opencaselaw.ch

LF240046

Erbschein

Zürich OG · 2024-10-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 C._____ (Erblasserin) war mit dem am tt.mm.2014 verstorbenen F._____ verheiratet. Aus der Ehe gingen keine gemeinsamen Kinder hervor (act. 4/1). G._____, B._____ (Gesuchstellerin 2) und A._____ (Berufungsklägerin) sind die drei Töchter von F._____ aus erster Ehe (vgl. act. 4/2 S. 2).

E. 1.2 Die Erblasserin schloss mit ihrem Ehemann am 27. Februar 2012 einen Erb- vertrag ab. Darin setzte sie die drei Töchter ihres Ehemannes für ihren gesamten Nachlass als Erbinnen ein. Daneben ernannte sie Dr. iur. H._____ als Willensvoll- strecker und die I._____ GmbH als Ersatzwillensvollstreckerin (vgl. act. 4/2 S. 3 f.).

E. 1.3 Am tt.mm.2024 verstarb die Erblasserin. Sie hatte ihren letzten Wohnsitz in E._____ (vgl. act. 4/1-4, 7).

E. 1.4 Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (Vorinstanz) ermittelte nach Einlieferung des Erbvertrages die gesetzlichen Erben (Geschwister bzw. deren Nachkommen) und fragte den Willensvollstrecker an, ob er das Mandat annehmen wolle (vgl. die Akten des Erbvertragseröffnungsverfah- rens). Dr. iur. H._____ verzichtete auf die Annahme des Willensvollstreckerman- dats, während die I._____ GmbH das Amt annahm. Am 2. Februar 2024 stellte die Vorinstanz der I._____ GmbH eine Willensvollstreckerbescheinigung aus (act. 4/6/1 und act. 4/12).

E. 1.5 Mit Urteil vom gleichen Tag eröffnete die Vorinstanz den Erbvertrag. Weiter stellte sie fest, dass Dr. iur. H._____ das Amt als Willensvollstrecker abgelehnt und die I._____ GmbH das Mandat angenommen habe. Die Gerichtsgebühr für das Erbvertragseröffnungsverfahren setzte die Vorinstanz auf Fr. 2'868.60 (Fr. 2'543.00 zuzüglich Barauslagen von Fr. 325.60) fest und bezog sie zulasten des Nachlasses von der I._____ GmbH (act. 4/14). Die Vorinstanz teilte das Urteil vom 2. Februar 2024 der Willensvollstreckerin und sämtlichen eingesetzten und gesetzlichen Erben mit. Die letzte Zustellung an einen gesetzlichen Erben erfolgte auf dem Rechtshilfeweg am 5. März 2024 (act. 4/16).

- 3 -

E. 1.6 Mit Eingabe vom 24. Februar 2024 erklärte die I._____ GmbH gegenüber der Vorinstanz ihren Rücktritt als Willensvollstreckerin und retournierte das Origi- nal der Willensvollstreckerbescheinigung vom 2. Februar 2024 (act. 17). Die Vor- instanz stellte die Rücktrittserklärung den eingesetzten Erbinnen zur Kenntnis- nahme zu (act. 4/17 und 4/19/1-3).

E. 1.7 Bereits zuvor, d.h. mit Formular vom 15. Februar 2024, bestellte die Beru- fungsklägerin bei der Vorinstanz einen Erbschein, wobei sie ausdrücklich die Kos- tenauflage an sie persönlich beantragte (act. 1). Am 8. April 2024 bestellte die Gesuchstellerin 2 telefonisch ebenfalls einen Erbschein (act. 2).

E. 1.8 Am 9. April 2024 stellte die Vorinstanz der Berufungsklägerin und der Ge- suchstellerin 2 antragsgemäss Erbscheine aus (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/1). Im Erbschein wies die Vorinstanz u.a. darauf hin, dass die I._____ GmbH den Auftrag als Willensvollstreckerin angenommen, mit Schreiben vom

23. Februar 2024 aber wieder niedergelegt habe (Dispo.-Ziff. 1 lit. d). Zudem ent- hält der Erbschein den Hinweis, dass "bis heute" weder eine Einsprache erhoben noch die Ausschlagung der Erbschaft erklärt worden sei (Dispo.-Ziff. 1 lit. e). Die Gerichtsgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 500. fest (Dispo.-Ziff. 2). Bezüglich der Kostentragung ordnete die Vorinstanz an, die Kosten würden zulasten des Nachlasses mit separater Rechnung je zur Hälfte von der Berufungsklägerin und der Gesuchstellerin 2 bezogen, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Dispo.-Ziff. 3).

E. 1.9 Dagegen gelangte die Berufungsklägerin mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 22. April 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich und stellt fol- gende Anträge (act. 7): "1. Es seien Ziffer 1. lit. d) und e) des Erbscheines nicht auf dem Erbschein aufzuführen bzw. wegzulassen und mir einen Erbschein ohne diese Disposi- tivziffern auszustellen.

E. 2 festgesetzten Gebühr von CHF 500.00.

- 4 -

E. 2.1 Die Ausstellung eines Erbscheins ist eine Angelegenheit der freiwilligen Ge- richtsbarkeit (BGE 128 III 318 E. 2.2.1; BGE 118 II 108 E. 1). Im Kanton Zürich ist für das Ausstellen eines Erbscheines das Einzelgericht im summarischen Verfah- ren des jeweiligen Bezirkes zuständig (Art. 54 SchlT ZGB in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO sowie § 24 lit. c GOG und § 137 lit. d GOG). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (§ 125a GOG). Aufgrund der vermögensrechtlichen Na- tur sind erstinstanzliche Entscheide betreffend Ausstellung eines Erbscheins mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechts- begehren mindestens Fr. 10'000. beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der Streit- wert darunter, ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 ZPO). Das Vermögen der verwitweten Erblasserin betrug bei der letzten definitiven Steuer- einschätzung Fr. 1'285'000. (act. 3 im Erbvertragseröffnungsverfahren). Es ist deshalb von einem Wert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren in entsprechen-

- 5 - der Höhe auszugehen, womit die Berufung das richtige Rechtsmittel ist. Die Be- zeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" schadet der Berufungsklägerin nicht. Es entspricht der konstanten Praxis der Kammer, unrichtig bezeichnete Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen zu bezeichnen und nach den richtigen Regeln zu behandeln. Das vorliegende Rechtsmittel wurde deshalb bereits in der an die Berufungsklägerin versandten Empfangsbestätigung als Be- rufung bezeichnet (act.10).

E. 2.2 In einer summarischen Angelegenheit ist die Berufung innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten enthalten weder Empfangsscheine noch Informationen über die gewählte Zustellungsform. Es ist anzunehmen, dass die Vorinstanz die Erbscheine, wie von der Berufungsklägerin behauptet, per A-Post versandte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Berufung vom 22. April 2024 deshalb als rechtzeitig zu betrachten (act. 7).

E. 2.3 Zur Berufungserhebung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert ist und ein schutzwürdiges persönliches, aktuelles und prakti- sches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat. Eine Beschwer liegt vor, wenn die Vorinstanz von den Anträgen der Berufungsklägerin abgewichen ist (sog. formelle Beschwer). So ist zur Anfechtung regelmässig legiti- miert, wer mit seinem Antrag auf Ausstellung bzw. Nichtausstellung eines Erb- scheins unterlegen ist (PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, 5. Aufl. 2023, Art. 559 N 35). Ausnahmsweise ist eine Beschwer auch dann gegeben, wenn den An- trägen der Berufungsklägerin zwar entsprochen wurde, die Berufungsklägerin durch den angefochtenen Entscheid aber dennoch in ihrer Rechtsstellung beein- trächtigt wird (sog. materielle Beschwer; zur Beschwer vgl. BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Vor Art. 308-334 N 95 ff.; REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Vorbem. zu Art. 308-318 N 30 ff.). An einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids mangelt es, wenn das Rechtsmittel der Berufungs- klägerin keinen praktischen Vorteil bringt, sondern lediglich zur Beantwortung ge-

- 6 - nerell-abstrakter Rechtsfragen, aus Wissensdurst, Besserwisserei oder aus miss- bräuchlichen Beweggründen eingereicht wird (OFK ZPO-MORF, 3. Aufl. 2023, Art. 59 N 16; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 59 N 7). Fehlt der Berufungskläge- rin die Legitimation oder das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Berufungsinstanz einen Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

E. 2.3.1 Die Berufungsklägerin ist mit ihrem Antrag auf Ausstellung eines Erb- scheins durchgedrungen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sie durch die ange- fochtenen Entscheidpunkte überhaupt beschwert ist und ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Diese Frage ist mit Bezug auf die verschiedenen Anträge separat zu prüfen.

E. 2.3.2 Die Berufungsanträge 2 und 3 betreffen die Kostenregelung. Diesbezüglich ist die Vorinstanz vom Antrag der Berufungsklägerin abgewichen. Die vorinstanzli- che Behandlung der Gerichtskosten als Nachlassschuld hat zur Folge, dass die Berufungsklägerin solidarisch auch für jenen Teil der Gerichtskosten haftet, der von der Gesuchstellerin 2 bezogen werden soll (vgl. Art. 560 Abs. 2 und Art. 603 ZGB). Entsprechend hat die Berufungsklägerin auch ein praktisches Interesse daran, dass diese Haftung beseitigt und ihr persönlich eine Gerichtsgebühr von Fr. 250. auferlegt wird. Folglich ist auf die Berufungsanträge 2 und 3 einzutreten (nachfolgend E. 3).

E. 2.3.3 Berufungsantrag 4 bezieht sich auf die Gutheissung des Antrags der Ge- suchstellerin 2. Davon ist die Berufungsklägerin nicht persönlich betroffen. Sie er- leidet dadurch, dass die Vorinstanz auch der Gesuchstellerin 2 Erbscheine ausstellte, keine praktischen oder rechtlichen Nachteile. Selbst wenn ausschliess- lich die Berufungsklägerin im Besitz von Erbscheinen wäre, könnte sie nur ge- meinsam mit ihren darin ebenfalls als eingesetzte Erbinnen anerkannten Schwes- tern über die Erbschaftsgegenstände verfügen (vgl. CHK ZGB-VÖLK, 4. Aufl. 2023, Art. 559 N 2; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, Art. 559 N 3; OFK ZGB-MÜL- LER/STAMM, 4. Aufl. 2021, Art. 559 N 2). Bei Berufungsantrag 4 geht es der Beru- fungsklägerin denn auch nicht um einen eigenen Vorteil. Vielmehr beabsichtigt sie damit die Durchsetzung prozessualer Formvorschriften und die Herstellung gleich langer Spiesse, weil sie anders als ihre Schwester mehr als zwei Monate auf die Ausstellung des Erbscheins habe warten müssen. Daran besteht kein schutzwür- diges Interesse. Auf Berufungsantrag 4 ist nicht einzutreten. Im Übrigen verkennt

- 8 - die Berufungsklägerin, dass der Erbschein frühestens einen Monat nach der Mit- teilung gemäss Art. 558 ZGB ausgestellt werden darf (Art. 559 ZGB). Diese Mittei- lung erreichte den letzten der gesetzlichen Erben erst Anfang März. Dementspre- chend durfte die Vorinstanz die Erbscheine nicht vor Anfang April 2024 ausstellen (vgl. PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, Art. 559 N 15, wonach auf den Zeit- punkt abzustellen sei, an dem der letzte von mehreren Erben die Mitteilung in Empfang nehme). Dass die Berufungsklägerin knapp zwei Monate auf den Erb- schein warten musste, hat somit sachliche Gründe und ist keineswegs auf eine Ungleichbehandlung zurückzuführen.

3. Somit bleibt inhaltlich noch über die Regelung der erstinstanzlichen Ge- richtskosten zu entscheiden.

E. 3 Es sei Ziffer 3. abzuändern und es seien mir die Kosten des Erbscheines ent- sprechend meinem Gesuch vom 15. Februar 2024 als Gesuchstellerin aufzu- erlegen.

E. 3.1 Die Berufungsklägerin beanstandet, die Vorinstanz habe diesbezüglich gleich mehrfach ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe ausdrü- cklich beantragt, dass die Kosten für die Ausstellung des Erbscheines ihr persön- lich und nicht dem Nachlass zu belasten seien. Die Vorinstanz sei ohne Begrün- dung von diesem Antrag abgewichen. Weiter habe die Vorinstanz auch nicht be- gründet, weshalb sie die Gerichtsgebühr auf Fr. 500. festgesetzt habe. Am Ende des Erbscheines finde sich bloss der Hinweis, dass sich die Gebühr auf die Ver- ordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 stütze und aufgrund des Interessenwertes und des mit dem Verfahren verbunde- nen Aufwandes festgesetzt werde. Wie hoch der Interessenwert und der im vorlie- genden Verfahren angefallene Aufwand seien, werde nicht erwähnt. Nachdem die Vorinstanz die gesetzlichen und die eingesetzten Erben und Erbinnen bereits im Erbvertragseröffnungsverfahren festgestellt und dafür Gerichtskosten von Fr. 2'868.60 erhoben habe, gehe sie davon aus, dass die Gerichtsgebühr im vor- liegenden Verfahren von Fr. 500. nur die Behandlung der beiden Erbscheingesu- che umfasse. Dementsprechend habe der Aufwand für die Behandlung ihres Ge- suches Fr. 250. betragen und sei ihr dieser Betrag persönlich zu belasten. Eine solidarische Haftung für die gesamten Gerichtskosten werde bestritten, da sie nicht zusammen mit ihrer Schwester ein Gesuch eingereicht habe. Es bestehe auch kein Zwang, einen Erbschein zu beantragen. Sie habe weder Kenntnis vom

- 9 - Gesuch der Gesuchstellerin 2 gehabt noch könne sie beeinflussen, ob in Zukunft allenfalls noch ihre zweite Schwester einen Erbschein beantrage (act. 7 N 5 f.).

E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung braucht der Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten nicht zwingend begründet zu werden, solange die Kosten sich innerhalb eines pauschalen kantonalen Tarifrahmens bewegen (BGer 1C_50/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2). Insbesondere bei Massengeschäften, wie es Verfahren über die Ausstellung eines Erbscheins sind, muss ein allgemeiner Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesvorschriften und Bemessungskriterien ge- nügen. Gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG bemisst sich die Gebühr bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten nach dem Interessenwert und dem Zeitaufwand des Gerichts und beträgt in der Regel Fr. 100. bis Fr. 7'000.. Darauf sowie auf die Umstände, dass der Interessenwert dem Wert des gesamten Erbschaftsvermö- gens entspricht und die Gebühr für die Ausstellung eines Erbscheins selten weni- ger als Fr. 250. beträgt, weist auch das vom Kanton zur Verfügung gestellte und von der Berufungsklägerin zur Gesuchstellung verwendete Formular "Erbschein- bestellung" hin (act. 1; vgl. auch das Merkblatt Erbschein auf der Homepage der Zürcher Gerichte: https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Doku- mente/Themen/Erbschaft/Formulare_und_Merkblaetter/M_Eroeffnung.pdf). In An- betracht des Interessenwertes von vorliegend Fr. 1'285'000. ist eine Entscheid- gebühr von Fr. 500. für die Behandlung von zwei Gesuchen um Ausstellung von Erbscheinen auch von der Höhe her nicht zu beanstanden.

E. 3.3 Hingegen ist der Berufungsklägerin darin beizupflichten, dass die Vorinstanz die Abweichung von der beantragten Kostenverteilung zumindest kurz hätte be- gründen müssen. Richtig ist auch, dass die Kosten für die Ausstellung eines Erb- scheins nach der Praxis der Kammer und der einhelligen Auffassung der Literatur jedenfalls im Grundsatz der antragstellenden Erbin und nicht dem Nachlass auf- zuerlegen sind (OGer ZH PF200096 vom 4. Januar 2021 E. 4.1; OGer PF120019 vom 30. Mai 2012 E. 2; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, Art. 559 N 31; CHK ZGB-VÖLK, Art. 559 N 8; KUKO ZGB-KÜNZLE, Art. 559 N 21; PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AM- MANN, Art. 559 N 34; CR CC II-MEIER/REYMOND-ENIAEVA, 1. Aufl. 2016, Art. 559 N 44; ENGLER/JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang-Mechanik

- 10 - eines "eigenartigen" Verfahrens, SJZ 113/2017, S. 421 ff., S. 426). Es sind zwar Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar, z.B. wenn im Verfahren um Ausstel- lung eines Erbscheins auch Aufwand und Auslagen für Handlungen anfallen, die dem Nachlass als Ganzes dienen (z.B. Erbenermittlung). Vorliegend deckt die Entscheidgebühr jedoch lediglich die Ausstellung der Erbscheine ab. Die Erbener- mittlung fand bereits im Testamentseröffnungsverfahren statt. Folglich hatte die Vorinstanz keinen Grund von der Kostenauflage an die Antragstellerinnen abzu- weichen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Entscheidgebühr von Fr. 500. der Berufungsklägerin und der Gesuchstellerin 2 je zur Hälfte per- sönlich aufzuerlegen. Damit entfällt sowohl auf Seiten der Berufungsklägerin als auch auf Seiten der Gesuchstellerin 2 die solidarische Haftung für die andere Hälfte der Gerichtskosten.

E. 4 Zusammenfassend ist auf die Berufungsanträge 1 und 4 der Berufungsklä- gerin nicht einzutreten, während die Berufungsanträge 2 und 3 gutzuheissen sind. Weil die Änderung lediglich die Kostentragung und nicht den eigentlichen Inhalt des Erbscheins betrifft, müssen keine neuen Erbscheine ausgestellt werden. So- fern die Kostentragung für Dritte (Ämter, Behörden, Banken usw.) von Belang ist, kann die Abänderung durch Vorlage des vorliegenden Entscheids belegt werden.

E. 5 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wäre in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 3 GebV OG grundsätzlich auf Fr. 500. festzusetzen. In Anbetracht des teilweisen Obsiegens der Berufungsklägerin ist die Hälfte der Entscheidgebühr auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die verbleibenden Fr. 250. sind der Berufungsklägerin aufzuerle- gen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil sie mit der Hälfte ihrer Anträge unterliegt und die behaupteten Ausla- gen weder beziffert noch belegt, und der Gesuchstellerin 2 nicht, weil ihr im Beru- fungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufungsanträge 1 und 4 wird nicht eingetreten. - 11 -
  2. Kosten, schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Erkennt- nis Es wird erkannt:
  3. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 des Erbschei- nes des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht s.V., vom 9. April 2024 auf- gehoben und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 500. A._____ und B._____ je zur Hälfte auferlegt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250. festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin 2 unter Beilage von act. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 8. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin 1 und Berufungsklägerin gegen B._____, Gesuchstellerin 2 betreffend Erbschein im Nachlass von C._____, geboren am tt. September 1931, von D._____ ZH, gestorben am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in E._____, Berufung gegen den Erbschein des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 9. April 2024 (EM240083)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. C._____ (Erblasserin) war mit dem am tt.mm.2014 verstorbenen F._____ verheiratet. Aus der Ehe gingen keine gemeinsamen Kinder hervor (act. 4/1). G._____, B._____ (Gesuchstellerin 2) und A._____ (Berufungsklägerin) sind die drei Töchter von F._____ aus erster Ehe (vgl. act. 4/2 S. 2). 1.2. Die Erblasserin schloss mit ihrem Ehemann am 27. Februar 2012 einen Erb- vertrag ab. Darin setzte sie die drei Töchter ihres Ehemannes für ihren gesamten Nachlass als Erbinnen ein. Daneben ernannte sie Dr. iur. H._____ als Willensvoll- strecker und die I._____ GmbH als Ersatzwillensvollstreckerin (vgl. act. 4/2 S. 3 f.). 1.3. Am tt.mm.2024 verstarb die Erblasserin. Sie hatte ihren letzten Wohnsitz in E._____ (vgl. act. 4/1-4, 7). 1.4. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (Vorinstanz) ermittelte nach Einlieferung des Erbvertrages die gesetzlichen Erben (Geschwister bzw. deren Nachkommen) und fragte den Willensvollstrecker an, ob er das Mandat annehmen wolle (vgl. die Akten des Erbvertragseröffnungsverfah- rens). Dr. iur. H._____ verzichtete auf die Annahme des Willensvollstreckerman- dats, während die I._____ GmbH das Amt annahm. Am 2. Februar 2024 stellte die Vorinstanz der I._____ GmbH eine Willensvollstreckerbescheinigung aus (act. 4/6/1 und act. 4/12). 1.5. Mit Urteil vom gleichen Tag eröffnete die Vorinstanz den Erbvertrag. Weiter stellte sie fest, dass Dr. iur. H._____ das Amt als Willensvollstrecker abgelehnt und die I._____ GmbH das Mandat angenommen habe. Die Gerichtsgebühr für das Erbvertragseröffnungsverfahren setzte die Vorinstanz auf Fr. 2'868.60 (Fr. 2'543.00 zuzüglich Barauslagen von Fr. 325.60) fest und bezog sie zulasten des Nachlasses von der I._____ GmbH (act. 4/14). Die Vorinstanz teilte das Urteil vom 2. Februar 2024 der Willensvollstreckerin und sämtlichen eingesetzten und gesetzlichen Erben mit. Die letzte Zustellung an einen gesetzlichen Erben erfolgte auf dem Rechtshilfeweg am 5. März 2024 (act. 4/16).

- 3 - 1.6. Mit Eingabe vom 24. Februar 2024 erklärte die I._____ GmbH gegenüber der Vorinstanz ihren Rücktritt als Willensvollstreckerin und retournierte das Origi- nal der Willensvollstreckerbescheinigung vom 2. Februar 2024 (act. 17). Die Vor- instanz stellte die Rücktrittserklärung den eingesetzten Erbinnen zur Kenntnis- nahme zu (act. 4/17 und 4/19/1-3). 1.7. Bereits zuvor, d.h. mit Formular vom 15. Februar 2024, bestellte die Beru- fungsklägerin bei der Vorinstanz einen Erbschein, wobei sie ausdrücklich die Kos- tenauflage an sie persönlich beantragte (act. 1). Am 8. April 2024 bestellte die Gesuchstellerin 2 telefonisch ebenfalls einen Erbschein (act. 2). 1.8. Am 9. April 2024 stellte die Vorinstanz der Berufungsklägerin und der Ge- suchstellerin 2 antragsgemäss Erbscheine aus (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/1). Im Erbschein wies die Vorinstanz u.a. darauf hin, dass die I._____ GmbH den Auftrag als Willensvollstreckerin angenommen, mit Schreiben vom

23. Februar 2024 aber wieder niedergelegt habe (Dispo.-Ziff. 1 lit. d). Zudem ent- hält der Erbschein den Hinweis, dass "bis heute" weder eine Einsprache erhoben noch die Ausschlagung der Erbschaft erklärt worden sei (Dispo.-Ziff. 1 lit. e). Die Gerichtsgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 500. fest (Dispo.-Ziff. 2). Bezüglich der Kostentragung ordnete die Vorinstanz an, die Kosten würden zulasten des Nachlasses mit separater Rechnung je zur Hälfte von der Berufungsklägerin und der Gesuchstellerin 2 bezogen, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Dispo.-Ziff. 3). 1.9. Dagegen gelangte die Berufungsklägerin mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 22. April 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich und stellt fol- gende Anträge (act. 7): "1. Es seien Ziffer 1. lit. d) und e) des Erbscheines nicht auf dem Erbschein aufzuführen bzw. wegzulassen und mir einen Erbschein ohne diese Disposi- tivziffern auszustellen.

2. Es sei die Gerichtsgebühr auf CHF 250.00 festzusetzen anstelle der in Ziffer

2. festgesetzten Gebühr von CHF 500.00.

- 4 -

3. Es sei Ziffer 3. abzuändern und es seien mir die Kosten des Erbscheines ent- sprechend meinem Gesuch vom 15. Februar 2024 als Gesuchstellerin aufzu- erlegen.

4. Es sei Frau B._____ anzuweisen, die ihr zugestellten Erbscheine im Original an das Bezirksgericht Dielsdorf zurückzuschicken. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.10.Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten zum Verfahren betreffend Erb- vertragseröffnung (act. 4/1-20) und zum Verfahren betreffend Erbschein (act. 1-3) bei und teilte der Berufungsklägerin den Rechtsmitteleingang mit (act. 10). Grund- sätzlich wäre der Gesuchstellerin 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu- mal die Anträge der Berufungsklägerin auch sie betreffen (Art. 29 Abs. 2 ZPO; Art. 53 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO). Weil die Berufungsbeklagte durch den vorliegenden Entscheid allerdings keine praktischen Nachteile erleidet, sondern selbst davon profitiert, ist darauf zu verzichten (vgl. E. 3.3 und E. 5). Der Gesuch- stellerin 2 ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift zu- zustellen. 2. 2.1. Die Ausstellung eines Erbscheins ist eine Angelegenheit der freiwilligen Ge- richtsbarkeit (BGE 128 III 318 E. 2.2.1; BGE 118 II 108 E. 1). Im Kanton Zürich ist für das Ausstellen eines Erbscheines das Einzelgericht im summarischen Verfah- ren des jeweiligen Bezirkes zuständig (Art. 54 SchlT ZGB in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO sowie § 24 lit. c GOG und § 137 lit. d GOG). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (§ 125a GOG). Aufgrund der vermögensrechtlichen Na- tur sind erstinstanzliche Entscheide betreffend Ausstellung eines Erbscheins mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechts- begehren mindestens Fr. 10'000. beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der Streit- wert darunter, ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 ZPO). Das Vermögen der verwitweten Erblasserin betrug bei der letzten definitiven Steuer- einschätzung Fr. 1'285'000. (act. 3 im Erbvertragseröffnungsverfahren). Es ist deshalb von einem Wert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren in entsprechen-

- 5 - der Höhe auszugehen, womit die Berufung das richtige Rechtsmittel ist. Die Be- zeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" schadet der Berufungsklägerin nicht. Es entspricht der konstanten Praxis der Kammer, unrichtig bezeichnete Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen zu bezeichnen und nach den richtigen Regeln zu behandeln. Das vorliegende Rechtsmittel wurde deshalb bereits in der an die Berufungsklägerin versandten Empfangsbestätigung als Be- rufung bezeichnet (act.10). 2.2. In einer summarischen Angelegenheit ist die Berufung innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten enthalten weder Empfangsscheine noch Informationen über die gewählte Zustellungsform. Es ist anzunehmen, dass die Vorinstanz die Erbscheine, wie von der Berufungsklägerin behauptet, per A-Post versandte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Berufung vom 22. April 2024 deshalb als rechtzeitig zu betrachten (act. 7). 2.3. Zur Berufungserhebung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert ist und ein schutzwürdiges persönliches, aktuelles und prakti- sches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat. Eine Beschwer liegt vor, wenn die Vorinstanz von den Anträgen der Berufungsklägerin abgewichen ist (sog. formelle Beschwer). So ist zur Anfechtung regelmässig legiti- miert, wer mit seinem Antrag auf Ausstellung bzw. Nichtausstellung eines Erb- scheins unterlegen ist (PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, 5. Aufl. 2023, Art. 559 N 35). Ausnahmsweise ist eine Beschwer auch dann gegeben, wenn den An- trägen der Berufungsklägerin zwar entsprochen wurde, die Berufungsklägerin durch den angefochtenen Entscheid aber dennoch in ihrer Rechtsstellung beein- trächtigt wird (sog. materielle Beschwer; zur Beschwer vgl. BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Vor Art. 308-334 N 95 ff.; REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Vorbem. zu Art. 308-318 N 30 ff.). An einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids mangelt es, wenn das Rechtsmittel der Berufungs- klägerin keinen praktischen Vorteil bringt, sondern lediglich zur Beantwortung ge-

- 6 - nerell-abstrakter Rechtsfragen, aus Wissensdurst, Besserwisserei oder aus miss- bräuchlichen Beweggründen eingereicht wird (OFK ZPO-MORF, 3. Aufl. 2023, Art. 59 N 16; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 59 N 7). Fehlt der Berufungskläge- rin die Legitimation oder das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Berufungsinstanz einen Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.3.1. Die Berufungsklägerin ist mit ihrem Antrag auf Ausstellung eines Erb- scheins durchgedrungen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sie durch die ange- fochtenen Entscheidpunkte überhaupt beschwert ist und ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Diese Frage ist mit Bezug auf die verschiedenen Anträge separat zu prüfen. 2.3.2. Mit Berufungsantrag 1 will die Berufungsklägerin die Dispositiv-Ziffern 1 lit. d und e des Erbscheines streichen lassen. Zum Inhalt des Erbscheins stellte die Berufungsklägerin vor Vorinstanz keine spezifischen Anträge. In ihrer Beru- fungsbegründung erläutert die Berufungsklägerin nicht, weshalb sie durch die vor- instanzlichen Hinweise auf die Amtsniederlegung der Willensvollstreckerin und das Ausbleiben von Erbausschlagungen und Einsprachen nachteilig in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt sein sollte. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil profitieren die eingesetzten Erbinnen bei der gemeinschaftlichen In- besitznahme der Erbschaftsgegenstände davon, dass mit Bezug auf die Amtsnie- derlegung der Willensvollstreckerin im Erbschein Klarheit geschaffen wird. Die Berufungsklägerin stört sich aber offenbar daran, dass auch der ehemaligen Wil- lensvollstreckerin dadurch Aufwand erspart bleiben könnte (vgl. act. 7 N 3). Die Absicht, die ehemalige Willensvollstreckerin zu benachteiligen, begründet jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Hinweises. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin verleitet der Hinweis auch nicht zu falschen Annahmen (act. 7 N 3). Durch die Niederlegung des Willensvollstreckeramtes ist die Einschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Erbinnen entfal- len (vgl. Art. 518 Abs. 2 ZGB). Den vorliegenden Akten lässt sich nirgends ent- nehmen, dass mit Bezug auf den Nachlass der Erblasserin, wie von der Beru- fungsklägerin angesprochen (act. 7 N 3), eine Erbschaftsverwaltung angeordnet worden wäre. Die Berufungsklägerin scheint diesbezüglich den Nachlass der Erb-

- 7 - lasserin mit jenem von F._____ zu verwechseln. Auf Berufungsantrag 1 ist man- gels Beschwer und mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Berufungs- klägerin beanstandeten Hinweise im Erbschein in der Literatur als notwendig (Wil- lensvollstreckung) oder zumindest als zulässig (fehlende Ausschlagung und Ein- sprache) bezeichnet werden (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 559 N 22 und 29; KUKO ZGB-KÜNZLE, 2. Aufl. 2018, Art. 559 N 3 f.; PraxKomm Erb- recht-EMMEL/AMMANN, Art. 559 N 22-23). 2.3.2. Die Berufungsanträge 2 und 3 betreffen die Kostenregelung. Diesbezüglich ist die Vorinstanz vom Antrag der Berufungsklägerin abgewichen. Die vorinstanzli- che Behandlung der Gerichtskosten als Nachlassschuld hat zur Folge, dass die Berufungsklägerin solidarisch auch für jenen Teil der Gerichtskosten haftet, der von der Gesuchstellerin 2 bezogen werden soll (vgl. Art. 560 Abs. 2 und Art. 603 ZGB). Entsprechend hat die Berufungsklägerin auch ein praktisches Interesse daran, dass diese Haftung beseitigt und ihr persönlich eine Gerichtsgebühr von Fr. 250. auferlegt wird. Folglich ist auf die Berufungsanträge 2 und 3 einzutreten (nachfolgend E. 3). 2.3.3. Berufungsantrag 4 bezieht sich auf die Gutheissung des Antrags der Ge- suchstellerin 2. Davon ist die Berufungsklägerin nicht persönlich betroffen. Sie er- leidet dadurch, dass die Vorinstanz auch der Gesuchstellerin 2 Erbscheine ausstellte, keine praktischen oder rechtlichen Nachteile. Selbst wenn ausschliess- lich die Berufungsklägerin im Besitz von Erbscheinen wäre, könnte sie nur ge- meinsam mit ihren darin ebenfalls als eingesetzte Erbinnen anerkannten Schwes- tern über die Erbschaftsgegenstände verfügen (vgl. CHK ZGB-VÖLK, 4. Aufl. 2023, Art. 559 N 2; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, Art. 559 N 3; OFK ZGB-MÜL- LER/STAMM, 4. Aufl. 2021, Art. 559 N 2). Bei Berufungsantrag 4 geht es der Beru- fungsklägerin denn auch nicht um einen eigenen Vorteil. Vielmehr beabsichtigt sie damit die Durchsetzung prozessualer Formvorschriften und die Herstellung gleich langer Spiesse, weil sie anders als ihre Schwester mehr als zwei Monate auf die Ausstellung des Erbscheins habe warten müssen. Daran besteht kein schutzwür- diges Interesse. Auf Berufungsantrag 4 ist nicht einzutreten. Im Übrigen verkennt

- 8 - die Berufungsklägerin, dass der Erbschein frühestens einen Monat nach der Mit- teilung gemäss Art. 558 ZGB ausgestellt werden darf (Art. 559 ZGB). Diese Mittei- lung erreichte den letzten der gesetzlichen Erben erst Anfang März. Dementspre- chend durfte die Vorinstanz die Erbscheine nicht vor Anfang April 2024 ausstellen (vgl. PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, Art. 559 N 15, wonach auf den Zeit- punkt abzustellen sei, an dem der letzte von mehreren Erben die Mitteilung in Empfang nehme). Dass die Berufungsklägerin knapp zwei Monate auf den Erb- schein warten musste, hat somit sachliche Gründe und ist keineswegs auf eine Ungleichbehandlung zurückzuführen.

3. Somit bleibt inhaltlich noch über die Regelung der erstinstanzlichen Ge- richtskosten zu entscheiden. 3.1. Die Berufungsklägerin beanstandet, die Vorinstanz habe diesbezüglich gleich mehrfach ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe ausdrü- cklich beantragt, dass die Kosten für die Ausstellung des Erbscheines ihr persön- lich und nicht dem Nachlass zu belasten seien. Die Vorinstanz sei ohne Begrün- dung von diesem Antrag abgewichen. Weiter habe die Vorinstanz auch nicht be- gründet, weshalb sie die Gerichtsgebühr auf Fr. 500. festgesetzt habe. Am Ende des Erbscheines finde sich bloss der Hinweis, dass sich die Gebühr auf die Ver- ordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 stütze und aufgrund des Interessenwertes und des mit dem Verfahren verbunde- nen Aufwandes festgesetzt werde. Wie hoch der Interessenwert und der im vorlie- genden Verfahren angefallene Aufwand seien, werde nicht erwähnt. Nachdem die Vorinstanz die gesetzlichen und die eingesetzten Erben und Erbinnen bereits im Erbvertragseröffnungsverfahren festgestellt und dafür Gerichtskosten von Fr. 2'868.60 erhoben habe, gehe sie davon aus, dass die Gerichtsgebühr im vor- liegenden Verfahren von Fr. 500. nur die Behandlung der beiden Erbscheingesu- che umfasse. Dementsprechend habe der Aufwand für die Behandlung ihres Ge- suches Fr. 250. betragen und sei ihr dieser Betrag persönlich zu belasten. Eine solidarische Haftung für die gesamten Gerichtskosten werde bestritten, da sie nicht zusammen mit ihrer Schwester ein Gesuch eingereicht habe. Es bestehe auch kein Zwang, einen Erbschein zu beantragen. Sie habe weder Kenntnis vom

- 9 - Gesuch der Gesuchstellerin 2 gehabt noch könne sie beeinflussen, ob in Zukunft allenfalls noch ihre zweite Schwester einen Erbschein beantrage (act. 7 N 5 f.). 3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung braucht der Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten nicht zwingend begründet zu werden, solange die Kosten sich innerhalb eines pauschalen kantonalen Tarifrahmens bewegen (BGer 1C_50/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2). Insbesondere bei Massengeschäften, wie es Verfahren über die Ausstellung eines Erbscheins sind, muss ein allgemeiner Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesvorschriften und Bemessungskriterien ge- nügen. Gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG bemisst sich die Gebühr bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten nach dem Interessenwert und dem Zeitaufwand des Gerichts und beträgt in der Regel Fr. 100. bis Fr. 7'000.. Darauf sowie auf die Umstände, dass der Interessenwert dem Wert des gesamten Erbschaftsvermö- gens entspricht und die Gebühr für die Ausstellung eines Erbscheins selten weni- ger als Fr. 250. beträgt, weist auch das vom Kanton zur Verfügung gestellte und von der Berufungsklägerin zur Gesuchstellung verwendete Formular "Erbschein- bestellung" hin (act. 1; vgl. auch das Merkblatt Erbschein auf der Homepage der Zürcher Gerichte: https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Doku- mente/Themen/Erbschaft/Formulare_und_Merkblaetter/M_Eroeffnung.pdf). In An- betracht des Interessenwertes von vorliegend Fr. 1'285'000. ist eine Entscheid- gebühr von Fr. 500. für die Behandlung von zwei Gesuchen um Ausstellung von Erbscheinen auch von der Höhe her nicht zu beanstanden. 3.3. Hingegen ist der Berufungsklägerin darin beizupflichten, dass die Vorinstanz die Abweichung von der beantragten Kostenverteilung zumindest kurz hätte be- gründen müssen. Richtig ist auch, dass die Kosten für die Ausstellung eines Erb- scheins nach der Praxis der Kammer und der einhelligen Auffassung der Literatur jedenfalls im Grundsatz der antragstellenden Erbin und nicht dem Nachlass auf- zuerlegen sind (OGer ZH PF200096 vom 4. Januar 2021 E. 4.1; OGer PF120019 vom 30. Mai 2012 E. 2; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, Art. 559 N 31; CHK ZGB-VÖLK, Art. 559 N 8; KUKO ZGB-KÜNZLE, Art. 559 N 21; PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AM- MANN, Art. 559 N 34; CR CC II-MEIER/REYMOND-ENIAEVA, 1. Aufl. 2016, Art. 559 N 44; ENGLER/JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang-Mechanik

- 10 - eines "eigenartigen" Verfahrens, SJZ 113/2017, S. 421 ff., S. 426). Es sind zwar Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar, z.B. wenn im Verfahren um Ausstel- lung eines Erbscheins auch Aufwand und Auslagen für Handlungen anfallen, die dem Nachlass als Ganzes dienen (z.B. Erbenermittlung). Vorliegend deckt die Entscheidgebühr jedoch lediglich die Ausstellung der Erbscheine ab. Die Erbener- mittlung fand bereits im Testamentseröffnungsverfahren statt. Folglich hatte die Vorinstanz keinen Grund von der Kostenauflage an die Antragstellerinnen abzu- weichen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Entscheidgebühr von Fr. 500. der Berufungsklägerin und der Gesuchstellerin 2 je zur Hälfte per- sönlich aufzuerlegen. Damit entfällt sowohl auf Seiten der Berufungsklägerin als auch auf Seiten der Gesuchstellerin 2 die solidarische Haftung für die andere Hälfte der Gerichtskosten.

4. Zusammenfassend ist auf die Berufungsanträge 1 und 4 der Berufungsklä- gerin nicht einzutreten, während die Berufungsanträge 2 und 3 gutzuheissen sind. Weil die Änderung lediglich die Kostentragung und nicht den eigentlichen Inhalt des Erbscheins betrifft, müssen keine neuen Erbscheine ausgestellt werden. So- fern die Kostentragung für Dritte (Ämter, Behörden, Banken usw.) von Belang ist, kann die Abänderung durch Vorlage des vorliegenden Entscheids belegt werden.

5. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wäre in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 3 GebV OG grundsätzlich auf Fr. 500. festzusetzen. In Anbetracht des teilweisen Obsiegens der Berufungsklägerin ist die Hälfte der Entscheidgebühr auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die verbleibenden Fr. 250. sind der Berufungsklägerin aufzuerle- gen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil sie mit der Hälfte ihrer Anträge unterliegt und die behaupteten Ausla- gen weder beziffert noch belegt, und der Gesuchstellerin 2 nicht, weil ihr im Beru- fungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufungsanträge 1 und 4 wird nicht eingetreten.

- 11 -

2. Kosten, schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Erkennt- nis Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 des Erbschei- nes des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht s.V., vom 9. April 2024 auf- gehoben und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 500. A._____ und B._____ je zur Hälfte auferlegt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250. festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin 2 unter Beilage von act. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: