Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil vom 20. Juni 2023 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) ein Testament der am tt.mm.2023 verstorbenen H._____ (fortan Erblasserin 1) vom 19. Februar 2021 samt Nachtrag vom 5. Au- gust 2021 (Geschäftsnummer EL230147-G). Die zugrundeliegenden Dokumente wurden von D._____ (fortan Berufungsbeklagter 3) mit Eingabe vom 28. März 2023 bei der Vorinstanz abgegeben (vgl. act. 9 = act. 16 I.). Die Vorinstanz erkannte, den Beteiligten - der Schwester der Erblasserin 1 und den Halbgeschwistern bzw. deren Nachkommen - werde je eine Fotokopie des Testaments samt Nachtrag zugestellt, den Vermächtnisnehmern ein Teilaus- zug. Das Original verbleibe samt Nachtrag im Gerichtsarchiv. Weiter wurden die Schwester der Erblasserin 1 bzw. deren Rechtsnachfolger auf die Möglichkeit hin- gewiesen, innert Monatsfrist eine Erbenbescheinigung zu bestellen. Schliesslich wurde festgehalten, dass die Regelung des Nachlasses Sache der Erben sei (act. 16 Dispositiv Ziffern 1-4).
E. 1.2 Mit Urteil vom selbigen Datum eröffnete die Vorinstanz auch ein Testament der am tt.mm.2023 verstorbenen Schwester der Erblasserin 1, L._____ (fortan Erblasserin 2, Geschäftsnummer EL230148-G). Die darin eröffneten Dokumente wurden ebenfalls vom Berufungsbeklagten 3 mit Eingabe vom 28. März 2023 der Vorinstanz eingereicht (vgl. act. 31/16 = act. 31/23 I.). In diesem Urteil erkannte die Vorinstanz ebenso, den Beteiligten werde je eine Fotokopie des Testaments samt Nachträge zugestellt, den Vermächtnisneh- mern ein Teilauszug, und die Originaltestamente verblieben im Gerichtsarchiv. Weiter werde der eingesetzten Erbin, der Berufungsbeklagten 6, auf Verlangen die Erbbescheinigung ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monats- frist ab Zustellung des Urteils u.a. von einem gesetzlichen Erben ausdrücklich be- stritten werde. Weiter wurde festgehalten, dass die Regelung des Nachlasses und die Ausrichtung der Legate Sache der eingesetzten Erbin seien. Die Gerichtskos-
- 4 - ten wurden zulasten des Nachlasses von der Berufungsbeklagten 6 bezogen (act. 31/23 Dispositiv Ziffern 1-3, 4 und 8).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (Poststempel vom 27. Juni 2023) erhob der Berufungskläger, ein Sohn der bereits vorverstorbenen Halbschwester der Erblas- serinnen, M._____ (vgl. act. 16 II B und 31/16 II.), Berufung gegen beide Urteile bei der Kammer (act. 17 und act. 31/24). Darin macht dieser zusammengefasst geltend, die Zuordnung der Testamentsdokumente sei nicht korrekt erfolgt. Dem- zufolge seien beide Urteile der Vorinstanz zu widerrufen und die Zuordnung sei neu zu vollziehen (act. 17 und act. 31/24).
E. 1.4 Die Akten beider Testamentseröffnungsverfahren der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-14 und act. 31/1-21).
E. 1.5 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 bzw. 16. Oktober 2023 wurde den Beru- fungsbeklagten in beiden - zum damaligen Zeitpunkt noch getrennt geführten - Verfahren Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt mit dem Hin- weis, dass die Verfahren bei Unterbleiben der Beantwortung ohne diese weiterge- führt würden. Zudem wurde die Prozessleitung delegiert (act. 19 und 22 sowie act. 31/28 und 31/31). Eine Berufungsantwort ging im vorliegenden Verfahren LF230028 betreffend die Erblasserin 1 vorerst keine ein. Im parallelen Berufungsverfahren der Erblasserin 2 mit der Geschäfts-Nr. LF230039 reichte die Berufungsbeklagte 6 mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 rechtzeitig eine Berufungsantwort ein (act. 31/33 i.V.m. act. 32/5). Weitere Ant- worten der übrigen Beklagten gingen nicht ein. Bereits mit Eingabe vom 24. Okto- ber 2023 hatte die Berufungsbeklagte 6 im vorliegenden Verfahren ersucht, eben- falls als (beklagte) Partei aufgenommen zu werden. Zudem sei ihr Frist zur Beant- wortung der Berufung anzusetzen (act. 24).
E. 1.6 Mit Verfügung vom 13. November 2023 wurde das Verfahren betreffend die Erblasserin 2 mit der Geschäfts-Nr. LF230039 mit dem vorliegenden Verfahren LF230038 betreffend Erblasserin 1 vereinigt und zufolge Vereinigung abgeschrie- ben (act. 31/36). Die Berufungsbeklagte 6 wurde ferner mit Beschluss vom
- 5 -
13. November 2023 im weiterzuführenden Verfahren LF230038 als beklagte Par- tei aufgenommen und es wurde ihr Frist zur Beantwortung der Berufung ange- setzt (act. 32). Diese ging rechtzeitig mit Eingabe vom 21. November 2023 (Da- tum Poststempel) ein (act. 34 i.V.m. act. 33/6). Die Berufungsbeklagte 6 beantragt darin, auf die Berufungen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen (act. 34). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Betreffend die Erblasserin 1 erwog die Vorinstanz in ihrem Entscheid, diese hinterlasse ihre Schwester, die Erblasserin 2, als gesetzliche Erben neben den Halbgeschwistern M._____ - bzw. aufgrund deren Vorversterben am tt.mm.2022 deren Nachkommen (den Berufungskläger und die Berufungsbeklagten 1 und 2) - sowie die Berufungsbeklagten 3, 4 und 5 (ebenfalls Halbgeschwister der Erblas- serinnen; act. 16 E. II.). Das Testament sei diesen zur Kenntnis zu bringen (act. 16 E. III.). Aufgrund der vorläufigen Auslegung der eingereichten Verfügung von Todes wegen erscheine die Erblasserin 2 bzw. deren Rechtsnachfolger als erbberechtigt (act. 16 E. V.).
E. 2.2 Im Urteil betreffend die Erblasserin 2 zog die Vorinstanz in Betracht, dass ein Teil der vom Berufungsbeklagten 3 eingereichten Dokumente maschinenge- schrieben und lückenhaft seien, weshalb diese nicht amtlich eröffnet würden (act. 31/23 E. I.). Weiter hielt sie fest, die Erblasserin 2 hinterlasse ebenfalls ihre Halbgeschwister bzw. deren Nachkommen als gesetzliche Erben, namentlich den Berufungskläger und die Berufungsbeklagten 1 bis 5 (act. 31/23 E. II.). Betreffend die drei Nachträge zum Testament (act. 31/12/6-8) sei zudem aufgrund der feh- lenden Daten nicht eruierbar, welche Urkunde die jüngste sei. Da diese inhaltlich fast identisch seien, werde auf sämtliche drei Testamentsnachträge abgestellt. Zudem verfüge die Erblasserin 2 darin lediglich über einen Teil ihres Nachlasses. Die Vorinstanz kam somit zum Schluss, es sei auf das Testament vom
30. Oktober 2017 abzustellen, samt den drei undatierten Dokumenten, welche als
- 6 - Testamentsnachträge zu qualifizieren seien. Die Erblasserin 2 habe in ihrer letzt- willigen Verfügung vom 30. Oktober 2017 die eingesetzte Erbin (die Berufungsbe- klagte 6) zugleich als Vorvermächtnisnehmerin und N._____ als Nachvermächt- nisnehmer auf den Überrest eingesetzt (act. 31/23 E. III.). Aufgrund einer vorläufi- gen Auslegung der eingereichten Verfügungen von Todes wegen erscheine die Berufungsklägerin 6 als erbberechtigt (act. 31/23 E. VI.).
E. 2.3 Der Berufungskläger bringt in seiner Berufungsschrift vor, er habe aufgrund der Durchsicht der Unterlagen festgestellt, dass der Vorinstanz bei der Zuordnung der verschiedenen Dokumente schwerwiegende Fehler unterlaufen seien. So seien Testamentsdokumente der Erblasserin 1 versehentlich den Unterlagen der Erblasserin 2 zugeordnet worden. Dies sei aufgrund der unterschiedlichen Hand- schriften leicht zu erkennen. Auch ergäben die Aussagen zum Darlehen von O._____ in dieser Form keinen Sinn (act. 17 und act. 31/24). Daraus folgend be- antragt er, der Versand der beiden Gerichtsurteile sowie die beiden Urteile vom
20. Juni 2023 seien zu widerrufen, die Zuordnung der Dokumente sei neu zu voll- ziehen, die Begründungen seien neu zu verfassen, die Urteile seien neu zu fällen und die bisherigen Entscheidgebühren seien abzuschreiben (act. 17 und act. 31/24).
E. 2.4 Die Berufungsbeklagte 6 begründet ihren Hauptantrag (Nichteintreten auf die Berufungen) einerseits damit, dass die Berufungsanträge ungenügend be- stimmt seien. Der Berufungskläger habe keinen Antrag für einen Entscheid in der Sache gestellt, sondern lediglich einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag. Auch aus der Begründung lasse sich kein Antrag in der Sache erstellen (act. 34 S. 5). Weiter bringt die Berufungsbeklagte 6 vor, auch die Begründung sei unge- nügend. Der Berufungskläger lege nicht dar, inwiefern das vorinstanzliche Urteil unrichtig sei. Daher sei er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen (act. 34 S. 6). Schliesslich stellt sich die Berufungsklägerin 6 auf den Standpunkt, der Berufungskläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der Berufung. Er ma- che keine Ausführungen zu seiner Beschwer (act. 34 S. 6). Den Eventualantrag (Abweisung der Berufungen) begründet die Berufungs- beklagte 6 damit, dass keine Hinweise auf eine falsche Zuordnung der Testa-
- 7 - mentsdokumente vorlägen. Sie könne nur mutmassen, dass sich der Berufungs- kläger auf die Zuordnung der Nachträge zum Testament der Erblasserin 2 vom
30. Oktober 2017 beziehe. Weder die verwendete Handschrift noch die Ausfüh- rungen zum Darlehen von O._____ würden jedoch Hinweise auf eine falsche Zu- ordnung liefern. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und es zeige sich an verschiedenen Stellen im Haupttestament, dass die Erblasserin 2 beide Schriftarten - Schreibschrift und Blockschrift - beherrscht und auch genutzt habe (act. 34 S. 7). Zum Darlehen von O._____ hält die Berufungsbeklagte 6 fest, dass dieses Darlehen bei der Erblasserin 2 bereits auf der Seite 4 des Haupttesta- ments erwähnt werde. Der Nachtrag, der O._____ CHF 300'000.00 zuspreche, stehe in keinem Widerspruch dazu, sondern sei vielmehr als Präzisierung zu ver- stehen. Auch die Erblasserin 1 erlasse Herrn O._____ in ihrem Testamentsnach- trag vom 5. August 2021 den Restsaldo seines Darlehens (act. 34 S. 7).
E. 3.1 Das Streitwerterfordernis für die Berufung ist erfüllt (Art. 308 Abs. 3 ZPO, nachfolgend E. 7.1.). Die vorliegende Berufungsschrift wurde der Kammer zudem fristgerecht einigereicht (act. 34 i.V.m. act. 33/6).
E. 3.2 Gemäss Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat bzw. ob die so- genannte Beschwer vorliegt. Dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. OGer ZH LF230017 E. 4 m.w.H.).
E. 3.3 Die Berufung ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen verse- hen einzureichen (Art. 311 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Berufung (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. An Rechtsmit- teleingaben von juristischen Laien werden dabei nur minimale Anforderungen ge- stellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034
- 8 - vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entneh- men kann (vgl. etwa OGer ZH LF220024 vom 30. März 2022, E. 2.1. m.w.H. und PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2).
E. 3.4 Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
E. 4.1 Dem Berufungskläger als gesetzlicher Erbe der beiden Erblasserinnen wurde Kenntnis der Testamentseröffnung gegeben, ihm wurde der Entscheid der Vorinstanz mitgeteilt. Als gesetzlicher Erbe ist er durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert. Als solcher wäre er ausserdem legitimiert, eine Ungültigkeits- klage i.S.v. Art. 519 ff. ZGB betreffend die mit den fraglichen Urteilen eröffneten Testamente zu erheben. Da die Prozessvoraussetzung des schützenswerten In- teresses von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. oben Ziff. 3.2.), bedarf es keiner weiteren Ausführungen des Berufungsklägers.
E. 4.2 Der Berufungskläger ist juristischer Laie. An die Antrags- und Begründungs- pflicht sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (vgl. oben Ziff. 3.3). Aus der Begründung der Berufung geht hinreichend klar hervor, dass der Berufungskläger die Zuordnung der drei undatierten und nicht unterzeichneten Nachträge (act. 31/12/6-8) zum Testament der Erblasserin 2 rügen und dass er beantragen möchte, diese seien stattdessen dem Testament der Erblasserin 1 zuzuordnen. Insgesamt genügt die Berufung den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an eine hinreichende Begründung und es ist folglich auf die Berufung einzutreten.
E. 5 - 9 -
E. 5.1 Die Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Siche- rungsmassregeln des Erbgangs (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019, E. 2.2), welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwe- senden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prü- fung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfül- lung der gesetzlichen Formerfordernisse (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 2; PraxKomm Erbrecht, 5. Auflage 2023, Art. 557 N 1 f.). Die Testamentseröffnung wird erstinstanzlich vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Einparteienverfahren durchgeführt (Art. 557 Abs. 1 ZGB, Art. 54 SchlT ZGB, Art. 248 lit. e und 249 lit. c ZPO, § 137 lit. c GOG; THOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens, SJZ 113 S. 421 f.; OGer ZH LF220088 vom 14. Februar 2023 E. II 1.). Vor der Rechtsmittelinstanz wird ein solches Ver- fahren gemäss ständiger Praxis der Kammer kontradiktorisch geführt (vgl. OGer ZH LF220050 vom 27. Juli 2022 E. 3 und LF210027 vom 15. Juli 2021 E. II.
1. m.w.H.).
E. 5.2 Im Testamentseröffnungsverfahren sind grundsätzlich alle der Einlieferungs- pflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen; nach ausdrücklicher Gesetzes- vorschrift von Art. 556 Abs. 1 i.V.m. Art. 557 Abs. 3 ZGB auch jene, die von der Behörde als formungültig oder nichtig erachtet werden (PraxKomm Erbrecht, Art. 557 N 3). Die Behörde hat dabei eine Prüfungspflicht, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt (und nicht nach ihrer Bezeichnung oder Form) als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erschei- nen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht (BSK ZGB II-LEU/GA- BRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 11 m.w.H.). Prima facie bedeutet, dass die Verfügung von Todes wegen summarisch geprüft wird und zwar "par simple lec- ture du texte, en recherchant le sens évident de celui-ci" (BGer 5A_91/2019 vom
4. Februar 2020 E. 4.2.).
- 10 - Bei dieser Prüfung handelt es sich um eine vorläufige, unpräjudizielle Prü- fung ohne materiellrechtliche Wirkung. Im Zweifelsfall sind Dokumente zu eröff- nen, damit die am Nachlass Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auf- lage 2023, Art. 557 N 11 m.w.H.). Die eröffnende Behörde hat darüber hinaus eine Pflicht zur Erbenermittlung durch die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 7). In diesem Rahmen hat sie auch über die Zuordnung von Nachträgen zu einem Testament summarisch zu entscheiden, zumal dies für die Erbenermittlung wesentlich sein kann. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfü- gung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (THOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 422). Die Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorge- gangen ist (OGer ZH LF150040 vom 23. Oktober 2015, E. 3.3., OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016, E. 2.3., OGer ZH LF170023 vom 7. Novem- ber 2017, E. 4.2.).
E. 5.3.1 Strittig ist die Zuordnung der drei Nachträge (act. 31/12/6-8), welche die Vor-instanz dem Testament der nachverstorbenen Erblasserin 2 zuordnete. Würden diese dem Testament der Erblasserin 1 zugerechnet, zeitigte dies allen- falls erbrechtliche Konsequenzen. Denn die Erblasserin 1 setzte im Falle ihres Vorversterbens einzig ihre Schwester, die Erblasserin 2, als Universalerbin ein. Damit wäre eine Erbeinsetzung der Berufungsbeklagten 6 auf den Rest des Nachlasses gemäss dem ersten Nachtrag unbeachtlich (act. 8/1).
E. 5.3.2 Vorliegend ist bei der summarischen Zuordnung der Nachträge folgen- der Punkt vorab zu betonen: Alle Dokumente beider Erblasserinnen wurden an ei- nem Tag von einer Person, dem Berufungsbeklagten 3, eingereicht. In welcher Form die Unterlagen vorgefunden und bei der Vorinstanz abgegeben wurden, ob
- 11 - diese als Bündel übergeben oder insbesondere die fraglichen Nachträge bereits sortiert und den beiden Testamenten zugeordnet waren, ist nicht bekannt. Aus dem Urteil der Vorinstanz betreffend die Erblasserin 2 geht hervor, dass der Berufungsbeklagte 3 neben den eröffneten Testamenten zahlreiche weitere Dokumente eingereicht hat. Die Vorinstanz hat von diesen Dokumenten der Erb- lasserin 1 zwei Dokumente zugerechnet und mit dem angefochtenen Urteil eröff- net; der Erblasserin 2 ordnete sie sechs bzw. sieben (inkl. die ergänzende Eröff- nung vom 30. August 2023, act. 31/26) zu eröffnende Urkunden zu (act. 31/23 I.1. vgl. act. 31/12/1-13). Beim Haupttestament der Erblasserin 1 fällt darüber hinaus auf, dass die Seite 2 fehlt (vgl. act. 8/1 = Anhang zu act. 16). Insgesamt darf da- von ausgegangen werden, dass die Dokumente im Zeitpunkt der Abgabe bei der Vorinstanz nicht feinsäuberlich sortiert bzw. noch keiner Erblasserin zugeordnet waren.
E. 5.3.3 Betrachtet man die drei undatierten und nicht unterzeichneten Nach- träge, welche die Vorinstanz der Erblasserin 2 zugeordnet hat, fällt auf, dass diese in Blockschrift verfasst sind. Zudem wird für die Währung die Abkürzung "Fr." verwendet (act. 31/12/6-8). Weiter sticht ins Auge, dass bei ähnlichem Schriftbild der zweite und dritte Nachtrag mit zittrigerer Schrift als der erste verfasst wurde. Der erste Nachtrag enthält sodann die folgende Formulierung: "Der restliche Nachlass geht an G._____ ,.." (inkl. Geburtsdatum und deren Adresse; act. 31/12/6). Der zweite und dritte Nachtrag enthalten dieselben Angaben der Berufungsbeklagten 6 jeweils mit dem Vermerk "Fr. 300'000.00" (act. 31/12/7 f.). Dies lässt darauf schliessen, dass die drei Nachträge von derselben Erblasserin verfasst wurden. Wird nun weiter einbezogen, dass die Erblasserin 2 ihr Haupttestament vom
30. Oktober 2017 jede Seite unten unterzeichnete sowie mit Ort und Datum ver- sah (act. 31/12/1-4) und das Dokument (mit Ausnahme des Titels "Mein Testa- ment" sowie der zwei Wörter auf der Seite 4 "Der Restsaldo" im Haupttestament) ausschliesslich in Schreibschrift verfasste, liegt der Schluss nahe, die undatierten und nicht unterzeichneten Nachträge in Blockschrift stammten nicht von ihr, son-
- 12 - dern von der Erblasserin 1. Dafür spricht, dass die Erblasserin 2 als Währungsbe- zeichnung in ihrem Testament ausnahmslos "CH" oder "CHF", gebrauchte und nicht "Fr.", wie in den drei Nachträgen verwendet (act. 31/12/1). Demgegenüber ist das Haupttestament der Erblasserin 1 ausschliesslich in Blockschrift geschrie- ben, wobei das Schriftbild demjenigen der Nachträge bei summarischer Betrach- tung gleicht. Auch verwendete die Erblasserin 1 im Nachtrag vom 5. August 2021 die Währungsbezeichnung "Fr." (act. 8/1 f. = Anhang zu act. 9).
E. 5.4 Gemäss summarischer Prüfung der Dokumente erscheint glaubhaft, dass die drei Nachträge (act. 31/12/6-8) entgegen der Vorinstanz dem Testament der Erblasserin 1 vom 19. Februar 2021 (act. 8/1) zuzuordnen sind. Daran vermag auch der an sich zutreffende Hinweis der Berufungsbeklagten 6 nichts zu ändern, das Darlehen von O._____ liefere für sich betrachtet kein Indiz für die Zuordnung zum einen oder anderen Testament (act. 33 S. 7).
E. 5.5 Zu prüfen ist nun, wie sich die veränderte Zuordnung auf die prima facie Auslegung der Erbberechtigungen auswirkt. Die Erblasserin 1 hat in ihrem Testament eindeutig und primär die Erblasse- rin 2 als Universalerbin eingesetzt. Da die Erblasserin 2 nach der Erblasserin 1 verstorben ist, kommt diese Nachfolge zum Zug. Alle weiteren Regelungen für den Fall, dass die Erblasserin 2 vorverstorben wäre (analog hat es die Erblasse- rin 2 auch gemacht) sind damit hinfällig. Die Erblasserin 2 bzw. deren Rechts- nachfolger sind gemäss vorläufiger Auslegung erbberechtigt. Die neu der Erblasserin 1 zugeordneten Nachträge sind weder datiert noch unterzeichnet. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz unterscheidet sich der erste Nachtrag inhaltlich wesentlich von den beiden anderen. Im ersten Nachtrag wäre die Berufungsbeklagte 6 bei Vorversterben der Erblasserin 2 als Erbin auf den restlichen Nachlass eingesetzt worden, bei den anderen beiden würde sie ein Vermächtnis von CHF 300'000.00 erhalten (vgl. oben Ziff. 5.3.3.). Bei der Erblasserin 2 ist das Haupttestament zu berücksichtigen. Nach vor- läufiger Auslegung des Testaments erscheinen die gesetzlichen Erben der Erb-
- 13 - lasserin 2, der Berufungskläger und die Berufungsbeklagten 1 bis 5, als erbbe- rechtigt. Der Berufungsbeklagten 6 vermacht die Erblasserin 2 (neben weiteren juristischen und natürlichen Personen) ein Legat von CHF 500'000.00, welches über 10 Jahre hinweg in Tranchen à CHF 50'000.00 auszurichten ist (Anhang von act. 31/23 S. 2).
E. 6.1 Das Dispositiv des Entscheids der Vorinstanz vom 20. Juni 2023 betreffend die Erblasserin 1 ändert sich nicht. Die Erblasserin 2 und deren Rechtsnachfolger bleiben Erben. Allerdings sind die Kosten gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des vor- instanzlichen Entscheids zulasten des Nachlasses von der Erblasserin 2 bzw. de- ren Rechtsnachfolger, den gesetzlichen Erben der Erblasserin 2, zu beziehen. Die drei Nachträge sind im Anhang dem Haupttestament der Erblasserin 1 hinzuzufü- gen.
E. 6.2 Das Dispositiv des Entscheids der Vorinstanz vom 20. Juni 2023 betreffend die Erblasserin 2 ist dahingehend abzuändern, dass den gesetzlichen Erben (ge- mäss Ziff. II. der vorinstanzlichen Erwägungen) auf Verlangen eine auf sie lau- tende Erbbescheinigung auszustellen ist. Die Monatsfrist beginnt ab Eröffnung des vorliegenden Urteils neu zu laufen (vgl. Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids). Ziffer 5 des Dispositivs des genannten Entscheid ist insofern abzu- ändern, als dass die Regelung des Nachlasses und Ausrichtung der Legate Sa- che der gesetzlichen Erben ist. Weiter sind die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens gemäss Ziffer 8 des Dispositivs zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von den gesetzlichen Erben zu beziehen. Da es sich um eine solidari- sche Schuld handelt (Art. 603 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 143 f. OR), bei welcher jeder Solidarschuldner unter Vorbehalt des Regressrechts für die gesamte Schuld haf- tet, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren vom Berufungskläger zu be- ziehen.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
E. 7.1 Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit (vgl. etwa OGer ZH LF170058 vom 12. Januar 2018, E. 5.1 mit Verweis auf LF140076 vom
13. Oktober 2014, E. 7; LF130039 vom 27. Juni 2013, E. 5). Die genaue Höhe der beiden Nachlässe der Erblasserinnen ist nicht bekannt. Angesichts der grosszügi- gen Legate beider Erblaserinnen an die verschiedenen Vermächtnisnehmer ist von einem Nachlass in der Höhe von mehreren hunderttausend Schweizerfranken bzw. mehr auszugehen. In Anwendung von §§ 12, 4 und 8 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 3'500.00 festzusetzen und ausgangsgemäss den Berufungsbeklagten je zu einem Sechstel unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO).
E. 7.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem nicht anwaltlich ver- tretenen Berufungskläger sowie den Berufungsbeklagten 1 bis 5 nicht, da ihnen, soweit ersichtlich, keine zu entschädigenden Auslagen oder Umtriebe gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden sind; der Berufungsbeklagten 6 nicht, weil sie un- terliegt. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung werden die undatierten und nicht unterzeichne- ten Nachträge (act. 31/12/6-8) als Anhänge dem Testament der Erblasse- rin 1 vom 19. Februar 2021 zugeordnet.
2. Die Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Mei- len vom 20. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. EL230147) wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Gerichtskosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von L._____, nachverstorben am tt.mm.2023 in P._____ ZH, wohnhaft gewesen in K._____ bzw. deren Rechtsnachfolger (ge- setzliche Erben) bezogen."
- 15 -
3. Die Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 8 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Meilen vom 20. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. EL230148) werden aufge- hoben und durch folgende Fassungen ersetzt: Ziffer 2: "Den gesetzlichen Erben wird auf Verlangen die auf sie lautende Erb- bescheinigung ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert Mo- natsfrist ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Ein- gabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten wird." Ziffer 5: "Die Regelung des Nachlasses und Ausrichtung der Legate ist Sache der gesetzlichen Erben." Ziffer 8: "Die Gerichtskosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von A._____ bezogen."
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'500.00 festgesetzt und den Berufungsbeklagten je zu einem Sechstel unter solidarischer Haft- barkeit für den gesamten Betrag auferlegt.
5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage von act. 34, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
- 16 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF230038-O/U (damit vereinigt LF230039) Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 23. Januar 2024 in Sachen A._____, Berufungskläger gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____, ,
5. F._____,
6. G._____, Berufungsbeklagte 6 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, betreffend Testament im Nachlass von H._____, geboren tt. Februar 1931, von I._____ BE und J._____, gestorben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen in K._____
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Juni 2023 (EL230147) sowie im Nachlass von L._____, geboren tt. September 1929, von I._____ BE und J._____, gestorben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen in K._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Juni 2023 (EL230148)
- 3 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 20. Juni 2023 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) ein Testament der am tt.mm.2023 verstorbenen H._____ (fortan Erblasserin 1) vom 19. Februar 2021 samt Nachtrag vom 5. Au- gust 2021 (Geschäftsnummer EL230147-G). Die zugrundeliegenden Dokumente wurden von D._____ (fortan Berufungsbeklagter 3) mit Eingabe vom 28. März 2023 bei der Vorinstanz abgegeben (vgl. act. 9 = act. 16 I.). Die Vorinstanz erkannte, den Beteiligten - der Schwester der Erblasserin 1 und den Halbgeschwistern bzw. deren Nachkommen - werde je eine Fotokopie des Testaments samt Nachtrag zugestellt, den Vermächtnisnehmern ein Teilaus- zug. Das Original verbleibe samt Nachtrag im Gerichtsarchiv. Weiter wurden die Schwester der Erblasserin 1 bzw. deren Rechtsnachfolger auf die Möglichkeit hin- gewiesen, innert Monatsfrist eine Erbenbescheinigung zu bestellen. Schliesslich wurde festgehalten, dass die Regelung des Nachlasses Sache der Erben sei (act. 16 Dispositiv Ziffern 1-4). 1.2. Mit Urteil vom selbigen Datum eröffnete die Vorinstanz auch ein Testament der am tt.mm.2023 verstorbenen Schwester der Erblasserin 1, L._____ (fortan Erblasserin 2, Geschäftsnummer EL230148-G). Die darin eröffneten Dokumente wurden ebenfalls vom Berufungsbeklagten 3 mit Eingabe vom 28. März 2023 der Vorinstanz eingereicht (vgl. act. 31/16 = act. 31/23 I.). In diesem Urteil erkannte die Vorinstanz ebenso, den Beteiligten werde je eine Fotokopie des Testaments samt Nachträge zugestellt, den Vermächtnisneh- mern ein Teilauszug, und die Originaltestamente verblieben im Gerichtsarchiv. Weiter werde der eingesetzten Erbin, der Berufungsbeklagten 6, auf Verlangen die Erbbescheinigung ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monats- frist ab Zustellung des Urteils u.a. von einem gesetzlichen Erben ausdrücklich be- stritten werde. Weiter wurde festgehalten, dass die Regelung des Nachlasses und die Ausrichtung der Legate Sache der eingesetzten Erbin seien. Die Gerichtskos-
- 4 - ten wurden zulasten des Nachlasses von der Berufungsbeklagten 6 bezogen (act. 31/23 Dispositiv Ziffern 1-3, 4 und 8). 1.3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (Poststempel vom 27. Juni 2023) erhob der Berufungskläger, ein Sohn der bereits vorverstorbenen Halbschwester der Erblas- serinnen, M._____ (vgl. act. 16 II B und 31/16 II.), Berufung gegen beide Urteile bei der Kammer (act. 17 und act. 31/24). Darin macht dieser zusammengefasst geltend, die Zuordnung der Testamentsdokumente sei nicht korrekt erfolgt. Dem- zufolge seien beide Urteile der Vorinstanz zu widerrufen und die Zuordnung sei neu zu vollziehen (act. 17 und act. 31/24). 1.4. Die Akten beider Testamentseröffnungsverfahren der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-14 und act. 31/1-21). 1.5. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 bzw. 16. Oktober 2023 wurde den Beru- fungsbeklagten in beiden - zum damaligen Zeitpunkt noch getrennt geführten - Verfahren Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt mit dem Hin- weis, dass die Verfahren bei Unterbleiben der Beantwortung ohne diese weiterge- führt würden. Zudem wurde die Prozessleitung delegiert (act. 19 und 22 sowie act. 31/28 und 31/31). Eine Berufungsantwort ging im vorliegenden Verfahren LF230028 betreffend die Erblasserin 1 vorerst keine ein. Im parallelen Berufungsverfahren der Erblasserin 2 mit der Geschäfts-Nr. LF230039 reichte die Berufungsbeklagte 6 mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 rechtzeitig eine Berufungsantwort ein (act. 31/33 i.V.m. act. 32/5). Weitere Ant- worten der übrigen Beklagten gingen nicht ein. Bereits mit Eingabe vom 24. Okto- ber 2023 hatte die Berufungsbeklagte 6 im vorliegenden Verfahren ersucht, eben- falls als (beklagte) Partei aufgenommen zu werden. Zudem sei ihr Frist zur Beant- wortung der Berufung anzusetzen (act. 24). 1.6. Mit Verfügung vom 13. November 2023 wurde das Verfahren betreffend die Erblasserin 2 mit der Geschäfts-Nr. LF230039 mit dem vorliegenden Verfahren LF230038 betreffend Erblasserin 1 vereinigt und zufolge Vereinigung abgeschrie- ben (act. 31/36). Die Berufungsbeklagte 6 wurde ferner mit Beschluss vom
- 5 -
13. November 2023 im weiterzuführenden Verfahren LF230038 als beklagte Par- tei aufgenommen und es wurde ihr Frist zur Beantwortung der Berufung ange- setzt (act. 32). Diese ging rechtzeitig mit Eingabe vom 21. November 2023 (Da- tum Poststempel) ein (act. 34 i.V.m. act. 33/6). Die Berufungsbeklagte 6 beantragt darin, auf die Berufungen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen (act. 34). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Betreffend die Erblasserin 1 erwog die Vorinstanz in ihrem Entscheid, diese hinterlasse ihre Schwester, die Erblasserin 2, als gesetzliche Erben neben den Halbgeschwistern M._____ - bzw. aufgrund deren Vorversterben am tt.mm.2022 deren Nachkommen (den Berufungskläger und die Berufungsbeklagten 1 und 2) - sowie die Berufungsbeklagten 3, 4 und 5 (ebenfalls Halbgeschwister der Erblas- serinnen; act. 16 E. II.). Das Testament sei diesen zur Kenntnis zu bringen (act. 16 E. III.). Aufgrund der vorläufigen Auslegung der eingereichten Verfügung von Todes wegen erscheine die Erblasserin 2 bzw. deren Rechtsnachfolger als erbberechtigt (act. 16 E. V.). 2.2. Im Urteil betreffend die Erblasserin 2 zog die Vorinstanz in Betracht, dass ein Teil der vom Berufungsbeklagten 3 eingereichten Dokumente maschinenge- schrieben und lückenhaft seien, weshalb diese nicht amtlich eröffnet würden (act. 31/23 E. I.). Weiter hielt sie fest, die Erblasserin 2 hinterlasse ebenfalls ihre Halbgeschwister bzw. deren Nachkommen als gesetzliche Erben, namentlich den Berufungskläger und die Berufungsbeklagten 1 bis 5 (act. 31/23 E. II.). Betreffend die drei Nachträge zum Testament (act. 31/12/6-8) sei zudem aufgrund der feh- lenden Daten nicht eruierbar, welche Urkunde die jüngste sei. Da diese inhaltlich fast identisch seien, werde auf sämtliche drei Testamentsnachträge abgestellt. Zudem verfüge die Erblasserin 2 darin lediglich über einen Teil ihres Nachlasses. Die Vorinstanz kam somit zum Schluss, es sei auf das Testament vom
30. Oktober 2017 abzustellen, samt den drei undatierten Dokumenten, welche als
- 6 - Testamentsnachträge zu qualifizieren seien. Die Erblasserin 2 habe in ihrer letzt- willigen Verfügung vom 30. Oktober 2017 die eingesetzte Erbin (die Berufungsbe- klagte 6) zugleich als Vorvermächtnisnehmerin und N._____ als Nachvermächt- nisnehmer auf den Überrest eingesetzt (act. 31/23 E. III.). Aufgrund einer vorläufi- gen Auslegung der eingereichten Verfügungen von Todes wegen erscheine die Berufungsklägerin 6 als erbberechtigt (act. 31/23 E. VI.). 2.3. Der Berufungskläger bringt in seiner Berufungsschrift vor, er habe aufgrund der Durchsicht der Unterlagen festgestellt, dass der Vorinstanz bei der Zuordnung der verschiedenen Dokumente schwerwiegende Fehler unterlaufen seien. So seien Testamentsdokumente der Erblasserin 1 versehentlich den Unterlagen der Erblasserin 2 zugeordnet worden. Dies sei aufgrund der unterschiedlichen Hand- schriften leicht zu erkennen. Auch ergäben die Aussagen zum Darlehen von O._____ in dieser Form keinen Sinn (act. 17 und act. 31/24). Daraus folgend be- antragt er, der Versand der beiden Gerichtsurteile sowie die beiden Urteile vom
20. Juni 2023 seien zu widerrufen, die Zuordnung der Dokumente sei neu zu voll- ziehen, die Begründungen seien neu zu verfassen, die Urteile seien neu zu fällen und die bisherigen Entscheidgebühren seien abzuschreiben (act. 17 und act. 31/24). 2.4. Die Berufungsbeklagte 6 begründet ihren Hauptantrag (Nichteintreten auf die Berufungen) einerseits damit, dass die Berufungsanträge ungenügend be- stimmt seien. Der Berufungskläger habe keinen Antrag für einen Entscheid in der Sache gestellt, sondern lediglich einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag. Auch aus der Begründung lasse sich kein Antrag in der Sache erstellen (act. 34 S. 5). Weiter bringt die Berufungsbeklagte 6 vor, auch die Begründung sei unge- nügend. Der Berufungskläger lege nicht dar, inwiefern das vorinstanzliche Urteil unrichtig sei. Daher sei er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen (act. 34 S. 6). Schliesslich stellt sich die Berufungsklägerin 6 auf den Standpunkt, der Berufungskläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der Berufung. Er ma- che keine Ausführungen zu seiner Beschwer (act. 34 S. 6). Den Eventualantrag (Abweisung der Berufungen) begründet die Berufungs- beklagte 6 damit, dass keine Hinweise auf eine falsche Zuordnung der Testa-
- 7 - mentsdokumente vorlägen. Sie könne nur mutmassen, dass sich der Berufungs- kläger auf die Zuordnung der Nachträge zum Testament der Erblasserin 2 vom
30. Oktober 2017 beziehe. Weder die verwendete Handschrift noch die Ausfüh- rungen zum Darlehen von O._____ würden jedoch Hinweise auf eine falsche Zu- ordnung liefern. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und es zeige sich an verschiedenen Stellen im Haupttestament, dass die Erblasserin 2 beide Schriftarten - Schreibschrift und Blockschrift - beherrscht und auch genutzt habe (act. 34 S. 7). Zum Darlehen von O._____ hält die Berufungsbeklagte 6 fest, dass dieses Darlehen bei der Erblasserin 2 bereits auf der Seite 4 des Haupttesta- ments erwähnt werde. Der Nachtrag, der O._____ CHF 300'000.00 zuspreche, stehe in keinem Widerspruch dazu, sondern sei vielmehr als Präzisierung zu ver- stehen. Auch die Erblasserin 1 erlasse Herrn O._____ in ihrem Testamentsnach- trag vom 5. August 2021 den Restsaldo seines Darlehens (act. 34 S. 7). 3. 3.1. Das Streitwerterfordernis für die Berufung ist erfüllt (Art. 308 Abs. 3 ZPO, nachfolgend E. 7.1.). Die vorliegende Berufungsschrift wurde der Kammer zudem fristgerecht einigereicht (act. 34 i.V.m. act. 33/6). 3.2. Gemäss Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat bzw. ob die so- genannte Beschwer vorliegt. Dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. OGer ZH LF230017 E. 4 m.w.H.). 3.3. Die Berufung ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen verse- hen einzureichen (Art. 311 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Berufung (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. An Rechtsmit- teleingaben von juristischen Laien werden dabei nur minimale Anforderungen ge- stellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034
- 8 - vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entneh- men kann (vgl. etwa OGer ZH LF220024 vom 30. März 2022, E. 2.1. m.w.H. und PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). 3.4. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 4. 4.1. Dem Berufungskläger als gesetzlicher Erbe der beiden Erblasserinnen wurde Kenntnis der Testamentseröffnung gegeben, ihm wurde der Entscheid der Vorinstanz mitgeteilt. Als gesetzlicher Erbe ist er durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert. Als solcher wäre er ausserdem legitimiert, eine Ungültigkeits- klage i.S.v. Art. 519 ff. ZGB betreffend die mit den fraglichen Urteilen eröffneten Testamente zu erheben. Da die Prozessvoraussetzung des schützenswerten In- teresses von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. oben Ziff. 3.2.), bedarf es keiner weiteren Ausführungen des Berufungsklägers. 4.2. Der Berufungskläger ist juristischer Laie. An die Antrags- und Begründungs- pflicht sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (vgl. oben Ziff. 3.3). Aus der Begründung der Berufung geht hinreichend klar hervor, dass der Berufungskläger die Zuordnung der drei undatierten und nicht unterzeichneten Nachträge (act. 31/12/6-8) zum Testament der Erblasserin 2 rügen und dass er beantragen möchte, diese seien stattdessen dem Testament der Erblasserin 1 zuzuordnen. Insgesamt genügt die Berufung den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an eine hinreichende Begründung und es ist folglich auf die Berufung einzutreten. 5.
- 9 - 5.1. Die Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Siche- rungsmassregeln des Erbgangs (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019, E. 2.2), welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwe- senden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prü- fung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfül- lung der gesetzlichen Formerfordernisse (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 2; PraxKomm Erbrecht, 5. Auflage 2023, Art. 557 N 1 f.). Die Testamentseröffnung wird erstinstanzlich vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Einparteienverfahren durchgeführt (Art. 557 Abs. 1 ZGB, Art. 54 SchlT ZGB, Art. 248 lit. e und 249 lit. c ZPO, § 137 lit. c GOG; THOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens, SJZ 113 S. 421 f.; OGer ZH LF220088 vom 14. Februar 2023 E. II 1.). Vor der Rechtsmittelinstanz wird ein solches Ver- fahren gemäss ständiger Praxis der Kammer kontradiktorisch geführt (vgl. OGer ZH LF220050 vom 27. Juli 2022 E. 3 und LF210027 vom 15. Juli 2021 E. II.
1. m.w.H.). 5.2. Im Testamentseröffnungsverfahren sind grundsätzlich alle der Einlieferungs- pflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen; nach ausdrücklicher Gesetzes- vorschrift von Art. 556 Abs. 1 i.V.m. Art. 557 Abs. 3 ZGB auch jene, die von der Behörde als formungültig oder nichtig erachtet werden (PraxKomm Erbrecht, Art. 557 N 3). Die Behörde hat dabei eine Prüfungspflicht, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt (und nicht nach ihrer Bezeichnung oder Form) als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erschei- nen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht (BSK ZGB II-LEU/GA- BRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 11 m.w.H.). Prima facie bedeutet, dass die Verfügung von Todes wegen summarisch geprüft wird und zwar "par simple lec- ture du texte, en recherchant le sens évident de celui-ci" (BGer 5A_91/2019 vom
4. Februar 2020 E. 4.2.).
- 10 - Bei dieser Prüfung handelt es sich um eine vorläufige, unpräjudizielle Prü- fung ohne materiellrechtliche Wirkung. Im Zweifelsfall sind Dokumente zu eröff- nen, damit die am Nachlass Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auf- lage 2023, Art. 557 N 11 m.w.H.). Die eröffnende Behörde hat darüber hinaus eine Pflicht zur Erbenermittlung durch die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 7). In diesem Rahmen hat sie auch über die Zuordnung von Nachträgen zu einem Testament summarisch zu entscheiden, zumal dies für die Erbenermittlung wesentlich sein kann. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfü- gung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (THOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 422). Die Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorge- gangen ist (OGer ZH LF150040 vom 23. Oktober 2015, E. 3.3., OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016, E. 2.3., OGer ZH LF170023 vom 7. Novem- ber 2017, E. 4.2.). 5.3. 5.3.1. Strittig ist die Zuordnung der drei Nachträge (act. 31/12/6-8), welche die Vor-instanz dem Testament der nachverstorbenen Erblasserin 2 zuordnete. Würden diese dem Testament der Erblasserin 1 zugerechnet, zeitigte dies allen- falls erbrechtliche Konsequenzen. Denn die Erblasserin 1 setzte im Falle ihres Vorversterbens einzig ihre Schwester, die Erblasserin 2, als Universalerbin ein. Damit wäre eine Erbeinsetzung der Berufungsbeklagten 6 auf den Rest des Nachlasses gemäss dem ersten Nachtrag unbeachtlich (act. 8/1). 5.3.2. Vorliegend ist bei der summarischen Zuordnung der Nachträge folgen- der Punkt vorab zu betonen: Alle Dokumente beider Erblasserinnen wurden an ei- nem Tag von einer Person, dem Berufungsbeklagten 3, eingereicht. In welcher Form die Unterlagen vorgefunden und bei der Vorinstanz abgegeben wurden, ob
- 11 - diese als Bündel übergeben oder insbesondere die fraglichen Nachträge bereits sortiert und den beiden Testamenten zugeordnet waren, ist nicht bekannt. Aus dem Urteil der Vorinstanz betreffend die Erblasserin 2 geht hervor, dass der Berufungsbeklagte 3 neben den eröffneten Testamenten zahlreiche weitere Dokumente eingereicht hat. Die Vorinstanz hat von diesen Dokumenten der Erb- lasserin 1 zwei Dokumente zugerechnet und mit dem angefochtenen Urteil eröff- net; der Erblasserin 2 ordnete sie sechs bzw. sieben (inkl. die ergänzende Eröff- nung vom 30. August 2023, act. 31/26) zu eröffnende Urkunden zu (act. 31/23 I.1. vgl. act. 31/12/1-13). Beim Haupttestament der Erblasserin 1 fällt darüber hinaus auf, dass die Seite 2 fehlt (vgl. act. 8/1 = Anhang zu act. 16). Insgesamt darf da- von ausgegangen werden, dass die Dokumente im Zeitpunkt der Abgabe bei der Vorinstanz nicht feinsäuberlich sortiert bzw. noch keiner Erblasserin zugeordnet waren. 5.3.3. Betrachtet man die drei undatierten und nicht unterzeichneten Nach- träge, welche die Vorinstanz der Erblasserin 2 zugeordnet hat, fällt auf, dass diese in Blockschrift verfasst sind. Zudem wird für die Währung die Abkürzung "Fr." verwendet (act. 31/12/6-8). Weiter sticht ins Auge, dass bei ähnlichem Schriftbild der zweite und dritte Nachtrag mit zittrigerer Schrift als der erste verfasst wurde. Der erste Nachtrag enthält sodann die folgende Formulierung: "Der restliche Nachlass geht an G._____ ,.." (inkl. Geburtsdatum und deren Adresse; act. 31/12/6). Der zweite und dritte Nachtrag enthalten dieselben Angaben der Berufungsbeklagten 6 jeweils mit dem Vermerk "Fr. 300'000.00" (act. 31/12/7 f.). Dies lässt darauf schliessen, dass die drei Nachträge von derselben Erblasserin verfasst wurden. Wird nun weiter einbezogen, dass die Erblasserin 2 ihr Haupttestament vom
30. Oktober 2017 jede Seite unten unterzeichnete sowie mit Ort und Datum ver- sah (act. 31/12/1-4) und das Dokument (mit Ausnahme des Titels "Mein Testa- ment" sowie der zwei Wörter auf der Seite 4 "Der Restsaldo" im Haupttestament) ausschliesslich in Schreibschrift verfasste, liegt der Schluss nahe, die undatierten und nicht unterzeichneten Nachträge in Blockschrift stammten nicht von ihr, son-
- 12 - dern von der Erblasserin 1. Dafür spricht, dass die Erblasserin 2 als Währungsbe- zeichnung in ihrem Testament ausnahmslos "CH" oder "CHF", gebrauchte und nicht "Fr.", wie in den drei Nachträgen verwendet (act. 31/12/1). Demgegenüber ist das Haupttestament der Erblasserin 1 ausschliesslich in Blockschrift geschrie- ben, wobei das Schriftbild demjenigen der Nachträge bei summarischer Betrach- tung gleicht. Auch verwendete die Erblasserin 1 im Nachtrag vom 5. August 2021 die Währungsbezeichnung "Fr." (act. 8/1 f. = Anhang zu act. 9). 5.4. Gemäss summarischer Prüfung der Dokumente erscheint glaubhaft, dass die drei Nachträge (act. 31/12/6-8) entgegen der Vorinstanz dem Testament der Erblasserin 1 vom 19. Februar 2021 (act. 8/1) zuzuordnen sind. Daran vermag auch der an sich zutreffende Hinweis der Berufungsbeklagten 6 nichts zu ändern, das Darlehen von O._____ liefere für sich betrachtet kein Indiz für die Zuordnung zum einen oder anderen Testament (act. 33 S. 7). 5.5. Zu prüfen ist nun, wie sich die veränderte Zuordnung auf die prima facie Auslegung der Erbberechtigungen auswirkt. Die Erblasserin 1 hat in ihrem Testament eindeutig und primär die Erblasse- rin 2 als Universalerbin eingesetzt. Da die Erblasserin 2 nach der Erblasserin 1 verstorben ist, kommt diese Nachfolge zum Zug. Alle weiteren Regelungen für den Fall, dass die Erblasserin 2 vorverstorben wäre (analog hat es die Erblasse- rin 2 auch gemacht) sind damit hinfällig. Die Erblasserin 2 bzw. deren Rechts- nachfolger sind gemäss vorläufiger Auslegung erbberechtigt. Die neu der Erblasserin 1 zugeordneten Nachträge sind weder datiert noch unterzeichnet. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz unterscheidet sich der erste Nachtrag inhaltlich wesentlich von den beiden anderen. Im ersten Nachtrag wäre die Berufungsbeklagte 6 bei Vorversterben der Erblasserin 2 als Erbin auf den restlichen Nachlass eingesetzt worden, bei den anderen beiden würde sie ein Vermächtnis von CHF 300'000.00 erhalten (vgl. oben Ziff. 5.3.3.). Bei der Erblasserin 2 ist das Haupttestament zu berücksichtigen. Nach vor- läufiger Auslegung des Testaments erscheinen die gesetzlichen Erben der Erb-
- 13 - lasserin 2, der Berufungskläger und die Berufungsbeklagten 1 bis 5, als erbbe- rechtigt. Der Berufungsbeklagten 6 vermacht die Erblasserin 2 (neben weiteren juristischen und natürlichen Personen) ein Legat von CHF 500'000.00, welches über 10 Jahre hinweg in Tranchen à CHF 50'000.00 auszurichten ist (Anhang von act. 31/23 S. 2). 6. 6.1. Das Dispositiv des Entscheids der Vorinstanz vom 20. Juni 2023 betreffend die Erblasserin 1 ändert sich nicht. Die Erblasserin 2 und deren Rechtsnachfolger bleiben Erben. Allerdings sind die Kosten gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des vor- instanzlichen Entscheids zulasten des Nachlasses von der Erblasserin 2 bzw. de- ren Rechtsnachfolger, den gesetzlichen Erben der Erblasserin 2, zu beziehen. Die drei Nachträge sind im Anhang dem Haupttestament der Erblasserin 1 hinzuzufü- gen. 6.2. Das Dispositiv des Entscheids der Vorinstanz vom 20. Juni 2023 betreffend die Erblasserin 2 ist dahingehend abzuändern, dass den gesetzlichen Erben (ge- mäss Ziff. II. der vorinstanzlichen Erwägungen) auf Verlangen eine auf sie lau- tende Erbbescheinigung auszustellen ist. Die Monatsfrist beginnt ab Eröffnung des vorliegenden Urteils neu zu laufen (vgl. Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids). Ziffer 5 des Dispositivs des genannten Entscheid ist insofern abzu- ändern, als dass die Regelung des Nachlasses und Ausrichtung der Legate Sa- che der gesetzlichen Erben ist. Weiter sind die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens gemäss Ziffer 8 des Dispositivs zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von den gesetzlichen Erben zu beziehen. Da es sich um eine solidari- sche Schuld handelt (Art. 603 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 143 f. OR), bei welcher jeder Solidarschuldner unter Vorbehalt des Regressrechts für die gesamte Schuld haf- tet, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren vom Berufungskläger zu be- ziehen. 7.
- 14 - 7.1. Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit (vgl. etwa OGer ZH LF170058 vom 12. Januar 2018, E. 5.1 mit Verweis auf LF140076 vom
13. Oktober 2014, E. 7; LF130039 vom 27. Juni 2013, E. 5). Die genaue Höhe der beiden Nachlässe der Erblasserinnen ist nicht bekannt. Angesichts der grosszügi- gen Legate beider Erblaserinnen an die verschiedenen Vermächtnisnehmer ist von einem Nachlass in der Höhe von mehreren hunderttausend Schweizerfranken bzw. mehr auszugehen. In Anwendung von §§ 12, 4 und 8 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 3'500.00 festzusetzen und ausgangsgemäss den Berufungsbeklagten je zu einem Sechstel unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). 7.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem nicht anwaltlich ver- tretenen Berufungskläger sowie den Berufungsbeklagten 1 bis 5 nicht, da ihnen, soweit ersichtlich, keine zu entschädigenden Auslagen oder Umtriebe gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden sind; der Berufungsbeklagten 6 nicht, weil sie un- terliegt. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung werden die undatierten und nicht unterzeichne- ten Nachträge (act. 31/12/6-8) als Anhänge dem Testament der Erblasse- rin 1 vom 19. Februar 2021 zugeordnet.
2. Die Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Mei- len vom 20. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. EL230147) wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Gerichtskosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von L._____, nachverstorben am tt.mm.2023 in P._____ ZH, wohnhaft gewesen in K._____ bzw. deren Rechtsnachfolger (ge- setzliche Erben) bezogen."
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3. Die Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 8 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Meilen vom 20. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. EL230148) werden aufge- hoben und durch folgende Fassungen ersetzt: Ziffer 2: "Den gesetzlichen Erben wird auf Verlangen die auf sie lautende Erb- bescheinigung ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert Mo- natsfrist ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Ein- gabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten wird." Ziffer 5: "Die Regelung des Nachlasses und Ausrichtung der Legate ist Sache der gesetzlichen Erben." Ziffer 8: "Die Gerichtskosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von A._____ bezogen."
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'500.00 festgesetzt und den Berufungsbeklagten je zu einem Sechstel unter solidarischer Haft- barkeit für den gesamten Betrag auferlegt.
5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage von act. 34, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: