Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil vom 13. Januar 2021 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Bülach (Vorinstanz) im Nachlass von D._____ (Erblasserin) das Testa- ment vom 3. März 2014. Die Vorinstanz hielt fest, die Erblasserin habe ihren Sohn A._____ als gesetzlichen Erben hinterlassen; in ihrem Testament setze sie zudem ihre Enkel B._____ und C._____ zu je 1/8 als Erben ein. Ausserdem wurde fest- gestellt, A._____ habe das Mandat als Willensvollstrecker angenommen. Die Ent- scheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 2'000.– fest und bezog diese sowie die Auslagen für die Erbenermittlung von Fr. 140.– auf Rechnung des Nachlasses beim Willensvollstrecker (act. 15).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 wehrten sich A._____, B._____ und C._____ rechtzeitig (act. 15 i.V.m. act. 11) beim Obergericht gegen die Ent- scheidgebühr mit dem Antrag, diese sei auf höchstens Fr. 1'000.– zu reduzieren (act. 16). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Der von den Beschwerdeführern verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 19-21).
E. 2.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 110 ZPO). Die Beschwerdeführer beantragten bei der Vorinstanz gleichzeitig mit dem Rechtsmittel an das Obergericht eine Wiedererwägung des Kostenentscheids (act. 12). Die Vorinstanz leitete die Akten an das Obergericht weiter; sie sah demnach keine Veranlassung für eine Wiedererwägung. Das er- hobene Rechtsmittel ist deshalb als Beschwerde entgegenzunehmen und ent- sprechend zu behandeln. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 2.2 Die Testamentseröffnung als nicht streitige Erbschaftssache gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die das summarische Verfah-
- 3 - ren gilt (Art. 248 lit. e ZPO). Gemäss § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) bemisst sich die Gebühr in der- artigen Verfahren nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Der Interessewert be- steht bei einer Testamentseröffnung im Nachlassvermögen (OGer ZH PF120029 vom 30. Juli 2012 E. 1.7.).
E. 2.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, gemäss telefonischer Auskunft sei die Vorinstanz bei der Gebührenerhebung von dem versteuerten Vermögen der Erb- lasserin von Fr. 1'494'000.– ausgegangen. Dieser Betrag enthalte jedoch Vermö- genswerte, die beim Tod von G._____ (Vater von A._____ und Ehegatte der Erb- lasserin) im Jahr 2014 auf A._____ übergegangen seien. Die Erblasserin habe diese als Nutzniesserin versteuert; sie seien aber nicht Teil des Nachlasses. Dem Begehren um Testamentseröffnung sei eine provisorische Erbteilungsrechnung im Nachlass von G._____ beigelegt worden, wonach der Nachlass der Erblasse- rin Fr. 819'865.– betrage. Bei diesem Streitwert sei die erhobene Gebühr für eine unkomplizierte Testamentseröffnung zu hoch (act. 16).
E. 2.4 Die Vorinstanz hat den Kostenentscheid nicht begründet (act. 15). Aus den Akten geht hervor, dass sie sich beim Steueramt F._____ nach den Steuerver- hältnissen der Erblasserin erkundigte und das Steueramt aus der definitiven Ein- schätzung des Jahres 2019 ein Einkommen von Fr. 38'000.– und ein Vermögen von Fr. 1'490'000.– bekannt gegeben hat (act. 9).
E. 2.4.1 Eine Begründung des Kostenentscheids ist entbehrlich, wenn die Gebühr innerhalb des kantonal festgelegten Rahmentarifs festgesetzt wird und von den Parteien keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (vgl. für die Parteientschädigung: BGer 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2. m.H.a. BGE 111 Ia 1 E. 2a). In solchen Fällen könnte das Erfordernis einer Begründung zu stereotypen Formulierungen führen, die sich kaum vom Fehlen einer Begrün- dung unterscheiden (BGE 111 Ia 1 E. 2a = Pra [74] 1985 Nr. 144).
E. 2.4.2 Der Beschwerdeführer 1 hatte mit dem Begehren um Testamentseröffnung Ausführungen zum Nachlassvermögen der Erblasserin gemacht, von dem für die
- 4 - Berechnung der Gebühren auszugehen sei (act. 1/1; act. 8). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der Parteien hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2.). Hier wären die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zum Nachlasswert einzubeziehen und im Entscheid kurz die Überlegungen zu nennen gewesen, auf welche die Vorinstanz die Gebührenfestsetzung stützte.
E. 2.4.3 Dass dies unterblieb, stellt eine Gehörsverletzung dar, welche grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz führt (BGE 137 I 195 E. 2.2.). Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer 1 aber offenbar auf Nachfrage hin telefonisch Auskunft erteilt, von welchem Nachlassvermögen ausgegangen wurde. Die Ausführungen der Be- schwerdeführer zum Inhalt dieser Auskunft sind mit dem Wiedererwägungsge- such auch der Vorinstanz zugegangen (act. 12). Da sie sich nicht dazu äusserte, kann davon ausgegangen werden, dass sie zutreffen. Dadurch war den Be- schwerdeführern eine sachgerechte Anfechtung des Kostenentscheides möglich. Bei dieser Sachlage erschiene eine Rückweisung zu neuem Entscheid als forma- listischer Leerlauf, der den Beschwerdeführern keinen Nutzen bringen würde. Nachdem die Vorinstanz nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einging, ist da- von auszugehen, dass sie nochmals gleich entscheiden würde, was ein weiteres Beschwerdeverfahren zur Folge hätte. Eine Gegenpartei, deren Interessen zu be- rücksichtigen wären, besteht sodann nicht. Auf die bei der Vorinstanz gemachten Ausführungen zum Nachlasswert ist daher – im Sinne einer Heilung des Mangels
– in diesem Beschwerdeverfahren einzugehen.
E. 2.5 Grundsätzlich wird der Streitwert eines Verfahrens durch das Rechtsbegeh- ren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet dieses wie hier nicht auf eine bestimm- te Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).
E. 2.5.1 Die Vorinstanz hat sich bei der verfügten Gebühr offenbar an den von ihr eingeholten Angaben des Steueramtes orientiert. Zum Zweck der Kostenermitt- lung im Rahmen des summarischen Verfahrens entspricht dies der Praxis der
- 5 - Erbschaftsgerichte (OGer ZH PF160020 vom 15. August 2016 E. 3.4.). Bei Wohneigentum kommt es in der Praxis häufig vor, dass dem überlebenden Ehe- gatten im Sinne von Art. 473 ZGB die Nutzniessung an Erbanteilen der gemein- samen Kinder zugewendet wird (vgl. BSK ZGB II-STAEHELIN, 6. Aufl. 2019, Art. 473 N 2). Wie die Beschwerdeführer vorbringen, gehört solches Nutznies- sungsvermögen nicht zum Nachlass, wird jedoch vom Nutzniesser versteuert (vgl. BSK ZGB II-SCHWANDER, 6. Aufl. 2019, Art. 560 N 8; § 38 Abs. 2 Steuerge- setz [StG] des Kantons Zürich). Bei einem zu einem bedeutenden Teil aus Lie- genschaften bestehenden Nachlass einer verwitweten Person mit Kindern können daher die Steuerangaben nicht ohne weiteres übernommen werden, sondern es ist zur ungefähren Bestimmung des Nachlasswertes eine Stellungnahme der Er- ben einzuholen (OGer ZH PF180051 vom 13. Februar 2019 E. 6b).
E. 2.5.2 Eine solche Stellungnahme lag hier bereits vor: Der Beschwerdeführer 1 hatte im Begehren um Testamentseröffnung ausgeführt, aus der provisorischen Erbteilungsrechnung im Nachlass G._____ sei ersichtlich, dass der Anteil der Erb- lasserin am damaligen Vermögen der Ehegatten nach güter- und erbrechtlicher Auseinandersetzung Fr. 819'865.– betragen habe. Der Rest (Fr. 669'561.–) sei bereits auf A._____ als Erbanteil im Nachlass seines Vaters übergegangen; der Erblasserin sei daran indessen die Nutzniessung zugestanden. Das Vermögen habe sich bis zum Ableben der Erblasserin weder erhöht noch wesentlich vermin- dert (act. 1/1; act. 8). Diese Ausführungen sind auch anhand der Aufstellung in der provisorischen Erbteilungsrechnung (act. 8) sowie mit Blick auf die Höhe des versteuerten Vermögens (act. 9) nachvollziehbar und ohne weiteres plausibel. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie offensichtlich unrichtig wären. Im Rahmen der Festsetzung der Kosten für eine Testamentseröffnung erscheinen sie als ausreichend glaubhaft. Es kann daher für die Gebührenerhebung von ei- nem Nachlasswert von Fr. 819'865.– ausgegangen werden.
E. 2.6 Zur Vereinheitlichung der Entscheidgebühren in Erbschaftssachen verwen- den die Bezirksgerichte in der Regel interne Tariftabellen, welche auch das Ober- gericht – jedenfalls als Grössenordnung – akzeptiert (OGer ZH LF120075 vom
11. Dezember 2012 E. 6b.; OGer ZH PF120029 vom 30. Juli 2012 E. 1.7.). Die
- 6 - Vorinstanz geht danach für eine Testamentseröffnung bei einem Nachlasswert bis 1 Mio. in der Regel von einer Gebühr von Fr. 1'120.– aus (Fr. 300.– Pauschale zuzüglich 1 Promille des Nachlasswertes). Je nach Aufwand im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder der Testamentsauslegung kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden. Eine Reduktion kann insbesondere angezeigt sein, wenn der Nachlasswert zwar hoch ist, der Aufwand des Gerichts aber nicht gross war. Dies ist hier der Fall: Es stellten sich keine Auslegungsfragen und die Erbener- mittlung war unkompliziert. Die beantragte Reduktion der Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– ist daher gerechtfertigt. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Ent- scheids ist entsprechend aufzuheben und durch eine neue Fassung zu ersetzen.
E. 3 Bei diesem Ausgang sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Dispositivziffer 4 des Urteils der Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Januar 2021 (EL200317) wird aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 140.– Erbenermittlung Fr. 1'140.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführern zurück erstattet. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF210008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 23. März 2021 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Berufungskläger betreffend Testamentseröffnung / Kosten im Nachlass von D._____, geboren tt. April 1929, von E._____ ZH, gestor- ben tt.mm.2020, wohnhaft gewesen in F._____ Beschwerde gegen ein Urteil der Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Januar 2021 (EL200317)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 13. Januar 2021 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Bülach (Vorinstanz) im Nachlass von D._____ (Erblasserin) das Testa- ment vom 3. März 2014. Die Vorinstanz hielt fest, die Erblasserin habe ihren Sohn A._____ als gesetzlichen Erben hinterlassen; in ihrem Testament setze sie zudem ihre Enkel B._____ und C._____ zu je 1/8 als Erben ein. Ausserdem wurde fest- gestellt, A._____ habe das Mandat als Willensvollstrecker angenommen. Die Ent- scheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 2'000.– fest und bezog diese sowie die Auslagen für die Erbenermittlung von Fr. 140.– auf Rechnung des Nachlasses beim Willensvollstrecker (act. 15). 1.2. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 wehrten sich A._____, B._____ und C._____ rechtzeitig (act. 15 i.V.m. act. 11) beim Obergericht gegen die Ent- scheidgebühr mit dem Antrag, diese sei auf höchstens Fr. 1'000.– zu reduzieren (act. 16). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Der von den Beschwerdeführern verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 19-21). 2. 2.1. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 110 ZPO). Die Beschwerdeführer beantragten bei der Vorinstanz gleichzeitig mit dem Rechtsmittel an das Obergericht eine Wiedererwägung des Kostenentscheids (act. 12). Die Vorinstanz leitete die Akten an das Obergericht weiter; sie sah demnach keine Veranlassung für eine Wiedererwägung. Das er- hobene Rechtsmittel ist deshalb als Beschwerde entgegenzunehmen und ent- sprechend zu behandeln. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2. Die Testamentseröffnung als nicht streitige Erbschaftssache gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die das summarische Verfah-
- 3 - ren gilt (Art. 248 lit. e ZPO). Gemäss § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) bemisst sich die Gebühr in der- artigen Verfahren nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Der Interessewert be- steht bei einer Testamentseröffnung im Nachlassvermögen (OGer ZH PF120029 vom 30. Juli 2012 E. 1.7.). 2.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, gemäss telefonischer Auskunft sei die Vorinstanz bei der Gebührenerhebung von dem versteuerten Vermögen der Erb- lasserin von Fr. 1'494'000.– ausgegangen. Dieser Betrag enthalte jedoch Vermö- genswerte, die beim Tod von G._____ (Vater von A._____ und Ehegatte der Erb- lasserin) im Jahr 2014 auf A._____ übergegangen seien. Die Erblasserin habe diese als Nutzniesserin versteuert; sie seien aber nicht Teil des Nachlasses. Dem Begehren um Testamentseröffnung sei eine provisorische Erbteilungsrechnung im Nachlass von G._____ beigelegt worden, wonach der Nachlass der Erblasse- rin Fr. 819'865.– betrage. Bei diesem Streitwert sei die erhobene Gebühr für eine unkomplizierte Testamentseröffnung zu hoch (act. 16). 2.4. Die Vorinstanz hat den Kostenentscheid nicht begründet (act. 15). Aus den Akten geht hervor, dass sie sich beim Steueramt F._____ nach den Steuerver- hältnissen der Erblasserin erkundigte und das Steueramt aus der definitiven Ein- schätzung des Jahres 2019 ein Einkommen von Fr. 38'000.– und ein Vermögen von Fr. 1'490'000.– bekannt gegeben hat (act. 9). 2.4.1. Eine Begründung des Kostenentscheids ist entbehrlich, wenn die Gebühr innerhalb des kantonal festgelegten Rahmentarifs festgesetzt wird und von den Parteien keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (vgl. für die Parteientschädigung: BGer 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2. m.H.a. BGE 111 Ia 1 E. 2a). In solchen Fällen könnte das Erfordernis einer Begründung zu stereotypen Formulierungen führen, die sich kaum vom Fehlen einer Begrün- dung unterscheiden (BGE 111 Ia 1 E. 2a = Pra [74] 1985 Nr. 144). 2.4.2. Der Beschwerdeführer 1 hatte mit dem Begehren um Testamentseröffnung Ausführungen zum Nachlassvermögen der Erblasserin gemacht, von dem für die
- 4 - Berechnung der Gebühren auszugehen sei (act. 1/1; act. 8). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der Parteien hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2.). Hier wären die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zum Nachlasswert einzubeziehen und im Entscheid kurz die Überlegungen zu nennen gewesen, auf welche die Vorinstanz die Gebührenfestsetzung stützte. 2.4.3. Dass dies unterblieb, stellt eine Gehörsverletzung dar, welche grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz führt (BGE 137 I 195 E. 2.2.). Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer 1 aber offenbar auf Nachfrage hin telefonisch Auskunft erteilt, von welchem Nachlassvermögen ausgegangen wurde. Die Ausführungen der Be- schwerdeführer zum Inhalt dieser Auskunft sind mit dem Wiedererwägungsge- such auch der Vorinstanz zugegangen (act. 12). Da sie sich nicht dazu äusserte, kann davon ausgegangen werden, dass sie zutreffen. Dadurch war den Be- schwerdeführern eine sachgerechte Anfechtung des Kostenentscheides möglich. Bei dieser Sachlage erschiene eine Rückweisung zu neuem Entscheid als forma- listischer Leerlauf, der den Beschwerdeführern keinen Nutzen bringen würde. Nachdem die Vorinstanz nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einging, ist da- von auszugehen, dass sie nochmals gleich entscheiden würde, was ein weiteres Beschwerdeverfahren zur Folge hätte. Eine Gegenpartei, deren Interessen zu be- rücksichtigen wären, besteht sodann nicht. Auf die bei der Vorinstanz gemachten Ausführungen zum Nachlasswert ist daher – im Sinne einer Heilung des Mangels
– in diesem Beschwerdeverfahren einzugehen. 2.5. Grundsätzlich wird der Streitwert eines Verfahrens durch das Rechtsbegeh- ren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet dieses wie hier nicht auf eine bestimm- te Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). 2.5.1. Die Vorinstanz hat sich bei der verfügten Gebühr offenbar an den von ihr eingeholten Angaben des Steueramtes orientiert. Zum Zweck der Kostenermitt- lung im Rahmen des summarischen Verfahrens entspricht dies der Praxis der
- 5 - Erbschaftsgerichte (OGer ZH PF160020 vom 15. August 2016 E. 3.4.). Bei Wohneigentum kommt es in der Praxis häufig vor, dass dem überlebenden Ehe- gatten im Sinne von Art. 473 ZGB die Nutzniessung an Erbanteilen der gemein- samen Kinder zugewendet wird (vgl. BSK ZGB II-STAEHELIN, 6. Aufl. 2019, Art. 473 N 2). Wie die Beschwerdeführer vorbringen, gehört solches Nutznies- sungsvermögen nicht zum Nachlass, wird jedoch vom Nutzniesser versteuert (vgl. BSK ZGB II-SCHWANDER, 6. Aufl. 2019, Art. 560 N 8; § 38 Abs. 2 Steuerge- setz [StG] des Kantons Zürich). Bei einem zu einem bedeutenden Teil aus Lie- genschaften bestehenden Nachlass einer verwitweten Person mit Kindern können daher die Steuerangaben nicht ohne weiteres übernommen werden, sondern es ist zur ungefähren Bestimmung des Nachlasswertes eine Stellungnahme der Er- ben einzuholen (OGer ZH PF180051 vom 13. Februar 2019 E. 6b). 2.5.2. Eine solche Stellungnahme lag hier bereits vor: Der Beschwerdeführer 1 hatte im Begehren um Testamentseröffnung ausgeführt, aus der provisorischen Erbteilungsrechnung im Nachlass G._____ sei ersichtlich, dass der Anteil der Erb- lasserin am damaligen Vermögen der Ehegatten nach güter- und erbrechtlicher Auseinandersetzung Fr. 819'865.– betragen habe. Der Rest (Fr. 669'561.–) sei bereits auf A._____ als Erbanteil im Nachlass seines Vaters übergegangen; der Erblasserin sei daran indessen die Nutzniessung zugestanden. Das Vermögen habe sich bis zum Ableben der Erblasserin weder erhöht noch wesentlich vermin- dert (act. 1/1; act. 8). Diese Ausführungen sind auch anhand der Aufstellung in der provisorischen Erbteilungsrechnung (act. 8) sowie mit Blick auf die Höhe des versteuerten Vermögens (act. 9) nachvollziehbar und ohne weiteres plausibel. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie offensichtlich unrichtig wären. Im Rahmen der Festsetzung der Kosten für eine Testamentseröffnung erscheinen sie als ausreichend glaubhaft. Es kann daher für die Gebührenerhebung von ei- nem Nachlasswert von Fr. 819'865.– ausgegangen werden. 2.6. Zur Vereinheitlichung der Entscheidgebühren in Erbschaftssachen verwen- den die Bezirksgerichte in der Regel interne Tariftabellen, welche auch das Ober- gericht – jedenfalls als Grössenordnung – akzeptiert (OGer ZH LF120075 vom
11. Dezember 2012 E. 6b.; OGer ZH PF120029 vom 30. Juli 2012 E. 1.7.). Die
- 6 - Vorinstanz geht danach für eine Testamentseröffnung bei einem Nachlasswert bis 1 Mio. in der Regel von einer Gebühr von Fr. 1'120.– aus (Fr. 300.– Pauschale zuzüglich 1 Promille des Nachlasswertes). Je nach Aufwand im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder der Testamentsauslegung kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden. Eine Reduktion kann insbesondere angezeigt sein, wenn der Nachlasswert zwar hoch ist, der Aufwand des Gerichts aber nicht gross war. Dies ist hier der Fall: Es stellten sich keine Auslegungsfragen und die Erbener- mittlung war unkompliziert. Die beantragte Reduktion der Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– ist daher gerechtfertigt. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Ent- scheids ist entsprechend aufzuheben und durch eine neue Fassung zu ersetzen. 3. Bei diesem Ausgang sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Dispositivziffer 4 des Urteils der Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Januar 2021 (EL200317) wird aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 140.– Erbenermittlung Fr. 1'140.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführern zurück erstattet.
- 7 -
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: