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LF240021

Bereinigung des Zivilstandsregisters

Zürich OG · 2025-03-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Zur Be- gründung hat sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefoch- tenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzu- lassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).

- 5 -

E. 3 Die Vorinstanz wies das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung des Zivilstandsregisters ab, weil sie ihm ein schützenswertes Interesse daran ab- sprach. Es handle sich vorliegend um eine "historische Bereinigung" bzw. um eine "registertechnische historische Beurkundung". Nachdem das Bezirksgericht Bülach in seinen beiden Urteilen die tatsächlichen Rechtsverhältnisse deutlich festgestellt habe, sei keine weitere Bereinigung nötig. Mit der Gutheissung des gestellten Begehrens würde das Kindsverhältnis zum tatsächlichen Vater im Re- gister gelöscht und ein Kindsverhältnis zum falschen Vater eingetragen. Mit ande- ren Worten würde die Gutheissung des Gesuchs dazu führen, dass die Rechts- verhältnisse genau umgekehrt wie in den Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach festgestellt würden. Schliesslich verwies die Vorinstanz den Gesuchsteller für die Nachtragung der chronologischen Verhältnisse auf den internen adminis- trativen Verwaltungsweg (act. 13 E. 3.2.).

E. 4 Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 ZGB vor. Er begründet seine Berufung zusammengefasst damit, die Registerein- träge betreffend die Geburt am tt.mm.2017 und die Anerkennung am 11. Juni 2019 seien zu berichtigen bzw. zu löschen, auch wenn es sich um eine histori- sche Korrektur handle. Die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen nehme das öf- fentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen wahr. Ob der Zivilstandsregistereintrag in dieser Form nicht mehr der aktuellen Realität entspreche, sei dabei unerheblich, da der Gesuchsteller auch aus historischen Einträgen immer noch Auszüge und Bestätigungen beziehen könne. Als Ausfluss von Art. 9 ZGB seien die Zivilstandsbehörden gehalten, nicht nur den aktuellen Personenstand zu bereinigen. Vielmehr seien fehlerhaft beurkundete Daten bis hin zur Quelle des Fehlers in allen Geschäftsfällen, die betroffen seien, richtig zu stellen. Die zu bereinigenden Einträge würden derzeit noch als gültige Beurkun- dungen gelten, zu welchen noch Zivilstandsurkunden ausgestellt werden könnten. Je nach Zivilstandsdokument würde dies zu falschen Bestätigungen führen. Bei- spielsweise sei es immer noch möglich, eine Anerkennungsbestätigung zur Aner- kennung vom 11. Juni 2019 zu erstellen, obwohl diese Erklärung aufgrund der Vaterschaftsvermutung des Gesuchsgegners 4 zum Kind eigentlich nichtig sei (act. 14 S. 5 ff.).

- 6 - 5.1. Das auf Art. 39 ZGB sowie Art. 6a Abs. 2 und Art. 7 ZStV basierende elektronische Personenstandsregister dient der Beurkundung der Zivilstandser- eignisse und Zivilstandstatsachen sowie der Erfassung der Gemeindebürger- rechte (BGE 141 III 328 E. 4.2.). Die Aufnahme einer Person in das Personen- standsregister erfolgt regelmässig mit der Beurkundung ihrer Geburt (vgl. Art. 15a Abs. 1 ZStV). Der zu beurkundende Personenstand beinhaltet auch das bei der Geburt durch Gesetz entstandene oder durch Rechtsakt begründete Kindesver- hältnis (Art. 7 Abs. 2 lit. l und Art. 8 lit. o Ziff. 1 ZStV; SIEGENTHALER, Das Perso- nenstandsregister, Bern 2013, Rz. 74), was durch Verknüpfung der Datensätze der betroffenen Personen im Personenstandsregister geschieht (Art. 15 Abs. 4 ZStV; vgl. auch SIEGENTHALER, a.a.O., Rz. 122 f. und Fn. 141 auf S. 26). Auch eine Kindsanerkennung ist Gegenstand des zu beurkundenden Personenstands (Art. 7 Abs. 2 lit. f ZStV). Die Zivilstandstatsachen und -ereignisse werden dabei in chronologischer Reihenfolge beurkundet (Art. 15 Abs. 3 ZStV; vgl. auch SIE- GENTHALER, a.a.O., Rzn. 102 und 106 f.). Sowohl den Urkunden, die Zivilstandser- eignisse bzw. -tatsachen sowie Personenstandsdaten festhalten, als auch dem Personenstandsregister selbst – sprich: der Datenbank – kommt volle Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB zu (vgl. etwa BGE 143 III 3 E. 3.3.2.; vgl. auch Art. 48 ZStV). 5.2. Erweist sich eine Eintragung im Personenstandsregister als falsch, so muss deren Berichtigung gemäss Art. 42 ZGB grundsätzlich durch das Gericht angeordnet werden. Das Verfahren der Berichtigung dient dazu, eine Eintragung zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums des Zivilstandsbeamten oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde. Dabei kann auf Berichtigung klagen, wer ein Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im Zivilstandsre- gister hat (BGE 135 III 389 E. 3. und E. 3.3.). Für die kantonalen Aufsichtsbehör- den sieht das Gesetz ausdrücklich eine solche Aktivlegitimation vor (Art. 42 Abs. 2 ZGB), zumal sie das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Rich- tigkeit der Eintragungen in den Zivilstandsregistern wahrzunehmen hat (BSK ZGB I-GRAF-GAISER/MONTINI, 7. Auflage, Art. 42 N 6).

- 7 - Wenn der fehlerhafte Eintrag hingegen auf einem offensichtlichen Verse- hen oder Irrtum beruht, so kann die Zivilstandsbehörde ausnahmsweise selbst die Berichtigung anordnen (sog. administrative Bereinigung; Art. 43 ZGB). Die Unrich- tigkeit muss dabei offensichtlich und unbestritten sein und aus den dem Zivil- standsbeamten zur Zeit der Eintragung zur Verfügung stehenden Urkunden und Informationen hervorgehen. Die Berichtigung einer Eintragung auf dem Verwal- tungsweg kann keinesfalls in Frage kommen, wenn von irgend einer Seite mit ei- nem Widerspruch zu rechnen ist oder wenn die Eintragung den Angaben ent- spricht, über die der Zivilstandsbeamte verfügte (BGer 5A_224/2010 vom 9. Juli 2010, E. 3.1. m.w.H.). 6.1. Vorliegend ist belegt, dass die Kindsmutter den Gesuchsgegner 4 am tt. Juni 2014 heiratete und die Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

E. 7 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Berufung das vorinstanzliche Urteil vom 14. Februar 2024 aufzuheben. Das Gesuch um Bereinigung des Zivil- standsregister ist antragsgemäss gutzuheissen, und die Registereinträge Geburt sowie Anerkennung sind nach dem Gesagten zu berichtigten resp. zu löschen. 8.1.1. In Bezug auf die erstinstanzlichen Gerichtskosten ist Folgendes festzuhal- ten: Die Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach dem Verur- sacherprinzip aufzuerlegen und damit grundsätzlich von der gesuchstellenden Partei zu bezahlen (vgl. OGer ZH LF190075 vom 23. Dezember 2019 E. 3.3.2. mit Verweis auf OGer ZH PF150016 vom 26. März 2015 E. 3.4.). Zwar hat der Gesuchsteller das vorliegende Verfahren initiiert, doch können ihm von vornherein keine Gerichtskosten auferlegt werden (§ 200 lit. a GOG ZH). Darüber hinaus hat er das vorinstanzliche Verfahren eingeleitet, weil die unrichtigen Eintragungen im Personenstandsregister auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass die Kinds- mutter bei der Geburt des Kindes die noch bestehende Ehe mit dem Gesuchs- gegner 4 nicht meldete (vgl. act. 2/4 S. 1). Entsprechend hat ihr Versäumnis das vorinstanzliche Verfahren verursacht, weswegen ihr die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens aufzuerlegen sind. 8.1.2. Die Entscheidgebühr für ein Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (CHF 100.– bis CHF 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwands und der Schwierig- keit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. a und c – d GebV OG). Unter Berück- sichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles recht- fertigt es sich vorliegend, die Entscheidgebühr auf CHF 750.– festzusetzen. Par- teientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht zuzusprechen. 8.2. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erhe- ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
  2. Februar 2024 (EP230045-L) aufgehoben. - 10 -
  3. Die am 11. Juni 2019 durch das Zivilstandsamt Zürich beurkundete Kinds- anerkennung (Geschäftsfall Nummer 26,282,471) von A._____, geboren am tt. September 1990, wird aus dem elektronischen Personenstandsregister gelöscht.
  4. Die am 22. Mai 2017 durch das Zivilstandsamt Zürich beurkundete Geburt (Geschäftsfall Nummer 23,598,474) von C._____, geboren am tt.mm.2017, wird mit D._____, geboren am tt. Juni 1989, als rechtlicher Vater berichtigt.
  5. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin 2 auferlegt.
  6. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteienschädigungen zu- gesprochen.
  7. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Partei- entschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller zwecks Veran- lassung der Bereinigung im Personenstandsregister des Zivilstandskreises Zürich (Infostar), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
  10. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 14. März 2025 in Sachen Gemeindeamt des Kantons Zürich, Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte, betreffend Bereinigung des Zivilstandsregisters Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Februar 2024 (EP230045)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "I. Die am 11. Juni 2019 durch das Zivilstandsamt Zürich beurkunde- tete Kindsanerkennung (Geschäftsfall Nummer 26,282,471) von A._____, geboren am tt. September 1990 sei aus dem elektroni- schen Personenstandsregister zu löschen. II. Die am 22. Mai 2017 durch das Zivilstandsamt Zürich beurkun- dete Geburt (Geschäftsfall Nummer 23,598,474) von C._____, geboren am tt.mm.2017 sei mit D._____, geboren am tt. Juni 1989 als rechtlicher Vater zu berichtigen. III. Die Zivilstandsbehörden seien anzuweisen, die erforderlichen Be- reinigungen bei allen Zivilstandsbeurkundungen vorzunehmen. IV. Unter Befreiung der Kosten oder eventualiter unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerschaft." Urteil des Einzelgerichtes: "1. Das Gesuch um Bereinigung des Zivilstandsregisters wird abge- wiesen.

2. [Kosten]

3. [Mitteilung]

4. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: des Gesuchstellers (act. 14): "I. Das Urteil vom 14. Februar 2024 des Bezirksgerichts Zürich (EP230045-L) sei aufzuheben und das vor erster lnstanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: «1. Die am 11. Juni 2019 durch das Zivilstandsamt Zürich beur- kundete Kindsanerkennung (Geschäftsfall Nummer 26,282,471) von A._____, geboren am tt. September 1990 sei aus dem elektronischen Personenstandsregister zu lö- schen.

2. Die am 22. Mai 2017 durch das Zivilstandsamt Zürich beur- kundete Geburt (Geschäftsfall Nummer 23,598,474) von C._____, geboren am tt.mm.2017 sei mit D._____, geboren am tt. Juni 1989 als rechtlicher Vater zu berichtigen.

- 3 -

3. Die Zivilstandsbehörden seien anzuweisen, die erforderli- chen Bereinigungen bei allen Zivilstandsbeurkundungen vor- zunehmen.» II. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. III. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. Eventuali- ter seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: 1.1. Die Gesuchsgegnerin 2 (fortan: Kindsmutter) heiratete im Jahr 2014 den Gesuchsgegner 4 in der Türkei. Diese Ehe wurde in der Schweiz nicht gemeldet. Im Jahr 2017 gebar die Kindsmutter sodann den Gesuchsgegner 3 (fortan: Kind). Da das Zivilstandsamt Zürich im Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt des Kindes keine Kenntnis über die Heirat der Kindsmutter und des Ge- suchsgegners 4 hatte, wurde lediglich das Kindsverhältnis zur Kindsmutter beur- kundet. Am 11. Juni 2019 anerkannte der Gesuchsgegner 1 beim Zivilstandsamt Zürich seine Vaterschaft zum Kind, was entsprechend im Personenstandsregister beurkundet wurde. Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Oktober 2019 löste das Bezirksgericht Winterthur die in der Türkei geschlossene Ehe zwischen der Kindsmutter und dem Gesuchsgegner 4 auf und teilte dies dem zuständigen Zivilstandsamt mit. Das Bezirksgericht Bülach stellte mit Urteil vom 15. September 2023 (Ge- schäfts-Nr. FK230011-C) gerichtlich fest, dass der Gesuchsgegner 4 nicht der biologische Vater des am tt.mm.2017 geborenen Kindes ist. Mit Urteil vom 8. No- vember 2023 (Geschäfts-Nr. BR2300001-C) stellte es fest, dass der Gesuchsgeg- ner 1 der biologische Vater des am tt.mm.2017 geborenen Kindes ist (vgl. zum Ganzen act. 13 E. 2). 1.2. Bereits zuvor gelangte der Gesuchsteller als Aufsichtsbehörde im Zivil- standswesen des Kantons Zürich (vgl. § 31 Abs. 1 lit. a EG ZGB i.V.m. § 58 und Anhang 1 lit. A Ziff. 7 VOG RR und § 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und Anhang 1 Ziff. 1.4 lit. f JIOV) mit Eingabe vom 11. September 2023 an die Vorinstanz und stellte ge-

- 4 - stützt auf Art. 42 ZGB die vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren (act. 1). Nachdem die Urteile des Bezirksgerichts Bülach rechtskräftig geworden waren (vgl. act. 6 und act. 9 f.), wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bereinigung des Zivilstandsregisters mit Urteil vom 14. Februar 2024 ab (act. 11 = act. 13 = act. 15, fortan act. 13). 1.3. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. Februar 2024 Be- rufung (act. 14). Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wurde den Gesuchsgegnern Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 17). Die Verfügung wurde der Kindsmutter resp. dem Kind am 22. Mai 2024 (act. 18/2-3) und dem Gesuchs- gegner 1 am 29. Juli 2024 (act. 18/1) zugestellt. Dem Gesuchsgegner 4 musste die Verfügung rechtshilfeweise in die Türkei zugestellt werden (vgl. act. 18/4 und act. 19). Am 30. Januar 2025 ging hierorts das entsprechende Zustellungszeugnis ein, wonach dem Gesuchsgegner 4 die Verfügung vom 16. Mai 2024 am 7. Okto- ber 2024 zugestellt worden war (act. 18/5). Es gingen keine Berufungsantworten ein. Am 26. Februar 2025 ging ein Schreiben der Kindsmutter ein, worin sie sinn- gemäss ausführt, dem Kind könne weder eine Geburtsurkunde noch ein Reise- pass ausgestellt werden (act. 20). Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 erkun- digte sich der Gesuchsteller nach dem Stand des Berufungsverfahrens (act. 22). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1

– 12). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Zur Be- gründung hat sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefoch- tenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzu- lassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).

- 5 -

3. Die Vorinstanz wies das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung des Zivilstandsregisters ab, weil sie ihm ein schützenswertes Interesse daran ab- sprach. Es handle sich vorliegend um eine "historische Bereinigung" bzw. um eine "registertechnische historische Beurkundung". Nachdem das Bezirksgericht Bülach in seinen beiden Urteilen die tatsächlichen Rechtsverhältnisse deutlich festgestellt habe, sei keine weitere Bereinigung nötig. Mit der Gutheissung des gestellten Begehrens würde das Kindsverhältnis zum tatsächlichen Vater im Re- gister gelöscht und ein Kindsverhältnis zum falschen Vater eingetragen. Mit ande- ren Worten würde die Gutheissung des Gesuchs dazu führen, dass die Rechts- verhältnisse genau umgekehrt wie in den Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach festgestellt würden. Schliesslich verwies die Vorinstanz den Gesuchsteller für die Nachtragung der chronologischen Verhältnisse auf den internen adminis- trativen Verwaltungsweg (act. 13 E. 3.2.).

4. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 ZGB vor. Er begründet seine Berufung zusammengefasst damit, die Registerein- träge betreffend die Geburt am tt.mm.2017 und die Anerkennung am 11. Juni 2019 seien zu berichtigen bzw. zu löschen, auch wenn es sich um eine histori- sche Korrektur handle. Die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen nehme das öf- fentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen wahr. Ob der Zivilstandsregistereintrag in dieser Form nicht mehr der aktuellen Realität entspreche, sei dabei unerheblich, da der Gesuchsteller auch aus historischen Einträgen immer noch Auszüge und Bestätigungen beziehen könne. Als Ausfluss von Art. 9 ZGB seien die Zivilstandsbehörden gehalten, nicht nur den aktuellen Personenstand zu bereinigen. Vielmehr seien fehlerhaft beurkundete Daten bis hin zur Quelle des Fehlers in allen Geschäftsfällen, die betroffen seien, richtig zu stellen. Die zu bereinigenden Einträge würden derzeit noch als gültige Beurkun- dungen gelten, zu welchen noch Zivilstandsurkunden ausgestellt werden könnten. Je nach Zivilstandsdokument würde dies zu falschen Bestätigungen führen. Bei- spielsweise sei es immer noch möglich, eine Anerkennungsbestätigung zur Aner- kennung vom 11. Juni 2019 zu erstellen, obwohl diese Erklärung aufgrund der Vaterschaftsvermutung des Gesuchsgegners 4 zum Kind eigentlich nichtig sei (act. 14 S. 5 ff.).

- 6 - 5.1. Das auf Art. 39 ZGB sowie Art. 6a Abs. 2 und Art. 7 ZStV basierende elektronische Personenstandsregister dient der Beurkundung der Zivilstandser- eignisse und Zivilstandstatsachen sowie der Erfassung der Gemeindebürger- rechte (BGE 141 III 328 E. 4.2.). Die Aufnahme einer Person in das Personen- standsregister erfolgt regelmässig mit der Beurkundung ihrer Geburt (vgl. Art. 15a Abs. 1 ZStV). Der zu beurkundende Personenstand beinhaltet auch das bei der Geburt durch Gesetz entstandene oder durch Rechtsakt begründete Kindesver- hältnis (Art. 7 Abs. 2 lit. l und Art. 8 lit. o Ziff. 1 ZStV; SIEGENTHALER, Das Perso- nenstandsregister, Bern 2013, Rz. 74), was durch Verknüpfung der Datensätze der betroffenen Personen im Personenstandsregister geschieht (Art. 15 Abs. 4 ZStV; vgl. auch SIEGENTHALER, a.a.O., Rz. 122 f. und Fn. 141 auf S. 26). Auch eine Kindsanerkennung ist Gegenstand des zu beurkundenden Personenstands (Art. 7 Abs. 2 lit. f ZStV). Die Zivilstandstatsachen und -ereignisse werden dabei in chronologischer Reihenfolge beurkundet (Art. 15 Abs. 3 ZStV; vgl. auch SIE- GENTHALER, a.a.O., Rzn. 102 und 106 f.). Sowohl den Urkunden, die Zivilstandser- eignisse bzw. -tatsachen sowie Personenstandsdaten festhalten, als auch dem Personenstandsregister selbst – sprich: der Datenbank – kommt volle Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB zu (vgl. etwa BGE 143 III 3 E. 3.3.2.; vgl. auch Art. 48 ZStV). 5.2. Erweist sich eine Eintragung im Personenstandsregister als falsch, so muss deren Berichtigung gemäss Art. 42 ZGB grundsätzlich durch das Gericht angeordnet werden. Das Verfahren der Berichtigung dient dazu, eine Eintragung zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums des Zivilstandsbeamten oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde. Dabei kann auf Berichtigung klagen, wer ein Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im Zivilstandsre- gister hat (BGE 135 III 389 E. 3. und E. 3.3.). Für die kantonalen Aufsichtsbehör- den sieht das Gesetz ausdrücklich eine solche Aktivlegitimation vor (Art. 42 Abs. 2 ZGB), zumal sie das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Rich- tigkeit der Eintragungen in den Zivilstandsregistern wahrzunehmen hat (BSK ZGB I-GRAF-GAISER/MONTINI, 7. Auflage, Art. 42 N 6).

- 7 - Wenn der fehlerhafte Eintrag hingegen auf einem offensichtlichen Verse- hen oder Irrtum beruht, so kann die Zivilstandsbehörde ausnahmsweise selbst die Berichtigung anordnen (sog. administrative Bereinigung; Art. 43 ZGB). Die Unrich- tigkeit muss dabei offensichtlich und unbestritten sein und aus den dem Zivil- standsbeamten zur Zeit der Eintragung zur Verfügung stehenden Urkunden und Informationen hervorgehen. Die Berichtigung einer Eintragung auf dem Verwal- tungsweg kann keinesfalls in Frage kommen, wenn von irgend einer Seite mit ei- nem Widerspruch zu rechnen ist oder wenn die Eintragung den Angaben ent- spricht, über die der Zivilstandsbeamte verfügte (BGer 5A_224/2010 vom 9. Juli 2010, E. 3.1. m.w.H.). 6.1. Vorliegend ist belegt, dass die Kindsmutter den Gesuchsgegner 4 am tt. Juni 2014 heiratete und die Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

7. Oktober 2019 rechtskräftig geschieden wurde (act. 2/3 und act. 2/6). Bei der Geburt des Kindes am tt.mm.2017 (vgl. act. 2/4 S. 1) war die Kindsmutter folglich mit dem Gesuchsgegner 4 verheiratet, weshalb dieser gestützt auf die Vater- schaftsvermutung nach Art. 255 Abs. 1 ZGB bei der Geburt als Vater des Kindes hätte eingetragen werden sollen. Die Ehe zum Gesuchsgegner 4 gab die Kinds- mutter bei der Geburt jedoch nicht an (vgl. act. 2/4 S. 1); sie wurde folglich im Per- sonenstandsregister nicht eingetragen, ansonsten die nachfolgende Kindsaner- kennung nicht möglich gewesen wäre (s. dazu nachfolgend). 6.2. Wie dargelegt hat der Gesuchsgegner 1 gegenüber dem Zivilstandsamt Zürich am 11. Juni 2019 in Bezug auf das Kind eine Anerkennungserklärung ab- gegeben (vgl. Sammel-act. 5/5). Ein entsprechender Auszug aus dem Zivilstands- register in Form einer Bestätigung der Kindesanerkennung liegt im Recht (vgl. Sammel-act. 5/5). Damals hätte allerdings der Gesuchsgegner 4 aufgrund der Vaterschaftsvermutung als Vater des Kindes gegolten. Folglich wäre es nicht möglich gewesen, dass der Gesuchsgegner 1 das Kind rechtsgültig anerkennt, da neben der Voraussetzung, dass ein Kindsverhältnis zur Kindsmutter besteht, kei- nes zu einem anderen Elternteil hätte existieren dürfen (vgl. Wortlaut von Art. 260 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 ZStV). In der Folge wurde 2023 zunächst die Vaterschaft des Gesuchsgegners 4 im Sinne von Art. 256 ZGB gerichtlich ange-

- 8 - fochten und danach gerichtlich festgestellt, dass der Gesuchsgegner 1 der Vater des Kindes ist (act. 6 und 9). 6.3. Damit steht fest, dass die Eintragung der Geburt des Kindes (in Bezug auf dessen Vater) sowie diejenige der Kindsanerkennung vom 11. Juni 2019 im Per- sonenstandsregister unrichtig sind. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz strebt der Gesuchsteller nicht bloss eine registertechnische Bereinigung historischer Eintragungen an. Wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt, ist es aktuell möglich, Auszüge aus dem Personenstandsregister zu beziehen, die eine Kindsanerken- nung am 11. Juni 2019 bescheinigen (vgl. Sammel-act. 5/5). Diese Anerkennung war jedoch – wie vorstehend dargelegt – ungültig bzw. konnte keine Rechtswir- kungen entfalten. Der Vertrauensschutz öffentlicher Register und Urkunden ge- bietet es, den entsprechenden Eintrag zu korrigieren. Ferner geht die Vorinstanz in der Annahme fehl, mit der beantragten Bereinigung würden "falsche" Rechts- verhältnisse geschaffen, indem das Kindsverhältnis zum tatsächlichen Vater (Ge- suchsgegner 1) gelöscht und ein Kindsverhältnis zum "falschen" Vater (Gesuchs- gegner 4) eingetragen würde. Die materiellen Rechtsverhältnisse sind bereits ge- richtlich festgestellt worden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Sep- tember 2023 wurde die Nichtvaterschaft des Gesuchsgegners 4 und mit Urteil vom 8. November 2023 wurde die Vaterschaft des Gesuchsgegners 1 rechtskräf- tig festgestellt. Gleichzeitig vermögen diese Urteile allerdings keine Bereinigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 ZGB herbeizuführen. Schliesslich trifft der Hinweis der Vorinstanz auf den Verwaltungsweg nach Art. 43 ZGB nicht zu. Weder lagen dem Zivilstandsamt im Zeitpunkt der Geburtseintragung noch in demjenigen der Anerkennung Hinweise oder Unterlagen vor, dass die Kindsmut- ter mit dem Gesuchsgegner 4 verheiratet war. Mit anderen Worten waren im Zeit- punkt der Eintragungen keine Tatsachen bekannt, welche übersehen wurden. So- mit lag kein offensichtliches Versehen oder ein Irrtum vor. Unter diesen Umstän- den kann dem Gesuchsteller als kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstand- wesen ein schützenswertes Interesse an der Klageerhebung – trotz Art. 42 Abs. 2 ZGB – nicht abgesprochen werden. .

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7. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Berufung das vorinstanzliche Urteil vom 14. Februar 2024 aufzuheben. Das Gesuch um Bereinigung des Zivil- standsregister ist antragsgemäss gutzuheissen, und die Registereinträge Geburt sowie Anerkennung sind nach dem Gesagten zu berichtigten resp. zu löschen. 8.1.1. In Bezug auf die erstinstanzlichen Gerichtskosten ist Folgendes festzuhal- ten: Die Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach dem Verur- sacherprinzip aufzuerlegen und damit grundsätzlich von der gesuchstellenden Partei zu bezahlen (vgl. OGer ZH LF190075 vom 23. Dezember 2019 E. 3.3.2. mit Verweis auf OGer ZH PF150016 vom 26. März 2015 E. 3.4.). Zwar hat der Gesuchsteller das vorliegende Verfahren initiiert, doch können ihm von vornherein keine Gerichtskosten auferlegt werden (§ 200 lit. a GOG ZH). Darüber hinaus hat er das vorinstanzliche Verfahren eingeleitet, weil die unrichtigen Eintragungen im Personenstandsregister auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass die Kinds- mutter bei der Geburt des Kindes die noch bestehende Ehe mit dem Gesuchs- gegner 4 nicht meldete (vgl. act. 2/4 S. 1). Entsprechend hat ihr Versäumnis das vorinstanzliche Verfahren verursacht, weswegen ihr die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens aufzuerlegen sind. 8.1.2. Die Entscheidgebühr für ein Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (CHF 100.– bis CHF 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwands und der Schwierig- keit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. a und c – d GebV OG). Unter Berück- sichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles recht- fertigt es sich vorliegend, die Entscheidgebühr auf CHF 750.– festzusetzen. Par- teientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht zuzusprechen. 8.2. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erhe- ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

14. Februar 2024 (EP230045-L) aufgehoben.

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2. Die am 11. Juni 2019 durch das Zivilstandsamt Zürich beurkundete Kinds- anerkennung (Geschäftsfall Nummer 26,282,471) von A._____, geboren am tt. September 1990, wird aus dem elektronischen Personenstandsregister gelöscht.

3. Die am 22. Mai 2017 durch das Zivilstandsamt Zürich beurkundete Geburt (Geschäftsfall Nummer 23,598,474) von C._____, geboren am tt.mm.2017, wird mit D._____, geboren am tt. Juni 1989, als rechtlicher Vater berichtigt.

4. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin 2 auferlegt.

5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteienschädigungen zu- gesprochen.

6. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Partei- entschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller zwecks Veran- lassung der Bereinigung im Personenstandsregister des Zivilstandskreises Zürich (Infostar), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

24. März 2025