Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Am tt.mm 2020 verstarb C._____ (Erblasserin; act. 3). Sie hinterliess ihre Nachkommen A._____ und B._____ als gesetzliche Erben (act. 4-5).
E. 1.2 Am 11. Februar 2020 reichte die E._____ dem Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz) ein Testament der Erb- lasserin vom 8. April 2010 ein (act. 1-2). Mit Urteil vom 20. April 2020 eröffnete die Vorinstanz den Beteiligten das Testament. Sie hielt fest, die Erblasserin setze ihre Tochter B._____ als Alleinerbin ihres Nachlasses ein; ihren Sohn A._____ enter- be sie. Entsprechend stellte die Vorinstanz der Alleinerbin die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats von einem gesetzlichen Erben bestritten werde. Zudem stellte sie fest, die E._____ [Bank] habe das Amt als Willensvollstreckerin abgelehnt; die als Ersatzwillens- vollstreckerin eingesetzte B._____ habe das Amt angenommen. Die Durchfüh- rung des Erbgangs sei Sache der Willensvollstreckerin (act. 13 [= act. 10 = act. 15]).
E. 1.3 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Berufungskläger) am 30. April 2020 (Poststempel) beim Obergericht Berufung. In seiner Eingabe führt er aus, er wer- de die Enterbung beim Friedensrichteramt F._____ anfechten. Die eingesetzte Willensvollstreckerin sei zur Zeit einzige Erbin; es sei ausgeschlossen, dass sie die Interessen beider Kinder berücksichtige. Wegen Interessenkollision sei sie als Willensvollstreckerin abzulehnen und eine unabhängige Person einzusetzen (act. 14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2.1 Mit der Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB wird der Inhalt einer letztwilligen Verfügung den Betroffenen zur Kenntnis gebracht. Dabei hat das Ge- richt eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, so- weit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen erforderlich ist. So ist für die
- 3 - nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung und die nach Art. 517 Abs. 2 ZGB vorzunehmende Mitteilung des Willensvollstreckermandats zu be- stimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe oder als Willensvoll- strecker zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Cha- rakter. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitiven Rechts- verhältnisse befindet das Testamentseröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streit- fall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Die Kammer prüft daher nach stän- diger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch nur, ob das Einzelgericht bei der Tes- tamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist (vgl. etwa OGer ZH LF170073 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2.).
E. 2.2 Mit seinen Ausführungen behauptet der Berufungskläger nicht, die Vor- instanz habe das Testament falsch ausgelegt oder die darin eingesetzte Willens- vollstreckerin nicht richtig benannt. Er wehrt sich vielmehr gegen die Ausführung des Mandats durch die gemäss Testament eingesetzte Willensvollstreckerin, da ein Interessenkonflikt bestehe (act. 14).
E. 2.3 Die Testamentseröffnungsbehörde hat der betroffenen Person die Ernen- nung zur Willensvollstreckerin anzuzeigen (Art. 517 Abs. 2 ZGB). Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Behörde die letztwillige Verfügung ungültig oder anfechtbar erscheint, da diese rechtswirksam ist, solange sie nicht angefochten wird. Durch die amtliche Mitteilung des Willensvollstreckermandates und die An- nahme durch die eingesetzte Person ist die Einsetzung des Willensvollstreckers gültig erfolgt und gilt bis eine allfällige Ungültigkeit durch den Zivilrichter rechts- kräftig festgestellt wird. Die mitteilende Behörde hat keine Prüfungsbefugnis, ob die Einsetzung des Willensvollstreckers rechtsgültig ist oder nicht (vgl. etwa BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Art. 517 ZGB N 11, 17 f. m.w.H.).
E. 2.4 Ist wie vorliegend mit einer Testamentsungültigkeitsklage zu rechnen, hat sich die Willensvollstreckerin aber einstweilen auf sichernde und sonstige zur or- dentlichen Verwaltung gehörende Massnahmen zu beschränken und Veräusse- rungen nur dann vorzunehmen, wenn dazu dringende Veranlassung besteht. Sie würde dabei auf eigene Verantwortung handeln und gegen ihre Massnahmen kann Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden (OGer ZH LF190041
- 4 - vom 8. August 2019 E. 3.2. m.H.a. BGE 91 II 177 E. 3.; Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB).
E. 2.5 Ausserdem besteht die Möglichkeit, bei der Vorinstanz innert eines Monats nach Zustellung des Testamentseröffnungsurteils Einsprache nach Art. 559 ZGB gegen die in Aussicht gestellte Ausstellung der Erbbescheinigung zu erheben und die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zu verlangen (vgl. act. 13 Dispositivziffer 2). Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung erübrigt sich normalerweise zwar, wenn ein Willensvollstre- cker eingesetzt ist, der das Amt angenommen hat. Dies gilt jedoch nur, solange beim Willensvollstrecker kein Interessenkonflikt besteht. Ein solcher wäre vom Berufungskläger darzutun (vgl. zum Ganzen OGer ZH LF190067 vom
16. Dezember 2019 E. 2.2. ff.).
E. 2.6 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz bei der Testamentseröffnung zutref- fend verfahren. Mangels Zuständigkeit des Obergerichts für die vom Berufungs- kläger beantragte Massnahme ist auf die Berufung nicht einzutreten.
E. 3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheid- gebühr ist mit Blick auf den Streitwert in Höhe von Fr. 36'750.– (Pflichtteil 3/8 von Fr. 98'000.–; vgl. act. 9) und den Aufwand des Gerichtes auf Fr. 300.– festzuset- zen (§ 4, § 8, § 10 und § 12 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge von act. 14, sowie an die Obergerichtskasse und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF200031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 18. Mai 2020 in Sachen A._____, Berufungskläger gegen B._____, Berufungsbeklagte betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von C._____, geboren tt. August 1934, Staatsangehörigkeit: Grossbritannien, gestorben tt.mm 2020, wohnhaft gewesen in D._____ Berufung gegen ein Urteil der Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichtes Bülach vom
20. April 2020 (EL200068)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm 2020 verstarb C._____ (Erblasserin; act. 3). Sie hinterliess ihre Nachkommen A._____ und B._____ als gesetzliche Erben (act. 4-5). 1.2. Am 11. Februar 2020 reichte die E._____ dem Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz) ein Testament der Erb- lasserin vom 8. April 2010 ein (act. 1-2). Mit Urteil vom 20. April 2020 eröffnete die Vorinstanz den Beteiligten das Testament. Sie hielt fest, die Erblasserin setze ihre Tochter B._____ als Alleinerbin ihres Nachlasses ein; ihren Sohn A._____ enter- be sie. Entsprechend stellte die Vorinstanz der Alleinerbin die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats von einem gesetzlichen Erben bestritten werde. Zudem stellte sie fest, die E._____ [Bank] habe das Amt als Willensvollstreckerin abgelehnt; die als Ersatzwillens- vollstreckerin eingesetzte B._____ habe das Amt angenommen. Die Durchfüh- rung des Erbgangs sei Sache der Willensvollstreckerin (act. 13 [= act. 10 = act. 15]). 1.3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Berufungskläger) am 30. April 2020 (Poststempel) beim Obergericht Berufung. In seiner Eingabe führt er aus, er wer- de die Enterbung beim Friedensrichteramt F._____ anfechten. Die eingesetzte Willensvollstreckerin sei zur Zeit einzige Erbin; es sei ausgeschlossen, dass sie die Interessen beider Kinder berücksichtige. Wegen Interessenkollision sei sie als Willensvollstreckerin abzulehnen und eine unabhängige Person einzusetzen (act. 14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Mit der Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB wird der Inhalt einer letztwilligen Verfügung den Betroffenen zur Kenntnis gebracht. Dabei hat das Ge- richt eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, so- weit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen erforderlich ist. So ist für die
- 3 - nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung und die nach Art. 517 Abs. 2 ZGB vorzunehmende Mitteilung des Willensvollstreckermandats zu be- stimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe oder als Willensvoll- strecker zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Cha- rakter. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitiven Rechts- verhältnisse befindet das Testamentseröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streit- fall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Die Kammer prüft daher nach stän- diger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch nur, ob das Einzelgericht bei der Tes- tamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist (vgl. etwa OGer ZH LF170073 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2.). 2.2. Mit seinen Ausführungen behauptet der Berufungskläger nicht, die Vor- instanz habe das Testament falsch ausgelegt oder die darin eingesetzte Willens- vollstreckerin nicht richtig benannt. Er wehrt sich vielmehr gegen die Ausführung des Mandats durch die gemäss Testament eingesetzte Willensvollstreckerin, da ein Interessenkonflikt bestehe (act. 14). 2.3. Die Testamentseröffnungsbehörde hat der betroffenen Person die Ernen- nung zur Willensvollstreckerin anzuzeigen (Art. 517 Abs. 2 ZGB). Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Behörde die letztwillige Verfügung ungültig oder anfechtbar erscheint, da diese rechtswirksam ist, solange sie nicht angefochten wird. Durch die amtliche Mitteilung des Willensvollstreckermandates und die An- nahme durch die eingesetzte Person ist die Einsetzung des Willensvollstreckers gültig erfolgt und gilt bis eine allfällige Ungültigkeit durch den Zivilrichter rechts- kräftig festgestellt wird. Die mitteilende Behörde hat keine Prüfungsbefugnis, ob die Einsetzung des Willensvollstreckers rechtsgültig ist oder nicht (vgl. etwa BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Art. 517 ZGB N 11, 17 f. m.w.H.). 2.4. Ist wie vorliegend mit einer Testamentsungültigkeitsklage zu rechnen, hat sich die Willensvollstreckerin aber einstweilen auf sichernde und sonstige zur or- dentlichen Verwaltung gehörende Massnahmen zu beschränken und Veräusse- rungen nur dann vorzunehmen, wenn dazu dringende Veranlassung besteht. Sie würde dabei auf eigene Verantwortung handeln und gegen ihre Massnahmen kann Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden (OGer ZH LF190041
- 4 - vom 8. August 2019 E. 3.2. m.H.a. BGE 91 II 177 E. 3.; Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). 2.5. Ausserdem besteht die Möglichkeit, bei der Vorinstanz innert eines Monats nach Zustellung des Testamentseröffnungsurteils Einsprache nach Art. 559 ZGB gegen die in Aussicht gestellte Ausstellung der Erbbescheinigung zu erheben und die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zu verlangen (vgl. act. 13 Dispositivziffer 2). Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung erübrigt sich normalerweise zwar, wenn ein Willensvollstre- cker eingesetzt ist, der das Amt angenommen hat. Dies gilt jedoch nur, solange beim Willensvollstrecker kein Interessenkonflikt besteht. Ein solcher wäre vom Berufungskläger darzutun (vgl. zum Ganzen OGer ZH LF190067 vom
16. Dezember 2019 E. 2.2. ff.). 2.6. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz bei der Testamentseröffnung zutref- fend verfahren. Mangels Zuständigkeit des Obergerichts für die vom Berufungs- kläger beantragte Massnahme ist auf die Berufung nicht einzutreten. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheid- gebühr ist mit Blick auf den Streitwert in Höhe von Fr. 36'750.– (Pflichtteil 3/8 von Fr. 98'000.–; vgl. act. 9) und den Aufwand des Gerichtes auf Fr. 300.– festzuset- zen (§ 4, § 8, § 10 und § 12 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge von act. 14, sowie an die Obergerichtskasse und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: