Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 ordnete das Einzelgericht Erbschaftssa- chen des Bezirksgerichts Zürich auf Antrag von D._____ (Ehefrau des Erblassers) die Siegelung im Sinne von Art. 552 ZGB sowie das Sicherungsinventar im Sinne von Art. 553 ZGB über den in der Schweiz gelegenen Nachlass von C._____ (ge- storben am tt.mm.2021, Staatsangehörigkeit Russland, zuletzt wohnhaft gewesen in E._____) an und beauftragte das Notariat B._____ gestützt auf § 138 Abs. 1 GOG mit der Durchführung (vgl. act. 6/6/5). In der Folge forderte das Notariat mit Schreiben vom 20. Juli 2021 die UBS Switzerland AG sowie die Banque Pictet Cie SA auf, sämtliche Vermögenswerte des Verstorbenen (ob als Eigentümer im eigenen Namen oder als wirtschaftlich Berechtigter) zu sperren und dem Notariat zu melden, wobei zu beachten sei, dass dieser gemäss Feststellungen des Be- zirksgerichts Zürich wirtschaftlich Berechtigter der A._____ Inc. sei (act. 6/6/1-2).
E. 1.2 Am 2. August 2021 erhob die A._____ Inc. (Beschwerdeführerin) beim Ein- zelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) Aufsichtsbe- schwerde gegen das Notariat B._____ betreffend die Schreiben vom 20. Juli
2021. Dabei beantragte sie als vorsorgliche Massnahme, es sei dem Notariat bis zum Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde zu verbieten, weitere Schreiben gleichen Inhalts zu verschicken (vgl. act. 6/1 S. 3). Mit Verfügung vom 19. August 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab (act. 5 [= act. 3 = act. 6/14]). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. September 2021 bei der Kammer fristgerecht "Berufung" mit folgenden Anträgen (act. 2): " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen vom 19. August 2021 (Geschäfts-Nr.: EA210001-L/Z2) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, damit die Beschwerdeführerin und Berufungsklä- gerin innert angemessener Frist in Ausübung ihres Replikrechts zur Stellungnahme des Beschwerdegegners und Berufungsbe- klagten vom 12. August 2021 Stellung nehmen kann.
E. 1.3 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6). Der verlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 7-9).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 wies der Beschwerdegegner (das Nota- riat) darauf hin, die Siegelung verunmögliche die Bewirtschaftung der betroffenen Vermögenswerte, was die Beschwerdeführerin vor Schwierigkeiten stelle. Das Notariat könne mangels Kenntnissen keine notwendigen Transaktionen genehmi- gen. Die Siegelung habe alleine den Zweck, dass das Inventar aufgenommen werden könne. Sobald das erfolgt sei, könne die Siegelung hinsichtlich des Ver- mögenswerts aufgehoben werden. Wenn das Notariat verpflichtet würde, das fer- tig gestellte Inventar bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfah- rens Dritten nicht zugänglich zu machen, wäre ein erhebliches Problem in diesem Verfahren gelöst (act. 10).
E. 1.5 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 wurde dem Notariat in Anwendung von Art. 322 ZPO Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag des Nota- riats auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 12. Oktober 2021 zu äus- sern. Dabei wurde darauf hingewiesen, es sei davon auszugehen, dass das Nota- riat um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwer- deverfahrens vor der Kammer ersuche. Nach einstweiliger Einschätzung sei ein Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme für die (gesamte) Dau- er des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens im Beschwerdeverfahren als neuer Antrag gemäss Art. 326 ZPO unzulässig und vor der Vorinstanz zu stellen (vgl. act. 11).
E. 1.6 Am 26. Oktober 2021 reichte das Notariat rechtzeitig eine Beschwerdeant- wort ein. Darin verweist es auf seine Stellungnahme vor Vorinstanz vom 12. Au- gust 2021 und beantragt, dem Notariat seien keine Kosten aufzuerlegen. Es weist
- 4 - darauf hin, das Notariat habe die Anordnungen des Gerichts nicht zu interpretie- ren, sondern nur auszuführen. Ob diese richtig gewesen seien, hätten die Ge- richtsinstanzen zu entscheiden. Auf eine weitergehende Stellungnahme werde verzichtet (act. 13). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung zum Antrag des Notariats auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 12. Oktober 2021. Sie hält darin an ihrer vor Vorinstanz vertretenen Position fest, führt aber aus, sie befürworte den Antrag des Notariats und ersuche das Ge- richt, das Notariat anzuweisen, das Sicherungsinventar Dritten, insbesondere auch der Ehefrau des Verstorbenen D._____, sowie weiteren möglichen An- spruchstellern bis zum rechtskräftigen Abschluss des Aufsichtsbeschwerdeverfah- rens nicht zur Einsichtnahme offen zu legen und dieses bei Gutheissung der Auf- sichtsbeschwerde wieder zu vernichten (vgl. act. 14).
E. 1.7 Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2021 wurde dem Notariat am 4. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15). Bis heute ging keine weitere Eingabe ein.
E. 1.8 Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdeführerin ist mit dem vorliegen- den Entscheid ein Doppel der Beschwerdeantwort des Notariats vom 26. Oktober 2021 (act. 13) zuzustellen. Soweit die Parteien um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor der Kammer ersuchen, wird der Antrag mit dem heute ergehenden Entscheid über die Beschwerde ge- genstandslos. Er ist abzuschreiben (zur Behandlung als neuer Beschwerdeantrag vgl. nachfolgend E. 2.3). 2.
E. 2 Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht Erbschaftssachen vom 19. August 2021 (Geschäfts-Nr.: EA210001-L/Z2) aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin im vorliegenden Berufungsverfahren die
- 3 - Möglichkeit einzuräumen, innert angemessener Frist in Ausübung ihres Replikrechts zur Stellungnahme des Beschwerdegegners und Berufungsbeklagten vom 12. August 2021 Stellung zu neh- men.
E. 2.1 Das Einzelgericht ist Aufsichtsbehörde über das von ihm mit den Massre- geln zur Sicherung des Erbganges beauftragte Notariat (§ 139 Abs. 1 GOG und § 138 Abs. 1 i.V.m. § 137 lit. b GOG). Was das zulässige Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen angeht, ist zu beden- ken, dass das Einzelgericht als Aufsichtsbehörde kein Verfahren im direkten An-
- 5 - wendungsbereich der ZPO führt, insb. kein summarisches Verfahren nach Art. 248 ff. ZPO, sondern (nach herrschender Lehre) "ein summarisches Verfah- ren", dessen Regelung sowohl erst- als auch zweitinstanzlich den Kantonen ob- liegt. Die Kantone können ohne weiteres bundesrechtliche Verfahrensbestim- mungen wie die ZPO für anwendbar erklären. Diese gelten dann aber nur analog, als kantonales Recht. Dem entspricht die Praxis der Kammer zum erstinstanzli- chen Verfahren der Willensvollstreckerbeschwerde, für das mangels ausdrückli- cher kantonalrechtlicher Regelung das summarische Verfahren nach der ZPO analog (als kantonales Recht) Anwendung findet (vgl. ZR 111/2012 Nr. 14 E. II./2.b). Diese Praxis ist auf die Aufsichtsbeschwerde gegen das vom Einzelge- richt beauftragte Notariat zu übertragen. Für die Rechtsmittelordnung ist indessen nach dem massgeblichen kantonalen Recht auf § 85 i.V.m. § 84 GOG abzustel- len. Danach sind die Bestimmungen über den Weiterzug der Aufsichtsbeschwer- de nach § 82 ff. GOG (für den das GOG auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO verweist) auch für andere richterliche Aufsichtsverfahren nach eidgenössi- schem oder kantonalem Recht einschlägig. Diese Regelung verdrängt die Rechtsmittelordnung der ZPO in diesem Bereich. Die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO gelten damit für die entsprechenden Verfahren als kantonales Recht (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF130013 vom 23. Dezember 2013, E. II./5.). Der Verweis von § 84 GOG auf die Art. 319 ff. ZPO gilt umfassend für alle Ent- scheide im erstinstanzlichen Aufsichtsbeschwerdeverfahren und damit auch für die Anfechtung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, die von der erst- instanzlichen Aufsichtsbehörde im Rahmen des Aufsichtsverfahren gefällt werden (vgl. auch OGer ZH PF140001 vom 20. Januar 2014 zur vergleichbaren Situation bei Beschwerden gegen Willensvollstrecker). Es liefe den Grundsätzen der Rechtsmittelordnung zuwider, Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in einer Verfahrensart für berufungsfähig zu erklären, in welcher die Endentscheide stets nur mit Beschwerde angefochten werden können. Entgegen der Rechtsmittelbe- lehrung auf dem angefochtenen Entscheid stand demnach nicht die Berufung, sondern die Beschwerde im Sinne von § 84 GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO zur Ver- fügung. Das vorliegende Rechtsmittel ist daher als Beschwerde in diesem Sinne entgegen zu nehmen und zu behandeln (vgl. bereits act. 7).
- 6 -
E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Ausnahmen davon rechtfertigen sich im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanz- lichen Verfahren (OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1. m.w.H.; OGer ZH PS190139 vom 30. Oktober 2019 E. II./2.2.).
E. 2.3 Soweit der eingangs erwähnte Antrag des Notariats vom 12. Oktober 2021 (vgl. vorne E. 1.5. ff.) als neuer Beschwerdeantrag im vorliegenden Verfahren be- trachtet wird, ist er nach dem Gesagten unzulässig. Ein entsprechendes Begeh- ren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des erstinstanz- lichen Beschwerdeverfahrens wäre vor der Vorinstanz zu stellen. Im vorliegenden Verfahren ist auf den Antrag nicht einzutreten.
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners und Berufungsbeklagten."
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend: Die Vorinstanz habe ihr die Stellungnahme des Notariats vom 12. August 2021 nicht zugestellt. Stattdessen habe sie direkt die angefochtene Verfügung vom 19. August 2021 erlassen, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurde (act. 2 S. 7 ff.).
E. 3.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies beinhaltet das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrens- beteiligten eingereichten Eingaben der Partei vor Erlass eines Entscheids zuge- stellt werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.1. m.H.). Das gilt unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Par- teien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe Bemerkungen erfordert (BGE 138 I 484 E. 2.1. m.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör als allgemeine Verfahrensgarantie ist auch im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nach §§ 83 ff. GOG sowie im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen zu be-
- 7 - achten (BGE 139 I 189 E. 3.1.; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, § 83 N 20).
E. 3.3 Mit Verfügung vom 6. August 2021 setzte die Vorinstanz dem Notariat Frist an, um zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen Stellung zu nehmen (act. 6/9). Am 12. August 2021 reichte das Notariat eine Stellungnahme samt Beilagen ein (act. 12; act. 13/1-4). Von dieser Eingabe erhielt die Beschwerdeführerin erst mit der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2021 Kenntnis (vgl. act. 5 S. 10). Sie hatte damit keine Gelegenheit, sich vor Erlass des Entscheids dazu zu äussern. Dadurch ist ihr Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt.
E. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet- zung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Ausnahmsweise können aber auch schwerwiegende Verletzungen des rechtli- chen Gehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmitte- linstanz volle Überprüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hat und eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse an einer beförderlichen Erledigung nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 202 E. 2.2). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt sodann trotz dessen formellen Charak- ters keinen Selbstzweck dar. Die diesbezügliche Rechtsprechung soll vielmehr verhindern, dass sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem fehlerhaften Entscheid auswirkt. Es genügt deshalb nicht, eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend zu machen, sondern die beschwerdeführende Partei hat in der Be- gründung des Rechtsmittels anzugeben, was sie vor Vorinstanz vorgebracht und wie sich das auf den Entscheid ausgewirkt hätte, wenn sie angehört worden wäre (ausführlich BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. weiter auch etwa BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2; BGer 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2).
- 8 -
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurück- zuweisen, damit sie zur Eingabe vom 12. August 2021 Stellung nehmen könne. Eventualiter sei ihr im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit einzuräumen, innert angemessener Frist Stellung zu nehmen (act. 2 S. 2). In der Begründung ihrer Beschwerde trägt sie Argumente vor, die sie zur Eingabe der Gegenpartei vom
12. August 2021 vorgebracht hätte, weist aber darauf hin, diese seien nicht ab- schliessend und behält sich eine ausführlichere Stellungnahme in Ausübung ihres Replikrechts vor (act. 2 S. 10 ff.).
E. 3.6 Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Beschwerdefrist abschliessend zu begründen; Fristerstreckungen sind ausgeschlossen (vgl. § 84 GOG; Art. 321 Abs. 1 ZPO; Art. 144 Abs. 1 ZPO). Nach der klaren Vorgabe des Bundesgerichts hat die eine Gehörsverletzung rügende Partei "in der Begründung des Rechtsmit- tels" anzugeben, welche Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren einge- führt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (vgl. E. 3.4 vorstehend). Die beschwerdeführende Partei hat die entsprechenden Angaben in der Rechts- mittelschrift deshalb abschliessend vorzubringen. Die Möglichkeit, sich im Rah- men einer weiteren Frist zusätzliche Ausführungen vorzubehalten, steht nicht of- fen. Dies würde im Ergebnis zu einer Erstreckung der Beschwerdefrist führen, was unzulässig ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz, um dort das Replikrecht erst noch (vollständig) wahrzunehmen, würde ferner das Risiko von Leerläufen mit sich bringen, wenn die Partei nach Gewährung des Replikrechts doch nichts Relevantes mehr zu sagen hat. Solche Leerläufe will das Bundesgericht mit sei- ner Rechtsprechung gerade vermeiden. Demnach ist die Sache auch nicht ohne Weiteres an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern es ist aufgrund der in der Beschwerdebegründung genannten Vorbringen zunächst zu prüfen, ob die Ver- letzung im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise geheilt werden kann.
E. 3.7 Zur Frage, ob der Erblasser als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerde- führerin betrachtet werden kann, verweist die Beschwerdeführerin einzig auf ihre Ausführungen in der Aufsichtsbeschwerde vom 2. August 2021 (act. 2 Rz 26). Sie zeigt diesbezüglich nicht auf, was sie zusätzlich noch vorgebracht hätte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit von vornherein unbegründet.
- 9 - Ihre weiteren Vorbringen zur Stellungnahme des Notariats vom 12. August 2021 betreffen einzig Rechtsfragen (vgl. act. 2 Rz. 27-30). Diese kann die Beschwer- deinstanz mit freier Kognition überprüfen. Die von der Beschwerdeführerin be- schriebene Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren da- her geheilt werden.
E. 3.8 Die Beschwerdeführerin stellt formal zwar bloss einen Rückweisungsantrag, eventualiter einen Antrag auf eine weitere Fristansetzung (act. 2 S. 2). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, ergibt sich jedoch, dass sie einen Auskunftsanspruch des Notariats bestreitet und somit eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung ihres Massnahmebegehrens anstrebt (vgl. act. 2 S. 11 f.). Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren (vgl. auch BGE 136 V 131 E. 1.2.).
E. 4.1 Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zutreffend dar; darauf kann verwiesen werden (act. 5 E. II./1.). Sie wies das Begehren ab, da kein der Beschwerdeführerin zustehender Anspruch verletzt sei (Verfügungsanspruch; act. 5 E. II./2.-4.). Der Vollständigkeit halber hielt sie fest, die übrigen Voraussetzungen (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit) wären zu bejahen (act. 5 E. II./5).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hatte zum Verfügungsanspruch vor Vorinstanz gel- tend gemacht, ihre Vermögenswerte seien nicht Teil des Nachlasses. Sie stehe im alleinigen Eigentum der F._____ Stiftung aus G._____ [Staat], welche Alleinak- tionärin sei. Die F._____ Stiftung sowie die Beschwerdeführerin verfügten je über eine eigene Rechtspersönlichkeit und eigenes Vermögen, das sich von demjeni- gen des Stifters unterscheide. Der Erblasser sei nur ein Begünstigter der F._____ Stiftung gewesen und als solcher an den Vermögenswerten der Beschwerdefüh- rerin nicht wirtschaftlich berechtigt. Das Bundesgericht habe sodann festgehalten, dass Dritte keine Auskunft über Vermögenswerte erteilen müssten, wenn der Ver- storbene nur wirtschaftlich berechtigt gewesen sei und der Auskunftsanspruch
- 10 - bestritten werde (m.H.a. BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012). Auch sei eine Siegelung von Vermögenswerten im Gewahrsam Dritter nicht zulässig (m.H.a. BGer 5A_763/2012 vom 18. März 2013). Als Inhaberin eines Bankkontos bei einer Bank in der Schweiz habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ver- traglichen Beziehung mit der Bank und der gesetzlichen Grundlagen über das Bankgeheimnis einen Anspruch darauf, dass die Informationen über diese Ge- schäftsbeziehung geheim gehalten würden (vgl. act. 6/1 S. 20 ff.). Das Notariat hatte in seiner Stellungnahme vom 12. August 2021 ausgeführt, ge- stützt auf die Erwägungen und Hinweise in der Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich vom 12. Juli 2021, mit welcher dieses das Notariat mit der Siegelung und der Aufnahme des Sicherungsinventars beauftragt habe, sowie aufgrund der neues- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGer 4A_522/2018 und BGer 5A_30/2020 habe es sich als legitimiert betrachtet, die entsprechenden Auskünfte zu verlangen und die Konten zu sperren (vgl. act. 12).
E. 4.3 Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit der Frage der wirtschaftlichen Be- rechtigung des Verstorbenen an der Beschwerdeführerin sowie mit den von ihr in diesem Zusammenhang genannten Bundesgerichtsentscheiden auseinander. Vorliegend sei die Aktenlage, dass die Vermögenswerte bei der Beschwerdefüh- rerin lediglich für den Erblasser gehalten worden seien, derart erdrückend, dass das Notariat diesen Hinweisen nachgehen müsse. Anders als in den von der Be- schwerdeführerin genannten Bundesgerichtsentscheiden sei die Beschwerdefüh- rerin als Partei in das vorliegende Verfahren involviert gewesen, weshalb diese einer Auskunftserteilung und Siegelung nicht entgegen stünden (vgl. act. 5 E. II.2 ff.).
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Notariat sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht berechtigt, die fraglichen Informationen über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu erlangen (vgl. act. 2 Rz. 27- 30).
E. 4.5 Das Schweizer Privatrecht kennt keinen allgemeinen Informationsanspruch. Auskunftsansprüche der Erben können sich im Allgemeinen auf eine (ererbte)
- 11 - vertragliche Grundlage (Rechnungslegungsklage) oder auf erbrechtliche Bestim- mungen stützen. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen den Erben die unter den Miterben geltenden Auskunftsrechte nach Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB analog auch gegenüber Dritten zu, so etwa gegenüber Ban- ken, bei welchen der Verstorbene ein Konto hatte (vgl. BGE 138 III 728 E. 3.5.; BGE 132 III 677 E. 4.2.4.; BGer 4A_522/2018 vom 18. Juli 3019 E. 4.3.). Wird Auskunft über Vermögenswerte verlangt, an denen der Erblasser nur wirtschaft- lich berechtigt war, so kann sich ein Auskunftsrecht nicht auf einen Vertrag, son- dern nur auf eine erbrechtliche Grundlage stützen (BGE 138 III 728 E. 3.5.).
E. 4.6 Das Auskunftsrecht im Rahmen des Erbrechts ist nicht auf die Erben be- schränkt. Auch etwa der Willensvollstrecker, der Erbschaftsverwalter oder die mit der Aufnahme eines Inventars beauftragte Behörde sind berechtigt, Auskünfte von Dritten einzuholen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.3.2.2. in: AJP 2013 S. 1534 ff.). Das Inventar nach Art. 553 ZGB ist eine Sicherungsmassnahme mit vorsorgli- chem Charakter. Seine Aufnahme bezweckt die Feststellung des Umfangs des Vermögens des Erblassers bei der Eröffnung des Erbgangs. Es hat damit eine Beweisfunktion und sichert den Erbgang. Das heisst, es soll verhindert werden, dass Vermögenswerte zwischen der Eröffnung des Erbgangs und der Erbteilung verschwinden (BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.2. in: AJP 2013 S. 1534 ff.). Dazu hat die zuständige Behörde den Bestand aller beim Erb- gang vorhandenen Vermögenswerte des Erblassers festzustellen, nicht nur jener im Gewahrsam des Erblassers. Zu erfassen sind auch Forderungen gegenüber Dritten, entsprechenden Hinweisen ist aktiv nachzugehen. Aktiven, deren Zuge- hörigkeit zum Nachlass umstritten ist, müssen mit einem entsprechenden Vorbe- halt aufgenommen werden (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. A. 2019, Art. 553 N 3; BGE 118 II 264 E. 4b/bb). Um das Inventar aufnehmen zu können, muss die zuständige Behörde von den Erben und Dritten Auskünfte über das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes erhalten können (vgl. BGE 118 II 264 E. 4b/aa-bb). Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage geht das Recht, Auskünfte von Dritten zu verlangen, aber nicht über das Sicherungsziel des In- ventars hinaus. Das Recht der Erben, Informationen zu erhalten, wird durch ande-
- 12 - re Bestimmungen – namentlich durch Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB sowie vertragliche Normen – garantiert (vgl. E. 4.5. vorstehend). Dabei handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche, die von demjenigen, der Informationen verlangt, ge- genüber den Parteien, von welchen die Auskunft verlangt wird, in einem kontra- diktorischen zivilrechtlichen Verfahren durchzusetzen sind (vgl. BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.3.2.2., in: AJP 2013 S. 1534 ff.).
E. 4.7 Das Notariat stützt sein Vorgehen auf die Verfügung des Einzelgerichts Erb- schaftssachen des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juli 2021, mit welcher es mit der Siegelung und der Aufnahme des Sicherungsinventars beauftragt worden war. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für diese Anordnungen wurde unter anderem erwogen, die Verfügungsberechtigung des Erblassers an den von der Beschwerdeführerin gehaltenen Vermögenswerten sei hinreichend dargetan (vgl. act. 6/6/5 S. 5). Die Anordnung der Siegelung und des Inventars nach Art. 552 und 553 ZGB gehören zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Beschwerde- führerin war in diesem Verfahren nicht Partei. Es erging kein materiell rechtskräf- tiger Entscheid über den Informationsanspruch, welcher ihr entgegen gehalten werden könnte (vgl. BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.3, 3.3.1., in: AJP 2013 S. 1534 ff.). Das Bundesgericht erwog dazu im soeben erwähnten Entscheid, zum Zweck der Aufnahme eines Inventars gemäss Art. 553 ZGB habe die damit befasste Behör- de nur dann einen Informationsanspruch, wenn die Berechtigung des Erblassers offensichtlich sei, und zwar wenn er Kontoinhaber bei einer Bank oder Eigentümer eines Vermögenswertes im Besitz eines Dritten gewesen sei. Sei der Erblasser nur wirtschaftlich Berechtigter gewesen und sei das Recht auf Information bestrit- ten, könne die Behörde im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbar- keit hingegen keine Informationen erlangen. Die Parteien würden sonst um ein kontradiktorisches Verfahren gebracht. Auch wenn das Inventar keine materiellen Wirkungen entfalte, wären jegliche Zivilstreitigkeiten betreffend den Auskunftsan- spruch überflüssig, wenn entsprechende Informationen auf diesem Umweg durch die Behörde erhältlich gemacht werden könnten (vgl. BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.3.2.2.. in: AJP 2013 S. 1534 ff.). Mit einem kontradiktori-
- 13 - schen Verfahren ist ein zivilrechtliches Verfahren zwischen den betroffenen natür- lichen oder juristischen Personen gemeint, in welchem es darum geht, abschlies- send und mit materieller Rechtskraft über ein Rechtsverhältnis des Zivilrechts zu entscheiden (vgl. BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.3. in: AJP 2013 S. 1534 ff.). Die blosse Möglichkeit, im Rahmen des Vollzugs einer im Ver- fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeordneten Massnahme Aufsichtsbe- schwerde zu erheben, genügt dazu nicht.
E. 4.8 Ebenso erachtete das Bundesgericht eine Siegelung von Vermögenswerten Dritter, an welchen der Erblasser allenfalls wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, als unzulässig (BGer 5A_763/2012 vom 18. März 2013 E. 5.2.).
E. 4.9 Demnach ist das Notariat, welches mit der Aufnahme des Inventars und der Siegelung betraut ist, nicht berechtigt, von der Beschwerdeführerin oder Finanzin- stituten in der Schweiz Auskünfte über Vermögenswerte zu erhalten, an denen der Erblasser bloss (allenfalls) wirtschaftlich Berechtigter war oder solche Vermö- genswerte sperren zu lassen. Solche Auskünfte müssten in einem kontradiktori- schen Zivilverfahren gegenüber der Beschwerdeführerin durchgesetzt werden. Ob der Erblasser an der Beschwerdeführerin tatsächlich wirtschaftlich berechtigt war, ist für das vorliegende Verfahren daher ohne Belang.
E. 4.10 Für diese Konstellation enthalten auch die vom Notariat genannten Bundes- gerichtsentscheide keine andere Aussage: Gegenstand der Klage, über die das Bundesgericht in BGer 5A_30/2020 vom
E. 4.11 Damit ist der Verfügungsanspruch für den Erlass der beantragten vorsorgli- chen Massnahmen dargetan. Wie die Vorinstanz ausführte, und von den Parteien unbestritten blieb, sind auch die weiteren diesbezüglichen Voraussetzungen ge- geben (vgl. act. 5 E. II./5).). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und das No- tariat ist anzuweisen, für die Dauer des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens mit Be- zug auf Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, an denen C._____ (allenfalls) wirtschaftlich Berechtigter war, keine weiteren Schreiben gleichen Inhalts wie das am 20. Juli 2021 an die UBS Switzerland AG und an die Banque Pictet & Cie SA versendete Schreiben an Geschäftspartner der Beschwerdeführerin (insbesonde- re Finanzinstitute) in der Schweiz zu verschicken. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Massnahmeverfahrens in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Endent- scheid vorbehalten (act. 5 E. III). Dies ist auch beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht zu beanstanden, sodass diesbezüglich nichts zu re- geln ist. Über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Beschwerdeverfahrens ist hingegen nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 5.2. Das Notariat hatte mit den beanstandeten Handlungen den ihm mit Verfü- gung des Einzelgerichts Erbschaftssachen vom 12. Juli 2021 erteilten Auftrag zur Aufnahme des Sicherungsinventars und der Siegelung des Nachlasses ausge- führt, wobei in der Verfügung erwogen worden war, es sei glaubhaft gemacht, dass der Erblasser die Beschwerdeführerin vollständig beherrscht habe und an- deren Vermögenswerten verfügungsberechtigt gewesen sei (act. 6/6/5 S. 5). Es
- 16 - rechtfertigt sich unter diesen Umständen in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. 5.3. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerdegegner sei zur Bezah- lung einer Parteientschädigung zu verpflichten (act. 2 S. 2). Die Notariate sind in Verfahren wie diesem nicht Vorinstanz, sondern Gegenpartei, da sie eine zivil- rechtliche Funktion wahrnehmen. Sie können daher im Falle ihres Unterliegens im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich kosten- und entschädi- gungspflichtig werden (OGer ZH PF150057 vom 21. Oktober 2015 E. III.). Aller- dings kann sich das Notariat auch hier darauf berufen, es habe die Anordnung des Erbschaftsgerichts ausgeführt, in welcher eine wirtschaftliche Berechtigung des Erblassers an den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin erwähnt wor- den sei. Es rechtfertigt sich, diesen Fall analog zu Fällen zu behandeln, in wel- chen zu prüfen ist, ob sich eine Partei gegen einen qualifiziert unrichtigen Ent- scheid zur Wehr setzt und ihr daher eine Parteientschädigung aus der Staatskas- se zuzusprechen ist (vgl. auch OGer ZH PF150057 vom 21. Oktober 2015 E. III.; OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die vorlie- gende Konstellation kann aufgrund der eher komplexen Rechtslage nicht mit der Anfechtung eines qualifiziert unrichtigen Entscheids verglichen werden. Vielmehr ist von einer Situation auszugehen, in der zwischen den verschiedenen Instanzen naturgemäss unterschiedliche Auffassungen herrschen können. Es sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 17 - Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdegegners auf Erlass vorsorg- licher Massnahmen vom 12. Oktober 2021 für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird abgeschrieben.
2. Auf den Beschwerdeantrag des Beschwerdegegners vom 12. Oktober 2021 wird nicht eingetreten. Es wird erkannt:
E. 6 Mai 2020 entschied, war ein Begehren eines Willensvollstreckers gegenüber einer in der Schweiz eingetragenen Aktiengesellschaft, mit welchem er Auskunft über Vermögenswerte eines vom Verstorbenen eingerichteten Trusts verlangte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ging es nicht um einen Infor- mationsanspruch gegenüber dem Trust (act. 2 Rz. 29), sondern wie hier gegen- über einem Drittinstitut, das nach Angaben des Willensvollstreckers Aufgaben in Bezug auf die Verwaltung des Trustvermögens ausgeübt habe. Konkret ging es um Informationen, die der Willensvollstrecker für seine Tätigkeit nicht brauchte. Das Begehren wurde daher abgewiesen. Damit bestätigte das Bundesgericht,
- 14 - dass die erbrechtlichen Informationsansprüche dem Willensvollstrecker (oder auch dem Notariat) nur insofern zustehen, als die Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig sind (wie es das Bundesgericht auch im vorstehend erwähn- ten Entscheid festhielt, vgl. E. 4.6.). Weiter geht aus diesem Entscheid für das vorliegende Verfahren nichts hervor. In BGer 4A_522/2018 vom 18. Juli 2019 war strittig, ob eine Genfer Bank den Er- ben die Identität des Inhabers eines Kontos Y mitteilen muss, auf welches die Erblasserin zu Lebzeiten ihr gesamtes Guthaben auf ihrem Konto X (an dem sie wirtschaftlich berechtigt war) überweisen liess. Der Genfer Cour de Justice hatte einen Auskunftsanspruch verneint. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobe- ne Beschwerde der Erben ab, da sie nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hätten, dass ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber Miterben durch die fragliche Überweisung auf das Konto Y beeinträchtigt worden seien (E. 5.2.). Die Erben hatten ihr Begehren auf einen (ererbten) vertraglichen Auskunftsan- spruch gegenüber der Bank gestützt (E. 5.1.). Das Bundesgericht hat sich im Ent- scheid aber auch zu erbrechtlichen Auskunftsansprüchen bezüglich Vermögens- werten bei Dritten, an denen der Erblasser wirtschaftlich berechtigt war, geäus- sert. Das Bundesgericht bestätigte, dass Erben gestützt auf das Schweizer Erb- recht berechtigt sind, gegenüber Banken Auskunft über von dieser gehaltene Vermögenswerte zu verlangen, die möglicherweise zum Nachlass gehören (z.B. solche an denen der Erblasser wirtschaftlich berechtigt war). Ein solcher Aus- kunftsanspruch setze jedoch voraus, dass der Erbe ein rechtliches Interesse an der Herausgabe der entsprechenden Vermögenswerte glaubhaft machen könne, sei es auf dem Weg der Herabsetzungs- oder Erbschaftsklage oder im Rahmen einer Ausgleichungs- und Teilungsklage (E. 4.3.). Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Bank könne sich nicht auf das Bankkundengeheimnis Dritter berufen, wenn die Erben über ein erbrechtliches Interesse verfügten. Verfügungen, die Gegenstand einer Herabsetzung oder Ausgleichung seien, seien nicht durch das Bankgeheimnis geschützt. Das dem Dritten zustehende Bankgeheimnis sei nur dann zu wahren, wenn es die Rechte der Erben nicht gefährde (E. 4.5.2.).
- 15 - Anders als in diesem Bundesgerichtsentscheid geht es vorliegend nicht um einen Auskunftsanspruch der Erben, sondern um ein Auskunftsgesuch des Notariats für die Erstellung des Sicherungsinventars. Auch wenn ein erbrechtlicher Auskunfts- anspruch besteht, heisst dies nach dem Gesagten nicht ohne weiteres, dass die- ser auch dem Notariat (vollumfänglich) zusteht. Das beanstandete Vorgehen des Notariats lässt sich daher auch nicht auf diesen Entscheid stützen.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Verfügung des Einzelge- richts Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. August 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Das Notariat B._____ wird angewiesen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Aufsichtsbeschwerde vom 2. August 2021 mit Be- zug auf Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, an denen C._____ (allen- falls) wirtschaftlich Berechtigter war, keine weiteren Schreiben mit gleichem Inhalt wie das am 20. Juli 2021 an die UBS Switzerland AG und an die Banque Pictet & Cie SA versendete Schreiben an Geschäftspartner der Be- schwerdeführerin (insbesondere Finanzinstitute) in der Schweiz zu verschi- cken."
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage von act. 13, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 18 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer sssGeschäfts-Nr.: LF210068-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 26. November 2021 in Sachen A._____ Inc, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X2._____ gegen Notariat B._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Notariat B._____ (Schreiben vom 20. Juli 2021 mit Aufforderung zur Sperrung und Meldung sämtlicher Vermögenswerte von C._____ in der Schweiz) / vorsorgliche Massnahmen Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. August 2021 (EA210001)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 ordnete das Einzelgericht Erbschaftssa- chen des Bezirksgerichts Zürich auf Antrag von D._____ (Ehefrau des Erblassers) die Siegelung im Sinne von Art. 552 ZGB sowie das Sicherungsinventar im Sinne von Art. 553 ZGB über den in der Schweiz gelegenen Nachlass von C._____ (ge- storben am tt.mm.2021, Staatsangehörigkeit Russland, zuletzt wohnhaft gewesen in E._____) an und beauftragte das Notariat B._____ gestützt auf § 138 Abs. 1 GOG mit der Durchführung (vgl. act. 6/6/5). In der Folge forderte das Notariat mit Schreiben vom 20. Juli 2021 die UBS Switzerland AG sowie die Banque Pictet Cie SA auf, sämtliche Vermögenswerte des Verstorbenen (ob als Eigentümer im eigenen Namen oder als wirtschaftlich Berechtigter) zu sperren und dem Notariat zu melden, wobei zu beachten sei, dass dieser gemäss Feststellungen des Be- zirksgerichts Zürich wirtschaftlich Berechtigter der A._____ Inc. sei (act. 6/6/1-2). 1.2. Am 2. August 2021 erhob die A._____ Inc. (Beschwerdeführerin) beim Ein- zelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) Aufsichtsbe- schwerde gegen das Notariat B._____ betreffend die Schreiben vom 20. Juli
2021. Dabei beantragte sie als vorsorgliche Massnahme, es sei dem Notariat bis zum Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde zu verbieten, weitere Schreiben gleichen Inhalts zu verschicken (vgl. act. 6/1 S. 3). Mit Verfügung vom 19. August 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab (act. 5 [= act. 3 = act. 6/14]). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. September 2021 bei der Kammer fristgerecht "Berufung" mit folgenden Anträgen (act. 2): " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen vom 19. August 2021 (Geschäfts-Nr.: EA210001-L/Z2) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, damit die Beschwerdeführerin und Berufungsklä- gerin innert angemessener Frist in Ausübung ihres Replikrechts zur Stellungnahme des Beschwerdegegners und Berufungsbe- klagten vom 12. August 2021 Stellung nehmen kann.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht Erbschaftssachen vom 19. August 2021 (Geschäfts-Nr.: EA210001-L/Z2) aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin im vorliegenden Berufungsverfahren die
- 3 - Möglichkeit einzuräumen, innert angemessener Frist in Ausübung ihres Replikrechts zur Stellungnahme des Beschwerdegegners und Berufungsbeklagten vom 12. August 2021 Stellung zu neh- men.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners und Berufungsbeklagten." 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6). Der verlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 7-9). 1.4 Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 wies der Beschwerdegegner (das Nota- riat) darauf hin, die Siegelung verunmögliche die Bewirtschaftung der betroffenen Vermögenswerte, was die Beschwerdeführerin vor Schwierigkeiten stelle. Das Notariat könne mangels Kenntnissen keine notwendigen Transaktionen genehmi- gen. Die Siegelung habe alleine den Zweck, dass das Inventar aufgenommen werden könne. Sobald das erfolgt sei, könne die Siegelung hinsichtlich des Ver- mögenswerts aufgehoben werden. Wenn das Notariat verpflichtet würde, das fer- tig gestellte Inventar bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfah- rens Dritten nicht zugänglich zu machen, wäre ein erhebliches Problem in diesem Verfahren gelöst (act. 10). 1.5. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 wurde dem Notariat in Anwendung von Art. 322 ZPO Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag des Nota- riats auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 12. Oktober 2021 zu äus- sern. Dabei wurde darauf hingewiesen, es sei davon auszugehen, dass das Nota- riat um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwer- deverfahrens vor der Kammer ersuche. Nach einstweiliger Einschätzung sei ein Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme für die (gesamte) Dau- er des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens im Beschwerdeverfahren als neuer Antrag gemäss Art. 326 ZPO unzulässig und vor der Vorinstanz zu stellen (vgl. act. 11). 1.6. Am 26. Oktober 2021 reichte das Notariat rechtzeitig eine Beschwerdeant- wort ein. Darin verweist es auf seine Stellungnahme vor Vorinstanz vom 12. Au- gust 2021 und beantragt, dem Notariat seien keine Kosten aufzuerlegen. Es weist
- 4 - darauf hin, das Notariat habe die Anordnungen des Gerichts nicht zu interpretie- ren, sondern nur auszuführen. Ob diese richtig gewesen seien, hätten die Ge- richtsinstanzen zu entscheiden. Auf eine weitergehende Stellungnahme werde verzichtet (act. 13). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung zum Antrag des Notariats auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 12. Oktober 2021. Sie hält darin an ihrer vor Vorinstanz vertretenen Position fest, führt aber aus, sie befürworte den Antrag des Notariats und ersuche das Ge- richt, das Notariat anzuweisen, das Sicherungsinventar Dritten, insbesondere auch der Ehefrau des Verstorbenen D._____, sowie weiteren möglichen An- spruchstellern bis zum rechtskräftigen Abschluss des Aufsichtsbeschwerdeverfah- rens nicht zur Einsichtnahme offen zu legen und dieses bei Gutheissung der Auf- sichtsbeschwerde wieder zu vernichten (vgl. act. 14). 1.7. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2021 wurde dem Notariat am 4. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15). Bis heute ging keine weitere Eingabe ein. 1.8. Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdeführerin ist mit dem vorliegen- den Entscheid ein Doppel der Beschwerdeantwort des Notariats vom 26. Oktober 2021 (act. 13) zuzustellen. Soweit die Parteien um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor der Kammer ersuchen, wird der Antrag mit dem heute ergehenden Entscheid über die Beschwerde ge- genstandslos. Er ist abzuschreiben (zur Behandlung als neuer Beschwerdeantrag vgl. nachfolgend E. 2.3). 2. 2.1. Das Einzelgericht ist Aufsichtsbehörde über das von ihm mit den Massre- geln zur Sicherung des Erbganges beauftragte Notariat (§ 139 Abs. 1 GOG und § 138 Abs. 1 i.V.m. § 137 lit. b GOG). Was das zulässige Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen angeht, ist zu beden- ken, dass das Einzelgericht als Aufsichtsbehörde kein Verfahren im direkten An-
- 5 - wendungsbereich der ZPO führt, insb. kein summarisches Verfahren nach Art. 248 ff. ZPO, sondern (nach herrschender Lehre) "ein summarisches Verfah- ren", dessen Regelung sowohl erst- als auch zweitinstanzlich den Kantonen ob- liegt. Die Kantone können ohne weiteres bundesrechtliche Verfahrensbestim- mungen wie die ZPO für anwendbar erklären. Diese gelten dann aber nur analog, als kantonales Recht. Dem entspricht die Praxis der Kammer zum erstinstanzli- chen Verfahren der Willensvollstreckerbeschwerde, für das mangels ausdrückli- cher kantonalrechtlicher Regelung das summarische Verfahren nach der ZPO analog (als kantonales Recht) Anwendung findet (vgl. ZR 111/2012 Nr. 14 E. II./2.b). Diese Praxis ist auf die Aufsichtsbeschwerde gegen das vom Einzelge- richt beauftragte Notariat zu übertragen. Für die Rechtsmittelordnung ist indessen nach dem massgeblichen kantonalen Recht auf § 85 i.V.m. § 84 GOG abzustel- len. Danach sind die Bestimmungen über den Weiterzug der Aufsichtsbeschwer- de nach § 82 ff. GOG (für den das GOG auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO verweist) auch für andere richterliche Aufsichtsverfahren nach eidgenössi- schem oder kantonalem Recht einschlägig. Diese Regelung verdrängt die Rechtsmittelordnung der ZPO in diesem Bereich. Die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO gelten damit für die entsprechenden Verfahren als kantonales Recht (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF130013 vom 23. Dezember 2013, E. II./5.). Der Verweis von § 84 GOG auf die Art. 319 ff. ZPO gilt umfassend für alle Ent- scheide im erstinstanzlichen Aufsichtsbeschwerdeverfahren und damit auch für die Anfechtung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, die von der erst- instanzlichen Aufsichtsbehörde im Rahmen des Aufsichtsverfahren gefällt werden (vgl. auch OGer ZH PF140001 vom 20. Januar 2014 zur vergleichbaren Situation bei Beschwerden gegen Willensvollstrecker). Es liefe den Grundsätzen der Rechtsmittelordnung zuwider, Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in einer Verfahrensart für berufungsfähig zu erklären, in welcher die Endentscheide stets nur mit Beschwerde angefochten werden können. Entgegen der Rechtsmittelbe- lehrung auf dem angefochtenen Entscheid stand demnach nicht die Berufung, sondern die Beschwerde im Sinne von § 84 GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO zur Ver- fügung. Das vorliegende Rechtsmittel ist daher als Beschwerde in diesem Sinne entgegen zu nehmen und zu behandeln (vgl. bereits act. 7).
- 6 - 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Ausnahmen davon rechtfertigen sich im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanz- lichen Verfahren (OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1. m.w.H.; OGer ZH PS190139 vom 30. Oktober 2019 E. II./2.2.). 2.3 Soweit der eingangs erwähnte Antrag des Notariats vom 12. Oktober 2021 (vgl. vorne E. 1.5. ff.) als neuer Beschwerdeantrag im vorliegenden Verfahren be- trachtet wird, ist er nach dem Gesagten unzulässig. Ein entsprechendes Begeh- ren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des erstinstanz- lichen Beschwerdeverfahrens wäre vor der Vorinstanz zu stellen. Im vorliegenden Verfahren ist auf den Antrag nicht einzutreten. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend: Die Vorinstanz habe ihr die Stellungnahme des Notariats vom 12. August 2021 nicht zugestellt. Stattdessen habe sie direkt die angefochtene Verfügung vom 19. August 2021 erlassen, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurde (act. 2 S. 7 ff.). 3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies beinhaltet das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrens- beteiligten eingereichten Eingaben der Partei vor Erlass eines Entscheids zuge- stellt werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.1. m.H.). Das gilt unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Par- teien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe Bemerkungen erfordert (BGE 138 I 484 E. 2.1. m.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör als allgemeine Verfahrensgarantie ist auch im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nach §§ 83 ff. GOG sowie im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen zu be-
- 7 - achten (BGE 139 I 189 E. 3.1.; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, § 83 N 20). 3.3. Mit Verfügung vom 6. August 2021 setzte die Vorinstanz dem Notariat Frist an, um zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen Stellung zu nehmen (act. 6/9). Am 12. August 2021 reichte das Notariat eine Stellungnahme samt Beilagen ein (act. 12; act. 13/1-4). Von dieser Eingabe erhielt die Beschwerdeführerin erst mit der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2021 Kenntnis (vgl. act. 5 S. 10). Sie hatte damit keine Gelegenheit, sich vor Erlass des Entscheids dazu zu äussern. Dadurch ist ihr Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt. 3.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet- zung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Ausnahmsweise können aber auch schwerwiegende Verletzungen des rechtli- chen Gehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmitte- linstanz volle Überprüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hat und eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse an einer beförderlichen Erledigung nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 202 E. 2.2). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt sodann trotz dessen formellen Charak- ters keinen Selbstzweck dar. Die diesbezügliche Rechtsprechung soll vielmehr verhindern, dass sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem fehlerhaften Entscheid auswirkt. Es genügt deshalb nicht, eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend zu machen, sondern die beschwerdeführende Partei hat in der Be- gründung des Rechtsmittels anzugeben, was sie vor Vorinstanz vorgebracht und wie sich das auf den Entscheid ausgewirkt hätte, wenn sie angehört worden wäre (ausführlich BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. weiter auch etwa BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2; BGer 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2).
- 8 - 3.5. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurück- zuweisen, damit sie zur Eingabe vom 12. August 2021 Stellung nehmen könne. Eventualiter sei ihr im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit einzuräumen, innert angemessener Frist Stellung zu nehmen (act. 2 S. 2). In der Begründung ihrer Beschwerde trägt sie Argumente vor, die sie zur Eingabe der Gegenpartei vom
12. August 2021 vorgebracht hätte, weist aber darauf hin, diese seien nicht ab- schliessend und behält sich eine ausführlichere Stellungnahme in Ausübung ihres Replikrechts vor (act. 2 S. 10 ff.). 3.6. Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Beschwerdefrist abschliessend zu begründen; Fristerstreckungen sind ausgeschlossen (vgl. § 84 GOG; Art. 321 Abs. 1 ZPO; Art. 144 Abs. 1 ZPO). Nach der klaren Vorgabe des Bundesgerichts hat die eine Gehörsverletzung rügende Partei "in der Begründung des Rechtsmit- tels" anzugeben, welche Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren einge- führt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (vgl. E. 3.4 vorstehend). Die beschwerdeführende Partei hat die entsprechenden Angaben in der Rechts- mittelschrift deshalb abschliessend vorzubringen. Die Möglichkeit, sich im Rah- men einer weiteren Frist zusätzliche Ausführungen vorzubehalten, steht nicht of- fen. Dies würde im Ergebnis zu einer Erstreckung der Beschwerdefrist führen, was unzulässig ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz, um dort das Replikrecht erst noch (vollständig) wahrzunehmen, würde ferner das Risiko von Leerläufen mit sich bringen, wenn die Partei nach Gewährung des Replikrechts doch nichts Relevantes mehr zu sagen hat. Solche Leerläufe will das Bundesgericht mit sei- ner Rechtsprechung gerade vermeiden. Demnach ist die Sache auch nicht ohne Weiteres an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern es ist aufgrund der in der Beschwerdebegründung genannten Vorbringen zunächst zu prüfen, ob die Ver- letzung im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise geheilt werden kann. 3.7. Zur Frage, ob der Erblasser als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerde- führerin betrachtet werden kann, verweist die Beschwerdeführerin einzig auf ihre Ausführungen in der Aufsichtsbeschwerde vom 2. August 2021 (act. 2 Rz 26). Sie zeigt diesbezüglich nicht auf, was sie zusätzlich noch vorgebracht hätte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit von vornherein unbegründet.
- 9 - Ihre weiteren Vorbringen zur Stellungnahme des Notariats vom 12. August 2021 betreffen einzig Rechtsfragen (vgl. act. 2 Rz. 27-30). Diese kann die Beschwer- deinstanz mit freier Kognition überprüfen. Die von der Beschwerdeführerin be- schriebene Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren da- her geheilt werden. 3.8. Die Beschwerdeführerin stellt formal zwar bloss einen Rückweisungsantrag, eventualiter einen Antrag auf eine weitere Fristansetzung (act. 2 S. 2). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, ergibt sich jedoch, dass sie einen Auskunftsanspruch des Notariats bestreitet und somit eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung ihres Massnahmebegehrens anstrebt (vgl. act. 2 S. 11 f.). Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren (vgl. auch BGE 136 V 131 E. 1.2.). 4. 4.1. Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zutreffend dar; darauf kann verwiesen werden (act. 5 E. II./1.). Sie wies das Begehren ab, da kein der Beschwerdeführerin zustehender Anspruch verletzt sei (Verfügungsanspruch; act. 5 E. II./2.-4.). Der Vollständigkeit halber hielt sie fest, die übrigen Voraussetzungen (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit) wären zu bejahen (act. 5 E. II./5). 4.2. Die Beschwerdeführerin hatte zum Verfügungsanspruch vor Vorinstanz gel- tend gemacht, ihre Vermögenswerte seien nicht Teil des Nachlasses. Sie stehe im alleinigen Eigentum der F._____ Stiftung aus G._____ [Staat], welche Alleinak- tionärin sei. Die F._____ Stiftung sowie die Beschwerdeführerin verfügten je über eine eigene Rechtspersönlichkeit und eigenes Vermögen, das sich von demjeni- gen des Stifters unterscheide. Der Erblasser sei nur ein Begünstigter der F._____ Stiftung gewesen und als solcher an den Vermögenswerten der Beschwerdefüh- rerin nicht wirtschaftlich berechtigt. Das Bundesgericht habe sodann festgehalten, dass Dritte keine Auskunft über Vermögenswerte erteilen müssten, wenn der Ver- storbene nur wirtschaftlich berechtigt gewesen sei und der Auskunftsanspruch
- 10 - bestritten werde (m.H.a. BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012). Auch sei eine Siegelung von Vermögenswerten im Gewahrsam Dritter nicht zulässig (m.H.a. BGer 5A_763/2012 vom 18. März 2013). Als Inhaberin eines Bankkontos bei einer Bank in der Schweiz habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ver- traglichen Beziehung mit der Bank und der gesetzlichen Grundlagen über das Bankgeheimnis einen Anspruch darauf, dass die Informationen über diese Ge- schäftsbeziehung geheim gehalten würden (vgl. act. 6/1 S. 20 ff.). Das Notariat hatte in seiner Stellungnahme vom 12. August 2021 ausgeführt, ge- stützt auf die Erwägungen und Hinweise in der Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich vom 12. Juli 2021, mit welcher dieses das Notariat mit der Siegelung und der Aufnahme des Sicherungsinventars beauftragt habe, sowie aufgrund der neues- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGer 4A_522/2018 und BGer 5A_30/2020 habe es sich als legitimiert betrachtet, die entsprechenden Auskünfte zu verlangen und die Konten zu sperren (vgl. act. 12). 4.3. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit der Frage der wirtschaftlichen Be- rechtigung des Verstorbenen an der Beschwerdeführerin sowie mit den von ihr in diesem Zusammenhang genannten Bundesgerichtsentscheiden auseinander. Vorliegend sei die Aktenlage, dass die Vermögenswerte bei der Beschwerdefüh- rerin lediglich für den Erblasser gehalten worden seien, derart erdrückend, dass das Notariat diesen Hinweisen nachgehen müsse. Anders als in den von der Be- schwerdeführerin genannten Bundesgerichtsentscheiden sei die Beschwerdefüh- rerin als Partei in das vorliegende Verfahren involviert gewesen, weshalb diese einer Auskunftserteilung und Siegelung nicht entgegen stünden (vgl. act. 5 E. II.2 ff.). 4.4. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Notariat sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht berechtigt, die fraglichen Informationen über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu erlangen (vgl. act. 2 Rz. 27- 30). 4.5. Das Schweizer Privatrecht kennt keinen allgemeinen Informationsanspruch. Auskunftsansprüche der Erben können sich im Allgemeinen auf eine (ererbte)
- 11 - vertragliche Grundlage (Rechnungslegungsklage) oder auf erbrechtliche Bestim- mungen stützen. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen den Erben die unter den Miterben geltenden Auskunftsrechte nach Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB analog auch gegenüber Dritten zu, so etwa gegenüber Ban- ken, bei welchen der Verstorbene ein Konto hatte (vgl. BGE 138 III 728 E. 3.5.; BGE 132 III 677 E. 4.2.4.; BGer 4A_522/2018 vom 18. Juli 3019 E. 4.3.). Wird Auskunft über Vermögenswerte verlangt, an denen der Erblasser nur wirtschaft- lich berechtigt war, so kann sich ein Auskunftsrecht nicht auf einen Vertrag, son- dern nur auf eine erbrechtliche Grundlage stützen (BGE 138 III 728 E. 3.5.). 4.6. Das Auskunftsrecht im Rahmen des Erbrechts ist nicht auf die Erben be- schränkt. Auch etwa der Willensvollstrecker, der Erbschaftsverwalter oder die mit der Aufnahme eines Inventars beauftragte Behörde sind berechtigt, Auskünfte von Dritten einzuholen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.3.2.2. in: AJP 2013 S. 1534 ff.). Das Inventar nach Art. 553 ZGB ist eine Sicherungsmassnahme mit vorsorgli- chem Charakter. Seine Aufnahme bezweckt die Feststellung des Umfangs des Vermögens des Erblassers bei der Eröffnung des Erbgangs. Es hat damit eine Beweisfunktion und sichert den Erbgang. Das heisst, es soll verhindert werden, dass Vermögenswerte zwischen der Eröffnung des Erbgangs und der Erbteilung verschwinden (BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.2. in: AJP 2013 S. 1534 ff.). Dazu hat die zuständige Behörde den Bestand aller beim Erb- gang vorhandenen Vermögenswerte des Erblassers festzustellen, nicht nur jener im Gewahrsam des Erblassers. Zu erfassen sind auch Forderungen gegenüber Dritten, entsprechenden Hinweisen ist aktiv nachzugehen. Aktiven, deren Zuge- hörigkeit zum Nachlass umstritten ist, müssen mit einem entsprechenden Vorbe- halt aufgenommen werden (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. A. 2019, Art. 553 N 3; BGE 118 II 264 E. 4b/bb). Um das Inventar aufnehmen zu können, muss die zuständige Behörde von den Erben und Dritten Auskünfte über das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes erhalten können (vgl. BGE 118 II 264 E. 4b/aa-bb). Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage geht das Recht, Auskünfte von Dritten zu verlangen, aber nicht über das Sicherungsziel des In- ventars hinaus. Das Recht der Erben, Informationen zu erhalten, wird durch ande-
- 12 - re Bestimmungen – namentlich durch Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB sowie vertragliche Normen – garantiert (vgl. E. 4.5. vorstehend). Dabei handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche, die von demjenigen, der Informationen verlangt, ge- genüber den Parteien, von welchen die Auskunft verlangt wird, in einem kontra- diktorischen zivilrechtlichen Verfahren durchzusetzen sind (vgl. BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.3.2.2., in: AJP 2013 S. 1534 ff.). 4.7. Das Notariat stützt sein Vorgehen auf die Verfügung des Einzelgerichts Erb- schaftssachen des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juli 2021, mit welcher es mit der Siegelung und der Aufnahme des Sicherungsinventars beauftragt worden war. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für diese Anordnungen wurde unter anderem erwogen, die Verfügungsberechtigung des Erblassers an den von der Beschwerdeführerin gehaltenen Vermögenswerten sei hinreichend dargetan (vgl. act. 6/6/5 S. 5). Die Anordnung der Siegelung und des Inventars nach Art. 552 und 553 ZGB gehören zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Beschwerde- führerin war in diesem Verfahren nicht Partei. Es erging kein materiell rechtskräf- tiger Entscheid über den Informationsanspruch, welcher ihr entgegen gehalten werden könnte (vgl. BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.3, 3.3.1., in: AJP 2013 S. 1534 ff.). Das Bundesgericht erwog dazu im soeben erwähnten Entscheid, zum Zweck der Aufnahme eines Inventars gemäss Art. 553 ZGB habe die damit befasste Behör- de nur dann einen Informationsanspruch, wenn die Berechtigung des Erblassers offensichtlich sei, und zwar wenn er Kontoinhaber bei einer Bank oder Eigentümer eines Vermögenswertes im Besitz eines Dritten gewesen sei. Sei der Erblasser nur wirtschaftlich Berechtigter gewesen und sei das Recht auf Information bestrit- ten, könne die Behörde im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbar- keit hingegen keine Informationen erlangen. Die Parteien würden sonst um ein kontradiktorisches Verfahren gebracht. Auch wenn das Inventar keine materiellen Wirkungen entfalte, wären jegliche Zivilstreitigkeiten betreffend den Auskunftsan- spruch überflüssig, wenn entsprechende Informationen auf diesem Umweg durch die Behörde erhältlich gemacht werden könnten (vgl. BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.3.2.2.. in: AJP 2013 S. 1534 ff.). Mit einem kontradiktori-
- 13 - schen Verfahren ist ein zivilrechtliches Verfahren zwischen den betroffenen natür- lichen oder juristischen Personen gemeint, in welchem es darum geht, abschlies- send und mit materieller Rechtskraft über ein Rechtsverhältnis des Zivilrechts zu entscheiden (vgl. BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.3. in: AJP 2013 S. 1534 ff.). Die blosse Möglichkeit, im Rahmen des Vollzugs einer im Ver- fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeordneten Massnahme Aufsichtsbe- schwerde zu erheben, genügt dazu nicht. 4.8. Ebenso erachtete das Bundesgericht eine Siegelung von Vermögenswerten Dritter, an welchen der Erblasser allenfalls wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, als unzulässig (BGer 5A_763/2012 vom 18. März 2013 E. 5.2.). 4.9. Demnach ist das Notariat, welches mit der Aufnahme des Inventars und der Siegelung betraut ist, nicht berechtigt, von der Beschwerdeführerin oder Finanzin- stituten in der Schweiz Auskünfte über Vermögenswerte zu erhalten, an denen der Erblasser bloss (allenfalls) wirtschaftlich Berechtigter war oder solche Vermö- genswerte sperren zu lassen. Solche Auskünfte müssten in einem kontradiktori- schen Zivilverfahren gegenüber der Beschwerdeführerin durchgesetzt werden. Ob der Erblasser an der Beschwerdeführerin tatsächlich wirtschaftlich berechtigt war, ist für das vorliegende Verfahren daher ohne Belang. 4.10. Für diese Konstellation enthalten auch die vom Notariat genannten Bundes- gerichtsentscheide keine andere Aussage: Gegenstand der Klage, über die das Bundesgericht in BGer 5A_30/2020 vom
6. Mai 2020 entschied, war ein Begehren eines Willensvollstreckers gegenüber einer in der Schweiz eingetragenen Aktiengesellschaft, mit welchem er Auskunft über Vermögenswerte eines vom Verstorbenen eingerichteten Trusts verlangte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ging es nicht um einen Infor- mationsanspruch gegenüber dem Trust (act. 2 Rz. 29), sondern wie hier gegen- über einem Drittinstitut, das nach Angaben des Willensvollstreckers Aufgaben in Bezug auf die Verwaltung des Trustvermögens ausgeübt habe. Konkret ging es um Informationen, die der Willensvollstrecker für seine Tätigkeit nicht brauchte. Das Begehren wurde daher abgewiesen. Damit bestätigte das Bundesgericht,
- 14 - dass die erbrechtlichen Informationsansprüche dem Willensvollstrecker (oder auch dem Notariat) nur insofern zustehen, als die Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig sind (wie es das Bundesgericht auch im vorstehend erwähn- ten Entscheid festhielt, vgl. E. 4.6.). Weiter geht aus diesem Entscheid für das vorliegende Verfahren nichts hervor. In BGer 4A_522/2018 vom 18. Juli 2019 war strittig, ob eine Genfer Bank den Er- ben die Identität des Inhabers eines Kontos Y mitteilen muss, auf welches die Erblasserin zu Lebzeiten ihr gesamtes Guthaben auf ihrem Konto X (an dem sie wirtschaftlich berechtigt war) überweisen liess. Der Genfer Cour de Justice hatte einen Auskunftsanspruch verneint. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobe- ne Beschwerde der Erben ab, da sie nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hätten, dass ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber Miterben durch die fragliche Überweisung auf das Konto Y beeinträchtigt worden seien (E. 5.2.). Die Erben hatten ihr Begehren auf einen (ererbten) vertraglichen Auskunftsan- spruch gegenüber der Bank gestützt (E. 5.1.). Das Bundesgericht hat sich im Ent- scheid aber auch zu erbrechtlichen Auskunftsansprüchen bezüglich Vermögens- werten bei Dritten, an denen der Erblasser wirtschaftlich berechtigt war, geäus- sert. Das Bundesgericht bestätigte, dass Erben gestützt auf das Schweizer Erb- recht berechtigt sind, gegenüber Banken Auskunft über von dieser gehaltene Vermögenswerte zu verlangen, die möglicherweise zum Nachlass gehören (z.B. solche an denen der Erblasser wirtschaftlich berechtigt war). Ein solcher Aus- kunftsanspruch setze jedoch voraus, dass der Erbe ein rechtliches Interesse an der Herausgabe der entsprechenden Vermögenswerte glaubhaft machen könne, sei es auf dem Weg der Herabsetzungs- oder Erbschaftsklage oder im Rahmen einer Ausgleichungs- und Teilungsklage (E. 4.3.). Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Bank könne sich nicht auf das Bankkundengeheimnis Dritter berufen, wenn die Erben über ein erbrechtliches Interesse verfügten. Verfügungen, die Gegenstand einer Herabsetzung oder Ausgleichung seien, seien nicht durch das Bankgeheimnis geschützt. Das dem Dritten zustehende Bankgeheimnis sei nur dann zu wahren, wenn es die Rechte der Erben nicht gefährde (E. 4.5.2.).
- 15 - Anders als in diesem Bundesgerichtsentscheid geht es vorliegend nicht um einen Auskunftsanspruch der Erben, sondern um ein Auskunftsgesuch des Notariats für die Erstellung des Sicherungsinventars. Auch wenn ein erbrechtlicher Auskunfts- anspruch besteht, heisst dies nach dem Gesagten nicht ohne weiteres, dass die- ser auch dem Notariat (vollumfänglich) zusteht. Das beanstandete Vorgehen des Notariats lässt sich daher auch nicht auf diesen Entscheid stützen. 4.11. Damit ist der Verfügungsanspruch für den Erlass der beantragten vorsorgli- chen Massnahmen dargetan. Wie die Vorinstanz ausführte, und von den Parteien unbestritten blieb, sind auch die weiteren diesbezüglichen Voraussetzungen ge- geben (vgl. act. 5 E. II./5).). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und das No- tariat ist anzuweisen, für die Dauer des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens mit Be- zug auf Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, an denen C._____ (allenfalls) wirtschaftlich Berechtigter war, keine weiteren Schreiben gleichen Inhalts wie das am 20. Juli 2021 an die UBS Switzerland AG und an die Banque Pictet & Cie SA versendete Schreiben an Geschäftspartner der Beschwerdeführerin (insbesonde- re Finanzinstitute) in der Schweiz zu verschicken. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Massnahmeverfahrens in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Endent- scheid vorbehalten (act. 5 E. III). Dies ist auch beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht zu beanstanden, sodass diesbezüglich nichts zu re- geln ist. Über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Beschwerdeverfahrens ist hingegen nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 5.2. Das Notariat hatte mit den beanstandeten Handlungen den ihm mit Verfü- gung des Einzelgerichts Erbschaftssachen vom 12. Juli 2021 erteilten Auftrag zur Aufnahme des Sicherungsinventars und der Siegelung des Nachlasses ausge- führt, wobei in der Verfügung erwogen worden war, es sei glaubhaft gemacht, dass der Erblasser die Beschwerdeführerin vollständig beherrscht habe und an- deren Vermögenswerten verfügungsberechtigt gewesen sei (act. 6/6/5 S. 5). Es
- 16 - rechtfertigt sich unter diesen Umständen in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. 5.3. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerdegegner sei zur Bezah- lung einer Parteientschädigung zu verpflichten (act. 2 S. 2). Die Notariate sind in Verfahren wie diesem nicht Vorinstanz, sondern Gegenpartei, da sie eine zivil- rechtliche Funktion wahrnehmen. Sie können daher im Falle ihres Unterliegens im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich kosten- und entschädi- gungspflichtig werden (OGer ZH PF150057 vom 21. Oktober 2015 E. III.). Aller- dings kann sich das Notariat auch hier darauf berufen, es habe die Anordnung des Erbschaftsgerichts ausgeführt, in welcher eine wirtschaftliche Berechtigung des Erblassers an den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin erwähnt wor- den sei. Es rechtfertigt sich, diesen Fall analog zu Fällen zu behandeln, in wel- chen zu prüfen ist, ob sich eine Partei gegen einen qualifiziert unrichtigen Ent- scheid zur Wehr setzt und ihr daher eine Parteientschädigung aus der Staatskas- se zuzusprechen ist (vgl. auch OGer ZH PF150057 vom 21. Oktober 2015 E. III.; OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die vorlie- gende Konstellation kann aufgrund der eher komplexen Rechtslage nicht mit der Anfechtung eines qualifiziert unrichtigen Entscheids verglichen werden. Vielmehr ist von einer Situation auszugehen, in der zwischen den verschiedenen Instanzen naturgemäss unterschiedliche Auffassungen herrschen können. Es sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 17 - Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdegegners auf Erlass vorsorg- licher Massnahmen vom 12. Oktober 2021 für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird abgeschrieben.
2. Auf den Beschwerdeantrag des Beschwerdegegners vom 12. Oktober 2021 wird nicht eingetreten. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Verfügung des Einzelge- richts Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. August 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Das Notariat B._____ wird angewiesen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Aufsichtsbeschwerde vom 2. August 2021 mit Be- zug auf Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, an denen C._____ (allen- falls) wirtschaftlich Berechtigter war, keine weiteren Schreiben mit gleichem Inhalt wie das am 20. Juli 2021 an die UBS Switzerland AG und an die Banque Pictet & Cie SA versendete Schreiben an Geschäftspartner der Be- schwerdeführerin (insbesondere Finanzinstitute) in der Schweiz zu verschi- cken."
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage von act. 13, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 18 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: