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LF230022

Ausweisung

Zürich OG · 2023-05-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 September 2022 einen Mietvertrag über die 3-Zimmerwohnung an der D._____-strasse ..., E._____, ab (act. 2/8). Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 (Da- tum Poststempel) gelangte die F._____ GmbH, vertreten durch die einzelzeich- nungsberechtigte G._____, an die Vorinstanz und beantragte die Ausweisung des Berufungsbeklagten aus der fraglichen Wohnung (act. 1/1-2). 1.2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 wurde den Berufungsklägern darauf- hin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Prozesshandlung gemäss Eingabe vom 2. Februar 2023 persönlich zu genehmigen, unter Androhung, dass bei Säumnis Nichtgenehmigung der Prozesshandlung angenommen und auf das Be- gehren nicht eingetreten werde, unter Kostenfolge zulasten der F._____ GmbH. Ferner wurde den Berufungsklägern eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine zulässige Vertretung zu bestellen und eine entsprechende Vollmacht einzu- reichen, andernfalls davon ausgegangen werde, dass einstweilen keine Vertre- tung bestellt werde. Schliesslich wurde von den Berufungsklägern ein Vorschuss für das vorinstanzliche Verfahren verlangt, der fristgerecht geleistet wurde (act. 3 und 5). Die Verfügung wurde den Berufungsklägern am 9. Februar 2023 zuge- stellt (act. 4/2-3). 1.3. Nachdem die Berufungskläger es unterlassen hatten, die Prozesshand- lungen der F._____ GmbH innert der zehntägigen Frist zu genehmigen, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. März 2023 unter Kostenfolge zulasten der F._____ GmbH androhungsgemäss auf das Gesuch nicht ein (act. 10 = act. 18 = act. 22, fortan act. 18). 1.4. Mit Eingabe vom 23. März 2023 (Datum Poststempel: 24. März 2023) ge- langte die F._____ GmbH, wiederum vertreten durch die einzelzeichnungsberech- tigte G._____, an die Vorinstanz und "legte" gegen die Verfügung vom 9. März 2023 "Widerspruch ein" (act. 14 = act. 19, fortan act. 19). Der Eingabe wurde eine Vollmacht der Berufungskläger vom 18. Februar 2023 beigelegt (act. 15 = act. 21, fortan act. 21). Die Vorinstanz leitete die Eingabe samt Vollmacht an das Oberge-

- 3 - richt des Kantons Zürich weiter (act. 16). Diese wurde als Berufung gegen die Verfügung vom 9. März 2023 entgegengenommen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 – 16). Das Verfahren ist spruchreif.

2. In prozessualer Hinsicht ist vorab das Vertretungsverhältnis für das vor- liegende Berufungsverfahren klarzustellen. Mit Vollmacht vom 18. Februar 2023 bevollmächtigten die Berufungskläger G._____ persönlich, die Ausweisung gegen den Berufungsbeklagten durchzuführen; ein Hinweis auf die F._____ GmbH fehlt (act. 21). Die Berufung vom 23. März 2023 hingegen wurde im Namen der F._____ GmbH erhoben, die jedoch – wie bereits die Vorinstanz korrekt erwog (vgl. act. 3 S. 2) – ohnehin nicht als Vertreterin der Berufungskläger fungieren kann. In Bezug auf eine Vertretung durch G._____ persönlich ist davon auszu- gehen, dass sie die Vertretung der Berufungskläger aufgrund der geschäftlichen Beziehung zu ihnen übernommen hat (vgl. Verwaltervertrag in act. 2/1). Eine be- sondere Beziehungsnähe zu den Vertretenen ist nicht erkennbar, weshalb die Vertretung als berufsmässig im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO zu bezeichnen ist (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 555 E. 2.3). Eine solche ist – wie bereits die Vor- instanz korrekt festhielt (vgl. act. 18 E. 2.5.) – im vorliegenden Verfahren nur An- wältinnen und Anwälten vorbehalten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Mit anderen Wor- ten kann (auch) G._____ nicht als Vertreterin der Berufungskläger im Berufungs- verfahren fungieren. Nachdem die Berufung ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachstehende Erwä- gungen), kann auf eine Fristansetzung zur Genehmigung der Berufung durch die Berufungskläger verzichtet werden. Der vorliegende Berufungsentscheid ist den Berufungsklägern direkt zuzustellen.

3. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der

- 4 - sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- rufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsver- fahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht wer- den und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 4.1. Wie erwähnt, trat die Vorinstanz auf das Ausweisungsbegehren zusam- mengefasst nicht ein, da die Berufungskläger die Prozesshandlung der F._____ GmbH gemäss Eingabe vom 2. Februar 2023 nicht innert Frist genehmigt hätten. Es seien zwar Unterlagen eingegangen, jedoch würden sie sich ausdrücklich auf das parallel geführte Rechtsöffnungsverfahren im Geschäft EB230055-M bezie- hen. Entsprechend seien sie für das Ausweisungsverfahren unbeachtlich (act. 18 E. 2.3. f.). 4.2. Dagegen wird in der Berufung lediglich vorgebracht, auch für das Auswei- sungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. ER230005-M sei bei der Vorinstanz eine Vollmacht hinterlegt worden (act. 19). Dies trifft allerdings nicht zu. In den vor- instanzlichen Akten befindet sich lediglich eine Vollmacht vom 18. Februar 2023, woraus hervorgeht, dass die Berufungskläger G._____ zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens Nr. EB230055-M bevollmächtigen und ihre Handlungen genehmigen (act. 9). Die anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichte Vollmacht in Bezug auf die Ausweisung des Berufungsbeklagten (vgl. act. 21) befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Ak- ten; im Rahmen der materiellen Beurteilung der Berufung handelt es sich dabei folglich um ein neues Beweismittel, weswegen die Urkunde nicht berücksichtigt werden kann (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine Genehmigung der Prozesshandlung der F._____ GmbH zur Eingabe vom 2. Februar 2023 lag damit im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor. Inwiefern sich unter diesen Umständen der vorinstanzliche

- 5 - Entscheid als falsch erweist, ist nicht erkennbar. Damit ist die Berufung unbe- gründet und abzuweisen. 4.3. Den Berufungsklägern steht es offen, ein neues Ausweisungsbegehren bei der Vorinstanz zu stellen, wobei die vorstehenden und vorinstanzlichen Erwä- gungen betreffend Vertretungsverhältnis zu berücksichtigen wären.

5. Umständehalber ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, den Berufungsklägern nicht, da sie unterliegen, dem Berufungsbeklagten nicht, weil er sich im Rechtsmittelverfah- ren nicht äussern musste und ihm daher keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 19, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 6 - Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 10'530.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF230022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 2. Mai 2023 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen C._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter betreffend Ausweisung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. März 2023 (ER230005)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Berufungsbeklagte schloss mit den Berufungsklägern am

27. September 2022 einen Mietvertrag über die 3-Zimmerwohnung an der D._____-strasse ..., E._____, ab (act. 2/8). Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 (Da- tum Poststempel) gelangte die F._____ GmbH, vertreten durch die einzelzeich- nungsberechtigte G._____, an die Vorinstanz und beantragte die Ausweisung des Berufungsbeklagten aus der fraglichen Wohnung (act. 1/1-2). 1.2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 wurde den Berufungsklägern darauf- hin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Prozesshandlung gemäss Eingabe vom 2. Februar 2023 persönlich zu genehmigen, unter Androhung, dass bei Säumnis Nichtgenehmigung der Prozesshandlung angenommen und auf das Be- gehren nicht eingetreten werde, unter Kostenfolge zulasten der F._____ GmbH. Ferner wurde den Berufungsklägern eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine zulässige Vertretung zu bestellen und eine entsprechende Vollmacht einzu- reichen, andernfalls davon ausgegangen werde, dass einstweilen keine Vertre- tung bestellt werde. Schliesslich wurde von den Berufungsklägern ein Vorschuss für das vorinstanzliche Verfahren verlangt, der fristgerecht geleistet wurde (act. 3 und 5). Die Verfügung wurde den Berufungsklägern am 9. Februar 2023 zuge- stellt (act. 4/2-3). 1.3. Nachdem die Berufungskläger es unterlassen hatten, die Prozesshand- lungen der F._____ GmbH innert der zehntägigen Frist zu genehmigen, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. März 2023 unter Kostenfolge zulasten der F._____ GmbH androhungsgemäss auf das Gesuch nicht ein (act. 10 = act. 18 = act. 22, fortan act. 18). 1.4. Mit Eingabe vom 23. März 2023 (Datum Poststempel: 24. März 2023) ge- langte die F._____ GmbH, wiederum vertreten durch die einzelzeichnungsberech- tigte G._____, an die Vorinstanz und "legte" gegen die Verfügung vom 9. März 2023 "Widerspruch ein" (act. 14 = act. 19, fortan act. 19). Der Eingabe wurde eine Vollmacht der Berufungskläger vom 18. Februar 2023 beigelegt (act. 15 = act. 21, fortan act. 21). Die Vorinstanz leitete die Eingabe samt Vollmacht an das Oberge-

- 3 - richt des Kantons Zürich weiter (act. 16). Diese wurde als Berufung gegen die Verfügung vom 9. März 2023 entgegengenommen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 – 16). Das Verfahren ist spruchreif.

2. In prozessualer Hinsicht ist vorab das Vertretungsverhältnis für das vor- liegende Berufungsverfahren klarzustellen. Mit Vollmacht vom 18. Februar 2023 bevollmächtigten die Berufungskläger G._____ persönlich, die Ausweisung gegen den Berufungsbeklagten durchzuführen; ein Hinweis auf die F._____ GmbH fehlt (act. 21). Die Berufung vom 23. März 2023 hingegen wurde im Namen der F._____ GmbH erhoben, die jedoch – wie bereits die Vorinstanz korrekt erwog (vgl. act. 3 S. 2) – ohnehin nicht als Vertreterin der Berufungskläger fungieren kann. In Bezug auf eine Vertretung durch G._____ persönlich ist davon auszu- gehen, dass sie die Vertretung der Berufungskläger aufgrund der geschäftlichen Beziehung zu ihnen übernommen hat (vgl. Verwaltervertrag in act. 2/1). Eine be- sondere Beziehungsnähe zu den Vertretenen ist nicht erkennbar, weshalb die Vertretung als berufsmässig im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO zu bezeichnen ist (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 555 E. 2.3). Eine solche ist – wie bereits die Vor- instanz korrekt festhielt (vgl. act. 18 E. 2.5.) – im vorliegenden Verfahren nur An- wältinnen und Anwälten vorbehalten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Mit anderen Wor- ten kann (auch) G._____ nicht als Vertreterin der Berufungskläger im Berufungs- verfahren fungieren. Nachdem die Berufung ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachstehende Erwä- gungen), kann auf eine Fristansetzung zur Genehmigung der Berufung durch die Berufungskläger verzichtet werden. Der vorliegende Berufungsentscheid ist den Berufungsklägern direkt zuzustellen.

3. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der

- 4 - sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- rufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsver- fahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht wer- den und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 4.1. Wie erwähnt, trat die Vorinstanz auf das Ausweisungsbegehren zusam- mengefasst nicht ein, da die Berufungskläger die Prozesshandlung der F._____ GmbH gemäss Eingabe vom 2. Februar 2023 nicht innert Frist genehmigt hätten. Es seien zwar Unterlagen eingegangen, jedoch würden sie sich ausdrücklich auf das parallel geführte Rechtsöffnungsverfahren im Geschäft EB230055-M bezie- hen. Entsprechend seien sie für das Ausweisungsverfahren unbeachtlich (act. 18 E. 2.3. f.). 4.2. Dagegen wird in der Berufung lediglich vorgebracht, auch für das Auswei- sungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. ER230005-M sei bei der Vorinstanz eine Vollmacht hinterlegt worden (act. 19). Dies trifft allerdings nicht zu. In den vor- instanzlichen Akten befindet sich lediglich eine Vollmacht vom 18. Februar 2023, woraus hervorgeht, dass die Berufungskläger G._____ zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens Nr. EB230055-M bevollmächtigen und ihre Handlungen genehmigen (act. 9). Die anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichte Vollmacht in Bezug auf die Ausweisung des Berufungsbeklagten (vgl. act. 21) befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Ak- ten; im Rahmen der materiellen Beurteilung der Berufung handelt es sich dabei folglich um ein neues Beweismittel, weswegen die Urkunde nicht berücksichtigt werden kann (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine Genehmigung der Prozesshandlung der F._____ GmbH zur Eingabe vom 2. Februar 2023 lag damit im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor. Inwiefern sich unter diesen Umständen der vorinstanzliche

- 5 - Entscheid als falsch erweist, ist nicht erkennbar. Damit ist die Berufung unbe- gründet und abzuweisen. 4.3. Den Berufungsklägern steht es offen, ein neues Ausweisungsbegehren bei der Vorinstanz zu stellen, wobei die vorstehenden und vorinstanzlichen Erwä- gungen betreffend Vertretungsverhältnis zu berücksichtigen wären.

5. Umständehalber ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, den Berufungsklägern nicht, da sie unterliegen, dem Berufungsbeklagten nicht, weil er sich im Rechtsmittelverfah- ren nicht äussern musste und ihm daher keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 19, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 6 - Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 10'530.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: