Erwägungen (2 Absätze)
E. 11 November 2021 (EN210691-L/Z5) aufzuheben und es sei der Antrag der Berufungsklägerinnen in Ziffer 1 des Gesuchs vom
E. 13 Oktober 2021 gutzuheissen;
3. Eventualiter zu beiden hiervor genannten Ziffern 1 und 2 sei die Sache an die Vorinstanz zur Anordnung von Schutzmassnahmen zurückzuweisen;
4. unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungs- beklagten." 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–29). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 wurde den Beschwerdeführerinnen Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses angesetzt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim vorliegenden Anfechtungsobjekt um eine prozessleitende Verfügung der Vorinstanz handelt und daher – entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vor- instanz – das vorliegende Rechtsmittel nicht als Berufung, sondern als Beschwer- de entgegengenommen wird (act. 36). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 38). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozessleiten- den Entscheid (vgl. auch Verfügung vom 3. Dezember 2021: act. 36 E. 3). Dage-
- 4 - gen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vor- gesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Drohen eines nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils – als Eintretensvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde – ist durch die beschwerdeführende Partei darzutun (sog. Be- hauptungs- und Substantiierungslast) und sie ist diesbezüglich beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377; BGE 116 II 80 E. 2c in fine; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 319 N 15; vgl. zur Behauptungs- und Substantiierungslast: BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl. 2017, Art. 55 N 3 ff.; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/SCHRANK, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 20 ff. u. ZK ZPO-LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 41 ff.). 2.1.2 Die Vorinstanz belehrte wie gezeigt als Rechtsmittel die Berufung, welche als Eintretensvoraussetzung gerade keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil fordert. Die Beschwerdeführerinnen bezeichneten ihr Rechtsmittel als Berufung. Sie äussern sich in der Folge nicht zum Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne einer Eintretensvoraussetzung. Indes ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift, weshalb vom Beschwerdegegner eine Ge- fahr ausgehe und diesem keine Akteneinsicht zu gewähren sei, so dass für die Prüfung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf diese Ausführun- gen abzustellen ist (act. 32; vgl. nachfolgend E. 2.2.1 f.). Soweit ein solcher im Ergebnis – da nicht hinreichend dargetan – zu verneinen sein wird, ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die fal- sche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hätten verlassen dürfen. So kann sich unter Nachachtung des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) eine Prozesspartei lediglich dann auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen, wenn sie die Unrichtigkeit nicht erkannte und auch bei gebührender Aufmerksam- keit nicht hätte erkennen können (vgl. z.B. BGE 134 I 199, E. 1.3.1; BGer 1C_380/2016 vom 8. März 2017, E. 2.1), wobei nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermögen. Ein solcher Fehler wird in der Rechtsprechung dann bejaht und Rechtsuchende ge-
- 5 - niessen entsprechend keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw. ih- ren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Geset- zesbestimmungen ersichtlich ist. Nicht verlangt wird, dass neben den Gesetzes- texten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschla- gen wird (vgl. z.B. BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Dem Gesetzestext kann entnommen werden, dass das Rechtsmittel der Be- rufung nur gegen End- und Zwischenentscheide sowie gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zur Verfügung steht (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Alle übri- gen Entscheide sind lediglich der Beschwerde unter den Voraussetzungen des Art. 319 ZPO zugänglich. Die Vorinstanz entschied mit den hier relevanten Dispo- sitiv Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 11. November 2021 einzig über die Frage des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdegegners. Sie entschied insbesondere nicht materiell über die Erbenstellung des Beschwerdegegners und wäre dazu auch nicht befugt gewesen (so auch die Vorinstanz ausdrücklich in act. 31 E. V.1. m.w.H.); auf diese Frage ging sie denn auch nur im Sinne der Interessensprüfung an der Akteneinsicht vorfrageweise summarisch und unpräjudiziell ein. Beim Ent- scheid (einzig) über die Akteneinsicht handelt es sich nicht um einen berufungs- fähigen Entscheid im Sinne der genannten Bestimmung (Art. 308 Abs. 1 ZPO), das heisst weder um einen End- oder Zwischenentscheid noch um einen Ent- scheid über vorsorgliche Massnahmen, was nach Konsultation des Gesetzeswort- lautes offensichtlich und für die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen er- kennbar ist. Die Konsultation der für die Beschwerde einschlägigen Bestimmun- gen führt sodann zum Ergebnis, dass für den vorliegenden Fall einzig die Anwen- dung von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO (Beschwerde gegen eine prozessleitende Ver- fügung in einem gesetzlich nicht vorgesehenen Fall) in Frage kommt. Da der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung damit alleine durch Konsultierung der mass- geblichen Gesetzesbestimmungen ersichtlich ist, geniessen die anwaltlich vertre- tenen Beschwerdeführerinnen keinen Vertrauensschutz hinsichtlich des Rechts- mittels der Berufung. Dass sie sich zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil allenfalls aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht weiter bzw. hinreichend äusserten, geht daher zu ihren Lasten.
- 6 - 2.2.1 Die Beschwerdeführerinnen äussern sich in ihrer Beschwerde – wie gezeigt
– nicht explizit zum drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Zur Frage einer ihrer Ansicht nach durch die Akteneinsicht des Beschwerdegegners drohenden Gefahr ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift aber immerhin, dass die Beschwerdeführerinnen den Entzug des Akteneinsichtsrechts vor Vorinstanz be- antragt hätten, da der Erblasser im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinander- setzung (die Beschwerdeführerin 1 und er befanden sich vor bzw. bis zu seinem Tod in einem Scheidungsverfahren, vgl. z.B. act. 1 Rz. 12) Anstrengungen unter- nommen habe, seine Vermögenswerte umzustrukturieren, um sie vor der Be- schwerdeführerin 1 zu verstecken, wobei er u.a. vom Beschwerdegegner unter- stützt worden sei (act. 32 Rz. 9). Sodann legen sie dar, dass nun die grosse Ge- fahr bestehe, dass der Beschwerdegegner seine Position missbrauchen könnte, um den Nachlass an sich zu bringen, womit die Beschwerdeführerin 1 und allfälli- ge weitere Erben in ihrem Pflichtteil zu grossem Schaden kämen (act. 32 Rz. 9 u. Rz. 38). Dies auch deshalb, weil der Beschwerdegegner einen grossen Teil des ehelichen Vermögens unter seiner Kontrolle habe, an welchem die Beschwerde- führerin 1 in der Abwicklung des Nachlasses schon aus Ehegüterrecht Anspruch auf Aussonderung eines Anteils von 50% habe. Dass diese Gefahr sehr real sei, zeige sich u.a. an der seit 2018 ständig unrichtigen Angabe des Beschwerdegeg- ners als wirtschaftlich berechtigte Person gegenüber Banken und Service Provi- dern von Offshore-Gesellschaften, der mutmasslichen Verpfändung von Vermö- genswerten des Erblassers zugunsten des Beschwerdegegners, am Verkauf von Vermögenswerten weit unter dem Marktpreis (Verkauf der Yacht "F._____" für bloss USD 5 Mio. statt USD 300 Mio.), an der Verwendung von gefälschten Do- kumenten, wodurch dem Beschwerdegegner Vermögenswerte im Milliardenbe- reich zugeordnet worden seien, und sodann aus dem Abzug von grossen Sum- men aus dem ehelichen Vermögen bzw. aus dem Nachlass (act. 32 Rz. 39 f.). 2.2.2 Zu diesen Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdegegners bzw. zur Gefahr, wenn diesem Akteneinsicht gewährt wird, ist zunächst festzuhalten, dass es sich lediglich um pauschale und gänzlich unbelegte Behauptungen der Be- schwerdeführerinnen handelt. Dies genügt nicht um einen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil zu bejahen. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdefüh-
- 7 - rerinnen mit diesen Ausführungen nicht dazu äussern, inwiefern die Einsicht des Beschwerdegegners in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens in irgendeiner Art eine konkrete Gefahr nach sich zöge oder verschärfte, bzw. worin diese Ge- fahr konkret bestünde. Dass insbesondere durch die Akteneinsicht dem Be- schwerdegegner die Möglichkeit gegeben würde, irgendwelche konkrete Vermö- genswerte beiseite zu schaffen und damit dem Erbgang bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu entziehen, ist nicht geltend gemacht. Vielmehr besteht diese pauschal dargestellte Gefahr gemäss den Beschwerdeführerinnen vorder- gründig deshalb, weil der Beschwerdegegner bereits erhebliche Vermögenswerte des ehelichen Vermögens "unter Kontrolle habe". Inwiefern an dieser angeblich bereits bestehenden Verfügungsgewalt die Gewährung oder Nichtgewährung der Akteneinsicht etwas zu ändern vermöchte, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beschwerdeführerinnen geltend machen wollten (was sie so aber – wie gezeigt – nicht tun), der Beschwerdegegner könnte versuchen, noch weitere Vermögenswerte, von welchen er durch die vorinstanzlichen Akten Kenntnis erhält, unter seine Kontrolle zu bringen und der Erbschaft zu entziehen, wäre einer solchen Gefahr bereits durch die vorinstanzliche Gutheissung des An- trags auf Siegelung und Aufnahme eines Sicherungsinventars begegnet (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen vor Vo- rinstanz, mit welchen sie ihren Antrag auf Siegelung/Inventar begründeten, insb. act. 1 Rz. 36). Damit ist ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil alleine durch die Gewährung der Akteneinsicht weder dargetan, noch ist ein solcher offenkundig. 2.3 Insgesamt ist von den Beschwerdeführerinnen ein ihnen drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht hinreichend dargetan und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutre- ten. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen im Übrigen, die Vorinstanz habe einen "wesentlichen Teil" ihrer Anträge nicht beurteilt (act. 32 Rz. 36). Zwar tun sie nicht dar, welche Anträge sie gestellt haben wollen bzw. welche Anträge die Vorinstanz konkret nicht geprüft habe. Aus der weiteren Begründung der Beschwerdeführe-
- 8 - rinnen ergibt sich aber immerhin, dass sie der Ansicht sind, die Vorinstanz hätte gestützt auf ihre Ausführungen zur Frage der Gewährung der Akteneinsicht an den Beschwerdegegner bzw. die geltend gemachte, von ihm ausgehende Gefahr hin die Anordnung von verhältnismässigen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO (als "beweisverfahrensrechtliche[s] Gegenstück zu Art. 53 Abs. 2 ZPO", so die Beschwerdeführerinnen in act. 32 Rz. 43; vgl. diesbezüglich ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 20) anordnen oder zumin- dest prüfen müssen. Die Beschwerdeführerinnen beantragen vor der Kammer – wie gezeigt, vgl. E. 1.3.1 – die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur An- ordnung von Schutzmassnahmen (act. 32 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3). Sie – die Beschwerdeführerinnen – seien berechtigt, Schutzmassnahmen zu beantragen und die Vorinstanz sei verpflichtet, solche zu prüfen (act. 32 Rz. 42 ff.). 3.2 Wo die Beschwerdeführerinnen vor Vorinstanz die Anordnung von soge- nannten Schutzmassnahmen unter eben diesem Titel beantragt haben wollen, lassen sie offen. Auch tun sie nicht kund, welche Schutzmassnahmen – ausser eben der Nichtgewährung der Akteneinsicht, welche die Vorinstanz geprüft hatte
– sie als sachgerecht erachteten. Ein Blick in die vorinstanzlichen Eingaben zeigt denn auch, dass kein solcher Antrag auf "Anordnung von Schutzmassnahmen" gestellt wurde (vgl. insb. act. 17). Damit handelt es sich beim nun in der Be- schwerde gestellten Rechtsbegehren Ziff. 3 um ein neues Begehren, welches in der Beschwerde nicht zulässig ist (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf den entspre- chenden Antrag ist bereits deshalb nicht einzutreten. Sollten die Beschwerdeführerinnen sodann zumindest sinngemäss geltend machen wollen, die Vorinstanz hätte gewissermassen von Amtes wegen gestützt auf die vom Beschwerdegegner ausgehende, von ihnen dargelegte Gefahr hin Schutzmassnahmen prüfen müssen, bleibt festzuhalten, dass aus Sicht der Kammer für die Vorinstanz dazu kein Anlass bestand: Wie auch vor der Kammer beschränkten sich die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen vor Vorinstanz zur angeblichen vom Beschwerdegegner ausgehenden Gefahr auf pauschale, unbelegte Behauptungen (act. 1 Rz. 20 u. Rz. 40 ff. ≈ act. 17 Rz. 15 ff. ≈ act. 32 Rz. 38 ff.; vgl. hiervor E. 2.2.1 f.). Welche öffentlichen oder privaten Interessen ei- ner Akteneinsicht durch den Beschwerdegegner letztlich konkret entgegenstün-
- 9 - den bzw. die Anordnung von Schutzmassnahmen rechtfertigten, lassen die Be- schwerdeführerinnen offen. Damit ergibt sich wiederum, dass eine Gefahr weder hinreichend substantiiert dargelegt, noch offensichtlich ist.
4. Insgesamt ist somit auf die Beschwerde aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund braucht auch auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht eingegangen zu werden. 5.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidge- bühr von Fr. 1'000.–. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sind infol- ge ihres vollständigen Unterliegens ausgangsgemäss den Beschwerdeführerin- nen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: den Beschwerdeführerin- nen nicht, weil sie unterliegen, und dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt und aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 32, sowie an das Einzelgericht Erbschaftssa- chen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. - 10 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telinstanz an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF210092-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 4. Januar 2022 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführerinnen beide vertreten durch Fürsprecher X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen C._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Anordnung des Sicherungsinventars im Nachlass von D._____, geboren tt. August 1949, Staatsangehörigkeit: Russland, gestorben tt.mm.2021, wohnhaft gewesen … [Adresse] Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. November 2021 (EN210691)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am tt.mm.2021 verstarb der in Monaco wohnhaft gewesene D._____. In seiner vom 21. Oktober 2019 datierten letztwilligen Verfügung heisst es: "Ich (…) verfüge, dass alle meine Vermögenswerte in Form von Bareinlagen auf meinen Konten und denen meiner Unternehmen, mir gehörende Aktien, Anteile, Anleh- nen, Immobilien, Autos und andere Wertgegenstände an die Stiftung von Herrn und Frau C'._____, E._____ und C._____ ausgezahlt werden (…)" (act.15/2). Es befinden sich Vermögenswerte des Erblassers bei Banken in Zürich. 1.2.1 Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 beantragte A._____, die Ehefrau des Erblas- sers und hiesige Beschwerdeführerin 1, beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) die Siegelung des Nachlasses und die Aufnahme eines Sicherungsinventars (act. 1). Diesem Begehren wurde mit Verfü- gung vom 12. Juli 2021 stattgegeben und es wurde der Notar des Kreises …- Zürich mit der Siegelung sowie der Aufnahme des Sicherungsinventars beauftragt (act. 12). Mit Eingabe vom 28. September 2021 ersuchte C._____ (Beschwerde- gegner) gestützt auf seine sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen erge- bende Erbenstellung um Einsicht in die Akten. Die Akteneinsicht wurde dem Be- schwerdegegner durch die Vorinstanz gewährt. Nachdem die Beschwerdeführe- rin 1 von diesem Umstand Kenntnis erlangte (vgl. act. 16), stellte sie zusammen mit der angeblich jüngeren Tochter des Erblassers, B._____ (Beschwerdeführe- rin 2), vor Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 den Antrag, es sei dem Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren das Akteneinsichtsrecht zu entziehen (Antrag Ziff. 1) und es sei darüber hinaus das Notariat Zürich (…) an- zuweisen, dem Beschwerdegegner ebenfalls keine Informationen oder Dokumen- te im Zusammenhang mit genannter Inventaraufnahme bekanntzugeben oder auszuhändigen (Antrag Ziff. 2; act. 17). 1.2.2 Nachdem die Vorinstanz beim Beschwerdegegner eine Stellungnahme zu diesem Begehren eingeholt hatte, wobei dieser seinerseits diverse Anträge stell- te (act. 25), wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. November 2021 (act. 27 = act. 31 = act. 33; nachfolgend zitiert als act. 31) die Anträge der Beschwerdefüh- rerinnen ab (Dispositiv Ziffern 1–2). Ebenso wies sie die diversen – hier nicht wei-
- 3 - ter relevanten – Anträge des Beschwerdegegners ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv Ziffern 3–7). Die Kosten behielt die Vorinstanz dem Endentscheid vor (Dispositiv Ziffer 8). Sie belehrte als Rechtsmittel die Berufung (Dispositiv Ziff. 10). 1.3.1 Gegen die Dispositiv Ziffern 1 und 2 der Verfügung erhoben die Beschwer- deführerinnen mit Eingabe vom 26. November 2021 (Datum Poststempel) recht- zeitig ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel an die Kammer (act. 32; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 27A). Die Beschwerdeführerinnen stellen die folgenden Anträ- ge: " 1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom
11. November 2021 (EN210691-L/Z5) aufzuheben und es sei der Antrag der Berufungsklägerinnen in Ziffer 1 des Gesuchs vom
13. Oktober 2021 gutzuheissen;
2. Es sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom
11. November 2021 (EN210691-L/Z5) aufzuheben und es sei der Antrag der Berufungsklägerinnen in Ziffer 2 des Gesuchs vom
13. Oktober 2021 gutzuheissen;
3. Eventualiter zu beiden hiervor genannten Ziffern 1 und 2 sei die Sache an die Vorinstanz zur Anordnung von Schutzmassnahmen zurückzuweisen;
4. unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungs- beklagten." 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–29). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 wurde den Beschwerdeführerinnen Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses angesetzt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim vorliegenden Anfechtungsobjekt um eine prozessleitende Verfügung der Vorinstanz handelt und daher – entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vor- instanz – das vorliegende Rechtsmittel nicht als Berufung, sondern als Beschwer- de entgegengenommen wird (act. 36). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 38). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozessleiten- den Entscheid (vgl. auch Verfügung vom 3. Dezember 2021: act. 36 E. 3). Dage-
- 4 - gen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vor- gesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Drohen eines nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils – als Eintretensvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde – ist durch die beschwerdeführende Partei darzutun (sog. Be- hauptungs- und Substantiierungslast) und sie ist diesbezüglich beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377; BGE 116 II 80 E. 2c in fine; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 319 N 15; vgl. zur Behauptungs- und Substantiierungslast: BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl. 2017, Art. 55 N 3 ff.; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/SCHRANK, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 20 ff. u. ZK ZPO-LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 41 ff.). 2.1.2 Die Vorinstanz belehrte wie gezeigt als Rechtsmittel die Berufung, welche als Eintretensvoraussetzung gerade keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil fordert. Die Beschwerdeführerinnen bezeichneten ihr Rechtsmittel als Berufung. Sie äussern sich in der Folge nicht zum Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne einer Eintretensvoraussetzung. Indes ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift, weshalb vom Beschwerdegegner eine Ge- fahr ausgehe und diesem keine Akteneinsicht zu gewähren sei, so dass für die Prüfung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf diese Ausführun- gen abzustellen ist (act. 32; vgl. nachfolgend E. 2.2.1 f.). Soweit ein solcher im Ergebnis – da nicht hinreichend dargetan – zu verneinen sein wird, ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die fal- sche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hätten verlassen dürfen. So kann sich unter Nachachtung des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) eine Prozesspartei lediglich dann auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen, wenn sie die Unrichtigkeit nicht erkannte und auch bei gebührender Aufmerksam- keit nicht hätte erkennen können (vgl. z.B. BGE 134 I 199, E. 1.3.1; BGer 1C_380/2016 vom 8. März 2017, E. 2.1), wobei nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermögen. Ein solcher Fehler wird in der Rechtsprechung dann bejaht und Rechtsuchende ge-
- 5 - niessen entsprechend keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw. ih- ren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Geset- zesbestimmungen ersichtlich ist. Nicht verlangt wird, dass neben den Gesetzes- texten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschla- gen wird (vgl. z.B. BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Dem Gesetzestext kann entnommen werden, dass das Rechtsmittel der Be- rufung nur gegen End- und Zwischenentscheide sowie gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zur Verfügung steht (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Alle übri- gen Entscheide sind lediglich der Beschwerde unter den Voraussetzungen des Art. 319 ZPO zugänglich. Die Vorinstanz entschied mit den hier relevanten Dispo- sitiv Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 11. November 2021 einzig über die Frage des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdegegners. Sie entschied insbesondere nicht materiell über die Erbenstellung des Beschwerdegegners und wäre dazu auch nicht befugt gewesen (so auch die Vorinstanz ausdrücklich in act. 31 E. V.1. m.w.H.); auf diese Frage ging sie denn auch nur im Sinne der Interessensprüfung an der Akteneinsicht vorfrageweise summarisch und unpräjudiziell ein. Beim Ent- scheid (einzig) über die Akteneinsicht handelt es sich nicht um einen berufungs- fähigen Entscheid im Sinne der genannten Bestimmung (Art. 308 Abs. 1 ZPO), das heisst weder um einen End- oder Zwischenentscheid noch um einen Ent- scheid über vorsorgliche Massnahmen, was nach Konsultation des Gesetzeswort- lautes offensichtlich und für die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen er- kennbar ist. Die Konsultation der für die Beschwerde einschlägigen Bestimmun- gen führt sodann zum Ergebnis, dass für den vorliegenden Fall einzig die Anwen- dung von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO (Beschwerde gegen eine prozessleitende Ver- fügung in einem gesetzlich nicht vorgesehenen Fall) in Frage kommt. Da der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung damit alleine durch Konsultierung der mass- geblichen Gesetzesbestimmungen ersichtlich ist, geniessen die anwaltlich vertre- tenen Beschwerdeführerinnen keinen Vertrauensschutz hinsichtlich des Rechts- mittels der Berufung. Dass sie sich zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil allenfalls aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht weiter bzw. hinreichend äusserten, geht daher zu ihren Lasten.
- 6 - 2.2.1 Die Beschwerdeführerinnen äussern sich in ihrer Beschwerde – wie gezeigt
– nicht explizit zum drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Zur Frage einer ihrer Ansicht nach durch die Akteneinsicht des Beschwerdegegners drohenden Gefahr ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift aber immerhin, dass die Beschwerdeführerinnen den Entzug des Akteneinsichtsrechts vor Vorinstanz be- antragt hätten, da der Erblasser im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinander- setzung (die Beschwerdeführerin 1 und er befanden sich vor bzw. bis zu seinem Tod in einem Scheidungsverfahren, vgl. z.B. act. 1 Rz. 12) Anstrengungen unter- nommen habe, seine Vermögenswerte umzustrukturieren, um sie vor der Be- schwerdeführerin 1 zu verstecken, wobei er u.a. vom Beschwerdegegner unter- stützt worden sei (act. 32 Rz. 9). Sodann legen sie dar, dass nun die grosse Ge- fahr bestehe, dass der Beschwerdegegner seine Position missbrauchen könnte, um den Nachlass an sich zu bringen, womit die Beschwerdeführerin 1 und allfälli- ge weitere Erben in ihrem Pflichtteil zu grossem Schaden kämen (act. 32 Rz. 9 u. Rz. 38). Dies auch deshalb, weil der Beschwerdegegner einen grossen Teil des ehelichen Vermögens unter seiner Kontrolle habe, an welchem die Beschwerde- führerin 1 in der Abwicklung des Nachlasses schon aus Ehegüterrecht Anspruch auf Aussonderung eines Anteils von 50% habe. Dass diese Gefahr sehr real sei, zeige sich u.a. an der seit 2018 ständig unrichtigen Angabe des Beschwerdegeg- ners als wirtschaftlich berechtigte Person gegenüber Banken und Service Provi- dern von Offshore-Gesellschaften, der mutmasslichen Verpfändung von Vermö- genswerten des Erblassers zugunsten des Beschwerdegegners, am Verkauf von Vermögenswerten weit unter dem Marktpreis (Verkauf der Yacht "F._____" für bloss USD 5 Mio. statt USD 300 Mio.), an der Verwendung von gefälschten Do- kumenten, wodurch dem Beschwerdegegner Vermögenswerte im Milliardenbe- reich zugeordnet worden seien, und sodann aus dem Abzug von grossen Sum- men aus dem ehelichen Vermögen bzw. aus dem Nachlass (act. 32 Rz. 39 f.). 2.2.2 Zu diesen Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdegegners bzw. zur Gefahr, wenn diesem Akteneinsicht gewährt wird, ist zunächst festzuhalten, dass es sich lediglich um pauschale und gänzlich unbelegte Behauptungen der Be- schwerdeführerinnen handelt. Dies genügt nicht um einen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil zu bejahen. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdefüh-
- 7 - rerinnen mit diesen Ausführungen nicht dazu äussern, inwiefern die Einsicht des Beschwerdegegners in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens in irgendeiner Art eine konkrete Gefahr nach sich zöge oder verschärfte, bzw. worin diese Ge- fahr konkret bestünde. Dass insbesondere durch die Akteneinsicht dem Be- schwerdegegner die Möglichkeit gegeben würde, irgendwelche konkrete Vermö- genswerte beiseite zu schaffen und damit dem Erbgang bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu entziehen, ist nicht geltend gemacht. Vielmehr besteht diese pauschal dargestellte Gefahr gemäss den Beschwerdeführerinnen vorder- gründig deshalb, weil der Beschwerdegegner bereits erhebliche Vermögenswerte des ehelichen Vermögens "unter Kontrolle habe". Inwiefern an dieser angeblich bereits bestehenden Verfügungsgewalt die Gewährung oder Nichtgewährung der Akteneinsicht etwas zu ändern vermöchte, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beschwerdeführerinnen geltend machen wollten (was sie so aber – wie gezeigt – nicht tun), der Beschwerdegegner könnte versuchen, noch weitere Vermögenswerte, von welchen er durch die vorinstanzlichen Akten Kenntnis erhält, unter seine Kontrolle zu bringen und der Erbschaft zu entziehen, wäre einer solchen Gefahr bereits durch die vorinstanzliche Gutheissung des An- trags auf Siegelung und Aufnahme eines Sicherungsinventars begegnet (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen vor Vo- rinstanz, mit welchen sie ihren Antrag auf Siegelung/Inventar begründeten, insb. act. 1 Rz. 36). Damit ist ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil alleine durch die Gewährung der Akteneinsicht weder dargetan, noch ist ein solcher offenkundig. 2.3 Insgesamt ist von den Beschwerdeführerinnen ein ihnen drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht hinreichend dargetan und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutre- ten. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen im Übrigen, die Vorinstanz habe einen "wesentlichen Teil" ihrer Anträge nicht beurteilt (act. 32 Rz. 36). Zwar tun sie nicht dar, welche Anträge sie gestellt haben wollen bzw. welche Anträge die Vorinstanz konkret nicht geprüft habe. Aus der weiteren Begründung der Beschwerdeführe-
- 8 - rinnen ergibt sich aber immerhin, dass sie der Ansicht sind, die Vorinstanz hätte gestützt auf ihre Ausführungen zur Frage der Gewährung der Akteneinsicht an den Beschwerdegegner bzw. die geltend gemachte, von ihm ausgehende Gefahr hin die Anordnung von verhältnismässigen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO (als "beweisverfahrensrechtliche[s] Gegenstück zu Art. 53 Abs. 2 ZPO", so die Beschwerdeführerinnen in act. 32 Rz. 43; vgl. diesbezüglich ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 20) anordnen oder zumin- dest prüfen müssen. Die Beschwerdeführerinnen beantragen vor der Kammer – wie gezeigt, vgl. E. 1.3.1 – die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur An- ordnung von Schutzmassnahmen (act. 32 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3). Sie – die Beschwerdeführerinnen – seien berechtigt, Schutzmassnahmen zu beantragen und die Vorinstanz sei verpflichtet, solche zu prüfen (act. 32 Rz. 42 ff.). 3.2 Wo die Beschwerdeführerinnen vor Vorinstanz die Anordnung von soge- nannten Schutzmassnahmen unter eben diesem Titel beantragt haben wollen, lassen sie offen. Auch tun sie nicht kund, welche Schutzmassnahmen – ausser eben der Nichtgewährung der Akteneinsicht, welche die Vorinstanz geprüft hatte
– sie als sachgerecht erachteten. Ein Blick in die vorinstanzlichen Eingaben zeigt denn auch, dass kein solcher Antrag auf "Anordnung von Schutzmassnahmen" gestellt wurde (vgl. insb. act. 17). Damit handelt es sich beim nun in der Be- schwerde gestellten Rechtsbegehren Ziff. 3 um ein neues Begehren, welches in der Beschwerde nicht zulässig ist (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf den entspre- chenden Antrag ist bereits deshalb nicht einzutreten. Sollten die Beschwerdeführerinnen sodann zumindest sinngemäss geltend machen wollen, die Vorinstanz hätte gewissermassen von Amtes wegen gestützt auf die vom Beschwerdegegner ausgehende, von ihnen dargelegte Gefahr hin Schutzmassnahmen prüfen müssen, bleibt festzuhalten, dass aus Sicht der Kammer für die Vorinstanz dazu kein Anlass bestand: Wie auch vor der Kammer beschränkten sich die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen vor Vorinstanz zur angeblichen vom Beschwerdegegner ausgehenden Gefahr auf pauschale, unbelegte Behauptungen (act. 1 Rz. 20 u. Rz. 40 ff. ≈ act. 17 Rz. 15 ff. ≈ act. 32 Rz. 38 ff.; vgl. hiervor E. 2.2.1 f.). Welche öffentlichen oder privaten Interessen ei- ner Akteneinsicht durch den Beschwerdegegner letztlich konkret entgegenstün-
- 9 - den bzw. die Anordnung von Schutzmassnahmen rechtfertigten, lassen die Be- schwerdeführerinnen offen. Damit ergibt sich wiederum, dass eine Gefahr weder hinreichend substantiiert dargelegt, noch offensichtlich ist.
4. Insgesamt ist somit auf die Beschwerde aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund braucht auch auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht eingegangen zu werden. 5.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidge- bühr von Fr. 1'000.–. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sind infol- ge ihres vollständigen Unterliegens ausgangsgemäss den Beschwerdeführerin- nen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: den Beschwerdeführerin- nen nicht, weil sie unterliegen, und dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt und aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 32, sowie an das Einzelgericht Erbschaftssa- chen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 10 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telinstanz an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: