Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am tt.mm.2023 verstarb B._____ mit letztem Wohnsitz in C._____ ZH (act. 2). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau A._____ (fortan Beru- fungsklägerin) und den gemeinsamen Sohn F._____ (geb. tt.mm.2007).
E. 1.2 Am 12. April 2023 ging beim Bezirksgericht Affoltern ein ausgefülltes Formu- lar "Erbausschlagung" ein, mit welchem im Namen des 16-jährigen F._____ die Ausschlagung des Nachlasses von B._____ erklärt wird. Das Formular trägt so- wohl die Unterschrift von F._____ als auch diejenige seiner gesetzlichen Vertrete- rin, der Berufungsklägerin (act. 1/1). Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 wandte sich F._____ erneut an das Bezirksgericht Affoltern. Er erklärte, seine Mutter habe ihn über alle Möglichkeiten, das Erbe anzutreten (Erbengemeinschaft, Pflichtteile, Auszahlung), informiert; er habe sich entschlossen, das Erbe nicht anzutreten bzw. auszuschlagen (act. 1/2).
E. 2.1 Mit Urteil vom 31. Mai 2023 nahm das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (fortan Vorinstanz) die Ausschlagungserklärung von F._____ zu Proto- koll und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 150.– (act. 4).
E. 2.2 Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 beantragte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) des Bezirks Affoltern die Wiedererwägung des Urteils vom
31. Mai 2023, da sie wegen eines potentiellen Interessenkonflikts die Errichtung einer Beistandschaft zur Interessenwahrung von F._____ im Nachlassverfahren prüfe (act. 7).
E. 2.3 In der Folge nahm die Vorinstanz mit Urteil vom 12. Juli 2023 (act. 9) die Ausschlagungserklärung wiedererwägungsweise nicht zu Protokoll (Dispositiv- Ziff. 1) und ordnete neu die Aufnahme eines Sicherungsinventars über den Nach- lass des Erblassers an (Dispositiv-Ziff. 4). Mit der Aufnahme beauftragte sie das Notariat G._____ (Dispositiv-Ziff. 5). Die Kosten für die Erstellung des Inventars auferlegte sie dem Nachlass und bezog sie von der Berufungsklägerin (Dispositiv-
- 3 - Ziff. 6). Für das Urteil betreffend Wiedererwägung erhob sie keine zusätzlichen Kosten (Dispositiv-Ziff. 3). Die im Urteil vom 31. Mai 2023 erfolgte Kostenauflage an F._____ liess sie unverändert (Dispositiv-Ziff. 2).
E. 2.4 Am 11. August 2023 berichtigte die Vorinstanz das Urteil vom 12. Juli 2023 dahingehend, dass sie das Notariat H._____ ZH anstelle des Notariates G._____ ZH mit der Aufnahme des Inventars beauftragte (act. 13 = act. 18/3).
E. 3 Gegen das Urteil vom 12. Juli 2023, berichtigte Fassung vom 11. August 2023, erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 28. August 2023 Berufung. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 (Kostenauflage an F._____) sowie 4-6 (Aufnahme des Sicherungsinventars, Beauftragung des Notariates H._____ ZH und Kostenauflage für das Inventar an den Nachlass). Die Dispositiv- Ziffern 1 (Nichtprotokollierung der Ausschlagungserklärung) und 3 (keine Kosten für den Wiedererwägungsentscheid) seien hingegen beizubehalten (act. 19 S. 2). Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-16) und setzte der Beru- fungsklägerin mit Verfügung vom 19. September 2023 Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'200.− an (act. 23). Die Berufungsklägerin leistete den Kostenvorschuss innert Frist (act. 25). Auf weitere prozessuale Schritte ist zu verzichten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 4.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Be- rufung richtet sich gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid betreffend erbrechtliche Sicherungsmassregeln. Gegen einen solchen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 ZPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen (vgl. Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Wird der Entscheid − wie hier − von der Vorinstanz nachträglich berichtigt, ersetzt der neue Entscheid den ursprünglichen Entscheid im Umfang der Berichtigung. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des berichtigten Entscheids von Neuem zu laufen. Das gilt allerdings nur in Bezug auf jene Punkte, die Gegenstand der Berichtigung bil-
- 4 - deten. Bezüglich der Punkte, die von der Berichtigung nicht betroffen waren, be- ginnt keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen. Ist die Rechtsmittelfrist gegen den ur- sprünglichen Entscheid bereits abgelaufen, können diese Punkte daher im An- schluss an die Berichtigung nicht mehr angefochten werden (BGE 143 III 520 E. 6.3; BGer 5A_776/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 5; BGer 4A_382/2019 vom
E. 4.2 Das Urteil der Vorinstanz vom 12. Juli 2023 wurde der Berufungsklägerin am
E. 4.3 Dispositiv-Ziffer 5 wird von der Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift sodann nicht separat beanstandet. Die Berufungsklägerin stört sich an der Anord-
- 5 - nung des Sicherungsinventars im Allgemeinen und nicht an dem mit der Aufnah- me beauftragten Notariat (vgl. act. 19 S. 11-14). Mangels eigenständiger Begrün- dung ist daher auch auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 5 nicht einzutreten.
5. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung der Berufungsklägerin insgesamt nicht einzutreten. Ob die Anordnung des Sicherungsinventars sowie die Kosten- auflagen zu Recht erfolgten, ist daher nicht zu prüfen. 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei nicht streitigen Erbschaftsange- legenheiten bemisst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitauf- wand des Gerichts. Sie beträgt hier in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 8 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 f. GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend ca. Fr. 460'000.− (vgl. act. 8; zur Berechnung des Streitwerts ferner OGer ZH PF230052 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3.2). Mit Blick auf den überschaubaren Auf- wand des vorliegenden Verfahrens und die Erledigung ohne Anspruchsprüfung (§ 10 Abs. 1 GebV OG) sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Für die Kosten ist der von der Berufungsklägerin geleistete Vor- schuss von Fr. 2'200.− (act. 25) heranzuziehen; der Überschuss ist ihr − unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruches der Gerichtskasse − zurück- zuerstatten. 6.2. Die Berufungsklägerin unterliegt nach dem Gesagten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. Es wird beschlossen:
E. 9 Dezember 2019 E. 1.2; BGer 4A_107/2015 vom 13. August 2015 E. 1; TANNER, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO], S. 18; CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 334 N 17). Erfolgt die Beru- fung verspätet oder enthält sie keine hinreichende Begründung, ist darauf nicht einzutreten.
E. 14 August 2023 zugestellt (act. 11/1), die berichtigte Fassung des Urteils am
E. 17 August 2023 (act. 15/1). Die Berufungsklägerin erhob am 28. August 2023 Be- rufung (act. 19). Die Berufungserhebung erfolgte mithin vierzehn Tage nach Zu- stellung des Urteils vom 12. Juli 2023 und zehn Tage nach Zustellung der berich- tigten Urteilsfassung (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Damit ist die Berufungsfrist nur hinsichtlich der berichtigten Punkte eingehalten. Die Frist zur Anfechtung der von der Berichtigung nicht betroffenen Punkte hat die Berufungsklägerin hingegen verpasst. Gegenstand der Berichtigung bildete ausschliesslich Dispositiv-Ziff. 5. Die Vorinstanz berichtigte das mit der Aufnahme des Inventars beauftragte Nota- riat (H._____ statt G._____). Die von der Berufungsklägerin ebenfalls angefoch- tenen Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 6 betreffend die Kostenauflage an F._____ für die (Nicht-)Protokollierung der Ausschlagungserklärung, die Anordnung des Si- cherungsinventars und die Kostenauflage für das Inventar an den Nachlass waren von der Berichtigung nicht betroffen. Die Auferlegung von Fr. 150.− an F._____ blieb sogar seit dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 31. Mai 2023 unverändert (vgl. act. 4; act. 9; act. 13; jeweils Dispositiv-Ziffer 2). Hinsichtlich der Dispositiv- Ziffern 2, 4 und 6 erfolgte die Anfechtung mithin verspätet und ist auf die Berufung nicht einzutreten.
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten. - 6 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.− festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Für die Kosten wird der von der Berufungs- klägerin geleistete Vorschuss von Fr. 2'200.− herangezogen; der Über- schuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines all- fälligen Verrechnungsanspruchs.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin (im Doppel mit einem Exemplar für sich und einem zuhanden von F._____), an die Vorinstanz, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern sowie an das Notariat H._____ ZH, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.−. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF230060-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Ge- richtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 12. Januar 2024 in Sachen A._____, Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Erbausschlagung / Anordnung erbgangssichernder Massnahmen (Sicherungsinventar) im Nachlass von B._____, geboren tt. September 1951, von C._____ ZH, D._____ und E._____ UR, gestorben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen in C._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affol- tern vom 12. Juli 2023 (EN230038)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2023 verstarb B._____ mit letztem Wohnsitz in C._____ ZH (act. 2). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau A._____ (fortan Beru- fungsklägerin) und den gemeinsamen Sohn F._____ (geb. tt.mm.2007). 1.2. Am 12. April 2023 ging beim Bezirksgericht Affoltern ein ausgefülltes Formu- lar "Erbausschlagung" ein, mit welchem im Namen des 16-jährigen F._____ die Ausschlagung des Nachlasses von B._____ erklärt wird. Das Formular trägt so- wohl die Unterschrift von F._____ als auch diejenige seiner gesetzlichen Vertrete- rin, der Berufungsklägerin (act. 1/1). Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 wandte sich F._____ erneut an das Bezirksgericht Affoltern. Er erklärte, seine Mutter habe ihn über alle Möglichkeiten, das Erbe anzutreten (Erbengemeinschaft, Pflichtteile, Auszahlung), informiert; er habe sich entschlossen, das Erbe nicht anzutreten bzw. auszuschlagen (act. 1/2). 2. 2.1. Mit Urteil vom 31. Mai 2023 nahm das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (fortan Vorinstanz) die Ausschlagungserklärung von F._____ zu Proto- koll und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 150.– (act. 4). 2.2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 beantragte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) des Bezirks Affoltern die Wiedererwägung des Urteils vom
31. Mai 2023, da sie wegen eines potentiellen Interessenkonflikts die Errichtung einer Beistandschaft zur Interessenwahrung von F._____ im Nachlassverfahren prüfe (act. 7). 2.3. In der Folge nahm die Vorinstanz mit Urteil vom 12. Juli 2023 (act. 9) die Ausschlagungserklärung wiedererwägungsweise nicht zu Protokoll (Dispositiv- Ziff. 1) und ordnete neu die Aufnahme eines Sicherungsinventars über den Nach- lass des Erblassers an (Dispositiv-Ziff. 4). Mit der Aufnahme beauftragte sie das Notariat G._____ (Dispositiv-Ziff. 5). Die Kosten für die Erstellung des Inventars auferlegte sie dem Nachlass und bezog sie von der Berufungsklägerin (Dispositiv-
- 3 - Ziff. 6). Für das Urteil betreffend Wiedererwägung erhob sie keine zusätzlichen Kosten (Dispositiv-Ziff. 3). Die im Urteil vom 31. Mai 2023 erfolgte Kostenauflage an F._____ liess sie unverändert (Dispositiv-Ziff. 2). 2.4. Am 11. August 2023 berichtigte die Vorinstanz das Urteil vom 12. Juli 2023 dahingehend, dass sie das Notariat H._____ ZH anstelle des Notariates G._____ ZH mit der Aufnahme des Inventars beauftragte (act. 13 = act. 18/3).
3. Gegen das Urteil vom 12. Juli 2023, berichtigte Fassung vom 11. August 2023, erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 28. August 2023 Berufung. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 (Kostenauflage an F._____) sowie 4-6 (Aufnahme des Sicherungsinventars, Beauftragung des Notariates H._____ ZH und Kostenauflage für das Inventar an den Nachlass). Die Dispositiv- Ziffern 1 (Nichtprotokollierung der Ausschlagungserklärung) und 3 (keine Kosten für den Wiedererwägungsentscheid) seien hingegen beizubehalten (act. 19 S. 2). Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-16) und setzte der Beru- fungsklägerin mit Verfügung vom 19. September 2023 Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'200.− an (act. 23). Die Berufungsklägerin leistete den Kostenvorschuss innert Frist (act. 25). Auf weitere prozessuale Schritte ist zu verzichten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4. 4.1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Be- rufung richtet sich gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid betreffend erbrechtliche Sicherungsmassregeln. Gegen einen solchen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 ZPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen (vgl. Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Wird der Entscheid − wie hier − von der Vorinstanz nachträglich berichtigt, ersetzt der neue Entscheid den ursprünglichen Entscheid im Umfang der Berichtigung. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des berichtigten Entscheids von Neuem zu laufen. Das gilt allerdings nur in Bezug auf jene Punkte, die Gegenstand der Berichtigung bil-
- 4 - deten. Bezüglich der Punkte, die von der Berichtigung nicht betroffen waren, be- ginnt keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen. Ist die Rechtsmittelfrist gegen den ur- sprünglichen Entscheid bereits abgelaufen, können diese Punkte daher im An- schluss an die Berichtigung nicht mehr angefochten werden (BGE 143 III 520 E. 6.3; BGer 5A_776/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 5; BGer 4A_382/2019 vom
9. Dezember 2019 E. 1.2; BGer 4A_107/2015 vom 13. August 2015 E. 1; TANNER, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO], S. 18; CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 334 N 17). Erfolgt die Beru- fung verspätet oder enthält sie keine hinreichende Begründung, ist darauf nicht einzutreten. 4.2. Das Urteil der Vorinstanz vom 12. Juli 2023 wurde der Berufungsklägerin am
14. August 2023 zugestellt (act. 11/1), die berichtigte Fassung des Urteils am
17. August 2023 (act. 15/1). Die Berufungsklägerin erhob am 28. August 2023 Be- rufung (act. 19). Die Berufungserhebung erfolgte mithin vierzehn Tage nach Zu- stellung des Urteils vom 12. Juli 2023 und zehn Tage nach Zustellung der berich- tigten Urteilsfassung (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Damit ist die Berufungsfrist nur hinsichtlich der berichtigten Punkte eingehalten. Die Frist zur Anfechtung der von der Berichtigung nicht betroffenen Punkte hat die Berufungsklägerin hingegen verpasst. Gegenstand der Berichtigung bildete ausschliesslich Dispositiv-Ziff. 5. Die Vorinstanz berichtigte das mit der Aufnahme des Inventars beauftragte Nota- riat (H._____ statt G._____). Die von der Berufungsklägerin ebenfalls angefoch- tenen Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 6 betreffend die Kostenauflage an F._____ für die (Nicht-)Protokollierung der Ausschlagungserklärung, die Anordnung des Si- cherungsinventars und die Kostenauflage für das Inventar an den Nachlass waren von der Berichtigung nicht betroffen. Die Auferlegung von Fr. 150.− an F._____ blieb sogar seit dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 31. Mai 2023 unverändert (vgl. act. 4; act. 9; act. 13; jeweils Dispositiv-Ziffer 2). Hinsichtlich der Dispositiv- Ziffern 2, 4 und 6 erfolgte die Anfechtung mithin verspätet und ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4.3. Dispositiv-Ziffer 5 wird von der Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift sodann nicht separat beanstandet. Die Berufungsklägerin stört sich an der Anord-
- 5 - nung des Sicherungsinventars im Allgemeinen und nicht an dem mit der Aufnah- me beauftragten Notariat (vgl. act. 19 S. 11-14). Mangels eigenständiger Begrün- dung ist daher auch auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 5 nicht einzutreten.
5. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung der Berufungsklägerin insgesamt nicht einzutreten. Ob die Anordnung des Sicherungsinventars sowie die Kosten- auflagen zu Recht erfolgten, ist daher nicht zu prüfen. 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei nicht streitigen Erbschaftsange- legenheiten bemisst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitauf- wand des Gerichts. Sie beträgt hier in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 8 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 f. GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend ca. Fr. 460'000.− (vgl. act. 8; zur Berechnung des Streitwerts ferner OGer ZH PF230052 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3.2). Mit Blick auf den überschaubaren Auf- wand des vorliegenden Verfahrens und die Erledigung ohne Anspruchsprüfung (§ 10 Abs. 1 GebV OG) sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Für die Kosten ist der von der Berufungsklägerin geleistete Vor- schuss von Fr. 2'200.− (act. 25) heranzuziehen; der Überschuss ist ihr − unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruches der Gerichtskasse − zurück- zuerstatten. 6.2. Die Berufungsklägerin unterliegt nach dem Gesagten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- 6 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.− festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Für die Kosten wird der von der Berufungs- klägerin geleistete Vorschuss von Fr. 2'200.− herangezogen; der Über- schuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines all- fälligen Verrechnungsanspruchs.
3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin (im Doppel mit einem Exemplar für sich und einem zuhanden von F._____), an die Vorinstanz, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern sowie an das Notariat H._____ ZH, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.−. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: