Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 21. März 2022 gelangte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) an das Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Bülach (fortan Vorinstanz) und ersuchte um Erlass eines gerichtlichen Verbo- tes mit dem folgenden Wortlaut (act. 1): "Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Kat. Nr. 1 und 2, B._____-strasse 1-2 und C._____-gasse 1-2, … D._____, verboten. Berechtigt sind nur die Mieter in Bezug auf die von ihnen gemieteten Parkplätze, die Besucher während der Dauer ihres Besuches in Bezug auf die dafür zugewiesenen Parkplätze, Lieferanten während der Dauer des Warenumschlags und die Dienstbarkeitsberechtigten im Rahmen ihrer Dienstbarkeit. Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu CHF 2'000.00 bestraft. Mit Verfügung vom 5. April 2022 setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin Frist an, ihr Gesuch zu ergänzen, da sie dieses als offensichtlich unvollständig er- achtete (act. 4). Mit Eingabe vom 20. April 2022 ergänzte die Berufungsklägerin ihr Gesuch (act. 6). Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (act. 8 = act. 11 = act. 13, nachfolgend zitiert als act. 11). Der Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 20. Mai 2022 zugestellt (act. 9).
E. 1.2 Gegen diese Verfügung gelangt die Berufungsklägerin rechtzeitig an die Kammer und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Gut- heissung ihres Gesuchs und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt und es wurde die Prozesslei- tung delegiert (act. 15). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 17). Man- gels Gegenpartei ist keine Berufungsantwort einzuholen. Die Sache ist spruchreif.
- 3 -
E. 2.1 Die Berufung ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegen erstin- stanzliche Endentscheide zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Da das vorliegende Verfahren den Besitzschutz am verfahrensge- genständlichen Grundstück bezweckt, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. auch: BGer 5A 453/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1, nicht publ. in: BGE 133 III 638). Weder die Vorinstanz noch die Berufungsklägerin äussern sich zum konkreten Streitwert. Das beantragte gerichtliche Verbot zielt indes u.a. darauf ab, Unberechtigten das Abstellen von Fahrzeugen auf der Liegenschaft zu untersagen. Geht man zur Festsetzung des streitwerten Interesses daher vom kapitalisierten Nutzwert der Parkplätze aus (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO), käme dieser ohne weiteres über Fr. 10'000.– zu liegen. Die Berufung ist damit zulässig.
E. 2.2 Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich fer- ner, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthal- ten hat. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren zugelassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).
E. 3 Aufl. 2017, Art. 258 N 2; SCHWANDER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 258 N 3; ZK ZPO-GÖKSU, 3. Aufl. 2016, Art. 258 N 20). 3.7.3 Die Berufungsklägerin behauptet bzw. behauptete vor Vorinstanz, es kom- me auf ihrem Grundstück immer wieder zum Führen und Parkieren von Fahrzeu- gen durch Unberechtigte, wobei Störer sowohl Mieter als auch unbekannte Dritte seien. Diese Behauptung belegte die Berufungsklägerin durch vier E-Mails, eines vom 28. November 2021 (act. 3/5), zwei vom 14. März 2022 (act. 3/6–7) und ei- nes vom 4. April 2022 (act. 7/11). Im Rahmen ihrer Berufungsschrift räumt die Be- rufungsklägerin ein, die eingereichten, via E-Mails erfolgten Mieterreklamationen beträfen nur Fahrzeuge von Mietern (act. 12 Rz. 21). Dass die eingereichten Mie- terreklamationen auch Störungen durch unbekannte Dritte betreffen würden, be- hauptet die Berufungsklägerin in ihrer Berufung damit nicht. Vielmehr erachtet sie den Umstand, dass sie mit den eingereichten E-Mails Störungen glaubhaft ge-
- 10 - macht habe in Kombination mit ihrer Behauptung, die Störungen erfolgten auch durch Dritte, welche die nahe Bushaltestellte benutzen wollten, als ausreichend, um eine Störung durch einen unbekannten Personenkreis als glaubhaft anzuse- hen (vgl. insb. act. 12 Rz. 21). Dem kann indes nicht gefolgt werden: Zwar mag es zutreffen, dass durch die eingereichten E-Mails Störungen glaubhaft sind. Allerdings nur solche durch die Mieterschaft der verfahrensgegen- ständlichen Liegenschaft. Bei dieser handelt es sich nicht um einen unbekannten Personenkreis, gegenüber dem der Besitzesschutz nur mittels eines gegen die Allgemeinheit gerichtetem gerichtlichen Verbot durchgesetzt werden kann. Viel- mehr hat die Berufungsklägerin die Durchsetzung der Hausordnung (mithin das Abstellen der Mieterfahrzeuge nur auf den bezeichneten bzw. von den Mietern gemieteten Stellplätzen) gegenüber ihrer Mieterschaft selbst in der Hand, womit es in Bezug auf den Personenkreis der Mieterschaft an einem Rechtsschutzinte- resse zum Erlass eines gerichtlichen Verbotes mangelt. Dafür, dass es – wie von der Berufungsklägerin behauptet – auch zu Stö- rungen durch Dritte kommt, fehlt es sodann vollumfänglich an Belegen bzw. ob- jektiven Anhaltspunkten. Selbst unter Geltung des herabgesetzten Beweismasses des "Glaubhaftmachens" muss eine gewisse, an objektiven Kriterien zu messen- de Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache beste- hen, auch wenn aus Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirkli- chung der Tatsache besteht. Glaubhaftmachen bedeutet zwar weniger als bewei- sen, aber doch mehr als blosses behaupten (vgl. statt vieler: BGE 130 III 321, E. 3.3.). Indem die Berufungsklägerin die Störung durch Dritte zwar behauptet, diesbezüglich aber keinerlei sachdienliche Belege einreicht, aus welchen sich zumindest Anhaltspunkte für die behaupteten, angeblich regelmässig stattfinden- den Störungen durch einen unbekannten Störerkreis ergäben, gelingt es ihr nicht, diese Behauptung glaubhaft zu machen. Daran ändert auch die Behauptung, wo- nach aufgrund der nahegelegenen Bushaltestelle die Parkplätze der Berufungs- klägerin als "Park and Ride"-Möglichkeit zur Benutzung des Busses an den nahe gelegenen Flughafen genutzt würden, nichts: Alleine, weil eine diesbezügliche Darstellung – auch mit Blick auf die hohen Parkgebühren am Flughafen – als im Bereich des Möglichen erscheint, ist alleine mit ihr noch nicht glaubhaft gemacht,
- 11 - dass es auch tatsächlich zu Störungen durch einen unbekannten Personenkreis kommt.
E. 3.1 Gestützt auf Art. 258 Abs. 1 ZPO kann, wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.– bestraft wird (sog. "gerichtliches Verbot"). Das gerichtliche Verbot stellt eine besondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivilrechtli- chen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutritt. Das Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO besteht dabei in einer an jedermann, d.h. die Allgemeinheit gerichte- ten, aber auf ein konkretes Grundstück bezogenen Anordnung, in Zukunft eine
- 4 - bestimmte Besitzesstörung zu unterlassen. Es richtet sich dabei grundsätzlich gegen einen unbestimmten Personenkreis, wobei ein bestimmter Personenkreis vom Verbot ausgenommen werden kann (LAZOPOULOS/LEIMGRUBER, in Gehri/Jent- Sörensen/Sarbach, OFK ZPO, 2. Aufl. 2015, Art. 258 N 1 m.w.H.). Das gerichtli- che Verbot ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mithin in einem Ein- parteienverfahren ohne Anhörung möglicher Betroffener, zu beantragen (BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, 3. Aufl. 2017, Art. 258 N 1; SCHWANDER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 258 N 14 f.). Der Erlass eines gerichtlichen Verbotes setzt gemäss Art. 258 Abs. 2 ZPO voraus, dass die gesuchstellende Partei ihr dingli- ches Recht beweist und zudem eine bestehende oder drohende Störung glaub- haft macht.
E. 3.2 Die Vorinstanz prüfte in einem ersten Schritt, ob die Berufungsklägerin ihr dingliches Recht am Grundstück bewiesen habe. Dies bejahte sie zwar grund- sätzlich (act. 11 E. 6 erster Satz). Sie erwog aber, die Berufungsklägerin hätte mit Blick darauf auch den Beweis zu erbringen gehabt, dass die sich auf dem Grund- stück befindlichen, angeblich wiederholt widerrechtlich benutzten Besucherpark- plätze auch tatsächlich fertiggestellt worden seien. Selbiges ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen aber nicht zweifelsfrei (act. 11 E. 6.). Diese vorinstanzliche Auffassung, dass dieser Nachweis nicht erbracht wor- den sei bzw. überhaupt nötig wäre, rügt die Berufungsklägerin (act. 12 Rz. 19 ff.). Bereits an dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass auf diese Frage nicht nä- her eingegangen zu werden braucht, da – wie sogleich zu zeigen ist – die Beru- fung deshalb abzuweisen ist, weil die Störung durch einen unbekannten Perso- nenkreis und damit die Voraussetzung der bestehenden oder drohenden Störung durch die Berufungsklägerin nicht glaubhaft gemacht ist: 3.3.1 In ihrem bei der Vorinstanz eingereichten Gesuch machte die Berufungsklä- gerin hinsichtlich der bestehenden oder drohenden Störung geltend, auf der sich in ihrem Alleineigentum befindlichen verfahrensgegenständlichen Liegenschaft komme es immer wieder zum unberechtigten Führen und Parkieren von Fahrzeu- gen. Insbesondere würden die markierten Besucherparkplätze wiederholt wider-
- 5 - rechtlich genutzt, indem Unberechtigte über längere Zeit ihr Fahrzeug dort abstell- ten. Konkret hätten sich schon wiederholt Mieter darüber beschwert, dass ihre Besucher kaum mehr freie Besucherparkplätze finden könnten. Die Berufungs- klägerin reichte zum Beleg drei E-Mails ein, einmal vom 28. November 2021 und zweimal vom 14. März 2022 (act. 1). 3.3.2 Die Vorinstanz setzte der Berufungsklägerin daraufhin – wie gezeigt (vgl. E. 1.1) – Frist zur Vervollständigung ihres Gesuchs an. Sie erwog u.a., die einge- reichten Reklamationen taugten nur eingeschränkt dazu, eine Störung durch ei- nen unbekannten Personenkreis glaubhaft zu machen, beschränkten sie sich doch auf Störungen durch die Besitzer der Fahrzeuge mit den Kontrollschildern ZH 1 und ZH 2 bzw. ZG 3 bzw. auf eigene Mieter. Zudem fehlten im Gesuch An- gaben zur Häufigkeit der angeblichen Störung. Das Gesuch erweise sich damit als offensichtlich unvollständig (act. 4). 3.3.3 Daraufhin wiederholte die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 6. April 2022, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück komme es immer wieder zu unberechtigtem Führen und Parkieren von Fahrzeugen und ergänzte, mündli- che bzw. telefonische Beschwerde würden deutlich häufiger erfolgen als schriftli- che. Verschiedene schriftliche Beschwerden seien aber in der Gesuchbeilage do- kumentiert. Nach wie vor würden Beschwerden eingehen. Sie verwies auf eine Beschwerde vom 4. April 2022, in welcher ein Mieter frage, ob er für den Umzug die Besucherparkplätze mieten könne, da dort "verhäuft Mieter keine Besucher" stehen würden (u.H.a. act. 7/11). Damit würden die Besucherparkplätze nach- weislich regelmässig von Unberechtigten genutzt, wobei es sich sowohl um Mieter als auch um unbekannte Dritte handle. Dies zeige sich auch daran, dass ein do- kumentiertes Fahrzeug über ein Kontrollschild aus dem Kanton Zug verfüge. Es liege zudem eine Bushaltestelle in kurzer Gehdistanz und das unberechtigte Par- kieren ermögliche so einem unbestimmten Personenkreis ein bequemes "Park and Ride". Es gebe fast täglich unberechtigt parkierte Fahrzeuge auf den Besu- cherparkplätzen (act. 6).
E. 3.4 Die Vorinstanz kommt daraufhin in ihrem Entscheid zum Schluss, eine be- stehende oder drohende Störung durch einen unbekannten Personenkreis sei
- 6 - nicht glaubhaft: So bezögen sich die von der Berufungsklägerin eingereichten Mieterbeschwerden allesamt entweder auf spezifische Fahrzeuge oder auf die Mieterschaft als grösseren, bekannten Personenkreis. Die Mieter beschwerten sich namentlich zum einen über die Besitzer der Fahrzeuge mit den Kontrollschil- dern ZH 1 und ZH 2 bzw. ZG 3. Zum andern würde von Mietern generell festge- halten, dass "diverse Mieter ihren Zweitwagen auf den Besucherparkplätzen per- manent parkieren". In einer weiteren Mieterreklamation werde das Falschparkie- ren von zwei Mietern mit den Kontrollschildern FL 4 und ZH 5 – und nicht von un- bekannten Dritten – gerügt. Diesem Hinweis auf die genannten Kontrollschilder sei zudem die Aufforderung der Vermieterin vorangegangen, ihr Bilder der Kon- trollschilder zuzustellen, damit sie "die Mieter" darauf hinweisen könne, dass Be- sucherparkplätze nur von Besuchern belegt werden dürften. Die Berufungskläge- rin sei damit selbst davon ausgegangen, dass die Störungen (nur) durch Mieter und nicht durch unbekannte Dritte erfolgten. Ebenfalls erscheine nicht plausibel, dass unbekannte Dritte die Besucher- parkplätze als "Park and Ride"-Parkplätze für die naheliegende Bushaltestellte benutzten. Plausibler sei, dass jemand direkt zu den Bahnhöfen E._____ oder F._____ fahre, um mit dem Zug weiterzufahren. Dies vor dem Hintergrund, dass allgemein bekannt sei, dass "Park and Ride"-Parkplätze in der Regel an Bahnhö- fen und eben nicht an Bushaltestellen zu finden seien. Entsprechend vermöchten die Ausführungen der Berufungsklägerin zusammen mit den Unterlagen wenn überhaupt eine bestehende Störung durch einzelne Fahrzeughalter bzw. durch die ihr bekannte Mieterschaft – und somit nicht durch einen unbekannten Perso- nenkreis – glaubhaft zu machen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 11 E. 6 ff.).
E. 3.5 Die Berufungsklägerin trägt dagegen vor, der vorinstanzliche Schluss, auf- grund der beispielhaft ins Recht gereichten Mieterreklamationen – welche nur Fahrzeuge von Mietern betreffen würden – gebe es keine bestehende oder dro- hende Verletzung durch unbekannte Dritte, sei unzulässig. So belegten die Mie- terreklamationen, dass es zu Störungen komme. Wie die Berufungsklägerin zu- dem substantiiert und zutreffend dargelegt habe, komme es auch zu Störungen durch Dritte, welche die nahegelegene Bushaltestellte benutzt hätten. Zudem sei
- 7 - offensichtlich, dass solche Störungen zumindest drohten, was naturgemäss nicht belegt werden könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass die entsprechende Bus- linie Richtung Flughafen fahre, wo nur gegen hohe Kosten parkiert werden könne. Es mache damit durchaus Sinn, vom eigenen Fahrzeug auf den Bus umzusteigen und dazu – mangels "Park and Ride"-Angebot bei Bushaltestellten – die Liegen- schaft der Berufungsklägerin zu missbrauchen. Überdies – so die Berufungsklä- gerin weiter – wäre die Vorinstanz unter der geltenden Untersuchungsmaxime ohnehin gehalten gewesen, sie vor dem Fällen eines Entscheides bezüglich der drohenden oder bestehenden Störung durch Dritte zur Einreichung weiterer Un- terlagen anzuhalten, habe sie dies doch in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht auch angeboten (act. 12 Rz. 19 ff.). 3.6.1 Soweit die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz hätte bei ihr weitere Un- terlagen einverlangen müssen, ergibt sich was folgt: 3.6.2 Laut Art. 255 lit. b ZPO stellt das Gericht bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Sachverhalt von Amtes wegen fest; es gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, womit das Gericht regelmässig eine erhöhte Fragepflicht trifft (vgl. auch ZK ZPO-KLINGLER, 3. Aufl. 2016, Art. 255 N 1). Indes ist zu beach- ten, dass im Anwendungsbereich von Art. 258 ZPO der Untersuchungsgrundsatz insoweit eingeschränkt wird, als es nach dessen Abs. 2 der gesuchstellenden Partei obliegt, ihr dingliches Recht zu beweisen und die bestehende oder drohen- de Störung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz zielt beim gericht- lichen Verbot damit v.a. darauf ab, dass das Gericht von sich aus zu prüfen hat, ob z.B. vertragliche oder gesetzliche Duldungspflichten bestehen, welche dem ge- richtlichen Verbot entgegenstünden (BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, 3. Aufl. 2017, Art. 258 N 12; SCHWANDER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 258 N 15). Hinzu kommt, dass auch unter Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime die gerichtliche Hilfestellung davon abhängig gemacht werden kann, ob eine Partei selbständig auftritt oder anwaltlich vertreten ist, darf doch von einer anwaltlich ver- tretenen Partei erwartet werden, dass sie weiss, welcher Behauptungen und Un- terlagen es zur Gutheissung eines Gesuches bedarf (vgl. zum Ganzen auch: BGer 4A_519/2010 vom 11. November 2010 E. 2.2; BGer 4C.340/2004 vom
- 8 -
2. Dezember 2004, E. 4.2 m.H., nicht publ. in BGE 131 III 243; E. 4.2; ZK ZPO- SUMMER-SOMM/SCHRANK, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 64 u. 71). 3.6.3 Vorliegend oblag es damit in erster Linie der Berufungsklägerin, vor Vor- instanz von sich aus die bestehende oder drohende Störung hinreichend zu be- haupten und sämtliche ihr dazu sachdienlich erscheinenden Unterlagen einzu- reichen. Mit Blick auf die anwaltliche Vertretung der Berufungsklägerin durfte die Vorinstanz zudem ohne Weiteres davon ausgehen, die Berufungsklägerin wisse, was sie zu behaupten und inwieweit sie dies zu belegen habe. Trotzdem wies die Vorinstanz – nachdem sie das ursprüngliche Gesuch als unvollständig erachtete – die Berufungsklägerin mit Verfügung vom 5. April 2022 auf die bei ihr bestehen- den Zweifel im Hinblick auf den unbekannten Störerkreis hin und gab ihr entspre- chend Gelegenheit, ihr Gesuch zu ergänzen (act. 4; vgl. dazu noch nachfolgend E. 3.1.2). Wenn die Berufungsklägerin daraufhin – im Wissen darum, dass die Vorinstanz die Glaubhaftmachung des unbekannten Störerkreises in Frage stellte
– diese Gelegenheit nicht nutzte, sämtliche ihr sachdienlich erscheinenden Unter- lagen einzureichen, sondern lediglich anbot, noch weitere Unterlagen auf Verlan- gen nachzureichen, ist ein solches Vorgehen nicht nachvollziehbar und der Beru- fungsklägerin anzulasten. Der Vorinstanz kann bezüglich ihres Vorgehens jeden- falls keine Verletzung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime zum Vorwurf gemacht werden. 3.7.1 Nachfolgend zu prüfen bleibt damit, ob die Vorinstanz gestützt auf die Vor- bringen der Berufungsklägerin die drohenden oder bestehende Störung durch ei- nen unberechtigten Personenkreis zu Recht als nicht glaubhaft gemacht erachte- te: 3.7.2 Wie gezeigt, setzt der Erlass eines gerichtlichen Verbotes gemäss Art. 258 Abs. 2 ZPO u.a. voraus, dass die gesuchstellende Partei eine bestehende oder drohende Störung (Rechtsschutzinteresse) glaubhaft macht. Ansonsten tritt das Gericht mangels einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) auf das Gesuch nicht ein. Die glaubhaft zu machende Störung muss dabei eine gewisse Intensität aufweisen, und es muss dem Gericht aufgrund der Vorbringen der ge- suchstellenden Partei möglich sein, sich ein Bild von der Art und der Häufigkeit
- 9 - der Störungen zu machen. Daneben hat die gesuchstellende Partei aber insbe- sondere zu substantiieren und glaubhaft zu machen, dass die Störung durch ei- nen unbekannten Personenkreis erfolgt bzw. droht und ihr damit nicht anders als durch ein allgemeines gerichtliches Verbot begegnet werden kann. Kein Anwen- dungsfall des gerichtliches Verbots ist es, wenn nur eine ganz bestimmte Person als Störer anvisiert wird, wobei Störer ist, wer die Störung veranlasst, duldet, er- möglicht oder begünstigt und damit den beanstandeten Eingriff in das Eigentum oder den Besitz der gesuchstellenden Partei beenden könnte. Ist der Störer be- kannt (z.B. ein bestimmter Nachbar oder eine namentlich bekannte Person bzw. allenfalls von diesen abgeleitete Benützer), hat die Klärung der Rechtsfrage in ei- nem kontradiktorischen Verfahren gegen diesen zu erfolgen und es besteht kein schützenswertes Interesse an einem auf einseitiges Vorbringen erlassenen ge- richtlichen Verbot. Als Abgrenzungskriterium, ob ein bestimmter oder ein unbe- stimmter Personenkreis anvisiert wird, gilt, ob sich das Verbot zumindest auch gegen einen unbekannten Personenkreis richtet (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7352; OGer ZH NP150012 vom 20. Juli 2015, E. 1. u. 4.; OGer ZH LF130053 vom 25. Oktober 2013, E. 3.1.2.; OGer ZH NL090163 vom
2. Dezember 2009 = ZR 109/2010 Nr. 46; OGer ZH LF120031 vom 20. Dezember 2012 = ZR 112/2013 Nr. 5; zum Ganzen auch: BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO,
E. 3.8 Damit gelingt es der Berufungsklägerin nicht, die Störung durch einen unbe- kannten Personenkreis glaubhaft zu machen. Die Berufung ist abzuweisen.
E. 4 Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Be- rufungsverfahren ist in Anwendung von § 8 Abs. 4 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Parteientschädigung ist keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Bülach vom 13. Mai 2022 (EH220016) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 12 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt mut- masslich über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
- August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 11. August 2022 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend gerichtliches Verbot Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Mai 2022 (EH220016)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 21. März 2022 gelangte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) an das Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Bülach (fortan Vorinstanz) und ersuchte um Erlass eines gerichtlichen Verbo- tes mit dem folgenden Wortlaut (act. 1): "Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Kat. Nr. 1 und 2, B._____-strasse 1-2 und C._____-gasse 1-2, … D._____, verboten. Berechtigt sind nur die Mieter in Bezug auf die von ihnen gemieteten Parkplätze, die Besucher während der Dauer ihres Besuches in Bezug auf die dafür zugewiesenen Parkplätze, Lieferanten während der Dauer des Warenumschlags und die Dienstbarkeitsberechtigten im Rahmen ihrer Dienstbarkeit. Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu CHF 2'000.00 bestraft. Mit Verfügung vom 5. April 2022 setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin Frist an, ihr Gesuch zu ergänzen, da sie dieses als offensichtlich unvollständig er- achtete (act. 4). Mit Eingabe vom 20. April 2022 ergänzte die Berufungsklägerin ihr Gesuch (act. 6). Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (act. 8 = act. 11 = act. 13, nachfolgend zitiert als act. 11). Der Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 20. Mai 2022 zugestellt (act. 9). 1.2 Gegen diese Verfügung gelangt die Berufungsklägerin rechtzeitig an die Kammer und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Gut- heissung ihres Gesuchs und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt und es wurde die Prozesslei- tung delegiert (act. 15). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 17). Man- gels Gegenpartei ist keine Berufungsantwort einzuholen. Die Sache ist spruchreif.
- 3 - 2. 2.1 Die Berufung ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegen erstin- stanzliche Endentscheide zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Da das vorliegende Verfahren den Besitzschutz am verfahrensge- genständlichen Grundstück bezweckt, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. auch: BGer 5A 453/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1, nicht publ. in: BGE 133 III 638). Weder die Vorinstanz noch die Berufungsklägerin äussern sich zum konkreten Streitwert. Das beantragte gerichtliche Verbot zielt indes u.a. darauf ab, Unberechtigten das Abstellen von Fahrzeugen auf der Liegenschaft zu untersagen. Geht man zur Festsetzung des streitwerten Interesses daher vom kapitalisierten Nutzwert der Parkplätze aus (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO), käme dieser ohne weiteres über Fr. 10'000.– zu liegen. Die Berufung ist damit zulässig. 2.2 Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich fer- ner, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthal- ten hat. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren zugelassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 258 Abs. 1 ZPO kann, wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.– bestraft wird (sog. "gerichtliches Verbot"). Das gerichtliche Verbot stellt eine besondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivilrechtli- chen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutritt. Das Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO besteht dabei in einer an jedermann, d.h. die Allgemeinheit gerichte- ten, aber auf ein konkretes Grundstück bezogenen Anordnung, in Zukunft eine
- 4 - bestimmte Besitzesstörung zu unterlassen. Es richtet sich dabei grundsätzlich gegen einen unbestimmten Personenkreis, wobei ein bestimmter Personenkreis vom Verbot ausgenommen werden kann (LAZOPOULOS/LEIMGRUBER, in Gehri/Jent- Sörensen/Sarbach, OFK ZPO, 2. Aufl. 2015, Art. 258 N 1 m.w.H.). Das gerichtli- che Verbot ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mithin in einem Ein- parteienverfahren ohne Anhörung möglicher Betroffener, zu beantragen (BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, 3. Aufl. 2017, Art. 258 N 1; SCHWANDER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 258 N 14 f.). Der Erlass eines gerichtlichen Verbotes setzt gemäss Art. 258 Abs. 2 ZPO voraus, dass die gesuchstellende Partei ihr dingli- ches Recht beweist und zudem eine bestehende oder drohende Störung glaub- haft macht. 3.2 Die Vorinstanz prüfte in einem ersten Schritt, ob die Berufungsklägerin ihr dingliches Recht am Grundstück bewiesen habe. Dies bejahte sie zwar grund- sätzlich (act. 11 E. 6 erster Satz). Sie erwog aber, die Berufungsklägerin hätte mit Blick darauf auch den Beweis zu erbringen gehabt, dass die sich auf dem Grund- stück befindlichen, angeblich wiederholt widerrechtlich benutzten Besucherpark- plätze auch tatsächlich fertiggestellt worden seien. Selbiges ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen aber nicht zweifelsfrei (act. 11 E. 6.). Diese vorinstanzliche Auffassung, dass dieser Nachweis nicht erbracht wor- den sei bzw. überhaupt nötig wäre, rügt die Berufungsklägerin (act. 12 Rz. 19 ff.). Bereits an dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass auf diese Frage nicht nä- her eingegangen zu werden braucht, da – wie sogleich zu zeigen ist – die Beru- fung deshalb abzuweisen ist, weil die Störung durch einen unbekannten Perso- nenkreis und damit die Voraussetzung der bestehenden oder drohenden Störung durch die Berufungsklägerin nicht glaubhaft gemacht ist: 3.3.1 In ihrem bei der Vorinstanz eingereichten Gesuch machte die Berufungsklä- gerin hinsichtlich der bestehenden oder drohenden Störung geltend, auf der sich in ihrem Alleineigentum befindlichen verfahrensgegenständlichen Liegenschaft komme es immer wieder zum unberechtigten Führen und Parkieren von Fahrzeu- gen. Insbesondere würden die markierten Besucherparkplätze wiederholt wider-
- 5 - rechtlich genutzt, indem Unberechtigte über längere Zeit ihr Fahrzeug dort abstell- ten. Konkret hätten sich schon wiederholt Mieter darüber beschwert, dass ihre Besucher kaum mehr freie Besucherparkplätze finden könnten. Die Berufungs- klägerin reichte zum Beleg drei E-Mails ein, einmal vom 28. November 2021 und zweimal vom 14. März 2022 (act. 1). 3.3.2 Die Vorinstanz setzte der Berufungsklägerin daraufhin – wie gezeigt (vgl. E. 1.1) – Frist zur Vervollständigung ihres Gesuchs an. Sie erwog u.a., die einge- reichten Reklamationen taugten nur eingeschränkt dazu, eine Störung durch ei- nen unbekannten Personenkreis glaubhaft zu machen, beschränkten sie sich doch auf Störungen durch die Besitzer der Fahrzeuge mit den Kontrollschildern ZH 1 und ZH 2 bzw. ZG 3 bzw. auf eigene Mieter. Zudem fehlten im Gesuch An- gaben zur Häufigkeit der angeblichen Störung. Das Gesuch erweise sich damit als offensichtlich unvollständig (act. 4). 3.3.3 Daraufhin wiederholte die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 6. April 2022, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück komme es immer wieder zu unberechtigtem Führen und Parkieren von Fahrzeugen und ergänzte, mündli- che bzw. telefonische Beschwerde würden deutlich häufiger erfolgen als schriftli- che. Verschiedene schriftliche Beschwerden seien aber in der Gesuchbeilage do- kumentiert. Nach wie vor würden Beschwerden eingehen. Sie verwies auf eine Beschwerde vom 4. April 2022, in welcher ein Mieter frage, ob er für den Umzug die Besucherparkplätze mieten könne, da dort "verhäuft Mieter keine Besucher" stehen würden (u.H.a. act. 7/11). Damit würden die Besucherparkplätze nach- weislich regelmässig von Unberechtigten genutzt, wobei es sich sowohl um Mieter als auch um unbekannte Dritte handle. Dies zeige sich auch daran, dass ein do- kumentiertes Fahrzeug über ein Kontrollschild aus dem Kanton Zug verfüge. Es liege zudem eine Bushaltestelle in kurzer Gehdistanz und das unberechtigte Par- kieren ermögliche so einem unbestimmten Personenkreis ein bequemes "Park and Ride". Es gebe fast täglich unberechtigt parkierte Fahrzeuge auf den Besu- cherparkplätzen (act. 6). 3.4 Die Vorinstanz kommt daraufhin in ihrem Entscheid zum Schluss, eine be- stehende oder drohende Störung durch einen unbekannten Personenkreis sei
- 6 - nicht glaubhaft: So bezögen sich die von der Berufungsklägerin eingereichten Mieterbeschwerden allesamt entweder auf spezifische Fahrzeuge oder auf die Mieterschaft als grösseren, bekannten Personenkreis. Die Mieter beschwerten sich namentlich zum einen über die Besitzer der Fahrzeuge mit den Kontrollschil- dern ZH 1 und ZH 2 bzw. ZG 3. Zum andern würde von Mietern generell festge- halten, dass "diverse Mieter ihren Zweitwagen auf den Besucherparkplätzen per- manent parkieren". In einer weiteren Mieterreklamation werde das Falschparkie- ren von zwei Mietern mit den Kontrollschildern FL 4 und ZH 5 – und nicht von un- bekannten Dritten – gerügt. Diesem Hinweis auf die genannten Kontrollschilder sei zudem die Aufforderung der Vermieterin vorangegangen, ihr Bilder der Kon- trollschilder zuzustellen, damit sie "die Mieter" darauf hinweisen könne, dass Be- sucherparkplätze nur von Besuchern belegt werden dürften. Die Berufungskläge- rin sei damit selbst davon ausgegangen, dass die Störungen (nur) durch Mieter und nicht durch unbekannte Dritte erfolgten. Ebenfalls erscheine nicht plausibel, dass unbekannte Dritte die Besucher- parkplätze als "Park and Ride"-Parkplätze für die naheliegende Bushaltestellte benutzten. Plausibler sei, dass jemand direkt zu den Bahnhöfen E._____ oder F._____ fahre, um mit dem Zug weiterzufahren. Dies vor dem Hintergrund, dass allgemein bekannt sei, dass "Park and Ride"-Parkplätze in der Regel an Bahnhö- fen und eben nicht an Bushaltestellen zu finden seien. Entsprechend vermöchten die Ausführungen der Berufungsklägerin zusammen mit den Unterlagen wenn überhaupt eine bestehende Störung durch einzelne Fahrzeughalter bzw. durch die ihr bekannte Mieterschaft – und somit nicht durch einen unbekannten Perso- nenkreis – glaubhaft zu machen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 11 E. 6 ff.). 3.5 Die Berufungsklägerin trägt dagegen vor, der vorinstanzliche Schluss, auf- grund der beispielhaft ins Recht gereichten Mieterreklamationen – welche nur Fahrzeuge von Mietern betreffen würden – gebe es keine bestehende oder dro- hende Verletzung durch unbekannte Dritte, sei unzulässig. So belegten die Mie- terreklamationen, dass es zu Störungen komme. Wie die Berufungsklägerin zu- dem substantiiert und zutreffend dargelegt habe, komme es auch zu Störungen durch Dritte, welche die nahegelegene Bushaltestellte benutzt hätten. Zudem sei
- 7 - offensichtlich, dass solche Störungen zumindest drohten, was naturgemäss nicht belegt werden könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass die entsprechende Bus- linie Richtung Flughafen fahre, wo nur gegen hohe Kosten parkiert werden könne. Es mache damit durchaus Sinn, vom eigenen Fahrzeug auf den Bus umzusteigen und dazu – mangels "Park and Ride"-Angebot bei Bushaltestellten – die Liegen- schaft der Berufungsklägerin zu missbrauchen. Überdies – so die Berufungsklä- gerin weiter – wäre die Vorinstanz unter der geltenden Untersuchungsmaxime ohnehin gehalten gewesen, sie vor dem Fällen eines Entscheides bezüglich der drohenden oder bestehenden Störung durch Dritte zur Einreichung weiterer Un- terlagen anzuhalten, habe sie dies doch in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht auch angeboten (act. 12 Rz. 19 ff.). 3.6.1 Soweit die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz hätte bei ihr weitere Un- terlagen einverlangen müssen, ergibt sich was folgt: 3.6.2 Laut Art. 255 lit. b ZPO stellt das Gericht bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Sachverhalt von Amtes wegen fest; es gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, womit das Gericht regelmässig eine erhöhte Fragepflicht trifft (vgl. auch ZK ZPO-KLINGLER, 3. Aufl. 2016, Art. 255 N 1). Indes ist zu beach- ten, dass im Anwendungsbereich von Art. 258 ZPO der Untersuchungsgrundsatz insoweit eingeschränkt wird, als es nach dessen Abs. 2 der gesuchstellenden Partei obliegt, ihr dingliches Recht zu beweisen und die bestehende oder drohen- de Störung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz zielt beim gericht- lichen Verbot damit v.a. darauf ab, dass das Gericht von sich aus zu prüfen hat, ob z.B. vertragliche oder gesetzliche Duldungspflichten bestehen, welche dem ge- richtlichen Verbot entgegenstünden (BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, 3. Aufl. 2017, Art. 258 N 12; SCHWANDER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 258 N 15). Hinzu kommt, dass auch unter Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime die gerichtliche Hilfestellung davon abhängig gemacht werden kann, ob eine Partei selbständig auftritt oder anwaltlich vertreten ist, darf doch von einer anwaltlich ver- tretenen Partei erwartet werden, dass sie weiss, welcher Behauptungen und Un- terlagen es zur Gutheissung eines Gesuches bedarf (vgl. zum Ganzen auch: BGer 4A_519/2010 vom 11. November 2010 E. 2.2; BGer 4C.340/2004 vom
- 8 -
2. Dezember 2004, E. 4.2 m.H., nicht publ. in BGE 131 III 243; E. 4.2; ZK ZPO- SUMMER-SOMM/SCHRANK, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 64 u. 71). 3.6.3 Vorliegend oblag es damit in erster Linie der Berufungsklägerin, vor Vor- instanz von sich aus die bestehende oder drohende Störung hinreichend zu be- haupten und sämtliche ihr dazu sachdienlich erscheinenden Unterlagen einzu- reichen. Mit Blick auf die anwaltliche Vertretung der Berufungsklägerin durfte die Vorinstanz zudem ohne Weiteres davon ausgehen, die Berufungsklägerin wisse, was sie zu behaupten und inwieweit sie dies zu belegen habe. Trotzdem wies die Vorinstanz – nachdem sie das ursprüngliche Gesuch als unvollständig erachtete – die Berufungsklägerin mit Verfügung vom 5. April 2022 auf die bei ihr bestehen- den Zweifel im Hinblick auf den unbekannten Störerkreis hin und gab ihr entspre- chend Gelegenheit, ihr Gesuch zu ergänzen (act. 4; vgl. dazu noch nachfolgend E. 3.1.2). Wenn die Berufungsklägerin daraufhin – im Wissen darum, dass die Vorinstanz die Glaubhaftmachung des unbekannten Störerkreises in Frage stellte
– diese Gelegenheit nicht nutzte, sämtliche ihr sachdienlich erscheinenden Unter- lagen einzureichen, sondern lediglich anbot, noch weitere Unterlagen auf Verlan- gen nachzureichen, ist ein solches Vorgehen nicht nachvollziehbar und der Beru- fungsklägerin anzulasten. Der Vorinstanz kann bezüglich ihres Vorgehens jeden- falls keine Verletzung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime zum Vorwurf gemacht werden. 3.7.1 Nachfolgend zu prüfen bleibt damit, ob die Vorinstanz gestützt auf die Vor- bringen der Berufungsklägerin die drohenden oder bestehende Störung durch ei- nen unberechtigten Personenkreis zu Recht als nicht glaubhaft gemacht erachte- te: 3.7.2 Wie gezeigt, setzt der Erlass eines gerichtlichen Verbotes gemäss Art. 258 Abs. 2 ZPO u.a. voraus, dass die gesuchstellende Partei eine bestehende oder drohende Störung (Rechtsschutzinteresse) glaubhaft macht. Ansonsten tritt das Gericht mangels einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) auf das Gesuch nicht ein. Die glaubhaft zu machende Störung muss dabei eine gewisse Intensität aufweisen, und es muss dem Gericht aufgrund der Vorbringen der ge- suchstellenden Partei möglich sein, sich ein Bild von der Art und der Häufigkeit
- 9 - der Störungen zu machen. Daneben hat die gesuchstellende Partei aber insbe- sondere zu substantiieren und glaubhaft zu machen, dass die Störung durch ei- nen unbekannten Personenkreis erfolgt bzw. droht und ihr damit nicht anders als durch ein allgemeines gerichtliches Verbot begegnet werden kann. Kein Anwen- dungsfall des gerichtliches Verbots ist es, wenn nur eine ganz bestimmte Person als Störer anvisiert wird, wobei Störer ist, wer die Störung veranlasst, duldet, er- möglicht oder begünstigt und damit den beanstandeten Eingriff in das Eigentum oder den Besitz der gesuchstellenden Partei beenden könnte. Ist der Störer be- kannt (z.B. ein bestimmter Nachbar oder eine namentlich bekannte Person bzw. allenfalls von diesen abgeleitete Benützer), hat die Klärung der Rechtsfrage in ei- nem kontradiktorischen Verfahren gegen diesen zu erfolgen und es besteht kein schützenswertes Interesse an einem auf einseitiges Vorbringen erlassenen ge- richtlichen Verbot. Als Abgrenzungskriterium, ob ein bestimmter oder ein unbe- stimmter Personenkreis anvisiert wird, gilt, ob sich das Verbot zumindest auch gegen einen unbekannten Personenkreis richtet (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7352; OGer ZH NP150012 vom 20. Juli 2015, E. 1. u. 4.; OGer ZH LF130053 vom 25. Oktober 2013, E. 3.1.2.; OGer ZH NL090163 vom
2. Dezember 2009 = ZR 109/2010 Nr. 46; OGer ZH LF120031 vom 20. Dezember 2012 = ZR 112/2013 Nr. 5; zum Ganzen auch: BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO,
3. Aufl. 2017, Art. 258 N 2; SCHWANDER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 258 N 3; ZK ZPO-GÖKSU, 3. Aufl. 2016, Art. 258 N 20). 3.7.3 Die Berufungsklägerin behauptet bzw. behauptete vor Vorinstanz, es kom- me auf ihrem Grundstück immer wieder zum Führen und Parkieren von Fahrzeu- gen durch Unberechtigte, wobei Störer sowohl Mieter als auch unbekannte Dritte seien. Diese Behauptung belegte die Berufungsklägerin durch vier E-Mails, eines vom 28. November 2021 (act. 3/5), zwei vom 14. März 2022 (act. 3/6–7) und ei- nes vom 4. April 2022 (act. 7/11). Im Rahmen ihrer Berufungsschrift räumt die Be- rufungsklägerin ein, die eingereichten, via E-Mails erfolgten Mieterreklamationen beträfen nur Fahrzeuge von Mietern (act. 12 Rz. 21). Dass die eingereichten Mie- terreklamationen auch Störungen durch unbekannte Dritte betreffen würden, be- hauptet die Berufungsklägerin in ihrer Berufung damit nicht. Vielmehr erachtet sie den Umstand, dass sie mit den eingereichten E-Mails Störungen glaubhaft ge-
- 10 - macht habe in Kombination mit ihrer Behauptung, die Störungen erfolgten auch durch Dritte, welche die nahe Bushaltestellte benutzen wollten, als ausreichend, um eine Störung durch einen unbekannten Personenkreis als glaubhaft anzuse- hen (vgl. insb. act. 12 Rz. 21). Dem kann indes nicht gefolgt werden: Zwar mag es zutreffen, dass durch die eingereichten E-Mails Störungen glaubhaft sind. Allerdings nur solche durch die Mieterschaft der verfahrensgegen- ständlichen Liegenschaft. Bei dieser handelt es sich nicht um einen unbekannten Personenkreis, gegenüber dem der Besitzesschutz nur mittels eines gegen die Allgemeinheit gerichtetem gerichtlichen Verbot durchgesetzt werden kann. Viel- mehr hat die Berufungsklägerin die Durchsetzung der Hausordnung (mithin das Abstellen der Mieterfahrzeuge nur auf den bezeichneten bzw. von den Mietern gemieteten Stellplätzen) gegenüber ihrer Mieterschaft selbst in der Hand, womit es in Bezug auf den Personenkreis der Mieterschaft an einem Rechtsschutzinte- resse zum Erlass eines gerichtlichen Verbotes mangelt. Dafür, dass es – wie von der Berufungsklägerin behauptet – auch zu Stö- rungen durch Dritte kommt, fehlt es sodann vollumfänglich an Belegen bzw. ob- jektiven Anhaltspunkten. Selbst unter Geltung des herabgesetzten Beweismasses des "Glaubhaftmachens" muss eine gewisse, an objektiven Kriterien zu messen- de Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache beste- hen, auch wenn aus Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirkli- chung der Tatsache besteht. Glaubhaftmachen bedeutet zwar weniger als bewei- sen, aber doch mehr als blosses behaupten (vgl. statt vieler: BGE 130 III 321, E. 3.3.). Indem die Berufungsklägerin die Störung durch Dritte zwar behauptet, diesbezüglich aber keinerlei sachdienliche Belege einreicht, aus welchen sich zumindest Anhaltspunkte für die behaupteten, angeblich regelmässig stattfinden- den Störungen durch einen unbekannten Störerkreis ergäben, gelingt es ihr nicht, diese Behauptung glaubhaft zu machen. Daran ändert auch die Behauptung, wo- nach aufgrund der nahegelegenen Bushaltestelle die Parkplätze der Berufungs- klägerin als "Park and Ride"-Möglichkeit zur Benutzung des Busses an den nahe gelegenen Flughafen genutzt würden, nichts: Alleine, weil eine diesbezügliche Darstellung – auch mit Blick auf die hohen Parkgebühren am Flughafen – als im Bereich des Möglichen erscheint, ist alleine mit ihr noch nicht glaubhaft gemacht,
- 11 - dass es auch tatsächlich zu Störungen durch einen unbekannten Personenkreis kommt. 3.8 Damit gelingt es der Berufungsklägerin nicht, die Störung durch einen unbe- kannten Personenkreis glaubhaft zu machen. Die Berufung ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Be- rufungsverfahren ist in Anwendung von § 8 Abs. 4 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Parteientschädigung ist keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Bülach vom 13. Mai 2022 (EH220016) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt mut- masslich über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
11. August 2022