opencaselaw.ch

LF230055

Vorsorgliche Massnahmen

Zürich OG · 2024-04-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Die Gesuchsteller und Berufungskläger 1-57 (nachfolgend Berufungsklä- ger) und der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbe- klagter) sind (unbestrittenermassen) Eigentümer verschiedener Grundstücke der Überbauung BN._____ in BM._____. Zudem sind sie allesamt Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 5 (act. 4/1A; act. 12/2). Gemäss Grundbuchauszug wurde beim genannten Grundstück am 27. August 1998 ein Reglement der Miteigentü- mer angemerkt (act. 12/1-2). Zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. 5 und zulasten der Grundstücke Kat.-Nr. 1, 2, 3 und 4 besteht im Weiteren eine – ebenfalls am

- 6 -

27. August 1998 ins Grundbuch eingetragene – Grunddienstbarkeit mit der Um- schreibung "Fortbestandsrecht für Abstellplätze" (act. 12/1 S. 2).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 reichten die Berufungskläger beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren samt Beilagen ein (act. 1; act. 4/1A-8). Nachdem dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 6. März 2023 unter anderem Frist zur Gesuchsantwort angesetzt worden war (act. 5), reichte er diese samt Beilagen mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren fristgerecht ein (act. 11; act. 12/1-8). Als beide Parteien auf ent- sprechende Fristansetzung durch die Vorinstanz nochmals Stellung genommen hatten und die letzte Stellungnahme des Berufungsbeklagten den Berufungsklä- gern zugestellt worden war (act. 13-22), wies die Vorinstanz das Gesuch der Be- rufungskläger um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Urteil vom 24. Juli 2023 ab (act. 23 = act. 28 [Aktenexemplar] = act. 30, fortan zitiert als act. 28).

E. 1.3 Gegen dieses Urteil erhoben die Berufungskläger mit Eingabe von 7. Au- gust 2023 Berufung beim hiesigen Gericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 29). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-26). Der mit Ver- fügung vom 15. August 2023 von den Berufungsklägern verlangte Kostenvor- schuss von Fr. 3'800.– ging fristgerecht ein (act. 33-35). Mit Verfügung vom

29. Januar 2024 wurde dem Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort an- gesetzt (act. 36). Die Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen ging fristgerecht ein (act. 37-38), wobei Rechtsanwalt Y._____ die Berufungsant- wort innert Nachfrist unterzeichnete (act. 40-42). Mit Schreiben vom 7. März 2024 wurden seitens der Berufungskläger zwei Parteiwechsel infolge Todesfällen mit- geteilt (act. 43-44/1-4). An die Stelle der Berufungsklägerin 42, AS._____, tritt de- ren Ehemann, der Berufungskläger 41 namens AR._____ (act. 43/1+3). An die Stelle des Berufungsklägers 57, BK._____, tritt dessen Ehefrau, die Berufungsklä- gerin 56 namens BJ._____ (act. 43/2+4). Das Rubrum ist entsprechend anzupas- sen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 7 -

E. 2.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind in vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 244'800.– aus (vgl. act. 28 E. 5.3), was im Berufungsverfahren nicht bean- standet wird. Der Streitwert für die Berufung ist vorliegend ohne Weiteres gege- ben

E. 2.2 Bei vorsorglichen Massnahmen kommt das summarische Verfahren zum Tragen (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist in summarischen Verfahren inner- halb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmitte- lanträgen versehen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig, mit Rechtsmittelanträgen und einer Be- gründung bei der Kammer als zuständiger Rechtsmittelinstanz eingereicht, womit dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegensteht (act. 29, vgl. zur Rechtzeitig- keit act. 24).

E. 2.3 Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da die Berufungsinstanz über eine uneingeschränkte Prüfungsbe- fugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung, verfügt (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1), kann sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die Be- rufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beru- fungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Nachfolgend ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als diese für die Entscheidfindung erforderlich sind.

- 8 -

E. 3.1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch ver- letzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist, und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen müssen sowohl der Verfügungsan- spruch als auch der Verfügungsgrund bejaht werden können. Beim Verfügungs- anspruch hat das Gericht eine Hauptsachenprognose über den zivilrechtlichen Anspruch zu stellen, beim Verfügungsgrund eine Nachteilsprognose in Bezug auf die Frage des Drohens eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Gleichzeitig hat nebst der Verhältnismässigkeit eine gewisse zeitliche Dringlich- keit vorzuliegen, welche dann zu bejahen ist, wenn der nicht leicht wieder gutzu- machende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet werden kann und ein Zuwarten auf das Resultat des Hauptverfah- rens nicht zumutbar erscheint (ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N 12, 17 und 33; KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl. 2021, Art. 261 N 4 ff.).

E. 3.2 Die Vorinstanz wies das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit der Begründung ab, dass der von den Berufungsklägern geltend gemachte Rechtsanspruch an den Aussenparkplätzen abzuweisen sei (act. 28 E. 4.20). Da- mit verneinte sie das Vorhandensein eines Verfügungsanspruchs der Berufungs- kläger bzw. eine Anspruchsgrundlage zum Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie hielt im Wesentlichen Folgendes fest: In Auslegung des Reglements (der Mitei- gentümer des Grundstücks Kataster-Nr. 5) ergebe sich, dass dem Berufungsbe- klagten gestützt auf Absatz 4 das Nutzungsrecht hinsichtlich aller Abstellplätze, die nicht veräussert seien, zukomme. Dass sich dieser Passus (Absatz 4) unter der Überschrift "Abstellplätze in Tiefgaragen und im Freien" befinde und in Absatz

E. 3.3 Die Berufungskläger sehen eine Rechtsverletzung darin, dass die Vorin- stanz den klaren Wortlaut der Grunddienstbarkeit gemäss Servitutenprotokoll ignoriert habe. Ein alleiniges Nutzungsrecht des Berufungsbeklagten sei mit der eindeutigen Zwecksetzung der Grunddienstbarkeit nicht vereinbar. Andererseits liege eine vorinstanzliche Rechtsverletzung darin, dass sie dem Miteigentümerre- glement eine Bedeutung für die Grunddienstbarkeit zugemessen habe, die die- sem mangels Kompetenz zur Abänderung von Dienstbarkeitsrechten nicht zu- kommen könne. Ebenso habe sie aus dem Miteigentümerreglement geschlossen, der Gebrauch der Grundstücke Kat.-Nr. 1, 2, 3 und 4 sei in irgendeiner Weise ge- regelt worden, obwohl das Reglement nur (und einzig) den Gebrauch des Mitei- gentumsgrundstücks Kat.-Nr. 5 regeln könne (act. 29 Rz. 9 ff., insbes. Rz. 25). Sollte dem Reglement mit Blick auf die Grunddienstbarkeit irgendeine Bedeutung zukommen, liege auch in der vorinstanzlichen Auslegung dieses Reglements eine Rechtsverletzung. Denn das Reglement sehe kein alleiniges Verfügungs- und Nutzungsrecht des Berufungsbeklagten über die 17 Aussenparkplätze vor, die von lit. B Ziff. 2 Abs. 3 und 4 des Reglements gar nicht erfasst seien. Selbst wenn jedoch die vorinstanzliche Auslegung zutreffen sollte, wäre die Einräumung eines Sondernutzungsrechts unzulässig, da der betroffene gemeinschaftliche Bereich

- 10 - infolge seiner Funktion allen Stockwerkeigentümern zustehen müsse. Zu berück- sichtigen sei, dass die 17 Aussenabstellplätze jahrelang bis ins Jahr 2017 als Be- sucherparkplätze benutzt worden seien und unbestrittenermassen auch als sol- che ausgewiesen seien (act. 29 Rz. 26 ff.). Zum Verfügungsgrund (Nachteilsprognose) und zur Dringlichkeit machen die Berufungskläger zusammenfassend – und mit Verweis auf ihre vorinstanzli- chen Ausführungen – geltend, der Berufungsbeklagte habe bereits wiederholt die zivilrechtlichen Ansprüche der Berufungskläger verletzt, indem er eigenmächtig gelbe Markierung an den Aussenparkplätzen angebracht habe, auf den Parkplät- zen immer wieder Fahrzeuge ohne Nummernschilder abstelle sowie Schilder mit der Aufschrift "vermietet" anbringe. Daher bestehe eine gewichtige Vermutungs- basis für weitere Verletzungshandlungen des Berufungsbeklagten (z.B. Abstellen weiterer Fahrzeuge ohne Kennzeichen). Bei Nichterlass der vorsorglichen Mass- nahme bestehe die latente Gefahr, dass bald alle 17 Aussenparkplätze blockiert würden und die Berufungskläger die Parkplätze nicht mehr nutzen könnten bzw. die Nutzung erst nach jahrelanger Prozessführung durchsetzen könnten. Bei wei- terem Zuwarten könnten zwingend notwendige, lebenswichtige Leistungserbrin- gungen für die älteren und teils hochbetagten Anwohner, die zwingend auf diese Parkplätze angewiesen seien, durch die Spitex, "TIXI-Fahrdienste" etc. nicht mehr erbracht werden, wozu es auch bereits gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine adäquaten Alternativen zur Verfügung stünden, um die Leistungserbringungen anderweitig zu garantieren, könne angesichts dieser weit- reichenden Konsequenzen kein richterlichen Endentscheid abgewartet werden (act. 29 Rz. 57 i.V.m. act. 1 Rz. 51 ff.).

E. 3.4 Der Berufungsbeklagte beantragt, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus, dass bei der Ausle- gung des Miteigentümerreglements (mit Verweis auf BGer 5A_865/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2) von jener Auslegung auszugehen sei, die den Text des Regle- ments gesamthaft erfasse und nicht Teile davon überflüssig werden lasse. In Ab- satz 3 des Reglements werde klar ausgeführt, dass die Zuteilung der Abstell- plätze in der Tiefgarage dem Berufungsbeklagten als Ersteller derselben zustehe.

- 11 - Dabei sei der Ersteller berechtigt, das Reglement von Fall zu Fall entsprechend zu ergänzen und die Grundbuchanmeldung im Namen des Miteigentümers abzu- geben. Das "etc." beziehe sich auf alle, welche noch nicht veräussert seien, wobei sich das Nutzungsrecht auf sämtliche Abstellplätze beziehe. Danach stehe dem Ersteller also das alleinige Verfügungs- und Nutzungsrecht über all jene Plätze zu, welche noch nicht verkauft seien. Es sei nicht gesagt worden, wo die Besu- cherparkplätze liegen müssten, weshalb sie draussen oder drinnen hergerichtet werden könnten. Es sei (im Reglement) insoweit eine Unterscheidung vorgenom- men worden, als dass für die Aussenparkplätze für Aufwendungen etc. separat Rechnung gestellt werde, was bei einer Gleichbehandlung nicht der Fall wäre, wo man einfach für alle Plätze einen Kostenanteil in Rechnung stellen könnte. Nach- dem dem Berufungsbeklagten das alleinige Nutzniessungs- und Kündigungsrecht an den Aussenplätzen zustehe, habe die Grundbuchanmeldung vom 7. Juli 1917 (recte: 2017) keine inhaltliche Änderung des Reglements, sondern nur eine Kon- kretisierung, gebracht. Im Übrigen könnten die Berufungskläger kein Gewohn- heitsrecht für sich ableiten, wenn sie die Parkplätze fast 20 Jahre lang unentgelt- lich hätten benutzen dürfen, nur weil er (der Berufungsbeklagte) zuerst die Tiefga- ragenparkplätze habe vermieten wollen (act. 38 S. 2 ff.). Zu den (tatsächlichen) Vorbringen der Berufungskläger im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen äussert sich der Berufungsbeklagte weder vor erster noch vor zweiter Instanz (act. 38, vgl. auch act. 11 und 22).

E. 3.5 Bei den Parteien handelt es sich um Stockwerkeigentümer der jeweiligen Stockwerkeigentümergemeinschaften der sieben Hauptgrundstücke der Überbau- ung BN._____ (Kat.-Nr. 2, 6, 7, 3, 8, 5 und 9). Das achte Grundstück, Kat.-Nr. 5, steht zu je 1/7 in unselbständigem Miteigentum der Hauptgrundstücke. Die Rechte und Pflichten der Miteigentümer werden in einem Miteigentümerreglement geregelt (act. 12/2). Zugunsten des Miteigentumsgrundstücks Kat.-Nr. 5 und zu- lasten der Grundstücke Kat.-Nr. 1, 2, 3 und 4 besteht unter anderem eine Grund- dienstbarkeit "Fortbestandsrecht für Abstellplätze". Vorliegend sind in Bezug auf den Verfügungsanspruch bzw. die Hauptsachenprognose insbesondere Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit und die Auslegung des Miteigentümerregle- ments strittig.

- 12 - 3.6.1. Die vorinstanzliche Auslegung des Miteigentümerreglements ist nach Auf- fassung der Berufungskläger mit dem Zweck der Grunddienstbarkeit nicht verein- bar. Ein Grundstück kann mit einer Grunddienstbarkeit zum Vorteil eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers des anderen Grundstücks gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht aus- üben darf (Art. 730 Abs. 1 ZGB). Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Grundbucheintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Wenn der Wortlaut unklar ist, ist in zweiter Li- nie auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, abzustellen. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unan- gefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 5A_873/2018 vom 19. März 2020 E. 2.1). Dienstbarkeiten sind im Kanton Zürich auf dem Grundbuchblatt grundsätzlich nur mit einem Stichwort eingetragen. Der vollständige Wortlaut der Dienstbarkeit ist auf sogenannte Servitutenprotokolle übertragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Ein- führung des eidgenössischen Grundbuches [kantonale Grundbuchverordnung, GBV ZH; LS 252]). Das Servitutenprotokoll ist praxisgemäss als Erwerbsgrund anzusehen (BGer 5A_617/2009 vom 26. Januar 2010 E. 3.3). Entsprechend ist vorliegend bei der Dienstbarkeitsauslegung nach Art. 738 ZGB in erster Linie auf den Wortlaut des Servitutenprotokolls abzustellen. 3.6.2. Dem im Grundbuch vermerkten Servitutenprotokoll SP Art. 1030, Beleg BM._____ 1998 Nr. …, der Grunddienstbarkeit "Fortbestandsrecht für Abstell- plätze" ist der folgende Wortlaut zu entnehmen (act. 4/4): "Der jeweilige Eigentümer des berechtigten Grundstückes hat das Recht, auf den belasteten Grundstücken Abstellplätze entlang der BO._____-Strasse zu erstel- len, dauernd fortbestehen zu lassen und jederzeit zu erneuern wie im Plan (im An-

- 13 - hang zu HB …/1998) braun umrandet eingezeichnet. Die Abstellplätze sind dau- ernd in ordentlichem Zustand zu erhalten. Die Kosten für Unterhalt, Reinigung und Erneuerung der Abstellplätze hat der Eigentümer des berechtigten Grundstücks allein zu bezahlen." Der Inhalt der Grunddienstbarkeit besteht gemäss diesem Wortlaut in der Erstel- lung, dem dauernden Fortbestand und der jederzeitigen Erneuerung von Abstell- plätzen entlang der BO._____-Strasse, wobei die Abstellplätze in ordentlichem Zustand zu erhalten sind. Ebenso enthält die Dienstbarkeit eine Regelung, wo- nach die Kosten für Unterhalt, Reinigung und Erneuerung der Abstellplätze der Ei- gentümer des berechtigten Grundstücks allein zu bezahlen hat. Mit Blick auf den vorliegenden Streitgegenstand lässt sich festhalten, dass den dienstbarkeitsbe- rechtigten Eigentümern unter anderem das Recht auf dauernden Fortbestand von Abstellplätzen entlang der BO._____-Strasse zukommt. 3.6.3. Zusätzlich zum klaren Wortlaut ist die bisherige Ausübung der Dienstbar- keit zu erwähnen. Die Argumentation des Berufungsbeklagten, wonach er die Mit- glieder der Miteigentümergemeinschaft die Parkplätze während einiger Jahre gra- tis habe mitbenützen lassen (act. 38 S. 6; act. 11 S. 7), bis er die Tiefgaragen- plätze vermietet habe, ändert nichts an der langjährigen Ausübung der Dienstbar- keit, welche im Einklang mit dem bestehenden gerichtlichen Verbot steht. Das bald 20-jährige gerichtliche Verbot enthält nämlich den Hinweis "Besucher der Liegenschaften BO._____-Strasse 1-12 gestattet" (vgl. act. 29 S. 17 Abb. 2; act. 1 S. 16 Abb. 5). 3.7.1 Wie erwähnt steht das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück Kat.-Nr. 5 im unselbständigen Miteigentum der sieben Hauptgrundstücke, wobei alle (Stock- werk-)Eigentümer der Hauptgrundstücke zu einer bestimmten Wertquote an die- sem Miteigentumsgrundstück beteiligt sind (vgl. act. 4/1A; act. 12/2). Haben meh- rere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ih- rem Eigentum, so sind sie Miteigentümer (Art. 646 Abs. 1 ZGB). Subjektiv-dingli- ches Miteigentum bzw. unselbständiges Miteigentum ist gegebenen, wenn der Miteigentumsanteil untrennbar mit dem Hauptgrundstück verbunden ist (vgl.

- 14 - Art. 655a ZGB). Es besteht oftmals an Grundstücken, die für die Bewirtschaftung der berechtigten Grundstücke (herrschende Grundstücke/Hauptgrundstücke) einen (regelmässig dauernden) Zweck erfüllen (BSK ZGB II-BRUNNER/WICHTER- MANN, 7. Aufl. 2023, Art. 646 N 2). Die Miteigentümer können eine von den ge- setzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung ver- einbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Mitei- gentümer geändert werden kann (Art. 647 Abs. 2 ZGB). Darin können sie unter anderem Vereinbarungen treffen, welche von den gesetzlichen Vorschriften nach Art. 648 Abs. 1 ZGB, wonach alle Miteigentümer zum Gebrauch und Nutzen der Sache befugt sind, abweichen. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Auslegung solcher Reglemente nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen und davon auszugehen ist, dass keine unangemessene Lösung gewollt wurde. Es ist zudem von jener Auslegung auszugehen, die den Text des Reglements ge- samthaft erfasst und nicht Teile davon überflüssig werden lässt (E. 4.12 m.H.a. BGer 5A_865/2011 E. 3.2). 3.7.2. Gleichzeitig mit der Eintragung der Dienstbarkeit am 27. August 1997 wurde das Reglement der Miteigentümer des Grundstückes Kat.-Nr. 5 im Grund- buch angemerkt (act. 12/2). Gemäss Reglement der Miteigentümer dient das Mit- eigentumsgrundstück Kat.-Nr. 5 den Hauptgrundstücken als Erschliessungs- grundstück. Mit der im Reglement enthaltenen Nutzungs- und Verwaltungsord- nung werden die Rechte und Pflichten der gemeinschaftlichen Bauten und Anla- gen auf dem Miteigentumsgrundstück als auch auf den einzelnen Hauptgrundstü- cken geregelt (act. 12/2). Als gemeinschaftliche Bauten und Anlagen werden un- ter anderem die Tiefgarage auf den Hauptgrundstücken wie auch das Fortbe- standsrecht für Abstellplätze in Freien entlang der BO._____-Strasse auf den Hauptgrundstücken BO._____-Str. 1, 3, 7 und 10 aufgeführt (act. 12/2 Ziff. A.). Der Wortlaut der Nutzungsordnung unter dem Titel "2. Abstellplätze in Tiefgarage und im Freien" lautet wie folgt (act. 12/2 Ziff. B.2): "Die Abstellplätze in der Tiefgarage und im Freien dürfen nur zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet werden. […]

- 15 - An den Abstellplätzen werden alleinige und ausschliessliche Nutzungsrechte zu- gunsten einzelner Mit- bzw. Stockwerkeigentümer der Hauptgrundstücke oder mittels übertragbarer Dienstbarkeiten zugunsten Dritten begründet. Die Zuteilung (Veräusserung) dieser Benützungsrechte ist in einem Anhang zu diesem Regle- ment festgehalten, der laufend nachgeführt wird. Über die Zuweisung der einzelnen Abstellplätze in der Tiefgarage im Zusam- menhang mit der Erstveräusserung entscheidet ausschliesslich der Ersteller der Tiefgarage, welchem auch die Entschädigung für die Übertragung der aussch- liesslichen Benützungsrechte zusteht. Der Ersteller ist ermächtigt, das vorlie- gende Reglement von Fall zu Fall entsprechend zu ergänzen und die Grund- buchanmeldung im Namen der Miteigentümergemeinschaft abzugeben. Solange der Ersteller eigentumsmässig am Miteigentumsgrundstück beteiligt ist, hat er das alleinige Verfügungs- und Nutzungsrecht über jene Abstellplätze, wel- che noch nicht veräussert wurden. Vor Veräusserung des letzten Miteigentums- anteils kann sich der Ersteller der Tiefgarage das Benützungsrecht durch Errich- tung von übertragbaren Personaldienstbarkeiten sichern. Andernfalls geht das Verfügungs- und Nutzungsrecht an bisher nicht speziell zugewiesenen Abstell- plätzen an die Miteigentümergemeinschaft über. […]" 3.7.3. Wie erwähnt wurde das Miteigentümerreglement im Grundbuch gleichzeitig mit der Eintragung der Dienstbarkeit am 27. August 1997 angemerkt (act. 12/2). Aufgrund der zeitlichen Umstände wie auch gestützt auf das Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung dem Inhalt der Grunddienstbarkeit nicht zuwider läuft, sondern diese konkretisiert, dürften die Er- steller des Reglements doch keine unangemessene Lösung gewollt haben. Nach- folgend ist auf die detaillierte Regelung von Ziff. 2 der Nutzungsordnung (lit. B des Reglementes) einzugehen. 3.7.4. Ziff. 2 der Nutzungsordnung (lit. B) trägt den Titel "Abstellplätze in Tiefga- rage und im Freien". Ziff. 2 Abs. 1 bezieht sich gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung ebenfalls auf die Abstellplätze in der Tiefgaragen und auf die Ausse- nabstellplätze.

- 16 - Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 "werden an den Abstellplätzen alleinige und aussch- liessliche Nutzungsrechte zugunsten einzelner Mit- bzw. Stockwerkeigentümer der Hauptgrundstücke oder mittels übertragbarer Dienstbarkeiten zugunsten Drit- ter begründet." Dieser Formulierung lässt sich nicht entnehmen, ob damit die Aus- senparkplätze und/oder jene in der Tiefgarage gemeint sind. Im darauffolgenden Satz wird darauf hingewiesen, dass die Zuteilung in einem Anhang zum Regle- ment festgehalten und laufend nachgeführt wird. Der Anhang zum Reglement ent- hält einerseits einen Plan der Tiefgaragenparkplätze und andererseits eine Zutei- lungsliste (act. 12/2 S. 6 und 7). Wie die Berufungskläger zu Recht vorbringen (act. 29 Rz. 35 ff.), sind einerseits auf dem angehängten Plan nur die Tiefgara- genparkplätze abgedruckt und andererseits in der Liste nur 73 Tiefgaragenpark- plätze in gedruckter Schrift vornummeriert. Die 17 Aussenparkplätze samt Über- schrift "Im Freien" wurden hingegen handschriftlich hinzugefügt und gemäss handschriftlichem Eintrag allesamt erst im Jahr 2017 zugeteilt. Der Hinweis auf den Anhang zum Reglement in Abs. 2 Satz 2 verbunden mit der fehlenden Eintra- gung der Abstellplätze im Freien auf dem Plan und der fehlenden Vornummerie- rung in der Zuteilungsliste legt nahe, dass an den Aussenparkplätzen keine allei- nigen Nutzungsrechte vorgesehen sind und Abs. 2 nur auf die Tiefgaragenpark- plätze anzuwenden ist. Gemäss klarem Wortlaut des Reglements bezieht sich Ziff. 2 Abs. 3 des Reglements nur auf die Abstellplätze in der Tiefgarage. So ist der Formulierung zu entnehmen, dass ausschliesslich der Ersteller der Tiefgarage (und somit der Berufungsbeklagte) im Zusammenhang mit der Erstveräusserung über die Zuwei- sung der einzelnen Abstellplätze in der Tiefgarage entscheidet. Er ist berechtigt, das Reglement von Fall zu Fall entsprechend zu ergänzen und die Grundbuchan- meldung in Namen der Miteigentümergemeinschaft abzugeben. Eine Regelung betreffend die Zuteilung der Aussenparkplätze ist dem Reglement nicht zu ent- nehmen. Auch dies spricht dafür, dass die Begründung von alleinigen und aus- schliesslichen Nutzungsrechten an den Aussenparkplätzen reglementarisch nicht vorgesehen ist.

- 17 - Im nachfolgenden Abs. 4 ist unspezifisch die Rede von "jene Abstellplätze, welche noch nicht veräussert wurden" bzw. "bisher nicht speziell zugewiesenen Abstellplätzen". Im zweiten Satz von Abs. 4 wird (wie in Abs. 3) der Ersteller (der Tiefgarage) erwähnt. Dem Wortlaut des Abs. 4 lässt sich nicht klar entnehmen, ob die Abstellplätze in der Tiefgarage und/oder im Freien gemeint sind. Der Ausle- gung der Vorinstanz, wonach mit dem Begriff Abstellplätze in Abs. 4 mangels Konkretisierung und aufgrund der Überschrift alle Abstellplätze gemeint sind, kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Bestimmung des Abs. 4 im Ge- samtkontext der vorangehenden Abs. 2 und 3 und nach dem Vertrauensprinzip so zu lesen, dass der Ersteller der Tiefgarage, welcher über die Zuweisung der ein- zelnen Abstellplätze in der Tiefgarage im Zusammenhang mit der Erstveräusse- rung entscheidet, auch über die noch nicht veräusserten Abstellplätze in der Tief- garage das alleinige Verfügungs- und Nutzungsrecht hat. 3.7.5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Nutzungsordnung so auszulegen ist, dass dem Berufungsbeklagten als Ersteller der Tiefgarage das Verfügungs- und Nutzungsrecht über die Tiefgaragenparkplätze zukommt, ein Verfügungs- und Nutzungsrecht des Berufungsbeklagten über die Aussenabstellplätze lässt sich dem Reglement dagegen nicht entnehmen. 3.7.6. Der Vollständigkeit halber ist mit Bezug auf die Regelung zur Kostentra- gungspflicht festzuhalten, dass nach Auslegung der Nutzungsordnung des Mitei- gentümerreglements nicht ersichtlich ist, inwiefern die Regelung zur Kostentra- gungspflicht der Kostenregelung gemäss Dienstbarkeit, welche die Kostentra- gungspflicht des berechtigten Grundstücks vorsieht, widersprechen soll.

E. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der klare Wortlaut der Dienstbar- keit "Fortbestandsrecht für Abstellplätze" mit deren langjährigen Ausübung und dem bald 20-jährigen gerichtlichen Verbot im Einklang steht. Hinzu kommt, dass Ziff. 2 der Nutzungsordnung des Miteigentümerreglements so auszulegen ist, dass sich das Verfügungs- und Nutzungsrecht des Berufungsbeklagten auf die Tiefgaragenabstellplätze beschränkt. Dies führt im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte nicht befugt ist, über die Aussenabstellplätze Nr. 1 bis 17 zu verfügen. Vielmehr ist von einem

- 18 - Nutzungsanspruch der Berufungskläger als Miteigentümer an den Aussenpark- plätzen auszugehen, weshalb ein Verfügungsanspruch zu bejahen ist. Damit er- übrigt es sich, auf die diesbezüglichen weiteren Vorbringen der Berufungskläger einzugehen (vgl. insbes. act. 29 Rz. 21, Rz. 52 ff.).

E. 3.9 Da die Vorinstanz den Verfügungsanspruch verneinte, prüfte sie die weite- ren Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht. Es recht- fertigt sich, aufgrund der Spruchreife, des Antrags der Berufungskläger und der Prozessbeschleunigung nach Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO einen neuen Entscheid zu fällen. Da es sich bei Art. 318 ZPO um eine Kann-Vorschrift handelt, ist die Beru- fungsinstanz frei, auch dann einen neuen Entscheid zu fällen, wenn die erste In- stanz einen wesentlichen Teil des Gesuchs nicht beurteilt hat. Damit sind die wei- teren Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nachfolgend – insbesondere auch mit Blick auf die vorinstanzlichen Vorbringen der Parteien – zu prüfen (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der – vor Vorinstanz zwar noch unvertretene – Berufungsbeklagte auch im Berufungsverfahren nach Beizug einer anwaltlichen Vertretung nicht zu den tatsächlichen Vorbringen der Berufungskläger mit Bezug auf die weiteren Voraus- setzungen äusserte. Zu prüfen bleiben der Verfügungsgrund, die Dringlichkeit und die Verhält- nismässigkeit. Einerseits ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte in der Ver- gangenheit bereits diverse Vorkehrungen getroffen hat, um zumindest einen Teil der Aussenparkplätze zu blockieren (act. 29 Rz. 57; act. 1 Rz. 52; act. 38; act. 11). Andererseits ist unbestritten geblieben, dass die von den Berufungsklä- gern erwähnten Leistungserbringer wie die Spitex etc., deren Dienste viele der Ei- gentümer der Überbauung BN._____ benötigen, auf die Aussenabstellplätze zwingend angewiesen sind. Ebenso ist unbestritten, dass keine adäquaten Alter- nativen zur Verfügung stehen, um diese Leistungserbringungen anderweitig zu garantieren, mithin unter anderem keine anderen Parkmöglichkeiten in der Nähe vorhanden sind (act. 29 Rz. 57; act. 1 Rz. 60 f.; act. 38; act. 11). Nachdem der Verfügungsanspruch bejaht wurde, wonach die Berufungskläger an den Aussen- parkplätzen verfügungs- und nutzungsberechtigt sind, ist aufgrund des soeben

- 19 - Gesagten auch glaubhaft gemacht, dass nach den bereits erfolgten Verletzungen des zivilrechtlichen Anspruchs der Berufungskläger weitere Verletzungen zu be- fürchten sind und der Erlass der vorsorglichen Massnahme notwendig erscheint. Damit ist von einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Berufungskläger auszugehen und die Dringlichkeit zu bejahen. Ebenso er- scheint der Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahme mit der Verpflich- tung des Berufungsbeklagten zur Beseitigung und Unterlassung der Blockierung der Aussenparkplätze verhältnismässig.

E. 3.10 Nach dem Gesagten ist die Berufung und das vorinstanzliche Gesuch der Berufungskläger vom 15. Februar 2023 gutzuheissen. Dem Berufungsbeklagten ist vorsorglich zu verbieten, die Aussenabstellplätze Nr. 1 bis 17 auf den Grund- stücken Kat.-Nr. 1, 2, 3 sowie 4 in BM._____ zu blockieren. Ebenso ist er vorsorg- lich zu verpflichten, die auf den Aussenabstellplätzen Nr. 1 bis 17 auf den Grund- stücken Kat.-Nr. 1, 2, 3 sowie 4 in BM._____ abgestellten Fahrzeuge ohne Num- mernschilder und die angebrachten Schilder mit der Aufschrift "vermietet" zu be- seitigen. Sowohl die Unterlassungs- als auch die Beseitigungsverpflichtung erge- hen unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Falle der Nichtbe- folgung durch den Berufungsbeklagten.

E. 4 Gestützt auf Art. 263 ZPO und Ziffer 4 des vorinstanzlichen Rechtsbegeh- rens der Berufungskläger ist den Berufungsklägern sodann Frist zur Einreichung der Prosequierungsklage anzusetzen, mit der Androhung, dass die angeordnete Massnahme bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfällt.

E. 5 Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 4'800.– wird bestätigt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungsbeklag- ten auferlegt.

E. 5.1 Trifft die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da der Berufungsbeklagte nunmehr vollständig unterliegt und die Beru- fungskläger mit ihrem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (bzw. dessen Dispositiv-Ziff. 1) und dem Gesuch um Anordnung der beantragten vor- sorglichen Massnahme obsiegen, sind dem Berufungsbeklagten sowohl die erst-

- 20 - instanzlichen als auch die zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5.2 Die vorinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 4'800.– (act. 28 Dispositiv-Ziff. 2) wurde nicht beanstandet. Ferner ist der Berufungsbeklagte aufgrund des Verfahrensausgangs zu verpflichten, den Berufungsklägern – wie von ihnen beantragt (vgl. act. 1 S. 6 so- wie act. 29 S. 6) – eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Diese Parteientschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1-3, § 9 und § 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 4'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

E. 5.3 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit a, § 4 Abs. 1-3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'800.– festzusetzen. Überdies ist der Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungsklägern

– wie von ihnen beantragt (act. 29 S. 6) – für das Berufungsverfahren in Anwen- dung von §13 Abs.1 i.V.m. 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1-3, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 3 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) zu be- zahlen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Affoltern vom 24. Juli 2023 aufgeho- ben und das vorinstanzliche Gesuch der Berufungskläger um Erlass vor- sorglicher Massnahmen vom 15. Februar 2023 gutgeheissen.

2. Dem Berufungsbeklagten wird unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall vorsorglich verboten, die Aussenabstellplätze

- 21 - Nr. 1 bis 17 auf den Grundstücken Kat.-Nr. 1, 2, 3 sowie 4 in BM._____ zu blockieren.

3. Der Berufungsbeklagte wird unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall vorsorglich verpflichtet, die auf den Aussenab- stellplätzen Nr. 1 bis 17 auf den Grundstücken Kat.-Nr. 1, 2, 3 sowie 4 in BM._____ abgestellten Fahrzeuge ohne Nummernschilder und die ange- brachten Schilder mit der Aufschrift "vermietet" zu beseitigen.

4. Den Berufungsklägern wird eine 60-tägige Frist ab Zustellung dieses Urteils angesetzt zur Einreichung der Prosequierungsklage. Die mit obgenannten Dispositiv-Ziffern 2 und 3 angeordneten Massnahmen fallen bei unbenutztem Ablauf dieser Frist ohne Weiteres dahin.

E. 6 Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'300.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu zahlen.

E. 7 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'800.– festgesetzt und dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von den Berufungsklägern geleisteten Vorschuss von Fr. 3'800.– bezogen. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern Fr. 3'800.– zu er- setzen.

E. 8 Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu zahlen.

- 22 -

E. 9 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort (act. 38), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 10 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:

23. April 2024

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'800.– wird den Gesuchstellern unter solidari- scher Haftbarkeit auferlegt.
  3. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Parteientschädigung wird abgewiesen. 4./5. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel. Berufungsanträge der Gesuchsteller und Berufungskläger: (act. 29 S. 6) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom
  4. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. ET230001-A/U) aufzuheben. - 5 -
  5. Das (erstinstanzlich eingereichte) Gesuch vom 15. Februar 2023 sei vollumfänglich gutzuheissen.
  6. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelge- richt, vom 24. Juli 2023 (Geschäfts-Nr.: ET230001-A/U) aufzuhe- ben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
  7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzli- cher Mehrwertsteuer auf der Prozessentschädigung, für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsbe- klagten." Berufungsanträge des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten: (act. 38 S. 2) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht (Ge- schäft-vom 24. Juli 2023, Nr. ET 230001-A/U), zu bestätigen.
  8. Das erstinstanzlich gestellte Gesuch vom 15. Februar 2023 sei abzuweisen,
  9. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom
  10. Juli 2023, im Sinne von Ziff. 1 hiervor gutzuheissen und es sei die Sache entsprechend nicht zur Neubeurteilung zurückzuwie- sen.
  11. All dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger; dies namentlich auch betr. die Vorverfahren betr. das Bezirksgericht Affoltern." Erwägungen:
  12. 1.1. Die Gesuchsteller und Berufungskläger 1-57 (nachfolgend Berufungsklä- ger) und der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbe- klagter) sind (unbestrittenermassen) Eigentümer verschiedener Grundstücke der Überbauung BN._____ in BM._____. Zudem sind sie allesamt Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 5 (act. 4/1A; act. 12/2). Gemäss Grundbuchauszug wurde beim genannten Grundstück am 27. August 1998 ein Reglement der Miteigentü- mer angemerkt (act. 12/1-2). Zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. 5 und zulasten der Grundstücke Kat.-Nr. 1, 2, 3 und 4 besteht im Weiteren eine – ebenfalls am - 6 -
  13. August 1998 ins Grundbuch eingetragene – Grunddienstbarkeit mit der Um- schreibung "Fortbestandsrecht für Abstellplätze" (act. 12/1 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 reichten die Berufungskläger beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren samt Beilagen ein (act. 1; act. 4/1A-8). Nachdem dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 6. März 2023 unter anderem Frist zur Gesuchsantwort angesetzt worden war (act. 5), reichte er diese samt Beilagen mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren fristgerecht ein (act. 11; act. 12/1-8). Als beide Parteien auf ent- sprechende Fristansetzung durch die Vorinstanz nochmals Stellung genommen hatten und die letzte Stellungnahme des Berufungsbeklagten den Berufungsklä- gern zugestellt worden war (act. 13-22), wies die Vorinstanz das Gesuch der Be- rufungskläger um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Urteil vom 24. Juli 2023 ab (act. 23 = act. 28 [Aktenexemplar] = act. 30, fortan zitiert als act. 28). 1.3. Gegen dieses Urteil erhoben die Berufungskläger mit Eingabe von 7. Au- gust 2023 Berufung beim hiesigen Gericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 29). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-26). Der mit Ver- fügung vom 15. August 2023 von den Berufungsklägern verlangte Kostenvor- schuss von Fr. 3'800.– ging fristgerecht ein (act. 33-35). Mit Verfügung vom
  14. Januar 2024 wurde dem Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort an- gesetzt (act. 36). Die Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen ging fristgerecht ein (act. 37-38), wobei Rechtsanwalt Y._____ die Berufungsant- wort innert Nachfrist unterzeichnete (act. 40-42). Mit Schreiben vom 7. März 2024 wurden seitens der Berufungskläger zwei Parteiwechsel infolge Todesfällen mit- geteilt (act. 43-44/1-4). An die Stelle der Berufungsklägerin 42, AS._____, tritt de- ren Ehemann, der Berufungskläger 41 namens AR._____ (act. 43/1+3). An die Stelle des Berufungsklägers 57, BK._____, tritt dessen Ehefrau, die Berufungsklä- gerin 56 namens BJ._____ (act. 43/2+4). Das Rubrum ist entsprechend anzupas- sen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 7 -
  15. 2.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind in vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 244'800.– aus (vgl. act. 28 E. 5.3), was im Berufungsverfahren nicht bean- standet wird. Der Streitwert für die Berufung ist vorliegend ohne Weiteres gege- ben 2.2. Bei vorsorglichen Massnahmen kommt das summarische Verfahren zum Tragen (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist in summarischen Verfahren inner- halb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmitte- lanträgen versehen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig, mit Rechtsmittelanträgen und einer Be- gründung bei der Kammer als zuständiger Rechtsmittelinstanz eingereicht, womit dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegensteht (act. 29, vgl. zur Rechtzeitig- keit act. 24). 2.3. Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da die Berufungsinstanz über eine uneingeschränkte Prüfungsbe- fugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung, verfügt (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1), kann sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die Be- rufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beru- fungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Nachfolgend ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als diese für die Entscheidfindung erforderlich sind. - 8 -
  16. 3.1. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch ver- letzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist, und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen müssen sowohl der Verfügungsan- spruch als auch der Verfügungsgrund bejaht werden können. Beim Verfügungs- anspruch hat das Gericht eine Hauptsachenprognose über den zivilrechtlichen Anspruch zu stellen, beim Verfügungsgrund eine Nachteilsprognose in Bezug auf die Frage des Drohens eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Gleichzeitig hat nebst der Verhältnismässigkeit eine gewisse zeitliche Dringlich- keit vorzuliegen, welche dann zu bejahen ist, wenn der nicht leicht wieder gutzu- machende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet werden kann und ein Zuwarten auf das Resultat des Hauptverfah- rens nicht zumutbar erscheint (ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N 12, 17 und 33; KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl. 2021, Art. 261 N 4 ff.). 3.2. Die Vorinstanz wies das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit der Begründung ab, dass der von den Berufungsklägern geltend gemachte Rechtsanspruch an den Aussenparkplätzen abzuweisen sei (act. 28 E. 4.20). Da- mit verneinte sie das Vorhandensein eines Verfügungsanspruchs der Berufungs- kläger bzw. eine Anspruchsgrundlage zum Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie hielt im Wesentlichen Folgendes fest: In Auslegung des Reglements (der Mitei- gentümer des Grundstücks Kataster-Nr. 5) ergebe sich, dass dem Berufungsbe- klagten gestützt auf Absatz 4 das Nutzungsrecht hinsichtlich aller Abstellplätze, die nicht veräussert seien, zukomme. Dass sich dieser Passus (Absatz 4) unter der Überschrift "Abstellplätze in Tiefgaragen und im Freien" befinde und in Absatz 4 wie auch in Absatz 2 – anders als in Absatz 3, wo nur die Rede von Abstellplät- zen in der Tiefgarage sei – lediglich der Begriff Abstellplätze verwendet worden sei, lasse einzig den Schluss zu, dass die Abstellplätze in der Tiefgarage und im Freien gemeint seien. Folglich würden sich die Absätze 1, 2, 4 und 5 auf die Ab- - 9 - stellplätze im Freien und in der Tiefgarage beziehen (act. 28 E. 4.13 f.). Dass die Überbauung die Pflicht habe, 13 Besucherparkplätze zur Verfügung zu stellen, bedeute nicht per se, dass diese der Gemeinschaft entschädigungslos zustehen müssten. Eine Veräusserung oder Vermietung der (Aussen-)Parkplätze zu die- sem Zweck sei durchaus denkbar (act. 28 E. 4.15). Schliesslich werde im Regle- ment hinsichtlich der Kostentragung eine Unterscheidung zwischen denjenigen des Spielplatzes, die die Gesamtheit der Eigentümer beschlage, und denjenigen der Garagen- und Aussenparkplätzen gemacht. Eine solche Unterscheidung wäre nicht notwendig, wenn die Unterhaltskosten für die Parkplätze ebenfalls von der Gesamtheit der Eigentümer zu tragen wären (act. 28 E. 4.16). Ebenso hätten Be- schlussfassungen erfolgen müssen bei anteilsmässiger Kostentragung. Dass die Gemeinschaft über Belange der Aussenparkplätze Beschlüsse gefasst habe oder anfallende Kosten getragen hätte, sei weder substantiiert behauptet noch belegt worden (act. 28 E. 4.17). 3.3. Die Berufungskläger sehen eine Rechtsverletzung darin, dass die Vorin- stanz den klaren Wortlaut der Grunddienstbarkeit gemäss Servitutenprotokoll ignoriert habe. Ein alleiniges Nutzungsrecht des Berufungsbeklagten sei mit der eindeutigen Zwecksetzung der Grunddienstbarkeit nicht vereinbar. Andererseits liege eine vorinstanzliche Rechtsverletzung darin, dass sie dem Miteigentümerre- glement eine Bedeutung für die Grunddienstbarkeit zugemessen habe, die die- sem mangels Kompetenz zur Abänderung von Dienstbarkeitsrechten nicht zu- kommen könne. Ebenso habe sie aus dem Miteigentümerreglement geschlossen, der Gebrauch der Grundstücke Kat.-Nr. 1, 2, 3 und 4 sei in irgendeiner Weise ge- regelt worden, obwohl das Reglement nur (und einzig) den Gebrauch des Mitei- gentumsgrundstücks Kat.-Nr. 5 regeln könne (act. 29 Rz. 9 ff., insbes. Rz. 25). Sollte dem Reglement mit Blick auf die Grunddienstbarkeit irgendeine Bedeutung zukommen, liege auch in der vorinstanzlichen Auslegung dieses Reglements eine Rechtsverletzung. Denn das Reglement sehe kein alleiniges Verfügungs- und Nutzungsrecht des Berufungsbeklagten über die 17 Aussenparkplätze vor, die von lit. B Ziff. 2 Abs. 3 und 4 des Reglements gar nicht erfasst seien. Selbst wenn jedoch die vorinstanzliche Auslegung zutreffen sollte, wäre die Einräumung eines Sondernutzungsrechts unzulässig, da der betroffene gemeinschaftliche Bereich - 10 - infolge seiner Funktion allen Stockwerkeigentümern zustehen müsse. Zu berück- sichtigen sei, dass die 17 Aussenabstellplätze jahrelang bis ins Jahr 2017 als Be- sucherparkplätze benutzt worden seien und unbestrittenermassen auch als sol- che ausgewiesen seien (act. 29 Rz. 26 ff.). Zum Verfügungsgrund (Nachteilsprognose) und zur Dringlichkeit machen die Berufungskläger zusammenfassend – und mit Verweis auf ihre vorinstanzli- chen Ausführungen – geltend, der Berufungsbeklagte habe bereits wiederholt die zivilrechtlichen Ansprüche der Berufungskläger verletzt, indem er eigenmächtig gelbe Markierung an den Aussenparkplätzen angebracht habe, auf den Parkplät- zen immer wieder Fahrzeuge ohne Nummernschilder abstelle sowie Schilder mit der Aufschrift "vermietet" anbringe. Daher bestehe eine gewichtige Vermutungs- basis für weitere Verletzungshandlungen des Berufungsbeklagten (z.B. Abstellen weiterer Fahrzeuge ohne Kennzeichen). Bei Nichterlass der vorsorglichen Mass- nahme bestehe die latente Gefahr, dass bald alle 17 Aussenparkplätze blockiert würden und die Berufungskläger die Parkplätze nicht mehr nutzen könnten bzw. die Nutzung erst nach jahrelanger Prozessführung durchsetzen könnten. Bei wei- terem Zuwarten könnten zwingend notwendige, lebenswichtige Leistungserbrin- gungen für die älteren und teils hochbetagten Anwohner, die zwingend auf diese Parkplätze angewiesen seien, durch die Spitex, "TIXI-Fahrdienste" etc. nicht mehr erbracht werden, wozu es auch bereits gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine adäquaten Alternativen zur Verfügung stünden, um die Leistungserbringungen anderweitig zu garantieren, könne angesichts dieser weit- reichenden Konsequenzen kein richterlichen Endentscheid abgewartet werden (act. 29 Rz. 57 i.V.m. act. 1 Rz. 51 ff.). 3.4. Der Berufungsbeklagte beantragt, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus, dass bei der Ausle- gung des Miteigentümerreglements (mit Verweis auf BGer 5A_865/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2) von jener Auslegung auszugehen sei, die den Text des Regle- ments gesamthaft erfasse und nicht Teile davon überflüssig werden lasse. In Ab- satz 3 des Reglements werde klar ausgeführt, dass die Zuteilung der Abstell- plätze in der Tiefgarage dem Berufungsbeklagten als Ersteller derselben zustehe. - 11 - Dabei sei der Ersteller berechtigt, das Reglement von Fall zu Fall entsprechend zu ergänzen und die Grundbuchanmeldung im Namen des Miteigentümers abzu- geben. Das "etc." beziehe sich auf alle, welche noch nicht veräussert seien, wobei sich das Nutzungsrecht auf sämtliche Abstellplätze beziehe. Danach stehe dem Ersteller also das alleinige Verfügungs- und Nutzungsrecht über all jene Plätze zu, welche noch nicht verkauft seien. Es sei nicht gesagt worden, wo die Besu- cherparkplätze liegen müssten, weshalb sie draussen oder drinnen hergerichtet werden könnten. Es sei (im Reglement) insoweit eine Unterscheidung vorgenom- men worden, als dass für die Aussenparkplätze für Aufwendungen etc. separat Rechnung gestellt werde, was bei einer Gleichbehandlung nicht der Fall wäre, wo man einfach für alle Plätze einen Kostenanteil in Rechnung stellen könnte. Nach- dem dem Berufungsbeklagten das alleinige Nutzniessungs- und Kündigungsrecht an den Aussenplätzen zustehe, habe die Grundbuchanmeldung vom 7. Juli 1917 (recte: 2017) keine inhaltliche Änderung des Reglements, sondern nur eine Kon- kretisierung, gebracht. Im Übrigen könnten die Berufungskläger kein Gewohn- heitsrecht für sich ableiten, wenn sie die Parkplätze fast 20 Jahre lang unentgelt- lich hätten benutzen dürfen, nur weil er (der Berufungsbeklagte) zuerst die Tiefga- ragenparkplätze habe vermieten wollen (act. 38 S. 2 ff.). Zu den (tatsächlichen) Vorbringen der Berufungskläger im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen äussert sich der Berufungsbeklagte weder vor erster noch vor zweiter Instanz (act. 38, vgl. auch act. 11 und 22). 3.5. Bei den Parteien handelt es sich um Stockwerkeigentümer der jeweiligen Stockwerkeigentümergemeinschaften der sieben Hauptgrundstücke der Überbau- ung BN._____ (Kat.-Nr. 2, 6, 7, 3, 8, 5 und 9). Das achte Grundstück, Kat.-Nr. 5, steht zu je 1/7 in unselbständigem Miteigentum der Hauptgrundstücke. Die Rechte und Pflichten der Miteigentümer werden in einem Miteigentümerreglement geregelt (act. 12/2). Zugunsten des Miteigentumsgrundstücks Kat.-Nr. 5 und zu- lasten der Grundstücke Kat.-Nr. 1, 2, 3 und 4 besteht unter anderem eine Grund- dienstbarkeit "Fortbestandsrecht für Abstellplätze". Vorliegend sind in Bezug auf den Verfügungsanspruch bzw. die Hauptsachenprognose insbesondere Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit und die Auslegung des Miteigentümerregle- ments strittig. - 12 - 3.6.1. Die vorinstanzliche Auslegung des Miteigentümerreglements ist nach Auf- fassung der Berufungskläger mit dem Zweck der Grunddienstbarkeit nicht verein- bar. Ein Grundstück kann mit einer Grunddienstbarkeit zum Vorteil eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers des anderen Grundstücks gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht aus- üben darf (Art. 730 Abs. 1 ZGB). Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Grundbucheintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Wenn der Wortlaut unklar ist, ist in zweiter Li- nie auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, abzustellen. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unan- gefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 5A_873/2018 vom 19. März 2020 E. 2.1). Dienstbarkeiten sind im Kanton Zürich auf dem Grundbuchblatt grundsätzlich nur mit einem Stichwort eingetragen. Der vollständige Wortlaut der Dienstbarkeit ist auf sogenannte Servitutenprotokolle übertragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Ein- führung des eidgenössischen Grundbuches [kantonale Grundbuchverordnung, GBV ZH; LS 252]). Das Servitutenprotokoll ist praxisgemäss als Erwerbsgrund anzusehen (BGer 5A_617/2009 vom 26. Januar 2010 E. 3.3). Entsprechend ist vorliegend bei der Dienstbarkeitsauslegung nach Art. 738 ZGB in erster Linie auf den Wortlaut des Servitutenprotokolls abzustellen. 3.6.2. Dem im Grundbuch vermerkten Servitutenprotokoll SP Art. 1030, Beleg BM._____ 1998 Nr. …, der Grunddienstbarkeit "Fortbestandsrecht für Abstell- plätze" ist der folgende Wortlaut zu entnehmen (act. 4/4): "Der jeweilige Eigentümer des berechtigten Grundstückes hat das Recht, auf den belasteten Grundstücken Abstellplätze entlang der BO._____-Strasse zu erstel- len, dauernd fortbestehen zu lassen und jederzeit zu erneuern wie im Plan (im An- - 13 - hang zu HB …/1998) braun umrandet eingezeichnet. Die Abstellplätze sind dau- ernd in ordentlichem Zustand zu erhalten. Die Kosten für Unterhalt, Reinigung und Erneuerung der Abstellplätze hat der Eigentümer des berechtigten Grundstücks allein zu bezahlen." Der Inhalt der Grunddienstbarkeit besteht gemäss diesem Wortlaut in der Erstel- lung, dem dauernden Fortbestand und der jederzeitigen Erneuerung von Abstell- plätzen entlang der BO._____-Strasse, wobei die Abstellplätze in ordentlichem Zustand zu erhalten sind. Ebenso enthält die Dienstbarkeit eine Regelung, wo- nach die Kosten für Unterhalt, Reinigung und Erneuerung der Abstellplätze der Ei- gentümer des berechtigten Grundstücks allein zu bezahlen hat. Mit Blick auf den vorliegenden Streitgegenstand lässt sich festhalten, dass den dienstbarkeitsbe- rechtigten Eigentümern unter anderem das Recht auf dauernden Fortbestand von Abstellplätzen entlang der BO._____-Strasse zukommt. 