Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der mittlerweile geschiedenen Ehe des Gesuchstellers und Berufungsklä- gers (fortan Berufungskläger) und der Mutter der (heute volljährigen) Gesuchs- gegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) ist unter anderem die Berufungsbeklagte, geb. tt. Mai 2002, entsprossen. Mit Scheidungsurteil vom
24. Oktober 2018, berichtigt am 16. November 2018, des Bezirksgerichts Affoltern wurde der Berufungskläger verpflichtet, im Rahmen einer 2. Phase ab 1. August 2019 Unterhaltszahlungen für die Berufungsbeklagte in Höhe von monatlich Fr. 800.– bis zu deren Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus zu leisten (act. 5/2 S. 12 Dispositiv- Ziff. 6).
E. 1.1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist, und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist grundsätzlich auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz – insbesondere zum Glaubhaftmachen – zu verweisen (vgl. act. 26 E. II./2.2 f.). Zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen müssen sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund bejaht werden können. Be- treffend den Verfügungsanspruch hat das Gericht eine Hauptsachenprognose über den zivilrechtlichen Anspruch zu stellen, betreffend den Verfügungsgrund ei- ne Nachteilsprognose in Bezug auf die Frage des Drohens eines nicht leicht wie- der gutzumachenden Nachteils. Gleichzeitig hat nebst der Verhältnismässigkeit eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen, welche dann zu bejahen ist, wenn der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet werden kann, und ein Zuwarten auf das Resultat des Hauptverfahrens nicht zumutbar erscheint (Zürcher, DIKE-Komm- ZPO, a.a.O., Art. 261 N 12, 17 und 33; KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, 3. Aufl. 2021, Art. 261 N 4 ff.). 1.2.1 Hat das volljährige Kind noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentli- cherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kann eine zu- nächst an die Hand genommene Ausbildung ohne Verschulden aus gesundheitli- chen Gründen nicht mehr fortgeführt werden, ist die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich noch immer zu bejahen. Bei einem willkürlichen bzw. zurechenba- ren Ausbildungsabbruch hingegen wird der Ausbildungsplan einseitig aufgekün- digt. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass das Kind Selbstverantwortung für die weitere Bildung übernehmen kann, was folglich zur Beendigung der Unter-
- 7 - haltspflicht führt (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, 6. Aufl. 2018, Art. 277 N 13). 1.2.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz kann die schuld- hafte Verletzung von familiären Pflichten die Zahlung von Volljährigenunterhalt in persönlicher Hinsicht unzumutbar machen, namentlich, wenn das Kind die Bezie- hung ohne Grund aus eigenem Willen bewusst abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr entzieht. Zur Bejahung der Unzumutbarkeit ist jedoch erfor- derlich, dass das Kind alleine für das erheblich gestörte oder gar zerstörte Eltern- Kind-Verhältnis verantwortlich ist und ihm die Kontaktverweigerung zudem sub- jektiv vorgeworfen werden kann. Bei blosser Mitverantwortung bleibt die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar (BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1 m. w. H.). In Ergän- zung der vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass insbesondere die heftigen Emotionen, die eine Scheidung der Eltern bei einem Kind vielfach auslö- sen, und die Spannungen, die in einer Scheidungssituation vielfach entstehen, zumeist eine (alleinige) Verantwortlichkeit des Kindes für einen Beziehungsab- bruch ausschliessen. Von einem Schuldvorwurf kann erst ausgegangen werden, wenn das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf die ablehnende Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser gegenüber dem Kind kor- rekt verhält. Während die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB eine Rechtsfrage darstellt, handelt es sich bei den zugrunde liegenden kon- kreten Umständen, die das Gericht zum Nachweis der Zumutbarkeit anführt, um Tatfragen, wobei dem Gericht ein erhebliches Ermessen zusteht (BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 m.w.H.). Im Übrigen ist auf die zu- treffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. act. 26 E. II./3.1 und 3.3).
2. Die Vorinstanz erwog, dass die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge. Die Arbeitsunfähigkeit ab
E. 2 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 gelangte der Berufungskläger an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (fortan Vorinstanz) und verlangte, er sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen berechtigt zu erklären, per sofort und für die Dauer des Verfahrens um Abänderung der Dispositiv-Ziffer 6 des Scheidungsurteils die genannten Unterhaltsbeiträge vollumfänglich einzustellen,
- 4 - eventualiter in einer angemessenen Höhe von Fr. 1'200.– sicherzustellen (act. 2 S. 2). Nach Einholen einer Stellungnahme bei der Berufungsbeklagten, die die Abweisung des Massnahmenbegehrens beantragte sowie ein Gesuch um Pro- zesskostenvorschuss, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, stellte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen mit Entscheid vom 18. Mai 2022 sowohl im Haupt- als auch im Eventu- alantrag ab und bewilligte der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspfle- ge samt Bestellung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 21 = act. 26 = act. 29, fortan zitiert als act. 26).
E. 3 Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkom- menes Rechtsmittel handelt. Da die Berufungsinstanz über eine uneingeschränk- te Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung, verfügt (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1), kann sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abwei- chenden Begründung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die Ermessenskontrolle bezieht sich auf die Frage der korrekten Handha- bung von Art. 4 ZGB. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurück- haltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (BK ZPO- Sterchi, Bern 2012, Art. 310 N 8 f.; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10).
E. 4 Im Verfahren um Abänderung – und folglich auch um Einstellung – von Voll- jährigenunterhalt gilt die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 58 Abs. 1 ZPO), was entsprechend auch im vorsorglichen Mass- nahmenverfahren gilt. Art. 296 ZPO kommt nicht zur Anwendung (vgl. BGE 139 III 368 E. 3.4; BSK ZPO-Mazan/Steck, 3. Aufl. 2017, Art. 296 N 4 f.). Im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes darf das Gericht sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, welche im Verlaufe des Prozesses geltend gemacht werden. Tatsachen, welche der Allgemeinheit ("notorisch") oder dem Gericht ("gerichtsnotorisch") be- kannt sind, müssen hingegen weder behauptet noch bewiesen werden, wobei es
- 6 - im richterlichen Ermessen liegt, zu bestimmen, ob eine Tatsache (gerichts- )notorisch ist (BSK ZPO-Gehri, a.a.O., Art. 55 N 3 und 9). III.
E. 4.1 Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bezahlung von Volljährigenunterhalt ist vorerst, dass das volljährige Kind noch keine angemessene (Erst-)Ausbildung abgeschlossen hat. Wie es auch dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist, verfügt die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen nicht über eine abgeschlos- sene Ausbildung, nachdem sie ihre Lehre abgebrochen hatte. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Auflösung des Lehrvertrages gemäss ausreichender Doku- mentation aus gesundheitlichen Gründen und damit unverschuldet erfolgt sei. Entgegen den Rügen des Berufungsklägers, wonach die Vorinstanz die erhebli- chen Zweifel am gesundheitsbedingten Lehrabbruch hätte berücksichtigen müs- sen, wobei nicht auszuschliessen sei, dass die Berufungsbeklagte ihre Lehre mutwillig abgebrochen habe, sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum unver- schuldeten Lehrabbruch nicht zu beanstanden. Dass von einem gesundheitsbe- dingten und folglich unverschuldeten Lehrabbruch auszugehen ist, ist den Zeug- nissen von Dr. med. C._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie der Bestätigung der Lehrauflösung durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich zu entnehmen (act. 15/1; act. 15/4). Insbesondere bringt der Beru- fungskläger auch nicht vor, inwiefern die Hintergründe der Erkrankung der Beru- fungsbeklagten näher zu untersuchen gewesen wären. Seine Argumentation, die beiden volljährigen Kinder, unter anderem die Berufungsbeklagte, hätten zeit-
- 10 - gleich und ein Monat nach Mandatierung derselben Rechtsvertreterin für das Ab- änderungsverfahren betreffend den minderjährigen Sohn zur Auswanderung nach Mexiko unter denselben Umständen ihre Ausbildung abgebrochen, ändert nichts daran, dass die Tatsache, wonach der Lehrabbruch gesundheitsbedingt erfolgte, mit Urkunden belegt ist. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen ist damit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von einem unverschulde- ten Lehrabbruch auszugehen.
E. 4.2 Ob dem Berufungskläger Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB persönlich zugemutet werden kann, hängt wesentlich davon ab, ob die Gründe für das Zerwürfnis zwischen den Parteien ausschliesslich der Berufungs- beklagten zuzuschreiben oder wenigstens teilweise auch beim Berufungskläger zu suchen sind, worauf nachfolgend unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwä- gungen und der Vorbringen des Berufungsklägers näher einzugehen ist.
E. 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem vorinstanzlichen Urteil betreffend das Scheidungsverfahren der Eltern der Berufungsbeklagten einzig zu entnehmen ist, dass dieses im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsache hochstrittig gewesen sei und die Kinder während dieses Verfahrens vorübergehend gar fremdplatziert worden seien (vgl. act. 26 E. II./3.3). Dass der Berufungskläger hierfür das (gan- ze) Verschulden getragen haben soll, ist den Erwägungen nicht zu entnehmen. Wie der Berufungskläger richtigerweise festhält, führte die Berufungsbeklagte das Scheidungsverfahren nicht explizit als Grund für die mangelnde Kontaktpflege ins Feld. Sie erwähnte hingegen, dass sie unter der Trennung der Eltern gelitten ha- be und ihre psychischen Probleme, die zum Lehrabbruch geführt hätten, in famili- ärem Zusammenhang gestanden hätten (act. 12 S. 6 und 10). Da die Vorinstanz die Tatsache, dass das Scheidungsverfahren hochstrittig gewesen sei, gemäss richterlichem Ermessen als gerichtsnotorisch ansah, was nicht zu beanstanden ist, musste die Berufungsbeklagte dies auch unter Geltung der Verhandlungsma- xime nicht konkret vorbringen. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers sind sodann auch die Akten des Scheidungsverfahrens nicht beizuziehen, da die Hintergründe und Vorkommnisse im entsprechenden Verfahren nicht zur Beurtei- lung des vorliegenden Verfahrens miteinzubeziehen sind.
- 11 -
E. 4.2.2 Auch wenn die heute 20-jährige Berufungsbeklagte seit dem Scheidungsur- teil inzwischen fast vier Jahre Zeit hatte, möglicherweise belastende Ereignisse des Scheidungsverfahrens ihrer Eltern hinter sich zu lassen, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das Verfahren – entsprechend der Geschäftsnummer – mit Be- ginn im Jahr 2014 und dem Scheidungsurteil im Oktober 2018 mehrere Jahre dauerte. Es erscheint wahrscheinlich, dass dies bei der Beklagten heftige Emotio- nen ausgelöst haben könnte, führte sie doch aus, unter der Trennung ihrer Eltern gelitten zu haben. Allein dieser Umstand lässt eine alleinige Verantwortlichkeit der Berufungsbeklagten für die mangelhafte Beziehung zwischen den Parteien frag- lich erscheinen (vgl. dazu vorstehende E. III./1.2.2).
E. 4.3 In Übereistimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist zwar glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbeklagte den Berufungskläger nicht über die konkre- ten Gründe für den Lehrabbruch und zeitnah über ihre Ausbildungspläne infor- miert hat. Auch ist – wiederum in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. act. 26 E. II./3.4) – fraglich, ob sich die Berufungsbeklagte tatsächlich – wie sie selbst vorbringt – ernsthaft um Kontakt mit dem Berufungskläger bemüht. Den- noch ist die alleinige Verantwortung der Berufungsbeklagten für den mangelhaf- ten Kontakt zwischen den Parteien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu verneinen. Damit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz insbesondere gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zur Hauptsachenprognose – und dem damit fehlenden Verfügungsanspruch – als mit guten Gründen vertretbar und folglich nicht als unangemessen. Auf die weiteren Voraussetzungen zum Erlass vorsorgli- cher Massnahmen muss nicht eingegangen werden. Die Berufung ist – auch in Bezug auf das Eventualbegehren – abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren dem Beru- fungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 43'200.– (vgl. act. 32 E. 2) in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'400.– festzusetzen.
- 12 -
2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe ent- standen sind, die zu entschädigen wären.
3. Die vorinstanzliche Kostenverteilung entspricht – aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – nach wie vor dem erstinstanzlichen Verfahrens- ausgang (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wonach der Berufungskläger die Gerichtskos- ten zu tragen hat und der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung, deren festgesetzte Höhe ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zu entrichten hat. Weitere Ausführungen betreffend die Kostenauferlegung im erstinstanzlichen Verfahren sind entsprechend dem Verfahrensausgang obsolet geworden. Die diesbezügli- chen Berufungsanträge sind abzuweisen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richtes Affoltern vom 18. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. ET210002-A/U/da) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 1'400.– verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 27 und 31/3-8, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 13 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:
Dispositiv
- Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'230.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'526.– (zzgl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen. 5./6. (Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel). - 3 - Berufungsanträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers: (act. 27 S. 2) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 18. Mai 2022 (Geschäftsnr. ET210002-A) sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 aufzuheben und die Ziffer 1 durch folgende Fassung zu ersetzen: «Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird gutgeheissen und der Gesuchsteller berechtigt, per 20. Dezember 2021 und für die Dauer des Verfahrens um Abänderung der Dispositiv- Ziffer 6 des Scheidungsurteils vom 24. Oktober 2018 des Be- zirksgerichts Affoltern (FE140042-A) die Unterhaltsbeiträge zu- gunsten der Gesuchsgegnerin vollumfänglich einzustellen.»
- Eventualiter sei der Berufungskläger berechtigt zu erklären, die Unterhaltsbeiträge in einer angemessenen Höhe von Fr. 1'200.– sicherzustellen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.
- Der mittlerweile geschiedenen Ehe des Gesuchstellers und Berufungsklä- gers (fortan Berufungskläger) und der Mutter der (heute volljährigen) Gesuchs- gegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) ist unter anderem die Berufungsbeklagte, geb. tt. Mai 2002, entsprossen. Mit Scheidungsurteil vom
- Oktober 2018, berichtigt am 16. November 2018, des Bezirksgerichts Affoltern wurde der Berufungskläger verpflichtet, im Rahmen einer 2. Phase ab 1. August 2019 Unterhaltszahlungen für die Berufungsbeklagte in Höhe von monatlich Fr. 800.– bis zu deren Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus zu leisten (act. 5/2 S. 12 Dispositiv- Ziff. 6).
- Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 gelangte der Berufungskläger an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (fortan Vorinstanz) und verlangte, er sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen berechtigt zu erklären, per sofort und für die Dauer des Verfahrens um Abänderung der Dispositiv-Ziffer 6 des Scheidungsurteils die genannten Unterhaltsbeiträge vollumfänglich einzustellen, - 4 - eventualiter in einer angemessenen Höhe von Fr. 1'200.– sicherzustellen (act. 2 S. 2). Nach Einholen einer Stellungnahme bei der Berufungsbeklagten, die die Abweisung des Massnahmenbegehrens beantragte sowie ein Gesuch um Pro- zesskostenvorschuss, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, stellte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen mit Entscheid vom 18. Mai 2022 sowohl im Haupt- als auch im Eventu- alantrag ab und bewilligte der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspfle- ge samt Bestellung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 21 = act. 26 = act. 29, fortan zitiert als act. 26).
- Gegen das Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 31. Mai 2022 (Datum Poststempel) Berufung an die Kammer und beantragte die Gutheissung des von ihm vor Vorinstanz gestellten Massnahmenbegehrens (act. 27). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-24). Der für das Berufungsver- fahren verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'400.– ging fristgerecht ein (act. 32- 34). Das Verfahren ist spruchreif, ohne dass es einer Berufungsantwort bedarf (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist die Berufungsschrift mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. II.
- Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Unterhaltspflicht des Beru- fungsklägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt auf- recht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was mit dem vorliegenden Streitwert von Fr. 43'200.– gegeben ist (vgl. act. 32 E. 2).
- Die Berufung ist in summarischen Verfahren innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig, - 5 - mit Rechtsmittelanträgen und einer Begründung bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht, womit dem Eintreten auf die Berufung nichts ent- gegensteht (act. 27, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 22).
- Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkom- menes Rechtsmittel handelt. Da die Berufungsinstanz über eine uneingeschränk- te Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung, verfügt (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1), kann sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abwei- chenden Begründung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die Ermessenskontrolle bezieht sich auf die Frage der korrekten Handha- bung von Art. 4 ZGB. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurück- haltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (BK ZPO- Sterchi, Bern 2012, Art. 310 N 8 f.; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10).
- Im Verfahren um Abänderung – und folglich auch um Einstellung – von Voll- jährigenunterhalt gilt die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 58 Abs. 1 ZPO), was entsprechend auch im vorsorglichen Mass- nahmenverfahren gilt. Art. 296 ZPO kommt nicht zur Anwendung (vgl. BGE 139 III 368 E. 3.4; BSK ZPO-Mazan/Steck, 3. Aufl. 2017, Art. 296 N 4 f.). Im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes darf das Gericht sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, welche im Verlaufe des Prozesses geltend gemacht werden. Tatsachen, welche der Allgemeinheit ("notorisch") oder dem Gericht ("gerichtsnotorisch") be- kannt sind, müssen hingegen weder behauptet noch bewiesen werden, wobei es - 6 - im richterlichen Ermessen liegt, zu bestimmen, ob eine Tatsache (gerichts- )notorisch ist (BSK ZPO-Gehri, a.a.O., Art. 55 N 3 und 9). III. 1.1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist, und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist grundsätzlich auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz – insbesondere zum Glaubhaftmachen – zu verweisen (vgl. act. 26 E. II./2.2 f.). Zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen müssen sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund bejaht werden können. Be- treffend den Verfügungsanspruch hat das Gericht eine Hauptsachenprognose über den zivilrechtlichen Anspruch zu stellen, betreffend den Verfügungsgrund ei- ne Nachteilsprognose in Bezug auf die Frage des Drohens eines nicht leicht wie- der gutzumachenden Nachteils. Gleichzeitig hat nebst der Verhältnismässigkeit eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen, welche dann zu bejahen ist, wenn der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet werden kann, und ein Zuwarten auf das Resultat des Hauptverfahrens nicht zumutbar erscheint (Zürcher, DIKE-Komm- ZPO, a.a.O., Art. 261 N 12, 17 und 33; KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, 3. Aufl. 2021, Art. 261 N 4 ff.). 1.2.1 Hat das volljährige Kind noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentli- cherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kann eine zu- nächst an die Hand genommene Ausbildung ohne Verschulden aus gesundheitli- chen Gründen nicht mehr fortgeführt werden, ist die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich noch immer zu bejahen. Bei einem willkürlichen bzw. zurechenba- ren Ausbildungsabbruch hingegen wird der Ausbildungsplan einseitig aufgekün- digt. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass das Kind Selbstverantwortung für die weitere Bildung übernehmen kann, was folglich zur Beendigung der Unter- - 7 - haltspflicht führt (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, 6. Aufl. 2018, Art. 277 N 13). 1.2.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz kann die schuld- hafte Verletzung von familiären Pflichten die Zahlung von Volljährigenunterhalt in persönlicher Hinsicht unzumutbar machen, namentlich, wenn das Kind die Bezie- hung ohne Grund aus eigenem Willen bewusst abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr entzieht. Zur Bejahung der Unzumutbarkeit ist jedoch erfor- derlich, dass das Kind alleine für das erheblich gestörte oder gar zerstörte Eltern- Kind-Verhältnis verantwortlich ist und ihm die Kontaktverweigerung zudem sub- jektiv vorgeworfen werden kann. Bei blosser Mitverantwortung bleibt die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar (BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1 m. w. H.). In Ergän- zung der vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass insbesondere die heftigen Emotionen, die eine Scheidung der Eltern bei einem Kind vielfach auslö- sen, und die Spannungen, die in einer Scheidungssituation vielfach entstehen, zumeist eine (alleinige) Verantwortlichkeit des Kindes für einen Beziehungsab- bruch ausschliessen. Von einem Schuldvorwurf kann erst ausgegangen werden, wenn das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf die ablehnende Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser gegenüber dem Kind kor- rekt verhält. Während die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB eine Rechtsfrage darstellt, handelt es sich bei den zugrunde liegenden kon- kreten Umständen, die das Gericht zum Nachweis der Zumutbarkeit anführt, um Tatfragen, wobei dem Gericht ein erhebliches Ermessen zusteht (BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 m.w.H.). Im Übrigen ist auf die zu- treffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. act. 26 E. II./3.1 und 3.3).
- Die Vorinstanz erwog, dass die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge. Die Arbeitsunfähigkeit ab
- Januar 2021 und der anschliessende Lehrabbruch der Berufungsbeklagten seien ausreichend dokumentiert. Folglich sei die Auflösung des Lehrverhältnisses als unverschuldet zu erachten. Es erscheine jedoch glaubhaft, dass der Beru- - 8 - fungskläger durch die Berufungsbeklagte weder über die konkreten Gründe des Lehrabbruchs noch zeitnah über ihre weiteren Ausbildungspläne und die zu er- wartende Studiendauer informiert worden sei. Dass der Berufungskläger erst aus den Gerichtsakten vom Lehrabbruch erfahren habe, bestreite die Berufungsbe- klagte nicht, wobei ihr die zeitnahe Inkenntnissetzung ihres Vaters zumutbar ge- wesen wäre (act. 26 E. II./3.2). In Bezug auf die durch den Berufungskläger gel- tend gemachte persönliche Unzumutbarkeit zur Unterhaltszahlung falle gerichts- notorisch ins Gewicht, dass die Eltern der Berufungsbeklagten ("des Gesuchs- gegners", recte: der Gesuchsgegnerin) ein hochstrittiges Scheidungsverfahren mit vorübergehender Fremdplatzierung der Kinder geführt hätten. Die heute 20- jährige Berufungsbeklagte habe seit dem Scheidungsurteil vom 24. Oktober 2018 bereits eine gewisse Zeit zur Verfügung gehabt, die belastenden Ereignisse des Scheidungsverfahrens hinter sich zu lassen. Im Sinne der Hauptsachenprognose sei ferner fraglich, ob sich die Berufungsbeklagte ("Gesuchstellerin", recte: Ge- suchsgegnerin) – wie behauptet – ernsthaft um den Kontakt mit dem Vater be- müht habe. Jedoch erscheine es in Würdigung aller Umstände und vor dem Hin- tergrund des langjährigen Scheidungsverfahrens nicht verhältnismässig, die Un- terhaltsbeiträge für die sich unverschuldet noch in der Ausbildung befindende Tochter bereits vorsorglich einzustellen, wobei Gleiches auch für den Sicherstel- lungsantrag gelte, weshalb das Gesuch des Berufungsklägers abzuweisen sei (act. 26 E. II./3.3 f.).
- Der Berufungskläger führt in seiner Berufung im Wesentlichen aus, dass – entgegen der Annahme der Vorinstanz, die Berufungsbeklagte habe das Lehrver- hältnis unverschuldet abgebrochen – es nicht auszuschliessen sei, dass das Lehrverhältnis mutwillig abgebrochen worden sei, zumal der eine Bruder seine Ausbildung unter denselben Umständen zeitgleich abgebrochen habe. Von einem gesundheitlich bedingten Abbruch dürfe nicht leichthin ausgegangen werden, wo- bei die Vorinstanz die erheblichen Zweifel am Lehrabbruch im Rahmen der vor- sorglichen Massnahmen hätte berücksichtigen müssen. Massgeblich sei, dass die Berufungsbeklagte im Juli 2022 über eine solide Erstausbildung verfügt hätte. Zu- dem verweigere sie den Kontakt zum Berufungskläger, obwohl er sich nachweis- lich um eine Annäherung bemühe. Ebenso sei die Weigerung, den Berufungsklä- - 9 - ger in die Ausbildungspläne und -ziele miteinzubeziehen, zu berücksichtigen. Weshalb das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen u.a. mit dem hochstrittigen Scheidungsverfahren begründet werde, sei unverständlich, zumal die Berufungs- beklagte dies nicht einmal konkret vorgebracht habe. Insbesondere sei es schlichtweg falsch, wenn die Vorinstanz den Berufungskläger als "bissig und un- verfroren" dafür verantwortlich mache, dass das Scheidungsverfahren besonders strittig geführt worden sei und er gar die Fremdplatzierung verursacht haben solle. Sollten die Hintergründe des Scheidungsverfahrens nach wie vor in die Beurtei- lung einfliessen, obwohl die Berufungsbeklagte selbst nicht damit argumentiert habe, so wären die diesbezüglichen Akten beizuziehen. Es dürfe davon ausge- gangen werden, dass die Berufungsbeklagte wisse, dass der Berufungskläger die Ereignisse der letzten zehn Jahren und die Entwicklung des Scheidungsverfahren nicht verschulde (act. 27 S. 4 ff.). 4.1 Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bezahlung von Volljährigenunterhalt ist vorerst, dass das volljährige Kind noch keine angemessene (Erst-)Ausbildung abgeschlossen hat. Wie es auch dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist, verfügt die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen nicht über eine abgeschlos- sene Ausbildung, nachdem sie ihre Lehre abgebrochen hatte. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Auflösung des Lehrvertrages gemäss ausreichender Doku- mentation aus gesundheitlichen Gründen und damit unverschuldet erfolgt sei. Entgegen den Rügen des Berufungsklägers, wonach die Vorinstanz die erhebli- chen Zweifel am gesundheitsbedingten Lehrabbruch hätte berücksichtigen müs- sen, wobei nicht auszuschliessen sei, dass die Berufungsbeklagte ihre Lehre mutwillig abgebrochen habe, sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum unver- schuldeten Lehrabbruch nicht zu beanstanden. Dass von einem gesundheitsbe- dingten und folglich unverschuldeten Lehrabbruch auszugehen ist, ist den Zeug- nissen von Dr. med. C._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie der Bestätigung der Lehrauflösung durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich zu entnehmen (act. 15/1; act. 15/4). Insbesondere bringt der Beru- fungskläger auch nicht vor, inwiefern die Hintergründe der Erkrankung der Beru- fungsbeklagten näher zu untersuchen gewesen wären. Seine Argumentation, die beiden volljährigen Kinder, unter anderem die Berufungsbeklagte, hätten zeit- - 10 - gleich und ein Monat nach Mandatierung derselben Rechtsvertreterin für das Ab- änderungsverfahren betreffend den minderjährigen Sohn zur Auswanderung nach Mexiko unter denselben Umständen ihre Ausbildung abgebrochen, ändert nichts daran, dass die Tatsache, wonach der Lehrabbruch gesundheitsbedingt erfolgte, mit Urkunden belegt ist. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen ist damit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von einem unverschulde- ten Lehrabbruch auszugehen. 4.2 Ob dem Berufungskläger Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB persönlich zugemutet werden kann, hängt wesentlich davon ab, ob die Gründe für das Zerwürfnis zwischen den Parteien ausschliesslich der Berufungs- beklagten zuzuschreiben oder wenigstens teilweise auch beim Berufungskläger zu suchen sind, worauf nachfolgend unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwä- gungen und der Vorbringen des Berufungsklägers näher einzugehen ist. 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem vorinstanzlichen Urteil betreffend das Scheidungsverfahren der Eltern der Berufungsbeklagten einzig zu entnehmen ist, dass dieses im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsache hochstrittig gewesen sei und die Kinder während dieses Verfahrens vorübergehend gar fremdplatziert worden seien (vgl. act. 26 E. II./3.3). Dass der Berufungskläger hierfür das (gan- ze) Verschulden getragen haben soll, ist den Erwägungen nicht zu entnehmen. Wie der Berufungskläger richtigerweise festhält, führte die Berufungsbeklagte das Scheidungsverfahren nicht explizit als Grund für die mangelnde Kontaktpflege ins Feld. Sie erwähnte hingegen, dass sie unter der Trennung der Eltern gelitten ha- be und ihre psychischen Probleme, die zum Lehrabbruch geführt hätten, in famili- ärem Zusammenhang gestanden hätten (act. 12 S. 6 und 10). Da die Vorinstanz die Tatsache, dass das Scheidungsverfahren hochstrittig gewesen sei, gemäss richterlichem Ermessen als gerichtsnotorisch ansah, was nicht zu beanstanden ist, musste die Berufungsbeklagte dies auch unter Geltung der Verhandlungsma- xime nicht konkret vorbringen. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers sind sodann auch die Akten des Scheidungsverfahrens nicht beizuziehen, da die Hintergründe und Vorkommnisse im entsprechenden Verfahren nicht zur Beurtei- lung des vorliegenden Verfahrens miteinzubeziehen sind. - 11 - 4.2.2 Auch wenn die heute 20-jährige Berufungsbeklagte seit dem Scheidungsur- teil inzwischen fast vier Jahre Zeit hatte, möglicherweise belastende Ereignisse des Scheidungsverfahrens ihrer Eltern hinter sich zu lassen, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das Verfahren – entsprechend der Geschäftsnummer – mit Be- ginn im Jahr 2014 und dem Scheidungsurteil im Oktober 2018 mehrere Jahre dauerte. Es erscheint wahrscheinlich, dass dies bei der Beklagten heftige Emotio- nen ausgelöst haben könnte, führte sie doch aus, unter der Trennung ihrer Eltern gelitten zu haben. Allein dieser Umstand lässt eine alleinige Verantwortlichkeit der Berufungsbeklagten für die mangelhafte Beziehung zwischen den Parteien frag- lich erscheinen (vgl. dazu vorstehende E. III./1.2.2). 4.3 In Übereistimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist zwar glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbeklagte den Berufungskläger nicht über die konkre- ten Gründe für den Lehrabbruch und zeitnah über ihre Ausbildungspläne infor- miert hat. Auch ist – wiederum in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. act. 26 E. II./3.4) – fraglich, ob sich die Berufungsbeklagte tatsächlich – wie sie selbst vorbringt – ernsthaft um Kontakt mit dem Berufungskläger bemüht. Den- noch ist die alleinige Verantwortung der Berufungsbeklagten für den mangelhaf- ten Kontakt zwischen den Parteien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu verneinen. Damit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz insbesondere gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zur Hauptsachenprognose – und dem damit fehlenden Verfügungsanspruch – als mit guten Gründen vertretbar und folglich nicht als unangemessen. Auf die weiteren Voraussetzungen zum Erlass vorsorgli- cher Massnahmen muss nicht eingegangen werden. Die Berufung ist – auch in Bezug auf das Eventualbegehren – abzuweisen. IV.
- Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren dem Beru- fungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 43'200.– (vgl. act. 32 E. 2) in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'400.– festzusetzen. - 12 -
- Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe ent- standen sind, die zu entschädigen wären.
- Die vorinstanzliche Kostenverteilung entspricht – aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – nach wie vor dem erstinstanzlichen Verfahrens- ausgang (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wonach der Berufungskläger die Gerichtskos- ten zu tragen hat und der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung, deren festgesetzte Höhe ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zu entrichten hat. Weitere Ausführungen betreffend die Kostenauferlegung im erstinstanzlichen Verfahren sind entsprechend dem Verfahrensausgang obsolet geworden. Die diesbezügli- chen Berufungsanträge sind abzuweisen. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richtes Affoltern vom 18. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. ET210002-A/U/da) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 1'400.– verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 27 und 31/3-8, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 13 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 24. August 2022 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____, vertreten durch MLaw Y2._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom
18. Mai 2022 (ET210002)
- 2 - Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (act. 2 S. 2) "1. Der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, per sofort und für die Dauer des Verfahrens um Abänderung der Dispositiv-Ziffer 6 des Scheidungsurteils vom 24. Oktober 2018 des Bezirksgerichts Af- foltern (FE140042-A) die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Ge- suchsgegnerin vollumfänglich einzustellen.
2. Eventualiter sei er berechtigt zu erklären, in einer angemessenen Höhe von Fr. 1'200.– sicherzustellen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten der Gesuchsgegnerin." Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (act. 12 S. 2) "1. Es seien die Begehren des Gesuchstellers vollumfänglich abzu- weisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zusätzlich Mehr- wertsteuerzusatz zulasten des Gesuchstellers." Urteil des Einzelgerichtes: (act. 21 = act. 26 = act. 29)
1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'230.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'526.– (zzgl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen. 5./6. (Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel).
- 3 - Berufungsanträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers: (act. 27 S. 2) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 18. Mai 2022 (Geschäftsnr. ET210002-A) sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 aufzuheben und die Ziffer 1 durch folgende Fassung zu ersetzen: «Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird gutgeheissen und der Gesuchsteller berechtigt, per 20. Dezember 2021 und für die Dauer des Verfahrens um Abänderung der Dispositiv- Ziffer 6 des Scheidungsurteils vom 24. Oktober 2018 des Be- zirksgerichts Affoltern (FE140042-A) die Unterhaltsbeiträge zu- gunsten der Gesuchsgegnerin vollumfänglich einzustellen.»
2. Eventualiter sei der Berufungskläger berechtigt zu erklären, die Unterhaltsbeiträge in einer angemessenen Höhe von Fr. 1'200.– sicherzustellen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.
1. Der mittlerweile geschiedenen Ehe des Gesuchstellers und Berufungsklä- gers (fortan Berufungskläger) und der Mutter der (heute volljährigen) Gesuchs- gegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) ist unter anderem die Berufungsbeklagte, geb. tt. Mai 2002, entsprossen. Mit Scheidungsurteil vom
24. Oktober 2018, berichtigt am 16. November 2018, des Bezirksgerichts Affoltern wurde der Berufungskläger verpflichtet, im Rahmen einer 2. Phase ab 1. August 2019 Unterhaltszahlungen für die Berufungsbeklagte in Höhe von monatlich Fr. 800.– bis zu deren Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus zu leisten (act. 5/2 S. 12 Dispositiv- Ziff. 6).
2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 gelangte der Berufungskläger an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (fortan Vorinstanz) und verlangte, er sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen berechtigt zu erklären, per sofort und für die Dauer des Verfahrens um Abänderung der Dispositiv-Ziffer 6 des Scheidungsurteils die genannten Unterhaltsbeiträge vollumfänglich einzustellen,
- 4 - eventualiter in einer angemessenen Höhe von Fr. 1'200.– sicherzustellen (act. 2 S. 2). Nach Einholen einer Stellungnahme bei der Berufungsbeklagten, die die Abweisung des Massnahmenbegehrens beantragte sowie ein Gesuch um Pro- zesskostenvorschuss, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, stellte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen mit Entscheid vom 18. Mai 2022 sowohl im Haupt- als auch im Eventu- alantrag ab und bewilligte der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspfle- ge samt Bestellung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 21 = act. 26 = act. 29, fortan zitiert als act. 26).
3. Gegen das Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 31. Mai 2022 (Datum Poststempel) Berufung an die Kammer und beantragte die Gutheissung des von ihm vor Vorinstanz gestellten Massnahmenbegehrens (act. 27). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-24). Der für das Berufungsver- fahren verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'400.– ging fristgerecht ein (act. 32- 34). Das Verfahren ist spruchreif, ohne dass es einer Berufungsantwort bedarf (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist die Berufungsschrift mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. II.
1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Unterhaltspflicht des Beru- fungsklägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt auf- recht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was mit dem vorliegenden Streitwert von Fr. 43'200.– gegeben ist (vgl. act. 32 E. 2).
2. Die Berufung ist in summarischen Verfahren innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig,
- 5 - mit Rechtsmittelanträgen und einer Begründung bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht, womit dem Eintreten auf die Berufung nichts ent- gegensteht (act. 27, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 22).
3. Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkom- menes Rechtsmittel handelt. Da die Berufungsinstanz über eine uneingeschränk- te Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung, verfügt (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1), kann sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abwei- chenden Begründung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die Ermessenskontrolle bezieht sich auf die Frage der korrekten Handha- bung von Art. 4 ZGB. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurück- haltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (BK ZPO- Sterchi, Bern 2012, Art. 310 N 8 f.; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10).
4. Im Verfahren um Abänderung – und folglich auch um Einstellung – von Voll- jährigenunterhalt gilt die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 58 Abs. 1 ZPO), was entsprechend auch im vorsorglichen Mass- nahmenverfahren gilt. Art. 296 ZPO kommt nicht zur Anwendung (vgl. BGE 139 III 368 E. 3.4; BSK ZPO-Mazan/Steck, 3. Aufl. 2017, Art. 296 N 4 f.). Im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes darf das Gericht sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, welche im Verlaufe des Prozesses geltend gemacht werden. Tatsachen, welche der Allgemeinheit ("notorisch") oder dem Gericht ("gerichtsnotorisch") be- kannt sind, müssen hingegen weder behauptet noch bewiesen werden, wobei es
- 6 - im richterlichen Ermessen liegt, zu bestimmen, ob eine Tatsache (gerichts- )notorisch ist (BSK ZPO-Gehri, a.a.O., Art. 55 N 3 und 9). III. 1.1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist, und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist grundsätzlich auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz – insbesondere zum Glaubhaftmachen – zu verweisen (vgl. act. 26 E. II./2.2 f.). Zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen müssen sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund bejaht werden können. Be- treffend den Verfügungsanspruch hat das Gericht eine Hauptsachenprognose über den zivilrechtlichen Anspruch zu stellen, betreffend den Verfügungsgrund ei- ne Nachteilsprognose in Bezug auf die Frage des Drohens eines nicht leicht wie- der gutzumachenden Nachteils. Gleichzeitig hat nebst der Verhältnismässigkeit eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen, welche dann zu bejahen ist, wenn der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet werden kann, und ein Zuwarten auf das Resultat des Hauptverfahrens nicht zumutbar erscheint (Zürcher, DIKE-Komm- ZPO, a.a.O., Art. 261 N 12, 17 und 33; KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, 3. Aufl. 2021, Art. 261 N 4 ff.). 1.2.1 Hat das volljährige Kind noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentli- cherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kann eine zu- nächst an die Hand genommene Ausbildung ohne Verschulden aus gesundheitli- chen Gründen nicht mehr fortgeführt werden, ist die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich noch immer zu bejahen. Bei einem willkürlichen bzw. zurechenba- ren Ausbildungsabbruch hingegen wird der Ausbildungsplan einseitig aufgekün- digt. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass das Kind Selbstverantwortung für die weitere Bildung übernehmen kann, was folglich zur Beendigung der Unter-
- 7 - haltspflicht führt (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, 6. Aufl. 2018, Art. 277 N 13). 1.2.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz kann die schuld- hafte Verletzung von familiären Pflichten die Zahlung von Volljährigenunterhalt in persönlicher Hinsicht unzumutbar machen, namentlich, wenn das Kind die Bezie- hung ohne Grund aus eigenem Willen bewusst abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr entzieht. Zur Bejahung der Unzumutbarkeit ist jedoch erfor- derlich, dass das Kind alleine für das erheblich gestörte oder gar zerstörte Eltern- Kind-Verhältnis verantwortlich ist und ihm die Kontaktverweigerung zudem sub- jektiv vorgeworfen werden kann. Bei blosser Mitverantwortung bleibt die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar (BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1 m. w. H.). In Ergän- zung der vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass insbesondere die heftigen Emotionen, die eine Scheidung der Eltern bei einem Kind vielfach auslö- sen, und die Spannungen, die in einer Scheidungssituation vielfach entstehen, zumeist eine (alleinige) Verantwortlichkeit des Kindes für einen Beziehungsab- bruch ausschliessen. Von einem Schuldvorwurf kann erst ausgegangen werden, wenn das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf die ablehnende Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser gegenüber dem Kind kor- rekt verhält. Während die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB eine Rechtsfrage darstellt, handelt es sich bei den zugrunde liegenden kon- kreten Umständen, die das Gericht zum Nachweis der Zumutbarkeit anführt, um Tatfragen, wobei dem Gericht ein erhebliches Ermessen zusteht (BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 m.w.H.). Im Übrigen ist auf die zu- treffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. act. 26 E. II./3.1 und 3.3).
2. Die Vorinstanz erwog, dass die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge. Die Arbeitsunfähigkeit ab
5. Januar 2021 und der anschliessende Lehrabbruch der Berufungsbeklagten seien ausreichend dokumentiert. Folglich sei die Auflösung des Lehrverhältnisses als unverschuldet zu erachten. Es erscheine jedoch glaubhaft, dass der Beru-
- 8 - fungskläger durch die Berufungsbeklagte weder über die konkreten Gründe des Lehrabbruchs noch zeitnah über ihre weiteren Ausbildungspläne und die zu er- wartende Studiendauer informiert worden sei. Dass der Berufungskläger erst aus den Gerichtsakten vom Lehrabbruch erfahren habe, bestreite die Berufungsbe- klagte nicht, wobei ihr die zeitnahe Inkenntnissetzung ihres Vaters zumutbar ge- wesen wäre (act. 26 E. II./3.2). In Bezug auf die durch den Berufungskläger gel- tend gemachte persönliche Unzumutbarkeit zur Unterhaltszahlung falle gerichts- notorisch ins Gewicht, dass die Eltern der Berufungsbeklagten ("des Gesuchs- gegners", recte: der Gesuchsgegnerin) ein hochstrittiges Scheidungsverfahren mit vorübergehender Fremdplatzierung der Kinder geführt hätten. Die heute 20- jährige Berufungsbeklagte habe seit dem Scheidungsurteil vom 24. Oktober 2018 bereits eine gewisse Zeit zur Verfügung gehabt, die belastenden Ereignisse des Scheidungsverfahrens hinter sich zu lassen. Im Sinne der Hauptsachenprognose sei ferner fraglich, ob sich die Berufungsbeklagte ("Gesuchstellerin", recte: Ge- suchsgegnerin) – wie behauptet – ernsthaft um den Kontakt mit dem Vater be- müht habe. Jedoch erscheine es in Würdigung aller Umstände und vor dem Hin- tergrund des langjährigen Scheidungsverfahrens nicht verhältnismässig, die Un- terhaltsbeiträge für die sich unverschuldet noch in der Ausbildung befindende Tochter bereits vorsorglich einzustellen, wobei Gleiches auch für den Sicherstel- lungsantrag gelte, weshalb das Gesuch des Berufungsklägers abzuweisen sei (act. 26 E. II./3.3 f.).
3. Der Berufungskläger führt in seiner Berufung im Wesentlichen aus, dass – entgegen der Annahme der Vorinstanz, die Berufungsbeklagte habe das Lehrver- hältnis unverschuldet abgebrochen – es nicht auszuschliessen sei, dass das Lehrverhältnis mutwillig abgebrochen worden sei, zumal der eine Bruder seine Ausbildung unter denselben Umständen zeitgleich abgebrochen habe. Von einem gesundheitlich bedingten Abbruch dürfe nicht leichthin ausgegangen werden, wo- bei die Vorinstanz die erheblichen Zweifel am Lehrabbruch im Rahmen der vor- sorglichen Massnahmen hätte berücksichtigen müssen. Massgeblich sei, dass die Berufungsbeklagte im Juli 2022 über eine solide Erstausbildung verfügt hätte. Zu- dem verweigere sie den Kontakt zum Berufungskläger, obwohl er sich nachweis- lich um eine Annäherung bemühe. Ebenso sei die Weigerung, den Berufungsklä-
- 9 - ger in die Ausbildungspläne und -ziele miteinzubeziehen, zu berücksichtigen. Weshalb das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen u.a. mit dem hochstrittigen Scheidungsverfahren begründet werde, sei unverständlich, zumal die Berufungs- beklagte dies nicht einmal konkret vorgebracht habe. Insbesondere sei es schlichtweg falsch, wenn die Vorinstanz den Berufungskläger als "bissig und un- verfroren" dafür verantwortlich mache, dass das Scheidungsverfahren besonders strittig geführt worden sei und er gar die Fremdplatzierung verursacht haben solle. Sollten die Hintergründe des Scheidungsverfahrens nach wie vor in die Beurtei- lung einfliessen, obwohl die Berufungsbeklagte selbst nicht damit argumentiert habe, so wären die diesbezüglichen Akten beizuziehen. Es dürfe davon ausge- gangen werden, dass die Berufungsbeklagte wisse, dass der Berufungskläger die Ereignisse der letzten zehn Jahren und die Entwicklung des Scheidungsverfahren nicht verschulde (act. 27 S. 4 ff.). 4.1 Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bezahlung von Volljährigenunterhalt ist vorerst, dass das volljährige Kind noch keine angemessene (Erst-)Ausbildung abgeschlossen hat. Wie es auch dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist, verfügt die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen nicht über eine abgeschlos- sene Ausbildung, nachdem sie ihre Lehre abgebrochen hatte. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Auflösung des Lehrvertrages gemäss ausreichender Doku- mentation aus gesundheitlichen Gründen und damit unverschuldet erfolgt sei. Entgegen den Rügen des Berufungsklägers, wonach die Vorinstanz die erhebli- chen Zweifel am gesundheitsbedingten Lehrabbruch hätte berücksichtigen müs- sen, wobei nicht auszuschliessen sei, dass die Berufungsbeklagte ihre Lehre mutwillig abgebrochen habe, sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum unver- schuldeten Lehrabbruch nicht zu beanstanden. Dass von einem gesundheitsbe- dingten und folglich unverschuldeten Lehrabbruch auszugehen ist, ist den Zeug- nissen von Dr. med. C._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie der Bestätigung der Lehrauflösung durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich zu entnehmen (act. 15/1; act. 15/4). Insbesondere bringt der Beru- fungskläger auch nicht vor, inwiefern die Hintergründe der Erkrankung der Beru- fungsbeklagten näher zu untersuchen gewesen wären. Seine Argumentation, die beiden volljährigen Kinder, unter anderem die Berufungsbeklagte, hätten zeit-
- 10 - gleich und ein Monat nach Mandatierung derselben Rechtsvertreterin für das Ab- änderungsverfahren betreffend den minderjährigen Sohn zur Auswanderung nach Mexiko unter denselben Umständen ihre Ausbildung abgebrochen, ändert nichts daran, dass die Tatsache, wonach der Lehrabbruch gesundheitsbedingt erfolgte, mit Urkunden belegt ist. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen ist damit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von einem unverschulde- ten Lehrabbruch auszugehen. 4.2 Ob dem Berufungskläger Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB persönlich zugemutet werden kann, hängt wesentlich davon ab, ob die Gründe für das Zerwürfnis zwischen den Parteien ausschliesslich der Berufungs- beklagten zuzuschreiben oder wenigstens teilweise auch beim Berufungskläger zu suchen sind, worauf nachfolgend unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwä- gungen und der Vorbringen des Berufungsklägers näher einzugehen ist. 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem vorinstanzlichen Urteil betreffend das Scheidungsverfahren der Eltern der Berufungsbeklagten einzig zu entnehmen ist, dass dieses im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsache hochstrittig gewesen sei und die Kinder während dieses Verfahrens vorübergehend gar fremdplatziert worden seien (vgl. act. 26 E. II./3.3). Dass der Berufungskläger hierfür das (gan- ze) Verschulden getragen haben soll, ist den Erwägungen nicht zu entnehmen. Wie der Berufungskläger richtigerweise festhält, führte die Berufungsbeklagte das Scheidungsverfahren nicht explizit als Grund für die mangelnde Kontaktpflege ins Feld. Sie erwähnte hingegen, dass sie unter der Trennung der Eltern gelitten ha- be und ihre psychischen Probleme, die zum Lehrabbruch geführt hätten, in famili- ärem Zusammenhang gestanden hätten (act. 12 S. 6 und 10). Da die Vorinstanz die Tatsache, dass das Scheidungsverfahren hochstrittig gewesen sei, gemäss richterlichem Ermessen als gerichtsnotorisch ansah, was nicht zu beanstanden ist, musste die Berufungsbeklagte dies auch unter Geltung der Verhandlungsma- xime nicht konkret vorbringen. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers sind sodann auch die Akten des Scheidungsverfahrens nicht beizuziehen, da die Hintergründe und Vorkommnisse im entsprechenden Verfahren nicht zur Beurtei- lung des vorliegenden Verfahrens miteinzubeziehen sind.
- 11 - 4.2.2 Auch wenn die heute 20-jährige Berufungsbeklagte seit dem Scheidungsur- teil inzwischen fast vier Jahre Zeit hatte, möglicherweise belastende Ereignisse des Scheidungsverfahrens ihrer Eltern hinter sich zu lassen, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das Verfahren – entsprechend der Geschäftsnummer – mit Be- ginn im Jahr 2014 und dem Scheidungsurteil im Oktober 2018 mehrere Jahre dauerte. Es erscheint wahrscheinlich, dass dies bei der Beklagten heftige Emotio- nen ausgelöst haben könnte, führte sie doch aus, unter der Trennung ihrer Eltern gelitten zu haben. Allein dieser Umstand lässt eine alleinige Verantwortlichkeit der Berufungsbeklagten für die mangelhafte Beziehung zwischen den Parteien frag- lich erscheinen (vgl. dazu vorstehende E. III./1.2.2). 4.3 In Übereistimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist zwar glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbeklagte den Berufungskläger nicht über die konkre- ten Gründe für den Lehrabbruch und zeitnah über ihre Ausbildungspläne infor- miert hat. Auch ist – wiederum in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. act. 26 E. II./3.4) – fraglich, ob sich die Berufungsbeklagte tatsächlich – wie sie selbst vorbringt – ernsthaft um Kontakt mit dem Berufungskläger bemüht. Den- noch ist die alleinige Verantwortung der Berufungsbeklagten für den mangelhaf- ten Kontakt zwischen den Parteien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu verneinen. Damit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz insbesondere gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zur Hauptsachenprognose – und dem damit fehlenden Verfügungsanspruch – als mit guten Gründen vertretbar und folglich nicht als unangemessen. Auf die weiteren Voraussetzungen zum Erlass vorsorgli- cher Massnahmen muss nicht eingegangen werden. Die Berufung ist – auch in Bezug auf das Eventualbegehren – abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren dem Beru- fungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 43'200.– (vgl. act. 32 E. 2) in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'400.– festzusetzen.
- 12 -
2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe ent- standen sind, die zu entschädigen wären.
3. Die vorinstanzliche Kostenverteilung entspricht – aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – nach wie vor dem erstinstanzlichen Verfahrens- ausgang (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wonach der Berufungskläger die Gerichtskos- ten zu tragen hat und der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung, deren festgesetzte Höhe ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zu entrichten hat. Weitere Ausführungen betreffend die Kostenauferlegung im erstinstanzlichen Verfahren sind entsprechend dem Verfahrensausgang obsolet geworden. Die diesbezügli- chen Berufungsanträge sind abzuweisen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richtes Affoltern vom 18. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. ET210002-A/U/da) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 1'400.– verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 27 und 31/3-8, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 13 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: