Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am tt.mm.2023 starb B'._____, geborene F._____ [Ledigname]. Sie hinterliess als Nachkommen ihre drei Töchter G._____, geborene H._____ [Ledigname], I._____ und A'._____, geborene H._____ [Ledigname] (act. 6). Am 23. November 2023 ersuchte I._____ das Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) um Ausstellung ei- nes Erbscheines je für sich selbst und ihre beiden Schwestern G._____ und A'._____ (act. 1). Antragsgemäss stellte die Vorinstanz am 18. Dezember 2023 den drei Nachkommen von B'._____ diese Bescheinigung aus (act. 7 = act. 11 = act. 13).
E. 2 Mit Schreiben vom 26. Dezember 2023 erhob A'._____ (fortan Berufungsklägerin) bei der Kammer "Berufung gegen den Entscheid, betreffend Erbschein vom 18.12.23". Darin hielt sie Folgendes fest: Über den Erbschein, den sie am 23. De- zember 2023 per Post bekommen habe, erhalte sie zu wenig Einsicht in das Ganze. Sie werde sich nach den Feiertagen mit einem Anwalt in Verbindung set- zen, der das weitere Vorgehen vorbringen werde. Da sie schon über etliche Jahre keinen Kontakt mehr zu ihrer Schwester I._____ habe und sie weder über die Er- babwicklung noch über die Räumung des Inventars der Erblasserin informiert worden sei, werde sie eine Akteneinsicht, mit schriftlichen Belegen über die Er- babwicklung, Vollmachten, Verfügungen, Bankauszügen usw. anordnen. Nach der Kontaktaufnahme werde ihr Anwalt alles Schriftliche in die Wege leiten (act. 12).
E. 3.1 Zuständig für das Ausstellen eines Erbscheines ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren des jeweiligen Bezirkes (Art. 54 SchlT ZGB in Verbin- dung mit Art. 248 lit. e ZPO sowie § 24 lit. c GOG und § 137 lit. d GOG). Falls wie hier weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden bzw. eingereicht worden ist, sind die gesetzlichen Erben, das heisst die nächsten Blutsverwandten und ein
- 3 - allfälliger Ehepartner dazu berechtigt, einen Erbschein zu verlangen. Die Töchter der Verstorbenen sind demzufolge berechtigt, einen Erbschein zu verlangen.
E. 3.2 Das Obergericht ist die zivilprozessuale Berufungs- und Beschwerdein- stanz im Kanton Zürich (Art. 308 ff. ZPO in Verbindung mit § 48 GOG). Die Beru- fung ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie der vorliegenden, nur zu- lässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Erblasserin versteuerte im Jahr 2022 ein Vermögen von Fr. 14'000.– (act. 5). Da der Wert des Gesamtnach- lasses somit über Fr. 10'000.– liegt, kann die Ausstellung des Erbscheines mit Berufung angefochten werden (act. 11).
E. 3.3 In einer summarischen Angelegenheit ist die Berufung innert 10 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin erhob ihr Rechtsmittel rechtzeitig innert der 10-Tagesfrist bei der Kammer.
E. 3.4 Die Berufung eines juristischen Laien ist praxisgemäss immer dann genü- gend begründet, wenn sie auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck bringt, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb er unrichtig sein soll (OGer, RU230043 vom 25. Oktober 2023, E. 2). Entspricht die Begründung selbst diesen minimalen Anforderungen nicht, so hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.
E. 3.5 Die Berufung muss zudem ein Rechtsbegehren enthalten, aus dem hervor- geht, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer, 4A_274/2020 vom 1. September 2020, E. 4). Bei einer Rechtsmitteleingabe eines Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH, LF220022 vom
E. 3.6 Vorliegend ist unklar, was die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel ge- nau bezweckt. Sie rügt darin bloss unspezifisch, sie erhalte "zu wenig Einsicht in das Ganze". Sie zeigt indessen nicht auf, an welchen formellen oder inhaltlichen Mängeln der vorinstanzliche Erbschein leidet und weshalb ihr deshalb die Einsicht in die Erbangelegenheit verwehrt worden sei. Ihre Ankündigung, sie werde sich mit einem Anwalt in Verbindung setzen, der "alles schriftlich in die Wege leiten" werde, ist zudem zu unspezifisch als dass darin ein rechtsgenügender Antrag er- blickt werden könnte. Da nach Ablauf der Frist ein Rechtsmittel nicht verbessert werden kann, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
E. 4 Die Kosten eines Gerichtsverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei gilt bei einem Nichteintretensentscheid die das Rechtsmittel erhebende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des überschaubaren Bearbeitungsaufwands des vorliegenden Beschlusses ist die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebV OG). Aus- gangsgemäss wird der Berufungsklägerin keine Parteientschädigung zugespro- chen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Es wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien: a) die Berufungsklägerin; b) G'._____, J._____-weg ..., K._____ (unter Beilage einer Kopie von act. 12); - 5 - c) I._____, L._____-weg ..., M._____ (unter Beilage einer Kopie von act. 12); sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF230089-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Tanner Beschluss vom 13. Februar 2024 in Sachen A._____, Berufungsklägerin betreffend Erbschein im Nachlass von B._____, geboren tt. Mai 1940, von C._____ und D._____, gestorben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen in E._____ ZH Berufung gegen einen Erbschein des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Dezember 2023 (EM230777)
- 2 - Erwägungen: 1. Am tt.mm.2023 starb B'._____, geborene F._____ [Ledigname]. Sie hinterliess als Nachkommen ihre drei Töchter G._____, geborene H._____ [Ledigname], I._____ und A'._____, geborene H._____ [Ledigname] (act. 6). Am 23. November 2023 ersuchte I._____ das Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) um Ausstellung ei- nes Erbscheines je für sich selbst und ihre beiden Schwestern G._____ und A'._____ (act. 1). Antragsgemäss stellte die Vorinstanz am 18. Dezember 2023 den drei Nachkommen von B'._____ diese Bescheinigung aus (act. 7 = act. 11 = act. 13). 2. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2023 erhob A'._____ (fortan Berufungsklägerin) bei der Kammer "Berufung gegen den Entscheid, betreffend Erbschein vom 18.12.23". Darin hielt sie Folgendes fest: Über den Erbschein, den sie am 23. De- zember 2023 per Post bekommen habe, erhalte sie zu wenig Einsicht in das Ganze. Sie werde sich nach den Feiertagen mit einem Anwalt in Verbindung set- zen, der das weitere Vorgehen vorbringen werde. Da sie schon über etliche Jahre keinen Kontakt mehr zu ihrer Schwester I._____ habe und sie weder über die Er- babwicklung noch über die Räumung des Inventars der Erblasserin informiert worden sei, werde sie eine Akteneinsicht, mit schriftlichen Belegen über die Er- babwicklung, Vollmachten, Verfügungen, Bankauszügen usw. anordnen. Nach der Kontaktaufnahme werde ihr Anwalt alles Schriftliche in die Wege leiten (act. 12). 3. 3.1. Zuständig für das Ausstellen eines Erbscheines ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren des jeweiligen Bezirkes (Art. 54 SchlT ZGB in Verbin- dung mit Art. 248 lit. e ZPO sowie § 24 lit. c GOG und § 137 lit. d GOG). Falls wie hier weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden bzw. eingereicht worden ist, sind die gesetzlichen Erben, das heisst die nächsten Blutsverwandten und ein
- 3 - allfälliger Ehepartner dazu berechtigt, einen Erbschein zu verlangen. Die Töchter der Verstorbenen sind demzufolge berechtigt, einen Erbschein zu verlangen. 3.2. Das Obergericht ist die zivilprozessuale Berufungs- und Beschwerdein- stanz im Kanton Zürich (Art. 308 ff. ZPO in Verbindung mit § 48 GOG). Die Beru- fung ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie der vorliegenden, nur zu- lässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Erblasserin versteuerte im Jahr 2022 ein Vermögen von Fr. 14'000.– (act. 5). Da der Wert des Gesamtnach- lasses somit über Fr. 10'000.– liegt, kann die Ausstellung des Erbscheines mit Berufung angefochten werden (act. 11). 3.3. In einer summarischen Angelegenheit ist die Berufung innert 10 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin erhob ihr Rechtsmittel rechtzeitig innert der 10-Tagesfrist bei der Kammer. 3.4. Die Berufung eines juristischen Laien ist praxisgemäss immer dann genü- gend begründet, wenn sie auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck bringt, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb er unrichtig sein soll (OGer, RU230043 vom 25. Oktober 2023, E. 2). Entspricht die Begründung selbst diesen minimalen Anforderungen nicht, so hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. 3.5. Die Berufung muss zudem ein Rechtsbegehren enthalten, aus dem hervor- geht, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer, 4A_274/2020 vom 1. September 2020, E. 4). Bei einer Rechtsmitteleingabe eines Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH, LF220022 vom
4. April 2022, E. 2.1). Verfügt die Berufung über keine oder bloss mangelhafte Rechtsbegehren, ist ebenfalls keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Viel- mehr erfolgt in einem solchen Fall zwingend ein Nichteintretensentscheid (BGE 137 III 617 E. 6.4).
- 4 - 3.6. Vorliegend ist unklar, was die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel ge- nau bezweckt. Sie rügt darin bloss unspezifisch, sie erhalte "zu wenig Einsicht in das Ganze". Sie zeigt indessen nicht auf, an welchen formellen oder inhaltlichen Mängeln der vorinstanzliche Erbschein leidet und weshalb ihr deshalb die Einsicht in die Erbangelegenheit verwehrt worden sei. Ihre Ankündigung, sie werde sich mit einem Anwalt in Verbindung setzen, der "alles schriftlich in die Wege leiten" werde, ist zudem zu unspezifisch als dass darin ein rechtsgenügender Antrag er- blickt werden könnte. Da nach Ablauf der Frist ein Rechtsmittel nicht verbessert werden kann, ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei gilt bei einem Nichteintretensentscheid die das Rechtsmittel erhebende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des überschaubaren Bearbeitungsaufwands des vorliegenden Beschlusses ist die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebV OG). Aus- gangsgemäss wird der Berufungsklägerin keine Parteientschädigung zugespro- chen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien:
a) die Berufungsklägerin;
b) G'._____, J._____-weg ..., K._____ (unter Beilage einer Kopie von act. 12);
- 5 -
c) I._____, L._____-weg ..., M._____ (unter Beilage einer Kopie von act. 12); sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: