Erwägungen (11 Absätze)
E. 8 November 2021 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 13). Die- ses setzte ihnen mit Verfügung vom 11. November 2021 eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von CHF 10'500.– in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (act. 16). Gleichzeitig forderte das Obergericht die Ge- suchsgegner auf, innert 10 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeich- nen (act. 11 S. 2). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 teilte Rechtsanwalt Dr. Y._____ mit, dass ihn die Beklagten als Zustelldomizil in der Schweiz be- zeichnet hätten (act. 19). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1– 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 1. 1.1. Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Berufung muss einen Antrag enthalten, aus welchem hervorgeht, wie der ange- fochtene Entscheid abgeändert werden soll (Art. 311 und Art. 314 ZPO). 1.2. Die Gesuchstellerinnen haben die Berufung fristgerecht eingereicht. Ihre Rechtsschrift enthält eine Begründung sowie klare Anträge (act. 13 S. 2 f.). Der Vorschuss traf mit Valutadatum vom 22. November 2021 und damit rechtzeitig ein (act. 18). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche, vorsorgliche Angele- genheit. Wie ganz am Ende aufzuzeigen sein wird, liegt der Streitwert bei CHF 3'500'000.– und damit über CHF 10'000.–. Damit sind die formellen Rechts- mittelvoraussetzungen erfüllt, und es ist auf die Berufung einzutreten.
- 8 - 2. 2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrich- tig ist und wie er geändert werden muss (BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3 und BGer, 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten In- stanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinrei- chende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Ent- scheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., Art. 312 N 15; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 311 ZPO N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substanziierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Partei- en noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhe- bende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer, 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.2. Angefochten sind eine Verfügung und ein Urteil vom 26. Oktober 2021 über vorsorgliche Massnahmen. Es finden die Bestimmungen des summarischen
- 9 - Verfahrens Anwendung (Art. 252 ff. ZPO i.V.m. Art. 261 ff. ZPO). Demnach trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstel- lende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wie- der gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Dabei hat eine gewis- se zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen und die Massnahme muss verhältnismässig sein (KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl., Art. 261 N 4 ff.). 2.3. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; BGer, 4A_312/2009 vom 23. September 2009, E. 3.6.1). Das Gericht darf somit weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis ver- langen. Die klagende Partei hat sowohl das Bestehen eines materiellen An- spruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dring- lichkeit glaubhaft zu machen. Auf der anderen Seite muss die Gegenpartei ihre Einwendungen gegen das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ebenfalls nur glaubhaft machen. Ebenso wird das Rechtliche vom Glaubhaftmachen er- fasst, womit es das Gericht bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen kann (ZÜRCHER, in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 261 N 5 ff.; HUBER, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 261 ZPO N 25; SHK ZPO-TREIS, Art. 261 N 14 ff.). Zweck der vorsorglichen Massnahmen ist zu gewährleisten, dass das künftige Prozessergebnis des nachfolgenden Hauptverfahrens umgesetzt werden kann, indem der derzeitige Rechtszustand bzw. der tatsächliche Zustand der Streitsache aufrechterhalten bleibt. Die Massnahme muss zur Abwehr des Nachteils notwendig sein (BSK ZPO-SPRECHER, 3. Aufl., Art. 261 N 39 ff. und 112 ff.). 3. Die Vorinstanz trat auf das vorsorgliche Massnahmebegehren der Gesuchstelle- rin 3 nicht ein, da diese ihr schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Verfahren
- 10 - nicht näher dargetan habe. Zugleich wies sie das Massnahmebegehren der Ge- suchstellerinnen 1 und 2 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Gesuchstellerin- nen 1 und 2 würden einen rein finanziellen Schaden geltend machen, ohne indes- sen aufzuzeigen, dass dieser später nicht mehr ermittelt oder bemessen werden könne. Sie hätten insbesondere nicht dargelegt, weshalb der behauptete Schaden später nicht mehr ersetzt werden könnte (act. 12). 4. 4.1. Ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG liegt im- mer dann vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat (BGE 135 III 185 E. 3; BGE 134 III 475 E. 4; CHK- BUHR/GABRIEL/SCHRAMM, Art. 1 IPRG N 3). Vorliegend leben alle Parteien im Aus- land: Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 haben ihren Wohnsitz in R._____ (act. 13 S. 1). Der Sitz der Gesuchstellerin 3 befindet sich in M.____. Die Gesuchsgeg- ner 1 und 2 wohnen ebenfalls in M._____. Weder R._____ noch M._____ sind Vertragsstaaten des [Lugano] Übereinkommens über die gerichtliche Zuständig- keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007. Weitere kompetenzbegründenden völker- rechtlichen Verträge zu R._____ oder M._____ bestehen nicht. Das bereits er- wähnte [Haager] Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1. Juli 1985 statuiert ebenfalls keine solche Kompe- tenz. Entsprechend richtet sich die Zuständigkeit nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 2 IPRG im Umkehrschluss). 4.2. Die Gesuchstellerinnen beantragen eine temporäre Konto- sowie Depot- sperre bei einer Bank und damit eine vorsorgliche (Sicherungs-)Massnahme (act. 1 S. 2 f.; act. 13 S. 2 f.). Zuständig zur Anordnung von vorsorglichen Mass- nahmen sind gemäss Art. 10 IPRG: (a) die schweizerischen Gerichte oder Behör- den, die in der Hauptsache zuständig sind; oder (b) die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll. Die Bank F._____ AG hat ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag in Zürich. Entspre- chend liegt hier ein Vollstreckungsort. Die Zuständigkeit der Vorinstanz und des Obergerichts sind damit zu bejahen.
- 11 - 5. 5.1. Die Gesuchstellerin 3 macht vorab in prozessualer Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihr Gesuch eingetreten (act. 13 Rz. 8–10). 5.2. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, dass die Gesuchstelle- rin 3 nicht näher erläutert hätte, inwiefern sie ein Interesse am Ausgang des Ver- fahrens habe. In Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. a und Art. 60 ZPO sei deshalb auf das Gesuch nicht einzutreten (act. 12 E. 2). 5.3. Die Gesuchstellerin 3 wendet dagegen ein, die Vorinstanz verkenne, dass sie in ihrem Gesuch vom 21. Oktober 2021 sehr wohl dargelegt habe, inwiefern sie in die Auseinandersetzung involviert sei. Sie habe ausführlich aufgezeigt, dass der H._____ nichtig sei. Als Folge dieser Nichtigkeit müssten die Gründerrechte der P._____ Anstalt wieder auf die Gesuchstellerin 3 zurückübertragen werden. Die von der P._____ Anstalt über die Jahre an den H._____ ausgeschütteten Di- videnden sowie die mit diesen Dividenden erstandenen Ersatzvermögenswerte wie Anleihen und Aktien teilten das Schicksal der Gründerrechte und müssten ebenfalls auf die Gesuchstellerin 3 rückübertragen werden (act. 13 Rz. 6–12). 5.4. Ein Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch einer Partei nur ein, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse an der richterlichen Beurteilung hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das schützenswerte Interesse kann tatsächlicher oder rechtli- cher Art sein. Am schutzwürdigen Interesse fehlt es insbesondere dann, wenn ei- ne Gutheissung des Begehrens der Partei nicht oder nicht mehr zum angestreb- ten Erfolg verhilft. Ob der geltend gemachte Anspruch effektiv besteht, entschei- det das Gericht nicht bereits bei der Eintretensprüfung, sondern erst im Rahmen der materiellen Beurteilung (vgl. ZÜRCHER, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 59 ZPO N 12). Das schutzwürdige Interesse ist jeweils unabhängig von der materiel- len Prüfung des dem Begehren zu Grunde liegenden Anspruchs zu beurteilen. Selbst auf offensichtlich abzuweisende Begehren kann nicht einfach nicht einge- treten werden (SHK ZPO-COURVOISIER, Art. 59 N 5). Bei der Eintretensprüfung nimmt das Gericht mithin keine verkappte Prozessbeurteilung vor. Entsprechend darf es an den Nachweis des schutzwürdigen Interesses keine übertrieben stren-
- 12 - gen Ansprüche stellen. Das Gericht muss das ihm vorliegende Material darauf prüfen, ob dieses Anhaltspunkte für eine fehlende Prozessvoraussetzung enthält. Nur wenn sich solche Anhaltspunkte ergeben, muss das Gericht weitere Abklä- rungen vornehmen (MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 59 N 6). 5.5. Entgegen der Vorinstanz hat die Gesuchstellerin 3 ihr schutzwürdiges Inte- resse in ihrem Massnahmegesuch nach diesen Massstäben dargelegt, weshalb die Vorinstanz darauf hätte eintreten müssen. 6. 6.1. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt einen materiellrechtli- chen Anspruch der gesuchstellenden Partei gegenüber der Gesuchsgegnerschaft voraus (sog. Verfügungsanspruch). Der Verfügungsanspruch ist grundsätzlich nichtpekuniärer Art. Der Verfügungsanspruch bildet regelmässig den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens (KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl., Art. 261 N 5). 6.2. Die Gesuchstellerinnen machen geltend, sie hätten verschiedene Ansprü- che gegen die Gesuchsgegner als Trustees des H._____. In erster Linie hätten sie einen Anspruch auf Absetzung der Gesuchsgegner als Trustees. Zudem sei der H._____ nichtig, weshalb die von der P._____ Anstalt und der Q._____ An- stalt an den H._____ ausgeschütteten Dividenden bzw. die mit diesen Dividenden erstandenen Ersatzvermögenswerte auf die Gesuchstellerinnen zurückübertragen werden müssten. Eventualiter machen die Gesuchstellerinnen geltend, L._____ habe seine Beteiligung am S._____-Konzern der Gesuchstellerin 2 geschenkt. Entsprechend hätten sie einen Anspruch auf Übertragung der S._____-Aktien samt der entsprechenden Einkünfte, die gegenwärtig vom H._____ gehalten wür- den. Weiter erhebt die Gesuchstellerin 2 einen Anspruch auf die bei der Bank F._____ AG belegenen Vermögenswerte, da der H._____ sie in ihrem erbrechtli- chen Pflichtteil verletze. Und schliesslich habe die Gesuchstellerin 2 als Begüns- tigte des H._____ einen Ausschüttungsanspruch gegenüber den Trustees (act. 13 Rz. 190).
- 13 - 6.3. Soweit die Gesuchstellerinnen mit ihrem Begehren eine Sicherstellung ih- res Ausschüttungsanspruchs (und damit von Geldzahlungen) erreichen wollen, erweist sich ihr Begehren als von vornherein unzulässig. Besteht die Berechti- gung in einem Anspruch auf eine Geldleistung, steht als Massnahme des vorläu- figen Rechtsschutzes der Arrest (Art. 269 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 271 ff. SchKG) zur Verfügung. Eine Auseinandersetzung mit den anderen behaupteten Ansprüchen kann hier unterbleiben. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ge- lingt es den Gesuchstellerinnen nicht, die weiteren Massnahmevoraussetzungen glaubhaft zu machen. 7. 7.1. Für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme muss weiter ein Verfü- gungsgrund gegeben sein. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang die Gefahr eines nicht oder nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils aufgrund einer zu befürchtenden oder sogar bereits vorliegenden Verletzung des Verfügungsan- spruchs. Ein solcher Nachteil besteht immer dann, wenn ohne vorsorgliche Mass- nahme der glaubhaft gemachte zivilrechtliche Anspruch überhaupt nicht mehr o- der nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten verwirklicht werden kann (KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl., Art. 261 N 8). 7.2. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit dem Verfügungsgrund, die Gesuchstellerinnen hätten nicht geltend gemacht, dass der behauptete vermö- gensrechtliche Schaden später nicht mehr ermittelt oder bemessen werden kön- ne. Sie hätten auch nicht dargelegt, weshalb ein allfälliger finanzieller Schaden später nicht mehr ersetzt werden könne. Soweit die Gesuchstellerinnen pauschal "erhebliche Schwierigkeiten" bei der Verwirklichung des zivilrechtlichen An- spruchs verorten würden, könne ihnen nicht gefolgt werden (act. 12 E. 5.3). 7.3. Die Gesuchsstellerinnen halten dem entgegen, an die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils dürfe kein strenger Massstab ange- legt werden, weil diese Voraussetzung nicht immer glaubhaft gemacht werden könne. Das dem vorinstanzlichen Entscheid unterliegende Argument, wonach Geldschaden leicht ersetzbar seien, greife zu kurz. Die Gesuchstellerinnen hätten
- 14 - in ihrem Massnahmebegehren die Gefährdung des H._____ ausdrücklich darge- tan (act. 13 Rz. 13–29). Sie führen weiter aus, die Gesuchsgegner hätten völlig unnötige englische Rechtsgutachten bezüglich des Ausschüttungsanspruches der Gesuchstellerin 2 eingeholt. Dadurch seien dem H._____ Gutachtenskosten in der Höhe von USD 55'835 entstanden. Weiter würden sich die Gesuchsgegner weigern, bei den kontoführenden Banken Retrozessionen in der Höhe von mindestens CHF 120'000 einzufordern. Auch hätten die Gesuchsgegner USD 3'000'000 für die Bestreitung der Rechtskosten zur Abwehr von "Attacken gegen den H._____" freigegeben. Und schliesslich hätten sie dem H._____ völlig übersetzte Honorare in Rechnung gestellt, welche sich alleine für den Zeitraum September 2019 bis Ende 2020 auf deutlich über CHF 1'000'000 summieren würden (act. 13 Rz. 19 und 153–178). 7.4. In den Akten fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegner Vermögenswerte bei der Bank F._____ AG auf andere Gesellschaften verschie- ben und so dem Zugriff der Gesuchstellerinnen entziehen würden. Solches be- haupten denn auch nicht einmal die Gesuchstellerinnen selbst. Diese sehen ihren Anspruch auf das Trustvermögen allerdings dadurch bedroht, dass die Gesuchs- gegner übersetzte Honorare beziehen würden, ein teures Rechtsgutachten in Auf- trag gegeben hätten und ihre Rechtsstreitigkeiten mit den Gesuchstellerinnen über den Trust finanzieren würden (act. 13 Rz. 153–165). Soweit sie indes ledig- lich die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Behauptungen in der Berufung wie- derholen, genügen sie ihrer Begründungsobliegenheit zum vornherein nicht. 7.5. Ob das Honorar eines Trustees angemessen ist oder nicht, hängt von vie- len Faktoren ab. Im Vordergrund stehen dabei die Aufgaben und Verantwortun- gen der einzelnen Trustees sowie die Höhe des verwalteten Trustvermögens. Die Gesuchstellerinnen legen nicht dar, welche Leistungen die Gesuchsgegner zu- gunsten des H._____ erbringen, und äussern sich nicht in substanziierter Form zu den Funktionen der einzelnen Trustees. Zumindest die Gesuchstellerin 1 wäre zu solchen Angaben ohne Weiteres in der Lage gewesen, ist sie doch selbst Trustee des H._____. Insbesondere reichten die Gesuchstellerinnen weder ein detaillier-
- 15 - tes Pflichtenheft noch ein Entschädigungsreglement ein. Dem Gericht fehlen folg- lich die nötigen Grundlagen, um sich mit der Frage zu befassen, ob die behaupte- ten Honorarbezüge der Gesuchsgegner ungerechtfertigt sind und einen Rechts- anspruch der Gesuchstellerinnen begründen bzw. vorsorgliche Massnahmen rechtfertigen würden. Soweit die Gesuchstellerinnen losgelöst von den konkreten Aufgaben der Trustees alleine auf die absolute Höhe des Honorars abstellen und dieses als in jeder Hinsicht übersetzt rügen, ist Folgendes zu beachten: Insge- samt liegen gemäss Berufung rund USD 180'000'000 Vermögenserträge bei drei Banken (act. 13 Rz. 106), davon die erwähnten rund USD 60'000'000 bei der Bank F._____ AG (act. 4/5). Selbst wenn man von einer jährlichen Entschädi- gungszahlung in der Höhe von insgesamt USD 1'000'000 ausginge, würde das Gesamthonorar der Trustee damit bloss 0,55 % der akkumulierten Vermögenser- träge betragen (USD 1'000'000 geteilt durch USD 180'000'000). Dass es sich da- bei um eine übersetzte Honorierung handelt, legen die Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dar. Letztlich kann die Frage nach dem angemessenen Trustee- Honorar aber offenbleiben. 7.6. Mit Hilfe eines englischen Rechtsgutachtens wollten die Trustees den Aus- schüttungsanspruch der Gesuchstellerin 2 ermitteln (act. 13 Rz. 19). Das Gutach- ten sollte dabei die Frage beantworten, wann und in welchem Umfang die Ge- suchstellerin 2 an den Vermögenserträgen des Trusts zu beteiligen sei. Die Ge- suchsgegner liessen dieses Gutachten folglich aus trustbezogenen Motiven er- stellen. Eine offenkundige Schädigungsabsicht kann aus der Wahl des auf angli- kanisches Recht spezialisierten Trust-Experten nicht abgeleitet werden. Ob allen- falls ein M._____-ischer Trust-Spezialist diese Frage korrekter oder günstiger hät- te beantworten können, kann hier offenbleiben. Trustees verfügen bei der Verwal- tung des Trustvermögens über einen gewissen Ermessensspielraum. Ein mass- nahmerechtlich relevanter Nachteil wäre bloss dann zu bejahen, wenn die Ge- suchsgegner wiederholt Gutachtensaufträge erteilen würden, die in keinem Zu- sammenhang mit dem Trustzweck stünden. Die Gesuchstellerinnen zeigen nicht auf, dass dem Trustvermögen eine Gefahr durch weitere unbegründete Gutach- tenskosten droht. Die bloss theoretische Möglichkeit einer künftigen Schädigung rechtfertigt keine vorsorgliche Massnahme.
- 16 - 7.7. Gleiches gilt für die Freigabe der Rücklage zur Abwehr von "Attacken ge- gen den H._____" (act. 13 Rz. 19 und 161–169). Ein Fonds von USD 3'000'000 für Rechtsstreitigkeiten mag auf den ersten Blick hoch erscheinen. Führt man sich indessen das gesamte Trustvermögen vor Augen, relativiert sich dieser Betrag stark: Das Trustvermögen umfasst nicht nur die akkumulierten Vermögenserträge im Wert von USD 180'000'000, sondern auch die Minderheitsbeteiligung an der S1._____. Deren genauer Wert ist mangels Börsenkotierung der Aktien unbe- kannt. Gemäss den Gesuchstellerinnen soll ihr Wert zwischen USD 1,5 und 2 Mil- liarden liegen (act. 13 Rz. 50). Der H._____ weist Berührungspunkte zu mehreren Rechtsordnungen auf (mindestens K._____, R._____, M._____, Schweiz). Der H._____ ist mithin ein gleichermassen wertvolles wie komplexes Konstrukt. Vor diesem Hintergrund erscheinen Rücklagen von USD 3'000'000 für Rechtsstreitig- keiten nicht als offenkundig übersetzt. Abgesehen davon dienen diese Gelder gemäss Eigenbezeichnung dem Schutz des Trustvermögens. Die Gesuchstelle- rinnen machen nicht geltend, dass die Gesuchsgegner die Rücklagen für rein pri- vate oder andere Zwecke verwenden, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem H._____ stehen oder ausserhalb ihres Tätigkeitsfeldes als Trustees lie- gen. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass die Gesuchsgegner mit diesen Geldern sinnlose Gerichtsverfahren finanzieren wollen. Die Befürchtung der Ge- suchstellerinnen, die Gesuchsgegner könnten das Geld auch für Rechtsstreitig- keiten gegen sie verwenden, bleibt unsubstanziiert und unbelegt. Abgesehen da- von ist die Freigabe bzw. Auflösung einer Rücklage ein buchhalterischer Vorgang, der das Vermögen selbst (noch) noch nicht reduziert. Entsprechend kann offen- bleiben, ob der nötige statutarische Beschluss zur ursprünglichen Bildung dieses Fonds vorlag (act. 1 Rz. 147–150). Insgesamt gelingt es den Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dazulegen, dass die zu sperrenden Vermögenswerte durch unan- gemessene oder unrechtmässige Transaktionen der Gesuchgegner bedroht wer- den.
E. 8.1 Vorsorgliche Massnahmen müssen zeitlich dringlich sein. Entsprechend haben die Gesuchstellerinnen glaubhaft darzulegen, dass die von ihnen verlangte
- 17 - Massnahme notwendig ist, weil das Ergebnis eines ordentlichen Prozesses nicht abgewartet werden kann (vgl. CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 261 ZPO N 10).
E. 8.2 Die Gesuchstellerinnen machen diesbezüglich bloss geltend, zwischen den Parteien sei eine Vielzahl von Verfahren hängig. Bei den Gesuchsgegnern wür- den daher ständig neue Kosten anfallen, welche diese auf den H._____ abzuwäl- zen versuchten. Aufgrund der geschilderten Machtverhältnisse sei es den Ge- suchsgegnern jederzeit und sofort möglich, auf Vermögenswerte des Trusts zu- zugreifen (act. 1 Rz. 309; act. 113 Rz. 313).
E. 8.3 Folgt man den Ausführungen der Gesuchstellerinnen, sind zwischen den Parteien mehrere Verfahren hängig. Die Gesuchstellerinnen lassen allerdings of- fen, vor welchen Gerichten sie prozessieren und in welchem Stadium sich diese Verfahren befinden. Auch führen sie nichts zum Gegenstand der einzelnen Ver- fahren aus. Entsprechend bleibt unklar, ob demnächst Hauptsachenentscheide ergehen und mit welchen finanziellen Konsequenzen für den Trust zu rechnen ist. Die Gesuchstellerinnen unterlassen es überhaupt, in zeitlicher Hinsicht zu sub- stantiieren, wann und welche für das bei der Bank F._____ AG gelegene Trust- vermögen schädigenden Transaktionen ergehen sollen. Vor diesem Hintergrund ist die Dringlichkeit des vorliegenden Massnahmebegehrens nicht glaubhaft ge- macht.
E. 9.1 Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht die "notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen" an. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine vorsorgli- che Massnahme verhältnismässig sein muss. Aufgrund ihres lediglich provisori- schen Charakters kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip gerade beim Erlass vorsorglicher Massnahmen ein besonders hoher Stellenwert zu, zumal sie in die Rechtslage des Gesuchsgegners oder Dritter eingreifen, bevor ein definitiver Ent- scheid über den behaupteten Anspruch vorliegt. Das Gericht muss daher eine In- teressenabwägung vornehmen (CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 261 ZPO N 11).
- 18 -
E. 9.2 Selbst wenn man von den Ausführungen der Gesuchstellerinnen ausginge, dann würden die Gesuchsgegner mit ihrem Verhalten ca. USD 3'500'000 gefähr- den. Der Gesamtwert des Portfolios bei der Bank F._____ AG beträgt ca. USD 60'000'000. Es wäre aufgrund der unterschiedlich hohen finanziellen Interessen unverhältnismässig, ein ganzes Portfolio zu sperren, nur weil 1/17 seines Wertes bedroht ist. Dies wäre vorliegend auch deshalb nicht angebracht, weil der Trust noch weitere Personen begünstigt, deren Ansprüche die Gesuchstellerinnen nicht bestreiten (vgl. act. 13 Rz. 64; act. 4/26). Eine vollständige Sperrung hätte mög- licherweise zur Folge, dass diese Personen keine Zahlungen mehr aus den Erträ- gen der S1._____ erhielten, womit berechtigte Drittansprüche tangiert werden könnten.
E. 9.3 Zusammenfassend vermögen die Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dar- zutun, dass die Gesuchsgegner ihre Ansprüche verletzen oder sie eine drohende Verletzung zumindest ernsthaft zu befürchten hätten (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO).
E. 10 Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung abzuweisen.
E. 11.1 Die Vorinstanz ist zu Unrecht auf das Massnahmebegehren der Gesuch- stellerin 3 nicht eingetreten. Entsprechend obsiegt die Gesuchstellerin 3 in diesem Punkt. In der Sache selbst unterliegen alle drei Gesuchstellerinnen. Ausgangs- gemäss sind den Gesuchstellerinnen 1 und 2 je einen Drittel der Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin 3 hat aufgrund ihres bloss teilweisen Unter- liegens bloss einen Viertel der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das verbleibende Zwölftel der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 11.2 Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeiten des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Bei der Gebührenfestsetzung ist folgender Be- sonderheit Rechnung zu tragen: Im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens steht ein Bankportfolio, das sich im Wesentlichen aus Aktien und Obligationen im Wert von
- 19 - rund USD 60'000'000 zusammensetzt. Obwohl die Gesuchstellerinnen eine voll- ständige Sperrung dieses Portfolios anstreben, darf der Rechtsmittelstreitwert trotzdem nicht mit dem Portfoliowert gleichgesetzt werden. Die Gesuchstellerin- nen machen im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf Übereignung des ganzen Portfolios geltend. Vielmehr wollten sie mit ihrem Gesuch nur verhindern, dass die Gesuchsgegner das Portfolio weiter schädigen. Die Gesuchstellerinnen beziffern den ihnen drohenden Schaden nicht exakt. Folgt man aber ihren Ausfüh- rungen, liegt dieser Schaden bei ca. CHF 3'500'000.– (Rücklage zur Abwehr von Angriffen auf den H._____, übersetzte Honorarbezüge, Gutachtenskosten und nicht eingeforderte Retrozessionen [Rz. 153–178]). Die Gesuchstellerinnen gehen bloss von einem Streitwert in der Höhe von CHF 500'000.– aus (act. 1 Rz. 15). Ein derart tiefer Streitwert trägt daher der wirtschaftlichen Bedeutung des vorlie- genden Rechtsstreites zu wenig Rechnung. An dieser Einschätzung vermag auch der von den Gesuchstellerinnen zur Begründung ihres Streitwertes angerufene Entscheid nichts zu ändern (act. 1 Rz. 15). In diesem handelsgerichtlichen Ver- fahren ging es um eine vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO (HGer ZH, HE120087 vom 21. Dezember 2012, E. 11). Eine solche Beweissiche- rung verfolgt eine andere Stossrichtung als das vorliegend zu beurteilende Mass- nahmebegehren. Ein Streitwert in der Höhe von CHF 3'500'000.– führt zu einer ordentlichen Gebühr von CHF 55'750.– (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 f. GebV OG). Im summarischen Verfahren beträgt die Gerichtsgebühr die Hälfte bis drei Viertel dieser ordentlichen Gebühr, mithin CHF 27'875.– bis CHF 41'812.50 (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Das vorliegende Verfahren war weder be- sonders aufwändig noch übermässig komplex. Im Zentrum stand die fehlende Massnahmefähigkeit des Portfoliosperrbegehrens. Entsprechend ist die Gerichts- gebühr auf CHF 20'000.– festzusetzen. Die Gesuchstellerinnen haften solidarisch für die auf sie fallenden Anteile an den Gerichtskosten.
E. 12 Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Als unterliegende Parteien haben die Gesuchstellerinnen von vornherein keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung. Die Gesuchsgegner auf der anderen Seite mussten die Berufung
- 20 - nicht beantworten, so dass ihnen durch das vorliegende Verfahren kein nennens- werter Aufwand entstanden ist, der eine Entschädigung rechtfertigen würde. Es wird erkannt:
1. Die Berufung der Gesuchstellerin 3 wird teilweise gutgeheissen. Die Verfü- gung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Oktober 2021 wird ersatzlos aufgehoben.
2. Im Übrigen werden die Berufungen der Gesuchstellerinnen 1, 2 und 3 ab- gewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Oktober 2021 wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 20'000.– festgesetzt und den Gesuchstellerinnen 1 und 2 zu je einem Drittel sowie der Gesuch- stellerin 3 zu einem Viertel auferlegt. Die drei Gesuchstellerinnen haften so- lidarisch für den ganzen auf sie fallenden Betrag. Im Umfang von einem Zwölftel werden die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden soweit ausrei- chend aus dem von den Gesuchstellerinnen geleisteten Vorschuss von CHF 10'500.– bezogen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse den Ge- suchstellerinnen Rechnung.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegner je unter Beila- ge einer Kopie der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 13), so- wie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 21 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 22 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 3'500'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Tanner versandt am:
10. Dezember 2021
Dispositiv
- Bezüglich der Gesuchstellerin 3 wird auf das Gesuch vom 21. Oktober 2021 nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Er- kenntnis. - 3 - Urteil des Einzelgerichtes: (act. 12 S. 8)
- Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 21. Oktober 2021 wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.– wird den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.
- Mitteilungen
- Rechtsmittel Berufungsanträge der Gesuchstellerinnen und Berufungsklägerinnen: (act. 13 S. 2 f.) "1. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
- Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. ET210036-L) sei aufzuheben.
- Die Bank F._____ AG, G._____-strasse …, … Zürich, sei anzuweisen, die Konten und Depots des Portfolios Nr. 1 (lautend auf A._____, Dr. E._____ und Dr. D._____ als Trustees des H._____) sowie jegliche weiteren auf diese Personen in ihrer Funktion als Trustees des H._____ lautenden Konten und Depots im Umfang von USD 59'476'012 zu sperren und per sofort keine vermögensrechtlichen Belastungen (Abverfügungen, Bestellungen von Sicherheiten etc.) in diesem Umfang mehr auszuführen. Eventualiter: Die Bank F._____ AG, G._____-strasse …, … Zürich, sei anzuweisen, die Depots des Portfolio Nr. 1 (lautend auf A._____, Dr. E._____ und Dr. D._____ als Trustees des H._____) sowie jegliche weiteren auf diese Personen in ihrer Funktion als Trustees des H._____ lautenden Depots im Umfang von USD 59'476'012 zu sperren und per sofort keine vermögensrechtlichen Belastungen (Abverfügun- gen, Bestellung von Sicherheiten etc.) in diesem Umfang mehr auszu- führen.
- Die Bank F._____ AG, G._____-strasse …, … Zürich, sei anzuweisen, die auf den erwähnten Depots belegenen Vermögenswerte in Überein- stimmung mit dem bestehenden Vermögensverwaltungsauftrag kon- servativ zu verwalten.
- Gegenüber den Organen der Bank F._____ AG sei für den Fall der Nichtbefolgung der gerichtlichen Anordnungen gemäss den Rechtsbe- gehren 1 und 2 die Strafdrohung nach Art. 292 StGB auszusprechen. - 4 -
- Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten, unter solidarischer Haftung." Erwägungen: A. I._____ gründete 1862 in J._____ [Stadt in Kuba] die …-brennerei S._____. Nach der kubanischen Revolution im Jahr 1960 verlegte die heutige S1._____ ih- ren Sitz von Kuba auf die K._____ [britisches Überseegebiet]. Das Unternehmen hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einem bedeutenden Hersteller von Spirituosen und alkoholischen Mischgetränken entwickelt. Die S1._____ ist eine im Privatbesitz befindliche Aktiengesellschaft. Nach eigener Darstellung ist sie das grösste Spirituosenunternehmen der Welt, das nicht an der Börse kotiert ist (https://www.S1._____.com/…/…/). B. Als Urenkel des Firmengründers wurde 1933 L._____ geboren (act. 13 Rz. 31–33). Im Jahr 1979 errichtete die Mutter von L._____ zu seinen Gunsten den M._____-ischen [Land in Europa] N._____, der später in O._____ umbenannt wurde. Der O._____ hielt indirekt über die P._____ Anstalt eine Minderheitsbetei- ligung in der Höhe von ca. 6 % an der S1._____ (act. 13 Rz. 50). Die Gesuchstel- lerinnen schätzen den Wert der Beteiligung auf USD 1,5 bis 2 Milliarden (act. 13 Rz. 50). Im Jahr 2001 erreichte der O._____ das Ende seiner Laufzeit. In der Fol- ge übertrugen seine Trustees die Gründerrechte an der P._____ Anstalt auf die Gesuchstellerin 3. Es handelt sich bei der Gesuchstellerin 3 um eine M._____- ische Anstalt, die unter der Kontrolle von L._____ stand (act. 13 Rz. 51–53). C. L._____ war seit dem Jahr 2000 mit der Gesuchstellerin 1 bzw. Berufungs- klägerin 1 (nachstehend Gesuchstellerin 1) verheiratet (act. 13 Rz. 35). Aus die- ser Ehe ging am tt.mm.2001 die Gesuchstellerin 2 bzw. Berufungsklägerin 2 (nachstehend Gesuchstellerin 2) hervor. Die Gesuchstellerin 2 ist das einzige Kind von L._____ (act. 13 Rz. 35). Am tt.mm.2003 errichtete L._____ mit zwei - 5 - weiteren Trustees den H._____. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 übertrug die Gesuchstellerin 3 die Gründerrechte der P._____ Anstalt auf den H._____. Am 23. Juli 2003 wurde die Q._____ Anstalt gegründet, welche weitere S._____- Aktien von L._____ hielt. In der Folge wurden die Gründerrechte an der Q._____ Anstalt ebenfalls in den H._____ eingebracht. Am Ende hielt der H._____ folglich die Gründerrechte der Q._____ Anstalt und der P._____ Anstalt. Im H._____ re- gelte L._____, welche Personen nach seinem Tod aus seinem Nachlass begüns- tigt werden sollen (act. 4/26). Am tt.mm.2005 starb L._____ an seinem langjähri- gen Wohnsitz in R._____ [Land in Europa] (act. 4/7). Wie seinerzeit L._____ le- ben seine letzte Ehefrau, die Gesuchstellerin 1, und seine Tochter, die Gesuch- stellerin 2, in R._____. D. Gemäss Art. 2 des [Haager] Übereinkommens über das auf Trusts anzu- wendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1. Juli 1985 unterstellt der Gründer (engl. Settlor) bei einem Trust einen Teil oder sein ganzes Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht ei- nes Treunehmers (engl. Trustee). Der Treunehmer wird Eigentümer und Verwal- ter dieser Vermögenswerte. Die begünstigte Person (engl. Beneficary) erhält nach Massgabe des Trustzwecks Leistungen aus dieser Vermögensmasse. Das Trust- vermögen bildet ein getrenntes Sondervermögen. Obwohl es nicht zu einem Be- standteil des persönlichen Vermögens des Trustees wird, lauten die Vermögens- werte auf den Namen des Trustees. E. Vorliegend hat L._____ seine S1._____-Aktien über weitere Gesellschaften indirekt in den H._____ eingebracht. Er ist mithin der Gründer, das heisst der Settlor, dieses Trusts. Die Gesuchstellerinnen sind gemäss Deed of appointment made by the H._____ neben weiteren Personen die Begünstigten (Beneficaries) des Trusts (act. 4/25 f.). Als Verwalter, sprich als Trustees, amten zur Zeit Dr. D._____ (Gesuchsgegner 1 und Berufungsbeklagter 1, nachfolgend Ge- suchsgegner 1), Dr. E._____ (Gesuchsgegner 2 und Berufungsbeklagter 2, nach- folgend Gesuchsgegner 2) und die Gesuchstellerin 1 (act. 4/77). Die Gesuchstel- lerin 1 ist mithin gleichzeitig Beneficary und Trustee des H._____. - 6 - F. Das Vermögen des H._____ umfasst neben der erwähnten Minderheitsbe- teiligung an der S1._____ auch die im Laufe der Zeit ausgeschütteten Dividenden dieser Gesellschaft. Der H._____ hat einen Teil dieser Vermögenserträge bei der Bank F._____ AG in Wertschriften angelegt. Die auf die Trustees lautenden Kon- ten und Depots des Bankportfolios Nr. 1 bestanden per 18. März 2021 aus kurz- fristigen Anlagen im Wert von USD 512'850, Obligationen im Wert von USD 50'251'059 sowie Aktien im Wert von USD 11'078'744 (act. 4/5). G. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 stellen sich im Massnahmenverfahren auf den Standpunkt, L._____ habe sie mit dem H._____ begünstigen und finanziell absichern wollen (act. 13 Rz. 95 ff.). Die Hälfte der Dividendenerträge der S._____-Beteiligung sei jeweils an die Gesuchstellerin 1 ausgeschüttet worden. Die andere Hälfte der Gesuchstellerin 2 sei bis zur Vollendung ihres 18. Lebens- jahres akkumuliert worden (act. 13 Rz. 102). L._____ habe in seinen Trustbe- stimmungen festgelegt, dass die Gesuchstellerin 2 einen Drittel der aufgelaufenen Dividenden an ihrem 18., einen weiteren Drittel an ihrem 25. und den letzten Drit- tel an ihrem 32. Geburtstag erhalten soll. Die Gesuchsgegner hätten diesen Aus- schüttungsanspruch indessen vereitelt, indem sie der Gesuchstellerin 2 ab Voll- endung ihres 18. Lebensjahres jeweils bloss einen Drittel ihres Anteils an den Nettoeinkünften des jeweiligen Jahres auszahlen wollen. Dies stehe im klaren Widerspruch zur Trusturkunde (act. 13 Rz. 99–115). Hilfsweise machen die Ge- suchstellerinnen geltend, der H._____ sei zufolge fehlender Verfügungsfähigkeit von L._____ nicht gültig zustande gekommen und deshalb aufzuheben. Entspre- chend seien die Gesuchsgegner als Trustees abzusetzen und die S._____-Aktien sowie das Vermögen des H._____ den Gesuchstellerinnen 1 und 2 als Erbinnen von L._____ herauszugeben (act. 13 Rz. 134–182, 190–304). H. Mit den Massnahmenbegehren wollen die Gesuchstellerinnen 1 und 2 ihre Ansprüche auf die ihrer Meinung nach ihnen zustehenden Vermögenserträge der S._____ Limited sichern. Aus diesem Grund ersuchten sie zusammen mit der Gesuchstellerin 3 mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) um vorsorgliche, einschliess- lich superprovisorische Sperrung der Konten und Depots des Portfolios Nr. 1 bei - 7 - der Bank F._____ AG (act. 1). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 auf das vorsorgliche Massnahmenbegehren der Gesuchstellerin 3 nicht ein. Zugleich wies sie mit Urteil vom 26. Oktober 2021 die Massnahmenbegehren be- züglich der Gesuchstellerinnen 1 und 2 ab (act. 12). Die Vorinstanz holte bei den Gesuchsgegnern vor seinem Entscheid keine Vernehmlassung ein. I. Dagegen erhoben die Gesuchstellerinnen 1, 2 und 3 mit Eingabe vom
- November 2021 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 13). Die- ses setzte ihnen mit Verfügung vom 11. November 2021 eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von CHF 10'500.– in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (act. 16). Gleichzeitig forderte das Obergericht die Ge- suchsgegner auf, innert 10 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeich- nen (act. 11 S. 2). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 teilte Rechtsanwalt Dr. Y._____ mit, dass ihn die Beklagten als Zustelldomizil in der Schweiz be- zeichnet hätten (act. 19). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1– 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 1.1. Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Berufung muss einen Antrag enthalten, aus welchem hervorgeht, wie der ange- fochtene Entscheid abgeändert werden soll (Art. 311 und Art. 314 ZPO). 1.2. Die Gesuchstellerinnen haben die Berufung fristgerecht eingereicht. Ihre Rechtsschrift enthält eine Begründung sowie klare Anträge (act. 13 S. 2 f.). Der Vorschuss traf mit Valutadatum vom 22. November 2021 und damit rechtzeitig ein (act. 18). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche, vorsorgliche Angele- genheit. Wie ganz am Ende aufzuzeigen sein wird, liegt der Streitwert bei CHF 3'500'000.– und damit über CHF 10'000.–. Damit sind die formellen Rechts- mittelvoraussetzungen erfüllt, und es ist auf die Berufung einzutreten. - 8 -
- 2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrich- tig ist und wie er geändert werden muss (BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3 und BGer, 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten In- stanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinrei- chende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Ent- scheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., Art. 312 N 15; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 311 ZPO N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substanziierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Partei- en noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhe- bende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer, 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.2. Angefochten sind eine Verfügung und ein Urteil vom 26. Oktober 2021 über vorsorgliche Massnahmen. Es finden die Bestimmungen des summarischen - 9 - Verfahrens Anwendung (Art. 252 ff. ZPO i.V.m. Art. 261 ff. ZPO). Demnach trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstel- lende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wie- der gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Dabei hat eine gewis- se zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen und die Massnahme muss verhältnismässig sein (KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl., Art. 261 N 4 ff.). 2.3. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; BGer, 4A_312/2009 vom 23. September 2009, E. 3.6.1). Das Gericht darf somit weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis ver- langen. Die klagende Partei hat sowohl das Bestehen eines materiellen An- spruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dring- lichkeit glaubhaft zu machen. Auf der anderen Seite muss die Gegenpartei ihre Einwendungen gegen das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ebenfalls nur glaubhaft machen. Ebenso wird das Rechtliche vom Glaubhaftmachen er- fasst, womit es das Gericht bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen kann (ZÜRCHER, in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 261 N 5 ff.; HUBER, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 261 ZPO N 25; SHK ZPO-TREIS, Art. 261 N 14 ff.). Zweck der vorsorglichen Massnahmen ist zu gewährleisten, dass das künftige Prozessergebnis des nachfolgenden Hauptverfahrens umgesetzt werden kann, indem der derzeitige Rechtszustand bzw. der tatsächliche Zustand der Streitsache aufrechterhalten bleibt. Die Massnahme muss zur Abwehr des Nachteils notwendig sein (BSK ZPO-SPRECHER, 3. Aufl., Art. 261 N 39 ff. und 112 ff.).
- Die Vorinstanz trat auf das vorsorgliche Massnahmebegehren der Gesuchstelle- rin 3 nicht ein, da diese ihr schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Verfahren - 10 - nicht näher dargetan habe. Zugleich wies sie das Massnahmebegehren der Ge- suchstellerinnen 1 und 2 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Gesuchstellerin- nen 1 und 2 würden einen rein finanziellen Schaden geltend machen, ohne indes- sen aufzuzeigen, dass dieser später nicht mehr ermittelt oder bemessen werden könne. Sie hätten insbesondere nicht dargelegt, weshalb der behauptete Schaden später nicht mehr ersetzt werden könnte (act. 12).
- 4.1. Ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG liegt im- mer dann vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat (BGE 135 III 185 E. 3; BGE 134 III 475 E. 4; CHK- BUHR/GABRIEL/SCHRAMM, Art. 1 IPRG N 3). Vorliegend leben alle Parteien im Aus- land: Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 haben ihren Wohnsitz in R._____ (act. 13 S. 1). Der Sitz der Gesuchstellerin 3 befindet sich in M.____. Die Gesuchsgeg- ner 1 und 2 wohnen ebenfalls in M._____. Weder R._____ noch M._____ sind Vertragsstaaten des [Lugano] Übereinkommens über die gerichtliche Zuständig- keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007. Weitere kompetenzbegründenden völker- rechtlichen Verträge zu R._____ oder M._____ bestehen nicht. Das bereits er- wähnte [Haager] Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1. Juli 1985 statuiert ebenfalls keine solche Kompe- tenz. Entsprechend richtet sich die Zuständigkeit nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 2 IPRG im Umkehrschluss). 4.2. Die Gesuchstellerinnen beantragen eine temporäre Konto- sowie Depot- sperre bei einer Bank und damit eine vorsorgliche (Sicherungs-)Massnahme (act. 1 S. 2 f.; act. 13 S. 2 f.). Zuständig zur Anordnung von vorsorglichen Mass- nahmen sind gemäss Art. 10 IPRG: (a) die schweizerischen Gerichte oder Behör- den, die in der Hauptsache zuständig sind; oder (b) die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll. Die Bank F._____ AG hat ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag in Zürich. Entspre- chend liegt hier ein Vollstreckungsort. Die Zuständigkeit der Vorinstanz und des Obergerichts sind damit zu bejahen. - 11 -
- 5.1. Die Gesuchstellerin 3 macht vorab in prozessualer Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihr Gesuch eingetreten (act. 13 Rz. 8–10). 5.2. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, dass die Gesuchstelle- rin 3 nicht näher erläutert hätte, inwiefern sie ein Interesse am Ausgang des Ver- fahrens habe. In Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. a und Art. 60 ZPO sei deshalb auf das Gesuch nicht einzutreten (act. 12 E. 2). 5.3. Die Gesuchstellerin 3 wendet dagegen ein, die Vorinstanz verkenne, dass sie in ihrem Gesuch vom 21. Oktober 2021 sehr wohl dargelegt habe, inwiefern sie in die Auseinandersetzung involviert sei. Sie habe ausführlich aufgezeigt, dass der H._____ nichtig sei. Als Folge dieser Nichtigkeit müssten die Gründerrechte der P._____ Anstalt wieder auf die Gesuchstellerin 3 zurückübertragen werden. Die von der P._____ Anstalt über die Jahre an den H._____ ausgeschütteten Di- videnden sowie die mit diesen Dividenden erstandenen Ersatzvermögenswerte wie Anleihen und Aktien teilten das Schicksal der Gründerrechte und müssten ebenfalls auf die Gesuchstellerin 3 rückübertragen werden (act. 13 Rz. 6–12). 5.4. Ein Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch einer Partei nur ein, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse an der richterlichen Beurteilung hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das schützenswerte Interesse kann tatsächlicher oder rechtli- cher Art sein. Am schutzwürdigen Interesse fehlt es insbesondere dann, wenn ei- ne Gutheissung des Begehrens der Partei nicht oder nicht mehr zum angestreb- ten Erfolg verhilft. Ob der geltend gemachte Anspruch effektiv besteht, entschei- det das Gericht nicht bereits bei der Eintretensprüfung, sondern erst im Rahmen der materiellen Beurteilung (vgl. ZÜRCHER, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 59 ZPO N 12). Das schutzwürdige Interesse ist jeweils unabhängig von der materiel- len Prüfung des dem Begehren zu Grunde liegenden Anspruchs zu beurteilen. Selbst auf offensichtlich abzuweisende Begehren kann nicht einfach nicht einge- treten werden (SHK ZPO-COURVOISIER, Art. 59 N 5). Bei der Eintretensprüfung nimmt das Gericht mithin keine verkappte Prozessbeurteilung vor. Entsprechend darf es an den Nachweis des schutzwürdigen Interesses keine übertrieben stren- - 12 - gen Ansprüche stellen. Das Gericht muss das ihm vorliegende Material darauf prüfen, ob dieses Anhaltspunkte für eine fehlende Prozessvoraussetzung enthält. Nur wenn sich solche Anhaltspunkte ergeben, muss das Gericht weitere Abklä- rungen vornehmen (MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 59 N 6). 5.5. Entgegen der Vorinstanz hat die Gesuchstellerin 3 ihr schutzwürdiges Inte- resse in ihrem Massnahmegesuch nach diesen Massstäben dargelegt, weshalb die Vorinstanz darauf hätte eintreten müssen.
- 6.1. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt einen materiellrechtli- chen Anspruch der gesuchstellenden Partei gegenüber der Gesuchsgegnerschaft voraus (sog. Verfügungsanspruch). Der Verfügungsanspruch ist grundsätzlich nichtpekuniärer Art. Der Verfügungsanspruch bildet regelmässig den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens (KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl., Art. 261 N 5). 6.2. Die Gesuchstellerinnen machen geltend, sie hätten verschiedene Ansprü- che gegen die Gesuchsgegner als Trustees des H._____. In erster Linie hätten sie einen Anspruch auf Absetzung der Gesuchsgegner als Trustees. Zudem sei der H._____ nichtig, weshalb die von der P._____ Anstalt und der Q._____ An- stalt an den H._____ ausgeschütteten Dividenden bzw. die mit diesen Dividenden erstandenen Ersatzvermögenswerte auf die Gesuchstellerinnen zurückübertragen werden müssten. Eventualiter machen die Gesuchstellerinnen geltend, L._____ habe seine Beteiligung am S._____-Konzern der Gesuchstellerin 2 geschenkt. Entsprechend hätten sie einen Anspruch auf Übertragung der S._____-Aktien samt der entsprechenden Einkünfte, die gegenwärtig vom H._____ gehalten wür- den. Weiter erhebt die Gesuchstellerin 2 einen Anspruch auf die bei der Bank F._____ AG belegenen Vermögenswerte, da der H._____ sie in ihrem erbrechtli- chen Pflichtteil verletze. Und schliesslich habe die Gesuchstellerin 2 als Begüns- tigte des H._____ einen Ausschüttungsanspruch gegenüber den Trustees (act. 13 Rz. 190). - 13 - 6.3. Soweit die Gesuchstellerinnen mit ihrem Begehren eine Sicherstellung ih- res Ausschüttungsanspruchs (und damit von Geldzahlungen) erreichen wollen, erweist sich ihr Begehren als von vornherein unzulässig. Besteht die Berechti- gung in einem Anspruch auf eine Geldleistung, steht als Massnahme des vorläu- figen Rechtsschutzes der Arrest (Art. 269 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 271 ff. SchKG) zur Verfügung. Eine Auseinandersetzung mit den anderen behaupteten Ansprüchen kann hier unterbleiben. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ge- lingt es den Gesuchstellerinnen nicht, die weiteren Massnahmevoraussetzungen glaubhaft zu machen.
- 7.1. Für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme muss weiter ein Verfü- gungsgrund gegeben sein. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang die Gefahr eines nicht oder nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils aufgrund einer zu befürchtenden oder sogar bereits vorliegenden Verletzung des Verfügungsan- spruchs. Ein solcher Nachteil besteht immer dann, wenn ohne vorsorgliche Mass- nahme der glaubhaft gemachte zivilrechtliche Anspruch überhaupt nicht mehr o- der nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten verwirklicht werden kann (KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl., Art. 261 N 8). 7.2. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit dem Verfügungsgrund, die Gesuchstellerinnen hätten nicht geltend gemacht, dass der behauptete vermö- gensrechtliche Schaden später nicht mehr ermittelt oder bemessen werden kön- ne. Sie hätten auch nicht dargelegt, weshalb ein allfälliger finanzieller Schaden später nicht mehr ersetzt werden könne. Soweit die Gesuchstellerinnen pauschal "erhebliche Schwierigkeiten" bei der Verwirklichung des zivilrechtlichen An- spruchs verorten würden, könne ihnen nicht gefolgt werden (act. 12 E. 5.3). 7.3. Die Gesuchsstellerinnen halten dem entgegen, an die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils dürfe kein strenger Massstab ange- legt werden, weil diese Voraussetzung nicht immer glaubhaft gemacht werden könne. Das dem vorinstanzlichen Entscheid unterliegende Argument, wonach Geldschaden leicht ersetzbar seien, greife zu kurz. Die Gesuchstellerinnen hätten - 14 - in ihrem Massnahmebegehren die Gefährdung des H._____ ausdrücklich darge- tan (act. 13 Rz. 13–29). Sie führen weiter aus, die Gesuchsgegner hätten völlig unnötige englische Rechtsgutachten bezüglich des Ausschüttungsanspruches der Gesuchstellerin 2 eingeholt. Dadurch seien dem H._____ Gutachtenskosten in der Höhe von USD 55'835 entstanden. Weiter würden sich die Gesuchsgegner weigern, bei den kontoführenden Banken Retrozessionen in der Höhe von mindestens CHF 120'000 einzufordern. Auch hätten die Gesuchsgegner USD 3'000'000 für die Bestreitung der Rechtskosten zur Abwehr von "Attacken gegen den H._____" freigegeben. Und schliesslich hätten sie dem H._____ völlig übersetzte Honorare in Rechnung gestellt, welche sich alleine für den Zeitraum September 2019 bis Ende 2020 auf deutlich über CHF 1'000'000 summieren würden (act. 13 Rz. 19 und 153–178). 7.4. In den Akten fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegner Vermögenswerte bei der Bank F._____ AG auf andere Gesellschaften verschie- ben und so dem Zugriff der Gesuchstellerinnen entziehen würden. Solches be- haupten denn auch nicht einmal die Gesuchstellerinnen selbst. Diese sehen ihren Anspruch auf das Trustvermögen allerdings dadurch bedroht, dass die Gesuchs- gegner übersetzte Honorare beziehen würden, ein teures Rechtsgutachten in Auf- trag gegeben hätten und ihre Rechtsstreitigkeiten mit den Gesuchstellerinnen über den Trust finanzieren würden (act. 13 Rz. 153–165). Soweit sie indes ledig- lich die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Behauptungen in der Berufung wie- derholen, genügen sie ihrer Begründungsobliegenheit zum vornherein nicht. 7.5. Ob das Honorar eines Trustees angemessen ist oder nicht, hängt von vie- len Faktoren ab. Im Vordergrund stehen dabei die Aufgaben und Verantwortun- gen der einzelnen Trustees sowie die Höhe des verwalteten Trustvermögens. Die Gesuchstellerinnen legen nicht dar, welche Leistungen die Gesuchsgegner zu- gunsten des H._____ erbringen, und äussern sich nicht in substanziierter Form zu den Funktionen der einzelnen Trustees. Zumindest die Gesuchstellerin 1 wäre zu solchen Angaben ohne Weiteres in der Lage gewesen, ist sie doch selbst Trustee des H._____. Insbesondere reichten die Gesuchstellerinnen weder ein detaillier- - 15 - tes Pflichtenheft noch ein Entschädigungsreglement ein. Dem Gericht fehlen folg- lich die nötigen Grundlagen, um sich mit der Frage zu befassen, ob die behaupte- ten Honorarbezüge der Gesuchsgegner ungerechtfertigt sind und einen Rechts- anspruch der Gesuchstellerinnen begründen bzw. vorsorgliche Massnahmen rechtfertigen würden. Soweit die Gesuchstellerinnen losgelöst von den konkreten Aufgaben der Trustees alleine auf die absolute Höhe des Honorars abstellen und dieses als in jeder Hinsicht übersetzt rügen, ist Folgendes zu beachten: Insge- samt liegen gemäss Berufung rund USD 180'000'000 Vermögenserträge bei drei Banken (act. 13 Rz. 106), davon die erwähnten rund USD 60'000'000 bei der Bank F._____ AG (act. 4/5). Selbst wenn man von einer jährlichen Entschädi- gungszahlung in der Höhe von insgesamt USD 1'000'000 ausginge, würde das Gesamthonorar der Trustee damit bloss 0,55 % der akkumulierten Vermögenser- träge betragen (USD 1'000'000 geteilt durch USD 180'000'000). Dass es sich da- bei um eine übersetzte Honorierung handelt, legen die Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dar. Letztlich kann die Frage nach dem angemessenen Trustee- Honorar aber offenbleiben. 7.6. Mit Hilfe eines englischen Rechtsgutachtens wollten die Trustees den Aus- schüttungsanspruch der Gesuchstellerin 2 ermitteln (act. 13 Rz. 19). Das Gutach- ten sollte dabei die Frage beantworten, wann und in welchem Umfang die Ge- suchstellerin 2 an den Vermögenserträgen des Trusts zu beteiligen sei. Die Ge- suchsgegner liessen dieses Gutachten folglich aus trustbezogenen Motiven er- stellen. Eine offenkundige Schädigungsabsicht kann aus der Wahl des auf angli- kanisches Recht spezialisierten Trust-Experten nicht abgeleitet werden. Ob allen- falls ein M._____-ischer Trust-Spezialist diese Frage korrekter oder günstiger hät- te beantworten können, kann hier offenbleiben. Trustees verfügen bei der Verwal- tung des Trustvermögens über einen gewissen Ermessensspielraum. Ein mass- nahmerechtlich relevanter Nachteil wäre bloss dann zu bejahen, wenn die Ge- suchsgegner wiederholt Gutachtensaufträge erteilen würden, die in keinem Zu- sammenhang mit dem Trustzweck stünden. Die Gesuchstellerinnen zeigen nicht auf, dass dem Trustvermögen eine Gefahr durch weitere unbegründete Gutach- tenskosten droht. Die bloss theoretische Möglichkeit einer künftigen Schädigung rechtfertigt keine vorsorgliche Massnahme. - 16 - 7.7. Gleiches gilt für die Freigabe der Rücklage zur Abwehr von "Attacken ge- gen den H._____" (act. 13 Rz. 19 und 161–169). Ein Fonds von USD 3'000'000 für Rechtsstreitigkeiten mag auf den ersten Blick hoch erscheinen. Führt man sich indessen das gesamte Trustvermögen vor Augen, relativiert sich dieser Betrag stark: Das Trustvermögen umfasst nicht nur die akkumulierten Vermögenserträge im Wert von USD 180'000'000, sondern auch die Minderheitsbeteiligung an der S1._____. Deren genauer Wert ist mangels Börsenkotierung der Aktien unbe- kannt. Gemäss den Gesuchstellerinnen soll ihr Wert zwischen USD 1,5 und 2 Mil- liarden liegen (act. 13 Rz. 50). Der H._____ weist Berührungspunkte zu mehreren Rechtsordnungen auf (mindestens K._____, R._____, M._____, Schweiz). Der H._____ ist mithin ein gleichermassen wertvolles wie komplexes Konstrukt. Vor diesem Hintergrund erscheinen Rücklagen von USD 3'000'000 für Rechtsstreitig- keiten nicht als offenkundig übersetzt. Abgesehen davon dienen diese Gelder gemäss Eigenbezeichnung dem Schutz des Trustvermögens. Die Gesuchstelle- rinnen machen nicht geltend, dass die Gesuchsgegner die Rücklagen für rein pri- vate oder andere Zwecke verwenden, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem H._____ stehen oder ausserhalb ihres Tätigkeitsfeldes als Trustees lie- gen. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass die Gesuchsgegner mit diesen Geldern sinnlose Gerichtsverfahren finanzieren wollen. Die Befürchtung der Ge- suchstellerinnen, die Gesuchsgegner könnten das Geld auch für Rechtsstreitig- keiten gegen sie verwenden, bleibt unsubstanziiert und unbelegt. Abgesehen da- von ist die Freigabe bzw. Auflösung einer Rücklage ein buchhalterischer Vorgang, der das Vermögen selbst (noch) noch nicht reduziert. Entsprechend kann offen- bleiben, ob der nötige statutarische Beschluss zur ursprünglichen Bildung dieses Fonds vorlag (act. 1 Rz. 147–150). Insgesamt gelingt es den Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dazulegen, dass die zu sperrenden Vermögenswerte durch unan- gemessene oder unrechtmässige Transaktionen der Gesuchgegner bedroht wer- den.
- 8.1. Vorsorgliche Massnahmen müssen zeitlich dringlich sein. Entsprechend haben die Gesuchstellerinnen glaubhaft darzulegen, dass die von ihnen verlangte - 17 - Massnahme notwendig ist, weil das Ergebnis eines ordentlichen Prozesses nicht abgewartet werden kann (vgl. CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 261 ZPO N 10). 8.2. Die Gesuchstellerinnen machen diesbezüglich bloss geltend, zwischen den Parteien sei eine Vielzahl von Verfahren hängig. Bei den Gesuchsgegnern wür- den daher ständig neue Kosten anfallen, welche diese auf den H._____ abzuwäl- zen versuchten. Aufgrund der geschilderten Machtverhältnisse sei es den Ge- suchsgegnern jederzeit und sofort möglich, auf Vermögenswerte des Trusts zu- zugreifen (act. 1 Rz. 309; act. 113 Rz. 313). 8.3. Folgt man den Ausführungen der Gesuchstellerinnen, sind zwischen den Parteien mehrere Verfahren hängig. Die Gesuchstellerinnen lassen allerdings of- fen, vor welchen Gerichten sie prozessieren und in welchem Stadium sich diese Verfahren befinden. Auch führen sie nichts zum Gegenstand der einzelnen Ver- fahren aus. Entsprechend bleibt unklar, ob demnächst Hauptsachenentscheide ergehen und mit welchen finanziellen Konsequenzen für den Trust zu rechnen ist. Die Gesuchstellerinnen unterlassen es überhaupt, in zeitlicher Hinsicht zu sub- stantiieren, wann und welche für das bei der Bank F._____ AG gelegene Trust- vermögen schädigenden Transaktionen ergehen sollen. Vor diesem Hintergrund ist die Dringlichkeit des vorliegenden Massnahmebegehrens nicht glaubhaft ge- macht.
- 9.1. Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht die "notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen" an. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine vorsorgli- che Massnahme verhältnismässig sein muss. Aufgrund ihres lediglich provisori- schen Charakters kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip gerade beim Erlass vorsorglicher Massnahmen ein besonders hoher Stellenwert zu, zumal sie in die Rechtslage des Gesuchsgegners oder Dritter eingreifen, bevor ein definitiver Ent- scheid über den behaupteten Anspruch vorliegt. Das Gericht muss daher eine In- teressenabwägung vornehmen (CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 261 ZPO N 11). - 18 - 9.2. Selbst wenn man von den Ausführungen der Gesuchstellerinnen ausginge, dann würden die Gesuchsgegner mit ihrem Verhalten ca. USD 3'500'000 gefähr- den. Der Gesamtwert des Portfolios bei der Bank F._____ AG beträgt ca. USD 60'000'000. Es wäre aufgrund der unterschiedlich hohen finanziellen Interessen unverhältnismässig, ein ganzes Portfolio zu sperren, nur weil 1/17 seines Wertes bedroht ist. Dies wäre vorliegend auch deshalb nicht angebracht, weil der Trust noch weitere Personen begünstigt, deren Ansprüche die Gesuchstellerinnen nicht bestreiten (vgl. act. 13 Rz. 64; act. 4/26). Eine vollständige Sperrung hätte mög- licherweise zur Folge, dass diese Personen keine Zahlungen mehr aus den Erträ- gen der S1._____ erhielten, womit berechtigte Drittansprüche tangiert werden könnten. 9.3. Zusammenfassend vermögen die Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dar- zutun, dass die Gesuchsgegner ihre Ansprüche verletzen oder sie eine drohende Verletzung zumindest ernsthaft zu befürchten hätten (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO).
- Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung abzuweisen.
- 11.1. Die Vorinstanz ist zu Unrecht auf das Massnahmebegehren der Gesuch- stellerin 3 nicht eingetreten. Entsprechend obsiegt die Gesuchstellerin 3 in diesem Punkt. In der Sache selbst unterliegen alle drei Gesuchstellerinnen. Ausgangs- gemäss sind den Gesuchstellerinnen 1 und 2 je einen Drittel der Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin 3 hat aufgrund ihres bloss teilweisen Unter- liegens bloss einen Viertel der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das verbleibende Zwölftel der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 11.2. Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeiten des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Bei der Gebührenfestsetzung ist folgender Be- sonderheit Rechnung zu tragen: Im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens steht ein Bankportfolio, das sich im Wesentlichen aus Aktien und Obligationen im Wert von - 19 - rund USD 60'000'000 zusammensetzt. Obwohl die Gesuchstellerinnen eine voll- ständige Sperrung dieses Portfolios anstreben, darf der Rechtsmittelstreitwert trotzdem nicht mit dem Portfoliowert gleichgesetzt werden. Die Gesuchstellerin- nen machen im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf Übereignung des ganzen Portfolios geltend. Vielmehr wollten sie mit ihrem Gesuch nur verhindern, dass die Gesuchsgegner das Portfolio weiter schädigen. Die Gesuchstellerinnen beziffern den ihnen drohenden Schaden nicht exakt. Folgt man aber ihren Ausfüh- rungen, liegt dieser Schaden bei ca. CHF 3'500'000.– (Rücklage zur Abwehr von Angriffen auf den H._____, übersetzte Honorarbezüge, Gutachtenskosten und nicht eingeforderte Retrozessionen [Rz. 153–178]). Die Gesuchstellerinnen gehen bloss von einem Streitwert in der Höhe von CHF 500'000.– aus (act. 1 Rz. 15). Ein derart tiefer Streitwert trägt daher der wirtschaftlichen Bedeutung des vorlie- genden Rechtsstreites zu wenig Rechnung. An dieser Einschätzung vermag auch der von den Gesuchstellerinnen zur Begründung ihres Streitwertes angerufene Entscheid nichts zu ändern (act. 1 Rz. 15). In diesem handelsgerichtlichen Ver- fahren ging es um eine vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO (HGer ZH, HE120087 vom 21. Dezember 2012, E. 11). Eine solche Beweissiche- rung verfolgt eine andere Stossrichtung als das vorliegend zu beurteilende Mass- nahmebegehren. Ein Streitwert in der Höhe von CHF 3'500'000.– führt zu einer ordentlichen Gebühr von CHF 55'750.– (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 f. GebV OG). Im summarischen Verfahren beträgt die Gerichtsgebühr die Hälfte bis drei Viertel dieser ordentlichen Gebühr, mithin CHF 27'875.– bis CHF 41'812.50 (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Das vorliegende Verfahren war weder be- sonders aufwändig noch übermässig komplex. Im Zentrum stand die fehlende Massnahmefähigkeit des Portfoliosperrbegehrens. Entsprechend ist die Gerichts- gebühr auf CHF 20'000.– festzusetzen. Die Gesuchstellerinnen haften solidarisch für die auf sie fallenden Anteile an den Gerichtskosten.
- Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Als unterliegende Parteien haben die Gesuchstellerinnen von vornherein keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung. Die Gesuchsgegner auf der anderen Seite mussten die Berufung - 20 - nicht beantworten, so dass ihnen durch das vorliegende Verfahren kein nennens- werter Aufwand entstanden ist, der eine Entschädigung rechtfertigen würde. Es wird erkannt:
- Die Berufung der Gesuchstellerin 3 wird teilweise gutgeheissen. Die Verfü- gung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Oktober 2021 wird ersatzlos aufgehoben.
- Im Übrigen werden die Berufungen der Gesuchstellerinnen 1, 2 und 3 ab- gewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Oktober 2021 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 20'000.– festgesetzt und den Gesuchstellerinnen 1 und 2 zu je einem Drittel sowie der Gesuch- stellerin 3 zu einem Viertel auferlegt. Die drei Gesuchstellerinnen haften so- lidarisch für den ganzen auf sie fallenden Betrag. Im Umfang von einem Zwölftel werden die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden soweit ausrei- chend aus dem von den Gesuchstellerinnen geleisteten Vorschuss von CHF 10'500.– bezogen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse den Ge- suchstellerinnen Rechnung.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegner je unter Beila- ge einer Kopie der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 13), so- wie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 21 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 22 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 3'500'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Tanner versandt am:
- Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF210087-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Tanner Urteil vom 9. Dezember 2021 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____ [Treuhand-Anstalt], Gesuchstellerinnen und Berufungsklägerinnen, 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen
1. D._____, Dr.,
2. E._____, Dr., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte, betreffend vorsorgliche Massnahme (mit Antrag auf superprovisorischen Erlass) Berufung gegen Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2021 (ET210036)
- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen: (act. 1 S. 2 f.) "1. Die Bank F._____ AG, G._____-strasse …, … Zürich, sei anzu- weisen, die Konten und Depots des Portfolios Nr. 1 (lautend auf A._____, Dr. E._____ und Dr. D._____ als Trustees des H._____) sowie jegliche weiteren auf diese Personen in ihrer Funktion als Trustees des H._____ lautenden Konten und Depots vollumfäng- lich zu sperren und per sofort keine vermögensrechtlichen Belas- tungen etc.) mehr auszuführen. Eventualiter: Die Bank F._____ AG, G._____-strasse …, … Zü- rich, sei anzuweisen, die Depots des Portfolios Nr. 1 (lautend auf A._____, Dr. E._____ und Dr. D._____ als Trustees des H._____) sowie jegliche weiteren auf diese Personen in ihrer Funktion als Trustees des H._____ lautenden Depots im Umfang von USD 59'476'012 zu sperren und per sofort keine vermögensrechtlichen Belastungen (Abverfügungen, Bestellung von Sicherheiten etc.) in diesem Umfang mehr auszuführen.
2. Die Bank F._____ AG, G._____-strasse …, … Zürich, sei anzu- weisen, die auf den erwähnten Depots belegenen Vermögens- werte in Übereinstimmung mit dem bestehenden Vermögensver- waltungsauftrag konservativ zu verwalten.
3. Gegenüber den Organen der Bank F.____ AG sei für den Fall der Nichtbefolgung der gerichtlichen Anordnung gemäss den Rechts- begehren Ziffer 1 und 2 die Strafandrohung nach Art. 292 StGB auszusprechen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegner, unter solidarischer Haftung." Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 12 S. 8)
1. Bezüglich der Gesuchstellerin 3 wird auf das Gesuch vom 21. Oktober 2021 nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Er- kenntnis.
- 3 - Urteil des Einzelgerichtes: (act. 12 S. 8)
1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 21. Oktober 2021 wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.– wird den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.
3. Mitteilungen
4. Rechtsmittel Berufungsanträge der Gesuchstellerinnen und Berufungsklägerinnen: (act. 13 S. 2 f.) "1. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
26. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. ET210036-L) sei aufzuheben.
2. Die Bank F._____ AG, G._____-strasse …, … Zürich, sei anzuweisen, die Konten und Depots des Portfolios Nr. 1 (lautend auf A._____, Dr. E._____ und Dr. D._____ als Trustees des H._____) sowie jegliche weiteren auf diese Personen in ihrer Funktion als Trustees des H._____ lautenden Konten und Depots im Umfang von USD 59'476'012 zu sperren und per sofort keine vermögensrechtlichen Belastungen (Abverfügungen, Bestellungen von Sicherheiten etc.) in diesem Umfang mehr auszuführen. Eventualiter: Die Bank F._____ AG, G._____-strasse …, … Zürich, sei anzuweisen, die Depots des Portfolio Nr. 1 (lautend auf A._____, Dr. E._____ und Dr. D._____ als Trustees des H._____) sowie jegliche weiteren auf diese Personen in ihrer Funktion als Trustees des H._____ lautenden Depots im Umfang von USD 59'476'012 zu sperren und per sofort keine vermögensrechtlichen Belastungen (Abverfügun- gen, Bestellung von Sicherheiten etc.) in diesem Umfang mehr auszu- führen.
3. Die Bank F._____ AG, G._____-strasse …, … Zürich, sei anzuweisen, die auf den erwähnten Depots belegenen Vermögenswerte in Überein- stimmung mit dem bestehenden Vermögensverwaltungsauftrag kon- servativ zu verwalten.
4. Gegenüber den Organen der Bank F._____ AG sei für den Fall der Nichtbefolgung der gerichtlichen Anordnungen gemäss den Rechtsbe- gehren 1 und 2 die Strafdrohung nach Art. 292 StGB auszusprechen.
- 4 -
5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten, unter solidarischer Haftung." Erwägungen: A. I._____ gründete 1862 in J._____ [Stadt in Kuba] die …-brennerei S._____. Nach der kubanischen Revolution im Jahr 1960 verlegte die heutige S1._____ ih- ren Sitz von Kuba auf die K._____ [britisches Überseegebiet]. Das Unternehmen hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einem bedeutenden Hersteller von Spirituosen und alkoholischen Mischgetränken entwickelt. Die S1._____ ist eine im Privatbesitz befindliche Aktiengesellschaft. Nach eigener Darstellung ist sie das grösste Spirituosenunternehmen der Welt, das nicht an der Börse kotiert ist (https://www.S1._____.com/…/…/). B. Als Urenkel des Firmengründers wurde 1933 L._____ geboren (act. 13 Rz. 31–33). Im Jahr 1979 errichtete die Mutter von L._____ zu seinen Gunsten den M._____-ischen [Land in Europa] N._____, der später in O._____ umbenannt wurde. Der O._____ hielt indirekt über die P._____ Anstalt eine Minderheitsbetei- ligung in der Höhe von ca. 6 % an der S1._____ (act. 13 Rz. 50). Die Gesuchstel- lerinnen schätzen den Wert der Beteiligung auf USD 1,5 bis 2 Milliarden (act. 13 Rz. 50). Im Jahr 2001 erreichte der O._____ das Ende seiner Laufzeit. In der Fol- ge übertrugen seine Trustees die Gründerrechte an der P._____ Anstalt auf die Gesuchstellerin 3. Es handelt sich bei der Gesuchstellerin 3 um eine M._____- ische Anstalt, die unter der Kontrolle von L._____ stand (act. 13 Rz. 51–53). C. L._____ war seit dem Jahr 2000 mit der Gesuchstellerin 1 bzw. Berufungs- klägerin 1 (nachstehend Gesuchstellerin 1) verheiratet (act. 13 Rz. 35). Aus die- ser Ehe ging am tt.mm.2001 die Gesuchstellerin 2 bzw. Berufungsklägerin 2 (nachstehend Gesuchstellerin 2) hervor. Die Gesuchstellerin 2 ist das einzige Kind von L._____ (act. 13 Rz. 35). Am tt.mm.2003 errichtete L._____ mit zwei
- 5 - weiteren Trustees den H._____. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 übertrug die Gesuchstellerin 3 die Gründerrechte der P._____ Anstalt auf den H._____. Am 23. Juli 2003 wurde die Q._____ Anstalt gegründet, welche weitere S._____- Aktien von L._____ hielt. In der Folge wurden die Gründerrechte an der Q._____ Anstalt ebenfalls in den H._____ eingebracht. Am Ende hielt der H._____ folglich die Gründerrechte der Q._____ Anstalt und der P._____ Anstalt. Im H._____ re- gelte L._____, welche Personen nach seinem Tod aus seinem Nachlass begüns- tigt werden sollen (act. 4/26). Am tt.mm.2005 starb L._____ an seinem langjähri- gen Wohnsitz in R._____ [Land in Europa] (act. 4/7). Wie seinerzeit L._____ le- ben seine letzte Ehefrau, die Gesuchstellerin 1, und seine Tochter, die Gesuch- stellerin 2, in R._____. D. Gemäss Art. 2 des [Haager] Übereinkommens über das auf Trusts anzu- wendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1. Juli 1985 unterstellt der Gründer (engl. Settlor) bei einem Trust einen Teil oder sein ganzes Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht ei- nes Treunehmers (engl. Trustee). Der Treunehmer wird Eigentümer und Verwal- ter dieser Vermögenswerte. Die begünstigte Person (engl. Beneficary) erhält nach Massgabe des Trustzwecks Leistungen aus dieser Vermögensmasse. Das Trust- vermögen bildet ein getrenntes Sondervermögen. Obwohl es nicht zu einem Be- standteil des persönlichen Vermögens des Trustees wird, lauten die Vermögens- werte auf den Namen des Trustees. E. Vorliegend hat L._____ seine S1._____-Aktien über weitere Gesellschaften indirekt in den H._____ eingebracht. Er ist mithin der Gründer, das heisst der Settlor, dieses Trusts. Die Gesuchstellerinnen sind gemäss Deed of appointment made by the H._____ neben weiteren Personen die Begünstigten (Beneficaries) des Trusts (act. 4/25 f.). Als Verwalter, sprich als Trustees, amten zur Zeit Dr. D._____ (Gesuchsgegner 1 und Berufungsbeklagter 1, nachfolgend Ge- suchsgegner 1), Dr. E._____ (Gesuchsgegner 2 und Berufungsbeklagter 2, nach- folgend Gesuchsgegner 2) und die Gesuchstellerin 1 (act. 4/77). Die Gesuchstel- lerin 1 ist mithin gleichzeitig Beneficary und Trustee des H._____.
- 6 - F. Das Vermögen des H._____ umfasst neben der erwähnten Minderheitsbe- teiligung an der S1._____ auch die im Laufe der Zeit ausgeschütteten Dividenden dieser Gesellschaft. Der H._____ hat einen Teil dieser Vermögenserträge bei der Bank F._____ AG in Wertschriften angelegt. Die auf die Trustees lautenden Kon- ten und Depots des Bankportfolios Nr. 1 bestanden per 18. März 2021 aus kurz- fristigen Anlagen im Wert von USD 512'850, Obligationen im Wert von USD 50'251'059 sowie Aktien im Wert von USD 11'078'744 (act. 4/5). G. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 stellen sich im Massnahmenverfahren auf den Standpunkt, L._____ habe sie mit dem H._____ begünstigen und finanziell absichern wollen (act. 13 Rz. 95 ff.). Die Hälfte der Dividendenerträge der S._____-Beteiligung sei jeweils an die Gesuchstellerin 1 ausgeschüttet worden. Die andere Hälfte der Gesuchstellerin 2 sei bis zur Vollendung ihres 18. Lebens- jahres akkumuliert worden (act. 13 Rz. 102). L._____ habe in seinen Trustbe- stimmungen festgelegt, dass die Gesuchstellerin 2 einen Drittel der aufgelaufenen Dividenden an ihrem 18., einen weiteren Drittel an ihrem 25. und den letzten Drit- tel an ihrem 32. Geburtstag erhalten soll. Die Gesuchsgegner hätten diesen Aus- schüttungsanspruch indessen vereitelt, indem sie der Gesuchstellerin 2 ab Voll- endung ihres 18. Lebensjahres jeweils bloss einen Drittel ihres Anteils an den Nettoeinkünften des jeweiligen Jahres auszahlen wollen. Dies stehe im klaren Widerspruch zur Trusturkunde (act. 13 Rz. 99–115). Hilfsweise machen die Ge- suchstellerinnen geltend, der H._____ sei zufolge fehlender Verfügungsfähigkeit von L._____ nicht gültig zustande gekommen und deshalb aufzuheben. Entspre- chend seien die Gesuchsgegner als Trustees abzusetzen und die S._____-Aktien sowie das Vermögen des H._____ den Gesuchstellerinnen 1 und 2 als Erbinnen von L._____ herauszugeben (act. 13 Rz. 134–182, 190–304). H. Mit den Massnahmenbegehren wollen die Gesuchstellerinnen 1 und 2 ihre Ansprüche auf die ihrer Meinung nach ihnen zustehenden Vermögenserträge der S._____ Limited sichern. Aus diesem Grund ersuchten sie zusammen mit der Gesuchstellerin 3 mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) um vorsorgliche, einschliess- lich superprovisorische Sperrung der Konten und Depots des Portfolios Nr. 1 bei
- 7 - der Bank F._____ AG (act. 1). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 auf das vorsorgliche Massnahmenbegehren der Gesuchstellerin 3 nicht ein. Zugleich wies sie mit Urteil vom 26. Oktober 2021 die Massnahmenbegehren be- züglich der Gesuchstellerinnen 1 und 2 ab (act. 12). Die Vorinstanz holte bei den Gesuchsgegnern vor seinem Entscheid keine Vernehmlassung ein. I. Dagegen erhoben die Gesuchstellerinnen 1, 2 und 3 mit Eingabe vom
8. November 2021 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 13). Die- ses setzte ihnen mit Verfügung vom 11. November 2021 eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von CHF 10'500.– in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (act. 16). Gleichzeitig forderte das Obergericht die Ge- suchsgegner auf, innert 10 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeich- nen (act. 11 S. 2). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 teilte Rechtsanwalt Dr. Y._____ mit, dass ihn die Beklagten als Zustelldomizil in der Schweiz be- zeichnet hätten (act. 19). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1– 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 1. 1.1. Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Berufung muss einen Antrag enthalten, aus welchem hervorgeht, wie der ange- fochtene Entscheid abgeändert werden soll (Art. 311 und Art. 314 ZPO). 1.2. Die Gesuchstellerinnen haben die Berufung fristgerecht eingereicht. Ihre Rechtsschrift enthält eine Begründung sowie klare Anträge (act. 13 S. 2 f.). Der Vorschuss traf mit Valutadatum vom 22. November 2021 und damit rechtzeitig ein (act. 18). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche, vorsorgliche Angele- genheit. Wie ganz am Ende aufzuzeigen sein wird, liegt der Streitwert bei CHF 3'500'000.– und damit über CHF 10'000.–. Damit sind die formellen Rechts- mittelvoraussetzungen erfüllt, und es ist auf die Berufung einzutreten.
- 8 - 2. 2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrich- tig ist und wie er geändert werden muss (BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3 und BGer, 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten In- stanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinrei- chende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Ent- scheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., Art. 312 N 15; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 311 ZPO N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substanziierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Partei- en noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhe- bende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer, 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.2. Angefochten sind eine Verfügung und ein Urteil vom 26. Oktober 2021 über vorsorgliche Massnahmen. Es finden die Bestimmungen des summarischen
- 9 - Verfahrens Anwendung (Art. 252 ff. ZPO i.V.m. Art. 261 ff. ZPO). Demnach trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstel- lende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wie- der gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Dabei hat eine gewis- se zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen und die Massnahme muss verhältnismässig sein (KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl., Art. 261 N 4 ff.). 2.3. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; BGer, 4A_312/2009 vom 23. September 2009, E. 3.6.1). Das Gericht darf somit weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis ver- langen. Die klagende Partei hat sowohl das Bestehen eines materiellen An- spruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dring- lichkeit glaubhaft zu machen. Auf der anderen Seite muss die Gegenpartei ihre Einwendungen gegen das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ebenfalls nur glaubhaft machen. Ebenso wird das Rechtliche vom Glaubhaftmachen er- fasst, womit es das Gericht bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen kann (ZÜRCHER, in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 261 N 5 ff.; HUBER, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 261 ZPO N 25; SHK ZPO-TREIS, Art. 261 N 14 ff.). Zweck der vorsorglichen Massnahmen ist zu gewährleisten, dass das künftige Prozessergebnis des nachfolgenden Hauptverfahrens umgesetzt werden kann, indem der derzeitige Rechtszustand bzw. der tatsächliche Zustand der Streitsache aufrechterhalten bleibt. Die Massnahme muss zur Abwehr des Nachteils notwendig sein (BSK ZPO-SPRECHER, 3. Aufl., Art. 261 N 39 ff. und 112 ff.). 3. Die Vorinstanz trat auf das vorsorgliche Massnahmebegehren der Gesuchstelle- rin 3 nicht ein, da diese ihr schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Verfahren
- 10 - nicht näher dargetan habe. Zugleich wies sie das Massnahmebegehren der Ge- suchstellerinnen 1 und 2 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Gesuchstellerin- nen 1 und 2 würden einen rein finanziellen Schaden geltend machen, ohne indes- sen aufzuzeigen, dass dieser später nicht mehr ermittelt oder bemessen werden könne. Sie hätten insbesondere nicht dargelegt, weshalb der behauptete Schaden später nicht mehr ersetzt werden könnte (act. 12). 4. 4.1. Ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG liegt im- mer dann vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat (BGE 135 III 185 E. 3; BGE 134 III 475 E. 4; CHK- BUHR/GABRIEL/SCHRAMM, Art. 1 IPRG N 3). Vorliegend leben alle Parteien im Aus- land: Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 haben ihren Wohnsitz in R._____ (act. 13 S. 1). Der Sitz der Gesuchstellerin 3 befindet sich in M.____. Die Gesuchsgeg- ner 1 und 2 wohnen ebenfalls in M._____. Weder R._____ noch M._____ sind Vertragsstaaten des [Lugano] Übereinkommens über die gerichtliche Zuständig- keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007. Weitere kompetenzbegründenden völker- rechtlichen Verträge zu R._____ oder M._____ bestehen nicht. Das bereits er- wähnte [Haager] Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1. Juli 1985 statuiert ebenfalls keine solche Kompe- tenz. Entsprechend richtet sich die Zuständigkeit nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 2 IPRG im Umkehrschluss). 4.2. Die Gesuchstellerinnen beantragen eine temporäre Konto- sowie Depot- sperre bei einer Bank und damit eine vorsorgliche (Sicherungs-)Massnahme (act. 1 S. 2 f.; act. 13 S. 2 f.). Zuständig zur Anordnung von vorsorglichen Mass- nahmen sind gemäss Art. 10 IPRG: (a) die schweizerischen Gerichte oder Behör- den, die in der Hauptsache zuständig sind; oder (b) die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll. Die Bank F._____ AG hat ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag in Zürich. Entspre- chend liegt hier ein Vollstreckungsort. Die Zuständigkeit der Vorinstanz und des Obergerichts sind damit zu bejahen.
- 11 - 5. 5.1. Die Gesuchstellerin 3 macht vorab in prozessualer Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihr Gesuch eingetreten (act. 13 Rz. 8–10). 5.2. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, dass die Gesuchstelle- rin 3 nicht näher erläutert hätte, inwiefern sie ein Interesse am Ausgang des Ver- fahrens habe. In Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. a und Art. 60 ZPO sei deshalb auf das Gesuch nicht einzutreten (act. 12 E. 2). 5.3. Die Gesuchstellerin 3 wendet dagegen ein, die Vorinstanz verkenne, dass sie in ihrem Gesuch vom 21. Oktober 2021 sehr wohl dargelegt habe, inwiefern sie in die Auseinandersetzung involviert sei. Sie habe ausführlich aufgezeigt, dass der H._____ nichtig sei. Als Folge dieser Nichtigkeit müssten die Gründerrechte der P._____ Anstalt wieder auf die Gesuchstellerin 3 zurückübertragen werden. Die von der P._____ Anstalt über die Jahre an den H._____ ausgeschütteten Di- videnden sowie die mit diesen Dividenden erstandenen Ersatzvermögenswerte wie Anleihen und Aktien teilten das Schicksal der Gründerrechte und müssten ebenfalls auf die Gesuchstellerin 3 rückübertragen werden (act. 13 Rz. 6–12). 5.4. Ein Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch einer Partei nur ein, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse an der richterlichen Beurteilung hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das schützenswerte Interesse kann tatsächlicher oder rechtli- cher Art sein. Am schutzwürdigen Interesse fehlt es insbesondere dann, wenn ei- ne Gutheissung des Begehrens der Partei nicht oder nicht mehr zum angestreb- ten Erfolg verhilft. Ob der geltend gemachte Anspruch effektiv besteht, entschei- det das Gericht nicht bereits bei der Eintretensprüfung, sondern erst im Rahmen der materiellen Beurteilung (vgl. ZÜRCHER, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 59 ZPO N 12). Das schutzwürdige Interesse ist jeweils unabhängig von der materiel- len Prüfung des dem Begehren zu Grunde liegenden Anspruchs zu beurteilen. Selbst auf offensichtlich abzuweisende Begehren kann nicht einfach nicht einge- treten werden (SHK ZPO-COURVOISIER, Art. 59 N 5). Bei der Eintretensprüfung nimmt das Gericht mithin keine verkappte Prozessbeurteilung vor. Entsprechend darf es an den Nachweis des schutzwürdigen Interesses keine übertrieben stren-
- 12 - gen Ansprüche stellen. Das Gericht muss das ihm vorliegende Material darauf prüfen, ob dieses Anhaltspunkte für eine fehlende Prozessvoraussetzung enthält. Nur wenn sich solche Anhaltspunkte ergeben, muss das Gericht weitere Abklä- rungen vornehmen (MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 59 N 6). 5.5. Entgegen der Vorinstanz hat die Gesuchstellerin 3 ihr schutzwürdiges Inte- resse in ihrem Massnahmegesuch nach diesen Massstäben dargelegt, weshalb die Vorinstanz darauf hätte eintreten müssen. 6. 6.1. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt einen materiellrechtli- chen Anspruch der gesuchstellenden Partei gegenüber der Gesuchsgegnerschaft voraus (sog. Verfügungsanspruch). Der Verfügungsanspruch ist grundsätzlich nichtpekuniärer Art. Der Verfügungsanspruch bildet regelmässig den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens (KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl., Art. 261 N 5). 6.2. Die Gesuchstellerinnen machen geltend, sie hätten verschiedene Ansprü- che gegen die Gesuchsgegner als Trustees des H._____. In erster Linie hätten sie einen Anspruch auf Absetzung der Gesuchsgegner als Trustees. Zudem sei der H._____ nichtig, weshalb die von der P._____ Anstalt und der Q._____ An- stalt an den H._____ ausgeschütteten Dividenden bzw. die mit diesen Dividenden erstandenen Ersatzvermögenswerte auf die Gesuchstellerinnen zurückübertragen werden müssten. Eventualiter machen die Gesuchstellerinnen geltend, L._____ habe seine Beteiligung am S._____-Konzern der Gesuchstellerin 2 geschenkt. Entsprechend hätten sie einen Anspruch auf Übertragung der S._____-Aktien samt der entsprechenden Einkünfte, die gegenwärtig vom H._____ gehalten wür- den. Weiter erhebt die Gesuchstellerin 2 einen Anspruch auf die bei der Bank F._____ AG belegenen Vermögenswerte, da der H._____ sie in ihrem erbrechtli- chen Pflichtteil verletze. Und schliesslich habe die Gesuchstellerin 2 als Begüns- tigte des H._____ einen Ausschüttungsanspruch gegenüber den Trustees (act. 13 Rz. 190).
- 13 - 6.3. Soweit die Gesuchstellerinnen mit ihrem Begehren eine Sicherstellung ih- res Ausschüttungsanspruchs (und damit von Geldzahlungen) erreichen wollen, erweist sich ihr Begehren als von vornherein unzulässig. Besteht die Berechti- gung in einem Anspruch auf eine Geldleistung, steht als Massnahme des vorläu- figen Rechtsschutzes der Arrest (Art. 269 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 271 ff. SchKG) zur Verfügung. Eine Auseinandersetzung mit den anderen behaupteten Ansprüchen kann hier unterbleiben. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ge- lingt es den Gesuchstellerinnen nicht, die weiteren Massnahmevoraussetzungen glaubhaft zu machen. 7. 7.1. Für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme muss weiter ein Verfü- gungsgrund gegeben sein. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang die Gefahr eines nicht oder nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils aufgrund einer zu befürchtenden oder sogar bereits vorliegenden Verletzung des Verfügungsan- spruchs. Ein solcher Nachteil besteht immer dann, wenn ohne vorsorgliche Mass- nahme der glaubhaft gemachte zivilrechtliche Anspruch überhaupt nicht mehr o- der nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten verwirklicht werden kann (KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl., Art. 261 N 8). 7.2. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit dem Verfügungsgrund, die Gesuchstellerinnen hätten nicht geltend gemacht, dass der behauptete vermö- gensrechtliche Schaden später nicht mehr ermittelt oder bemessen werden kön- ne. Sie hätten auch nicht dargelegt, weshalb ein allfälliger finanzieller Schaden später nicht mehr ersetzt werden könne. Soweit die Gesuchstellerinnen pauschal "erhebliche Schwierigkeiten" bei der Verwirklichung des zivilrechtlichen An- spruchs verorten würden, könne ihnen nicht gefolgt werden (act. 12 E. 5.3). 7.3. Die Gesuchsstellerinnen halten dem entgegen, an die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils dürfe kein strenger Massstab ange- legt werden, weil diese Voraussetzung nicht immer glaubhaft gemacht werden könne. Das dem vorinstanzlichen Entscheid unterliegende Argument, wonach Geldschaden leicht ersetzbar seien, greife zu kurz. Die Gesuchstellerinnen hätten
- 14 - in ihrem Massnahmebegehren die Gefährdung des H._____ ausdrücklich darge- tan (act. 13 Rz. 13–29). Sie führen weiter aus, die Gesuchsgegner hätten völlig unnötige englische Rechtsgutachten bezüglich des Ausschüttungsanspruches der Gesuchstellerin 2 eingeholt. Dadurch seien dem H._____ Gutachtenskosten in der Höhe von USD 55'835 entstanden. Weiter würden sich die Gesuchsgegner weigern, bei den kontoführenden Banken Retrozessionen in der Höhe von mindestens CHF 120'000 einzufordern. Auch hätten die Gesuchsgegner USD 3'000'000 für die Bestreitung der Rechtskosten zur Abwehr von "Attacken gegen den H._____" freigegeben. Und schliesslich hätten sie dem H._____ völlig übersetzte Honorare in Rechnung gestellt, welche sich alleine für den Zeitraum September 2019 bis Ende 2020 auf deutlich über CHF 1'000'000 summieren würden (act. 13 Rz. 19 und 153–178). 7.4. In den Akten fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegner Vermögenswerte bei der Bank F._____ AG auf andere Gesellschaften verschie- ben und so dem Zugriff der Gesuchstellerinnen entziehen würden. Solches be- haupten denn auch nicht einmal die Gesuchstellerinnen selbst. Diese sehen ihren Anspruch auf das Trustvermögen allerdings dadurch bedroht, dass die Gesuchs- gegner übersetzte Honorare beziehen würden, ein teures Rechtsgutachten in Auf- trag gegeben hätten und ihre Rechtsstreitigkeiten mit den Gesuchstellerinnen über den Trust finanzieren würden (act. 13 Rz. 153–165). Soweit sie indes ledig- lich die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Behauptungen in der Berufung wie- derholen, genügen sie ihrer Begründungsobliegenheit zum vornherein nicht. 7.5. Ob das Honorar eines Trustees angemessen ist oder nicht, hängt von vie- len Faktoren ab. Im Vordergrund stehen dabei die Aufgaben und Verantwortun- gen der einzelnen Trustees sowie die Höhe des verwalteten Trustvermögens. Die Gesuchstellerinnen legen nicht dar, welche Leistungen die Gesuchsgegner zu- gunsten des H._____ erbringen, und äussern sich nicht in substanziierter Form zu den Funktionen der einzelnen Trustees. Zumindest die Gesuchstellerin 1 wäre zu solchen Angaben ohne Weiteres in der Lage gewesen, ist sie doch selbst Trustee des H._____. Insbesondere reichten die Gesuchstellerinnen weder ein detaillier-
- 15 - tes Pflichtenheft noch ein Entschädigungsreglement ein. Dem Gericht fehlen folg- lich die nötigen Grundlagen, um sich mit der Frage zu befassen, ob die behaupte- ten Honorarbezüge der Gesuchsgegner ungerechtfertigt sind und einen Rechts- anspruch der Gesuchstellerinnen begründen bzw. vorsorgliche Massnahmen rechtfertigen würden. Soweit die Gesuchstellerinnen losgelöst von den konkreten Aufgaben der Trustees alleine auf die absolute Höhe des Honorars abstellen und dieses als in jeder Hinsicht übersetzt rügen, ist Folgendes zu beachten: Insge- samt liegen gemäss Berufung rund USD 180'000'000 Vermögenserträge bei drei Banken (act. 13 Rz. 106), davon die erwähnten rund USD 60'000'000 bei der Bank F._____ AG (act. 4/5). Selbst wenn man von einer jährlichen Entschädi- gungszahlung in der Höhe von insgesamt USD 1'000'000 ausginge, würde das Gesamthonorar der Trustee damit bloss 0,55 % der akkumulierten Vermögenser- träge betragen (USD 1'000'000 geteilt durch USD 180'000'000). Dass es sich da- bei um eine übersetzte Honorierung handelt, legen die Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dar. Letztlich kann die Frage nach dem angemessenen Trustee- Honorar aber offenbleiben. 7.6. Mit Hilfe eines englischen Rechtsgutachtens wollten die Trustees den Aus- schüttungsanspruch der Gesuchstellerin 2 ermitteln (act. 13 Rz. 19). Das Gutach- ten sollte dabei die Frage beantworten, wann und in welchem Umfang die Ge- suchstellerin 2 an den Vermögenserträgen des Trusts zu beteiligen sei. Die Ge- suchsgegner liessen dieses Gutachten folglich aus trustbezogenen Motiven er- stellen. Eine offenkundige Schädigungsabsicht kann aus der Wahl des auf angli- kanisches Recht spezialisierten Trust-Experten nicht abgeleitet werden. Ob allen- falls ein M._____-ischer Trust-Spezialist diese Frage korrekter oder günstiger hät- te beantworten können, kann hier offenbleiben. Trustees verfügen bei der Verwal- tung des Trustvermögens über einen gewissen Ermessensspielraum. Ein mass- nahmerechtlich relevanter Nachteil wäre bloss dann zu bejahen, wenn die Ge- suchsgegner wiederholt Gutachtensaufträge erteilen würden, die in keinem Zu- sammenhang mit dem Trustzweck stünden. Die Gesuchstellerinnen zeigen nicht auf, dass dem Trustvermögen eine Gefahr durch weitere unbegründete Gutach- tenskosten droht. Die bloss theoretische Möglichkeit einer künftigen Schädigung rechtfertigt keine vorsorgliche Massnahme.
- 16 - 7.7. Gleiches gilt für die Freigabe der Rücklage zur Abwehr von "Attacken ge- gen den H._____" (act. 13 Rz. 19 und 161–169). Ein Fonds von USD 3'000'000 für Rechtsstreitigkeiten mag auf den ersten Blick hoch erscheinen. Führt man sich indessen das gesamte Trustvermögen vor Augen, relativiert sich dieser Betrag stark: Das Trustvermögen umfasst nicht nur die akkumulierten Vermögenserträge im Wert von USD 180'000'000, sondern auch die Minderheitsbeteiligung an der S1._____. Deren genauer Wert ist mangels Börsenkotierung der Aktien unbe- kannt. Gemäss den Gesuchstellerinnen soll ihr Wert zwischen USD 1,5 und 2 Mil- liarden liegen (act. 13 Rz. 50). Der H._____ weist Berührungspunkte zu mehreren Rechtsordnungen auf (mindestens K._____, R._____, M._____, Schweiz). Der H._____ ist mithin ein gleichermassen wertvolles wie komplexes Konstrukt. Vor diesem Hintergrund erscheinen Rücklagen von USD 3'000'000 für Rechtsstreitig- keiten nicht als offenkundig übersetzt. Abgesehen davon dienen diese Gelder gemäss Eigenbezeichnung dem Schutz des Trustvermögens. Die Gesuchstelle- rinnen machen nicht geltend, dass die Gesuchsgegner die Rücklagen für rein pri- vate oder andere Zwecke verwenden, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem H._____ stehen oder ausserhalb ihres Tätigkeitsfeldes als Trustees lie- gen. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass die Gesuchsgegner mit diesen Geldern sinnlose Gerichtsverfahren finanzieren wollen. Die Befürchtung der Ge- suchstellerinnen, die Gesuchsgegner könnten das Geld auch für Rechtsstreitig- keiten gegen sie verwenden, bleibt unsubstanziiert und unbelegt. Abgesehen da- von ist die Freigabe bzw. Auflösung einer Rücklage ein buchhalterischer Vorgang, der das Vermögen selbst (noch) noch nicht reduziert. Entsprechend kann offen- bleiben, ob der nötige statutarische Beschluss zur ursprünglichen Bildung dieses Fonds vorlag (act. 1 Rz. 147–150). Insgesamt gelingt es den Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dazulegen, dass die zu sperrenden Vermögenswerte durch unan- gemessene oder unrechtmässige Transaktionen der Gesuchgegner bedroht wer- den. 8. 8.1. Vorsorgliche Massnahmen müssen zeitlich dringlich sein. Entsprechend haben die Gesuchstellerinnen glaubhaft darzulegen, dass die von ihnen verlangte
- 17 - Massnahme notwendig ist, weil das Ergebnis eines ordentlichen Prozesses nicht abgewartet werden kann (vgl. CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 261 ZPO N 10). 8.2. Die Gesuchstellerinnen machen diesbezüglich bloss geltend, zwischen den Parteien sei eine Vielzahl von Verfahren hängig. Bei den Gesuchsgegnern wür- den daher ständig neue Kosten anfallen, welche diese auf den H._____ abzuwäl- zen versuchten. Aufgrund der geschilderten Machtverhältnisse sei es den Ge- suchsgegnern jederzeit und sofort möglich, auf Vermögenswerte des Trusts zu- zugreifen (act. 1 Rz. 309; act. 113 Rz. 313). 8.3. Folgt man den Ausführungen der Gesuchstellerinnen, sind zwischen den Parteien mehrere Verfahren hängig. Die Gesuchstellerinnen lassen allerdings of- fen, vor welchen Gerichten sie prozessieren und in welchem Stadium sich diese Verfahren befinden. Auch führen sie nichts zum Gegenstand der einzelnen Ver- fahren aus. Entsprechend bleibt unklar, ob demnächst Hauptsachenentscheide ergehen und mit welchen finanziellen Konsequenzen für den Trust zu rechnen ist. Die Gesuchstellerinnen unterlassen es überhaupt, in zeitlicher Hinsicht zu sub- stantiieren, wann und welche für das bei der Bank F._____ AG gelegene Trust- vermögen schädigenden Transaktionen ergehen sollen. Vor diesem Hintergrund ist die Dringlichkeit des vorliegenden Massnahmebegehrens nicht glaubhaft ge- macht. 9. 9.1. Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht die "notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen" an. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine vorsorgli- che Massnahme verhältnismässig sein muss. Aufgrund ihres lediglich provisori- schen Charakters kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip gerade beim Erlass vorsorglicher Massnahmen ein besonders hoher Stellenwert zu, zumal sie in die Rechtslage des Gesuchsgegners oder Dritter eingreifen, bevor ein definitiver Ent- scheid über den behaupteten Anspruch vorliegt. Das Gericht muss daher eine In- teressenabwägung vornehmen (CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 261 ZPO N 11).
- 18 - 9.2. Selbst wenn man von den Ausführungen der Gesuchstellerinnen ausginge, dann würden die Gesuchsgegner mit ihrem Verhalten ca. USD 3'500'000 gefähr- den. Der Gesamtwert des Portfolios bei der Bank F._____ AG beträgt ca. USD 60'000'000. Es wäre aufgrund der unterschiedlich hohen finanziellen Interessen unverhältnismässig, ein ganzes Portfolio zu sperren, nur weil 1/17 seines Wertes bedroht ist. Dies wäre vorliegend auch deshalb nicht angebracht, weil der Trust noch weitere Personen begünstigt, deren Ansprüche die Gesuchstellerinnen nicht bestreiten (vgl. act. 13 Rz. 64; act. 4/26). Eine vollständige Sperrung hätte mög- licherweise zur Folge, dass diese Personen keine Zahlungen mehr aus den Erträ- gen der S1._____ erhielten, womit berechtigte Drittansprüche tangiert werden könnten. 9.3. Zusammenfassend vermögen die Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dar- zutun, dass die Gesuchsgegner ihre Ansprüche verletzen oder sie eine drohende Verletzung zumindest ernsthaft zu befürchten hätten (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). 10. Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung abzuweisen. 11. 11.1. Die Vorinstanz ist zu Unrecht auf das Massnahmebegehren der Gesuch- stellerin 3 nicht eingetreten. Entsprechend obsiegt die Gesuchstellerin 3 in diesem Punkt. In der Sache selbst unterliegen alle drei Gesuchstellerinnen. Ausgangs- gemäss sind den Gesuchstellerinnen 1 und 2 je einen Drittel der Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin 3 hat aufgrund ihres bloss teilweisen Unter- liegens bloss einen Viertel der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das verbleibende Zwölftel der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 11.2. Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeiten des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Bei der Gebührenfestsetzung ist folgender Be- sonderheit Rechnung zu tragen: Im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens steht ein Bankportfolio, das sich im Wesentlichen aus Aktien und Obligationen im Wert von
- 19 - rund USD 60'000'000 zusammensetzt. Obwohl die Gesuchstellerinnen eine voll- ständige Sperrung dieses Portfolios anstreben, darf der Rechtsmittelstreitwert trotzdem nicht mit dem Portfoliowert gleichgesetzt werden. Die Gesuchstellerin- nen machen im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf Übereignung des ganzen Portfolios geltend. Vielmehr wollten sie mit ihrem Gesuch nur verhindern, dass die Gesuchsgegner das Portfolio weiter schädigen. Die Gesuchstellerinnen beziffern den ihnen drohenden Schaden nicht exakt. Folgt man aber ihren Ausfüh- rungen, liegt dieser Schaden bei ca. CHF 3'500'000.– (Rücklage zur Abwehr von Angriffen auf den H._____, übersetzte Honorarbezüge, Gutachtenskosten und nicht eingeforderte Retrozessionen [Rz. 153–178]). Die Gesuchstellerinnen gehen bloss von einem Streitwert in der Höhe von CHF 500'000.– aus (act. 1 Rz. 15). Ein derart tiefer Streitwert trägt daher der wirtschaftlichen Bedeutung des vorlie- genden Rechtsstreites zu wenig Rechnung. An dieser Einschätzung vermag auch der von den Gesuchstellerinnen zur Begründung ihres Streitwertes angerufene Entscheid nichts zu ändern (act. 1 Rz. 15). In diesem handelsgerichtlichen Ver- fahren ging es um eine vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO (HGer ZH, HE120087 vom 21. Dezember 2012, E. 11). Eine solche Beweissiche- rung verfolgt eine andere Stossrichtung als das vorliegend zu beurteilende Mass- nahmebegehren. Ein Streitwert in der Höhe von CHF 3'500'000.– führt zu einer ordentlichen Gebühr von CHF 55'750.– (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 f. GebV OG). Im summarischen Verfahren beträgt die Gerichtsgebühr die Hälfte bis drei Viertel dieser ordentlichen Gebühr, mithin CHF 27'875.– bis CHF 41'812.50 (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Das vorliegende Verfahren war weder be- sonders aufwändig noch übermässig komplex. Im Zentrum stand die fehlende Massnahmefähigkeit des Portfoliosperrbegehrens. Entsprechend ist die Gerichts- gebühr auf CHF 20'000.– festzusetzen. Die Gesuchstellerinnen haften solidarisch für die auf sie fallenden Anteile an den Gerichtskosten. 12. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Als unterliegende Parteien haben die Gesuchstellerinnen von vornherein keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung. Die Gesuchsgegner auf der anderen Seite mussten die Berufung
- 20 - nicht beantworten, so dass ihnen durch das vorliegende Verfahren kein nennens- werter Aufwand entstanden ist, der eine Entschädigung rechtfertigen würde. Es wird erkannt:
1. Die Berufung der Gesuchstellerin 3 wird teilweise gutgeheissen. Die Verfü- gung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Oktober 2021 wird ersatzlos aufgehoben.
2. Im Übrigen werden die Berufungen der Gesuchstellerinnen 1, 2 und 3 ab- gewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Oktober 2021 wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 20'000.– festgesetzt und den Gesuchstellerinnen 1 und 2 zu je einem Drittel sowie der Gesuch- stellerin 3 zu einem Viertel auferlegt. Die drei Gesuchstellerinnen haften so- lidarisch für den ganzen auf sie fallenden Betrag. Im Umfang von einem Zwölftel werden die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden soweit ausrei- chend aus dem von den Gesuchstellerinnen geleisteten Vorschuss von CHF 10'500.– bezogen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse den Ge- suchstellerinnen Rechnung.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegner je unter Beila- ge einer Kopie der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 13), so- wie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 21 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 22 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 3'500'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Tanner versandt am:
10. Dezember 2021