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LF210078

Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines

Zürich OG · 2021-11-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Am tt.mm.2021 verstarb C._____ (fortan Erblasser), geboren am tt. Januar 1929, mit letztem Wohnsitz in E._____. Am 14. Juli 2021 reichten F._____ und G._____ dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 1. Dezember 2018 zur amtlichen Eröffnung ein. Am 20. Juli 2021 reichte die Berufsbeistandschaft E._____ die Kopie eines handschriftlichen Testamentes vom 7. Dezember 1998, welches der Erblasser gemeinsam mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau verfasst und unterzeichnet hatte, zur Eröffnung ein (vgl. act. 4 und act. 5 E. I.).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 ordnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur über den Nachlass des Erblassers die Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB an und beauftragte damit die H._____ AG, … [Adresse] (act. 4).

E. 1.3 Mit Urteil vom 30. August 2021 eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur die beiden eingelieferten Testamente des Erblassers und gab die folgenden von ihm ermittelten gesetzlichen sowie die vom Erblasser eingesetzten Erben bekannt (act. 5 E. III und IV): als gesetzliche Erben: Die Geschwister des Erblassers bzw. zufolge deren Vorversterbens deren Nachkommen, nämlich

- I._____, geb. tt. September 1947, von J._____ ZH, … [Adresse];

- K._____, geb. tt. September 1948, von J._____ ZH, … [Adresse];

- B._____, geb. tt. März 1966, von D._____ ZH, … [Adresse] und als eingesetzte Erben:

- F._____, geb. tt. Juni 1938, von L._____ SH, … [Adresse]

- 3 -

- A._____, geb. tt. Juni 1953, Staatsangehörige von Deutschland, … [Adresse]

- Stiftung M._____, … [Adresse] Weiter stellte das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur den eingesetzten Erben in Aussicht, dass ihnen auf Verlangen ein auf sie lautender Erbschein ausgestellt werde, sofern ihre Berechtigung am Nachlass nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils vom 30. August 2021 von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer anderen Verfügung Bedachten schriftlich bestritten werde (act. 5, Dispositivziffer 3).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 29. September 2021 erhob der gesetzliche Erbe B._____ (fortan Berufungsbeklagter) Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines an die "eingesetzten Erben der beiden Testamente" (vgl. act. 1).

E. 1.5 Mit Urteil vom 7. Oktober 2021 nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) von der Einsprache des gesetzlichen Erben B._____ gegen die Ausstellung eines Erbscheines an die eingesetzten Erbinnen Vormerk und setzte die Beteiligten darüber in Kenntnis. Zudem wies die Vorinstanz damit darauf hin, dass keine Erbbescheinigung ausgestellt werde, solange die Einsprache nicht beseitigt sei. Die Einsprache falle jedoch dahin, wenn innerhalb der einjährigen Frist von Art. 521 ZGB bzw. Art. 533 ZGB keine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage angehoben werde (act. 6, Dispositivziffer 1 = act. 11 [Aktenexemplar]).

E. 1.6 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 7. Oktober 2021 hat A._____ (fortan Berufungsklägerin) mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an die Kammer erhoben (act. 12; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7).

E. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden,

- 4 - da sich die Berufung – wie nachstehend aufzuzeigen ist – sofort als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist. Die Sache ist spruchreif.

E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gemäss telefonisch erteilter Auskunft des Steueramtes E._____ beläuft sich das vom Erblasser zuletzt versteuerte Vermögen auf Fr. 1'285'000.– (act. 13). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert hier ohne Weiteres erreicht.

E. 2.2 Die Testamentseröffnung und die Ausstellung von Erbbescheinigungen gehören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 ZGB). Die Testamentseröffnung dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Art. 557 N 2). Sodann ist die Testamentseröffnung Voraussetzung für das Ausstellen der Erbbescheinigung an eingesetzte Erben. Mit der Eröffnung beginnt aber auch die Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 22). Den Erben wird auf Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, falls dagegen keine Einsprache erhoben wird (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Wird Einsprache erhoben, so wird damit die Ausstellung der Erbbescheinigung und damit die Auslieferung der Erbschaft einstweilen verhindert. Der gesetzliche Erbe kann sich mit der Einsprache vor dem Schaden einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen (vgl. BGE 128 III 318 ff., E. 2.2.1). Ein Einspracherecht gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung haben nach dem Wortlaut von Art. 559 Abs. 1 ZGB die gesetzlichen Erben sowie die in einer früheren Verfügung oder die gemäss einer früheren Verfügung bedachten Personen. An weitere Voraussetzungen ist die Einsprache nach Art. 559 Abs. 1 ZGB nicht geknüpft. Die Einsprache muss zwar ausdrücklich erhoben werden, kann aber auch mündlich oder schriftlich und ohne Angabe von Gründen erfolgen

- 5 - (vgl. PraxKomm Erbrecht-EMMEL, 4. Aufl. 2019, Art. 559 N 14). Eingesetzten Erben darf die Erbenbescheinigung nicht ausgestellt werden, wenn ihre Berechtigung innert eines Monats ab Mitteilung der Testamentseröffnung ausdrücklich bestritten wird, jedenfalls solange die Erbberechtigung nicht rechtskräftig bejaht worden ist. Eine Einsprache durch eine zur Bestreitung legitimierte Person gegenüber einem von mehreren auf den Nachlass Anspruch erhebenden Erben genügt, um Wirkung für und gegen alle Erben zu haben (vgl. PraxKomm Erbrecht-EMMEL, a.a.O., Art. 559 N 11). Erhebt der Einsprecher innert Jahresfrist eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage und versucht er so die behauptete Erbenstellung durchzusetzen, so wird im ordentlichen Verfahren unter anderem über die Erbenstellung entschieden. Das Urteil dient dann als Legitimationsausweis für die Erben, ohne dass es der Ausstellung einer neuen Erbbescheinigung oder der Aufhebung einer allenfalls früher bereits ausgestellten Erbbescheinigung bedürfte (vgl. BGer 5A_800/2013, E. 4.2.1). Wird nach Erhebung der Einsprache nicht fristgerecht eine Hauptklage eingereicht, so kann der eingesetzte Erbe die Ausstellung der Erbbescheinigung verlangen (vgl. BGE 128 III 318 ff., E. 2.2.1).

E. 2.3 Mit der Berufung will sich die Berufungsklägerin einerseits gegen die Einsprache des gesetzlichen Erben B._____ zur Wehr setzen und andererseits beantragt sie damit die gerichtliche "Anerkennung" des Testamentes des Erblassers vom 1. Dezember 2018 (vgl. act. 12 S. 1). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die von B._____ in der Einsprache erhobenen massiven Vorwürfe ihr gegenüber entsprächen nicht den Tatsachen. Weder habe der Erblasser im Zeitpunkt des Abfassens des Testamentes vom 1. Dezember 2018 unter einer altersbedingten Geistesschwäche oder an einer Demenz gelitten, noch es stimme es, dass sie sich vom Erblasser Fr. 10'000.– habe schenken lassen und seine Hand beim Schreiben des Testamentes geführt habe (act. 12).

E. 2.4 Soweit die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung die gerichtliche "Anerkennung" des Testamentes des Erblassers vom 1. Dezember 2018 beantragt, so übersieht sie, dass das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur im Testamentseröffnungsurteil vom 30. August 2021

- 6 - einstweilen in summarischer Prüfung auf das jüngste Testament, somit auf dasjenige vom 1. Dezember 2018, abgestellt und folglich dieses als einstweilen massgebliches Testament erachtet hat. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Vorinstanz noch der Kammer, die genauen Umstände der Entstehung des umstrittenen Testamentes des Erblassers vom 1. Dezember 2018 zu ermitteln und über dessen Gültigkeit definitiv zu entscheiden. Darüber wird vielmehr im Rahmen eines ordentlichen gerichtlichen Verfahrens (z.B. im Rahmen einer allfälligen Ungültigkeitsklage) zu entscheiden sein. Auf die Berufung der Berufungsklägerin ist in Bezug auf diesen Antrag folglich mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Soweit die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung weiter zumindest sinngemäss die "Beseitigung" der gegen das Ausstellen einer Erbbescheinigung für die eingesetzten Erbinnen erhobenen Einsprache verlangt, übersieht sie, dass die Vorinstanz nach Eingang der Einsprache des Berufungsgegners einzig zu prüfen hatte, ob der Einsprecher (Berufungsgegner) gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB legitimiert ist, eine Einsprache zu erheben. Nachdem es sich beim hiesigen Einsprecher (Berufungsbeklagter) unbestrittenermassen um einen gesetzlichen Erben des Erblassers handelt, ist er zum Erheben einer Einsprache ohne weiteres legitimiert (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB) und diese somit gültig, weshalb den eingesetzten Erbinnen derzeit eine Erbbescheinigung nicht ausgestellt werden darf.

Dispositiv
  1. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang würde grundsätzlich die Berufungsklägerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf das Erheben von Kosten ist vorliegend jedoch ausnahmsweise zu verzichten, da es nachvollziehbar ist, dass die Berufungsklägerin als juristische Laiin aufgrund der Formulierung in Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids "Solange die Einsprache nicht beseitigt ist, wird kein Erbschein ausgestellt" davon ausgegangen ist, die Einsprache sei mit dem angegebenen Rechtsmittel der Berufung (Dispositivziffer 5) zu "beseitigen", um eine Erbbescheinigung ausgestellt zu erhalten. 3.2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen; der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm im Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
  2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. EN210158-K) wird bestätigt.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. - 8 -
  5. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, an die Berufungsklägerin mittels rechtshilfeweiser Zustellung nach Deutschland und an den Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 12, - die weiteren eingesetzten Erbinnen (F._____, … [Adresse], sowie Stiftung M._____, … [Adresse]), - die weiteren gesetzlichen Erben (I._____, … [Adresse] sowie K._____, … [Adresse]), - an die im Testament vom 7. Dezember 1998 erwähnten Erben (gemäss act. 5 E. V), - an die Erbschaftsverwalterin (H._____ AG, … [Adresse]), - an das Steueramt E._____, - an das Kantonale Steueramt Zürich, - an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'285'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
  7. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF210078-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 18. November 2021 in Sachen A._____, Berufungsklägerin, gegen B._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines im Nachlass von C._____, geboren am tt. Januar 1929, von D._____ ZH, gestorben am tt.mm.2021, wohnhaft gewesen in E._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Oktober 2021 (EN210158)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Am tt.mm.2021 verstarb C._____ (fortan Erblasser), geboren am tt. Januar 1929, mit letztem Wohnsitz in E._____. Am 14. Juli 2021 reichten F._____ und G._____ dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 1. Dezember 2018 zur amtlichen Eröffnung ein. Am 20. Juli 2021 reichte die Berufsbeistandschaft E._____ die Kopie eines handschriftlichen Testamentes vom 7. Dezember 1998, welches der Erblasser gemeinsam mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau verfasst und unterzeichnet hatte, zur Eröffnung ein (vgl. act. 4 und act. 5 E. I.). 1.2 Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 ordnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur über den Nachlass des Erblassers die Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB an und beauftragte damit die H._____ AG, … [Adresse] (act. 4). 1.3 Mit Urteil vom 30. August 2021 eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur die beiden eingelieferten Testamente des Erblassers und gab die folgenden von ihm ermittelten gesetzlichen sowie die vom Erblasser eingesetzten Erben bekannt (act. 5 E. III und IV): als gesetzliche Erben: Die Geschwister des Erblassers bzw. zufolge deren Vorversterbens deren Nachkommen, nämlich

- I._____, geb. tt. September 1947, von J._____ ZH, … [Adresse];

- K._____, geb. tt. September 1948, von J._____ ZH, … [Adresse];

- B._____, geb. tt. März 1966, von D._____ ZH, … [Adresse] und als eingesetzte Erben:

- F._____, geb. tt. Juni 1938, von L._____ SH, … [Adresse]

- 3 -

- A._____, geb. tt. Juni 1953, Staatsangehörige von Deutschland, … [Adresse]

- Stiftung M._____, … [Adresse] Weiter stellte das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur den eingesetzten Erben in Aussicht, dass ihnen auf Verlangen ein auf sie lautender Erbschein ausgestellt werde, sofern ihre Berechtigung am Nachlass nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils vom 30. August 2021 von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer anderen Verfügung Bedachten schriftlich bestritten werde (act. 5, Dispositivziffer 3). 1.4 Mit Eingabe vom 29. September 2021 erhob der gesetzliche Erbe B._____ (fortan Berufungsbeklagter) Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines an die "eingesetzten Erben der beiden Testamente" (vgl. act. 1). 1.5 Mit Urteil vom 7. Oktober 2021 nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) von der Einsprache des gesetzlichen Erben B._____ gegen die Ausstellung eines Erbscheines an die eingesetzten Erbinnen Vormerk und setzte die Beteiligten darüber in Kenntnis. Zudem wies die Vorinstanz damit darauf hin, dass keine Erbbescheinigung ausgestellt werde, solange die Einsprache nicht beseitigt sei. Die Einsprache falle jedoch dahin, wenn innerhalb der einjährigen Frist von Art. 521 ZGB bzw. Art. 533 ZGB keine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage angehoben werde (act. 6, Dispositivziffer 1 = act. 11 [Aktenexemplar]). 1.6 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 7. Oktober 2021 hat A._____ (fortan Berufungsklägerin) mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an die Kammer erhoben (act. 12; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7). 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden,

- 4 - da sich die Berufung – wie nachstehend aufzuzeigen ist – sofort als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist. Die Sache ist spruchreif. 2. 2.1 Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gemäss telefonisch erteilter Auskunft des Steueramtes E._____ beläuft sich das vom Erblasser zuletzt versteuerte Vermögen auf Fr. 1'285'000.– (act. 13). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert hier ohne Weiteres erreicht. 2.2 Die Testamentseröffnung und die Ausstellung von Erbbescheinigungen gehören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 ZGB). Die Testamentseröffnung dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Art. 557 N 2). Sodann ist die Testamentseröffnung Voraussetzung für das Ausstellen der Erbbescheinigung an eingesetzte Erben. Mit der Eröffnung beginnt aber auch die Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 22). Den Erben wird auf Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, falls dagegen keine Einsprache erhoben wird (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Wird Einsprache erhoben, so wird damit die Ausstellung der Erbbescheinigung und damit die Auslieferung der Erbschaft einstweilen verhindert. Der gesetzliche Erbe kann sich mit der Einsprache vor dem Schaden einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen (vgl. BGE 128 III 318 ff., E. 2.2.1). Ein Einspracherecht gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung haben nach dem Wortlaut von Art. 559 Abs. 1 ZGB die gesetzlichen Erben sowie die in einer früheren Verfügung oder die gemäss einer früheren Verfügung bedachten Personen. An weitere Voraussetzungen ist die Einsprache nach Art. 559 Abs. 1 ZGB nicht geknüpft. Die Einsprache muss zwar ausdrücklich erhoben werden, kann aber auch mündlich oder schriftlich und ohne Angabe von Gründen erfolgen

- 5 - (vgl. PraxKomm Erbrecht-EMMEL, 4. Aufl. 2019, Art. 559 N 14). Eingesetzten Erben darf die Erbenbescheinigung nicht ausgestellt werden, wenn ihre Berechtigung innert eines Monats ab Mitteilung der Testamentseröffnung ausdrücklich bestritten wird, jedenfalls solange die Erbberechtigung nicht rechtskräftig bejaht worden ist. Eine Einsprache durch eine zur Bestreitung legitimierte Person gegenüber einem von mehreren auf den Nachlass Anspruch erhebenden Erben genügt, um Wirkung für und gegen alle Erben zu haben (vgl. PraxKomm Erbrecht-EMMEL, a.a.O., Art. 559 N 11). Erhebt der Einsprecher innert Jahresfrist eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage und versucht er so die behauptete Erbenstellung durchzusetzen, so wird im ordentlichen Verfahren unter anderem über die Erbenstellung entschieden. Das Urteil dient dann als Legitimationsausweis für die Erben, ohne dass es der Ausstellung einer neuen Erbbescheinigung oder der Aufhebung einer allenfalls früher bereits ausgestellten Erbbescheinigung bedürfte (vgl. BGer 5A_800/2013, E. 4.2.1). Wird nach Erhebung der Einsprache nicht fristgerecht eine Hauptklage eingereicht, so kann der eingesetzte Erbe die Ausstellung der Erbbescheinigung verlangen (vgl. BGE 128 III 318 ff., E. 2.2.1). 2.3 Mit der Berufung will sich die Berufungsklägerin einerseits gegen die Einsprache des gesetzlichen Erben B._____ zur Wehr setzen und andererseits beantragt sie damit die gerichtliche "Anerkennung" des Testamentes des Erblassers vom 1. Dezember 2018 (vgl. act. 12 S. 1). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die von B._____ in der Einsprache erhobenen massiven Vorwürfe ihr gegenüber entsprächen nicht den Tatsachen. Weder habe der Erblasser im Zeitpunkt des Abfassens des Testamentes vom 1. Dezember 2018 unter einer altersbedingten Geistesschwäche oder an einer Demenz gelitten, noch es stimme es, dass sie sich vom Erblasser Fr. 10'000.– habe schenken lassen und seine Hand beim Schreiben des Testamentes geführt habe (act. 12). 2.4. Soweit die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung die gerichtliche "Anerkennung" des Testamentes des Erblassers vom 1. Dezember 2018 beantragt, so übersieht sie, dass das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur im Testamentseröffnungsurteil vom 30. August 2021

- 6 - einstweilen in summarischer Prüfung auf das jüngste Testament, somit auf dasjenige vom 1. Dezember 2018, abgestellt und folglich dieses als einstweilen massgebliches Testament erachtet hat. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Vorinstanz noch der Kammer, die genauen Umstände der Entstehung des umstrittenen Testamentes des Erblassers vom 1. Dezember 2018 zu ermitteln und über dessen Gültigkeit definitiv zu entscheiden. Darüber wird vielmehr im Rahmen eines ordentlichen gerichtlichen Verfahrens (z.B. im Rahmen einer allfälligen Ungültigkeitsklage) zu entscheiden sein. Auf die Berufung der Berufungsklägerin ist in Bezug auf diesen Antrag folglich mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Soweit die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung weiter zumindest sinngemäss die "Beseitigung" der gegen das Ausstellen einer Erbbescheinigung für die eingesetzten Erbinnen erhobenen Einsprache verlangt, übersieht sie, dass die Vorinstanz nach Eingang der Einsprache des Berufungsgegners einzig zu prüfen hatte, ob der Einsprecher (Berufungsgegner) gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB legitimiert ist, eine Einsprache zu erheben. Nachdem es sich beim hiesigen Einsprecher (Berufungsbeklagter) unbestrittenermassen um einen gesetzlichen Erben des Erblassers handelt, ist er zum Erheben einer Einsprache ohne weiteres legitimiert (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB) und diese somit gültig, weshalb den eingesetzten Erbinnen derzeit eine Erbbescheinigung nicht ausgestellt werden darf. Aus diesen Gründen ist das Urteil der Vorinstanz vom 7. Oktober 2021 nicht zu beanstanden. Die Berufung der Berufungsklägerin ist in diesem Punkt abzuweisen.

- 7 - Ob der Einsprecher (Berufungsbeklagter) als gesetzlicher Erbe des Erblassers tatsächlich Ansprüche an dessen Erbschaft hat und in welchem Umfang, wird im Falle einer fristgerecht erhobenen Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu klären sein. Dies ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. 3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang würde grundsätzlich die Berufungsklägerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf das Erheben von Kosten ist vorliegend jedoch ausnahmsweise zu verzichten, da es nachvollziehbar ist, dass die Berufungsklägerin als juristische Laiin aufgrund der Formulierung in Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids "Solange die Einsprache nicht beseitigt ist, wird kein Erbschein ausgestellt" davon ausgegangen ist, die Einsprache sei mit dem angegebenen Rechtsmittel der Berufung (Dispositivziffer 5) zu "beseitigen", um eine Erbbescheinigung ausgestellt zu erhalten. 3.2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen; der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm im Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. EN210158-K) wird bestätigt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

- 8 -

4. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien, an die Berufungsklägerin mittels rechtshilfeweiser Zustellung nach Deutschland und an den Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 12,

- die weiteren eingesetzten Erbinnen (F._____, … [Adresse], sowie Stiftung M._____, … [Adresse]),

- die weiteren gesetzlichen Erben (I._____, … [Adresse] sowie K._____, … [Adresse]),

- an die im Testament vom 7. Dezember 1998 erwähnten Erben (gemäss act. 5 E. V),

- an die Erbschaftsverwalterin (H._____ AG, … [Adresse]),

- an das Steueramt E._____,

- an das Kantonale Steueramt Zürich,

- an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'285'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:

19. November 2021