Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2018 wurde B._____ (Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte; nachfolgend Gesuchstellerin) per 1. Dezember 2018 in einem 50 %-Pensum als Zahnärztin bei der A._____ AG (Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin; nachfolgend Gesuchsgegnerin) angestellt (act. 3/2). Gemäss Ziff. 4.1 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien einen Lohn auf Provisi- onsbasis (act. 3/2 S. 4). Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete un- bestrittenermassen am 6. Februar 2020 (act. 1 S. 2; act. 13 S. 2).
E. 1.1 Mit Bezug auf die beantragten Provisionsabrechnungen erwägt die Vor- instanz, es schulde die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin gemäss Art. 322c Abs. 1 OR grundsätzlich – sofern, wie hier, nicht die Arbeitnehmerin vertraglich zur Rechnungslegung verpflichtet sei – auf jeden Fälligkeitstermin hin die Übergabe einer schriftlichen Provisionsabrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte (Kundenname, Art, Umfang und Datum der Geschäfte) sowie der Höhe und Fälligkeit der geschuldeten Provision. Die Arbeitnehmerin habe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine schriftliche und rechne- risch nachvollziehbare Abrechnung; ein blosses Einsichtsrecht genüge nicht. Zu- dem würden allfällige Geheimhaltungsinteressen dem Abrechnungsanspruch nicht entgegenstehen (act. 13, E. 4.2.1). Diesen Anspruch habe die Gesuchsgegnerin bisher nicht erfüllt. Die der Ge- suchstellerin überreichte "Lohnabrechnung" vom Dezember 2018 (act. 9/1) weise zwar die Höhe der Provision aus, nicht jedoch die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte. Auch die übergebenen "Übersichten" würden den erwähnten Anforde- rungen nicht genügen, da diese eine rechnerische Überprüfung der Provisionsan- sprüche ebenso wenig ermöglichen würden. Soweit sich die Gesuchsgegnerin auf Geheimhaltungsinteressen berufe, seien diese unerheblich (act. 13, E. 4.2.2).
E. 1.2 Die Gesuchsgegnerin lässt in ihrer Berufung in rechtlicher Hinsicht ausfüh- ren, es könne auf eine Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte "auch formfrei verzichtet werden, sofern mit dem Arbeitnehmer etwas für ihn Günstigeres ver- einbart" werde. Ob und inwiefern sie damit geltend machen will, dass dies vorlie- gend auch tatsächlich geschehen sei, geht aus der Berufungsschrift nicht hervor.
E. 1.3 Alsdann zitiert die Gesuchsgegnerin ihre vor Vorinstanz gemachten Ausfüh- rungen, wonach sie mit Bezug auf die Provisionsabrechnungen so vorgegangen sei, dass jeweils am Anfang eines jeden Monats der vergangene Monatsumsatz ausgedruckt worden sei und allfällige Korrekturen in der Folge handschriftlich auf
- 8 - dem Ausdruck vermerkt worden seien. Diese Dokumente seien der Gesuchstelle- rin jeweils ausgehändigt worden und es sei dieser dann ein "Recht auf Kontrolle und Beanstandung" zugestanden. Jeder Zahnarzt wisse zudem, welche Patienten er behandelt habe, so dass er "den Umsatz des Patienten direkt im System nach- vollziehen" und sich bei Unstimmigkeiten beschweren könne. Auf der Grundlage der ausgehändigten schriftlichen Abrechnungen sei es der Gesuchstellerin des- halb – in Kombination mit dem (nur während ihrer Anstellung bestehenden) Ein- sichtsrecht in die Dossiers der behandelten Patienten – stets möglich gewesen, die Abrechnungen zu kontrollieren; ferner habe sie die entsprechenden Unterla- gen auch ausdrucken können. Diese Sachdarstellung der Gesuchsgegnerin habe die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nicht bestritten, so dass es letztlich an einem liquiden Sachverhalt fehle (act. 14 Rz. 2.3). Damit gibt die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin jedoch bloss – prak- tisch wortgleich – ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen wieder (vgl. act. 8 S. 2 f.), ohne sich in irgendeiner Form mit den relevanten Erwägungen der Vor- instanz auseinanderzusetzen. Diese hat im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein Anspruch auf eine schriftliche und nachvollziehbare Abrechnung und es sei ein blosses Einsichtsrecht ungenügend. Dass und inwiefern diese rechtliche Er- wägung unzutreffend sein soll, legt die Gesuchsgegnerin nicht ansatzweise dar (vgl. zudem act. 14 Rz. 2.3, Abs. 1), sondern wiederholt bloss ihre tatsächliche Darstellung, die Gesuchstellerin habe neben den (für sich genommen ungenü- genden) Abrechnungen stets die Möglichkeit gehabt, im System Einsicht in die re- levanten Dossiers zu nehmen und die fraglichen Unterlagen auszudrucken. Dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin entsprechende Dokumente in schriftli- cher (d.h. ausgedruckter) Form ausgehändigt haben soll, behauptet sie nicht.
E. 1.4 Ferner hat die Vorinstanz festgehalten, es bestehe ein Anspruch auf eine schriftliche, aus sich selbst heraus nachvollziehbare und überprüfbare Abrech- nung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch diese Erwägung hat die Gesuchsgegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. act. 14 Rz. 2.3, Abs. 1). Nach ih- rer eigenen Sachdarstellung soll es der Gesuchstellerin aber nur während der Dauer ihrer Anstellung möglich gewesen sein, Einsicht in das System der Ge-
- 9 - suchsgegnerin bzw. in die relevanten Patientendossiers zu nehmen; dass dies auch heute noch möglich sei, behauptet sie nicht. Inwiefern der Schluss der Vor- instanz also unrichtig sein soll, es würden die überreichten Abrechnungen – auch in Kombination mit der nur in der Vergangenheit bestehenden Einsichtsmöglich- keit – den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügen, geht aus der Berufungs- schrift insoweit nicht hervor.
E. 1.5 Die Berufungsbegründung der Gesuchsgegnerin ist insoweit unschlüssig und genügt den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht (vgl. dazu oben, E. II.2). Auf diese Beanstandung ist folglich nicht einzutreten. 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (act. 1) machte die Gesuchstellerin beim Be- zirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (nachfolgend Vorinstanz), ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO anhängig und stellte die eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Mit Urteil vom 4. Juni 2020 hiess die Vor- instanz das Gesuch gemäss dem oben wiedergegebenen Dispositiv gut und ge- währte den beantragten Rechtsschutz (act. 13).
E. 2.1 Hinsichtlich der beantragten Herausgabe des Personaldossiers führt die Vorinstanz aus, es sei vorliegend Art. 328b OR anwendbar, der auch nach Been- digung des Arbeitsverhältnisses noch gelte. Gemäss Art. 8 DSG, auf den Art. 328b OR verweise, habe die Arbeitnehmerin ein Auskunftsrecht bezüglich sämtlicher Daten, die über sie bearbeitet worden seien. Dieses Recht bestehe voraussetzungslos; es sei weder ein schutzwürdiges Interesse noch eine Persön- lichkeitsverletzung glaubhaft zu machen. Die Auskunft sei in der Regel schriftlich
– durch kostenlose Ausdrucke oder Kopien – zu erteilen. Der Begriff der Perso- nalakte bzw. des Personaldossiers sei ein materieller. Darunter falle alles, was über die Arbeitnehmerin hinsichtlich Entstehung, Verlauf und Beendigung des Ar- beitsverhältnisses aufgezeichnet worden sei; insbesondere spiele es keine Rolle, ob die relevanten Personendaten zu einer eigentlichen "Akte" zusammengefasst worden seien oder "verstreut" aufbewahrt würden. Die Auskunft könne sodann nur verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen oder zur Wahrung überwiegender Interessen Dritter erforder- lich sei (act. 13, E. 4.3.1). Ob die Gesuchstellerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis über ih- re Personalakten erlangt habe, wie die Gesuchsgegnerin geltend mache, sei un- erheblich, da das Auskunftsrecht voraussetzungslos und unabhängig eines schutzwürdigen Interesses bestehe. Ebenso unerheblich sei das Argument der
- 10 - Gesuchsgegnerin, sie führe gar kein eigentliches Dossier, sondern die Daten sei- en themenspezifisch in verschiedenen Ordnern abgelegt; vielmehr sei es an ihr, diese Daten zusammenzutragen. Ferner mache die Gesuchsgegnerin zwar gel- tend, es würden der Dossierherausgabe schützenswerte Interessen Dritter entge- genstehen, sie substantiiere dies jedoch nicht. Zudem habe sie selbst ausgeführt, die Gesuchstellerin habe bereits Kenntnis der relevanten Daten; entsprechend sei nicht ersichtlich, inwiefern gegenüber dieser schützenswerte Geheimhaltungsinte- ressen bestehen könnten (act. 13, E. 4.3.2).
E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin lässt in diesem Zusammenhang ausführen, es sei entscheidend, dass die Gesuchstellerin die ihre Person betreffenden Daten "be- reits erhalten und zur Kenntnis genommen" habe. Ferner zitiert sie diesbezüglich ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen, wonach die Gesuchstellerin "hin- reichend Einblick sowohl in die Abmahnung als auch in die Patientenbeschwer- den" erhalten habe, so dass es ihr "an einem Rechtsschutzinteresse für eine er- neute Einsichtnahme bzw. Herausgabe" fehle, und wonach die Gesuchstellerin während des Arbeitsverhältnisses Kopien ihrer Daten hätte erstellen bzw. verlan- gen können. Diese Sachdarstellung sei von der Gesuchstellerin nicht bestritten worden, so dass es diesbezüglich ebenfalls an einem liquiden Sachverhalt mang- le. Ferner habe sich die Vorinstanz nicht mit ihrer Behauptung auseinanderge- setzt, es fehle der Gesuchstellerin an einem Rechtsschutzinteresse (act. 14 Rz. 2.4).
E. 2.3 Auch darin ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochte- nen Entscheid nicht zu erblicken. Namentlich zeigt die anwaltlich vertretene Ge- suchsgegnerin nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unrichtig sein sollen, sondern wiederholt im Wesentlichen bloss ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen, wonach sie den Auskunftsanspruch bereits erfüllt haben will bzw. die Gesuchstellerin kein Rechtsschutzinteresse haben soll. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch voraussetzungs- los, d.h. grundsätzlich auch ohne ein besonderes Rechtsschutzinteresse, bestehe und dass dieser durch Überreichung schriftlicher Ausdrucke oder Fotokopien
– und nicht bloss durch die Möglichkeit einer Einsichtnahme – zu erfüllen sei.
- 11 - Dass und inwiefern diese rechtlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar. Selbst wenn ihre Sachdarstellung, wonach die Gesuchstellerin während ihrer Anstellung Einblick in ihre Personalakte hätte neh- men können bzw. tatsächlich genommen habe, zutreffen würde, erwiese sich der vorinstanzliche Schluss insofern nicht als unrichtig. Es kann zudem keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Argument der Gesuchsgegnerin auseinandergesetzt, es fehle der Gesuch- stellerin an einem Rechtsschutzinteresse. Vielmehr hat sie dargelegt, dass ein solches gerade nicht erforderlich sei. Schliesslich ist die Gesuchsgegnerin auch der vorinstanzlichen Erwägung nicht entgegengetreten, es bestehe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses ein Recht auf schriftliche Auskunft – unabhängig einer allenfalls bereits be- stehenden Kenntnis der relevanten Daten. Auch insoweit erweist sich ihr Vorbrin- gen, die Gesuchstellerin habe während ihrer Anstellung Einsicht in ihr Personal- dossier nehmen und entsprechende Ausdrucke erstellen können, als nicht stich- haltig; dass eine solche Möglichkeit auch heute bzw. nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses noch bestehe, macht sie nämlich nicht geltend.
E. 2.4 Die Berufungsbegründung der Gesuchsgegnerin genügt damit auch in die- sem Punkt den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht. Auf die Berufung ist folglich mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. dazu oben, E. II.2). IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr be- misst sich grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 GebV OG); massgebend ist das, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die vorliegende Streitigkeit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (dazu oben, E. II.1). Grundlage der Gebührenfest- setzung bilden das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und
- 12 - die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'300.– festzu- setzen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels Umtrieben, die es zu entschädigen gälte (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 3 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 26. Juni 2020 (Da- tum Poststempel; act. 14) rechtzeitig (vgl. act. 11b) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen. Nachdem die der Berufung beigelegte Vollmacht mangelhaft gewesen war, reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ innert ihm mit Verfügung vom
E. 8 Juli 2020 (act. 17) angesetzter Nachfrist eine gültige Vollmacht der Gesuchs-
- 4 - gegnerin ein (act. 19-20). Mit selbiger Verfügung wurde von der Gesuchsgegnerin zudem ein Kostenvorschuss eingefordert und die Prozessleitung delegiert. Der Vorschuss ging rechtzeitig ein (act. 21).
4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-11) wurden beigezogen. Von der Einho- lung einer Berufungsantwort ist abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Gesuch- stellerin ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Berufungs- schrift (act. 14) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt, der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
- August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF200039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss vom 5. August 2020 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 4. Juni 2020 (ER200077)
- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin innert 10 Tagen ab Rechts- kraft des Urteils monatliche Provisionsabrechnungen für die Dauer des Ar- beitsverhältnisses zuzustellen, welche die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte enthalten;
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin innert 10 Tagen ab Rechts- kraft des Urteils durch Zustellung entsprechender Kopien Einsicht in ihr Personaldossier zu gewähren; alles unter Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zulasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (act. 8 S. 1) " Es sei auf das Begehren zufolge Illiquidität nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich 7,7% Mehrwertsteuer auf der Entschädigung) zu Lasten der Gesuchstellerin." Urteil des Bezirksgerichts: (act. 13) " 1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils monatliche Provisionsabrechnung für die Dauer des Arbeitsverhält- nisses, welche die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte enthalten, zu erstellen und der Gesuchstellerin zuzustellen.
2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils der Gesuchstellerin schriftlich durch Zusendung entsprechender Fo- tokopien Einsicht in ihr Personaldossiers zu gewähren.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'615.– zu bezahlen. [Mitteilung / Rechtsmittel]"
- 3 - Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (act. 14 S. 2): " Es sei das vom Einzelgericht Audienz am 4. Juni 2020 unter Ge- schäfts-Nummer ER200077-L / U erlassene Urteil aufzuheben und auf das Begehren der Gesuchstellerin zufolge Illiquidität nicht einzutreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer auf der Entschädigung." Erwägungen: I.
1. Mit Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2018 wurde B._____ (Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte; nachfolgend Gesuchstellerin) per 1. Dezember 2018 in einem 50 %-Pensum als Zahnärztin bei der A._____ AG (Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin; nachfolgend Gesuchsgegnerin) angestellt (act. 3/2). Gemäss Ziff. 4.1 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien einen Lohn auf Provisi- onsbasis (act. 3/2 S. 4). Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete un- bestrittenermassen am 6. Februar 2020 (act. 1 S. 2; act. 13 S. 2).
2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (act. 1) machte die Gesuchstellerin beim Be- zirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (nachfolgend Vorinstanz), ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO anhängig und stellte die eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Mit Urteil vom 4. Juni 2020 hiess die Vor- instanz das Gesuch gemäss dem oben wiedergegebenen Dispositiv gut und ge- währte den beantragten Rechtsschutz (act. 13).
3. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 26. Juni 2020 (Da- tum Poststempel; act. 14) rechtzeitig (vgl. act. 11b) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen. Nachdem die der Berufung beigelegte Vollmacht mangelhaft gewesen war, reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ innert ihm mit Verfügung vom
8. Juli 2020 (act. 17) angesetzter Nachfrist eine gültige Vollmacht der Gesuchs-
- 4 - gegnerin ein (act. 19-20). Mit selbiger Verfügung wurde von der Gesuchsgegnerin zudem ein Kostenvorschuss eingefordert und die Prozessleitung delegiert. Der Vorschuss ging rechtzeitig ein (act. 21).
4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-11) wurden beigezogen. Von der Einho- lung einer Berufungsantwort ist abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Gesuch- stellerin ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Berufungs- schrift (act. 14) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. 1.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Handelt es sich um eine nicht vermögens- rechtliche Streitigkeit, ist die Berufung unabhängig von einem Streitwerterforder- nis zulässig. 1.2. Ob eine Streitigkeit vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Natur ist, entscheidet die Rechtsmittelinstanz ohne Bindung an die Auffassung der Parteien oder der Vorinstanz; für eine analoge Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO besteht kein Raum (BGE 142 III 145, E. 5; OGer ZH, LF190006 und LF190007 vom 18. März 2019, E. III.6). Als nicht vermögensrechtlich gelten Rech- te, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können und die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streit- werts nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als nicht vermögensrechtlich erscheinen zu lassen (BGE 108 II 77, E. 1a; BGer, 4A_237/2014 vom 2. Juli 2014, E. 2.3). Weist ein Streitgegenstand als solcher sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche As- pekte auf, so ist darauf abzustellen, ob letztlich das geldwerte oder das ideelle In- teresse der klagenden bzw. gesuchstellenden Partei überwiegt (BGE 116 II 379,
- 5 - E. 2a; 108 II 77, E. 1a; DIGGELMANN, a.a.O., Art. 91 N 1; ZK ZPO-STEIN-WIGGER, Art. 91 N 9). Werden nicht vermögensrechtliche Begehren mit vermögensrechtli- chen Streitgegenständen gehäuft, was ohne Weiteres zulässig ist, so ist das Ver- fahren in analoger Anwendung von Art. 93 Abs. 1 ZPO entweder als insgesamt vermögensrechtlich oder als insgesamt nicht vermögensrechtlich zu qualifizieren. Hierbei ist in der Regel dem nicht vermögensrechtlichen Element Vorrang einzu- räumen, es sei denn, der vermögensrechtliche Teil stehe ausnahmsweise der- massen im Vordergrund, dass auf ihn abzustellen wäre (OGer ZH, LF190006 und LF190007 vom 18. März 2019, E. III.6; RB180014 vom 23. Juli 2018, E. 2.4; vgl. auch BGE 91 II 401, E. 1; BGer 5A_205/2008 vom 3. September 2008, E. 2.3 [be- treffend ideelle und vermögenswerte Begehren, die im Rahmen des Persönlich- keitsschutzes gestellt werden]; vgl. auch BK ZPO-STERCHI, Art. 93 N 3). 1.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen ein Anspruch auf Rechnungslegung im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Provisions- bzw. Lohnansprüchen (act. 1 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1). Dieser Teil der Streitigkeit ist als solcher vermögensrechtlicher Natur, zielt dieses Begehren doch letztlich darauf ab, dass die Gesuchstellerin ihren Lohnanspruch gegenüber der Gesuchs- gegnerin beziffern kann. Demgegenüber ist der auf Herausgabe des Personal- dossiers gerichtete Anspruch (act. 1 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2) für sich ge- nommen nicht vermögensrechtlicher Natur, denn es werden damit – soweit er- sichtlich – keine vermögenswerten, sondern nur ideelle (datenschutz- bzw. per- sönlichkeitsrechtliche) Interessen verfolgt. Entgegen der Auffassung der Vor- instanz (act. 13, E. 5; vgl. auch noch die Verfügung der Kammer vom 8. Juli 2020; act. 17) ist hier eine Aufteilung der Streitigkeit in vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Teile nicht möglich, und zwar weder für die Bestimmung der Prozesskosten noch mit Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung. Wird ein vermögensrechtlicher Streitgegenstand gleichzeitig mit einem nicht vermö- gensrechtlichen eingeklagt (objektive Klagen- bzw. Gesuchshäufung), so ist die gesamte Streitigkeit wie gesagt einheitlich zu qualifizieren, d.h. entweder als ins- gesamt vermögensrechtlich oder als insgesamt nicht vermögensrechtlich, und es ist eine Berufung entweder hinsichtlich beider Streitgegenstände möglich oder mit Bezug auf gar keinen (Art. 93 Abs. 1 ZPO analog). Vorbehalten bleibt die (zuläs-
- 6 - sige) Trennung gemeinsam eingereichter Klagen (Art. 125 lit. b ZPO), was hier aber nicht vorliegt. 1.4. Vorliegend kann nicht gesagt werden, es stehe der eine oder der andere der beiden geltend gemachten Ansprüche im Vordergrund. Die mit dem Gesuch ver- folgten wirtschaftlichen Interessen (Abrechnungsanspruch) stehen den damit an- gestrebten ideellen Zielen (Herausgabe des Personaldossiers) gleichwertig ge- genüber, so dass der allgemeinen Regel entsprechend den nicht vermögens- rechtlichen Elementen der Streitigkeit Vorrang einzuräumen ist (OGer ZH, LF190006 und LF190007 vom 18. März 2019, E. III.6 m.w.Nw.; RB180014 vom
23. Juli 2018, E. 2.4). Die Streitigkeit ist damit insgesamt als nicht vermögens- rechtlich zu qualifizieren, weshalb die Berufung ohne Streitwerterfordernis – hin- sichtlich beider Streitgegenstände – zulässig ist.
2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Beim Begrün- dungserfordernis handelt es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung; fehlt sie, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmit- telinstanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Berufung führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die ange- fochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Berufungsschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1).
- 7 - III. 1. 1.1. Mit Bezug auf die beantragten Provisionsabrechnungen erwägt die Vor- instanz, es schulde die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin gemäss Art. 322c Abs. 1 OR grundsätzlich – sofern, wie hier, nicht die Arbeitnehmerin vertraglich zur Rechnungslegung verpflichtet sei – auf jeden Fälligkeitstermin hin die Übergabe einer schriftlichen Provisionsabrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte (Kundenname, Art, Umfang und Datum der Geschäfte) sowie der Höhe und Fälligkeit der geschuldeten Provision. Die Arbeitnehmerin habe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine schriftliche und rechne- risch nachvollziehbare Abrechnung; ein blosses Einsichtsrecht genüge nicht. Zu- dem würden allfällige Geheimhaltungsinteressen dem Abrechnungsanspruch nicht entgegenstehen (act. 13, E. 4.2.1). Diesen Anspruch habe die Gesuchsgegnerin bisher nicht erfüllt. Die der Ge- suchstellerin überreichte "Lohnabrechnung" vom Dezember 2018 (act. 9/1) weise zwar die Höhe der Provision aus, nicht jedoch die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte. Auch die übergebenen "Übersichten" würden den erwähnten Anforde- rungen nicht genügen, da diese eine rechnerische Überprüfung der Provisionsan- sprüche ebenso wenig ermöglichen würden. Soweit sich die Gesuchsgegnerin auf Geheimhaltungsinteressen berufe, seien diese unerheblich (act. 13, E. 4.2.2). 1.2. Die Gesuchsgegnerin lässt in ihrer Berufung in rechtlicher Hinsicht ausfüh- ren, es könne auf eine Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte "auch formfrei verzichtet werden, sofern mit dem Arbeitnehmer etwas für ihn Günstigeres ver- einbart" werde. Ob und inwiefern sie damit geltend machen will, dass dies vorlie- gend auch tatsächlich geschehen sei, geht aus der Berufungsschrift nicht hervor. 1.3. Alsdann zitiert die Gesuchsgegnerin ihre vor Vorinstanz gemachten Ausfüh- rungen, wonach sie mit Bezug auf die Provisionsabrechnungen so vorgegangen sei, dass jeweils am Anfang eines jeden Monats der vergangene Monatsumsatz ausgedruckt worden sei und allfällige Korrekturen in der Folge handschriftlich auf
- 8 - dem Ausdruck vermerkt worden seien. Diese Dokumente seien der Gesuchstelle- rin jeweils ausgehändigt worden und es sei dieser dann ein "Recht auf Kontrolle und Beanstandung" zugestanden. Jeder Zahnarzt wisse zudem, welche Patienten er behandelt habe, so dass er "den Umsatz des Patienten direkt im System nach- vollziehen" und sich bei Unstimmigkeiten beschweren könne. Auf der Grundlage der ausgehändigten schriftlichen Abrechnungen sei es der Gesuchstellerin des- halb – in Kombination mit dem (nur während ihrer Anstellung bestehenden) Ein- sichtsrecht in die Dossiers der behandelten Patienten – stets möglich gewesen, die Abrechnungen zu kontrollieren; ferner habe sie die entsprechenden Unterla- gen auch ausdrucken können. Diese Sachdarstellung der Gesuchsgegnerin habe die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nicht bestritten, so dass es letztlich an einem liquiden Sachverhalt fehle (act. 14 Rz. 2.3). Damit gibt die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin jedoch bloss – prak- tisch wortgleich – ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen wieder (vgl. act. 8 S. 2 f.), ohne sich in irgendeiner Form mit den relevanten Erwägungen der Vor- instanz auseinanderzusetzen. Diese hat im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein Anspruch auf eine schriftliche und nachvollziehbare Abrechnung und es sei ein blosses Einsichtsrecht ungenügend. Dass und inwiefern diese rechtliche Er- wägung unzutreffend sein soll, legt die Gesuchsgegnerin nicht ansatzweise dar (vgl. zudem act. 14 Rz. 2.3, Abs. 1), sondern wiederholt bloss ihre tatsächliche Darstellung, die Gesuchstellerin habe neben den (für sich genommen ungenü- genden) Abrechnungen stets die Möglichkeit gehabt, im System Einsicht in die re- levanten Dossiers zu nehmen und die fraglichen Unterlagen auszudrucken. Dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin entsprechende Dokumente in schriftli- cher (d.h. ausgedruckter) Form ausgehändigt haben soll, behauptet sie nicht. 1.4. Ferner hat die Vorinstanz festgehalten, es bestehe ein Anspruch auf eine schriftliche, aus sich selbst heraus nachvollziehbare und überprüfbare Abrech- nung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch diese Erwägung hat die Gesuchsgegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. act. 14 Rz. 2.3, Abs. 1). Nach ih- rer eigenen Sachdarstellung soll es der Gesuchstellerin aber nur während der Dauer ihrer Anstellung möglich gewesen sein, Einsicht in das System der Ge-
- 9 - suchsgegnerin bzw. in die relevanten Patientendossiers zu nehmen; dass dies auch heute noch möglich sei, behauptet sie nicht. Inwiefern der Schluss der Vor- instanz also unrichtig sein soll, es würden die überreichten Abrechnungen – auch in Kombination mit der nur in der Vergangenheit bestehenden Einsichtsmöglich- keit – den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügen, geht aus der Berufungs- schrift insoweit nicht hervor. 1.5. Die Berufungsbegründung der Gesuchsgegnerin ist insoweit unschlüssig und genügt den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht (vgl. dazu oben, E. II.2). Auf diese Beanstandung ist folglich nicht einzutreten. 2. 2.1. Hinsichtlich der beantragten Herausgabe des Personaldossiers führt die Vorinstanz aus, es sei vorliegend Art. 328b OR anwendbar, der auch nach Been- digung des Arbeitsverhältnisses noch gelte. Gemäss Art. 8 DSG, auf den Art. 328b OR verweise, habe die Arbeitnehmerin ein Auskunftsrecht bezüglich sämtlicher Daten, die über sie bearbeitet worden seien. Dieses Recht bestehe voraussetzungslos; es sei weder ein schutzwürdiges Interesse noch eine Persön- lichkeitsverletzung glaubhaft zu machen. Die Auskunft sei in der Regel schriftlich
– durch kostenlose Ausdrucke oder Kopien – zu erteilen. Der Begriff der Perso- nalakte bzw. des Personaldossiers sei ein materieller. Darunter falle alles, was über die Arbeitnehmerin hinsichtlich Entstehung, Verlauf und Beendigung des Ar- beitsverhältnisses aufgezeichnet worden sei; insbesondere spiele es keine Rolle, ob die relevanten Personendaten zu einer eigentlichen "Akte" zusammengefasst worden seien oder "verstreut" aufbewahrt würden. Die Auskunft könne sodann nur verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen oder zur Wahrung überwiegender Interessen Dritter erforder- lich sei (act. 13, E. 4.3.1). Ob die Gesuchstellerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis über ih- re Personalakten erlangt habe, wie die Gesuchsgegnerin geltend mache, sei un- erheblich, da das Auskunftsrecht voraussetzungslos und unabhängig eines schutzwürdigen Interesses bestehe. Ebenso unerheblich sei das Argument der
- 10 - Gesuchsgegnerin, sie führe gar kein eigentliches Dossier, sondern die Daten sei- en themenspezifisch in verschiedenen Ordnern abgelegt; vielmehr sei es an ihr, diese Daten zusammenzutragen. Ferner mache die Gesuchsgegnerin zwar gel- tend, es würden der Dossierherausgabe schützenswerte Interessen Dritter entge- genstehen, sie substantiiere dies jedoch nicht. Zudem habe sie selbst ausgeführt, die Gesuchstellerin habe bereits Kenntnis der relevanten Daten; entsprechend sei nicht ersichtlich, inwiefern gegenüber dieser schützenswerte Geheimhaltungsinte- ressen bestehen könnten (act. 13, E. 4.3.2). 2.2. Die Gesuchsgegnerin lässt in diesem Zusammenhang ausführen, es sei entscheidend, dass die Gesuchstellerin die ihre Person betreffenden Daten "be- reits erhalten und zur Kenntnis genommen" habe. Ferner zitiert sie diesbezüglich ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen, wonach die Gesuchstellerin "hin- reichend Einblick sowohl in die Abmahnung als auch in die Patientenbeschwer- den" erhalten habe, so dass es ihr "an einem Rechtsschutzinteresse für eine er- neute Einsichtnahme bzw. Herausgabe" fehle, und wonach die Gesuchstellerin während des Arbeitsverhältnisses Kopien ihrer Daten hätte erstellen bzw. verlan- gen können. Diese Sachdarstellung sei von der Gesuchstellerin nicht bestritten worden, so dass es diesbezüglich ebenfalls an einem liquiden Sachverhalt mang- le. Ferner habe sich die Vorinstanz nicht mit ihrer Behauptung auseinanderge- setzt, es fehle der Gesuchstellerin an einem Rechtsschutzinteresse (act. 14 Rz. 2.4). 2.3. Auch darin ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochte- nen Entscheid nicht zu erblicken. Namentlich zeigt die anwaltlich vertretene Ge- suchsgegnerin nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unrichtig sein sollen, sondern wiederholt im Wesentlichen bloss ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen, wonach sie den Auskunftsanspruch bereits erfüllt haben will bzw. die Gesuchstellerin kein Rechtsschutzinteresse haben soll. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch voraussetzungs- los, d.h. grundsätzlich auch ohne ein besonderes Rechtsschutzinteresse, bestehe und dass dieser durch Überreichung schriftlicher Ausdrucke oder Fotokopien
– und nicht bloss durch die Möglichkeit einer Einsichtnahme – zu erfüllen sei.
- 11 - Dass und inwiefern diese rechtlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar. Selbst wenn ihre Sachdarstellung, wonach die Gesuchstellerin während ihrer Anstellung Einblick in ihre Personalakte hätte neh- men können bzw. tatsächlich genommen habe, zutreffen würde, erwiese sich der vorinstanzliche Schluss insofern nicht als unrichtig. Es kann zudem keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Argument der Gesuchsgegnerin auseinandergesetzt, es fehle der Gesuch- stellerin an einem Rechtsschutzinteresse. Vielmehr hat sie dargelegt, dass ein solches gerade nicht erforderlich sei. Schliesslich ist die Gesuchsgegnerin auch der vorinstanzlichen Erwägung nicht entgegengetreten, es bestehe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses ein Recht auf schriftliche Auskunft – unabhängig einer allenfalls bereits be- stehenden Kenntnis der relevanten Daten. Auch insoweit erweist sich ihr Vorbrin- gen, die Gesuchstellerin habe während ihrer Anstellung Einsicht in ihr Personal- dossier nehmen und entsprechende Ausdrucke erstellen können, als nicht stich- haltig; dass eine solche Möglichkeit auch heute bzw. nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses noch bestehe, macht sie nämlich nicht geltend. 2.4. Die Berufungsbegründung der Gesuchsgegnerin genügt damit auch in die- sem Punkt den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht. Auf die Berufung ist folglich mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. dazu oben, E. II.2). IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr be- misst sich grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 GebV OG); massgebend ist das, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die vorliegende Streitigkeit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (dazu oben, E. II.1). Grundlage der Gebührenfest- setzung bilden das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und
- 12 - die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'300.– festzu- setzen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels Umtrieben, die es zu entschädigen gälte (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt, der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
6. August 2020