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LF230003

Vorsorgliche Massnahme / Persönlichkeitsverletzung

Zürich OG · 2023-05-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) stell- ten beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vor- instanz) mit elektronischer Eingabe vom 23. Dezember 2022 das eingangs ange- führte Begehren um (superprovisorischen) Erlass vorsorglicher Massnahmen ge- genüber der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungs- beklagte; act. 2). Mit Urteil vom 23. Dezember 2022 wies die Vorinstanz das Ge- such – wie eingangs wiedergegeben – ab (act. 10).

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungskläger mit elektronischer Eingabe vom 12. Januar 2023 Berufung beim Obergericht mit den vorstehend zi- tierten Berufungsanträgen (act. 11 und 15/1). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 wies die Kammer den Antrag auf superprovisorischen Erlass der im Massnahme- verfahren anbegehrten richterlichen Anweisung ab. Überdies wurden den Beru- fungsklägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses eingeräumt, den sie fristgerecht leisteten (act. 17–19).

E. 3 Auf das eingangs wiedergegebene (Teil-)Begehren der Berufungskläger, wonach die vorsorgliche Anweisung unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) zu erfolgen habe, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzu- treten, da die Berufungsbeklagte in Irland ihren Sitz hat und entsprechend im Un- terlassungsfall keine Strafe nach Schweizerischem Recht ausgesprochen werden kann.

E. 4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eben- falls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der An- gemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (BLICKENSTORFER, DIKE Komm. ZPO, 2.A. 2016, Art. 310 N 10). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Berufung führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Ent-

- 5 - scheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sin- ne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu be- zeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). III.

1. Aufgrund des im Ausland gelegenen Sitzes der Berufungsbeklagten liegt ein internationales Verhältnis vor. Zunächst ist von Amtes wegen die örtliche Zustän- digkeit (der Vorinstanz) zu überprüfen und das anwendbare Recht zu bestimmen. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert.

2. Die Zuständigkeit richtet sich in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 IPRG nach dem Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ, SR 0.275.12), da dieses Übereinkommen grundsätzlich auf Zivilsachen anwendbar ist und die Be- rufungsbeklagte ihren Sitz in einem LugÜ-Staat hat (Art. 1 und Art. 2 LugÜ). Ge- mäss Art. 5 Abs. 3 LugÜ kann ein Person, die ihren Wohnsitz (bzw. Sitz) in einem LugÜ-Staat hat, in einem anderen LugÜ-Staat verklagt werden, wenn eine uner- laubte Handlung Gegenstand dieses Verfahrens bilden, vor dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (alternativer Gerichtsstand neben dem Be- klagtengerichtsstand nach Art. 2 LugÜ; vgl. OFK LugÜ, KREN KOSTKIEWICZ, 2.A. 2019, Art. 5 N 2). Vorliegend machen die Berufungskläger geltend, dass ihre Per- sönlichkeitsrechte verletzt wurden, womit Art. 5 Abs. 3 LugÜ einschlägig ist (vgl. OFK LugÜ, KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 5 N 54). Des Weiteren ist das (be- hauptete) schädigende Ereignis am Sitz der ...-Praxis, also in Zürich, eingetreten (Erfolgsort; vgl. OFK LugÜ, KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 5 N 59). Somit ist die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich – auch für einstweilige Mass- nahmen (vgl. OFK LugÜ, KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 31 N 3) – zu bejahen. Im Übrigen verweisen auch die C._____-Nutzungsbedingungen – sollte deren An- wendbarkeit bejaht werden – zur Streitbeilegung grundsätzlich auf die "lokalen

- 6 - Gerichte" am (Wohn-)Sitz des Nutzers (http://policies.C._____.com; Landesversi- on: Schweiz, wirksam ab 5. Januar 2022).

3. Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem IPRG, zumal zwischen der Schweiz und Irland kein einschlägiger Staatsvertrag existiert (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 IPRG ist, sofern Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat haben, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Er- folg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. Im vorliegenden Fall liegt zumindest der Erfolgsort in der Schweiz, womit schweizerisches Recht anwendbar ist. Daneben erklären auch die C._____ Nutzungsbedingungen in Bezug auf die Streitbeilegung das Recht des Landes, in dem der Nutzer seinen (Wohn-)Sitz hat, als anwendbar (http://policies.C._____.com, a.a.O.). IV.

1. Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a; Verfü- gungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachen- der Nachteil droht (lit. b; Verfügungsgrund). Die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen setzt weiter Dringlichkeit voraus und unterliegt dem Verhältnismässig- keitsprinzip (vgl. BSK ZPO, SPRECHER, 3.A. 2017, Art. 261 N 10).

2. Der Berufungskläger 1 ist ...-Arzt und Inhaber der B._____ AG (Berufungs- klägerin 2; act. 16). Die Berufungskläger wehrten sich vor Vorinstanz gegen die auf die genannte ...-Praxis beziehende C._____-Rezension und Ein-Sterne- Bewertung einer sogenannten F._____: "Der leitende Arzt war sehr unfreundlich, ich war mit meinem Sohn da. Ebenfalls war er sehr herablassend zu den Mitarbeiter. Mein Mann

- 7 - und ich wurden 50 min warten gelassen und danach auch diskriminie- rend behandelt weil Mann kein deutsch versteht. haltet euch fern ich würde diesen Arzt nicht weiterempfehlen!!!" Die Berufungskläger machten vor der Vorinstanz geltend, die Rezension samt Bewertung würde die Persönlichkeit sowohl der ...-Praxis wie auch des leitenden ...-Arztes verletzen und dass die Voraussetzungen für die Anordnung von vor- sorglichen Massnahmen gemäss Art. 261 ZPO erfüllt seien (act. 2 Rz. 10 ff. S. 5 ff.).

3. Die Vorinstanz prüfte einzig das Vorliegen eines zivilrechtlichen Anspruchs bzw. dessen Verletzung (Hauptsachenprognose). Dabei erwog sie, die Frage, ob es sich bei den von F._____ abgegebenen Kommentaren um unwahre Tatsa- chenbehauptungen handelt, wie von den Gesuchstellern geltend gemacht werde, lasse sich anhand der eingereichten Unterlagen nicht überprüfen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den beanstandeten Äusserungen um persönliche, auf einem Bewertungsportal abgegebene Einschätzungen handle, welche naturgemäss subjektiv gefärbt seien. Dies sei auch den Benutzern der Plattform, welche die entsprechenden Einträge lesen, bewusst. Wenn nun der behandelnde Arzt als unfreundlich bezeichnet werde, handle es sich um einen persönlichen Eindruck, ebenso wie die Einschätzung, dass der Arzt auch herab- lassend zu seinen Mitarbeitern gewesen sei. Entscheidend sei, dass mit diesen, rein das Verhalten des Arztes betreffenden Kommentaren dessen fachliche Kom- petenz, welche für potentielle Patienten im Vordergrund stehe, in keiner Weise kritisiert werde. Einen eigentlichen Angriff auf die berufliche Ehre des Berufungs- klägers 1 als Arzt stellten die Beanstandungen hinsichtlich seines Verhaltens im Umgang mit den Patienten jedenfalls nicht dar. Insofern sei eine Persönlichkeits- verletzung zu verneinen. Ob die Rezensentin, wie von ihr behauptet, tatsächlich habe 50 Minuten warten müssen, lasse sich ebenfalls nicht überprüfen, könne aber letztlich offen bleiben, zumal Wartezeiten (auch längere) in Arztpraxen nichts Ungewöhnliches seien, namentlich wenn unvorhergesehene Notfälle vorgezogen werden müssen. Denkbar sei auch, dass Patienten ohne Terminvereinbarung er- scheinen und aus diesem Grund länger warten müssten. Wie es sich diesbezüg-

- 8 - lich im vorliegenden Fall verhalte, lasse sich der Rezension nicht entnehmen. Ei- nem Durchschnittsleser dürften aber die aufgezeigten Probleme bezüglich Warte- zeiten bei Arztbesuchen bekannt sein, weshalb er aus dieser Kritik kaum den Schluss ziehen dürfte, in der betreffenden Arztpraxis würden Patienten nicht pro- fessionell behandelt. Was sodann den geltend gemachten Vorwurf einer diskrimi- nierenden Behandlung betreffe, handle es sich um eine Einschätzung der Rezen- sentin, welche sie darauf zurückführe, dass ihr Mann kein Deutsch verstehe. Auch diese Äusserung beinhalte für Dritte erkennbar zwar einen Unmut über den per- sönlichen Umgang des Arztes mit dem Patienten bzw. dessen Eltern. Ein Angriff auf die fachlichen Fähigkeiten des Arztes lasse sich daraus aber nicht herleiten. Dass als Bewertung mit dem Aufruf endet "haltet euch fern ich würde diesen Arzt nicht weiterempfehlen" stehe in Einklang mit der zuvor geäusserten Kritik am Ver- halten des Arztes, ebenso wie der Umstand, dass schliesslich nur ein Stern ab- gegeben worden sei, und werde in diesem Sinne auch vom Durchschnittsleser derartiger Bewertungsplattformen interpretiert. Insgesamt erweise sich der bean- standete Kommentar samt Bewertung zwar als negativ. Er erreiche jedoch nicht ein Ausmass, welches als persönlichkeitsverletzend bezeichnet werden könnte. Ein Hauptsachenanspruch sei damit nicht glaubhaft gemacht geworden. Damit könne offengelassen werden, ob der Berufungsbeklagten als Betreiberin einer In- ternetplattform die Äusserungen von Plattformbenutzern als Persönlichkeitsverlet- zung nach Art. 28 Abs. 1 ZGB angerechnet werden könnten. Fehle somit eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Mas- snahmen, erweise sich das Gesuch als nicht schlüssig und damit offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 253 ZPO, weshalb es ohne Anhörung der Beru- fungsbeklagten abzuweisen sei (act. 10 E. 4.4–5 S. 5 ff.).

E. 4.1 Die Berufungskläger halten in ihrer Berufungseingabe daran fest, dass der Inhalt der zitierten C._____-Rezension (vgl. E. IV./2) persönlichkeitsverletzend ist (act. 11 Rz. 8 ff. S. 3 ff.).

E. 4.2 - 9 -

E. 4.2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).

E. 4.2.2 Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt nicht nur vor, wenn der Ruf, eine ehrbare Person zu sein beeinträchtigt wird, sondern auch wenn ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 49 E. 2.2; 715 E. 4.1; 127 III 481 E. 2b/aa mit Hinweisen; BGer 5A_60/2008 vom 26. Juni 2008 E. 2.2, in: sic! 2009 S. 25). Auch juristische Personen sind in ihrer Ehre durch Art. 28 ZGB geschützt (Art. 53 ZGB; BGE 95 II 481 E. 4; 138 III 337 E. 6.1; BGer 5A_354/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3).

E. 4.2.3 Ehrverletzend können einerseits Tatsachenbehauptungen und andererseits Werturteile sein. Unter einem negativen Werturteil versteht man den unmittelba- ren Ausdruck von Geringschätzung oder Missachtung gegenüber einer Person. Reine Werturteile sind zulässig, sofern sie sich nicht einer unangemessenen Form bedienen, völlig unsachlich und damit unnötig verletzend ausfallen. Ge- mischte Werturteile bilden eine Verbindung von Tatsachenbehauptung und Wert- urteil. Für den Sachbehauptungskern von gemischten Werturteilen gelten diesel- ben Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen (CHK ZGB, AEBI-MÜLLER, 3.A. 2016, Art. 28 N 19 f.).

E. 4.2.4 Für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung genügt nicht jede gering- fügige Beeinträchtigung; vielmehr ist eine gewisse Intensität erforderlich (BSK ZGB, MEILI, Art. 28 N 38). Ob eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden der Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durchschnittsadressa- ten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 127 III 481 E. 2b/aa; 129 III 49 E. 2.2; 135 III 145 E. 5.2; BGer 5A_354/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3). Ein Text ist deshalb nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der

- 10 - sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGer 5A_354/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3 m.w.H.). Im Zusammenhang mit C._____-Rezensionen ist vor Augen zu halten, dass der Durchschnittsleser bei den Bewertungen (samt Vergabe von Sternen) mit Übertreibungen (sowohl in negativer wie auch positiver Hinsicht) und scharfen Formulierungen rechnet und diese entsprechend einzuordnen weiss.

E. 4.3 Die Berufungskläger stossen sich unter anderem daran, dass die Vor- instanz einen Angriff auf die fachlichen Fähigkeiten des Arztes und daraus herlei- tend eine Persönlichkeitsverletzung verneint (vgl. E. IV./3). Den Berufungsklägern ist insofern zuzustimmen, als es entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht darauf ankommt, ob sich die Rezension einzig auf die fachliche Kompetenz bzw. auf die berufliche Ehre des ...-Arztes bezieht oder nicht (vgl. act. 11 Rz. 18 f. S. 5). So umfasst der zivilrechtliche Ehrenbegriff nicht nur das gesellschaftliche bzw. berufliche Ansehen. Vielmehr betrifft die zivilrechtliche Ehre auch den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (vgl. E. IV./4.2.2). Auch wenn sich die Rezension nicht einzig auf die fachliche Kompetenz des leitenden Arztes bezieht, so ist eine negative Äusserung über seinen Umgang mit Patienten je nach Wortwahl oder Formulierung geeignet, dessen Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Ob dies bei der vorliegenden Rezension der Fall ist, wird in den nachstehenden Ausführungen zu untersuchen sein.

E. 4.4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Aussage, wonach die Rezensentin und ihr Mann diskriminierend behandelt worden seien, weil letzterer kein Deutsch verste- he, persönlichkeitsverletzend ist. Die Berufungskläger machen diesbezüglich gel- tend, ihnen würde mit dem Vorwurf der (Ausländer-)Diskriminierung ein verwerfli- ches Verhalten vorgeworfen bzw. sie würden in die Nähe von Rassisten gerückt. Die Berufungskläger verweisen insbesondere auf BGE 138 III 641 E. 3, wonach das Einordnen und Kommentieren der Äusserungen einer Person als "Verbaler Rassismus" die betreffende Person in ihrer Ehre verletze. Nicht nur vor dem Hin- tergrund des Straftatbestandes der Rassendiskriminierung, sondern ganz allge- mein sei die fragliche Bezeichnung nach Massgabe des Durchschnittslesers ge- eignet, die Person, deren Äusserungen als "Verbaler Rassismus" eingeordnet und

- 11 - kommentiert würden, im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen, werde ihr doch ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich zumindest bedenklichem Handeln vorgeworfen. Für den Vorwurf der "Ausländer- diskriminierung" könne laut Berufungskläger nichts anderes gelten (act. 11 Rz. 8 ff. S. 3 ff.).

E. 4.4.2 Vorliegend geht aus der C._____-Rezension nicht hervor, inwiefern der ...- Arzt sich gegenüber dem Patienten bzw. dessen Eltern diskriminierend (im Sinne von "benachteiligend" oder "zurücksetzend"; www.duden.de) verhalten haben sollte. Weiter muss es sich auch bei der von der Rezensentin angeführten Be- gründung für das als diskriminierend bezeichnete Verhalten ("weil Mann kein deutsch versteht") – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – um eine reine Inter- pretation handeln. Der Durchschnittsleser wird gestützt auf diese Aussage nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass sich der ...-Arzt in rechtsstaatlicher Hinsicht bedenklich verhalten hat, indem er die Rezensentin bzw. ihren Mann aufgrund dessen mangelnder Deutschkenntnisse – im Vergleich zu anderen Patienten bzw. Eltern – nachteilig behandelt hat. Die Verwendung des Begriffs "diskriminierend" ist entgegen dem Empfinden der Berufungskläger auch weniger provozierend als "Rassismus". Unter Berücksichtigung der vorangehenden Kritik dürfte die Passa- ge von einem Durchschnittsleser vielmehr so verstanden werden, dass die Re- zensentin sich sehr über das von ihr als herablassend wahrgenommene Beneh- men des ...-Arztes geärgert hat und diesen daher mit scharfen Worten auf C._____ verurteilt. Es handelt sich in den Augen des Durchschnittslesers jedoch lediglich um eine provokante und subjektiv gefärbte Bewertung des Verhaltens des ...-Arztes, ohne dass – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – das Ausmass einer ehrverletzenden Herabsetzung erreicht wird. Die Persönlichkeitsrechte der Berufungskläger wurden demnach nicht verletzt.

E. 4.5 Was den Hinweis der Rezensentin auf die lange Wartezeit anbelangt, so setzen sich die Berufungskläger nicht mit der vorinstanzlichen Begründung ausei- nander, sondern verweisen lediglich auf die vorangehenden Ausführungen in ihrer Berufungseingabe (vgl. act. 11 Rz. 23 S. 6). Daraus lässt sich lediglich schlies- sen, dass die Berufungskläger der Ansicht sind, dass es sich bei der behaupteten

- 12 - Dauer der Wartezeit um eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung handelt (vgl. act. 11 Rz. 22 S. 6). Die Berufungskläger gehen jedoch nicht auf die vo- rinstanzlichen Ausführungen ein, wonach es offen bleiben könne, ob die Rezen- sentin tatsächlich 50 Minuten habe warten müssen, da (auch längere) Wartezei- ten in Arztpraxen nichts Ungewöhnliches seien, weshalb ein Durchschnittsleser kaum den Schluss ziehen dürfte, in dieser Arztpraxis unprofessionell behandelt zu werden (vgl. E. IV./3). Insofern erfüllen die Berufungskläger hier die Begrün- dungsanforderungen nicht (vgl. E. II./2.4), weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

E. 4.6 Auch in Bezug auf das "unfreundliche Personal" verweisen die Berufungs- kläger ohne weitere Begründung auf die vorangehenden Ausführungen in ihrer Berufungseingabe (vgl. act. 11 Rz. 23 S. 6), weshalb in diesem Punkt ebenfalls nicht auf die Berufung einzutreten ist.

E. 4.7 Was die abschliessenden Bemerkung der Rezensentin, wonach sich die Leser von dieser ...-Praxis fern halten sollten, betrifft, äussert diese ihre Ansicht hier zwar in einem scharfen, aber nicht unangemessenen Ton. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, steht dieser Aufruf samt Bewertung mit einem Stern im Ein- klang mit der zuvor geäusserten Kritik, was in diesem Sinne auch vom Durch- schnittsleser so verstanden werden dürfte (vgl. E. IV./3). Eine Persönlichkeitsver- letzung liegt mithin nicht vor.

E. 5.1 Die Berufungskläger wenden schliesslich ein, es gebe keine Patientenbe- ziehung zu einem Kind oder Elternteil mit dem Namen F._____. Den Beweis hier- für könnten sie aufgrund des Arztgeheimnisses jedoch nicht erbringen. Dies wäre ihrer Auffassung nach ohnehin nicht zweckmässig, da C._____-Profile auch unter falschem Namen erstellt werden könnten. Der Beweis für eine bestehende Patien- tenbeziehung müsse daher von den an der Rezension mitwirkenden Personen erbracht werden, also von der Rezensentin selbst oder der Berufungsbeklagten. Vorliegend werde mit der behaupteten Patientenbeziehung eine unwahre Tatsa- che veröffentlicht, was widerrechtlich sei (act. 11 Rz. 22 S. 6).

- 13 -

E. 5.2 Es ist den Berufungsklägern darin beizupflichten, dass das Verbreiten einer unwahren Tatsache (hier das Bestehen einer Arzt-Patienten-Beziehung) wider- rechtlich sein kann. Dass die Rezensentin bzw. die Berufungsbeklagte jedoch be- züglich des Bestehens einer solchen Patientenbeziehung beweispflichtig wären, trifft nicht zu. Vielmehr hat derjenige das Vorhandensein einer (auch negativen) Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Vorliegend spricht der Umstand, dass die Berufungsbeklagte hinsichtlich der Patientenbezie- hungen unmöglich einen Beweis erbringen könnte und sich mithin in einem Be- weisnotstand befinden würde, ohnehin für eine Mitwirkungspflicht der Berufungs- kläger. Im Übrigen besteht eine natürliche Vermutung für das Bestehen einer Pa- tientenbeziehung, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine aussen- stehende Person (d.h. ein Nicht-Patient) auf C._____ eine negative Bewertung abgegeben hat. Nach dem Ausgeführten haben die Berufungskläger die Veröf- fentlichung einer unwahren Tatsache nicht glaubhaft gemacht.

E. 6 Alles in allem haben die Berufungskläger nicht glaubhaft gemacht, dass ih- re Persönlichkeitsrechte durch die C._____-Rezension samt Ein-Sterne- Bewertung verletzt wurden. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu bestätigen und die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Auf die rechtshilfeweise Zustellung des Entscheids wird bei diesem Ergeb- nis verzichtet. V.

1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der ge- nannten Kriterien und einer Reduktion wegen der summarischen Verfahrensart ist die Gebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Da die Berufungskläger im Beru- fungsverfahren unterliegen, ist die Gebühr ihnen in solidarischer Haftung aufzuer-

- 14 - legen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Parteientschädigungen sind für das Rechtsmittelverfahren keine zuzuspre- chen: Den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe ent- standen sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Dezember 2022 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, den Berufungsklägern in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

6. Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'300.– wird den Gesuchstellern unter solidari- scher Haftung auferlegt. 3.-5. [Mitteilung, Rechtsmittel, Fristenstillstand]. Berufungsanträge: der Berufungskläger (act. 11 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23.12.2022 voll- umfänglich aufzuheben.
  3. Es sei die Gesuchsgegnerin richterlich anzuweisen, die unter dem Link https://E._____ auf C._____ … und unter dem Link https://F._____ auf dem Portal www.C._____.ch veröffentlichte Ein-Sterne Bewertung mit Rezension von F._____ des Inhalts "Der leitende Arzt war sehr unfreundlich, ich war mit meinem Sohn da. Ebenfalls war er sehr herablassend zu den Mitarbeiter. Mein Mann und ich wurden 50 min warten gelassen und danach - 3 - auch diskriminierend behandelt weil Mann kein deutsch versteht. haltet euch fern ich würde diesen Arzt nicht weiterempfehlen!!!" unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gem. Art. 292 StGB zu entfernen;
  4. Es sei die Anweisung superprovisorisch sofort zu verfügen.
  5. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.
  6. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung des Schriftenwechsels an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  7. Unter o-/e Kostenfolge." Erwägungen: I.
  8. Die Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) stell- ten beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vor- instanz) mit elektronischer Eingabe vom 23. Dezember 2022 das eingangs ange- führte Begehren um (superprovisorischen) Erlass vorsorglicher Massnahmen ge- genüber der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungs- beklagte; act. 2). Mit Urteil vom 23. Dezember 2022 wies die Vorinstanz das Ge- such – wie eingangs wiedergegeben – ab (act. 10).
  9. Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungskläger mit elektronischer Eingabe vom 12. Januar 2023 Berufung beim Obergericht mit den vorstehend zi- tierten Berufungsanträgen (act. 11 und 15/1). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 wies die Kammer den Antrag auf superprovisorischen Erlass der im Massnahme- verfahren anbegehrten richterlichen Anweisung ab. Überdies wurden den Beru- fungsklägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses eingeräumt, den sie fristgerecht leisteten (act. 17–19).
  10. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–8). Es wurde davon abgesehen, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. - 4 - II.
  11. Erstinstanzliche Endentscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Be- rufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird ein Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– vorausgesetzt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Vorliegend geht es um vorsorgliche Massnahmen betreffend Persönlich- keitsverletzung. Mithin handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Ange- legenheit, womit die Berufung ohne Streitwerterfordernis zulässig ist.
  12. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom
  13. Januar 2023 wurde innert Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- reicht (vgl. act. 11; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8 und zur elektronischen Signatur act. 15/1–3). Die Berufungskläger sind durch den angefochtenen Entscheid be- schwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher – mit Ausnahme der nachste- hend darzulegenden Einschränkungen – auf die Berufung einzutreten.
  14. Auf das eingangs wiedergegebene (Teil-)Begehren der Berufungskläger, wonach die vorsorgliche Anweisung unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) zu erfolgen habe, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzu- treten, da die Berufungsbeklagte in Irland ihren Sitz hat und entsprechend im Un- terlassungsfall keine Strafe nach Schweizerischem Recht ausgesprochen werden kann.
  15. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eben- falls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der An- gemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (BLICKENSTORFER, DIKE Komm. ZPO, 2.A. 2016, Art. 310 N 10). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Berufung führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Ent- - 5 - scheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sin- ne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu be- zeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). III.
  16. Aufgrund des im Ausland gelegenen Sitzes der Berufungsbeklagten liegt ein internationales Verhältnis vor. Zunächst ist von Amtes wegen die örtliche Zustän- digkeit (der Vorinstanz) zu überprüfen und das anwendbare Recht zu bestimmen. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert.
  17. Die Zuständigkeit richtet sich in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 IPRG nach dem Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ, SR 0.275.12), da dieses Übereinkommen grundsätzlich auf Zivilsachen anwendbar ist und die Be- rufungsbeklagte ihren Sitz in einem LugÜ-Staat hat (Art. 1 und Art. 2 LugÜ). Ge- mäss Art. 5 Abs. 3 LugÜ kann ein Person, die ihren Wohnsitz (bzw. Sitz) in einem LugÜ-Staat hat, in einem anderen LugÜ-Staat verklagt werden, wenn eine uner- laubte Handlung Gegenstand dieses Verfahrens bilden, vor dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (alternativer Gerichtsstand neben dem Be- klagtengerichtsstand nach Art. 2 LugÜ; vgl. OFK LugÜ, KREN KOSTKIEWICZ, 2.A. 2019, Art. 5 N 2). Vorliegend machen die Berufungskläger geltend, dass ihre Per- sönlichkeitsrechte verletzt wurden, womit Art. 5 Abs. 3 LugÜ einschlägig ist (vgl. OFK LugÜ, KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 5 N 54). Des Weiteren ist das (be- hauptete) schädigende Ereignis am Sitz der ...-Praxis, also in Zürich, eingetreten (Erfolgsort; vgl. OFK LugÜ, KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 5 N 59). Somit ist die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich – auch für einstweilige Mass- nahmen (vgl. OFK LugÜ, KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 31 N 3) – zu bejahen. Im Übrigen verweisen auch die C._____-Nutzungsbedingungen – sollte deren An- wendbarkeit bejaht werden – zur Streitbeilegung grundsätzlich auf die "lokalen - 6 - Gerichte" am (Wohn-)Sitz des Nutzers (http://policies.C._____.com; Landesversi- on: Schweiz, wirksam ab 5. Januar 2022).
  18. Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem IPRG, zumal zwischen der Schweiz und Irland kein einschlägiger Staatsvertrag existiert (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 IPRG ist, sofern Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat haben, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Er- folg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. Im vorliegenden Fall liegt zumindest der Erfolgsort in der Schweiz, womit schweizerisches Recht anwendbar ist. Daneben erklären auch die C._____ Nutzungsbedingungen in Bezug auf die Streitbeilegung das Recht des Landes, in dem der Nutzer seinen (Wohn-)Sitz hat, als anwendbar (http://policies.C._____.com, a.a.O.). IV.
  19. Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a; Verfü- gungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachen- der Nachteil droht (lit. b; Verfügungsgrund). Die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen setzt weiter Dringlichkeit voraus und unterliegt dem Verhältnismässig- keitsprinzip (vgl. BSK ZPO, SPRECHER, 3.A. 2017, Art. 261 N 10).
  20. Der Berufungskläger 1 ist ...-Arzt und Inhaber der B._____ AG (Berufungs- klägerin 2; act. 16). Die Berufungskläger wehrten sich vor Vorinstanz gegen die auf die genannte ...-Praxis beziehende C._____-Rezension und Ein-Sterne- Bewertung einer sogenannten F._____: "Der leitende Arzt war sehr unfreundlich, ich war mit meinem Sohn da. Ebenfalls war er sehr herablassend zu den Mitarbeiter. Mein Mann - 7 - und ich wurden 50 min warten gelassen und danach auch diskriminie- rend behandelt weil Mann kein deutsch versteht. haltet euch fern ich würde diesen Arzt nicht weiterempfehlen!!!" Die Berufungskläger machten vor der Vorinstanz geltend, die Rezension samt Bewertung würde die Persönlichkeit sowohl der ...-Praxis wie auch des leitenden ...-Arztes verletzen und dass die Voraussetzungen für die Anordnung von vor- sorglichen Massnahmen gemäss Art. 261 ZPO erfüllt seien (act. 2 Rz. 10 ff. S. 5 ff.).
  21. Die Vorinstanz prüfte einzig das Vorliegen eines zivilrechtlichen Anspruchs bzw. dessen Verletzung (Hauptsachenprognose). Dabei erwog sie, die Frage, ob es sich bei den von F._____ abgegebenen Kommentaren um unwahre Tatsa- chenbehauptungen handelt, wie von den Gesuchstellern geltend gemacht werde, lasse sich anhand der eingereichten Unterlagen nicht überprüfen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den beanstandeten Äusserungen um persönliche, auf einem Bewertungsportal abgegebene Einschätzungen handle, welche naturgemäss subjektiv gefärbt seien. Dies sei auch den Benutzern der Plattform, welche die entsprechenden Einträge lesen, bewusst. Wenn nun der behandelnde Arzt als unfreundlich bezeichnet werde, handle es sich um einen persönlichen Eindruck, ebenso wie die Einschätzung, dass der Arzt auch herab- lassend zu seinen Mitarbeitern gewesen sei. Entscheidend sei, dass mit diesen, rein das Verhalten des Arztes betreffenden Kommentaren dessen fachliche Kom- petenz, welche für potentielle Patienten im Vordergrund stehe, in keiner Weise kritisiert werde. Einen eigentlichen Angriff auf die berufliche Ehre des Berufungs- klägers 1 als Arzt stellten die Beanstandungen hinsichtlich seines Verhaltens im Umgang mit den Patienten jedenfalls nicht dar. Insofern sei eine Persönlichkeits- verletzung zu verneinen. Ob die Rezensentin, wie von ihr behauptet, tatsächlich habe 50 Minuten warten müssen, lasse sich ebenfalls nicht überprüfen, könne aber letztlich offen bleiben, zumal Wartezeiten (auch längere) in Arztpraxen nichts Ungewöhnliches seien, namentlich wenn unvorhergesehene Notfälle vorgezogen werden müssen. Denkbar sei auch, dass Patienten ohne Terminvereinbarung er- scheinen und aus diesem Grund länger warten müssten. Wie es sich diesbezüg- - 8 - lich im vorliegenden Fall verhalte, lasse sich der Rezension nicht entnehmen. Ei- nem Durchschnittsleser dürften aber die aufgezeigten Probleme bezüglich Warte- zeiten bei Arztbesuchen bekannt sein, weshalb er aus dieser Kritik kaum den Schluss ziehen dürfte, in der betreffenden Arztpraxis würden Patienten nicht pro- fessionell behandelt. Was sodann den geltend gemachten Vorwurf einer diskrimi- nierenden Behandlung betreffe, handle es sich um eine Einschätzung der Rezen- sentin, welche sie darauf zurückführe, dass ihr Mann kein Deutsch verstehe. Auch diese Äusserung beinhalte für Dritte erkennbar zwar einen Unmut über den per- sönlichen Umgang des Arztes mit dem Patienten bzw. dessen Eltern. Ein Angriff auf die fachlichen Fähigkeiten des Arztes lasse sich daraus aber nicht herleiten. Dass als Bewertung mit dem Aufruf endet "haltet euch fern ich würde diesen Arzt nicht weiterempfehlen" stehe in Einklang mit der zuvor geäusserten Kritik am Ver- halten des Arztes, ebenso wie der Umstand, dass schliesslich nur ein Stern ab- gegeben worden sei, und werde in diesem Sinne auch vom Durchschnittsleser derartiger Bewertungsplattformen interpretiert. Insgesamt erweise sich der bean- standete Kommentar samt Bewertung zwar als negativ. Er erreiche jedoch nicht ein Ausmass, welches als persönlichkeitsverletzend bezeichnet werden könnte. Ein Hauptsachenanspruch sei damit nicht glaubhaft gemacht geworden. Damit könne offengelassen werden, ob der Berufungsbeklagten als Betreiberin einer In- ternetplattform die Äusserungen von Plattformbenutzern als Persönlichkeitsverlet- zung nach Art. 28 Abs. 1 ZGB angerechnet werden könnten. Fehle somit eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Mas- snahmen, erweise sich das Gesuch als nicht schlüssig und damit offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 253 ZPO, weshalb es ohne Anhörung der Beru- fungsbeklagten abzuweisen sei (act. 10 E. 4.4–5 S. 5 ff.).
  22. 4.1 Die Berufungskläger halten in ihrer Berufungseingabe daran fest, dass der Inhalt der zitierten C._____-Rezension (vgl. E. IV./2) persönlichkeitsverletzend ist (act. 11 Rz. 8 ff. S. 3 ff.). 4.2 - 9 - 4.2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). 4.2.2 Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt nicht nur vor, wenn der Ruf, eine ehrbare Person zu sein beeinträchtigt wird, sondern auch wenn ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 49 E. 2.2; 715 E. 4.1; 127 III 481 E. 2b/aa mit Hinweisen; BGer 5A_60/2008 vom 26. Juni 2008 E. 2.2, in: sic! 2009 S. 25). Auch juristische Personen sind in ihrer Ehre durch Art. 28 ZGB geschützt (Art. 53 ZGB; BGE 95 II 481 E. 4; 138 III 337 E. 6.1; BGer 5A_354/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3). 4.2.3 Ehrverletzend können einerseits Tatsachenbehauptungen und andererseits Werturteile sein. Unter einem negativen Werturteil versteht man den unmittelba- ren Ausdruck von Geringschätzung oder Missachtung gegenüber einer Person. Reine Werturteile sind zulässig, sofern sie sich nicht einer unangemessenen Form bedienen, völlig unsachlich und damit unnötig verletzend ausfallen. Ge- mischte Werturteile bilden eine Verbindung von Tatsachenbehauptung und Wert- urteil. Für den Sachbehauptungskern von gemischten Werturteilen gelten diesel- ben Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen (CHK ZGB, AEBI-MÜLLER, 3.A. 2016, Art. 28 N 19 f.). 4.2.4 Für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung genügt nicht jede gering- fügige Beeinträchtigung; vielmehr ist eine gewisse Intensität erforderlich (BSK ZGB, MEILI, Art. 28 N 38). Ob eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden der Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durchschnittsadressa- ten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 127 III 481 E. 2b/aa; 129 III 49 E. 2.2; 135 III 145 E. 5.2; BGer 5A_354/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3). Ein Text ist deshalb nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der - 10 - sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGer 5A_354/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3 m.w.H.). Im Zusammenhang mit C._____-Rezensionen ist vor Augen zu halten, dass der Durchschnittsleser bei den Bewertungen (samt Vergabe von Sternen) mit Übertreibungen (sowohl in negativer wie auch positiver Hinsicht) und scharfen Formulierungen rechnet und diese entsprechend einzuordnen weiss. 4.3 Die Berufungskläger stossen sich unter anderem daran, dass die Vor- instanz einen Angriff auf die fachlichen Fähigkeiten des Arztes und daraus herlei- tend eine Persönlichkeitsverletzung verneint (vgl. E. IV./3). Den Berufungsklägern ist insofern zuzustimmen, als es entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht darauf ankommt, ob sich die Rezension einzig auf die fachliche Kompetenz bzw. auf die berufliche Ehre des ...-Arztes bezieht oder nicht (vgl. act. 11 Rz. 18 f. S. 5). So umfasst der zivilrechtliche Ehrenbegriff nicht nur das gesellschaftliche bzw. berufliche Ansehen. Vielmehr betrifft die zivilrechtliche Ehre auch den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (vgl. E. IV./4.2.2). Auch wenn sich die Rezension nicht einzig auf die fachliche Kompetenz des leitenden Arztes bezieht, so ist eine negative Äusserung über seinen Umgang mit Patienten je nach Wortwahl oder Formulierung geeignet, dessen Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Ob dies bei der vorliegenden Rezension der Fall ist, wird in den nachstehenden Ausführungen zu untersuchen sein. 4.4 4.4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Aussage, wonach die Rezensentin und ihr Mann diskriminierend behandelt worden seien, weil letzterer kein Deutsch verste- he, persönlichkeitsverletzend ist. Die Berufungskläger machen diesbezüglich gel- tend, ihnen würde mit dem Vorwurf der (Ausländer-)Diskriminierung ein verwerfli- ches Verhalten vorgeworfen bzw. sie würden in die Nähe von Rassisten gerückt. Die Berufungskläger verweisen insbesondere auf BGE 138 III 641 E. 3, wonach das Einordnen und Kommentieren der Äusserungen einer Person als "Verbaler Rassismus" die betreffende Person in ihrer Ehre verletze. Nicht nur vor dem Hin- tergrund des Straftatbestandes der Rassendiskriminierung, sondern ganz allge- mein sei die fragliche Bezeichnung nach Massgabe des Durchschnittslesers ge- eignet, die Person, deren Äusserungen als "Verbaler Rassismus" eingeordnet und - 11 - kommentiert würden, im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen, werde ihr doch ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich zumindest bedenklichem Handeln vorgeworfen. Für den Vorwurf der "Ausländer- diskriminierung" könne laut Berufungskläger nichts anderes gelten (act. 11 Rz. 8 ff. S. 3 ff.). 4.4.2 Vorliegend geht aus der C._____-Rezension nicht hervor, inwiefern der ...- Arzt sich gegenüber dem Patienten bzw. dessen Eltern diskriminierend (im Sinne von "benachteiligend" oder "zurücksetzend"; www.duden.de) verhalten haben sollte. Weiter muss es sich auch bei der von der Rezensentin angeführten Be- gründung für das als diskriminierend bezeichnete Verhalten ("weil Mann kein deutsch versteht") – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – um eine reine Inter- pretation handeln. Der Durchschnittsleser wird gestützt auf diese Aussage nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass sich der ...-Arzt in rechtsstaatlicher Hinsicht bedenklich verhalten hat, indem er die Rezensentin bzw. ihren Mann aufgrund dessen mangelnder Deutschkenntnisse – im Vergleich zu anderen Patienten bzw. Eltern – nachteilig behandelt hat. Die Verwendung des Begriffs "diskriminierend" ist entgegen dem Empfinden der Berufungskläger auch weniger provozierend als "Rassismus". Unter Berücksichtigung der vorangehenden Kritik dürfte die Passa- ge von einem Durchschnittsleser vielmehr so verstanden werden, dass die Re- zensentin sich sehr über das von ihr als herablassend wahrgenommene Beneh- men des ...-Arztes geärgert hat und diesen daher mit scharfen Worten auf C._____ verurteilt. Es handelt sich in den Augen des Durchschnittslesers jedoch lediglich um eine provokante und subjektiv gefärbte Bewertung des Verhaltens des ...-Arztes, ohne dass – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – das Ausmass einer ehrverletzenden Herabsetzung erreicht wird. Die Persönlichkeitsrechte der Berufungskläger wurden demnach nicht verletzt. 4.5 Was den Hinweis der Rezensentin auf die lange Wartezeit anbelangt, so setzen sich die Berufungskläger nicht mit der vorinstanzlichen Begründung ausei- nander, sondern verweisen lediglich auf die vorangehenden Ausführungen in ihrer Berufungseingabe (vgl. act. 11 Rz. 23 S. 6). Daraus lässt sich lediglich schlies- sen, dass die Berufungskläger der Ansicht sind, dass es sich bei der behaupteten - 12 - Dauer der Wartezeit um eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung handelt (vgl. act. 11 Rz. 22 S. 6). Die Berufungskläger gehen jedoch nicht auf die vo- rinstanzlichen Ausführungen ein, wonach es offen bleiben könne, ob die Rezen- sentin tatsächlich 50 Minuten habe warten müssen, da (auch längere) Wartezei- ten in Arztpraxen nichts Ungewöhnliches seien, weshalb ein Durchschnittsleser kaum den Schluss ziehen dürfte, in dieser Arztpraxis unprofessionell behandelt zu werden (vgl. E. IV./3). Insofern erfüllen die Berufungskläger hier die Begrün- dungsanforderungen nicht (vgl. E. II./2.4), weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 4.6 Auch in Bezug auf das "unfreundliche Personal" verweisen die Berufungs- kläger ohne weitere Begründung auf die vorangehenden Ausführungen in ihrer Berufungseingabe (vgl. act. 11 Rz. 23 S. 6), weshalb in diesem Punkt ebenfalls nicht auf die Berufung einzutreten ist. 4.7 Was die abschliessenden Bemerkung der Rezensentin, wonach sich die Leser von dieser ...-Praxis fern halten sollten, betrifft, äussert diese ihre Ansicht hier zwar in einem scharfen, aber nicht unangemessenen Ton. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, steht dieser Aufruf samt Bewertung mit einem Stern im Ein- klang mit der zuvor geäusserten Kritik, was in diesem Sinne auch vom Durch- schnittsleser so verstanden werden dürfte (vgl. E. IV./3). Eine Persönlichkeitsver- letzung liegt mithin nicht vor.
  23. 5.1 Die Berufungskläger wenden schliesslich ein, es gebe keine Patientenbe- ziehung zu einem Kind oder Elternteil mit dem Namen F._____. Den Beweis hier- für könnten sie aufgrund des Arztgeheimnisses jedoch nicht erbringen. Dies wäre ihrer Auffassung nach ohnehin nicht zweckmässig, da C._____-Profile auch unter falschem Namen erstellt werden könnten. Der Beweis für eine bestehende Patien- tenbeziehung müsse daher von den an der Rezension mitwirkenden Personen erbracht werden, also von der Rezensentin selbst oder der Berufungsbeklagten. Vorliegend werde mit der behaupteten Patientenbeziehung eine unwahre Tatsa- che veröffentlicht, was widerrechtlich sei (act. 11 Rz. 22 S. 6). - 13 - 5.2 Es ist den Berufungsklägern darin beizupflichten, dass das Verbreiten einer unwahren Tatsache (hier das Bestehen einer Arzt-Patienten-Beziehung) wider- rechtlich sein kann. Dass die Rezensentin bzw. die Berufungsbeklagte jedoch be- züglich des Bestehens einer solchen Patientenbeziehung beweispflichtig wären, trifft nicht zu. Vielmehr hat derjenige das Vorhandensein einer (auch negativen) Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Vorliegend spricht der Umstand, dass die Berufungsbeklagte hinsichtlich der Patientenbezie- hungen unmöglich einen Beweis erbringen könnte und sich mithin in einem Be- weisnotstand befinden würde, ohnehin für eine Mitwirkungspflicht der Berufungs- kläger. Im Übrigen besteht eine natürliche Vermutung für das Bestehen einer Pa- tientenbeziehung, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine aussen- stehende Person (d.h. ein Nicht-Patient) auf C._____ eine negative Bewertung abgegeben hat. Nach dem Ausgeführten haben die Berufungskläger die Veröf- fentlichung einer unwahren Tatsache nicht glaubhaft gemacht.
  24. Alles in allem haben die Berufungskläger nicht glaubhaft gemacht, dass ih- re Persönlichkeitsrechte durch die C._____-Rezension samt Ein-Sterne- Bewertung verletzt wurden. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu bestätigen und die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  25. Auf die rechtshilfeweise Zustellung des Entscheids wird bei diesem Ergeb- nis verzichtet. V.
  26. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der ge- nannten Kriterien und einer Reduktion wegen der summarischen Verfahrensart ist die Gebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Da die Berufungskläger im Beru- fungsverfahren unterliegen, ist die Gebühr ihnen in solidarischer Haftung aufzuer- - 14 - legen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).
  27. Parteientschädigungen sind für das Rechtsmittelverfahren keine zuzuspre- chen: Den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe ent- standen sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  28. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Dezember 2022 wird bestätigt.
  29. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, den Berufungsklägern in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  30. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  31. Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  32. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
  33. Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF230003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 17. Mai 2023 in Sachen

1. A._____,

2. B._____ AG, Gesuchsteller und Berufungskläger, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C1._____ Limited, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend vorsorgliche Massnahme / Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 23. Dezember 2022 (ET220027)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Es sei die Gesuchsgegnerin richterlich anzuweisen, die unter dem Link https://D._____ auf C._____ … und unter dem Link https://E._____ auf dem Portal www.C._____.ch veröffentlichte Ein-Sterne Bewertung mit Rezension von F._____ des Inhalts "Der leitende Arzt war sehr unfreundlich, ich war mit meinem Sohn da. Ebenfalls war er sehr herablassend zu den Mitarbeiter. Mein Mann und ich wurden 50 min warten gelassen und danach auch diskriminierend behandelt weil Mann kein deutsch versteht. haltet euch fern ich würde diesen Arzt nicht weiterempfehlen!!!" unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gem. Art. 323 StGB zu entfernen;

2. Es sei die Anweisung superprovisorisch sofort zu erlassen.

3. unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 7 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12)

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'300.– wird den Gesuchstellern unter solidari- scher Haftung auferlegt. 3.-5. [Mitteilung, Rechtsmittel, Fristenstillstand]. Berufungsanträge: der Berufungskläger (act. 11 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23.12.2022 voll- umfänglich aufzuheben.

2. Es sei die Gesuchsgegnerin richterlich anzuweisen, die unter dem Link https://E._____ auf C._____ … und unter dem Link https://F._____ auf dem Portal www.C._____.ch veröffentlichte Ein-Sterne Bewertung mit Rezension von F._____ des Inhalts "Der leitende Arzt war sehr unfreundlich, ich war mit meinem Sohn da. Ebenfalls war er sehr herablassend zu den Mitarbeiter. Mein Mann und ich wurden 50 min warten gelassen und danach

- 3 - auch diskriminierend behandelt weil Mann kein deutsch versteht. haltet euch fern ich würde diesen Arzt nicht weiterempfehlen!!!" unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gem. Art. 292 StGB zu entfernen;

3. Es sei die Anweisung superprovisorisch sofort zu verfügen.

4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.

5. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung des Schriftenwechsels an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Unter o-/e Kostenfolge." Erwägungen: I.

1. Die Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) stell- ten beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vor- instanz) mit elektronischer Eingabe vom 23. Dezember 2022 das eingangs ange- führte Begehren um (superprovisorischen) Erlass vorsorglicher Massnahmen ge- genüber der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungs- beklagte; act. 2). Mit Urteil vom 23. Dezember 2022 wies die Vorinstanz das Ge- such – wie eingangs wiedergegeben – ab (act. 10).

2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungskläger mit elektronischer Eingabe vom 12. Januar 2023 Berufung beim Obergericht mit den vorstehend zi- tierten Berufungsanträgen (act. 11 und 15/1). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 wies die Kammer den Antrag auf superprovisorischen Erlass der im Massnahme- verfahren anbegehrten richterlichen Anweisung ab. Überdies wurden den Beru- fungsklägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses eingeräumt, den sie fristgerecht leisteten (act. 17–19).

3. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–8). Es wurde davon abgesehen, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II.

1. Erstinstanzliche Endentscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Be- rufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird ein Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– vorausgesetzt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Vorliegend geht es um vorsorgliche Massnahmen betreffend Persönlich- keitsverletzung. Mithin handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Ange- legenheit, womit die Berufung ohne Streitwerterfordernis zulässig ist.

2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom

12. Januar 2023 wurde innert Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- reicht (vgl. act. 11; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8 und zur elektronischen Signatur act. 15/1–3). Die Berufungskläger sind durch den angefochtenen Entscheid be- schwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher – mit Ausnahme der nachste- hend darzulegenden Einschränkungen – auf die Berufung einzutreten.

3. Auf das eingangs wiedergegebene (Teil-)Begehren der Berufungskläger, wonach die vorsorgliche Anweisung unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) zu erfolgen habe, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzu- treten, da die Berufungsbeklagte in Irland ihren Sitz hat und entsprechend im Un- terlassungsfall keine Strafe nach Schweizerischem Recht ausgesprochen werden kann.

4. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eben- falls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der An- gemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (BLICKENSTORFER, DIKE Komm. ZPO, 2.A. 2016, Art. 310 N 10). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Berufung führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Ent-

- 5 - scheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sin- ne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu be- zeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). III.

1. Aufgrund des im Ausland gelegenen Sitzes der Berufungsbeklagten liegt ein internationales Verhältnis vor. Zunächst ist von Amtes wegen die örtliche Zustän- digkeit (der Vorinstanz) zu überprüfen und das anwendbare Recht zu bestimmen. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert.

2. Die Zuständigkeit richtet sich in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 IPRG nach dem Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ, SR 0.275.12), da dieses Übereinkommen grundsätzlich auf Zivilsachen anwendbar ist und die Be- rufungsbeklagte ihren Sitz in einem LugÜ-Staat hat (Art. 1 und Art. 2 LugÜ). Ge- mäss Art. 5 Abs. 3 LugÜ kann ein Person, die ihren Wohnsitz (bzw. Sitz) in einem LugÜ-Staat hat, in einem anderen LugÜ-Staat verklagt werden, wenn eine uner- laubte Handlung Gegenstand dieses Verfahrens bilden, vor dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (alternativer Gerichtsstand neben dem Be- klagtengerichtsstand nach Art. 2 LugÜ; vgl. OFK LugÜ, KREN KOSTKIEWICZ, 2.A. 2019, Art. 5 N 2). Vorliegend machen die Berufungskläger geltend, dass ihre Per- sönlichkeitsrechte verletzt wurden, womit Art. 5 Abs. 3 LugÜ einschlägig ist (vgl. OFK LugÜ, KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 5 N 54). Des Weiteren ist das (be- hauptete) schädigende Ereignis am Sitz der ...-Praxis, also in Zürich, eingetreten (Erfolgsort; vgl. OFK LugÜ, KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 5 N 59). Somit ist die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich – auch für einstweilige Mass- nahmen (vgl. OFK LugÜ, KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 31 N 3) – zu bejahen. Im Übrigen verweisen auch die C._____-Nutzungsbedingungen – sollte deren An- wendbarkeit bejaht werden – zur Streitbeilegung grundsätzlich auf die "lokalen

- 6 - Gerichte" am (Wohn-)Sitz des Nutzers (http://policies.C._____.com; Landesversi- on: Schweiz, wirksam ab 5. Januar 2022).

3. Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem IPRG, zumal zwischen der Schweiz und Irland kein einschlägiger Staatsvertrag existiert (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 IPRG ist, sofern Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat haben, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Er- folg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. Im vorliegenden Fall liegt zumindest der Erfolgsort in der Schweiz, womit schweizerisches Recht anwendbar ist. Daneben erklären auch die C._____ Nutzungsbedingungen in Bezug auf die Streitbeilegung das Recht des Landes, in dem der Nutzer seinen (Wohn-)Sitz hat, als anwendbar (http://policies.C._____.com, a.a.O.). IV.

1. Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a; Verfü- gungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachen- der Nachteil droht (lit. b; Verfügungsgrund). Die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen setzt weiter Dringlichkeit voraus und unterliegt dem Verhältnismässig- keitsprinzip (vgl. BSK ZPO, SPRECHER, 3.A. 2017, Art. 261 N 10).

2. Der Berufungskläger 1 ist ...-Arzt und Inhaber der B._____ AG (Berufungs- klägerin 2; act. 16). Die Berufungskläger wehrten sich vor Vorinstanz gegen die auf die genannte ...-Praxis beziehende C._____-Rezension und Ein-Sterne- Bewertung einer sogenannten F._____: "Der leitende Arzt war sehr unfreundlich, ich war mit meinem Sohn da. Ebenfalls war er sehr herablassend zu den Mitarbeiter. Mein Mann

- 7 - und ich wurden 50 min warten gelassen und danach auch diskriminie- rend behandelt weil Mann kein deutsch versteht. haltet euch fern ich würde diesen Arzt nicht weiterempfehlen!!!" Die Berufungskläger machten vor der Vorinstanz geltend, die Rezension samt Bewertung würde die Persönlichkeit sowohl der ...-Praxis wie auch des leitenden ...-Arztes verletzen und dass die Voraussetzungen für die Anordnung von vor- sorglichen Massnahmen gemäss Art. 261 ZPO erfüllt seien (act. 2 Rz. 10 ff. S. 5 ff.).

3. Die Vorinstanz prüfte einzig das Vorliegen eines zivilrechtlichen Anspruchs bzw. dessen Verletzung (Hauptsachenprognose). Dabei erwog sie, die Frage, ob es sich bei den von F._____ abgegebenen Kommentaren um unwahre Tatsa- chenbehauptungen handelt, wie von den Gesuchstellern geltend gemacht werde, lasse sich anhand der eingereichten Unterlagen nicht überprüfen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den beanstandeten Äusserungen um persönliche, auf einem Bewertungsportal abgegebene Einschätzungen handle, welche naturgemäss subjektiv gefärbt seien. Dies sei auch den Benutzern der Plattform, welche die entsprechenden Einträge lesen, bewusst. Wenn nun der behandelnde Arzt als unfreundlich bezeichnet werde, handle es sich um einen persönlichen Eindruck, ebenso wie die Einschätzung, dass der Arzt auch herab- lassend zu seinen Mitarbeitern gewesen sei. Entscheidend sei, dass mit diesen, rein das Verhalten des Arztes betreffenden Kommentaren dessen fachliche Kom- petenz, welche für potentielle Patienten im Vordergrund stehe, in keiner Weise kritisiert werde. Einen eigentlichen Angriff auf die berufliche Ehre des Berufungs- klägers 1 als Arzt stellten die Beanstandungen hinsichtlich seines Verhaltens im Umgang mit den Patienten jedenfalls nicht dar. Insofern sei eine Persönlichkeits- verletzung zu verneinen. Ob die Rezensentin, wie von ihr behauptet, tatsächlich habe 50 Minuten warten müssen, lasse sich ebenfalls nicht überprüfen, könne aber letztlich offen bleiben, zumal Wartezeiten (auch längere) in Arztpraxen nichts Ungewöhnliches seien, namentlich wenn unvorhergesehene Notfälle vorgezogen werden müssen. Denkbar sei auch, dass Patienten ohne Terminvereinbarung er- scheinen und aus diesem Grund länger warten müssten. Wie es sich diesbezüg-

- 8 - lich im vorliegenden Fall verhalte, lasse sich der Rezension nicht entnehmen. Ei- nem Durchschnittsleser dürften aber die aufgezeigten Probleme bezüglich Warte- zeiten bei Arztbesuchen bekannt sein, weshalb er aus dieser Kritik kaum den Schluss ziehen dürfte, in der betreffenden Arztpraxis würden Patienten nicht pro- fessionell behandelt. Was sodann den geltend gemachten Vorwurf einer diskrimi- nierenden Behandlung betreffe, handle es sich um eine Einschätzung der Rezen- sentin, welche sie darauf zurückführe, dass ihr Mann kein Deutsch verstehe. Auch diese Äusserung beinhalte für Dritte erkennbar zwar einen Unmut über den per- sönlichen Umgang des Arztes mit dem Patienten bzw. dessen Eltern. Ein Angriff auf die fachlichen Fähigkeiten des Arztes lasse sich daraus aber nicht herleiten. Dass als Bewertung mit dem Aufruf endet "haltet euch fern ich würde diesen Arzt nicht weiterempfehlen" stehe in Einklang mit der zuvor geäusserten Kritik am Ver- halten des Arztes, ebenso wie der Umstand, dass schliesslich nur ein Stern ab- gegeben worden sei, und werde in diesem Sinne auch vom Durchschnittsleser derartiger Bewertungsplattformen interpretiert. Insgesamt erweise sich der bean- standete Kommentar samt Bewertung zwar als negativ. Er erreiche jedoch nicht ein Ausmass, welches als persönlichkeitsverletzend bezeichnet werden könnte. Ein Hauptsachenanspruch sei damit nicht glaubhaft gemacht geworden. Damit könne offengelassen werden, ob der Berufungsbeklagten als Betreiberin einer In- ternetplattform die Äusserungen von Plattformbenutzern als Persönlichkeitsverlet- zung nach Art. 28 Abs. 1 ZGB angerechnet werden könnten. Fehle somit eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Mas- snahmen, erweise sich das Gesuch als nicht schlüssig und damit offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 253 ZPO, weshalb es ohne Anhörung der Beru- fungsbeklagten abzuweisen sei (act. 10 E. 4.4–5 S. 5 ff.). 4. 4.1 Die Berufungskläger halten in ihrer Berufungseingabe daran fest, dass der Inhalt der zitierten C._____-Rezension (vgl. E. IV./2) persönlichkeitsverletzend ist (act. 11 Rz. 8 ff. S. 3 ff.). 4.2

- 9 - 4.2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). 4.2.2 Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt nicht nur vor, wenn der Ruf, eine ehrbare Person zu sein beeinträchtigt wird, sondern auch wenn ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 49 E. 2.2; 715 E. 4.1; 127 III 481 E. 2b/aa mit Hinweisen; BGer 5A_60/2008 vom 26. Juni 2008 E. 2.2, in: sic! 2009 S. 25). Auch juristische Personen sind in ihrer Ehre durch Art. 28 ZGB geschützt (Art. 53 ZGB; BGE 95 II 481 E. 4; 138 III 337 E. 6.1; BGer 5A_354/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3). 4.2.3 Ehrverletzend können einerseits Tatsachenbehauptungen und andererseits Werturteile sein. Unter einem negativen Werturteil versteht man den unmittelba- ren Ausdruck von Geringschätzung oder Missachtung gegenüber einer Person. Reine Werturteile sind zulässig, sofern sie sich nicht einer unangemessenen Form bedienen, völlig unsachlich und damit unnötig verletzend ausfallen. Ge- mischte Werturteile bilden eine Verbindung von Tatsachenbehauptung und Wert- urteil. Für den Sachbehauptungskern von gemischten Werturteilen gelten diesel- ben Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen (CHK ZGB, AEBI-MÜLLER, 3.A. 2016, Art. 28 N 19 f.). 4.2.4 Für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung genügt nicht jede gering- fügige Beeinträchtigung; vielmehr ist eine gewisse Intensität erforderlich (BSK ZGB, MEILI, Art. 28 N 38). Ob eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden der Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durchschnittsadressa- ten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 127 III 481 E. 2b/aa; 129 III 49 E. 2.2; 135 III 145 E. 5.2; BGer 5A_354/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3). Ein Text ist deshalb nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der

- 10 - sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGer 5A_354/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3 m.w.H.). Im Zusammenhang mit C._____-Rezensionen ist vor Augen zu halten, dass der Durchschnittsleser bei den Bewertungen (samt Vergabe von Sternen) mit Übertreibungen (sowohl in negativer wie auch positiver Hinsicht) und scharfen Formulierungen rechnet und diese entsprechend einzuordnen weiss. 4.3 Die Berufungskläger stossen sich unter anderem daran, dass die Vor- instanz einen Angriff auf die fachlichen Fähigkeiten des Arztes und daraus herlei- tend eine Persönlichkeitsverletzung verneint (vgl. E. IV./3). Den Berufungsklägern ist insofern zuzustimmen, als es entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht darauf ankommt, ob sich die Rezension einzig auf die fachliche Kompetenz bzw. auf die berufliche Ehre des ...-Arztes bezieht oder nicht (vgl. act. 11 Rz. 18 f. S. 5). So umfasst der zivilrechtliche Ehrenbegriff nicht nur das gesellschaftliche bzw. berufliche Ansehen. Vielmehr betrifft die zivilrechtliche Ehre auch den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (vgl. E. IV./4.2.2). Auch wenn sich die Rezension nicht einzig auf die fachliche Kompetenz des leitenden Arztes bezieht, so ist eine negative Äusserung über seinen Umgang mit Patienten je nach Wortwahl oder Formulierung geeignet, dessen Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Ob dies bei der vorliegenden Rezension der Fall ist, wird in den nachstehenden Ausführungen zu untersuchen sein. 4.4 4.4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Aussage, wonach die Rezensentin und ihr Mann diskriminierend behandelt worden seien, weil letzterer kein Deutsch verste- he, persönlichkeitsverletzend ist. Die Berufungskläger machen diesbezüglich gel- tend, ihnen würde mit dem Vorwurf der (Ausländer-)Diskriminierung ein verwerfli- ches Verhalten vorgeworfen bzw. sie würden in die Nähe von Rassisten gerückt. Die Berufungskläger verweisen insbesondere auf BGE 138 III 641 E. 3, wonach das Einordnen und Kommentieren der Äusserungen einer Person als "Verbaler Rassismus" die betreffende Person in ihrer Ehre verletze. Nicht nur vor dem Hin- tergrund des Straftatbestandes der Rassendiskriminierung, sondern ganz allge- mein sei die fragliche Bezeichnung nach Massgabe des Durchschnittslesers ge- eignet, die Person, deren Äusserungen als "Verbaler Rassismus" eingeordnet und

- 11 - kommentiert würden, im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen, werde ihr doch ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich zumindest bedenklichem Handeln vorgeworfen. Für den Vorwurf der "Ausländer- diskriminierung" könne laut Berufungskläger nichts anderes gelten (act. 11 Rz. 8 ff. S. 3 ff.). 4.4.2 Vorliegend geht aus der C._____-Rezension nicht hervor, inwiefern der ...- Arzt sich gegenüber dem Patienten bzw. dessen Eltern diskriminierend (im Sinne von "benachteiligend" oder "zurücksetzend"; www.duden.de) verhalten haben sollte. Weiter muss es sich auch bei der von der Rezensentin angeführten Be- gründung für das als diskriminierend bezeichnete Verhalten ("weil Mann kein deutsch versteht") – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – um eine reine Inter- pretation handeln. Der Durchschnittsleser wird gestützt auf diese Aussage nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass sich der ...-Arzt in rechtsstaatlicher Hinsicht bedenklich verhalten hat, indem er die Rezensentin bzw. ihren Mann aufgrund dessen mangelnder Deutschkenntnisse – im Vergleich zu anderen Patienten bzw. Eltern – nachteilig behandelt hat. Die Verwendung des Begriffs "diskriminierend" ist entgegen dem Empfinden der Berufungskläger auch weniger provozierend als "Rassismus". Unter Berücksichtigung der vorangehenden Kritik dürfte die Passa- ge von einem Durchschnittsleser vielmehr so verstanden werden, dass die Re- zensentin sich sehr über das von ihr als herablassend wahrgenommene Beneh- men des ...-Arztes geärgert hat und diesen daher mit scharfen Worten auf C._____ verurteilt. Es handelt sich in den Augen des Durchschnittslesers jedoch lediglich um eine provokante und subjektiv gefärbte Bewertung des Verhaltens des ...-Arztes, ohne dass – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – das Ausmass einer ehrverletzenden Herabsetzung erreicht wird. Die Persönlichkeitsrechte der Berufungskläger wurden demnach nicht verletzt. 4.5 Was den Hinweis der Rezensentin auf die lange Wartezeit anbelangt, so setzen sich die Berufungskläger nicht mit der vorinstanzlichen Begründung ausei- nander, sondern verweisen lediglich auf die vorangehenden Ausführungen in ihrer Berufungseingabe (vgl. act. 11 Rz. 23 S. 6). Daraus lässt sich lediglich schlies- sen, dass die Berufungskläger der Ansicht sind, dass es sich bei der behaupteten

- 12 - Dauer der Wartezeit um eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung handelt (vgl. act. 11 Rz. 22 S. 6). Die Berufungskläger gehen jedoch nicht auf die vo- rinstanzlichen Ausführungen ein, wonach es offen bleiben könne, ob die Rezen- sentin tatsächlich 50 Minuten habe warten müssen, da (auch längere) Wartezei- ten in Arztpraxen nichts Ungewöhnliches seien, weshalb ein Durchschnittsleser kaum den Schluss ziehen dürfte, in dieser Arztpraxis unprofessionell behandelt zu werden (vgl. E. IV./3). Insofern erfüllen die Berufungskläger hier die Begrün- dungsanforderungen nicht (vgl. E. II./2.4), weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 4.6 Auch in Bezug auf das "unfreundliche Personal" verweisen die Berufungs- kläger ohne weitere Begründung auf die vorangehenden Ausführungen in ihrer Berufungseingabe (vgl. act. 11 Rz. 23 S. 6), weshalb in diesem Punkt ebenfalls nicht auf die Berufung einzutreten ist. 4.7 Was die abschliessenden Bemerkung der Rezensentin, wonach sich die Leser von dieser ...-Praxis fern halten sollten, betrifft, äussert diese ihre Ansicht hier zwar in einem scharfen, aber nicht unangemessenen Ton. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, steht dieser Aufruf samt Bewertung mit einem Stern im Ein- klang mit der zuvor geäusserten Kritik, was in diesem Sinne auch vom Durch- schnittsleser so verstanden werden dürfte (vgl. E. IV./3). Eine Persönlichkeitsver- letzung liegt mithin nicht vor. 5. 5.1 Die Berufungskläger wenden schliesslich ein, es gebe keine Patientenbe- ziehung zu einem Kind oder Elternteil mit dem Namen F._____. Den Beweis hier- für könnten sie aufgrund des Arztgeheimnisses jedoch nicht erbringen. Dies wäre ihrer Auffassung nach ohnehin nicht zweckmässig, da C._____-Profile auch unter falschem Namen erstellt werden könnten. Der Beweis für eine bestehende Patien- tenbeziehung müsse daher von den an der Rezension mitwirkenden Personen erbracht werden, also von der Rezensentin selbst oder der Berufungsbeklagten. Vorliegend werde mit der behaupteten Patientenbeziehung eine unwahre Tatsa- che veröffentlicht, was widerrechtlich sei (act. 11 Rz. 22 S. 6).

- 13 - 5.2 Es ist den Berufungsklägern darin beizupflichten, dass das Verbreiten einer unwahren Tatsache (hier das Bestehen einer Arzt-Patienten-Beziehung) wider- rechtlich sein kann. Dass die Rezensentin bzw. die Berufungsbeklagte jedoch be- züglich des Bestehens einer solchen Patientenbeziehung beweispflichtig wären, trifft nicht zu. Vielmehr hat derjenige das Vorhandensein einer (auch negativen) Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Vorliegend spricht der Umstand, dass die Berufungsbeklagte hinsichtlich der Patientenbezie- hungen unmöglich einen Beweis erbringen könnte und sich mithin in einem Be- weisnotstand befinden würde, ohnehin für eine Mitwirkungspflicht der Berufungs- kläger. Im Übrigen besteht eine natürliche Vermutung für das Bestehen einer Pa- tientenbeziehung, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine aussen- stehende Person (d.h. ein Nicht-Patient) auf C._____ eine negative Bewertung abgegeben hat. Nach dem Ausgeführten haben die Berufungskläger die Veröf- fentlichung einer unwahren Tatsache nicht glaubhaft gemacht.

6. Alles in allem haben die Berufungskläger nicht glaubhaft gemacht, dass ih- re Persönlichkeitsrechte durch die C._____-Rezension samt Ein-Sterne- Bewertung verletzt wurden. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu bestätigen und die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Auf die rechtshilfeweise Zustellung des Entscheids wird bei diesem Ergeb- nis verzichtet. V.

1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der ge- nannten Kriterien und einer Reduktion wegen der summarischen Verfahrensart ist die Gebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Da die Berufungskläger im Beru- fungsverfahren unterliegen, ist die Gebühr ihnen in solidarischer Haftung aufzuer-

- 14 - legen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Parteientschädigungen sind für das Rechtsmittelverfahren keine zuzuspre- chen: Den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe ent- standen sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Dezember 2022 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, den Berufungsklägern in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

6. Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: