Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 19. April 2021 (act. 1) überwies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht des Be- zirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) zum Entscheid. Es wies darauf hin, die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) wei- se einen Mangel in ihrer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation auf, weil sie am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr erreicht werden könne. Die der Berufungsklägerin gemäss Art. 152 Abs. 1 HRegV angesetzte Frist sei unbe- nutzt abgelaufen (act. 1).
E. 2 Mit Verfügung vom 28. April 2021 (act. 3) setzte die Vorinstanz der Beru- fungsklägerin Frist an, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Diese Verfü- gung wurde der Berufungsklägerin – nach zwei erfolglosen Zustellversuchen (act. 4) – durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich zugestellt (act. 5; vgl. Art. 141 ZPO). Nach unbenutztem Ablauf der Frist ordnete die Vorinstanz mit Ur- teil vom 9. August 2021 (act. 6) androhungsgemäss die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin an. Dieses Urteil wurde der Berufungsklägerin am tt.mm.2021 durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich zugestellt (act. 8).
E. 3 Mit Eingabe vom 16. September 2021 (Datum des Poststempels; act. 13) erhob Herr B._____ von der C._____, Inh. D._____, im Namen der Berufungsklä- gerin Berufung gegen das vorgenannte Urteil, mit dem Antrag, "die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft zurückzunehmen". Für die vorliegende Angelegenheit kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 250 lit. c Ziff. 6 und 11 OR; BGE 138 III 166, E. 3; 142 III 629, E. 2.3.1; OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV.1). Die Beru- fungsfrist betrug folglich zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO), wobei in den Gerichts- ferien kein Fristenstillstand galt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Beides hat die Vor- instanz zutreffend belehrt (vgl. act. 12, S. 3). Die Frist lief somit am 23. August 2021 ab, weshalb sich die Berufung der Berufungsklägerin vom 16. September 2021 als verspätet erweist. Auf diese ist deshalb nicht einzutreten.
- 3 -
E. 4 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist der Berufungsklägerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Dübendorf, das Konkursamt Dübendorf sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF210070-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss vom 5. Oktober 2021 in Sachen A._____ AG in Liquidation, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch B._____, betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 9. August 2021 (EO210006)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 19. April 2021 (act. 1) überwies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht des Be- zirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) zum Entscheid. Es wies darauf hin, die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) wei- se einen Mangel in ihrer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation auf, weil sie am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr erreicht werden könne. Die der Berufungsklägerin gemäss Art. 152 Abs. 1 HRegV angesetzte Frist sei unbe- nutzt abgelaufen (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 28. April 2021 (act. 3) setzte die Vorinstanz der Beru- fungsklägerin Frist an, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Diese Verfü- gung wurde der Berufungsklägerin – nach zwei erfolglosen Zustellversuchen (act. 4) – durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich zugestellt (act. 5; vgl. Art. 141 ZPO). Nach unbenutztem Ablauf der Frist ordnete die Vorinstanz mit Ur- teil vom 9. August 2021 (act. 6) androhungsgemäss die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin an. Dieses Urteil wurde der Berufungsklägerin am tt.mm.2021 durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich zugestellt (act. 8).
3. Mit Eingabe vom 16. September 2021 (Datum des Poststempels; act. 13) erhob Herr B._____ von der C._____, Inh. D._____, im Namen der Berufungsklä- gerin Berufung gegen das vorgenannte Urteil, mit dem Antrag, "die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft zurückzunehmen". Für die vorliegende Angelegenheit kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 250 lit. c Ziff. 6 und 11 OR; BGE 138 III 166, E. 3; 142 III 629, E. 2.3.1; OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV.1). Die Beru- fungsfrist betrug folglich zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO), wobei in den Gerichts- ferien kein Fristenstillstand galt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Beides hat die Vor- instanz zutreffend belehrt (vgl. act. 12, S. 3). Die Frist lief somit am 23. August 2021 ab, weshalb sich die Berufung der Berufungsklägerin vom 16. September 2021 als verspätet erweist. Auf diese ist deshalb nicht einzutreten.
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4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist der Berufungsklägerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Dübendorf, das Konkursamt Dübendorf sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am: