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LF210020

Eröffnung eines Erbvertrages mit letztwilligen Verfügungen

Zürich OG · 2021-04-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Am tt.mm.2020 verstarb die am tt. Juni 1935 geborene E._____ (nachfol- gend: Erblasserin). Sie hinterliess ihren Ehemann, C._____, sowie ihre beiden Kinder, A._____ und D._____, als gesetzliche Erben (vgl. act. 9 S. 2 [Akten- exemplar] = act. 11 S. 2 = act. 5 S. 2, fortan zit. als act. 9).

E. 1.2 Mit Urteil vom 2. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. EL200047-M) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) im Nachlass der Erblasserin einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen vom 18. Februar 2016, abgeschlossen zwischen der Erblasserin und ihrem Ehemann (vgl. act. 9 E. I). Einen zweiten öffentlich beur- kundeten Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen vom 13. Mai 2020 zwischen denselben Parteien eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 3. März 2021 (act. 9).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 16. März 2021 (Datum Poststempel; act. 10) erhob A._____ (Tochter der Erblasserin, fortan: Berufungsklägerin) rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. März 2021 (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7/2) und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 10 S. 2 f.): "1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 3. März 2021 des Bezirksge- richts Dietikon, Prozess-Nr. EL210047 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "1. Den Beteiligten wird je eine Fotokopie des Erbvertrages im Auszug unter Abdeckung Ziff. II. 1. 6 (teilweise, Ziff. II. 2- 9-11. Ziff. II. 3. 13 und Ziff. III. 16 zugestellt. Die beglaubigte Originalkopie wird dem überlebenden Ehegatten, C._____ zur weiteren Aufbewahrung retourniert; eine beglaubigte Fotokopie des Erbvertrages bleibt im Gerichtsarchiv aufbewahrt."

E. 1.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (act. 1–7) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 29. März 2021 wurde der Berufungskläge- rin Frist angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten des Berufungsver- fahrens einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 6'000.– zu leisten und die wei- tere Prozessleitung wurde delegiert (act. 14). Der Kostenvorschuss ist bei der Ge- richtskasse am 31. März 2021 eingegangen (act. 16).

E. 1.5 Am 8. April 2021 liess die Berufungsklägerin telefonisch einen Rückzug der Berufung in der Woche vom 19. April 2021 ankündigen und ersuchte das Gericht aus diesem Grund, einstweilen vom Erlass weiterer prozessleitender Anordnun- gen abzusehen (act. 17). Der angekündigte Rückzug der Berufung ist am 19. April 2021 zusammen mit der Anzeige eines Rechtsvertreterwechsels auf Seiten der Berufungsklägerin bei der Kammer eingegangen (act. 18 und act. 19). Zudem er- folgte am 19. April 2021 eine Vertretunganzeige durch die Kanzlei I._____ Rechtsanwälte für den Verfahrensbeteiligten 1 (act. 20–22). 2. Nachdem die Berufungsklägerin ihre Berufung vom 16. März 2021 mit Eingabe vom 16. April 2021 (act. 18; Datum Poststempel) vorbehaltlos zurückgezogen hat, ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 3.

E. 2 Es sei Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils vom 3. März 2021 des Bezirksge- richts Dietikon, Prozess-Nr. EL210047 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "3. Es wird festgestellt, dass B._____ das Amt des Willensvollstreckers nicht ausüben kann. Das Willensvollstreckermandat von B._____, ... [Adresse] wird widerrufen. Allfällig ausgestellte Willensvollstrecker- Bescheinigungen sind allesamt an das Einzelgericht zurückzugeben."

E. 3 Es sei Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils vom 3. März 2021 des Bezirksge- richts Dietikon, Prozess-Nr. EL210047 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "4. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlas- ses ist Sache der Erben."

- 4 -

E. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 3.2 Die nicht streitige Eröffnung der letztwilligen Verfügung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine streitige vermögensrechtliche Angelegen-

- 5 - heit (OGer ZH LF140076 vom 13. Oktober 2014, E. 7; OGer ZH LF130039 vom

27. Juni 2013, E. 5). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'628'000.– (Steuerwert des Nachlasses; vgl. dazu die Ausführungen in act. 14, E. 2.1) ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzuset- zen.

E. 3.3 Umtriebs- bzw. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beru- fungsklägerin nicht, weil sie infolge des Rückzuges als unterliegend gilt, dem Be- rufungsbeklagten nicht, weil ihm im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

E. 4 Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils vom 3. März 2021 des Bezirksge- richts Dietikon, Prozess-Nr. EL210047 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "6. Die Kosten werden B._____ auferlegt."

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten."

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 10, sowie – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein, sowie an die Verfahrens- beteiligten 1 und 2 (mit normaler A-Post) sowie an die Obergerichtskasse (unter Beilage einer Kopie von act. 18 zwecks Entnahme der dort vermerk- ten Bankverbindung für die Rückerstattung eines allfälligen Überschusses an die Berufungsklägerin). - 6 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'628'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF210020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 27. April 2021 in Sachen A._____, Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Berufungsbeklagter sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____, betreffend Eröffnung eines Erbvertrages mit letztwilligen Verfügungen

- 2 - im Nachlass von E._____, geboren tt. Juni 1935, von F._____ und Zürich, gestorben tt.mm.2020, wohnhaft gewesen G._____-str. ..., ... H._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. März 2021 (EL210047)

- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Am tt.mm.2020 verstarb die am tt. Juni 1935 geborene E._____ (nachfol- gend: Erblasserin). Sie hinterliess ihren Ehemann, C._____, sowie ihre beiden Kinder, A._____ und D._____, als gesetzliche Erben (vgl. act. 9 S. 2 [Akten- exemplar] = act. 11 S. 2 = act. 5 S. 2, fortan zit. als act. 9). 1.2 Mit Urteil vom 2. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. EL200047-M) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) im Nachlass der Erblasserin einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen vom 18. Februar 2016, abgeschlossen zwischen der Erblasserin und ihrem Ehemann (vgl. act. 9 E. I). Einen zweiten öffentlich beur- kundeten Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen vom 13. Mai 2020 zwischen denselben Parteien eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 3. März 2021 (act. 9). 1.3 Mit Eingabe vom 16. März 2021 (Datum Poststempel; act. 10) erhob A._____ (Tochter der Erblasserin, fortan: Berufungsklägerin) rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. März 2021 (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7/2) und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 10 S. 2 f.): "1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 3. März 2021 des Bezirksge- richts Dietikon, Prozess-Nr. EL210047 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "1. Den Beteiligten wird je eine Fotokopie des Erbvertrages im Auszug unter Abdeckung Ziff. II. 1. 6 (teilweise, Ziff. II. 2- 9-11. Ziff. II. 3. 13 und Ziff. III. 16 zugestellt. Die beglaubigte Originalkopie wird dem überlebenden Ehegatten, C._____ zur weiteren Aufbewahrung retourniert; eine beglaubigte Fotokopie des Erbvertrages bleibt im Gerichtsarchiv aufbewahrt."

2. Es sei Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils vom 3. März 2021 des Bezirksge- richts Dietikon, Prozess-Nr. EL210047 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "3. Es wird festgestellt, dass B._____ das Amt des Willensvollstreckers nicht ausüben kann. Das Willensvollstreckermandat von B._____, ... [Adresse] wird widerrufen. Allfällig ausgestellte Willensvollstrecker- Bescheinigungen sind allesamt an das Einzelgericht zurückzugeben."

3. Es sei Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils vom 3. März 2021 des Bezirksge- richts Dietikon, Prozess-Nr. EL210047 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "4. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlas- ses ist Sache der Erben."

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4. Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils vom 3. März 2021 des Bezirksge- richts Dietikon, Prozess-Nr. EL210047 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "6. Die Kosten werden B._____ auferlegt."

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten." 1.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (act. 1–7) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 29. März 2021 wurde der Berufungskläge- rin Frist angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten des Berufungsver- fahrens einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 6'000.– zu leisten und die wei- tere Prozessleitung wurde delegiert (act. 14). Der Kostenvorschuss ist bei der Ge- richtskasse am 31. März 2021 eingegangen (act. 16). 1.5 Am 8. April 2021 liess die Berufungsklägerin telefonisch einen Rückzug der Berufung in der Woche vom 19. April 2021 ankündigen und ersuchte das Gericht aus diesem Grund, einstweilen vom Erlass weiterer prozessleitender Anordnun- gen abzusehen (act. 17). Der angekündigte Rückzug der Berufung ist am 19. April 2021 zusammen mit der Anzeige eines Rechtsvertreterwechsels auf Seiten der Berufungsklägerin bei der Kammer eingegangen (act. 18 und act. 19). Zudem er- folgte am 19. April 2021 eine Vertretunganzeige durch die Kanzlei I._____ Rechtsanwälte für den Verfahrensbeteiligten 1 (act. 20–22). 2. Nachdem die Berufungsklägerin ihre Berufung vom 16. März 2021 mit Eingabe vom 16. April 2021 (act. 18; Datum Poststempel) vorbehaltlos zurückgezogen hat, ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die nicht streitige Eröffnung der letztwilligen Verfügung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine streitige vermögensrechtliche Angelegen-

- 5 - heit (OGer ZH LF140076 vom 13. Oktober 2014, E. 7; OGer ZH LF130039 vom

27. Juni 2013, E. 5). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'628'000.– (Steuerwert des Nachlasses; vgl. dazu die Ausführungen in act. 14, E. 2.1) ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzuset- zen. 3.3 Umtriebs- bzw. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beru- fungsklägerin nicht, weil sie infolge des Rückzuges als unterliegend gilt, dem Be- rufungsbeklagten nicht, weil ihm im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 10, sowie – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein, sowie an die Verfahrens- beteiligten 1 und 2 (mit normaler A-Post) sowie an die Obergerichtskasse (unter Beilage einer Kopie von act. 18 zwecks Entnahme der dort vermerk- ten Bankverbindung für die Rückerstattung eines allfälligen Überschusses an die Berufungsklägerin).

- 6 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'628'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am: