Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am tt.mm.2019 verstarb B._____ (nachfolgend: Erblasser), geboren am tt. Februar 1943, mit letztem Wohnsitz in C._____ (vgl. act. 2). Mit Urteil vom
13. August 2019 ordnete das Einzelgericht einen Erbenruf an. Überdies wurde über den Nachlass von B._____ die Erbschaftsverwaltung angeord- net (act. 7). Dieser Entscheid wurde den damals bekannten Erben zuge- stellt, A._____ am 19. August 2019 (act. 9). Mit Eingabe vom 26. August
- 3 - 2019 (Poststempel) wandte sich A._____ an die Vorinstanz und führte aus (act. 12/1): "Hiermit verzichte ich auf den Anspruch einer Erbschaft in der Sache B._____. Ich A._____ schlage das Erbe aus". D._____ und E._____ reichten mit Eingaben vom 28. August 2019 das For- mular Erbausschlagung (act. 12/2-3) ein. Darauf erkannte die Vorinstanz mit Urteil vom 1. November 2019 u.a., die Ausschlagungen der Erbschaft des †B._____ durch die gesetzlichen Erben 1 bis 3 würden vorgemerkt. (act. 16 Dispositiv Ziffer 1). Mit Eingabe vom 11. November 2019 (Poststempel) er- hob A._____ Berufung (act. 17).
E. 2 ZGB). Die Ausschlagungserklärungen seien dem Gericht mehr als drei Monate nach dem Tode des Erblassers und damit allenfalls nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlagungsfrist zugegangen (Art. 567 ZGB). Es sei indes nicht Sache des Einzelrichters, die Rechtzeitigkeit der Ausschlagungserklä- rungen zu prüfen; dies sei Sache des ordentlichen Gerichts im Rahmen ei- ner allfälligen Klage eines Gläubigers gegen einen oder mehrere Erben. Somit seien diese Ausschlagungen vorzumerken (act. 16 Erw. III).
b) In seiner Berufung führte A._____ aus, er sei ab dem 8. Lebensjahr in der Ostschweiz aufgewachsen. Mit 12 hätten sich seine Eltern scheiden lassen. Seither habe kein Kontakt mehr zum Vater bestanden. Das Verwandt- schaftsverhältnis auf dieser Seite sei ihm völlig unbekannt gewesen. Der Bescheid über den Tod und eine allfälligen Erbschaft von B._____ sei ihm auch erst nach Ablauf der Frist von 3 Monaten zugestellt worden (August 2019). Seine Reaktion sei im selben Monat erfolgt. Deshalb wünsche er, dass der Verzicht auf die Erbschaft unwiderruflich sei und akzeptiert werde (act. 17).
- 4 -
E. 3 a) Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt für gesetzli- che Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kennt- nis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Erbausschlagung muss gegenüber der Nachlassbehörde erklärt und von dieser protokolliert werden (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB). Das Einzelgericht (Art. 28 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 137 lit. e GOG) hat als zu- ständige Behörde im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB die Ausschlagungser- klärungen entgegenzunehmen und zu protokollieren. Die Protokollierung der Ausschlagungserklärung ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. OGer ZH LF110108 vom 27. Oktober 2011, Erw. III./1a; BGE 114 II 220 ff., Erw. 1). Es ist das summarische Verfahren als kantonales Recht anwendbar (vgl. § 137 lit. d i.V.m. § 142a GOG/ZH i.V.m. Art. 248 ff. ZPO; BGE 139 III 225 ff., Erw. 2.2). Das Einzelgericht ist nicht befugt, die Gültigkeit – und na- mentlich die Rechtzeitigkeit – der ihm eingereichten Ausschlagungserklä- rungen zu prüfen. Nur ausnahmsweise, wenn die Verwirkung der Ausschla- gungsbefugnis anerkannt oder offenkundig ist, darf es die Erklärung zurück- weisen. Materiellrechtlich ist die Feststellung über die Gültigkeit der Aus- schlagungserklärung bedeutungslos, weil einem derartigen Entscheid keine Rechtskraft zukommt. Auch wenn die Ausschlagungserklärung eines Erben zurückgewiesen wird, bleibt es diesem unbenommen, sich darauf zu beru- fen, wenn er für die Erbschaftsschulden belangt wird. Anderseits steht den Erbschaftsgläubigern ungeachtet der Protokollierung die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat. Das Pro- tokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB dient somit nur dem Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung (BGer, 5A_578/2009, vom 12. Oktober 2009, Erw. 2.2; ZR 96 [1997] Nr. 29 S.80 ff). Da der Behörde keinerlei Prüfungsbefugnis zu- steht, hat sie somit grundsätzlich ihr zukommende Erklärungen, auch wenn ihr diese als verspätet oder in nicht gehöriger Form erfolgt erscheinen, ent- gegenzunehmen und zu protokollieren (ZK ZGB-Escher, 1960, Art. 570 N 16). Das Protokoll dient nur Informationszwecken. Aus der Protokollierung
- 5 - oder Nichtprotokollierung einer Ausschlagungserklärung kann somit nicht darauf geschlossen werden, ob diese rechtsbeständig ist oder nicht (vgl. BSK ZGB II-Schwander, 3. Auflage, Art. 570 N 14 f.). Auf die zivilrechtliche Gültigkeit einer Ausschlagung hat das Protokoll keinen Einfluss.
b) Auch dem Obergericht steht im Berufungsverfahren keinerlei Prüfungsbe- fugnis hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Ausschlagungserklärung zu. Da das Ausschlagungsprotokoll, wie ausgeführt, keine Rechtskraft ent- faltet und nur deklaratorische Wirkung hat (vgl. BGer 5A_578/2009 vom
12. Oktober 2009, Erw. 2.2 und 2.4; HÄUPTLI, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxis- kommentar Erbrecht, 3. Auflage, Art. 570 N 9; ZR 96 [1997] Nr. 29 S. 80 ff.), hat die Vorinstanz zu Recht die Ausschlagung von A._____ lediglich vorge- merkt. Demzufolge ist die Berufung abzuweisen.
E. 4 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
E. 9 Dezember 2019
Dispositiv
- November 2019 (EN190099) - 2 - Rechtsbegehren (act. 12/1-3): (sinngemäss) Es seien die Ausschlagungserklärungen zu protokollieren. Urteil des Einzelgerichtes (act. 16):
- Die Ausschlagungen der Erbschaft des †B._____ durch die gesetzlichen Er- ben 1 bis 3 werden vorgemerkt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden den ausschlagenden Erben 1 bis 3 zu gleichen Teil je unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt. 4/5. Schriftliche Mitteilung/Berufung. Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 17): "Der Verzicht auf die Erbschaft ist unwiderruflich und soll akzeptiert werden". Erwägungen:
- Am tt.mm.2019 verstarb B._____ (nachfolgend: Erblasser), geboren am tt. Februar 1943, mit letztem Wohnsitz in C._____ (vgl. act. 2). Mit Urteil vom
- August 2019 ordnete das Einzelgericht einen Erbenruf an. Überdies wurde über den Nachlass von B._____ die Erbschaftsverwaltung angeord- net (act. 7). Dieser Entscheid wurde den damals bekannten Erben zuge- stellt, A._____ am 19. August 2019 (act. 9). Mit Eingabe vom 26. August - 3 - 2019 (Poststempel) wandte sich A._____ an die Vorinstanz und führte aus (act. 12/1): "Hiermit verzichte ich auf den Anspruch einer Erbschaft in der Sache B._____. Ich A._____ schlage das Erbe aus". D._____ und E._____ reichten mit Eingaben vom 28. August 2019 das For- mular Erbausschlagung (act. 12/2-3) ein. Darauf erkannte die Vorinstanz mit Urteil vom 1. November 2019 u.a., die Ausschlagungen der Erbschaft des †B._____ durch die gesetzlichen Erben 1 bis 3 würden vorgemerkt. (act. 16 Dispositiv Ziffer 1). Mit Eingabe vom 11. November 2019 (Poststempel) er- hob A._____ Berufung (act. 17).
- a) Die Vorinstanz führte in ihren Entscheid aus, mit Eingaben vom 25. bzw.
- August 2019 (Datum Poststempel: 26. bzw. 28. August 2019) hätten die gesetzlichen Erben 1 bis 3 die Ausschlagung der Erbschaft erklärt. Die Aus- schlagungen seien unbedingt und vorbehaltlos erklärt worden (Art. 570 Abs. 2 ZGB). Die Ausschlagungserklärungen seien dem Gericht mehr als drei Monate nach dem Tode des Erblassers und damit allenfalls nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlagungsfrist zugegangen (Art. 567 ZGB). Es sei indes nicht Sache des Einzelrichters, die Rechtzeitigkeit der Ausschlagungserklä- rungen zu prüfen; dies sei Sache des ordentlichen Gerichts im Rahmen ei- ner allfälligen Klage eines Gläubigers gegen einen oder mehrere Erben. Somit seien diese Ausschlagungen vorzumerken (act. 16 Erw. III). b) In seiner Berufung führte A._____ aus, er sei ab dem 8. Lebensjahr in der Ostschweiz aufgewachsen. Mit 12 hätten sich seine Eltern scheiden lassen. Seither habe kein Kontakt mehr zum Vater bestanden. Das Verwandt- schaftsverhältnis auf dieser Seite sei ihm völlig unbekannt gewesen. Der Bescheid über den Tod und eine allfälligen Erbschaft von B._____ sei ihm auch erst nach Ablauf der Frist von 3 Monaten zugestellt worden (August 2019). Seine Reaktion sei im selben Monat erfolgt. Deshalb wünsche er, dass der Verzicht auf die Erbschaft unwiderruflich sei und akzeptiert werde (act. 17). - 4 -
- a) Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt für gesetzli- che Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kennt- nis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Erbausschlagung muss gegenüber der Nachlassbehörde erklärt und von dieser protokolliert werden (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB). Das Einzelgericht (Art. 28 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 137 lit. e GOG) hat als zu- ständige Behörde im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB die Ausschlagungser- klärungen entgegenzunehmen und zu protokollieren. Die Protokollierung der Ausschlagungserklärung ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. OGer ZH LF110108 vom 27. Oktober 2011, Erw. III./1a; BGE 114 II 220 ff., Erw. 1). Es ist das summarische Verfahren als kantonales Recht anwendbar (vgl. § 137 lit. d i.V.m. § 142a GOG/ZH i.V.m. Art. 248 ff. ZPO; BGE 139 III 225 ff., Erw. 2.2). Das Einzelgericht ist nicht befugt, die Gültigkeit – und na- mentlich die Rechtzeitigkeit – der ihm eingereichten Ausschlagungserklä- rungen zu prüfen. Nur ausnahmsweise, wenn die Verwirkung der Ausschla- gungsbefugnis anerkannt oder offenkundig ist, darf es die Erklärung zurück- weisen. Materiellrechtlich ist die Feststellung über die Gültigkeit der Aus- schlagungserklärung bedeutungslos, weil einem derartigen Entscheid keine Rechtskraft zukommt. Auch wenn die Ausschlagungserklärung eines Erben zurückgewiesen wird, bleibt es diesem unbenommen, sich darauf zu beru- fen, wenn er für die Erbschaftsschulden belangt wird. Anderseits steht den Erbschaftsgläubigern ungeachtet der Protokollierung die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat. Das Pro- tokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB dient somit nur dem Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung (BGer, 5A_578/2009, vom 12. Oktober 2009, Erw. 2.2; ZR 96 [1997] Nr. 29 S.80 ff). Da der Behörde keinerlei Prüfungsbefugnis zu- steht, hat sie somit grundsätzlich ihr zukommende Erklärungen, auch wenn ihr diese als verspätet oder in nicht gehöriger Form erfolgt erscheinen, ent- gegenzunehmen und zu protokollieren (ZK ZGB-Escher, 1960, Art. 570 N 16). Das Protokoll dient nur Informationszwecken. Aus der Protokollierung - 5 - oder Nichtprotokollierung einer Ausschlagungserklärung kann somit nicht darauf geschlossen werden, ob diese rechtsbeständig ist oder nicht (vgl. BSK ZGB II-Schwander, 3. Auflage, Art. 570 N 14 f.). Auf die zivilrechtliche Gültigkeit einer Ausschlagung hat das Protokoll keinen Einfluss. b) Auch dem Obergericht steht im Berufungsverfahren keinerlei Prüfungsbe- fugnis hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Ausschlagungserklärung zu. Da das Ausschlagungsprotokoll, wie ausgeführt, keine Rechtskraft ent- faltet und nur deklaratorische Wirkung hat (vgl. BGer 5A_578/2009 vom
- Oktober 2009, Erw. 2.2 und 2.4; HÄUPTLI, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxis- kommentar Erbrecht, 3. Auflage, Art. 570 N 9; ZR 96 [1997] Nr. 29 S. 80 ff.), hat die Vorinstanz zu Recht die Ausschlagung von A._____ lediglich vorge- merkt. Demzufolge ist die Berufung abzuweisen.
- Mit der Erklärung der Ausschlaung hat A._____ den vorinstanzlichen Ent- scheid veranlasst, und da seine Erklärung darin festgehalten wird, hat er ei- nen Nutzen davon. Die Vorinstanz auferlegte ihm daher zu Recht einen An- teil der Kosten. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kos- ten zu erheben. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichts Bülach (Erbschaftskanzlei) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (Erbschaftskanzlei) unter Beilage der Akten und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
- Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF190076-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 6. Dezember 2019 in Sachen A._____, Berufungskläger, betreffend Ausschlagung im Nachlass von B._____, geboren am tt. Februar 1943, von C._____ ZH, gestorben am tt.mm.2019, wohnhaft gewesen in C._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom
1. November 2019 (EN190099)
- 2 - Rechtsbegehren (act. 12/1-3): (sinngemäss) Es seien die Ausschlagungserklärungen zu protokollieren. Urteil des Einzelgerichtes (act. 16):
1. Die Ausschlagungen der Erbschaft des †B._____ durch die gesetzlichen Er- ben 1 bis 3 werden vorgemerkt.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten werden den ausschlagenden Erben 1 bis 3 zu gleichen Teil je unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt. 4/5. Schriftliche Mitteilung/Berufung. Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 17): "Der Verzicht auf die Erbschaft ist unwiderruflich und soll akzeptiert werden". Erwägungen:
1. Am tt.mm.2019 verstarb B._____ (nachfolgend: Erblasser), geboren am tt. Februar 1943, mit letztem Wohnsitz in C._____ (vgl. act. 2). Mit Urteil vom
13. August 2019 ordnete das Einzelgericht einen Erbenruf an. Überdies wurde über den Nachlass von B._____ die Erbschaftsverwaltung angeord- net (act. 7). Dieser Entscheid wurde den damals bekannten Erben zuge- stellt, A._____ am 19. August 2019 (act. 9). Mit Eingabe vom 26. August
- 3 - 2019 (Poststempel) wandte sich A._____ an die Vorinstanz und führte aus (act. 12/1): "Hiermit verzichte ich auf den Anspruch einer Erbschaft in der Sache B._____. Ich A._____ schlage das Erbe aus". D._____ und E._____ reichten mit Eingaben vom 28. August 2019 das For- mular Erbausschlagung (act. 12/2-3) ein. Darauf erkannte die Vorinstanz mit Urteil vom 1. November 2019 u.a., die Ausschlagungen der Erbschaft des †B._____ durch die gesetzlichen Erben 1 bis 3 würden vorgemerkt. (act. 16 Dispositiv Ziffer 1). Mit Eingabe vom 11. November 2019 (Poststempel) er- hob A._____ Berufung (act. 17).
2. a) Die Vorinstanz führte in ihren Entscheid aus, mit Eingaben vom 25. bzw.
27. August 2019 (Datum Poststempel: 26. bzw. 28. August 2019) hätten die gesetzlichen Erben 1 bis 3 die Ausschlagung der Erbschaft erklärt. Die Aus- schlagungen seien unbedingt und vorbehaltlos erklärt worden (Art. 570 Abs. 2 ZGB). Die Ausschlagungserklärungen seien dem Gericht mehr als drei Monate nach dem Tode des Erblassers und damit allenfalls nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlagungsfrist zugegangen (Art. 567 ZGB). Es sei indes nicht Sache des Einzelrichters, die Rechtzeitigkeit der Ausschlagungserklä- rungen zu prüfen; dies sei Sache des ordentlichen Gerichts im Rahmen ei- ner allfälligen Klage eines Gläubigers gegen einen oder mehrere Erben. Somit seien diese Ausschlagungen vorzumerken (act. 16 Erw. III).
b) In seiner Berufung führte A._____ aus, er sei ab dem 8. Lebensjahr in der Ostschweiz aufgewachsen. Mit 12 hätten sich seine Eltern scheiden lassen. Seither habe kein Kontakt mehr zum Vater bestanden. Das Verwandt- schaftsverhältnis auf dieser Seite sei ihm völlig unbekannt gewesen. Der Bescheid über den Tod und eine allfälligen Erbschaft von B._____ sei ihm auch erst nach Ablauf der Frist von 3 Monaten zugestellt worden (August 2019). Seine Reaktion sei im selben Monat erfolgt. Deshalb wünsche er, dass der Verzicht auf die Erbschaft unwiderruflich sei und akzeptiert werde (act. 17).
- 4 -
3. a) Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt für gesetzli- che Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kennt- nis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Erbausschlagung muss gegenüber der Nachlassbehörde erklärt und von dieser protokolliert werden (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB). Das Einzelgericht (Art. 28 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 137 lit. e GOG) hat als zu- ständige Behörde im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB die Ausschlagungser- klärungen entgegenzunehmen und zu protokollieren. Die Protokollierung der Ausschlagungserklärung ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. OGer ZH LF110108 vom 27. Oktober 2011, Erw. III./1a; BGE 114 II 220 ff., Erw. 1). Es ist das summarische Verfahren als kantonales Recht anwendbar (vgl. § 137 lit. d i.V.m. § 142a GOG/ZH i.V.m. Art. 248 ff. ZPO; BGE 139 III 225 ff., Erw. 2.2). Das Einzelgericht ist nicht befugt, die Gültigkeit – und na- mentlich die Rechtzeitigkeit – der ihm eingereichten Ausschlagungserklä- rungen zu prüfen. Nur ausnahmsweise, wenn die Verwirkung der Ausschla- gungsbefugnis anerkannt oder offenkundig ist, darf es die Erklärung zurück- weisen. Materiellrechtlich ist die Feststellung über die Gültigkeit der Aus- schlagungserklärung bedeutungslos, weil einem derartigen Entscheid keine Rechtskraft zukommt. Auch wenn die Ausschlagungserklärung eines Erben zurückgewiesen wird, bleibt es diesem unbenommen, sich darauf zu beru- fen, wenn er für die Erbschaftsschulden belangt wird. Anderseits steht den Erbschaftsgläubigern ungeachtet der Protokollierung die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat. Das Pro- tokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB dient somit nur dem Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung (BGer, 5A_578/2009, vom 12. Oktober 2009, Erw. 2.2; ZR 96 [1997] Nr. 29 S.80 ff). Da der Behörde keinerlei Prüfungsbefugnis zu- steht, hat sie somit grundsätzlich ihr zukommende Erklärungen, auch wenn ihr diese als verspätet oder in nicht gehöriger Form erfolgt erscheinen, ent- gegenzunehmen und zu protokollieren (ZK ZGB-Escher, 1960, Art. 570 N 16). Das Protokoll dient nur Informationszwecken. Aus der Protokollierung
- 5 - oder Nichtprotokollierung einer Ausschlagungserklärung kann somit nicht darauf geschlossen werden, ob diese rechtsbeständig ist oder nicht (vgl. BSK ZGB II-Schwander, 3. Auflage, Art. 570 N 14 f.). Auf die zivilrechtliche Gültigkeit einer Ausschlagung hat das Protokoll keinen Einfluss.
b) Auch dem Obergericht steht im Berufungsverfahren keinerlei Prüfungsbe- fugnis hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Ausschlagungserklärung zu. Da das Ausschlagungsprotokoll, wie ausgeführt, keine Rechtskraft ent- faltet und nur deklaratorische Wirkung hat (vgl. BGer 5A_578/2009 vom
12. Oktober 2009, Erw. 2.2 und 2.4; HÄUPTLI, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxis- kommentar Erbrecht, 3. Auflage, Art. 570 N 9; ZR 96 [1997] Nr. 29 S. 80 ff.), hat die Vorinstanz zu Recht die Ausschlagung von A._____ lediglich vorge- merkt. Demzufolge ist die Berufung abzuweisen.
4. Mit der Erklärung der Ausschlaung hat A._____ den vorinstanzlichen Ent- scheid veranlasst, und da seine Erklärung darin festgehalten wird, hat er ei- nen Nutzen davon. Die Vorinstanz auferlegte ihm daher zu Recht einen An- teil der Kosten. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kos- ten zu erheben. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichts Bülach (Erbschaftskanzlei) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (Erbschaftskanzlei) unter Beilage der Akten und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- 6 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
9. Dezember 2019