3.6.3. Zusätzlich zum klaren Wortlaut ist die bisherige Ausübung der Dienstbar- keit zu erwähnen. Die Argumentation des Berufungsbeklagten, wonach er die Mit- glieder der Miteigentümergemeinschaft die Parkplätze während einiger Jahre gra- tis habe mitbenützen lassen (act. 38 S. 6; act. 11 S. 7), bis er die Tiefgaragen- plätze vermietet habe, ändert nichts an der langjährigen Ausübung der Dienstbar- keit, welche im Einklang mit dem bestehenden gerichtlichen Verbot steht. Das bald 20-jährige gerichtliche Verbot enthält nämlich den Hinweis "Besucher der Liegenschaften BO._____-Strasse 1-12 gestattet" (vgl. act. 29 S. 17 Abb. 2; act. 1 S. 16 Abb. 5). 3.7.1 Wie erwähnt steht das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück Kat.-Nr. 5 im unselbständigen Miteigentum der sieben Hauptgrundstücke, wobei alle (Stock- werk-)Eigentümer der Hauptgrundstücke zu einer bestimmten Wertquote an die- sem Miteigentumsgrundstück beteiligt sind (vgl. act. 4/1A; act. 12/2). Haben meh- rere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ih- rem Eigentum, so sind sie Miteigentümer (Art. 646 Abs. 1 ZGB). Subjektiv-dingli- ches Miteigentum bzw. unselbständiges Miteigentum ist gegebenen, wenn der Miteigentumsanteil untrennbar mit dem Hauptgrundstück verbunden ist (vgl. - 14 - Art. 655a ZGB). Es besteht oftmals an Grundstücken, die für die Bewirtschaftung der berechtigten Grundstücke (herrschende Grundstücke/Hauptgrundstücke) einen (regelmässig dauernden) Zweck erfüllen (BSK ZGB II-BRUNNER/WICHTER- MANN, 7. Aufl. 2023, Art. 646 N 2). Die Miteigentümer können eine von den ge- setzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung ver- einbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Mitei- gentümer geändert werden kann (Art. 647 Abs. 2 ZGB). Darin können sie unter anderem Vereinbarungen treffen, welche von den gesetzlichen Vorschriften nach Art. 648 Abs. 1 ZGB, wonach alle Miteigentümer zum Gebrauch und Nutzen der Sache befugt sind, abweichen. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Auslegung solcher Reglemente nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen und davon auszugehen ist, dass keine unangemessene Lösung gewollt wurde. Es ist zudem von jener Auslegung auszugehen, die den Text des Reglements ge- samthaft erfasst und nicht Teile davon überflüssig werden lässt (E. 4.12 m.H.a. BGer 5A_865/2011 E. 3.2). 3.7.2. Gleichzeitig mit der Eintragung der Dienstbarkeit am 27. August 1997 wurde das Reglement der Miteigentümer des Grundstückes Kat.-Nr. 5 im Grund- buch angemerkt (act. 12/2). Gemäss Reglement der Miteigentümer dient das Mit- eigentumsgrundstück Kat.-Nr. 5 den Hauptgrundstücken als Erschliessungs- grundstück. Mit der im Reglement enthaltenen Nutzungs- und Verwaltungsord- nung werden die Rechte und Pflichten der gemeinschaftlichen Bauten und Anla- gen auf dem Miteigentumsgrundstück als auch auf den einzelnen Hauptgrundstü- cken geregelt (act. 12/2). Als gemeinschaftliche Bauten und Anlagen werden un- ter anderem die Tiefgarage auf den Hauptgrundstücken wie auch das Fortbe- standsrecht für Abstellplätze in Freien entlang der BO._____-Strasse auf den Hauptgrundstücken BO._____-Str. 1, 3, 7 und 10 aufgeführt (act. 12/2 Ziff. A.). Der Wortlaut der Nutzungsordnung unter dem Titel "2. Abstellplätze in Tiefgarage und im Freien" lautet wie folgt (act. 12/2 Ziff. B.2): "Die Abstellplätze in der Tiefgarage und im Freien dürfen nur zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet werden. […] - 15 - An den Abstellplätzen werden alleinige und ausschliessliche Nutzungsrechte zu- gunsten einzelner Mit- bzw. Stockwerkeigentümer der Hauptgrundstücke oder mittels übertragbarer Dienstbarkeiten zugunsten Dritten begründet. Die Zuteilung (Veräusserung) dieser Benützungsrechte ist in einem Anhang zu diesem Regle- ment festgehalten, der laufend nachgeführt wird. Über die Zuweisung der einzelnen Abstellplätze in der Tiefgarage im Zusam- menhang mit der Erstveräusserung entscheidet ausschliesslich der Ersteller der Tiefgarage, welchem auch die Entschädigung für die Übertragung der aussch- liesslichen Benützungsrechte zusteht. Der Ersteller ist ermächtigt, das vorlie- gende Reglement von Fall zu Fall entsprechend zu ergänzen und die Grund- buchanmeldung im Namen der Miteigentümergemeinschaft abzugeben. Solange der Ersteller eigentumsmässig am Miteigentumsgrundstück beteiligt ist, hat er das alleinige Verfügungs- und Nutzungsrecht über jene Abstellplätze, wel- che noch nicht veräussert wurden. Vor Veräusserung des letzten Miteigentums- anteils kann sich der Ersteller der Tiefgarage das Benützungsrecht durch Errich- tung von übertragbaren Personaldienstbarkeiten sichern. Andernfalls geht das Verfügungs- und Nutzungsrecht an bisher nicht speziell zugewiesenen Abstell- plätzen an die Miteigentümergemeinschaft über. […]" 3.7.3. Wie erwähnt wurde das Miteigentümerreglement im Grundbuch gleichzeitig mit der Eintragung der Dienstbarkeit am 27. August 1997 angemerkt (act. 12/2). Aufgrund der zeitlichen Umstände wie auch gestützt auf das Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung dem Inhalt der Grunddienstbarkeit nicht zuwider läuft, sondern diese konkretisiert, dürften die Er- steller des Reglements doch keine unangemessene Lösung gewollt haben. Nach- folgend ist auf die detaillierte Regelung von Ziff. 2 der Nutzungsordnung (lit. B des Reglementes) einzugehen. 3.7.4. Ziff. 2 der Nutzungsordnung (lit. B) trägt den Titel "Abstellplätze in Tiefga- rage und im Freien". Ziff. 2 Abs. 1 bezieht sich gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung ebenfalls auf die Abstellplätze in der Tiefgaragen und auf die Ausse- nabstellplätze. - 16 - Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 "werden an den Abstellplätzen alleinige und aussch- liessliche Nutzungsrechte zugunsten einzelner Mit- bzw. Stockwerkeigentümer der Hauptgrundstücke oder mittels übertragbarer Dienstbarkeiten zugunsten Drit- ter begründet." Dieser Formulierung lässt sich nicht entnehmen, ob damit die Aus- senparkplätze und/oder jene in der Tiefgarage gemeint sind. Im darauffolgenden Satz wird darauf hingewiesen, dass die Zuteilung in einem Anhang zum Regle- ment festgehalten und laufend nachgeführt wird. Der Anhang zum Reglement ent- hält einerseits einen Plan der Tiefgaragenparkplätze und andererseits eine Zutei- lungsliste (act. 12/2 S. 6 und 7). Wie die Berufungskläger zu Recht vorbringen (act. 29 Rz. 35 ff.), sind einerseits auf dem angehängten Plan nur die Tiefgara- genparkplätze abgedruckt und andererseits in der Liste nur 73 Tiefgaragenpark- plätze in gedruckter Schrift vornummeriert. Die 17 Aussenparkplätze samt Über- schrift "Im Freien" wurden hingegen handschriftlich hinzugefügt und gemäss handschriftlichem Eintrag allesamt erst im Jahr 2017 zugeteilt. Der Hinweis auf den Anhang zum Reglement in Abs. 2 Satz 2 verbunden mit der fehlenden Eintra- gung der Abstellplätze im Freien auf dem Plan und der fehlenden Vornummerie- rung in der Zuteilungsliste legt nahe, dass an den Aussenparkplätzen keine allei- nigen Nutzungsrechte vorgesehen sind und Abs. 2 nur auf die Tiefgaragenpark- plätze anzuwenden ist. Gemäss klarem Wortlaut des Reglements bezieht sich Ziff. 2 Abs. 3 des Reglements nur auf die Abstellplätze in der Tiefgarage. So ist der Formulierung zu entnehmen, dass ausschliesslich der Ersteller der Tiefgarage (und somit der Berufungsbeklagte) im Zusammenhang mit der Erstveräusserung über die Zuwei- sung der einzelnen Abstellplätze in der Tiefgarage entscheidet. Er ist berechtigt, das Reglement von Fall zu Fall entsprechend zu ergänzen und die Grundbuchan- meldung in Namen der Miteigentümergemeinschaft abzugeben. Eine Regelung betreffend die Zuteilung der Aussenparkplätze ist dem Reglement nicht zu ent- nehmen. Auch dies spricht dafür, dass die Begründung von alleinigen und aus- schliesslichen Nutzungsrechten an den Aussenparkplätzen reglementarisch nicht vorgesehen ist. - 17 - Im nachfolgenden Abs. 4 ist unspezifisch die Rede von "jene Abstellplätze, welche noch nicht veräussert wurden" bzw. "bisher nicht speziell zugewiesenen Abstellplätzen". Im zweiten Satz von Abs. 4 wird (wie in Abs. 3) der Ersteller (der Tiefgarage) erwähnt. Dem Wortlaut des Abs. 4 lässt sich nicht klar entnehmen, ob die Abstellplätze in der Tiefgarage und/oder im Freien gemeint sind. Der Ausle- gung der Vorinstanz, wonach mit dem Begriff Abstellplätze in Abs. 4 mangels Konkretisierung und aufgrund der Überschrift alle Abstellplätze gemeint sind, kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Bestimmung des Abs. 4 im Ge- samtkontext der vorangehenden Abs. 2 und 3 und nach dem Vertrauensprinzip so zu lesen, dass der Ersteller der Tiefgarage, welcher über die Zuweisung der ein- zelnen Abstellplätze in der Tiefgarage im Zusammenhang mit der Erstveräusse- rung entscheidet, auch über die noch nicht veräusserten Abstellplätze in der Tief- garage das alleinige Verfügungs- und Nutzungsrecht hat. 3.7.5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Nutzungsordnung so auszulegen ist, dass dem Berufungsbeklagten als Ersteller der Tiefgarage das Verfügungs- und Nutzungsrecht über die Tiefgaragenparkplätze zukommt, ein Verfügungs- und Nutzungsrecht des Berufungsbeklagten über die Aussenabstellplätze lässt sich dem Reglement dagegen nicht entnehmen. 3.7.6. Der Vollständigkeit halber ist mit Bezug auf die Regelung zur Kostentra- gungspflicht festzuhalten, dass nach Auslegung der Nutzungsordnung des Mitei- gentümerreglements nicht ersichtlich ist, inwiefern die Regelung zur Kostentra- gungspflicht der Kostenregelung gemäss Dienstbarkeit, welche die Kostentra- gungspflicht des berechtigten Grundstücks vorsieht, widersprechen soll. 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der klare Wortlaut der Dienstbar- keit "Fortbestandsrecht für Abstellplätze" mit deren langjährigen Ausübung und dem bald 20-jährigen gerichtlichen Verbot im Einklang steht. Hinzu kommt, dass Ziff. 2 der Nutzungsordnung des Miteigentümerreglements so auszulegen ist, dass sich das Verfügungs- und Nutzungsrecht des Berufungsbeklagten auf die Tiefgaragenabstellplätze beschränkt. Dies führt im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte nicht befugt ist, über die Aussenabstellplätze Nr. 1 bis 17 zu verfügen. Vielmehr ist von einem - 18 - Nutzungsanspruch der Berufungskläger als Miteigentümer an den Aussenpark- plätzen auszugehen, weshalb ein Verfügungsanspruch zu bejahen ist. Damit er- übrigt es sich, auf die diesbezüglichen weiteren Vorbringen der Berufungskläger einzugehen (vgl. insbes. act. 29 Rz. 21, Rz. 52 ff.). 3.9. Da die Vorinstanz den Verfügungsanspruch verneinte, prüfte sie die weite- ren Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht. Es recht- fertigt sich, aufgrund der Spruchreife, des Antrags der Berufungskläger und der Prozessbeschleunigung nach Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO einen neuen Entscheid zu fällen. Da es sich bei Art. 318 ZPO um eine Kann-Vorschrift handelt, ist die Beru- fungsinstanz frei, auch dann einen neuen Entscheid zu fällen, wenn die erste In- stanz einen wesentlichen Teil des Gesuchs nicht beurteilt hat. Damit sind die wei- teren Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nachfolgend – insbesondere auch mit Blick auf die vorinstanzlichen Vorbringen der Parteien – zu prüfen (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der – vor Vorinstanz zwar noch unvertretene – Berufungsbeklagte auch im Berufungsverfahren nach Beizug einer anwaltlichen Vertretung nicht zu den tatsächlichen Vorbringen der Berufungskläger mit Bezug auf die weiteren Voraus- setzungen äusserte. Zu prüfen bleiben der Verfügungsgrund, die Dringlichkeit und die Verhält- nismässigkeit. Einerseits ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte in der Ver- gangenheit bereits diverse Vorkehrungen getroffen hat, um zumindest einen Teil der Aussenparkplätze zu blockieren (act. 29 Rz. 57; act. 1 Rz. 52; act. 38; act. 11). Andererseits ist unbestritten geblieben, dass die von den Berufungsklä- gern erwähnten Leistungserbringer wie die Spitex etc., deren Dienste viele der Ei- gentümer der Überbauung BN._____ benötigen, auf die Aussenabstellplätze zwingend angewiesen sind. Ebenso ist unbestritten, dass keine adäquaten Alter- nativen zur Verfügung stehen, um diese Leistungserbringungen anderweitig zu garantieren, mithin unter anderem keine anderen Parkmöglichkeiten in der Nähe vorhanden sind (act. 29 Rz. 57; act. 1 Rz. 60 f.; act. 38; act. 11). Nachdem der Verfügungsanspruch bejaht wurde, wonach die Berufungskläger an den Aussen- parkplätzen verfügungs- und nutzungsberechtigt sind, ist aufgrund des soeben - 19 - Gesagten auch glaubhaft gemacht, dass nach den bereits erfolgten Verletzungen des zivilrechtlichen Anspruchs der Berufungskläger weitere Verletzungen zu be- fürchten sind und der Erlass der vorsorglichen Massnahme notwendig erscheint. Damit ist von einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Berufungskläger auszugehen und die Dringlichkeit zu bejahen. Ebenso er- scheint der Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahme mit der Verpflich- tung des Berufungsbeklagten zur Beseitigung und Unterlassung der Blockierung der Aussenparkplätze verhältnismässig. 3.10. Nach dem Gesagten ist die Berufung und das vorinstanzliche Gesuch der Berufungskläger vom 15. Februar 2023 gutzuheissen. Dem Berufungsbeklagten ist vorsorglich zu verbieten, die Aussenabstellplätze Nr. 1 bis 17 auf den Grund- stücken Kat.-Nr. 1, 2, 3 sowie 4 in BM._____ zu blockieren. Ebenso ist er vorsorg- lich zu verpflichten, die auf den Aussenabstellplätzen Nr. 1 bis 17 auf den Grund- stücken Kat.-Nr. 1, 2, 3 sowie 4 in BM._____ abgestellten Fahrzeuge ohne Num- mernschilder und die angebrachten Schilder mit der Aufschrift "vermietet" zu be- seitigen. Sowohl die Unterlassungs- als auch die Beseitigungsverpflichtung erge- hen unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Falle der Nichtbe- folgung durch den Berufungsbeklagten.
  17. Gestützt auf Art. 263 ZPO und Ziffer 4 des vorinstanzlichen Rechtsbegeh- rens der Berufungskläger ist den Berufungsklägern sodann Frist zur Einreichung der Prosequierungsklage anzusetzen, mit der Androhung, dass die angeordnete Massnahme bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfällt.
  18. 5.1. Trifft die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da der Berufungsbeklagte nunmehr vollständig unterliegt und die Beru- fungskläger mit ihrem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (bzw. dessen Dispositiv-Ziff. 1) und dem Gesuch um Anordnung der beantragten vor- sorglichen Massnahme obsiegen, sind dem Berufungsbeklagten sowohl die erst- - 20 - instanzlichen als auch die zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 4'800.– (act. 28 Dispositiv-Ziff. 2) wurde nicht beanstandet. Ferner ist der Berufungsbeklagte aufgrund des Verfahrensausgangs zu verpflichten, den Berufungsklägern – wie von ihnen beantragt (vgl. act. 1 S. 6 so- wie act. 29 S. 6) – eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Diese Parteientschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1-3, § 9 und § 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 4'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. 5.3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit a, § 4 Abs. 1-3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'800.– festzusetzen. Überdies ist der Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungsklägern – wie von ihnen beantragt (act. 29 S. 6) – für das Berufungsverfahren in Anwen- dung von §13 Abs.1 i.V.m. 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1-3, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 3 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) zu be- zahlen. Es wird erkannt:
  19. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Affoltern vom 24. Juli 2023 aufgeho- ben und das vorinstanzliche Gesuch der Berufungskläger um Erlass vor- sorglicher Massnahmen vom 15. Februar 2023 gutgeheissen.
  20. Dem Berufungsbeklagten wird unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall vorsorglich verboten, die Aussenabstellplätze - 21 - Nr. 1 bis 17 auf den Grundstücken Kat.-Nr. 1, 2, 3 sowie 4 in BM._____ zu blockieren.
  21. Der Berufungsbeklagte wird unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall vorsorglich verpflichtet, die auf den Aussenab- stellplätzen Nr. 1 bis 17 auf den Grundstücken Kat.-Nr. 1, 2, 3 sowie 4 in BM._____ abgestellten Fahrzeuge ohne Nummernschilder und die ange- brachten Schilder mit der Aufschrift "vermietet" zu beseitigen.
  22. Den Berufungsklägern wird eine 60-tägige Frist ab Zustellung dieses Urteils angesetzt zur Einreichung der Prosequierungsklage. Die mit obgenannten Dispositiv-Ziffern 2 und 3 angeordneten Massnahmen fallen bei unbenutztem Ablauf dieser Frist ohne Weiteres dahin.
  23. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 4'800.– wird bestätigt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungsbeklag- ten auferlegt.
  24. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'300.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu zahlen.
  25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'800.– festgesetzt und dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von den Berufungsklägern geleisteten Vorschuss von Fr. 3'800.– bezogen. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern Fr. 3'800.– zu er- setzen.
  26. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu zahlen. - 22 -
  27. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort (act. 38), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  28. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:
  29. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF230055-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 22. April 2024 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____,

5. E._____,

6. F._____,

7. G._____,

8. H._____,

9. I._____,

10. J._____,

11. K._____,

12. L._____,

13. M._____,

14. N._____,

15. O._____,

16. P._____,

17. Q._____,

18. R._____,

19. S._____,

20. T._____,

21. U._____,

22. V._____,

- 2 -

23. W._____,

24. AA._____,

25. AB._____,

26. AC._____,

27. AD._____,

28. AE._____,

29. AF._____,

30. AG._____,

31. AH._____,

32. AI._____,

33. AJ._____,

34. AK._____,

35. AL._____,

36. AM._____,

37. AN._____,

38. AO._____,

39. AP._____,

40. AQ._____,

41. AR._____,

42. AS._____,

43. AT._____,

44. AU._____,

45. AV._____,

46. AW._____,

47. BA._____,

48. BB._____,

49. BC._____,

50. BD._____,

51. BE._____,

52. BF._____,

53. BG._____,

54. BH._____,

- 3 -

55. BI._____,

56. BJ._____,

57. BK._____, Gesuchsteller und Berufungskläger alle vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw, LL.M X2._____ gegen BL._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 24. Juli 2023 (ET230001)

- 4 - Rechtsbegehren der Gesuchsteller: (act. 1 S. 6 f.) "1. Der Gesuchsgegner sei im Rahmen einer vorsorglichen Mass- nahme zu verpflichten, das Blockieren der Aussenabstellplätze Nr. 1 bis 17 auf den Grundstücken Kat.-Nr. 1, 2, 3 sowie 4 in BM._____, insbesondere durch das Abstellen von Fahrzeugen ohne Nummernschilder sowie das Aufstellen von Schildern mit der Aufschrift "vermietet", unter Androhung der Straffolgen ge- mäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu unterlassen.

2. Der Gesuchsgegner sei im Rahmen einer vorsorglichen Mass- nahme zu verpflichten, die auf den Aussenabstellplätzen Nr. 1 bis 17 auf den Grundstücken Kat-Nr. 1, 2, 3 sowie 4 in BM._____ ab- gestellten Fahrzeuge ohne Nummernschilder und die dort ange- brachten Schilder mit der Aufschrift "vermietet" unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu beseitigen.

3. Den Gesuchstellern sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Prosequierungsklage anzusetzen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7 % MwSt. auf der Prozessentschädigung, zu Lasten des Ge- suchsgegners." Urteil des Einzelgerichtes: (act. 23 = act. 28 = act. 30)

1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'800.– wird den Gesuchstellern unter solidari- scher Haftbarkeit auferlegt.

3. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Parteientschädigung wird abgewiesen. 4./5. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel. Berufungsanträge der Gesuchsteller und Berufungskläger: (act. 29 S. 6) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom

24. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. ET230001-A/U) aufzuheben.

- 5 -

2. Das (erstinstanzlich eingereichte) Gesuch vom 15. Februar 2023 sei vollumfänglich gutzuheissen.

3. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelge- richt, vom 24. Juli 2023 (Geschäfts-Nr.: ET230001-A/U) aufzuhe- ben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzli- cher Mehrwertsteuer auf der Prozessentschädigung, für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsbe- klagten." Berufungsanträge des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten: (act. 38 S. 2) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht (Ge- schäft-vom 24. Juli 2023, Nr. ET 230001-A/U), zu bestätigen.

2. Das erstinstanzlich gestellte Gesuch vom 15. Februar 2023 sei abzuweisen,

3. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

24. Juli 2023, im Sinne von Ziff. 1 hiervor gutzuheissen und es sei die Sache entsprechend nicht zur Neubeurteilung zurückzuwie- sen.

4. All dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger; dies namentlich auch betr. die Vorverfahren betr. das Bezirksgericht Affoltern." Erwägungen: 1. 1.1. Die Gesuchsteller und Berufungskläger 1-57 (nachfolgend Berufungsklä- ger) und der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbe- klagter) sind (unbestrittenermassen) Eigentümer verschiedener Grundstücke der Überbauung BN._____ in BM._____. Zudem sind sie allesamt Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 5 (act. 4/1A; act. 12/2). Gemäss Grundbuchauszug wurde beim genannten Grundstück am 27. August 1998 ein Reglement der Miteigentü- mer angemerkt (act. 12/1-2). Zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. 5 und zulasten der Grundstücke Kat.-Nr. 1, 2, 3 und 4 besteht im Weiteren eine – ebenfalls am

- 6 -

27. August 1998 ins Grundbuch eingetragene – Grunddienstbarkeit mit der Um- schreibung "Fortbestandsrecht für Abstellplätze" (act. 12/1 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 reichten die Berufungskläger beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren samt Beilagen ein (act. 1; act. 4/1A-8). Nachdem dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 6. März 2023 unter anderem Frist zur Gesuchsantwort angesetzt worden war (act. 5), reichte er diese samt Beilagen mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren fristgerecht ein (act. 11; act. 12/1-8). Als beide Parteien auf ent- sprechende Fristansetzung durch die Vorinstanz nochmals Stellung genommen hatten und die letzte Stellungnahme des Berufungsbeklagten den Berufungsklä- gern zugestellt worden war (act. 13-22), wies die Vorinstanz das Gesuch der Be- rufungskläger um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Urteil vom 24. Juli 2023 ab (act. 23 = act. 28 [Aktenexemplar] = act. 30, fortan zitiert als act. 28). 1.3. Gegen dieses Urteil erhoben die Berufungskläger mit Eingabe von 7. Au- gust 2023 Berufung beim hiesigen Gericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 29). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-26). Der mit Ver- fügung vom 15. August 2023 von den Berufungsklägern verlangte Kostenvor- schuss von Fr. 3'800.– ging fristgerecht ein (act. 33-35). Mit Verfügung vom

29. Januar 2024 wurde dem Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort an- gesetzt (act. 36). Die Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen ging fristgerecht ein (act. 37-38), wobei Rechtsanwalt Y._____ die Berufungsant- wort innert Nachfrist unterzeichnete (act. 40-42). Mit Schreiben vom 7. März 2024 wurden seitens der Berufungskläger zwei Parteiwechsel infolge Todesfällen mit- geteilt (act. 43-44/1-4). An die Stelle der Berufungsklägerin 42, AS._____, tritt de- ren Ehemann, der Berufungskläger 41 namens AR._____ (act. 43/1+3). An die Stelle des Berufungsklägers 57, BK._____, tritt dessen Ehefrau, die Berufungsklä- gerin 56 namens BJ._____ (act. 43/2+4). Das Rubrum ist entsprechend anzupas- sen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 7 - 2. 2.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind in vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 244'800.– aus (vgl. act. 28 E. 5.3), was im Berufungsverfahren nicht bean- standet wird. Der Streitwert für die Berufung ist vorliegend ohne Weiteres gege- ben 2.2. Bei vorsorglichen Massnahmen kommt das summarische Verfahren zum Tragen (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist in summarischen Verfahren inner- halb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmitte- lanträgen versehen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig, mit Rechtsmittelanträgen und einer Be- gründung bei der Kammer als zuständiger Rechtsmittelinstanz eingereicht, womit dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegensteht (act. 29, vgl. zur Rechtzeitig- keit act. 24). 2.3. Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da die Berufungsinstanz über eine uneingeschränkte Prüfungsbe- fugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung, verfügt (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1), kann sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die Be- rufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beru- fungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Nachfolgend ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als diese für die Entscheidfindung erforderlich sind.

- 8 - 3. 3.1. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch ver- letzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist, und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen müssen sowohl der Verfügungsan- spruch als auch der Verfügungsgrund bejaht werden können. Beim Verfügungs- anspruch hat das Gericht eine Hauptsachenprognose über den zivilrechtlichen Anspruch zu stellen, beim Verfügungsgrund eine Nachteilsprognose in Bezug auf die Frage des Drohens eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Gleichzeitig hat nebst der Verhältnismässigkeit eine gewisse zeitliche Dringlich- keit vorzuliegen, welche dann zu bejahen ist, wenn der nicht leicht wieder gutzu- machende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet werden kann und ein Zuwarten auf das Resultat des Hauptverfah- rens nicht zumutbar erscheint (ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N 12, 17 und 33; KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl. 2021, Art. 261 N 4 ff.). 3.2. Die Vorinstanz wies das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit der Begründung ab, dass der von den Berufungsklägern geltend gemachte Rechtsanspruch an den Aussenparkplätzen abzuweisen sei (act. 28 E. 4.20). Da- mit verneinte sie das Vorhandensein eines Verfügungsanspruchs der Berufungs- kläger bzw. eine Anspruchsgrundlage zum Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie hielt im Wesentlichen Folgendes fest: In Auslegung des Reglements (der Mitei- gentümer des Grundstücks Kataster-Nr. 5) ergebe sich, dass dem Berufungsbe- klagten gestützt auf Absatz 4 das Nutzungsrecht hinsichtlich aller Abstellplätze, die nicht veräussert seien, zukomme. Dass sich dieser Passus (Absatz 4) unter der Überschrift "Abstellplätze in Tiefgaragen und im Freien" befinde und in Absatz 4 wie auch in Absatz 2 – anders als in Absatz 3, wo nur die Rede von Abstellplät- zen in der Tiefgarage sei – lediglich der Begriff Abstellplätze verwendet worden sei, lasse einzig den Schluss zu, dass die Abstellplätze in der Tiefgarage und im Freien gemeint seien. Folglich würden sich die Absätze 1, 2, 4 und 5 auf die Ab-

- 9 - stellplätze im Freien und in der Tiefgarage beziehen (act. 28 E. 4.13 f.). Dass die Überbauung die Pflicht habe, 13 Besucherparkplätze zur Verfügung zu stellen, bedeute nicht per se, dass diese der Gemeinschaft entschädigungslos zustehen müssten. Eine Veräusserung oder Vermietung der (Aussen-)Parkplätze zu die- sem Zweck sei durchaus denkbar (act. 28 E. 4.15). Schliesslich werde im Regle- ment hinsichtlich der Kostentragung eine Unterscheidung zwischen denjenigen des Spielplatzes, die die Gesamtheit der Eigentümer beschlage, und denjenigen der Garagen- und Aussenparkplätzen gemacht. Eine solche Unterscheidung wäre nicht notwendig, wenn die Unterhaltskosten für die Parkplätze ebenfalls von der Gesamtheit der Eigentümer zu tragen wären (act. 28 E. 4.16). Ebenso hätten Be- schlussfassungen erfolgen müssen bei anteilsmässiger Kostentragung. Dass die Gemeinschaft über Belange der Aussenparkplätze Beschlüsse gefasst habe oder anfallende Kosten getragen hätte, sei weder substantiiert behauptet noch belegt worden (act. 28 E. 4.17). 3.3. Die Berufungskläger sehen eine Rechtsverletzung darin, dass die Vorin- stanz den klaren Wortlaut der Grunddienstbarkeit gemäss Servitutenprotokoll ignoriert habe. Ein alleiniges Nutzungsrecht des Berufungsbeklagten sei mit der eindeutigen Zwecksetzung der Grunddienstbarkeit nicht vereinbar. Andererseits liege eine vorinstanzliche Rechtsverletzung darin, dass sie dem Miteigentümerre- glement eine Bedeutung für die Grunddienstbarkeit zugemessen habe, die die- sem mangels Kompetenz zur Abänderung von Dienstbarkeitsrechten nicht zu- kommen könne. Ebenso habe sie aus dem Miteigentümerreglement geschlossen, der Gebrauch der Grundstücke Kat.-Nr. 1, 2, 3 und 4 sei in irgendeiner Weise ge- regelt worden, obwohl das Reglement nur (und einzig) den Gebrauch des Mitei- gentumsgrundstücks Kat.-Nr. 5 regeln könne (act. 29 Rz. 9 ff., insbes. Rz. 25). Sollte dem Reglement mit Blick auf die Grunddienstbarkeit irgendeine Bedeutung zukommen, liege auch in der vorinstanzlichen Auslegung dieses Reglements eine Rechtsverletzung. Denn das Reglement sehe kein alleiniges Verfügungs- und Nutzungsrecht des Berufungsbeklagten über die 17 Aussenparkplätze vor, die von lit. B Ziff. 2 Abs. 3 und 4 des Reglements gar nicht erfasst seien. Selbst wenn jedoch die vorinstanzliche Auslegung zutreffen sollte, wäre die Einräumung eines Sondernutzungsrechts unzulässig, da der betroffene gemeinschaftliche Bereich

- 10 - infolge seiner Funktion allen Stockwerkeigentümern zustehen müsse. Zu berück- sichtigen sei, dass die 17 Aussenabstellplätze jahrelang bis ins Jahr 2017 als Be- sucherparkplätze benutzt worden seien und unbestrittenermassen auch als sol- che ausgewiesen seien (act. 29 Rz. 26 ff.). Zum Verfügungsgrund (Nachteilsprognose) und zur Dringlichkeit machen die Berufungskläger zusammenfassend – und mit Verweis auf ihre vorinstanzli- chen Ausführungen – geltend, der Berufungsbeklagte habe bereits wiederholt die zivilrechtlichen Ansprüche der Berufungskläger verletzt, indem er eigenmächtig gelbe Markierung an den Aussenparkplätzen angebracht habe, auf den Parkplät- zen immer wieder Fahrzeuge ohne Nummernschilder abstelle sowie Schilder mit der Aufschrift "vermietet" anbringe. Daher bestehe eine gewichtige Vermutungs- basis für weitere Verletzungshandlungen des Berufungsbeklagten (z.B. Abstellen weiterer Fahrzeuge ohne Kennzeichen). Bei Nichterlass der vorsorglichen Mass- nahme bestehe die latente Gefahr, dass bald alle 17 Aussenparkplätze blockiert würden und die Berufungskläger die Parkplätze nicht mehr nutzen könnten bzw. die Nutzung erst nach jahrelanger Prozessführung durchsetzen könnten. Bei wei- terem Zuwarten könnten zwingend notwendige, lebenswichtige Leistungserbrin- gungen für die älteren und teils hochbetagten Anwohner, die zwingend auf diese Parkplätze angewiesen seien, durch die Spitex, "TIXI-Fahrdienste" etc. nicht mehr erbracht werden, wozu es auch bereits gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine adäquaten Alternativen zur Verfügung stünden, um die Leistungserbringungen anderweitig zu garantieren, könne angesichts dieser weit- reichenden Konsequenzen kein richterlichen Endentscheid abgewartet werden (act. 29 Rz. 57 i.V.m. act. 1 Rz. 51 ff.). 3.4. Der Berufungsbeklagte beantragt, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus, dass bei der Ausle- gung des Miteigentümerreglements (mit Verweis auf BGer 5A_865/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2) von jener Auslegung auszugehen sei, die den Text des Regle- ments gesamthaft erfasse und nicht Teile davon überflüssig werden lasse. In Ab- satz 3 des Reglements werde klar ausgeführt, dass die Zuteilung der Abstell- plätze in der Tiefgarage dem Berufungsbeklagten als Ersteller derselben zustehe.

- 11 - Dabei sei der Ersteller berechtigt, das Reglement von Fall zu Fall entsprechend zu ergänzen und die Grundbuchanmeldung im Namen des Miteigentümers abzu- geben. Das "etc." beziehe sich auf alle, welche noch nicht veräussert seien, wobei sich das Nutzungsrecht auf sämtliche Abstellplätze beziehe. Danach stehe dem Ersteller also das alleinige Verfügungs- und Nutzungsrecht über all jene Plätze zu, welche noch nicht verkauft seien. Es sei nicht gesagt worden, wo die Besu- cherparkplätze liegen müssten, weshalb sie draussen oder drinnen hergerichtet werden könnten. Es sei (im Reglement) insoweit eine Unterscheidung vorgenom- men worden, als dass für die Aussenparkplätze für Aufwendungen etc. separat Rechnung gestellt werde, was bei einer Gleichbehandlung nicht der Fall wäre, wo man einfach für alle Plätze einen Kostenanteil in Rechnung stellen könnte. Nach- dem dem Berufungsbeklagten das alleinige Nutzniessungs- und Kündigungsrecht an den Aussenplätzen zustehe, habe die Grundbuchanmeldung vom 7. Juli 1917 (recte: 2017) keine inhaltliche Änderung des Reglements, sondern nur eine Kon- kretisierung, gebracht. Im Übrigen könnten die Berufungskläger kein Gewohn- heitsrecht für sich ableiten, wenn sie die Parkplätze fast 20 Jahre lang unentgelt- lich hätten benutzen dürfen, nur weil er (der Berufungsbeklagte) zuerst die Tiefga- ragenparkplätze habe vermieten wollen (act. 38 S. 2 ff.). Zu den (tatsächlichen) Vorbringen der Berufungskläger im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen äussert sich der Berufungsbeklagte weder vor erster noch vor zweiter Instanz (act. 38, vgl. auch act. 11 und 22). 3.5. Bei den Parteien handelt es sich um Stockwerkeigentümer der jeweiligen Stockwerkeigentümergemeinschaften der sieben Hauptgrundstücke der Überbau- ung BN._____ (Kat.-Nr. 2, 6, 7, 3, 8, 5 und 9). Das achte Grundstück, Kat.-Nr. 5, steht zu je 1/7 in unselbständigem Miteigentum der Hauptgrundstücke. Die Rechte und Pflichten der Miteigentümer werden in einem Miteigentümerreglement geregelt (act. 12/2). Zugunsten des Miteigentumsgrundstücks Kat.-Nr. 5 und zu- lasten der Grundstücke Kat.-Nr. 1, 2, 3 und 4 besteht unter anderem eine Grund- dienstbarkeit "Fortbestandsrecht für Abstellplätze". Vorliegend sind in Bezug auf den Verfügungsanspruch bzw. die Hauptsachenprognose insbesondere Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit und die Auslegung des Miteigentümerregle- ments strittig.

- 12 - 3.6.1. Die vorinstanzliche Auslegung des Miteigentümerreglements ist nach Auf- fassung der Berufungskläger mit dem Zweck der Grunddienstbarkeit nicht verein- bar. Ein Grundstück kann mit einer Grunddienstbarkeit zum Vorteil eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers des anderen Grundstücks gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht aus- üben darf (Art. 730 Abs. 1 ZGB). Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Grundbucheintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Wenn der Wortlaut unklar ist, ist in zweiter Li- nie auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, abzustellen. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unan- gefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 5A_873/2018 vom 19. März 2020 E. 2.1). Dienstbarkeiten sind im Kanton Zürich auf dem Grundbuchblatt grundsätzlich nur mit einem Stichwort eingetragen. Der vollständige Wortlaut der Dienstbarkeit ist auf sogenannte Servitutenprotokolle übertragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Ein- führung des eidgenössischen Grundbuches [kantonale Grundbuchverordnung, GBV ZH; LS 252]). Das Servitutenprotokoll ist praxisgemäss als Erwerbsgrund anzusehen (BGer 5A_617/2009 vom 26. Januar 2010 E. 3.3). Entsprechend ist vorliegend bei der Dienstbarkeitsauslegung nach Art. 738 ZGB in erster Linie auf den Wortlaut des Servitutenprotokolls abzustellen. 3.6.2. Dem im Grundbuch vermerkten Servitutenprotokoll SP Art. 1030, Beleg BM._____ 1998 Nr. …, der Grunddienstbarkeit "Fortbestandsrecht für Abstell- plätze" ist der folgende Wortlaut zu entnehmen (act. 4/4): "Der jeweilige Eigentümer des berechtigten Grundstückes hat das Recht, auf den belasteten Grundstücken Abstellplätze entlang der BO._____-Strasse zu erstel- len, dauernd fortbestehen zu lassen und jederzeit zu erneuern wie im Plan (im An-

- 13 - hang zu HB …/1998) braun umrandet eingezeichnet. Die Abstellplätze sind dau- ernd in ordentlichem Zustand zu erhalten. Die Kosten für Unterhalt, Reinigung und Erneuerung der Abstellplätze hat der Eigentümer des berechtigten Grundstücks allein zu bezahlen." Der Inhalt der Grunddienstbarkeit besteht gemäss diesem Wortlaut in der Erstel- lung, dem dauernden Fortbestand und der jederzeitigen Erneuerung von Abstell- plätzen entlang der BO._____-Strasse, wobei die Abstellplätze in ordentlichem Zustand zu erhalten sind. Ebenso enthält die Dienstbarkeit eine Regelung, wo- nach die Kosten für Unterhalt, Reinigung und Erneuerung der Abstellplätze der Ei- gentümer des berechtigten Grundstücks allein zu bezahlen hat. Mit Blick auf den vorliegenden Streitgegenstand lässt sich festhalten, dass den dienstbarkeitsbe- rechtigten Eigentümern unter anderem das Recht auf dauernden Fortbestand von Abstellplätzen entlang der BO._____-Strasse zukommt. 3.6.3. Zusätzlich zum klaren Wortlaut ist die bisherige Ausübung der Dienstbar- keit zu erwähnen. Die Argumentation des Berufungsbeklagten, wonach er die Mit- glieder der Miteigentümergemeinschaft die Parkplätze während einiger Jahre gra- tis habe mitbenützen lassen (act. 38 S. 6; act. 11 S. 7), bis er die Tiefgaragen- plätze vermietet habe, ändert nichts an der langjährigen Ausübung der Dienstbar- keit, welche im Einklang mit dem bestehenden gerichtlichen Verbot steht. Das bald 20-jährige gerichtliche Verbot enthält nämlich den Hinweis "Besucher der Liegenschaften BO._____-Strasse 1-12 gestattet" (vgl. act. 29 S. 17 Abb. 2; act. 1 S. 16 Abb. 5). 3.7.1 Wie erwähnt steht das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück Kat.-Nr. 5 im unselbständigen Miteigentum der sieben Hauptgrundstücke, wobei alle (Stock- werk-)Eigentümer der Hauptgrundstücke zu einer bestimmten Wertquote an die- sem Miteigentumsgrundstück beteiligt sind (vgl. act. 4/1A; act. 12/2). Haben meh- rere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ih- rem Eigentum, so sind sie Miteigentümer (Art. 646 Abs. 1 ZGB). Subjektiv-dingli- ches Miteigentum bzw. unselbständiges Miteigentum ist gegebenen, wenn der Miteigentumsanteil untrennbar mit dem Hauptgrundstück verbunden ist (vgl.

- 14 - Art. 655a ZGB). Es besteht oftmals an Grundstücken, die für die Bewirtschaftung der berechtigten Grundstücke (herrschende Grundstücke/Hauptgrundstücke) einen (regelmässig dauernden) Zweck erfüllen (BSK ZGB II-BRUNNER/WICHTER- MANN, 7. Aufl. 2023, Art. 646 N 2). Die Miteigentümer können eine von den ge- setzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung ver- einbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Mitei- gentümer geändert werden kann (Art. 647 Abs. 2 ZGB). Darin können sie unter anderem Vereinbarungen treffen, welche von den gesetzlichen Vorschriften nach Art. 648 Abs. 1 ZGB, wonach alle Miteigentümer zum Gebrauch und Nutzen der Sache befugt sind, abweichen. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Auslegung solcher Reglemente nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen und davon auszugehen ist, dass keine unangemessene Lösung gewollt wurde. Es ist zudem von jener Auslegung auszugehen, die den Text des Reglements ge- samthaft erfasst und nicht Teile davon überflüssig werden lässt (E. 4.12 m.H.a. BGer 5A_865/2011 E. 3.2). 3.7.2. Gleichzeitig mit der Eintragung der Dienstbarkeit am 27. August 1997 wurde das Reglement der Miteigentümer des Grundstückes Kat.-Nr. 5 im Grund- buch angemerkt (act. 12/2). Gemäss Reglement der Miteigentümer dient das Mit- eigentumsgrundstück Kat.-Nr. 5 den Hauptgrundstücken als Erschliessungs- grundstück. Mit der im Reglement enthaltenen Nutzungs- und Verwaltungsord- nung werden die Rechte und Pflichten der gemeinschaftlichen Bauten und Anla- gen auf dem Miteigentumsgrundstück als auch auf den einzelnen Hauptgrundstü- cken geregelt (act. 12/2). Als gemeinschaftliche Bauten und Anlagen werden un- ter anderem die Tiefgarage auf den Hauptgrundstücken wie auch das Fortbe- standsrecht für Abstellplätze in Freien entlang der BO._____-Strasse auf den Hauptgrundstücken BO._____-Str. 1, 3, 7 und 10 aufgeführt (act. 12/2 Ziff. A.). Der Wortlaut der Nutzungsordnung unter dem Titel "2. Abstellplätze in Tiefgarage und im Freien" lautet wie folgt (act. 12/2 Ziff. B.2): "Die Abstellplätze in der Tiefgarage und im Freien dürfen nur zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet werden. […]

- 15 - An den Abstellplätzen werden alleinige und ausschliessliche Nutzungsrechte zu- gunsten einzelner Mit- bzw. Stockwerkeigentümer der Hauptgrundstücke oder mittels übertragbarer Dienstbarkeiten zugunsten Dritten begründet. Die Zuteilung (Veräusserung) dieser Benützungsrechte ist in einem Anhang zu diesem Regle- ment festgehalten, der laufend nachgeführt wird. Über die Zuweisung der einzelnen Abstellplätze in der Tiefgarage im Zusam- menhang mit der Erstveräusserung entscheidet ausschliesslich der Ersteller der Tiefgarage, welchem auch die Entschädigung für die Übertragung der aussch- liesslichen Benützungsrechte zusteht. Der Ersteller ist ermächtigt, das vorlie- gende Reglement von Fall zu Fall entsprechend zu ergänzen und die Grund- buchanmeldung im Namen der Miteigentümergemeinschaft abzugeben. Solange der Ersteller eigentumsmässig am Miteigentumsgrundstück beteiligt ist, hat er das alleinige Verfügungs- und Nutzungsrecht über jene Abstellplätze, wel- che noch nicht veräussert wurden. Vor Veräusserung des letzten Miteigentums- anteils kann sich der Ersteller der Tiefgarage das Benützungsrecht durch Errich- tung von übertragbaren Personaldienstbarkeiten sichern. Andernfalls geht das Verfügungs- und Nutzungsrecht an bisher nicht speziell zugewiesenen Abstell- plätzen an die Miteigentümergemeinschaft über. […]" 3.7.3. Wie erwähnt wurde das Miteigentümerreglement im Grundbuch gleichzeitig mit der Eintragung der Dienstbarkeit am 27. August 1997 angemerkt (act. 12/2). Aufgrund der zeitlichen Umstände wie auch gestützt auf das Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung dem Inhalt der Grunddienstbarkeit nicht zuwider läuft, sondern diese konkretisiert, dürften die Er- steller des Reglements doch keine unangemessene Lösung gewollt haben. Nach- folgend ist auf die detaillierte Regelung von Ziff. 2 der Nutzungsordnung (lit. B des Reglementes) einzugehen. 3.7.4. Ziff. 2 der Nutzungsordnung (lit. B) trägt den Titel "Abstellplätze in Tiefga- rage und im Freien". Ziff. 2 Abs. 1 bezieht sich gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung ebenfalls auf die Abstellplätze in der Tiefgaragen und auf die Ausse- nabstellplätze.

- 16 - Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 "werden an den Abstellplätzen alleinige und aussch- liessliche Nutzungsrechte zugunsten einzelner Mit- bzw. Stockwerkeigentümer der Hauptgrundstücke oder mittels übertragbarer Dienstbarkeiten zugunsten Drit- ter begründet." Dieser Formulierung lässt sich nicht entnehmen, ob damit die Aus- senparkplätze und/oder jene in der Tiefgarage gemeint sind. Im darauffolgenden Satz wird darauf hingewiesen, dass die Zuteilung in einem Anhang zum Regle- ment festgehalten und laufend nachgeführt wird. Der Anhang zum Reglement ent- hält einerseits einen Plan der Tiefgaragenparkplätze und andererseits eine Zutei- lungsliste (act. 12/2 S. 6 und 7). Wie die Berufungskläger zu Recht vorbringen (act. 29 Rz. 35 ff.), sind einerseits auf dem angehängten Plan nur die Tiefgara- genparkplätze abgedruckt und andererseits in der Liste nur 73 Tiefgaragenpark- plätze in gedruckter Schrift vornummeriert. Die 17 Aussenparkplätze samt Über- schrift "Im Freien" wurden hingegen handschriftlich hinzugefügt und gemäss handschriftlichem Eintrag allesamt erst im Jahr 2017 zugeteilt. Der Hinweis auf den Anhang zum Reglement in Abs. 2 Satz 2 verbunden mit der fehlenden Eintra- gung der Abstellplätze im Freien auf dem Plan und der fehlenden Vornummerie- rung in der Zuteilungsliste legt nahe, dass an den Aussenparkplätzen keine allei- nigen Nutzungsrechte vorgesehen sind und Abs. 2 nur auf die Tiefgaragenpark- plätze anzuwenden ist. Gemäss klarem Wortlaut des Reglements bezieht sich Ziff. 2 Abs. 3 des Reglements nur auf die Abstellplätze in der Tiefgarage. So ist der Formulierung zu entnehmen, dass ausschliesslich der Ersteller der Tiefgarage (und somit der Berufungsbeklagte) im Zusammenhang mit der Erstveräusserung über die Zuwei- sung der einzelnen Abstellplätze in der Tiefgarage entscheidet. Er ist berechtigt, das Reglement von Fall zu Fall entsprechend zu ergänzen und die Grundbuchan- meldung in Namen der Miteigentümergemeinschaft abzugeben. Eine Regelung betreffend die Zuteilung der Aussenparkplätze ist dem Reglement nicht zu ent- nehmen. Auch dies spricht dafür, dass die Begründung von alleinigen und aus- schliesslichen Nutzungsrechten an den Aussenparkplätzen reglementarisch nicht vorgesehen ist.

- 17 - Im nachfolgenden Abs. 4 ist unspezifisch die Rede von "jene Abstellplätze, welche noch nicht veräussert wurden" bzw. "bisher nicht speziell zugewiesenen Abstellplätzen". Im zweiten Satz von Abs. 4 wird (wie in Abs. 3) der Ersteller (der Tiefgarage) erwähnt. Dem Wortlaut des Abs. 4 lässt sich nicht klar entnehmen, ob die Abstellplätze in der Tiefgarage und/oder im Freien gemeint sind. Der Ausle- gung der Vorinstanz, wonach mit dem Begriff Abstellplätze in Abs. 4 mangels Konkretisierung und aufgrund der Überschrift alle Abstellplätze gemeint sind, kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Bestimmung des Abs. 4 im Ge- samtkontext der vorangehenden Abs. 2 und 3 und nach dem Vertrauensprinzip so zu lesen, dass der Ersteller der Tiefgarage, welcher über die Zuweisung der ein- zelnen Abstellplätze in der Tiefgarage im Zusammenhang mit der Erstveräusse- rung entscheidet, auch über die noch nicht veräusserten Abstellplätze in der Tief- garage das alleinige Verfügungs- und Nutzungsrecht hat. 3.7.5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Nutzungsordnung so auszulegen ist, dass dem Berufungsbeklagten als Ersteller der Tiefgarage das Verfügungs- und Nutzungsrecht über die Tiefgaragenparkplätze zukommt, ein Verfügungs- und Nutzungsrecht des Berufungsbeklagten über die Aussenabstellplätze lässt sich dem Reglement dagegen nicht entnehmen. 3.7.6. Der Vollständigkeit halber ist mit Bezug auf die Regelung zur Kostentra- gungspflicht festzuhalten, dass nach Auslegung der Nutzungsordnung des Mitei- gentümerreglements nicht ersichtlich ist, inwiefern die Regelung zur Kostentra- gungspflicht der Kostenregelung gemäss Dienstbarkeit, welche die Kostentra- gungspflicht des berechtigten Grundstücks vorsieht, widersprechen soll. 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der klare Wortlaut der Dienstbar- keit "Fortbestandsrecht für Abstellplätze" mit deren langjährigen Ausübung und dem bald 20-jährigen gerichtlichen Verbot im Einklang steht. Hinzu kommt, dass Ziff. 2 der Nutzungsordnung des Miteigentümerreglements so auszulegen ist, dass sich das Verfügungs- und Nutzungsrecht des Berufungsbeklagten auf die Tiefgaragenabstellplätze beschränkt. Dies führt im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte nicht befugt ist, über die Aussenabstellplätze Nr. 1 bis 17 zu verfügen. Vielmehr ist von einem

- 18 - Nutzungsanspruch der Berufungskläger als Miteigentümer an den Aussenpark- plätzen auszugehen, weshalb ein Verfügungsanspruch zu bejahen ist. Damit er- übrigt es sich, auf die diesbezüglichen weiteren Vorbringen der Berufungskläger einzugehen (vgl. insbes. act. 29 Rz. 21, Rz. 52 ff.). 3.9. Da die Vorinstanz den Verfügungsanspruch verneinte, prüfte sie die weite- ren Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht. Es recht- fertigt sich, aufgrund der Spruchreife, des Antrags der Berufungskläger und der Prozessbeschleunigung nach Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO einen neuen Entscheid zu fällen. Da es sich bei Art. 318 ZPO um eine Kann-Vorschrift handelt, ist die Beru- fungsinstanz frei, auch dann einen neuen Entscheid zu fällen, wenn die erste In- stanz einen wesentlichen Teil des Gesuchs nicht beurteilt hat. Damit sind die wei- teren Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nachfolgend – insbesondere auch mit Blick auf die vorinstanzlichen Vorbringen der Parteien – zu prüfen (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der – vor Vorinstanz zwar noch unvertretene – Berufungsbeklagte auch im Berufungsverfahren nach Beizug einer anwaltlichen Vertretung nicht zu den tatsächlichen Vorbringen der Berufungskläger mit Bezug auf die weiteren Voraus- setzungen äusserte. Zu prüfen bleiben der Verfügungsgrund, die Dringlichkeit und die Verhält- nismässigkeit. Einerseits ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte in der Ver- gangenheit bereits diverse Vorkehrungen getroffen hat, um zumindest einen Teil der Aussenparkplätze zu blockieren (act. 29 Rz. 57; act. 1 Rz. 52; act. 38; act. 11). Andererseits ist unbestritten geblieben, dass die von den Berufungsklä- gern erwähnten Leistungserbringer wie die Spitex etc., deren Dienste viele der Ei- gentümer der Überbauung BN._____ benötigen, auf die Aussenabstellplätze zwingend angewiesen sind. Ebenso ist unbestritten, dass keine adäquaten Alter- nativen zur Verfügung stehen, um diese Leistungserbringungen anderweitig zu garantieren, mithin unter anderem keine anderen Parkmöglichkeiten in der Nähe vorhanden sind (act. 29 Rz. 57; act. 1 Rz. 60 f.; act. 38; act. 11). Nachdem der Verfügungsanspruch bejaht wurde, wonach die Berufungskläger an den Aussen- parkplätzen verfügungs- und nutzungsberechtigt sind, ist aufgrund des soeben

- 19 - Gesagten auch glaubhaft gemacht, dass nach den bereits erfolgten Verletzungen des zivilrechtlichen Anspruchs der Berufungskläger weitere Verletzungen zu be- fürchten sind und der Erlass der vorsorglichen Massnahme notwendig erscheint. Damit ist von einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Berufungskläger auszugehen und die Dringlichkeit zu bejahen. Ebenso er- scheint der Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahme mit der Verpflich- tung des Berufungsbeklagten zur Beseitigung und Unterlassung der Blockierung der Aussenparkplätze verhältnismässig. 3.10. Nach dem Gesagten ist die Berufung und das vorinstanzliche Gesuch der Berufungskläger vom 15. Februar 2023 gutzuheissen. Dem Berufungsbeklagten ist vorsorglich zu verbieten, die Aussenabstellplätze Nr. 1 bis 17 auf den Grund- stücken Kat.-Nr. 1, 2, 3 sowie 4 in BM._____ zu blockieren. Ebenso ist er vorsorg- lich zu verpflichten, die auf den Aussenabstellplätzen Nr. 1 bis 17 auf den Grund- stücken Kat.-Nr. 1, 2, 3 sowie 4 in BM._____ abgestellten Fahrzeuge ohne Num- mernschilder und die angebrachten Schilder mit der Aufschrift "vermietet" zu be- seitigen. Sowohl die Unterlassungs- als auch die Beseitigungsverpflichtung erge- hen unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Falle der Nichtbe- folgung durch den Berufungsbeklagten.

4. Gestützt auf Art. 263 ZPO und Ziffer 4 des vorinstanzlichen Rechtsbegeh- rens der Berufungskläger ist den Berufungsklägern sodann Frist zur Einreichung der Prosequierungsklage anzusetzen, mit der Androhung, dass die angeordnete Massnahme bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfällt. 5. 5.1. Trifft die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da der Berufungsbeklagte nunmehr vollständig unterliegt und die Beru- fungskläger mit ihrem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (bzw. dessen Dispositiv-Ziff. 1) und dem Gesuch um Anordnung der beantragten vor- sorglichen Massnahme obsiegen, sind dem Berufungsbeklagten sowohl die erst-

- 20 - instanzlichen als auch die zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 4'800.– (act. 28 Dispositiv-Ziff. 2) wurde nicht beanstandet. Ferner ist der Berufungsbeklagte aufgrund des Verfahrensausgangs zu verpflichten, den Berufungsklägern – wie von ihnen beantragt (vgl. act. 1 S. 6 so- wie act. 29 S. 6) – eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Diese Parteientschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1-3, § 9 und § 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 4'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. 5.3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit a, § 4 Abs. 1-3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'800.– festzusetzen. Überdies ist der Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungsklägern

– wie von ihnen beantragt (act. 29 S. 6) – für das Berufungsverfahren in Anwen- dung von §13 Abs.1 i.V.m. 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1-3, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 3 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) zu be- zahlen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Affoltern vom 24. Juli 2023 aufgeho- ben und das vorinstanzliche Gesuch der Berufungskläger um Erlass vor- sorglicher Massnahmen vom 15. Februar 2023 gutgeheissen.

2. Dem Berufungsbeklagten wird unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall vorsorglich verboten, die Aussenabstellplätze

- 21 - Nr. 1 bis 17 auf den Grundstücken Kat.-Nr. 1, 2, 3 sowie 4 in BM._____ zu blockieren.

3. Der Berufungsbeklagte wird unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall vorsorglich verpflichtet, die auf den Aussenab- stellplätzen Nr. 1 bis 17 auf den Grundstücken Kat.-Nr. 1, 2, 3 sowie 4 in BM._____ abgestellten Fahrzeuge ohne Nummernschilder und die ange- brachten Schilder mit der Aufschrift "vermietet" zu beseitigen.

4. Den Berufungsklägern wird eine 60-tägige Frist ab Zustellung dieses Urteils angesetzt zur Einreichung der Prosequierungsklage. Die mit obgenannten Dispositiv-Ziffern 2 und 3 angeordneten Massnahmen fallen bei unbenutztem Ablauf dieser Frist ohne Weiteres dahin.

5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 4'800.– wird bestätigt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungsbeklag- ten auferlegt.

6. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'300.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu zahlen.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'800.– festgesetzt und dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von den Berufungsklägern geleisteten Vorschuss von Fr. 3'800.– bezogen. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern Fr. 3'800.– zu er- setzen.

8. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu zahlen.

- 22 -

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort (act. 38), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:

23. April 2024