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LF210071

Gesetzliches Pfandrecht (vorläufige Eintragung)

Zürich OG · 2021-11-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (71 Absätze)

E. 1 Zur Berufung

E. 1.1 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); darunter fällt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermes- sens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substan- tiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 312 N 15; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4).

E. 1.2 Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Partei- en noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhe-

- 23 - bende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer, 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4 und 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Gemäss der vorliegend anwendbaren Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO wer- den neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vor- gebracht werden können, abschliessend. Das Berufungsverfahren dient nicht da- zu, das erstinstanzliche Verfahren zu vervollständigen, sondern den erstinstanzli- chen Entscheid aufgrund von konkret erhobenen Rügen zu überprüfen und zu korrigieren (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).

E. 1.3 Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach trat mit Verfügung vom

E. 1.4 Mit Eingabe an das Obergericht vom 20. September 2021 erhob die Ge- suchsgegnerin rechtzeitig Berufung (act. 45 und act. 49). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–46). Eine Berufungsantwort wurde nicht einge- holt. Die Kosten des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist bevorschusst (act. 52–56). II.

E. 2 Verfahren, Substantiierung und Beweismass

E. 2.1 Die Gesuchsgegnerin bringt zunächst unter extensiven Ausführungen zum Sachenrecht vor, bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um zwei in einer ge- gen den numerus clausus des Sachenrechts verstossenden Weise verbundene Stockwerkeigentümergesellschaften, deren Verhalten nicht geschützt werden dür- fe (act. 49 Rz. 84 ff.).

E. 2.2 Was sie jedoch insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen des vorlie- gend einzutragenden Pfandrechts im Einzelnen daraus ableiten will, geht aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerin nicht hervor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können im Stockwerkeigentum sogenannte Zwillingsgemeinschaf- ten zulässig sein, die ihre Administration miteinander koordinieren, dieselbe Ver- waltung haben und auch Stockwerkeigentümerversammlungen gemeinsam ab- halten (vgl. act. 48 Ziff. III./3.3.3; vgl. auch WERMELINGER, La propriété par étages "jumelée": créativité admissible de la pratique?, ZBGR 87/2006 S. 369 ff., 371; sowie das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 27. Juni 2011, E. 5c, in: RVJ 2012, S. 278 ff., wo es als gültig erachtet wurde, dass eine Zwillingsgemeinschaft

- 35 - über eine gemeinsame Buchhaltung verfügt). Alleine aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerinnen möglicherweise einen administrativen Zusammenschluss vor- genommen haben, der u.U. nicht in allen Teilen den Regeln des Stockwerkeigen- tums entspricht, ist bezogen auf ihre grundlegende, im Grundbuch festgehaltene Existenz als zwei separate Stockwerkeigentümergesellschaften und damit an ih- rer Gläubigereigenschaft jedenfalls nichts abzuleiten, wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat (act. 48 Ziff. III./2). Die Gesuchsgegnerin bestreitet denn auch nicht, dass die Gesuchstellerinnen nach wie vor im Grundbuch separat ein- getragen sind und als separate Gemeinschaften mit separaten Reglementen exis- tieren (vgl. Ziff. II./6 vorstehend). Die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin- nen wurde somit hinreichend glaubhaft gemacht.

3. Bestand der Forderung

E. 2.3 Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss eine Gesuchstellerin ihren Anspruch gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB nur glaubhaft machen. Der Qualifikation als vorsorgliche Massnahme tut dabei keinen Abbruch, dass an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die vorläufige Eintra- gung gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB weniger strenge Anforderungen gestellt wer- den, als es diesem Beweismass, das auch für vorsorgliche Massnahmen gilt (Art. 261 Abs. 1 ZPO), sonst entspricht (BGE 137 III 563 E. 3.3 m.H.). Die vorläu- fige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrschein- lich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Ent- scheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage. In Anbetracht des andernfalls unwiderruflich verlorenen Pfandrechtes und des damit verbundenen Schadenrisikos ist die vorläufige Eintragung in solchen Fällen zu bewilligen bzw. zu bestätigen und der Entscheid über die Berechtigung des Pfan- des dem ordentlichen Richter im Verfahren betreffend die definitive Eintragung zu überlassen (BGE 137 III 563 E. 3.3; BGE 112 Ib 482 E. 3b; BGE 102 Ia 81 E. 2bb; BGE 86 I 265 E. 3; BGer, 5A_102/2007 vom 29. Juni 2007, E. 2.2.1 und 5A_777/2009 vom 1. Februar 2010, E. 4.1 m.w.H.).

E. 2.4 Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin muss sich das Beweismass bei der vorläufigen Eintragung eines Pfandrechts nach Art. 712i ZGB nach dem Ausgeführten nicht vollständig mit dem bei anderen vorsorglichen Massnahmen der ZPO anwendbaren Mass decken (act. 49 Rz. 16).

- 25 -

E. 2.5 Wollte man die Anforderungen an die Glaubhaftmachung erhöhen, wie dies die Gesuchsgegnerin fordert, hiesse dies, faktisch den ordentlichen Prozess be- reits in die Phase der vorläufigen Eintragung vorzuversetzen, was jedoch auf- grund der reduzierten Beweismöglichkeiten im summarischen Verfahren ohnehin nicht möglich ist. Vielmehr geht es bei der vorläufigen Eintragung um das Interes- se der eintragenden Partei an der Verhinderung einer Verwirkung ihres An- spruchs durch Ablauf der Verwirkungsfrist und damit an einer möglichst zeitnahen vorläufigen Sicherung der Pfandforderung. Die Pfandschuldnerin wird dadurch geschützt, dass eine vorläufig als glaubhaft erachtete Tatsache im Rahmen des Prozesses betreffend die definitive Eintragung des Pfandrechts umgestossen werden kann. Bei der vorläufigen Eintragung wird die Pfandsumme damit lediglich in Bezug auf ihre maximale Höhe präjudiziert (BGer, 5A_102/2007 vom 29. Juni 2007, E. 2.1).

E. 2.6 Das wesentlich herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung ändert sodann grundsätzlich nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (OGer ZH, LF200067 vom 11. März 2021, E. 5.2; LF180102 vom 5. Februar 2019, E. III./2.3 und III./3.5; LF170072 vom 6. März 2018, E. III./2.2). Im vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren tragen die Parteien die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffes und ha- ben dem Gericht alle Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Zu beachten ist insbesondere Art. 8 ZGB, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Die beweisbelastete Partei hat die zu beweisenden Tatsachen auch zu behaupten, weshalb mit der Beweislast die Be- hauptungslast einhergeht.

E. 2.7 Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Partei in ihrem Tatsa- chenvortrag in allgemeiner Weise schlüssig sämtliche Tatsachen benennt, unter die ihre Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Bestreitet die Pro- zessgegnerin eine schlüssig vorgebrachte Tatsache, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind dann nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar

- 26 - darzulegen, dass darüber – im vorliegend reduzierten Mass – Beweis abgenom- men oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Insbesondere genügt ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen den Anforderungen an die Behaup- tungs- und Substantiierungslast nicht (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer, 4A_449/2018 vom 24. März 2019, E. 6.1; 4A_453/2017 vom 12. Juli 2018, E. 2.2.2; 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.1, 4A_646/2016 vom

8. März 2017, E. 3.4; 4A_1/2016 vom 25. April 2016, E. 2.1).

E. 2.8 Bei der vorläufigen Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts nach Art. 712i Abs. 1 ZGB trifft folglich die gesuchstellende Partei die Beweis- und da- mit auch die Behauptungs- und Substantiierungslast für das Vorliegen sämtlicher Eintragungsvoraussetzungen. Da sich der Gegenstand der Behauptungs- und Substantiierungslast nach der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage richtet, bestimmen die anwendbaren Normen des Privatrechts, welche Tatsachen zu be- haupten und zu substantiieren sind (BGE 123 III 183 E. 3e; BGer, 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 6.3.1; 4A_427/2016 vom 28. November 2015, E. 3.3; 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.3). Voraussetzungen für die Eintragung des Pfandrechts nach Art. 712i ZGB sind in erster Linie der Bestand und die Höhe der Forderung, die gültigen Pfandobjekte, die Fälligkeit der Forderung sowie die Ein- haltung der Frist, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind sämtliche dieser Voraussetzungen schlüssig behauptet und hinreichend substantiiert worden. Wo die Gesuchsgegnerin dies bestreitet, wird im Einzelnen darauf einzugehen sein.

E. 2.9 Damit hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren die rechtlichen Vor- schriften sowohl hinsichtlich des anwendbaren Beweismasses als auch hinsicht- lich der Anforderungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast richtig an- gewandt.

E. 3 Rechtliches Gehör

E. 3.1 Kostenverteilungsquote Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Bestand der Beiträge vorliegend ausgewie- sen sei, zumal sie auf in den jeweiligen Stockwerkeigentümerversammlungen be- schlossenen Budgets der Gesuchstellerinnen aus den Jahren 2017-2020 und dem im Jahr 2007 beschlossenen Kostenverteiler beruhten, wobei diese Be- schlüsse allenfalls anfechtbar, aber nicht offensichtlich nichtig seien (act. 48 Ziff. III./3.3.3). Insbesondere hat sie gestützt auf die eingereichten Unterlagen einstweilen als glaubhaft erachtet, dass die Gesuchstellerinnen an der Versamm- lung vom 15. Mai 2007 neue Kostenverteilungsquoten beschlossen hätten, wobei die Beschlussquoren im Falle der Gesuchstellerin 2 nicht eingehalten worden sei- en. Der Beschluss sei jedoch nicht offensichtlich nichtig, weshalb einstweilen von der Gültigkeit des Beschlusses auszugehen sei (act. 48 Ziff. III./3.3.1).

E. 3.1.1 Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Berufung zunächst in Frage, ob die aus- stehenden Beiträge auf gültigen Verteilungskriterien beruhten. Namentlich die zur Berechnung der Kostenverteilung eingesetzten Wertquoten seien ungültig. Die Gesuchstellerinnen hätten im Beschluss vom 15. Mai 2007 neue Wertquoten und nicht einen von Wertquoten abweichenden neuen Kostenverteiler beschlossen. Der Beschluss hinsichtlich der Abänderung von Wertquoten sei jedoch nichtig,

- 36 - weil nicht alle Stockwerkeigentümer zugestimmt hätten. Für die Kostenverteilung seien die Wertquoten im Grundbuch relevant und daher sei die Berechnung der Nebenkosten falsch. Dass Kostenverteilungsquoten und nicht neue Wertquoten im Rahmen der Versammlung von 2007 beschlossen worden seien, hätten die Gesuchstellerinnen auch nicht genügend substantiiert geltend gemacht. Es gehe sodann nicht aus dem Protokoll hervor, dass tatsächlich die in act. 3/10 enthalte- nen Verteilungsquoten beschlossen worden seien (act. 49 Rz. 95 ff.).

E. 3.1.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Gesuchstellerinnen lediglich glaubhaft machen bzw. schlüssig oder wenn nötig substantiiert darlegen müssen, dass die den Kosten zugrundeliegenden Beschlüsse nicht offensichtlich nichtig oder nicht erfolgt sind. Bei unklarer Sach- und Rechtslage ist eher zugunsten der Eintragung zu entscheiden. Der gegen die vorliegend anwendbare Beweis- und Substantiierungslast erhobene Einwand der Gesuchsgegnerin entspricht nicht der in Ziff. II./2.4 ff. vorstehend wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung (act. 49 Rz. 122). Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob glaubhaft gemacht wurde, dass mit Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung(en) vom

15. Mai 2007 ein neuer Kostenverteiler beschlossen wurde oder ob stattdessen eine grundlegende Anpassung der Wertquoten vorgenommen wurde.

E. 3.1.3 Die Kostenverteilung unter den einzelnen Stockwerkeigentümern hat grundsätzlich quotenproportional zu erfolgen, d.h. die Stockwerkeigentümer ha- ben ihre Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. Diese Anordnung ist indes dispositiver Natur, wie auch die Gesuchsgegnerin einräumt (vgl. act. 49 Rz. 104 und 105). Im Reglement oder durch einen entsprechenden Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft können Abweichungen von der gesetzlichen Ordnung der Kostenverteilung vorgesehen werden, und zwar – entgegen der An- sicht der Gesuchsgegnerin – bezüglich des materiellen Inhalts des Kostenvertei- lungsschlüssels grundsätzlich frei, soweit die Grenzen von Art. 712h Abs. 3 ZGB eingehalten werden. Dem Richter steht es darüber hinaus nicht zu, die Opportuni- tät eines durch die Stockwerkeigentümer gewählten Kostenverteilschlüssels zu beurteilen (BSK ZGB II-BÖSCH, 6. Aufl. 2019, Art. 712h ZGB N 6; BK-MEIER-

- 37 - HAYOZ/REY, Bern 1988, Art. 712h ZGB N 15 f.; ZK-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712h N 27).

E. 3.1.4 Bei der Wertquote im Sinne von Art. 712e ZGB handelt es sich dagegen um eine abstrakte Verhältniszahl, die den Umfang der Berechtigung des einzelnen Stockwerkeigentümers im Vergleich zu den anderen am gemeinsamen Rechtsob- jekt Beteiligten arithmetisch zum Ausdruck bringt. Als rechnerischer Behelf soll sie das Ausmass der Beteiligung des Stockwerkeigentümers am gesamten, sowohl Rechte als auch Pflichten umfassenden Rechtsinhalt des Miteigentums festhalten (BGE 116 II 55 E. 5a m.w.H.). Die nachträgliche Änderung der Wertquoten erfor- dert gemäss Art. 712e Abs. 2 ZGB die Zustimmung aller unmittelbar betroffenen Stockwerkeigentümer (sog. Vetorecht) sowie die Zustimmung der Stockwerkei- gentümerversammlung, nach herrschender Lehre mit einfachem Mehr. Weiter er- forderlich sind die öffentliche Beurkundung des Beschlusses sowie die Anpas- sung der Wertquoten im Grundbuch (ZK-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712e ZGB N 81 ff. m.w.H.). Ein gegen das Vetorecht der betroffenen Stockwerkeigentümer verstossender Beschluss zur Änderung der Wertquoten kann nichtig sein (ZK- WERMELINGER, a.a.O., Art. 712m N 209).

E. 3.1.5 Gegen einen Beschluss über eine grundlegende Anpassung der Wertquo- ten spricht vorliegend zum einen, dass unbestrittenermassen keine Anpassung von Grundbucheinträgen und Reglementen der Gesuchstellerinnen erfolgte (vgl. act. 49 Rz. 101 und 110 f.). Zum anderen geht aus dem Versammlungsprotokoll (act. 3/9) nicht offensichtlich ein Beschluss zur Änderung der Wertquoten hervor. Es ist dort nur von der Abstimmung über eine "administrative Zusammenführung" der Stockwerkeigentümergemeinschaften B1._____ und B2._____ die Rede (vgl. act. 3/9 S. 6). Dem Protokoll der dieser Versammlung vorangehenden ordentli- chen Versammlung vom 10. Januar 2007 ist sodann zu entnehmen, dass der Vorsitzende der Versammlung, H._____, im Zusammenhang mit der neuen Ver- einbarung betreffend administrativen Zusammenschluss andere (ältere) Verträge erwähnt, in denen es um die Aufteilung der Kosten und gerade nicht um einen tatsächlichen Zusammenschluss oder um eine Anpassung von Wertquoten ging (act. 3/8 S. 2 f.). Darunter fällt auch die Vereinbarung vom 22. November 2001

- 38 - (act. 3/3) zwischen den Gesuchstellerinnen 1 und 2 betreffend die gemeinsame Verwaltung durch die C._____ AG und die Aufteilung der Kosten zwischen den Gemeinschaften.

E. 3.1.6 Man schien sich gemäss der im Protokoll festgehaltenen Aussage des An- walts Z._____ bewusst zu sein, dass bis zur (rechtlichen) Zusammenlegung noch "ein langer, beschwerlicher Weg" sei, insbesondere wenn "einer oder mehrere Stockwerkeigentümer sich querstellen sollten" (vgl. act. 3/9 S. 6). Es erscheint angesichts dessen nicht unplausibel, dass man eine Vereinigung der Gesuchstel- lerinnen im Rahmen einer "administrativen Zusammenlegung" zumindest einmal soweit vorbereiten wollte, dass man sämtliche möglichen dispositiven Regelungen als Vorbereitung auf einen möglichen Zusammenschluss hin abänderte, etwa im Rahmen der Kostenverteilung. Darauf deutet insbesondere auch hin, dass auf der mitgesandten Verteilliste neben den alten und neuen Quoten auch die alten und neuen Beiträge der Stockwerkeinheiten aufgeführt sind (act. 3/10). Entgegen dem Einwand der Gesuchsgegnerin (act. 49 Rz. 119) ist im Übrigen – zwingende Best- immungen ausgenommen – auch eine von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB abweichende Regelung des Stimmrechts bzw. der diesem zugrundeliegen- den Quoten für künftige Stockwerkeigentümerversammlungen möglich (HAND- SCHIN/WYTTENBACH, Der Beschluss der StW-Eigentümerversammlung und seine Anfechtung, Bern 2011, 45 ff., 62 f. m.w.H.), auch wenn diesbezüglich im Hinblick auf eine Zulässigkeit des Zusammenschlusses der Beschlussfassung von den Gesuchstellerinnen noch Fragen bestehen (vgl. dazu ZK-WERMELINGER, a.a.O., Vorbem. zu Art. 712a–712t N 122; BGer, 5C.239/2005 vom 5. Mai 2006, E. 2). Dass die neuen Quoten angeblich auch zur Bemessung des Stimmrechts an spä- teren Stockwerkeigentümerversammlungen benutzt wurden, was die Gesuchs- gegnerin ohne Nennung der entsprechenden Beweismittel geltend macht (act. 49 Rz. 120), wäre damit noch kein eindeutiger Hinweis für einen Beschluss von neu- en Wertquoten.

E. 3.1.7 Zusammengefasst ist nach aktuellem Stand zumindest nicht offensichtlich, dass neue Wertquoten beschlossen wurden, sondern es bestehen auch genü- gend Hinweise, dass es sich dabei lediglich um neue Verteilungsquoten handeln

- 39 - könnte, die unter anderem zur Kostenverteilung herangezogen werden. Bei dieser Sachlage ist damit einstweilen glaubhaft gemacht, dass nicht neue Wertquoten, sondern neue Kostenverteilungsquoten vereinbart wurden. Ob ein Beschluss von neuen Wertquoten vorliegend angesichts des Nichteinhaltens der Voraussetzun- gen von Art. 712e ZGB nichtig wäre, wie die Gesuchsgegnerin geltend macht, kann somit offen bleiben.

E. 3.1.8 Dass die Kostenverteilungsquoten an der gemeinsamen Stockwerkeigen- tümerversammlung vom 15. Mai 2007 beschlossen wurden, machen die Gesuch- stellerinnen sodann entgegen der Vorinstanz nicht implizit, sondern explizit in act. 1 S. 11 f. Rz. 9 geltend (vgl. act. 48 Ziff. III./3.3.1). Im von den Gesuchstelle- rinnen als Nachweis des gültigen Beschlusses der Quoten in act. 3/10 angebote- nen Protokoll der Versammlung vom 15. Mai 2007 steht sodann wörtlich "die Neubewertung der Stockwerkeigentumseinheiten sind als Beilage 10 in der Einla- dung integriert" (act. 3/9 S. 6). Es kann als vorläufiger Nachweis im Sinne einer Glaubhaftmachung genügen, dass die Quoten in act. 3/10 auch Gegenstand des Beschlusses waren. Eine detaillierte Behauptung dieses selbsterklärenden Um- standes war entgegen dem Einwand der Gesuchsgegnerin (act. 49 Rz. 126 f.) nicht notwendig. Substantiierung bedeutet nicht, jedes Detail aus den als Be- weismittel offerierten Urkunden in der Rechtsschrift nochmals wörtlich wiederge- ben zu müssen. Vielmehr muss lediglich das für die Eintragung Nötige, nämlich vorliegend der Beschluss des Kostenverteilers an der Versammlung gemäss dem Protokoll, dargelegt und mit Beweismitteln untermauert werden, was die Gesuch- stellerinnen vorliegend getan haben (vgl. act. 1 Rz. 9).

E. 3.1.9 Jedoch ist auch im Falle eines Beschlusses von neuen Kostenverteilungs- quoten die Beschlussfassung darauf hin zu prüfen, ob es sich um einen offen- sichtlich nichtigen Beschluss handelt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Enthält das Reglement Bestimmungen zur Verteilung der Kosten, so kann auch eine Änderung der Quoten zur Kostenverteilung nur mit qualifiziertem Mehr erfolgen. Dafür wird die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Kopfstimmen und die Mehrheit aller Wertquoten des im Stockwerkeigentum stehenden Grund- stücks verlangt (BK-MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., Art. 712m N 115; ZK-

- 40 - WERMELINGER, a.a.O., Art. 712m N 190 m.w.H.). Diese war, wie die Vorinstanz zu- treffend ausgeführt hat, zumindest hinsichtlich der Gesuchstellerin 2 nicht gege- ben (act. 48 Ziff. III./3.3.1). Allerdings wurde im Protokoll ein Vermerk angebracht, dass die Abstimmung wiederholt würde, soweit dies von einer Stockwerkeigentü- merin der Gesuchstellerin 2 verlangt würde (act. 3/9 S. 7). Dies ist offenbar nicht geschehen. Die Frist zur Anfechtung der Beschlüsse dieser Versammlung ist längst verstrichen. Die Beschlüsse wären damit im vorliegenden Verfahren nur als ungültig zu erachten, sofern sie offensichtlich nichtig sind.

E. 3.1.10 Ob ein gegen die Quoren verstossender Beschluss nichtig ist, muss auf- grund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, wie die Vorinstanz zu- treffend festgehalten hat (act. 48 Ziff. III./3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ein Beschluss einer Stockwerkeigentümerversammlung nur dann nichtig ist, wenn er an schwerwiegenden formellen und inhaltlichen Mängeln leidet (ZK- WERMELINGER, a.a.O., Art. 712m ZGB N 208). Folglich ist nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit im Zweifelsfall von der Anfechtbarkeit und nicht von der Nichtigkeit eines Versammlungsbeschlusses auszugehen, insbesondere, wenn seither viel Zeit vergangen ist (BGE 143 III 537 E. 4.2.3 f.; vgl. auch ZK-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712m N 207; zu gemeinsamen Beschlüssen von Zwillingsgesellschaften vgl. auch ZGRAGGEN, Kostenverteilung und Haftung für Beiträge im Stockwerkeigentum, Zürich - Basel - Genf 2020, 335, der bei Nichteinhaltung der Quoren generell von Anfechtbarkeit ausgeht).

E. 3.1.11 Angesichts der vorliegend im Protokoll festgehaltenen Widerspruchsmög- lichkeit, der fehlenden Einsprachen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht sämtliche, aber doch viele Stockwerkeigentümer der Gesuchstellerin 2 an der Versammlung präsent waren, kann im Sinne einer auf die Glaubhaftma- chung der Gültigkeit beschränkten Prüfung jedenfalls nicht von offensichtlicher Nichtigkeit des Versammlungsbeschlusses hinsichtlich der angewandten Kosten- verteilungsquoten ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass der Beschluss nicht im Reglement nachgetragen wurde, deutet entgegen der Ansicht der Ge- suchsgegnerin (act. 49 Rz. 115) nicht auf dessen Nichtigkeit hin, zumal eine Än- derung der Kostenverteilung für die zukünftigen Jahre auch lediglich durch Be-

- 41 - schluss möglich ist und die Aufnahme der neuen Verteilungsquoten im Reglement nicht entscheidend für die Gültigkeit des Beschlusses ist (vgl. ZGRAGGEN, a.a.O., S. 315 m.w.H.). Da es sich beim Anspruch der Eintragung des Pfandrechts für die von Stockwerkeigentümern geschuldeten Beiträge an die Gemeinschaft um eine an das Grundstück gebundene Realobligation handelt (ZK-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712i ZGB N 14), ist der Einwand der Gesuchsgegnerin, dass sie erst später Eigentümerin der Stockwerkeigentumseinheiten geworden sei, unerheblich und beeinflusst eine mögliche Nichtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses ohne- hin in keiner Art und Weise (act. 49 Rz. 116). Inwieweit darüber hinaus aus den diversen in Rz. 121 ihrer Berufungsschrift aufgezählten Rechts- bzw. Verfas- sungsprinzipien die Nichtigkeit des Beschlusses hervorgehen sollte, hat die Ge- suchsgegnerin nicht hinreichend dargetan.

E. 3.1.12 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin nicht be- hauptet, dass gar keine Beträge geschuldet wären, sondern lediglich argumen- tiert, dass diese aufgrund der im Grundbuch vorgemerkten Wertquoten berechnet werden müssten. Es wären somit gestützt auf die Argumentation der Gesuchs- gegnerin auch Beiträge geschuldet, wenn die Wertquoten nach Grundbuch (in act. 3/10 als "WQ alt" bezeichnet) und nicht die neuen Quoten nach dem Be- schluss aus dem Jahr 2007 zur Grundlage der Kostenverteilung genommen wür- den, zumal aus dem Beschluss lediglich hervorgeht, dass diese angepasst, teil- weise sogar gesenkt, nicht jedoch gestrichen wurden (vgl. act. 3/10, "WQ neu"). Zudem ergibt sich aufgrund des Reglements unstrittig, dass bereits früher die Umverteilung der Nebenkosten aufgrund von Wertquoten erfolgte, was die Ge- suchsgegnerin denn auch nicht bestreitet. Ändern würde sich bei Zugrundelegung der Argumentation der Gesuchsgegnerin lediglich die Höhe der geschuldeten Ne- benkosten, welche jedoch bei einer vorläufigen Eintragung ohnehin nur im Rah- men der Maximalhöhe präjudiziert wird (vgl. Ziff. II./2.5 vorstehend). Die Ge- suchsgegnerin macht jedoch an keinem Ort substantiiert geltend, wie sich die Zu- grundelegung der "alten" Wertquoten auf ihre Schulden auswirken würde bzw. ob dies auf die Höhe der (unbestrittenermassen) ausstehenden Beiträge überhaupt einen Einfluss hätte. Die Wertquoten erscheinen zusammengefasst eher gesun- ken als gestiegen zu sein, und zwar teilweise überproportional, wie die Gesuchs-

- 42 - gegnerin selbst eingestanden hat (vgl. act. 14 Rz. 98). Damit wären nach der Ar- gumentation der Gesuchsgegnerin selbst dann Beiträge geschuldet, wenn der Beschluss betreffend neue Quoten nichtig und damit in rechtlicher Hinsicht als nicht erfolgt zu qualifizieren wäre, nur in möglicherweise anderer (bzw. sogar grösserer) Höhe.

E. 3.1.13 Die Gesuchsgegnerin kann zusammengefasst nichts vorbringen, was die Würdigung der Vorinstanz in Frage zu stellen vermag, dass der Bestand der von den Gesuchstellerinnen zugrunde gelegten Kostenverteilungsquoten glaubhaft gemacht worden ist. Wie sich sodann aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit den Einwänden der Gesuchsgegnerin gegen die Gültigkeit des Beschlusses betreffend die Kostenverteilungsquoten auseinan- dergesetzt, und zwar in einem Masse, das für die lediglich glaubhaft zu machende Voraussetzung adäquat erscheint. Eine Gehörsverletzung, wie sie von der Ge- suchsgegnerin gerügt wird (act. 49 Rz. 99, 108 und 114), ist nicht ersichtlich.

E. 3.2 Budgets bzw. Jahresabrechnungen

E. 3.2.1 Die Gesuchsgegnerin wendet weiter ein, die Gesuchstellerinnen stützten ih- re Beiträge aus den Jahren 2017-2020 nicht auf Jahresrechnungen, sondern auf Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung betreffend Budgets, wobei sie allfällige Differenzen zwischen Budgets und effektiven Kosten jeweils am Ende des Jahres mit neuen Budgets verrechnen würden, was unzulässig sei (act. 49 Rz. 138). Die Protokolle der Jahre 2016 bis 2019 enthielten sodann Hinweise auf die Genehmigung von Jahresrechnungen, es sei jedoch nicht Sache der Ge- suchsgegnerin, darauf hinzuweisen (act. 49 Rz. 146).

E. 3.2.2 Materiell wird als Voraussetzung zur Eintragung des Pfandrechts eine un- bezahlte Beitragsforderung gemäss Art. 712h ZGB vorausgesetzt, die entweder ein Deckungsbeitrag oder eine Vorschussleistung sein kann (ZK-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712i ZGB N 24 ff. m.w.H.). Die Höhe der Vorschüsse wird grundsätz- lich von der Stockwerkeigentümerversammlung beschlossen, es sei denn, diese habe den Verwalter zu deren Festsetzung ermächtigt. Die Vorschüsse haben den Charakter von Beitragsleistungen, die pro rata temporis entstehen. Mit Genehmi-

- 43 - gung der Jahresrechnung wird dann der Umfang der Beiträge unter Anrechnung der geleisteten Vorschüsse endgültig festgelegt (REY/MAETZKE, Schweizerisches Stockwerkeigentum, 3. Aufl. 2009, 129).

E. 3.2.3 Bei Beschlüssen hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen ist wie er- wähnt, soweit diese nicht offensichtlich nichtig sind, von deren Anfechtbarkeit und damit resolutiv-bedingten Gültigkeit auszugehen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. act. 48 Ziff. III./3.3.3).

E. 3.2.4 Die Rüge, dass die vorliegend geltend gemachten Beiträge auf Budgets bzw. den dort beschlossenen Vorschussbeträgen und nicht auf angeblich fehlen- den Jahresrechnungen bzw. den definitiven Beiträgen beruhen, bringt die Ge- suchsgegnerin im vorliegenden Berufungsverfahren zum ersten Mal vor. Sie be- hauptet zwar, dies bereits in ihrer Gesuchsantwort (act. 14) "eingehend" geltend gemacht zu haben, nennt jedoch im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen sie auf ihre früheren Eingaben verweist, keine exakte Fundstelle in ihrer über 100- seitigen vorinstanzlichen Eingabe (vgl. insb. act. 14 Rz. 43 ff. und 154, wo die Rüge, dass Budgets und nicht Jahresrechnungen als Grundlage der vorliegend geltend gemachten Beiträge dienten, nicht erhoben wurde). Vielmehr sagt die Gesuchsgegnerin in der vorinstanzlichen Gesuchsantwort selbst, dass die Ge- suchstellerinnen die finanziellen Belange ("Jahresabrechnungen etc.") gemein- sam vorgenommen hätten, bzw. dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Gesuchstellerinnen 1 und 2 "Budgets und Jahresrechnungen gemeinsam geneh- migt haben" bzw. diese "für beide Gesuchstellerinnen gemeinsam erfolgt" seien. Sie anerkennt damit zumindest, dass es in diesen Jahren tatsächlich Jahresab- rechnungen gab (act. 14 Rz. 297, 315 und 318). Die Rügen hinsichtlich der an- geblich fehlenden Jahresrechnungen sind somit widersprüchlich und folglich nicht zu hören.

E. 3.2.5 Soweit die Gesuchsgegnerin implizit rügen will, dass die Beschlüsse bzw. das Vorgehen der Gesuchstellerin betreffend Beitragserhebung bzw. die dazuge- hörigen Beschlüsse zur Übertragung eines allfälligen Gewinns oder Verlusts auf das Budget des nächsten Jahres ihren Reglementen widersprächen, wie sie es bereits vor der Vorinstanz getan hat (vgl. schon act. 14 Rz. 165), ist wiederum da-

- 44 - rauf hinzuweisen, dass dies vorliegend nur relevant wäre, soweit die diesbezügli- chen Beschlüsse offensichtlich nichtig wären (vgl. dazu Ziff. II./2 vorstehend). Die Gesuchsgegnerin unterlässt es jedoch, dies in ihrer Berufung hinreichend darzu- legen, und eine offensichtliche Nichtigkeit ist ohnehin nicht ersichtlich.

E. 3.2.6 Da auch Vorschussleistungen Grundlage der Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten sein können und die Gesuchstellerinnen sodann geltend machen, dass deren Höhe jeweils den tatsächlichen Beiträgen entspreche, da die von der Gemeinschaft beschlossenen Vorschüsse jeweils kostendeckend seien bzw. ein allfälliger Gewinn oder Verlust auf die kommenden Jahre übertragen werde, was die Gesuchsgegnerin selbst anerkennt (vgl. act. 14 Rz. 165), ist die genügende Grundlage der eingeforderten Beiträge damit einstweilen genügend glaubhaft gemacht.

E. 3.2.7 Wie ausgeführt, wurden die Rügen betreffend Abstellen auf Budgets bzw. Nichtvorliegen von Jahresabrechnungen vor der Vorinstanz nicht oder in wider- sprüchlicher Weise vorgebracht und im Hinblick auf die Beschlüsse von Gewinn- und Verlustübertragungen auf die Budgets des kommenden Jahres und fehlender Nachzahlungen keine Gründe für deren offensichtliche Nichtigkeit angeführt. Da- mit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, wenn die Vorinstanz sich mit diesen Punkten nicht auseinandergesetzt hat (vgl. act. 49 Rz. 144 f.).

4. Forderungsart

E. 3.3 Alleine aus dem Umstand, dass die Vorinstanz der Argumentation der Ge- suchsgegnerin nicht gefolgt ist, kann damit keine Gehörsverletzung hergeleitet werden. Auch musste sie sich nicht mit sämtlichen Einwänden der umfangrei- chen, über 100 Seiten umfassenden Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin aus- einandersetzen (act. 14; vgl. dazu auch act. 19), sondern lediglich die zur Be- gründung relevanten Überlegungen nennen. Diesen Anforderungen wird der vo- rinstanzliche Entscheid ohne Weiteres gerecht. Soweit die Gesuchsgegnerin dar- über hinausgehende, konkrete Verletzungen des rechtlichen Gehörs rügt, wird bei den entsprechenden materiellen Erwägungen darauf einzugehen sein.

E. 4 Vollmacht

E. 4.1 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, dass nur Beiträge an ge- meinsamen Kosten und Lasten gemäss Art. 712h Abs. 1 ZGB Gegenstand des Pfandrechts sein können. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. act. 48 Ziff. III./3.3.2). Die Vorinstanz hat hinsichtlich des vorliegenden Falles wei- ter festgehalten, dass es bei den von den Gesuchstellerinnen geltend gemachten Pfandforderungen gemäss Art. 14 Ziffer 1 ihrer Reglemente um Einlagen in den Erneuerungsfonds und damit zweifellos um gemäss Art. 712h Abs. 1 ZGB zur Eintragung eines Pfandes zulässige Beteiligungen an gemeinschaftlichen Kosten und Lasten handle. Die Beiträge gemäss Art. 14 Ziff. 2 ihrer Reglemente könnten

- 45 - unter die gemeinschaftlichen Auslagen subsumiert werden, was die Gesuchstelle- rinnen zumindest glaubhaft gemacht hätten (act. 48 Ziff. III./3.3.2).

E. 4.2 Die Gesuchsgegnerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beträge tatsäch- lich so benutzt würden, wie es im Reglement aufgeführt ist. Die Gesuchstellerin- nen hätten dies auch nicht genügend substantiiert dargelegt (act. 49 Rz. 133). Sodann hätten die Gesuchstellerinnen auch nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei den erhobenen Beiträgen tatsächlich um Kosten handle, welche unter Art. 14 der Reglemente der Gesuchstellerinnen subsumiert werden könnten (act. 49 Rz. 156).

E. 4.3 Auch vorliegend betreffen die Einwände der Gesuchsgegnerin wieder das vorliegend anwendbare Beweismass bzw. die Substantiierungslast (vgl. dazu Ziff. II./2 vorstehend). Wie bereits erwähnt, haben die Gesuchstellerinnen lediglich die materiellrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen. Dafür reicht es aus, darzulegen, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen um gemeinsame Kosten und Lasten im Sinne von Art. 712h ZGB handelt, wozu deren Zweckbestimmungen im Reglement der Gesellschaft(en) herangezogen werden können, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 48 Ziff. III./3.3.2). Die dafür erforderlichen tatsächlichen Grundlagen wurden von den Gesuchstelle- rinnen in ihrem Gesuch in schlüssiger Weise bzw. dem Ausmass ihrer Obliegen- heit entsprechend detailliert dargelegt, so dass eine Subsumtion unter Art. 712h ZGB erfolgen konnte (vgl. act. 1 Rz. 20).

E. 4.4 Einen substantiierten Nachweis über die tatsächliche Verwendung der Kos- ten, welcher hier schon alleine deshalb nicht notwendig wäre, weil die Verwen- dung von der Gesuchsgegnerin nur pauschal mit Nichtwissen und damit nicht hin- reichend konkret bestritten wurde, braucht es entgegen der Ansicht der Gesuchs- gegnerin nicht. Die Beanstandungen der Gesuchsgegnerin am vorinstanzlichen Entscheid vermögen nicht zu überzeugen.

E. 4.5 Eine Gehörsverletzung der Vorinstanz, welche hier (erneut) gerügt wird (vgl. act. 49 Rz. 134 und 156), weil ihr Entscheid sich nicht mit den vorstehend

- 46 - dargestellten Einwänden der Gesuchsgegnerin auseinandergesetzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

5. Höhe der Beiträge

E. 4.6 Trotzdem sind diese beiden Dokumente zum Nachweis der Verwaltungstä- tigkeit der C._____ AG zuzulassen. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel ei- ner Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gericht- lichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Die Ansetzung einer Nachfrist setzt voraus, dass der Mangel bzw. Fehler verbesser- bar ist, was nicht der Fall ist, wenn es sich um eine freiwillige – d.h. nicht verse- hentliche – Unterlassung handelt (BGer, 5A_822/2014 vom 4. Mai 2015, E. 2.3 sowie 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013, E. 4.1 m.w.H.; vgl. auch OGer ZH, LB200051, vom 8. April 2021, E. 8.4). Somit wäre es an der Vorinstanz gewesen, bei Hinweisen auf mangelnde Vollmacht der Gesuchstelle- rinnen ihnen von Amtes wegen gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Korrektur dieses Mangels anzusetzen, zumal nicht davon ausgegangen wer- den kann, dass es sich hierbei um eine absichtlich fehlerhafte Eingabe gehandelt hat. Der Mangel war somit verbesserbar gewesen. Die Gesuchstellerin ist mit ih- rer Eingabe dieser Nachfristansetzung zuvorgekommen, was ihr nicht zum Nach- teil gereichen darf. Die Einwände der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Zulässig- keit der Noven gehen damit fehl. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob nicht ohnehin bereits mit den im Gesuch (act. 1) angebotenen Beweismitteln, insbe- sondere auch aus dem Vertrag mit der G._____ AG (act. 3/7), ein genügender Nachweis der Verwaltungstätigkeit der C._____ AG erbracht wurde, bzw. ob dem

- 30 - Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin, der unbestrittenermassen Teil des Aus- schusses der Gesuchstellerinnen war, welcher die C._____ AG kontrolliert hat (vgl. act. 14 Rz. 106), nicht das Wissen um deren gültige Vollmacht hätte ange- rechnet werden müssen.

E. 4.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gesuchsgegnerin inso- fern widersprüchlich verhält, als dass sie teilweise selbst behauptet, die C._____ AG sei die gemeinsame Verwaltung der Gesuchstellerinnen (vgl. act. 14 Rz. 91), während sie dies an anderer Stelle, insbesondere in der vorliegenden Berufung, wieder in Frage stellt. Im Übrigen beschränkt sie sich in der Berufung darauf, auf ihre vor der Vorinstanz gemachten Einwände zu verweisen, ohne sich mit der vo- rinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen oder im Einzelnen darzutun, weshalb die nachgereichten Dokumente die Verwaltungstätigkeit der C._____ AG nicht belegen sollten (act. 49 Rz. 34). Dies ist nicht ausreichend (vgl. Ziff. II./1.2 vorstehend). Die Vorinstanz hat sodann schlüssig begründet, aus welchen Be- hauptungen und Beweismitteln sie die Vollmacht der Verwaltung herleitet (vgl. act. 48 Ziff. II./3). Entsprechend ist vorliegend von einer gültigen Vollmacht der Gesuchstellerinnen auszugehen.

E. 4.8 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie die Gesuchsgegnerin diesbezüglich rügt, ist nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz sich nur insoweit mit den (umfangreichen und teilweise widersprüchlichen) Einwänden der Gesuchs- gegnerin auseinandersetzen musste, als dass diese auch tatsächlich Einfluss auf das Prozessergebnis hatten (vgl. Ziff. II./3.3 vorstehend).

E. 5 Res iudicata

E. 5.1 Die Vorinstanz führte aus, die Gesuchsgegnerin habe nicht bestritten, dass die Forderungen, welche die Gesuchstellerinnen in ihren Tabellen aufgeführt hät- ten, nicht bezahlt worden seien (act. 48 Ziff. III./3.3.3). Die Höhe der Beiträge er- gebe sich gestützt auf den von den Gesuchstellerinnen beschlossenen Kosten- verteiler sowie die beschlossenen Budgetzahlen aus den Jahren 2017-2020. Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, die Gesuchstellerinnen hätten es unter- lassen, zu substantiieren, gestützt auf welche Beilagen sich die jeweils ausste- henden Beiträge ergeben würden, sondern sie hätten lediglich Tabellen unter glo- balem Verweis auf Beilagen eingereicht, was der Anforderung zum Stellen genü- gender Beweisofferten nicht genüge (act. 49 Rz. 148 ff.).

E. 5.2 Auch an die Bezifferung der Pfandforderungen dürfen im Verfahren betref- fend vorläufige Eintragung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Massgebend ist nicht eine feststehende Forderung, sondern die Wahrscheinlich- keit in Bezug auf die Höhe dieser Forderung (vgl. BGer, 5A_102/2007 vom

29. Juni 2007, E. 2.1 zum Beweismass vgl. sodann Ziff. II./2 vorstehend).

E. 5.3 Aus den im Gesuch enthaltenen Tabellen geht ohne weiteres hervor, dass die entsprechenden Beiträge rechnerisch mit den jeweils geforderten Beiträgen der Stockwerkeigentümer (bzw. deren Budgets) sowie den beschlossenen Einla- gen in den Erneuerungsfonds übereinstimmen (vgl. act. 1 Rz. 23 und 25). Entge- gen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin ergeben sich die Zahlen gestützt auf die Höhe der beschlossenen Budgets, welche die Gesuchsgegnerin nicht bestrei- tet, unter Zugrundelegung des Kostenverteilers bzw. der dort aufgeführten Quo- ten, deren Höhe glaubhaft gemacht wurde, und der Herunterrechnung der so er- haltenen Jahresbeiträge auf Quartale. Für eine Teilung dieser Beiträge durch 4 ist die Aufstellung in Tabellen ausreichend, so dass keine separaten Rechnungen eingereicht werden müssen bzw. der Verweis auf einzelne Rechnungen nicht nö- tig ist. Der Einwand hinsichtlich fehlender Substantiierung geht damit fehl. Glei-

- 47 - ches gilt für die mit derselben Begründung vorgebrachte Rüge, dass die Vo- rinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe. Auch hier gilt: Nur, weil das Gericht ein Argument einer Partei nicht teilt, ist dies keine Gehörsverletzung. Gegen die konkrete arithmetische Berechnung der Beiträge im Einzelnen erhebt die Ge- suchsgegnerin keine Einwände. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass die Höhe der Beiträge hinreichend glaubhaft gemacht wurde.

E. 5.4 Soweit die Gesuchsgegnerin rügt, es sei nicht nachvollziehbar, welche Rechnungen die angeblich ausstehenden Beiträge belegen sollen (act. 49 Rz. 149), ist darauf hinzuweisen, dass sie gerade nicht substantiiert bestritten hat, dass diese Beiträge unbezahlt und damit offen geblieben sind, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (act. 48 Ziff. III./3.3.3), sondern lediglich wiederholt ausführte, sie könne diese nicht aus dem Konvolut der eingereichten Rechnungen herleiten. Soweit eine Partei etwas nicht genügend bestreitet, muss die Gegenpartei das Vorliegen einer Tatsache lediglich schlüssig behaupten, aber nicht eingehender substantiieren, was vorliegend getan wurde (vgl. Ziff. II./2.7 vorstehend). Damit hat die Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO richtig angewandt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche von der Gesuchsgegnerin bezüg- lich der Nichtberücksichtigung ihres Einwands der fehlenden Substantiierung durch die Vorinstanz (erneut) gerügt wird (vgl. act. 49 Rz. 149), ist auch hier nicht ersichtlich (vgl. zum rechtlichen Gehör auch Ziff. II./3 vorstehend).

E. 5.5 Die Höhe der Beitragsforderungen ist damit genügend glaubhaft gemacht worden.

E. 5.6 Wie es sich mit der materiellen Rechtskraft eines zurückgezogenen Ge- suchs verhält, wenn die ausstehende Beitragsforderung dem falschen Anteil zu- geordnet wird, kann jedoch vorliegend ohnehin nicht entscheidend sein. Nach ei- nem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formu- lieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 m.w.H.). Der Rückzug eines Gesuchs um vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts kann jedenfalls dann keine materielle Rechts- kraftwirkung entfalten, wenn das Rechtsbegehren unbestimmt wäre und damit ohnehin nicht auf das Gesuch einzutreten gewesen wäre (vgl. OGer ZH,

- 33 - LF140001 vom 30. Januar 2014, E. II./7.1). Im vorstehend zitierten Verfahren ging es um ein Bauhandwerkerpfandrecht, dessen Rechtsbegehren sich auf mehrere Grundbuchblätter bezogen hat und als unbestimmt erachtet wurde. Genauso ver- hält es sich im vorliegenden Fall: Es wurde im Verfahren ES190087 ein Pfand- recht in der Gesamtsumme von Fr. 71'869.– auf den Stockwerkeigentumseinhei- ten GBBl 10 und GBBl 11 verlangt, ohne jedoch zu spezifizieren, welcher Anteil dieser Summe auf welches Grundstück fällt (vgl. act. 15/37 und act. 48 Ziff. II./7.4). Damit wäre das Rechtsbegehren unbestimmt im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung gewesen und der Rückzug hat keine materielle Rechts- kraftwirkung entfaltet. Die diesbezüglichen Einwände der Gesuchsgegnerin halten einer Prüfung damit nicht stand.

E. 6 Fälligkeit

E. 6.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass zur Glaubhaftmachung einer offenen Pfandforderung im Sinne von Art. 712i Abs. 1 ZGB auch deren Fälligkeit glaubhaft gemacht werden müsse. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen wer- den (act. 48 Ziff. III./4). Weiter hat sie gestützt auf Art. 14 der Reglemente der Ge- suchstellerinnen gefolgert, dass es sich bei den Vorschusszahlungen um Verfall- taggeschäfte handle. Zum Eintritt der Fälligkeit bzw. des Verzugs sei im Regle- ment nicht vorgesehen, dass Rechnungen bzw. Mahnungen verschickt werden

- 48 - sollten, weshalb die Gesuchsgegnerin mit Ablauf der Verfalltage automatisch in Verzug gerate (act. 48 Ziff. III./4).

E. 6.2 Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen in ihrer Berufung im Wesentlichen ein, die Gesuchstellerinnen hätten es unterlassen, zu substantiieren und glaubhaft zu machen, dass die Rechnungen bzw. die Mahnungen ihr bzw. ihren Rechtsvor- gängerinnen überhaupt zugesandt worden seien. Die Zusendungen der Rech- nungen und Mahnungen seien die Voraussetzungen des Verzugs der Forderun- gen (act. 49 Rz. 150 und 157).

E. 6.3 Die Gesuchsgegnerin übersieht dabei, dass bei einem Verfalltaggeschäft nicht der Versand der Rechnung, sondern der Ablauf des Verfalltags den Verzug auslöst (Art. 102 Abs. 2 OR), wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 48 Ziff. III./4). Es ist damit weder der Versand von Rechnungen noch von Mahnun- gen erforderlich, weshalb solche Vorgänge von der Gesuchstellerin nicht behaup- tet und erst recht nicht substantiiert dargelegt werden mussten. Der Einwand geht damit fehl. Gegen die Qualifikation der Beitragsforderungen gemäss Art. 14 der Reglemente als Verfalltaggeschäft bringt die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufung zu Recht keine Einwände vor. Es ist damit von der Fälligkeit sämtlicher geltend gemachter Forderungen auszugehen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtli- chen Gehörs durch die entsprechenden Schlüsse der Vorinstanz, wie sie hier er- neut gerügt wird, ist angesichts des vorstehend Erwogenen nicht ersichtlich (vgl. act. 49 Rz. 157).

E. 7 Höhe des Verzugszinses

E. 7.1 Weiter erachtet die Gesuchsgegnerin den gemäss Reglementen der Ge- suchstellerinnen festgesetzten Zins von 1 % pro Monat bzw. gesamthaft 12 % pro Jahr, welchen die Vorinstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. act. 48 Ziff. III./4), als überhöht (vgl. act. 49 Rz. 158 ff.).

E. 7.2 Die Gesuchsgegnerin übersieht dabei, dass vertragliche Verzugszinse den gesetzlichen Zinssatz von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR überschreiten können. Sind durch Vertrag bzw. durch Reglement direkt oder indirekt höhere Zinsen als

- 49 - 5 % ausbedungen worden, so können sie gemäss Art. 104 Abs. 2 OR auch wäh- rend des Verzuges gefordert werden. Im Unterschied zum Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 3 OR ist der Verzugszinssatz gemäss Abs. 2 wie der gesetzliche Zinssatz gemäss Abs. 1 ein starrer Zinsfuss, welcher auf die Schwankungen der Marktzinsen keine Rücksicht nimmt und auch pönalen Charakter haben kann (vgl. BGE 130 III 312 E. 7.1 m.w.H.). Dass es sich vorliegend um geradezu wucheri- sche Zinsen handeln würde, welche im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR (teil-)nichtig wären, macht die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren zum ersten Mal gel- tend, wobei sie der Vorinstanz gleichzeitig vorwirft, dies nicht geprüft zu haben (vgl. act. 49 Rz. 165 und act. 14 Rz. 183 ff.). Selbst wenn diese neue Rüge zuzu- lassen wäre, so wäre sie als unbegründet zu verwerfen, da die Höhe des vorlie- genden Maximalzinssatzes von 12 % weit unter dem gewohnheitsrechtlichen Zinsmaximum von 18 % liegt, welches das Bundesgericht auch bereits als Basis- zins zur Reduzierung von überhöhten Zinssätzen verwendet hat und gemäss § 215 EG ZGB ZH für nicht unter die Regelungen des Konsumkredits fallende Kreditgeschäfte anwendbar ist (vgl. dazu die in BLAESER, Die Zinsen im schweize- rischen Obligationenrecht, Geltendes Recht und Vorschlag für eine Revision, Zü- rich/St. Gallen 2011, 70 besprochene Kasuistik, insbesondere BGE 93 II 189 und OGer ZH vom 28. April 1953, publ. in: ZR 1953 Nr. 78, E. 3.).

E. 7.3 Weiter rügt die Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerinnen hätten nicht sub- stantiiert dargelegt, dass die Zinssätze von 12% gemäss dem Reglement auch tatsächlich zur Anwendung gelangen würden (act. 49 Rz. 164). Dabei übersieht die Gesuchsgegnerin, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren die tatsächliche Anwendung des Zinssatzes gemäss Art. 14 der Reglemente gar nicht bestritten hat, sondern lediglich argumentiert hat, dass ein tieferer Zinssatz anwendbar sein solle (art. 14 Rz. 183 ff). Eine Substantiierung war somit mangels Bestreitung hin- fällig (vgl. Ziff. II./2.7 vorstehend) und die diesbezügliche Rüge der Gesuchsgeg- nerin geht ins Leere. Im Übrigen wiederholt die Gesuchsgegnerin hinsichtlich des Zinssatzes lediglich das bereits vor der Vorinstanz Vorgebrachte (act. 49 Rz. 161 ff.). Damit sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des glaubhaft gemachten Zinssatzes zu schützen, auf deren Wiederholung vorliegend verzichtet wird (vgl. act. 48 Ziff. III./4).

- 50 -

E. 7.4 Eine hier erneut gerügte Gehörsverletzung, weil sich die Vorinstanz nicht eingehend mit den nicht einschlägigen und an Weitschweifigkeit grenzenden Ein- wänden der Gesuchsgegnerin zur Zinshöhe auseinandergesetzt habe (vgl. act. 49 Rz. 159 und 165), ist ebenfalls nicht ersichtlich.

E. 8 Wahrung der Frist

E. 8.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die gesetzliche Frist zur Eintragung der Pfandrechte von drei Jahren gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB sei vorliegend gewahrt, zumal diese mit der Fälligkeit der Forderung beginne und eingehalten sei, wenn innert drei Jahren seit Fälligkeit das Gesuch um vorläufige Eintragung gestellt werde. Eine vorläufige oder superprovisorische Eintragung des Gesuchs sei nicht erforderlich (act. 48 Ziff. III./5). Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen wie bereits in ihrer Gesuchsantwort ein, dass die Frist mit vorläufiger Eintragung des Pfand- rechts und nicht mit Stellung des Gesuchs um Eintragung ende. Die Vorinstanz hätte nicht auf die von ihr zitierte Rechtsprechung des Obergerichts abstellen dür- fen, welche den Endzeitpunkt auf die Stellung des Gesuchs datiert habe, da es in der Sache bis dato keinen Entscheid des Bundesgerichts gebe (act. 49 Rz. 167 ff.).

E. 8.2 Die Vorinstanz tut Recht damit, bei Fehlen höchstrichterlicher Rechtspre- chung zumindest die Praxis der nächsthöheren Instanz zu berücksichtigen. Nach ausführlicher Würdigung der in dieser Sache divergierenden Lehrmeinungen ist die Kammer im Verfahren LF160001 zum Schluss gekommen, dass die Interes- senlage betreffend die Eintragung des Pfandrechts klar dafür spreche, das Ende der Dreijahresfrist ab Stellung des Begehrens und nicht ab Eintragung ins Grund- buch festzulegen (vgl. OGer ZH, LF160001 vom 17. Februar 2016, E. 2.4). Die Ausgangslage des vorliegenden Falles ist mit der damals geltend gemachten Sachlage identisch. Es gibt auch sonst keine Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Hinzu kommt, dass das Obergericht in der gleichen Sache bereits im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde darauf hingewiesen hat, dass die dreijährige Frist sich ab Zeitpunkt vor der Stellung des Begehrens an zurück- berechnet (vgl. OGer ZH, PF200099 vom 14. Januar 2021, E. 2.5). Die Eintra-

- 51 - gungsfrist ist damit eingehalten, wobei für Weiterungen auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (act. 48 Ziff. III./5).

E. 8.3 Eine diesbezügliche Gehörsverletzung, weil die Vorinstanz nicht der An- sicht der Gesuchsgegnerin gefolgt ist, ist nicht ersichtlich (vgl. act. 49 Rz. 168).

E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 9.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 65'454.30 und der überdurchschnittlich lan- gen, teilweise redundanten und sich an der Grenze zur Weitschweifigkeit befin- denden Berufungsschrift ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 9'000.– festzusetzen.

E. 9.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Gesuchsgegnerin nicht, weil sie unterliegt, und den Gesuchstellerinnen nicht, da ihnen im Beru- fungsverfahren keine relevanten Aufwendungen entstanden sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Bülach vom 1. September 2021 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und im Umfang von Fr. 5'000.– aus ihrem Kosten- vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird die Gerichtskasse Rechnung stel- len.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 52 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerinnen unter Bei- lage des Doppels von act. 49, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse auf elektronischem Weg. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 65'454.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw. S. Ursprung versandt am:

Dispositiv
  1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 6 wird im Umfang von Fr. 3'080.– nicht eingetreten.
  2. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 7 wird im Umfang von Fr. 1'854.– nicht eingetreten. 3./4. … [Mitteilung, Rechtsmittelbelehrung] Sodann wird erkannt:
  3. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 2 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 1 (Miteigentum an GBBl. 2, Kat. Nr. 3) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 4'519.– nebst Zins zu 12% auf a. Fr. 875.75 von 2. Januar 2018 bis 3. November 2020; b. Fr. 875.75 von 2. April 2018 bis 3. November 2020; - 10 - c. Fr. 875.75 von 2. Juli 2018 bis 3. November 2020 und seit
  4. November 2020 auf den Betrag von Fr. 727.25; d. Fr. 875.75 seit 2. Oktober 2018; e. Fr. 972.00 seit 2. Juli 2019; f. Fr. 972.00 seit 2. Oktober 2019; g. Fr. 972.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 1 abgewiesen.
  5. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 2 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 4(Miteigentum an GBBl. 2, Kat. Nr. 3) ein gesetzliches Pfand- recht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 4'219.80 nebst Zins zu 12% auf a. Fr. 594.45 seit 2. Januar 2018; b. Fr. 594.45 seit 2. April 2018; c. Fr. 594.45 seit 2. Juli 2018; d. Fr. 594.45 seit 2. Oktober 2018; e. Fr. 659.00 seit 2. Juli 2019; f. Fr. 659.00 seit 2. Oktober 2019; g. Fr. 524.00 seit 2. Juli 2020; im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 2 abgewiesen.
  6. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 2 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 5 (Miteigentum an GBBl. 2, Kat. Nr. 3) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 6'285.65 nebst Zins zu 12% auf a. Fr. 621.45 seit 2. Oktober 2017; b. Fr. 608.05 seit 2. Januar 2018; c. Fr. 608.05 seit 2. April 2018; d. Fr. 608.05 seit 2. Juli 2018; - 11 - e. Fr. 608.05 seit 2. Oktober 2018; f. Fr. 674.00 seit 2. Januar 2019; g. Fr. 674.00 seit 2. April 2019; h. Fr. 674.00 seit 2. Juli 2019; i. Fr. 674.00 seit 2. Oktober 2019; j. Fr. 536.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 3 abgewiesen.
  7. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 6 (Miteigentum an GBBl. 7, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 917.– nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 4 abgewiesen.
  8. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 9 (Miteigentum an GBBl. 7, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 940.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 5 abgewiesen.
  9. Das Rechtsbegehren Ziffer 6 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  10. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 11 (Miteigentum an GBBl. 7, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 62.00 nebst Zins zu 12% von 2. Juli 2020 bis 3. November 2020 auf den Betrag von Fr. 737.00 und seit 4. November 2020 auf den - 12 - Betrag von Fr. 62.00 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 7 abgewiesen, soweit da- rauf einzutreten ist.
  11. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 12 (Miteigentum an GBBl. 7, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 3'448.00 nebst Zins zu 12% auf a. Fr. 1'234.00 seit 2. Juli 2019; b. Fr. 1'234.00 seit 2. Oktober 2019; c. Fr. 980.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 8 abgewiesen.
  12. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 13 (Miteigentum an GBBl. 7, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 12'383.90 nebst Zins zu 12% auf a. Fr. 1'224.30 seit 2. Oktober 2017; b. Fr. 1'197.90 seit 2. Januar 2018; c. Fr. 1'197.90 seit 2. April 2018; d. Fr. 1'197.90 seit 2. Juli 2018; e. Fr. 1'197.90 seit 2. Oktober 2018; f. Fr. 1'328.00 seit 2. Januar 2019; g. Fr. 1'328.00 seit 2. April 2019; h. Fr. 1'328.00 seit 2. Juli 2019; i. Fr. 1'328.00 seit 2. Oktober 2019; j. Fr. 1'056.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 9 abgewiesen. - 13 -
  13. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 14 (Miteigentum an GBBl. 7, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 22'985.00 nebst Zins zu 12% auf a. Fr. 2'272.40 seit 2. Oktober 2017; b. Fr. 2'223.40 seit 2. Januar 2018; c. Fr. 2'223.40 seit 2. April 2018; d. Fr. 2'223.40 seit 2. Juli 2018; e. Fr. 2'223.40 seit 2. Oktober 2018; f. Fr. 2'465.00 seit 2. Januar 2019; g. Fr. 2'465.00 seit 2. April 2019; h. Fr. 2'465.00 seit 2. Juli 2019; i. Fr. 2'465.00 seit 2. Oktober 2019; j. Fr. 1'959.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 10 abgewiesen.
  14. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 15 (Miteigentum an GBBl. 7, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 415.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 11 abgewiesen.
  15. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 2 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 16 (GBBl. 17, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 3) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 2'389.20 nebst Zins zu 12% auf a. Fr. 335.80 seit 2. Januar 2018; b. Fr. 335.80 seit 2. April 2018; - 14 - c. Fr. 335.80 seit 2. Juli 2018; d. Fr. 335.80 seit 2. Oktober 2018; e. Fr. 372.00 seit 2. Juli 2019; f. Fr. 372.00 seit 2. Oktober 2019; g. Fr. 302.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 12 abgewiesen.
  16. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 18 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 140.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 13 abgewiesen.
  17. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 20 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 1'602.90 nebst Zins zu 12% auf a. Fr. 157.70 seit 2. Oktober 2017; b. Fr. 154.30 seit 2. Januar 2018; c. Fr. 154.30 seit 2. April 2018; d. Fr. 154.30 seit 2. Juli 2018; e. Fr. 154.30 seit 2. Oktober 2018; f. Fr. 172.00 seit 2. Januar 2019; g. Fr. 172.00 seit 2. April 2019; h. Fr. 172.00 seit 2. Juli 2019; i. Fr. 172.00 seit 2. Oktober 2019; j. Fr. 140.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 14 abgewiesen. - 15 -
  18. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 21 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 280.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 15 abgewiesen.
  19. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 22 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 70.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 16 abgewiesen.
  20. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 23 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 3'715.40 nebst Zins zu 12% auf a. Fr. 366.40 seit 2. Oktober 2017; b. Fr. 358.50 seit 2. Januar 2018; c. Fr. 358.50 seit 2. April 2018; d. Fr. 358.50 seit 2. Juli 2018; e. Fr. 358.50 seit 2. Oktober 2018; f. Fr. 398.00 seit 2. Januar 2019; g. Fr. 398.00 seit 2. April 2019; h. Fr. 398.00 seit 2. Juli 2019; i. Fr. 398.00 seit 2. Oktober 2019; j. Fr. 323.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 17 abgewiesen. - 16 -
  21. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 24 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 70.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 18 abgewiesen.
  22. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 25 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 70.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 19 abgewiesen.
  23. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 26 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 70.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 20 abgewiesen.
  24. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 27 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 801.45 nebst Zins zu 12% auf a. Fr. 78.85 seit 2. Oktober 2017; b. Fr. 77.15 seit 2. Januar 2018; c. Fr. 77.15 seit 2. April 2018; d. Fr. 77.15 seit 2. Juli 2018; e. Fr. 77.15 seit 2. Oktober 2018; - 17 - f. Fr. 86.00 seit 2. Januar 2019; g. Fr. 86.00 seit 2. April 2019; h. Fr. 86.00 seit 2. Juli 2019; i. Fr. 86.00 seit 2. Oktober 2019; j. Fr. 70.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 21 abgewiesen.
  25. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 28 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 70.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 22 abgewiesen.
  26. Den Gesuchstellerinnen 1-2 wird jeweils eine Frist von 60 Tagen ab Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um direkt beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der jeweiligen Forderungen als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Ge- suchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin die vorläufigen Einträge (Dispositiv-Ziffern 1-5, 7-22) löschen lassen.
  27. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'200.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  28. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 24 dieses Entscheids werden aus dem von den Gesuchstellerinnen 1-2 geleisteten Kostenvorschuss bezo- gen. Sie werden der Gesuchstellerin 1-2 zu insgesamt Fr. 4'032.– definitiv auferlegt, wobei der Anteil der Gesuchstellerin 1 Fr. 2'943.– und der Anteil der Gesuchstellerin 2 Fr. 1'089.– beträgt. Im Übrigen bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerinnen 1-2 die Klage auf Feststellung der je- weiligen Forderungen als Pfandsumme und definitive Eintragung des - 18 - Pfandrechts nicht innert der Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 23 anhängig machen, werden ihnen auch die restlichen 44% der Kosten definitiv aufer- legt, wobei der Anteil der Gesuchstellerin 1 Fr. 2'313.– und der Anteil der Gesuchstellerin 2 Fr. 855.– beträgt.
  29. Die Höhe der Parteientschädigung bleibt ebenfalls dem endgültigen Ent- scheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerinnen 1-2 innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 23 nicht anhängig machen, werden sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ei- ne reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'104.– zu bezah- len, wobei der Anteil der Gesuchstellerin 1 Fr. 806.– und der Anteil der Gesuchstellerin 2 Fr. 298.– beträgt. 27./28. … [Mitteilung, Rechtsmittelbelehrung]" Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin (act. 49 S. 2 ff.): "1. a. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 01. September 2021 (Geschäfts-Nr. ES200107) sei bezüglich der Ziffern 1-5 sowie 7-22 des Entscheiddispositivs des Ur- teils im Umfang der Gutheissung der vorläufigen Eintragung gesetzlicher Pfandrechte aufzuheben. b. Ziffer 23 des Dispositivs angefochtenen Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 01. September 2021 (Geschäfts-Nr. ES200107) sei bezüglich der Ansetzung einer Frist zur Prosquierung von vorläufig eingetragenen Pfandrechten aufzuheben, soweit die zugrundeliegenden Pfandrechte ge- mäss den Ziffern 1-5 und 7-22 des Dispositivs des ange- fochtenen Urteils aufgehoben werden. c. Ziffer 25 des Dispositivs angefochtenen Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 01. September 2021 (Geschäfts-Nr. ES200107) sei insoweit aufzuheben, als der Berufungsklä- gerin ein Anteil von CHF 3'168.00 der Gerichtskosten insbe- sondere für den Fall auferlegt werden, dass die Berufungs- beklagten ihre Pfandrechte rechtzeitig prosequieren und da- bei obsiegen sollten. d. Ziffer 26 des Dispositivs angefochtenen Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 01. September 2021 (Geschäfts-Nr. - 19 - ES200107) sei insoweit aufzuheben, als der Berufungsklä- gerin lediglich eine allenfalls reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'104.00 zugesprochen wurde.
  30. Auf das Gesuch der Berufungsbeklagten sei für folgende vo- rinstanzlichen Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten im Um- fang von insgesamt CHF 34'966.30 (Begehren jeweils zuzüglich Zinsen) nicht einzutreten, soweit die Vorinstanz darauf eingetre- ten ist: Nr. 3 lit. a-h, insgesamt CHF 5'075.65: • Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. a: CHF 621.45 • Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. b: CHF 608.05 • Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. c: CHF 608.05 • Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. d: CHF 608.05 • Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. e: CHF 608.05 • Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. f: CHF 674.00 • Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. g: CHF 674.00 • Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. h: CHF 674.00 Nr. 9 lit. a-h, insgesamt CHF 6'399.90, • Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. a: CHF 1 '224.30 • Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. b: CHF 1'197.90 • Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. c: CHF 1'197.90 • Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. d: CHF 1'197.90 • Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. e: CHF 1'197.90 • Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. f: CHF 1 '328.00 • Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. g: CHF 1 '328.00 • Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. h: CHF 1 '328. Nr. 10 lit. a-h, insgesamt CHF 18'561.00, • Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. a: CHF 2'272.40 • Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. b: CHF 2'223.40 • Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. c: CHF 2'223.40 • Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. d: CHF 2'223.40 • Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. e: CHF 2'223.40 • Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. f: CHF 2'465.00 • Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. g: CHF 2'465.00 • Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. h: CHF 2'465.00 Nr. 14 lit. a-h, insgesamt CHF 1'290.90 - 20 - • Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. a: CHF 157. 70 • Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. b: CHF 154.30 • Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. c: CHF 154.30 • Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. d: CHF 154.30 • Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. e: CHF 154.30 • Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. f: CHF 172.00 • Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. g: CHF 172.00 • Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. h: CHF 172.00 Nr. 17 lit. a-h, insgesamt CHF 2'994.40: • Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. a: CHF 366.40 • Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. b: CHF 358.50 • Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. c: CHF 358.50 • Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. d: CHF 358.50 • Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. e: CHF 358.50 • Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. f: CHF 398.00 • Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. g: CHF 398.00 • Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. h: CHF 398.00 Nr. 21 lit. a-h, insgesamt CHF 644.45: • Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. a: CHF 77.85 • Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. b: CHF 77.15 • Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. c: CHF 77.15 • Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. d: CHF 77.15 • Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. e: CHF 77.15 • Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. f: CHF 86.00 • Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. g: CHF 86.00 • Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. h: CHF 86.00
  31. Das Gesuch der Berufungsbeklagten sei soweit abzuweisen, als es von der Vorinstanz in reduziertem Ausmass gemäss den Zif- fern 1-5 sowie 7-22 des Entscheiddispositivs des angefochtenen Urteils gutgeheissen worden ist, soweit auf das Gesuch der Beru- fungsbeklagten überhaupt einzutreten sein sollte (insoweit die Be- rufungsklägerin in Ziffer 2 vorstehend Nichteintreten beantragt hat).
  32. Subeventualiter, es sei das Verfahren ES200107 an die Vor- instanz zurückzuweisen, soweit das Gericht darauf eintreten und - 21 - die von der Vorinstanz (ganz oder teilweise) gutgeheissenen Rechtsbegehren nicht direkt abweisen sollte.
  33. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) solidarisch zu Lasten der Berufungsbeklag- ten/Gesuchsteller, auch für das vorinstanzlichen Verfahren. Zudem stelle ich den prozessualen Antrag: Es seien von der Vorinstanz die Akten des vorinstanzlichen Ver- fahrens beizuziehen." Erwägungen: I.
  34. Ausgangslage 1.1. Vorliegend geht es um die in Stockwerkeigentum aufgeteilten Geschäfts- gebäude der Stockwerkeigentümergemeinschaften B1._____ und B2._____ (nachfolgend: Gesuchstellerinnen 1 und 2) an der …-strasse … in F._____. Sie wurden als Teil des Einkaufszentrums C'._____ im Jahre 1986 errichtet (vgl. act. 1 S. 11). Sie umfassen diverse Einheiten, worunter sich Büro- und Lagerräume sowie Geschäftsräume befinden (act. 3/10). Die Berufungsklägerin und Gesuchs- gegnerin (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) ist eine Gesellschaft, welche unter anderem den An- und Verkauf sowie die Verwaltung von Liegenschaften und Grundstücken bezweckt (act. 3/11). Sie ist Alleineigentümerin bzw. Miteigentüme- rin diverser Stockwerkeinheiten der Gesuchstellerinnen 1 und 2 (vgl. act. 3/6). 1.2. Gemäss den Gesuchstellerinnen blieben von der Gesuchsgegnerin ge- schuldete Beiträge unbezahlt, weshalb Erstere mit Eingabe vom 3. September 2020 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachstehend Vorinstanz genannt) gelangten und die Anordnung der vorläufigen Eintragung gesetzlicher Pfandrechte auf den Stockwerkeigentumseinheiten der Gesuchsgegnerin verlang- ten (act. 1). Die Gesuchsgegnerin beantragte die Abweisung des Gesuchs (act. 14). 1.3. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach trat mit Verfügung vom
  35. September 2021 in gewissen Teilen nicht auf das Gesuch ein. In weiteren Tei- len hiess es das Gesuch mit Urteil vom 1. September 2021 teilweise gut und wies - 22 - das Grundbuchamt D._____ an, im Grundbuch zugunsten der Gesuchstellerinnen 1 bzw. 2 und zulasten der Eigentumsanteile der Gesuchsgegnerin vorläufig diver- se Pfandrechte einzutragen (act. 48). Den Gesuchstellerinnen wurde Frist ange- setzt, um die Klage auf definitive Eintragung der Pfandrechte anzuheben. 1.4. Mit Eingabe an das Obergericht vom 20. September 2021 erhob die Ge- suchsgegnerin rechtzeitig Berufung (act. 45 und act. 49). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–46). Eine Berufungsantwort wurde nicht einge- holt. Die Kosten des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist bevorschusst (act. 52–56). II.
  36. Zur Berufung 1.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); darunter fällt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermes- sens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substan- tiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 312 N 15; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 1.2. Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Partei- en noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhe- - 23 - bende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer, 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4 und 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Gemäss der vorliegend anwendbaren Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO wer- den neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vor- gebracht werden können, abschliessend. Das Berufungsverfahren dient nicht da- zu, das erstinstanzliche Verfahren zu vervollständigen, sondern den erstinstanzli- chen Entscheid aufgrund von konkret erhobenen Rügen zu überprüfen und zu korrigieren (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).
  37. Verfahren, Substantiierung und Beweismass 2.1. Die Gesuchsgegnerin erhebt mit der vorliegenden Berufung diverse pro- zessuale Rügen. Insbesondere kritisiert sie das von der Vorinstanz angewandte Beweismass der Glaubhaftmachung sowie die von der Vorinstanz gestellten An- forderungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast (vgl. dazu act. 48 Ziff. III/1.1). Stark zusammengefasst stellt sie sich auf den Standpunkt, dass diese höhere Anforderungen zu erfüllen hätten (act. 49 Rz. 15 ff.). 2.2. Gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB hat die Gemeinschaft der Stockwerkeigen- tümer für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen gegen- über jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts an dessen Anteil. Bei der vorläufigen Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme in der Erscheinungs- form der Anweisung an eine Registerbehörde (BGE 137 III 563 E. 3.3). Sie gleicht inhaltlich dem Bauhandwerkerpfandrecht; entsprechend sind auch gemäss Art. 712i Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerker- pfandrechts sinngemäss anwendbar. Die vorläufige Eintragung des gesetzlichen - 24 - Pfandrechts bezweckt, einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Rechts- nachteil abzuwenden, welcher durch die dreijährige Verwirkungsfrist von Art. 712i Abs. 3 ZGB entsteht (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. III./8). Hinsichtlich der an- wendbaren Bestimmungen der ZPO hat das Bundesgericht erklärt, dass die vor- läufige Eintragung des Pfandrechts geradezu ein Musterbeispiel des vorsorgli- chen Rechtsschutzes sei (vgl. BGE 137 III 563 E. 3.3 m.w.H.). Es handelt sich damit um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ZPO, welche gemäss Art. 248 lit. d ZPO im summarischen Verfahren geltend gemacht wird. 2.3. Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss eine Gesuchstellerin ihren Anspruch gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB nur glaubhaft machen. Der Qualifikation als vorsorgliche Massnahme tut dabei keinen Abbruch, dass an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die vorläufige Eintra- gung gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB weniger strenge Anforderungen gestellt wer- den, als es diesem Beweismass, das auch für vorsorgliche Massnahmen gilt (Art. 261 Abs. 1 ZPO), sonst entspricht (BGE 137 III 563 E. 3.3 m.H.). Die vorläu- fige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrschein- lich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Ent- scheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage. In Anbetracht des andernfalls unwiderruflich verlorenen Pfandrechtes und des damit verbundenen Schadenrisikos ist die vorläufige Eintragung in solchen Fällen zu bewilligen bzw. zu bestätigen und der Entscheid über die Berechtigung des Pfan- des dem ordentlichen Richter im Verfahren betreffend die definitive Eintragung zu überlassen (BGE 137 III 563 E. 3.3; BGE 112 Ib 482 E. 3b; BGE 102 Ia 81 E. 2bb; BGE 86 I 265 E. 3; BGer, 5A_102/2007 vom 29. Juni 2007, E. 2.2.1 und 5A_777/2009 vom 1. Februar 2010, E. 4.1 m.w.H.). 2.4. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin muss sich das Beweismass bei der vorläufigen Eintragung eines Pfandrechts nach Art. 712i ZGB nach dem Ausgeführten nicht vollständig mit dem bei anderen vorsorglichen Massnahmen der ZPO anwendbaren Mass decken (act. 49 Rz. 16). - 25 - 2.5. Wollte man die Anforderungen an die Glaubhaftmachung erhöhen, wie dies die Gesuchsgegnerin fordert, hiesse dies, faktisch den ordentlichen Prozess be- reits in die Phase der vorläufigen Eintragung vorzuversetzen, was jedoch auf- grund der reduzierten Beweismöglichkeiten im summarischen Verfahren ohnehin nicht möglich ist. Vielmehr geht es bei der vorläufigen Eintragung um das Interes- se der eintragenden Partei an der Verhinderung einer Verwirkung ihres An- spruchs durch Ablauf der Verwirkungsfrist und damit an einer möglichst zeitnahen vorläufigen Sicherung der Pfandforderung. Die Pfandschuldnerin wird dadurch geschützt, dass eine vorläufig als glaubhaft erachtete Tatsache im Rahmen des Prozesses betreffend die definitive Eintragung des Pfandrechts umgestossen werden kann. Bei der vorläufigen Eintragung wird die Pfandsumme damit lediglich in Bezug auf ihre maximale Höhe präjudiziert (BGer, 5A_102/2007 vom 29. Juni 2007, E. 2.1). 2.6. Das wesentlich herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung ändert sodann grundsätzlich nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (OGer ZH, LF200067 vom 11. März 2021, E. 5.2; LF180102 vom 5. Februar 2019, E. III./2.3 und III./3.5; LF170072 vom 6. März 2018, E. III./2.2). Im vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren tragen die Parteien die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffes und ha- ben dem Gericht alle Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Zu beachten ist insbesondere Art. 8 ZGB, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Die beweisbelastete Partei hat die zu beweisenden Tatsachen auch zu behaupten, weshalb mit der Beweislast die Be- hauptungslast einhergeht. 2.7. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Partei in ihrem Tatsa- chenvortrag in allgemeiner Weise schlüssig sämtliche Tatsachen benennt, unter die ihre Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Bestreitet die Pro- zessgegnerin eine schlüssig vorgebrachte Tatsache, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind dann nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar - 26 - darzulegen, dass darüber – im vorliegend reduzierten Mass – Beweis abgenom- men oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Insbesondere genügt ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen den Anforderungen an die Behaup- tungs- und Substantiierungslast nicht (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer, 4A_449/2018 vom 24. März 2019, E. 6.1; 4A_453/2017 vom 12. Juli 2018, E. 2.2.2; 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.1, 4A_646/2016 vom
  38. März 2017, E. 3.4; 4A_1/2016 vom 25. April 2016, E. 2.1). 2.8. Bei der vorläufigen Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts nach Art. 712i Abs. 1 ZGB trifft folglich die gesuchstellende Partei die Beweis- und da- mit auch die Behauptungs- und Substantiierungslast für das Vorliegen sämtlicher Eintragungsvoraussetzungen. Da sich der Gegenstand der Behauptungs- und Substantiierungslast nach der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage richtet, bestimmen die anwendbaren Normen des Privatrechts, welche Tatsachen zu be- haupten und zu substantiieren sind (BGE 123 III 183 E. 3e; BGer, 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 6.3.1; 4A_427/2016 vom 28. November 2015, E. 3.3; 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.3). Voraussetzungen für die Eintragung des Pfandrechts nach Art. 712i ZGB sind in erster Linie der Bestand und die Höhe der Forderung, die gültigen Pfandobjekte, die Fälligkeit der Forderung sowie die Ein- haltung der Frist, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind sämtliche dieser Voraussetzungen schlüssig behauptet und hinreichend substantiiert worden. Wo die Gesuchsgegnerin dies bestreitet, wird im Einzelnen darauf einzugehen sein. 2.9. Damit hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren die rechtlichen Vor- schriften sowohl hinsichtlich des anwendbaren Beweismasses als auch hinsicht- lich der Anforderungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast richtig an- gewandt.
  39. Rechtliches Gehör 3.1. Die Gesuchsgegnerin rügt wiederholt eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, da die Vorinstanz einen Einwand aus ihrer Gesuchsantwort nicht oder aus - 27 - ihrer Sicht unrichtig berücksichtigt habe (statt vieler act. 49 Rz. 12, 30, 34, 36, 42, 82, 96). 3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Par- teien Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Gerichtsverfahren, unter Be- achtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheb- lichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksich- tigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 134 I 83 E. 4.1). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, hat es seinen Entscheid zu begründen. Das sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Recht auf Begründung verlangt jedoch nicht, dass sich die erkennende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern sie kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, sodass dieser sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 133 III 439 E. 3.3; BGer, 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.1 ff.). 3.3. Alleine aus dem Umstand, dass die Vorinstanz der Argumentation der Ge- suchsgegnerin nicht gefolgt ist, kann damit keine Gehörsverletzung hergeleitet werden. Auch musste sie sich nicht mit sämtlichen Einwänden der umfangrei- chen, über 100 Seiten umfassenden Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin aus- einandersetzen (act. 14; vgl. dazu auch act. 19), sondern lediglich die zur Be- gründung relevanten Überlegungen nennen. Diesen Anforderungen wird der vo- rinstanzliche Entscheid ohne Weiteres gerecht. Soweit die Gesuchsgegnerin dar- über hinausgehende, konkrete Verletzungen des rechtlichen Gehörs rügt, wird bei den entsprechenden materiellen Erwägungen darauf einzugehen sein.
  40. Vollmacht 4.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, den Gesuchstellerinnen habe die nötige Voll- macht zur Führung des vorliegenden Prozesses gefehlt. Es sei nicht lückenlos dargetan und damit nicht genügend glaubhaft gemacht, dass die C._____ AG ihre - 28 - Verwalterin sei. Die von der Vorinstanz als Beleg für deren Vollmacht verwende- ten Protokollauszüge seien nach Aktenschluss eingereicht worden und damit un- zulässige Noven (act. 49 Rz. 32 ff.). 4.2. Zur Rechtsvertretung einer Stockwerkeigentümerin vor schweizerischen Zivilgerichten (Art. 68 ZPO) ist nur berechtigt, wer sich auf eine Vollmacht berufen kann, die von Personen unterzeichnet ist, welche ihrerseits die Stockwerkeigen- tümergesellschaft gültig vertreten können. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die gültige Vertretung eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 ZPO ist und gestützt auf Art. 60 ZPO von Amtes wegen überprüft werden muss (vgl. act. 48 Ziff. II./3.1). 4.3. Allerdings heisst dies nicht, dass unbegrenzt Noven berücksichtigt werden dürfen, wie die Vorinstanz dies getan hat (vgl. act. 48 Ziff. II./3.). Das Bundesge- richt qualifiziert in seiner Rechtsprechung zu Art. 60 ZPO die Pflicht zur Sachver- haltsermittlung des Gerichts als eingeschränkte oder "partielle" Untersuchungs- maxime. Der Richter muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dagegen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvo- raussetzungen sprechen, zu berücksichtigen, wenn solche vom Kläger nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (BGer, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.3 m.w.H.; 4A_427/2018 vom 14. September 2018, E. 4; 4A_94/2020 vom
  41. Juni 2020, E. 4.3). 4.4. Im summarischen Verfahren dürfen sich die Parteien nicht darauf verlas- sen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht kein Anspruch da- rauf, sich zweimal zur Sache zu äussern; grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (BGE 146 III 237 E. 3.1). Das Gericht hat vorliegend keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet, sondern lediglich Gelegenheit zur Ausübung des Replikrechts eingeräumt (vgl. act. 19). Die Gewährung des sog. allgemeinen Replikrechts dient einzig der Wahrung des rechtlichen Gehörs und zieht keinen zweiten Vortrag mit freiem Novenrecht nach sich (ZK ZPO-KLINGLER, - 29 - a.a.O., Art. 252 N 6 f.). Das Recht zur Stellungnahme darf nicht zur nachträgli- chen Ergänzung oder Verbesserung des Gesuchs genutzt werden (BGer, 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 1.2.4). Damit durften vorliegend nach Einreichung von Gesuch und Stellungnahme Noven nur noch unter den einge- schränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO eingebracht werden. 4.5. Sowohl das Protokoll der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. Juni 2020 (act. 18/1/A) als auch der Verwaltungsvertrag vom 3. Juni 1987 (act. 18/1/B2) sind vor der Einleitung des Gesuchs am 7. September 2020 (act. 1) entstanden und damit eigentlich als unzulässige unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zu qualifizieren, welche bereits mit dem Gesuch um vorläufige Eintragung hätten eingereicht werden können. 4.6. Trotzdem sind diese beiden Dokumente zum Nachweis der Verwaltungstä- tigkeit der C._____ AG zuzulassen. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel ei- ner Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gericht- lichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Die Ansetzung einer Nachfrist setzt voraus, dass der Mangel bzw. Fehler verbesser- bar ist, was nicht der Fall ist, wenn es sich um eine freiwillige – d.h. nicht verse- hentliche – Unterlassung handelt (BGer, 5A_822/2014 vom 4. Mai 2015, E. 2.3 sowie 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013, E. 4.1 m.w.H.; vgl. auch OGer ZH, LB200051, vom 8. April 2021, E. 8.4). Somit wäre es an der Vorinstanz gewesen, bei Hinweisen auf mangelnde Vollmacht der Gesuchstelle- rinnen ihnen von Amtes wegen gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Korrektur dieses Mangels anzusetzen, zumal nicht davon ausgegangen wer- den kann, dass es sich hierbei um eine absichtlich fehlerhafte Eingabe gehandelt hat. Der Mangel war somit verbesserbar gewesen. Die Gesuchstellerin ist mit ih- rer Eingabe dieser Nachfristansetzung zuvorgekommen, was ihr nicht zum Nach- teil gereichen darf. Die Einwände der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Zulässig- keit der Noven gehen damit fehl. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob nicht ohnehin bereits mit den im Gesuch (act. 1) angebotenen Beweismitteln, insbe- sondere auch aus dem Vertrag mit der G._____ AG (act. 3/7), ein genügender Nachweis der Verwaltungstätigkeit der C._____ AG erbracht wurde, bzw. ob dem - 30 - Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin, der unbestrittenermassen Teil des Aus- schusses der Gesuchstellerinnen war, welcher die C._____ AG kontrolliert hat (vgl. act. 14 Rz. 106), nicht das Wissen um deren gültige Vollmacht hätte ange- rechnet werden müssen. 4.7. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gesuchsgegnerin inso- fern widersprüchlich verhält, als dass sie teilweise selbst behauptet, die C._____ AG sei die gemeinsame Verwaltung der Gesuchstellerinnen (vgl. act. 14 Rz. 91), während sie dies an anderer Stelle, insbesondere in der vorliegenden Berufung, wieder in Frage stellt. Im Übrigen beschränkt sie sich in der Berufung darauf, auf ihre vor der Vorinstanz gemachten Einwände zu verweisen, ohne sich mit der vo- rinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen oder im Einzelnen darzutun, weshalb die nachgereichten Dokumente die Verwaltungstätigkeit der C._____ AG nicht belegen sollten (act. 49 Rz. 34). Dies ist nicht ausreichend (vgl. Ziff. II./1.2 vorstehend). Die Vorinstanz hat sodann schlüssig begründet, aus welchen Be- hauptungen und Beweismitteln sie die Vollmacht der Verwaltung herleitet (vgl. act. 48 Ziff. II./3). Entsprechend ist vorliegend von einer gültigen Vollmacht der Gesuchstellerinnen auszugehen. 4.8. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie die Gesuchsgegnerin diesbezüglich rügt, ist nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz sich nur insoweit mit den (umfangreichen und teilweise widersprüchlichen) Einwänden der Gesuchs- gegnerin auseinandersetzen musste, als dass diese auch tatsächlich Einfluss auf das Prozessergebnis hatten (vgl. Ziff. II./3.3 vorstehend).
  42. Res iudicata 5.1. Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, im Verfahren Nr. ES190087 sei von den Gesuchstellerinnen bereits einmal die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts bei der Gesuchsgegnerin angestrebt worden. Dieses Gesuch sei so- dann zurückgezogen worden; damit wirke es wie eine res iudicata im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. Sämtliche damals geltend gemachten Pfandforderungen dürften im vorliegenden Verfahren nicht nochmals geltend gemacht werden. Da- her sei auf die in ihrem Rechtsbegehren Nr. 2 der Berufung genannten Begehren - 31 - um Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten in der Höhe von gesamthaft Fr. 34'966.30 nicht einzutreten (act. 49 Rz. 39 ff.). 5.2. Materielle Rechtskraft bedeutet die Massgeblichkeit eines formell rechts- kräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materiell- le Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdis- positiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (BGE 142 III 210 E. 2; BGE 139 III 126 E. 3.1). Die Identität von Streitgenständen beurteilt sich dabei nach den prozessualen Ansprüchen in den Klageanträgen und dem behaupteten Lebens- sachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stüt- zen (BGE 142 III 210 E. 2.1; BGE 139 III 126 E. 3.2.3; BGE 136 III 123 E. 4.3.1). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteil- ten identisch ist (abgeurteilte Sache; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). "Bereits rechtskräf- tig beurteilt" in diesem Sinne kann nach Massgabe der Bestimmung von Art. 65 ZPO auch ein vor dem materiellen Entscheid zurückgezogenes Begehren sein, wenn der Rückzug erfolgte, nachdem das Begehren der Gegenpartei zugestellt wurde, und ohne dass diese dem Rückzug zugestimmt hätte (statt vieler OGer ZH, LF140001 vom 30. Januar 2014, E. II./7). 5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können in beschränktem Um- fang auch vorsorgliche Massnahmen in Rechtskraft erwachsen, wobei auf ihre zu- treffenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. act. 48 Ziff. II./7.3). 5.4. Zweck eines Grundpfandrechts ist die Sicherstellung der Bezahlung einer Forderung. Wird diese nicht bezahlt, kann der Gläubiger die Verwertung des Pfandgegenstandes verlangen und sich aus dem Verkaufserlös finanziell befriedi- gen lassen. Falls ein Stockwerkeigentümer mehrere Stockwerkanteile hält und in Zahlungsverzug gerät, werden seine Stockwerkanteile im Verhältnis der Wertquo- ten belastet, bzw. bei Teilzahlungen, die einem Stockwerkanteil oder mehreren Stockwerkanteilen klar zugeordnet werden können, nur jene Stockwerkanteile be- lastet, für die keine oder eine ungenügende Zahlung erfolgt ist. Die Beitragsforde- rungen beziehen sich auf die einzelnen Anteile, weshalb auch diese individuell zu - 32 - belasten sind (ZK Art. 712a-712t ZGB-WERMELINGER, 2. Aufl. 2019, Art. 712i N 43). 5.5. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin handelt es sich vorliegend nicht um denselben Streitgegenstand, wenn unterschiedliche Stockwerkeigen- tumseinheiten gepfändet werden sollen. Wenn die ausstehende Beitragsforde- rung auf einer gewissen Einheit (noch) nicht gepfändet wurde, obwohl sie dieser zuzurechnen ist, kann dem folglich auch nicht entgegenstehen, dass dieselben Kosten bereits auf einer anderen Einheit erfolglos zur Eintragung angemeldet wurden. So erlaubt beispielsweise das Bundesgericht bei einem Bauhandwerker- pfandrecht, bei erfolgloser Belastung des Stammgrundstücks an dessen Stelle die Stockwerkeigentumseinheiten für dieselbe Pfandforderung zu belasten, sofern die Verwirkungsfrist eingehalten wird. Dies mit der Argumentation, dass es sich dabei um unterschiedliche Grundstücke, mithin also eben gerade nicht um denselben Streitgegenstand, handle (BGer, 5A_299/2014 vom 11. Juli 2014, E. 4). So muss es sich auch beim mit dem Bauhandwerkerpfandrecht eng verwandten gesetzli- chen Pfandrecht nach Art. 712i ZGB verhalten. Entscheidend ist somit nicht, ob für die Forderung bereits andernorts die Eintragung eines gesetzlichen Pfands versucht wurde, sondern lediglich, ob die ausstehende Forderung bereits bei je- nem Anteil, dem sie zugehörig zu betrachten ist, zum Pfand angemeldet wurde. Nur dann schliesst ein vorbehaltloser Rückzug eine erneute Klage gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO aus. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (act. 48 Ziff. II./7) sind damit korrekt. 5.6. Wie es sich mit der materiellen Rechtskraft eines zurückgezogenen Ge- suchs verhält, wenn die ausstehende Beitragsforderung dem falschen Anteil zu- geordnet wird, kann jedoch vorliegend ohnehin nicht entscheidend sein. Nach ei- nem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formu- lieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 m.w.H.). Der Rückzug eines Gesuchs um vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts kann jedenfalls dann keine materielle Rechts- kraftwirkung entfalten, wenn das Rechtsbegehren unbestimmt wäre und damit ohnehin nicht auf das Gesuch einzutreten gewesen wäre (vgl. OGer ZH, - 33 - LF140001 vom 30. Januar 2014, E. II./7.1). Im vorstehend zitierten Verfahren ging es um ein Bauhandwerkerpfandrecht, dessen Rechtsbegehren sich auf mehrere Grundbuchblätter bezogen hat und als unbestimmt erachtet wurde. Genauso ver- hält es sich im vorliegenden Fall: Es wurde im Verfahren ES190087 ein Pfand- recht in der Gesamtsumme von Fr. 71'869.– auf den Stockwerkeigentumseinhei- ten GBBl 10 und GBBl 11 verlangt, ohne jedoch zu spezifizieren, welcher Anteil dieser Summe auf welches Grundstück fällt (vgl. act. 15/37 und act. 48 Ziff. II./7.4). Damit wäre das Rechtsbegehren unbestimmt im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung gewesen und der Rückzug hat keine materielle Rechts- kraftwirkung entfaltet. Die diesbezüglichen Einwände der Gesuchsgegnerin halten einer Prüfung damit nicht stand.
  43. Streitgenossenschaft 6.1. Die Gesuchsgegnerin bemängelt weiter, dass die Vorinstanz den unzuläs- sigen Zusammenschluss der Gesuchstellerinnen 1 und 2 lediglich unter dem Titel "Streitgenossenschaft" abgehandelt habe, deren Zulässigkeit sie gar nie bestritten habe. Es gehe vielmehr darum, dass die beiden Gesuchstellerinnen überhaupt als separate Parteien aufträten, zumal sie sich in einer dem numerus clausus des Sachenrechts widersprechenden Art zusammengeschlossen hätten (act. 49 Rz. 35 ff.). 6.2. Aus den vorstehend zitierten Ausführungen der Gesuchsgegnerin geht hervor, dass sie sich nicht primär an der Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Zulässigkeit der Streitgenossenschaft stört (vgl. act. 48 Ziff. II./6), sondern le- diglich erklärt, bei den Gesuchstellerinnen handle es sich in Tat und Wahrheit um eine Partei. Diese Argumentation scheitert jedoch bereits daran, dass auch die Gesuchsgegnerin nicht bestreitet, dass die Gesuchstellerinnen weiterhin als zwei verschiedene Stockwerkeigentümergesellschaften mit eigenen Reglementen im Grundbuch eingetragen sind (act. 49 Rz. 85). Die Existenz von zwei separaten Stockwerkeigentümergemeinschaften mit jeweiliger Parteifähigkeit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 ZPO ist damit erwiesen. Selbst wenn die Gesuchstellerinnen sich organisatorisch allenfalls unzulässig vereint hätten, würde dies ihre zivilprozessu- ale Parteifähigkeit nicht beeinflussen (zur Gläubigereigenschaft siehe Ziff. III./2 - 34 - nachstehend). Damit geht auch dieser Einwand bezüglich unrichtiger Rechtsan- wendung der Vorinstanz fehl. III.
  44. Materielles Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der vorläufigen Errichtung eines Pfand- rechts nach Art. 712i ZGB korrekt wiedergegeben, weshalb auf eine Wiederho- lung verzichtet werden kann (vgl. act. 48 Ziff. III./1). Da die meisten materiellen Einwände der Gesuchsgegnerin auf unzureichenden Nachweis der Eintragungs- voraussetzungen abzielen, ist vorab nochmals zu betonen, dass die Beweis- schwelle zur Glaubhaftmachung des Pfandanspruchs tief ist und sich die Behaup- tungs- bzw. Substantiierungslast nur auf jene Sachverhaltselemente bezieht, wel- che im Rahmen des entsprechend reduzierten Beweismasses zur Geltendma- chung des Anspruchs auf vorläufige Eintragung tatsächlich notwendig sind (vgl. Ziff. II./2.7 f. vorstehend).
  45. Gläubigereigenschaft 2.1. Die Gesuchsgegnerin bringt zunächst unter extensiven Ausführungen zum Sachenrecht vor, bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um zwei in einer ge- gen den numerus clausus des Sachenrechts verstossenden Weise verbundene Stockwerkeigentümergesellschaften, deren Verhalten nicht geschützt werden dür- fe (act. 49 Rz. 84 ff.). 2.2. Was sie jedoch insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen des vorlie- gend einzutragenden Pfandrechts im Einzelnen daraus ableiten will, geht aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerin nicht hervor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können im Stockwerkeigentum sogenannte Zwillingsgemeinschaf- ten zulässig sein, die ihre Administration miteinander koordinieren, dieselbe Ver- waltung haben und auch Stockwerkeigentümerversammlungen gemeinsam ab- halten (vgl. act. 48 Ziff. III./3.3.3; vgl. auch WERMELINGER, La propriété par étages "jumelée": créativité admissible de la pratique?, ZBGR 87/2006 S. 369 ff., 371; sowie das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 27. Juni 2011, E. 5c, in: RVJ 2012, S. 278 ff., wo es als gültig erachtet wurde, dass eine Zwillingsgemeinschaft - 35 - über eine gemeinsame Buchhaltung verfügt). Alleine aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerinnen möglicherweise einen administrativen Zusammenschluss vor- genommen haben, der u.U. nicht in allen Teilen den Regeln des Stockwerkeigen- tums entspricht, ist bezogen auf ihre grundlegende, im Grundbuch festgehaltene Existenz als zwei separate Stockwerkeigentümergesellschaften und damit an ih- rer Gläubigereigenschaft jedenfalls nichts abzuleiten, wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat (act. 48 Ziff. III./2). Die Gesuchsgegnerin bestreitet denn auch nicht, dass die Gesuchstellerinnen nach wie vor im Grundbuch separat ein- getragen sind und als separate Gemeinschaften mit separaten Reglementen exis- tieren (vgl. Ziff. II./6 vorstehend). Die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin- nen wurde somit hinreichend glaubhaft gemacht.
  46. Bestand der Forderung 3.1. Kostenverteilungsquote Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Bestand der Beiträge vorliegend ausgewie- sen sei, zumal sie auf in den jeweiligen Stockwerkeigentümerversammlungen be- schlossenen Budgets der Gesuchstellerinnen aus den Jahren 2017-2020 und dem im Jahr 2007 beschlossenen Kostenverteiler beruhten, wobei diese Be- schlüsse allenfalls anfechtbar, aber nicht offensichtlich nichtig seien (act. 48 Ziff. III./3.3.3). Insbesondere hat sie gestützt auf die eingereichten Unterlagen einstweilen als glaubhaft erachtet, dass die Gesuchstellerinnen an der Versamm- lung vom 15. Mai 2007 neue Kostenverteilungsquoten beschlossen hätten, wobei die Beschlussquoren im Falle der Gesuchstellerin 2 nicht eingehalten worden sei- en. Der Beschluss sei jedoch nicht offensichtlich nichtig, weshalb einstweilen von der Gültigkeit des Beschlusses auszugehen sei (act. 48 Ziff. III./3.3.1). 3.1.1. Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Berufung zunächst in Frage, ob die aus- stehenden Beiträge auf gültigen Verteilungskriterien beruhten. Namentlich die zur Berechnung der Kostenverteilung eingesetzten Wertquoten seien ungültig. Die Gesuchstellerinnen hätten im Beschluss vom 15. Mai 2007 neue Wertquoten und nicht einen von Wertquoten abweichenden neuen Kostenverteiler beschlossen. Der Beschluss hinsichtlich der Abänderung von Wertquoten sei jedoch nichtig, - 36 - weil nicht alle Stockwerkeigentümer zugestimmt hätten. Für die Kostenverteilung seien die Wertquoten im Grundbuch relevant und daher sei die Berechnung der Nebenkosten falsch. Dass Kostenverteilungsquoten und nicht neue Wertquoten im Rahmen der Versammlung von 2007 beschlossen worden seien, hätten die Gesuchstellerinnen auch nicht genügend substantiiert geltend gemacht. Es gehe sodann nicht aus dem Protokoll hervor, dass tatsächlich die in act. 3/10 enthalte- nen Verteilungsquoten beschlossen worden seien (act. 49 Rz. 95 ff.). 3.1.2. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Gesuchstellerinnen lediglich glaubhaft machen bzw. schlüssig oder wenn nötig substantiiert darlegen müssen, dass die den Kosten zugrundeliegenden Beschlüsse nicht offensichtlich nichtig oder nicht erfolgt sind. Bei unklarer Sach- und Rechtslage ist eher zugunsten der Eintragung zu entscheiden. Der gegen die vorliegend anwendbare Beweis- und Substantiierungslast erhobene Einwand der Gesuchsgegnerin entspricht nicht der in Ziff. II./2.4 ff. vorstehend wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung (act. 49 Rz. 122). Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob glaubhaft gemacht wurde, dass mit Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung(en) vom
  47. Mai 2007 ein neuer Kostenverteiler beschlossen wurde oder ob stattdessen eine grundlegende Anpassung der Wertquoten vorgenommen wurde. 3.1.3. Die Kostenverteilung unter den einzelnen Stockwerkeigentümern hat grundsätzlich quotenproportional zu erfolgen, d.h. die Stockwerkeigentümer ha- ben ihre Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. Diese Anordnung ist indes dispositiver Natur, wie auch die Gesuchsgegnerin einräumt (vgl. act. 49 Rz. 104 und 105). Im Reglement oder durch einen entsprechenden Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft können Abweichungen von der gesetzlichen Ordnung der Kostenverteilung vorgesehen werden, und zwar – entgegen der An- sicht der Gesuchsgegnerin – bezüglich des materiellen Inhalts des Kostenvertei- lungsschlüssels grundsätzlich frei, soweit die Grenzen von Art. 712h Abs. 3 ZGB eingehalten werden. Dem Richter steht es darüber hinaus nicht zu, die Opportuni- tät eines durch die Stockwerkeigentümer gewählten Kostenverteilschlüssels zu beurteilen (BSK ZGB II-BÖSCH, 6. Aufl. 2019, Art. 712h ZGB N 6; BK-MEIER- - 37 - HAYOZ/REY, Bern 1988, Art. 712h ZGB N 15 f.; ZK-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712h N 27). 3.1.4. Bei der Wertquote im Sinne von Art. 712e ZGB handelt es sich dagegen um eine abstrakte Verhältniszahl, die den Umfang der Berechtigung des einzelnen Stockwerkeigentümers im Vergleich zu den anderen am gemeinsamen Rechtsob- jekt Beteiligten arithmetisch zum Ausdruck bringt. Als rechnerischer Behelf soll sie das Ausmass der Beteiligung des Stockwerkeigentümers am gesamten, sowohl Rechte als auch Pflichten umfassenden Rechtsinhalt des Miteigentums festhalten (BGE 116 II 55 E. 5a m.w.H.). Die nachträgliche Änderung der Wertquoten erfor- dert gemäss Art. 712e Abs. 2 ZGB die Zustimmung aller unmittelbar betroffenen Stockwerkeigentümer (sog. Vetorecht) sowie die Zustimmung der Stockwerkei- gentümerversammlung, nach herrschender Lehre mit einfachem Mehr. Weiter er- forderlich sind die öffentliche Beurkundung des Beschlusses sowie die Anpas- sung der Wertquoten im Grundbuch (ZK-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712e ZGB N 81 ff. m.w.H.). Ein gegen das Vetorecht der betroffenen Stockwerkeigentümer verstossender Beschluss zur Änderung der Wertquoten kann nichtig sein (ZK- WERMELINGER, a.a.O., Art. 712m N 209). 3.1.5. Gegen einen Beschluss über eine grundlegende Anpassung der Wertquo- ten spricht vorliegend zum einen, dass unbestrittenermassen keine Anpassung von Grundbucheinträgen und Reglementen der Gesuchstellerinnen erfolgte (vgl. act. 49 Rz. 101 und 110 f.). Zum anderen geht aus dem Versammlungsprotokoll (act. 3/9) nicht offensichtlich ein Beschluss zur Änderung der Wertquoten hervor. Es ist dort nur von der Abstimmung über eine "administrative Zusammenführung" der Stockwerkeigentümergemeinschaften B1._____ und B2._____ die Rede (vgl. act. 3/9 S. 6). Dem Protokoll der dieser Versammlung vorangehenden ordentli- chen Versammlung vom 10. Januar 2007 ist sodann zu entnehmen, dass der Vorsitzende der Versammlung, H._____, im Zusammenhang mit der neuen Ver- einbarung betreffend administrativen Zusammenschluss andere (ältere) Verträge erwähnt, in denen es um die Aufteilung der Kosten und gerade nicht um einen tatsächlichen Zusammenschluss oder um eine Anpassung von Wertquoten ging (act. 3/8 S. 2 f.). Darunter fällt auch die Vereinbarung vom 22. November 2001 - 38 - (act. 3/3) zwischen den Gesuchstellerinnen 1 und 2 betreffend die gemeinsame Verwaltung durch die C._____ AG und die Aufteilung der Kosten zwischen den Gemeinschaften. 3.1.6. Man schien sich gemäss der im Protokoll festgehaltenen Aussage des An- walts Z._____ bewusst zu sein, dass bis zur (rechtlichen) Zusammenlegung noch "ein langer, beschwerlicher Weg" sei, insbesondere wenn "einer oder mehrere Stockwerkeigentümer sich querstellen sollten" (vgl. act. 3/9 S. 6). Es erscheint angesichts dessen nicht unplausibel, dass man eine Vereinigung der Gesuchstel- lerinnen im Rahmen einer "administrativen Zusammenlegung" zumindest einmal soweit vorbereiten wollte, dass man sämtliche möglichen dispositiven Regelungen als Vorbereitung auf einen möglichen Zusammenschluss hin abänderte, etwa im Rahmen der Kostenverteilung. Darauf deutet insbesondere auch hin, dass auf der mitgesandten Verteilliste neben den alten und neuen Quoten auch die alten und neuen Beiträge der Stockwerkeinheiten aufgeführt sind (act. 3/10). Entgegen dem Einwand der Gesuchsgegnerin (act. 49 Rz. 119) ist im Übrigen – zwingende Best- immungen ausgenommen – auch eine von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB abweichende Regelung des Stimmrechts bzw. der diesem zugrundeliegen- den Quoten für künftige Stockwerkeigentümerversammlungen möglich (HAND- SCHIN/WYTTENBACH, Der Beschluss der StW-Eigentümerversammlung und seine Anfechtung, Bern 2011, 45 ff., 62 f. m.w.H.), auch wenn diesbezüglich im Hinblick auf eine Zulässigkeit des Zusammenschlusses der Beschlussfassung von den Gesuchstellerinnen noch Fragen bestehen (vgl. dazu ZK-WERMELINGER, a.a.O., Vorbem. zu Art. 712a–712t N 122; BGer, 5C.239/2005 vom 5. Mai 2006, E. 2). Dass die neuen Quoten angeblich auch zur Bemessung des Stimmrechts an spä- teren Stockwerkeigentümerversammlungen benutzt wurden, was die Gesuchs- gegnerin ohne Nennung der entsprechenden Beweismittel geltend macht (act. 49 Rz. 120), wäre damit noch kein eindeutiger Hinweis für einen Beschluss von neu- en Wertquoten. 3.1.7. Zusammengefasst ist nach aktuellem Stand zumindest nicht offensichtlich, dass neue Wertquoten beschlossen wurden, sondern es bestehen auch genü- gend Hinweise, dass es sich dabei lediglich um neue Verteilungsquoten handeln - 39 - könnte, die unter anderem zur Kostenverteilung herangezogen werden. Bei dieser Sachlage ist damit einstweilen glaubhaft gemacht, dass nicht neue Wertquoten, sondern neue Kostenverteilungsquoten vereinbart wurden. Ob ein Beschluss von neuen Wertquoten vorliegend angesichts des Nichteinhaltens der Voraussetzun- gen von Art. 712e ZGB nichtig wäre, wie die Gesuchsgegnerin geltend macht, kann somit offen bleiben. 3.1.8. Dass die Kostenverteilungsquoten an der gemeinsamen Stockwerkeigen- tümerversammlung vom 15. Mai 2007 beschlossen wurden, machen die Gesuch- stellerinnen sodann entgegen der Vorinstanz nicht implizit, sondern explizit in act. 1 S. 11 f. Rz. 9 geltend (vgl. act. 48 Ziff. III./3.3.1). Im von den Gesuchstelle- rinnen als Nachweis des gültigen Beschlusses der Quoten in act. 3/10 angebote- nen Protokoll der Versammlung vom 15. Mai 2007 steht sodann wörtlich "die Neubewertung der Stockwerkeigentumseinheiten sind als Beilage 10 in der Einla- dung integriert" (act. 3/9 S. 6). Es kann als vorläufiger Nachweis im Sinne einer Glaubhaftmachung genügen, dass die Quoten in act. 3/10 auch Gegenstand des Beschlusses waren. Eine detaillierte Behauptung dieses selbsterklärenden Um- standes war entgegen dem Einwand der Gesuchsgegnerin (act. 49 Rz. 126 f.) nicht notwendig. Substantiierung bedeutet nicht, jedes Detail aus den als Be- weismittel offerierten Urkunden in der Rechtsschrift nochmals wörtlich wiederge- ben zu müssen. Vielmehr muss lediglich das für die Eintragung Nötige, nämlich vorliegend der Beschluss des Kostenverteilers an der Versammlung gemäss dem Protokoll, dargelegt und mit Beweismitteln untermauert werden, was die Gesuch- stellerinnen vorliegend getan haben (vgl. act. 1 Rz. 9). 3.1.9. Jedoch ist auch im Falle eines Beschlusses von neuen Kostenverteilungs- quoten die Beschlussfassung darauf hin zu prüfen, ob es sich um einen offen- sichtlich nichtigen Beschluss handelt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Enthält das Reglement Bestimmungen zur Verteilung der Kosten, so kann auch eine Änderung der Quoten zur Kostenverteilung nur mit qualifiziertem Mehr erfolgen. Dafür wird die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Kopfstimmen und die Mehrheit aller Wertquoten des im Stockwerkeigentum stehenden Grund- stücks verlangt (BK-MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., Art. 712m N 115; ZK- - 40 - WERMELINGER, a.a.O., Art. 712m N 190 m.w.H.). Diese war, wie die Vorinstanz zu- treffend ausgeführt hat, zumindest hinsichtlich der Gesuchstellerin 2 nicht gege- ben (act. 48 Ziff. III./3.3.1). Allerdings wurde im Protokoll ein Vermerk angebracht, dass die Abstimmung wiederholt würde, soweit dies von einer Stockwerkeigentü- merin der Gesuchstellerin 2 verlangt würde (act. 3/9 S. 7). Dies ist offenbar nicht geschehen. Die Frist zur Anfechtung der Beschlüsse dieser Versammlung ist längst verstrichen. Die Beschlüsse wären damit im vorliegenden Verfahren nur als ungültig zu erachten, sofern sie offensichtlich nichtig sind. 3.1.10. Ob ein gegen die Quoren verstossender Beschluss nichtig ist, muss auf- grund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, wie die Vorinstanz zu- treffend festgehalten hat (act. 48 Ziff. III./3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ein Beschluss einer Stockwerkeigentümerversammlung nur dann nichtig ist, wenn er an schwerwiegenden formellen und inhaltlichen Mängeln leidet (ZK- WERMELINGER, a.a.O., Art. 712m ZGB N 208). Folglich ist nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit im Zweifelsfall von der Anfechtbarkeit und nicht von der Nichtigkeit eines Versammlungsbeschlusses auszugehen, insbesondere, wenn seither viel Zeit vergangen ist (BGE 143 III 537 E. 4.2.3 f.; vgl. auch ZK-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712m N 207; zu gemeinsamen Beschlüssen von Zwillingsgesellschaften vgl. auch ZGRAGGEN, Kostenverteilung und Haftung für Beiträge im Stockwerkeigentum, Zürich - Basel - Genf 2020, 335, der bei Nichteinhaltung der Quoren generell von Anfechtbarkeit ausgeht). 3.1.11. Angesichts der vorliegend im Protokoll festgehaltenen Widerspruchsmög- lichkeit, der fehlenden Einsprachen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht sämtliche, aber doch viele Stockwerkeigentümer der Gesuchstellerin 2 an der Versammlung präsent waren, kann im Sinne einer auf die Glaubhaftma- chung der Gültigkeit beschränkten Prüfung jedenfalls nicht von offensichtlicher Nichtigkeit des Versammlungsbeschlusses hinsichtlich der angewandten Kosten- verteilungsquoten ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass der Beschluss nicht im Reglement nachgetragen wurde, deutet entgegen der Ansicht der Ge- suchsgegnerin (act. 49 Rz. 115) nicht auf dessen Nichtigkeit hin, zumal eine Än- derung der Kostenverteilung für die zukünftigen Jahre auch lediglich durch Be- - 41 - schluss möglich ist und die Aufnahme der neuen Verteilungsquoten im Reglement nicht entscheidend für die Gültigkeit des Beschlusses ist (vgl. ZGRAGGEN, a.a.O., S. 315 m.w.H.). Da es sich beim Anspruch der Eintragung des Pfandrechts für die von Stockwerkeigentümern geschuldeten Beiträge an die Gemeinschaft um eine an das Grundstück gebundene Realobligation handelt (ZK-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712i ZGB N 14), ist der Einwand der Gesuchsgegnerin, dass sie erst später Eigentümerin der Stockwerkeigentumseinheiten geworden sei, unerheblich und beeinflusst eine mögliche Nichtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses ohne- hin in keiner Art und Weise (act. 49 Rz. 116). Inwieweit darüber hinaus aus den diversen in Rz. 121 ihrer Berufungsschrift aufgezählten Rechts- bzw. Verfas- sungsprinzipien die Nichtigkeit des Beschlusses hervorgehen sollte, hat die Ge- suchsgegnerin nicht hinreichend dargetan. 3.1.12. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin nicht be- hauptet, dass gar keine Beträge geschuldet wären, sondern lediglich argumen- tiert, dass diese aufgrund der im Grundbuch vorgemerkten Wertquoten berechnet werden müssten. Es wären somit gestützt auf die Argumentation der Gesuchs- gegnerin auch Beiträge geschuldet, wenn die Wertquoten nach Grundbuch (in act. 3/10 als "WQ alt" bezeichnet) und nicht die neuen Quoten nach dem Be- schluss aus dem Jahr 2007 zur Grundlage der Kostenverteilung genommen wür- den, zumal aus dem Beschluss lediglich hervorgeht, dass diese angepasst, teil- weise sogar gesenkt, nicht jedoch gestrichen wurden (vgl. act. 3/10, "WQ neu"). Zudem ergibt sich aufgrund des Reglements unstrittig, dass bereits früher die Umverteilung der Nebenkosten aufgrund von Wertquoten erfolgte, was die Ge- suchsgegnerin denn auch nicht bestreitet. Ändern würde sich bei Zugrundelegung der Argumentation der Gesuchsgegnerin lediglich die Höhe der geschuldeten Ne- benkosten, welche jedoch bei einer vorläufigen Eintragung ohnehin nur im Rah- men der Maximalhöhe präjudiziert wird (vgl. Ziff. II./2.5 vorstehend). Die Ge- suchsgegnerin macht jedoch an keinem Ort substantiiert geltend, wie sich die Zu- grundelegung der "alten" Wertquoten auf ihre Schulden auswirken würde bzw. ob dies auf die Höhe der (unbestrittenermassen) ausstehenden Beiträge überhaupt einen Einfluss hätte. Die Wertquoten erscheinen zusammengefasst eher gesun- ken als gestiegen zu sein, und zwar teilweise überproportional, wie die Gesuchs- - 42 - gegnerin selbst eingestanden hat (vgl. act. 14 Rz. 98). Damit wären nach der Ar- gumentation der Gesuchsgegnerin selbst dann Beiträge geschuldet, wenn der Beschluss betreffend neue Quoten nichtig und damit in rechtlicher Hinsicht als nicht erfolgt zu qualifizieren wäre, nur in möglicherweise anderer (bzw. sogar grösserer) Höhe. 3.1.13. Die Gesuchsgegnerin kann zusammengefasst nichts vorbringen, was die Würdigung der Vorinstanz in Frage zu stellen vermag, dass der Bestand der von den Gesuchstellerinnen zugrunde gelegten Kostenverteilungsquoten glaubhaft gemacht worden ist. Wie sich sodann aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit den Einwänden der Gesuchsgegnerin gegen die Gültigkeit des Beschlusses betreffend die Kostenverteilungsquoten auseinan- dergesetzt, und zwar in einem Masse, das für die lediglich glaubhaft zu machende Voraussetzung adäquat erscheint. Eine Gehörsverletzung, wie sie von der Ge- suchsgegnerin gerügt wird (act. 49 Rz. 99, 108 und 114), ist nicht ersichtlich. 3.2. Budgets bzw. Jahresabrechnungen 3.2.1. Die Gesuchsgegnerin wendet weiter ein, die Gesuchstellerinnen stützten ih- re Beiträge aus den Jahren 2017-2020 nicht auf Jahresrechnungen, sondern auf Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung betreffend Budgets, wobei sie allfällige Differenzen zwischen Budgets und effektiven Kosten jeweils am Ende des Jahres mit neuen Budgets verrechnen würden, was unzulässig sei (act. 49 Rz. 138). Die Protokolle der Jahre 2016 bis 2019 enthielten sodann Hinweise auf die Genehmigung von Jahresrechnungen, es sei jedoch nicht Sache der Ge- suchsgegnerin, darauf hinzuweisen (act. 49 Rz. 146). 3.2.2. Materiell wird als Voraussetzung zur Eintragung des Pfandrechts eine un- bezahlte Beitragsforderung gemäss Art. 712h ZGB vorausgesetzt, die entweder ein Deckungsbeitrag oder eine Vorschussleistung sein kann (ZK-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712i ZGB N 24 ff. m.w.H.). Die Höhe der Vorschüsse wird grundsätz- lich von der Stockwerkeigentümerversammlung beschlossen, es sei denn, diese habe den Verwalter zu deren Festsetzung ermächtigt. Die Vorschüsse haben den Charakter von Beitragsleistungen, die pro rata temporis entstehen. Mit Genehmi- - 43 - gung der Jahresrechnung wird dann der Umfang der Beiträge unter Anrechnung der geleisteten Vorschüsse endgültig festgelegt (REY/MAETZKE, Schweizerisches Stockwerkeigentum, 3. Aufl. 2009, 129). 3.2.3. Bei Beschlüssen hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen ist wie er- wähnt, soweit diese nicht offensichtlich nichtig sind, von deren Anfechtbarkeit und damit resolutiv-bedingten Gültigkeit auszugehen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. act. 48 Ziff. III./3.3.3). 3.2.4. Die Rüge, dass die vorliegend geltend gemachten Beiträge auf Budgets bzw. den dort beschlossenen Vorschussbeträgen und nicht auf angeblich fehlen- den Jahresrechnungen bzw. den definitiven Beiträgen beruhen, bringt die Ge- suchsgegnerin im vorliegenden Berufungsverfahren zum ersten Mal vor. Sie be- hauptet zwar, dies bereits in ihrer Gesuchsantwort (act. 14) "eingehend" geltend gemacht zu haben, nennt jedoch im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen sie auf ihre früheren Eingaben verweist, keine exakte Fundstelle in ihrer über 100- seitigen vorinstanzlichen Eingabe (vgl. insb. act. 14 Rz. 43 ff. und 154, wo die Rüge, dass Budgets und nicht Jahresrechnungen als Grundlage der vorliegend geltend gemachten Beiträge dienten, nicht erhoben wurde). Vielmehr sagt die Gesuchsgegnerin in der vorinstanzlichen Gesuchsantwort selbst, dass die Ge- suchstellerinnen die finanziellen Belange ("Jahresabrechnungen etc.") gemein- sam vorgenommen hätten, bzw. dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Gesuchstellerinnen 1 und 2 "Budgets und Jahresrechnungen gemeinsam geneh- migt haben" bzw. diese "für beide Gesuchstellerinnen gemeinsam erfolgt" seien. Sie anerkennt damit zumindest, dass es in diesen Jahren tatsächlich Jahresab- rechnungen gab (act. 14 Rz. 297, 315 und 318). Die Rügen hinsichtlich der an- geblich fehlenden Jahresrechnungen sind somit widersprüchlich und folglich nicht zu hören. 3.2.5. Soweit die Gesuchsgegnerin implizit rügen will, dass die Beschlüsse bzw. das Vorgehen der Gesuchstellerin betreffend Beitragserhebung bzw. die dazuge- hörigen Beschlüsse zur Übertragung eines allfälligen Gewinns oder Verlusts auf das Budget des nächsten Jahres ihren Reglementen widersprächen, wie sie es bereits vor der Vorinstanz getan hat (vgl. schon act. 14 Rz. 165), ist wiederum da- - 44 - rauf hinzuweisen, dass dies vorliegend nur relevant wäre, soweit die diesbezügli- chen Beschlüsse offensichtlich nichtig wären (vgl. dazu Ziff. II./2 vorstehend). Die Gesuchsgegnerin unterlässt es jedoch, dies in ihrer Berufung hinreichend darzu- legen, und eine offensichtliche Nichtigkeit ist ohnehin nicht ersichtlich. 3.2.6. Da auch Vorschussleistungen Grundlage der Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten sein können und die Gesuchstellerinnen sodann geltend machen, dass deren Höhe jeweils den tatsächlichen Beiträgen entspreche, da die von der Gemeinschaft beschlossenen Vorschüsse jeweils kostendeckend seien bzw. ein allfälliger Gewinn oder Verlust auf die kommenden Jahre übertragen werde, was die Gesuchsgegnerin selbst anerkennt (vgl. act. 14 Rz. 165), ist die genügende Grundlage der eingeforderten Beiträge damit einstweilen genügend glaubhaft gemacht. 3.2.7. Wie ausgeführt, wurden die Rügen betreffend Abstellen auf Budgets bzw. Nichtvorliegen von Jahresabrechnungen vor der Vorinstanz nicht oder in wider- sprüchlicher Weise vorgebracht und im Hinblick auf die Beschlüsse von Gewinn- und Verlustübertragungen auf die Budgets des kommenden Jahres und fehlender Nachzahlungen keine Gründe für deren offensichtliche Nichtigkeit angeführt. Da- mit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, wenn die Vorinstanz sich mit diesen Punkten nicht auseinandergesetzt hat (vgl. act. 49 Rz. 144 f.).
  48. Forderungsart 4.1. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, dass nur Beiträge an ge- meinsamen Kosten und Lasten gemäss Art. 712h Abs. 1 ZGB Gegenstand des Pfandrechts sein können. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. act. 48 Ziff. III./3.3.2). Die Vorinstanz hat hinsichtlich des vorliegenden Falles wei- ter festgehalten, dass es bei den von den Gesuchstellerinnen geltend gemachten Pfandforderungen gemäss Art. 14 Ziffer 1 ihrer Reglemente um Einlagen in den Erneuerungsfonds und damit zweifellos um gemäss Art. 712h Abs. 1 ZGB zur Eintragung eines Pfandes zulässige Beteiligungen an gemeinschaftlichen Kosten und Lasten handle. Die Beiträge gemäss Art. 14 Ziff. 2 ihrer Reglemente könnten - 45 - unter die gemeinschaftlichen Auslagen subsumiert werden, was die Gesuchstelle- rinnen zumindest glaubhaft gemacht hätten (act. 48 Ziff. III./3.3.2). 4.2. Die Gesuchsgegnerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beträge tatsäch- lich so benutzt würden, wie es im Reglement aufgeführt ist. Die Gesuchstellerin- nen hätten dies auch nicht genügend substantiiert dargelegt (act. 49 Rz. 133). Sodann hätten die Gesuchstellerinnen auch nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei den erhobenen Beiträgen tatsächlich um Kosten handle, welche unter Art. 14 der Reglemente der Gesuchstellerinnen subsumiert werden könnten (act. 49 Rz. 156). 4.3. Auch vorliegend betreffen die Einwände der Gesuchsgegnerin wieder das vorliegend anwendbare Beweismass bzw. die Substantiierungslast (vgl. dazu Ziff. II./2 vorstehend). Wie bereits erwähnt, haben die Gesuchstellerinnen lediglich die materiellrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen. Dafür reicht es aus, darzulegen, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen um gemeinsame Kosten und Lasten im Sinne von Art. 712h ZGB handelt, wozu deren Zweckbestimmungen im Reglement der Gesellschaft(en) herangezogen werden können, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 48 Ziff. III./3.3.2). Die dafür erforderlichen tatsächlichen Grundlagen wurden von den Gesuchstelle- rinnen in ihrem Gesuch in schlüssiger Weise bzw. dem Ausmass ihrer Obliegen- heit entsprechend detailliert dargelegt, so dass eine Subsumtion unter Art. 712h ZGB erfolgen konnte (vgl. act. 1 Rz. 20). 4.4. Einen substantiierten Nachweis über die tatsächliche Verwendung der Kos- ten, welcher hier schon alleine deshalb nicht notwendig wäre, weil die Verwen- dung von der Gesuchsgegnerin nur pauschal mit Nichtwissen und damit nicht hin- reichend konkret bestritten wurde, braucht es entgegen der Ansicht der Gesuchs- gegnerin nicht. Die Beanstandungen der Gesuchsgegnerin am vorinstanzlichen Entscheid vermögen nicht zu überzeugen. 4.5. Eine Gehörsverletzung der Vorinstanz, welche hier (erneut) gerügt wird (vgl. act. 49 Rz. 134 und 156), weil ihr Entscheid sich nicht mit den vorstehend - 46 - dargestellten Einwänden der Gesuchsgegnerin auseinandergesetzt haben soll, ist nicht ersichtlich.
  49. Höhe der Beiträge 5.1. Die Vorinstanz führte aus, die Gesuchsgegnerin habe nicht bestritten, dass die Forderungen, welche die Gesuchstellerinnen in ihren Tabellen aufgeführt hät- ten, nicht bezahlt worden seien (act. 48 Ziff. III./3.3.3). Die Höhe der Beiträge er- gebe sich gestützt auf den von den Gesuchstellerinnen beschlossenen Kosten- verteiler sowie die beschlossenen Budgetzahlen aus den Jahren 2017-2020. Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, die Gesuchstellerinnen hätten es unter- lassen, zu substantiieren, gestützt auf welche Beilagen sich die jeweils ausste- henden Beiträge ergeben würden, sondern sie hätten lediglich Tabellen unter glo- balem Verweis auf Beilagen eingereicht, was der Anforderung zum Stellen genü- gender Beweisofferten nicht genüge (act. 49 Rz. 148 ff.). 5.2. Auch an die Bezifferung der Pfandforderungen dürfen im Verfahren betref- fend vorläufige Eintragung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Massgebend ist nicht eine feststehende Forderung, sondern die Wahrscheinlich- keit in Bezug auf die Höhe dieser Forderung (vgl. BGer, 5A_102/2007 vom
  50. Juni 2007, E. 2.1 zum Beweismass vgl. sodann Ziff. II./2 vorstehend). 5.3. Aus den im Gesuch enthaltenen Tabellen geht ohne weiteres hervor, dass die entsprechenden Beiträge rechnerisch mit den jeweils geforderten Beiträgen der Stockwerkeigentümer (bzw. deren Budgets) sowie den beschlossenen Einla- gen in den Erneuerungsfonds übereinstimmen (vgl. act. 1 Rz. 23 und 25). Entge- gen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin ergeben sich die Zahlen gestützt auf die Höhe der beschlossenen Budgets, welche die Gesuchsgegnerin nicht bestrei- tet, unter Zugrundelegung des Kostenverteilers bzw. der dort aufgeführten Quo- ten, deren Höhe glaubhaft gemacht wurde, und der Herunterrechnung der so er- haltenen Jahresbeiträge auf Quartale. Für eine Teilung dieser Beiträge durch 4 ist die Aufstellung in Tabellen ausreichend, so dass keine separaten Rechnungen eingereicht werden müssen bzw. der Verweis auf einzelne Rechnungen nicht nö- tig ist. Der Einwand hinsichtlich fehlender Substantiierung geht damit fehl. Glei- - 47 - ches gilt für die mit derselben Begründung vorgebrachte Rüge, dass die Vo- rinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe. Auch hier gilt: Nur, weil das Gericht ein Argument einer Partei nicht teilt, ist dies keine Gehörsverletzung. Gegen die konkrete arithmetische Berechnung der Beiträge im Einzelnen erhebt die Ge- suchsgegnerin keine Einwände. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass die Höhe der Beiträge hinreichend glaubhaft gemacht wurde. 5.4. Soweit die Gesuchsgegnerin rügt, es sei nicht nachvollziehbar, welche Rechnungen die angeblich ausstehenden Beiträge belegen sollen (act. 49 Rz. 149), ist darauf hinzuweisen, dass sie gerade nicht substantiiert bestritten hat, dass diese Beiträge unbezahlt und damit offen geblieben sind, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (act. 48 Ziff. III./3.3.3), sondern lediglich wiederholt ausführte, sie könne diese nicht aus dem Konvolut der eingereichten Rechnungen herleiten. Soweit eine Partei etwas nicht genügend bestreitet, muss die Gegenpartei das Vorliegen einer Tatsache lediglich schlüssig behaupten, aber nicht eingehender substantiieren, was vorliegend getan wurde (vgl. Ziff. II./2.7 vorstehend). Damit hat die Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO richtig angewandt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche von der Gesuchsgegnerin bezüg- lich der Nichtberücksichtigung ihres Einwands der fehlenden Substantiierung durch die Vorinstanz (erneut) gerügt wird (vgl. act. 49 Rz. 149), ist auch hier nicht ersichtlich (vgl. zum rechtlichen Gehör auch Ziff. II./3 vorstehend). 5.5. Die Höhe der Beitragsforderungen ist damit genügend glaubhaft gemacht worden.
  51. Fälligkeit 6.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass zur Glaubhaftmachung einer offenen Pfandforderung im Sinne von Art. 712i Abs. 1 ZGB auch deren Fälligkeit glaubhaft gemacht werden müsse. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen wer- den (act. 48 Ziff. III./4). Weiter hat sie gestützt auf Art. 14 der Reglemente der Ge- suchstellerinnen gefolgert, dass es sich bei den Vorschusszahlungen um Verfall- taggeschäfte handle. Zum Eintritt der Fälligkeit bzw. des Verzugs sei im Regle- ment nicht vorgesehen, dass Rechnungen bzw. Mahnungen verschickt werden - 48 - sollten, weshalb die Gesuchsgegnerin mit Ablauf der Verfalltage automatisch in Verzug gerate (act. 48 Ziff. III./4). 6.2. Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen in ihrer Berufung im Wesentlichen ein, die Gesuchstellerinnen hätten es unterlassen, zu substantiieren und glaubhaft zu machen, dass die Rechnungen bzw. die Mahnungen ihr bzw. ihren Rechtsvor- gängerinnen überhaupt zugesandt worden seien. Die Zusendungen der Rech- nungen und Mahnungen seien die Voraussetzungen des Verzugs der Forderun- gen (act. 49 Rz. 150 und 157). 6.3. Die Gesuchsgegnerin übersieht dabei, dass bei einem Verfalltaggeschäft nicht der Versand der Rechnung, sondern der Ablauf des Verfalltags den Verzug auslöst (Art. 102 Abs. 2 OR), wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 48 Ziff. III./4). Es ist damit weder der Versand von Rechnungen noch von Mahnun- gen erforderlich, weshalb solche Vorgänge von der Gesuchstellerin nicht behaup- tet und erst recht nicht substantiiert dargelegt werden mussten. Der Einwand geht damit fehl. Gegen die Qualifikation der Beitragsforderungen gemäss Art. 14 der Reglemente als Verfalltaggeschäft bringt die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufung zu Recht keine Einwände vor. Es ist damit von der Fälligkeit sämtlicher geltend gemachter Forderungen auszugehen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtli- chen Gehörs durch die entsprechenden Schlüsse der Vorinstanz, wie sie hier er- neut gerügt wird, ist angesichts des vorstehend Erwogenen nicht ersichtlich (vgl. act. 49 Rz. 157).
  52. Höhe des Verzugszinses 7.1. Weiter erachtet die Gesuchsgegnerin den gemäss Reglementen der Ge- suchstellerinnen festgesetzten Zins von 1 % pro Monat bzw. gesamthaft 12 % pro Jahr, welchen die Vorinstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. act. 48 Ziff. III./4), als überhöht (vgl. act. 49 Rz. 158 ff.). 7.2. Die Gesuchsgegnerin übersieht dabei, dass vertragliche Verzugszinse den gesetzlichen Zinssatz von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR überschreiten können. Sind durch Vertrag bzw. durch Reglement direkt oder indirekt höhere Zinsen als - 49 - 5 % ausbedungen worden, so können sie gemäss Art. 104 Abs. 2 OR auch wäh- rend des Verzuges gefordert werden. Im Unterschied zum Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 3 OR ist der Verzugszinssatz gemäss Abs. 2 wie der gesetzliche Zinssatz gemäss Abs. 1 ein starrer Zinsfuss, welcher auf die Schwankungen der Marktzinsen keine Rücksicht nimmt und auch pönalen Charakter haben kann (vgl. BGE 130 III 312 E. 7.1 m.w.H.). Dass es sich vorliegend um geradezu wucheri- sche Zinsen handeln würde, welche im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR (teil-)nichtig wären, macht die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren zum ersten Mal gel- tend, wobei sie der Vorinstanz gleichzeitig vorwirft, dies nicht geprüft zu haben (vgl. act. 49 Rz. 165 und act. 14 Rz. 183 ff.). Selbst wenn diese neue Rüge zuzu- lassen wäre, so wäre sie als unbegründet zu verwerfen, da die Höhe des vorlie- genden Maximalzinssatzes von 12 % weit unter dem gewohnheitsrechtlichen Zinsmaximum von 18 % liegt, welches das Bundesgericht auch bereits als Basis- zins zur Reduzierung von überhöhten Zinssätzen verwendet hat und gemäss § 215 EG ZGB ZH für nicht unter die Regelungen des Konsumkredits fallende Kreditgeschäfte anwendbar ist (vgl. dazu die in BLAESER, Die Zinsen im schweize- rischen Obligationenrecht, Geltendes Recht und Vorschlag für eine Revision, Zü- rich/St. Gallen 2011, 70 besprochene Kasuistik, insbesondere BGE 93 II 189 und OGer ZH vom 28. April 1953, publ. in: ZR 1953 Nr. 78, E. 3.). 7.3. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerinnen hätten nicht sub- stantiiert dargelegt, dass die Zinssätze von 12% gemäss dem Reglement auch tatsächlich zur Anwendung gelangen würden (act. 49 Rz. 164). Dabei übersieht die Gesuchsgegnerin, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren die tatsächliche Anwendung des Zinssatzes gemäss Art. 14 der Reglemente gar nicht bestritten hat, sondern lediglich argumentiert hat, dass ein tieferer Zinssatz anwendbar sein solle (art. 14 Rz. 183 ff). Eine Substantiierung war somit mangels Bestreitung hin- fällig (vgl. Ziff. II./2.7 vorstehend) und die diesbezügliche Rüge der Gesuchsgeg- nerin geht ins Leere. Im Übrigen wiederholt die Gesuchsgegnerin hinsichtlich des Zinssatzes lediglich das bereits vor der Vorinstanz Vorgebrachte (act. 49 Rz. 161 ff.). Damit sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des glaubhaft gemachten Zinssatzes zu schützen, auf deren Wiederholung vorliegend verzichtet wird (vgl. act. 48 Ziff. III./4). - 50 - 7.4. Eine hier erneut gerügte Gehörsverletzung, weil sich die Vorinstanz nicht eingehend mit den nicht einschlägigen und an Weitschweifigkeit grenzenden Ein- wänden der Gesuchsgegnerin zur Zinshöhe auseinandergesetzt habe (vgl. act. 49 Rz. 159 und 165), ist ebenfalls nicht ersichtlich.
  53. Wahrung der Frist 8.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die gesetzliche Frist zur Eintragung der Pfandrechte von drei Jahren gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB sei vorliegend gewahrt, zumal diese mit der Fälligkeit der Forderung beginne und eingehalten sei, wenn innert drei Jahren seit Fälligkeit das Gesuch um vorläufige Eintragung gestellt werde. Eine vorläufige oder superprovisorische Eintragung des Gesuchs sei nicht erforderlich (act. 48 Ziff. III./5). Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen wie bereits in ihrer Gesuchsantwort ein, dass die Frist mit vorläufiger Eintragung des Pfand- rechts und nicht mit Stellung des Gesuchs um Eintragung ende. Die Vorinstanz hätte nicht auf die von ihr zitierte Rechtsprechung des Obergerichts abstellen dür- fen, welche den Endzeitpunkt auf die Stellung des Gesuchs datiert habe, da es in der Sache bis dato keinen Entscheid des Bundesgerichts gebe (act. 49 Rz. 167 ff.). 8.2. Die Vorinstanz tut Recht damit, bei Fehlen höchstrichterlicher Rechtspre- chung zumindest die Praxis der nächsthöheren Instanz zu berücksichtigen. Nach ausführlicher Würdigung der in dieser Sache divergierenden Lehrmeinungen ist die Kammer im Verfahren LF160001 zum Schluss gekommen, dass die Interes- senlage betreffend die Eintragung des Pfandrechts klar dafür spreche, das Ende der Dreijahresfrist ab Stellung des Begehrens und nicht ab Eintragung ins Grund- buch festzulegen (vgl. OGer ZH, LF160001 vom 17. Februar 2016, E. 2.4). Die Ausgangslage des vorliegenden Falles ist mit der damals geltend gemachten Sachlage identisch. Es gibt auch sonst keine Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Hinzu kommt, dass das Obergericht in der gleichen Sache bereits im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde darauf hingewiesen hat, dass die dreijährige Frist sich ab Zeitpunkt vor der Stellung des Begehrens an zurück- berechnet (vgl. OGer ZH, PF200099 vom 14. Januar 2021, E. 2.5). Die Eintra- - 51 - gungsfrist ist damit eingehalten, wobei für Weiterungen auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (act. 48 Ziff. III./5). 8.3. Eine diesbezügliche Gehörsverletzung, weil die Vorinstanz nicht der An- sicht der Gesuchsgegnerin gefolgt ist, ist nicht ersichtlich (vgl. act. 49 Rz. 168).
  54. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 65'454.30 und der überdurchschnittlich lan- gen, teilweise redundanten und sich an der Grenze zur Weitschweifigkeit befin- denden Berufungsschrift ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 9'000.– festzusetzen. 9.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Gesuchsgegnerin nicht, weil sie unterliegt, und den Gesuchstellerinnen nicht, da ihnen im Beru- fungsverfahren keine relevanten Aufwendungen entstanden sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  55. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Bülach vom 1. September 2021 wird bestätigt.
  56. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
  57. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und im Umfang von Fr. 5'000.– aus ihrem Kosten- vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird die Gerichtskasse Rechnung stel- len.
  58. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 52 -
  59. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerinnen unter Bei- lage des Doppels von act. 49, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse auf elektronischem Weg. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  60. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 65'454.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw. S. Ursprung versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF210071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw S. Ursprung Urteil vom 30. November 2021 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. Stockwerkeigentümergemeinschaft B1._____,

2. Stockwerkeigentümergemeinschaft B2._____, Gesuchstellerinnen und Berufungsbeklagte beide vertreten durch C._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Gesetzliches Pfandrecht (vorläufige Eintragung) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom

1. September 2021 (ES200107)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.)

1. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 2 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 1 (Miteigentum an GBBl 2, Kat. Nr. 3), im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 13'129.05 zzgl. Zins zu 12% auf

a. CHF 1'992.70 seit dem 1. Januar 2018;

b. CHF 1'992.70 seit dem 1. April 2018;

c. CHF 1'910.70 seit dem 1. Juli 2018;

d. CHF 1'910.70 seit dem 1. Oktober 2018;

e. CHF 1'892.20 seit dem 1. Juli 2019;

f. CHF 1'892.20 seit dem 1. Oktober 2019

g. CHF 1'537.85 seit dem 1. Juli 2020; vorläufig im Grundbuch einzutragen.

2. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 2 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 4(Miteigentum an GBBl 2, Kat. Nr. 3), im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 11'049.40 zzgl. Zins zu 12% auf

a. CHF 1'761.70 seit dem 1. Januar 2018;

b. CHF 1'761.70 seit dem 1. April 2018;

c. CHF 1'706.05 seit dem 1. Juli 2018;

d. CHF 1'706.05 seit dem 1. Oktober 2018;

e. CHF 1'504.35 seit dem 1. Juli 2019;

f. CHF 1'504.35 seit dem 1. Oktober 2019;

g. CHF 1'105.20 seit dem 1. Juli 2020; vorläufig im Grundbuch einzutragen.

3. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 2 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch

- 3 - Blatt 5 (Miteigentum an GBBl 2, Kat. Nr. 3), im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 14'608.75 zzgl. Zins zu 12% auf

a. CHF 1'750.35 seit dem 1. Oktober 2017;

b. CHF 1'569.50 seit dem 1. Januar 2018;

c. CHF 1'569.50 seit dem 1. April 2018;

d. CHF 1'512.80 seit dem 1. Juli 2018;

e. CHF 1'512.80 seit dem 1. Oktober 2018;

f. CHF 1'405.20 seit dem 1.Januar 2019;

g. CHF 1'405.20 seit dem 1. April 2019;

h. CHF 1'405.20 seit dem 1. Juli 2019;

i. CHF 1'405.20 seit dem 1. Oktober 2019;

j. CHF 1'073.00 seit dem 1. Juli 2020; vorläufig im Grundbuch einzutragen.

4. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 6 (Miteigentum an GBBl 7, Kat. Nr. 8), im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 1'875.95 zzgl. Zins zu 12% seit dem 1. Juli 2020 vorläufig im Grundbuch einzutragen.

5. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 9 (Miteigentum an GBBl 7, Kat. Nr. 8), im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 1'924.40 zzgl. Zins zu 12% seit dem 1. Juli 2020 vorläufig im Grundbuch einzutragen.

6. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 10 (Miteigentum an GBBl 7, Kat. Nr. 8), im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 8'720.75 zzgl. Zins zu 12% auf

a. CHF 3'128.60 seit dem 1. Juli 2019;

- 4 -

b. CHF 3'128.60 seit dem 1. Oktober 2019;

c. CHF 2'463.55 seit dem 1. Juli 2020; vorläufig im Grundbuch einzutragen.

7. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 11 (Miteigentum an GBBl 7, Kat. Nr. 8), im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 5'122.00 zzgl. Zins zu 12% auf

a. CHF 1'815.55 seit dem 1. Juli 2019;

b. CHF 1'815.55 seit dem 1. Oktober 2019;

c. CHF 1'490.90 seit dem 1. Juli 2020; vorläufig im Grundbuch einzutragen.

8. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 12 (Miteigentum an GBBl 7, Kat. Nr. 8), im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 7'092.55 zzgl. Zins zu 12% auf

a. CHF 2'544.70 seit dem 1. Juli 2019;

b. CHF 2'544.70 seit dem 1. Oktober 2019;

c. CHF 2'003.15 seit dem 1. Juli 2020; vorläufig im Grundbuch einzutragen.

9. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 13 (Miteigentum an GBBl 7, Kat. Nr. 8), im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 27'997.95 zzgl. Zins zu 12% auf

a. CHF 3'232.75 seit dem 1. Oktober 2017;

b. CHF 2'976.80 seit dem 1. Januar 2018;

c. CHF 2'976.80 seit dem 1. April 2018;

d. CHF 2'860.45 seit dem 1. Juli 2018;

e. CHF 2'860.45 seit dem 1. Oktober 2018;

- 5 -

f. CHF 2'733.50 seit dem 1. Januar 2019;

g. CHF 2'733.50 seit dem 1. April 2019;

h. CHF 2'733.50 seit dem 1. Juli 2019;

i. CHF 2'733.50 seit dem 1. Oktober 2019;

j. CHF 2'156.70 seit dem 1. Juli 2020; vorläufig im Grundbuch einzutragen.

10. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 14 (Miteigentum an GBBl 7, Kat. Nr. 8), im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 50'016.50 zzgl. Zins zu 12% auf

a. CHF 5'549.65 seit dem 1. Oktober 2017;

b. CHF 5'276.15 seit dem 1. Januar 2018;

c. CHF 5'276.15 seit dem 1. April 2018;

d. CHF 5'060.75 seit dem 1. Juli 2018;

e. CHF 5'060.75 seit dem 1. Oktober 2018;

f. CHF 4'960.40 seit dem 1. Januar 2019;

g. CHF 4'960.40 seit dem 1. April 2019;

h. CHF 4'960.40 seit dem 1. Juli 2019;

i. CHF 4'960.40 seit dem 1. Oktober 2019;

j. CHF 3'951.45 seit dem 1. Juli 2020 vorläufig im Grundbuch einzutragen.

11. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 15 (Miteigentum an GBBl 7, Kat. Nr. 8), im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 853.90 zzgl. Zins zu 12% seit 1. Juli 2020 vorläufig im Grundbuch einzutragen.

12. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 2 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 16 (GBBl 17, Stockwerkeigentum), Kat. Nr. 3, im Grundbuch der

- 6 - Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 2'547.90 zzgl. Zins zu 12% auf

a. CHF 335.80 seit dem 1. Januar 2018;

b. CHF 335.80 seit dem 1. April 2018;

c. CHF 335.80 seit dem 1. Juli 2018;

d. CHF 335.80 seit dem 1. Oktober 2018;

e. CHF 372.00 seit dem 1. Juli 2019;

f. CHF 372.00 seit dem 1.Oktober 2019;

g. CHF 460.70 seit dem 1. Juli 2020; vorläufig im Grundbuch einzutragen.

13. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 18 (GBBl 19, Stockwerkeigentum), Kat. Nr. 8, im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 218.60 zzgl. Zins zu 12% seit dem 1. Juli 2020 vorläufig im Grundbuch einzutragen.

14. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 20 (GBBl 19, Stockwerkeigentum), Kat. Nr. 8, im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 2'389.10 zzgl. Zins zu 12% auf

a. CHF 236.50 seit dem 1. Oktober 2017;

b. CHF 232.90 seit dem 1. Januar 2018;

c. CHF 232.90 seit dem 1. April 2018;

d. CHF 232.90 seit dem 1. Juli 2018;

e. CHF 232.90 seit dem 1. Oktober 2018;

f. CHF 250.60 seit dem 1. Januar 2019;

g. CHF 250.60 seit dem 1. April 2019;

h. CHF 250.60 seit dem 1. Juli 2019;

i. CHF 250.60 seit dem 1. Oktober 2019;

j. CHF 218.60 seit dem 1. Juli 2020; vorläufig im Grundbuch einzutragen.

- 7 -

15. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 21 (GBBl 19, Stockwerkeigentum), Kat. Nr. 8, im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 437.25 zzgl. Zins zu 12% seit dem 1. Juli 2020 vorläufig im Grundbuch einzutragen.

16. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 22 (GBBl 19, Stockwerkeigentum), Kat. Nr. 8, im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 109.30 zzgl. Zins zu 12% seit dem 1. Juli 2020 vorläufig im Grundbuch einzutragen.

17. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 23 (GBBl 19, Stockwerkeigentum), Kat. Nr. 8, im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 5'707.95 zzgl. Zins zu 12% auf

a. CHF 566.15 seit dem 1. Oktober 2017;

b. CHF 557.70 seit dem 1. Januar 2018;

c. CHF 557.70 seit dem 1. April 2018;

d. CHF 557.70 seit dem 1. Juli 2018;

e. CHF 557.70 seit dem 1. Oktober 2018;

f. CHF 597.20 seit dem 1. Januar 2019;

g. CHF 597.20 seit dem 1. April 2019;

h. CHF 597.20 seit dem 1. Juli 2019;

i. CHF 597.20 seit dem 1. Oktober 2019;

j. CHF 522.20 seit dem 1. Juli 2020 vorläufig im Grundbuch einzutragen.

18. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 24

- 8 - (GBBl 19, Stockwerkeigentum), Kat. Nr. 8, im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 148.60 zzgl. Zins zu 12% auf

a. CHF 39.30 seit dem 1. Oktober 2019;

b. CHF 109.30 seit dem 1. Juli 2020; vorläufig im Grundbuch einzutragen.

19. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 25 (GBBl 19, Stockwerkeigentum), Kat. Nr. 8, im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 109.30 zzgl. Zins zu 12% seit dem 1. Juli 2020 vorläufig im Grundbuch einzutragen.

20. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 26 (GBBl 19, Stockwerkeigentum), Kat. Nr. 8, im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 109.30 zzgl. Zins zu 12% seit dem 1. Juli 2020 vorläufig im Grundbuch einzutragen.

21. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 27 (GBBl 19, Stockwerkeigentum), Kat. Nr. 8, im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 1'194.55 zzgl. Zins zu 12% auf

a. CHF 118.25 seit dem 1. Oktober 2017;

b. CHF 116.45 seit dem 1. Januar 2018;

c. CHF 116.45 seit dem 1. April 2018;

d. CHF 116.45 seit dem 1. Juli 2018;

e. CHF 116.45 seit dem 1. Oktober 2018;

f. CHF 125.30 seit dem 1. Januar 2019;

g. CHF 125.30 seit dem 1. April 2019;

h. CHF 125.30 seit dem 1. Juli 2019;

i. CHF 125.30 seit dem 1. Oktober 2019;

- 9 -

j. CHF 109.30 seit dem 1. Juli 2020; vorläufig im Grundbuch einzutragen.

22. Es sei das Grundbuchamt D._____, E._____-strasse ..., ... D._____, superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB zugunsten der Gesuchstellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt 28 (GBBl 19, Stockwerkeigentum), Kat. Nr. 8, im Grundbuch der Gemeinde F._____, für eine Pfandsumme von total CHF 109.30 zzgl. Zins zu 12% seit dem 1. Juli 2020 vorläufig im Grundbuch einzutragen.

23. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin." Urteil des Einzelgerichtes: (act. 44 = act. 48 = act. 50) "Es wird verfügt:

1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 6 wird im Umfang von Fr. 3'080.– nicht eingetreten.

2. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 7 wird im Umfang von Fr. 1'854.– nicht eingetreten. 3./4. … [Mitteilung, Rechtsmittelbelehrung] Sodann wird erkannt:

1. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 2 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 1 (Miteigentum an GBBl. 2, Kat. Nr. 3) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 4'519.– nebst Zins zu 12% auf

a. Fr. 875.75 von 2. Januar 2018 bis 3. November 2020;

b. Fr. 875.75 von 2. April 2018 bis 3. November 2020;

- 10 -

c. Fr. 875.75 von 2. Juli 2018 bis 3. November 2020 und seit

4. November 2020 auf den Betrag von Fr. 727.25;

d. Fr. 875.75 seit 2. Oktober 2018;

e. Fr. 972.00 seit 2. Juli 2019;

f. Fr. 972.00 seit 2. Oktober 2019;

g. Fr. 972.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 1 abgewiesen.

2. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 2 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 4(Miteigentum an GBBl. 2, Kat. Nr. 3) ein gesetzliches Pfand- recht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 4'219.80 nebst Zins zu 12% auf

a. Fr. 594.45 seit 2. Januar 2018;

b. Fr. 594.45 seit 2. April 2018;

c. Fr. 594.45 seit 2. Juli 2018;

d. Fr. 594.45 seit 2. Oktober 2018;

e. Fr. 659.00 seit 2. Juli 2019;

f. Fr. 659.00 seit 2. Oktober 2019;

g. Fr. 524.00 seit 2. Juli 2020; im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 2 abgewiesen.

3. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 2 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 5 (Miteigentum an GBBl. 2, Kat. Nr. 3) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 6'285.65 nebst Zins zu 12% auf

a. Fr. 621.45 seit 2. Oktober 2017;

b. Fr. 608.05 seit 2. Januar 2018;

c. Fr. 608.05 seit 2. April 2018;

d. Fr. 608.05 seit 2. Juli 2018;

- 11 -

e. Fr. 608.05 seit 2. Oktober 2018;

f. Fr. 674.00 seit 2. Januar 2019;

g. Fr. 674.00 seit 2. April 2019;

h. Fr. 674.00 seit 2. Juli 2019;

i. Fr. 674.00 seit 2. Oktober 2019;

j. Fr. 536.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 3 abgewiesen.

4. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 6 (Miteigentum an GBBl. 7, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 917.– nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 4 abgewiesen.

5. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 9 (Miteigentum an GBBl. 7, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 940.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 5 abgewiesen.

6. Das Rechtsbegehren Ziffer 6 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 11 (Miteigentum an GBBl. 7, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 62.00 nebst Zins zu 12% von 2. Juli 2020 bis 3. November 2020 auf den Betrag von Fr. 737.00 und seit 4. November 2020 auf den

- 12 - Betrag von Fr. 62.00 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 7 abgewiesen, soweit da- rauf einzutreten ist.

8. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 12 (Miteigentum an GBBl. 7, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 3'448.00 nebst Zins zu 12% auf

a. Fr. 1'234.00 seit 2. Juli 2019;

b. Fr. 1'234.00 seit 2. Oktober 2019;

c. Fr. 980.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 8 abgewiesen.

9. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 13 (Miteigentum an GBBl. 7, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 12'383.90 nebst Zins zu 12% auf

a. Fr. 1'224.30 seit 2. Oktober 2017;

b. Fr. 1'197.90 seit 2. Januar 2018;

c. Fr. 1'197.90 seit 2. April 2018;

d. Fr. 1'197.90 seit 2. Juli 2018;

e. Fr. 1'197.90 seit 2. Oktober 2018;

f. Fr. 1'328.00 seit 2. Januar 2019;

g. Fr. 1'328.00 seit 2. April 2019;

h. Fr. 1'328.00 seit 2. Juli 2019;

i. Fr. 1'328.00 seit 2. Oktober 2019;

j. Fr. 1'056.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 9 abgewiesen.

- 13 -

10. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 14 (Miteigentum an GBBl. 7, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 22'985.00 nebst Zins zu 12% auf

a. Fr. 2'272.40 seit 2. Oktober 2017;

b. Fr. 2'223.40 seit 2. Januar 2018;

c. Fr. 2'223.40 seit 2. April 2018;

d. Fr. 2'223.40 seit 2. Juli 2018;

e. Fr. 2'223.40 seit 2. Oktober 2018;

f. Fr. 2'465.00 seit 2. Januar 2019;

g. Fr. 2'465.00 seit 2. April 2019;

h. Fr. 2'465.00 seit 2. Juli 2019;

i. Fr. 2'465.00 seit 2. Oktober 2019;

j. Fr. 1'959.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 10 abgewiesen.

11. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgeg- nerin GBBl. 15 (Miteigentum an GBBl. 7, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 415.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 11 abgewiesen.

12. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 2 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 16 (GBBl. 17, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 3) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 2'389.20 nebst Zins zu 12% auf

a. Fr. 335.80 seit 2. Januar 2018;

b. Fr. 335.80 seit 2. April 2018;

- 14 -

c. Fr. 335.80 seit 2. Juli 2018;

d. Fr. 335.80 seit 2. Oktober 2018;

e. Fr. 372.00 seit 2. Juli 2019;

f. Fr. 372.00 seit 2. Oktober 2019;

g. Fr. 302.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 12 abgewiesen.

13. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 18 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 140.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 13 abgewiesen.

14. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 20 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 1'602.90 nebst Zins zu 12% auf

a. Fr. 157.70 seit 2. Oktober 2017;

b. Fr. 154.30 seit 2. Januar 2018;

c. Fr. 154.30 seit 2. April 2018;

d. Fr. 154.30 seit 2. Juli 2018;

e. Fr. 154.30 seit 2. Oktober 2018;

f. Fr. 172.00 seit 2. Januar 2019;

g. Fr. 172.00 seit 2. April 2019;

h. Fr. 172.00 seit 2. Juli 2019;

i. Fr. 172.00 seit 2. Oktober 2019;

j. Fr. 140.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 14 abgewiesen.

- 15 -

15. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 21 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 280.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 15 abgewiesen.

16. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 22 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 70.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 16 abgewiesen.

17. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 23 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 3'715.40 nebst Zins zu 12% auf

a. Fr. 366.40 seit 2. Oktober 2017;

b. Fr. 358.50 seit 2. Januar 2018;

c. Fr. 358.50 seit 2. April 2018;

d. Fr. 358.50 seit 2. Juli 2018;

e. Fr. 358.50 seit 2. Oktober 2018;

f. Fr. 398.00 seit 2. Januar 2019;

g. Fr. 398.00 seit 2. April 2019;

h. Fr. 398.00 seit 2. Juli 2019;

i. Fr. 398.00 seit 2. Oktober 2019;

j. Fr. 323.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 17 abgewiesen.

- 16 -

18. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 24 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 70.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 18 abgewiesen.

19. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 25 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 70.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 19 abgewiesen.

20. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 26 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 70.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 20 abgewiesen.

21. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 27 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 801.45 nebst Zins zu 12% auf

a. Fr. 78.85 seit 2. Oktober 2017;

b. Fr. 77.15 seit 2. Januar 2018;

c. Fr. 77.15 seit 2. April 2018;

d. Fr. 77.15 seit 2. Juli 2018;

e. Fr. 77.15 seit 2. Oktober 2018;

- 17 -

f. Fr. 86.00 seit 2. Januar 2019;

g. Fr. 86.00 seit 2. April 2019;

h. Fr. 86.00 seit 2. Juli 2019;

i. Fr. 86.00 seit 2. Oktober 2019;

j. Fr. 70.00 seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 21 abgewiesen.

22. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, zugunsten der Gesuch- stellerin 1 und zulasten des Miteigentumsanteils der Gesuchsgegnerin GBBl. 28 (GBBl. 19, Stockwerkeigentum, Kat. Nr. 8) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig für eine Pfandsumme von total Fr. 70.00 nebst Zins zu 12% seit 2. Juli 2020 im Grundbuch der Gemeinde F._____ einzutragen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 22 abgewiesen.

23. Den Gesuchstellerinnen 1-2 wird jeweils eine Frist von 60 Tagen ab Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um direkt beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der jeweiligen Forderungen als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Ge- suchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin die vorläufigen Einträge (Dispositiv-Ziffern 1-5, 7-22) löschen lassen.

24. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'200.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

25. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 24 dieses Entscheids werden aus dem von den Gesuchstellerinnen 1-2 geleisteten Kostenvorschuss bezo- gen. Sie werden der Gesuchstellerin 1-2 zu insgesamt Fr. 4'032.– definitiv auferlegt, wobei der Anteil der Gesuchstellerin 1 Fr. 2'943.– und der Anteil der Gesuchstellerin 2 Fr. 1'089.– beträgt. Im Übrigen bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerinnen 1-2 die Klage auf Feststellung der je- weiligen Forderungen als Pfandsumme und definitive Eintragung des

- 18 - Pfandrechts nicht innert der Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 23 anhängig machen, werden ihnen auch die restlichen 44% der Kosten definitiv aufer- legt, wobei der Anteil der Gesuchstellerin 1 Fr. 2'313.– und der Anteil der Gesuchstellerin 2 Fr. 855.– beträgt.

26. Die Höhe der Parteientschädigung bleibt ebenfalls dem endgültigen Ent- scheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerinnen 1-2 innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 23 nicht anhängig machen, werden sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ei- ne reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'104.– zu bezah- len, wobei der Anteil der Gesuchstellerin 1 Fr. 806.– und der Anteil der Gesuchstellerin 2 Fr. 298.– beträgt. 27./28. … [Mitteilung, Rechtsmittelbelehrung]" Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin (act. 49 S. 2 ff.): "1. a. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 01. September 2021 (Geschäfts-Nr. ES200107) sei bezüglich der Ziffern 1-5 sowie 7-22 des Entscheiddispositivs des Ur- teils im Umfang der Gutheissung der vorläufigen Eintragung gesetzlicher Pfandrechte aufzuheben.

b. Ziffer 23 des Dispositivs angefochtenen Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 01. September 2021 (Geschäfts-Nr. ES200107) sei bezüglich der Ansetzung einer Frist zur Prosquierung von vorläufig eingetragenen Pfandrechten aufzuheben, soweit die zugrundeliegenden Pfandrechte ge- mäss den Ziffern 1-5 und 7-22 des Dispositivs des ange- fochtenen Urteils aufgehoben werden.

c. Ziffer 25 des Dispositivs angefochtenen Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 01. September 2021 (Geschäfts-Nr. ES200107) sei insoweit aufzuheben, als der Berufungsklä- gerin ein Anteil von CHF 3'168.00 der Gerichtskosten insbe- sondere für den Fall auferlegt werden, dass die Berufungs- beklagten ihre Pfandrechte rechtzeitig prosequieren und da- bei obsiegen sollten.

d. Ziffer 26 des Dispositivs angefochtenen Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 01. September 2021 (Geschäfts-Nr.

- 19 - ES200107) sei insoweit aufzuheben, als der Berufungsklä- gerin lediglich eine allenfalls reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'104.00 zugesprochen wurde.

2. Auf das Gesuch der Berufungsbeklagten sei für folgende vo- rinstanzlichen Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten im Um- fang von insgesamt CHF 34'966.30 (Begehren jeweils zuzüglich Zinsen) nicht einzutreten, soweit die Vorinstanz darauf eingetre- ten ist: Nr. 3 lit. a-h, insgesamt CHF 5'075.65:

• Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. a: CHF 621.45

• Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. b: CHF 608.05

• Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. c: CHF 608.05

• Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. d: CHF 608.05

• Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. e: CHF 608.05

• Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. f: CHF 674.00

• Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. g: CHF 674.00

• Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. h: CHF 674.00 Nr. 9 lit. a-h, insgesamt CHF 6'399.90,

• Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. a: CHF 1 '224.30

• Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. b: CHF 1'197.90

• Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. c: CHF 1'197.90

• Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. d: CHF 1'197.90

• Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. e: CHF 1'197.90

• Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. f: CHF 1 '328.00

• Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. g: CHF 1 '328.00

• Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. h: CHF 1 '328. Nr. 10 lit. a-h, insgesamt CHF 18'561.00,

• Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. a: CHF 2'272.40

• Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. b: CHF 2'223.40

• Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. c: CHF 2'223.40

• Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. d: CHF 2'223.40

• Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. e: CHF 2'223.40

• Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. f: CHF 2'465.00

• Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. g: CHF 2'465.00

• Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. h: CHF 2'465.00 Nr. 14 lit. a-h, insgesamt CHF 1'290.90

- 20 -

• Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. a: CHF 157. 70

• Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. b: CHF 154.30

• Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. c: CHF 154.30

• Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. d: CHF 154.30

• Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. e: CHF 154.30

• Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. f: CHF 172.00

• Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. g: CHF 172.00

• Rechtsbegehren Ziffer 14 lit. h: CHF 172.00 Nr. 17 lit. a-h, insgesamt CHF 2'994.40:

• Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. a: CHF 366.40

• Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. b: CHF 358.50

• Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. c: CHF 358.50

• Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. d: CHF 358.50

• Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. e: CHF 358.50

• Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. f: CHF 398.00

• Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. g: CHF 398.00

• Rechtsbegehren Ziffer 17 lit. h: CHF 398.00 Nr. 21 lit. a-h, insgesamt CHF 644.45:

• Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. a: CHF 77.85

• Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. b: CHF 77.15

• Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. c: CHF 77.15

• Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. d: CHF 77.15

• Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. e: CHF 77.15

• Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. f: CHF 86.00

• Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. g: CHF 86.00

• Rechtsbegehren Ziffer 21 lit. h: CHF 86.00

3. Das Gesuch der Berufungsbeklagten sei soweit abzuweisen, als es von der Vorinstanz in reduziertem Ausmass gemäss den Zif- fern 1-5 sowie 7-22 des Entscheiddispositivs des angefochtenen Urteils gutgeheissen worden ist, soweit auf das Gesuch der Beru- fungsbeklagten überhaupt einzutreten sein sollte (insoweit die Be- rufungsklägerin in Ziffer 2 vorstehend Nichteintreten beantragt hat).

4. Subeventualiter, es sei das Verfahren ES200107 an die Vor- instanz zurückzuweisen, soweit das Gericht darauf eintreten und

- 21 - die von der Vorinstanz (ganz oder teilweise) gutgeheissenen Rechtsbegehren nicht direkt abweisen sollte.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) solidarisch zu Lasten der Berufungsbeklag- ten/Gesuchsteller, auch für das vorinstanzlichen Verfahren. Zudem stelle ich den prozessualen Antrag: Es seien von der Vorinstanz die Akten des vorinstanzlichen Ver- fahrens beizuziehen." Erwägungen: I.

1. Ausgangslage 1.1. Vorliegend geht es um die in Stockwerkeigentum aufgeteilten Geschäfts- gebäude der Stockwerkeigentümergemeinschaften B1._____ und B2._____ (nachfolgend: Gesuchstellerinnen 1 und 2) an der …-strasse … in F._____. Sie wurden als Teil des Einkaufszentrums C'._____ im Jahre 1986 errichtet (vgl. act. 1 S. 11). Sie umfassen diverse Einheiten, worunter sich Büro- und Lagerräume sowie Geschäftsräume befinden (act. 3/10). Die Berufungsklägerin und Gesuchs- gegnerin (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) ist eine Gesellschaft, welche unter anderem den An- und Verkauf sowie die Verwaltung von Liegenschaften und Grundstücken bezweckt (act. 3/11). Sie ist Alleineigentümerin bzw. Miteigentüme- rin diverser Stockwerkeinheiten der Gesuchstellerinnen 1 und 2 (vgl. act. 3/6). 1.2. Gemäss den Gesuchstellerinnen blieben von der Gesuchsgegnerin ge- schuldete Beiträge unbezahlt, weshalb Erstere mit Eingabe vom 3. September 2020 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachstehend Vorinstanz genannt) gelangten und die Anordnung der vorläufigen Eintragung gesetzlicher Pfandrechte auf den Stockwerkeigentumseinheiten der Gesuchsgegnerin verlang- ten (act. 1). Die Gesuchsgegnerin beantragte die Abweisung des Gesuchs (act. 14). 1.3. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach trat mit Verfügung vom

1. September 2021 in gewissen Teilen nicht auf das Gesuch ein. In weiteren Tei- len hiess es das Gesuch mit Urteil vom 1. September 2021 teilweise gut und wies

- 22 - das Grundbuchamt D._____ an, im Grundbuch zugunsten der Gesuchstellerinnen 1 bzw. 2 und zulasten der Eigentumsanteile der Gesuchsgegnerin vorläufig diver- se Pfandrechte einzutragen (act. 48). Den Gesuchstellerinnen wurde Frist ange- setzt, um die Klage auf definitive Eintragung der Pfandrechte anzuheben. 1.4. Mit Eingabe an das Obergericht vom 20. September 2021 erhob die Ge- suchsgegnerin rechtzeitig Berufung (act. 45 und act. 49). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–46). Eine Berufungsantwort wurde nicht einge- holt. Die Kosten des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist bevorschusst (act. 52–56). II.

1. Zur Berufung 1.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); darunter fällt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermes- sens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substan- tiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 312 N 15; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 1.2. Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Partei- en noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhe-

- 23 - bende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer, 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4 und 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Gemäss der vorliegend anwendbaren Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO wer- den neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vor- gebracht werden können, abschliessend. Das Berufungsverfahren dient nicht da- zu, das erstinstanzliche Verfahren zu vervollständigen, sondern den erstinstanzli- chen Entscheid aufgrund von konkret erhobenen Rügen zu überprüfen und zu korrigieren (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).

2. Verfahren, Substantiierung und Beweismass 2.1. Die Gesuchsgegnerin erhebt mit der vorliegenden Berufung diverse pro- zessuale Rügen. Insbesondere kritisiert sie das von der Vorinstanz angewandte Beweismass der Glaubhaftmachung sowie die von der Vorinstanz gestellten An- forderungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast (vgl. dazu act. 48 Ziff. III/1.1). Stark zusammengefasst stellt sie sich auf den Standpunkt, dass diese höhere Anforderungen zu erfüllen hätten (act. 49 Rz. 15 ff.). 2.2. Gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB hat die Gemeinschaft der Stockwerkeigen- tümer für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen gegen- über jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts an dessen Anteil. Bei der vorläufigen Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme in der Erscheinungs- form der Anweisung an eine Registerbehörde (BGE 137 III 563 E. 3.3). Sie gleicht inhaltlich dem Bauhandwerkerpfandrecht; entsprechend sind auch gemäss Art. 712i Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerker- pfandrechts sinngemäss anwendbar. Die vorläufige Eintragung des gesetzlichen

- 24 - Pfandrechts bezweckt, einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Rechts- nachteil abzuwenden, welcher durch die dreijährige Verwirkungsfrist von Art. 712i Abs. 3 ZGB entsteht (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. III./8). Hinsichtlich der an- wendbaren Bestimmungen der ZPO hat das Bundesgericht erklärt, dass die vor- läufige Eintragung des Pfandrechts geradezu ein Musterbeispiel des vorsorgli- chen Rechtsschutzes sei (vgl. BGE 137 III 563 E. 3.3 m.w.H.). Es handelt sich damit um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ZPO, welche gemäss Art. 248 lit. d ZPO im summarischen Verfahren geltend gemacht wird. 2.3. Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss eine Gesuchstellerin ihren Anspruch gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB nur glaubhaft machen. Der Qualifikation als vorsorgliche Massnahme tut dabei keinen Abbruch, dass an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die vorläufige Eintra- gung gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB weniger strenge Anforderungen gestellt wer- den, als es diesem Beweismass, das auch für vorsorgliche Massnahmen gilt (Art. 261 Abs. 1 ZPO), sonst entspricht (BGE 137 III 563 E. 3.3 m.H.). Die vorläu- fige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrschein- lich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Ent- scheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage. In Anbetracht des andernfalls unwiderruflich verlorenen Pfandrechtes und des damit verbundenen Schadenrisikos ist die vorläufige Eintragung in solchen Fällen zu bewilligen bzw. zu bestätigen und der Entscheid über die Berechtigung des Pfan- des dem ordentlichen Richter im Verfahren betreffend die definitive Eintragung zu überlassen (BGE 137 III 563 E. 3.3; BGE 112 Ib 482 E. 3b; BGE 102 Ia 81 E. 2bb; BGE 86 I 265 E. 3; BGer, 5A_102/2007 vom 29. Juni 2007, E. 2.2.1 und 5A_777/2009 vom 1. Februar 2010, E. 4.1 m.w.H.). 2.4. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin muss sich das Beweismass bei der vorläufigen Eintragung eines Pfandrechts nach Art. 712i ZGB nach dem Ausgeführten nicht vollständig mit dem bei anderen vorsorglichen Massnahmen der ZPO anwendbaren Mass decken (act. 49 Rz. 16).

- 25 - 2.5. Wollte man die Anforderungen an die Glaubhaftmachung erhöhen, wie dies die Gesuchsgegnerin fordert, hiesse dies, faktisch den ordentlichen Prozess be- reits in die Phase der vorläufigen Eintragung vorzuversetzen, was jedoch auf- grund der reduzierten Beweismöglichkeiten im summarischen Verfahren ohnehin nicht möglich ist. Vielmehr geht es bei der vorläufigen Eintragung um das Interes- se der eintragenden Partei an der Verhinderung einer Verwirkung ihres An- spruchs durch Ablauf der Verwirkungsfrist und damit an einer möglichst zeitnahen vorläufigen Sicherung der Pfandforderung. Die Pfandschuldnerin wird dadurch geschützt, dass eine vorläufig als glaubhaft erachtete Tatsache im Rahmen des Prozesses betreffend die definitive Eintragung des Pfandrechts umgestossen werden kann. Bei der vorläufigen Eintragung wird die Pfandsumme damit lediglich in Bezug auf ihre maximale Höhe präjudiziert (BGer, 5A_102/2007 vom 29. Juni 2007, E. 2.1). 2.6. Das wesentlich herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung ändert sodann grundsätzlich nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (OGer ZH, LF200067 vom 11. März 2021, E. 5.2; LF180102 vom 5. Februar 2019, E. III./2.3 und III./3.5; LF170072 vom 6. März 2018, E. III./2.2). Im vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren tragen die Parteien die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffes und ha- ben dem Gericht alle Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Zu beachten ist insbesondere Art. 8 ZGB, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Die beweisbelastete Partei hat die zu beweisenden Tatsachen auch zu behaupten, weshalb mit der Beweislast die Be- hauptungslast einhergeht. 2.7. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Partei in ihrem Tatsa- chenvortrag in allgemeiner Weise schlüssig sämtliche Tatsachen benennt, unter die ihre Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Bestreitet die Pro- zessgegnerin eine schlüssig vorgebrachte Tatsache, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind dann nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar

- 26 - darzulegen, dass darüber – im vorliegend reduzierten Mass – Beweis abgenom- men oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Insbesondere genügt ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen den Anforderungen an die Behaup- tungs- und Substantiierungslast nicht (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer, 4A_449/2018 vom 24. März 2019, E. 6.1; 4A_453/2017 vom 12. Juli 2018, E. 2.2.2; 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.1, 4A_646/2016 vom

8. März 2017, E. 3.4; 4A_1/2016 vom 25. April 2016, E. 2.1). 2.8. Bei der vorläufigen Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts nach Art. 712i Abs. 1 ZGB trifft folglich die gesuchstellende Partei die Beweis- und da- mit auch die Behauptungs- und Substantiierungslast für das Vorliegen sämtlicher Eintragungsvoraussetzungen. Da sich der Gegenstand der Behauptungs- und Substantiierungslast nach der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage richtet, bestimmen die anwendbaren Normen des Privatrechts, welche Tatsachen zu be- haupten und zu substantiieren sind (BGE 123 III 183 E. 3e; BGer, 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 6.3.1; 4A_427/2016 vom 28. November 2015, E. 3.3; 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.3). Voraussetzungen für die Eintragung des Pfandrechts nach Art. 712i ZGB sind in erster Linie der Bestand und die Höhe der Forderung, die gültigen Pfandobjekte, die Fälligkeit der Forderung sowie die Ein- haltung der Frist, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind sämtliche dieser Voraussetzungen schlüssig behauptet und hinreichend substantiiert worden. Wo die Gesuchsgegnerin dies bestreitet, wird im Einzelnen darauf einzugehen sein. 2.9. Damit hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren die rechtlichen Vor- schriften sowohl hinsichtlich des anwendbaren Beweismasses als auch hinsicht- lich der Anforderungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast richtig an- gewandt.

3. Rechtliches Gehör 3.1. Die Gesuchsgegnerin rügt wiederholt eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, da die Vorinstanz einen Einwand aus ihrer Gesuchsantwort nicht oder aus

- 27 - ihrer Sicht unrichtig berücksichtigt habe (statt vieler act. 49 Rz. 12, 30, 34, 36, 42, 82, 96). 3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Par- teien Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Gerichtsverfahren, unter Be- achtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheb- lichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksich- tigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 134 I 83 E. 4.1). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, hat es seinen Entscheid zu begründen. Das sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Recht auf Begründung verlangt jedoch nicht, dass sich die erkennende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern sie kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, sodass dieser sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 133 III 439 E. 3.3; BGer, 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.1 ff.). 3.3. Alleine aus dem Umstand, dass die Vorinstanz der Argumentation der Ge- suchsgegnerin nicht gefolgt ist, kann damit keine Gehörsverletzung hergeleitet werden. Auch musste sie sich nicht mit sämtlichen Einwänden der umfangrei- chen, über 100 Seiten umfassenden Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin aus- einandersetzen (act. 14; vgl. dazu auch act. 19), sondern lediglich die zur Be- gründung relevanten Überlegungen nennen. Diesen Anforderungen wird der vo- rinstanzliche Entscheid ohne Weiteres gerecht. Soweit die Gesuchsgegnerin dar- über hinausgehende, konkrete Verletzungen des rechtlichen Gehörs rügt, wird bei den entsprechenden materiellen Erwägungen darauf einzugehen sein.

4. Vollmacht 4.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, den Gesuchstellerinnen habe die nötige Voll- macht zur Führung des vorliegenden Prozesses gefehlt. Es sei nicht lückenlos dargetan und damit nicht genügend glaubhaft gemacht, dass die C._____ AG ihre

- 28 - Verwalterin sei. Die von der Vorinstanz als Beleg für deren Vollmacht verwende- ten Protokollauszüge seien nach Aktenschluss eingereicht worden und damit un- zulässige Noven (act. 49 Rz. 32 ff.). 4.2. Zur Rechtsvertretung einer Stockwerkeigentümerin vor schweizerischen Zivilgerichten (Art. 68 ZPO) ist nur berechtigt, wer sich auf eine Vollmacht berufen kann, die von Personen unterzeichnet ist, welche ihrerseits die Stockwerkeigen- tümergesellschaft gültig vertreten können. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die gültige Vertretung eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 ZPO ist und gestützt auf Art. 60 ZPO von Amtes wegen überprüft werden muss (vgl. act. 48 Ziff. II./3.1). 4.3. Allerdings heisst dies nicht, dass unbegrenzt Noven berücksichtigt werden dürfen, wie die Vorinstanz dies getan hat (vgl. act. 48 Ziff. II./3.). Das Bundesge- richt qualifiziert in seiner Rechtsprechung zu Art. 60 ZPO die Pflicht zur Sachver- haltsermittlung des Gerichts als eingeschränkte oder "partielle" Untersuchungs- maxime. Der Richter muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dagegen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvo- raussetzungen sprechen, zu berücksichtigen, wenn solche vom Kläger nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (BGer, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.3 m.w.H.; 4A_427/2018 vom 14. September 2018, E. 4; 4A_94/2020 vom

12. Juni 2020, E. 4.3). 4.4. Im summarischen Verfahren dürfen sich die Parteien nicht darauf verlas- sen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht kein Anspruch da- rauf, sich zweimal zur Sache zu äussern; grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (BGE 146 III 237 E. 3.1). Das Gericht hat vorliegend keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet, sondern lediglich Gelegenheit zur Ausübung des Replikrechts eingeräumt (vgl. act. 19). Die Gewährung des sog. allgemeinen Replikrechts dient einzig der Wahrung des rechtlichen Gehörs und zieht keinen zweiten Vortrag mit freiem Novenrecht nach sich (ZK ZPO-KLINGLER,

- 29 - a.a.O., Art. 252 N 6 f.). Das Recht zur Stellungnahme darf nicht zur nachträgli- chen Ergänzung oder Verbesserung des Gesuchs genutzt werden (BGer, 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 1.2.4). Damit durften vorliegend nach Einreichung von Gesuch und Stellungnahme Noven nur noch unter den einge- schränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO eingebracht werden. 4.5. Sowohl das Protokoll der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. Juni 2020 (act. 18/1/A) als auch der Verwaltungsvertrag vom 3. Juni 1987 (act. 18/1/B2) sind vor der Einleitung des Gesuchs am 7. September 2020 (act. 1) entstanden und damit eigentlich als unzulässige unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zu qualifizieren, welche bereits mit dem Gesuch um vorläufige Eintragung hätten eingereicht werden können. 4.6. Trotzdem sind diese beiden Dokumente zum Nachweis der Verwaltungstä- tigkeit der C._____ AG zuzulassen. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel ei- ner Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gericht- lichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Die Ansetzung einer Nachfrist setzt voraus, dass der Mangel bzw. Fehler verbesser- bar ist, was nicht der Fall ist, wenn es sich um eine freiwillige – d.h. nicht verse- hentliche – Unterlassung handelt (BGer, 5A_822/2014 vom 4. Mai 2015, E. 2.3 sowie 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013, E. 4.1 m.w.H.; vgl. auch OGer ZH, LB200051, vom 8. April 2021, E. 8.4). Somit wäre es an der Vorinstanz gewesen, bei Hinweisen auf mangelnde Vollmacht der Gesuchstelle- rinnen ihnen von Amtes wegen gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Korrektur dieses Mangels anzusetzen, zumal nicht davon ausgegangen wer- den kann, dass es sich hierbei um eine absichtlich fehlerhafte Eingabe gehandelt hat. Der Mangel war somit verbesserbar gewesen. Die Gesuchstellerin ist mit ih- rer Eingabe dieser Nachfristansetzung zuvorgekommen, was ihr nicht zum Nach- teil gereichen darf. Die Einwände der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Zulässig- keit der Noven gehen damit fehl. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob nicht ohnehin bereits mit den im Gesuch (act. 1) angebotenen Beweismitteln, insbe- sondere auch aus dem Vertrag mit der G._____ AG (act. 3/7), ein genügender Nachweis der Verwaltungstätigkeit der C._____ AG erbracht wurde, bzw. ob dem

- 30 - Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin, der unbestrittenermassen Teil des Aus- schusses der Gesuchstellerinnen war, welcher die C._____ AG kontrolliert hat (vgl. act. 14 Rz. 106), nicht das Wissen um deren gültige Vollmacht hätte ange- rechnet werden müssen. 4.7. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gesuchsgegnerin inso- fern widersprüchlich verhält, als dass sie teilweise selbst behauptet, die C._____ AG sei die gemeinsame Verwaltung der Gesuchstellerinnen (vgl. act. 14 Rz. 91), während sie dies an anderer Stelle, insbesondere in der vorliegenden Berufung, wieder in Frage stellt. Im Übrigen beschränkt sie sich in der Berufung darauf, auf ihre vor der Vorinstanz gemachten Einwände zu verweisen, ohne sich mit der vo- rinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen oder im Einzelnen darzutun, weshalb die nachgereichten Dokumente die Verwaltungstätigkeit der C._____ AG nicht belegen sollten (act. 49 Rz. 34). Dies ist nicht ausreichend (vgl. Ziff. II./1.2 vorstehend). Die Vorinstanz hat sodann schlüssig begründet, aus welchen Be- hauptungen und Beweismitteln sie die Vollmacht der Verwaltung herleitet (vgl. act. 48 Ziff. II./3). Entsprechend ist vorliegend von einer gültigen Vollmacht der Gesuchstellerinnen auszugehen. 4.8. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie die Gesuchsgegnerin diesbezüglich rügt, ist nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz sich nur insoweit mit den (umfangreichen und teilweise widersprüchlichen) Einwänden der Gesuchs- gegnerin auseinandersetzen musste, als dass diese auch tatsächlich Einfluss auf das Prozessergebnis hatten (vgl. Ziff. II./3.3 vorstehend).

5. Res iudicata 5.1. Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, im Verfahren Nr. ES190087 sei von den Gesuchstellerinnen bereits einmal die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts bei der Gesuchsgegnerin angestrebt worden. Dieses Gesuch sei so- dann zurückgezogen worden; damit wirke es wie eine res iudicata im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. Sämtliche damals geltend gemachten Pfandforderungen dürften im vorliegenden Verfahren nicht nochmals geltend gemacht werden. Da- her sei auf die in ihrem Rechtsbegehren Nr. 2 der Berufung genannten Begehren

- 31 - um Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten in der Höhe von gesamthaft Fr. 34'966.30 nicht einzutreten (act. 49 Rz. 39 ff.). 5.2. Materielle Rechtskraft bedeutet die Massgeblichkeit eines formell rechts- kräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materiell- le Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdis- positiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (BGE 142 III 210 E. 2; BGE 139 III 126 E. 3.1). Die Identität von Streitgenständen beurteilt sich dabei nach den prozessualen Ansprüchen in den Klageanträgen und dem behaupteten Lebens- sachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stüt- zen (BGE 142 III 210 E. 2.1; BGE 139 III 126 E. 3.2.3; BGE 136 III 123 E. 4.3.1). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteil- ten identisch ist (abgeurteilte Sache; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). "Bereits rechtskräf- tig beurteilt" in diesem Sinne kann nach Massgabe der Bestimmung von Art. 65 ZPO auch ein vor dem materiellen Entscheid zurückgezogenes Begehren sein, wenn der Rückzug erfolgte, nachdem das Begehren der Gegenpartei zugestellt wurde, und ohne dass diese dem Rückzug zugestimmt hätte (statt vieler OGer ZH, LF140001 vom 30. Januar 2014, E. II./7). 5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können in beschränktem Um- fang auch vorsorgliche Massnahmen in Rechtskraft erwachsen, wobei auf ihre zu- treffenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. act. 48 Ziff. II./7.3). 5.4. Zweck eines Grundpfandrechts ist die Sicherstellung der Bezahlung einer Forderung. Wird diese nicht bezahlt, kann der Gläubiger die Verwertung des Pfandgegenstandes verlangen und sich aus dem Verkaufserlös finanziell befriedi- gen lassen. Falls ein Stockwerkeigentümer mehrere Stockwerkanteile hält und in Zahlungsverzug gerät, werden seine Stockwerkanteile im Verhältnis der Wertquo- ten belastet, bzw. bei Teilzahlungen, die einem Stockwerkanteil oder mehreren Stockwerkanteilen klar zugeordnet werden können, nur jene Stockwerkanteile be- lastet, für die keine oder eine ungenügende Zahlung erfolgt ist. Die Beitragsforde- rungen beziehen sich auf die einzelnen Anteile, weshalb auch diese individuell zu

- 32 - belasten sind (ZK Art. 712a-712t ZGB-WERMELINGER, 2. Aufl. 2019, Art. 712i N 43). 5.5. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin handelt es sich vorliegend nicht um denselben Streitgegenstand, wenn unterschiedliche Stockwerkeigen- tumseinheiten gepfändet werden sollen. Wenn die ausstehende Beitragsforde- rung auf einer gewissen Einheit (noch) nicht gepfändet wurde, obwohl sie dieser zuzurechnen ist, kann dem folglich auch nicht entgegenstehen, dass dieselben Kosten bereits auf einer anderen Einheit erfolglos zur Eintragung angemeldet wurden. So erlaubt beispielsweise das Bundesgericht bei einem Bauhandwerker- pfandrecht, bei erfolgloser Belastung des Stammgrundstücks an dessen Stelle die Stockwerkeigentumseinheiten für dieselbe Pfandforderung zu belasten, sofern die Verwirkungsfrist eingehalten wird. Dies mit der Argumentation, dass es sich dabei um unterschiedliche Grundstücke, mithin also eben gerade nicht um denselben Streitgegenstand, handle (BGer, 5A_299/2014 vom 11. Juli 2014, E. 4). So muss es sich auch beim mit dem Bauhandwerkerpfandrecht eng verwandten gesetzli- chen Pfandrecht nach Art. 712i ZGB verhalten. Entscheidend ist somit nicht, ob für die Forderung bereits andernorts die Eintragung eines gesetzlichen Pfands versucht wurde, sondern lediglich, ob die ausstehende Forderung bereits bei je- nem Anteil, dem sie zugehörig zu betrachten ist, zum Pfand angemeldet wurde. Nur dann schliesst ein vorbehaltloser Rückzug eine erneute Klage gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO aus. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (act. 48 Ziff. II./7) sind damit korrekt. 5.6. Wie es sich mit der materiellen Rechtskraft eines zurückgezogenen Ge- suchs verhält, wenn die ausstehende Beitragsforderung dem falschen Anteil zu- geordnet wird, kann jedoch vorliegend ohnehin nicht entscheidend sein. Nach ei- nem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formu- lieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 m.w.H.). Der Rückzug eines Gesuchs um vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts kann jedenfalls dann keine materielle Rechts- kraftwirkung entfalten, wenn das Rechtsbegehren unbestimmt wäre und damit ohnehin nicht auf das Gesuch einzutreten gewesen wäre (vgl. OGer ZH,

- 33 - LF140001 vom 30. Januar 2014, E. II./7.1). Im vorstehend zitierten Verfahren ging es um ein Bauhandwerkerpfandrecht, dessen Rechtsbegehren sich auf mehrere Grundbuchblätter bezogen hat und als unbestimmt erachtet wurde. Genauso ver- hält es sich im vorliegenden Fall: Es wurde im Verfahren ES190087 ein Pfand- recht in der Gesamtsumme von Fr. 71'869.– auf den Stockwerkeigentumseinhei- ten GBBl 10 und GBBl 11 verlangt, ohne jedoch zu spezifizieren, welcher Anteil dieser Summe auf welches Grundstück fällt (vgl. act. 15/37 und act. 48 Ziff. II./7.4). Damit wäre das Rechtsbegehren unbestimmt im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung gewesen und der Rückzug hat keine materielle Rechts- kraftwirkung entfaltet. Die diesbezüglichen Einwände der Gesuchsgegnerin halten einer Prüfung damit nicht stand.

6. Streitgenossenschaft 6.1. Die Gesuchsgegnerin bemängelt weiter, dass die Vorinstanz den unzuläs- sigen Zusammenschluss der Gesuchstellerinnen 1 und 2 lediglich unter dem Titel "Streitgenossenschaft" abgehandelt habe, deren Zulässigkeit sie gar nie bestritten habe. Es gehe vielmehr darum, dass die beiden Gesuchstellerinnen überhaupt als separate Parteien aufträten, zumal sie sich in einer dem numerus clausus des Sachenrechts widersprechenden Art zusammengeschlossen hätten (act. 49 Rz. 35 ff.). 6.2. Aus den vorstehend zitierten Ausführungen der Gesuchsgegnerin geht hervor, dass sie sich nicht primär an der Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Zulässigkeit der Streitgenossenschaft stört (vgl. act. 48 Ziff. II./6), sondern le- diglich erklärt, bei den Gesuchstellerinnen handle es sich in Tat und Wahrheit um eine Partei. Diese Argumentation scheitert jedoch bereits daran, dass auch die Gesuchsgegnerin nicht bestreitet, dass die Gesuchstellerinnen weiterhin als zwei verschiedene Stockwerkeigentümergesellschaften mit eigenen Reglementen im Grundbuch eingetragen sind (act. 49 Rz. 85). Die Existenz von zwei separaten Stockwerkeigentümergemeinschaften mit jeweiliger Parteifähigkeit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 ZPO ist damit erwiesen. Selbst wenn die Gesuchstellerinnen sich organisatorisch allenfalls unzulässig vereint hätten, würde dies ihre zivilprozessu- ale Parteifähigkeit nicht beeinflussen (zur Gläubigereigenschaft siehe Ziff. III./2

- 34 - nachstehend). Damit geht auch dieser Einwand bezüglich unrichtiger Rechtsan- wendung der Vorinstanz fehl. III.

1. Materielles Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der vorläufigen Errichtung eines Pfand- rechts nach Art. 712i ZGB korrekt wiedergegeben, weshalb auf eine Wiederho- lung verzichtet werden kann (vgl. act. 48 Ziff. III./1). Da die meisten materiellen Einwände der Gesuchsgegnerin auf unzureichenden Nachweis der Eintragungs- voraussetzungen abzielen, ist vorab nochmals zu betonen, dass die Beweis- schwelle zur Glaubhaftmachung des Pfandanspruchs tief ist und sich die Behaup- tungs- bzw. Substantiierungslast nur auf jene Sachverhaltselemente bezieht, wel- che im Rahmen des entsprechend reduzierten Beweismasses zur Geltendma- chung des Anspruchs auf vorläufige Eintragung tatsächlich notwendig sind (vgl. Ziff. II./2.7 f. vorstehend).

2. Gläubigereigenschaft 2.1. Die Gesuchsgegnerin bringt zunächst unter extensiven Ausführungen zum Sachenrecht vor, bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um zwei in einer ge- gen den numerus clausus des Sachenrechts verstossenden Weise verbundene Stockwerkeigentümergesellschaften, deren Verhalten nicht geschützt werden dür- fe (act. 49 Rz. 84 ff.). 2.2. Was sie jedoch insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen des vorlie- gend einzutragenden Pfandrechts im Einzelnen daraus ableiten will, geht aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerin nicht hervor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können im Stockwerkeigentum sogenannte Zwillingsgemeinschaf- ten zulässig sein, die ihre Administration miteinander koordinieren, dieselbe Ver- waltung haben und auch Stockwerkeigentümerversammlungen gemeinsam ab- halten (vgl. act. 48 Ziff. III./3.3.3; vgl. auch WERMELINGER, La propriété par étages "jumelée": créativité admissible de la pratique?, ZBGR 87/2006 S. 369 ff., 371; sowie das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 27. Juni 2011, E. 5c, in: RVJ 2012, S. 278 ff., wo es als gültig erachtet wurde, dass eine Zwillingsgemeinschaft

- 35 - über eine gemeinsame Buchhaltung verfügt). Alleine aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerinnen möglicherweise einen administrativen Zusammenschluss vor- genommen haben, der u.U. nicht in allen Teilen den Regeln des Stockwerkeigen- tums entspricht, ist bezogen auf ihre grundlegende, im Grundbuch festgehaltene Existenz als zwei separate Stockwerkeigentümergesellschaften und damit an ih- rer Gläubigereigenschaft jedenfalls nichts abzuleiten, wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat (act. 48 Ziff. III./2). Die Gesuchsgegnerin bestreitet denn auch nicht, dass die Gesuchstellerinnen nach wie vor im Grundbuch separat ein- getragen sind und als separate Gemeinschaften mit separaten Reglementen exis- tieren (vgl. Ziff. II./6 vorstehend). Die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin- nen wurde somit hinreichend glaubhaft gemacht.

3. Bestand der Forderung 3.1. Kostenverteilungsquote Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Bestand der Beiträge vorliegend ausgewie- sen sei, zumal sie auf in den jeweiligen Stockwerkeigentümerversammlungen be- schlossenen Budgets der Gesuchstellerinnen aus den Jahren 2017-2020 und dem im Jahr 2007 beschlossenen Kostenverteiler beruhten, wobei diese Be- schlüsse allenfalls anfechtbar, aber nicht offensichtlich nichtig seien (act. 48 Ziff. III./3.3.3). Insbesondere hat sie gestützt auf die eingereichten Unterlagen einstweilen als glaubhaft erachtet, dass die Gesuchstellerinnen an der Versamm- lung vom 15. Mai 2007 neue Kostenverteilungsquoten beschlossen hätten, wobei die Beschlussquoren im Falle der Gesuchstellerin 2 nicht eingehalten worden sei- en. Der Beschluss sei jedoch nicht offensichtlich nichtig, weshalb einstweilen von der Gültigkeit des Beschlusses auszugehen sei (act. 48 Ziff. III./3.3.1). 3.1.1. Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Berufung zunächst in Frage, ob die aus- stehenden Beiträge auf gültigen Verteilungskriterien beruhten. Namentlich die zur Berechnung der Kostenverteilung eingesetzten Wertquoten seien ungültig. Die Gesuchstellerinnen hätten im Beschluss vom 15. Mai 2007 neue Wertquoten und nicht einen von Wertquoten abweichenden neuen Kostenverteiler beschlossen. Der Beschluss hinsichtlich der Abänderung von Wertquoten sei jedoch nichtig,

- 36 - weil nicht alle Stockwerkeigentümer zugestimmt hätten. Für die Kostenverteilung seien die Wertquoten im Grundbuch relevant und daher sei die Berechnung der Nebenkosten falsch. Dass Kostenverteilungsquoten und nicht neue Wertquoten im Rahmen der Versammlung von 2007 beschlossen worden seien, hätten die Gesuchstellerinnen auch nicht genügend substantiiert geltend gemacht. Es gehe sodann nicht aus dem Protokoll hervor, dass tatsächlich die in act. 3/10 enthalte- nen Verteilungsquoten beschlossen worden seien (act. 49 Rz. 95 ff.). 3.1.2. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Gesuchstellerinnen lediglich glaubhaft machen bzw. schlüssig oder wenn nötig substantiiert darlegen müssen, dass die den Kosten zugrundeliegenden Beschlüsse nicht offensichtlich nichtig oder nicht erfolgt sind. Bei unklarer Sach- und Rechtslage ist eher zugunsten der Eintragung zu entscheiden. Der gegen die vorliegend anwendbare Beweis- und Substantiierungslast erhobene Einwand der Gesuchsgegnerin entspricht nicht der in Ziff. II./2.4 ff. vorstehend wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung (act. 49 Rz. 122). Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob glaubhaft gemacht wurde, dass mit Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung(en) vom

15. Mai 2007 ein neuer Kostenverteiler beschlossen wurde oder ob stattdessen eine grundlegende Anpassung der Wertquoten vorgenommen wurde. 3.1.3. Die Kostenverteilung unter den einzelnen Stockwerkeigentümern hat grundsätzlich quotenproportional zu erfolgen, d.h. die Stockwerkeigentümer ha- ben ihre Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. Diese Anordnung ist indes dispositiver Natur, wie auch die Gesuchsgegnerin einräumt (vgl. act. 49 Rz. 104 und 105). Im Reglement oder durch einen entsprechenden Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft können Abweichungen von der gesetzlichen Ordnung der Kostenverteilung vorgesehen werden, und zwar – entgegen der An- sicht der Gesuchsgegnerin – bezüglich des materiellen Inhalts des Kostenvertei- lungsschlüssels grundsätzlich frei, soweit die Grenzen von Art. 712h Abs. 3 ZGB eingehalten werden. Dem Richter steht es darüber hinaus nicht zu, die Opportuni- tät eines durch die Stockwerkeigentümer gewählten Kostenverteilschlüssels zu beurteilen (BSK ZGB II-BÖSCH, 6. Aufl. 2019, Art. 712h ZGB N 6; BK-MEIER-

- 37 - HAYOZ/REY, Bern 1988, Art. 712h ZGB N 15 f.; ZK-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712h N 27). 3.1.4. Bei der Wertquote im Sinne von Art. 712e ZGB handelt es sich dagegen um eine abstrakte Verhältniszahl, die den Umfang der Berechtigung des einzelnen Stockwerkeigentümers im Vergleich zu den anderen am gemeinsamen Rechtsob- jekt Beteiligten arithmetisch zum Ausdruck bringt. Als rechnerischer Behelf soll sie das Ausmass der Beteiligung des Stockwerkeigentümers am gesamten, sowohl Rechte als auch Pflichten umfassenden Rechtsinhalt des Miteigentums festhalten (BGE 116 II 55 E. 5a m.w.H.). Die nachträgliche Änderung der Wertquoten erfor- dert gemäss Art. 712e Abs. 2 ZGB die Zustimmung aller unmittelbar betroffenen Stockwerkeigentümer (sog. Vetorecht) sowie die Zustimmung der Stockwerkei- gentümerversammlung, nach herrschender Lehre mit einfachem Mehr. Weiter er- forderlich sind die öffentliche Beurkundung des Beschlusses sowie die Anpas- sung der Wertquoten im Grundbuch (ZK-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712e ZGB N 81 ff. m.w.H.). Ein gegen das Vetorecht der betroffenen Stockwerkeigentümer verstossender Beschluss zur Änderung der Wertquoten kann nichtig sein (ZK- WERMELINGER, a.a.O., Art. 712m N 209). 3.1.5. Gegen einen Beschluss über eine grundlegende Anpassung der Wertquo- ten spricht vorliegend zum einen, dass unbestrittenermassen keine Anpassung von Grundbucheinträgen und Reglementen der Gesuchstellerinnen erfolgte (vgl. act. 49 Rz. 101 und 110 f.). Zum anderen geht aus dem Versammlungsprotokoll (act. 3/9) nicht offensichtlich ein Beschluss zur Änderung der Wertquoten hervor. Es ist dort nur von der Abstimmung über eine "administrative Zusammenführung" der Stockwerkeigentümergemeinschaften B1._____ und B2._____ die Rede (vgl. act. 3/9 S. 6). Dem Protokoll der dieser Versammlung vorangehenden ordentli- chen Versammlung vom 10. Januar 2007 ist sodann zu entnehmen, dass der Vorsitzende der Versammlung, H._____, im Zusammenhang mit der neuen Ver- einbarung betreffend administrativen Zusammenschluss andere (ältere) Verträge erwähnt, in denen es um die Aufteilung der Kosten und gerade nicht um einen tatsächlichen Zusammenschluss oder um eine Anpassung von Wertquoten ging (act. 3/8 S. 2 f.). Darunter fällt auch die Vereinbarung vom 22. November 2001

- 38 - (act. 3/3) zwischen den Gesuchstellerinnen 1 und 2 betreffend die gemeinsame Verwaltung durch die C._____ AG und die Aufteilung der Kosten zwischen den Gemeinschaften. 3.1.6. Man schien sich gemäss der im Protokoll festgehaltenen Aussage des An- walts Z._____ bewusst zu sein, dass bis zur (rechtlichen) Zusammenlegung noch "ein langer, beschwerlicher Weg" sei, insbesondere wenn "einer oder mehrere Stockwerkeigentümer sich querstellen sollten" (vgl. act. 3/9 S. 6). Es erscheint angesichts dessen nicht unplausibel, dass man eine Vereinigung der Gesuchstel- lerinnen im Rahmen einer "administrativen Zusammenlegung" zumindest einmal soweit vorbereiten wollte, dass man sämtliche möglichen dispositiven Regelungen als Vorbereitung auf einen möglichen Zusammenschluss hin abänderte, etwa im Rahmen der Kostenverteilung. Darauf deutet insbesondere auch hin, dass auf der mitgesandten Verteilliste neben den alten und neuen Quoten auch die alten und neuen Beiträge der Stockwerkeinheiten aufgeführt sind (act. 3/10). Entgegen dem Einwand der Gesuchsgegnerin (act. 49 Rz. 119) ist im Übrigen – zwingende Best- immungen ausgenommen – auch eine von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB abweichende Regelung des Stimmrechts bzw. der diesem zugrundeliegen- den Quoten für künftige Stockwerkeigentümerversammlungen möglich (HAND- SCHIN/WYTTENBACH, Der Beschluss der StW-Eigentümerversammlung und seine Anfechtung, Bern 2011, 45 ff., 62 f. m.w.H.), auch wenn diesbezüglich im Hinblick auf eine Zulässigkeit des Zusammenschlusses der Beschlussfassung von den Gesuchstellerinnen noch Fragen bestehen (vgl. dazu ZK-WERMELINGER, a.a.O., Vorbem. zu Art. 712a–712t N 122; BGer, 5C.239/2005 vom 5. Mai 2006, E. 2). Dass die neuen Quoten angeblich auch zur Bemessung des Stimmrechts an spä- teren Stockwerkeigentümerversammlungen benutzt wurden, was die Gesuchs- gegnerin ohne Nennung der entsprechenden Beweismittel geltend macht (act. 49 Rz. 120), wäre damit noch kein eindeutiger Hinweis für einen Beschluss von neu- en Wertquoten. 3.1.7. Zusammengefasst ist nach aktuellem Stand zumindest nicht offensichtlich, dass neue Wertquoten beschlossen wurden, sondern es bestehen auch genü- gend Hinweise, dass es sich dabei lediglich um neue Verteilungsquoten handeln

- 39 - könnte, die unter anderem zur Kostenverteilung herangezogen werden. Bei dieser Sachlage ist damit einstweilen glaubhaft gemacht, dass nicht neue Wertquoten, sondern neue Kostenverteilungsquoten vereinbart wurden. Ob ein Beschluss von neuen Wertquoten vorliegend angesichts des Nichteinhaltens der Voraussetzun- gen von Art. 712e ZGB nichtig wäre, wie die Gesuchsgegnerin geltend macht, kann somit offen bleiben. 3.1.8. Dass die Kostenverteilungsquoten an der gemeinsamen Stockwerkeigen- tümerversammlung vom 15. Mai 2007 beschlossen wurden, machen die Gesuch- stellerinnen sodann entgegen der Vorinstanz nicht implizit, sondern explizit in act. 1 S. 11 f. Rz. 9 geltend (vgl. act. 48 Ziff. III./3.3.1). Im von den Gesuchstelle- rinnen als Nachweis des gültigen Beschlusses der Quoten in act. 3/10 angebote- nen Protokoll der Versammlung vom 15. Mai 2007 steht sodann wörtlich "die Neubewertung der Stockwerkeigentumseinheiten sind als Beilage 10 in der Einla- dung integriert" (act. 3/9 S. 6). Es kann als vorläufiger Nachweis im Sinne einer Glaubhaftmachung genügen, dass die Quoten in act. 3/10 auch Gegenstand des Beschlusses waren. Eine detaillierte Behauptung dieses selbsterklärenden Um- standes war entgegen dem Einwand der Gesuchsgegnerin (act. 49 Rz. 126 f.) nicht notwendig. Substantiierung bedeutet nicht, jedes Detail aus den als Be- weismittel offerierten Urkunden in der Rechtsschrift nochmals wörtlich wiederge- ben zu müssen. Vielmehr muss lediglich das für die Eintragung Nötige, nämlich vorliegend der Beschluss des Kostenverteilers an der Versammlung gemäss dem Protokoll, dargelegt und mit Beweismitteln untermauert werden, was die Gesuch- stellerinnen vorliegend getan haben (vgl. act. 1 Rz. 9). 3.1.9. Jedoch ist auch im Falle eines Beschlusses von neuen Kostenverteilungs- quoten die Beschlussfassung darauf hin zu prüfen, ob es sich um einen offen- sichtlich nichtigen Beschluss handelt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Enthält das Reglement Bestimmungen zur Verteilung der Kosten, so kann auch eine Änderung der Quoten zur Kostenverteilung nur mit qualifiziertem Mehr erfolgen. Dafür wird die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Kopfstimmen und die Mehrheit aller Wertquoten des im Stockwerkeigentum stehenden Grund- stücks verlangt (BK-MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., Art. 712m N 115; ZK-

- 40 - WERMELINGER, a.a.O., Art. 712m N 190 m.w.H.). Diese war, wie die Vorinstanz zu- treffend ausgeführt hat, zumindest hinsichtlich der Gesuchstellerin 2 nicht gege- ben (act. 48 Ziff. III./3.3.1). Allerdings wurde im Protokoll ein Vermerk angebracht, dass die Abstimmung wiederholt würde, soweit dies von einer Stockwerkeigentü- merin der Gesuchstellerin 2 verlangt würde (act. 3/9 S. 7). Dies ist offenbar nicht geschehen. Die Frist zur Anfechtung der Beschlüsse dieser Versammlung ist längst verstrichen. Die Beschlüsse wären damit im vorliegenden Verfahren nur als ungültig zu erachten, sofern sie offensichtlich nichtig sind. 3.1.10. Ob ein gegen die Quoren verstossender Beschluss nichtig ist, muss auf- grund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, wie die Vorinstanz zu- treffend festgehalten hat (act. 48 Ziff. III./3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ein Beschluss einer Stockwerkeigentümerversammlung nur dann nichtig ist, wenn er an schwerwiegenden formellen und inhaltlichen Mängeln leidet (ZK- WERMELINGER, a.a.O., Art. 712m ZGB N 208). Folglich ist nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit im Zweifelsfall von der Anfechtbarkeit und nicht von der Nichtigkeit eines Versammlungsbeschlusses auszugehen, insbesondere, wenn seither viel Zeit vergangen ist (BGE 143 III 537 E. 4.2.3 f.; vgl. auch ZK-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712m N 207; zu gemeinsamen Beschlüssen von Zwillingsgesellschaften vgl. auch ZGRAGGEN, Kostenverteilung und Haftung für Beiträge im Stockwerkeigentum, Zürich - Basel - Genf 2020, 335, der bei Nichteinhaltung der Quoren generell von Anfechtbarkeit ausgeht). 3.1.11. Angesichts der vorliegend im Protokoll festgehaltenen Widerspruchsmög- lichkeit, der fehlenden Einsprachen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht sämtliche, aber doch viele Stockwerkeigentümer der Gesuchstellerin 2 an der Versammlung präsent waren, kann im Sinne einer auf die Glaubhaftma- chung der Gültigkeit beschränkten Prüfung jedenfalls nicht von offensichtlicher Nichtigkeit des Versammlungsbeschlusses hinsichtlich der angewandten Kosten- verteilungsquoten ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass der Beschluss nicht im Reglement nachgetragen wurde, deutet entgegen der Ansicht der Ge- suchsgegnerin (act. 49 Rz. 115) nicht auf dessen Nichtigkeit hin, zumal eine Än- derung der Kostenverteilung für die zukünftigen Jahre auch lediglich durch Be-

- 41 - schluss möglich ist und die Aufnahme der neuen Verteilungsquoten im Reglement nicht entscheidend für die Gültigkeit des Beschlusses ist (vgl. ZGRAGGEN, a.a.O., S. 315 m.w.H.). Da es sich beim Anspruch der Eintragung des Pfandrechts für die von Stockwerkeigentümern geschuldeten Beiträge an die Gemeinschaft um eine an das Grundstück gebundene Realobligation handelt (ZK-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712i ZGB N 14), ist der Einwand der Gesuchsgegnerin, dass sie erst später Eigentümerin der Stockwerkeigentumseinheiten geworden sei, unerheblich und beeinflusst eine mögliche Nichtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses ohne- hin in keiner Art und Weise (act. 49 Rz. 116). Inwieweit darüber hinaus aus den diversen in Rz. 121 ihrer Berufungsschrift aufgezählten Rechts- bzw. Verfas- sungsprinzipien die Nichtigkeit des Beschlusses hervorgehen sollte, hat die Ge- suchsgegnerin nicht hinreichend dargetan. 3.1.12. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin nicht be- hauptet, dass gar keine Beträge geschuldet wären, sondern lediglich argumen- tiert, dass diese aufgrund der im Grundbuch vorgemerkten Wertquoten berechnet werden müssten. Es wären somit gestützt auf die Argumentation der Gesuchs- gegnerin auch Beiträge geschuldet, wenn die Wertquoten nach Grundbuch (in act. 3/10 als "WQ alt" bezeichnet) und nicht die neuen Quoten nach dem Be- schluss aus dem Jahr 2007 zur Grundlage der Kostenverteilung genommen wür- den, zumal aus dem Beschluss lediglich hervorgeht, dass diese angepasst, teil- weise sogar gesenkt, nicht jedoch gestrichen wurden (vgl. act. 3/10, "WQ neu"). Zudem ergibt sich aufgrund des Reglements unstrittig, dass bereits früher die Umverteilung der Nebenkosten aufgrund von Wertquoten erfolgte, was die Ge- suchsgegnerin denn auch nicht bestreitet. Ändern würde sich bei Zugrundelegung der Argumentation der Gesuchsgegnerin lediglich die Höhe der geschuldeten Ne- benkosten, welche jedoch bei einer vorläufigen Eintragung ohnehin nur im Rah- men der Maximalhöhe präjudiziert wird (vgl. Ziff. II./2.5 vorstehend). Die Ge- suchsgegnerin macht jedoch an keinem Ort substantiiert geltend, wie sich die Zu- grundelegung der "alten" Wertquoten auf ihre Schulden auswirken würde bzw. ob dies auf die Höhe der (unbestrittenermassen) ausstehenden Beiträge überhaupt einen Einfluss hätte. Die Wertquoten erscheinen zusammengefasst eher gesun- ken als gestiegen zu sein, und zwar teilweise überproportional, wie die Gesuchs-

- 42 - gegnerin selbst eingestanden hat (vgl. act. 14 Rz. 98). Damit wären nach der Ar- gumentation der Gesuchsgegnerin selbst dann Beiträge geschuldet, wenn der Beschluss betreffend neue Quoten nichtig und damit in rechtlicher Hinsicht als nicht erfolgt zu qualifizieren wäre, nur in möglicherweise anderer (bzw. sogar grösserer) Höhe. 3.1.13. Die Gesuchsgegnerin kann zusammengefasst nichts vorbringen, was die Würdigung der Vorinstanz in Frage zu stellen vermag, dass der Bestand der von den Gesuchstellerinnen zugrunde gelegten Kostenverteilungsquoten glaubhaft gemacht worden ist. Wie sich sodann aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit den Einwänden der Gesuchsgegnerin gegen die Gültigkeit des Beschlusses betreffend die Kostenverteilungsquoten auseinan- dergesetzt, und zwar in einem Masse, das für die lediglich glaubhaft zu machende Voraussetzung adäquat erscheint. Eine Gehörsverletzung, wie sie von der Ge- suchsgegnerin gerügt wird (act. 49 Rz. 99, 108 und 114), ist nicht ersichtlich. 3.2. Budgets bzw. Jahresabrechnungen 3.2.1. Die Gesuchsgegnerin wendet weiter ein, die Gesuchstellerinnen stützten ih- re Beiträge aus den Jahren 2017-2020 nicht auf Jahresrechnungen, sondern auf Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung betreffend Budgets, wobei sie allfällige Differenzen zwischen Budgets und effektiven Kosten jeweils am Ende des Jahres mit neuen Budgets verrechnen würden, was unzulässig sei (act. 49 Rz. 138). Die Protokolle der Jahre 2016 bis 2019 enthielten sodann Hinweise auf die Genehmigung von Jahresrechnungen, es sei jedoch nicht Sache der Ge- suchsgegnerin, darauf hinzuweisen (act. 49 Rz. 146). 3.2.2. Materiell wird als Voraussetzung zur Eintragung des Pfandrechts eine un- bezahlte Beitragsforderung gemäss Art. 712h ZGB vorausgesetzt, die entweder ein Deckungsbeitrag oder eine Vorschussleistung sein kann (ZK-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712i ZGB N 24 ff. m.w.H.). Die Höhe der Vorschüsse wird grundsätz- lich von der Stockwerkeigentümerversammlung beschlossen, es sei denn, diese habe den Verwalter zu deren Festsetzung ermächtigt. Die Vorschüsse haben den Charakter von Beitragsleistungen, die pro rata temporis entstehen. Mit Genehmi-

- 43 - gung der Jahresrechnung wird dann der Umfang der Beiträge unter Anrechnung der geleisteten Vorschüsse endgültig festgelegt (REY/MAETZKE, Schweizerisches Stockwerkeigentum, 3. Aufl. 2009, 129). 3.2.3. Bei Beschlüssen hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen ist wie er- wähnt, soweit diese nicht offensichtlich nichtig sind, von deren Anfechtbarkeit und damit resolutiv-bedingten Gültigkeit auszugehen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. act. 48 Ziff. III./3.3.3). 3.2.4. Die Rüge, dass die vorliegend geltend gemachten Beiträge auf Budgets bzw. den dort beschlossenen Vorschussbeträgen und nicht auf angeblich fehlen- den Jahresrechnungen bzw. den definitiven Beiträgen beruhen, bringt die Ge- suchsgegnerin im vorliegenden Berufungsverfahren zum ersten Mal vor. Sie be- hauptet zwar, dies bereits in ihrer Gesuchsantwort (act. 14) "eingehend" geltend gemacht zu haben, nennt jedoch im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen sie auf ihre früheren Eingaben verweist, keine exakte Fundstelle in ihrer über 100- seitigen vorinstanzlichen Eingabe (vgl. insb. act. 14 Rz. 43 ff. und 154, wo die Rüge, dass Budgets und nicht Jahresrechnungen als Grundlage der vorliegend geltend gemachten Beiträge dienten, nicht erhoben wurde). Vielmehr sagt die Gesuchsgegnerin in der vorinstanzlichen Gesuchsantwort selbst, dass die Ge- suchstellerinnen die finanziellen Belange ("Jahresabrechnungen etc.") gemein- sam vorgenommen hätten, bzw. dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Gesuchstellerinnen 1 und 2 "Budgets und Jahresrechnungen gemeinsam geneh- migt haben" bzw. diese "für beide Gesuchstellerinnen gemeinsam erfolgt" seien. Sie anerkennt damit zumindest, dass es in diesen Jahren tatsächlich Jahresab- rechnungen gab (act. 14 Rz. 297, 315 und 318). Die Rügen hinsichtlich der an- geblich fehlenden Jahresrechnungen sind somit widersprüchlich und folglich nicht zu hören. 3.2.5. Soweit die Gesuchsgegnerin implizit rügen will, dass die Beschlüsse bzw. das Vorgehen der Gesuchstellerin betreffend Beitragserhebung bzw. die dazuge- hörigen Beschlüsse zur Übertragung eines allfälligen Gewinns oder Verlusts auf das Budget des nächsten Jahres ihren Reglementen widersprächen, wie sie es bereits vor der Vorinstanz getan hat (vgl. schon act. 14 Rz. 165), ist wiederum da-

- 44 - rauf hinzuweisen, dass dies vorliegend nur relevant wäre, soweit die diesbezügli- chen Beschlüsse offensichtlich nichtig wären (vgl. dazu Ziff. II./2 vorstehend). Die Gesuchsgegnerin unterlässt es jedoch, dies in ihrer Berufung hinreichend darzu- legen, und eine offensichtliche Nichtigkeit ist ohnehin nicht ersichtlich. 3.2.6. Da auch Vorschussleistungen Grundlage der Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten sein können und die Gesuchstellerinnen sodann geltend machen, dass deren Höhe jeweils den tatsächlichen Beiträgen entspreche, da die von der Gemeinschaft beschlossenen Vorschüsse jeweils kostendeckend seien bzw. ein allfälliger Gewinn oder Verlust auf die kommenden Jahre übertragen werde, was die Gesuchsgegnerin selbst anerkennt (vgl. act. 14 Rz. 165), ist die genügende Grundlage der eingeforderten Beiträge damit einstweilen genügend glaubhaft gemacht. 3.2.7. Wie ausgeführt, wurden die Rügen betreffend Abstellen auf Budgets bzw. Nichtvorliegen von Jahresabrechnungen vor der Vorinstanz nicht oder in wider- sprüchlicher Weise vorgebracht und im Hinblick auf die Beschlüsse von Gewinn- und Verlustübertragungen auf die Budgets des kommenden Jahres und fehlender Nachzahlungen keine Gründe für deren offensichtliche Nichtigkeit angeführt. Da- mit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, wenn die Vorinstanz sich mit diesen Punkten nicht auseinandergesetzt hat (vgl. act. 49 Rz. 144 f.).

4. Forderungsart 4.1. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, dass nur Beiträge an ge- meinsamen Kosten und Lasten gemäss Art. 712h Abs. 1 ZGB Gegenstand des Pfandrechts sein können. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. act. 48 Ziff. III./3.3.2). Die Vorinstanz hat hinsichtlich des vorliegenden Falles wei- ter festgehalten, dass es bei den von den Gesuchstellerinnen geltend gemachten Pfandforderungen gemäss Art. 14 Ziffer 1 ihrer Reglemente um Einlagen in den Erneuerungsfonds und damit zweifellos um gemäss Art. 712h Abs. 1 ZGB zur Eintragung eines Pfandes zulässige Beteiligungen an gemeinschaftlichen Kosten und Lasten handle. Die Beiträge gemäss Art. 14 Ziff. 2 ihrer Reglemente könnten

- 45 - unter die gemeinschaftlichen Auslagen subsumiert werden, was die Gesuchstelle- rinnen zumindest glaubhaft gemacht hätten (act. 48 Ziff. III./3.3.2). 4.2. Die Gesuchsgegnerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beträge tatsäch- lich so benutzt würden, wie es im Reglement aufgeführt ist. Die Gesuchstellerin- nen hätten dies auch nicht genügend substantiiert dargelegt (act. 49 Rz. 133). Sodann hätten die Gesuchstellerinnen auch nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei den erhobenen Beiträgen tatsächlich um Kosten handle, welche unter Art. 14 der Reglemente der Gesuchstellerinnen subsumiert werden könnten (act. 49 Rz. 156). 4.3. Auch vorliegend betreffen die Einwände der Gesuchsgegnerin wieder das vorliegend anwendbare Beweismass bzw. die Substantiierungslast (vgl. dazu Ziff. II./2 vorstehend). Wie bereits erwähnt, haben die Gesuchstellerinnen lediglich die materiellrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen. Dafür reicht es aus, darzulegen, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen um gemeinsame Kosten und Lasten im Sinne von Art. 712h ZGB handelt, wozu deren Zweckbestimmungen im Reglement der Gesellschaft(en) herangezogen werden können, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 48 Ziff. III./3.3.2). Die dafür erforderlichen tatsächlichen Grundlagen wurden von den Gesuchstelle- rinnen in ihrem Gesuch in schlüssiger Weise bzw. dem Ausmass ihrer Obliegen- heit entsprechend detailliert dargelegt, so dass eine Subsumtion unter Art. 712h ZGB erfolgen konnte (vgl. act. 1 Rz. 20). 4.4. Einen substantiierten Nachweis über die tatsächliche Verwendung der Kos- ten, welcher hier schon alleine deshalb nicht notwendig wäre, weil die Verwen- dung von der Gesuchsgegnerin nur pauschal mit Nichtwissen und damit nicht hin- reichend konkret bestritten wurde, braucht es entgegen der Ansicht der Gesuchs- gegnerin nicht. Die Beanstandungen der Gesuchsgegnerin am vorinstanzlichen Entscheid vermögen nicht zu überzeugen. 4.5. Eine Gehörsverletzung der Vorinstanz, welche hier (erneut) gerügt wird (vgl. act. 49 Rz. 134 und 156), weil ihr Entscheid sich nicht mit den vorstehend

- 46 - dargestellten Einwänden der Gesuchsgegnerin auseinandergesetzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

5. Höhe der Beiträge 5.1. Die Vorinstanz führte aus, die Gesuchsgegnerin habe nicht bestritten, dass die Forderungen, welche die Gesuchstellerinnen in ihren Tabellen aufgeführt hät- ten, nicht bezahlt worden seien (act. 48 Ziff. III./3.3.3). Die Höhe der Beiträge er- gebe sich gestützt auf den von den Gesuchstellerinnen beschlossenen Kosten- verteiler sowie die beschlossenen Budgetzahlen aus den Jahren 2017-2020. Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, die Gesuchstellerinnen hätten es unter- lassen, zu substantiieren, gestützt auf welche Beilagen sich die jeweils ausste- henden Beiträge ergeben würden, sondern sie hätten lediglich Tabellen unter glo- balem Verweis auf Beilagen eingereicht, was der Anforderung zum Stellen genü- gender Beweisofferten nicht genüge (act. 49 Rz. 148 ff.). 5.2. Auch an die Bezifferung der Pfandforderungen dürfen im Verfahren betref- fend vorläufige Eintragung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Massgebend ist nicht eine feststehende Forderung, sondern die Wahrscheinlich- keit in Bezug auf die Höhe dieser Forderung (vgl. BGer, 5A_102/2007 vom

29. Juni 2007, E. 2.1 zum Beweismass vgl. sodann Ziff. II./2 vorstehend). 5.3. Aus den im Gesuch enthaltenen Tabellen geht ohne weiteres hervor, dass die entsprechenden Beiträge rechnerisch mit den jeweils geforderten Beiträgen der Stockwerkeigentümer (bzw. deren Budgets) sowie den beschlossenen Einla- gen in den Erneuerungsfonds übereinstimmen (vgl. act. 1 Rz. 23 und 25). Entge- gen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin ergeben sich die Zahlen gestützt auf die Höhe der beschlossenen Budgets, welche die Gesuchsgegnerin nicht bestrei- tet, unter Zugrundelegung des Kostenverteilers bzw. der dort aufgeführten Quo- ten, deren Höhe glaubhaft gemacht wurde, und der Herunterrechnung der so er- haltenen Jahresbeiträge auf Quartale. Für eine Teilung dieser Beiträge durch 4 ist die Aufstellung in Tabellen ausreichend, so dass keine separaten Rechnungen eingereicht werden müssen bzw. der Verweis auf einzelne Rechnungen nicht nö- tig ist. Der Einwand hinsichtlich fehlender Substantiierung geht damit fehl. Glei-

- 47 - ches gilt für die mit derselben Begründung vorgebrachte Rüge, dass die Vo- rinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe. Auch hier gilt: Nur, weil das Gericht ein Argument einer Partei nicht teilt, ist dies keine Gehörsverletzung. Gegen die konkrete arithmetische Berechnung der Beiträge im Einzelnen erhebt die Ge- suchsgegnerin keine Einwände. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass die Höhe der Beiträge hinreichend glaubhaft gemacht wurde. 5.4. Soweit die Gesuchsgegnerin rügt, es sei nicht nachvollziehbar, welche Rechnungen die angeblich ausstehenden Beiträge belegen sollen (act. 49 Rz. 149), ist darauf hinzuweisen, dass sie gerade nicht substantiiert bestritten hat, dass diese Beiträge unbezahlt und damit offen geblieben sind, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (act. 48 Ziff. III./3.3.3), sondern lediglich wiederholt ausführte, sie könne diese nicht aus dem Konvolut der eingereichten Rechnungen herleiten. Soweit eine Partei etwas nicht genügend bestreitet, muss die Gegenpartei das Vorliegen einer Tatsache lediglich schlüssig behaupten, aber nicht eingehender substantiieren, was vorliegend getan wurde (vgl. Ziff. II./2.7 vorstehend). Damit hat die Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO richtig angewandt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche von der Gesuchsgegnerin bezüg- lich der Nichtberücksichtigung ihres Einwands der fehlenden Substantiierung durch die Vorinstanz (erneut) gerügt wird (vgl. act. 49 Rz. 149), ist auch hier nicht ersichtlich (vgl. zum rechtlichen Gehör auch Ziff. II./3 vorstehend). 5.5. Die Höhe der Beitragsforderungen ist damit genügend glaubhaft gemacht worden.

6. Fälligkeit 6.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass zur Glaubhaftmachung einer offenen Pfandforderung im Sinne von Art. 712i Abs. 1 ZGB auch deren Fälligkeit glaubhaft gemacht werden müsse. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen wer- den (act. 48 Ziff. III./4). Weiter hat sie gestützt auf Art. 14 der Reglemente der Ge- suchstellerinnen gefolgert, dass es sich bei den Vorschusszahlungen um Verfall- taggeschäfte handle. Zum Eintritt der Fälligkeit bzw. des Verzugs sei im Regle- ment nicht vorgesehen, dass Rechnungen bzw. Mahnungen verschickt werden

- 48 - sollten, weshalb die Gesuchsgegnerin mit Ablauf der Verfalltage automatisch in Verzug gerate (act. 48 Ziff. III./4). 6.2. Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen in ihrer Berufung im Wesentlichen ein, die Gesuchstellerinnen hätten es unterlassen, zu substantiieren und glaubhaft zu machen, dass die Rechnungen bzw. die Mahnungen ihr bzw. ihren Rechtsvor- gängerinnen überhaupt zugesandt worden seien. Die Zusendungen der Rech- nungen und Mahnungen seien die Voraussetzungen des Verzugs der Forderun- gen (act. 49 Rz. 150 und 157). 6.3. Die Gesuchsgegnerin übersieht dabei, dass bei einem Verfalltaggeschäft nicht der Versand der Rechnung, sondern der Ablauf des Verfalltags den Verzug auslöst (Art. 102 Abs. 2 OR), wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 48 Ziff. III./4). Es ist damit weder der Versand von Rechnungen noch von Mahnun- gen erforderlich, weshalb solche Vorgänge von der Gesuchstellerin nicht behaup- tet und erst recht nicht substantiiert dargelegt werden mussten. Der Einwand geht damit fehl. Gegen die Qualifikation der Beitragsforderungen gemäss Art. 14 der Reglemente als Verfalltaggeschäft bringt die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufung zu Recht keine Einwände vor. Es ist damit von der Fälligkeit sämtlicher geltend gemachter Forderungen auszugehen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtli- chen Gehörs durch die entsprechenden Schlüsse der Vorinstanz, wie sie hier er- neut gerügt wird, ist angesichts des vorstehend Erwogenen nicht ersichtlich (vgl. act. 49 Rz. 157).

7. Höhe des Verzugszinses 7.1. Weiter erachtet die Gesuchsgegnerin den gemäss Reglementen der Ge- suchstellerinnen festgesetzten Zins von 1 % pro Monat bzw. gesamthaft 12 % pro Jahr, welchen die Vorinstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. act. 48 Ziff. III./4), als überhöht (vgl. act. 49 Rz. 158 ff.). 7.2. Die Gesuchsgegnerin übersieht dabei, dass vertragliche Verzugszinse den gesetzlichen Zinssatz von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR überschreiten können. Sind durch Vertrag bzw. durch Reglement direkt oder indirekt höhere Zinsen als

- 49 - 5 % ausbedungen worden, so können sie gemäss Art. 104 Abs. 2 OR auch wäh- rend des Verzuges gefordert werden. Im Unterschied zum Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 3 OR ist der Verzugszinssatz gemäss Abs. 2 wie der gesetzliche Zinssatz gemäss Abs. 1 ein starrer Zinsfuss, welcher auf die Schwankungen der Marktzinsen keine Rücksicht nimmt und auch pönalen Charakter haben kann (vgl. BGE 130 III 312 E. 7.1 m.w.H.). Dass es sich vorliegend um geradezu wucheri- sche Zinsen handeln würde, welche im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR (teil-)nichtig wären, macht die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren zum ersten Mal gel- tend, wobei sie der Vorinstanz gleichzeitig vorwirft, dies nicht geprüft zu haben (vgl. act. 49 Rz. 165 und act. 14 Rz. 183 ff.). Selbst wenn diese neue Rüge zuzu- lassen wäre, so wäre sie als unbegründet zu verwerfen, da die Höhe des vorlie- genden Maximalzinssatzes von 12 % weit unter dem gewohnheitsrechtlichen Zinsmaximum von 18 % liegt, welches das Bundesgericht auch bereits als Basis- zins zur Reduzierung von überhöhten Zinssätzen verwendet hat und gemäss § 215 EG ZGB ZH für nicht unter die Regelungen des Konsumkredits fallende Kreditgeschäfte anwendbar ist (vgl. dazu die in BLAESER, Die Zinsen im schweize- rischen Obligationenrecht, Geltendes Recht und Vorschlag für eine Revision, Zü- rich/St. Gallen 2011, 70 besprochene Kasuistik, insbesondere BGE 93 II 189 und OGer ZH vom 28. April 1953, publ. in: ZR 1953 Nr. 78, E. 3.). 7.3. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerinnen hätten nicht sub- stantiiert dargelegt, dass die Zinssätze von 12% gemäss dem Reglement auch tatsächlich zur Anwendung gelangen würden (act. 49 Rz. 164). Dabei übersieht die Gesuchsgegnerin, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren die tatsächliche Anwendung des Zinssatzes gemäss Art. 14 der Reglemente gar nicht bestritten hat, sondern lediglich argumentiert hat, dass ein tieferer Zinssatz anwendbar sein solle (art. 14 Rz. 183 ff). Eine Substantiierung war somit mangels Bestreitung hin- fällig (vgl. Ziff. II./2.7 vorstehend) und die diesbezügliche Rüge der Gesuchsgeg- nerin geht ins Leere. Im Übrigen wiederholt die Gesuchsgegnerin hinsichtlich des Zinssatzes lediglich das bereits vor der Vorinstanz Vorgebrachte (act. 49 Rz. 161 ff.). Damit sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des glaubhaft gemachten Zinssatzes zu schützen, auf deren Wiederholung vorliegend verzichtet wird (vgl. act. 48 Ziff. III./4).

- 50 - 7.4. Eine hier erneut gerügte Gehörsverletzung, weil sich die Vorinstanz nicht eingehend mit den nicht einschlägigen und an Weitschweifigkeit grenzenden Ein- wänden der Gesuchsgegnerin zur Zinshöhe auseinandergesetzt habe (vgl. act. 49 Rz. 159 und 165), ist ebenfalls nicht ersichtlich.

8. Wahrung der Frist 8.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die gesetzliche Frist zur Eintragung der Pfandrechte von drei Jahren gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB sei vorliegend gewahrt, zumal diese mit der Fälligkeit der Forderung beginne und eingehalten sei, wenn innert drei Jahren seit Fälligkeit das Gesuch um vorläufige Eintragung gestellt werde. Eine vorläufige oder superprovisorische Eintragung des Gesuchs sei nicht erforderlich (act. 48 Ziff. III./5). Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen wie bereits in ihrer Gesuchsantwort ein, dass die Frist mit vorläufiger Eintragung des Pfand- rechts und nicht mit Stellung des Gesuchs um Eintragung ende. Die Vorinstanz hätte nicht auf die von ihr zitierte Rechtsprechung des Obergerichts abstellen dür- fen, welche den Endzeitpunkt auf die Stellung des Gesuchs datiert habe, da es in der Sache bis dato keinen Entscheid des Bundesgerichts gebe (act. 49 Rz. 167 ff.). 8.2. Die Vorinstanz tut Recht damit, bei Fehlen höchstrichterlicher Rechtspre- chung zumindest die Praxis der nächsthöheren Instanz zu berücksichtigen. Nach ausführlicher Würdigung der in dieser Sache divergierenden Lehrmeinungen ist die Kammer im Verfahren LF160001 zum Schluss gekommen, dass die Interes- senlage betreffend die Eintragung des Pfandrechts klar dafür spreche, das Ende der Dreijahresfrist ab Stellung des Begehrens und nicht ab Eintragung ins Grund- buch festzulegen (vgl. OGer ZH, LF160001 vom 17. Februar 2016, E. 2.4). Die Ausgangslage des vorliegenden Falles ist mit der damals geltend gemachten Sachlage identisch. Es gibt auch sonst keine Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Hinzu kommt, dass das Obergericht in der gleichen Sache bereits im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde darauf hingewiesen hat, dass die dreijährige Frist sich ab Zeitpunkt vor der Stellung des Begehrens an zurück- berechnet (vgl. OGer ZH, PF200099 vom 14. Januar 2021, E. 2.5). Die Eintra-

- 51 - gungsfrist ist damit eingehalten, wobei für Weiterungen auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (act. 48 Ziff. III./5). 8.3. Eine diesbezügliche Gehörsverletzung, weil die Vorinstanz nicht der An- sicht der Gesuchsgegnerin gefolgt ist, ist nicht ersichtlich (vgl. act. 49 Rz. 168).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 65'454.30 und der überdurchschnittlich lan- gen, teilweise redundanten und sich an der Grenze zur Weitschweifigkeit befin- denden Berufungsschrift ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 9'000.– festzusetzen. 9.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Gesuchsgegnerin nicht, weil sie unterliegt, und den Gesuchstellerinnen nicht, da ihnen im Beru- fungsverfahren keine relevanten Aufwendungen entstanden sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Bülach vom 1. September 2021 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und im Umfang von Fr. 5'000.– aus ihrem Kosten- vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird die Gerichtskasse Rechnung stel- len.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerinnen unter Bei- lage des Doppels von act. 49, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse auf elektronischem Weg. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 65'454.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw. S. Ursprung versandt am: