Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Datum Poststempel) erhob die Berufungsklä- gerin rechtzeitig Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. Juni 2021 (act. 29, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 26/1).
E. 2 Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 wurde der Berufungsklägerin Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren zu leisten (act. 32). Innert Frist teilte die Berufungsklägerin der Kammer mit, dass sich die Parteien zwischenzeitlich aussergerichtlich geeinigt hätten und das Berufungsverfahren damit gegenstandslos sei (act. 34). Das Verfahren ist entsprechend abzuschrei- ben.
E. 3 Die Berufungsklägerin erklärt, ihr stehe kein Anspruch mehr zu auf die ver- fahrensgegenständliche Ersatzsicherheit, weshalb diese ohne weiteres an den Berufungsbeklagten herausgegeben werden könne (act. 34). Die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Horgen ist entsprechend anzuweisen, den bei ihr vom Beru- fungsbeklagten einbezahlten Betrag von Fr. 200'879.75 wieder an den Beru- fungsbeklagten auszubezahlen.
E. 4 Antragsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 107 lit. e ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1–3, 8 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzuset- zen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben. - 3 -
- Die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Horgen wird angewiesen, den bei ihr vom Berufungsbeklagten einbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 200'879.75 an den Berufungsbeklagten auszubezahlen
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage von act. 29 und act. 34, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgerichtes Horgen sowie an dessen Gerichts- kasse, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- August 2021 - 4 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF210049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 9. August 2021 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. Juni 2021 (ES210009)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Datum Poststempel) erhob die Berufungsklä- gerin rechtzeitig Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. Juni 2021 (act. 29, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 26/1).
2. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 wurde der Berufungsklägerin Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren zu leisten (act. 32). Innert Frist teilte die Berufungsklägerin der Kammer mit, dass sich die Parteien zwischenzeitlich aussergerichtlich geeinigt hätten und das Berufungsverfahren damit gegenstandslos sei (act. 34). Das Verfahren ist entsprechend abzuschrei- ben.
3. Die Berufungsklägerin erklärt, ihr stehe kein Anspruch mehr zu auf die ver- fahrensgegenständliche Ersatzsicherheit, weshalb diese ohne weiteres an den Berufungsbeklagten herausgegeben werden könne (act. 34). Die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Horgen ist entsprechend anzuweisen, den bei ihr vom Beru- fungsbeklagten einbezahlten Betrag von Fr. 200'879.75 wieder an den Beru- fungsbeklagten auszubezahlen.
4. Antragsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 107 lit. e ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1–3, 8 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzuset- zen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
- 3 -
2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Horgen wird angewiesen, den bei ihr vom Berufungsbeklagten einbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 200'879.75 an den Berufungsbeklagten auszubezahlen
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin aufer- legt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage von act. 29 und act. 34, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgerichtes Horgen sowie an dessen Gerichts- kasse, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
10. August 2021
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