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LF220094

Testamentseröffnung

Zürich OG · 2023-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 11 April 2011 öffentlich beurkundeten Erbvertrag der Erblasserin und ihres vor- verstorbenen Ehemannes sowie die öffentliche letztwillige Verfügung der Erblas- serin vom 8. September 2022 und stellte Fotokopien der beiden Dokumente den im Einzelnen aufgeführten gesetzlichen Erben der Erblasserin sowie dem einge- setzten Erben F._____ zu (Dispositiv-Ziffer 1). Von der ausdrücklichen Annahme des Willensvollstreckermandates durch A._____ (Willensvollstrecker und Beru- fungskläger; nachfolgend: Berufungskläger) wurde Vormerk genommen (Disposi- tiv-Ziffer 2). Im Übrigen wurde das Verfahren als erledigt abgeschrieben (Disposi- tiv-Ziffer 3), wobei den aufgeführten Erben gemäss Dispositiv-Ziffer 1 auf Verlan- gen die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht gestellt wurde (Dispositiv- Ziffer 8). 1.2. Mit Eingabe vom 14. November 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beru- fungskläger Berufung bei der Kammer, wobei er sinngemäss die Mitteilung des angefochtenen Urteils an weitere Erben sowie ferner kleinere Korrekturen betref- fend Name oder Adresse einzelner der aufgeführten Erben beantragte (act. 18). Dem Berufungskläger wurde der Eingang der Berufung mit Schreiben vom

E. 15 Februar 2019 E. 3.2; OGer ZH LF160070 vom 29. November 2016 E. 7; BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 6. Aufl. 2019, Art. 518 N 85 sowie Vor Art. 551–559 N 11; Boson, Les Mesures de Sureté en Droit Successoral - Art. 551 - 559 CC, in: ZWR 2010, S. 102 ff., S. 197). Dies ist nicht der Fall in Bezug auf die Frage, wer Erbe ist (vgl. BGer 5A_735/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.2; ZR 68 (1969) Nr. 131). 2.3. Vorliegend macht der Berufungskläger geltend, bei einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheides in seiner Funktion als Willensvollstrecker habe er festgestellt, dass fälschlicherweise die gemäss dem Erbvertrag vom

11. April 2011 zur Hälfte des Nachlasses eingesetzten Erben nicht aufgeführt sei- en. Der angefochtene Entscheid suggeriere, dass es sich bei den darin aufgeliste- ten Erben um alle Begünstigten handle, was nicht den Verfügungen der Erblasse- rin entspreche. Die fälschlicherweise nicht aufgeführten Erben seien ebenfalls im Urteil aufzuführen und es sei ihnen der Eröffnungsentscheid zuzustellen. Zudem seien der Vorinstanz hinsichtlich der Adressen zweier der aufgeführten Erben kleinere Fehler unterlaufen, die korrigiert werden müssten (act. 18; vgl. auch act. 21). Der Berufungskläger beanstandet somit das angefochtene Urteil hinsicht-

- 4 - lich eines Themas, in Bezug auf welches er nicht zur Erhebung eines Rechtsmit- tels legitimiert ist. Um seine eigene Position als Willensvollstrecker und die damit zusammenhängenden Fragen geht es in der Berufung nicht. Damit ist auf die Be- rufung des Berufungsklägers aufgrund fehlender Legitimation und damit mangels einer Rechtsmittelvoraussetzung nicht einzutreten. 2.4. Anzumerken bleibt Folgendes: Als direkt Betroffene zur Anfechtung des vor- instanzlichen Entscheides vom 3. November 2022 im Hinblick darauf, dass weite- re Personen vorläufig als Erben zu qualifizieren und damit im Eröffnungsentscheid aufzuführen wären, wären jene Personen legitimiert, die von der Vorinstanz mut- masslich zu Unrecht nicht als Erben aufgeführt wurden. Als Alternative zur Beru- fung käme sodann allenfalls ein Wiedererwägungsgesuch bei der Eröffnungsbe- hörde in Frage (vgl. etwa OGer ZH LF200041 vom 1. Februar 2021 E. 6d m.w.H.): Die Eröffnung eines Testamentes oder Erbvertrages stellt einen Akt der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit dar (vgl. BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 6. Aufl. 2019, Vor Art. 551–559 N 10). Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO können Anordnungen der frei- willigen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. Zuständig für die Aufhebung oder Abän- derung ist die Instanz, welche die Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit er- liess (ZK ZPO-Klingler, 3. Aufl. 2016, Art. 256 N 7) – vorliegend demnach die Vo- rinstanz. Im Hinblick auf eine allfällige Abänderung des Urteils vom 3. November 2022 von Amtes wegen im Sinne von Art. 256 Abs. 2 ZPO sind der Vorinstanz Kopien der Berufungseingabe vom 14. November 2022 sowie der Eingabe vom

E. 17 November 2022 weiterzuleiten.

3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen, zumal der Berufungskläger im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt und auch keinen entsprechenden Antrag stellte (vgl. act. 18 und act. 21).

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Bezirksgericht Hinwil unter Beilage von Kopien von act. 18 und act. 21, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220094-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 6. Februar 2023 in Sachen A._____, Willensvollstrecker und Berufungskläger, betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____ geb. C._____, geboren tt. September 1941, von D._____, gestorben tt.mm.2022, wohnhaft gewesen in E._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. November 2022 (EL220224)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2022 verstarb die zuletzt in E._____ wohnhaft gewesene B._____ geb. C._____ (nachfolgen: Erblasserin). Mit Urteil vom 3. November 2022 (act. 14 = act. 17 = act. 19) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Erb- schaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) den am

11. April 2011 öffentlich beurkundeten Erbvertrag der Erblasserin und ihres vor- verstorbenen Ehemannes sowie die öffentliche letztwillige Verfügung der Erblas- serin vom 8. September 2022 und stellte Fotokopien der beiden Dokumente den im Einzelnen aufgeführten gesetzlichen Erben der Erblasserin sowie dem einge- setzten Erben F._____ zu (Dispositiv-Ziffer 1). Von der ausdrücklichen Annahme des Willensvollstreckermandates durch A._____ (Willensvollstrecker und Beru- fungskläger; nachfolgend: Berufungskläger) wurde Vormerk genommen (Disposi- tiv-Ziffer 2). Im Übrigen wurde das Verfahren als erledigt abgeschrieben (Disposi- tiv-Ziffer 3), wobei den aufgeführten Erben gemäss Dispositiv-Ziffer 1 auf Verlan- gen die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht gestellt wurde (Dispositiv- Ziffer 8). 1.2. Mit Eingabe vom 14. November 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beru- fungskläger Berufung bei der Kammer, wobei er sinngemäss die Mitteilung des angefochtenen Urteils an weitere Erben sowie ferner kleinere Korrekturen betref- fend Name oder Adresse einzelner der aufgeführten Erben beantragte (act. 18). Dem Berufungskläger wurde der Eingang der Berufung mit Schreiben vom

15. November 2022 mitgeteilt (act. 20). In der Folge ging eine weitere Eingabe vom 17. November 2022 des Berufungsklägers ein, mit welcher er die beantragte Änderung des Namens eines der Erben sinngemäss wieder zurücknahm (act. 21). 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-15). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässig- keitsvoraussetzungen erfüllt sein. So muss die Rechtsmittelfrist eingehalten wor- den sein, die Berufung muss Anträge und eine Begründung enthalten und sich gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt richten; weiter muss die Berufung bei der

- 3 - zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht worden sein und schliesslich muss die das Rechtsmittel erhebende Person dazu legitimiert und durch den angefoch- tenen Entscheid beschwert sein. Die Prüfung der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen vorzunehmen. Liegt eine Voraussetzung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (zum Ganzen ZK ZPO-Reetz, 3. Aufl. 2016, Vor- bemerkungen zu den Art. 308–318, N 50 m.w.H.). 2.2. Zum Ergreifen eines Rechtsmittels legitimiert sind grundsätzlich die Partei- en. Dritte sind dann legitimiert, wenn der erstinstanzliche Entscheid ihre Rechte unmittelbar verletzt. Ein Beispiel ist etwa der unentgeltliche Rechtsvertreter, der zur Anfechtung der Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung legitimiert ist (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Vor Art. 308–334 N 93 f.; ZK ZPO-Reetz, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 35). Willens- vollstrecker sind zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen Testamentseröff- nungsentscheide oder Erbbescheinigungen lediglich dann legitimiert, wenn es um ihre Einsetzung, Stellung oder Funktion geht (BGer 5A_735/2018 vom

15. Februar 2019 E. 3.2; OGer ZH LF160070 vom 29. November 2016 E. 7; BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 6. Aufl. 2019, Art. 518 N 85 sowie Vor Art. 551–559 N 11; Boson, Les Mesures de Sureté en Droit Successoral - Art. 551 - 559 CC, in: ZWR 2010, S. 102 ff., S. 197). Dies ist nicht der Fall in Bezug auf die Frage, wer Erbe ist (vgl. BGer 5A_735/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.2; ZR 68 (1969) Nr. 131). 2.3. Vorliegend macht der Berufungskläger geltend, bei einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheides in seiner Funktion als Willensvollstrecker habe er festgestellt, dass fälschlicherweise die gemäss dem Erbvertrag vom

11. April 2011 zur Hälfte des Nachlasses eingesetzten Erben nicht aufgeführt sei- en. Der angefochtene Entscheid suggeriere, dass es sich bei den darin aufgeliste- ten Erben um alle Begünstigten handle, was nicht den Verfügungen der Erblasse- rin entspreche. Die fälschlicherweise nicht aufgeführten Erben seien ebenfalls im Urteil aufzuführen und es sei ihnen der Eröffnungsentscheid zuzustellen. Zudem seien der Vorinstanz hinsichtlich der Adressen zweier der aufgeführten Erben kleinere Fehler unterlaufen, die korrigiert werden müssten (act. 18; vgl. auch act. 21). Der Berufungskläger beanstandet somit das angefochtene Urteil hinsicht-

- 4 - lich eines Themas, in Bezug auf welches er nicht zur Erhebung eines Rechtsmit- tels legitimiert ist. Um seine eigene Position als Willensvollstrecker und die damit zusammenhängenden Fragen geht es in der Berufung nicht. Damit ist auf die Be- rufung des Berufungsklägers aufgrund fehlender Legitimation und damit mangels einer Rechtsmittelvoraussetzung nicht einzutreten. 2.4. Anzumerken bleibt Folgendes: Als direkt Betroffene zur Anfechtung des vor- instanzlichen Entscheides vom 3. November 2022 im Hinblick darauf, dass weite- re Personen vorläufig als Erben zu qualifizieren und damit im Eröffnungsentscheid aufzuführen wären, wären jene Personen legitimiert, die von der Vorinstanz mut- masslich zu Unrecht nicht als Erben aufgeführt wurden. Als Alternative zur Beru- fung käme sodann allenfalls ein Wiedererwägungsgesuch bei der Eröffnungsbe- hörde in Frage (vgl. etwa OGer ZH LF200041 vom 1. Februar 2021 E. 6d m.w.H.): Die Eröffnung eines Testamentes oder Erbvertrages stellt einen Akt der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit dar (vgl. BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 6. Aufl. 2019, Vor Art. 551–559 N 10). Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO können Anordnungen der frei- willigen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. Zuständig für die Aufhebung oder Abän- derung ist die Instanz, welche die Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit er- liess (ZK ZPO-Klingler, 3. Aufl. 2016, Art. 256 N 7) – vorliegend demnach die Vo- rinstanz. Im Hinblick auf eine allfällige Abänderung des Urteils vom 3. November 2022 von Amtes wegen im Sinne von Art. 256 Abs. 2 ZPO sind der Vorinstanz Kopien der Berufungseingabe vom 14. November 2022 sowie der Eingabe vom

17. November 2022 weiterzuleiten.

3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen, zumal der Berufungskläger im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt und auch keinen entsprechenden Antrag stellte (vgl. act. 18 und act. 21).

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Bezirksgericht Hinwil unter Beilage von Kopien von act. 18 und act. 21, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: