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LF200051

Testamentseröffnung

Zürich OG · 2020-09-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Am tt.mm.2020 verstarb E._____, geb. tt. September 1935 (nachfolgend: Erblasser), in Zürich, wo er zuletzt wohnhaft gewesen war (vgl. act. 3 und Rubrum des Urteils des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich [nachfolgend: Vorinstanz] vom 10. Juni 2020 in act. 2). Der Erblasser hinterliess seine Ehefrau B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte 1), seine Tochter C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte 2) sowie seinen Sohn A._____ (nach- folgend: Berufungskläger) (vgl. act. 3).

E. 1.2 Vor Vorinstanz wurden zwei Erbverträge, je vom 10. Mai 2016, eingereicht. Mit Urteil vom 16. Juni 2020 eröffnete die Vorinstanz offenbar jenen Erbvertrag vom 10. Mai 2016, in welchem die Berufungsbeklagte 1 auf ihren Erb- und Pflicht- teilsanspruch am Nachlass verzichtete (vgl. Ehe- und Erbverzichtsvertrag vom

10. Mai 2016 [nachfolgend: Erbverzichtsvertrag vom 10. Juni 2016] in act. 2 und Urteil vom 16. Juni 2020, a.a.O.). Die Vorinstanz hielt namentlich fest, die Kinder des Erblassers seien berechtigt, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen (vgl. a.a.O.). Mit Eingabe vom 14. Juni 2020, eingegangen bei der Vorinstanz am 16. Juni 2020, bestellte der Berufungskläger einen Erbschein (vgl. Erbschein-Bestellformular (eingeheftet in den Vorakten).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (act. 1), eingegangen bei der Vorinstanz am

24. Juli 2020, reichte die Tochter des Erblassers ein Testament vom 1. Septem- ber 2019 ein (vgl. die Kopie davon in act. 2).

- 4 -

E. 1.4 Mit Urteil vom 7. August 2020 (EL200697) eröffnete die Vorinstanz das Tes- tament vom 1. September 2019 und entschied wie eingangs wiedergegeben. Gleichzeitig stellte sie Rechtsanwalt lic. iur. D._____, Willensvollstrecker und Be- rufungsbeklagter 3 (nachfolgend: Rechtsanwalt D._____), ein Willensvollstrecker- zeugnis aus (vgl. act. 4 [EN200737]).

E. 1.5 Gegen das Urteil vom 7. August 2020 erhob der Berufungskläger mit Einga- be vom 28. August 2020 rechtzeitig (vgl. Urteil vom 7. August 2020 i.V.m. act. 16/1-2 i.V.m. act. 9 S. 1) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträ- gen (vgl. act. 9).

E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-6, darunter act. 2 [EL200581, Eröffnung des Erbverzichtsvertrages vom

10. Mai 2016] und act. 4 [EN200737, Willensvollstreckerzeugnis]). Mit Verfügung vom 4. September 2020 (act. 13) wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren zu leisten. Dieser ist einge- gangen (act. 15). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Eröffnung eines Testaments wie auch die (gestützt darauf erfolgte) Be- nachrichtigung der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers gehören zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 517 Abs. 2 und Art. 556 ff. ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG/ZH i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch ZK ZPO-FELLER/BLOCH, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 5 ff., insb. N 25 m.w.H.). Die Berufung ist namentlich zulässig gegen erstinstanzliche Endentscheide (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist weiter vorausgesetzt, dass der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erb- rechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art

- 5 - (vgl. BGE 135 III 578 ff., E. 6.3), was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmass- regeln gilt (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 30; ENG- LER/JENT, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines «eigenartigen» Verfahrens, in: SJZ 113/2017, S. 421 ff., S. 424). Der Mindeststreitwert von Fr. 10'000.– wird hier erreicht (vgl. nachfolgende E. 4.1). Daher ist die Berufung zulässig.

E. 2.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. der Berufungskläger hat im Einzel- nen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid seiner Mei- nung nach falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast, vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36). In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – wie hier – gilt gemäss Art. 255 lit. b ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. auch KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 2. Aufl. 2014, Art. 255 N 2). Dieser wirkt sich nach der Pra- xis des Bundesgerichts nicht auf das Novenrecht im Berufungsverfahren aus (vgl. BGE 142 III 413 ff.). Noven sind damit im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Neue Tatsachen wer- den vor Berufungsinstanz damit nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da der Berufungskläger vor Vorinstanz keine Gelegenheit erhalten hat, Tat- sachen vorzubringen, sind seine Tatsachenbehauptungen in der Berufungsschrift somit zulässig. 2.3.1 Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Testamentsinhaltes an die betroffenen Personen und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an Letztere, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde(n) selbst ein Bild machen zu können. Das eröffnende Gericht hat zu prüfen, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärun- gen des Erblassers von Todes wegen erscheinen. Liegt nach Ansicht des Gerich-

- 6 - tes eine letztwillige Verfügung vor, hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung (z.B. des Testaments) vorzunehmen. Im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung hat das Gericht insbe- sondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut (z.B.) des Testaments prima facie als Berechtigter in Frage kommt. Das Gericht hat unabhängig vom Inhalt des Tes- taments die (gesetzlichen und allenfalls eingesetzten) Erben zu ermitteln. Ebenso hat das Gericht gestützt auf Art. 517 Abs. 2 ZGB gegebenenfalls einen Willens- vollstrecker vom Auftrag des Erblassers zu unterrichten. Die zu diesem Zweck al- lenfalls nötige Auslegung des Testaments hat aber immer nur provisorischen, un- präjudiziellen Charakter. Über die formelle und materielle Gültigkeit der letztwilli- gen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse be- findet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden or- dentlichen Gericht vorbehalten (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Vor Art. 551-559 N 10 und Art. 557 N 11 m.w.H.). Da im Rahmen der Eröffnung eines Testamentes somit grundsätzlich über kein materielles Recht entschieden wird, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testaments- eröffnung in diesem beschränkten Rahmen (bezüglich sich stellender Ausle- gungs- und Wertungsfragen) zutreffend verfahren ist (vgl. statt vieler OGer ZH LF170018 vom 29. Mai 2017, E. 4.3 m.w.H.). 2.3.2 Der Berufungskläger richtet sich mit seiner Berufung einzig gegen Dispo- sitiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils; darin hielt die Vorinstanz fest, Rechtsan- walt lic. iur. D._____ habe das Mandat als Willensvollstrecker angenommen. So- weit sich der Berufungskläger daran stört und die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer

E. 2.4 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist zwar auf die durch Parteien erho- bene Einwände einzugehen. Doch verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Ent- scheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend sind daher die wesentlichen Überlegungen darzulegen.

E. 3 Materielles

E. 3.1 Die Vorinstanz gelangte im Rahmen der vorläufigen Auslegung des Testa- mentes vom 1. September 2019 im Wesentlichen zum Schluss, der Erblasser ha- be seiner Ehefrau, der Berufungsbeklagten 1, die Nutzniessung an seinem ge- samten Nachlass zugewandt, und Rechtsanwalt lic. iur. D._____ als Willensvoll- strecker ernannt. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf den Wortlaut des Testa- mentes. Des Weiteren hielt sie fest, der Willensvollstrecker habe das Mandat an- genommen (vgl. act. 8 E. III.).

- 9 -

E. 3.2 Der Berufungskläger hält dem im Wesentlichen entgegen, im Testament werde diesbezüglich einzig festgehalten "Als Willensvollstreckerin berufe ich mich auf das handschriftlich abgefasste Testament von B._____ E._____ Hr. D._____ Treuhänder wurde mit der Aufgabe betraut alles nach dem handschriftlich abge- fassten Testament auszuarbeiten" (vgl. act. 9 Rz. 13 und 18). Zum einen hält der Berufungskläger dafür, die Erwägungen der Vorinstanz seien schon deshalb willkürlich und offensichtlich falsch, weil im Testament von einer Willensvollstreckerin die Rede sei. Der einzige weibliche Name, der sich im Testament und als erstes nach dem Begriff "Willensvollstreckerin" befinde, sei derjenige von B._____, der Ehefrau des Erblassers. Daher sei es am nahelie- gendsten gewesen, dass der Erblasser sie als Willensvollstreckerin habe einset- zen wollen. Indessen könne aufgrund der weiteren Formulierungen im Testament und ohne Beizug des nicht vorliegenden weiteren handschriftlichen Testamentes, auf welches sich der Erblasser gemäss dem zitierten Wortlaut weiter berufen ha- be, nicht davon ausgegangen werden (vgl. act. 9 Rz. 15 f.). Dass der Erblasser seine Ehefrau als Willensvollstreckerin habe einsetzen wollen, macht der Beru- fungskläger damit nicht geltend. Eine solche Auslegung erscheint bereits deshalb falsch, weil der Schreibende (der Erblasser) sich selbst als Willensvollstreckerin bezeichnet. Im Übrigen ist auch aus den nachfolgend darzulegenden Gründen (vgl. unten E. 3.4) nicht von einer Einsetzung der Ehefrau des Erblassers als Wil- lensvollstreckerin auszugehen. Zum anderen bringt der Berufungskläger vor, der Erblasser beziehe sich auf ein anderes, unmittelbar vorher erwähntes handschriftliches Testament. Da Rechtsanwalt D._____ in der Vergangenheit mehrfach mit der Ausarbeitung etwa von Erbverträgen der B._____E._____ befasst gewesen sei, dürfte es vorliegend eher um einen Auftrag zu einer Ausarbeitung einer Verfügung von Todes wegen gegangen sein, womit der animus testandi des Erblassers hinterfragt werden müsse. Jedenfalls lasse sich aus dem Begriff "ausarbeiten" keine Einsetzung als Willensvollstrecker ableiten (vgl. act. 9 Rz. 18). Zusammengefasst macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, der Erblasser habe gar keine Willensvollstreckung anordnen, sondern lediglich

- 10 - Rechtsanwalt D._____ mit der Ausarbeitung einer Verfügung von Todes wegen nach einem (weiteren bzw. anderen) handschriftlich abgelegten Testament be- trauen wollen, auf welches er (der Erblasser) in seinem Testament Bezug nehme.

E. 3.3 Bei der (provisorischen) Eröffnung muss das Eröffnungsgericht nach billigem Ermessen auf den soweit erkennbar wahren Willen des Erblassers abstellen (vgl. ZR 82 [1983] Nr. 66 S. 171 f.). Es ist dabei vom Wortlaut (z.B.) des Testamentes auszugehen. Ergibt dieser für sich selber betrachtet ein eindeutiges Ergebnis, so hat es bei dieser Aussage zu bleiben, anderenfalls ist eine Auslegung erforder- lich. Massgebend bleibt immer der Wille des Erblassers, wie er in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommt, und nicht, wie er von einem Adressaten ver- standen werden könnte (vgl. BGE 120 II 182 ff., E. 2.a m.w.H.).

E. 3.4 Der Wortlaut des letzten Absatzes des eröffneten Testamentes lautet wie folgt: "Als Willensvollstreckerin berufe ich mich auf das handschriftlich abgelegte Testament von B._____ E._____ Hr. D._____ Treuhänder wurde mit der Aufgabe betraut alles nach dem handschriftlich abgefasste Testament auszuarbeiten" (vgl. a.a.O.). Dem Wortlaut des Testamentes ist zu entnehmen, dass Herr D._____ mit der Aufgabe betraut wurde, alles gemäss dem handschriftlichen Testament (Her- vorhebung hinzugefügt) auszuarbeiten. Dass mit "Herr D._____" Rechtsanwalt D._____ gemeint ist, ist unbestritten. Weshalb der Erblasser in seinem hand- schriftlich abgefassten Testament vom 1. September 2019 Rechtsanwalt D._____ mit der Ausarbeitung (eines Entwurfes) einer (weiteren) Verfügung von Todes wegen nach einem (anderen) handschriftlich abgefassten Testament hätte beauf- tragen sollen, und was der Inhalt dieser weiteren Verfügung hätte sein sollen, führt der Berufungskläger nicht aus. Diese Auslegung erscheint abwegig: Zum einen ist aufgrund des Titels ("Eigenhändige letztwillige Verfügung") sowie des Wortlauts des ersten Absatzes des Testamentes vom 1. September 2019 ("Der Unterzeichnete E._____ tt.9.35 zur Zeit wohnhaft … [Strasse] …, … Zürich verfügt letztwillig was folgt") offensichtlich und im Grundsatz auch unbe- stritten, dass der Erblasser darin letztwillig verfügen wollte. Weshalb sich dies in

- 11 - Bezug auf den in Frage stehenden, letzten Absatz des Testamentes (bezüglich der Willensvollstreckung) anders verhalten soll und der Erblasser darin Rechts- anwalt D._____ einzig den Auftrag habe erteilen wollen, eine Verfügung von To- des wegen für ihn auszuarbeiten, legt der Berufungskläger nicht dar. Dies leuchtet insbesondere vor dem Hintergrund des Erbverzichtsvertrages vom 10. Juni 2016 nicht ein: Im Erbverzichtsvertrag vom 10. Juni 2016 hatte die Ehefrau des Erblassers auf ihren Erb- und Pflichtteilsanspruch verzichtet. Auch das Recht auf Zuweisung der Wohnung und des Hausrates war von diesem Verzicht umfasst (vgl. a.a.O., Ziff. III. und Urteil der Vorinstanz vom 16. Juni 2020, E. III.). In der Folge begüns- tigte der Erblasser seine Ehefrau in seinem Testament (dem einzigen vorliegen- den, handschriftlichen Testament) vom 1. September 2019, indem er ihr – so die vorinstanzliche vorläufige Auslegung (vgl. act. 8 E. III.) – die Nutzniessung an sei- nem gesamten Nachlass zuwandte (gemäss Wortlaut schliesst dieser Eigenheim und Wohnungen … [Strasse] … inkl. Garagen sowie die ganze Wohnungseinrich- tung mit ein). Gemäss dem Wortlaut des Testamentes wählte der Erblasser diese Verfügungsart, um die finanzielle Unabhängigkeit seiner Ehefrau sicherzustellen. Mit dem Hinweis im Testament, es stehe seiner Ehefrau selbstverständlich frei, den Nachkommen von sich aus Beträge nach eigenem Ermessen auszurichten, bekräftigt er seinen Willen, seine Ehefrau trotz ihres ursprünglich vereinbarten Erbverzichts zu begünstigen. Damit kommt der Wille des Erblassers zum Aus- druck, mit dieser Verfügung von Todes wegen die finanzielle Unabhängigkeit sei- ner Ehefrau sicherzustellen. Dies alles wird vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt oder beanstandet. Es ist daher in vorläufiger Auslegung des Testamentes davon auszugehen, dass der Erblasser im Testament vom 1. September 2019 Rechtsanwalt D._____ mit der Willensvollstreckung beauftragt bzw. diesen zum Willensvollstrecker ernannt hat, namentlich um die darin verfügte Begünstigung seiner Ehefrau zu gewährleisten, mit welcher der Erblasser deren finanzielle Un- abhängigkeit sicherstellen wollte. Vor diesem Hintergrund erscheint das Ergebnis der vorläufigen Auslegung durch die Vorinstanz jedenfalls nicht offensichtlich falsch.

- 12 -

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Daraus folgt, dass der Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses an Rechtsanwalt D._____ seitens der Vorinstanz gestützt auf diese vorläufige Ausle- gung nichts entgegenstand bzw. entgegensteht. Entsprechend sind auch die Rechtsbegehren in Ziff. 2 (Vormerknahme von der Ungültigkeit des Willensvoll- streckerzeugnisses, eventualiter Ungültigerklärung des Willensvollstreckerzeug- nisses) abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, was be- züglich der verlangten Vormerknahme nicht der Fall ist. Das Urteil des Einzelge- richtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. August 2020 (EL200697) ist zu bestätigen.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 In zweiter Instanz wandelt sich die in erster Instanz nicht streitige Erb- schaftsangelegenheit in eine strittige vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. et- wa OGer ZH LF170002 vom 13. Januar 2017, E. 6 m.w.H.). Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Gesamtnachlasses beläuft sich auf Fr. 1'642'000.– (vgl. act. 2 [Steuerwert gemäss Aktendeckel]). Da es hier jedoch nicht um die erbrechtliche Berechtigung am Nachlass geht, sondern um die vorläufige Auslegung des Tes- tamentes in Bezug auf die Stellung des Berufungsbeklagten 3 als Willensvollstre- cker, kann der Wert des Gesamtnachlasses nicht alleiniger Faktor für die Streit- wertberechnung sein. Jedenfalls ist bei diesen Verhältnissen davon auszugehen, dass der Streitwert mehr als Fr. 30'000.– beträgt. Da die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips festzusetzen ist, kann die genaue Be- stimmung des Streitwertes unterbleiben. Nach dem Gesagten ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen, dem Berufungskläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 ZPO).

- 13 -

E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Berufungskläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, und den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom

E. 7 August 2020 (EL200697) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beru- fungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Berufungsschrift samt Beilagen- verzeichnis (act. 9), sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

- 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

2. Oktober 2020

Dispositiv
  1. B._____,
  2. C._____, Berufungsbeklagte,
  3. D._____, Willensvollstrecker und Berufungsbeklagter, betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von E._____, geboren am tt. September 1935, von F._____ AG, gestorben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen … [Strasse] …, … Zürich, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerich- tes Zürich vom 7. August 2020 (EL200697) - 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, sinngemäss) Es sei das Testament des Erblassers vom 1. September 2019 zu eröff- nen. Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen: (act. 8)
  4. Den Beteiligten wird je eine Fotokopie des im Nachgang eingereichten Tes- tamentes zugestellt. Das Originaltestament bleibt im Gerichtsarchiv aufbewahrt.
  5. Die Kinder (Ziff. I/B) sind nach wie vor berechtigt, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen. Der Erbschein wurde bereits verlangt.
  6. Es wird festgehalten, dass Rechtsanwalt lic.iur. D._____ (Ziff. III) das Man- dat als Willensvollstrecker angenommen hat.
  7. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des Willensvollstreckers.
  8. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 600.- und werden zu Lasten des Nachlas- ses mit separater Rechnung vom Willensvollstrecker (Ziff. III) bezogen. 6./7. (Mitteilung / Rechtsmittel). Berufungsanträge: (act. 9):
  9. Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts Erbschaftssachen des Be- zirksgerichts Zürich vom 7. August 2020 (EL2000687) [recte: EL200697] sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Testament vom 1. September 2019 keine Ernennung von Rechtsanwalt lic. iur. D._____, G._____ AG, … [Adresse], als Wil- lensvollstrecker entnommen werden kann. - 3 -
  10. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Willensvollstrecker- zeugnis vom 7. August 2020 (EN200737) ungültig ist. Eventualiter sei das Willensvollstreckerzeugnis für ungültig zu erklären;
  11. Eventualiter zu den vorstehenden Ziffern 1 und 2 sei Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich vom 7. August 2020 (EL2000687) [recte: EL200697] auf- zuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückzuwei- sen;
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." Erwägungen:
  13. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Am tt.mm.2020 verstarb E._____, geb. tt. September 1935 (nachfolgend: Erblasser), in Zürich, wo er zuletzt wohnhaft gewesen war (vgl. act. 3 und Rubrum des Urteils des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich [nachfolgend: Vorinstanz] vom 10. Juni 2020 in act. 2). Der Erblasser hinterliess seine Ehefrau B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte 1), seine Tochter C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte 2) sowie seinen Sohn A._____ (nach- folgend: Berufungskläger) (vgl. act. 3). 1.2 Vor Vorinstanz wurden zwei Erbverträge, je vom 10. Mai 2016, eingereicht. Mit Urteil vom 16. Juni 2020 eröffnete die Vorinstanz offenbar jenen Erbvertrag vom 10. Mai 2016, in welchem die Berufungsbeklagte 1 auf ihren Erb- und Pflicht- teilsanspruch am Nachlass verzichtete (vgl. Ehe- und Erbverzichtsvertrag vom
  14. Mai 2016 [nachfolgend: Erbverzichtsvertrag vom 10. Juni 2016] in act. 2 und Urteil vom 16. Juni 2020, a.a.O.). Die Vorinstanz hielt namentlich fest, die Kinder des Erblassers seien berechtigt, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen (vgl. a.a.O.). Mit Eingabe vom 14. Juni 2020, eingegangen bei der Vorinstanz am 16. Juni 2020, bestellte der Berufungskläger einen Erbschein (vgl. Erbschein-Bestellformular (eingeheftet in den Vorakten). 1.3 Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (act. 1), eingegangen bei der Vorinstanz am
  15. Juli 2020, reichte die Tochter des Erblassers ein Testament vom 1. Septem- ber 2019 ein (vgl. die Kopie davon in act. 2). - 4 - 1.4 Mit Urteil vom 7. August 2020 (EL200697) eröffnete die Vorinstanz das Tes- tament vom 1. September 2019 und entschied wie eingangs wiedergegeben. Gleichzeitig stellte sie Rechtsanwalt lic. iur. D._____, Willensvollstrecker und Be- rufungsbeklagter 3 (nachfolgend: Rechtsanwalt D._____), ein Willensvollstrecker- zeugnis aus (vgl. act. 4 [EN200737]). 1.5 Gegen das Urteil vom 7. August 2020 erhob der Berufungskläger mit Einga- be vom 28. August 2020 rechtzeitig (vgl. Urteil vom 7. August 2020 i.V.m. act. 16/1-2 i.V.m. act. 9 S. 1) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträ- gen (vgl. act. 9). 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-6, darunter act. 2 [EL200581, Eröffnung des Erbverzichtsvertrages vom
  16. Mai 2016] und act. 4 [EN200737, Willensvollstreckerzeugnis]). Mit Verfügung vom 4. September 2020 (act. 13) wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren zu leisten. Dieser ist einge- gangen (act. 15). Das Verfahren ist spruchreif.
  17. Prozessuales 2.1 Die Eröffnung eines Testaments wie auch die (gestützt darauf erfolgte) Be- nachrichtigung der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers gehören zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 517 Abs. 2 und Art. 556 ff. ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG/ZH i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch ZK ZPO-FELLER/BLOCH, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 5 ff., insb. N 25 m.w.H.). Die Berufung ist namentlich zulässig gegen erstinstanzliche Endentscheide (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist weiter vorausgesetzt, dass der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erb- rechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art - 5 - (vgl. BGE 135 III 578 ff., E. 6.3), was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmass- regeln gilt (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 30; ENG- LER/JENT, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines «eigenartigen» Verfahrens, in: SJZ 113/2017, S. 421 ff., S. 424). Der Mindeststreitwert von Fr. 10'000.– wird hier erreicht (vgl. nachfolgende E. 4.1). Daher ist die Berufung zulässig. 2.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. der Berufungskläger hat im Einzel- nen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid seiner Mei- nung nach falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast, vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36). In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – wie hier – gilt gemäss Art. 255 lit. b ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. auch KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 2. Aufl. 2014, Art. 255 N 2). Dieser wirkt sich nach der Pra- xis des Bundesgerichts nicht auf das Novenrecht im Berufungsverfahren aus (vgl. BGE 142 III 413 ff.). Noven sind damit im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Neue Tatsachen wer- den vor Berufungsinstanz damit nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da der Berufungskläger vor Vorinstanz keine Gelegenheit erhalten hat, Tat- sachen vorzubringen, sind seine Tatsachenbehauptungen in der Berufungsschrift somit zulässig. 2.3.1 Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Testamentsinhaltes an die betroffenen Personen und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an Letztere, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde(n) selbst ein Bild machen zu können. Das eröffnende Gericht hat zu prüfen, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärun- gen des Erblassers von Todes wegen erscheinen. Liegt nach Ansicht des Gerich- - 6 - tes eine letztwillige Verfügung vor, hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung (z.B. des Testaments) vorzunehmen. Im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung hat das Gericht insbe- sondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut (z.B.) des Testaments prima facie als Berechtigter in Frage kommt. Das Gericht hat unabhängig vom Inhalt des Tes- taments die (gesetzlichen und allenfalls eingesetzten) Erben zu ermitteln. Ebenso hat das Gericht gestützt auf Art. 517 Abs. 2 ZGB gegebenenfalls einen Willens- vollstrecker vom Auftrag des Erblassers zu unterrichten. Die zu diesem Zweck al- lenfalls nötige Auslegung des Testaments hat aber immer nur provisorischen, un- präjudiziellen Charakter. Über die formelle und materielle Gültigkeit der letztwilli- gen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse be- findet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden or- dentlichen Gericht vorbehalten (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Vor Art. 551-559 N 10 und Art. 557 N 11 m.w.H.). Da im Rahmen der Eröffnung eines Testamentes somit grundsätzlich über kein materielles Recht entschieden wird, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testaments- eröffnung in diesem beschränkten Rahmen (bezüglich sich stellender Ausle- gungs- und Wertungsfragen) zutreffend verfahren ist (vgl. statt vieler OGer ZH LF170018 vom 29. Mai 2017, E. 4.3 m.w.H.). 2.3.2 Der Berufungskläger richtet sich mit seiner Berufung einzig gegen Dispo- sitiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils; darin hielt die Vorinstanz fest, Rechtsan- walt lic. iur. D._____ habe das Mandat als Willensvollstrecker angenommen. So- weit sich der Berufungskläger daran stört und die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils verlangt, fragt sich, ob diese überhaupt Rechtswir- kung entfaltet bzw. ihm ein Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung zukommt. Das Eröffnungsgericht hat einem in einer letztwilligen Verfügung vom Erb- lasser beauftragten Willensvollstrecker von Amtes wegen Mitteilung zu machen (Art. 517 Abs. 2 ZGB, § 137 lit. c GOG/ZH). Dies mit dem Zweck, eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung des Mandates auszulösen. Die amtliche Mit- teilung hat auch zu erfolgen, wenn dem Gericht die letztwillige Verfügung ungültig - 7 - oder anfechtbar erscheint oder mehrere Verfügungen vorliegen und in einer jün- geren die frühere Ernennung widerrufen wird, weil das Gericht keine Kognitions- befugnis betreffend die Rechtsgültigkeit der Einsetzung eines Willensvollstreckers hat; dies ist Sache des ordentlichen Gerichts. Hat der Willensvollstrecker von sei- ner Ernennung bereits vor der amtlichen Mitteilung Kenntnis, kann er – wie dies hier geschehen ist (vgl. Schreiben vom 6. August 2020 in act. 4) – die Annahme des Amtes vorweg bereits erklären und um Ausstellung des Willensvollstrecker- zeugnisses ersuchen. Das Willensvollstreckerzeugnis ist dem Willensvollstrecker so beförderlich wie möglich auszustellen, und zwar auch dann, wenn die Gültig- keit der ihn einsetzenden Verfügung zweifelhaft ist (vgl. BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 517 N 11; PraxKomm Erbrecht-CHRIST/EICHNER, a.a.O., Art. 517 N 16 f. und 20). Mit dem Festhalten der ausdrücklichen Annahme des Willensvollstrecker- mandats durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____ setzte die Vorinstanz Letzteren nicht als Willensvollstrecker ein, sondern hielt einzig die Annahme des ihm – ge- mäss vorläufiger Auslegung – seitens des Erblassers mit Testament vom 1. Sep- tember 2019 erteilten Mandates fest. Mit anderen Worten ist die vorinstanzliche Formulierung im Dispositiv nicht konstitutiv: konstitutiv ist das die Willensvollstre- ckung anordnende Testament (vgl. PraxKomm Erbrecht-CHRIST/EICHNER, a.a.O., Art. 517 N 17). Zu beachten ist jedoch, dass die Vorinstanz hierfür das Testament vorläufig auslegte und Rechtsanwalt D._____ gestützt darauf ein Willensvollstre- ckerzeugnis ausstellte (vgl. Willensvollstreckerzeugnis vom 7. August 2020 in act. 4). Daher erschiene es nicht als angebracht, den Berufungskläger in einer solchen Konstellation auf den Weg einer ordentlichen Klage zu verweisen, ohne zumindest eine summarische Überprüfung des prima facie Entscheids des Eröff- nungsgerichts zuzulassen (vgl. OGer ZH LF170018 vom 29. Mai 2017, E. 4.4.2 mit Verweis auf LF140002 vom 7. Mai 2014, E. III./3.2). Aus diesen Überlegungen ist insoweit grundsätzlich auf die Berufung einzutreten. 2.3.3 Neben der Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 verlangt der Berufungskläger mit dem Rechtsbegehren in Ziff. 1 die Feststellung, dem Testament vom - 8 -
  18. September 2019 sei keine Ernennung von Rechtsanwalt D._____ zum Willens- vollstrecker zu entnehmen. Wie vorstehend dargelegt prüft die Kammer einzig, ob die Vorinstanz eine offensichtlich falsche Auslegung der eingereichten Testamente vorgenommen hat. Zu einer Feststellung, wie sie der Berufungskläger beantragt, war weder die Vorinstanz befugt noch ist dies die Kammer. Vielmehr ist sie dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten (im Rahmen einer Feststellungs- bzw. Ungültig- keitsklage gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers, vgl. etwa BGer 5A_986/2018 vom 7. Januar 2020; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019, E. 1.8 mit Verweis auf 5A_55/2016 vom 11. April 2016, E. 3.1 mit Hinweisen). Auf das Rechtsbegehren in Ziff. 1 ist insoweit nicht einzutreten, als damit die erwähnte Feststellung beantragt wird. 2.4 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist zwar auf die durch Parteien erho- bene Einwände einzugehen. Doch verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Ent- scheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend sind daher die wesentlichen Überlegungen darzulegen.
  19. Materielles 3.1 Die Vorinstanz gelangte im Rahmen der vorläufigen Auslegung des Testa- mentes vom 1. September 2019 im Wesentlichen zum Schluss, der Erblasser ha- be seiner Ehefrau, der Berufungsbeklagten 1, die Nutzniessung an seinem ge- samten Nachlass zugewandt, und Rechtsanwalt lic. iur. D._____ als Willensvoll- strecker ernannt. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf den Wortlaut des Testa- mentes. Des Weiteren hielt sie fest, der Willensvollstrecker habe das Mandat an- genommen (vgl. act. 8 E. III.). - 9 - 3.2 Der Berufungskläger hält dem im Wesentlichen entgegen, im Testament werde diesbezüglich einzig festgehalten "Als Willensvollstreckerin berufe ich mich auf das handschriftlich abgefasste Testament von B._____ E._____ Hr. D._____ Treuhänder wurde mit der Aufgabe betraut alles nach dem handschriftlich abge- fassten Testament auszuarbeiten" (vgl. act. 9 Rz. 13 und 18). Zum einen hält der Berufungskläger dafür, die Erwägungen der Vorinstanz seien schon deshalb willkürlich und offensichtlich falsch, weil im Testament von einer Willensvollstreckerin die Rede sei. Der einzige weibliche Name, der sich im Testament und als erstes nach dem Begriff "Willensvollstreckerin" befinde, sei derjenige von B._____, der Ehefrau des Erblassers. Daher sei es am nahelie- gendsten gewesen, dass der Erblasser sie als Willensvollstreckerin habe einset- zen wollen. Indessen könne aufgrund der weiteren Formulierungen im Testament und ohne Beizug des nicht vorliegenden weiteren handschriftlichen Testamentes, auf welches sich der Erblasser gemäss dem zitierten Wortlaut weiter berufen ha- be, nicht davon ausgegangen werden (vgl. act. 9 Rz. 15 f.). Dass der Erblasser seine Ehefrau als Willensvollstreckerin habe einsetzen wollen, macht der Beru- fungskläger damit nicht geltend. Eine solche Auslegung erscheint bereits deshalb falsch, weil der Schreibende (der Erblasser) sich selbst als Willensvollstreckerin bezeichnet. Im Übrigen ist auch aus den nachfolgend darzulegenden Gründen (vgl. unten E. 3.4) nicht von einer Einsetzung der Ehefrau des Erblassers als Wil- lensvollstreckerin auszugehen. Zum anderen bringt der Berufungskläger vor, der Erblasser beziehe sich auf ein anderes, unmittelbar vorher erwähntes handschriftliches Testament. Da Rechtsanwalt D._____ in der Vergangenheit mehrfach mit der Ausarbeitung etwa von Erbverträgen der B._____E._____ befasst gewesen sei, dürfte es vorliegend eher um einen Auftrag zu einer Ausarbeitung einer Verfügung von Todes wegen gegangen sein, womit der animus testandi des Erblassers hinterfragt werden müsse. Jedenfalls lasse sich aus dem Begriff "ausarbeiten" keine Einsetzung als Willensvollstrecker ableiten (vgl. act. 9 Rz. 18). Zusammengefasst macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, der Erblasser habe gar keine Willensvollstreckung anordnen, sondern lediglich - 10 - Rechtsanwalt D._____ mit der Ausarbeitung einer Verfügung von Todes wegen nach einem (weiteren bzw. anderen) handschriftlich abgelegten Testament be- trauen wollen, auf welches er (der Erblasser) in seinem Testament Bezug nehme. 3.3 Bei der (provisorischen) Eröffnung muss das Eröffnungsgericht nach billigem Ermessen auf den soweit erkennbar wahren Willen des Erblassers abstellen (vgl. ZR 82 [1983] Nr. 66 S. 171 f.). Es ist dabei vom Wortlaut (z.B.) des Testamentes auszugehen. Ergibt dieser für sich selber betrachtet ein eindeutiges Ergebnis, so hat es bei dieser Aussage zu bleiben, anderenfalls ist eine Auslegung erforder- lich. Massgebend bleibt immer der Wille des Erblassers, wie er in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommt, und nicht, wie er von einem Adressaten ver- standen werden könnte (vgl. BGE 120 II 182 ff., E. 2.a m.w.H.). 3.4 Der Wortlaut des letzten Absatzes des eröffneten Testamentes lautet wie folgt: "Als Willensvollstreckerin berufe ich mich auf das handschriftlich abgelegte Testament von B._____ E._____ Hr. D._____ Treuhänder wurde mit der Aufgabe betraut alles nach dem handschriftlich abgefasste Testament auszuarbeiten" (vgl. a.a.O.). Dem Wortlaut des Testamentes ist zu entnehmen, dass Herr D._____ mit der Aufgabe betraut wurde, alles gemäss dem handschriftlichen Testament (Her- vorhebung hinzugefügt) auszuarbeiten. Dass mit "Herr D._____" Rechtsanwalt D._____ gemeint ist, ist unbestritten. Weshalb der Erblasser in seinem hand- schriftlich abgefassten Testament vom 1. September 2019 Rechtsanwalt D._____ mit der Ausarbeitung (eines Entwurfes) einer (weiteren) Verfügung von Todes wegen nach einem (anderen) handschriftlich abgefassten Testament hätte beauf- tragen sollen, und was der Inhalt dieser weiteren Verfügung hätte sein sollen, führt der Berufungskläger nicht aus. Diese Auslegung erscheint abwegig: Zum einen ist aufgrund des Titels ("Eigenhändige letztwillige Verfügung") sowie des Wortlauts des ersten Absatzes des Testamentes vom 1. September 2019 ("Der Unterzeichnete E._____ tt.9.35 zur Zeit wohnhaft … [Strasse] …, … Zürich verfügt letztwillig was folgt") offensichtlich und im Grundsatz auch unbe- stritten, dass der Erblasser darin letztwillig verfügen wollte. Weshalb sich dies in - 11 - Bezug auf den in Frage stehenden, letzten Absatz des Testamentes (bezüglich der Willensvollstreckung) anders verhalten soll und der Erblasser darin Rechts- anwalt D._____ einzig den Auftrag habe erteilen wollen, eine Verfügung von To- des wegen für ihn auszuarbeiten, legt der Berufungskläger nicht dar. Dies leuchtet insbesondere vor dem Hintergrund des Erbverzichtsvertrages vom 10. Juni 2016 nicht ein: Im Erbverzichtsvertrag vom 10. Juni 2016 hatte die Ehefrau des Erblassers auf ihren Erb- und Pflichtteilsanspruch verzichtet. Auch das Recht auf Zuweisung der Wohnung und des Hausrates war von diesem Verzicht umfasst (vgl. a.a.O., Ziff. III. und Urteil der Vorinstanz vom 16. Juni 2020, E. III.). In der Folge begüns- tigte der Erblasser seine Ehefrau in seinem Testament (dem einzigen vorliegen- den, handschriftlichen Testament) vom 1. September 2019, indem er ihr – so die vorinstanzliche vorläufige Auslegung (vgl. act. 8 E. III.) – die Nutzniessung an sei- nem gesamten Nachlass zuwandte (gemäss Wortlaut schliesst dieser Eigenheim und Wohnungen … [Strasse] … inkl. Garagen sowie die ganze Wohnungseinrich- tung mit ein). Gemäss dem Wortlaut des Testamentes wählte der Erblasser diese Verfügungsart, um die finanzielle Unabhängigkeit seiner Ehefrau sicherzustellen. Mit dem Hinweis im Testament, es stehe seiner Ehefrau selbstverständlich frei, den Nachkommen von sich aus Beträge nach eigenem Ermessen auszurichten, bekräftigt er seinen Willen, seine Ehefrau trotz ihres ursprünglich vereinbarten Erbverzichts zu begünstigen. Damit kommt der Wille des Erblassers zum Aus- druck, mit dieser Verfügung von Todes wegen die finanzielle Unabhängigkeit sei- ner Ehefrau sicherzustellen. Dies alles wird vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt oder beanstandet. Es ist daher in vorläufiger Auslegung des Testamentes davon auszugehen, dass der Erblasser im Testament vom 1. September 2019 Rechtsanwalt D._____ mit der Willensvollstreckung beauftragt bzw. diesen zum Willensvollstrecker ernannt hat, namentlich um die darin verfügte Begünstigung seiner Ehefrau zu gewährleisten, mit welcher der Erblasser deren finanzielle Un- abhängigkeit sicherstellen wollte. Vor diesem Hintergrund erscheint das Ergebnis der vorläufigen Auslegung durch die Vorinstanz jedenfalls nicht offensichtlich falsch. - 12 - 3.5 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Daraus folgt, dass der Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses an Rechtsanwalt D._____ seitens der Vorinstanz gestützt auf diese vorläufige Ausle- gung nichts entgegenstand bzw. entgegensteht. Entsprechend sind auch die Rechtsbegehren in Ziff. 2 (Vormerknahme von der Ungültigkeit des Willensvoll- streckerzeugnisses, eventualiter Ungültigerklärung des Willensvollstreckerzeug- nisses) abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, was be- züglich der verlangten Vormerknahme nicht der Fall ist. Das Urteil des Einzelge- richtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. August 2020 (EL200697) ist zu bestätigen.
  20. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 In zweiter Instanz wandelt sich die in erster Instanz nicht streitige Erb- schaftsangelegenheit in eine strittige vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. et- wa OGer ZH LF170002 vom 13. Januar 2017, E. 6 m.w.H.). Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Gesamtnachlasses beläuft sich auf Fr. 1'642'000.– (vgl. act. 2 [Steuerwert gemäss Aktendeckel]). Da es hier jedoch nicht um die erbrechtliche Berechtigung am Nachlass geht, sondern um die vorläufige Auslegung des Tes- tamentes in Bezug auf die Stellung des Berufungsbeklagten 3 als Willensvollstre- cker, kann der Wert des Gesamtnachlasses nicht alleiniger Faktor für die Streit- wertberechnung sein. Jedenfalls ist bei diesen Verhältnissen davon auszugehen, dass der Streitwert mehr als Fr. 30'000.– beträgt. Da die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips festzusetzen ist, kann die genaue Be- stimmung des Streitwertes unterbleiben. Nach dem Gesagten ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen, dem Berufungskläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 ZPO). - 13 - 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Berufungskläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, und den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
  21. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom
  22. August 2020 (EL200697) wird bestätigt.
  23. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beru- fungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.
  24. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  25. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Berufungsschrift samt Beilagen- verzeichnis (act. 9), sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  26. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. - 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  27. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF200051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 30. September 2020 in Sachen A._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____, Berufungsbeklagte,

3. D._____, Willensvollstrecker und Berufungsbeklagter, betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von E._____, geboren am tt. September 1935, von F._____ AG, gestorben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen … [Strasse] …, … Zürich, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerich- tes Zürich vom 7. August 2020 (EL200697)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, sinngemäss) Es sei das Testament des Erblassers vom 1. September 2019 zu eröff- nen. Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen: (act. 8)

1. Den Beteiligten wird je eine Fotokopie des im Nachgang eingereichten Tes- tamentes zugestellt. Das Originaltestament bleibt im Gerichtsarchiv aufbewahrt.

2. Die Kinder (Ziff. I/B) sind nach wie vor berechtigt, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen. Der Erbschein wurde bereits verlangt.

3. Es wird festgehalten, dass Rechtsanwalt lic.iur. D._____ (Ziff. III) das Man- dat als Willensvollstrecker angenommen hat.

4. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des Willensvollstreckers.

5. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 600.- und werden zu Lasten des Nachlas- ses mit separater Rechnung vom Willensvollstrecker (Ziff. III) bezogen. 6./7. (Mitteilung / Rechtsmittel). Berufungsanträge: (act. 9):

1. Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts Erbschaftssachen des Be- zirksgerichts Zürich vom 7. August 2020 (EL2000687) [recte: EL200697] sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Testament vom 1. September 2019 keine Ernennung von Rechtsanwalt lic. iur. D._____, G._____ AG, … [Adresse], als Wil- lensvollstrecker entnommen werden kann.

- 3 -

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Willensvollstrecker- zeugnis vom 7. August 2020 (EN200737) ungültig ist. Eventualiter sei das Willensvollstreckerzeugnis für ungültig zu erklären;

3. Eventualiter zu den vorstehenden Ziffern 1 und 2 sei Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich vom 7. August 2020 (EL2000687) [recte: EL200697] auf- zuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückzuwei- sen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Am tt.mm.2020 verstarb E._____, geb. tt. September 1935 (nachfolgend: Erblasser), in Zürich, wo er zuletzt wohnhaft gewesen war (vgl. act. 3 und Rubrum des Urteils des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich [nachfolgend: Vorinstanz] vom 10. Juni 2020 in act. 2). Der Erblasser hinterliess seine Ehefrau B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte 1), seine Tochter C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte 2) sowie seinen Sohn A._____ (nach- folgend: Berufungskläger) (vgl. act. 3). 1.2 Vor Vorinstanz wurden zwei Erbverträge, je vom 10. Mai 2016, eingereicht. Mit Urteil vom 16. Juni 2020 eröffnete die Vorinstanz offenbar jenen Erbvertrag vom 10. Mai 2016, in welchem die Berufungsbeklagte 1 auf ihren Erb- und Pflicht- teilsanspruch am Nachlass verzichtete (vgl. Ehe- und Erbverzichtsvertrag vom

10. Mai 2016 [nachfolgend: Erbverzichtsvertrag vom 10. Juni 2016] in act. 2 und Urteil vom 16. Juni 2020, a.a.O.). Die Vorinstanz hielt namentlich fest, die Kinder des Erblassers seien berechtigt, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen (vgl. a.a.O.). Mit Eingabe vom 14. Juni 2020, eingegangen bei der Vorinstanz am 16. Juni 2020, bestellte der Berufungskläger einen Erbschein (vgl. Erbschein-Bestellformular (eingeheftet in den Vorakten). 1.3 Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (act. 1), eingegangen bei der Vorinstanz am

24. Juli 2020, reichte die Tochter des Erblassers ein Testament vom 1. Septem- ber 2019 ein (vgl. die Kopie davon in act. 2).

- 4 - 1.4 Mit Urteil vom 7. August 2020 (EL200697) eröffnete die Vorinstanz das Tes- tament vom 1. September 2019 und entschied wie eingangs wiedergegeben. Gleichzeitig stellte sie Rechtsanwalt lic. iur. D._____, Willensvollstrecker und Be- rufungsbeklagter 3 (nachfolgend: Rechtsanwalt D._____), ein Willensvollstrecker- zeugnis aus (vgl. act. 4 [EN200737]). 1.5 Gegen das Urteil vom 7. August 2020 erhob der Berufungskläger mit Einga- be vom 28. August 2020 rechtzeitig (vgl. Urteil vom 7. August 2020 i.V.m. act. 16/1-2 i.V.m. act. 9 S. 1) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträ- gen (vgl. act. 9). 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-6, darunter act. 2 [EL200581, Eröffnung des Erbverzichtsvertrages vom

10. Mai 2016] und act. 4 [EN200737, Willensvollstreckerzeugnis]). Mit Verfügung vom 4. September 2020 (act. 13) wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren zu leisten. Dieser ist einge- gangen (act. 15). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1 Die Eröffnung eines Testaments wie auch die (gestützt darauf erfolgte) Be- nachrichtigung der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers gehören zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 517 Abs. 2 und Art. 556 ff. ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG/ZH i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch ZK ZPO-FELLER/BLOCH, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 5 ff., insb. N 25 m.w.H.). Die Berufung ist namentlich zulässig gegen erstinstanzliche Endentscheide (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist weiter vorausgesetzt, dass der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erb- rechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art

- 5 - (vgl. BGE 135 III 578 ff., E. 6.3), was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmass- regeln gilt (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 30; ENG- LER/JENT, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines «eigenartigen» Verfahrens, in: SJZ 113/2017, S. 421 ff., S. 424). Der Mindeststreitwert von Fr. 10'000.– wird hier erreicht (vgl. nachfolgende E. 4.1). Daher ist die Berufung zulässig. 2.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. der Berufungskläger hat im Einzel- nen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid seiner Mei- nung nach falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast, vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36). In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – wie hier – gilt gemäss Art. 255 lit. b ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. auch KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 2. Aufl. 2014, Art. 255 N 2). Dieser wirkt sich nach der Pra- xis des Bundesgerichts nicht auf das Novenrecht im Berufungsverfahren aus (vgl. BGE 142 III 413 ff.). Noven sind damit im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Neue Tatsachen wer- den vor Berufungsinstanz damit nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da der Berufungskläger vor Vorinstanz keine Gelegenheit erhalten hat, Tat- sachen vorzubringen, sind seine Tatsachenbehauptungen in der Berufungsschrift somit zulässig. 2.3.1 Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Testamentsinhaltes an die betroffenen Personen und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an Letztere, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde(n) selbst ein Bild machen zu können. Das eröffnende Gericht hat zu prüfen, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärun- gen des Erblassers von Todes wegen erscheinen. Liegt nach Ansicht des Gerich-

- 6 - tes eine letztwillige Verfügung vor, hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung (z.B. des Testaments) vorzunehmen. Im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung hat das Gericht insbe- sondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut (z.B.) des Testaments prima facie als Berechtigter in Frage kommt. Das Gericht hat unabhängig vom Inhalt des Tes- taments die (gesetzlichen und allenfalls eingesetzten) Erben zu ermitteln. Ebenso hat das Gericht gestützt auf Art. 517 Abs. 2 ZGB gegebenenfalls einen Willens- vollstrecker vom Auftrag des Erblassers zu unterrichten. Die zu diesem Zweck al- lenfalls nötige Auslegung des Testaments hat aber immer nur provisorischen, un- präjudiziellen Charakter. Über die formelle und materielle Gültigkeit der letztwilli- gen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse be- findet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden or- dentlichen Gericht vorbehalten (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Vor Art. 551-559 N 10 und Art. 557 N 11 m.w.H.). Da im Rahmen der Eröffnung eines Testamentes somit grundsätzlich über kein materielles Recht entschieden wird, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testaments- eröffnung in diesem beschränkten Rahmen (bezüglich sich stellender Ausle- gungs- und Wertungsfragen) zutreffend verfahren ist (vgl. statt vieler OGer ZH LF170018 vom 29. Mai 2017, E. 4.3 m.w.H.). 2.3.2 Der Berufungskläger richtet sich mit seiner Berufung einzig gegen Dispo- sitiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils; darin hielt die Vorinstanz fest, Rechtsan- walt lic. iur. D._____ habe das Mandat als Willensvollstrecker angenommen. So- weit sich der Berufungskläger daran stört und die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils verlangt, fragt sich, ob diese überhaupt Rechtswir- kung entfaltet bzw. ihm ein Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung zukommt. Das Eröffnungsgericht hat einem in einer letztwilligen Verfügung vom Erb- lasser beauftragten Willensvollstrecker von Amtes wegen Mitteilung zu machen (Art. 517 Abs. 2 ZGB, § 137 lit. c GOG/ZH). Dies mit dem Zweck, eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung des Mandates auszulösen. Die amtliche Mit- teilung hat auch zu erfolgen, wenn dem Gericht die letztwillige Verfügung ungültig

- 7 - oder anfechtbar erscheint oder mehrere Verfügungen vorliegen und in einer jün- geren die frühere Ernennung widerrufen wird, weil das Gericht keine Kognitions- befugnis betreffend die Rechtsgültigkeit der Einsetzung eines Willensvollstreckers hat; dies ist Sache des ordentlichen Gerichts. Hat der Willensvollstrecker von sei- ner Ernennung bereits vor der amtlichen Mitteilung Kenntnis, kann er – wie dies hier geschehen ist (vgl. Schreiben vom 6. August 2020 in act. 4) – die Annahme des Amtes vorweg bereits erklären und um Ausstellung des Willensvollstrecker- zeugnisses ersuchen. Das Willensvollstreckerzeugnis ist dem Willensvollstrecker so beförderlich wie möglich auszustellen, und zwar auch dann, wenn die Gültig- keit der ihn einsetzenden Verfügung zweifelhaft ist (vgl. BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 517 N 11; PraxKomm Erbrecht-CHRIST/EICHNER, a.a.O., Art. 517 N 16 f. und 20). Mit dem Festhalten der ausdrücklichen Annahme des Willensvollstrecker- mandats durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____ setzte die Vorinstanz Letzteren nicht als Willensvollstrecker ein, sondern hielt einzig die Annahme des ihm – ge- mäss vorläufiger Auslegung – seitens des Erblassers mit Testament vom 1. Sep- tember 2019 erteilten Mandates fest. Mit anderen Worten ist die vorinstanzliche Formulierung im Dispositiv nicht konstitutiv: konstitutiv ist das die Willensvollstre- ckung anordnende Testament (vgl. PraxKomm Erbrecht-CHRIST/EICHNER, a.a.O., Art. 517 N 17). Zu beachten ist jedoch, dass die Vorinstanz hierfür das Testament vorläufig auslegte und Rechtsanwalt D._____ gestützt darauf ein Willensvollstre- ckerzeugnis ausstellte (vgl. Willensvollstreckerzeugnis vom 7. August 2020 in act. 4). Daher erschiene es nicht als angebracht, den Berufungskläger in einer solchen Konstellation auf den Weg einer ordentlichen Klage zu verweisen, ohne zumindest eine summarische Überprüfung des prima facie Entscheids des Eröff- nungsgerichts zuzulassen (vgl. OGer ZH LF170018 vom 29. Mai 2017, E. 4.4.2 mit Verweis auf LF140002 vom 7. Mai 2014, E. III./3.2). Aus diesen Überlegungen ist insoweit grundsätzlich auf die Berufung einzutreten. 2.3.3 Neben der Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 verlangt der Berufungskläger mit dem Rechtsbegehren in Ziff. 1 die Feststellung, dem Testament vom

- 8 -

1. September 2019 sei keine Ernennung von Rechtsanwalt D._____ zum Willens- vollstrecker zu entnehmen. Wie vorstehend dargelegt prüft die Kammer einzig, ob die Vorinstanz eine offensichtlich falsche Auslegung der eingereichten Testamente vorgenommen hat. Zu einer Feststellung, wie sie der Berufungskläger beantragt, war weder die Vorinstanz befugt noch ist dies die Kammer. Vielmehr ist sie dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten (im Rahmen einer Feststellungs- bzw. Ungültig- keitsklage gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers, vgl. etwa BGer 5A_986/2018 vom 7. Januar 2020; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019, E. 1.8 mit Verweis auf 5A_55/2016 vom 11. April 2016, E. 3.1 mit Hinweisen). Auf das Rechtsbegehren in Ziff. 1 ist insoweit nicht einzutreten, als damit die erwähnte Feststellung beantragt wird. 2.4 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist zwar auf die durch Parteien erho- bene Einwände einzugehen. Doch verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Ent- scheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend sind daher die wesentlichen Überlegungen darzulegen.

3. Materielles 3.1 Die Vorinstanz gelangte im Rahmen der vorläufigen Auslegung des Testa- mentes vom 1. September 2019 im Wesentlichen zum Schluss, der Erblasser ha- be seiner Ehefrau, der Berufungsbeklagten 1, die Nutzniessung an seinem ge- samten Nachlass zugewandt, und Rechtsanwalt lic. iur. D._____ als Willensvoll- strecker ernannt. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf den Wortlaut des Testa- mentes. Des Weiteren hielt sie fest, der Willensvollstrecker habe das Mandat an- genommen (vgl. act. 8 E. III.).

- 9 - 3.2 Der Berufungskläger hält dem im Wesentlichen entgegen, im Testament werde diesbezüglich einzig festgehalten "Als Willensvollstreckerin berufe ich mich auf das handschriftlich abgefasste Testament von B._____ E._____ Hr. D._____ Treuhänder wurde mit der Aufgabe betraut alles nach dem handschriftlich abge- fassten Testament auszuarbeiten" (vgl. act. 9 Rz. 13 und 18). Zum einen hält der Berufungskläger dafür, die Erwägungen der Vorinstanz seien schon deshalb willkürlich und offensichtlich falsch, weil im Testament von einer Willensvollstreckerin die Rede sei. Der einzige weibliche Name, der sich im Testament und als erstes nach dem Begriff "Willensvollstreckerin" befinde, sei derjenige von B._____, der Ehefrau des Erblassers. Daher sei es am nahelie- gendsten gewesen, dass der Erblasser sie als Willensvollstreckerin habe einset- zen wollen. Indessen könne aufgrund der weiteren Formulierungen im Testament und ohne Beizug des nicht vorliegenden weiteren handschriftlichen Testamentes, auf welches sich der Erblasser gemäss dem zitierten Wortlaut weiter berufen ha- be, nicht davon ausgegangen werden (vgl. act. 9 Rz. 15 f.). Dass der Erblasser seine Ehefrau als Willensvollstreckerin habe einsetzen wollen, macht der Beru- fungskläger damit nicht geltend. Eine solche Auslegung erscheint bereits deshalb falsch, weil der Schreibende (der Erblasser) sich selbst als Willensvollstreckerin bezeichnet. Im Übrigen ist auch aus den nachfolgend darzulegenden Gründen (vgl. unten E. 3.4) nicht von einer Einsetzung der Ehefrau des Erblassers als Wil- lensvollstreckerin auszugehen. Zum anderen bringt der Berufungskläger vor, der Erblasser beziehe sich auf ein anderes, unmittelbar vorher erwähntes handschriftliches Testament. Da Rechtsanwalt D._____ in der Vergangenheit mehrfach mit der Ausarbeitung etwa von Erbverträgen der B._____E._____ befasst gewesen sei, dürfte es vorliegend eher um einen Auftrag zu einer Ausarbeitung einer Verfügung von Todes wegen gegangen sein, womit der animus testandi des Erblassers hinterfragt werden müsse. Jedenfalls lasse sich aus dem Begriff "ausarbeiten" keine Einsetzung als Willensvollstrecker ableiten (vgl. act. 9 Rz. 18). Zusammengefasst macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, der Erblasser habe gar keine Willensvollstreckung anordnen, sondern lediglich

- 10 - Rechtsanwalt D._____ mit der Ausarbeitung einer Verfügung von Todes wegen nach einem (weiteren bzw. anderen) handschriftlich abgelegten Testament be- trauen wollen, auf welches er (der Erblasser) in seinem Testament Bezug nehme. 3.3 Bei der (provisorischen) Eröffnung muss das Eröffnungsgericht nach billigem Ermessen auf den soweit erkennbar wahren Willen des Erblassers abstellen (vgl. ZR 82 [1983] Nr. 66 S. 171 f.). Es ist dabei vom Wortlaut (z.B.) des Testamentes auszugehen. Ergibt dieser für sich selber betrachtet ein eindeutiges Ergebnis, so hat es bei dieser Aussage zu bleiben, anderenfalls ist eine Auslegung erforder- lich. Massgebend bleibt immer der Wille des Erblassers, wie er in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommt, und nicht, wie er von einem Adressaten ver- standen werden könnte (vgl. BGE 120 II 182 ff., E. 2.a m.w.H.). 3.4 Der Wortlaut des letzten Absatzes des eröffneten Testamentes lautet wie folgt: "Als Willensvollstreckerin berufe ich mich auf das handschriftlich abgelegte Testament von B._____ E._____ Hr. D._____ Treuhänder wurde mit der Aufgabe betraut alles nach dem handschriftlich abgefasste Testament auszuarbeiten" (vgl. a.a.O.). Dem Wortlaut des Testamentes ist zu entnehmen, dass Herr D._____ mit der Aufgabe betraut wurde, alles gemäss dem handschriftlichen Testament (Her- vorhebung hinzugefügt) auszuarbeiten. Dass mit "Herr D._____" Rechtsanwalt D._____ gemeint ist, ist unbestritten. Weshalb der Erblasser in seinem hand- schriftlich abgefassten Testament vom 1. September 2019 Rechtsanwalt D._____ mit der Ausarbeitung (eines Entwurfes) einer (weiteren) Verfügung von Todes wegen nach einem (anderen) handschriftlich abgefassten Testament hätte beauf- tragen sollen, und was der Inhalt dieser weiteren Verfügung hätte sein sollen, führt der Berufungskläger nicht aus. Diese Auslegung erscheint abwegig: Zum einen ist aufgrund des Titels ("Eigenhändige letztwillige Verfügung") sowie des Wortlauts des ersten Absatzes des Testamentes vom 1. September 2019 ("Der Unterzeichnete E._____ tt.9.35 zur Zeit wohnhaft … [Strasse] …, … Zürich verfügt letztwillig was folgt") offensichtlich und im Grundsatz auch unbe- stritten, dass der Erblasser darin letztwillig verfügen wollte. Weshalb sich dies in

- 11 - Bezug auf den in Frage stehenden, letzten Absatz des Testamentes (bezüglich der Willensvollstreckung) anders verhalten soll und der Erblasser darin Rechts- anwalt D._____ einzig den Auftrag habe erteilen wollen, eine Verfügung von To- des wegen für ihn auszuarbeiten, legt der Berufungskläger nicht dar. Dies leuchtet insbesondere vor dem Hintergrund des Erbverzichtsvertrages vom 10. Juni 2016 nicht ein: Im Erbverzichtsvertrag vom 10. Juni 2016 hatte die Ehefrau des Erblassers auf ihren Erb- und Pflichtteilsanspruch verzichtet. Auch das Recht auf Zuweisung der Wohnung und des Hausrates war von diesem Verzicht umfasst (vgl. a.a.O., Ziff. III. und Urteil der Vorinstanz vom 16. Juni 2020, E. III.). In der Folge begüns- tigte der Erblasser seine Ehefrau in seinem Testament (dem einzigen vorliegen- den, handschriftlichen Testament) vom 1. September 2019, indem er ihr – so die vorinstanzliche vorläufige Auslegung (vgl. act. 8 E. III.) – die Nutzniessung an sei- nem gesamten Nachlass zuwandte (gemäss Wortlaut schliesst dieser Eigenheim und Wohnungen … [Strasse] … inkl. Garagen sowie die ganze Wohnungseinrich- tung mit ein). Gemäss dem Wortlaut des Testamentes wählte der Erblasser diese Verfügungsart, um die finanzielle Unabhängigkeit seiner Ehefrau sicherzustellen. Mit dem Hinweis im Testament, es stehe seiner Ehefrau selbstverständlich frei, den Nachkommen von sich aus Beträge nach eigenem Ermessen auszurichten, bekräftigt er seinen Willen, seine Ehefrau trotz ihres ursprünglich vereinbarten Erbverzichts zu begünstigen. Damit kommt der Wille des Erblassers zum Aus- druck, mit dieser Verfügung von Todes wegen die finanzielle Unabhängigkeit sei- ner Ehefrau sicherzustellen. Dies alles wird vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt oder beanstandet. Es ist daher in vorläufiger Auslegung des Testamentes davon auszugehen, dass der Erblasser im Testament vom 1. September 2019 Rechtsanwalt D._____ mit der Willensvollstreckung beauftragt bzw. diesen zum Willensvollstrecker ernannt hat, namentlich um die darin verfügte Begünstigung seiner Ehefrau zu gewährleisten, mit welcher der Erblasser deren finanzielle Un- abhängigkeit sicherstellen wollte. Vor diesem Hintergrund erscheint das Ergebnis der vorläufigen Auslegung durch die Vorinstanz jedenfalls nicht offensichtlich falsch.

- 12 - 3.5 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Daraus folgt, dass der Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses an Rechtsanwalt D._____ seitens der Vorinstanz gestützt auf diese vorläufige Ausle- gung nichts entgegenstand bzw. entgegensteht. Entsprechend sind auch die Rechtsbegehren in Ziff. 2 (Vormerknahme von der Ungültigkeit des Willensvoll- streckerzeugnisses, eventualiter Ungültigerklärung des Willensvollstreckerzeug- nisses) abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, was be- züglich der verlangten Vormerknahme nicht der Fall ist. Das Urteil des Einzelge- richtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. August 2020 (EL200697) ist zu bestätigen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 In zweiter Instanz wandelt sich die in erster Instanz nicht streitige Erb- schaftsangelegenheit in eine strittige vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. et- wa OGer ZH LF170002 vom 13. Januar 2017, E. 6 m.w.H.). Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Gesamtnachlasses beläuft sich auf Fr. 1'642'000.– (vgl. act. 2 [Steuerwert gemäss Aktendeckel]). Da es hier jedoch nicht um die erbrechtliche Berechtigung am Nachlass geht, sondern um die vorläufige Auslegung des Tes- tamentes in Bezug auf die Stellung des Berufungsbeklagten 3 als Willensvollstre- cker, kann der Wert des Gesamtnachlasses nicht alleiniger Faktor für die Streit- wertberechnung sein. Jedenfalls ist bei diesen Verhältnissen davon auszugehen, dass der Streitwert mehr als Fr. 30'000.– beträgt. Da die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips festzusetzen ist, kann die genaue Be- stimmung des Streitwertes unterbleiben. Nach dem Gesagten ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen, dem Berufungskläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 ZPO).

- 13 - 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Berufungskläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, und den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom

7. August 2020 (EL200697) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beru- fungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Berufungsschrift samt Beilagen- verzeichnis (act. 9), sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

- 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

2. Oktober 2020