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LF210035

Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)

Zürich OG · 2021-10-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (77 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Gesuchsgegner 1-81 sind die Eigentümer von insgesamt 107 Stock- werkeigentumseinheiten der Überbauung DT._____, die auf dem Stammgrund- stück Kat. Nr. 1, Grundbuch Blatt 2, DU._____-platz …-…, DV._____, erstellt wurden (Grundbuch Blätter 3-4; an der Stockwerkeigentumseinheit Grundbuch Blatt 4 – eine Unterniveau-Garage – besteht Miteigentum [Grundbuch Blätter 5-6]; vgl. dazu act. 133, S. 40, 65).

- 7 - Die DS._____ AG (Bestellerin, Nebenintervenientin und prozessführende Streitberufene; nachfolgend Streitberufene) schloss mit der A._____ AG (Totalun- ternehmerin und Gesuchstellerin; nachfolgend Gesuchstellerin) am 29. Juli 2016 einen Totalunternehmer-Werkvertrag ab (nachfolgend TU-Vertrag; act. 2/2), mit dem sich Letztere zur Planung, schlüsselfertigen Erstellung und betriebsbereiten Übergabe der Überbauung DT._____ verpflichtete. Die Gesuchstellerin macht geltend, aus diesem Rechtsverhältnis offene Vergütungsforderungen gegenüber der Streitberufenen zu haben.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 24. April 2020 machte die Gesuchstellerin beim Einzelge- richt des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch gegen die Gesuchsgegner 1-81 um – zunächst superprovisorische – vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten an den jeweiligen Grundstücken für behauptete offene Werklohnforderungen gegenüber der Streitberufenen im Umfang von ins- gesamt Fr. 32'098'691.50 nebst Zins zu 5% seit 24. April 2020 hängig (act. 1).

E. 1.3 Mit Verfügungen vom 4. Mai 2020 (im Verfahren ES200013-C: act. 5; in den Verfahren ES200014-C bis ES200082-C, ES200084-C bis ES200092-C und ES200094-C mehrheitlich act. 3) trennte die Vorinstanz die gemeinsam einge- reichten Begehren auf und wies diese separaten Verfahren zu (Art. 125 lit. b ZPO). Mit selbigen Verfügungen entsprach sie dem Gesuch um superprovisori- sche Eintragung weitgehend und wies das Grundbuchamt DV._____ an, die ent- sprechenden Pfandrechte – verteilt auf alle betroffenen Grundstücke – für eine Pfandsumme von insgesamt Fr. 32'098'691.50 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2020 (statt wie beantragt seit 24. April 2020) vorläufig einzutragen. Auf Antrag der Par- teien wurden die Verfahren in der Folge wieder vereinigt, und zwar im Verfahren ES200013-C, wobei die übrigen Verfahren (ES200014-C bis ES200082-C, ES200084-C bis ES200092-C und ES200094-C) abgeschrieben wurden (vgl. ins- besondere die Verfügungen vom 29. Mai 2020 und vom 7. Juli 2020 im Verfahren ES200013-C [act. 24 und act. 39]).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 stellte die DS._____ AG in sämtlichen Ver- fahren ein Interventionsgesuch i.S.v. Art. 74 ff. ZPO zur Unterstützung der jeweili- gen Gesuchsgegner (im Verfahren ES200013-C: act. 10). Dieses Gesuch bewil-

- 8 - ligte die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juni 2020 (im Verfahren ES200013-C: act. 30).

E. 1.5 Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Gesuchsgegner 1- 12, 14-28, 30-32, 34-79 und 81 der DS._____ AG i.S.v. Art. 78 ff. ZPO den Streit verkündet und sich mit der Prozessführung durch diese einverstanden erklärt; die DS._____ AG hat ihrerseits erklärt, den Prozess i.S.v. Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO anstelle der Gesuchsgegner 1-12, 14-28, 30-32, 34-79 und 81 zu führen (vgl. da- zu im Einzelnen act. 133, S. 41 ff., mit den jeweiligen Verweisen).

E. 1.6 Mit Eingaben vom 15. bzw. 16. Juli 2020 nahmen die Streitberufene sowie eine Grosszahl der Gesuchsgegner zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung (act. 44 und act. 45). Nachdem die Parteien in der Folge weitere Stellungnahmen eingereicht hatten (act. 54, 63, 64, 80, 101, 107), hiess die Vorinstanz das Ge- such um vorläufige Eintragung der beantragten Bauhandwerkerpfandrechte mit Urteil vom 26. April 2021 teilweise gut, reduzierte die superprovisorisch eingetra- gene Pfandsumme jedoch auf insgesamt Fr. 11'643'471.76 nebst Zins zu 5% seit

E. 1.7 Gegen dieses Urteil wurden drei selbständige Berufungen erhoben:

E. 1.7.1 Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (act. 134) verlangte die Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O im Wesentlichen, es sei das vorinstanzliche Urteil – so- weit darin ihr Gesuch um vorläufige Eintragung der jeweiligen Bauhandwerker- pfandrechte teilweise abgewiesen wurde – aufzuheben und die superprovisori- sche Eintragung in vollem Umfang, d.h. mit einer Pfandsumme von insgesamt Fr. 32'098'691.50 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2020, zu bestätigen. Ferner bean- tragte sie, es sei ihrer Berufung sofort und ohne Anhörung der Gegenparteien aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 (act. 138) wurde der Berufung der Ge- suchstellerin superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt und das Grund- buchamt DV._____ angewiesen, die vorläufig (superprovisorisch) eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte einstweilen nicht zu löschen. Den Gesuchsgeg-

- 9 - nern 13, 29, 33 und 80 sowie der Streitberufenen wurde sodann Frist angesetzt, um zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingegangen sind, blieb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom

17. Mai 2021 im Verfahren LF210035-O (act. 138) androhungsgemäss für die Dauer des Berufungsverfahrens in Kraft. Es erübrigt sich folglich, darüber einen definitiven Entscheid zu treffen.

E. 1.7.2 Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (act. 152/134) erhob Herr DW._____ von der DS._____ AG im Namen der Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 Berufung und beantragte im Verfahren LF210036-O im Wesentlichen, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen und das Grund- buchamt DV._____ anzuweisen, die superprovisorisch eingetragenen Bauhand- werkerpfandrechte zu löschen. Nachdem die Kammer die Frage aufgeworfen hat- te, ob Herr DW._____ postulationsfähig i.S.v. Art. 68 ZPO sei (vgl. die Verfügung vom 31. Mai 2021; act. 152/138), genehmigten die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 – nunmehr vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Y1._____ (vgl. act. 152/141/1-4; vgl. zur Vertretung der Gesuchsgegnerin 80 zudem act. 152/143 sowie Art. 712t Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 67 Abs. 2 ZPO) – sämtliche bisherigen Handlungen von Herrn DW._____ (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO analog; Eingabe vom

14. Juni 2021; act. 152/140). Damit erübrigt es sich, über die Postulationsfähigkeit von Herrn DW._____ zu entscheiden (vgl. bereits die Verfügung vom 17. Juni 2021; act. 152/145).

E. 1.7.3 Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (act. 153/134) erhob die Streitberufene in eigenem Namen (als Prozessstandschafterin für die Gesuchsgegner 1-12, 14-28, 30-32, 34-79 und 81) Berufung und beantragte im Verfahren LF210037-O im We- sentlichen ebenfalls – gleich wie die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 –, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, das Gesuch der Gesuchstellerin abzuwei- sen und das Grundbuchamt DV._____ anzuweisen, die superprovisorisch einge- tragenen Bauhandwerkerpfandrechte zu löschen.

E. 1.8 Mit Bezug auf die Berufungsverfahren LF210035-O und LF210036-O ver- kündeten schliesslich auch die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 der DS._____

- 10 - AG den Streit und erklärten sich mit der Prozessführung durch diese einverstan- den; die DS._____ AG erklärte ihrerseits, den Prozess i.S.v. Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO auch anstelle dieser Gesuchsgegner fortzuführen (vgl. act. 142, 143/1-4, 144, 146, 147/1-4 und 149 sowie act. 152/140 und 152/141/1-4). Damit haben nunmehr sämtliche 81 Gesuchsgegner der DS._____ AG den Streit verkündet und einer Prozessführung durch diese zugestimmt. Gestützt auf die entsprechenden Erklärungen ist die DS._____ AG – teilweise bereits im vor- instanzlichen Verfahren, teilweise erst im Berufungsverfahren – "anstelle" (vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO) der Gesuchsgegner 1-81 in den Prozess eingetreten und führt diesen seither in eigenem Namen als Prozessstandschafterin (Hauptpartei) fort. Infolge dieses Parteiwechsels gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO haben die Gesuchsgegner 1-81 ihre Parteistellung eingebüsst, wenngleich sie von den Ent- scheidwirkungen nach wie vor erfasst werden und für die bisherigen Prozesskos- ten haftbar bleiben (vgl. Art. 83 Abs. 2 ZPO analog). Der Klarheit halber sind sie deshalb auch nach dem Parteiwechsel im Rubrum aufzuführen (vgl. in diesem Sinne BGer, 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008, E. 1.1.2, mit Verweis auf die Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7284; BK-ZUBER/GROSS, Art. 79 ZPO N 8 ff.; BSK ZPO-FREI, Art. 79 N 12; grundlegend LÖTSCHER, Die Prozessstand- schaft im Schweizerischen Zivilprozess, 2016, N 743 ff.; vgl. auch KUKO ZPO- DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N [offen gelassen] m.w.H.; anders aber OGer ZH, PP140001 vom 6. Juni 2014, E. III.3; HGer ZH, HG120163 vom 6. Dezember 2012).

E. 1.9 In allen drei Berufungsverfahren sind die eingeforderten Kostenvorschüsse rechtzeitig eingegangen (vgl. die Verfügung vom 17. Mai 2021 im Verfahren LF210035-O [act. 138], die Verfügung vom 31. Mai 2021 im Verfahren LF210036- O [act. 152/138], die Verfügung vom 31. Mai 2021 im Verfahren LF210037-O [act. 153/136] sowie act. 141, act. 152/142 und act. 153/139).

E. 1.10 In den Verfahren LF210036-O und LF210037-O stellte die Gesuchstellerin mit Eingaben vom 3. August 2021 (act. 152/150 und act. 153/144) den Antrag, es sei den beiden von der Streitberufenen geführten Berufungen mit Bezug auf die Klagefristansetzung (Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz)

- 11 - aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesem Antrag wurde mit Verfügungen vom

E. 1.11 Im Verfahren LF210035-O wurde der Streitberufenen mit Verfügung vom

16. August 2021 (act. 156) Frist angesetzt, um die Berufung der Gesuchstellerin zu beantworten. Die Berufungsantwort der Streitberufenen ging rechtzeitig ein (Eingabe vom 30. August 2021; act. 158) und wurde der Gesuchstellerin zuge- stellt (vgl. act. 159). In der Folge reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein (Eingabe der Gesuchstellerin vom 13. September 2021 [act. 160]; Eingabe der Streitberufenen vom 22. September 2021 [act. 163]; Eingabe der Gesuchstellerin vom 27. September 2021 [act. 166]). Letzteres Schreiben der Gesuchstellerin (act. 166) enthält – abgesehen von einer allgemeinen Bestreitung – keine Ausfüh- rungen zur Sache, weshalb es der Streitberufenen bloss mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen ist.

E. 1.12 In den Verfahren LF210036-O und LF210037-O sind keine Berufungsant- worten einzuholen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO), es sind die beiden Berufungsschrif- ten (act. 152/134 und act. 153/134) der Gesuchstellerin aber mit dem vorliegen- den Entscheid zuzustellen.

E. 1.13 Mit Verfügungen vom 4. Oktober 2021 in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O wurden diese beiden Verfahren mit dem vorliegenden Berufungsver- fahren (LF210035-O) vereinigt und abgeschrieben. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-131) sowie die Akten der Verfahren LF210036-O (act. 152/1-153) und

- 12 - LF210037-O (act. 153/1-147) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Die drei Berufungen in den Verfahren LF210035-O, LF210036-O und LF210037-O wurden rechtzeitig (vgl. act. 115; Art. 314 Abs. 1 ZPO), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Berufungsinstanz eingereicht. Sie richten sich gegen ei- nen erstinstanzlichen berufungsfähigen Endentscheid (vgl. Art. 308 ZPO). Die Be- rufung erhebenden Parteien sind durch den angefochtenen Entscheid jeweils be- schwert und zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Es ist daher auf alle Be- rufungen einzutreten. 2.2. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch un- richtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung bzw. in der Beru- fungsantwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; 147 III 176, E. 4.2.1; BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Berufungsinstanz freilich we- der an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandun- gen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie wen- det das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen als der in der Beru- fung vertretenen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Ar- gumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGE 147 III 176, E. 4.2.1; BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).

- 13 - 2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

3. Erwägungen der Vorinstanz und Begründung der Berufungen 3.1. 3.1.1. Mit Bezug auf die Frage, ob die Gesuchstellerin im Grundsatz pfandberech- tigt sei, hält die Vorinstanz zunächst fest, die Gesuchstellerin habe als Totalunter- nehmerin sämtliche physischen Bauleistungen durch Subunternehmer erbringen lassen und selbst ausschliesslich "intellektuelle Dienstleistungen" erbracht, näm- lich die Koordination der Subunternehmer. Die Rechtsfrage, ob eine Totalunter- nehmerin, die selbst keinerlei physischen Arbeiten verrichtet, sondern sämtliche Bauarbeiten an Subunternehmer delegiert habe, gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB pfandberechtigt sei, sei höchstrichterlich nicht geklärt. In Anlehnung an einen Teil der Lehre sowie die Praxis des Handelsgerichts Zürich bejahte die Vorinstanz diese Frage. Zur Begründung führt sie unter anderem an, eine Totalunternehme- rin hafte einheitlich nach Werkvertragsrecht für allfällige Werkmängel, und es wä- re deshalb unbillig, ihr den Pfandrechtsschutz zu verweigern. Ferner sei nicht er- sichtlich, weshalb eine Totalunternehmerin anders behandelt werden sollte, je nachdem, ob sie sämtliche, den Grossteil, einige wenige oder überhaupt keine Arbeiten an Subunternehmer delegiert habe. In Sinne einer Eventualerwägung hält die Vorinstanz sodann dafür, die Rechtslage sei diesbezüglich wenigstens unklar, so dass im Rahmen des summarischen vorläufigen Eintragungsverfahrens im Zweifel von der Pfandberechtigung auszugehen und die vorläufige Eintragung aufrechtzuerhalten sei (act. 133, S. 49 f.). 3.1.2. Mit Bezug auf die Vergütungsforderung bzw. die einzutragende Pfandsum- me führt die Vorinstanz aus, es sei unbestritten und belegt, dass der Pauschal- Werkpreis gemäss TU-Vertrag (act. 2/2) Fr. 60'180'000.– betrage und dass dieser mit Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 (act. 2/6) um Fr. 4'589'948.03 erhöht worden sei. Unbestritten und belegt seien sodann von der

- 14 - Streitberufenen schriftlich genehmigte Nachträge im Umfang von Fr. 130'976.33 (act. 2/7-51). Unbestritten sei ferner, dass auf dem Vergütungsanspruch die Mehrwertsteuer von 7.7 % geschuldet sei (act. 133, S. 51). Strittig sei zunächst eine darüber hinausgehende Vergütungsforderung der Gesuchstellerin für "pendente Nachträge" in der Höhe von Fr. 9'857'575.99. Dies- bezüglich hält die Vorinstanz zusammengefasst dafür, die Streitberufene habe die entsprechenden Nachträge entgegen den einschlägigen vertraglichen Bestim- mungen nicht schriftlich genehmigt (Nachträge Nr. 141, 158, 165, 170 rev., 171 rev., 177, 179, 199, 199a, 200, 202, 204 und 205) bzw. sogar explizit abge- lehnt (Nachträge Nr. 182 rev. und Nr. 187), und eine formlose Genehmigung habe die Gesuchstellerin in tatsächlicher Hinsicht nicht behauptet. Hinsichtlich des Nachtrags Nr. 203 (Rauchdruckanlage) hätten die Parteien eine Mehrvergütungs- forderung der Gesuchstellerin mit Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 ausgeschlossen. In diesem Umfang sei die geltend gemachte Vergütungs- forderung folglich nicht glaubhaft gemacht (act. 133, S. 55 ff.). Mit Bezug auf eine von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung aus einer behauptetermassen zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie in Höhe von Fr. 9'135'200.– kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei ein solcher An- spruch, selbst wenn er bestünde, nicht pfandgeschützt, und es bestehe diesbe- züglich auch keine unsichere Rechtslage, so dass das superprovisorisch einge- tragene Pfandrecht in diesem Umfang zu löschen sei (act. 133, S. 60 f.). Strittig sei ferner der Betrag, den die Streitberufene der Gesuchstellerin auf die Vergütungsforderung bezahlt habe. Während die Streitberufene eine Zahlung in der Höhe von Fr. 54'358'056.95 behaupte, anerkenne die Gesuchstellerin bloss eine solche in der Höhe von Fr. 54'089'901.37. Weil sich die Streitberufene dies- bezüglich bloss auf einen Kontoauszug aus ihrer internen Buchhaltung stütze, sei die entsprechende Zahlung nicht zweifelsfrei belegt. Entsprechend sei im Rah- men des vorläufigen Eintragungsverfahrens vom von der Gesuchstellerin aner- kannten tieferen Betrag auszugehen (act. 133, S. 61).

- 15 - Schliesslich stelle die Streitberufene drei Gegenforderungen zur Verrech- nung, welche die Gesuchstellerin allesamt bestreite, nämlich eine Konventional- strafe in der Höhe von Fr. 2'700'000.–, Verspätungsschaden von insgesamt Fr. 7'439'600.– sowie eine Forderung aus merkantilen Minderwerten von Fr. 5'566'200.–. Hinsichtlich der Forderungen betreffend Verspätungsschaden und merkantile Minderwerte habe die Streitberufene keinerlei Beweismittel offeriert, weshalb diese nicht glaubhaft gemacht seien. Mit Bezug auf die Konventionalstra- fe hält die Vorinstanz dafür, es sei im Rahmen des summarischen vorläufigen Ein- tragungsverfahrens grundsätzlich nicht möglich, einen nicht sofort liquiden Ver- rechnungseinwand des Grundeigentümers bzw. hier der Streitberufenen zu prü- fen. Die Konventionalstrafe sei deshalb erst im definitiven Eintragungsverfahren zu beurteilen und die vorläufige Eintragung in diesem Umfang zu bestätigen (act. 133, S. 61 ff.). Es ergebe sich folglich eine pfandgesicherte Vergütungsforderung der Ge- suchstellerin von insgesamt Fr. 10'811'022.99 (pauschaler Werkpreis von Fr. 60'180'000.–, zzgl. einer Mehrforderung gemäss der Ergänzungsvereinbarung von Fr. 4'589'948.03, zzgl. einer Mehrforderung gemäss genehmigten Nachträgen von Fr. 130'976.33, abzgl. einer geleisteten Zahlung von Fr. 54'089'901.37). Hinzu komme die Mehrwertsteuer von 7.7 %, was eine Pfandsumme von insgesamt Fr. 11'643'471.76 ergebe (act. 133, S. 63 f.). Verzugszins stehe der Gesuchstellerin nicht wie geltend gemacht bereits ab dem 24. April 2020 zu. Einerseits sei das Gesuch um vorläufige Eintragung vom 24. April 2020 gegen die Grundeigentümer und nicht gegen die Schuldnerin der Vergütungsforderung, die Streitberufene, gerichtet gewesen und könne des- halb nicht als verzugsauslösende Mahnung gelten. Mit Bezug auf das gegen die Streitberufene gerichtete Betreibungsbegehren vom 24. April 2020 fehle es ande- rerseits an einer Behauptung über den Zeitpunkt der Zustellung des entsprechen- den Zahlungsbefehls an die Schuldnerin bzw. sei diese verspätet erfolgt. Weil mit einem Bauhandwerkerpfandrecht indessen auch zukünftige Verzugszinsen, die im Zeitpunkt der Vormerkung im Grundbuch noch nicht zu laufen begonnen hätten, gesichert werden könnten, sei die superprovisorische vorläufige Eintragung des

- 16 - Pfandrechts für Zinsen zu 5 % auf der Vergütungsforderung seit dem Datum der vorläufigen Eintragung, i.e. dem 4. Mai 2020, zu bestätigen (act. 133, S. 64 f.). 3.1.3. Weiter hält die Vorinstanz fest, die Pfandsumme sei unbestrittenermassen gemäss den abstrakten Wertquoten proportional auf sämtliche Stockwerkeigen- tumseinheiten bzw. – mit Bezug auf die Unterniveau-Garage (Stockwerkeigen- tumseinheit Grundbuch Blatt 4) – auf die entsprechenden Miteigentumsanteile zu legen. Entsprechend ergebe sich pro 1/10'000 Stockwerkeigentumsanteil am Stammgrundstück eine Pfandsumme von gerundet Fr. 1'164.35 und pro 1/100 Miteigentumsanteil an der Unterniveau-Garage eine solche von gerundet Fr. 5'821.75, je zzgl. Zins zu 5 % seit 4. Mai 2020 (act. 133, S. 65 ff.). 3.1.4. Schliesslich hält die Vorinstanz mit Bezug auf die Frage der Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist fest, es sei unbestritten, dass die Gesuchstellerin dazu verpflichtet gewesen sei, diverse Bauminseln aus Betonelementen mit Holz- rosten als Sitzflächen zu versehen, und dass diese Arbeiten an insgesamt 24 Tagen, letztmals am 18. Februar 2020, von der Subunternehmerin DX._____ GmbH … (nachfolgend DX._____ GmbH) ausgeführt worden seien, und es sei zudem glaubhaft, dass der Wert dieser Arbeiten rund Fr. 108'000.– betragen habe (act. 133, S. 69). Die von der Gesuchstellerin erbrachten Leistungen stellten, so die Vor- instanz weiter, eine funktionale Einheit dar, so dass die Eintragungsfrist einheitlich mit der letzten erbrachten Bauleistung zu laufen beginne. Quantitativ hätten die Arbeiten zur Ausstattung der Bauminseln mit Holzrosten als Sitzflächen länger als drei Wochen gedauert und einen sechsstelligen Betrag gekostet. Angesichts der Grössenordnung dieser absoluten Zahlen seien diese Arbeiten nicht mehr als ge- ringfügig zu bezeichnen, auch wenn sie im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Bauprojekts als relativ klein erschienen. Unerheblich sei sodann, dass die Aus- stattung der Betonelemente mit Sitzflächen für die Benutzung der Überbauung nicht erforderlich gewesen sei. In qualitativer Hinsicht sei nämlich nicht bloss der Innenausbau relevant, sondern auch die Umgebungsgestaltung. Entsprechend habe es sich bei den genannten Arbeiten nicht bloss um entbehrliche Ausbesse- rungs- oder Aufräumarbeiten, sondern um Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839

- 17 - Abs. 2 ZGB gehandelt, weshalb die Eintragungsfrist erst mit deren Abschluss am

18. Februar 2020 zu laufen begonnen habe. Ob auch die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Erstellung der Signaletikpylonen als Vollendungsarbeit einzu- stufen sei, könne folglich offen bleiben (act. 133, S. 69 f.). Unmassgeblich sei der Einwand der Streitberufenen, die Gesuchstellerin habe die genannten Vollendungsarbeiten absichtlich aufgeschoben. Ein solches Verhalten sei hinsichtlich der Frage des Fristbeginns nur dann relevant, wenn der Unternehmerin Rechtsmissbrauch i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB vorgeworfen werden könne; dies sei vorliegend nicht der Fall (act. 133, S. 70 f.). Schliesslich wende die Streitberufene ein, die Gesuchstellerin habe ihr En- de 2019 mitgeteilt, das Werk sei abnahmefähig, und sei folglich selbst davon aus- gegangen, dass die wesentlichen Vollendungsarbeiten zu jenem Zeitpunkt ausge- führt gewesen seien. Dem hält die Vorinstanz entgegen, aus der entsprechenden Korrespondenz der Parteien gehe hervor, dass die Streitberufene mit Schreiben vom 28. November 2019 ausstehende Fertigstellungsarbeiten bemängelt habe, welche für die von der Gesuchstellerin vorgeschlagene Werkabnahme bzw. - übergabe notwendig gewesen seien. Somit habe die Streitberufene die von der Gesuchstellerin früher geäusserte Auffassung, das Werk sei bereits dann vollen- det gewesen, ausdrücklich abgelehnt und sie könne sich nun nicht auf das Ge- genteil berufen. Zudem drehe sich die entsprechende Korrespondenz der Partei- en ohnehin nur um den Zeitpunkt der Werkabnahme, was mit der Arbeitsvollen- dung gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht gleichzusetzen sei. Die viermonatige Ein- tragungsfrist sei somit gewahrt (act. 133, S. 71 f.). 3.2. Die Gesuchstellerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid ausschliesslich mit Bezug auf die zugesprochene Pfandsumme an und beanstandet in ihrer Beru- fung (Geschäfts-Nr. LF210035-O), die Vorinstanz habe die von ihr geltend ge- machten "pendenten Nachträge" in der Höhe von Fr. 9'857'575.99 sowie den be- haupteten Anspruch auf Rückerstattung einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungs- garantie von Fr. 9'135'200.– (je zzgl. MwSt. und Verzugszins) zu Unrecht nicht berücksichtigt (act. 134, S. 55 ff und S. 67 ff.).

- 18 - 3.3. Die Streitberufene macht in ihrer gegen das vorinstanzliche Urteil erhobe- nen Berufung (Geschäfts-Nr. LF210037-O) erstens geltend, die Gesuchstellerin sei bereits im Grundsatz nicht pfandberechtigt, weil sie als Totalunternehmerin keinerlei eigene bauliche Leistungen erbracht, sondern sämtliche Bauarbeiten an Subunternehmer delegiert habe, und eine solche rein intellektuelle Koordinations- leistung nicht pfandgeschützt sei (act. 153/134, Rz. 19, 47 ff.). Zweitens bean- standet die Streitberufene, die Vorinstanz habe die Arbeiten der Subunternehme- rin DX._____ GmbH (Ausstattung diverser Bauminseln aus Betonelementen mit Holzrosten als Sitzflächen) zu Unrecht als Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB qualifiziert, und es stelle auch die Erstellung der Signaletikpylonen keine Vollendungsarbeit dar. Ferner sei die Gesuchstellerin auf ihre im November 2019 geäusserte Auffassung zu behaften, das Werk sei abnahmebereit, und des- halb vollendet, weshalb die viermonatige Eintragungsfrist nicht eingehalten sei (act. 153/134, Rz. 20, 85 ff.). Diese beiden Beanstandungen erhebt die Streitberufene auch – mit, soweit ersichtlich, wortgleicher Begründung – in ihrer Berufungsantwort im Verfahren LF210035-O, und macht geltend, die auf Erhöhung der Pfandsumme gerichtete Berufung der Gesuchstellerin sei bereits deshalb abzuweisen, weil es im Grund- satz an einer Pfandberechtigung der Gesuchstellerin fehle und weil die Eintra- gungsfrist nicht gewahrt sei (act. 158, Rz. 4-89). Drittens rügt die Streitberufene in ihrer Berufung (Verfahren LF210037-O), es stehe ihr gegenüber der Gesuchstellerin eine Gegenforderung auf Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 2'700'000.– zu, die durch Urkunden ausgewiesen sei und die sie zur Verrechnung mit der Vergütungsforderung der Gesuchstellerin gebracht habe; diesen Einwand habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft (act. 153/134, Rz. 21, 128 ff.). 3.4. Die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 erhoben in ihrer Berufung (Ge- schäfts-Nr. LF210036-O) dieselben drei Beanstandungen wie die Streitberufene im Verfahren LF210037-O, im Wesentlichen mit derselben – weitgehend wortglei- chen – Begründung (vgl. act. 152/134, S. 18 ff., 46 ff., 84 ff., 127 ff.). Wie bereits

- 19 - erwähnt, ist die Streitberufene mittlerweile auch an deren Stelle in das (Beru- fungs-)Verfahren eingetreten (s. oben, E. 1.8). 3.5. Auf diese Beanstandungen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. Nicht angefochten wurden die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Höhe der durch die Streitberufene bereits geleisteten Zahlung an die Gesuchstellerin (vgl. act. 133, S. 61, und oben, E. 3.1.2, Abs. 4), die behaupteten Gegenforderungen der Streitberufenen im Zusammenhang mit einem allfälligen Verspätungsschaden bzw. merkantilen Minderwerten (vgl. act. 133, S. 61 f., und oben, E. 3.1.2, Abs. 5), den Bestand und Beginn des Verzugszinsanspruchs (vgl. act. 133, S. 64 f., und oben, E. 3.1.2, Abs. 7) sowie die Aufteilung der Pfandsumme auf die betroffenen Pfandobjekte (vgl. act. 133, S. 65 ff., und oben, E. 3.1.3). Mangels offensichtlicher Unrichtigkeit dieser Erwägungen ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. dazu oben, E. 2.2).

E. 4 Pfandberechtigung der Gesuchstellerin im Grundsatz

E. 4.1 Die Streitberufene macht in den von ihr geführten Berufungen (Geschäfts- Nrn. LF210036-O und LF210037-O) sowie in ihrer Berufungsantwort im Verfahren LF210035-O geltend, die Gesuchstellerin sei bereits im Grundsatz nicht pfandbe- rechtigt, weil sie als Totalunternehmerin keinerlei eigene Bauleistungen erbracht, sondern alle physischen Bauarbeiten an Subunternehmer delegiert habe, und ei- ne solche rein intellektuelle Koordinationsleistung nicht pfandgeschützt sei. Zu- sammengefasst begründet sie ihre Rechtsauffassung wie folgt: Pfandgeschützt seien ausschliesslich physische Bauarbeiten, nicht aber rein intellektuelle Leis- tungen; daran habe die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Immobiliarsachen- rechtsrevision nichts geändert (wenngleich der Kreis der pfandberechtigten physi- schen Bauleistungen erweitert worden sei). Ausgehend vom Grundgedanken des sog. Mehrwertprinzips, der Richtschnur für die Auslegung sei, treffe es nicht zu, dass im Rahmen sog. "gemischter Leistungen" – wenn also ein und derselbe Un- ternehmer sowohl pfandgeschützte als auch nicht pfandberechtigte Leistungen erbringe – jeweils sämtliche Leistungen pfandgeschützt seien, auch wenn diese eine funktionale Einheit bildeten. Das Mehrwertprinzip verlange vielmehr, dass ausschliesslich physische und objektspezifische Bauleistungen einen Pfand-

- 20 - rechtsschutz erhielten, die vom das Pfandrecht beantragenden Unternehmer selbst verrichtet worden seien. Für eine einzelne (physische) Bauleistung könne jeweils nur ein einziges Bauhandwerkerpfandrecht verlangt werden, nämlich von jenem Unternehmer, der diese selbst erbracht habe. Soweit ein (Haupt- )Unternehmer die von ihm werkvertraglich geschuldeten Leistungen durch Subun- ternehmer verrichten lasse, seien für diese Leistungen nur die Subunternehmer pfandberechtigt, nicht aber der delegierende (Haupt-)Unternehmer. Ein Totalun- ternehmer könne deshalb weder für physische Leistungen, die seine Subunter- nehmer ausgeführt hätten, noch für seine eigene "intellektuelle Koordinationsleis- tung" (bzw. für sein "Honorar") ein Pfandrecht eintragen lassen. Hinzu komme vorliegend, dass die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch nicht zwischen von den Subunternehmern erbrachten, allenfalls pfandberechtigten physischen Bauleis- tungen und nicht pfandgeschützten intellektuellen (Eigen-)Leistungen der Totalun- ternehmerin unterschieden habe (act. 153/134, Rz. 19, 47 ff.; act. 152/134, Rz. 18, 46 ff.; act. 158, Rz. 8 ff.).

E. 4.2 Es ist unbestritten, dass sich die Gesuchstellerin gegenüber der Streitberu- fenen werkvertraglich zur Planung, schlüsselfertigen Erstellung und betriebsberei- ten Übergabe der Überbauung DT._____ in DV._____ verpflichtete (TU-Vertrag vom 29. Juli 2016; act. 2/2), dass sie – als klassische Totalunternehmerin – sämt- liche physischen Bauarbeiten an Subunternehmer delegierte und dass sie selbst bloss intellektuelle Dienstleistungen erbrachte, insbesondere die Koordination der Bauarbeiten der Subunternehmer (vgl. act. 133, S. 48 ff., mit entsprechenden Verweisen). Strittig ist in diesem Zusammenhang einzig die Rechtsfrage, ob die Werklohnforderung der Totalunternehmerin in einem solchen Fall gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB pfandberechtigt ist.

E. 4.3 Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mie-

- 21 - ter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.

E. 4.3.1 Der Begriff der "Arbeit" im Sinne dieser Bestimmung erfasst nicht sämtliche, sondern nur gewisse qualifizierte Arbeitsleistungen, die im Zusammenhang mit einem Bauwerk auf einem Grundstück erbracht werden. Seit der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Immobiliarsachenrechtsrevision sind im Grundsatz sämt- liche physischen (manuellen oder maschinellen) und objektspezifischen Arbeiten pfandgeschützt. Darunter fallen zum einen sog. primäre Bauarbeiten (mit oder ohne Materiallieferung), die sich unmittelbar in Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück materialisieren (i.e. Leistungen mit Akzessionsfolgen bzw. mit unmittelbaren physischen Einwirkungen auf das Grundstück). Zum anderen sind neu auch alle sekundären (physischen) Bauleistungen pfandgeschützt, die einen für primäre Bauarbeiten unterstützenden Charakter haben und einen eindeutigen engen Bezug zum konkreten Bauwerk aufweisen, diesem also individuell ange- passt bzw. sogar spezifisch auf dieses ausgerichtet sind (das Gesetz nennt in ei- ner nicht abschliessenden Aufzählung Abbrucharbeiten, Gerüstbau, Baugrubensi- cherung und "dergleichen"). Weiterhin kein Pfandrechtsschutz besteht demge- genüber für Transport-, Lade- oder Entsorgungsarbeiten, die Vermietung von Baustelleneinrichtungen oder Baugeräten, Arbeiten für den Auf- und Abbau eines Krans oder für reine Materiallieferungen. Ebenfalls nicht pfandberechtigt sind rein intellektuelle Arbeiten, die im Zusammenhang mit Bauwerken erbracht werden, wie etwa Leistungen von Architekten, Ingenieuren, Geologen, Treuhändern, Nota- ren oder Rechtsberatern (vgl. zum Ganzen BGE 136 III 6, E. 5 und E. 6; OGer ZH, LB130063 vom 17. September 2014, E. IV.4b; LF190052 vom 19. Dezember 2019, E. 2.5; HGer ZH, HE150517 vom 14. Januar 2016, E. 4; HE160435 vom

16. Februar 2017, E. 4.1; HE190203 vom 25. September 2019, E. 4.2; SCHUMA- CHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Aufl., 2011, N 99 ff., 113 ff.; CHK-SCHUMACHER, Art. 837 ZGB N 10 ff.; BSK ZGB II- THURNHERR, Art. 839/840 N 4 ff.; GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N 1308; vgl. auch bereits [zur Rechtslage vor der Revision] BGE 131 III 300, E. 2 und E. 3; 119 II 426, E. 2b; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 291 ff., 302 ff., 307 ff., 314 ff., 342 ff.).

- 22 -

E. 4.3.2 Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung insofern eine Ausnahme gemacht, als alle Leistungen und Lieferungen ein und desselben Handwerkers oder Unternehmers in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden müssen. Erbringt ein Unternehmer Leistungen, die für sich allein genommen teils pfandberechtigt, teils nicht pfandberechtigt sind, und bilden diese Leistungen eine "funktionale Einheit" ("un seul travail spécifique"), so sind sämtliche Leistungen in ihrer Gesamtheit vollumfänglich pfandgeschützt, seien sie physischer oder intellektueller Natur (BGE 136 III 6, E. 5.3; 131 III 300, E. 3; 106 II 123, E. 5b; OGer ZH, LF190052 vom 19. Dezember 2019, E. 2.5; HGer ZH, HE160435 vom 16. Februar 2017, E. 4.1; HE190203 vom 25. September 2019, E. 4.2; SCHUMACHER, Das Bauhand- werkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 327 ff., 401 f.; CHK-SCHUMACHER, Art. 837 ZGB N 11; GAUCH, a.a.O., N 1309). Was die Streitberufene gegen diese – mittlerweile etablierte – Rechtspre- chung vorbringt (act. 153/134, Rz. 64 ff., 69 ff.; act. 152/134, Rz. 63 ff., 68 ff.; act. 158, Rz. 25 ff., 30 ff.), überzeugt nicht. Insbesondere gilt diese Praxis nicht nur mit Bezug auf die Frage des (einheitlichen) Fristbeginns gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB, sondern auch für die Frage der Pfandberechtigung der jeweiligen Leistungen als solche, und sie ist zudem nicht nur dann anwendbar, wenn sich die pfandberechtigten und die nicht pfandberechtigten Leistungen nicht – oder nicht in zumutbarer Weise – separieren lassen. Ferner bezieht sie sich gleicher- massen auf (für sich genommen nicht pfandgeschützte) physische und intellektu- elle Leistungen.

E. 4.3.3 Nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ("sei es, dass sie den Grundeigentümer [oder] einen Handwerker oder Unternehmer […] zum Schuldner haben"; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) sind auch Werklohnforderungen von Subun- ternehmern für pfandberechtigte Bauleistungen pfandgeschützt, die gegen den Hauptunternehmer oder einen anderen Subunternehmer höherer Stufe – also nicht gegen den Grundeigentümer und (Dritt-)Pfandschuldner selbst – gerichtet sind. Nach allgemeiner Auffassung gilt dies selbst dann, wenn die Delegation an den Subunternehmer ohne Zustimmung oder Kenntnis des Grundeigentümers bzw. sogar vertragswidrig erfolgte. Der Anspruch des Subunternehmers auf Ein-

- 23 - tragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts ist ein von einem allfälligen Pfandanspruch seines Vertragspartners (Haupt- bzw. höherstufiger Subunter- nehmer) losgelöstes eigenständiges Recht. Daraus folgt, dass die (berechtigte oder unberechtigte) Bestellung eines Pfandrechts zugunsten des Hauptunter- nehmers den Pfandanspruch des Subunternehmers nicht verhindert, und zwar auch dann nicht, wenn die Pfandrechte ganz oder teilweise für dieselben Bauleis- tungen verlangt werden. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers erlischt der Pfandanspruch des Subunternehmers zudem auch dann nicht, wenn der Grund- eigentümer den Hauptunternehmer vollständig bezahlt hat und damit sämtliche Bauleistungen abgegolten wurden, die dieser an Subunternehmer delegiert hat. In einem solchen Fall läuft der Grundeigentümer deshalb Gefahr, die Bauleistungen des Subunternehmers ein zweites Mal bezahlen zu müssen, um die Zwangsver- wertung seines Grundstückes für eine fremde Schuld – jene des Hauptunterneh- mers – abzuwenden (zwar subrogiert der Grundeigentümer dann in die von ihm bezahlte Forderung des Subunternehmers [Art. 110 Ziff. 1 OR], bei Zahlungsun- fähigkeit des Hauptunternehmers wird diese indessen nicht werthaltig sein). Die in diesem Doppelzahlungsrisiko bestehende Benachteiligung des Grundeigentümers gegenüber den Subunternehmern hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genom- men. Ein Appell des Bundesgerichts an den Gesetzgeber, diese ungerechte Re- gelung zu überdenken, verhallte ergebnislos (vgl. zum Ganzen BGE 95 II 87, E. 3 und E. 4; 104 II 348, E. III.3; 105 II 264, E. 2; 109 II 445, E. 2; BGer, 5A_282/2016 vom 17. Januar 2017, E. 3.2.2; BSK ZGB II-THURNHERR, Art. 839/840 N 10 f.; GAUCH, a.a.O., N 183 ff.; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 238 ff., 902 f.).

E. 4.3.4 Umgekehrt stellt sich die Frage, ob ein (Haupt-)Unternehmer ein Pfandrecht auch dann verlangen kann – wenigstens im Grundsatz –, wenn er die fraglichen Bauleistungen nicht selbst ausgeführt, sondern an einen Subunternehmer dele- giert hat, und ob der Bestand eines Pfandanspruchs eines Subunternehmers bzw. eines Unternehmers tieferer Stufe einem Pfandanspruch des Hauptunternehmers bzw. des Unternehmers höherer Stufe entgegensteht.

- 24 - In einem Entscheid vom 14. Februar 1980 hielt die Kammer dafür, aus Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB könne nicht abgeleitet werden, dass der Unternehmer die pfandberechtigten Bauarbeiten selbst erbringen müsse, denn das massgebli- che Kriterium für den Pfandrechtsschutz sei nicht die vom Unternehmer tatsäch- lich verrichtete Arbeit, sondern die vertragliche Verpflichtung zu einer solchen. Auch wenn der (General-)Unternehmer keinerlei Bauarbeiten selbst ausgeführt, sondern diese allesamt an andere Unternehmer vergeben habe, sei er pfandbe- rechtigt, und zwar unabhängig von einem Nachweis, dass er die eingesetzten Subunternehmer (bereits) bezahlt habe. Daraus folge, dass ein "doppeltes Bau- handwerkerpfandrecht" zugunsten des Haupt- und des Subunternehmers für die- selben Bauleistungen durchaus möglich sei (OGer ZH, Urteil vom 14. Februar 1980, ZR 1980 Nr. 80, E. 1c und E. 1e). Diese Erwägungen erachtete die I. Zivilkammer des Obergerichts Zürich in einem Entscheid vom 17. September 2014 als unzutreffend, worauf die Streitbe- rufene in den von ihr geführten Berufungen hinweist (act. 153/134, Rz. 67; act. 152/134, Rz. 66; vgl. auch act. 158, Rz. 28). In diesem neueren Entscheid wird festgehalten, die Kammer sei in ihrem Entscheid aus dem Jahre 1980 letzt- lich von einem falschen Kriterium für den Pfandrechtsschutz ausgegangen, näm- lich von der vertraglichen Verpflichtung zur Leistung baupfandberechtigter Arbei- ten. Alleine entscheidendes Kriterium und Grundlage des Pfandrechtsschutzes sei jedoch ausschliesslich die tatsächliche, vom Unternehmer selbst verrichtete Bauarbeit. Wenn der (General-)Unternehmer sämtliche Arbeiten an Subunter- nehmer vergebe und selbst keinerlei (baupfandberechtigte) Arbeiten erbringe, be- stehe folglich kein Pfandrechtsschutz (OGer ZH, LB130063 vom 17. September 2014, ZR 2014 Nr. 80, E. IV.4c-e). Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Dass bereits die ver- tragliche Verpflichtung als solche zur Pfandberechtigung qualifiziert und eine tat- sächliche Verrichtung der geschuldeten pfandberechtigten Bauleistungen (Ver- tragserfüllung) nicht erforderlich ist, folgt ohne Weiteres aus Art. 839 Abs. 1 ZGB, wonach ein Bauhandwerkerpfandrecht bereits von dem Zeitpunkte an in das Grundbuch eingetragen werden kann, da sich der Unternehmer zur Arbeitsleis-

- 25 - tung verpflichtet hat (vgl. auch SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht,

3. Aufl. 2008, N 511, 513, 935 ff.; SCHUMACHER, Kein Bauhandwerkerpfandrecht, jedoch Verkäuferpfandrecht für Hausverkäufer, Baurecht 2015, S. 167). Die Auf- fassung der I. Zivilkammer, wonach ausschliesslich die tatsächliche Arbeitsleis- tung relevantes Kriterium für den Pfandrechtsschutz sein soll, lässt sich mit Art. 839 Abs. 1 ZGB nicht vereinbaren und ist deshalb abzulehnen. Im Übrigen wäre ohnehin nicht einzusehen, weshalb es darauf ankommen sollte, ob der Un- ternehmer die von ihm geschuldeten und unter seiner vertraglichen Verantwor- tung erfüllten Arbeiten in eigener Person selbst verrichtet oder ob er diese durch seine Organe, durch Angestellte oder durch beigezogene, selbständig handelnde Subunternehmer (oder andere Beauftragte) ausführen lässt. Auch Letztere sind nämlich nichts anderes als Erfüllungsgehilfen (Hilfspersonen) des Hauptunter- nehmers, deren Handlungen diesem – auch unter dem Titel von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB – ohne Weiteres zugerechnet werden (vgl. Art. 101 OR und Art. 364 Abs. 2 OR; vgl. dazu ferner BGE 116 II 305, E. 2c; 94 II 161, E. 1; SCHUMACHER, Baurecht 2015, S. 167). Umgekehrt ist der Entscheid der Kammer vom 14. Februar 1980 (ZR 1980 Nr. 80, E. 1) indessen dahingehend zu präzisieren, dass zwar die vertragliche Pflicht zur Erbringung pfandberechtigter Bauleistungen alleine ausreichend, ein bestehendes Vertragsverhältnis zwischen dem das Pfandrecht beanspruchenden Unternehmer und seinem Vergütungsschuldner aber nicht zwingend vorausge- setzt ist. Fehlt es an einer vertraglichen Grundlage, so genügt alternativ auch die blosse tatsächliche Verrichtung baupfandgeschützter Arbeiten, vorausgesetzt, es besteht in einem solchen Fall eine pfandgesicherte ausservertragliche Vergü- tungsforderung, etwa gestützt auf Art. 672 ZGB (vgl. hierzu BGE 134 III 147, E. 4.3, sowie unten, E. 6.1.1.5).

E. 4.3.5 Es zeigt sich somit, dass ein Total- oder Generalunternehmer, der sich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zur Leistung pfandgeschützter Arbei- ten verpflichtet hat, ohne Weiteres auch für sämtliche Bauleistungen pfandberech- tigt ist, die er durch beigezogene Subunternehmer erbringen lässt, und zwar im Grundsatz auch dann, wenn er diese (noch) nicht bezahlt hat (vgl. aber sogleich

- 26 - E. 4.3.6). Soweit solche Leistungen als funktionale Einheit zu betrachten sind, ist die gesamte Vergütungsforderung des Total- bzw. Generalunternehmers vollum- fänglich pfandgeschützt, auch soweit sie Leistungen betrifft, die für sich genom- men nicht pfandberechtigt wären, wie etwa die Projektierung, Planung, Aus- schreibung, Auswahl bzw. Koordination der beigezogenen Subunternehmer oder die Bauleitung (vgl. dazu oben, E. 4.3.2). Dies trifft auch dann zu, wenn der Total- bzw. Generalunternehmer sämtliche Arbeiten an Subunternehmer delegiert und selbst – in der Regel abgesehen von der Auswahl und der Koordination der Sub- unternehmer als solche – überhaupt keine eigenen Leistungen erbringt (in diesem Punkt immer noch zutreffend OGer ZH, Urteil vom 14. Februar 1980, ZR 1980 Nr. 80, E. 1c; vgl. in diesem Sinne auch SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfand- recht, 3. Aufl. 2008, N 336 ff., 511; SCHUMACHER, Baurecht 2015, a.a.O., S. 167; GAUCH, a.a.O., N 1301 [Fn 1592], 1309; kritisch BSK ZGB II-THURNHERR, Art. 839/840 N 3 f. m.w.Nw.). Der gegenteiligen Auffassung des Handelsgerichts Zürich, nach welcher der Total- bzw. Generalunternehmer immerhin gewisse – wenn auch nur sehr un- tergeordnete – eigene Leistungen erbracht haben muss, seien sie physischer oder auch ausschliesslich intellektueller Natur, kann nicht gefolgt werden (vgl. HGer ZH, HE160435 vom 16. Februar 2017, E. 4.1-4.2; HE190118 vom 20. Mai 2019, E. 5.2-5.3; vgl. auch den Entscheid der I. Zivilkammer des OGer ZH, LB130063 vom 17. September 2014, ZR 2014 Nr. 80, E. IV.4c-e, wo darüber hin- aus in Betracht gezogen wird, intellektuelle Eigenleistungen könnten hierfür nicht ausreichen, bzw. es könnten ohnehin nur Bauleistungen pfandgeschützt sein, die der Unternehmer in eigener Person tatsächlich verrichtet hat). Wie dargelegt, ent- steht einerseits der gesetzliche Pfandanspruch bereits aufgrund einer blossen vertraglichen Verpflichtung des Unternehmers zur Ausführung pfandberechtigter Arbeiten, also bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem unter Umständen noch nicht einmal feststeht, ob und in welchem Umfang der Hauptunternehmer Arbeiten an Drittunternehmer delegieren wird. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb es entscheidend darauf ankommen sollte, ob der Unternehmer immerhin einige wenige Arbeiten selbst (gemeint ist wohl: in eigener Person, durch eigene Organe oder durch eigene Angestellte) verrichtet hat oder nicht, mit der Folge, dass seine

- 27 - Vergütungsforderung gegebenenfalls in vollem Umfang geschützt ist. Beigezoge- ne Subunternehmer sind, wie bereits erwähnt, Erfüllungsgehilfen bzw. Hilfsperso- nen des beiziehenden Unternehmers; deren Arbeitsleistungen sind diesem so zu- zurechnen, als ob er sie selbst erbracht hätte.

E. 4.3.6 Die Argumente, welche die Streitberufene gegen diese Sichtweise ein- bringt, überzeugen nicht. Zutreffend ist zwar, dass das Institut des Bauhandwer- kerpfandrechts insbesondere dadurch gerechtfertigt wird, dass die Bauhandwer- ker mit ihren Bauleistungen, die sich namentlich aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsgrundsatzes im Grundstück des Grundeigentümers materialisieren, diesem einen Mehrwert verschaffen und dass diese Leistungen regelmässig nicht im Voraus, sondern erst nach deren Vollendung vergütet werden. Dieser "Mehr- wertgedanke" steht einer Regelung indessen nicht entgegen, nach der ein Total- bzw. Generalunternehmer auch für Bauleistungen pfandberechtigt ist, die er unter seiner vertraglichen Verantwortung durch Subunternehmer erbringen lässt, und zwar selbst dann nicht, wenn er sämtliche Arbeiten delegiert und seine Subunter- nehmer (noch) nicht bezahlt hat. In einem solchen Fall kann es dazu kommen, dass sowohl der Total- bzw. Generalunternehmer als auch gewisse (oder alle) Subunternehmer (und sogar Sub-Subunternehmer, an welche die Arbeiten weiterdelegiert wurden) für diesel- ben Bauleistungen ein Bauhandwerkerpfandrecht beantragen. Kommt es zu einer solchen Kollision von Pfandansprachen für dieselben Bauleistungen (sog. Doppel- oder Mehrfachanmeldungen), so steht ausser Zweifel, dass eine gewisse Koordi- nation erforderlich wird (vgl. hierzu überzeugend SCHUMACHER, Das Bauhandwer- kerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 935 ff., 945 ff.; SCHUMACHER, Baurecht 2015, a.a.O., S. 167; vgl. zudem auch HGer ZH, HE160435 vom 16. Februar 2017, E. 4.1; HE190118 vom 20. Mai 2019, E. 5.3). Das dem Institut des Bauhandwer- kerpfandrechts zugrunde liegende Mehrwertprinzip verbietet es, Vergütungsforde- rungen mehrerer Unternehmer in einer vertikalen Vertragskette für ein und diesel- be Bauleistung durch mehrere Grundpfandrechte kumulativ zu sichern. Andern- falls könnte der durch Bauleistungen geschaffene Mehrwert eines Grundstücks im Extremfall doppelt oder sogar noch häufiger gesichert werden, was bei einer

- 28 - Zwangsverwertung letztlich zu einer nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme des Bodenwerts durch die Baupfandgläubiger führen würde. Ausser Frage steht zu- dem, dass in einem solchen Konfliktfall letztlich jeweils die Vergütungsforderun- gen der Subunternehmer "tiefster Stufe" Vorrang haben müssen, einerseits weil die Unternehmer höherer Stufe durch Bezahlung der Subunternehmer dem eige- nen Pfandanspruch zum Durchbruch verhelfen können, andererseits weil diese bei einer Befriedigung der Subunternehmer aus dem Pfanderlös im entsprechen- den Umfang von ihrer Vergütungsschuld befreit werden und insofern keinen Nachteil erleiden. Fraglich erscheint indessen, wie eine solche Koordination zwischen den Pfandansprachen mehrerer Unternehmer verschiedener Vertragsstufen pro- zessual zu bewerkstelligen wäre. SCHUMACHER schlägt in diesem Zusammenhang vor, es sei spätestens bei der Erstellung bzw. Bereinigung des Lastenverzeichnis- ses im Hinblick auf die Verwertung des Baugrundstücks (Art. 140 SchKG) die Pfandsumme der Unternehmer höherer Stufe um den Betrag zu reduzieren, für den Unternehmer tieferer Stufe für dieselben Bauleistungen ein Pfandrecht haben eintragen lassen. Eine entsprechende Reduktion der Pfandsumme höherstufiger Unternehmer müsse aber auch bereits im ordentlichen bzw. allenfalls auch im summarischen Eintragungsverfahren möglich sein (SCHUMACHER, Das Bauhand- werkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 949 ff.; SCHUMACHER, Baurecht 2015, a.a.O., S. 167). Wie es sich diesbezüglich verhält, kann hier offen bleiben, da eine eigent- liche Kollision mehrerer Pfandansprachen nicht vorliegt. Dass neben der Gesuch- stellerin (als Haupt- bzw. Totalunternehmerin) weitere Unternehmer (i.e. Subun- ternehmer der Gesuchstellerin) Pfandrechte für Bauleistungen – innert Frist – be- antragt hätten, die auch dem hier zu beurteilenden Gesuch zugrunde liegen, wird nicht geltend gemacht. In dieser Konstellation, wenn also nur die Totalunternehmerin ein Pfand- recht verlangt, steht nach dem Gesagten ausser Zweifel, dass sich der Pfandan- spruch ohne Weiteres auch auf Bauleistungen erstreckt, die von Subunterneh- mern erbracht wurden und für die diese – wären sie nicht bezahlt worden – innert Frist ein Pfandrecht hätten verlangen können. Entgegen der Auffassung der

- 29 - Streitberufenen steht mit anderen Worten die blosse Möglichkeit von Mehrfach- anmeldungen einem Pfandrecht höherstufiger Unternehmer für delegierte Bau- leistungen nicht entgegen.

E. 4.4 Zusammengefasst ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die Ge- suchstellerin als Totalunternehmerin für sämtliche Bauleistungen, zu denen sie sich vertraglich verpflichtet hat, baupfandberechtigt ist, auch wenn sie diese voll- umfänglich an Subunternehmer delegiert hat und obschon gewisse Leistungen für sich genommen teilweise nicht pfandberechtigt wären. Die Planung, schlüsselfer- tige Erstellung und betriebsbereite Übergabe der Überbauung DT._____ erweist sich – unbestritten – als funktionale Einheit, so dass ohne Weiteres die gesamte Vergütungsforderung der Gesuchstellerin pfandgeschützt ist. Zutreffend ist ferner die Eventualerwägung der Vorinstanz (act. 133, E. 3.1 und E. 3.5), dass im summarischen Eintragungsverfahren die vorläufige Eintra- gung im Zweifelsfalle – dazu zählt auch eine unsichere Rechtslage (BGE 86 I 265, E. 3; BGer, 5A_32/2020 vom 8. April 2020, E. 3; 5A_426/2015 vom 8. Okto- ber 2015, E. 3.4) – zu bewilligen und die Entscheidung über unklare Rechtsfragen dem ordentlichen Richter zu überlassen ist. Eine unsichere Rechtslage liegt im vorliegenden Zusammenhang nach Auffassung der Kammer indessen nicht vor. Jedenfalls aber könnte nicht gesagt werden, es bestehe umgekehrt geradezu eine klare und gesicherte Rechtslage, wonach der Totalunternehmerin kein Pfandrecht zustehen sollte, wenn sie sämtliche Bauleistungen an Subunternehmer delegiert hat, bzw. ihr ein Pfandrecht von vornherein nur für Leistungen zusteht, die sie selbst (in eigener Person, durch eigene Organe oder durch eigene Angestellte) erbracht hat. Für eine Löschung der superprovisorisch eingetragenen Bauhand- werkerpfandrechte bestünde unter diesem Titel deshalb ohnehin kein Raum.

E. 5 Wahrung der Eintragungsfrist

E. 5.1 Die Streitberufene beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen betref- fend Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist (act. 133, S. 67 ff.; s. oben, E. 3.1.4) und macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Wert der Arbeiten der Subunternehmerin DX._____ GmbH (Montage von Holzrosten auf Beton-

- 30 - Sitzelementen) unrichtig festgestellt. Die Gesuchstellerin habe bloss behauptet, sie habe die DX._____ GmbH für die Erstellung der Sitzflächen beigezogen, diese habe ihr eine Offerte für Sitzbankauflagen zu einem Preis von Fr. 108'615.45 (inkl. MwSt.) unterbreitet und sie (die Gesuchstellerin) habe diese Offerte ange- nommen. Damit sei aber nichts über den Inhalt der Offerte bzw. den Preis und Wert der Holzrostarbeiten gesagt. Die Offerte entspreche nämlich nicht den hier fraglichen Arbeiten. Während im Baubeschrieb zwei verschiedene Sitzbanktypen aufgeführt seien, würden in der Offerte vier weitere Typen genannt. Ferner habe die Offerte auch die Erstellung von Sitzflächen für "Sitzgelegenheiten Nord- /Waldseitig" enthalten; dass auch diese Arbeiten im Januar bzw. Februar 2020 ausgeführt worden seien, habe die Gesuchstellerin nicht behauptet. Gemäss der Streitberufenen habe der Wert der hier fraglichen Holzrostarbeiten höchstens "wenige zehntausend Franken" betragen (act. 153/134, Rz. 85 ff.; act. 152/134, Rz. 84 ff.; act. 158, Rz. 46 ff.). Sodann macht die Streitberufene geltend, die Vorinstanz habe die fragli- chen Holzrostarbeiten zu Unrecht als Vollendungsarbeiten qualifiziert. Entgegen der Vorinstanz sei nicht nur die absolute Grösse des Werts der Arbeiten relevant, sondern auch die Relation zum Wert des Gesamtprojekts. Bei Gesamtkosten von Fr. 64'769'948.03 (exkl. MwSt.) machten die Holzrostarbeiten, selbst wenn von einem Wert von Fr. 100'850.– (exkl. MwSt.) ausgegangen würde, nur 0.155 % des Werkpreises aus. Deshalb seien diese Arbeiten als geringfügig zu qualifizie- ren und würden nur dann als Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB gel- ten, wenn sie unerlässlich, d.h. sicherheitsrelevant oder funktionell notwendig sei- en. Beides sei hier nicht der Fall. Massgeblich sei nämlich die funktionelle Not- wendigkeit bzw. Bedeutung der Arbeiten für das Gesamtbauwerk und nicht für die Sitzbänke alleine. Entscheidend sei, ob das vertraglich geschuldete (Gesamt- )Werk benutzbar gewesen und auch benutzt worden sei, was hier zutreffe. Die Holzroste seien weder für den Gebrauch der Überbauung noch für den Gebrauch der Sitzbänke bzw. der "Umgebung" notwendig gewesen, sondern seien rein äs- thetischer Natur gewesen und hätten nur den Sitzkomfort erhöht (act. 153/134, Rz. 94 ff., 99 ff., 104 ff.; act. 152/134, Rz. 93 ff., 98 ff., 103 ff.; act. 158, Rz. 55 ff., 60 ff., 65 ff.). Auch bei den Arbeiten betreffend Signaletikpylonen, welche die Vo-

- 31 - rinstanz nicht beurteilt habe, handle es sich nicht um Vollendungsarbeiten (act. 153/134, Rz. 114 ff.; act. 152/134, Rz. 113 ff.; act. 158, Rz. 75 ff.). Schliesslich macht die Streitberufene geltend, die Gesuchstellerin habe ihr mit Schreiben vom 2. bzw. 5. Dezember 2019 (act. 46/15-16) angezeigt, dass das Gesamtbauwerk abnahmebereit und vollendet sei, und zudem geltend gemacht, die Werkabnahme hätte bis am 6. Dezember 2019 abgeschlossen werden kön- nen und das Werk gelte per 19. Dezember 2019 als abgenommen. Damit sei die Gesuchstellerin selbst davon ausgegangen, das Werk sei abgeschlossen und die im Januar bzw. Februar zu leistenden Arbeiten betreffend Holzrostmontage und Signaletikpylonen seien – wenn auch im Leistungsbeschrieb enthalten – von un- tergeordneter Bedeutung und hinderten weder die Abnahme noch die Vollendung des Werkes. Die Schreiben der Gesuchstellerin hätten sich explizit nicht nur auf die Werkabnahme bezogen, sondern auch auf die Werkvollendung; dass das eine mit dem anderen einhergehe, ergebe sich zudem bereits aus Art. 157 der hier anwendbaren SIA-Norm 118. Auf diese Vollendungsanzeige sei die Gesuchstelle- rin zu behaften. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe die Streitberufe- ne mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 (act. 46/11) nicht die Vollendung des Werkes in Abrede gestellt, sondern nur Rückfragen betreffend das von der Ge- suchstellerin erstellte Terminprogramm zur Werkabnahme gestellt und festgehal- ten, dass sie (die Streitberufene) unter gewissen Vorbehalten zur Abnahme bereit gewesen sei, sofern die Gesuchstellerin das Terminprogramm tatsächlich für rea- listisch erachtete. Ohnehin komme es nicht darauf an, ob sie (die Streitberufene) das Werk als vollendet betrachtet habe, sondern nur darauf, ob die Gesuchstelle- rin ihr die Vollendung angezeigt habe (act. 153/134, Rz. 118 ff.; act. 152/134, Rz. 117 ff.; act. 158, Rz. 79 ff.).

E. 5.2 Die (vorläufige) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ins Grund- buch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 i.V.m. Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB; Art. 76 Abs. 3 GBV); andernfalls ist der Pfandanspruch verwirkt. Nach der Rechtsprechung gilt die Arbeit dann als vollendet i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht fal-

- 32 - len dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelieferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Geringfügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind, insbesondere wenn sie für den bestimmungsgemässen Gebrauch, die Funktionstüchtigkeit oder aus Sicherheits- gründen notwendig sind. Insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als vielmehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt (BGE 125 III 113, E. 2b; BGer, 5A_282/2016 vom 17. Januar 2017, E. 4.1; 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016, E. 4; 5A_420/2014 vom 27. November 2014, E. 3.1; vgl. zudem BSK ZGB II-THURNHERR, Art. 839/840 N 29 m.w.Nw.; vgl. demgegenüber SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1107 ff.; SCHUMACHER, Das Bau- handwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Aufl., 2011, N 240 ff.; CHK- SCHUMACHER, Art. 839 ZGB N 4 ff., insb. N 7, der mit guten Argumenten dafür plädiert, auf die letzten physischen und objektspezifischen Bauleistungen abzu- stellen, seien diese noch so "geringfügig" oder "nebensächlich", und seien diese "funktionell notwendig" oder nicht). Für die Frage des Fristbeginns ("Vollendung der Arbeit") sind grundsätzlich nur solche Arbeiten relevant, die im Rahmen des massgeblichen Werkvertrages zwischen dem Besteller und dem Unternehmer vereinbart wurden. Werden Arbeiten aufgrund mehrerer Rechtsgeschäfte ausge- führt – z.B. auf der Basis mehrerer Verträge oder im Rahmen von Bestellungsän- derungen –, so unterliegen diese im Grundsatz einem separaten Fristenlauf, es sei denn, die Rechtsgeschäfte bilden eine rechtliche oder die zu verrichtenden Arbeiten wenigstens eine funktionale Einheit (vgl. BGE 125 III 113, E. 3b; 111 II 343, E. 2; BGer, 5A_777/2009 vom 1. Februar 2010, E. 2-4; OGer ZH, LF200067 vom 11. März 2021, E. 5.1 m.w.Nw.).

E. 5.3 Es ist unbestritten, dass die von der Gesuchstellerin werkvertraglich ge- schuldeten Arbeiten, die für die Planung, schlüsselfertige Erstellung und betriebs- bereite Übergabe der Überbauung DT._____ gemäss TU-Vertrag vom 29. Juli 2016 (act. 2/2) notwendig waren (mitsamt Ergänzungsvereinbarungen und Nach- trägen), eine einzige funktionale Einheit darstellten und dass die Gesuchstellerin vertraglich verpflichtet war, Bauminseln aus Betonelementen zu erstellen und die- se mit Holzrosten als Sitzflächen zu versehen. Ebenfalls unbestritten ist, dass die

- 33 - von der Gesuchstellerin hiermit beauftragte Subunternehmerin, die DX._____ GmbH, die fraglichen Holzrostarbeiten an insgesamt 24 Tagen, letztmals am 18. Februar 2020, ausgeführt hat. Die Streitberufene macht zudem nicht mehr gel- tend, die Gesuchstellerin habe diese Arbeiten absichtlich aufgeschoben, sondern stellt sich nur noch auch den Standpunkt, diese Arbeiten würden keine Vollen- dungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB darstellen bzw. die Gesuchstellerin sei auf eine bereits im Dezember 2019 abgegebene Vollendungsanzeige zu behaf- ten.

E. 5.4 Die Streitberufene hält dafür, bei der letztmals am 18. Februar 2020 ausge- führten Montage von Holzrosten auf die bereits bestehenden Beton-Sitzelemente handle es sich um geringfügige bzw. nebensächliche Arbeiten. Dies begründet sie insbesondere damit, dass deren Wert im Verhältnis zum Gesamtbauwerk relativ gering sei, nämlich höchstens 0.155 % der Gesamtkosten betrage (bzw. in Wahr- heit sogar noch weniger, wenn auf den richtigen Wert von "wenige[n] zehntau- send Franken" abgestellt würde). Diese Argumentation geht fehl. Soweit die Streitberufene die vorinstanzli- che Feststellung des Werts der hier fraglichen Arbeiten beanstandet, ist festzuhal- ten, dass es in diesem Zusammenhang auf den exakten Wert nicht ankommt. Ob der objektive Wert der Holzrostarbeiten bzw. der hierfür vereinbarte Werkpreis rund Fr. 108'000.– betrug, wie die Vorinstanz annimmt, oder bloss "wenige zehn- tausend Franken", wie die Streitberufene vorbringt (act. 153/134, Rz. 92; act. 152/134, Rz. 91), macht keinen entscheidenden Unterschied. Selbst wenn den Holzrostarbeiten bloss ein Wert von rund Fr. 20'000.– bis ca. Fr. 50'000.– zu- gemessen würde – eine Grössenordnung, die die Streitberufene anerkennt ("we- nige zehntausend Franken") –, könnten diese Arbeiten bereits in rein quantitativer Hinsicht nicht mehr als geringfügig oder nebensächlich qualifiziert werden. Bei Grossbauprojekten wie der hier in Frage stehenden Überbauung hinkt ein Vergleich mit den Gesamtbaukosten, wie ihn die Streitberufene anstellt, von vornherein. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, liegt es in der Natur der Sache, dass die für die Werkvollendung notwendigen Arbeiten bei grösseren Projekten in zahlreiche kleinere Einzelarbeiten zerfallen, die sich zwar – verglichen mit den

- 34 - Gesamtbaukosten – wertmässig jeweils bloss in einem tiefen Promillebereich be- wegen mögen, die aber letztlich doch je einzeln für die Fertigstellung des Werkes erforderlich sind. Der Wert der letzten Vollendungsarbeiten eines grösseren Bau- werks, dessen Erstellung unter Umständen bereits mehrere Jahre in Anspruch genommen hat, wird deshalb im Vergleich zu den Gesamtkosten regelmässig – wenn nicht geradezu typischerweise – als verhältnismässig gering erscheinen. Das kann aber nicht dazu führen, dass solche Arbeiten ohne Weiteres als "gering- fügig" bzw. "nebensächlich" zu qualifizieren wären. Insofern hat die Vorinstanz im Rahmen einer quantitativen Beurteilung der Nebensächlichkeit der Arbeiten zu Recht auch bzw. vor allem auf absolute Kenngrössen abgestellt. Würden die Holzrostarbeiten bloss mit "wenige[n] zehntausend Franken" bewertet, wie die Streitberufene geltend macht, so könnte doch bereits aufgrund dieser Grössen- ordnung des Arbeitswerts in absoluten Zahlen nicht mehr von geringfügigen Ar- beiten gesprochen werden. Hinzu kommt, dass die Holzrostmontage insgesamt 24 Tage in Anspruch genommen hat, was zweifelsfrei einen mehr als nur uner- heblichen Zeitaufwand darstellt.

E. 5.5 Auch unter qualitativen Gesichtspunkten handelt es sich bei der Holzrost- montage aber nicht bloss um nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienen- de Arbeiten bzw. um Aus- oder Nachbesserungen. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin werkvertraglich die Erstellung von Bauminseln aus Betonelemen- ten mit Holzrosten als Sitzflächen schuldete. Sind nur die Betonelemente als sol- che erstellt, fehlen aber die geschuldeten Holzroste als Sitzgelegenheiten, können die Bauminseln nicht als vollendet gelten. Das Anbringen von Holzrosten dient of- fensichtlich nicht nur rein ästhetischen Zwecken bzw. der Vervollkommnung, son- dern die Holzroste stellen einen wesentlichen Teil der Bauminseln dar, der diese erst zu Sitzgelegenheiten der vereinbarten Art macht. Daran ändert nichts, dass man sich theoretisch auch direkt auf die nackten Betonelemente setzen könnte, wie die Streitberufene geltend macht. Die Ausstattung der Sitzoberfläche mit dem vereinbarten Material stellt ohne Weiteres eine für die Vollendung der Sitzbänke wesentliche Arbeit dar. Ähnlich könnte etwa nicht gesagt werden, eine Wohnbau- te sei bereits vor der Verlegung des vereinbarten Parkettbodens vollendet, nur weil der Fussboden auch im Rohzustand betreten werden kann.

- 35 - Nicht überzeugend ist sodann das Vorbringen der Streitberufenen, die Holzrostarbeiten seien in ihrer Bedeutung ausschliesslich mit dem Gesamtbau- werk zu vergleichen, und es sei allein entscheidend, ob die Überbauung als sol- che auch ohne diese Arbeiten benutzt werden könne, nicht aber, was mit Blick auf die Sitzbänke bzw. die Bauminseln im Besonderen gelte. Zum vereinbarten Werk gemäss dem TU-Vertrag der Parteien gehört auch die Umgebungsgestaltung, in- klusive der Bauminseln mit den Sitzgelegenheiten. Sind diese Bauminseln nicht fertiggestellt, so ist ein zwar relativ kleiner, aber nicht unwesentlicher Teil des ge- samten Bauwerks unvollendet. Dass die ausstehenden Arbeiten (Fertigstellung der Bauminseln) verglichen mit den bereits geleisteten Arbeiten (Erstellen einer Grossüberbauung ohne bzw. mit unfertigen Bauminseln) hierbei als relativ unbe- deutend erscheinen, ist unmassgeblich. Die Frist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB beginnt für das gesamte Werk – verstanden im Sinne einer rechtlichen bzw. funk- tionalen Einheit (vgl. oben, E. 5.2) – einheitlich erst dann, wenn sämtliche Verrich- tungen ausgeführt sind, die Gegenstand des Werkvertrags sind. Dazu zählt vor- liegend wie gesagt auch das Erstellen der Bauminseln, und diese sind wie er- wähnt nicht vollendet, solange die vereinbarten Sitzflächen nicht angebracht sind.

E. 5.6 Schliesslich dringt auch der Einwand der Streitberufenen nicht durch, die Gesuchstellerin sei auf eine von ihr bereits am 2. bzw. 5. Dezember 2019 abge- gebene Vollendungsanzeige (act. 46/15-16) zu behaften. Die Vorinstanz führt diesbezüglich unter Verweis auf die eingereichte Kor- respondenz und die diesbezüglichen Parteibehauptungen aus (act. 133, S. 71 f.), die Gesuchstellerin habe in diesem Zusammenhang anerkannt, dass sie Ende 2019 der Auffassung gewesen sei, das Gesamtbauwerk sei vollendet (vgl. act. 54 Rz. 193 ff.). Aus den Schreiben der Gesuchstellerin vom 2. bzw. 5. Dezember 2019 (act. 46/15-16) gehe denn auch hervor, dass sie der Streitberufenen am

19. November 2019 ein Terminprogramm für die Werkabnahme per 6. Dezember 2019 zugestellt habe und selbst der Auffassung gewesen sei, dabei handle es sich um eine Vollendungsanzeige. Die Gesuchstellerin habe indessen geltend gemacht, die Streitberufene habe die Werkvollendung selbst in Abrede gestellt und verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nun behaupte, das Werk sei doch be-

- 36 - reits im Dezember 2019 vollendet gewesen (vgl. act. 54 Rz. 193 ff.). Aus zwei Schreiben der Streitberufenen gehe in der Tat hervor, so die Vorinstanz weiter, dass diese die Ansicht der Gesuchstellerin, das Werk sei vollendet, abgelehnt und dies auch kommuniziert habe. Zum einen habe die Streitberufene mit Schreiben vom 28. November 2019 (act. 55/84) ausstehende Fertigstellungsarbeiten be- mängelt und geltend gemacht, diese seien für die Gesamtabnahme und - übergabe zwingende Voraussetzung. Zum anderen habe die Streitberufene mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 (act. 46/11) erklärt, dass sie die Zustellung des Terminprogramms für die Werkabnahme durch die Gesuchstellerin vom 19. No- vember 2019 nicht als Vollendungsanzeige betrachtet habe (act. 133, S. 71 f.). Die Streitberufene räumt in den von ihr geführten Berufungsverfahren ein, dass sie das Werk im November 2019 tatsächlich noch nicht als vollendet be- trachtet und dies der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 28. November 2019 (act. 55/84) auch kommuniziert habe (vgl. act. 153/134, Rz. 122; act. 152/134, Rz. 121; act. 158, Rz. 83). Sie hält dem aber (sinngemäss) entgegen, sie habe in diesem Schreiben nur allgemein die Ansicht geäussert, das Werk sei nicht vollen- det und deshalb nicht abnahmefähig, nicht aber im Besonderen eingeräumt, es seien die fehlenden Holzroste oder Signaletikpylonen, die der Vollendung entge- genstünden. Zudem führe dieses Schreiben nicht dazu, dass die Holzrostarbeiten bzw. das Anbringen der Signaletikpylonen zu Vollendungsarbeiten würden. Oh- nehin käme es nicht auf ihre eigene Wahrnehmung als Bestellerin an, sondern auf jene der Gesuchstellerin als Unternehmerin (vgl. act. 153/134, Rz. 122; act. 152/134, Rz. 121; act. 158, Rz. 83). Diese Argumentation geht fehl. Zum einen handelt es sich wie gezeigt zu- mindest bei den Holzrostarbeiten unabhängig von einer entsprechend geäusser- ten Auffassung der Streitberufenen um Vollendungsarbeiten. Soweit sich die Streitberufene zum anderen darauf beruft, die Gesuchstellerin sei auf ihre am

2. bzw. 5. Dezember 2019 abgegebene Vollendungsanzeige zu behaften – und es sei deshalb von einer Werkvollendung bereits im Dezember 2019 auszugehen –, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie eine Vollendung des Werkes mit Schrei- ben vom 28. November 2019 zu jenem Zeitpunkt selbst negiert und gegenüber

- 37 - der Gesuchstellerin geltend gemacht hat, es seien noch zahlreiche Fertigstel- lungsarbeiten ausstehend, und zwar sowohl mit Bezug auf "sämtliche[…] Gebäu- deteile als auch [die] Umgebung" (act. 55/84). Dass die Streitberufene die von ihr geltend gemachten ausstehenden Fertigstellungsarbeiten nicht einzeln aufgelistet bzw. die fehlenden Holzroste und Signaletikpylonen nicht im Besonderen erwähnt hat, kann nicht entscheidend sein. Wenn die Streitberufene klar und deutlich zum Ausdruck bringt, sie halte das Werk für nicht vollendet, und die Gesuchstellerin gar explizit auffordert, die aus ihrer Sicht ausstehenden Fertigstellungsarbeiten auszuführen, so ist es widersprüchlich und verdient keinen Schutz, wenn sie sich nun darauf beruft, das Werk sei zu jenem Zeitpunkt vollendet gewesen. Umgekehrt kann nicht gesagt werden, das Verhalten der Gesuchstellerin sei missbräuchlich. Wenn sich die Gesuchstellerin zunächst auf den Standpunkt stellte, das Werk sei vollendet, dann aber – auf Aufforderung der Streitberufenen und nachdem diese eine Werkvollendung deutlich zurückgewiesen hatte – weitere Fertigstellungsarbeiten vornahm, so ist es nicht widersprüchlich, sich später da- rauf zu berufen, das Werk sei tatsächlich erst mit diesen später vorgenommenen Fertigstellungsarbeiten vollendet worden. Vielmehr entspricht dies gerade dem, was die Streitberufene stets behauptet und von der Gesuchstellerin verlangt hat. Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin auch noch einige Tage nachdem die Streitberufene eine Werkvollendung verneint und die Gesuchstelle- rin zur Fertigstellung des Werkes aufgefordert hatte (Schreiben der Streitberufe- nen vom 28. November 2019; act. 55/84) bei ihrer Auffassung blieb, das Werk sei in Wahrheit vollendet (Schreiben vom 2. bzw. 5. Dezember 2019; act. 46/15-16). Damit wurde die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien über die Werk- vollendung nicht beseitigt, namentlich stimmte die Streitberufene der Ansicht der Gesuchstellerin nicht zu. Vielmehr bleibt es dabei, dass sich die Gesuchstellerin – ohne sich selbst dem Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen – darauf berufen kann, sie sei letztlich der Aufforderung der Streitberufenen nach- gekommen, das Werk fertigzustellen, und teile nunmehr deren damalige Auffas- sung, das Werk sei Ende 2019 noch nicht vollendet gewesen.

- 38 -

E. 5.7 Zusammengefasst ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass es sich bei den Holzrostarbeiten um Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB han- delte, dass die Gesuchstellerin nicht auf eine bereits im Dezember 2019 abgege- bene Vollendungsanzeige zu behaften ist und dass das fristauslösende Ereignis folglich frühestens auf den 18. Februar 2020 fiel. Mit der vorläufigen Eintragung der beantragten Bauhandwerkerpfandrechte im Grundbuch am 4. Mai 2020 (vgl. im Verfahren ES200013-C: act. 5 und act. 12) wurde die viermonatige Eintra- gungsfrist somit gewahrt. Damit kann offen bleiben, ob es sich auch bei den Ar- beiten der DY._____ AG (Montage der Signaletikpylonen) um Vollendungsarbei- ten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB handelte.

E. 6 Vergütungsanspruch und Pfandsumme Mit Bezug auf das Quantitativ der einzutragenden Pfandsumme ist unbestrit- ten, dass sich der Pauschal-Werkpreis gemäss TU-Vertrag auf Fr. 60'180'000.– belief, dass dieser mit Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 um Fr. 4'589'948.03 sowie mit schriftlich genehmigten Nachträgen im Umfang von Fr. 130'976.33 erhöht wurde, dass auf dem Vergütungsanspruch die Mehrwert- steuer von 7.7 % geschuldet ist und dass die Streitberufene der Gesuchstellerin auf die Vergütungsforderung bereits Fr. 54'089'901.37 bezahlt hat. Die Streitberu- fene macht sodann nicht mehr geltend, ihr stünden zur Verrechnung gestellte Ge- genforderungen im Zusammenhang mit einem Verspätungsschaden bzw. mer- kantilen Minderwerten zu. Unbestritten ist zudem, dass auf der Vergütungsforde- rung Verzugszinsen zu 5 % seit dem 4. Mai 2020 geschuldet sind. Strittig und im Folgenden zu beurteilen bleiben damit (i) die von der Gesuch- stellerin geltend gemachte Mehrforderung im Umfang von Fr. 9'857'575.99 aus "pendenten Nachträgen" (Geschäfts-Nr. LF210035-O [act. 134, Rz. 15 ff.]), (ii) die von ihr behauptete Forderung von Fr. 9'135'200.– im Zusammenhang mit einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie (Geschäfts-Nr. LF210035-O [act. 134, Rz.47 ff.]) sowie (iii) der Verrechnungseinwand der Streitberufenen mit Bezug auf eine geltend gemachte Konventionalstrafe von Fr. 2'700'000.– (Geschäfts-Nrn.

- 39 - LF210036-O [act. 152/134, Rz. 127 ff.] und LF210037-O [act. 153/134, Rz. 128 ff.]).

E. 6.1 Pendente Nachträge

E. 6.1.1 Nachträge Nrn. 141, 158, 165, 170 rev., 171 rev., 177, 179, 199, 199a, 200, 202, 204 und 205

E. 6.1.1.1 Die Vorinstanz führt aus, die Parteien hätten im TU-Vertrag einen Pau- schalwerkpreis vereinbart (act. 2/2, Ziff. 12.3); entsprechend könne die Unter- nehmerin grundsätzlich – abgesehen von Bestellungsänderungen – keine Preis- erhöhung fordern, auch wenn ihr Aufwand höher ausfalle als erwartet (Art. 373 Abs. 1 OR). Mit Bezug auf allfällige Änderungswünsche der Parteien sei vertrag- lich ein detailliertes Verfahren festgelegt worden, wie in einem solchen Fall vorzu- gehen sei. Zusammengefasst müsse gemäss den einschlägigen vertraglichen Bestimmungen (act. 2/2, Ziff. 12.3, 12.6.1, 18.1 und 18.2) sowohl für Änderungs- wünsche der Bestellerin als auch für solche der Unternehmerin letztlich eine schriftliche Genehmigung der Bestellungsänderung durch die Bestellerin vorlie- gen, andernfalls die Änderung im Grundsatz nicht ausgeführt werden dürfe bzw. hierfür keine Mehrvergütung geschuldet sei (sog. Genehmigungsklausel). Fehle es an einer schriftlichen Genehmigung durch die Bestellerin, so sei eine Vergü- tung nur in Ausnahmefällen geschuldet, namentlich (i) wenn der vereinbarten Form lediglich die Bedeutung einer Beweisform zukomme, die Bestellerin die Be- stellungsänderung aber doch formfrei genehmigt habe, (ii) wenn es sich um dring- liche Arbeiten handle und eine vorgängige Genehmigung nicht eingeholt werden könne oder (iii) wenn die Bestellerin gegenüber der Unternehmerin ausdrücklich oder konkludent auf die Geltendmachung des Genehmigungsvorbehalts verzich- tet habe (act. 133, E. V.2.1 und E. V.2.3.1). Die Gesuchstellerin habe, so die Vorinstanz weiter, die Nachträge Nrn. 141, 158, 165, 170 rev., 171 rev., 177, 179, 199, 199a, 200, 202, 204 und 205 (act. 2/52-58, 2/61-64, 2/67-68) nicht schriftlich genehmigen lassen. Ein An- spruch auf Mehrvergütung könne ihr deshalb nur zustehen, wenn sie einen der vorgenannten Ausnahmetatbestände glaubhaft mache. In diesem Zusammen- hang mache die Gesuchstellerin zwar geltend, das vertraglich vereinbarte Schrift-

- 40 - formerfordernis diene lediglich Beweiszwecken, sie habe indessen in tatsächlicher Hinsicht nicht behauptet, die fraglichen Nachtragsarbeiten seien durch die Streit- berufene mündlich oder stillschweigend genehmigt worden. Damit seien die rele- vanten Tatsachenbehauptungen nicht aufgestellt, was auch im summarischen vorläufigen Eintragungsverfahren erforderlich sei. Soweit sich die Gesuchstellerin in ihrer Novenstellungnahme auf einen Anspruch aus Art. 672 Abs. 1 ZGB stütze, sei ihr Vorbringen verspätet und unzulässig (act. 133, E. V. 2.3.2).

E. 6.1.1.2 Dem hält die Gesuchstellerin erstens entgegen, bei Formwidrigkeit – d.h. bei fehlender schriftlicher Genehmigung der Nachträge durch die Bestellerin – be- stehe ein Vergütungsanspruch dann, wenn entweder nachgewiesen sei, dass die Parteien diesbezüglich eine blosse Beweis- und keine Abschlussform vereinbart hätten, oder wenn nachgewiesen sei, dass die Bestellerin den Genehmigungswil- len zwar formwidrig, aber doch erklärt habe, sei es ausdrücklich (mündlich) oder konkludent. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien diese Voraussetzun- gen nicht kumulativ erforderlich, sondern es genüge, wenn einer der beiden Tat- bestände erfüllt sei (vgl. act. 134, Rz. 18 f. im Verfahren LF210035-O). Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Die Parteien haben unbestritte- nermassen einen pauschalen Werkpreis vereinbart, weshalb die Gesuchstellerin eine Mehrvergütung grundsätzlich nur im Falle einer Bestellungsänderung (Ände- rung des Vertragsinhalts) fordern kann (vgl. Art. 373 Abs. 1 OR). Für das wirksa- me Zustandekommen der Bestellungs- bzw. Vertragsänderung trägt die Unter- nehmerin die Beweislast (vgl. hierzu BGer, 4A_465/2017 vom 2. Mai 2018, E. 2; GAUCH, a.a.O., N 785 f. m.w.Nw.). Dass der Gesuchstellerin (als Unternehmerin) oder der Streitberufenen (als Bestellerin) das Recht zukäme – namentlich auf- grund einer entsprechenden vertraglichen Bestimmung –, eine Bestellungsände- rung einseitig zu erklären (durch Ausübung eines entsprechenden Gestaltungs- rechts), wird nicht behauptet. Eine zur Mehrvergütung berechtigende Bestel- lungsänderung kann sich folglich nur aus einer gegenseitig vereinbarten Ver- tragsänderung ergeben, was übereinstimmende gegenseitige Willenserklärungen beider Parteien voraussetzt (vgl. hierzu GAUCH, a.a.O., N 770 ff.). Vereinbaren die Parteien, wie hier, für eine solche zweiseitige Bestellungs- bzw. Vertragsänderung eine besondere Form, so wird gemäss Art. 16 Abs. 1 OR vermutet, dass es sich

- 41 - dabei um eine sog. Abschlussform handelt und die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen (d.h. allfällige Erklärungen nicht mit Rechtsbin- dungswillen abgegeben werden). Diese Vermutung kann erstens durch den Nachweis widerlegt werden, dass ein Vertrag trotz allem i.S.v. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 OR formlos zustande gekommen ist, indem die Parteien entsprechende Willenserklärungen zwar nicht in der vereinbarten Form, in Wirklichkeit aber doch mit Rechtsbindungswillen (Abschlusswillen) ausgetauscht haben (BGer, 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018, E. 5.3; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, OR AT Bd. I, 11. Aufl. 2020, N 593; vgl. auch BGE 125 III 263, E. 4c; BGer, 4A_619/2016 vom 15. März 2017, E. 7.3.1.2). Zweitens wird die Vermutung gemäss Art. 16 Abs. 1 OR durch den Nachweis ausser Kraft gesetzt, dass die Parteien eine blosse Beweisform (und nicht eine Abschlussform) vereinbart haben (BGE 138 III 123, E. 2.4.1; 128 III 212, E. 2b/aa). Gelingt dieser Nachweis, so entfällt damit zwar die (negative) Vermutung, wonach "die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen", ein Abschluss des Vertrages ist damit aber nicht positiv dargetan (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 592 a.E.). Vielmehr liegt es dann nach wie vor an der beweisbelasteten Partei, die sich auf den Vertragsab- schluss beruft, die massgeblichen übereinstimmenden gegenseitigen Willenser- klärungen zu behaupten und im Bestreitungsfalle zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund kann es offensichtlich nicht genügen, wenn die Gesuchstellerin bloss behauptet und gegebenenfalls nachweist bzw. glaubhaft macht, bei der vereinbarten Form handle es sich nur um eine Beweis- und nicht um eine Abschlussform. Mit diesem Nachweis allein ist nichts darüber gesagt, ob und inwiefern die Parteien, namentlich die Bestellerin, den geltend gemachten Bestellungsänderungen (Nachträgen) zugestimmt haben. Vielmehr obliegt es der Gesuchstellerin – unabhängig von einem Nachweis, dass der vereinbarten Form bloss die Bedeutung einer Beweisform zukomme –, entsprechende übereinstim- mende gegenseitige Willenserklärungen der Parteien substantiiert zu behaupten und gegebenenfalls nachzuweisen (bzw. im summarischen Verfahren glaubhaft

- 42 - zu machen). Nur dann kann ein Anspruch auf Mehrvergütung aus Bestellungsän- derungen bestehen. Davon ist die Vorinstanz zutreffend ausgegangen.

E. 6.1.1.3 Zweitens macht die Gesuchstellerin in ihrer Berufung geltend, sie habe vor Vorinstanz nicht nur behauptet, der vereinbarten vertraglichen Form sei bloss die Bedeutung einer Beweisform zugekommen, sondern auch, dass die Streitbe- rufene (Bestellerin) die Nachträge Nrn. 141, 158, 165, 170 rev., 171 rev., 177, 179, 199, 199a, 200, 202, 204 und 205 "in Auftrag gegeben" – das heisse "ge- nehmigt" – habe (act. 134, Rz. 21, 23, 25, 27). Diesbezüglich verweist sie auf act. 1, Rz. 33, und act. 54, Rz. 92 f., 103. An der referenzierten Stelle in ihrem vor Vorinstanz gestellten Gesuch (act. 1, Rz. 33) behauptet die Gesuchstellerin, sie habe der Streitberufenen "ge- wisse in Auftrag gegebene Bestellungsänderungen zur Gegenzeichnung unter- breitet (Nachtragsofferten), die von der [Streitberufenen] noch nicht gegenge- zeichnet retourniert" worden seien. Darunter würden "zudem Nachträge [fallen], welche die [Streitberufene] zu Unrecht nicht genehmigt, die daraus resultierenden Mehrkosten aber zu tragen [habe] (Nachträge Nrn. 141, 182 rev. du 187)". Inwie- fern damit ein Konsens der Parteien substantiiert behauptet sein soll, ist nicht er- kennbar. Vielmehr führt die Gesuchstellerin hier selbst aus, bei den von ihr der Streitberufenen unterbreiteten Bestellungsänderungen handle es sich um "Nach- tragsofferten", also um Angebote für entsprechende Vertragsänderungen, und es habe die Streitberufene diese Offerten nicht gegengezeichnet, also nicht ange- nommen. Die Nachträge Nrn. 141, 182 rev. und 187 habe die Streitberufene so- gar explizit abgelehnt. Inwiefern dies "zu Unrecht" geschehen sein soll, führt die Gesuchstellerin nicht aus. Im Gegenteil zeugt dies von einem unrichtigen Ver- ständnis des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts. Dass die Gesuchstellerin An- spruch auf eine entsprechende Vertragsänderung bzw. Annahme der von ihr un- terbreiteten Vertragsofferten gehabt haben soll, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der Streitberufenen stand es frei, die Offerten nicht anzunehmen bzw. auch explizit abzulehnen. Ein Konsens über eine Bestellungsänderung kann daraus nicht abgeleitet werden.

- 43 - Nachdem die Streitberufene und eine Grosszahl der Gesuchsgegner be- stritten hatten, dass die Streitberufene die von der Gesuchstellerin geltend ge- machten Nachträge (schriftlich) genehmigt habe (vgl. act. 45 Rz. 60, 62 ff.; act. 44 Rz. 13 ff.), führte die Gesuchstellerin in ihrer Novenstellungnahme vor Vorinstanz ergänzend aus, die geltend gemachten Nachträge seien "zusätzlich in Auftrag gegeben worden und die Mehrkosten [seien] von der [Streitberufenen] zu tragen" (act. 54, Rz. 92). Damit ist ein Konsens über die bestrittenen Bestellungsände- rungen freilich ebenfalls nicht substantiiert behauptet. Gerade weil die Parteien – wenigstens im Sinne einer Beweisform – einen Schriftlichkeitsvorbehalt vereinbart und die Streitberufene sowie die Gesuchsgegner eine (allenfalls auch bloss form- los erklärte) Genehmigung bestritten hatten, wäre es an der Gesuchstellerin ge- wesen, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Streitberufene den entsprechen- den Bestellungsänderungen trotz allem mit Rechtsbindungswillen zugestimmt ha- ben soll. Ein Hinweis, diese Bestellungsänderungen seien "in Auftrag gegeben worden", genügt vor diesem Hintergrund den bundesrechtlichen Substantiie- rungsanforderungen nicht. Auch in den übrigen referenzierten Ausführungen der Gesuchstellerin vor Vorinstanz (act. 54, Rz. 92 f., 103) findet sich keine substantiierte Behauptung ei- ner Zustimmung der Streitberufenen zu den geltend gemachten Nachträgen. Die Ausführungen in act. 54, Rz. 103, betreffen ausschliesslich den Nachtrag Nr. 203, worauf zurückzukommen sein wird (dazu, E. 6.1.3).

E. 6.1.1.4 Am Gesagten ändert nichts, dass die für das Eintragungsbegehren an- spruchsbegründenden Tatsachen im summarischen vorläufigen Eintragungsver- fahren nicht strikte zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen sind (Art. 961 Abs. 3 ZGB), dass aufgrund der besonderen Interessenlage – nament- lich weil der Pfandanspruch bei einer Verweigerung der vorläufigen Eintragung nach Ablauf der Verwirkungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB unwiederbringlich untergeht – an die Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass die Eintragung deshalb nur verweigert werden kann, wenn der Bestand des Pfandrechts geradezu ausgeschlossen oder höchst un- wahrscheinlich ist (vgl. BGE 137 III 563, E. 3.3; BGer, 5A_613/2015 vom 22. Ja- nuar 2016, E. 4; 5A_475/2010 vom 15. September 2010, E. 3.1.2; 5A_777/2009

- 44 - vom 1. Februar 2010, E. 4.1, je m.w.Nw.). Bei richtiger Betrachtung ändert das gegenüber der gewöhnlichen Glaubhaftmachung nochmals deutlich herabgesetz- te Beweismass nämlich nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der Parteien. Die gesuchstellende Partei hat sämtliche mit Bezug auf die Eintra- gungsvoraussetzungen relevanten Tatsachen, für die sie die Beweislast trägt, substantiiert zu behaupten. Dieser Behauptungs- und Substantiierungslast ist in einem ersten Schritt Genüge getan, wenn die jeweiligen rechtserheblichen Tatsa- chen im Parteivortrag wenigstens so gehaltvoll behauptet werden, dass eine sub- stantiierte und detaillierte Bestreitung vernünftigerweise möglich ist. Bestreitet die nicht beweisbelastete Partei bestimmte Tatsachen, so sind diese alsdann nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass sie – im Rahmen des erwähnten, herabgesetzten Beweis- masses – zum Beweis verstellt werden könnten. Die Frage des massgeblichen Beweismasses ist deshalb gedanklich von der Frage der Behauptungs- und Sub- stantiierungslast zu trennen. Nur und erst wenn eine genügende Behauptung bzw. Substantiierung erfolgt ist, ist in einem nachfolgenden Schritt – bei der ge- richtlichen Würdigung der dazu offerierten Beweismittel – die Position der Ge- suchstellerin durch das herabgesetzte Beweismass erleichtert (OGer ZH, LF200067 vom 11. März 2021, E. 5.2; LF180102 vom 5. Februar 2019, E. III.2.3 und III.3.5; LF170072 vom 6. März 2018, E. III.2.2). Mit den oben wiedergegebenen Behauptungen ("in Auftrag gegeben") hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nicht ansatzweise dargelegt, wann und auf welche Weise (etwa mündlich, per Telefon oder per E-Mail) die Streitberufene den geltend gemachten Bestellungsänderungen zugestimmt haben soll. Mangels hin- reichender Substantiierung eines entsprechenden Konsenses kann sich die Frage einer Glaubhaftmachung von vornherein nicht stellen.

E. 6.1.1.5 Schliesslich stützt die Gesuchstellerin ihren Vergütungsanspruch für die nicht genehmigten Nachträge eventualiter auf die Rechtsgrundlage von Art. 672 Abs. 1 ZGB (act. 134, Rz. 21, 28 f.). Zu Recht beanstandet sie die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz, dieses Vorbringen sei erst nach Aktenschluss erfolgt und deshalb verspätet (act. 133, S. 57). Soweit die Gesuchstellerin in ihrer No- venstellungnahme vor Vorinstanz nämlich neu geltend machte, gestützt auf das

- 45 - von ihr bereits eingebrachte Tatsachenfundament ergebe sich – in Anspruchs- konkurrenz zu einem pfandgesicherten werkvertraglichen Vergütungsanspruch gegenüber der Streitberufenen – aus Art. 672 ZGB auch ein nicht vertraglicher Entschädigungsanspruch gegenüber den Gesuchsgegnern, der ebenfalls pfand- berechtigt sei (vgl. act. 54, Rz. 98 ff.), so betrifft dies die rechtliche Begründung ih- res Pfandanspruchs, die jederzeit – auch nach Aktenschluss – geändert bzw. er- gänzt werden kann. Der Standpunkt der Gesuchstellerin scheitert indessen aus anderen Gründen: Art. 672 ZGB gewährt dem Materialeigentümer, der eigenes Material auf einem fremden Grundstück verbaut, einen nicht vertraglichen Entschädigungsan- spruch, sofern eine Trennung von Material und Boden nicht stattfindet. Der An- spruch richtet sich direkt gegen den Grundeigentümer, hier also von vornherein nicht gegen die Streitberufene als Werkbestellerin, sondern – wenn überhaupt – gegen die Gesuchsgegner. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom guten oder bösen Glauben des Material- und des Grundeigentümers (Art. 672 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). Handeln beide gutgläubig i.S.v. Art. 3 ZGB, wovon die Gesuch- stellerin hier stillschweigend auszugehen scheint, kann die Materialeigentümerin in Analogie zu Art. 62 OR vom Grundeigentümer in dem Umfang eine Entschädi- gung verlangen, als dieser bereichert ist. Den Wert des verwendeten Materials und der aufgewendeten Arbeit hat der Grundeigentümer in diesem Fall nur dann voll zu ersetzen, wenn sich der objektive Wert des Grundstücks und damit das Vermögen des Grundeigentümers um den gleichen Betrag erhöht hat (BGer, 4A_178/2013 vom 31. Juli 2013, E. 2.3.1; BGE 99 II 131, E. 6c). Ob Art. 672 ZGB in der vorliegenden Konstellation überhaupt anwendbar ist, also im Verhältnis zwischen einer bauenden Materialeigentümerin und dem Grundeigentümer auch dann gilt, wenn Erstere (als Subunternehmerin bzw. hier als Totalunternehmerin) den Einbau aufgrund eines vertraglichen Verhältnisses zu einem Dritten (Hauptunternehmerin oder Grundstücksverkäuferin als Bauher- rin) vornimmt, ist umstritten (vgl. in diesem Sinne BGE 99 II 131; offen gelassen dagegen u.a. in BGE 103 II 227, E. 5; kritisch mit guten Argumenten SCHMID, Ein- bau von eigenem Material auf fremdem Grund, Schweiz. Baurechtstagung 2019, S. 171 ff. m.w.Nw.). Wie es sich damit verhält, kann hier offen bleiben. Selbst

- 46 - wenn Art. 672 ZGB auch in solchen Fällen anwendbar wäre, setzte dieser An- spruch eine Bereicherung des Grundeigentümers voraus, die jedoch in aller Regel nicht vorliegt, weil der Grundeigentümer den Gegenwert der fraglichen Bauleis- tungen seiner Hauptunternehmerin bzw. seiner Verkäuferin zu bezahlen hat (BGE 103 II 227, E. 5). Soweit der Grundeigentümer seiner Vertragspartnerin eine Ver- gütung schuldet (oder schon bezahlt hat), die – bezogen auf die Bauleistungen des bauenden Materialeigentümers – dem Wert dieser Leistungen entspricht oder diese übersteigt, ist er durch den Einbau nicht bereichert. Ein Anspruch aus Art. 672 ZGB kann in solchen Fällen deshalb nur auf die Differenz zwischen dem vom Materialeigentümer verursachten objektiven Wertzuwachs und der vom Grundeigentümer geschuldeten bzw. bezahlten Vergütung lauten (vgl. zum Gan- zen SCHMID, a.a.O., S. 171 ff.). Dadurch wird eine doppelte persönliche Haftung des Grundeigentümers für den geschaffenen Mehrwert verhindert. Selbst wenn vorliegend also mit der Gesuchstellerin davon auszugehen wäre, dass sich der von ihr geltend gemachte Material- und Arbeitswert der hier fraglichen Nachträge von insgesamt Fr. 9'857'575.99 vollumfänglich und unmittel- bar im Grundstück materialisiert hat und der Grundstückswert dadurch im selben Umfang objektiv gesteigert wurde (vgl. act. 54, Rz. 98 ff.), so würde sich die Be- reicherung der passivlegitimierten Grundeigentümer nicht auf diesen Wertzu- wachs erstrecken, sondern nur auf die Differenz zur Vergütung, die sie ihren Ver- tragspartnern hierfür bereits bezahlt haben bzw. schulden (BGE 103 II 227, E. 5). Hierzu hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz keine Behauptungen aufgestellt (vgl. act. 134, Rz. 21 und act. 54, Rz. 98 ff.), und es wäre lebensfremd anzuneh- men, die Streitberufene habe den entsprechenden Mehrwert des Grundstücks von knapp Fr. 10 Mio. den Grundeigentümern unentgeltlich zukommen lassen. Folglich scheitert es auch hier daran, dass die Gesuchstellerin das erforderliche Tatsachenfundament nicht behauptet hat. Hinzu kommt, dass die Bestimmung von Art. 672 ZGB vertraglich abge- ändert werden kann, also dispositiv ist, und nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an einem vertraglichen Verhältnis zwischen den Beteiligten fehlt (vgl. BSK ZGB II-REY/STREBEL, Art. 671 N 1 und 6; Art. 672 N 2). Vorliegend besteht zwar zwischen der Gesuchstellerin und den passivlegitimierten Grundeigentü-

- 47 - mern kein vertragliches Verhältnis, im TU-Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und der Streitberufenen wird ein Vergütungsanspruch jedoch explizit ausge- schlossen für den Fall, dass eine (schriftliche) Genehmigung seitens der Streitbe- rufenen fehlt (act. 2/2, Ziff. 18). Könnte die Gesuchstellerin in einem solchen Fall eine Vergütung direkt von den Grundeigentümern fordern, so würde damit die ver- tragliche Bestimmung mit der Streitberufenen offensichtlich unterlaufen. Dass der TU-Vertrag im Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnern grundsätzlich eine res inter alios acta darstellt (vgl. BGE 99 II 131, E. 4d), kann hier nicht entscheidend sein, denn die vertragliche Bestimmung zwischen der Ge- suchstellerin und der Streitberufenen, wonach eine Vergütung bei Fehlen einer schriftlichen Genehmigung der Streitberufenen nicht gefordert werden kann (act. 2/2, Ziff. 18), muss im Sinne eines (echten) Vertrags zugunsten Dritter auch den Gesuchsgegnern als Grundeigentümer zugutekommen (Art. 112 Abs. 2 OR ana- log). Würden die Gesuchsgegner nämlich unter dem Titel von Art. 672 ZGB per- sönlich für nicht genehmigte Nachträge haften, so käme ihnen direkt oder indirekt ein Regressanspruch gegenüber der Streitberufenen zu, was nicht dem Zweck der genannten Regelung im TU-Vertrag entsprechen kann.

E. 6.1.1.6 Es bleibt folglich dabei, dass der Gesuchstellerin ein pfandberechtigter Vergütungsanspruch für die von der Streitberufenen nicht genehmigten Nachträge Nrn. 141, 158, 165, 170 rev., 171 rev., 177, 179, 199, 199a, 200, 202, 204 und 205 nicht zusteht.

E. 6.1.2 Nachträge Nrn. 182 rev. und 187

E. 6.1.2.1 Mit Bezug auf die Nachträge Nrn. 182 rev. und 187 (act. 2/59-60) hält die Vorinstanz fest, es gelte weitgehend dasselbe wie bezüglich der vorgenannten Nachträge. Diese Nachträge habe die Streitberufene zwar "in technischer Hinsicht genehmigt", eine Kostenübernahme habe sie aber explizit abgelehnt. Auch dies- bezüglich habe die Gesuchstellerin nicht dargelegt, inwiefern ihr ein Vergütungs- anspruch trotz fehlender Genehmigung der Kosten zustehen soll (act. 133, S. 57). Die Gesuchstellerin verweist in ihrer Berufung im Wesentlichen auf ihre Bean- standungen betreffend die vorgenannten Nachträge (act. 134, Rz. 31 f.).

- 48 -

E. 6.1.2.2 Den Nachtrag Nr. 182 rev. (act. 2/59) hat die Streitberufene explizit abge- lehnt, indem sie das vorgedruckte Feld "abgelehnt" angekreuzt und zudem be- merkt hat, der entsprechende Leistungsumfang sei im TU-Vertrag enthalten, wes- halb eine Kostenübername abgelehnt werde. Wie es vor diesem Hintergrund zu einem Konsens über eine entsprechende Bestellungsänderung gekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Gesuchstellerin nicht schlüssig behauptet.

E. 6.1.2.3 Den Nachtrag Nr. 187 (act. 2/60) hat die Streitberufene zwar "technisch genehmigt", indem sie das vorgedruckte Feld "genehmigt" angekreuzt und im Feld "Begründung" ausgeführt hat, es werde (nur) die "technische Umsetzung ge- nehmigt". Weil der "Leistungsumfang im TU-WV enthalten" sei, werde aber die "Kostenübernahme abgelehnt", was die Streitberufene zudem damit bekräftigte, dass sie die vorgedruckten Preise für die Mehrkosten durchstrich und mit "CHF 0.00" ersetzte. Damit hat die Streitberufene die von der Gesuchstellerin un- terbreitete Offerte für eine Vertragsänderung (Änderung des herzustellenden Werks mit entsprechender Mehrvergütung) abgelehnt, ihr aber eine Gegenofferte mit dem Inhalt unterbreitet, das herzustellende Werk möge zwar inhaltlich ent- sprechend geändert werden, dies aber ohne Mehrvergütung. Wenn die Gesuch- stellerin die Bestellungsänderung in der Folge ausführte, dann stellte dies unter Umständen ihrerseits eine konkludente Annahme dieser Gegenofferte dar. Eine Mehrvergütung ist vor diesem Hintergrund aber so oder anders nicht geschuldet.

E. 6.1.3 Nachtrag Nr. 203

E. 6.1.3.1 Hinsichtlich der Nachtragsforderung betreffend Rauchdruckanlage ge- mäss Nachtrag Nr. 203 (act. 2/65) – entsprechend dem Nachtrag Nr. 139 gemäss Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 (act. 2/6) – in der Höhe von Fr. 8'912'902.33 (exkl. MwSt.) zieht die Vorinstanz Folgendes in Erwägung: Der Ergänzungsvereinbarung der Parteien vom 21. September 2018 sei zu entneh- men, dass dieser Nachtrag bei Abschluss der Vereinbarung noch "in Bearbeitung" durch die Gesuchstellerin gewesen sei. In Ziff. 6 hätten die Parteien vereinbart, dass die Gesuchstellerin diesen Nachtrag raschmöglichst technisch bereinige und dass dieser anschliessend "als kostenneutraler Nachtrag" von der Streitberufenen

- 49 - geprüft werde. "Kostenneutral" bedeute gemäss Duden "nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden", was nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeute, dass die Leistung für den Leistungsempfänger und Bezahler nicht zu Mehrkosten führen dürfe. Ziff. 6 der Ergänzungsvereinbarung könne gemäss seinem klaren und deut- lichen Wortlaut deshalb nicht anders ausgelegt werden, als dass der Streitberufe- nen durch diesen Nachtrag keine Mehrkosten entstehen durften. Da diesbezüg- lich keine Zweifel bestünden, sei die Auslegungsfrage nicht dem definitiven Ein- tragungsverfahren vorzubehalten. Daran ändere auch Ziff. 5 nichts, in der die Ge- suchstellerin gerade bestätige, dass keine weiteren Nachträge und auch keine weiteren Mehrkosten für künftige Leistungen absehbar seien. Dass später – nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung – etwas anderes vereinbart worden sei oder die Streitberufene den Nachtrag Nr. 203 auch hinsichtlich der Mehrkosten genehmigt habe, mache die Gesuchstellerin nicht geltend. Folglich erscheine es von vornherein als ausgeschlossen, dass sie aus dem Nachtrag Nr. 203 Anspruch auf eine Mehrvergütung habe (act. 133, S. 57 f.).

E. 6.1.3.2 Die Gesuchstellerin beanstandet in ihrer Berufung das vorinstanzliche Auslegungsergebnis von Ziff. 6 der Ergänzungsvereinbarung. Die Gesuchstellerin will den Begriff "kostenneutraler Nachtrag" so verstanden haben, dass sich die entsprechenden Nachtragsarbeiten nicht zum finanziellen Nachteil der Gesuch- stellerin – und nicht der Streitberufenen – auswirken dürfen, d.h. dass die Ge- suchstellerin sämtliche daraus entstehenden Kosten auf die Streitberufene abwäl- zen kann. Im Rahmen einer normativen Auslegung sei nicht alleine auf den Wort- laut der Vereinbarung abzustellen. Vielmehr bestünden zahlreiche Indizien, die auf ihr Verständnis schliessen liessen. Erstens sei der Nachtrag Nr. 139 nicht von der Saldoklausel in Ziff. 5 erfasst, d.h. Mehrforderungen seien entsprechend ge- rade nicht ausgeschlossen, denn Ziff. 5 der Ergänzungsvereinbarung beziehe sich nur auf die Nachträge 1-137. Zweitens sei es nicht die Streitberufene gewe- sen, die "Bezahlerin" gewesen sei, sondern die Gesuchstellerin, die als Totalun- ternehmerin ihre Subunternehmer habe bezahlen müssen; entsprechend beziehe sich der Begriff "kostenneutral" auf die Position der Gesuchstellerin und nicht auf jene der Streitberufenen. Drittens habe die Gesuchstellerin den entsprechenden Nachtrag gemäss Ziff. 6 der Ergänzungsvereinbarung der Streitberufenen zur

- 50 - Prüfung vorlegen müssen, was nur Sinn ergebe, wenn für die Streitberufene auch Kosten anfallen könnten. Viertens würden die fraglichen Nachtragsarbeiten der Streitberufenen zugutekommen, wohingegen der Gesuchstellerin beim Bauprojekt insgesamt ein Verlust entstehen würde, wenn sie die Kosten von rund Fr. 9 Mio. für die Rauchdruckanlage selbst tragen müsse. All dies spreche dafür, den Begriff "kostenneutral" im von ihr verstandenen Sinne auszulegen. Insgesamt würden aber wenigstens Zweifel an der Auslegung bestehen, so dass die Frage nicht im vorläufigen, sondern erst im definitiven Eintragungsverfahren zu klären sei (act. 134, Rz. 33 ff.). Sodann macht die Gesuchstellerin geltend, dieses Verständnis entspreche auch dem gemeinsamen tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien, der Vorrang habe (Art. 18 Abs. 1 OR), wie sie bereits vor Vorinstanz gel- tend gemacht habe (act. 134, Rz. 36, 43, mit Verweis auf act. 54, Rz. 106-108). Ausgehend von einem solchen Verständnis von Ziff. 6 der Ergänzungs- vereinbarung hält die Gesuchstellerin dafür, die Streitberufene habe die Bestel- lungsänderung gemäss Nachtrag Nr. 139 bzw. Nr. 203 mit der Ergänzungsver- einbarung schriftlich in Auftrag gegeben bzw. genehmigt. Ferner habe die Ge- suchstellerin der Streitberufenen den entsprechenden Nachtrag vorgelegt, diese habe die darin aufgeführten Kosten nicht schriftlich abgelehnt und die Gesuchstel- lerin habe die entsprechenden Nachtragsarbeiten in der Folge ausgeführt.

E. 6.1.3.3 Die normative (objektive) Auslegung der Vorinstanz von Ziff. 6 der Ergän- zungsvereinbarung (act. 2/6) ist nicht zu beanstanden. Es ist unbestritten, dass der hier fragliche Nachtrag Nr. 203 inhaltlich dem Nachtrag Nr. 139 gemäss der Ergänzungsvereinbarung entspricht. In Ziff. 6 Abs. 1 dieser Vereinbarung hielten die Parteien fest, dass der Nachtrag Nr. 139 betreffend "[t]echnisch notwendige Anpassungen an RDA-Anlage Treppenhäuser und Liftvorplätze mit Auswirkungen auf Gitter und Oberlichter" sowie der hier nicht weiter interessierende Nachtrag Nr. 138 "zurzeit noch in Bearbeitung durch den TU" stünden. In Ziff. 6 Abs. 2 wur- de sodann vereinbart, dass "[d]ie Nachträge Nrn. 138 und 139 […] raschmöglichst durch den TU technisch bereinigt und anschliessend als kostenneutrale Nachträ- ge vom Besteller geprüft" würden.

- 51 - Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, kann mit dem Begriff "kostenneutraler Nachtrag" in Ziff. 6 Abs. 2 der Ergänzungsvereinbarung nur gemeint gewesen sein, dass mit der entsprechenden Bestellungsänderung gemäss Nachtrag Nr. 139 keine Erhöhung des Werkpreises einhergehen durfte. Ziff. 6 kann zudem nur so verstanden werden, dass mit dem Ausdruck "technische Bereinigung des Projekts" (gemäss dem Titel vor Ziff. 6) bzw. "technische Bereinigung der Nach- träge" (gemäss Ziff. 6 Abs. 2) ausschliesslich die Vertragspflicht seitens der To- talunternehmerin (Gesuchstellerin) angesprochen war, nämlich der Inhalt des herzustellenden Werkes, und nicht die Vergütungsschuld der Werkbestellerin (Streitberufenen). Wenn die Parteien vereinbarten, die Totalunternehmerin müsse die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 raschmöglichst "technisch bereinigen" und der Streitberufenen anschliessend zur Prüfung "als kostenneutrale Nachträge" vorle- gen, dann musste damit gemeint sein, dass die Gesuchstellerin der Streitberufe- nen mit Bezug auf die diskutierten Bestellungsänderungen einen Vorschlag (Of- ferte zur Vertragsänderung) unterbreiten sollte, der die beabsichtigte inhaltliche Modifikation des von der Gesuchstellerin herzustellenden Werkes detailliert(er) umschrieb, der jedoch ohne Veränderung des Werkpreises auskommen – eben "kostenneutral" bleiben – musste. Unrichtig ist deshalb der Hinweis der Gesuch- stellerin (act. 134, Rz. 40), die vertragliche Bestimmung gemäss Ziff. 6, wonach die Streitberufene den ihr vorgelegten Nachtrag "prüfen" müsse, mache nur Sinn, wenn ihr (der Streitberufenen) dadurch auch Kosten anfallen könnten. Eine Prü- fung der vorgeschlagenen Bestellungsänderung ist vielmehr auch dann ange- zeigt, wenn sie sich inhaltlich nur auf die Werkherstellungspflicht der Totalunter- nehmerin bezieht, der Werkpreis demgegenüber unverändert bleibt, denn auch eine kostenlose Veränderung des Werkinhalts kann die Bestellerin im Grundsatz ablehnen. Das von der Gesuchstellerin der Bestimmung von Ziff. 6 zugrunde gelegte Verständnis, wonach die entsprechenden Nachtragsarbeiten für sie als Totalun- ternehmerin – und nicht für die Streitberufene als Werkbestellerin – "kostenneut- ral" sein sollten, erscheint abwegig. Die Ergänzungsvereinbarung bezieht sich auf den TU-Werkvertrag der Parteien vom 29. Juli 2016 (act. 2/2), gemäss welchem die Streitberufene als Werkbestellerin der Gesuchstellerin als Totalunternehmerin

- 52 - die Bezahlung eines bestimmten Werkpreises schuldete. In der Ergänzungsver- einbarung ging es zudem (unter anderem) gerade um strittige Mehrkosten für Nachtragsarbeiten, welche die Gesuchstellerin von der Streitberufenen gefordert hatte (vgl. act. 2/6, Ziff. 1 und Ziff. 5). Wenn die Parteien in diesem Zusammen- hang von einem "kostenneutralen Nachtrag" sprechen, dann kann sich dies ver- nünftigerweise nur auf den von der Streitberufenen zu bezahlenden Werkpreis (bzw. auf entsprechende Mehrkosten) beziehen und nicht darauf, dass die Ge- suchstellerin der Streitberufenen die Kosten der von ihr gegebenenfalls beigezo- genen Subunternehmer für entsprechende Nachtragsarbeiten überwälzen – und sich dadurch quasi schadlos (oder eben "kostenneutral") halten – kann. Zutreffend ist zwar der Hinweis der Gesuchstellerin, dass auch ein ver- meintlich klarer Wortlaut auslegungsbedürftig ist. Die Gesuchstellerin hat indes- sen keine Umstände dargetan, die am Auslegungsergebnis der Vorinstanz ernst- hafte Zweifel wecken würden. Richtig ist, dass sich die "Saldoklausel" gemäss Ziff. 5 Abs. 3 der Ergänzungsvereinbarung nur auf die Nachträge 1-137 bezieht (vgl. auch den Titel vor Ziff. 5). Daraus kann aber nicht e contrario abgeleitet wer- den, die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 seien kostenpflichtig. In Ziff. 5 Abs. 2 und Abs. 3 einigten sich die Parteien darauf, dass die Streitberufene der Gesuchstelle- rin für die strittigen Nachträge Nr. 1-137 vergleichsweise einen Betrag von Fr. 2.6 Mio. (zzgl. der bereits anerkannten Fr. 1'989'948.03 sowie je zzgl. MwSt.) zu bezahlen habe. Ziff. 6 bezog sich alsdann auf die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 (= Nr. 203). Wenn dort der Begriff "kostenneutral" verwendet wird, so kann dies vernünftigerweise nur heissen, dass die Bestellerin – eben gerade im Gegensatz zu den Nachträgen Nr. 1-137 – keine Mehrvergütung zu leisten hat. In Ziff. 5 Abs. 1 bestätigte die Gesuchstellerin zudem, dass für bisherige Arbeiten keine weiteren Nachträge – gemeint sind keine weiteren kostenpflichtigen Nach- träge (abgesehen von den Nachträgen Nr. 1-137) – gestellt würden und dass kei- ne weiteren (kostenpflichtigen) Nachträge absehbar seien. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, wäre diese Klausel mit dem von der Gesuchstellerin zugrunde ge- legten Verständnis von Ziff. 6 nur schlecht zu vereinbaren. Wären die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 – die selbstredend "absehbar" waren – von den Parteien tat- sächlich als kostenrelevant (im Sinne von: den Werkpreis des TU-Vertrags vom

- 53 -

29. Juli 2016 verändernd) betrachtet worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass dies in Ziff. 5 Abs. 1 angemerkt worden wäre. Dass sich Ziff. 5 gemäss seinem Ti- tel nur auf die Nachträge Nr. 1-137 bezieht, kann hier nicht entscheidend sein, sind doch in Abs. 1 gerade andere (kostenpflichtige) Nachträge angesprochen, welche die Gesuchstellerin für bisher geleistete bzw. zukünftige (absehbare) Ar- beiten stellen könnte. Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr durfte die Gesuchstellerin Ziff. 6 (auch im Zusammenhang mit Ziff. 5) der Ergänzungsvereinbarung zusam- mengefasst nicht so verstehen, dass sie für die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 (= Nr. 203) gewissermassen eine separate Abrechnung über die ihr in Rechnung gestellten Kosten der beigezogenen Subunternehmer erstellen und diese alsdann (ohne eigenes Honorar) auf die Streitberufene überwälzen konnte. In einer objek- tivierten Auslegung der Ergänzungsvereinbarung ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass eine von der Streitberufenen geschuldete Mehrvergütung für Nachtragsar- beiten gemäss Nachtrag. Nr. 139 bzw. Nr. 203 in Ziff. 6 ausgeschlossen wurde.

E. 6.1.3.4 Soweit sich die Gesuchstellerin in ihrer Berufung auf einen überstimmen- den tatsächlichen Willen der Parteien (tatsächlicher Konsens) beruft, stellt sie ei- ne neue Behauptung auf. Vor Vorinstanz hat sie sich, soweit ersichtlich, aus- schliesslich auf eine normative (objektivierte) Vertragsauslegung gestützt und ei- nen davon abweichenden tatsächlichen Willen der Parteien (subjektive Ausle- gung) nicht behauptet (vgl. act. 54, Rz. 106-108, worauf die Gesuchstellerin in ih- rer Berufung verweist; act. 134, Rz. 36). Inwiefern dieses unechte Novum eines von einem normativen Verständnis abweichenden tatsächlichen Konsenses unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sein soll, legt die Ge- suchstellerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

E. 6.1.3.5 Zusammengefasst haben sich die Parteien in Ziff. 6 der Ergänzungsver- einbarung darauf geeinigt, dass für die beabsichtigten Nachtragsarbeiten gemäss Nachtrag Nr. 139 (= Nr. 203) eine Mehrvergütung von der Streitberufenen nicht geschuldet ist. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, vor Vorinstanz behauptet zu haben, die Parteien hätten zu einem späteren Zeitpunkt etwas anderes verein- bart oder die Streitberufene habe die gemäss Nachtrag Nr. 203 geltend gemach-

- 54 - ten Kosten (oder auch nur die Vergütungspflicht im Grundsatz) genehmigt. Eine solche Vereinbarung bzw. Genehmigung ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Um- stand, dass die Gesuchstellerin der Streitberufenen den Nachtrag Nr. 203 – ent- haltend eine zusätzliche Vergütungspflicht der Streitberufenen in der Höhe von knapp Fr. 9.6 Mio. (act. 2/65) – zur Unterzeichnung vorgelegt und die Streitberu- fene diesen nicht bzw. nicht unterzeichnet retourniert bzw. nicht (schriftlich) abge- lehnt hat. Diesbezüglich – und auch hinsichtlich des geltend gemachten An- spruchs aus Art. 672 ZGB – kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben, E. 6.1.1). Damit erweist sich, dass der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Anspruch auf eine Mehrvergütung gemäss Nachtrag Nr. 203 nicht besteht und dass das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht in diesem Umfang zu löschen ist. Aus Sicht der Kammer bestehen keine vernünftigen Zweifel, die diesen Schluss ernsthaft in Frage stellen und somit Anlass bieten würden, den Entscheid darüber, wie die Gesuchstellerin geltend macht, dem ordentlichen Richter im definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen.

E. 6.2 Erfüllungsgarantie

E. 6.2.1 Die Gesuchstellerin machte in ihrem Eintragungsgesuch vor Vorinstanz gel- tend, sie habe sich gegenüber der Streitberufenen zur Leistung einer sog. Erfül- lungsgarantie (in Form einer abstrakten Garantie einer schweizerischen Bank oder Versicherung) in der Höhe von knapp Fr. 6.5 Mio. verpflichtet (Ziff. 32.1 des TU-Vertrages; act. 2/2), die den Fall abgesichert habe, dass sie (die Gesuchstel- lerin) ihre Verpflichtungen aus dem TU-Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllen würde. Eine solche Bankgarantie habe sie der Streitberufenen ausstellen lassen; diese sei später auf den Betrag von Fr. 9'135'200.– erhöht worden. Am 24. März 2020 habe die Streitberufene die Erfüllungsgarantie in vollem Umfang bean- sprucht und sich von der DZ._____ AG auf Kosten der Gesuchstellerin Fr. 9'135'200.– auszahlen lassen. Diese Beanspruchung der Erfüllungsgarantie sei aus verschiedenen Gründen zu Unrecht erfolgt, so dass der Gesuchstellerin ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Streitberufenen in dieser Höhe zu- stehe. Erstens sichere die vereinbarte Erfüllungsgarantie gemäss Ziff. 32.1 des

- 55 - TU-Vertrages ausschliesslich Erfüllungsansprüche, nicht aber Gewährleistungs- ansprüche, für die in Ziff. 32.2 des TU-Vertrages eine separate "Gewährleistungs- garantie nach Abnahme" vereinbart worden sei. Am 13. März 2020 sei die Schlussabnahme erfolgt, wobei die Streitberufene mit Schreiben vom 18. März 2020 die Übergabe des Werkes (trotz angeblicher wesentlicher Mängel) akzep- tiert habe. Die Streitberufene versuche also, Gewährleistungsansprüche über die Erfüllungsgarantie abzusichern, wofür diese aber nicht vorgesehen sei. Zweitens, so führt die Gesuchstellerin wenigstens sinngemäss aus, bestünden in Wahrheit gar keine Mängel und damit auch keine Gegenansprüche der Streitberufenen, für die sie sich aus der Erfüllungsgarantie bezahlt machen könne. Drittens habe die Streitberufene die Gewährleistungsansprüche an Dritte abgetreten, mit der Folge, dass sie auch ihren Sicherungsanspruch aus den vertraglichen Garantien verlo- ren habe. Viertens habe die Streitberufene die Ansprüche, für die sie die Erfül- lungsgarantie gezogen habe, teilweise bereits zur Verrechnung gestellt, so dass diese Ansprüche – wenn sie denn bestünden – dadurch untergegangen wären (vgl. zum Ganzen act. 1, Rz. 97 ff., und act. 54 Rz. 111 ff.). Dieser Rückforderungsanspruch, so die Gesuchstellerin weiter, sei bau- pfandberechtigt. Dies begründet sie zunächst damit, dass die Streitberufene die Erfüllungsgarantie in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Weise gezogen habe, weshalb sich die (pfandberechtigte) Werklohnforderung um den entsprechenden Betrag erhöhe. Selbst wenn der Garantiebezug indessen nicht missbräuchlich gewesen sein sollte, müsse der Rückforderungsanspruch der Gesuchstellerin ge- gen die Streitberufene pfandgeschützt sein, weil damit faktisch die pfandberech- tigte Werklohnforderung geschmälert werde (vgl. act. 1, Rz. 97 ff., und act. 54 Rz. 111 ff.).

E. 6.2.2 Die Streitberufene hielt dem vor Vorinstanz entgegen, sie habe die Erfül- lungsgarantie unter anderem für Gewährleistungsansprüche aus Mängeln bean- sprucht, die bei Werkabnahme bestanden hätten (Kostenersatz für Ersatzvor- nahmen, Mangelfolgeschäden und merkantile Minderwerte), sowie zur Sicherung von Ansprüchen wegen verspäteter Ablieferung (Konventionalstrafe und Ver- spätungsschaden). Die vertragliche Erfüllungsgarantie gemäss Ziff. 32.1 des TU-

- 56 - Vertrags habe sich auch auf diese Ansprüche erstreckt. Dass eine Abtretung stattgefunden haben soll, bestreitet die Streitberufene. Ferner macht sie geltend, bei einem allfälligen Rückforderungsanspruch der Gesuchstellerin handle es sich

– wenn er denn bestünde – um eine Schadenersatzforderung, die nicht pfandbe- rechtigt sei; insbesondere werde dieser Anspruch nicht zur Werklohnforderung hinzugerechnet (act. 45, Rz. 76 ff.; act. 64, Rz. 112 ff.; vgl. auch die Stellungnah- men eines Teils der Gesuchsgegner; act. 44, Rz. 17 ff.; act. 63, Rz. 45 ff.).

E. 6.2.3 Die Vorinstanz erwägt hierzu, die Pfandberechtigung einer Forderung knüp- fe daran an, dass zu einer Baute Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert werde. Weitere Forderungen des Unternehmers, die ihm neben oder anstatt sei- nes Vergütungsanspruchs zustünden, wie etwa Schadenersatzforderungen oder Forderungen aus Bereicherungsrecht, seien mangels Rechtsgrundlage nicht pfandberechtigt. Folglich fehle es der geltend gemachten Forderung aus einer angeblich zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie klarerweise an der Pfandbe- rechtigung. Entgegen dieser eigentlich klaren Rechtslage habe das Handelsge- richt Zürich in einem Urteil vom 1. November 2013 erwogen, eine Pfandberechti- gung könne allenfalls dann bestehen, wenn die Erfüllungsgarantie grundlos gezo- gen worden sei (HGer ZH, HE130247 vom 1. November 2013, E. 2.6.3). Die da- mit geschaffene unsichere Rechtslage habe das Handelsgericht Zürich nun aber mit einem Urteil vom 23. November 2020 beseitigt (HGer ZH, HE200372 vom

23. November 2020, E. 4.1). Darin bestätige es, dass der Anspruch aus einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie – ausnahmslos – nicht auf einer pfandbe- rechtigten Leistung gründe, sondern garantierechtliche Fragen betreffe. Es stehe somit ausser Zweifel, dass die geltend gemachte Forderung der Gesuchstellerin in diesem Umfang nicht pfandberechtigt und das superprovisorisch eingetragene Pfandrecht in dieser Höhe zu löschen sei (act. 133, S. 60 f.).

E. 6.2.4 Dagegen wendet die Gesuchstellerin in ihrer Berufung ein, der von der Vor- instanz zitierte neuere Handelsgerichtsentscheid weiche vom älteren nicht ab, denn im neueren Entscheid sei die Frage, ob die Erfüllungsgarantie grundlos ge- zogen worden sei, nicht aufgeworfen worden. Das Handelsgericht habe insofern gerade nicht ausgeschlossen, dass es im Falle einer zu Unrecht gezogenen Erfül-

- 57 - lungsgarantie zu einer Anrechnung an den Werklohn kommen könne. Beide Ent- scheide seien zudem im vorläufigen Eintragungsverfahren ergangen. Entspre- chend könne von einer klaren Rechtslage nicht gesprochen werden; es sei das Pfandrecht im Zweifel vorläufig einzutragen und die strittige Frage dem ordentli- chen Richter im definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen (Geschäfts-Nr. LF210035-O; act. 134, Rz. 47 ff.).

E. 6.2.5 Die Streitberufene schliesst sich in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen der Begründung der Vorinstanz an und verweist im Übrigen auf ihre Ausführun- gen vor Vorinstanz. Sie betont, auch im älteren der beiden zitierten Handelsge- richtsentscheide sei gerade nicht geltend gemacht worden, die Erfüllungsgarantie sei zu Unrecht gezogen worden, so dass die Ausgangslage in beiden Fällen die- selbe gewesen sei (act. 158, Rz. 142 ff.).

E. 6.2.6 In Ziff. 32.1 des TU-Vertrags vom 29. Juli 2016 (act. 2/2) verpflichtete sich die Gesuchstellerin, der Streitberufenen eine "Erfüllungsgarantie" in Form einer abstrakten Garantie einer schweizerischen Gross- oder Kantonalbank oder Versi- cherung i.S.v. Art. 111 OR in der Höhe von rund Fr. 6.5 Mio. (entsprechend 10 % des Werklohnes) zu übergeben. Im Rahmen dieser Erfüllungsgarantie hatte sich die Bank oder Versicherung unwiderruflich zu verpflichten, der Streitberufenen auf erste schriftliche Aufforderung und auf blosse (unbelegte) Bestätigung hin, dass die Gesuchstellerin Verpflichtungen aus dem TU-Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllt habe, sowie unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus dem Verhältnis zwischen der Streitberufenen und der Gesuchstellerin jeden ge- wünschten Betrag bis zur genannten Garantiesumme auszubezahlen (act. 2/2, Ziff. 32.1.1). Damit wurden gemäss Ziff. 32.1.2 "alle Verpflichtungen des TUs aus [dem TU-Vertrag] sichergestellt (z.B. Rückerstattung von zu viel bezahlten Zah- lungen, Kosten von Ersatzvornahmen durch den Besteller, Preisminderungen, Mangelfolgeschäden, Konventionalstrafen, Ablösung oder Sicherstellung allfälli- ger Bauhandwerkerpfandrechte, Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung etc.)." In Ziff. 32.2 vereinbarten die Parteien zudem eine "Gewährleistungsgaran- tie nach Abnahme", wonach die Gesuchstellerin vor Auszahlung der Schlusszah- lung als Sicherheit für ihre Haftung aus allfälligen Mängeln eine abstrakte unwi-

- 58 - derrufliche Bankgarantie in der Höhe von 5 % des effektiven Werkpreises mit ei- ner Gültigkeit von 5 Jahren ab Werkabnahme zu leisten hatte.

E. 6.2.7 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, (i) dass die Gesuchstellerin der Streitberufenen eine Ziff. 32.1 des TU-Vertrages entsprechende Bankgarantie der DZ._____ AG übergeben hat, (ii) dass diese Garantie in der Folge einvernehmlich sukzessive auf Fr. 9'135'200.– erhöht wurde, (iii) dass die Streitberufene diese Garantie nach erfolgter Schlussabnahme vom 13. März 2020 am 18. März 2020 zur Sicherung behaupteter Gewährleistungsansprüche (Kostenersatz für Ersatz- vornahmen, Mangelfolgeschäden und merkantile Minderwerte) sowie von be- haupteten Ansprüchen wegen verspäteter Ablieferung (Konventionalstrafe und Verspätungsschaden) in vollem Umfang abgerufen hat und (iv) dass die DZ._____ AG der Streitberufenen daraufhin am 24. März 2020 auf Kosten der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 9'135'200.– ausbezahlt hat (vgl. act. 1, Rz. 97 ff.; act. 54, Rz. 111 ff.; act. 45, Rz. 76 ff.; act. 64, Rz. 112 ff.; vgl. auch die Stellungnahmen eines Teils der Gesuchsgegner; act. 44, Rz. 17 ff.; act. 63, Rz. 45 ff.). Strittig ist einzig, ob der Gesuchstellerin gegenüber der Streitberufenen in diesem Zusammenhang ein Anspruch auf Rückerstattung der behauptetermas- sen zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie zusteht und ob ein solcher Rück- forderungsanspruch gegebenenfalls pfandgesichert wäre.

E. 6.2.8 Aufgrund der Abstraktheit der vereinbarten Erfüllungsgarantie, d.h. der im Grundsatz vollständigen Unabhängigkeit des Zahlungsversprechens der Bank vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen der Streitberufenen und der Gesuchstellerin, stand es ohne jede Voraussetzung – vorbehalten blieb einzig der offenbare Rechtsmissbrauch (vgl. BGE 138 III 241, E. 3.2; 131 III 511, E. 4.6) – in der Macht der Streitberufenen, von der DZ._____ AG auf Kosten der Gesuchstel- lerin einen Betrag von bis zu Fr. 9'135'200.– erhältlich zu machen. Die Auszah- lung einer solchen Garantiesumme durch die Bank konnte die Streitberufene ins- besondere ohne jeden Nachweis eines durch die Erfüllungsgarantie "gesicherten" Gegenanspruchs gegenüber der Gesuchstellerin veranlassen. Der von den Par- teien gewählte Sicherungsmechanismus gewährte der Streitberufenen mithin die Möglichkeit, sich eigenmächtig bezahlt zu machen, wobei über den Bestand der

- 59 - behaupteten Gegenforderungen im Streitfall erst später entschieden werden soll- te; es galt der Grundsatz "erst zahlen, dann prozessieren" (BGer, 4A_164/2007 vom 9. August 2007, E. 3.3.2). Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt, gegebenenfalls in einem Zivilpro- zess, erweisen sollte, dass die von der Streitberufenen behaupteten, durch die Er- füllungsgarantie gesicherten Ansprüche tatsächlich bestehen, so würden diese Ansprüche gemäss dem Parteiwillen, der Ziff. 32.1 des TU-Vertrags mutmasslich zugrunde liegt, als durch die bereits erfolgte Garantieleistung der Bank unmittel- bar und automatisch getilgt gelten, ohne dass hierfür eine besondere Verrech- nungserklärung erforderlich wäre (vgl. HGer ZH, HG180062 vom 12. Oktober 2020, E. 2.6). Sollte sich demgegenüber erweisen, dass die von der Streitberufe- nen behaupteten, mit der Erfüllungsgarantie gesicherten Ansprüche nicht beste- hen, so stünde der Gesuchstellerin, die für den von der Bank ausbezahlten Betrag letztlich aufkommen muss, gegenüber der Streitberufenen ein obligatorischer Rückforderungsanspruch zu. Viel spräche dafür, diesen Rückforderungsanspruch als vertraglichen und nicht als bereicherungsrechtlichen Anspruch zu qualifizieren, liegt der Bestimmung von Ziff. 32.1 des TU-Vertrags doch unausgesprochen der Gedanke zugrunde, dass im Falle eines Abrufs der Garantie durch die Bestellerin unter den Vertragsparteien ein Abrechnungsverhältnis entstehen und die Bestelle- rin gegebenenfalls vertraglich zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte (vgl. hierzu etwa BGE 133 III 356, E. 3.2.2, mit Verweis auf BGE 126 III 119). Aus nachfol- genden Gründen kann die Rechtsnatur des Rückforderungsanspruchs hier aber offen bleiben.

E. 6.2.9 Der obligatorische Rückforderungsanspruch der Unternehmerin, der im Fal- le eines Nichtbestands der geltend gemachten, durch die Erfüllungsgarantie gesi- cherten Gegenansprüche der Bestellerin entsteht, ist ein von der Werklohnforde- rung verschiedener, neuer und selbständiger Anspruch. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin findet im Falle eines unberechtigten Garantieabrufs keine "nachträgliche Erhöhung" der Werklohnforderung bzw., wenn diese bereits getilgt wurde, kein "Wiederaufleben" derselben statt. Der Bestand und die Tilgung der Werklohnforderung als primäre Vertragspflicht der Bestellerin hängt dogmatisch

- 60 - nicht mit dem Entstehen eines Rückforderungsanspruchs der Unternehmerin we- gen einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie zusammen. Durch den Ga- rantieabruf wird insbesondere eine bereits erfolgte Tilgung der Werklohnschuld nicht rückgängig oder ungeschehen gemacht. Dies gilt auch dann, wenn sich be- reits die Inanspruchnahme der Garantie als solche von Anfang an als geradezu rechtsmissbräuchlich erweist. Auch dies führt nicht zu einer Erhöhung bzw. zu ei- nem Wiederaufleben der Werklohnforderung, sondern zum Entstehen eines sepa- raten Rückforderungsanspruchs der Unternehmerin.

E. 6.2.10 Mit dieser dogmatischen Einordnung ist jedoch die Frage nicht beantwor- tet, ob ein solcher selbständiger Rückforderungsanspruch der Unternehmerin we- gen einer zu Unrecht abgerufenen Erfüllungsgarantie i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB baupfandberechtigt ist oder nicht. Die Vorinstanz verneint dies und spricht diesbezüglich – gestützt auf zwei Entscheide des Handelsgerichts Zürich (HGer ZH, HE130247 vom 1. November 2013, E. 2.6.3; HE200372 vom 23. November 2020, E. 4.1) – von einer "klaren Rechtslage". Im ersten dieser Entscheide erwog das Handelsgericht, die Erfül- lungsgarantie diene der Sicherstellung der Verpflichtungen des Unternehmers aus dem Vertrag und stehe nicht im Zusammenhang mit dessen grundpfandberechtig- ter Vergütungsforderung, denn diese erhöhe sich bei einem Garantieabruf jeden- falls dann nicht, wenn die Garantie nicht "grundlos" gezogen worden sei. Im zwei- ten dieser Entscheide wiederholte das Handelsgericht diese Auffassung, erwähn- te jedoch die mögliche Ausnahme eines "grundlosen" Garantieabrufs nicht mehr. Es hielt dafür, die Forderung des Unternehmers im Zusammenhang mit einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie gründe "nicht direkt auf pfandberechtigten Leistungen, sondern [betreffe] garantierechtliche Fragen". Daran "änder[e] nichts, dass sich die erhaltenen Zahlungen für die [pfandberechtigten Leistungen] effektiv um die gezogene Garantiesumme vermindern", denn "[d]ie abgerufene Garantie stell[e] keine pfandberechtigte Leistung dar."

E. 6.2.11 Dies greift zu kurz. Es trifft zwar wie gesagt zu, dass der Rückforderungs- anspruch der Unternehmerin, der sich aus dem Umstand ergibt, dass die Bestel- lerin eine Erfüllungsgarantie "zu Unrecht" – d.h. letztlich für eine sich als nicht be-

- 61 - stehend erweisende Gegenforderung – gezogen hat, dogmatisch nicht Teil der Werklohnforderung ist, sondern ein von dieser verschiedener selbständiger An- spruch. Diese rechtliche Verschiedenheit des Rückforderungsanspruchs von der Werklohnforderung sagt jedoch für sich genommen noch nichts über dessen Pfandberechtigung unter dem Titel von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Es steht ausser Zweifel, dass im Falle eines vertraglichen Rückbehalts ei- nes Teils der Werklohnforderung als Sicherheit für allfällige Gewährleistungs- oder andere Gegenansprüche der Bestellerin (sog. Garantierückbehalt) die ge- samte Werklohnforderung pfandberechtigt ist, auch wenn diese teilweise – im Umfang des Rückbehalts – noch nicht fällig bzw. nur möglich oder bedingt ist (vgl. Art. 839 Abs. 1 ZGB; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 473 f. m.w.H.), wie etwa im Falle eines vertraglichen Garantierückbehalts ge- stützt auf Art. 149 ff. i.V.m. Art. 145 Abs. 1 der SIA Norm 118. Dass es aber mit Blick auf den Baupfandanspruch einen entscheidenden Unterschied machen soll, ob die Garantiesumme von Anfang an zurückbehalten (und die Werklohnforde- rung als solche in diesem Umfang nie getilgt) wurde oder ob sich die Bestellerin die Garantiesumme gewissermassen erst nachträglich – nachdem sie die Werk- lohnforderung in einem ersten Schritt erfüllt hat – indirekt über die garantierende Bank von der Unternehmerin "zurückholt", leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Zwar unterscheiden sich diese beiden Fälle in ihrer dogmatischen Konstruktion durch- aus, weil es im einen Fall um die grundpfandrechtliche Sicherung der primären (ursprünglichen) Werklohnforderung als solche geht, im anderen dagegen um die Pfandberechtigung eines selbständigen Rückforderungsanspruchs. Trotz dieser klaren rechtlichen Unterscheidung geht es in beiden Fällen letztlich aber – jeden- falls wirtschaftlich – um dasselbe, nämlich um die grundpfandrechtliche Sicherung eines Teils der (noch bzw. wieder) ausstehenden Vergütung des Unternehmers für erbrachte, unter Umständen pfandberechtigte Bauleistungen. Auch im Falle einer gezogenen Erfüllungsgarantie, bei dem die Bestellerin den Werklohn zwar in einem ersten Schritt vollumfänglich getilgt, sich in einem zweiten Schritt aber ei- nen Teil davon (die Garantiesumme) gewissermassen wieder "zurückgeholt" hat, geht es im Kern um eine Forderung der Unternehmerin, die wenigstens indirekt

- 62 - darin begründet ist, dass sie auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Wer- ken Material und Arbeit oder Arbeit allein geleistet hat. Es stellt sich damit die Rechtsfrage, ob Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB letztlich auf eine streng formal-rechtliche Sichtweise abstellt und verlangt, dass der zu si- chernde Anspruch unmittelbar Vergütung für baupfandberechtigte Leistungen sein muss, oder ob diese Bestimmung nicht vielmehr auch einen gewissen Raum für eine materiell-wirtschaftliche Betrachtungsweise lässt, nach der es genügen kann, dass der fragliche Anspruch indirekt pfandberechtigte Bauleistungen vergütet. Diese Rechtsfrage ist durch Auslegung der genannten Bestimmung zu beantwor- ten. Ohne hier eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen, erscheint es der Kammer jedenfalls als zweifelhaft, dass ein Rückforderungsanspruch im Zusam- menhang mit einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie von vornherein nicht baupfandberechtigt sein soll. Daran ändern auch die von der Vorinstanz ins Feld geführten Entscheide des Handelsgerichts Zürich nichts (HGer ZH, HE130247 vom 1. November 2013, E. 2.6.3; HE200372 vom 23. November 2020, E. 4.1), denn die Kammer ist an diese nicht gebunden. Von einer "sicheren Rechtslage", die eine Verweigerung der vorläufigen Eintragung zulassen würde, könnte in diesem Zusammenhang im Übrigen ohnehin erst dann gesprochen werden, wenn diese Frage unzweideutig vom Bundesgericht entschieden worden wäre. Da ein höchstrichterlicher Ent- scheid aber fehlt und weil die Frage auch in der Literatur nicht eindeutig geklärt ist, muss aufgrund des Gesagten von einer unsicheren Rechtslage ausgegangen und im vorläufigen Eintragungsverfahren im Zweifel eine Pfandberechtigung des Rückforderungsanspruchs bejaht werden (vgl. hierzu die zit. Rspr. in E. 4.4).

E. 6.2.12 Der von der Gesuchstellerin behauptete – unter Umständen pfandberech- tigte – Rückforderungsanspruch hängt in erster Linie davon ab, ob die von der Streitberufenen geltend gemachten Gegenansprüche bestehen, für die sie die Er- füllungsgarantie in Anspruch genommen hat. Ist dies zu verneinen, so besteht ein Rückforderungsanspruch unabhängig davon, ob die Streitberufene, wie die Ge- suchstellerin geltend macht, die Erfüllungsgarantie für vertragswidrige Zwecke bzw. in geradezu missbräuchlicher Weise abgerufen hat.

- 63 - Über den Bestand der von der Streitberufenen geltend gemachten Gegen- ansprüche wegen Schlechterfüllung (Kostenersatz für Ersatzvornahmen, Mangel- folgeschäden und merkantile Minderwerte) sowie wegen verspäteter Ablieferung (Konventionalstrafe und Verspätungsschaden) kann im vorliegenden vorläufigen Eintragungsverfahren nicht abschliessend entschieden werden. Zum einen fehlt es diesbezüglich an substantiierten Behauptungen bzw. überhaupt an einer detail- lierten Begründung der Ansprüche durch die Streitberufene (vgl. zum Anspruch aus Konventionalstrafe aber sogleich, E. 6.3). Zum anderen würden diese An- sprüche weitgehende tatsächliche Abklärungen erforderlich machen, was die Prü- fungsbefugnis des Gerichts im summarischen Eintragungsverfahren sprengen würde. Eine Beurteilung der Gegenforderungen der Streitberufenen – und damit einhergehend des Bestands eines Rückforderungsanspruchs der Gesuchstellerin

– ist deshalb dem Gericht im definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen, und die vorläufige Eintragung ist in diesem Umfang zu bewilligen. Folglich erübrigt es sich, über die weiteren Einwendungen der Gesuchstel- lerin in diesem Zusammenhang zu entscheiden (i.e. dass die Erfüllungsgarantie gemäss Ziff. 32.1 des TU-Vertrags für Gewährleistungsansprüche nicht zur Ver- fügung stehe und dass die Streitberufene die Gegenansprüche bereits abgetreten bzw. zur Verrechnung gebracht habe).

E. 6.2.13 Zusammengefasst ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, der Rück- forderungsanspruch der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Erfüllungsga- rantie sei klarerweise nicht pfandberechtigt. Weil sich die Rechtslage diesbezüg- lich als unsicher erweist und über den Bestand der geltend gemachten Gegenan- sprüche der Streitberufenen im summarischen Eintragungsverfahren nicht ab- schliessend entschieden werden kann, ist die Berufung der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O in diesem Punkt gutzuheissen und die vorläufig einzutra- gende Pfandsumme um Fr. 9'135'200.– (zzgl. MwSt.) zu erhöhen.

E. 6.3 Verrechnungsforderung (Konventionalstrafe)

E. 6.3.1 Die Streitberufene machte vor Vorinstanz eine Gegenforderung gegenüber der Gesuchstellerin aus einer Konventionalstrafe wegen verpasster Übergabe-

- 64 - termine in der Höhe von Fr. 2.7 Mio. geltend, die sie mit der ausstehenden Werk- lohnforderung verrechnet habe. Nachdem die Gesuchstellerin mehrere der im TU- Vertrag ursprünglich festgelegten Übergabetermine verpasst habe, hätten die Parteien in der Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 (act. 2/6) sie- ben neue Übergabetermine vereinbart (Ziff. 3) und sechs davon bei Nichteinhal- tung mit einer Konventionalstrafe sanktioniert (Ziff. 4). Diese Konventionalstrafe habe Fr. 200'000.– für jeden nicht eingehaltenen Termin (jeweils für die erste an- gebrochene Arbeitswoche) sowie weitere Fr. 100'000.– für jede weitere angebro- chene Arbeitswoche betragen, insgesamt bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 2'700'000.– (zzgl. MwSt.). Weil die Gesuchstellerin sämtliche dieser sechs Termine um jeweils mindestens vier Wochen verpasst habe, sei der volle Betrag von Fr. 2'700'000.– geschuldet (vgl. act. 45, Rz. 45 ff., 52 ff., 100 ff.; act. 64, Rz. 95 ff.; vgl. zur Verrechnungserklärung: act. 45, Rz. 146, mit Verweis auf act. 46/11, S. 2).

E. 6.3.2 Dem hielt die Gesuchstellerin vor Vorinstanz erstens entgegen, die Verzö- gerung der Übergabe der Wohntürme A-D gehe auf ein Fehlverhalten der Streit- berufenen zurück. Wegen negativ ausgefallener Testergebnisse im Zusammen- hang mit der Rauchdruckanlage habe die behördliche Genehmigung nicht erteilt werden können, und dies wiederum sei auf einen Planungsfehler im Verantwor- tungsbereich der Streitberufenen zurückzuführen. Diesen Umstand habe sie der Streitberufenen mit Schreiben vom 6. Mai 2019 angezeigt, weshalb gemäss Ziff. 4 der Ergänzungsvereinbarung eine Konventionalstrafe nicht geschuldet sei. Zwei- tens sei ihr (der Gesuchstellerin) im Rahmen des Nachtrags Nr. 139 (= Nr. 203) ein Anspruch auf eine Bauzeitverlängerung zugestanden, so dass sie gar nie in Verzug geraten sei. Gemäss Ziff. 6 der Ergänzungsvereinbarung seien nämlich technisch notwendige Anpassungen im Zusammenhang mit der Rauchdruckanla- ge noch in Bearbeitung durch die Gesuchstellerin gewesen, und es habe den Par- teien entsprechend bewusst sein müssen, dass es dadurch zu weiteren Verzöge- rungen kommen würde. Zudem hätten sie diesbezüglich zwar "Kostenneutralität" vereinbart, nicht aber eine "Bauzeitneutralität". Drittens wendet die Gesuchstelle- rin ein, die vereinbarte Konventionalstrafe sei übermässig hoch und deshalb ge- mäss Art. 163 Abs. 3 OR ermessensweise herabzusetzen. Viertens seien die hier

- 65 - strittigen Fragen aufgrund der besonderen Interessenlage im vorläufigen Eintra- gungsverfahren, namentlich dem der Gesuchstellerin drohenden Rechtsverlust bei Nichteintragung, von vornherein in das definitive Eintragungsverfahren zu verweisen (act. 54, Rz. 70 ff.).

E. 6.3.3 Die Vorinstanz hält hierzu fest, es sei im Rahmen des summarischen vor- läufigen Eintragungsverfahrens nur ausnahmsweise möglich, Einreden oder Ein- wendungen des Grundeigentümers bzw. hier der Werkbestellerin gegen den Be- stand und die Höhe der zu sichernden Vergütungsforderung zu prüfen, nämlich wenn eine Beurteilung ohne grossen Aufwand möglich sei, insbesondere wenn li- quide Beweismittel vorlägen, wie z.B. eine unterschriftliche Anerkennung der Ge- genforderung. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb eine Prüfung des bestrittenen Anspruchs auf Konventionalstrafe im vorläufigen Eintragungsverfahren ausge- schlossen sei (act. 133, S. 62 f.).

E. 6.3.4 Dem hält die Streitberufene in den von ihr geführten Berufungen (Ge- schäfts-Nrn. LF210036-O und LF210037-O) zunächst entgegen, die Vorinstanz habe diesbezüglich die Anforderungen an die Substantiierung von Verrechnungs- forderungen verkannt. Bei richtiger Betrachtung sei es auch im vorläufigen Eintra- gungsverfahren möglich, Einwendungen bzw. Gegenforderungen gegen die Werklohnforderung zu beurteilen und die vorläufige Eintragung zu verweigern, so- fern der Sachverhalt "liquide" – das heisse unbestritten oder sofort beweisbar – sei (act. 153/134, Rz. 128 ff.; act. 152/134, Rz. 127 ff.). Inwiefern diese Rechtsauffassung der Streitberufenen aber von den vor- instanzlichen Erwägungen entscheidend abweichen soll, ist nicht erkennbar, hat die Vorinstanz doch gerade ausgeführt, Einreden und Einwendungen gegen die Vergütungsforderung könnten (ausnahmsweise) dann beurteilt werden, wenn dies ohne grossen Aufwand möglich sei, namentlich wenn liquide Beweismittel vor- handen seien. Dass eine unterschriftliche Anerkennung der geltend gemachten Gegenforderung eine unabdingbare Voraussetzung sei, hat die Vorinstanz nicht erwogen, sondern dies bloss als ein mögliches Beispiel für eine liquide Beweisla- ge angeführt. Mit Bezug auf die von der Vorinstanz gestellten Substantiierungsan- forderungen bzw. das angewandte Beweismass hat die Gesuchstellerin eine un-

- 66 - richtige Rechtsanwendung insofern nicht aufgezeigt (Art. 310 lit. a ZPO), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO).

E. 6.3.5 Als zutreffend erweist sich hingegen der sinngemäss erhobene Einwand der Streitberufenen, es hätte nicht einfach bei der vorgenannten Feststellung der massgeblichen Substantiierungsanforderungen bzw. des Beweismasses bleiben dürfen, sondern vielmehr einer Begründung bedurft, inwiefern die geltend ge- machte Gegenforderung nicht mit sofort verfügbaren Beweismitteln beurteilt wer- den könne. Dies ist hier nachzuholen.

E. 6.3.6 Die Streitberufene stellt sich auf den Standpunkt, die Verrechnungsforde- rung aus einer Konventionalstrafe sei mit sofort verfügbaren Beweismitteln glaub- haft gemacht. Mit Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 (act. 2/6) hätten sich die Parteien auf (neue) verbindliche Übergabetermine geeinigt, deren Nichteinhaltung mit einer Konventionalstrafe gemäss Ziff. 4 sanktioniert worden sei, und die Gesuchstellerin habe sämtliche dieser Termine um mindestens einen Monat verpasst (act. 153/134, Rz. 130 ff.; act. 152/134, Rz. 129 ff., mit Verweis auf act. 45, Rz. 45 ff.). Dies ist im Grundsatz unbestritten, weshalb hier ohne Wei- teres davon auszugehen ist.

E. 6.3.7 Nach Auffassung der Streitberufenen führt dies ohne Weiteres dazu, dass die Konventionalstrafe in der maximalen Höhe von Fr. 2.7 Mio. verfallen sei. Dem hält die Gesuchstellerin zunächst entgegen, die Verzögerungen seien auf einen Planungsfehler im Verantwortungsbereich der Streitberufenen zurückzuführen, weshalb die Konventionalstrafe gemäss Ziff. 4 der Ergänzungsvereinbarung nicht geschuldet sei (act. 54, Rz. 74 f.). Dagegen wendet die Streitberufene jedoch zu Recht ein, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, diesen angeblichen Pla- nungsfehler im Verantwortungsbereich der Streitberufenen auch nur ansatzweise zu substantiieren (act. 153/134, Rz. 136; act. 152/134, Rz. 135, mit Verweis auf act. 64, Rz. 98.4). Eine wenigstens rudimentäre Begründung, was genau moniert wird, wäre auch im summarischen Eintragungsverfahren zu erwarten gewesen, weshalb sich die Gesuchstellerin vorliegend mangels Substantiierung des geltend gemachten Planungsfehlers nicht darauf berufen kann.

- 67 - Ferner macht die Streitberufene in diesem Zusammenhang geltend, die Planungsverantwortung habe gemäss dem TU-Vertrag (act. 2/2, Ziff. 2.1 und Ziff. 14.1) ohnehin bei der Gesuchstellerin als Totalunternehmerin gelegen, nicht bei der Streitberufenen, und die Gesuchstellerin habe im TU-Vertrag (act. 2/2, Ziff. 15.4) zudem explizit den Planungsstand vom 29. Juli 2016 übernommen (act. 153/134, Rz. 135; act. 152/134, Rz. 134, mit Verweis auf act. 64, Rz. 98.3). Auch dies trifft zu. Die Gesuchstellerin verpflichtete sich mit dem TU-Vertrag unter anderem zur Planung des Bauprojekts (Ziff. 2.1 und Ziff. 14.1 des TU-Vertrags), übernahm gemäss Ziff. 15.4 "ausdrücklich und zu [ihren] eigenen Lasten die Risi- ken von allfälligen Planungsfehlern (Planungsstand bzw. Dokumentenliste vom 29.07.2016), bzw. Planungsmängeln […]" und "verzichtet[e] gegenüber [der Streitberufenen] ausdrücklich auf die Geltendmachung von Folgekosten, welche durch die Behebung dieser Fehler und/oder Mängel entstehen"; ferner erklärte sie, die von ihr geprüften Ausschreibungsunterlagen zu genehmigen und gegen- über der Streitberufenen für die entsprechenden Vorleistungen zu haften (act. 2/2, Ziff. 15.4). Wie sich die Gesuchstellerin vor diesem Hintergrund auf "Planungsfeh- ler im Verantwortungsbereich der [Streitberufenen]" berufen können soll, ist uner- findlich. Ebenfalls richtig ist schliesslich der Hinweis der Streitberufenen, das von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Schreiben vom 6. Mai 2019 (act. 46/3) enthalte keine Abmahnung des behaupteten Planungsfehlers, sondern vielmehr eine Entschuldigung. In diesem Schreiben legte die Gesuchstel- lerin dar, dass die Rauchdruckanlage behördlich nicht abgenommen worden sei, und erörterte die technischen Gründe (u.a. ein Planungsfehler). Dass die Streitbe- rufene dafür irgendeine Verantwortung treffe, machte sie nicht geltend. Abschlies- send brachte die Gesuchstellerin ihr Bedauern für die entstandenen Verzögerun- gen zum Ausdruck und entschuldigte sich bei der Streitberufenen und den Käu- fern. Eine Abmahnung i.S.v. Ziff. 4 der Ergänzungsvereinbarung, welche einer Konventionalstrafe allenfalls entgegenstehen könnte, ist darin nicht zu erkennen. Dass die Gesuchstellerin die Streitberufene anderweitig (rechtzeitig) abgemahnt hätte, hat sie nicht behauptet. Auch

Dispositiv
  1. Prosequierungsfrist 7.1. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin, weil die vorläufige Eintragung teil- weise bewilligt wurde, in Anwendung von Art. 961 Abs. 3 ZGB (vgl. auch Art. 263 ZPO) eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen Ur- teils angesetzt, um Klage auf definitive Eintragung anzuheben (act. 133, S. 72 f., und Dispositiv-Ziffer 3). 7.2. Mit Verfügung vom 4. August 2021 wurde einem Antrag der Gesuchstelle- rin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O in dem Sinne superprovisorisch entsprochen, als die formelle Rechtskraft des angefochtenen Entscheids vorsorglich aufgeschoben wurde, so dass die der Gesuchstellerin angesetzte Prosequierungsfrist einstweilen nicht lief (act. 152/151 und act. 153/145). Mit Eingaben vom 16. August 2021 widersetzte sich die Streitberufene dieser Anordnung und beantragte, es sei auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten (act. 152/153 und act. 153/147). Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten worden sei, weder von der Ge- suchstellerin im Verfahren LF210035-O, noch von den Gesuchsgegnern 13, 29, 33 und 80 im Verfahren LF210036-O, noch von der Streitberufenen im Verfahren LF210037-O, und dass diese Dispositiv-Ziffer deshalb bereits endgültig in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Im Rahmen der Dispositionsmaxime verbiete es sich, dass die Berufungsinstanz über die Berufungsanträge hinausgehe und eine nicht angefochtene Dispositiv-Ziffer abändere. Im Übrigen sei die Rechtsmittelinstanz - 73 - funktional nicht für eine Erstreckung der angesetzten Prosequierungsfrist i.S.v. Art. 961 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 263 ZPO zuständig. 7.3. Es trifft zu, dass Dispositiv-Ziffer 3 als solche von keiner Seite (explizit) an- gefochten wurde. Die Gesuchstellerin hat den vorinstanzlichen Entscheid in dem Umfang angefochten, als ihr Gesuch um vorläufige Eintragung abgewiesen wur- de. Wäre es dabei geblieben, hätten also weder die Streitberufene noch die Ge- suchsgegner das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf jenen Teil angefochten, zu dem die vorläufige Eintragung bewilligt worden war, so wäre dieser Teil rechts- kräftig geworden, und es hätte sich die Frage gestellt, ob die Gesuchstellerin in diesem Fall tatsächlich bereits während des laufenden Berufungsverfahrens eine Teilklage auf definitive Eintragung hätte einreichen müssen. Dass dies aus pro- zessökonomischen Gründen nicht sinnvoll erschiene, steht ausser Frage. Ob in einem solchen Fall in den Berufungsanträgen der Gesuchstellerin implizit auch ein Antrag hätte erblickt werden können, es sei der Beginn der Prosequierungs- frist für das Ganze auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des (auf einen Teil beschränkten) Berufungsurteils festzusetzen, kann hier offen bleiben, weil die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 sowie die Streitberufene (für sämtliche anderen Gesuchsgegner) den Teil des vorinstanzlichen Urteils angefochten haben, mit dem die vorläufige Eintragung bewilligt wurde. 7.4. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils wurden somit in vol- lem Umfang angefochten, so dass die formelle Rechtskraft dieser Dispositiv- Ziffern – trotz Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO (vgl. BGE 139 III 486, E. 3) – vollumfäng- lich gehemmt wurde; dies galt bereits von Gesetzes wegen und unabhängig von der rein vorsorglichen Anordnung in den Verfügungen vom 4. August 2021 in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O (weil vorliegend auf alle Berufungen eingetreten wird, erübrigt sich die von den Parteien aufgeworfene theoretische Frage, was im Falle eines Nichteintretens auf die Berufungen gälte; vgl. act. 152/150, Rz. 6 ff.; act. 152/151, E. 4; act. 152/153, Rz. 10 ff., und act. 153/144, Rz. 6 ff.; act. 153/145, E. 4; act. 153/147, Rz. 10 ff.). 7.5. Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils setzt den Fristbeginn auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft "dieses Urteils" fest. Gemeint ist offensicht- - 74 - lich der Eintritt der Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, mit der die (zu prosequierende) vorläufige Eintragung teilweise bewilligt wurde. Weil diese Dispositiv-Ziffer umfassend angefochten wurde, kann der Fristbeginn gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils somit frühestens mit Rechtskraft des vorliegenden Berufungsurteils (Dispositiv-Ziffer 1.1) eintreten. Weil diese Regelung durchaus sachgerecht erscheint und Dispositiv-Ziffer 3 als solche zudem von keiner Seite angefochten wurde – weder mit Bezug auf den Fristbeginn noch die Fristlänge –, hat es dabei zu bleiben, dass der Gesuchstelle- rin ab Rechtskraft des vorliegenden Berufungsurteils (i.e. Dispositiv-Ziffer 1.1) ei- ne 90-tägige Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung läuft. Im Sinne einer Klarstellung ist dies im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzuhal- ten. Obschon der Gesuchstellerin damit faktisch – unter Hinzurechnung der Dauer des Berufungsverfahrens – eine wesentlich längere Frist zur Ausarbeitung der Klage auf definitive Eintragung zur Verfügung gestanden haben wird, drängt sich eine Verkürzung der Frist nicht auf, zumal die Streitberufene darauf besteht, dass Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufgrund der Dispositionsma- xime nicht abgeändert werden dürfe. 7.6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Frage gegenstandslos, ob für die (weitere) Dauer des Berufungsverfahrens in dem Sinne aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, als die formelle Rechtskraft des angefochtenen Entscheids auf- geschoben wird, denn diese wurde – zumindest mit Bezug auf die hier relevanten Dispositiv-Ziffern 1 und 2 – ohnehin bereits von Gesetzes wegen gehemmt. Der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O ist deshalb abzuschreiben.
  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Höhe der von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren festge- setzten Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 4) wurde nicht beanstandet, weshalb es dabei zu bleiben hat. Ebenfalls nicht beanstandet wurde die von der Vorinstanz angeordnete Verlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 5), - 75 - wonach diese einstweilen vollumfänglich von der Gesuchstellerin bezogen wer- den, der endgültige Entscheid aber dem Gericht im definitiven Eintragungsverfah- ren vorbehalten bleibt und die Kostenauflage zulasten der Gesuchstellerin defini- tiv wird, falls diese die Klage auf definitive Eintragung nicht (rechtzeitig) erhebt. Diese Kostenregelung ist vom Ausgang des vorläufigen Eintragungsverfahrens weitgehend unabhängig. Mangels Beanstandung besteht folglich kein Anlass, ei- ne davon abweichende Regelung zu treffen, auch wenn sich das Mass des Ob- siegens bzw. Unterliegens der Parteien durch den vorliegenden Berufungsent- scheid verändert. Nicht beanstandet wurde schliesslich die – vom Ausgang des vorläufigen Eintragungsverfahrens ebenfalls weitgehend unabhängige – Entschädigungsrege- lung der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 6), wonach die Festsetzung einer Parteient- schädigung für das erstinstanzliche Verfahren ebenso dem Gericht im definitiven Eintragungsverfahren vorbehalten und die Gesuchstellerin nur für den Fall zur Leistung einer Parteientschädigung an die Streitberufene und die Gesuchsgegner verpflichtet wird, dass sie die Klage auf definitive Eintragung nicht (rechtzeitig) er- hebt. Auch diesbezüglich hat es deshalb mangels Beanstandung bei der vor- instanzlichen Regelung zu bleiben. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Disposi- tiv-Ziffern 4-6 ist mithin umfassend zu bestätigen. 8.2. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen vorläufigen Eintragungsverfahren, für das der Gesuchstellerin einstweilen die gesamten Kosten aufzuerlegen sind, die endgültige Kostenverlegung aber dem Gericht im definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen ist, sind die zweitinstanzlichen Prozesskosten endgültig nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens gemäss Art. 106 ZPO zu verlegen, denn diese können als solche nicht mehr als durch das vorläufige Eintragungsgesuch der Gesuchstellerin verursacht – und das Obsiegen nicht mehr als vom definitiven Eintragungsverfahren abhängig – betrachtet werden. Ausgangsgemäss sind deshalb der Streitberufenen zwei Drittel und der Gesuchstellerin ein Drittel der zweitinstanzlichen Prozesskosten aufzuerlegen. In - 76 - analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 2 ZPO haftet die Streitberufene insbeson- dere auch im Verfahren LF210036-O für sämtliche auf die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 entfallenden Prozesskosten, wobei Letztere aber für die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Berufungsverfahren (Parteiwechsel gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. dazu oben , E. 1.8) aufgelaufenen zweitinstanzlichen Prozesskos- ten solidarisch mithaften. 8.3. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von Fr. 32'098'691.50 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG für alle drei Berufungsverfahren zusam- men (LF210035-O, LF210036-O und LF210037-O) auf insgesamt Fr. 150'000.– festzusetzen. Hinzu kommen allfällige Auslagen, wie insbesondere die noch offe- nen Kosten des Grundbuchamtes. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist zu zwei Dritteln der Streitberufe- nen (Fr. 100'000.–) und zu einem Drittel der Gesuchstellerin (Fr. 50'000.–) aufzu- erlegen, mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 112'000.– zu verrechnen (Fr. 60'000.– von der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O; Fr. 7'000.– von den Gesuchsgegnern 13, 29, 33 und 80 im Verfah- ren LF210036-O und Fr. 45'000.– von der Streitberufenen im Verfahren LF210037-O) und im Mehrumfang (Fr. 38'000.–) von der Streitberufenen zu be- ziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Streitberufene ist überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 10'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Allfällige Auslagen der Berufungsinstanz (insbesondere die noch offenen Kosten des Grundbuchamtes) sind zu zwei Dritteln von der Streitberufenen und zu einem Drittel von der Gesuchstellerin zu beziehen. Für die durch die Kostenvorschüsse nicht gedeckten Gerichtskosten bzw. den an die Gesuchstellerin zu leistenden Ersatz der geleisteten Vorschüsse sind die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 nicht solidarisch haftbar zu machen, denn diese sind letztlich bereits im Umfang des von ihnen geleisteten Kostenvorschus- ses von Fr. 7'000.– für die Gerichtskosten aufgekommen, was den bis zu ihrem - 77 - Ausscheiden im Verfahren LF210036-O aufgelaufenen Gerichtskosten entspricht (vgl. Art. 83 Abs. 2 ZPO analog). Ob ihnen diese Kosten von der Streitberufenen zu ersetzen sind, wird nach deren internem Verhältnis zu beurteilen sein. 8.4. In den Berufungsverfahren LF210036-O und LF210037-O wurden keine Berufungsantworten eingeholt. In diesen Verfahren sind folglich keine Parteient- schädigungen zuzusprechen, der Streitberufenen bzw. den Gesuchsgegnern 13, 29, 33 und 80 nicht, weil sie unterliegen, der Gesuchstellerin nicht, weil sie keine Aufwendungen hatte, die zu entschädigen wären. Im Berufungsverfahren LF210035-O beantragte die Gesuchstellerin eine Erhöhung der Pfandsumme um Fr. 20'455'219.74, wovon ihr Fr. 9'838'610.40 zu- gesprochen werden (48.1 %), ihr Berufungsbegehren aber im Umfang von Fr. 10'616'609.34 abgewiesen wird (51.9 %). Weil die Gesuchstellerin und die Streitberufene folglich zu ungefähr gleichen Teilen obsiegen bzw. unterliegen, sind auch in diesem Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. - 78 - Es wird erkannt:
  3. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O werden die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 26. April 2021 (ES200013-C) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Die gemäss Verfügungen des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Mai 2020 vorsorglich im Grundbuch vorgemerkten vorläufigen Eintragungen von Bauhandwerkerpfandrechten zugunsten der Gesuchstellerin werden in reduziertem Umfang wie folgt als vorläufige Eintragungen i.S.v. Art. 961 Abs. 1 ZGB bestätigt: Gesuchsgegnerin 1: B._____ AG − Grundbuch Blatt 3, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (15/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 32'223.15 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 7, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (55/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 118'151.55 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 8, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (90/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 193'338.90 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 9, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (201/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 431'790.21 nebst Zins zu 5 % ab
  4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 10, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (2'717/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, - 79 - Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 5'836'686.55 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 11, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (142/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 305'045.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 12-6, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 2.1 und 2.2: C._____ und D._____ − Grundbuch Blatt 13, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 3: E._____ − Grundbuch Blatt 14, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (47/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 100'965.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 4.1 und 4.2: F._____ und G._____ − Grundbuch Blatt 15, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 16 und 17, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, - 80 - Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 5.1 und 5.2: H._____ und I._____ − Grundbuch Blatt 18, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 19 und 20, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 6.1 und 6.2: J._____ und K._____ − Grundbuch Blatt 21, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 22 und 23, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 7.1 und 7.2: L._____ und M._____ − Grundbuch Blatt 24, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 25, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, - 81 - Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 8: N._____ − Grundbuch Blatt 26, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 27 und 28, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 9.1 und 9.2: O._____ und P._____ − Grundbuch Blatt 29, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 30, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 10.1 und 10.2: Q._____ und R._____ − Grundbuch Blatt 31, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 5, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für - 82 - eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 11: S._____ − Grundbuch Blatt 32, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 33, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 12.1 und 12.2: T._____ und U._____ − Grundbuch Blatt 34, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 35, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 13.1 und 13.2: V._____ und W._____ − Grundbuch Blatt 36, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 37, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, - 83 - Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 14.1 und 14.2: AA._____ und AB._____ − Grundbuch Blatt 38, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 39, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 15: AC._____ − Grundbuch Blatt 40, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 16: AD._____ − Grundbuch Blatt 41, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 17: AE._____ − Grundbuch Blatt 42, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 84 - − Grundbuch Blatt 43, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 18: AF._____ − Grundbuch Blatt 44, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 45, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 19.1 und 19.2: AG._____ und AH._____ − Grundbuch Blatt 46, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 47, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 20: AI._____ − Grundbuch Blatt 48, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 85 - − Grundbuch Blatt 49, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 21: AJ._____ AG − Grundbuch Blatt 50, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 51, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % seit
  5. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 52 und 53, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 22: AK._____ − Grundbuch Blatt 54, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 55, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 86 - Gesuchsgegner 23.1 und 23.2: AL._____ und AM._____ − Grundbuch Blatt 56, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 24: AN._____ − Grundbuch Blatt 57, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 25: AO._____ − Grundbuch Blatt 58, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 59, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 26.1 und 26.2: AP._____ und AQ._____ − Grundbuch Blatt 60, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 61, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, - 87 - Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 27: AR._____ − Grundbuch Blatt 62, Kataster Nr. 10'961, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2) für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 63, Kataster Nr. 10'961, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2) für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 64, Kataster Nr. 10'961, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2) für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 65, 66 und 67, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 28: AS._____ − Grundbuch Blatt 68, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 69, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 88 - Gesuchsgegner 29: AT._____ − Grundbuch Blatt 70, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (46/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 98'817.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 71, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 30.1 und 30.2: AU._____ und AV._____ − Grundbuch Blatt 72, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 73, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 31: AW._____ − Grundbuch Blatt 74, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (46/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 98'817.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 75, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 89 - Gesuchsgegner 32.1 und 32.2: AX._____ und AY._____ − Grundbuch Blatt 76, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (67/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 143'930.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 77, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 33.1 und 33.2: AZ._____ und BA._____ − Grundbuch Blatt 78, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 34: BB._____ − Grundbuch Blatt 79, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 80, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 35: BC._____ − Grundbuch Blatt 81, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, - 90 - Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 82, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 36: BD._____ − Grundbuch Blatt 83, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 84, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 37: BE._____ AG − Grundbuch Blatt 85, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (47/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 100'965.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 86, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 87, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 91 - − Grundbuch Blatt 88, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (51/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 109'558.70 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 89, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (47/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 100'965.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 90, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 91, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (51/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 109'558.70 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 92, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (47/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 100'965.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 93, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 94, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 92 - − Grundbuch Blatt 95, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 96, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 97, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 98, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 99, 100, 101, 102, 103 und 104, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 38.1 und 38.2: BF._____ und BG._____ − Grundbuch Blatt 105, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 106, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, - 93 - Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 39: BH._____ − Grundbuch Blatt 107, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 40.1 und 40.2: BI._____ und BJ._____ − Grundbuch Blatt 108, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (44/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 94'521.25 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 109, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 41.1 und 41.2: BK._____ und BL._____ − Grundbuch Blatt 110, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (67/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 143'930.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 111, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 94 - Gesuchsgegner 42: BM._____ − Grundbuch Blatt 112, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 113, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 43: BN._____ − Grundbuch Blatt 114, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 115, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 44: BO._____ − Grundbuch Blatt 116, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 117, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 95 - Gesuchsgegner 45.1 und 45.2: BP._____ und BQ._____ − Grundbuch Blatt 118, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 119, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 46.1 und 46.2: BR._____ und BS._____ − Grundbuch Blatt 120, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 121, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 47: BT._____ − Grundbuch Blatt 122, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 123, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 96 - Gesuchsgegner 48.1 und 48.2: BU._____ und BV._____ − Grundbuch Blatt 124, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (67/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 143'930.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 125, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 49: BW._____ − Grundbuch Blatt 126, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 127, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 50: BX._____ − Grundbuch Blatt 128, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 129, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 97 - Gesuchsgegnerin 51: BY._____ − Grundbuch Blatt 130, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 131, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 52.1 und 52.2: BZ._____ und CA._____ − Grundbuch Blatt 132, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 133, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 134, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 53.1 und 53.2: CB._____ und CC._____ − Grundbuch Blatt 135, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 98 - − Grundbuch Blatt 136, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 54: CD._____ − Grundbuch Blatt 137, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (44/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 94'521.25 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 55.1 und 55.2: CE._____ und CF._____ − Grundbuch Blatt 138, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 139, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 56: CG._____ − Grundbuch Blatt 140, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (67/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 143'930.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 57: CH._____ − Grundbuch Blatt 141, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (46/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, - 99 - Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 98'817.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 58: CI._____ − Grundbuch Blatt 142, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (46/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 98'817.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 59.1 und 59.2: CJ._____ und CK._____ − Grundbuch Blatt 143, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 144, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 60.1 und 60.2: CL._____ und CM._____ − Grundbuch Blatt 145, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 146, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 100 - Gesuchsgegner 61.1 und 61.2: CN._____ und CO._____ − Grundbuch Blatt 147, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 148, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 62: CP._____ − Grundbuch Blatt 149, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 150, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (77/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 165'412.15 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 151 und 152, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 63: CQ._____ − Grundbuch Blatt 153, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 101 - − Grundbuch Blatt 154, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 64.1 und 64.2: CR._____ und CS._____ − Grundbuch Blatt 155, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 65.1 und 65.2: CT._____ und CU._____ − Grundbuch Blatt 156, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (79/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 169'708.60 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 157, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 66.1 und 66.2: CV._____ und CW._____ − Grundbuch Blatt 158, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (79/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 169'708.60 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 159, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 102 - Gesuchsgegnerin 67: CX._____ − Grundbuch Blatt 160, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020 − Grundbuch Blatt 161, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 68: CY._____ − Grundbuch Blatt 162, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 69.1 und 69.2: CZ._____ und DA._____ − Grundbuch Blatt 163, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (81/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 174'005.00 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 164, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 70.1 und 70.2: DB._____ und DC._____ − Grundbuch Blatt 165, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (77/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, - 103 - Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 165'412.15 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 166 und 167, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 71: DD._____ − Grundbuch Blatt 168, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (78/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 167'560.40 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 169, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 72: DE._____ − Grundbuch Blatt 170, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (68/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 146'078.30 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 171, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 73: DF._____ − Grundbuch Blatt 172, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (51/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, - 104 - Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 109'558.70 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 74.1 und 74.2: DG._____ und DH._____ − Grundbuch Blatt 173, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 174, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 75.1 und 75.2: DI._____ und DJ._____ − Grundbuch Blatt 175, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (77/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 165'412.15 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 176, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 76: DK._____ − Grundbuch Blatt 177, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 178, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, - 105 - Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 77.1 und 77.2: DL._____ und DM._____ − Grundbuch Blatt 179, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (77/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 165'412.15 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 180, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 78: DN._____ − Grundbuch Blatt 181, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (77/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 165'412.15 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 182, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 79: DO._____ AG − Grundbuch Blatt 183, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, - 106 - Gesuchsgegnerin 80: Stockwerkeigentümergemeinschaft DP._____ − Grundbuch Blatt 184, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 81: DQ._____ AG − Grundbuch Blatt 185, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (46/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 98'817.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 186, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 187, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 188, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (67/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 143'930.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 189, 190 und 191, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020.
  6. Im Mehrumfang wird das Begehren abgewiesen. - 107 - Das Grundbuchamt DV._____ wird angewiesen, die gemäss Verfügun- gen des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Mai 2020 vor- sorglich im Grundbuch vorgemerkten vorläufigen Eintragungen von Bauhandwerkerpfandrechten zugunsten der Gesuchstellerin im Mehrumfang zu löschen. Die Löschung darf erst aufgrund einer entsprechenden Mitteilung durch das Obergericht an das Grundbuchamt DV._____ vorgenommen werden.
  7. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Berufungsurteils (Dispositiv-Ziffer 1.1) an- gesetzt, um direkt beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfand- rechts gegen die Gesuchsgegner anzuheben. Bei Säumnis können die Gesuchsgegner beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach die sie betreffenden vorläufigen Eintragungen löschen lassen."
  8. Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ge- mäss Dispositiv-Ziffern 4-6 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Bülach vom 26. April 2021 (ES200013-C) wird bestätigt.
  9. Im übrigen Umfang wird die Berufung der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O abgewiesen.
  10. Die Berufungen der Streitberufenen im Verfahren LF210036-O (ursprünglich erhoben von den Gesuchsgegnern 13, 29, 33 und 80) und im Verfahren LF210037-O werden abgewiesen.
  11. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne eines Aufschubs der Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 3 des vor- instanzlichen Urteils bzw. eines Aufschubs der formellen Rechtskraft des angefochtenen Entscheids in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O wird abgeschrieben. - 108 -
  12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für die Verfahren LF210035-O, LF210036-O und LF210037-O wird auf insgesamt Fr. 150'000.– festgesetzt. Hinzu kommen allfällige Auslagen, wie insbesondere die noch offenen Kos- ten des Grundbuchamtes.
  13. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird zu zwei Dritteln (Fr. 100'000.–) der Streitberufenen und zu einem Drittel (Fr. 50'000.–) der Gesuchstellerin auferlegt, mit den von den Parteien in den Verfahren LF210035-O, LF210036-O und LF210037-O geleisteten Kostenvorschüssen (insgesamt Fr. 112'000.–) verrechnet und im Mehrumfang (Fr. 38'000.–) von der Streit- berufenen bezogen. Allfällige Auslagen der Berufungsinstanz (insbesondere die noch offenen Kosten des Grundbuchamtes) werden zu zwei Dritteln von der Streitberufe- nen und zu einem Drittel von der Gesuchstellerin bezogen. Die Streitberufene wird überdies verpflichtet, der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 10'000.– zu ersetzen.
  14. Für die Berufungsverfahren LF210035-O, LF210036-O und LF210037-O werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  15. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Berufungsschrif- ten in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O (act. 152/134 und act. 153/134) sowie von act. 152/153 und act. 153/147, an die Streitbe- rufene und Rechtsanwalt Dr. Y1._____ unter Beilage eines Doppels von act. 166, − die Vorinstanz, − das Grundbuchamt DV._____ 10 Tage nach Ablauf der der Gesuch- stellerin laufenden Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäss Dispositivziffer 10, sofern bei der Kammer bis dann kein Entscheid des Bundesgerichts eingegangen ist, mit welchem dieses einer allfälli- gen Beschwerde gegen diesen Entscheid aufschiebende Wirkung er- teilt, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. - 109 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Soweit das vorläufige Eintragungsgesuch abgewiesen wird, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, soweit es gutgeheissen wird, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'098'691.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
  17. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF210035-O/U, damit vereinigt: LF210036-O und LF210037-O Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Ge- richtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 8. Oktober 2021 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen

1. B._____ AG, 2.1 C._____, 2.2 D._____,

3. E._____, 4.1 F._____, 4.2 G._____, 5.1 H._____, 5.2 I._____, 6.1 J._____, 6.2 K._____, 7.1 L._____, 7.2 M._____,

8. N._____,

- 2 - 9.1 O._____, 9.2 P._____, 10.1 Q._____, 10.2 R._____,

11. S._____, 12.1 T._____, 12.2 U._____, 13.1 V._____, 13.2 W._____, 14.1 AA._____, 14.2 AB._____,

15. AC._____,

16. AD._____,

17. AE._____,

18. AF._____, 19.1 AG._____, 19.2 AH._____,

20. AI._____,

21. AJ._____ AG,

22. AK._____, 23.1 AL._____, 23.2 AM._____,

24. AN._____,

25. AO._____, 26.1 AP._____, 26.2 AQ._____,

27. AR._____,

28. AS._____,

29. AT._____, 30.1 AU._____, 30.2 AV._____,

31. AW._____,

- 3 - 32.1 AX._____, 32.2 AY._____, 33.1 AZ._____, 33.2 BA._____,

34. BB._____,

35. BC._____,

36. BD._____,

37. BE._____ AG, 38.1 BF._____, 38.2 BG._____,

39. BH._____, 40.1 BI._____, 40.2 BJ._____, 41.1 BK._____, 41.2 BL._____,

42. BM._____,

43. BN._____,

44. BO._____, 45.1 BP._____, 45.2 BQ._____, 46.1 BR._____, 46.2 BS._____,

47. BT._____, 48.1 BU._____, 48.2 BV._____,

49. BW._____,

50. BX._____,

51. BY._____, 52.1 BZ._____, 52.2 CA._____, 53.1 CB._____, 53.2 CC._____,

- 4 -

54. CD._____, 55.1 CE._____, 55.2 CF._____,

56. CG._____,

57. CH._____,

58. CI._____, 59.1 CJ._____, 59.2 CK._____, 60.1 CL._____, 60.2 CM._____, 61.1 CN._____, 61.2 CO._____,

62. CP._____,

63. CQ._____, 64.1 CR._____, 64.2 CS._____, 65.1 CT._____, 65.2 CU._____, 66.1 CV._____, 66.2 CW._____,

67. CX._____,

68. CY._____, 69.1 CZ._____, 69.2 DA._____, 70.1 DB._____, 70.2 DC._____,

71. DD._____,

72. DE._____,

73. DF._____, 74.1 DG._____, 74.2 DH._____, 75.1 DI._____,

- 5 - 75.2 DJ._____,

76. DK._____, 77.1 DL._____, 77.2 DM._____,

78. DN._____,

79. DO._____ AG,

80. Stockwerkeigentümergemeinschaft DP._____,

81. DQ._____ AG, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte, 13, 29 und 33 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 80 vertreten durch DR._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ sowie DS._____ AG, Nebenintervenientin, prozessführende Streitberufene, Berufungsbeklagte und Be- rufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z2._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. April 2021 (ES200013)

- 6 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: vgl. act. 133 S. 9-40 Urteil des Bezirksgerichtes: vgl. act. 133 S. 76-113 Berufungsanträge: der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O: vgl. act. 134 S. 11-51 der Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 im Verfahren LF210036-O: vgl. act. 152/134 S. 2-4 der prozessführenden Streitberufenen im Verfahren LF210037-O: vgl. act. 153/134 S. 2-4 Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchsgegner 1-81 sind die Eigentümer von insgesamt 107 Stock- werkeigentumseinheiten der Überbauung DT._____, die auf dem Stammgrund- stück Kat. Nr. 1, Grundbuch Blatt 2, DU._____-platz …-…, DV._____, erstellt wurden (Grundbuch Blätter 3-4; an der Stockwerkeigentumseinheit Grundbuch Blatt 4 – eine Unterniveau-Garage – besteht Miteigentum [Grundbuch Blätter 5-6]; vgl. dazu act. 133, S. 40, 65).

- 7 - Die DS._____ AG (Bestellerin, Nebenintervenientin und prozessführende Streitberufene; nachfolgend Streitberufene) schloss mit der A._____ AG (Totalun- ternehmerin und Gesuchstellerin; nachfolgend Gesuchstellerin) am 29. Juli 2016 einen Totalunternehmer-Werkvertrag ab (nachfolgend TU-Vertrag; act. 2/2), mit dem sich Letztere zur Planung, schlüsselfertigen Erstellung und betriebsbereiten Übergabe der Überbauung DT._____ verpflichtete. Die Gesuchstellerin macht geltend, aus diesem Rechtsverhältnis offene Vergütungsforderungen gegenüber der Streitberufenen zu haben. 1.2. Mit Eingabe vom 24. April 2020 machte die Gesuchstellerin beim Einzelge- richt des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch gegen die Gesuchsgegner 1-81 um – zunächst superprovisorische – vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten an den jeweiligen Grundstücken für behauptete offene Werklohnforderungen gegenüber der Streitberufenen im Umfang von ins- gesamt Fr. 32'098'691.50 nebst Zins zu 5% seit 24. April 2020 hängig (act. 1). 1.3. Mit Verfügungen vom 4. Mai 2020 (im Verfahren ES200013-C: act. 5; in den Verfahren ES200014-C bis ES200082-C, ES200084-C bis ES200092-C und ES200094-C mehrheitlich act. 3) trennte die Vorinstanz die gemeinsam einge- reichten Begehren auf und wies diese separaten Verfahren zu (Art. 125 lit. b ZPO). Mit selbigen Verfügungen entsprach sie dem Gesuch um superprovisori- sche Eintragung weitgehend und wies das Grundbuchamt DV._____ an, die ent- sprechenden Pfandrechte – verteilt auf alle betroffenen Grundstücke – für eine Pfandsumme von insgesamt Fr. 32'098'691.50 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2020 (statt wie beantragt seit 24. April 2020) vorläufig einzutragen. Auf Antrag der Par- teien wurden die Verfahren in der Folge wieder vereinigt, und zwar im Verfahren ES200013-C, wobei die übrigen Verfahren (ES200014-C bis ES200082-C, ES200084-C bis ES200092-C und ES200094-C) abgeschrieben wurden (vgl. ins- besondere die Verfügungen vom 29. Mai 2020 und vom 7. Juli 2020 im Verfahren ES200013-C [act. 24 und act. 39]). 1.4. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 stellte die DS._____ AG in sämtlichen Ver- fahren ein Interventionsgesuch i.S.v. Art. 74 ff. ZPO zur Unterstützung der jeweili- gen Gesuchsgegner (im Verfahren ES200013-C: act. 10). Dieses Gesuch bewil-

- 8 - ligte die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juni 2020 (im Verfahren ES200013-C: act. 30). 1.5. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Gesuchsgegner 1- 12, 14-28, 30-32, 34-79 und 81 der DS._____ AG i.S.v. Art. 78 ff. ZPO den Streit verkündet und sich mit der Prozessführung durch diese einverstanden erklärt; die DS._____ AG hat ihrerseits erklärt, den Prozess i.S.v. Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO anstelle der Gesuchsgegner 1-12, 14-28, 30-32, 34-79 und 81 zu führen (vgl. da- zu im Einzelnen act. 133, S. 41 ff., mit den jeweiligen Verweisen). 1.6. Mit Eingaben vom 15. bzw. 16. Juli 2020 nahmen die Streitberufene sowie eine Grosszahl der Gesuchsgegner zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung (act. 44 und act. 45). Nachdem die Parteien in der Folge weitere Stellungnahmen eingereicht hatten (act. 54, 63, 64, 80, 101, 107), hiess die Vorinstanz das Ge- such um vorläufige Eintragung der beantragten Bauhandwerkerpfandrechte mit Urteil vom 26. April 2021 teilweise gut, reduzierte die superprovisorisch eingetra- gene Pfandsumme jedoch auf insgesamt Fr. 11'643'471.76 nebst Zins zu 5% seit

4. Mai 2020 (act. 133; Geschäfts-Nr. ES200013-C). 1.7. Gegen dieses Urteil wurden drei selbständige Berufungen erhoben: 1.7.1. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (act. 134) verlangte die Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O im Wesentlichen, es sei das vorinstanzliche Urteil – so- weit darin ihr Gesuch um vorläufige Eintragung der jeweiligen Bauhandwerker- pfandrechte teilweise abgewiesen wurde – aufzuheben und die superprovisori- sche Eintragung in vollem Umfang, d.h. mit einer Pfandsumme von insgesamt Fr. 32'098'691.50 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2020, zu bestätigen. Ferner bean- tragte sie, es sei ihrer Berufung sofort und ohne Anhörung der Gegenparteien aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 (act. 138) wurde der Berufung der Ge- suchstellerin superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt und das Grund- buchamt DV._____ angewiesen, die vorläufig (superprovisorisch) eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte einstweilen nicht zu löschen. Den Gesuchsgeg-

- 9 - nern 13, 29, 33 und 80 sowie der Streitberufenen wurde sodann Frist angesetzt, um zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingegangen sind, blieb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom

17. Mai 2021 im Verfahren LF210035-O (act. 138) androhungsgemäss für die Dauer des Berufungsverfahrens in Kraft. Es erübrigt sich folglich, darüber einen definitiven Entscheid zu treffen. 1.7.2. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (act. 152/134) erhob Herr DW._____ von der DS._____ AG im Namen der Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 Berufung und beantragte im Verfahren LF210036-O im Wesentlichen, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen und das Grund- buchamt DV._____ anzuweisen, die superprovisorisch eingetragenen Bauhand- werkerpfandrechte zu löschen. Nachdem die Kammer die Frage aufgeworfen hat- te, ob Herr DW._____ postulationsfähig i.S.v. Art. 68 ZPO sei (vgl. die Verfügung vom 31. Mai 2021; act. 152/138), genehmigten die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 – nunmehr vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Y1._____ (vgl. act. 152/141/1-4; vgl. zur Vertretung der Gesuchsgegnerin 80 zudem act. 152/143 sowie Art. 712t Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 67 Abs. 2 ZPO) – sämtliche bisherigen Handlungen von Herrn DW._____ (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO analog; Eingabe vom

14. Juni 2021; act. 152/140). Damit erübrigt es sich, über die Postulationsfähigkeit von Herrn DW._____ zu entscheiden (vgl. bereits die Verfügung vom 17. Juni 2021; act. 152/145). 1.7.3. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (act. 153/134) erhob die Streitberufene in eigenem Namen (als Prozessstandschafterin für die Gesuchsgegner 1-12, 14-28, 30-32, 34-79 und 81) Berufung und beantragte im Verfahren LF210037-O im We- sentlichen ebenfalls – gleich wie die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 –, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, das Gesuch der Gesuchstellerin abzuwei- sen und das Grundbuchamt DV._____ anzuweisen, die superprovisorisch einge- tragenen Bauhandwerkerpfandrechte zu löschen. 1.8. Mit Bezug auf die Berufungsverfahren LF210035-O und LF210036-O ver- kündeten schliesslich auch die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 der DS._____

- 10 - AG den Streit und erklärten sich mit der Prozessführung durch diese einverstan- den; die DS._____ AG erklärte ihrerseits, den Prozess i.S.v. Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO auch anstelle dieser Gesuchsgegner fortzuführen (vgl. act. 142, 143/1-4, 144, 146, 147/1-4 und 149 sowie act. 152/140 und 152/141/1-4). Damit haben nunmehr sämtliche 81 Gesuchsgegner der DS._____ AG den Streit verkündet und einer Prozessführung durch diese zugestimmt. Gestützt auf die entsprechenden Erklärungen ist die DS._____ AG – teilweise bereits im vor- instanzlichen Verfahren, teilweise erst im Berufungsverfahren – "anstelle" (vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO) der Gesuchsgegner 1-81 in den Prozess eingetreten und führt diesen seither in eigenem Namen als Prozessstandschafterin (Hauptpartei) fort. Infolge dieses Parteiwechsels gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO haben die Gesuchsgegner 1-81 ihre Parteistellung eingebüsst, wenngleich sie von den Ent- scheidwirkungen nach wie vor erfasst werden und für die bisherigen Prozesskos- ten haftbar bleiben (vgl. Art. 83 Abs. 2 ZPO analog). Der Klarheit halber sind sie deshalb auch nach dem Parteiwechsel im Rubrum aufzuführen (vgl. in diesem Sinne BGer, 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008, E. 1.1.2, mit Verweis auf die Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7284; BK-ZUBER/GROSS, Art. 79 ZPO N 8 ff.; BSK ZPO-FREI, Art. 79 N 12; grundlegend LÖTSCHER, Die Prozessstand- schaft im Schweizerischen Zivilprozess, 2016, N 743 ff.; vgl. auch KUKO ZPO- DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N [offen gelassen] m.w.H.; anders aber OGer ZH, PP140001 vom 6. Juni 2014, E. III.3; HGer ZH, HG120163 vom 6. Dezember 2012). 1.9. In allen drei Berufungsverfahren sind die eingeforderten Kostenvorschüsse rechtzeitig eingegangen (vgl. die Verfügung vom 17. Mai 2021 im Verfahren LF210035-O [act. 138], die Verfügung vom 31. Mai 2021 im Verfahren LF210036- O [act. 152/138], die Verfügung vom 31. Mai 2021 im Verfahren LF210037-O [act. 153/136] sowie act. 141, act. 152/142 und act. 153/139). 1.10. In den Verfahren LF210036-O und LF210037-O stellte die Gesuchstellerin mit Eingaben vom 3. August 2021 (act. 152/150 und act. 153/144) den Antrag, es sei den beiden von der Streitberufenen geführten Berufungen mit Bezug auf die Klagefristansetzung (Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz)

- 11 - aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesem Antrag wurde mit Verfügungen vom

4. August 2021 (act. 152/151 und act. 153/145) superprovisorisch entsprochen, und es wurde beiden von der Streitberufenen geführten Berufungen in dem Sinne rückwirkend aufschiebende Wirkung erteilt, als die formelle Rechtskraft des ange- fochtenen Entscheids vorsorglich aufgeschoben wurde, so dass die der Gesuch- stellerin angesetzte Prosequierungsfrist einstweilen nicht lief. Mit Eingaben vom

16. August 2021 (act. 152/153 und act. 153/147) widersetzte sich die Streitberu- fene dieser Anordnung und beantragte, es sei auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne eines Aufschubs der formellen Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids bzw. der "Vollstreck- barkeit" von dessen Dispositiv-Ziffer 3 gegenstandslos (s. dazu unten, E. 7). 1.11. Im Verfahren LF210035-O wurde der Streitberufenen mit Verfügung vom

16. August 2021 (act. 156) Frist angesetzt, um die Berufung der Gesuchstellerin zu beantworten. Die Berufungsantwort der Streitberufenen ging rechtzeitig ein (Eingabe vom 30. August 2021; act. 158) und wurde der Gesuchstellerin zuge- stellt (vgl. act. 159). In der Folge reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein (Eingabe der Gesuchstellerin vom 13. September 2021 [act. 160]; Eingabe der Streitberufenen vom 22. September 2021 [act. 163]; Eingabe der Gesuchstellerin vom 27. September 2021 [act. 166]). Letzteres Schreiben der Gesuchstellerin (act. 166) enthält – abgesehen von einer allgemeinen Bestreitung – keine Ausfüh- rungen zur Sache, weshalb es der Streitberufenen bloss mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen ist. 1.12. In den Verfahren LF210036-O und LF210037-O sind keine Berufungsant- worten einzuholen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO), es sind die beiden Berufungsschrif- ten (act. 152/134 und act. 153/134) der Gesuchstellerin aber mit dem vorliegen- den Entscheid zuzustellen. 1.13. Mit Verfügungen vom 4. Oktober 2021 in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O wurden diese beiden Verfahren mit dem vorliegenden Berufungsver- fahren (LF210035-O) vereinigt und abgeschrieben. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-131) sowie die Akten der Verfahren LF210036-O (act. 152/1-153) und

- 12 - LF210037-O (act. 153/1-147) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Die drei Berufungen in den Verfahren LF210035-O, LF210036-O und LF210037-O wurden rechtzeitig (vgl. act. 115; Art. 314 Abs. 1 ZPO), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Berufungsinstanz eingereicht. Sie richten sich gegen ei- nen erstinstanzlichen berufungsfähigen Endentscheid (vgl. Art. 308 ZPO). Die Be- rufung erhebenden Parteien sind durch den angefochtenen Entscheid jeweils be- schwert und zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Es ist daher auf alle Be- rufungen einzutreten. 2.2. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch un- richtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung bzw. in der Beru- fungsantwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; 147 III 176, E. 4.2.1; BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Berufungsinstanz freilich we- der an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandun- gen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie wen- det das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen als der in der Beru- fung vertretenen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Ar- gumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGE 147 III 176, E. 4.2.1; BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).

- 13 - 2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

3. Erwägungen der Vorinstanz und Begründung der Berufungen 3.1. 3.1.1. Mit Bezug auf die Frage, ob die Gesuchstellerin im Grundsatz pfandberech- tigt sei, hält die Vorinstanz zunächst fest, die Gesuchstellerin habe als Totalunter- nehmerin sämtliche physischen Bauleistungen durch Subunternehmer erbringen lassen und selbst ausschliesslich "intellektuelle Dienstleistungen" erbracht, näm- lich die Koordination der Subunternehmer. Die Rechtsfrage, ob eine Totalunter- nehmerin, die selbst keinerlei physischen Arbeiten verrichtet, sondern sämtliche Bauarbeiten an Subunternehmer delegiert habe, gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB pfandberechtigt sei, sei höchstrichterlich nicht geklärt. In Anlehnung an einen Teil der Lehre sowie die Praxis des Handelsgerichts Zürich bejahte die Vorinstanz diese Frage. Zur Begründung führt sie unter anderem an, eine Totalunternehme- rin hafte einheitlich nach Werkvertragsrecht für allfällige Werkmängel, und es wä- re deshalb unbillig, ihr den Pfandrechtsschutz zu verweigern. Ferner sei nicht er- sichtlich, weshalb eine Totalunternehmerin anders behandelt werden sollte, je nachdem, ob sie sämtliche, den Grossteil, einige wenige oder überhaupt keine Arbeiten an Subunternehmer delegiert habe. In Sinne einer Eventualerwägung hält die Vorinstanz sodann dafür, die Rechtslage sei diesbezüglich wenigstens unklar, so dass im Rahmen des summarischen vorläufigen Eintragungsverfahrens im Zweifel von der Pfandberechtigung auszugehen und die vorläufige Eintragung aufrechtzuerhalten sei (act. 133, S. 49 f.). 3.1.2. Mit Bezug auf die Vergütungsforderung bzw. die einzutragende Pfandsum- me führt die Vorinstanz aus, es sei unbestritten und belegt, dass der Pauschal- Werkpreis gemäss TU-Vertrag (act. 2/2) Fr. 60'180'000.– betrage und dass dieser mit Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 (act. 2/6) um Fr. 4'589'948.03 erhöht worden sei. Unbestritten und belegt seien sodann von der

- 14 - Streitberufenen schriftlich genehmigte Nachträge im Umfang von Fr. 130'976.33 (act. 2/7-51). Unbestritten sei ferner, dass auf dem Vergütungsanspruch die Mehrwertsteuer von 7.7 % geschuldet sei (act. 133, S. 51). Strittig sei zunächst eine darüber hinausgehende Vergütungsforderung der Gesuchstellerin für "pendente Nachträge" in der Höhe von Fr. 9'857'575.99. Dies- bezüglich hält die Vorinstanz zusammengefasst dafür, die Streitberufene habe die entsprechenden Nachträge entgegen den einschlägigen vertraglichen Bestim- mungen nicht schriftlich genehmigt (Nachträge Nr. 141, 158, 165, 170 rev., 171 rev., 177, 179, 199, 199a, 200, 202, 204 und 205) bzw. sogar explizit abge- lehnt (Nachträge Nr. 182 rev. und Nr. 187), und eine formlose Genehmigung habe die Gesuchstellerin in tatsächlicher Hinsicht nicht behauptet. Hinsichtlich des Nachtrags Nr. 203 (Rauchdruckanlage) hätten die Parteien eine Mehrvergütungs- forderung der Gesuchstellerin mit Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 ausgeschlossen. In diesem Umfang sei die geltend gemachte Vergütungs- forderung folglich nicht glaubhaft gemacht (act. 133, S. 55 ff.). Mit Bezug auf eine von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung aus einer behauptetermassen zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie in Höhe von Fr. 9'135'200.– kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei ein solcher An- spruch, selbst wenn er bestünde, nicht pfandgeschützt, und es bestehe diesbe- züglich auch keine unsichere Rechtslage, so dass das superprovisorisch einge- tragene Pfandrecht in diesem Umfang zu löschen sei (act. 133, S. 60 f.). Strittig sei ferner der Betrag, den die Streitberufene der Gesuchstellerin auf die Vergütungsforderung bezahlt habe. Während die Streitberufene eine Zahlung in der Höhe von Fr. 54'358'056.95 behaupte, anerkenne die Gesuchstellerin bloss eine solche in der Höhe von Fr. 54'089'901.37. Weil sich die Streitberufene dies- bezüglich bloss auf einen Kontoauszug aus ihrer internen Buchhaltung stütze, sei die entsprechende Zahlung nicht zweifelsfrei belegt. Entsprechend sei im Rah- men des vorläufigen Eintragungsverfahrens vom von der Gesuchstellerin aner- kannten tieferen Betrag auszugehen (act. 133, S. 61).

- 15 - Schliesslich stelle die Streitberufene drei Gegenforderungen zur Verrech- nung, welche die Gesuchstellerin allesamt bestreite, nämlich eine Konventional- strafe in der Höhe von Fr. 2'700'000.–, Verspätungsschaden von insgesamt Fr. 7'439'600.– sowie eine Forderung aus merkantilen Minderwerten von Fr. 5'566'200.–. Hinsichtlich der Forderungen betreffend Verspätungsschaden und merkantile Minderwerte habe die Streitberufene keinerlei Beweismittel offeriert, weshalb diese nicht glaubhaft gemacht seien. Mit Bezug auf die Konventionalstra- fe hält die Vorinstanz dafür, es sei im Rahmen des summarischen vorläufigen Ein- tragungsverfahrens grundsätzlich nicht möglich, einen nicht sofort liquiden Ver- rechnungseinwand des Grundeigentümers bzw. hier der Streitberufenen zu prü- fen. Die Konventionalstrafe sei deshalb erst im definitiven Eintragungsverfahren zu beurteilen und die vorläufige Eintragung in diesem Umfang zu bestätigen (act. 133, S. 61 ff.). Es ergebe sich folglich eine pfandgesicherte Vergütungsforderung der Ge- suchstellerin von insgesamt Fr. 10'811'022.99 (pauschaler Werkpreis von Fr. 60'180'000.–, zzgl. einer Mehrforderung gemäss der Ergänzungsvereinbarung von Fr. 4'589'948.03, zzgl. einer Mehrforderung gemäss genehmigten Nachträgen von Fr. 130'976.33, abzgl. einer geleisteten Zahlung von Fr. 54'089'901.37). Hinzu komme die Mehrwertsteuer von 7.7 %, was eine Pfandsumme von insgesamt Fr. 11'643'471.76 ergebe (act. 133, S. 63 f.). Verzugszins stehe der Gesuchstellerin nicht wie geltend gemacht bereits ab dem 24. April 2020 zu. Einerseits sei das Gesuch um vorläufige Eintragung vom 24. April 2020 gegen die Grundeigentümer und nicht gegen die Schuldnerin der Vergütungsforderung, die Streitberufene, gerichtet gewesen und könne des- halb nicht als verzugsauslösende Mahnung gelten. Mit Bezug auf das gegen die Streitberufene gerichtete Betreibungsbegehren vom 24. April 2020 fehle es ande- rerseits an einer Behauptung über den Zeitpunkt der Zustellung des entsprechen- den Zahlungsbefehls an die Schuldnerin bzw. sei diese verspätet erfolgt. Weil mit einem Bauhandwerkerpfandrecht indessen auch zukünftige Verzugszinsen, die im Zeitpunkt der Vormerkung im Grundbuch noch nicht zu laufen begonnen hätten, gesichert werden könnten, sei die superprovisorische vorläufige Eintragung des

- 16 - Pfandrechts für Zinsen zu 5 % auf der Vergütungsforderung seit dem Datum der vorläufigen Eintragung, i.e. dem 4. Mai 2020, zu bestätigen (act. 133, S. 64 f.). 3.1.3. Weiter hält die Vorinstanz fest, die Pfandsumme sei unbestrittenermassen gemäss den abstrakten Wertquoten proportional auf sämtliche Stockwerkeigen- tumseinheiten bzw. – mit Bezug auf die Unterniveau-Garage (Stockwerkeigen- tumseinheit Grundbuch Blatt 4) – auf die entsprechenden Miteigentumsanteile zu legen. Entsprechend ergebe sich pro 1/10'000 Stockwerkeigentumsanteil am Stammgrundstück eine Pfandsumme von gerundet Fr. 1'164.35 und pro 1/100 Miteigentumsanteil an der Unterniveau-Garage eine solche von gerundet Fr. 5'821.75, je zzgl. Zins zu 5 % seit 4. Mai 2020 (act. 133, S. 65 ff.). 3.1.4. Schliesslich hält die Vorinstanz mit Bezug auf die Frage der Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist fest, es sei unbestritten, dass die Gesuchstellerin dazu verpflichtet gewesen sei, diverse Bauminseln aus Betonelementen mit Holz- rosten als Sitzflächen zu versehen, und dass diese Arbeiten an insgesamt 24 Tagen, letztmals am 18. Februar 2020, von der Subunternehmerin DX._____ GmbH … (nachfolgend DX._____ GmbH) ausgeführt worden seien, und es sei zudem glaubhaft, dass der Wert dieser Arbeiten rund Fr. 108'000.– betragen habe (act. 133, S. 69). Die von der Gesuchstellerin erbrachten Leistungen stellten, so die Vor- instanz weiter, eine funktionale Einheit dar, so dass die Eintragungsfrist einheitlich mit der letzten erbrachten Bauleistung zu laufen beginne. Quantitativ hätten die Arbeiten zur Ausstattung der Bauminseln mit Holzrosten als Sitzflächen länger als drei Wochen gedauert und einen sechsstelligen Betrag gekostet. Angesichts der Grössenordnung dieser absoluten Zahlen seien diese Arbeiten nicht mehr als ge- ringfügig zu bezeichnen, auch wenn sie im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Bauprojekts als relativ klein erschienen. Unerheblich sei sodann, dass die Aus- stattung der Betonelemente mit Sitzflächen für die Benutzung der Überbauung nicht erforderlich gewesen sei. In qualitativer Hinsicht sei nämlich nicht bloss der Innenausbau relevant, sondern auch die Umgebungsgestaltung. Entsprechend habe es sich bei den genannten Arbeiten nicht bloss um entbehrliche Ausbesse- rungs- oder Aufräumarbeiten, sondern um Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839

- 17 - Abs. 2 ZGB gehandelt, weshalb die Eintragungsfrist erst mit deren Abschluss am

18. Februar 2020 zu laufen begonnen habe. Ob auch die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Erstellung der Signaletikpylonen als Vollendungsarbeit einzu- stufen sei, könne folglich offen bleiben (act. 133, S. 69 f.). Unmassgeblich sei der Einwand der Streitberufenen, die Gesuchstellerin habe die genannten Vollendungsarbeiten absichtlich aufgeschoben. Ein solches Verhalten sei hinsichtlich der Frage des Fristbeginns nur dann relevant, wenn der Unternehmerin Rechtsmissbrauch i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB vorgeworfen werden könne; dies sei vorliegend nicht der Fall (act. 133, S. 70 f.). Schliesslich wende die Streitberufene ein, die Gesuchstellerin habe ihr En- de 2019 mitgeteilt, das Werk sei abnahmefähig, und sei folglich selbst davon aus- gegangen, dass die wesentlichen Vollendungsarbeiten zu jenem Zeitpunkt ausge- führt gewesen seien. Dem hält die Vorinstanz entgegen, aus der entsprechenden Korrespondenz der Parteien gehe hervor, dass die Streitberufene mit Schreiben vom 28. November 2019 ausstehende Fertigstellungsarbeiten bemängelt habe, welche für die von der Gesuchstellerin vorgeschlagene Werkabnahme bzw. - übergabe notwendig gewesen seien. Somit habe die Streitberufene die von der Gesuchstellerin früher geäusserte Auffassung, das Werk sei bereits dann vollen- det gewesen, ausdrücklich abgelehnt und sie könne sich nun nicht auf das Ge- genteil berufen. Zudem drehe sich die entsprechende Korrespondenz der Partei- en ohnehin nur um den Zeitpunkt der Werkabnahme, was mit der Arbeitsvollen- dung gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht gleichzusetzen sei. Die viermonatige Ein- tragungsfrist sei somit gewahrt (act. 133, S. 71 f.). 3.2. Die Gesuchstellerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid ausschliesslich mit Bezug auf die zugesprochene Pfandsumme an und beanstandet in ihrer Beru- fung (Geschäfts-Nr. LF210035-O), die Vorinstanz habe die von ihr geltend ge- machten "pendenten Nachträge" in der Höhe von Fr. 9'857'575.99 sowie den be- haupteten Anspruch auf Rückerstattung einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungs- garantie von Fr. 9'135'200.– (je zzgl. MwSt. und Verzugszins) zu Unrecht nicht berücksichtigt (act. 134, S. 55 ff und S. 67 ff.).

- 18 - 3.3. Die Streitberufene macht in ihrer gegen das vorinstanzliche Urteil erhobe- nen Berufung (Geschäfts-Nr. LF210037-O) erstens geltend, die Gesuchstellerin sei bereits im Grundsatz nicht pfandberechtigt, weil sie als Totalunternehmerin keinerlei eigene bauliche Leistungen erbracht, sondern sämtliche Bauarbeiten an Subunternehmer delegiert habe, und eine solche rein intellektuelle Koordinations- leistung nicht pfandgeschützt sei (act. 153/134, Rz. 19, 47 ff.). Zweitens bean- standet die Streitberufene, die Vorinstanz habe die Arbeiten der Subunternehme- rin DX._____ GmbH (Ausstattung diverser Bauminseln aus Betonelementen mit Holzrosten als Sitzflächen) zu Unrecht als Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB qualifiziert, und es stelle auch die Erstellung der Signaletikpylonen keine Vollendungsarbeit dar. Ferner sei die Gesuchstellerin auf ihre im November 2019 geäusserte Auffassung zu behaften, das Werk sei abnahmebereit, und des- halb vollendet, weshalb die viermonatige Eintragungsfrist nicht eingehalten sei (act. 153/134, Rz. 20, 85 ff.). Diese beiden Beanstandungen erhebt die Streitberufene auch – mit, soweit ersichtlich, wortgleicher Begründung – in ihrer Berufungsantwort im Verfahren LF210035-O, und macht geltend, die auf Erhöhung der Pfandsumme gerichtete Berufung der Gesuchstellerin sei bereits deshalb abzuweisen, weil es im Grund- satz an einer Pfandberechtigung der Gesuchstellerin fehle und weil die Eintra- gungsfrist nicht gewahrt sei (act. 158, Rz. 4-89). Drittens rügt die Streitberufene in ihrer Berufung (Verfahren LF210037-O), es stehe ihr gegenüber der Gesuchstellerin eine Gegenforderung auf Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 2'700'000.– zu, die durch Urkunden ausgewiesen sei und die sie zur Verrechnung mit der Vergütungsforderung der Gesuchstellerin gebracht habe; diesen Einwand habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft (act. 153/134, Rz. 21, 128 ff.). 3.4. Die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 erhoben in ihrer Berufung (Ge- schäfts-Nr. LF210036-O) dieselben drei Beanstandungen wie die Streitberufene im Verfahren LF210037-O, im Wesentlichen mit derselben – weitgehend wortglei- chen – Begründung (vgl. act. 152/134, S. 18 ff., 46 ff., 84 ff., 127 ff.). Wie bereits

- 19 - erwähnt, ist die Streitberufene mittlerweile auch an deren Stelle in das (Beru- fungs-)Verfahren eingetreten (s. oben, E. 1.8). 3.5. Auf diese Beanstandungen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. Nicht angefochten wurden die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Höhe der durch die Streitberufene bereits geleisteten Zahlung an die Gesuchstellerin (vgl. act. 133, S. 61, und oben, E. 3.1.2, Abs. 4), die behaupteten Gegenforderungen der Streitberufenen im Zusammenhang mit einem allfälligen Verspätungsschaden bzw. merkantilen Minderwerten (vgl. act. 133, S. 61 f., und oben, E. 3.1.2, Abs. 5), den Bestand und Beginn des Verzugszinsanspruchs (vgl. act. 133, S. 64 f., und oben, E. 3.1.2, Abs. 7) sowie die Aufteilung der Pfandsumme auf die betroffenen Pfandobjekte (vgl. act. 133, S. 65 ff., und oben, E. 3.1.3). Mangels offensichtlicher Unrichtigkeit dieser Erwägungen ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. dazu oben, E. 2.2).

4. Pfandberechtigung der Gesuchstellerin im Grundsatz 4.1. Die Streitberufene macht in den von ihr geführten Berufungen (Geschäfts- Nrn. LF210036-O und LF210037-O) sowie in ihrer Berufungsantwort im Verfahren LF210035-O geltend, die Gesuchstellerin sei bereits im Grundsatz nicht pfandbe- rechtigt, weil sie als Totalunternehmerin keinerlei eigene Bauleistungen erbracht, sondern alle physischen Bauarbeiten an Subunternehmer delegiert habe, und ei- ne solche rein intellektuelle Koordinationsleistung nicht pfandgeschützt sei. Zu- sammengefasst begründet sie ihre Rechtsauffassung wie folgt: Pfandgeschützt seien ausschliesslich physische Bauarbeiten, nicht aber rein intellektuelle Leis- tungen; daran habe die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Immobiliarsachen- rechtsrevision nichts geändert (wenngleich der Kreis der pfandberechtigten physi- schen Bauleistungen erweitert worden sei). Ausgehend vom Grundgedanken des sog. Mehrwertprinzips, der Richtschnur für die Auslegung sei, treffe es nicht zu, dass im Rahmen sog. "gemischter Leistungen" – wenn also ein und derselbe Un- ternehmer sowohl pfandgeschützte als auch nicht pfandberechtigte Leistungen erbringe – jeweils sämtliche Leistungen pfandgeschützt seien, auch wenn diese eine funktionale Einheit bildeten. Das Mehrwertprinzip verlange vielmehr, dass ausschliesslich physische und objektspezifische Bauleistungen einen Pfand-

- 20 - rechtsschutz erhielten, die vom das Pfandrecht beantragenden Unternehmer selbst verrichtet worden seien. Für eine einzelne (physische) Bauleistung könne jeweils nur ein einziges Bauhandwerkerpfandrecht verlangt werden, nämlich von jenem Unternehmer, der diese selbst erbracht habe. Soweit ein (Haupt- )Unternehmer die von ihm werkvertraglich geschuldeten Leistungen durch Subun- ternehmer verrichten lasse, seien für diese Leistungen nur die Subunternehmer pfandberechtigt, nicht aber der delegierende (Haupt-)Unternehmer. Ein Totalun- ternehmer könne deshalb weder für physische Leistungen, die seine Subunter- nehmer ausgeführt hätten, noch für seine eigene "intellektuelle Koordinationsleis- tung" (bzw. für sein "Honorar") ein Pfandrecht eintragen lassen. Hinzu komme vorliegend, dass die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch nicht zwischen von den Subunternehmern erbrachten, allenfalls pfandberechtigten physischen Bauleis- tungen und nicht pfandgeschützten intellektuellen (Eigen-)Leistungen der Totalun- ternehmerin unterschieden habe (act. 153/134, Rz. 19, 47 ff.; act. 152/134, Rz. 18, 46 ff.; act. 158, Rz. 8 ff.). 4.2. Es ist unbestritten, dass sich die Gesuchstellerin gegenüber der Streitberu- fenen werkvertraglich zur Planung, schlüsselfertigen Erstellung und betriebsberei- ten Übergabe der Überbauung DT._____ in DV._____ verpflichtete (TU-Vertrag vom 29. Juli 2016; act. 2/2), dass sie – als klassische Totalunternehmerin – sämt- liche physischen Bauarbeiten an Subunternehmer delegierte und dass sie selbst bloss intellektuelle Dienstleistungen erbrachte, insbesondere die Koordination der Bauarbeiten der Subunternehmer (vgl. act. 133, S. 48 ff., mit entsprechenden Verweisen). Strittig ist in diesem Zusammenhang einzig die Rechtsfrage, ob die Werklohnforderung der Totalunternehmerin in einem solchen Fall gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB pfandberechtigt ist. 4.3. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mie-

- 21 - ter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben. 4.3.1. Der Begriff der "Arbeit" im Sinne dieser Bestimmung erfasst nicht sämtliche, sondern nur gewisse qualifizierte Arbeitsleistungen, die im Zusammenhang mit einem Bauwerk auf einem Grundstück erbracht werden. Seit der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Immobiliarsachenrechtsrevision sind im Grundsatz sämt- liche physischen (manuellen oder maschinellen) und objektspezifischen Arbeiten pfandgeschützt. Darunter fallen zum einen sog. primäre Bauarbeiten (mit oder ohne Materiallieferung), die sich unmittelbar in Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück materialisieren (i.e. Leistungen mit Akzessionsfolgen bzw. mit unmittelbaren physischen Einwirkungen auf das Grundstück). Zum anderen sind neu auch alle sekundären (physischen) Bauleistungen pfandgeschützt, die einen für primäre Bauarbeiten unterstützenden Charakter haben und einen eindeutigen engen Bezug zum konkreten Bauwerk aufweisen, diesem also individuell ange- passt bzw. sogar spezifisch auf dieses ausgerichtet sind (das Gesetz nennt in ei- ner nicht abschliessenden Aufzählung Abbrucharbeiten, Gerüstbau, Baugrubensi- cherung und "dergleichen"). Weiterhin kein Pfandrechtsschutz besteht demge- genüber für Transport-, Lade- oder Entsorgungsarbeiten, die Vermietung von Baustelleneinrichtungen oder Baugeräten, Arbeiten für den Auf- und Abbau eines Krans oder für reine Materiallieferungen. Ebenfalls nicht pfandberechtigt sind rein intellektuelle Arbeiten, die im Zusammenhang mit Bauwerken erbracht werden, wie etwa Leistungen von Architekten, Ingenieuren, Geologen, Treuhändern, Nota- ren oder Rechtsberatern (vgl. zum Ganzen BGE 136 III 6, E. 5 und E. 6; OGer ZH, LB130063 vom 17. September 2014, E. IV.4b; LF190052 vom 19. Dezember 2019, E. 2.5; HGer ZH, HE150517 vom 14. Januar 2016, E. 4; HE160435 vom

16. Februar 2017, E. 4.1; HE190203 vom 25. September 2019, E. 4.2; SCHUMA- CHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Aufl., 2011, N 99 ff., 113 ff.; CHK-SCHUMACHER, Art. 837 ZGB N 10 ff.; BSK ZGB II- THURNHERR, Art. 839/840 N 4 ff.; GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N 1308; vgl. auch bereits [zur Rechtslage vor der Revision] BGE 131 III 300, E. 2 und E. 3; 119 II 426, E. 2b; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 291 ff., 302 ff., 307 ff., 314 ff., 342 ff.).

- 22 - 4.3.2. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung insofern eine Ausnahme gemacht, als alle Leistungen und Lieferungen ein und desselben Handwerkers oder Unternehmers in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden müssen. Erbringt ein Unternehmer Leistungen, die für sich allein genommen teils pfandberechtigt, teils nicht pfandberechtigt sind, und bilden diese Leistungen eine "funktionale Einheit" ("un seul travail spécifique"), so sind sämtliche Leistungen in ihrer Gesamtheit vollumfänglich pfandgeschützt, seien sie physischer oder intellektueller Natur (BGE 136 III 6, E. 5.3; 131 III 300, E. 3; 106 II 123, E. 5b; OGer ZH, LF190052 vom 19. Dezember 2019, E. 2.5; HGer ZH, HE160435 vom 16. Februar 2017, E. 4.1; HE190203 vom 25. September 2019, E. 4.2; SCHUMACHER, Das Bauhand- werkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 327 ff., 401 f.; CHK-SCHUMACHER, Art. 837 ZGB N 11; GAUCH, a.a.O., N 1309). Was die Streitberufene gegen diese – mittlerweile etablierte – Rechtspre- chung vorbringt (act. 153/134, Rz. 64 ff., 69 ff.; act. 152/134, Rz. 63 ff., 68 ff.; act. 158, Rz. 25 ff., 30 ff.), überzeugt nicht. Insbesondere gilt diese Praxis nicht nur mit Bezug auf die Frage des (einheitlichen) Fristbeginns gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB, sondern auch für die Frage der Pfandberechtigung der jeweiligen Leistungen als solche, und sie ist zudem nicht nur dann anwendbar, wenn sich die pfandberechtigten und die nicht pfandberechtigten Leistungen nicht – oder nicht in zumutbarer Weise – separieren lassen. Ferner bezieht sie sich gleicher- massen auf (für sich genommen nicht pfandgeschützte) physische und intellektu- elle Leistungen. 4.3.3. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ("sei es, dass sie den Grundeigentümer [oder] einen Handwerker oder Unternehmer […] zum Schuldner haben"; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) sind auch Werklohnforderungen von Subun- ternehmern für pfandberechtigte Bauleistungen pfandgeschützt, die gegen den Hauptunternehmer oder einen anderen Subunternehmer höherer Stufe – also nicht gegen den Grundeigentümer und (Dritt-)Pfandschuldner selbst – gerichtet sind. Nach allgemeiner Auffassung gilt dies selbst dann, wenn die Delegation an den Subunternehmer ohne Zustimmung oder Kenntnis des Grundeigentümers bzw. sogar vertragswidrig erfolgte. Der Anspruch des Subunternehmers auf Ein-

- 23 - tragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts ist ein von einem allfälligen Pfandanspruch seines Vertragspartners (Haupt- bzw. höherstufiger Subunter- nehmer) losgelöstes eigenständiges Recht. Daraus folgt, dass die (berechtigte oder unberechtigte) Bestellung eines Pfandrechts zugunsten des Hauptunter- nehmers den Pfandanspruch des Subunternehmers nicht verhindert, und zwar auch dann nicht, wenn die Pfandrechte ganz oder teilweise für dieselben Bauleis- tungen verlangt werden. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers erlischt der Pfandanspruch des Subunternehmers zudem auch dann nicht, wenn der Grund- eigentümer den Hauptunternehmer vollständig bezahlt hat und damit sämtliche Bauleistungen abgegolten wurden, die dieser an Subunternehmer delegiert hat. In einem solchen Fall läuft der Grundeigentümer deshalb Gefahr, die Bauleistungen des Subunternehmers ein zweites Mal bezahlen zu müssen, um die Zwangsver- wertung seines Grundstückes für eine fremde Schuld – jene des Hauptunterneh- mers – abzuwenden (zwar subrogiert der Grundeigentümer dann in die von ihm bezahlte Forderung des Subunternehmers [Art. 110 Ziff. 1 OR], bei Zahlungsun- fähigkeit des Hauptunternehmers wird diese indessen nicht werthaltig sein). Die in diesem Doppelzahlungsrisiko bestehende Benachteiligung des Grundeigentümers gegenüber den Subunternehmern hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genom- men. Ein Appell des Bundesgerichts an den Gesetzgeber, diese ungerechte Re- gelung zu überdenken, verhallte ergebnislos (vgl. zum Ganzen BGE 95 II 87, E. 3 und E. 4; 104 II 348, E. III.3; 105 II 264, E. 2; 109 II 445, E. 2; BGer, 5A_282/2016 vom 17. Januar 2017, E. 3.2.2; BSK ZGB II-THURNHERR, Art. 839/840 N 10 f.; GAUCH, a.a.O., N 183 ff.; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 238 ff., 902 f.). 4.3.4. Umgekehrt stellt sich die Frage, ob ein (Haupt-)Unternehmer ein Pfandrecht auch dann verlangen kann – wenigstens im Grundsatz –, wenn er die fraglichen Bauleistungen nicht selbst ausgeführt, sondern an einen Subunternehmer dele- giert hat, und ob der Bestand eines Pfandanspruchs eines Subunternehmers bzw. eines Unternehmers tieferer Stufe einem Pfandanspruch des Hauptunternehmers bzw. des Unternehmers höherer Stufe entgegensteht.

- 24 - In einem Entscheid vom 14. Februar 1980 hielt die Kammer dafür, aus Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB könne nicht abgeleitet werden, dass der Unternehmer die pfandberechtigten Bauarbeiten selbst erbringen müsse, denn das massgebli- che Kriterium für den Pfandrechtsschutz sei nicht die vom Unternehmer tatsäch- lich verrichtete Arbeit, sondern die vertragliche Verpflichtung zu einer solchen. Auch wenn der (General-)Unternehmer keinerlei Bauarbeiten selbst ausgeführt, sondern diese allesamt an andere Unternehmer vergeben habe, sei er pfandbe- rechtigt, und zwar unabhängig von einem Nachweis, dass er die eingesetzten Subunternehmer (bereits) bezahlt habe. Daraus folge, dass ein "doppeltes Bau- handwerkerpfandrecht" zugunsten des Haupt- und des Subunternehmers für die- selben Bauleistungen durchaus möglich sei (OGer ZH, Urteil vom 14. Februar 1980, ZR 1980 Nr. 80, E. 1c und E. 1e). Diese Erwägungen erachtete die I. Zivilkammer des Obergerichts Zürich in einem Entscheid vom 17. September 2014 als unzutreffend, worauf die Streitbe- rufene in den von ihr geführten Berufungen hinweist (act. 153/134, Rz. 67; act. 152/134, Rz. 66; vgl. auch act. 158, Rz. 28). In diesem neueren Entscheid wird festgehalten, die Kammer sei in ihrem Entscheid aus dem Jahre 1980 letzt- lich von einem falschen Kriterium für den Pfandrechtsschutz ausgegangen, näm- lich von der vertraglichen Verpflichtung zur Leistung baupfandberechtigter Arbei- ten. Alleine entscheidendes Kriterium und Grundlage des Pfandrechtsschutzes sei jedoch ausschliesslich die tatsächliche, vom Unternehmer selbst verrichtete Bauarbeit. Wenn der (General-)Unternehmer sämtliche Arbeiten an Subunter- nehmer vergebe und selbst keinerlei (baupfandberechtigte) Arbeiten erbringe, be- stehe folglich kein Pfandrechtsschutz (OGer ZH, LB130063 vom 17. September 2014, ZR 2014 Nr. 80, E. IV.4c-e). Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Dass bereits die ver- tragliche Verpflichtung als solche zur Pfandberechtigung qualifiziert und eine tat- sächliche Verrichtung der geschuldeten pfandberechtigten Bauleistungen (Ver- tragserfüllung) nicht erforderlich ist, folgt ohne Weiteres aus Art. 839 Abs. 1 ZGB, wonach ein Bauhandwerkerpfandrecht bereits von dem Zeitpunkte an in das Grundbuch eingetragen werden kann, da sich der Unternehmer zur Arbeitsleis-

- 25 - tung verpflichtet hat (vgl. auch SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht,

3. Aufl. 2008, N 511, 513, 935 ff.; SCHUMACHER, Kein Bauhandwerkerpfandrecht, jedoch Verkäuferpfandrecht für Hausverkäufer, Baurecht 2015, S. 167). Die Auf- fassung der I. Zivilkammer, wonach ausschliesslich die tatsächliche Arbeitsleis- tung relevantes Kriterium für den Pfandrechtsschutz sein soll, lässt sich mit Art. 839 Abs. 1 ZGB nicht vereinbaren und ist deshalb abzulehnen. Im Übrigen wäre ohnehin nicht einzusehen, weshalb es darauf ankommen sollte, ob der Un- ternehmer die von ihm geschuldeten und unter seiner vertraglichen Verantwor- tung erfüllten Arbeiten in eigener Person selbst verrichtet oder ob er diese durch seine Organe, durch Angestellte oder durch beigezogene, selbständig handelnde Subunternehmer (oder andere Beauftragte) ausführen lässt. Auch Letztere sind nämlich nichts anderes als Erfüllungsgehilfen (Hilfspersonen) des Hauptunter- nehmers, deren Handlungen diesem – auch unter dem Titel von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB – ohne Weiteres zugerechnet werden (vgl. Art. 101 OR und Art. 364 Abs. 2 OR; vgl. dazu ferner BGE 116 II 305, E. 2c; 94 II 161, E. 1; SCHUMACHER, Baurecht 2015, S. 167). Umgekehrt ist der Entscheid der Kammer vom 14. Februar 1980 (ZR 1980 Nr. 80, E. 1) indessen dahingehend zu präzisieren, dass zwar die vertragliche Pflicht zur Erbringung pfandberechtigter Bauleistungen alleine ausreichend, ein bestehendes Vertragsverhältnis zwischen dem das Pfandrecht beanspruchenden Unternehmer und seinem Vergütungsschuldner aber nicht zwingend vorausge- setzt ist. Fehlt es an einer vertraglichen Grundlage, so genügt alternativ auch die blosse tatsächliche Verrichtung baupfandgeschützter Arbeiten, vorausgesetzt, es besteht in einem solchen Fall eine pfandgesicherte ausservertragliche Vergü- tungsforderung, etwa gestützt auf Art. 672 ZGB (vgl. hierzu BGE 134 III 147, E. 4.3, sowie unten, E. 6.1.1.5). 4.3.5. Es zeigt sich somit, dass ein Total- oder Generalunternehmer, der sich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zur Leistung pfandgeschützter Arbei- ten verpflichtet hat, ohne Weiteres auch für sämtliche Bauleistungen pfandberech- tigt ist, die er durch beigezogene Subunternehmer erbringen lässt, und zwar im Grundsatz auch dann, wenn er diese (noch) nicht bezahlt hat (vgl. aber sogleich

- 26 - E. 4.3.6). Soweit solche Leistungen als funktionale Einheit zu betrachten sind, ist die gesamte Vergütungsforderung des Total- bzw. Generalunternehmers vollum- fänglich pfandgeschützt, auch soweit sie Leistungen betrifft, die für sich genom- men nicht pfandberechtigt wären, wie etwa die Projektierung, Planung, Aus- schreibung, Auswahl bzw. Koordination der beigezogenen Subunternehmer oder die Bauleitung (vgl. dazu oben, E. 4.3.2). Dies trifft auch dann zu, wenn der Total- bzw. Generalunternehmer sämtliche Arbeiten an Subunternehmer delegiert und selbst – in der Regel abgesehen von der Auswahl und der Koordination der Sub- unternehmer als solche – überhaupt keine eigenen Leistungen erbringt (in diesem Punkt immer noch zutreffend OGer ZH, Urteil vom 14. Februar 1980, ZR 1980 Nr. 80, E. 1c; vgl. in diesem Sinne auch SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfand- recht, 3. Aufl. 2008, N 336 ff., 511; SCHUMACHER, Baurecht 2015, a.a.O., S. 167; GAUCH, a.a.O., N 1301 [Fn 1592], 1309; kritisch BSK ZGB II-THURNHERR, Art. 839/840 N 3 f. m.w.Nw.). Der gegenteiligen Auffassung des Handelsgerichts Zürich, nach welcher der Total- bzw. Generalunternehmer immerhin gewisse – wenn auch nur sehr un- tergeordnete – eigene Leistungen erbracht haben muss, seien sie physischer oder auch ausschliesslich intellektueller Natur, kann nicht gefolgt werden (vgl. HGer ZH, HE160435 vom 16. Februar 2017, E. 4.1-4.2; HE190118 vom 20. Mai 2019, E. 5.2-5.3; vgl. auch den Entscheid der I. Zivilkammer des OGer ZH, LB130063 vom 17. September 2014, ZR 2014 Nr. 80, E. IV.4c-e, wo darüber hin- aus in Betracht gezogen wird, intellektuelle Eigenleistungen könnten hierfür nicht ausreichen, bzw. es könnten ohnehin nur Bauleistungen pfandgeschützt sein, die der Unternehmer in eigener Person tatsächlich verrichtet hat). Wie dargelegt, ent- steht einerseits der gesetzliche Pfandanspruch bereits aufgrund einer blossen vertraglichen Verpflichtung des Unternehmers zur Ausführung pfandberechtigter Arbeiten, also bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem unter Umständen noch nicht einmal feststeht, ob und in welchem Umfang der Hauptunternehmer Arbeiten an Drittunternehmer delegieren wird. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb es entscheidend darauf ankommen sollte, ob der Unternehmer immerhin einige wenige Arbeiten selbst (gemeint ist wohl: in eigener Person, durch eigene Organe oder durch eigene Angestellte) verrichtet hat oder nicht, mit der Folge, dass seine

- 27 - Vergütungsforderung gegebenenfalls in vollem Umfang geschützt ist. Beigezoge- ne Subunternehmer sind, wie bereits erwähnt, Erfüllungsgehilfen bzw. Hilfsperso- nen des beiziehenden Unternehmers; deren Arbeitsleistungen sind diesem so zu- zurechnen, als ob er sie selbst erbracht hätte. 4.3.6. Die Argumente, welche die Streitberufene gegen diese Sichtweise ein- bringt, überzeugen nicht. Zutreffend ist zwar, dass das Institut des Bauhandwer- kerpfandrechts insbesondere dadurch gerechtfertigt wird, dass die Bauhandwer- ker mit ihren Bauleistungen, die sich namentlich aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsgrundsatzes im Grundstück des Grundeigentümers materialisieren, diesem einen Mehrwert verschaffen und dass diese Leistungen regelmässig nicht im Voraus, sondern erst nach deren Vollendung vergütet werden. Dieser "Mehr- wertgedanke" steht einer Regelung indessen nicht entgegen, nach der ein Total- bzw. Generalunternehmer auch für Bauleistungen pfandberechtigt ist, die er unter seiner vertraglichen Verantwortung durch Subunternehmer erbringen lässt, und zwar selbst dann nicht, wenn er sämtliche Arbeiten delegiert und seine Subunter- nehmer (noch) nicht bezahlt hat. In einem solchen Fall kann es dazu kommen, dass sowohl der Total- bzw. Generalunternehmer als auch gewisse (oder alle) Subunternehmer (und sogar Sub-Subunternehmer, an welche die Arbeiten weiterdelegiert wurden) für diesel- ben Bauleistungen ein Bauhandwerkerpfandrecht beantragen. Kommt es zu einer solchen Kollision von Pfandansprachen für dieselben Bauleistungen (sog. Doppel- oder Mehrfachanmeldungen), so steht ausser Zweifel, dass eine gewisse Koordi- nation erforderlich wird (vgl. hierzu überzeugend SCHUMACHER, Das Bauhandwer- kerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 935 ff., 945 ff.; SCHUMACHER, Baurecht 2015, a.a.O., S. 167; vgl. zudem auch HGer ZH, HE160435 vom 16. Februar 2017, E. 4.1; HE190118 vom 20. Mai 2019, E. 5.3). Das dem Institut des Bauhandwer- kerpfandrechts zugrunde liegende Mehrwertprinzip verbietet es, Vergütungsforde- rungen mehrerer Unternehmer in einer vertikalen Vertragskette für ein und diesel- be Bauleistung durch mehrere Grundpfandrechte kumulativ zu sichern. Andern- falls könnte der durch Bauleistungen geschaffene Mehrwert eines Grundstücks im Extremfall doppelt oder sogar noch häufiger gesichert werden, was bei einer

- 28 - Zwangsverwertung letztlich zu einer nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme des Bodenwerts durch die Baupfandgläubiger führen würde. Ausser Frage steht zu- dem, dass in einem solchen Konfliktfall letztlich jeweils die Vergütungsforderun- gen der Subunternehmer "tiefster Stufe" Vorrang haben müssen, einerseits weil die Unternehmer höherer Stufe durch Bezahlung der Subunternehmer dem eige- nen Pfandanspruch zum Durchbruch verhelfen können, andererseits weil diese bei einer Befriedigung der Subunternehmer aus dem Pfanderlös im entsprechen- den Umfang von ihrer Vergütungsschuld befreit werden und insofern keinen Nachteil erleiden. Fraglich erscheint indessen, wie eine solche Koordination zwischen den Pfandansprachen mehrerer Unternehmer verschiedener Vertragsstufen pro- zessual zu bewerkstelligen wäre. SCHUMACHER schlägt in diesem Zusammenhang vor, es sei spätestens bei der Erstellung bzw. Bereinigung des Lastenverzeichnis- ses im Hinblick auf die Verwertung des Baugrundstücks (Art. 140 SchKG) die Pfandsumme der Unternehmer höherer Stufe um den Betrag zu reduzieren, für den Unternehmer tieferer Stufe für dieselben Bauleistungen ein Pfandrecht haben eintragen lassen. Eine entsprechende Reduktion der Pfandsumme höherstufiger Unternehmer müsse aber auch bereits im ordentlichen bzw. allenfalls auch im summarischen Eintragungsverfahren möglich sein (SCHUMACHER, Das Bauhand- werkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 949 ff.; SCHUMACHER, Baurecht 2015, a.a.O., S. 167). Wie es sich diesbezüglich verhält, kann hier offen bleiben, da eine eigent- liche Kollision mehrerer Pfandansprachen nicht vorliegt. Dass neben der Gesuch- stellerin (als Haupt- bzw. Totalunternehmerin) weitere Unternehmer (i.e. Subun- ternehmer der Gesuchstellerin) Pfandrechte für Bauleistungen – innert Frist – be- antragt hätten, die auch dem hier zu beurteilenden Gesuch zugrunde liegen, wird nicht geltend gemacht. In dieser Konstellation, wenn also nur die Totalunternehmerin ein Pfand- recht verlangt, steht nach dem Gesagten ausser Zweifel, dass sich der Pfandan- spruch ohne Weiteres auch auf Bauleistungen erstreckt, die von Subunterneh- mern erbracht wurden und für die diese – wären sie nicht bezahlt worden – innert Frist ein Pfandrecht hätten verlangen können. Entgegen der Auffassung der

- 29 - Streitberufenen steht mit anderen Worten die blosse Möglichkeit von Mehrfach- anmeldungen einem Pfandrecht höherstufiger Unternehmer für delegierte Bau- leistungen nicht entgegen. 4.4. Zusammengefasst ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die Ge- suchstellerin als Totalunternehmerin für sämtliche Bauleistungen, zu denen sie sich vertraglich verpflichtet hat, baupfandberechtigt ist, auch wenn sie diese voll- umfänglich an Subunternehmer delegiert hat und obschon gewisse Leistungen für sich genommen teilweise nicht pfandberechtigt wären. Die Planung, schlüsselfer- tige Erstellung und betriebsbereite Übergabe der Überbauung DT._____ erweist sich – unbestritten – als funktionale Einheit, so dass ohne Weiteres die gesamte Vergütungsforderung der Gesuchstellerin pfandgeschützt ist. Zutreffend ist ferner die Eventualerwägung der Vorinstanz (act. 133, E. 3.1 und E. 3.5), dass im summarischen Eintragungsverfahren die vorläufige Eintra- gung im Zweifelsfalle – dazu zählt auch eine unsichere Rechtslage (BGE 86 I 265, E. 3; BGer, 5A_32/2020 vom 8. April 2020, E. 3; 5A_426/2015 vom 8. Okto- ber 2015, E. 3.4) – zu bewilligen und die Entscheidung über unklare Rechtsfragen dem ordentlichen Richter zu überlassen ist. Eine unsichere Rechtslage liegt im vorliegenden Zusammenhang nach Auffassung der Kammer indessen nicht vor. Jedenfalls aber könnte nicht gesagt werden, es bestehe umgekehrt geradezu eine klare und gesicherte Rechtslage, wonach der Totalunternehmerin kein Pfandrecht zustehen sollte, wenn sie sämtliche Bauleistungen an Subunternehmer delegiert hat, bzw. ihr ein Pfandrecht von vornherein nur für Leistungen zusteht, die sie selbst (in eigener Person, durch eigene Organe oder durch eigene Angestellte) erbracht hat. Für eine Löschung der superprovisorisch eingetragenen Bauhand- werkerpfandrechte bestünde unter diesem Titel deshalb ohnehin kein Raum.

5. Wahrung der Eintragungsfrist 5.1. Die Streitberufene beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen betref- fend Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist (act. 133, S. 67 ff.; s. oben, E. 3.1.4) und macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Wert der Arbeiten der Subunternehmerin DX._____ GmbH (Montage von Holzrosten auf Beton-

- 30 - Sitzelementen) unrichtig festgestellt. Die Gesuchstellerin habe bloss behauptet, sie habe die DX._____ GmbH für die Erstellung der Sitzflächen beigezogen, diese habe ihr eine Offerte für Sitzbankauflagen zu einem Preis von Fr. 108'615.45 (inkl. MwSt.) unterbreitet und sie (die Gesuchstellerin) habe diese Offerte ange- nommen. Damit sei aber nichts über den Inhalt der Offerte bzw. den Preis und Wert der Holzrostarbeiten gesagt. Die Offerte entspreche nämlich nicht den hier fraglichen Arbeiten. Während im Baubeschrieb zwei verschiedene Sitzbanktypen aufgeführt seien, würden in der Offerte vier weitere Typen genannt. Ferner habe die Offerte auch die Erstellung von Sitzflächen für "Sitzgelegenheiten Nord- /Waldseitig" enthalten; dass auch diese Arbeiten im Januar bzw. Februar 2020 ausgeführt worden seien, habe die Gesuchstellerin nicht behauptet. Gemäss der Streitberufenen habe der Wert der hier fraglichen Holzrostarbeiten höchstens "wenige zehntausend Franken" betragen (act. 153/134, Rz. 85 ff.; act. 152/134, Rz. 84 ff.; act. 158, Rz. 46 ff.). Sodann macht die Streitberufene geltend, die Vorinstanz habe die fragli- chen Holzrostarbeiten zu Unrecht als Vollendungsarbeiten qualifiziert. Entgegen der Vorinstanz sei nicht nur die absolute Grösse des Werts der Arbeiten relevant, sondern auch die Relation zum Wert des Gesamtprojekts. Bei Gesamtkosten von Fr. 64'769'948.03 (exkl. MwSt.) machten die Holzrostarbeiten, selbst wenn von einem Wert von Fr. 100'850.– (exkl. MwSt.) ausgegangen würde, nur 0.155 % des Werkpreises aus. Deshalb seien diese Arbeiten als geringfügig zu qualifizie- ren und würden nur dann als Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB gel- ten, wenn sie unerlässlich, d.h. sicherheitsrelevant oder funktionell notwendig sei- en. Beides sei hier nicht der Fall. Massgeblich sei nämlich die funktionelle Not- wendigkeit bzw. Bedeutung der Arbeiten für das Gesamtbauwerk und nicht für die Sitzbänke alleine. Entscheidend sei, ob das vertraglich geschuldete (Gesamt- )Werk benutzbar gewesen und auch benutzt worden sei, was hier zutreffe. Die Holzroste seien weder für den Gebrauch der Überbauung noch für den Gebrauch der Sitzbänke bzw. der "Umgebung" notwendig gewesen, sondern seien rein äs- thetischer Natur gewesen und hätten nur den Sitzkomfort erhöht (act. 153/134, Rz. 94 ff., 99 ff., 104 ff.; act. 152/134, Rz. 93 ff., 98 ff., 103 ff.; act. 158, Rz. 55 ff., 60 ff., 65 ff.). Auch bei den Arbeiten betreffend Signaletikpylonen, welche die Vo-

- 31 - rinstanz nicht beurteilt habe, handle es sich nicht um Vollendungsarbeiten (act. 153/134, Rz. 114 ff.; act. 152/134, Rz. 113 ff.; act. 158, Rz. 75 ff.). Schliesslich macht die Streitberufene geltend, die Gesuchstellerin habe ihr mit Schreiben vom 2. bzw. 5. Dezember 2019 (act. 46/15-16) angezeigt, dass das Gesamtbauwerk abnahmebereit und vollendet sei, und zudem geltend gemacht, die Werkabnahme hätte bis am 6. Dezember 2019 abgeschlossen werden kön- nen und das Werk gelte per 19. Dezember 2019 als abgenommen. Damit sei die Gesuchstellerin selbst davon ausgegangen, das Werk sei abgeschlossen und die im Januar bzw. Februar zu leistenden Arbeiten betreffend Holzrostmontage und Signaletikpylonen seien – wenn auch im Leistungsbeschrieb enthalten – von un- tergeordneter Bedeutung und hinderten weder die Abnahme noch die Vollendung des Werkes. Die Schreiben der Gesuchstellerin hätten sich explizit nicht nur auf die Werkabnahme bezogen, sondern auch auf die Werkvollendung; dass das eine mit dem anderen einhergehe, ergebe sich zudem bereits aus Art. 157 der hier anwendbaren SIA-Norm 118. Auf diese Vollendungsanzeige sei die Gesuchstelle- rin zu behaften. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe die Streitberufe- ne mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 (act. 46/11) nicht die Vollendung des Werkes in Abrede gestellt, sondern nur Rückfragen betreffend das von der Ge- suchstellerin erstellte Terminprogramm zur Werkabnahme gestellt und festgehal- ten, dass sie (die Streitberufene) unter gewissen Vorbehalten zur Abnahme bereit gewesen sei, sofern die Gesuchstellerin das Terminprogramm tatsächlich für rea- listisch erachtete. Ohnehin komme es nicht darauf an, ob sie (die Streitberufene) das Werk als vollendet betrachtet habe, sondern nur darauf, ob die Gesuchstelle- rin ihr die Vollendung angezeigt habe (act. 153/134, Rz. 118 ff.; act. 152/134, Rz. 117 ff.; act. 158, Rz. 79 ff.). 5.2. Die (vorläufige) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ins Grund- buch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 i.V.m. Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB; Art. 76 Abs. 3 GBV); andernfalls ist der Pfandanspruch verwirkt. Nach der Rechtsprechung gilt die Arbeit dann als vollendet i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht fal-

- 32 - len dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelieferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Geringfügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind, insbesondere wenn sie für den bestimmungsgemässen Gebrauch, die Funktionstüchtigkeit oder aus Sicherheits- gründen notwendig sind. Insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als vielmehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt (BGE 125 III 113, E. 2b; BGer, 5A_282/2016 vom 17. Januar 2017, E. 4.1; 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016, E. 4; 5A_420/2014 vom 27. November 2014, E. 3.1; vgl. zudem BSK ZGB II-THURNHERR, Art. 839/840 N 29 m.w.Nw.; vgl. demgegenüber SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1107 ff.; SCHUMACHER, Das Bau- handwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Aufl., 2011, N 240 ff.; CHK- SCHUMACHER, Art. 839 ZGB N 4 ff., insb. N 7, der mit guten Argumenten dafür plädiert, auf die letzten physischen und objektspezifischen Bauleistungen abzu- stellen, seien diese noch so "geringfügig" oder "nebensächlich", und seien diese "funktionell notwendig" oder nicht). Für die Frage des Fristbeginns ("Vollendung der Arbeit") sind grundsätzlich nur solche Arbeiten relevant, die im Rahmen des massgeblichen Werkvertrages zwischen dem Besteller und dem Unternehmer vereinbart wurden. Werden Arbeiten aufgrund mehrerer Rechtsgeschäfte ausge- führt – z.B. auf der Basis mehrerer Verträge oder im Rahmen von Bestellungsän- derungen –, so unterliegen diese im Grundsatz einem separaten Fristenlauf, es sei denn, die Rechtsgeschäfte bilden eine rechtliche oder die zu verrichtenden Arbeiten wenigstens eine funktionale Einheit (vgl. BGE 125 III 113, E. 3b; 111 II 343, E. 2; BGer, 5A_777/2009 vom 1. Februar 2010, E. 2-4; OGer ZH, LF200067 vom 11. März 2021, E. 5.1 m.w.Nw.). 5.3. Es ist unbestritten, dass die von der Gesuchstellerin werkvertraglich ge- schuldeten Arbeiten, die für die Planung, schlüsselfertige Erstellung und betriebs- bereite Übergabe der Überbauung DT._____ gemäss TU-Vertrag vom 29. Juli 2016 (act. 2/2) notwendig waren (mitsamt Ergänzungsvereinbarungen und Nach- trägen), eine einzige funktionale Einheit darstellten und dass die Gesuchstellerin vertraglich verpflichtet war, Bauminseln aus Betonelementen zu erstellen und die- se mit Holzrosten als Sitzflächen zu versehen. Ebenfalls unbestritten ist, dass die

- 33 - von der Gesuchstellerin hiermit beauftragte Subunternehmerin, die DX._____ GmbH, die fraglichen Holzrostarbeiten an insgesamt 24 Tagen, letztmals am 18. Februar 2020, ausgeführt hat. Die Streitberufene macht zudem nicht mehr gel- tend, die Gesuchstellerin habe diese Arbeiten absichtlich aufgeschoben, sondern stellt sich nur noch auch den Standpunkt, diese Arbeiten würden keine Vollen- dungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB darstellen bzw. die Gesuchstellerin sei auf eine bereits im Dezember 2019 abgegebene Vollendungsanzeige zu behaf- ten. 5.4. Die Streitberufene hält dafür, bei der letztmals am 18. Februar 2020 ausge- führten Montage von Holzrosten auf die bereits bestehenden Beton-Sitzelemente handle es sich um geringfügige bzw. nebensächliche Arbeiten. Dies begründet sie insbesondere damit, dass deren Wert im Verhältnis zum Gesamtbauwerk relativ gering sei, nämlich höchstens 0.155 % der Gesamtkosten betrage (bzw. in Wahr- heit sogar noch weniger, wenn auf den richtigen Wert von "wenige[n] zehntau- send Franken" abgestellt würde). Diese Argumentation geht fehl. Soweit die Streitberufene die vorinstanzli- che Feststellung des Werts der hier fraglichen Arbeiten beanstandet, ist festzuhal- ten, dass es in diesem Zusammenhang auf den exakten Wert nicht ankommt. Ob der objektive Wert der Holzrostarbeiten bzw. der hierfür vereinbarte Werkpreis rund Fr. 108'000.– betrug, wie die Vorinstanz annimmt, oder bloss "wenige zehn- tausend Franken", wie die Streitberufene vorbringt (act. 153/134, Rz. 92; act. 152/134, Rz. 91), macht keinen entscheidenden Unterschied. Selbst wenn den Holzrostarbeiten bloss ein Wert von rund Fr. 20'000.– bis ca. Fr. 50'000.– zu- gemessen würde – eine Grössenordnung, die die Streitberufene anerkennt ("we- nige zehntausend Franken") –, könnten diese Arbeiten bereits in rein quantitativer Hinsicht nicht mehr als geringfügig oder nebensächlich qualifiziert werden. Bei Grossbauprojekten wie der hier in Frage stehenden Überbauung hinkt ein Vergleich mit den Gesamtbaukosten, wie ihn die Streitberufene anstellt, von vornherein. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, liegt es in der Natur der Sache, dass die für die Werkvollendung notwendigen Arbeiten bei grösseren Projekten in zahlreiche kleinere Einzelarbeiten zerfallen, die sich zwar – verglichen mit den

- 34 - Gesamtbaukosten – wertmässig jeweils bloss in einem tiefen Promillebereich be- wegen mögen, die aber letztlich doch je einzeln für die Fertigstellung des Werkes erforderlich sind. Der Wert der letzten Vollendungsarbeiten eines grösseren Bau- werks, dessen Erstellung unter Umständen bereits mehrere Jahre in Anspruch genommen hat, wird deshalb im Vergleich zu den Gesamtkosten regelmässig – wenn nicht geradezu typischerweise – als verhältnismässig gering erscheinen. Das kann aber nicht dazu führen, dass solche Arbeiten ohne Weiteres als "gering- fügig" bzw. "nebensächlich" zu qualifizieren wären. Insofern hat die Vorinstanz im Rahmen einer quantitativen Beurteilung der Nebensächlichkeit der Arbeiten zu Recht auch bzw. vor allem auf absolute Kenngrössen abgestellt. Würden die Holzrostarbeiten bloss mit "wenige[n] zehntausend Franken" bewertet, wie die Streitberufene geltend macht, so könnte doch bereits aufgrund dieser Grössen- ordnung des Arbeitswerts in absoluten Zahlen nicht mehr von geringfügigen Ar- beiten gesprochen werden. Hinzu kommt, dass die Holzrostmontage insgesamt 24 Tage in Anspruch genommen hat, was zweifelsfrei einen mehr als nur uner- heblichen Zeitaufwand darstellt. 5.5. Auch unter qualitativen Gesichtspunkten handelt es sich bei der Holzrost- montage aber nicht bloss um nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienen- de Arbeiten bzw. um Aus- oder Nachbesserungen. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin werkvertraglich die Erstellung von Bauminseln aus Betonelemen- ten mit Holzrosten als Sitzflächen schuldete. Sind nur die Betonelemente als sol- che erstellt, fehlen aber die geschuldeten Holzroste als Sitzgelegenheiten, können die Bauminseln nicht als vollendet gelten. Das Anbringen von Holzrosten dient of- fensichtlich nicht nur rein ästhetischen Zwecken bzw. der Vervollkommnung, son- dern die Holzroste stellen einen wesentlichen Teil der Bauminseln dar, der diese erst zu Sitzgelegenheiten der vereinbarten Art macht. Daran ändert nichts, dass man sich theoretisch auch direkt auf die nackten Betonelemente setzen könnte, wie die Streitberufene geltend macht. Die Ausstattung der Sitzoberfläche mit dem vereinbarten Material stellt ohne Weiteres eine für die Vollendung der Sitzbänke wesentliche Arbeit dar. Ähnlich könnte etwa nicht gesagt werden, eine Wohnbau- te sei bereits vor der Verlegung des vereinbarten Parkettbodens vollendet, nur weil der Fussboden auch im Rohzustand betreten werden kann.

- 35 - Nicht überzeugend ist sodann das Vorbringen der Streitberufenen, die Holzrostarbeiten seien in ihrer Bedeutung ausschliesslich mit dem Gesamtbau- werk zu vergleichen, und es sei allein entscheidend, ob die Überbauung als sol- che auch ohne diese Arbeiten benutzt werden könne, nicht aber, was mit Blick auf die Sitzbänke bzw. die Bauminseln im Besonderen gelte. Zum vereinbarten Werk gemäss dem TU-Vertrag der Parteien gehört auch die Umgebungsgestaltung, in- klusive der Bauminseln mit den Sitzgelegenheiten. Sind diese Bauminseln nicht fertiggestellt, so ist ein zwar relativ kleiner, aber nicht unwesentlicher Teil des ge- samten Bauwerks unvollendet. Dass die ausstehenden Arbeiten (Fertigstellung der Bauminseln) verglichen mit den bereits geleisteten Arbeiten (Erstellen einer Grossüberbauung ohne bzw. mit unfertigen Bauminseln) hierbei als relativ unbe- deutend erscheinen, ist unmassgeblich. Die Frist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB beginnt für das gesamte Werk – verstanden im Sinne einer rechtlichen bzw. funk- tionalen Einheit (vgl. oben, E. 5.2) – einheitlich erst dann, wenn sämtliche Verrich- tungen ausgeführt sind, die Gegenstand des Werkvertrags sind. Dazu zählt vor- liegend wie gesagt auch das Erstellen der Bauminseln, und diese sind wie er- wähnt nicht vollendet, solange die vereinbarten Sitzflächen nicht angebracht sind. 5.6. Schliesslich dringt auch der Einwand der Streitberufenen nicht durch, die Gesuchstellerin sei auf eine von ihr bereits am 2. bzw. 5. Dezember 2019 abge- gebene Vollendungsanzeige (act. 46/15-16) zu behaften. Die Vorinstanz führt diesbezüglich unter Verweis auf die eingereichte Kor- respondenz und die diesbezüglichen Parteibehauptungen aus (act. 133, S. 71 f.), die Gesuchstellerin habe in diesem Zusammenhang anerkannt, dass sie Ende 2019 der Auffassung gewesen sei, das Gesamtbauwerk sei vollendet (vgl. act. 54 Rz. 193 ff.). Aus den Schreiben der Gesuchstellerin vom 2. bzw. 5. Dezember 2019 (act. 46/15-16) gehe denn auch hervor, dass sie der Streitberufenen am

19. November 2019 ein Terminprogramm für die Werkabnahme per 6. Dezember 2019 zugestellt habe und selbst der Auffassung gewesen sei, dabei handle es sich um eine Vollendungsanzeige. Die Gesuchstellerin habe indessen geltend gemacht, die Streitberufene habe die Werkvollendung selbst in Abrede gestellt und verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nun behaupte, das Werk sei doch be-

- 36 - reits im Dezember 2019 vollendet gewesen (vgl. act. 54 Rz. 193 ff.). Aus zwei Schreiben der Streitberufenen gehe in der Tat hervor, so die Vorinstanz weiter, dass diese die Ansicht der Gesuchstellerin, das Werk sei vollendet, abgelehnt und dies auch kommuniziert habe. Zum einen habe die Streitberufene mit Schreiben vom 28. November 2019 (act. 55/84) ausstehende Fertigstellungsarbeiten be- mängelt und geltend gemacht, diese seien für die Gesamtabnahme und - übergabe zwingende Voraussetzung. Zum anderen habe die Streitberufene mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 (act. 46/11) erklärt, dass sie die Zustellung des Terminprogramms für die Werkabnahme durch die Gesuchstellerin vom 19. No- vember 2019 nicht als Vollendungsanzeige betrachtet habe (act. 133, S. 71 f.). Die Streitberufene räumt in den von ihr geführten Berufungsverfahren ein, dass sie das Werk im November 2019 tatsächlich noch nicht als vollendet be- trachtet und dies der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 28. November 2019 (act. 55/84) auch kommuniziert habe (vgl. act. 153/134, Rz. 122; act. 152/134, Rz. 121; act. 158, Rz. 83). Sie hält dem aber (sinngemäss) entgegen, sie habe in diesem Schreiben nur allgemein die Ansicht geäussert, das Werk sei nicht vollen- det und deshalb nicht abnahmefähig, nicht aber im Besonderen eingeräumt, es seien die fehlenden Holzroste oder Signaletikpylonen, die der Vollendung entge- genstünden. Zudem führe dieses Schreiben nicht dazu, dass die Holzrostarbeiten bzw. das Anbringen der Signaletikpylonen zu Vollendungsarbeiten würden. Oh- nehin käme es nicht auf ihre eigene Wahrnehmung als Bestellerin an, sondern auf jene der Gesuchstellerin als Unternehmerin (vgl. act. 153/134, Rz. 122; act. 152/134, Rz. 121; act. 158, Rz. 83). Diese Argumentation geht fehl. Zum einen handelt es sich wie gezeigt zu- mindest bei den Holzrostarbeiten unabhängig von einer entsprechend geäusser- ten Auffassung der Streitberufenen um Vollendungsarbeiten. Soweit sich die Streitberufene zum anderen darauf beruft, die Gesuchstellerin sei auf ihre am

2. bzw. 5. Dezember 2019 abgegebene Vollendungsanzeige zu behaften – und es sei deshalb von einer Werkvollendung bereits im Dezember 2019 auszugehen –, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie eine Vollendung des Werkes mit Schrei- ben vom 28. November 2019 zu jenem Zeitpunkt selbst negiert und gegenüber

- 37 - der Gesuchstellerin geltend gemacht hat, es seien noch zahlreiche Fertigstel- lungsarbeiten ausstehend, und zwar sowohl mit Bezug auf "sämtliche[…] Gebäu- deteile als auch [die] Umgebung" (act. 55/84). Dass die Streitberufene die von ihr geltend gemachten ausstehenden Fertigstellungsarbeiten nicht einzeln aufgelistet bzw. die fehlenden Holzroste und Signaletikpylonen nicht im Besonderen erwähnt hat, kann nicht entscheidend sein. Wenn die Streitberufene klar und deutlich zum Ausdruck bringt, sie halte das Werk für nicht vollendet, und die Gesuchstellerin gar explizit auffordert, die aus ihrer Sicht ausstehenden Fertigstellungsarbeiten auszuführen, so ist es widersprüchlich und verdient keinen Schutz, wenn sie sich nun darauf beruft, das Werk sei zu jenem Zeitpunkt vollendet gewesen. Umgekehrt kann nicht gesagt werden, das Verhalten der Gesuchstellerin sei missbräuchlich. Wenn sich die Gesuchstellerin zunächst auf den Standpunkt stellte, das Werk sei vollendet, dann aber – auf Aufforderung der Streitberufenen und nachdem diese eine Werkvollendung deutlich zurückgewiesen hatte – weitere Fertigstellungsarbeiten vornahm, so ist es nicht widersprüchlich, sich später da- rauf zu berufen, das Werk sei tatsächlich erst mit diesen später vorgenommenen Fertigstellungsarbeiten vollendet worden. Vielmehr entspricht dies gerade dem, was die Streitberufene stets behauptet und von der Gesuchstellerin verlangt hat. Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin auch noch einige Tage nachdem die Streitberufene eine Werkvollendung verneint und die Gesuchstelle- rin zur Fertigstellung des Werkes aufgefordert hatte (Schreiben der Streitberufe- nen vom 28. November 2019; act. 55/84) bei ihrer Auffassung blieb, das Werk sei in Wahrheit vollendet (Schreiben vom 2. bzw. 5. Dezember 2019; act. 46/15-16). Damit wurde die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien über die Werk- vollendung nicht beseitigt, namentlich stimmte die Streitberufene der Ansicht der Gesuchstellerin nicht zu. Vielmehr bleibt es dabei, dass sich die Gesuchstellerin – ohne sich selbst dem Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen – darauf berufen kann, sie sei letztlich der Aufforderung der Streitberufenen nach- gekommen, das Werk fertigzustellen, und teile nunmehr deren damalige Auffas- sung, das Werk sei Ende 2019 noch nicht vollendet gewesen.

- 38 - 5.7. Zusammengefasst ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass es sich bei den Holzrostarbeiten um Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB han- delte, dass die Gesuchstellerin nicht auf eine bereits im Dezember 2019 abgege- bene Vollendungsanzeige zu behaften ist und dass das fristauslösende Ereignis folglich frühestens auf den 18. Februar 2020 fiel. Mit der vorläufigen Eintragung der beantragten Bauhandwerkerpfandrechte im Grundbuch am 4. Mai 2020 (vgl. im Verfahren ES200013-C: act. 5 und act. 12) wurde die viermonatige Eintra- gungsfrist somit gewahrt. Damit kann offen bleiben, ob es sich auch bei den Ar- beiten der DY._____ AG (Montage der Signaletikpylonen) um Vollendungsarbei- ten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB handelte.

6. Vergütungsanspruch und Pfandsumme Mit Bezug auf das Quantitativ der einzutragenden Pfandsumme ist unbestrit- ten, dass sich der Pauschal-Werkpreis gemäss TU-Vertrag auf Fr. 60'180'000.– belief, dass dieser mit Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 um Fr. 4'589'948.03 sowie mit schriftlich genehmigten Nachträgen im Umfang von Fr. 130'976.33 erhöht wurde, dass auf dem Vergütungsanspruch die Mehrwert- steuer von 7.7 % geschuldet ist und dass die Streitberufene der Gesuchstellerin auf die Vergütungsforderung bereits Fr. 54'089'901.37 bezahlt hat. Die Streitberu- fene macht sodann nicht mehr geltend, ihr stünden zur Verrechnung gestellte Ge- genforderungen im Zusammenhang mit einem Verspätungsschaden bzw. mer- kantilen Minderwerten zu. Unbestritten ist zudem, dass auf der Vergütungsforde- rung Verzugszinsen zu 5 % seit dem 4. Mai 2020 geschuldet sind. Strittig und im Folgenden zu beurteilen bleiben damit (i) die von der Gesuch- stellerin geltend gemachte Mehrforderung im Umfang von Fr. 9'857'575.99 aus "pendenten Nachträgen" (Geschäfts-Nr. LF210035-O [act. 134, Rz. 15 ff.]), (ii) die von ihr behauptete Forderung von Fr. 9'135'200.– im Zusammenhang mit einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie (Geschäfts-Nr. LF210035-O [act. 134, Rz.47 ff.]) sowie (iii) der Verrechnungseinwand der Streitberufenen mit Bezug auf eine geltend gemachte Konventionalstrafe von Fr. 2'700'000.– (Geschäfts-Nrn.

- 39 - LF210036-O [act. 152/134, Rz. 127 ff.] und LF210037-O [act. 153/134, Rz. 128 ff.]). 6.1. Pendente Nachträge 6.1.1. Nachträge Nrn. 141, 158, 165, 170 rev., 171 rev., 177, 179, 199, 199a, 200, 202, 204 und 205 6.1.1.1. Die Vorinstanz führt aus, die Parteien hätten im TU-Vertrag einen Pau- schalwerkpreis vereinbart (act. 2/2, Ziff. 12.3); entsprechend könne die Unter- nehmerin grundsätzlich – abgesehen von Bestellungsänderungen – keine Preis- erhöhung fordern, auch wenn ihr Aufwand höher ausfalle als erwartet (Art. 373 Abs. 1 OR). Mit Bezug auf allfällige Änderungswünsche der Parteien sei vertrag- lich ein detailliertes Verfahren festgelegt worden, wie in einem solchen Fall vorzu- gehen sei. Zusammengefasst müsse gemäss den einschlägigen vertraglichen Bestimmungen (act. 2/2, Ziff. 12.3, 12.6.1, 18.1 und 18.2) sowohl für Änderungs- wünsche der Bestellerin als auch für solche der Unternehmerin letztlich eine schriftliche Genehmigung der Bestellungsänderung durch die Bestellerin vorlie- gen, andernfalls die Änderung im Grundsatz nicht ausgeführt werden dürfe bzw. hierfür keine Mehrvergütung geschuldet sei (sog. Genehmigungsklausel). Fehle es an einer schriftlichen Genehmigung durch die Bestellerin, so sei eine Vergü- tung nur in Ausnahmefällen geschuldet, namentlich (i) wenn der vereinbarten Form lediglich die Bedeutung einer Beweisform zukomme, die Bestellerin die Be- stellungsänderung aber doch formfrei genehmigt habe, (ii) wenn es sich um dring- liche Arbeiten handle und eine vorgängige Genehmigung nicht eingeholt werden könne oder (iii) wenn die Bestellerin gegenüber der Unternehmerin ausdrücklich oder konkludent auf die Geltendmachung des Genehmigungsvorbehalts verzich- tet habe (act. 133, E. V.2.1 und E. V.2.3.1). Die Gesuchstellerin habe, so die Vorinstanz weiter, die Nachträge Nrn. 141, 158, 165, 170 rev., 171 rev., 177, 179, 199, 199a, 200, 202, 204 und 205 (act. 2/52-58, 2/61-64, 2/67-68) nicht schriftlich genehmigen lassen. Ein An- spruch auf Mehrvergütung könne ihr deshalb nur zustehen, wenn sie einen der vorgenannten Ausnahmetatbestände glaubhaft mache. In diesem Zusammen- hang mache die Gesuchstellerin zwar geltend, das vertraglich vereinbarte Schrift-

- 40 - formerfordernis diene lediglich Beweiszwecken, sie habe indessen in tatsächlicher Hinsicht nicht behauptet, die fraglichen Nachtragsarbeiten seien durch die Streit- berufene mündlich oder stillschweigend genehmigt worden. Damit seien die rele- vanten Tatsachenbehauptungen nicht aufgestellt, was auch im summarischen vorläufigen Eintragungsverfahren erforderlich sei. Soweit sich die Gesuchstellerin in ihrer Novenstellungnahme auf einen Anspruch aus Art. 672 Abs. 1 ZGB stütze, sei ihr Vorbringen verspätet und unzulässig (act. 133, E. V. 2.3.2). 6.1.1.2. Dem hält die Gesuchstellerin erstens entgegen, bei Formwidrigkeit – d.h. bei fehlender schriftlicher Genehmigung der Nachträge durch die Bestellerin – be- stehe ein Vergütungsanspruch dann, wenn entweder nachgewiesen sei, dass die Parteien diesbezüglich eine blosse Beweis- und keine Abschlussform vereinbart hätten, oder wenn nachgewiesen sei, dass die Bestellerin den Genehmigungswil- len zwar formwidrig, aber doch erklärt habe, sei es ausdrücklich (mündlich) oder konkludent. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien diese Voraussetzun- gen nicht kumulativ erforderlich, sondern es genüge, wenn einer der beiden Tat- bestände erfüllt sei (vgl. act. 134, Rz. 18 f. im Verfahren LF210035-O). Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Die Parteien haben unbestritte- nermassen einen pauschalen Werkpreis vereinbart, weshalb die Gesuchstellerin eine Mehrvergütung grundsätzlich nur im Falle einer Bestellungsänderung (Ände- rung des Vertragsinhalts) fordern kann (vgl. Art. 373 Abs. 1 OR). Für das wirksa- me Zustandekommen der Bestellungs- bzw. Vertragsänderung trägt die Unter- nehmerin die Beweislast (vgl. hierzu BGer, 4A_465/2017 vom 2. Mai 2018, E. 2; GAUCH, a.a.O., N 785 f. m.w.Nw.). Dass der Gesuchstellerin (als Unternehmerin) oder der Streitberufenen (als Bestellerin) das Recht zukäme – namentlich auf- grund einer entsprechenden vertraglichen Bestimmung –, eine Bestellungsände- rung einseitig zu erklären (durch Ausübung eines entsprechenden Gestaltungs- rechts), wird nicht behauptet. Eine zur Mehrvergütung berechtigende Bestel- lungsänderung kann sich folglich nur aus einer gegenseitig vereinbarten Ver- tragsänderung ergeben, was übereinstimmende gegenseitige Willenserklärungen beider Parteien voraussetzt (vgl. hierzu GAUCH, a.a.O., N 770 ff.). Vereinbaren die Parteien, wie hier, für eine solche zweiseitige Bestellungs- bzw. Vertragsänderung eine besondere Form, so wird gemäss Art. 16 Abs. 1 OR vermutet, dass es sich

- 41 - dabei um eine sog. Abschlussform handelt und die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen (d.h. allfällige Erklärungen nicht mit Rechtsbin- dungswillen abgegeben werden). Diese Vermutung kann erstens durch den Nachweis widerlegt werden, dass ein Vertrag trotz allem i.S.v. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 OR formlos zustande gekommen ist, indem die Parteien entsprechende Willenserklärungen zwar nicht in der vereinbarten Form, in Wirklichkeit aber doch mit Rechtsbindungswillen (Abschlusswillen) ausgetauscht haben (BGer, 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018, E. 5.3; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, OR AT Bd. I, 11. Aufl. 2020, N 593; vgl. auch BGE 125 III 263, E. 4c; BGer, 4A_619/2016 vom 15. März 2017, E. 7.3.1.2). Zweitens wird die Vermutung gemäss Art. 16 Abs. 1 OR durch den Nachweis ausser Kraft gesetzt, dass die Parteien eine blosse Beweisform (und nicht eine Abschlussform) vereinbart haben (BGE 138 III 123, E. 2.4.1; 128 III 212, E. 2b/aa). Gelingt dieser Nachweis, so entfällt damit zwar die (negative) Vermutung, wonach "die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen", ein Abschluss des Vertrages ist damit aber nicht positiv dargetan (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 592 a.E.). Vielmehr liegt es dann nach wie vor an der beweisbelasteten Partei, die sich auf den Vertragsab- schluss beruft, die massgeblichen übereinstimmenden gegenseitigen Willenser- klärungen zu behaupten und im Bestreitungsfalle zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund kann es offensichtlich nicht genügen, wenn die Gesuchstellerin bloss behauptet und gegebenenfalls nachweist bzw. glaubhaft macht, bei der vereinbarten Form handle es sich nur um eine Beweis- und nicht um eine Abschlussform. Mit diesem Nachweis allein ist nichts darüber gesagt, ob und inwiefern die Parteien, namentlich die Bestellerin, den geltend gemachten Bestellungsänderungen (Nachträgen) zugestimmt haben. Vielmehr obliegt es der Gesuchstellerin – unabhängig von einem Nachweis, dass der vereinbarten Form bloss die Bedeutung einer Beweisform zukomme –, entsprechende übereinstim- mende gegenseitige Willenserklärungen der Parteien substantiiert zu behaupten und gegebenenfalls nachzuweisen (bzw. im summarischen Verfahren glaubhaft

- 42 - zu machen). Nur dann kann ein Anspruch auf Mehrvergütung aus Bestellungsän- derungen bestehen. Davon ist die Vorinstanz zutreffend ausgegangen. 6.1.1.3. Zweitens macht die Gesuchstellerin in ihrer Berufung geltend, sie habe vor Vorinstanz nicht nur behauptet, der vereinbarten vertraglichen Form sei bloss die Bedeutung einer Beweisform zugekommen, sondern auch, dass die Streitbe- rufene (Bestellerin) die Nachträge Nrn. 141, 158, 165, 170 rev., 171 rev., 177, 179, 199, 199a, 200, 202, 204 und 205 "in Auftrag gegeben" – das heisse "ge- nehmigt" – habe (act. 134, Rz. 21, 23, 25, 27). Diesbezüglich verweist sie auf act. 1, Rz. 33, und act. 54, Rz. 92 f., 103. An der referenzierten Stelle in ihrem vor Vorinstanz gestellten Gesuch (act. 1, Rz. 33) behauptet die Gesuchstellerin, sie habe der Streitberufenen "ge- wisse in Auftrag gegebene Bestellungsänderungen zur Gegenzeichnung unter- breitet (Nachtragsofferten), die von der [Streitberufenen] noch nicht gegenge- zeichnet retourniert" worden seien. Darunter würden "zudem Nachträge [fallen], welche die [Streitberufene] zu Unrecht nicht genehmigt, die daraus resultierenden Mehrkosten aber zu tragen [habe] (Nachträge Nrn. 141, 182 rev. du 187)". Inwie- fern damit ein Konsens der Parteien substantiiert behauptet sein soll, ist nicht er- kennbar. Vielmehr führt die Gesuchstellerin hier selbst aus, bei den von ihr der Streitberufenen unterbreiteten Bestellungsänderungen handle es sich um "Nach- tragsofferten", also um Angebote für entsprechende Vertragsänderungen, und es habe die Streitberufene diese Offerten nicht gegengezeichnet, also nicht ange- nommen. Die Nachträge Nrn. 141, 182 rev. und 187 habe die Streitberufene so- gar explizit abgelehnt. Inwiefern dies "zu Unrecht" geschehen sein soll, führt die Gesuchstellerin nicht aus. Im Gegenteil zeugt dies von einem unrichtigen Ver- ständnis des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts. Dass die Gesuchstellerin An- spruch auf eine entsprechende Vertragsänderung bzw. Annahme der von ihr un- terbreiteten Vertragsofferten gehabt haben soll, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der Streitberufenen stand es frei, die Offerten nicht anzunehmen bzw. auch explizit abzulehnen. Ein Konsens über eine Bestellungsänderung kann daraus nicht abgeleitet werden.

- 43 - Nachdem die Streitberufene und eine Grosszahl der Gesuchsgegner be- stritten hatten, dass die Streitberufene die von der Gesuchstellerin geltend ge- machten Nachträge (schriftlich) genehmigt habe (vgl. act. 45 Rz. 60, 62 ff.; act. 44 Rz. 13 ff.), führte die Gesuchstellerin in ihrer Novenstellungnahme vor Vorinstanz ergänzend aus, die geltend gemachten Nachträge seien "zusätzlich in Auftrag gegeben worden und die Mehrkosten [seien] von der [Streitberufenen] zu tragen" (act. 54, Rz. 92). Damit ist ein Konsens über die bestrittenen Bestellungsände- rungen freilich ebenfalls nicht substantiiert behauptet. Gerade weil die Parteien – wenigstens im Sinne einer Beweisform – einen Schriftlichkeitsvorbehalt vereinbart und die Streitberufene sowie die Gesuchsgegner eine (allenfalls auch bloss form- los erklärte) Genehmigung bestritten hatten, wäre es an der Gesuchstellerin ge- wesen, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Streitberufene den entsprechen- den Bestellungsänderungen trotz allem mit Rechtsbindungswillen zugestimmt ha- ben soll. Ein Hinweis, diese Bestellungsänderungen seien "in Auftrag gegeben worden", genügt vor diesem Hintergrund den bundesrechtlichen Substantiie- rungsanforderungen nicht. Auch in den übrigen referenzierten Ausführungen der Gesuchstellerin vor Vorinstanz (act. 54, Rz. 92 f., 103) findet sich keine substantiierte Behauptung ei- ner Zustimmung der Streitberufenen zu den geltend gemachten Nachträgen. Die Ausführungen in act. 54, Rz. 103, betreffen ausschliesslich den Nachtrag Nr. 203, worauf zurückzukommen sein wird (dazu, E. 6.1.3). 6.1.1.4. Am Gesagten ändert nichts, dass die für das Eintragungsbegehren an- spruchsbegründenden Tatsachen im summarischen vorläufigen Eintragungsver- fahren nicht strikte zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen sind (Art. 961 Abs. 3 ZGB), dass aufgrund der besonderen Interessenlage – nament- lich weil der Pfandanspruch bei einer Verweigerung der vorläufigen Eintragung nach Ablauf der Verwirkungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB unwiederbringlich untergeht – an die Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass die Eintragung deshalb nur verweigert werden kann, wenn der Bestand des Pfandrechts geradezu ausgeschlossen oder höchst un- wahrscheinlich ist (vgl. BGE 137 III 563, E. 3.3; BGer, 5A_613/2015 vom 22. Ja- nuar 2016, E. 4; 5A_475/2010 vom 15. September 2010, E. 3.1.2; 5A_777/2009

- 44 - vom 1. Februar 2010, E. 4.1, je m.w.Nw.). Bei richtiger Betrachtung ändert das gegenüber der gewöhnlichen Glaubhaftmachung nochmals deutlich herabgesetz- te Beweismass nämlich nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der Parteien. Die gesuchstellende Partei hat sämtliche mit Bezug auf die Eintra- gungsvoraussetzungen relevanten Tatsachen, für die sie die Beweislast trägt, substantiiert zu behaupten. Dieser Behauptungs- und Substantiierungslast ist in einem ersten Schritt Genüge getan, wenn die jeweiligen rechtserheblichen Tatsa- chen im Parteivortrag wenigstens so gehaltvoll behauptet werden, dass eine sub- stantiierte und detaillierte Bestreitung vernünftigerweise möglich ist. Bestreitet die nicht beweisbelastete Partei bestimmte Tatsachen, so sind diese alsdann nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass sie – im Rahmen des erwähnten, herabgesetzten Beweis- masses – zum Beweis verstellt werden könnten. Die Frage des massgeblichen Beweismasses ist deshalb gedanklich von der Frage der Behauptungs- und Sub- stantiierungslast zu trennen. Nur und erst wenn eine genügende Behauptung bzw. Substantiierung erfolgt ist, ist in einem nachfolgenden Schritt – bei der ge- richtlichen Würdigung der dazu offerierten Beweismittel – die Position der Ge- suchstellerin durch das herabgesetzte Beweismass erleichtert (OGer ZH, LF200067 vom 11. März 2021, E. 5.2; LF180102 vom 5. Februar 2019, E. III.2.3 und III.3.5; LF170072 vom 6. März 2018, E. III.2.2). Mit den oben wiedergegebenen Behauptungen ("in Auftrag gegeben") hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nicht ansatzweise dargelegt, wann und auf welche Weise (etwa mündlich, per Telefon oder per E-Mail) die Streitberufene den geltend gemachten Bestellungsänderungen zugestimmt haben soll. Mangels hin- reichender Substantiierung eines entsprechenden Konsenses kann sich die Frage einer Glaubhaftmachung von vornherein nicht stellen. 6.1.1.5. Schliesslich stützt die Gesuchstellerin ihren Vergütungsanspruch für die nicht genehmigten Nachträge eventualiter auf die Rechtsgrundlage von Art. 672 Abs. 1 ZGB (act. 134, Rz. 21, 28 f.). Zu Recht beanstandet sie die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz, dieses Vorbringen sei erst nach Aktenschluss erfolgt und deshalb verspätet (act. 133, S. 57). Soweit die Gesuchstellerin in ihrer No- venstellungnahme vor Vorinstanz nämlich neu geltend machte, gestützt auf das

- 45 - von ihr bereits eingebrachte Tatsachenfundament ergebe sich – in Anspruchs- konkurrenz zu einem pfandgesicherten werkvertraglichen Vergütungsanspruch gegenüber der Streitberufenen – aus Art. 672 ZGB auch ein nicht vertraglicher Entschädigungsanspruch gegenüber den Gesuchsgegnern, der ebenfalls pfand- berechtigt sei (vgl. act. 54, Rz. 98 ff.), so betrifft dies die rechtliche Begründung ih- res Pfandanspruchs, die jederzeit – auch nach Aktenschluss – geändert bzw. er- gänzt werden kann. Der Standpunkt der Gesuchstellerin scheitert indessen aus anderen Gründen: Art. 672 ZGB gewährt dem Materialeigentümer, der eigenes Material auf einem fremden Grundstück verbaut, einen nicht vertraglichen Entschädigungsan- spruch, sofern eine Trennung von Material und Boden nicht stattfindet. Der An- spruch richtet sich direkt gegen den Grundeigentümer, hier also von vornherein nicht gegen die Streitberufene als Werkbestellerin, sondern – wenn überhaupt – gegen die Gesuchsgegner. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom guten oder bösen Glauben des Material- und des Grundeigentümers (Art. 672 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). Handeln beide gutgläubig i.S.v. Art. 3 ZGB, wovon die Gesuch- stellerin hier stillschweigend auszugehen scheint, kann die Materialeigentümerin in Analogie zu Art. 62 OR vom Grundeigentümer in dem Umfang eine Entschädi- gung verlangen, als dieser bereichert ist. Den Wert des verwendeten Materials und der aufgewendeten Arbeit hat der Grundeigentümer in diesem Fall nur dann voll zu ersetzen, wenn sich der objektive Wert des Grundstücks und damit das Vermögen des Grundeigentümers um den gleichen Betrag erhöht hat (BGer, 4A_178/2013 vom 31. Juli 2013, E. 2.3.1; BGE 99 II 131, E. 6c). Ob Art. 672 ZGB in der vorliegenden Konstellation überhaupt anwendbar ist, also im Verhältnis zwischen einer bauenden Materialeigentümerin und dem Grundeigentümer auch dann gilt, wenn Erstere (als Subunternehmerin bzw. hier als Totalunternehmerin) den Einbau aufgrund eines vertraglichen Verhältnisses zu einem Dritten (Hauptunternehmerin oder Grundstücksverkäuferin als Bauher- rin) vornimmt, ist umstritten (vgl. in diesem Sinne BGE 99 II 131; offen gelassen dagegen u.a. in BGE 103 II 227, E. 5; kritisch mit guten Argumenten SCHMID, Ein- bau von eigenem Material auf fremdem Grund, Schweiz. Baurechtstagung 2019, S. 171 ff. m.w.Nw.). Wie es sich damit verhält, kann hier offen bleiben. Selbst

- 46 - wenn Art. 672 ZGB auch in solchen Fällen anwendbar wäre, setzte dieser An- spruch eine Bereicherung des Grundeigentümers voraus, die jedoch in aller Regel nicht vorliegt, weil der Grundeigentümer den Gegenwert der fraglichen Bauleis- tungen seiner Hauptunternehmerin bzw. seiner Verkäuferin zu bezahlen hat (BGE 103 II 227, E. 5). Soweit der Grundeigentümer seiner Vertragspartnerin eine Ver- gütung schuldet (oder schon bezahlt hat), die – bezogen auf die Bauleistungen des bauenden Materialeigentümers – dem Wert dieser Leistungen entspricht oder diese übersteigt, ist er durch den Einbau nicht bereichert. Ein Anspruch aus Art. 672 ZGB kann in solchen Fällen deshalb nur auf die Differenz zwischen dem vom Materialeigentümer verursachten objektiven Wertzuwachs und der vom Grundeigentümer geschuldeten bzw. bezahlten Vergütung lauten (vgl. zum Gan- zen SCHMID, a.a.O., S. 171 ff.). Dadurch wird eine doppelte persönliche Haftung des Grundeigentümers für den geschaffenen Mehrwert verhindert. Selbst wenn vorliegend also mit der Gesuchstellerin davon auszugehen wäre, dass sich der von ihr geltend gemachte Material- und Arbeitswert der hier fraglichen Nachträge von insgesamt Fr. 9'857'575.99 vollumfänglich und unmittel- bar im Grundstück materialisiert hat und der Grundstückswert dadurch im selben Umfang objektiv gesteigert wurde (vgl. act. 54, Rz. 98 ff.), so würde sich die Be- reicherung der passivlegitimierten Grundeigentümer nicht auf diesen Wertzu- wachs erstrecken, sondern nur auf die Differenz zur Vergütung, die sie ihren Ver- tragspartnern hierfür bereits bezahlt haben bzw. schulden (BGE 103 II 227, E. 5). Hierzu hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz keine Behauptungen aufgestellt (vgl. act. 134, Rz. 21 und act. 54, Rz. 98 ff.), und es wäre lebensfremd anzuneh- men, die Streitberufene habe den entsprechenden Mehrwert des Grundstücks von knapp Fr. 10 Mio. den Grundeigentümern unentgeltlich zukommen lassen. Folglich scheitert es auch hier daran, dass die Gesuchstellerin das erforderliche Tatsachenfundament nicht behauptet hat. Hinzu kommt, dass die Bestimmung von Art. 672 ZGB vertraglich abge- ändert werden kann, also dispositiv ist, und nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an einem vertraglichen Verhältnis zwischen den Beteiligten fehlt (vgl. BSK ZGB II-REY/STREBEL, Art. 671 N 1 und 6; Art. 672 N 2). Vorliegend besteht zwar zwischen der Gesuchstellerin und den passivlegitimierten Grundeigentü-

- 47 - mern kein vertragliches Verhältnis, im TU-Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und der Streitberufenen wird ein Vergütungsanspruch jedoch explizit ausge- schlossen für den Fall, dass eine (schriftliche) Genehmigung seitens der Streitbe- rufenen fehlt (act. 2/2, Ziff. 18). Könnte die Gesuchstellerin in einem solchen Fall eine Vergütung direkt von den Grundeigentümern fordern, so würde damit die ver- tragliche Bestimmung mit der Streitberufenen offensichtlich unterlaufen. Dass der TU-Vertrag im Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnern grundsätzlich eine res inter alios acta darstellt (vgl. BGE 99 II 131, E. 4d), kann hier nicht entscheidend sein, denn die vertragliche Bestimmung zwischen der Ge- suchstellerin und der Streitberufenen, wonach eine Vergütung bei Fehlen einer schriftlichen Genehmigung der Streitberufenen nicht gefordert werden kann (act. 2/2, Ziff. 18), muss im Sinne eines (echten) Vertrags zugunsten Dritter auch den Gesuchsgegnern als Grundeigentümer zugutekommen (Art. 112 Abs. 2 OR ana- log). Würden die Gesuchsgegner nämlich unter dem Titel von Art. 672 ZGB per- sönlich für nicht genehmigte Nachträge haften, so käme ihnen direkt oder indirekt ein Regressanspruch gegenüber der Streitberufenen zu, was nicht dem Zweck der genannten Regelung im TU-Vertrag entsprechen kann. 6.1.1.6. Es bleibt folglich dabei, dass der Gesuchstellerin ein pfandberechtigter Vergütungsanspruch für die von der Streitberufenen nicht genehmigten Nachträge Nrn. 141, 158, 165, 170 rev., 171 rev., 177, 179, 199, 199a, 200, 202, 204 und 205 nicht zusteht. 6.1.2. Nachträge Nrn. 182 rev. und 187 6.1.2.1. Mit Bezug auf die Nachträge Nrn. 182 rev. und 187 (act. 2/59-60) hält die Vorinstanz fest, es gelte weitgehend dasselbe wie bezüglich der vorgenannten Nachträge. Diese Nachträge habe die Streitberufene zwar "in technischer Hinsicht genehmigt", eine Kostenübernahme habe sie aber explizit abgelehnt. Auch dies- bezüglich habe die Gesuchstellerin nicht dargelegt, inwiefern ihr ein Vergütungs- anspruch trotz fehlender Genehmigung der Kosten zustehen soll (act. 133, S. 57). Die Gesuchstellerin verweist in ihrer Berufung im Wesentlichen auf ihre Bean- standungen betreffend die vorgenannten Nachträge (act. 134, Rz. 31 f.).

- 48 - 6.1.2.2. Den Nachtrag Nr. 182 rev. (act. 2/59) hat die Streitberufene explizit abge- lehnt, indem sie das vorgedruckte Feld "abgelehnt" angekreuzt und zudem be- merkt hat, der entsprechende Leistungsumfang sei im TU-Vertrag enthalten, wes- halb eine Kostenübername abgelehnt werde. Wie es vor diesem Hintergrund zu einem Konsens über eine entsprechende Bestellungsänderung gekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Gesuchstellerin nicht schlüssig behauptet. 6.1.2.3. Den Nachtrag Nr. 187 (act. 2/60) hat die Streitberufene zwar "technisch genehmigt", indem sie das vorgedruckte Feld "genehmigt" angekreuzt und im Feld "Begründung" ausgeführt hat, es werde (nur) die "technische Umsetzung ge- nehmigt". Weil der "Leistungsumfang im TU-WV enthalten" sei, werde aber die "Kostenübernahme abgelehnt", was die Streitberufene zudem damit bekräftigte, dass sie die vorgedruckten Preise für die Mehrkosten durchstrich und mit "CHF 0.00" ersetzte. Damit hat die Streitberufene die von der Gesuchstellerin un- terbreitete Offerte für eine Vertragsänderung (Änderung des herzustellenden Werks mit entsprechender Mehrvergütung) abgelehnt, ihr aber eine Gegenofferte mit dem Inhalt unterbreitet, das herzustellende Werk möge zwar inhaltlich ent- sprechend geändert werden, dies aber ohne Mehrvergütung. Wenn die Gesuch- stellerin die Bestellungsänderung in der Folge ausführte, dann stellte dies unter Umständen ihrerseits eine konkludente Annahme dieser Gegenofferte dar. Eine Mehrvergütung ist vor diesem Hintergrund aber so oder anders nicht geschuldet. 6.1.3. Nachtrag Nr. 203 6.1.3.1. Hinsichtlich der Nachtragsforderung betreffend Rauchdruckanlage ge- mäss Nachtrag Nr. 203 (act. 2/65) – entsprechend dem Nachtrag Nr. 139 gemäss Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 (act. 2/6) – in der Höhe von Fr. 8'912'902.33 (exkl. MwSt.) zieht die Vorinstanz Folgendes in Erwägung: Der Ergänzungsvereinbarung der Parteien vom 21. September 2018 sei zu entneh- men, dass dieser Nachtrag bei Abschluss der Vereinbarung noch "in Bearbeitung" durch die Gesuchstellerin gewesen sei. In Ziff. 6 hätten die Parteien vereinbart, dass die Gesuchstellerin diesen Nachtrag raschmöglichst technisch bereinige und dass dieser anschliessend "als kostenneutraler Nachtrag" von der Streitberufenen

- 49 - geprüft werde. "Kostenneutral" bedeute gemäss Duden "nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden", was nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeute, dass die Leistung für den Leistungsempfänger und Bezahler nicht zu Mehrkosten führen dürfe. Ziff. 6 der Ergänzungsvereinbarung könne gemäss seinem klaren und deut- lichen Wortlaut deshalb nicht anders ausgelegt werden, als dass der Streitberufe- nen durch diesen Nachtrag keine Mehrkosten entstehen durften. Da diesbezüg- lich keine Zweifel bestünden, sei die Auslegungsfrage nicht dem definitiven Ein- tragungsverfahren vorzubehalten. Daran ändere auch Ziff. 5 nichts, in der die Ge- suchstellerin gerade bestätige, dass keine weiteren Nachträge und auch keine weiteren Mehrkosten für künftige Leistungen absehbar seien. Dass später – nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung – etwas anderes vereinbart worden sei oder die Streitberufene den Nachtrag Nr. 203 auch hinsichtlich der Mehrkosten genehmigt habe, mache die Gesuchstellerin nicht geltend. Folglich erscheine es von vornherein als ausgeschlossen, dass sie aus dem Nachtrag Nr. 203 Anspruch auf eine Mehrvergütung habe (act. 133, S. 57 f.). 6.1.3.2. Die Gesuchstellerin beanstandet in ihrer Berufung das vorinstanzliche Auslegungsergebnis von Ziff. 6 der Ergänzungsvereinbarung. Die Gesuchstellerin will den Begriff "kostenneutraler Nachtrag" so verstanden haben, dass sich die entsprechenden Nachtragsarbeiten nicht zum finanziellen Nachteil der Gesuch- stellerin – und nicht der Streitberufenen – auswirken dürfen, d.h. dass die Ge- suchstellerin sämtliche daraus entstehenden Kosten auf die Streitberufene abwäl- zen kann. Im Rahmen einer normativen Auslegung sei nicht alleine auf den Wort- laut der Vereinbarung abzustellen. Vielmehr bestünden zahlreiche Indizien, die auf ihr Verständnis schliessen liessen. Erstens sei der Nachtrag Nr. 139 nicht von der Saldoklausel in Ziff. 5 erfasst, d.h. Mehrforderungen seien entsprechend ge- rade nicht ausgeschlossen, denn Ziff. 5 der Ergänzungsvereinbarung beziehe sich nur auf die Nachträge 1-137. Zweitens sei es nicht die Streitberufene gewe- sen, die "Bezahlerin" gewesen sei, sondern die Gesuchstellerin, die als Totalun- ternehmerin ihre Subunternehmer habe bezahlen müssen; entsprechend beziehe sich der Begriff "kostenneutral" auf die Position der Gesuchstellerin und nicht auf jene der Streitberufenen. Drittens habe die Gesuchstellerin den entsprechenden Nachtrag gemäss Ziff. 6 der Ergänzungsvereinbarung der Streitberufenen zur

- 50 - Prüfung vorlegen müssen, was nur Sinn ergebe, wenn für die Streitberufene auch Kosten anfallen könnten. Viertens würden die fraglichen Nachtragsarbeiten der Streitberufenen zugutekommen, wohingegen der Gesuchstellerin beim Bauprojekt insgesamt ein Verlust entstehen würde, wenn sie die Kosten von rund Fr. 9 Mio. für die Rauchdruckanlage selbst tragen müsse. All dies spreche dafür, den Begriff "kostenneutral" im von ihr verstandenen Sinne auszulegen. Insgesamt würden aber wenigstens Zweifel an der Auslegung bestehen, so dass die Frage nicht im vorläufigen, sondern erst im definitiven Eintragungsverfahren zu klären sei (act. 134, Rz. 33 ff.). Sodann macht die Gesuchstellerin geltend, dieses Verständnis entspreche auch dem gemeinsamen tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien, der Vorrang habe (Art. 18 Abs. 1 OR), wie sie bereits vor Vorinstanz gel- tend gemacht habe (act. 134, Rz. 36, 43, mit Verweis auf act. 54, Rz. 106-108). Ausgehend von einem solchen Verständnis von Ziff. 6 der Ergänzungs- vereinbarung hält die Gesuchstellerin dafür, die Streitberufene habe die Bestel- lungsänderung gemäss Nachtrag Nr. 139 bzw. Nr. 203 mit der Ergänzungsver- einbarung schriftlich in Auftrag gegeben bzw. genehmigt. Ferner habe die Ge- suchstellerin der Streitberufenen den entsprechenden Nachtrag vorgelegt, diese habe die darin aufgeführten Kosten nicht schriftlich abgelehnt und die Gesuchstel- lerin habe die entsprechenden Nachtragsarbeiten in der Folge ausgeführt. 6.1.3.3. Die normative (objektive) Auslegung der Vorinstanz von Ziff. 6 der Ergän- zungsvereinbarung (act. 2/6) ist nicht zu beanstanden. Es ist unbestritten, dass der hier fragliche Nachtrag Nr. 203 inhaltlich dem Nachtrag Nr. 139 gemäss der Ergänzungsvereinbarung entspricht. In Ziff. 6 Abs. 1 dieser Vereinbarung hielten die Parteien fest, dass der Nachtrag Nr. 139 betreffend "[t]echnisch notwendige Anpassungen an RDA-Anlage Treppenhäuser und Liftvorplätze mit Auswirkungen auf Gitter und Oberlichter" sowie der hier nicht weiter interessierende Nachtrag Nr. 138 "zurzeit noch in Bearbeitung durch den TU" stünden. In Ziff. 6 Abs. 2 wur- de sodann vereinbart, dass "[d]ie Nachträge Nrn. 138 und 139 […] raschmöglichst durch den TU technisch bereinigt und anschliessend als kostenneutrale Nachträ- ge vom Besteller geprüft" würden.

- 51 - Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, kann mit dem Begriff "kostenneutraler Nachtrag" in Ziff. 6 Abs. 2 der Ergänzungsvereinbarung nur gemeint gewesen sein, dass mit der entsprechenden Bestellungsänderung gemäss Nachtrag Nr. 139 keine Erhöhung des Werkpreises einhergehen durfte. Ziff. 6 kann zudem nur so verstanden werden, dass mit dem Ausdruck "technische Bereinigung des Projekts" (gemäss dem Titel vor Ziff. 6) bzw. "technische Bereinigung der Nach- träge" (gemäss Ziff. 6 Abs. 2) ausschliesslich die Vertragspflicht seitens der To- talunternehmerin (Gesuchstellerin) angesprochen war, nämlich der Inhalt des herzustellenden Werkes, und nicht die Vergütungsschuld der Werkbestellerin (Streitberufenen). Wenn die Parteien vereinbarten, die Totalunternehmerin müsse die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 raschmöglichst "technisch bereinigen" und der Streitberufenen anschliessend zur Prüfung "als kostenneutrale Nachträge" vorle- gen, dann musste damit gemeint sein, dass die Gesuchstellerin der Streitberufe- nen mit Bezug auf die diskutierten Bestellungsänderungen einen Vorschlag (Of- ferte zur Vertragsänderung) unterbreiten sollte, der die beabsichtigte inhaltliche Modifikation des von der Gesuchstellerin herzustellenden Werkes detailliert(er) umschrieb, der jedoch ohne Veränderung des Werkpreises auskommen – eben "kostenneutral" bleiben – musste. Unrichtig ist deshalb der Hinweis der Gesuch- stellerin (act. 134, Rz. 40), die vertragliche Bestimmung gemäss Ziff. 6, wonach die Streitberufene den ihr vorgelegten Nachtrag "prüfen" müsse, mache nur Sinn, wenn ihr (der Streitberufenen) dadurch auch Kosten anfallen könnten. Eine Prü- fung der vorgeschlagenen Bestellungsänderung ist vielmehr auch dann ange- zeigt, wenn sie sich inhaltlich nur auf die Werkherstellungspflicht der Totalunter- nehmerin bezieht, der Werkpreis demgegenüber unverändert bleibt, denn auch eine kostenlose Veränderung des Werkinhalts kann die Bestellerin im Grundsatz ablehnen. Das von der Gesuchstellerin der Bestimmung von Ziff. 6 zugrunde gelegte Verständnis, wonach die entsprechenden Nachtragsarbeiten für sie als Totalun- ternehmerin – und nicht für die Streitberufene als Werkbestellerin – "kostenneut- ral" sein sollten, erscheint abwegig. Die Ergänzungsvereinbarung bezieht sich auf den TU-Werkvertrag der Parteien vom 29. Juli 2016 (act. 2/2), gemäss welchem die Streitberufene als Werkbestellerin der Gesuchstellerin als Totalunternehmerin

- 52 - die Bezahlung eines bestimmten Werkpreises schuldete. In der Ergänzungsver- einbarung ging es zudem (unter anderem) gerade um strittige Mehrkosten für Nachtragsarbeiten, welche die Gesuchstellerin von der Streitberufenen gefordert hatte (vgl. act. 2/6, Ziff. 1 und Ziff. 5). Wenn die Parteien in diesem Zusammen- hang von einem "kostenneutralen Nachtrag" sprechen, dann kann sich dies ver- nünftigerweise nur auf den von der Streitberufenen zu bezahlenden Werkpreis (bzw. auf entsprechende Mehrkosten) beziehen und nicht darauf, dass die Ge- suchstellerin der Streitberufenen die Kosten der von ihr gegebenenfalls beigezo- genen Subunternehmer für entsprechende Nachtragsarbeiten überwälzen – und sich dadurch quasi schadlos (oder eben "kostenneutral") halten – kann. Zutreffend ist zwar der Hinweis der Gesuchstellerin, dass auch ein ver- meintlich klarer Wortlaut auslegungsbedürftig ist. Die Gesuchstellerin hat indes- sen keine Umstände dargetan, die am Auslegungsergebnis der Vorinstanz ernst- hafte Zweifel wecken würden. Richtig ist, dass sich die "Saldoklausel" gemäss Ziff. 5 Abs. 3 der Ergänzungsvereinbarung nur auf die Nachträge 1-137 bezieht (vgl. auch den Titel vor Ziff. 5). Daraus kann aber nicht e contrario abgeleitet wer- den, die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 seien kostenpflichtig. In Ziff. 5 Abs. 2 und Abs. 3 einigten sich die Parteien darauf, dass die Streitberufene der Gesuchstelle- rin für die strittigen Nachträge Nr. 1-137 vergleichsweise einen Betrag von Fr. 2.6 Mio. (zzgl. der bereits anerkannten Fr. 1'989'948.03 sowie je zzgl. MwSt.) zu bezahlen habe. Ziff. 6 bezog sich alsdann auf die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 (= Nr. 203). Wenn dort der Begriff "kostenneutral" verwendet wird, so kann dies vernünftigerweise nur heissen, dass die Bestellerin – eben gerade im Gegensatz zu den Nachträgen Nr. 1-137 – keine Mehrvergütung zu leisten hat. In Ziff. 5 Abs. 1 bestätigte die Gesuchstellerin zudem, dass für bisherige Arbeiten keine weiteren Nachträge – gemeint sind keine weiteren kostenpflichtigen Nach- träge (abgesehen von den Nachträgen Nr. 1-137) – gestellt würden und dass kei- ne weiteren (kostenpflichtigen) Nachträge absehbar seien. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, wäre diese Klausel mit dem von der Gesuchstellerin zugrunde ge- legten Verständnis von Ziff. 6 nur schlecht zu vereinbaren. Wären die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 – die selbstredend "absehbar" waren – von den Parteien tat- sächlich als kostenrelevant (im Sinne von: den Werkpreis des TU-Vertrags vom

- 53 -

29. Juli 2016 verändernd) betrachtet worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass dies in Ziff. 5 Abs. 1 angemerkt worden wäre. Dass sich Ziff. 5 gemäss seinem Ti- tel nur auf die Nachträge Nr. 1-137 bezieht, kann hier nicht entscheidend sein, sind doch in Abs. 1 gerade andere (kostenpflichtige) Nachträge angesprochen, welche die Gesuchstellerin für bisher geleistete bzw. zukünftige (absehbare) Ar- beiten stellen könnte. Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr durfte die Gesuchstellerin Ziff. 6 (auch im Zusammenhang mit Ziff. 5) der Ergänzungsvereinbarung zusam- mengefasst nicht so verstehen, dass sie für die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 (= Nr. 203) gewissermassen eine separate Abrechnung über die ihr in Rechnung gestellten Kosten der beigezogenen Subunternehmer erstellen und diese alsdann (ohne eigenes Honorar) auf die Streitberufene überwälzen konnte. In einer objek- tivierten Auslegung der Ergänzungsvereinbarung ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass eine von der Streitberufenen geschuldete Mehrvergütung für Nachtragsar- beiten gemäss Nachtrag. Nr. 139 bzw. Nr. 203 in Ziff. 6 ausgeschlossen wurde. 6.1.3.4. Soweit sich die Gesuchstellerin in ihrer Berufung auf einen überstimmen- den tatsächlichen Willen der Parteien (tatsächlicher Konsens) beruft, stellt sie ei- ne neue Behauptung auf. Vor Vorinstanz hat sie sich, soweit ersichtlich, aus- schliesslich auf eine normative (objektivierte) Vertragsauslegung gestützt und ei- nen davon abweichenden tatsächlichen Willen der Parteien (subjektive Ausle- gung) nicht behauptet (vgl. act. 54, Rz. 106-108, worauf die Gesuchstellerin in ih- rer Berufung verweist; act. 134, Rz. 36). Inwiefern dieses unechte Novum eines von einem normativen Verständnis abweichenden tatsächlichen Konsenses unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sein soll, legt die Ge- suchstellerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 6.1.3.5. Zusammengefasst haben sich die Parteien in Ziff. 6 der Ergänzungsver- einbarung darauf geeinigt, dass für die beabsichtigten Nachtragsarbeiten gemäss Nachtrag Nr. 139 (= Nr. 203) eine Mehrvergütung von der Streitberufenen nicht geschuldet ist. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, vor Vorinstanz behauptet zu haben, die Parteien hätten zu einem späteren Zeitpunkt etwas anderes verein- bart oder die Streitberufene habe die gemäss Nachtrag Nr. 203 geltend gemach-

- 54 - ten Kosten (oder auch nur die Vergütungspflicht im Grundsatz) genehmigt. Eine solche Vereinbarung bzw. Genehmigung ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Um- stand, dass die Gesuchstellerin der Streitberufenen den Nachtrag Nr. 203 – ent- haltend eine zusätzliche Vergütungspflicht der Streitberufenen in der Höhe von knapp Fr. 9.6 Mio. (act. 2/65) – zur Unterzeichnung vorgelegt und die Streitberu- fene diesen nicht bzw. nicht unterzeichnet retourniert bzw. nicht (schriftlich) abge- lehnt hat. Diesbezüglich – und auch hinsichtlich des geltend gemachten An- spruchs aus Art. 672 ZGB – kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben, E. 6.1.1). Damit erweist sich, dass der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Anspruch auf eine Mehrvergütung gemäss Nachtrag Nr. 203 nicht besteht und dass das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht in diesem Umfang zu löschen ist. Aus Sicht der Kammer bestehen keine vernünftigen Zweifel, die diesen Schluss ernsthaft in Frage stellen und somit Anlass bieten würden, den Entscheid darüber, wie die Gesuchstellerin geltend macht, dem ordentlichen Richter im definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen. 6.2. Erfüllungsgarantie 6.2.1. Die Gesuchstellerin machte in ihrem Eintragungsgesuch vor Vorinstanz gel- tend, sie habe sich gegenüber der Streitberufenen zur Leistung einer sog. Erfül- lungsgarantie (in Form einer abstrakten Garantie einer schweizerischen Bank oder Versicherung) in der Höhe von knapp Fr. 6.5 Mio. verpflichtet (Ziff. 32.1 des TU-Vertrages; act. 2/2), die den Fall abgesichert habe, dass sie (die Gesuchstel- lerin) ihre Verpflichtungen aus dem TU-Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllen würde. Eine solche Bankgarantie habe sie der Streitberufenen ausstellen lassen; diese sei später auf den Betrag von Fr. 9'135'200.– erhöht worden. Am 24. März 2020 habe die Streitberufene die Erfüllungsgarantie in vollem Umfang bean- sprucht und sich von der DZ._____ AG auf Kosten der Gesuchstellerin Fr. 9'135'200.– auszahlen lassen. Diese Beanspruchung der Erfüllungsgarantie sei aus verschiedenen Gründen zu Unrecht erfolgt, so dass der Gesuchstellerin ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Streitberufenen in dieser Höhe zu- stehe. Erstens sichere die vereinbarte Erfüllungsgarantie gemäss Ziff. 32.1 des

- 55 - TU-Vertrages ausschliesslich Erfüllungsansprüche, nicht aber Gewährleistungs- ansprüche, für die in Ziff. 32.2 des TU-Vertrages eine separate "Gewährleistungs- garantie nach Abnahme" vereinbart worden sei. Am 13. März 2020 sei die Schlussabnahme erfolgt, wobei die Streitberufene mit Schreiben vom 18. März 2020 die Übergabe des Werkes (trotz angeblicher wesentlicher Mängel) akzep- tiert habe. Die Streitberufene versuche also, Gewährleistungsansprüche über die Erfüllungsgarantie abzusichern, wofür diese aber nicht vorgesehen sei. Zweitens, so führt die Gesuchstellerin wenigstens sinngemäss aus, bestünden in Wahrheit gar keine Mängel und damit auch keine Gegenansprüche der Streitberufenen, für die sie sich aus der Erfüllungsgarantie bezahlt machen könne. Drittens habe die Streitberufene die Gewährleistungsansprüche an Dritte abgetreten, mit der Folge, dass sie auch ihren Sicherungsanspruch aus den vertraglichen Garantien verlo- ren habe. Viertens habe die Streitberufene die Ansprüche, für die sie die Erfül- lungsgarantie gezogen habe, teilweise bereits zur Verrechnung gestellt, so dass diese Ansprüche – wenn sie denn bestünden – dadurch untergegangen wären (vgl. zum Ganzen act. 1, Rz. 97 ff., und act. 54 Rz. 111 ff.). Dieser Rückforderungsanspruch, so die Gesuchstellerin weiter, sei bau- pfandberechtigt. Dies begründet sie zunächst damit, dass die Streitberufene die Erfüllungsgarantie in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Weise gezogen habe, weshalb sich die (pfandberechtigte) Werklohnforderung um den entsprechenden Betrag erhöhe. Selbst wenn der Garantiebezug indessen nicht missbräuchlich gewesen sein sollte, müsse der Rückforderungsanspruch der Gesuchstellerin ge- gen die Streitberufene pfandgeschützt sein, weil damit faktisch die pfandberech- tigte Werklohnforderung geschmälert werde (vgl. act. 1, Rz. 97 ff., und act. 54 Rz. 111 ff.). 6.2.2. Die Streitberufene hielt dem vor Vorinstanz entgegen, sie habe die Erfül- lungsgarantie unter anderem für Gewährleistungsansprüche aus Mängeln bean- sprucht, die bei Werkabnahme bestanden hätten (Kostenersatz für Ersatzvor- nahmen, Mangelfolgeschäden und merkantile Minderwerte), sowie zur Sicherung von Ansprüchen wegen verspäteter Ablieferung (Konventionalstrafe und Ver- spätungsschaden). Die vertragliche Erfüllungsgarantie gemäss Ziff. 32.1 des TU-

- 56 - Vertrags habe sich auch auf diese Ansprüche erstreckt. Dass eine Abtretung stattgefunden haben soll, bestreitet die Streitberufene. Ferner macht sie geltend, bei einem allfälligen Rückforderungsanspruch der Gesuchstellerin handle es sich

– wenn er denn bestünde – um eine Schadenersatzforderung, die nicht pfandbe- rechtigt sei; insbesondere werde dieser Anspruch nicht zur Werklohnforderung hinzugerechnet (act. 45, Rz. 76 ff.; act. 64, Rz. 112 ff.; vgl. auch die Stellungnah- men eines Teils der Gesuchsgegner; act. 44, Rz. 17 ff.; act. 63, Rz. 45 ff.). 6.2.3. Die Vorinstanz erwägt hierzu, die Pfandberechtigung einer Forderung knüp- fe daran an, dass zu einer Baute Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert werde. Weitere Forderungen des Unternehmers, die ihm neben oder anstatt sei- nes Vergütungsanspruchs zustünden, wie etwa Schadenersatzforderungen oder Forderungen aus Bereicherungsrecht, seien mangels Rechtsgrundlage nicht pfandberechtigt. Folglich fehle es der geltend gemachten Forderung aus einer angeblich zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie klarerweise an der Pfandbe- rechtigung. Entgegen dieser eigentlich klaren Rechtslage habe das Handelsge- richt Zürich in einem Urteil vom 1. November 2013 erwogen, eine Pfandberechti- gung könne allenfalls dann bestehen, wenn die Erfüllungsgarantie grundlos gezo- gen worden sei (HGer ZH, HE130247 vom 1. November 2013, E. 2.6.3). Die da- mit geschaffene unsichere Rechtslage habe das Handelsgericht Zürich nun aber mit einem Urteil vom 23. November 2020 beseitigt (HGer ZH, HE200372 vom

23. November 2020, E. 4.1). Darin bestätige es, dass der Anspruch aus einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie – ausnahmslos – nicht auf einer pfandbe- rechtigten Leistung gründe, sondern garantierechtliche Fragen betreffe. Es stehe somit ausser Zweifel, dass die geltend gemachte Forderung der Gesuchstellerin in diesem Umfang nicht pfandberechtigt und das superprovisorisch eingetragene Pfandrecht in dieser Höhe zu löschen sei (act. 133, S. 60 f.). 6.2.4. Dagegen wendet die Gesuchstellerin in ihrer Berufung ein, der von der Vor- instanz zitierte neuere Handelsgerichtsentscheid weiche vom älteren nicht ab, denn im neueren Entscheid sei die Frage, ob die Erfüllungsgarantie grundlos ge- zogen worden sei, nicht aufgeworfen worden. Das Handelsgericht habe insofern gerade nicht ausgeschlossen, dass es im Falle einer zu Unrecht gezogenen Erfül-

- 57 - lungsgarantie zu einer Anrechnung an den Werklohn kommen könne. Beide Ent- scheide seien zudem im vorläufigen Eintragungsverfahren ergangen. Entspre- chend könne von einer klaren Rechtslage nicht gesprochen werden; es sei das Pfandrecht im Zweifel vorläufig einzutragen und die strittige Frage dem ordentli- chen Richter im definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen (Geschäfts-Nr. LF210035-O; act. 134, Rz. 47 ff.). 6.2.5. Die Streitberufene schliesst sich in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen der Begründung der Vorinstanz an und verweist im Übrigen auf ihre Ausführun- gen vor Vorinstanz. Sie betont, auch im älteren der beiden zitierten Handelsge- richtsentscheide sei gerade nicht geltend gemacht worden, die Erfüllungsgarantie sei zu Unrecht gezogen worden, so dass die Ausgangslage in beiden Fällen die- selbe gewesen sei (act. 158, Rz. 142 ff.). 6.2.6. In Ziff. 32.1 des TU-Vertrags vom 29. Juli 2016 (act. 2/2) verpflichtete sich die Gesuchstellerin, der Streitberufenen eine "Erfüllungsgarantie" in Form einer abstrakten Garantie einer schweizerischen Gross- oder Kantonalbank oder Versi- cherung i.S.v. Art. 111 OR in der Höhe von rund Fr. 6.5 Mio. (entsprechend 10 % des Werklohnes) zu übergeben. Im Rahmen dieser Erfüllungsgarantie hatte sich die Bank oder Versicherung unwiderruflich zu verpflichten, der Streitberufenen auf erste schriftliche Aufforderung und auf blosse (unbelegte) Bestätigung hin, dass die Gesuchstellerin Verpflichtungen aus dem TU-Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllt habe, sowie unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus dem Verhältnis zwischen der Streitberufenen und der Gesuchstellerin jeden ge- wünschten Betrag bis zur genannten Garantiesumme auszubezahlen (act. 2/2, Ziff. 32.1.1). Damit wurden gemäss Ziff. 32.1.2 "alle Verpflichtungen des TUs aus [dem TU-Vertrag] sichergestellt (z.B. Rückerstattung von zu viel bezahlten Zah- lungen, Kosten von Ersatzvornahmen durch den Besteller, Preisminderungen, Mangelfolgeschäden, Konventionalstrafen, Ablösung oder Sicherstellung allfälli- ger Bauhandwerkerpfandrechte, Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung etc.)." In Ziff. 32.2 vereinbarten die Parteien zudem eine "Gewährleistungsgaran- tie nach Abnahme", wonach die Gesuchstellerin vor Auszahlung der Schlusszah- lung als Sicherheit für ihre Haftung aus allfälligen Mängeln eine abstrakte unwi-

- 58 - derrufliche Bankgarantie in der Höhe von 5 % des effektiven Werkpreises mit ei- ner Gültigkeit von 5 Jahren ab Werkabnahme zu leisten hatte. 6.2.7. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, (i) dass die Gesuchstellerin der Streitberufenen eine Ziff. 32.1 des TU-Vertrages entsprechende Bankgarantie der DZ._____ AG übergeben hat, (ii) dass diese Garantie in der Folge einvernehmlich sukzessive auf Fr. 9'135'200.– erhöht wurde, (iii) dass die Streitberufene diese Garantie nach erfolgter Schlussabnahme vom 13. März 2020 am 18. März 2020 zur Sicherung behaupteter Gewährleistungsansprüche (Kostenersatz für Ersatz- vornahmen, Mangelfolgeschäden und merkantile Minderwerte) sowie von be- haupteten Ansprüchen wegen verspäteter Ablieferung (Konventionalstrafe und Verspätungsschaden) in vollem Umfang abgerufen hat und (iv) dass die DZ._____ AG der Streitberufenen daraufhin am 24. März 2020 auf Kosten der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 9'135'200.– ausbezahlt hat (vgl. act. 1, Rz. 97 ff.; act. 54, Rz. 111 ff.; act. 45, Rz. 76 ff.; act. 64, Rz. 112 ff.; vgl. auch die Stellungnahmen eines Teils der Gesuchsgegner; act. 44, Rz. 17 ff.; act. 63, Rz. 45 ff.). Strittig ist einzig, ob der Gesuchstellerin gegenüber der Streitberufenen in diesem Zusammenhang ein Anspruch auf Rückerstattung der behauptetermas- sen zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie zusteht und ob ein solcher Rück- forderungsanspruch gegebenenfalls pfandgesichert wäre. 6.2.8. Aufgrund der Abstraktheit der vereinbarten Erfüllungsgarantie, d.h. der im Grundsatz vollständigen Unabhängigkeit des Zahlungsversprechens der Bank vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen der Streitberufenen und der Gesuchstellerin, stand es ohne jede Voraussetzung – vorbehalten blieb einzig der offenbare Rechtsmissbrauch (vgl. BGE 138 III 241, E. 3.2; 131 III 511, E. 4.6) – in der Macht der Streitberufenen, von der DZ._____ AG auf Kosten der Gesuchstel- lerin einen Betrag von bis zu Fr. 9'135'200.– erhältlich zu machen. Die Auszah- lung einer solchen Garantiesumme durch die Bank konnte die Streitberufene ins- besondere ohne jeden Nachweis eines durch die Erfüllungsgarantie "gesicherten" Gegenanspruchs gegenüber der Gesuchstellerin veranlassen. Der von den Par- teien gewählte Sicherungsmechanismus gewährte der Streitberufenen mithin die Möglichkeit, sich eigenmächtig bezahlt zu machen, wobei über den Bestand der

- 59 - behaupteten Gegenforderungen im Streitfall erst später entschieden werden soll- te; es galt der Grundsatz "erst zahlen, dann prozessieren" (BGer, 4A_164/2007 vom 9. August 2007, E. 3.3.2). Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt, gegebenenfalls in einem Zivilpro- zess, erweisen sollte, dass die von der Streitberufenen behaupteten, durch die Er- füllungsgarantie gesicherten Ansprüche tatsächlich bestehen, so würden diese Ansprüche gemäss dem Parteiwillen, der Ziff. 32.1 des TU-Vertrags mutmasslich zugrunde liegt, als durch die bereits erfolgte Garantieleistung der Bank unmittel- bar und automatisch getilgt gelten, ohne dass hierfür eine besondere Verrech- nungserklärung erforderlich wäre (vgl. HGer ZH, HG180062 vom 12. Oktober 2020, E. 2.6). Sollte sich demgegenüber erweisen, dass die von der Streitberufe- nen behaupteten, mit der Erfüllungsgarantie gesicherten Ansprüche nicht beste- hen, so stünde der Gesuchstellerin, die für den von der Bank ausbezahlten Betrag letztlich aufkommen muss, gegenüber der Streitberufenen ein obligatorischer Rückforderungsanspruch zu. Viel spräche dafür, diesen Rückforderungsanspruch als vertraglichen und nicht als bereicherungsrechtlichen Anspruch zu qualifizieren, liegt der Bestimmung von Ziff. 32.1 des TU-Vertrags doch unausgesprochen der Gedanke zugrunde, dass im Falle eines Abrufs der Garantie durch die Bestellerin unter den Vertragsparteien ein Abrechnungsverhältnis entstehen und die Bestelle- rin gegebenenfalls vertraglich zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte (vgl. hierzu etwa BGE 133 III 356, E. 3.2.2, mit Verweis auf BGE 126 III 119). Aus nachfol- genden Gründen kann die Rechtsnatur des Rückforderungsanspruchs hier aber offen bleiben. 6.2.9. Der obligatorische Rückforderungsanspruch der Unternehmerin, der im Fal- le eines Nichtbestands der geltend gemachten, durch die Erfüllungsgarantie gesi- cherten Gegenansprüche der Bestellerin entsteht, ist ein von der Werklohnforde- rung verschiedener, neuer und selbständiger Anspruch. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin findet im Falle eines unberechtigten Garantieabrufs keine "nachträgliche Erhöhung" der Werklohnforderung bzw., wenn diese bereits getilgt wurde, kein "Wiederaufleben" derselben statt. Der Bestand und die Tilgung der Werklohnforderung als primäre Vertragspflicht der Bestellerin hängt dogmatisch

- 60 - nicht mit dem Entstehen eines Rückforderungsanspruchs der Unternehmerin we- gen einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie zusammen. Durch den Ga- rantieabruf wird insbesondere eine bereits erfolgte Tilgung der Werklohnschuld nicht rückgängig oder ungeschehen gemacht. Dies gilt auch dann, wenn sich be- reits die Inanspruchnahme der Garantie als solche von Anfang an als geradezu rechtsmissbräuchlich erweist. Auch dies führt nicht zu einer Erhöhung bzw. zu ei- nem Wiederaufleben der Werklohnforderung, sondern zum Entstehen eines sepa- raten Rückforderungsanspruchs der Unternehmerin. 6.2.10. Mit dieser dogmatischen Einordnung ist jedoch die Frage nicht beantwor- tet, ob ein solcher selbständiger Rückforderungsanspruch der Unternehmerin we- gen einer zu Unrecht abgerufenen Erfüllungsgarantie i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB baupfandberechtigt ist oder nicht. Die Vorinstanz verneint dies und spricht diesbezüglich – gestützt auf zwei Entscheide des Handelsgerichts Zürich (HGer ZH, HE130247 vom 1. November 2013, E. 2.6.3; HE200372 vom 23. November 2020, E. 4.1) – von einer "klaren Rechtslage". Im ersten dieser Entscheide erwog das Handelsgericht, die Erfül- lungsgarantie diene der Sicherstellung der Verpflichtungen des Unternehmers aus dem Vertrag und stehe nicht im Zusammenhang mit dessen grundpfandberechtig- ter Vergütungsforderung, denn diese erhöhe sich bei einem Garantieabruf jeden- falls dann nicht, wenn die Garantie nicht "grundlos" gezogen worden sei. Im zwei- ten dieser Entscheide wiederholte das Handelsgericht diese Auffassung, erwähn- te jedoch die mögliche Ausnahme eines "grundlosen" Garantieabrufs nicht mehr. Es hielt dafür, die Forderung des Unternehmers im Zusammenhang mit einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie gründe "nicht direkt auf pfandberechtigten Leistungen, sondern [betreffe] garantierechtliche Fragen". Daran "änder[e] nichts, dass sich die erhaltenen Zahlungen für die [pfandberechtigten Leistungen] effektiv um die gezogene Garantiesumme vermindern", denn "[d]ie abgerufene Garantie stell[e] keine pfandberechtigte Leistung dar." 6.2.11. Dies greift zu kurz. Es trifft zwar wie gesagt zu, dass der Rückforderungs- anspruch der Unternehmerin, der sich aus dem Umstand ergibt, dass die Bestel- lerin eine Erfüllungsgarantie "zu Unrecht" – d.h. letztlich für eine sich als nicht be-

- 61 - stehend erweisende Gegenforderung – gezogen hat, dogmatisch nicht Teil der Werklohnforderung ist, sondern ein von dieser verschiedener selbständiger An- spruch. Diese rechtliche Verschiedenheit des Rückforderungsanspruchs von der Werklohnforderung sagt jedoch für sich genommen noch nichts über dessen Pfandberechtigung unter dem Titel von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Es steht ausser Zweifel, dass im Falle eines vertraglichen Rückbehalts ei- nes Teils der Werklohnforderung als Sicherheit für allfällige Gewährleistungs- oder andere Gegenansprüche der Bestellerin (sog. Garantierückbehalt) die ge- samte Werklohnforderung pfandberechtigt ist, auch wenn diese teilweise – im Umfang des Rückbehalts – noch nicht fällig bzw. nur möglich oder bedingt ist (vgl. Art. 839 Abs. 1 ZGB; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 473 f. m.w.H.), wie etwa im Falle eines vertraglichen Garantierückbehalts ge- stützt auf Art. 149 ff. i.V.m. Art. 145 Abs. 1 der SIA Norm 118. Dass es aber mit Blick auf den Baupfandanspruch einen entscheidenden Unterschied machen soll, ob die Garantiesumme von Anfang an zurückbehalten (und die Werklohnforde- rung als solche in diesem Umfang nie getilgt) wurde oder ob sich die Bestellerin die Garantiesumme gewissermassen erst nachträglich – nachdem sie die Werk- lohnforderung in einem ersten Schritt erfüllt hat – indirekt über die garantierende Bank von der Unternehmerin "zurückholt", leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Zwar unterscheiden sich diese beiden Fälle in ihrer dogmatischen Konstruktion durch- aus, weil es im einen Fall um die grundpfandrechtliche Sicherung der primären (ursprünglichen) Werklohnforderung als solche geht, im anderen dagegen um die Pfandberechtigung eines selbständigen Rückforderungsanspruchs. Trotz dieser klaren rechtlichen Unterscheidung geht es in beiden Fällen letztlich aber – jeden- falls wirtschaftlich – um dasselbe, nämlich um die grundpfandrechtliche Sicherung eines Teils der (noch bzw. wieder) ausstehenden Vergütung des Unternehmers für erbrachte, unter Umständen pfandberechtigte Bauleistungen. Auch im Falle einer gezogenen Erfüllungsgarantie, bei dem die Bestellerin den Werklohn zwar in einem ersten Schritt vollumfänglich getilgt, sich in einem zweiten Schritt aber ei- nen Teil davon (die Garantiesumme) gewissermassen wieder "zurückgeholt" hat, geht es im Kern um eine Forderung der Unternehmerin, die wenigstens indirekt

- 62 - darin begründet ist, dass sie auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Wer- ken Material und Arbeit oder Arbeit allein geleistet hat. Es stellt sich damit die Rechtsfrage, ob Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB letztlich auf eine streng formal-rechtliche Sichtweise abstellt und verlangt, dass der zu si- chernde Anspruch unmittelbar Vergütung für baupfandberechtigte Leistungen sein muss, oder ob diese Bestimmung nicht vielmehr auch einen gewissen Raum für eine materiell-wirtschaftliche Betrachtungsweise lässt, nach der es genügen kann, dass der fragliche Anspruch indirekt pfandberechtigte Bauleistungen vergütet. Diese Rechtsfrage ist durch Auslegung der genannten Bestimmung zu beantwor- ten. Ohne hier eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen, erscheint es der Kammer jedenfalls als zweifelhaft, dass ein Rückforderungsanspruch im Zusam- menhang mit einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie von vornherein nicht baupfandberechtigt sein soll. Daran ändern auch die von der Vorinstanz ins Feld geführten Entscheide des Handelsgerichts Zürich nichts (HGer ZH, HE130247 vom 1. November 2013, E. 2.6.3; HE200372 vom 23. November 2020, E. 4.1), denn die Kammer ist an diese nicht gebunden. Von einer "sicheren Rechtslage", die eine Verweigerung der vorläufigen Eintragung zulassen würde, könnte in diesem Zusammenhang im Übrigen ohnehin erst dann gesprochen werden, wenn diese Frage unzweideutig vom Bundesgericht entschieden worden wäre. Da ein höchstrichterlicher Ent- scheid aber fehlt und weil die Frage auch in der Literatur nicht eindeutig geklärt ist, muss aufgrund des Gesagten von einer unsicheren Rechtslage ausgegangen und im vorläufigen Eintragungsverfahren im Zweifel eine Pfandberechtigung des Rückforderungsanspruchs bejaht werden (vgl. hierzu die zit. Rspr. in E. 4.4). 6.2.12. Der von der Gesuchstellerin behauptete – unter Umständen pfandberech- tigte – Rückforderungsanspruch hängt in erster Linie davon ab, ob die von der Streitberufenen geltend gemachten Gegenansprüche bestehen, für die sie die Er- füllungsgarantie in Anspruch genommen hat. Ist dies zu verneinen, so besteht ein Rückforderungsanspruch unabhängig davon, ob die Streitberufene, wie die Ge- suchstellerin geltend macht, die Erfüllungsgarantie für vertragswidrige Zwecke bzw. in geradezu missbräuchlicher Weise abgerufen hat.

- 63 - Über den Bestand der von der Streitberufenen geltend gemachten Gegen- ansprüche wegen Schlechterfüllung (Kostenersatz für Ersatzvornahmen, Mangel- folgeschäden und merkantile Minderwerte) sowie wegen verspäteter Ablieferung (Konventionalstrafe und Verspätungsschaden) kann im vorliegenden vorläufigen Eintragungsverfahren nicht abschliessend entschieden werden. Zum einen fehlt es diesbezüglich an substantiierten Behauptungen bzw. überhaupt an einer detail- lierten Begründung der Ansprüche durch die Streitberufene (vgl. zum Anspruch aus Konventionalstrafe aber sogleich, E. 6.3). Zum anderen würden diese An- sprüche weitgehende tatsächliche Abklärungen erforderlich machen, was die Prü- fungsbefugnis des Gerichts im summarischen Eintragungsverfahren sprengen würde. Eine Beurteilung der Gegenforderungen der Streitberufenen – und damit einhergehend des Bestands eines Rückforderungsanspruchs der Gesuchstellerin

– ist deshalb dem Gericht im definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen, und die vorläufige Eintragung ist in diesem Umfang zu bewilligen. Folglich erübrigt es sich, über die weiteren Einwendungen der Gesuchstel- lerin in diesem Zusammenhang zu entscheiden (i.e. dass die Erfüllungsgarantie gemäss Ziff. 32.1 des TU-Vertrags für Gewährleistungsansprüche nicht zur Ver- fügung stehe und dass die Streitberufene die Gegenansprüche bereits abgetreten bzw. zur Verrechnung gebracht habe). 6.2.13. Zusammengefasst ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, der Rück- forderungsanspruch der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Erfüllungsga- rantie sei klarerweise nicht pfandberechtigt. Weil sich die Rechtslage diesbezüg- lich als unsicher erweist und über den Bestand der geltend gemachten Gegenan- sprüche der Streitberufenen im summarischen Eintragungsverfahren nicht ab- schliessend entschieden werden kann, ist die Berufung der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O in diesem Punkt gutzuheissen und die vorläufig einzutra- gende Pfandsumme um Fr. 9'135'200.– (zzgl. MwSt.) zu erhöhen. 6.3. Verrechnungsforderung (Konventionalstrafe) 6.3.1. Die Streitberufene machte vor Vorinstanz eine Gegenforderung gegenüber der Gesuchstellerin aus einer Konventionalstrafe wegen verpasster Übergabe-

- 64 - termine in der Höhe von Fr. 2.7 Mio. geltend, die sie mit der ausstehenden Werk- lohnforderung verrechnet habe. Nachdem die Gesuchstellerin mehrere der im TU- Vertrag ursprünglich festgelegten Übergabetermine verpasst habe, hätten die Parteien in der Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 (act. 2/6) sie- ben neue Übergabetermine vereinbart (Ziff. 3) und sechs davon bei Nichteinhal- tung mit einer Konventionalstrafe sanktioniert (Ziff. 4). Diese Konventionalstrafe habe Fr. 200'000.– für jeden nicht eingehaltenen Termin (jeweils für die erste an- gebrochene Arbeitswoche) sowie weitere Fr. 100'000.– für jede weitere angebro- chene Arbeitswoche betragen, insgesamt bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 2'700'000.– (zzgl. MwSt.). Weil die Gesuchstellerin sämtliche dieser sechs Termine um jeweils mindestens vier Wochen verpasst habe, sei der volle Betrag von Fr. 2'700'000.– geschuldet (vgl. act. 45, Rz. 45 ff., 52 ff., 100 ff.; act. 64, Rz. 95 ff.; vgl. zur Verrechnungserklärung: act. 45, Rz. 146, mit Verweis auf act. 46/11, S. 2). 6.3.2. Dem hielt die Gesuchstellerin vor Vorinstanz erstens entgegen, die Verzö- gerung der Übergabe der Wohntürme A-D gehe auf ein Fehlverhalten der Streit- berufenen zurück. Wegen negativ ausgefallener Testergebnisse im Zusammen- hang mit der Rauchdruckanlage habe die behördliche Genehmigung nicht erteilt werden können, und dies wiederum sei auf einen Planungsfehler im Verantwor- tungsbereich der Streitberufenen zurückzuführen. Diesen Umstand habe sie der Streitberufenen mit Schreiben vom 6. Mai 2019 angezeigt, weshalb gemäss Ziff. 4 der Ergänzungsvereinbarung eine Konventionalstrafe nicht geschuldet sei. Zwei- tens sei ihr (der Gesuchstellerin) im Rahmen des Nachtrags Nr. 139 (= Nr. 203) ein Anspruch auf eine Bauzeitverlängerung zugestanden, so dass sie gar nie in Verzug geraten sei. Gemäss Ziff. 6 der Ergänzungsvereinbarung seien nämlich technisch notwendige Anpassungen im Zusammenhang mit der Rauchdruckanla- ge noch in Bearbeitung durch die Gesuchstellerin gewesen, und es habe den Par- teien entsprechend bewusst sein müssen, dass es dadurch zu weiteren Verzöge- rungen kommen würde. Zudem hätten sie diesbezüglich zwar "Kostenneutralität" vereinbart, nicht aber eine "Bauzeitneutralität". Drittens wendet die Gesuchstelle- rin ein, die vereinbarte Konventionalstrafe sei übermässig hoch und deshalb ge- mäss Art. 163 Abs. 3 OR ermessensweise herabzusetzen. Viertens seien die hier

- 65 - strittigen Fragen aufgrund der besonderen Interessenlage im vorläufigen Eintra- gungsverfahren, namentlich dem der Gesuchstellerin drohenden Rechtsverlust bei Nichteintragung, von vornherein in das definitive Eintragungsverfahren zu verweisen (act. 54, Rz. 70 ff.). 6.3.3. Die Vorinstanz hält hierzu fest, es sei im Rahmen des summarischen vor- läufigen Eintragungsverfahrens nur ausnahmsweise möglich, Einreden oder Ein- wendungen des Grundeigentümers bzw. hier der Werkbestellerin gegen den Be- stand und die Höhe der zu sichernden Vergütungsforderung zu prüfen, nämlich wenn eine Beurteilung ohne grossen Aufwand möglich sei, insbesondere wenn li- quide Beweismittel vorlägen, wie z.B. eine unterschriftliche Anerkennung der Ge- genforderung. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb eine Prüfung des bestrittenen Anspruchs auf Konventionalstrafe im vorläufigen Eintragungsverfahren ausge- schlossen sei (act. 133, S. 62 f.). 6.3.4. Dem hält die Streitberufene in den von ihr geführten Berufungen (Ge- schäfts-Nrn. LF210036-O und LF210037-O) zunächst entgegen, die Vorinstanz habe diesbezüglich die Anforderungen an die Substantiierung von Verrechnungs- forderungen verkannt. Bei richtiger Betrachtung sei es auch im vorläufigen Eintra- gungsverfahren möglich, Einwendungen bzw. Gegenforderungen gegen die Werklohnforderung zu beurteilen und die vorläufige Eintragung zu verweigern, so- fern der Sachverhalt "liquide" – das heisse unbestritten oder sofort beweisbar – sei (act. 153/134, Rz. 128 ff.; act. 152/134, Rz. 127 ff.). Inwiefern diese Rechtsauffassung der Streitberufenen aber von den vor- instanzlichen Erwägungen entscheidend abweichen soll, ist nicht erkennbar, hat die Vorinstanz doch gerade ausgeführt, Einreden und Einwendungen gegen die Vergütungsforderung könnten (ausnahmsweise) dann beurteilt werden, wenn dies ohne grossen Aufwand möglich sei, namentlich wenn liquide Beweismittel vor- handen seien. Dass eine unterschriftliche Anerkennung der geltend gemachten Gegenforderung eine unabdingbare Voraussetzung sei, hat die Vorinstanz nicht erwogen, sondern dies bloss als ein mögliches Beispiel für eine liquide Beweisla- ge angeführt. Mit Bezug auf die von der Vorinstanz gestellten Substantiierungsan- forderungen bzw. das angewandte Beweismass hat die Gesuchstellerin eine un-

- 66 - richtige Rechtsanwendung insofern nicht aufgezeigt (Art. 310 lit. a ZPO), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). 6.3.5. Als zutreffend erweist sich hingegen der sinngemäss erhobene Einwand der Streitberufenen, es hätte nicht einfach bei der vorgenannten Feststellung der massgeblichen Substantiierungsanforderungen bzw. des Beweismasses bleiben dürfen, sondern vielmehr einer Begründung bedurft, inwiefern die geltend ge- machte Gegenforderung nicht mit sofort verfügbaren Beweismitteln beurteilt wer- den könne. Dies ist hier nachzuholen. 6.3.6. Die Streitberufene stellt sich auf den Standpunkt, die Verrechnungsforde- rung aus einer Konventionalstrafe sei mit sofort verfügbaren Beweismitteln glaub- haft gemacht. Mit Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 (act. 2/6) hätten sich die Parteien auf (neue) verbindliche Übergabetermine geeinigt, deren Nichteinhaltung mit einer Konventionalstrafe gemäss Ziff. 4 sanktioniert worden sei, und die Gesuchstellerin habe sämtliche dieser Termine um mindestens einen Monat verpasst (act. 153/134, Rz. 130 ff.; act. 152/134, Rz. 129 ff., mit Verweis auf act. 45, Rz. 45 ff.). Dies ist im Grundsatz unbestritten, weshalb hier ohne Wei- teres davon auszugehen ist. 6.3.7. Nach Auffassung der Streitberufenen führt dies ohne Weiteres dazu, dass die Konventionalstrafe in der maximalen Höhe von Fr. 2.7 Mio. verfallen sei. Dem hält die Gesuchstellerin zunächst entgegen, die Verzögerungen seien auf einen Planungsfehler im Verantwortungsbereich der Streitberufenen zurückzuführen, weshalb die Konventionalstrafe gemäss Ziff. 4 der Ergänzungsvereinbarung nicht geschuldet sei (act. 54, Rz. 74 f.). Dagegen wendet die Streitberufene jedoch zu Recht ein, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, diesen angeblichen Pla- nungsfehler im Verantwortungsbereich der Streitberufenen auch nur ansatzweise zu substantiieren (act. 153/134, Rz. 136; act. 152/134, Rz. 135, mit Verweis auf act. 64, Rz. 98.4). Eine wenigstens rudimentäre Begründung, was genau moniert wird, wäre auch im summarischen Eintragungsverfahren zu erwarten gewesen, weshalb sich die Gesuchstellerin vorliegend mangels Substantiierung des geltend gemachten Planungsfehlers nicht darauf berufen kann.

- 67 - Ferner macht die Streitberufene in diesem Zusammenhang geltend, die Planungsverantwortung habe gemäss dem TU-Vertrag (act. 2/2, Ziff. 2.1 und Ziff. 14.1) ohnehin bei der Gesuchstellerin als Totalunternehmerin gelegen, nicht bei der Streitberufenen, und die Gesuchstellerin habe im TU-Vertrag (act. 2/2, Ziff. 15.4) zudem explizit den Planungsstand vom 29. Juli 2016 übernommen (act. 153/134, Rz. 135; act. 152/134, Rz. 134, mit Verweis auf act. 64, Rz. 98.3). Auch dies trifft zu. Die Gesuchstellerin verpflichtete sich mit dem TU-Vertrag unter anderem zur Planung des Bauprojekts (Ziff. 2.1 und Ziff. 14.1 des TU-Vertrags), übernahm gemäss Ziff. 15.4 "ausdrücklich und zu [ihren] eigenen Lasten die Risi- ken von allfälligen Planungsfehlern (Planungsstand bzw. Dokumentenliste vom 29.07.2016), bzw. Planungsmängeln […]" und "verzichtet[e] gegenüber [der Streitberufenen] ausdrücklich auf die Geltendmachung von Folgekosten, welche durch die Behebung dieser Fehler und/oder Mängel entstehen"; ferner erklärte sie, die von ihr geprüften Ausschreibungsunterlagen zu genehmigen und gegen- über der Streitberufenen für die entsprechenden Vorleistungen zu haften (act. 2/2, Ziff. 15.4). Wie sich die Gesuchstellerin vor diesem Hintergrund auf "Planungsfeh- ler im Verantwortungsbereich der [Streitberufenen]" berufen können soll, ist uner- findlich. Ebenfalls richtig ist schliesslich der Hinweis der Streitberufenen, das von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Schreiben vom 6. Mai 2019 (act. 46/3) enthalte keine Abmahnung des behaupteten Planungsfehlers, sondern vielmehr eine Entschuldigung. In diesem Schreiben legte die Gesuchstel- lerin dar, dass die Rauchdruckanlage behördlich nicht abgenommen worden sei, und erörterte die technischen Gründe (u.a. ein Planungsfehler). Dass die Streitbe- rufene dafür irgendeine Verantwortung treffe, machte sie nicht geltend. Abschlies- send brachte die Gesuchstellerin ihr Bedauern für die entstandenen Verzögerun- gen zum Ausdruck und entschuldigte sich bei der Streitberufenen und den Käu- fern. Eine Abmahnung i.S.v. Ziff. 4 der Ergänzungsvereinbarung, welche einer Konventionalstrafe allenfalls entgegenstehen könnte, ist darin nicht zu erkennen. Dass die Gesuchstellerin die Streitberufene anderweitig (rechtzeitig) abgemahnt hätte, hat sie nicht behauptet. Auch aus diesen Gründen kann sie sich offensicht-

- 68 - lich nicht auf die geltend gemachte Ausnahme von Ziff. 4 der Ergänzungsverein- barung berufen. 6.3.8. Soweit die Gesuchstellerin behauptet, sie habe im Zusammenhang mit der Rauchdruckanlage Anspruch auf eine Bauzeitverlängerung gehabt (vgl. act. 54, Rz. 76 f.), ist der Streitberufenen beizupflichten, dass die Ergänzungsvereinba- rung der Parteien vom 21. September 2018 dem klar entgegensteht (act. 153/134, Rz. 137; act. 152/134, Rz. 136). Zwar hielten die Parteien in Ziff. 6 fest, dass die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 (= Nr. 203) "zurzeit noch in Bearbeitung durch [die Gesuchstellerin]" stünden und von dieser "raschmöglichst […] technisch bereinigt" und anschliessend von der Streitberufenen "als kostenneutrale Nachträge […] geprüft" werden sollten (vgl. dazu auch oben, E. 6.1.3). Daraus kann aber – gera- de vor dem Hintergrund der restlichen Bestimmungen sowie des Sinns und Zwecks der Ergänzungsvereinbarung – nach Treu und Glauben nicht abgeleitet werden, der Gesuchstellerin sei für die notwendigen technischen Anpassungen an der Rauchdruckanlage eine (weitere) Bauzeitverlängerung zugestanden. Viel- mehr haben sich die Parteien in Ziff. 3 der Ergänzungsvereinbarung – motiviert durch die bereits eingetretenen "zeitlichen Verzögerungen im Baufortschritt" (vgl. Ziff. 1) – auf neue und verbindliche Übergabetermine geeinigt, bei denen es sich explizit um Verfalltage i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR handelte und deren Einhaltung die Gesuchstellerin unter Androhung einer Konventionalstrafe (Ziff. 4) garantierte. In Ziff. 3, letzter Absatz, stellten die Parteien zudem klar, dass eine "Erstreckung dieser Termine ausschliesslich wegen kriegerischer Ereignisse[…] und gravieren- den Natureinflüssen" gemäss Ziff. 16.3 des TU-Vertrags möglich sei, während die bisherige Ziff. 16.4 (Erstreckung wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse) weg- bedungen werde. Eine solche Regelung hätten die Parteien vernünftigerweise nicht getroffen, wären sie tatsächlich davon ausgegangen, dass die Nachträge Nrn. 138 und 139 die Gesuchstellerin zu einer weiteren Bauzeitverlängerung be- rechtigten, die Ergänzungsvereinbarung mit Bezug auf Ziff. 3 also kurz nach de- ren Abschluss wieder hätte abgeändert werden müssen bzw. sogar hinfällig ge- worden wäre. Vielmehr kann die Vereinbarung in einer objektivierten Auslegung nur so verstanden werden, dass die Parteien bei der neuen Festsetzung der Übergabetermine in der Ergänzungsvereinbarung (und der Verschiebung der bis-

- 69 - her geltenden Termine gemäss dem TU-Vertrag) auch die bereits absehbaren Verzögerungen im Zusammenhang mit den Nachträgen Nrn. 138 und 139, insbe- sondere mit Bezug auf die Rauchdruckanlage, miteinberechnet hatten. Auch in diesem Punkt geht der Einwand der Gesuchstellerin gegen die geltend gemachte Konventionalstrafe folglich ins Leere. 6.3.9. Schliesslich wendet die Gesuchstellerin ein, die vereinbarte Konventional- strafe sei übermässig hoch und deshalb gemäss Art. 163 Abs. 3 OR herabzuset- zen (act. 54, Rz. 78 ff.). Dieses Vorbringen der Gesuchstellerin war entgegen der Streitberufenen (vgl. act. 64, Rz. 98.6) nicht verspätet. Wenn die Streitberufene in ihrer Gesuchsantwort einen Verrechnungseinwand erhebt und der Werklohnforde- rung eine Konventionalstrafe entgegenhält, so darf die Gesuchstellerin auch im summarischen Verfahren im Rahmen des Novenrechts gemäss Art. 229 ZPO da- rauf replizieren, und zwar auch dann, wenn die Streitberufene die Konventional- strafe bereits einmal aussergerichtlich geltend gemacht hat. Einen solchen Ein- wand braucht sie nicht zu "antizipieren", und sie muss nicht vorsorglich dazu Stel- lung nehmen. Die Gesuchstellerin begründet ihren Herabsetzungsanspruch namentlich damit, dass die Streitberufene zusätzlich zur Konventionalstrafe, die unabhängig von bzw. kumulativ zu einem Schaden geschuldet sei, Verspätungsschaden von knapp Fr. 7.5 Mio. geltend mache, also insgesamt rund Fr. 10 Mio. wegen Ver- zugs fordere, was etwa einem Sechstel des Werkpreises entspreche und über- mässig hoch sei. Die Frage einer ermessensweisen Reduktion sei im Übrigen nicht im vorläufigen Eintragungsverfahren zu beurteilen, sondern dem Gericht im ordentlichen definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen. Dieser Einwand kann nicht von der Hand gewiesen werden. Ob die ver- einbarte Konventionalstrafe als übermässig hoch zu qualifizieren ist, und in wel- chem Masse sie gegebenenfalls herabzusetzen wäre, ist eine Ermessensent- scheidung, bei welcher das Gericht die konkreten Umstände des Einzelfalls nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu würdigen hat. Zu berücksichtigen sind etwa die Art und Dauer des Vertrages, die Schwere des Verschuldens und der Ver- tragsverletzung, das (finanzielle oder nicht finanzielle) Interesse des Gläubigers

- 70 - an der korrekten Vertragserfüllung, der konkret eingetretene bzw. der abstrakt drohende Schaden sowie die wirtschaftliche Lage, gegenseitige Abhängigkeiten und die Geschäftserfahrung der Beteiligten (vgl. hierzu CHK-ROTH PELLANDA, Art. 163 OR N 16 ff. m.Nw.). Das Ergebnis dieser Ermessensausübung steht je- denfalls nicht zweifelsfrei fest. Der Betrag von Fr. 2.7 Mio. erscheint zwar vergli- chen mit den Gesamtprojektkosten von knapp Fr. 65 Mio. in der Tat nicht als be- sonders hoch, in absoluten Zahlen erweist sich die Strafe aber doch als substan- tiell, zumal die Streitberufene entsprechend der vertraglichen Vereinbarung sämt- lichen tatsächlich erlittenen Verspätungsschaden zusätzlich einfordern kann (und dies im Umfang von rund Fr. 7.5 Mio. auch tut; vgl. act. 45, Rz. 146). Eine Herab- setzung der Konventionalstrafe kann deshalb nicht von vornherein ausgeschlos- sen werden. Aufgrund der Natur des vorläufigen Eintragungsverfahrens und der besonderen Interessenlage der Parteien, die eine Verweigerung der vorläufigen Eintragung nur zulässt, soweit der Bestand des Pfandrechts als geradezu ausge- schlossen oder doch höchst unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 86 I 265, E. 3; BGer, 5A_32/2020 vom 8. April 2020, E. 3; 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 3.4), ist die Pfandsumme in diesem Punkt nicht zu reduzieren, und zwar auch nicht teilweise, weil das Mass der Herabsetzung nicht feststeht und umfangmäs- sig nicht beschränkt ist. 6.3.10. Im Ergebnis ist die Beurteilung der geltend gemachten Konventionalstrafe deshalb dem Gericht im definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen und die vorläufige Eintragung in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen. 6.4. Fazit 6.4.1. Die Vorinstanz ging von folgender Pfandsumme aus (act. 133, S. 63 f.): Fr. 60'180'000.– (Werkpreis gemäss TU-Vertrag) + Fr. 4'589'948.03 (Mehrforderung gemäss Ergänzungsvereinbarung) + Fr. 130'976.33 (Mehrforderung gemäss genehmigten Nachträgen)

– Fr. 54'089'901.37 (Zahlung der Streitberufenen) = Fr. 10'811'022.99 (offene Vergütungsforderung der Gesuchstellerin) + Fr. 832'448.77 (7.7 % MwSt.)

- 71 - = Fr. 11'643'471.76 (einzutragende Pfandsumme; zzgl. Verzugszins von 5 % ab 4. Mai 2020). 6.4.2. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beanstandung der Streitberufenen hinsichtlich der Verrechnungsforderung (Konventionalstrafe) in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O sowie jene der Gesuchstellerin bezüglich der "pendenten Nachträge" im Verfahren LF210035-O als unbegründet, während die Berufung der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O mit Bezug auf die zu Un- recht gezogene Erfüllungsgarantie gutzuheissen ist. Die von der Vorinstanz vor- läufig eingetragene Pfandsumme ist entsprechend um Fr. 9'135'200.– (zzgl. 7.7 % MwSt. im Betrag von Fr. 703'410.40) auf insgesamt Fr. 21'482'082.16, zzgl. Ver- zugszins zu 5 % seit 4. Mai 2020, zu erhöhen. 6.4.3. Die vorinstanzliche Aufteilung der Pfandsumme auf die betroffenen Grund- stücke (act. 133, S. 65 ff.; vgl. dazu oben, E. 3.1.3) wurde als solche nicht bean- standet, so dass neu auf jeden Stockwerkeigentumsanteil von 1/10'000 am Stammgrundstück Grundbuch Blatt 2 eine Pfandsumme von Fr. 2'148.21 und auf jeden Miteigentumsanteil von 1/100 an der Stockwerkeigentumseinheit Grund- buch Blatt 4 (Unterniveau-Garage, Anteil von 500/10'000 am Stammgrundstück Grundbuch Blatt 2; vgl. act. 2/3b) eine solche von Fr. 10'741.04 entfällt. Disposi- tiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz ist in diesem Sinne anzupas- sen. 6.4.4. Im übrigen Umfang bleibt es bei einer Abweisung des Gesuchs um vorläu- fige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten. Da der Berufung der Gesuch- stellerin im Verfahren LF210035-O die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist in diesem Umfang zudem die Löschung der gemäss Verfügungen des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Mai 2020 vorsorglich im Grundbuch vor- gemerkten vorläufigen Eintragungen von Bauhandwerkerpfandrechten anzuord- nen. Einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht kommt zwar keine auf- schiebende Wirkung zu (vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG). Die teilweise Löschung des vorläufig eingetragenen Pfandrechts im Grundbuch hätte indessen aus materiell- rechtlichen Gründen irreversible Folgen, so dass eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht gegebenenfalls gegenstandslos würde. Um der Gesuchstelle-

- 72 - rin einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist die entsprechende Dispo- sitiv-Ziffer dieses Entscheids dem Grundbuchamt deshalb erst mitzuteilen, wenn bei der Kammer innert zehn Tagen nach Ablauf der der Gesuchstellerin laufenden Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht kein Entscheid des Bundesgerichts eingegangen ist, mit dem einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid aufschiebende Wirkung erteilt wird, und das Grundbuch- amt hat die Löschung erst aufgrund einer entsprechenden Mitteilung durch die Kammer vorzunehmen.

7. Prosequierungsfrist 7.1. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin, weil die vorläufige Eintragung teil- weise bewilligt wurde, in Anwendung von Art. 961 Abs. 3 ZGB (vgl. auch Art. 263 ZPO) eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen Ur- teils angesetzt, um Klage auf definitive Eintragung anzuheben (act. 133, S. 72 f., und Dispositiv-Ziffer 3). 7.2. Mit Verfügung vom 4. August 2021 wurde einem Antrag der Gesuchstelle- rin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O in dem Sinne superprovisorisch entsprochen, als die formelle Rechtskraft des angefochtenen Entscheids vorsorglich aufgeschoben wurde, so dass die der Gesuchstellerin angesetzte Prosequierungsfrist einstweilen nicht lief (act. 152/151 und act. 153/145). Mit Eingaben vom 16. August 2021 widersetzte sich die Streitberufene dieser Anordnung und beantragte, es sei auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten (act. 152/153 und act. 153/147). Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten worden sei, weder von der Ge- suchstellerin im Verfahren LF210035-O, noch von den Gesuchsgegnern 13, 29, 33 und 80 im Verfahren LF210036-O, noch von der Streitberufenen im Verfahren LF210037-O, und dass diese Dispositiv-Ziffer deshalb bereits endgültig in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Im Rahmen der Dispositionsmaxime verbiete es sich, dass die Berufungsinstanz über die Berufungsanträge hinausgehe und eine nicht angefochtene Dispositiv-Ziffer abändere. Im Übrigen sei die Rechtsmittelinstanz

- 73 - funktional nicht für eine Erstreckung der angesetzten Prosequierungsfrist i.S.v. Art. 961 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 263 ZPO zuständig. 7.3. Es trifft zu, dass Dispositiv-Ziffer 3 als solche von keiner Seite (explizit) an- gefochten wurde. Die Gesuchstellerin hat den vorinstanzlichen Entscheid in dem Umfang angefochten, als ihr Gesuch um vorläufige Eintragung abgewiesen wur- de. Wäre es dabei geblieben, hätten also weder die Streitberufene noch die Ge- suchsgegner das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf jenen Teil angefochten, zu dem die vorläufige Eintragung bewilligt worden war, so wäre dieser Teil rechts- kräftig geworden, und es hätte sich die Frage gestellt, ob die Gesuchstellerin in diesem Fall tatsächlich bereits während des laufenden Berufungsverfahrens eine Teilklage auf definitive Eintragung hätte einreichen müssen. Dass dies aus pro- zessökonomischen Gründen nicht sinnvoll erschiene, steht ausser Frage. Ob in einem solchen Fall in den Berufungsanträgen der Gesuchstellerin implizit auch ein Antrag hätte erblickt werden können, es sei der Beginn der Prosequierungs- frist für das Ganze auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des (auf einen Teil beschränkten) Berufungsurteils festzusetzen, kann hier offen bleiben, weil die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 sowie die Streitberufene (für sämtliche anderen Gesuchsgegner) den Teil des vorinstanzlichen Urteils angefochten haben, mit dem die vorläufige Eintragung bewilligt wurde. 7.4. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils wurden somit in vol- lem Umfang angefochten, so dass die formelle Rechtskraft dieser Dispositiv- Ziffern – trotz Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO (vgl. BGE 139 III 486, E. 3) – vollumfäng- lich gehemmt wurde; dies galt bereits von Gesetzes wegen und unabhängig von der rein vorsorglichen Anordnung in den Verfügungen vom 4. August 2021 in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O (weil vorliegend auf alle Berufungen eingetreten wird, erübrigt sich die von den Parteien aufgeworfene theoretische Frage, was im Falle eines Nichteintretens auf die Berufungen gälte; vgl. act. 152/150, Rz. 6 ff.; act. 152/151, E. 4; act. 152/153, Rz. 10 ff., und act. 153/144, Rz. 6 ff.; act. 153/145, E. 4; act. 153/147, Rz. 10 ff.). 7.5. Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils setzt den Fristbeginn auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft "dieses Urteils" fest. Gemeint ist offensicht-

- 74 - lich der Eintritt der Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, mit der die (zu prosequierende) vorläufige Eintragung teilweise bewilligt wurde. Weil diese Dispositiv-Ziffer umfassend angefochten wurde, kann der Fristbeginn gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils somit frühestens mit Rechtskraft des vorliegenden Berufungsurteils (Dispositiv-Ziffer 1.1) eintreten. Weil diese Regelung durchaus sachgerecht erscheint und Dispositiv-Ziffer 3 als solche zudem von keiner Seite angefochten wurde – weder mit Bezug auf den Fristbeginn noch die Fristlänge –, hat es dabei zu bleiben, dass der Gesuchstelle- rin ab Rechtskraft des vorliegenden Berufungsurteils (i.e. Dispositiv-Ziffer 1.1) ei- ne 90-tägige Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung läuft. Im Sinne einer Klarstellung ist dies im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzuhal- ten. Obschon der Gesuchstellerin damit faktisch – unter Hinzurechnung der Dauer des Berufungsverfahrens – eine wesentlich längere Frist zur Ausarbeitung der Klage auf definitive Eintragung zur Verfügung gestanden haben wird, drängt sich eine Verkürzung der Frist nicht auf, zumal die Streitberufene darauf besteht, dass Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufgrund der Dispositionsma- xime nicht abgeändert werden dürfe. 7.6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Frage gegenstandslos, ob für die (weitere) Dauer des Berufungsverfahrens in dem Sinne aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, als die formelle Rechtskraft des angefochtenen Entscheids auf- geschoben wird, denn diese wurde – zumindest mit Bezug auf die hier relevanten Dispositiv-Ziffern 1 und 2 – ohnehin bereits von Gesetzes wegen gehemmt. Der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O ist deshalb abzuschreiben.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Höhe der von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren festge- setzten Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 4) wurde nicht beanstandet, weshalb es dabei zu bleiben hat. Ebenfalls nicht beanstandet wurde die von der Vorinstanz angeordnete Verlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 5),

- 75 - wonach diese einstweilen vollumfänglich von der Gesuchstellerin bezogen wer- den, der endgültige Entscheid aber dem Gericht im definitiven Eintragungsverfah- ren vorbehalten bleibt und die Kostenauflage zulasten der Gesuchstellerin defini- tiv wird, falls diese die Klage auf definitive Eintragung nicht (rechtzeitig) erhebt. Diese Kostenregelung ist vom Ausgang des vorläufigen Eintragungsverfahrens weitgehend unabhängig. Mangels Beanstandung besteht folglich kein Anlass, ei- ne davon abweichende Regelung zu treffen, auch wenn sich das Mass des Ob- siegens bzw. Unterliegens der Parteien durch den vorliegenden Berufungsent- scheid verändert. Nicht beanstandet wurde schliesslich die – vom Ausgang des vorläufigen Eintragungsverfahrens ebenfalls weitgehend unabhängige – Entschädigungsrege- lung der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 6), wonach die Festsetzung einer Parteient- schädigung für das erstinstanzliche Verfahren ebenso dem Gericht im definitiven Eintragungsverfahren vorbehalten und die Gesuchstellerin nur für den Fall zur Leistung einer Parteientschädigung an die Streitberufene und die Gesuchsgegner verpflichtet wird, dass sie die Klage auf definitive Eintragung nicht (rechtzeitig) er- hebt. Auch diesbezüglich hat es deshalb mangels Beanstandung bei der vor- instanzlichen Regelung zu bleiben. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Disposi- tiv-Ziffern 4-6 ist mithin umfassend zu bestätigen. 8.2. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen vorläufigen Eintragungsverfahren, für das der Gesuchstellerin einstweilen die gesamten Kosten aufzuerlegen sind, die endgültige Kostenverlegung aber dem Gericht im definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen ist, sind die zweitinstanzlichen Prozesskosten endgültig nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens gemäss Art. 106 ZPO zu verlegen, denn diese können als solche nicht mehr als durch das vorläufige Eintragungsgesuch der Gesuchstellerin verursacht – und das Obsiegen nicht mehr als vom definitiven Eintragungsverfahren abhängig – betrachtet werden. Ausgangsgemäss sind deshalb der Streitberufenen zwei Drittel und der Gesuchstellerin ein Drittel der zweitinstanzlichen Prozesskosten aufzuerlegen. In

- 76 - analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 2 ZPO haftet die Streitberufene insbeson- dere auch im Verfahren LF210036-O für sämtliche auf die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 entfallenden Prozesskosten, wobei Letztere aber für die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Berufungsverfahren (Parteiwechsel gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. dazu oben , E. 1.8) aufgelaufenen zweitinstanzlichen Prozesskos- ten solidarisch mithaften. 8.3. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von Fr. 32'098'691.50 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG für alle drei Berufungsverfahren zusam- men (LF210035-O, LF210036-O und LF210037-O) auf insgesamt Fr. 150'000.– festzusetzen. Hinzu kommen allfällige Auslagen, wie insbesondere die noch offe- nen Kosten des Grundbuchamtes. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist zu zwei Dritteln der Streitberufe- nen (Fr. 100'000.–) und zu einem Drittel der Gesuchstellerin (Fr. 50'000.–) aufzu- erlegen, mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 112'000.– zu verrechnen (Fr. 60'000.– von der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O; Fr. 7'000.– von den Gesuchsgegnern 13, 29, 33 und 80 im Verfah- ren LF210036-O und Fr. 45'000.– von der Streitberufenen im Verfahren LF210037-O) und im Mehrumfang (Fr. 38'000.–) von der Streitberufenen zu be- ziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Streitberufene ist überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 10'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Allfällige Auslagen der Berufungsinstanz (insbesondere die noch offenen Kosten des Grundbuchamtes) sind zu zwei Dritteln von der Streitberufenen und zu einem Drittel von der Gesuchstellerin zu beziehen. Für die durch die Kostenvorschüsse nicht gedeckten Gerichtskosten bzw. den an die Gesuchstellerin zu leistenden Ersatz der geleisteten Vorschüsse sind die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 nicht solidarisch haftbar zu machen, denn diese sind letztlich bereits im Umfang des von ihnen geleisteten Kostenvorschus- ses von Fr. 7'000.– für die Gerichtskosten aufgekommen, was den bis zu ihrem

- 77 - Ausscheiden im Verfahren LF210036-O aufgelaufenen Gerichtskosten entspricht (vgl. Art. 83 Abs. 2 ZPO analog). Ob ihnen diese Kosten von der Streitberufenen zu ersetzen sind, wird nach deren internem Verhältnis zu beurteilen sein. 8.4. In den Berufungsverfahren LF210036-O und LF210037-O wurden keine Berufungsantworten eingeholt. In diesen Verfahren sind folglich keine Parteient- schädigungen zuzusprechen, der Streitberufenen bzw. den Gesuchsgegnern 13, 29, 33 und 80 nicht, weil sie unterliegen, der Gesuchstellerin nicht, weil sie keine Aufwendungen hatte, die zu entschädigen wären. Im Berufungsverfahren LF210035-O beantragte die Gesuchstellerin eine Erhöhung der Pfandsumme um Fr. 20'455'219.74, wovon ihr Fr. 9'838'610.40 zu- gesprochen werden (48.1 %), ihr Berufungsbegehren aber im Umfang von Fr. 10'616'609.34 abgewiesen wird (51.9 %). Weil die Gesuchstellerin und die Streitberufene folglich zu ungefähr gleichen Teilen obsiegen bzw. unterliegen, sind auch in diesem Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 78 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O werden die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 26. April 2021 (ES200013-C) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Die gemäss Verfügungen des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Mai 2020 vorsorglich im Grundbuch vorgemerkten vorläufigen Eintragungen von Bauhandwerkerpfandrechten zugunsten der Gesuchstellerin werden in reduziertem Umfang wie folgt als vorläufige Eintragungen i.S.v. Art. 961 Abs. 1 ZGB bestätigt: Gesuchsgegnerin 1: B._____ AG − Grundbuch Blatt 3, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (15/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 32'223.15 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 7, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (55/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 118'151.55 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 8, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (90/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 193'338.90 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 9, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (201/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 431'790.21 nebst Zins zu 5 % ab

4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 10, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (2'717/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2,

- 79 - Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 5'836'686.55 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 11, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (142/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 305'045.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 12-6, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 2.1 und 2.2: C._____ und D._____ − Grundbuch Blatt 13, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 3: E._____ − Grundbuch Blatt 14, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (47/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 100'965.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 4.1 und 4.2: F._____ und G._____ − Grundbuch Blatt 15, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 16 und 17, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4,

- 80 - Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 5.1 und 5.2: H._____ und I._____ − Grundbuch Blatt 18, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 19 und 20, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 6.1 und 6.2: J._____ und K._____ − Grundbuch Blatt 21, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 22 und 23, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 7.1 und 7.2: L._____ und M._____ − Grundbuch Blatt 24, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 25, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4,

- 81 - Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 8: N._____ − Grundbuch Blatt 26, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 27 und 28, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 9.1 und 9.2: O._____ und P._____ − Grundbuch Blatt 29, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 30, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 10.1 und 10.2: Q._____ und R._____ − Grundbuch Blatt 31, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 5, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für

- 82 - eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 11: S._____ − Grundbuch Blatt 32, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 33, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 12.1 und 12.2: T._____ und U._____ − Grundbuch Blatt 34, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 35, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 13.1 und 13.2: V._____ und W._____ − Grundbuch Blatt 36, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 37, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4,

- 83 - Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 14.1 und 14.2: AA._____ und AB._____ − Grundbuch Blatt 38, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 39, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 15: AC._____ − Grundbuch Blatt 40, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 16: AD._____ − Grundbuch Blatt 41, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 17: AE._____ − Grundbuch Blatt 42, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 84 - − Grundbuch Blatt 43, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 18: AF._____ − Grundbuch Blatt 44, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 45, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 19.1 und 19.2: AG._____ und AH._____ − Grundbuch Blatt 46, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 47, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 20: AI._____ − Grundbuch Blatt 48, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 85 - − Grundbuch Blatt 49, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 21: AJ._____ AG − Grundbuch Blatt 50, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 51, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr.

1) für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % seit

4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 52 und 53, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 22: AK._____ − Grundbuch Blatt 54, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 55, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 86 - Gesuchsgegner 23.1 und 23.2: AL._____ und AM._____ − Grundbuch Blatt 56, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 24: AN._____ − Grundbuch Blatt 57, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 25: AO._____ − Grundbuch Blatt 58, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 59, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 26.1 und 26.2: AP._____ und AQ._____ − Grundbuch Blatt 60, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 61, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4,

- 87 - Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 27: AR._____ − Grundbuch Blatt 62, Kataster Nr. 10'961, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2) für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 63, Kataster Nr. 10'961, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2) für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 64, Kataster Nr. 10'961, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2) für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 65, 66 und 67, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 28: AS._____ − Grundbuch Blatt 68, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 69, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 88 - Gesuchsgegner 29: AT._____ − Grundbuch Blatt 70, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (46/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 98'817.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 71, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 30.1 und 30.2: AU._____ und AV._____ − Grundbuch Blatt 72, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 73, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 31: AW._____ − Grundbuch Blatt 74, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (46/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 98'817.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 75, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 89 - Gesuchsgegner 32.1 und 32.2: AX._____ und AY._____ − Grundbuch Blatt 76, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (67/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 143'930.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 77, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 33.1 und 33.2: AZ._____ und BA._____ − Grundbuch Blatt 78, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 34: BB._____ − Grundbuch Blatt 79, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 80, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 35: BC._____ − Grundbuch Blatt 81, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2,

- 90 - Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 82, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 36: BD._____ − Grundbuch Blatt 83, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 84, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 37: BE._____ AG − Grundbuch Blatt 85, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (47/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 100'965.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 86, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 87, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 91 - − Grundbuch Blatt 88, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (51/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 109'558.70 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 89, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (47/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 100'965.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 90, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 91, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (51/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 109'558.70 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 92, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (47/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 100'965.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 93, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 94, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 92 - − Grundbuch Blatt 95, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 96, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 97, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 98, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 99, 100, 101, 102, 103 und 104, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 38.1 und 38.2: BF._____ und BG._____ − Grundbuch Blatt 105, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 106, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4,

- 93 - Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 39: BH._____ − Grundbuch Blatt 107, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 40.1 und 40.2: BI._____ und BJ._____ − Grundbuch Blatt 108, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (44/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 94'521.25 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 109, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 41.1 und 41.2: BK._____ und BL._____ − Grundbuch Blatt 110, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (67/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 143'930.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 111, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 94 - Gesuchsgegner 42: BM._____ − Grundbuch Blatt 112, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 113, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 43: BN._____ − Grundbuch Blatt 114, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 115, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 44: BO._____ − Grundbuch Blatt 116, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 117, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 95 - Gesuchsgegner 45.1 und 45.2: BP._____ und BQ._____ − Grundbuch Blatt 118, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 119, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 46.1 und 46.2: BR._____ und BS._____ − Grundbuch Blatt 120, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 121, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 47: BT._____ − Grundbuch Blatt 122, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 123, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 96 - Gesuchsgegner 48.1 und 48.2: BU._____ und BV._____ − Grundbuch Blatt 124, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (67/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 143'930.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 125, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 49: BW._____ − Grundbuch Blatt 126, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 127, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 50: BX._____ − Grundbuch Blatt 128, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 129, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 97 - Gesuchsgegnerin 51: BY._____ − Grundbuch Blatt 130, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 131, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 52.1 und 52.2: BZ._____ und CA._____ − Grundbuch Blatt 132, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 133, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 134, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 53.1 und 53.2: CB._____ und CC._____ − Grundbuch Blatt 135, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 98 - − Grundbuch Blatt 136, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 54: CD._____ − Grundbuch Blatt 137, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (44/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 94'521.25 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 55.1 und 55.2: CE._____ und CF._____ − Grundbuch Blatt 138, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 139, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 56: CG._____ − Grundbuch Blatt 140, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (67/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 143'930.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 57: CH._____ − Grundbuch Blatt 141, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (46/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2,

- 99 - Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 98'817.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 58: CI._____ − Grundbuch Blatt 142, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (46/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 98'817.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 59.1 und 59.2: CJ._____ und CK._____ − Grundbuch Blatt 143, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 144, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 60.1 und 60.2: CL._____ und CM._____ − Grundbuch Blatt 145, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 146, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 100 - Gesuchsgegner 61.1 und 61.2: CN._____ und CO._____ − Grundbuch Blatt 147, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 148, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 62: CP._____ − Grundbuch Blatt 149, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 150, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (77/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 165'412.15 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 151 und 152, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 63: CQ._____ − Grundbuch Blatt 153, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 101 - − Grundbuch Blatt 154, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 64.1 und 64.2: CR._____ und CS._____ − Grundbuch Blatt 155, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 65.1 und 65.2: CT._____ und CU._____ − Grundbuch Blatt 156, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (79/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 169'708.60 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 157, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 66.1 und 66.2: CV._____ und CW._____ − Grundbuch Blatt 158, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (79/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 169'708.60 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 159, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 102 - Gesuchsgegnerin 67: CX._____ − Grundbuch Blatt 160, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020 − Grundbuch Blatt 161, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 68: CY._____ − Grundbuch Blatt 162, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 69.1 und 69.2: CZ._____ und DA._____ − Grundbuch Blatt 163, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (81/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 174'005.00 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 164, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 70.1 und 70.2: DB._____ und DC._____ − Grundbuch Blatt 165, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (77/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2,

- 103 - Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 165'412.15 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 166 und 167, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 71: DD._____ − Grundbuch Blatt 168, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (78/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 167'560.40 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 169, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 72: DE._____ − Grundbuch Blatt 170, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (68/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 146'078.30 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 171, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 73: DF._____ − Grundbuch Blatt 172, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (51/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2,

- 104 - Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 109'558.70 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 74.1 und 74.2: DG._____ und DH._____ − Grundbuch Blatt 173, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 174, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 75.1 und 75.2: DI._____ und DJ._____ − Grundbuch Blatt 175, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (77/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 165'412.15 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 176, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 76: DK._____ − Grundbuch Blatt 177, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 178, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4,

- 105 - Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegner 77.1 und 77.2: DL._____ und DM._____ − Grundbuch Blatt 179, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (77/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 165'412.15 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 180, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 78: DN._____ − Grundbuch Blatt 181, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (77/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 165'412.15 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 182, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 79: DO._____ AG − Grundbuch Blatt 183, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,

- 106 - Gesuchsgegnerin 80: Stockwerkeigentümergemeinschaft DP._____ − Grundbuch Blatt 184, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, Gesuchsgegnerin 81: DQ._____ AG − Grundbuch Blatt 185, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (46/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 98'817.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 186, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 187, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blatt 188, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (67/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 143'930.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020, − Grundbuch Blätter 189, 190 und 191, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020.

2. Im Mehrumfang wird das Begehren abgewiesen.

- 107 - Das Grundbuchamt DV._____ wird angewiesen, die gemäss Verfügun- gen des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Mai 2020 vor- sorglich im Grundbuch vorgemerkten vorläufigen Eintragungen von Bauhandwerkerpfandrechten zugunsten der Gesuchstellerin im Mehrumfang zu löschen. Die Löschung darf erst aufgrund einer entsprechenden Mitteilung durch das Obergericht an das Grundbuchamt DV._____ vorgenommen werden.

3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Berufungsurteils (Dispositiv-Ziffer 1.1) an- gesetzt, um direkt beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfand- rechts gegen die Gesuchsgegner anzuheben. Bei Säumnis können die Gesuchsgegner beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach die sie betreffenden vorläufigen Eintragungen löschen lassen."

2. Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ge- mäss Dispositiv-Ziffern 4-6 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Bülach vom 26. April 2021 (ES200013-C) wird bestätigt.

3. Im übrigen Umfang wird die Berufung der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O abgewiesen.

4. Die Berufungen der Streitberufenen im Verfahren LF210036-O (ursprünglich erhoben von den Gesuchsgegnern 13, 29, 33 und 80) und im Verfahren LF210037-O werden abgewiesen.

5. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne eines Aufschubs der Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 3 des vor- instanzlichen Urteils bzw. eines Aufschubs der formellen Rechtskraft des angefochtenen Entscheids in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O wird abgeschrieben.

- 108 -

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für die Verfahren LF210035-O, LF210036-O und LF210037-O wird auf insgesamt Fr. 150'000.– festgesetzt. Hinzu kommen allfällige Auslagen, wie insbesondere die noch offenen Kos- ten des Grundbuchamtes.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird zu zwei Dritteln (Fr. 100'000.–) der Streitberufenen und zu einem Drittel (Fr. 50'000.–) der Gesuchstellerin auferlegt, mit den von den Parteien in den Verfahren LF210035-O, LF210036-O und LF210037-O geleisteten Kostenvorschüssen (insgesamt Fr. 112'000.–) verrechnet und im Mehrumfang (Fr. 38'000.–) von der Streit- berufenen bezogen. Allfällige Auslagen der Berufungsinstanz (insbesondere die noch offenen Kosten des Grundbuchamtes) werden zu zwei Dritteln von der Streitberufe- nen und zu einem Drittel von der Gesuchstellerin bezogen. Die Streitberufene wird überdies verpflichtet, der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 10'000.– zu ersetzen.

8. Für die Berufungsverfahren LF210035-O, LF210036-O und LF210037-O werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Berufungsschrif- ten in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O (act. 152/134 und act. 153/134) sowie von act. 152/153 und act. 153/147, an die Streitbe- rufene und Rechtsanwalt Dr. Y1._____ unter Beilage eines Doppels von act. 166, − die Vorinstanz, − das Grundbuchamt DV._____ 10 Tage nach Ablauf der der Gesuch- stellerin laufenden Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäss Dispositivziffer 10, sofern bei der Kammer bis dann kein Entscheid des Bundesgerichts eingegangen ist, mit welchem dieses einer allfälli- gen Beschwerde gegen diesen Entscheid aufschiebende Wirkung er- teilt, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

- 109 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Soweit das vorläufige Eintragungsgesuch abgewiesen wird, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, soweit es gutgeheissen wird, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'098'691.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:

14. Oktober 2021