D._____ die Annahme des Mandats bis dato nicht erklären können (vgl. act. 20 Rz. 27). Im Widerspruch dazu führen sie aus, unterdessen liege die Annahmeerklärung im Recht (vgl. act. 20 Rz. 27; act. 23/4 = act. 24). Jedenfalls scheinen die Berufungs- kläger davon auszugehen, dass der Willensvollstrecker aufgrund des aus ihrer Sicht mangelhaften vorinstanzlichen Entscheids nicht tätig werden kann und ih- nen damit die Vorzüge einer Nachlassabwicklung durch eine neutrale Drittperson entgehen (vgl. act. 20 Rz. 30). Diese Auffassung ist unzutreffend, wie nachfol- gend auszuführen ist. 2.6. Gemäss Art. 557 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB muss die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht als Zivilgericht (§ 137 lit. c i.V.m. § 24 GOG) –
- 7 - alle letztwilligen Verfügungen innert eines Monats nach ihrer Einlieferung eröff- nen. "Eröffnen" bedeutet, dass die Behörde vom Inhalt der Verfügung selbst Kenntnis nimmt und den Berechtigten – namentlich den Erben und dem Willens- vollstrecker – davon Kenntnis gibt (vgl. BREITSCHMID/EGGEL/EITEL/FANKHAU- SER/GEISER/JUNGO, Erbrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2023, S. 224 f.; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, Art. 557 N 9). Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht (Art. 558 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Zürich erfolgt die Eröffnung üblicher- weise nicht im Rahmen einer Eröffnungsverhandlung nach Art. 557 Abs. 2 ZGB, sondern auf dem Korrespondenzweg, womit die Eröffnung und die Zustellung der Abschrift zusammenfallen (vgl. BREITSCHMID/EGGEL/EITEL/FANKHAUSER/GEI- SER/JUNGO, Erbrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2023, S. 224 f.; BSK ZGB II- LEU/GABRIELI, Art. 557 N 19). Hat der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragt, ist ihnen dieser Auftrag – im Kanton Zürich wiederum durch das Einzelgericht als Zi- vilgericht (§ 137 lit. c i.V.m. § 24 GOG) – von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen von dieser Mitteilung an gerechnet über die An- nahme des Auftrags zu erklären (Art. 517 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Um zu bestimmen, wem eine letztwillige Verfügung zu eröffnen und wem die Erteilung eines Willensvollstreckerauftrags mitzuteilen ist, hat die zuständige Be- hörde eine vorläufige Auslegung der letztwilligen Verfügung(en) vorzunehmen. Im Streitfall bleibt die definitive Klärung der Rechtsverhältnisse – wer also etwa Erbe oder Willensvollstrecker ist – jedoch dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. OGer ZH LF230037 vom 26. Juli 2023 E. 3.2; OGer ZH vom 5. Januar 1972, in: ZR 71/1972 Nr. 90 S. 281 ff. E. 4). Bei den Eröffnungsvorschriften nach Art. 557 f. ZGB handelt es sich denn auch um blosse Ordnungsvorschriften, von deren Einhaltung weder die Gültigkeit des Eröffnungsakts noch diejenige der er- öffneten letztwilligen Verfügung abhängt (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, Art. 557 N 5). Ebenso verhält es sich mit der amtlichen Mitteilung an den Willensvollstrecker ge- mäss Art. 517 Abs. 2 ZGB: Die Einsetzung des Willensvollstreckers erfolgt ge- mäss Art. 517 Abs. 1 ZGB in der letztwilligen Verfügung. Folglich ist der Bezeich- nete – unter dem Vorbehalt der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung – von der Er-
- 8 - öffnung des Erbgangs (Art. 537 Abs. 1 ZGB) an als Willensvollstrecker manda- tiert. Die amtliche Mitteilung des Auftrags ist rein deklaratorisch und bezweckt le- diglich, das gesetzliche Annahmeverfahren gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB in Gang zu setzen, wonach Stillschweigen 14 Tage nach der Mitteilung als Annahme des Auftrags gilt. Erlangt der Willensvollstrecker schon vor der amtlichen Mitteilung Kenntnis von seiner Ernennung, kann er selbstständig mit der Wahrnehmung sei- ner Aufgaben beginnen. Darüber hinaus kann er die Annahme des Auftrags ge- genüber der zuständigen Behörde schon vorweg erklären (ohne dabei an eine Form gebunden zu sein) und um die Ausstellung eines Willensvollstreckerzeug- nisses ersuchen. Eine amtliche Mitteilung ist in einem solchen Fall nicht erforder- lich (vgl. zum Ganzen BGer 5A_940/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3; BGer 5A_701/2016 vom 6. April 2017 E. 4.1; PraxKomm Erbrecht-CHRIST/EICH- NER, Art. 517 ZGB N 17; BSK ZGB II-LEU, Art. 517 N 14). 2.7. Vorliegend hat Rechtsanwalt lic. iur. D._____ spätestens mit der Anzeige vom 30. April 2024 davon Kenntnis erhalten, dass der Erblasser ihn in der letztwil- ligen Verfügung vom 22. September 2021 als Willensvollstrecker bezeichnet hat. Zwischenzeitlich hat er die Annahme des Auftrags schriftlich erklärt, wie die Beru- fungskläger selber ausführen (vgl. E. 2.4). Er kann somit grundsätzlich mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen, und zwar auch ohne die von den Beru- fungsklägern angestrebte amtliche Mitteilung des Auftrags bzw. die amtliche Vor- merknahme der Mandatsannahme. Vorbehalten ist freilich, dass der Erblasser die Willensvollstreckereinsetzung nicht – wie von der Vorinstanz erwogen – mit der letztwilligen Verfügung vom 3. November 2021 wieder aufgehoben hat. Sollte dies streitig sein, hätte, wie gezeigt, das ordentliche Zivilgericht darüber zu entschei- den. Nach der Darstellung der Berufungskläger herrscht darüber zwischen ihnen und dem Verfahrensbeteiligten 1 jedoch Einigkeit (vgl. act. 20 Rz. 10). 2.8. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid das von den Berufungsklägern geltend gemachte Rechtsschutzinteresse an der Nachlassab- wicklung durch den Willensvollstrecker nicht tangiert. Anderweitige Nachteile aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids machen die Berufungskläger nicht
- 9 - geltend (vgl. act. 20 Rz. 30) und sind auch nicht ersichtlich. Somit fehlt es den Be- rufungsklägern an einer materiellen Beschwer. 2.9. Anzumerken bleibt Folgendes: Es ist Rechtsanwalt lic. iur. D._____ unbe- nommen, bei der Vorinstanz ein Willensvollstreckerzeugnis zu beantragen. Ob- schon die Vorinstanz im angefochtenen Testamentseröffnungsentscheid von der fehlenden Ernennung eines Willensvollstreckers ausgegangen ist, ist offen, wie sie einen solchen Antrag beurteilen würde. Nach der Lehre darf die zu- ständige Behörde die Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses nämlich nur bei klaren Verhältnissen verweigern. Bei unklaren Verhältnissen hat sie hinge- gen ein Willensvollstreckerzeugnis auszustellen – falls geboten mit einem ent- sprechenden Vermerk – und den definitiven Entscheid über allfällige Streitigkeiten (bzw. den Widerruf des Willensvollstreckerzeugnisses) dem ordentlichen Zivilge- richt zu überlassen (vgl. BERGAMELLI/COTTI, in: EIGENMANN/ROUILLER (Hrsg.), Commentaire du droit des successions, 2. Aufl., Bern 2023, Art. 517 N 44; Prax- Komm Erbrecht-CHRIST/EICHNER, Art. 517 ZGB N 20; BK-KÜNZLE, Die Willensvoll- strecker, Art. 517-518 ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, Die Erben, Die Verfügungen von Todes wegen, Bern 2011, Fünfter Abschnitt: Der Wil- lensvollstrecker / I. Inbesitznahme der Erbschaft / A. Beginn der Willensvollstre- ckung N 39 ff.; vgl. zum Willensvollstreckerzeugnis mit Vorbehalt bzw. mit Ver- merk strittiger Punkte BGE 91 II 177 E. 3). Gegen die Verweigerung einer Willens- vollstreckerbescheinigung könnte der (angebliche) Willensvollstrecker sodann ein Rechtsmittel erheben (vgl. BGer 5A_804/2019 E. 1.1 f.). 2.10. Im Ergebnis ist auf die Berufung mangels Rechtsmittellegitimation nicht einzutreten. 3.
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Berufungsklägern je zur Hälfte auferlegt. Sie wird mit dem von der Beru- fungsklägerin 1 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw L. Jauch Beschluss vom 27. Januar 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Testament und öffentliche letztwillige Verfügung im Nachlass von E._____, geboren am tt. Mai 1939, von F._____ ZH, gestor- ben am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen G._____, H._____, I._____ [Staat in Europa], Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. April 2024 (EL240088)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Berufungskläger und der Verfahrensbeteiligte 1 sind die gesetzlichen Erben im Nachlass ihres Vaters E._____, von F._____ ZH, geboren am tt. Mai 1939, gestorben am tt.mm.2024 (fortan: Erblasser). Mit Urteil vom 30. April 2024 (act. 12 = act. 19 [Aktenexemplar] = act. 21; den Berufungsklägern zugestellt am
3. Mai 2024, act. 14) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan: Vorinstanz) zwei letztwillige Verfügungen des Erblassers, und zwar eine eigenhändige letztwillige Verfügung vom 22. September 2021 sowie eine öffentli- che letztwillige Verfügung vom 3. November 2021 (act. 19 Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. E. I). Dabei erwog die Vorinstanz unter Verweis auf den Wortlaut von Art. 511 Abs. 1 ZGB im Wesentlichen, aufgrund einer vorläufigen Prüfung, wie sie dem Einzelgericht im summarischen Verfahren einzig zustehe, erscheine die letzt- willige Verfügung vom 3. November 2021 nicht zweifellos als blosse Ergänzung der letztwilligen Verfügung vom 22. September 2021. Entsprechend erscheine die Willensvollstreckereinsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. D._____ in der letztwilli- gen Verfügung vom 22. September 2021 als durch die letztwillige Verfügung vom
3. November 2021 aufgehoben (act. 19 E. IV). Das (vollständige) Urteil vom
30. April 2024 teilte die Vorinstanz mitunter den Berufungsklägern und dem Ver- fahrensbeteiligten 1 mit (act. 19 Dispositiv-Ziffer 7 lit. a). Gegenüber Rechtsanwalt lic. iur. D._____ ordnete die Vorinstanz schriftliche Mitteilung durch den "[ihn] be- treffenden Teilauszug" an (act. 19 Dispositiv-Ziffer 7 lit. b). Die Gerichtskosten auferlegte die Vorinstanz dem Nachlass unter Rechnungsstellung an die Beru- fungsklägerin 1 (act. 19 Dispositiv-Ziffer 6). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (ebenso Datum des Poststempels; act. 20; samt Beilagen, act. 21, 22A–B, act. 23/2–4) erhoben die Berufungskläger recht- zeitig (act. 14 i.V.m. act. 20) die vorliegende Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der letztwilligen Ver- fügung vom 3. November 2021 um eine blosse Ergänzung zur letztwilligen Verfü- gung vom 22. September 2021 handle (vgl. act. 20 Rz. 9 ff.). Insbesondere be-
- 3 - stünden keine Hinweise dafür, dass der Erblasser die Willensvollstreckereinset- zung habe aufheben wollen (vgl. act. 20 Rz. 19). Rechtsanwalt lic. iur. D._____ habe das Willensvollstreckermandat im Schreiben vom 13. Mai 2024 zuhanden des Eröffnungsgerichts bzw. der Berufungsinstanz angenommen (vgl. act. 20 Rz. 13 und act. 23/4). Vor diesem Hintergrund stellen die Berufungskläger fol- gende Anträge:
1. Es sei das Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2024 (EL240088-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt D._____ das Mandat als Wil- lensvollstrecker angenommen hat. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des Willensvollstreckers.
2. Es sei das Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2024 (EL240088-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Kosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung vom Willens- vollstrecker bezogen.
3. Es sei das Dispositiv-Ziff. 7 lit. b) des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2024 (EL240088-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: den Willensvollstrecker,
4. Auf die Erhebung von zweitinstanzlichen Gerichtskosten sei zu verzichten – eventua- liter seien die Gerichtskosten dem Nachlass E._____ aufzuerlegen.
5. Den Berufungsklägern 1 und 2 sei aus der Gerichtskasse eine angemessene Partei- entschädigung zzgl. MwSt. zuzusprechen. 1.3. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (ebenso Datum des Poststempels; act. 24) erklärte Rechtsanwalt lic. iur. D._____ die Annahme des Willensvollstreckerman- dats für den Fall, dass die letztwillige Verfügung vom 22. September 2021 zur An- wendung gelange und entsprechend eröffnet würde. 1.4. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 (act. 25; den Berufungsklägern zugestellt am 22. Mai 2024, act. 26) wurde den Berufungsklägern eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.– angesetzt, welcher rechtzeitig eingegangen ist (act. 27).
- 4 - 1.5. Weitere prozessleitende Schritte – insbesondere das Einholen von Stel- lungnahmen der Verfahrensbeteiligten – erübrigen sich (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen gemäss Art. 556–558 ZGB sowie die Benachrichtigung des Willensvollstreckers gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB gehö- ren zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zuge- wiesen hat (vgl. Art. 557 ZGB bzw. Art. 517 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 551 ZGB, Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 137 lit. c GOG, § 24 lit. c GOG und Art. 248 lit. e ZPO). Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Ange- legenheiten ist die Berufung grundsätzlich zulässig, sofern der Streitwert – wie vorliegend (vgl. E. 3.3) – mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorausgesetzt ist jedoch immer ein schutzwürdiges Interesse an der Pro- zessführung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Zur Erhebung eines Rechtsmittels ist daher nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid sowohl formell als auch materiell beschwert ist (vgl. Art. 76 Abs. 1 BGG analog; BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017 E. 2.3). Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen hat und mit den gestellten Anträgen ganz oder teilweise unter- legen ist, sowie wer keine Möglichkeit oder Veranlassung zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren gehabt hat (OGer ZH PF210021 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1). Materiell beschwert ist, wer insofern ein aktuelles und praktisches Inter- esse am ergriffenen Rechtsmittel hat, als der Rechtsmittelentscheid seine bzw. ihre tatsächliche oder rechtliche Situation mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unmittelbar zu beeinflussen vermag (vgl. BGer 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2; BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017 E. 2.3; vgl. zum ausnahmsweise ge- nügenden, vorliegend nicht einschlägigen virtuellen Interesse BGer 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.2 m.w.H.). Für die Bejahung der materiellen Beschwer ist mithin erforderlich, dass der Rechtsmittelkläger bzw. die Rechtsmittelklägerin mit der Gutheissung des Rechtsmittels einen aus dem angefochtenen Entscheid rüh- renden Nachteil abwenden kann, sei dieser wirtschaftlicher, materieller, ideeller
- 5 - oder anderweitiger Natur (vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Sowohl die formelle als auch die materielle Beschwer muss sich grundsätzlich aus dem Dispositiv erge- ben (vgl. BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 1.2.1; BGer 5A_834/2011 vom
21. Januar 2013 E. 3.1; BSK ZPO-SPÜHLER, Vor Art. 308–334 N 12). Die Rechts- mittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob eine Beschwer und damit die Rechtsmit- tellegitimation gegeben ist (vgl. Art. 60 ZPO; Art. 29 Abs. 1 BGG analog). Nichts- destotrotz obliegt es dem Rechtsmittelkläger bzw. der Rechtsmittelklägerin, dieje- nigen Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Rechtsmittellegitimation ergibt, soweit diese nicht ohne Weiteres aus dem angefochtenen Entscheid oder aus den Akten ersichtlich ist (vgl. statt vieler: BGer 4A_352/2024 vom 22. August 2024 E. 1.1.1 m.w.H.; BGE 138 III 537 E. 1.2). 2.2. Die Berufungskläger führen zu ihrer Rechtsmittellegitimation aus, sie hät- ten ein schützenswertes Interesse daran, dass die spätere letztwillige Verfügung als blosse Ergänzung der früheren angesehen werde, sowie daran, dass der Wil- lensvollstrecker als neutrale Drittperson für die Nachlassabwicklung zuständig sei (vgl. act. 20 Rz. 30). 2.3. Was die formelle Beschwer anbelangt, hatten die Berufungskläger keinen Anlass, im vorinstanzlichen Verfahren Anträge zu stellen, da sowohl die Eröffnung letztwilliger Verfügungen gemäss Art. 557 Abs. 1 ZGB als auch die Mitteilung an den Willensvollstrecker gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB von Amtes wegen erfolgt (vgl. BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, Art. 557 N 4). Zudem ist anzumerken, dass sich die Berufungskläger informell ins Verfahren einbrachten, indem sie ihre Rechts- auffassung zum Verhältnis der letztwilligen Verfügungen kundtaten (vgl. act. 2 S. 2; act. 20 Rz. 9). Die formelle Beschwer ist somit ohne Weiteres zu bejahen. 2.4. Im Hinblick auf die materielle Beschwer ist zunächst festzuhalten, dass sich das Dispositiv des angefochtenen Entscheids (act. 19) nicht zum Verhältnis der beiden letztwilligen Verfügungen äussert. Dispositiv-Ziffer 1 lautet vielmehr dahingehend, dass den Beteiligten je eine Fotokopie der Testamente zugestellt werde, wobei die Originaltestamente im Gerichtsarchiv aufbewahrt blieben. Die gerügte Erwägung der Vorinstanz, wonach die letztwillige Verfügung vom 3. No- vember 2021 nicht zweifellos als blosse Ergänzung der letztwilligen Verfügung
- 6 - vom 22. September 2021 angesehen werden könne, weshalb die Willensvollstre- ckereinsetzung als aufgehoben erscheine (act. 19 E. IV), hat sich indessen im Mitteilungssatz niedergeschlagen, wo es heisst: "Schriftliche Mitteilung an […] b) die unter Ziff. IV der Erwägungen genannte Person [gemeint ist Rechtsanwalt lic. iur. D._____] durch den sie betreffenden Teilauszug" (act. 19 Dispositiv-Ziffer 7 lit. b). In Umsetzung von Dispositiv-Ziffer 7 lit. b hat die Vorinstanz Rechtsanwalt lic. iur. D._____ kein Exemplar des angefochtenen Urteils zugestellt, sondern die Anzeige vom 30. April 2024 (act. 13). Diese enthält eine Kopie von Ziffer 5 der letztwilligen Verfügung vom 22. September 2021, in welcher der Erblasser Rechtsanwalt lic. iur. D._____ als Willensvollstrecker bestimmt. Weiter heisst es in der Anzeige vom 30. April 2024, dass die fragliche testamentarische Bestim- mung durch eine jüngere Verfügung von Todes wegen aufgehoben sein dürfte. Die Regelung des Nachlasses sei Sache der Erben (act. 13 S. 2). Eine vollstän- dige Abschrift der letztwilligen Verfügung vom 22. September 2021 sowie eine Abschrift der letztwilligen Verfügung vom 3. November 2021 hat die Vorinstanz Rechtsanwalt lic. iur. D._____ nicht zukommen lassen. 2.5. Die Berufungskläger erblicken im umschriebenen Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung der Eröffnungsvorschriften nach Art. 557 f. ZGB sowie von Art. 517 Abs. 2 ZGB, wonach die Erteilung des Auftrags dem Willensvollstrecker von Amtes wegen mitzuteilen ist (vgl. act. 20 Rz. 24 ff., Rz. 29). Mangels einer solchen Mitteilung – so die Berufungskläger – habe Rechtsanwalt lic. iur. D._____ die Annahme des Mandats bis dato nicht erklären können (vgl. act. 20 Rz. 27). Im Widerspruch dazu führen sie aus, unterdessen liege die Annahmeerklärung im Recht (vgl. act. 20 Rz. 27; act. 23/4 = act. 24). Jedenfalls scheinen die Berufungs- kläger davon auszugehen, dass der Willensvollstrecker aufgrund des aus ihrer Sicht mangelhaften vorinstanzlichen Entscheids nicht tätig werden kann und ih- nen damit die Vorzüge einer Nachlassabwicklung durch eine neutrale Drittperson entgehen (vgl. act. 20 Rz. 30). Diese Auffassung ist unzutreffend, wie nachfol- gend auszuführen ist. 2.6. Gemäss Art. 557 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB muss die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht als Zivilgericht (§ 137 lit. c i.V.m. § 24 GOG) –
- 7 - alle letztwilligen Verfügungen innert eines Monats nach ihrer Einlieferung eröff- nen. "Eröffnen" bedeutet, dass die Behörde vom Inhalt der Verfügung selbst Kenntnis nimmt und den Berechtigten – namentlich den Erben und dem Willens- vollstrecker – davon Kenntnis gibt (vgl. BREITSCHMID/EGGEL/EITEL/FANKHAU- SER/GEISER/JUNGO, Erbrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2023, S. 224 f.; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, Art. 557 N 9). Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht (Art. 558 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Zürich erfolgt die Eröffnung üblicher- weise nicht im Rahmen einer Eröffnungsverhandlung nach Art. 557 Abs. 2 ZGB, sondern auf dem Korrespondenzweg, womit die Eröffnung und die Zustellung der Abschrift zusammenfallen (vgl. BREITSCHMID/EGGEL/EITEL/FANKHAUSER/GEI- SER/JUNGO, Erbrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2023, S. 224 f.; BSK ZGB II- LEU/GABRIELI, Art. 557 N 19). Hat der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragt, ist ihnen dieser Auftrag – im Kanton Zürich wiederum durch das Einzelgericht als Zi- vilgericht (§ 137 lit. c i.V.m. § 24 GOG) – von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen von dieser Mitteilung an gerechnet über die An- nahme des Auftrags zu erklären (Art. 517 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Um zu bestimmen, wem eine letztwillige Verfügung zu eröffnen und wem die Erteilung eines Willensvollstreckerauftrags mitzuteilen ist, hat die zuständige Be- hörde eine vorläufige Auslegung der letztwilligen Verfügung(en) vorzunehmen. Im Streitfall bleibt die definitive Klärung der Rechtsverhältnisse – wer also etwa Erbe oder Willensvollstrecker ist – jedoch dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. OGer ZH LF230037 vom 26. Juli 2023 E. 3.2; OGer ZH vom 5. Januar 1972, in: ZR 71/1972 Nr. 90 S. 281 ff. E. 4). Bei den Eröffnungsvorschriften nach Art. 557 f. ZGB handelt es sich denn auch um blosse Ordnungsvorschriften, von deren Einhaltung weder die Gültigkeit des Eröffnungsakts noch diejenige der er- öffneten letztwilligen Verfügung abhängt (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, Art. 557 N 5). Ebenso verhält es sich mit der amtlichen Mitteilung an den Willensvollstrecker ge- mäss Art. 517 Abs. 2 ZGB: Die Einsetzung des Willensvollstreckers erfolgt ge- mäss Art. 517 Abs. 1 ZGB in der letztwilligen Verfügung. Folglich ist der Bezeich- nete – unter dem Vorbehalt der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung – von der Er-
- 8 - öffnung des Erbgangs (Art. 537 Abs. 1 ZGB) an als Willensvollstrecker manda- tiert. Die amtliche Mitteilung des Auftrags ist rein deklaratorisch und bezweckt le- diglich, das gesetzliche Annahmeverfahren gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB in Gang zu setzen, wonach Stillschweigen 14 Tage nach der Mitteilung als Annahme des Auftrags gilt. Erlangt der Willensvollstrecker schon vor der amtlichen Mitteilung Kenntnis von seiner Ernennung, kann er selbstständig mit der Wahrnehmung sei- ner Aufgaben beginnen. Darüber hinaus kann er die Annahme des Auftrags ge- genüber der zuständigen Behörde schon vorweg erklären (ohne dabei an eine Form gebunden zu sein) und um die Ausstellung eines Willensvollstreckerzeug- nisses ersuchen. Eine amtliche Mitteilung ist in einem solchen Fall nicht erforder- lich (vgl. zum Ganzen BGer 5A_940/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3; BGer 5A_701/2016 vom 6. April 2017 E. 4.1; PraxKomm Erbrecht-CHRIST/EICH- NER, Art. 517 ZGB N 17; BSK ZGB II-LEU, Art. 517 N 14). 2.7. Vorliegend hat Rechtsanwalt lic. iur. D._____ spätestens mit der Anzeige vom 30. April 2024 davon Kenntnis erhalten, dass der Erblasser ihn in der letztwil- ligen Verfügung vom 22. September 2021 als Willensvollstrecker bezeichnet hat. Zwischenzeitlich hat er die Annahme des Auftrags schriftlich erklärt, wie die Beru- fungskläger selber ausführen (vgl. E. 2.4). Er kann somit grundsätzlich mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen, und zwar auch ohne die von den Beru- fungsklägern angestrebte amtliche Mitteilung des Auftrags bzw. die amtliche Vor- merknahme der Mandatsannahme. Vorbehalten ist freilich, dass der Erblasser die Willensvollstreckereinsetzung nicht – wie von der Vorinstanz erwogen – mit der letztwilligen Verfügung vom 3. November 2021 wieder aufgehoben hat. Sollte dies streitig sein, hätte, wie gezeigt, das ordentliche Zivilgericht darüber zu entschei- den. Nach der Darstellung der Berufungskläger herrscht darüber zwischen ihnen und dem Verfahrensbeteiligten 1 jedoch Einigkeit (vgl. act. 20 Rz. 10). 2.8. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid das von den Berufungsklägern geltend gemachte Rechtsschutzinteresse an der Nachlassab- wicklung durch den Willensvollstrecker nicht tangiert. Anderweitige Nachteile aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids machen die Berufungskläger nicht
- 9 - geltend (vgl. act. 20 Rz. 30) und sind auch nicht ersichtlich. Somit fehlt es den Be- rufungsklägern an einer materiellen Beschwer. 2.9. Anzumerken bleibt Folgendes: Es ist Rechtsanwalt lic. iur. D._____ unbe- nommen, bei der Vorinstanz ein Willensvollstreckerzeugnis zu beantragen. Ob- schon die Vorinstanz im angefochtenen Testamentseröffnungsentscheid von der fehlenden Ernennung eines Willensvollstreckers ausgegangen ist, ist offen, wie sie einen solchen Antrag beurteilen würde. Nach der Lehre darf die zu- ständige Behörde die Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses nämlich nur bei klaren Verhältnissen verweigern. Bei unklaren Verhältnissen hat sie hinge- gen ein Willensvollstreckerzeugnis auszustellen – falls geboten mit einem ent- sprechenden Vermerk – und den definitiven Entscheid über allfällige Streitigkeiten (bzw. den Widerruf des Willensvollstreckerzeugnisses) dem ordentlichen Zivilge- richt zu überlassen (vgl. BERGAMELLI/COTTI, in: EIGENMANN/ROUILLER (Hrsg.), Commentaire du droit des successions, 2. Aufl., Bern 2023, Art. 517 N 44; Prax- Komm Erbrecht-CHRIST/EICHNER, Art. 517 ZGB N 20; BK-KÜNZLE, Die Willensvoll- strecker, Art. 517-518 ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, Die Erben, Die Verfügungen von Todes wegen, Bern 2011, Fünfter Abschnitt: Der Wil- lensvollstrecker / I. Inbesitznahme der Erbschaft / A. Beginn der Willensvollstre- ckung N 39 ff.; vgl. zum Willensvollstreckerzeugnis mit Vorbehalt bzw. mit Ver- merk strittiger Punkte BGE 91 II 177 E. 3). Gegen die Verweigerung einer Willens- vollstreckerbescheinigung könnte der (angebliche) Willensvollstrecker sodann ein Rechtsmittel erheben (vgl. BGer 5A_804/2019 E. 1.1 f.). 2.10. Im Ergebnis ist auf die Berufung mangels Rechtsmittellegitimation nicht einzutreten. 3. 3.1. Die Berufungskläger beantragen, es sei auf die Erhebung zweitinstanzli- cher Gerichtskosten zu verzichten; eventualiter seien die Gerichtskosten dem Nachlass aufzuerlegen. Zudem sei ihnen eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen (vgl. act. 20 S. 2 f. und Rz. 32 f.).
- 10 - 3.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Neben- parteien beteiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (aArt. 106 Abs. 3 ZPO, anwendbare Fassung vom 1. September 2023; vgl. Art. 407f ZPO). Vorliegend unterliegen die Berufungskläger, weshalb sie kosten- pflichtig werden. Für eine Kostenauflage zulasten des Nachlasses besteht keine Grundlage. 3.3. Die Entscheidgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). § 8 Abs. 3 GebV OG betref- fend nicht streitige Erbschaftsangelegenheiten gilt nach der Praxis der Kammer nur für das erstinstanzliche Verfahren. Im Rechtsmittelverfahren ist die Entscheid- gebühr dagegen – unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls – nach dem Streitwert zu bemessen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG; vgl. OGer ZH LF220038 vom 28. Februar 2023 E. IV/2; OGer ZH LF140016 vom 31. März 2014 E. III/2.2). Die Berufungs- kläger streben die Nachlassabwicklung durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____ als Willensvollstrecker an (vgl. E. 2.2). Demgemäss sei der Streitwert nach Massgabe des voraussichtlichen Willensvollstreckerhonorars zu beziffern, welches mit Blick auf den internationalen Sachverhalt ohne Weiteres Fr. 10'000.– übersteige (vgl. act. 20 Rz. 31). Aus den Akten ergibt sich, dass die Berufungskläger sowie der Verfahrensbeteiligte 1 übereinstimmend von einem Nachlasswert von rund Fr. 15'000'000.– ausgehen (vgl. act. 10 und act. 11/1). Bei einem derart umfang- reichen Nachlass dürfte das Willensvollstreckerhonorar erfahrungsgemäss auf mehrere Zehntausend Franken zu stehen kommen, weshalb von einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.– auszugehen ist. In Anbetracht dessen und unter Be- rücksichtigung des eher geringen Zeitaufwands ist die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr auf insgesamt Fr. 2'500.– festzusetzen. Sie ist den Berufungsklä- gern je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem von der Berufungsklägerin 1 geleiste- ten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3.4. Der Antrag der Berufungskläger auf eine Parteientschädigung ist zufolge ihres Unterliegens abzuweisen.
- 11 - Es wird beschlossen
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Berufungsklägern je zur Hälfte auferlegt. Sie wird mit dem von der Beru- fungsklägerin 1 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: