Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am tt. mm. 2022 verstarb B._____ mit letztem Wohnsitz in Zürich (act. 7/3/3). Unterm 20. September 2022 (Datum Poststempel) reichte die F._____ AG ein handschriftliches Testament der Erblasserin vom 12. Mai 2014 beim Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Zürich offen zur Eröffnung ein und erklärte zugleich die Annahme des Mandats als Willensvollstreckerin (act. 7/3/1). Mit Urteil vom 8. No- vember 2022 hielt die Vorinstanz fest, dass die Erblasserin die gesetzliche Erbfol- ge ausgeschlossen und G._____, H._____, I._____ sowie K._____ zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt habe. Sie liess den Beteiligten je eine Fotokopie des Testaments zukommen und stellte ihnen auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht, sofern die gesetzlichen Erben dagegen keine Einsprache erheben wür- den. Sodann hielt sie fest, dass die F._____ AG das Mandat als Willensvollstre- ckerin angenommen habe (act. 3).
E. 2 Hiergegen erhob die gesetzliche Erbin A._____ (fortan Berufungsklä- gerin) am 25. November 2022 rechtzeitig Berufung und beantragt, das angefoch- tene Urteil sei dahingehend zu revidieren, dass gestützt auf das Testament der Erblasserin vom 12. Mai 2014 L._____ und M._____ bzw. deren Nachkommen (lit. f-g des Testamentes) ebenfalls als eingesetzte Erben aufzuführen seien, was die Vorinstanz vergessen habe (act. 2). 3.a) Einen Tag vor der Berufungserhebung stellte der gesetzliche Erbe N._____. mit Eingabe vom 24. November 2022 ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz. Zur Begründung fügte er an, dass gemäss dem Testament der Erblasserin richtigerweise neben den im Urteil vom 8. November 2022 genannten vier Personen (lit. a-d) die zwei weiteren Erben L._____. und M._____. (lit. f-g) als Erben eingesetzt worden seien, wobei für die zwei Personengruppen für den Fall des Vorversterbens verschiedene Ersatzverfügungen getroffen worden seien. Dies sei zu korrigieren (act. 7/1, act. 7/3/18).
b) Die Vorinstanz zog in der Folge ihren Entscheid vom 8. November 2022 in Wiedererwägung und führte in ihrem Urteil vom 29. November 2011 (act. 6) unter Hinweis auf Art. 256 Abs. 2 ZPO aus, dass eine Anordnung der frei-
- 3 - willigen Gerichtsbarkeit durch die anordnende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden kann, wenn sich diese im Nach- hinein als unrichtig erweist, es sei denn das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. In diesem Sinne erwog sie, dass das Testament der Erblasse- rin mit Urteil vom 8. November 2022 falsch ausgelegt worden sei. Die Formulie- rung lege vielmehr nahe, dass die Erblasserin alle sechs aufgeführten Personen (lit. a-d und f-g) als ihre Erben habe einsetzen und dabei unterschiedliche Ersatz- verfügungen habe vorsehen wollen. Falls eine der unter lit. a-d genannten Perso- nen vorverstorben sein sollte, sollten die anderen Erben dieser Gruppe zu glei- chen Teilen als Ersatzerben zur Erbfolge gelangen. Sollte eine der unter lit. f-g genannten Personen vorverstorben sein, sollten deren Nachkommen zu gleichen Teilen an ihre Stelle treten. Demnach habe die Erblasserin G._____, H._____, I._____, K._____, ihren Bruder M._____ sowie ihren vorverstorbenen Bruder L._____ zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Anstelle des letzteren habe die Erblasserin dessen Nachkommen H._____, A._____ (Berufungsklägerin) und N._____ als Ersatzerben bezeichnet. In Wiedererwägung von Dispositiv-Ziffer 2 ihres Urteils vom 8. November 2022 stellte die Vorinstanz allen eingesetzten Er- ben auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht, sofern die gesetzlichen Er- ben dagegen keine Einsprache erheben würden. Die übrigen Anordnungen des Urteils vom 8. November 2022 würden in Kraft bleiben (act. 6).
E. 4 Mit ihrem Urteil vom 29. November 2022 hielt die Vorinstanz demnach fest, dass die im Testament unter lit. f-g erwähnten L._____ bzw. dessen Nach- kommen sowie M._____ (in der Berufungsschrift als L._____ und M._____ aufge- führt) ebenfalls als eingesetzte Erben zu betrachten seien und stellte ihnen eine Erbbescheinigung in Aussicht. Damit trägt der neue Entscheid den Anträgen der Berufungsklägerin vollumfänglich Rechnung, weshalb die Berufung gegenstands- los geworden und abzuschreiben ist.
- 4 -
E. 5 Da dem Anliegen der Berufungsklägerin letztlich entsprochen worden ist und die anderen (gesetzlichen und eingesetzten) Erben nicht angehört worden sind und den angefochtenen Entscheid somit nicht (mit-)veranlasst haben, sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Entsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Sicherungsmassregeln, wozu auch die Eröffnung der letztwilligen Verfügung zählt, betreffen regelmässig den ganzen Nachlass, weshalb sich der Streitwert nach dem Bruttowert der Aktiven bestimmt (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 91 N 29). Die Aktiven der Erblasserin belaufen sich auf Fr. 354'000.– (vgl. Angaben der Vorinstanz auf dem Aktenumschlag zu EN221237). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 354'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
- März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220101-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 2. März 2023 in Sachen A._____, Berufungsklägerin betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren tt. März 1928, von C._____ und D._____, gestorben tt. mm. 2022, wohnhaft gewesen E._____-str. ..., … Zürich Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 8. November 2022 (EL220866)
- 2 - Erwägungen:
1. Am tt. mm. 2022 verstarb B._____ mit letztem Wohnsitz in Zürich (act. 7/3/3). Unterm 20. September 2022 (Datum Poststempel) reichte die F._____ AG ein handschriftliches Testament der Erblasserin vom 12. Mai 2014 beim Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Zürich offen zur Eröffnung ein und erklärte zugleich die Annahme des Mandats als Willensvollstreckerin (act. 7/3/1). Mit Urteil vom 8. No- vember 2022 hielt die Vorinstanz fest, dass die Erblasserin die gesetzliche Erbfol- ge ausgeschlossen und G._____, H._____, I._____ sowie K._____ zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt habe. Sie liess den Beteiligten je eine Fotokopie des Testaments zukommen und stellte ihnen auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht, sofern die gesetzlichen Erben dagegen keine Einsprache erheben wür- den. Sodann hielt sie fest, dass die F._____ AG das Mandat als Willensvollstre- ckerin angenommen habe (act. 3).
2. Hiergegen erhob die gesetzliche Erbin A._____ (fortan Berufungsklä- gerin) am 25. November 2022 rechtzeitig Berufung und beantragt, das angefoch- tene Urteil sei dahingehend zu revidieren, dass gestützt auf das Testament der Erblasserin vom 12. Mai 2014 L._____ und M._____ bzw. deren Nachkommen (lit. f-g des Testamentes) ebenfalls als eingesetzte Erben aufzuführen seien, was die Vorinstanz vergessen habe (act. 2). 3.a) Einen Tag vor der Berufungserhebung stellte der gesetzliche Erbe N._____. mit Eingabe vom 24. November 2022 ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz. Zur Begründung fügte er an, dass gemäss dem Testament der Erblasserin richtigerweise neben den im Urteil vom 8. November 2022 genannten vier Personen (lit. a-d) die zwei weiteren Erben L._____. und M._____. (lit. f-g) als Erben eingesetzt worden seien, wobei für die zwei Personengruppen für den Fall des Vorversterbens verschiedene Ersatzverfügungen getroffen worden seien. Dies sei zu korrigieren (act. 7/1, act. 7/3/18).
b) Die Vorinstanz zog in der Folge ihren Entscheid vom 8. November 2022 in Wiedererwägung und führte in ihrem Urteil vom 29. November 2011 (act. 6) unter Hinweis auf Art. 256 Abs. 2 ZPO aus, dass eine Anordnung der frei-
- 3 - willigen Gerichtsbarkeit durch die anordnende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden kann, wenn sich diese im Nach- hinein als unrichtig erweist, es sei denn das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. In diesem Sinne erwog sie, dass das Testament der Erblasse- rin mit Urteil vom 8. November 2022 falsch ausgelegt worden sei. Die Formulie- rung lege vielmehr nahe, dass die Erblasserin alle sechs aufgeführten Personen (lit. a-d und f-g) als ihre Erben habe einsetzen und dabei unterschiedliche Ersatz- verfügungen habe vorsehen wollen. Falls eine der unter lit. a-d genannten Perso- nen vorverstorben sein sollte, sollten die anderen Erben dieser Gruppe zu glei- chen Teilen als Ersatzerben zur Erbfolge gelangen. Sollte eine der unter lit. f-g genannten Personen vorverstorben sein, sollten deren Nachkommen zu gleichen Teilen an ihre Stelle treten. Demnach habe die Erblasserin G._____, H._____, I._____, K._____, ihren Bruder M._____ sowie ihren vorverstorbenen Bruder L._____ zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Anstelle des letzteren habe die Erblasserin dessen Nachkommen H._____, A._____ (Berufungsklägerin) und N._____ als Ersatzerben bezeichnet. In Wiedererwägung von Dispositiv-Ziffer 2 ihres Urteils vom 8. November 2022 stellte die Vorinstanz allen eingesetzten Er- ben auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht, sofern die gesetzlichen Er- ben dagegen keine Einsprache erheben würden. Die übrigen Anordnungen des Urteils vom 8. November 2022 würden in Kraft bleiben (act. 6).
4. Mit ihrem Urteil vom 29. November 2022 hielt die Vorinstanz demnach fest, dass die im Testament unter lit. f-g erwähnten L._____ bzw. dessen Nach- kommen sowie M._____ (in der Berufungsschrift als L._____ und M._____ aufge- führt) ebenfalls als eingesetzte Erben zu betrachten seien und stellte ihnen eine Erbbescheinigung in Aussicht. Damit trägt der neue Entscheid den Anträgen der Berufungsklägerin vollumfänglich Rechnung, weshalb die Berufung gegenstands- los geworden und abzuschreiben ist.
- 4 -
5. Da dem Anliegen der Berufungsklägerin letztlich entsprochen worden ist und die anderen (gesetzlichen und eingesetzten) Erben nicht angehört worden sind und den angefochtenen Entscheid somit nicht (mit-)veranlasst haben, sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Entsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Sicherungsmassregeln, wozu auch die Eröffnung der letztwilligen Verfügung zählt, betreffen regelmässig den ganzen Nachlass, weshalb sich der Streitwert nach dem Bruttowert der Aktiven bestimmt (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 91 N 29). Die Aktiven der Erblasserin belaufen sich auf Fr. 354'000.– (vgl. Angaben der Vorinstanz auf dem Aktenumschlag zu EN221237). Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 354'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
6. März 2023