Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 Dezember 2016 mit D._____ ein Partnership Agreement geschlossen zu ha- ben. Darin habe D._____ ausdrücklich eingewilligt, ihn zu einem gleichen Anteil an der Gesellschaft wie auch am Gewinn zu beteiligen und ihn gleichermassen zur operativen Geschäftsführung zu berechtigen und zu verpflichten. Mit Unter- zeichnung des Agreements habe er die Stellung eines Gesellschafters erlangt (act. 1). 3.2. Die Berufungsbeklagte wendete dagegen zusammengefasst ein, der Beru- fungskläger habe seiner ehemaligen Lebenspartnerin D._____ ein vorgefertigtes Dokument zwecks Begründung einer gesellschaftsrechtlichen Partnerschaft vor- gelegt. Ohne nähere Kenntnis des Inhalts und unter erheblichem Druck habe D._____ das fragliche Dokument unterzeichnet. Als der Berufungskläger D._____ daraufhin weinend in der Küche angetroffen habe, habe er den unterzeichneten Vertrag zerrissen. D._____ sei davon ausgegangen, der Vertrag sei damit aufge- hoben worden. Die Echtheit des eingereichten Partnerships Agreements werde vor diesem Hintergrund bestritten; es müsse von einer Fälschung ausgegangen werden (act. 12). 4.1. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen zutreffend dar (vgl. act. 32 E. 3). Diese Er- wägungen blieben zu Recht unangefochten, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. 4.2.1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit der Begründung nicht ein, es habe aus mehreren Gründen kein klarer Sach-
- 6 - verhalt vorgelegen (act. 32 S. 11). Zunächst führte die Vorinstanz aus, dass sich der Berufungskläger selbst mehrfach widersprochen und Behauptungen aufge- stellt habe, welche dem Inhalt der selber eingereichten Beilagen entgegengestün- den. So habe die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2019 vorgebracht, dass anlässlich des Weihnachtsfestes 2016 ein Vertrag unterzeich- net und hernach wieder zerrissen worden sei. Daraufhin habe der Berufungsklä- ger mit Eingabe vom 16. Juni 2019 ein original unterzeichnetes Exemplar des be- sagten Vertrages ins Recht gelegt und mehrfach und vehement bestritten, dass es zu einem Zerreissen des Gesellschaftsvertrages gekommen sei (act. 32 E. 3.1.1 mit Verweis auf act. 20 Rz. 6, 8, 11, 14, 17, 20). Seinen unmissverständ- lichen Behauptungen stehe der Inhalt des von ihm selbst eingereichten E-Mails vom 5. Januar 2017 diametral entgegen. Der Berufungskläger räume in diesem E- Mail ein, dass er den Vertrag zwei Mal habe ausdrucken müssen, da D._____ ein Exemplar zerrissen habe. Nachdem der Berufungskläger mit dem Inhalt des E- Mails konfrontiert worden sei, habe er seine Behauptungslinie geändert und ein- geräumt, dass es zwei Exemplare gegeben habe, wovon D._____ ein Exemplar zerrissen habe. Dem Berufungskläger sei es mit diesen Ausführungen noch nicht einmal gelungen, im Behauptungsstadium einen klaren Sachverhalt vorzutragen (act. 32 E. 3.1.1.). 4.2.2. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, er habe – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – mehrfach und widerspruchsfrei ausgeführt, dass er am 24. Dezember 2016 die von ihm ausgearbeitete Vereinbarung mit dem ausgedruckten Datum 6. Dezember 2016 D._____ zur Unterzeichnung vorgelegt habe. In der Folge habe D._____ das Exemplar zerrissen. Er habe das Dokument sodann erneut ausdrucken müssen, worauf D._____ die Vereinbarung im zweiten Anlauf am 24. Dezember 2016 unterzeichnet habe (act. 33 Rz. 1 ff.). Widersprü- che seien in seinen Aussagen nicht ersichtlich. Wohl sei es im Vorfeld zu einem Zerreissen eines ersten Entwurfes des Vertrages gekommen. Dass aber danach ein zweites Exemplar ausgedruckt und anschliessend unterzeichnet worden sei, stehe damit nicht im Widerspruch. Dem stehe auch das Mail vom 5. Januar 2017 nicht entgegen. Der Wortlaut des Mails spreche davon, dass es notwendig gewe- sen sei, das Dokument zweimal zu drucken, nachdem das erste Dokument zerris-
- 7 - sen worden sei. Es stimme nicht, dass er seine "Behauptungslinie verändert" ha- be (act. 33 Rz. III.1 ff.). 4.2.3. Die Vorinstanz gab die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er vehement bestritt, dass ein Vertragsexemplar zerrissen wurde, korrekt wieder (vgl. act. 32 E. 3.1.1.). Entgegen seinen Vorbringen in der Berufung hat der Beru- fungskläger weder in seinem Gesuch vom 8. April 2019 noch in seiner Stellung- nahme vom 12. Juni 2019 ausgeführt, dass je ein Vertragsexemplar – unter- zeichnet oder nicht – zerrissen worden sein soll (vgl. act. 1; act. 16). Vielmehr tref- fen die vorinstanzlichen Erwägungen zu, wonach der Berufungskläger erst kon- frontiert mit dem E-Mail vom 5. Januar 2017 im Rahmen seines Replikrechts an- lässlich der Verhandlung vom 22. August 2019 einräumte, es sei tatsächlich ein
– nicht unterzeichnetes – Exemplar des Gesellschaftsvertrags zerrissen worden (vgl. Prot. Vi. S. 3). Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz fest- hielt, dass die Ausführungen des Berufungsklägers widersprüchlich waren und er konfrontiert mit den Beweismitteln, seine Behauptungslinie änderte. Ebenfalls zu- treffend ist, dass es damit bereits an einer klaren Sachverhaltsdarstellung fehlt. 4.3.1. Weiter erwog die Vorinstanz, die Sachdarstellung des Berufungsklägers sei von der Berufungsbeklagten substantiiert bestritten worden. Dem E-Mail vom
5. Januar 2017 könne zwar entnommen werden, dass D._____ den Vertrag un- terschrieben habe, doch lasse dies die Einwendung der Berufungsbeklagten nicht a priori als haltlos erscheinen, zumal sie die Unterzeichnung des ursprünglichen Vertragsexemplars durch D._____ nicht bestritten habe. Fraglich sei vielmehr, ob D._____ im Anschluss des Zerreissens des ersten Vertrages – wie vom Beru- fungskläger behauptet und von der Berufungsbeklagten bestritten – ein zweites Exemplar (erneut oder erstmals) unterzeichnet habe. Das Schriftbild der angebli- chen Unterschrift von D._____ auf dem Originalexemplar sehe zwar demjenigen auf dem eingereichten Mietvertrag aus dem Libanon (act. 21/4) – soweit aufgrund der schlechten Druckqualität überhaupt erkennbar – ähnlich, doch stimme es nicht mit jenem auf der eingereichten Vollmacht des Rechtsvertreters der Beru- fungsbeklagten (act. 13) überein. Aufgrund der gesamten Umstände erweise sich die Sachdarstellung der Berufungsbeklagten jedenfalls nicht ohne Weiteres als
- 8 - unwahr. Entsprechend seien ihre Vorbringen nicht offensichtlich haltlos. Dem Be- rufungskläger gelinge es zudem nicht, die Einwände der Berufungsbeklagten so- fort zu entkräften. Er verkenne, dass die Existenz einer Originalurkunde bei aus- reichend begründeter Bestreitung der Echtheit der Unterschrift keinen strikten Beweis für die Echtheit derselben darstelle. Obwohl die Berufungsbeklagte die Echtheit des Vertrages seit Beginn bestreite und mehrfach zur Einholung eines grafologischen Gutachtens Hand geboten habe, habe der Berufungskläger dies strikte abgelehnt, ohne einen anderen Beweis zu offerieren (act. 32 E. 3.1.3.). 4.3.2. Der Berufungskläger wendet ein, die Ausführungen der Berufungsbe- klagten seien widersprüchlich. So habe sie einmal ausgeführt, D._____ habe den Vertrag zerrissen und an anderer Stelle soll er das Dokument zerrissen haben. Eine derart widersprüchliche Behauptung könne nicht als substantiiert gelten, sondern sei eine reine Schutzbehauptung. Die Berufungsbeklagte hätte ferner Zeugen zur Verhandlung mitnehmen müssen, um das Zerreissen des Vertrages nach erfolgter Unterschrift zu bestätigen, was sie nicht getan habe. Die Vorinstanz habe damit auf offenkundige Schutzbehauptungen abgestellt (act. 33 Rz. III.7 ff.). Die Unterschrift von D._____ auf dem Mietvertrag aus dem Libanon von 2009 stimme zudem mit der Unterschrift auf dem Vertragsdokument zweifelsfrei über- ein. Weshalb das Gericht auf die Unterschrift von D._____ auf der eingereichten Vollmacht abstelle, sei daher unergründlich. Hinzu komme, dass D._____ immer wieder anders unterschreibe (act. 33 Rz. III.11 f.). 4.3.3. Der Berufungskläger verkennt, dass es seine Aufgabe ist, den Sach- verhalt darzulegen und sofort den vollen Beweis für sämtliche anspruchsbegrün- denden Tatsachen vorzubringen. Demgegenüber genügt es für die Verneinung eines klaren Falles, dass die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwen- dungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüt- tern. Eine Glaubhaftmachung oder gar ein Beweis – wie der Berufungskläger ver- langt – ist dazu nicht erforderlich. Einzig offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die Verneinung eines klaren Falles nicht (vgl. statt vieler BGE 141 III 23 E. 3.2). Dabei gilt zu beachten, dass ein Vor-
- 9 - bringen erst dann haltlos ist, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände oh- ne Weiteres als unwahr erweist. Das Vorbringen muss zufolge klarer gegenteiliger Anhaltspunkte im höchsten Grad unwahrscheinlich wirken. Die Unwahrheit muss praktisch erwiesen sein. Entsprechend ist nicht leichthin von Haltlosigkeit auszu- gehen (Egli, Rechtsschutz in klaren Fällen, in: PraxiZ, Band 2, Zivilprozess – ak- tuell, Zürich 2013, 1 ff., S. 11). 4.3.4. Die Berufungsbeklagte stellte die Echtheit des eingereichten Gesell- schaftsvertrags in Frage, indem sie angab, es sei zwar ein Vertragsexemplar un- terzeichnet, aber sogleich wieder zerrissen worden. Es ist zutreffend, dass die Ausführungen der Berufungsbeklagten hinsichtlich der Frage, wer das Dokument zerrissen hat, nicht konstant sind (vgl. act. 12 Rz. 6; Prot. Vi. S. 2). Da sich die Parteien aber einig sind, dass nur ein Vertragsdokument unterzeichnet wurde, genügt die Behauptung, das Dokument sei zerrissen worden, um Zweifel an der Echtheit der eingereichten Urkunde zu wecken, unabhängig davon, wer das Do- kument zerrissen hat. Offensichtlich unwahr oder haltlos ist die Behauptung der Berufungsbeklagten zudem nicht, zumal ein E-Mail des Berufungsklägers vom
5. Januar 2017 im Recht liegt (act. 21/3), welches bestätigt, dass ein Vertragsdo- kument zerrissen wurde, was letztlich auch der Berufungskläger einräumte (vgl. Prot. Vi. S. 3). Dem Berufungskläger ist zwar insofern zuzustimmen, dass das E- Mail vom 5. Januar 2017 auch seiner (letzten) Sachverhaltsdarstellung, wonach ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Gesellschaftsvertrags vor Vertragsab- schluss zerrissen worden sein soll, nicht entgegensteht. Die blosse Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt anders als von der beklagten Partei behauptet zugetra- gen haben könnte, führt jedoch nicht zur Haltlosigkeit deren Einwendungen. Die Vorinstanz hielt schliesslich zutreffend fest, dass der Berufungskläger zwar ein unterzeichnetes Originaldokument einreichte, die Einwände der Beru- fungsbeklagten damit aber nicht sofort widerlegt werden könnten, da sie ja gerade die Echtheit der eingereichten Vertragsurkunde bestritt. Daran ändert auch eine vermeintliche optische Übereinstimmung der Unterschrift von D._____ auf dem Gesellschaftsvertrag mit einem Mietvertrag aus dem Libanon von 2009 nichts, zumal auch dies eine Fälschung nicht ausschliesst und die Berufungsbeklagte
- 10 - behauptet, die Dokumente aus dem Libanon hätten als Vorlage für die Fälschung gedient haben können (vgl. act. 12 Rz. 17). Bezeichnend ist denn auch, dass der Berufungskläger das Angebot, ein grafologisches Gutachten erstellen zu lassen, um die Echtheit der Vereinbarung zu verifizieren, stets ablehnte (vgl. act. 12 Rz. 7 ff. Rz. 26; act. 15/4; act. 15/6; act. 15/7). 4.4. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Einerseits fehlt es an einer schlüssigen und konstanten Sachverhaltsdarstellung seitens des Berufungsklägers und andererseits lassen sich die Einwände der Be- rufungsbeklagten nicht sofort widerlegen. Ein klarer Sachverhalt im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO liegt somit nicht vor. Auf die Ausführungen des Beru- fungsklägers zur Zwangslage der Berufungsbeklagten, zur Zession, zum Konsens und zu den Willensmängeln ist daher nicht weiter einzugehen (act. 33 Rz. 13 ff.). Die Berufung ist abzuweisen. 5.1. Der Berufungskläger rügt sodann, die Vorinstanz sei willkürlich von einem Streitwert von Fr. 20'000.– ausgegangen, obwohl er den Streitwert auf maximal Fr. 10'000.– beziffert habe. Dies sei von der Berufungsbeklagten unbestritten ge- blieben. Für eine genaue Bemessung des Streitwerts fehlten ihm die Unterlagen, die er mit dem vorliegenden Verfahren zu erhalten versuche. Ein Abstellen auf das gesamte Stammkapital von Fr. 20'000.– entspreche weder der Beteiligung des Berufungsklägers, noch lasse sich dies überprüfen (act. 33 Rz. III.18). 5.2. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht hat den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen (BK ZPO-STERCHI, Art. 91 N 15). Der Streit um einen Infor- mationsanspruch stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar. Für die Bestim- mung des Streitwerts ist auf das wirtschaftliche Interesse an der anbegehrten In- formation abzustellen und von einem Bruchteil auszugehen (BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2 [Auskunftsbegehren des Erben, mit Hinweis auf succes- sio 2013, S. 9 mit Bruchteil von 10% – 40%]; BGE 126 III 445 E. 3b; OGer ZH
- 11 - LY170017 vom 27. September 2017, E. IV/2; OGer ZH LE140006 vom
21. Oktober 2014, E. III.3.5; OGer ZH LF110118 vom 20. Januar 2012, E. 4.3.2). 5.3. Das Rechtsbegehren des Berufungsklägers lautet auf Gewährung der Ein- sicht in die Bücher und Akten der Gesellschaft. Aus den Ausführungen des Beru- fungsklägers ergibt sich aber, dass es hier nicht nur um das Einsichtsrecht, son- dern gleichzeitig auch um eine Klärung der Gesellschafterstellung des Berufungs- klägers geht. Das wirtschaftliche Interesse an der Klage ist somit höher als bei ei- nem blossen Auskunftsbegehren. Angaben zum Geschäftsgang der Berufungs- beklagten und einem allfälligen Gewinn, aufgrund deren sich der Streitwert ermit- teln liesse, fehlen indes (vgl. act. 7a). Die Vorinstanz stellte daher auf das Stammkapital der Gesellschaft ab. Dies erscheint zumindest vertretbar. Weiterun- gen dazu erübrigen sich jedoch, da selbst wenn auf den vom Berufungskläger angegeben Streitwert von Fr. 10'000.– abgestellt würde, die vorinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen wären. 5.4. Bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– beträgt die Grundgebühr Fr. 1'750.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Eine Reduktion der Gebühr erfolgte gestützt auf § 8 Abs. 1 GebV OG. Angesichts der zusätzlichen Stellungnahmen des Berufungsklägers (act. 4; act. 20) und der Durchführung einer Verhandlung (Prot. Vi S. 2 ff.) wäre die Festsetzung der Entscheidgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebVO OG auf Fr. 2'000.– auch bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– ohne Weiteres gerechtfer- tigt. In Bezug auf die Parteientschädigung ist bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– von einer ordentlichen Gebühr von Fr. 2'400.– auszugehen (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Auch hier wäre die Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 2'600.– (bzw. Fr. 2'800.20 inkl. MwSt) in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV nicht zu beanstanden. Etwas anderes macht denn auch der Beru- fungskläger nicht geltend (vgl. act. 33 Rz. III.18). Die Berufung ist auch insofern abzuweisen. 6.1. Der Berufungskläger stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (E. 4 f.), erweist sich das Rechtsmittel als aussichtslos. Das Gesuch um
- 12 - unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands ist daher abzuweisen. 6.2. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Be- rufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 6.3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfah- ren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichtes Audi- enz des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2019 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller und Be- rufungskläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 33, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli-
- 13 - chen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Dispositiv
- Auf das Gesuch vom 8. April 2019 wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. - 3 -
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'800.20 zu bezahlen. 4./5. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung Berufungsanträge (act. 33 S. 2):
- Die Verfügung vom 22. August 2019 sei aufzuheben, und auf das Gesuch vom 8. April 2019 sei einzutreten.
- Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt X2._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
- Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller vollumfänglich Einsichtsrecht in die Bücher und Akten der Gesell- schaft zu gewähren, namentlich: − Einsicht in alle Konti der Gesellschaft, bestehende und neue seit 1.10.2017 (insbesondere zuletzt bekannte Bank- verbindung C._____ Bank); − Umsatz- und Ertragsentwicklung (insbes. Weihnachtsmärk- te, Online Verkäufe); − Einsicht in alle Bücher der Gesellschaft; − Sämtliche Bewegungen im Lagerbestand bzw. im seit dem
- 9.2017, sei es im Show Room, in den Privaträumen der Beklagten falls bei Dritten wie Zollfreilager, Transportunter- nehmen etc. falls ausgelagert; − Liste der ausstehenden Bestellungen; − Rechenschaft über den Verbleib der 591 Thick Towels inkl Buchungssätze bei der Einbuchung in Gesellschaft (strittig).
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.) zu- lasten der Gesuchsgegnerin." Erwägungen: 1.1. Die B._____ GmbH (Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, fortan Beru- fungsbeklagte) ist eine Gesellschaft, welche die Entwicklung, Projektierung, Pro- duktion und den Vertrieb von Design- und Kunstobjekten aller Art bezweckt. Als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist D._____ im Handelsregister - 4 - eingetragen (vgl. act. 36). A._____ (Gesuchsteller und Berufungskläger, fortan Berufungskläger) gibt an, aufgrund eines Partnership Agreements vom
- Dezember 2016 die Stellung eines Gesellschafters der Berufungsbeklagten erlangt zu haben (vgl. act. 1 Rz. 1 ff., Prot. Vi S. 2 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 8. April 2019 stellte der Berufungskläger am Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (fortan Vorinstanz), ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (act. 1 S. 2). Nach Eingang des Kostenvorschusses setzte die Vorinstanz der Berufungsbeklagten Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 7b; act. 8). Die Berufungsbe- klagte reichte ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist ein (act. 10; act. 12). Die Stellungnahme wurde dem Berufungskläger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 16), worauf er sich erneut vernehmen liess (act. 18 und act. 20). In der Folge lud das Gericht die Parteien zur Verhandlung vor (act. 23; Prot. Vi. S. 2 f.) und fällte nach durchgeführter Verhandlung den eingangs wiedergegebe- nen Entscheid (act. 27 = act. 32). 1.3. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. September 2019 rechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 36 i.V.m. act. 28a). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–30). Auf die Ein- holung einer Berufungsantwort kann in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ver- zichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gegen Erledigungsentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO). Voraus- gesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist erreicht. 2.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht schrift- lich und abschliessend begründet einzureichen. Dabei hat sich die Berufung füh- rende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Ent- scheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen, was am angefochte- - 5 - nen Entscheid falsch ist. Eine lediglich allgemein geübte Kritik am vorinstanz- lichen Entscheid genügt ebenso wenig, wie das blosse Verweisen auf die Akten oder das Wiederholen der bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksich- tigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3.1. Vor Vorinstanz machte der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, am
- Dezember 2016 mit D._____ ein Partnership Agreement geschlossen zu ha- ben. Darin habe D._____ ausdrücklich eingewilligt, ihn zu einem gleichen Anteil an der Gesellschaft wie auch am Gewinn zu beteiligen und ihn gleichermassen zur operativen Geschäftsführung zu berechtigen und zu verpflichten. Mit Unter- zeichnung des Agreements habe er die Stellung eines Gesellschafters erlangt (act. 1). 3.2. Die Berufungsbeklagte wendete dagegen zusammengefasst ein, der Beru- fungskläger habe seiner ehemaligen Lebenspartnerin D._____ ein vorgefertigtes Dokument zwecks Begründung einer gesellschaftsrechtlichen Partnerschaft vor- gelegt. Ohne nähere Kenntnis des Inhalts und unter erheblichem Druck habe D._____ das fragliche Dokument unterzeichnet. Als der Berufungskläger D._____ daraufhin weinend in der Küche angetroffen habe, habe er den unterzeichneten Vertrag zerrissen. D._____ sei davon ausgegangen, der Vertrag sei damit aufge- hoben worden. Die Echtheit des eingereichten Partnerships Agreements werde vor diesem Hintergrund bestritten; es müsse von einer Fälschung ausgegangen werden (act. 12). 4.1. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen zutreffend dar (vgl. act. 32 E. 3). Diese Er- wägungen blieben zu Recht unangefochten, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. 4.2.1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit der Begründung nicht ein, es habe aus mehreren Gründen kein klarer Sach- - 6 - verhalt vorgelegen (act. 32 S. 11). Zunächst führte die Vorinstanz aus, dass sich der Berufungskläger selbst mehrfach widersprochen und Behauptungen aufge- stellt habe, welche dem Inhalt der selber eingereichten Beilagen entgegengestün- den. So habe die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2019 vorgebracht, dass anlässlich des Weihnachtsfestes 2016 ein Vertrag unterzeich- net und hernach wieder zerrissen worden sei. Daraufhin habe der Berufungsklä- ger mit Eingabe vom 16. Juni 2019 ein original unterzeichnetes Exemplar des be- sagten Vertrages ins Recht gelegt und mehrfach und vehement bestritten, dass es zu einem Zerreissen des Gesellschaftsvertrages gekommen sei (act. 32 E. 3.1.1 mit Verweis auf act. 20 Rz. 6, 8, 11, 14, 17, 20). Seinen unmissverständ- lichen Behauptungen stehe der Inhalt des von ihm selbst eingereichten E-Mails vom 5. Januar 2017 diametral entgegen. Der Berufungskläger räume in diesem E- Mail ein, dass er den Vertrag zwei Mal habe ausdrucken müssen, da D._____ ein Exemplar zerrissen habe. Nachdem der Berufungskläger mit dem Inhalt des E- Mails konfrontiert worden sei, habe er seine Behauptungslinie geändert und ein- geräumt, dass es zwei Exemplare gegeben habe, wovon D._____ ein Exemplar zerrissen habe. Dem Berufungskläger sei es mit diesen Ausführungen noch nicht einmal gelungen, im Behauptungsstadium einen klaren Sachverhalt vorzutragen (act. 32 E. 3.1.1.). 4.2.2. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, er habe – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – mehrfach und widerspruchsfrei ausgeführt, dass er am 24. Dezember 2016 die von ihm ausgearbeitete Vereinbarung mit dem ausgedruckten Datum 6. Dezember 2016 D._____ zur Unterzeichnung vorgelegt habe. In der Folge habe D._____ das Exemplar zerrissen. Er habe das Dokument sodann erneut ausdrucken müssen, worauf D._____ die Vereinbarung im zweiten Anlauf am 24. Dezember 2016 unterzeichnet habe (act. 33 Rz. 1 ff.). Widersprü- che seien in seinen Aussagen nicht ersichtlich. Wohl sei es im Vorfeld zu einem Zerreissen eines ersten Entwurfes des Vertrages gekommen. Dass aber danach ein zweites Exemplar ausgedruckt und anschliessend unterzeichnet worden sei, stehe damit nicht im Widerspruch. Dem stehe auch das Mail vom 5. Januar 2017 nicht entgegen. Der Wortlaut des Mails spreche davon, dass es notwendig gewe- sen sei, das Dokument zweimal zu drucken, nachdem das erste Dokument zerris- - 7 - sen worden sei. Es stimme nicht, dass er seine "Behauptungslinie verändert" ha- be (act. 33 Rz. III.1 ff.). 4.2.3. Die Vorinstanz gab die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er vehement bestritt, dass ein Vertragsexemplar zerrissen wurde, korrekt wieder (vgl. act. 32 E. 3.1.1.). Entgegen seinen Vorbringen in der Berufung hat der Beru- fungskläger weder in seinem Gesuch vom 8. April 2019 noch in seiner Stellung- nahme vom 12. Juni 2019 ausgeführt, dass je ein Vertragsexemplar – unter- zeichnet oder nicht – zerrissen worden sein soll (vgl. act. 1; act. 16). Vielmehr tref- fen die vorinstanzlichen Erwägungen zu, wonach der Berufungskläger erst kon- frontiert mit dem E-Mail vom 5. Januar 2017 im Rahmen seines Replikrechts an- lässlich der Verhandlung vom 22. August 2019 einräumte, es sei tatsächlich ein – nicht unterzeichnetes – Exemplar des Gesellschaftsvertrags zerrissen worden (vgl. Prot. Vi. S. 3). Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz fest- hielt, dass die Ausführungen des Berufungsklägers widersprüchlich waren und er konfrontiert mit den Beweismitteln, seine Behauptungslinie änderte. Ebenfalls zu- treffend ist, dass es damit bereits an einer klaren Sachverhaltsdarstellung fehlt. 4.3.1. Weiter erwog die Vorinstanz, die Sachdarstellung des Berufungsklägers sei von der Berufungsbeklagten substantiiert bestritten worden. Dem E-Mail vom
- Januar 2017 könne zwar entnommen werden, dass D._____ den Vertrag un- terschrieben habe, doch lasse dies die Einwendung der Berufungsbeklagten nicht a priori als haltlos erscheinen, zumal sie die Unterzeichnung des ursprünglichen Vertragsexemplars durch D._____ nicht bestritten habe. Fraglich sei vielmehr, ob D._____ im Anschluss des Zerreissens des ersten Vertrages – wie vom Beru- fungskläger behauptet und von der Berufungsbeklagten bestritten – ein zweites Exemplar (erneut oder erstmals) unterzeichnet habe. Das Schriftbild der angebli- chen Unterschrift von D._____ auf dem Originalexemplar sehe zwar demjenigen auf dem eingereichten Mietvertrag aus dem Libanon (act. 21/4) – soweit aufgrund der schlechten Druckqualität überhaupt erkennbar – ähnlich, doch stimme es nicht mit jenem auf der eingereichten Vollmacht des Rechtsvertreters der Beru- fungsbeklagten (act. 13) überein. Aufgrund der gesamten Umstände erweise sich die Sachdarstellung der Berufungsbeklagten jedenfalls nicht ohne Weiteres als - 8 - unwahr. Entsprechend seien ihre Vorbringen nicht offensichtlich haltlos. Dem Be- rufungskläger gelinge es zudem nicht, die Einwände der Berufungsbeklagten so- fort zu entkräften. Er verkenne, dass die Existenz einer Originalurkunde bei aus- reichend begründeter Bestreitung der Echtheit der Unterschrift keinen strikten Beweis für die Echtheit derselben darstelle. Obwohl die Berufungsbeklagte die Echtheit des Vertrages seit Beginn bestreite und mehrfach zur Einholung eines grafologischen Gutachtens Hand geboten habe, habe der Berufungskläger dies strikte abgelehnt, ohne einen anderen Beweis zu offerieren (act. 32 E. 3.1.3.). 4.3.2. Der Berufungskläger wendet ein, die Ausführungen der Berufungsbe- klagten seien widersprüchlich. So habe sie einmal ausgeführt, D._____ habe den Vertrag zerrissen und an anderer Stelle soll er das Dokument zerrissen haben. Eine derart widersprüchliche Behauptung könne nicht als substantiiert gelten, sondern sei eine reine Schutzbehauptung. Die Berufungsbeklagte hätte ferner Zeugen zur Verhandlung mitnehmen müssen, um das Zerreissen des Vertrages nach erfolgter Unterschrift zu bestätigen, was sie nicht getan habe. Die Vorinstanz habe damit auf offenkundige Schutzbehauptungen abgestellt (act. 33 Rz. III.7 ff.). Die Unterschrift von D._____ auf dem Mietvertrag aus dem Libanon von 2009 stimme zudem mit der Unterschrift auf dem Vertragsdokument zweifelsfrei über- ein. Weshalb das Gericht auf die Unterschrift von D._____ auf der eingereichten Vollmacht abstelle, sei daher unergründlich. Hinzu komme, dass D._____ immer wieder anders unterschreibe (act. 33 Rz. III.11 f.). 4.3.3. Der Berufungskläger verkennt, dass es seine Aufgabe ist, den Sach- verhalt darzulegen und sofort den vollen Beweis für sämtliche anspruchsbegrün- denden Tatsachen vorzubringen. Demgegenüber genügt es für die Verneinung eines klaren Falles, dass die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwen- dungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüt- tern. Eine Glaubhaftmachung oder gar ein Beweis – wie der Berufungskläger ver- langt – ist dazu nicht erforderlich. Einzig offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die Verneinung eines klaren Falles nicht (vgl. statt vieler BGE 141 III 23 E. 3.2). Dabei gilt zu beachten, dass ein Vor- - 9 - bringen erst dann haltlos ist, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände oh- ne Weiteres als unwahr erweist. Das Vorbringen muss zufolge klarer gegenteiliger Anhaltspunkte im höchsten Grad unwahrscheinlich wirken. Die Unwahrheit muss praktisch erwiesen sein. Entsprechend ist nicht leichthin von Haltlosigkeit auszu- gehen (Egli, Rechtsschutz in klaren Fällen, in: PraxiZ, Band 2, Zivilprozess – ak- tuell, Zürich 2013, 1 ff., S. 11). 4.3.4. Die Berufungsbeklagte stellte die Echtheit des eingereichten Gesell- schaftsvertrags in Frage, indem sie angab, es sei zwar ein Vertragsexemplar un- terzeichnet, aber sogleich wieder zerrissen worden. Es ist zutreffend, dass die Ausführungen der Berufungsbeklagten hinsichtlich der Frage, wer das Dokument zerrissen hat, nicht konstant sind (vgl. act. 12 Rz. 6; Prot. Vi. S. 2). Da sich die Parteien aber einig sind, dass nur ein Vertragsdokument unterzeichnet wurde, genügt die Behauptung, das Dokument sei zerrissen worden, um Zweifel an der Echtheit der eingereichten Urkunde zu wecken, unabhängig davon, wer das Do- kument zerrissen hat. Offensichtlich unwahr oder haltlos ist die Behauptung der Berufungsbeklagten zudem nicht, zumal ein E-Mail des Berufungsklägers vom
- Januar 2017 im Recht liegt (act. 21/3), welches bestätigt, dass ein Vertragsdo- kument zerrissen wurde, was letztlich auch der Berufungskläger einräumte (vgl. Prot. Vi. S. 3). Dem Berufungskläger ist zwar insofern zuzustimmen, dass das E- Mail vom 5. Januar 2017 auch seiner (letzten) Sachverhaltsdarstellung, wonach ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Gesellschaftsvertrags vor Vertragsab- schluss zerrissen worden sein soll, nicht entgegensteht. Die blosse Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt anders als von der beklagten Partei behauptet zugetra- gen haben könnte, führt jedoch nicht zur Haltlosigkeit deren Einwendungen. Die Vorinstanz hielt schliesslich zutreffend fest, dass der Berufungskläger zwar ein unterzeichnetes Originaldokument einreichte, die Einwände der Beru- fungsbeklagten damit aber nicht sofort widerlegt werden könnten, da sie ja gerade die Echtheit der eingereichten Vertragsurkunde bestritt. Daran ändert auch eine vermeintliche optische Übereinstimmung der Unterschrift von D._____ auf dem Gesellschaftsvertrag mit einem Mietvertrag aus dem Libanon von 2009 nichts, zumal auch dies eine Fälschung nicht ausschliesst und die Berufungsbeklagte - 10 - behauptet, die Dokumente aus dem Libanon hätten als Vorlage für die Fälschung gedient haben können (vgl. act. 12 Rz. 17). Bezeichnend ist denn auch, dass der Berufungskläger das Angebot, ein grafologisches Gutachten erstellen zu lassen, um die Echtheit der Vereinbarung zu verifizieren, stets ablehnte (vgl. act. 12 Rz. 7 ff. Rz. 26; act. 15/4; act. 15/6; act. 15/7). 4.4. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Einerseits fehlt es an einer schlüssigen und konstanten Sachverhaltsdarstellung seitens des Berufungsklägers und andererseits lassen sich die Einwände der Be- rufungsbeklagten nicht sofort widerlegen. Ein klarer Sachverhalt im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO liegt somit nicht vor. Auf die Ausführungen des Beru- fungsklägers zur Zwangslage der Berufungsbeklagten, zur Zession, zum Konsens und zu den Willensmängeln ist daher nicht weiter einzugehen (act. 33 Rz. 13 ff.). Die Berufung ist abzuweisen. 5.1. Der Berufungskläger rügt sodann, die Vorinstanz sei willkürlich von einem Streitwert von Fr. 20'000.– ausgegangen, obwohl er den Streitwert auf maximal Fr. 10'000.– beziffert habe. Dies sei von der Berufungsbeklagten unbestritten ge- blieben. Für eine genaue Bemessung des Streitwerts fehlten ihm die Unterlagen, die er mit dem vorliegenden Verfahren zu erhalten versuche. Ein Abstellen auf das gesamte Stammkapital von Fr. 20'000.– entspreche weder der Beteiligung des Berufungsklägers, noch lasse sich dies überprüfen (act. 33 Rz. III.18). 5.2. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht hat den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen (BK ZPO-STERCHI, Art. 91 N 15). Der Streit um einen Infor- mationsanspruch stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar. Für die Bestim- mung des Streitwerts ist auf das wirtschaftliche Interesse an der anbegehrten In- formation abzustellen und von einem Bruchteil auszugehen (BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2 [Auskunftsbegehren des Erben, mit Hinweis auf succes- sio 2013, S. 9 mit Bruchteil von 10% – 40%]; BGE 126 III 445 E. 3b; OGer ZH - 11 - LY170017 vom 27. September 2017, E. IV/2; OGer ZH LE140006 vom
- Oktober 2014, E. III.3.5; OGer ZH LF110118 vom 20. Januar 2012, E. 4.3.2). 5.3. Das Rechtsbegehren des Berufungsklägers lautet auf Gewährung der Ein- sicht in die Bücher und Akten der Gesellschaft. Aus den Ausführungen des Beru- fungsklägers ergibt sich aber, dass es hier nicht nur um das Einsichtsrecht, son- dern gleichzeitig auch um eine Klärung der Gesellschafterstellung des Berufungs- klägers geht. Das wirtschaftliche Interesse an der Klage ist somit höher als bei ei- nem blossen Auskunftsbegehren. Angaben zum Geschäftsgang der Berufungs- beklagten und einem allfälligen Gewinn, aufgrund deren sich der Streitwert ermit- teln liesse, fehlen indes (vgl. act. 7a). Die Vorinstanz stellte daher auf das Stammkapital der Gesellschaft ab. Dies erscheint zumindest vertretbar. Weiterun- gen dazu erübrigen sich jedoch, da selbst wenn auf den vom Berufungskläger angegeben Streitwert von Fr. 10'000.– abgestellt würde, die vorinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen wären. 5.4. Bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– beträgt die Grundgebühr Fr. 1'750.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Eine Reduktion der Gebühr erfolgte gestützt auf § 8 Abs. 1 GebV OG. Angesichts der zusätzlichen Stellungnahmen des Berufungsklägers (act. 4; act. 20) und der Durchführung einer Verhandlung (Prot. Vi S. 2 ff.) wäre die Festsetzung der Entscheidgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebVO OG auf Fr. 2'000.– auch bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– ohne Weiteres gerechtfer- tigt. In Bezug auf die Parteientschädigung ist bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– von einer ordentlichen Gebühr von Fr. 2'400.– auszugehen (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Auch hier wäre die Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 2'600.– (bzw. Fr. 2'800.20 inkl. MwSt) in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV nicht zu beanstanden. Etwas anderes macht denn auch der Beru- fungskläger nicht geltend (vgl. act. 33 Rz. III.18). Die Berufung ist auch insofern abzuweisen. 6.1. Der Berufungskläger stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (E. 4 f.), erweist sich das Rechtsmittel als aussichtslos. Das Gesuch um - 12 - unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands ist daher abzuweisen. 6.2. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Be- rufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 6.3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfah- ren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichtes Audi- enz des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2019 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller und Be- rufungskläger auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 33, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- - 13 - chen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF190060-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Einsichtsrecht) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerich- tes Zürich vom 22. August 2019 (ER190071)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller vollumfänglich Einsichtsrecht in die Bücher und Akten der Gesell- schaft zu gewähren, namentlich: − Einsicht in alle Konti der Gesellschaft, bestehende und neue seit 1.10.2017 (insbesondere zuletzt bekannte Bank- verbindung C._____ Bank); − Umsatz- und Ertragsentwicklung (insbes. Weihnachtsmärk- te, Online Verkäufe); − Einsicht in alle Bücher der Gesellschaft; − Sämtliche Bewegungen im Lagerbestand bzw. im seit dem
21. 9.2017, sei es im Show Room, in den Privaträumen der Beklagten falls bei Dritten wie Zollfreilager, Transportunter- nehmen etc. falls ausgelagert; − Liste der ausstehenden Bestellungen; − Rechenschaft über den Verbleib der 591 Thick Towels inkl Buchungssätze bei der Einbuchung in Gesellschaft (strittig).
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.) zu- lasten der Gesuchsgegnerin." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (act. 12 S. 2): " 1. Es sei auf das Gesuch nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich (MWST) zu lasten des Gesuchstellers." Verfügung des Einzelgerichts vom 22. August 2019:
1. Auf das Gesuch vom 8. April 2019 wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.
- 3 -
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'800.20 zu bezahlen. 4./5. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung Berufungsanträge (act. 33 S. 2):
1. Die Verfügung vom 22. August 2019 sei aufzuheben, und auf das Gesuch vom 8. April 2019 sei einzutreten.
2. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt X2._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
3. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller vollumfänglich Einsichtsrecht in die Bücher und Akten der Gesell- schaft zu gewähren, namentlich: − Einsicht in alle Konti der Gesellschaft, bestehende und neue seit 1.10.2017 (insbesondere zuletzt bekannte Bank- verbindung C._____ Bank); − Umsatz- und Ertragsentwicklung (insbes. Weihnachtsmärk- te, Online Verkäufe); − Einsicht in alle Bücher der Gesellschaft; − Sämtliche Bewegungen im Lagerbestand bzw. im seit dem
21. 9.2017, sei es im Show Room, in den Privaträumen der Beklagten falls bei Dritten wie Zollfreilager, Transportunter- nehmen etc. falls ausgelagert; − Liste der ausstehenden Bestellungen; − Rechenschaft über den Verbleib der 591 Thick Towels inkl Buchungssätze bei der Einbuchung in Gesellschaft (strittig).
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.) zu- lasten der Gesuchsgegnerin." Erwägungen: 1.1. Die B._____ GmbH (Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, fortan Beru- fungsbeklagte) ist eine Gesellschaft, welche die Entwicklung, Projektierung, Pro- duktion und den Vertrieb von Design- und Kunstobjekten aller Art bezweckt. Als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist D._____ im Handelsregister
- 4 - eingetragen (vgl. act. 36). A._____ (Gesuchsteller und Berufungskläger, fortan Berufungskläger) gibt an, aufgrund eines Partnership Agreements vom
24. Dezember 2016 die Stellung eines Gesellschafters der Berufungsbeklagten erlangt zu haben (vgl. act. 1 Rz. 1 ff., Prot. Vi S. 2 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 8. April 2019 stellte der Berufungskläger am Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (fortan Vorinstanz), ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (act. 1 S. 2). Nach Eingang des Kostenvorschusses setzte die Vorinstanz der Berufungsbeklagten Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 7b; act. 8). Die Berufungsbe- klagte reichte ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist ein (act. 10; act. 12). Die Stellungnahme wurde dem Berufungskläger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 16), worauf er sich erneut vernehmen liess (act. 18 und act. 20). In der Folge lud das Gericht die Parteien zur Verhandlung vor (act. 23; Prot. Vi. S. 2 f.) und fällte nach durchgeführter Verhandlung den eingangs wiedergegebe- nen Entscheid (act. 27 = act. 32). 1.3. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. September 2019 rechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 36 i.V.m. act. 28a). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–30). Auf die Ein- holung einer Berufungsantwort kann in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ver- zichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gegen Erledigungsentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO). Voraus- gesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist erreicht. 2.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht schrift- lich und abschliessend begründet einzureichen. Dabei hat sich die Berufung füh- rende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Ent- scheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen, was am angefochte-
- 5 - nen Entscheid falsch ist. Eine lediglich allgemein geübte Kritik am vorinstanz- lichen Entscheid genügt ebenso wenig, wie das blosse Verweisen auf die Akten oder das Wiederholen der bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksich- tigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3.1. Vor Vorinstanz machte der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, am
24. Dezember 2016 mit D._____ ein Partnership Agreement geschlossen zu ha- ben. Darin habe D._____ ausdrücklich eingewilligt, ihn zu einem gleichen Anteil an der Gesellschaft wie auch am Gewinn zu beteiligen und ihn gleichermassen zur operativen Geschäftsführung zu berechtigen und zu verpflichten. Mit Unter- zeichnung des Agreements habe er die Stellung eines Gesellschafters erlangt (act. 1). 3.2. Die Berufungsbeklagte wendete dagegen zusammengefasst ein, der Beru- fungskläger habe seiner ehemaligen Lebenspartnerin D._____ ein vorgefertigtes Dokument zwecks Begründung einer gesellschaftsrechtlichen Partnerschaft vor- gelegt. Ohne nähere Kenntnis des Inhalts und unter erheblichem Druck habe D._____ das fragliche Dokument unterzeichnet. Als der Berufungskläger D._____ daraufhin weinend in der Küche angetroffen habe, habe er den unterzeichneten Vertrag zerrissen. D._____ sei davon ausgegangen, der Vertrag sei damit aufge- hoben worden. Die Echtheit des eingereichten Partnerships Agreements werde vor diesem Hintergrund bestritten; es müsse von einer Fälschung ausgegangen werden (act. 12). 4.1. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen zutreffend dar (vgl. act. 32 E. 3). Diese Er- wägungen blieben zu Recht unangefochten, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. 4.2.1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit der Begründung nicht ein, es habe aus mehreren Gründen kein klarer Sach-
- 6 - verhalt vorgelegen (act. 32 S. 11). Zunächst führte die Vorinstanz aus, dass sich der Berufungskläger selbst mehrfach widersprochen und Behauptungen aufge- stellt habe, welche dem Inhalt der selber eingereichten Beilagen entgegengestün- den. So habe die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2019 vorgebracht, dass anlässlich des Weihnachtsfestes 2016 ein Vertrag unterzeich- net und hernach wieder zerrissen worden sei. Daraufhin habe der Berufungsklä- ger mit Eingabe vom 16. Juni 2019 ein original unterzeichnetes Exemplar des be- sagten Vertrages ins Recht gelegt und mehrfach und vehement bestritten, dass es zu einem Zerreissen des Gesellschaftsvertrages gekommen sei (act. 32 E. 3.1.1 mit Verweis auf act. 20 Rz. 6, 8, 11, 14, 17, 20). Seinen unmissverständ- lichen Behauptungen stehe der Inhalt des von ihm selbst eingereichten E-Mails vom 5. Januar 2017 diametral entgegen. Der Berufungskläger räume in diesem E- Mail ein, dass er den Vertrag zwei Mal habe ausdrucken müssen, da D._____ ein Exemplar zerrissen habe. Nachdem der Berufungskläger mit dem Inhalt des E- Mails konfrontiert worden sei, habe er seine Behauptungslinie geändert und ein- geräumt, dass es zwei Exemplare gegeben habe, wovon D._____ ein Exemplar zerrissen habe. Dem Berufungskläger sei es mit diesen Ausführungen noch nicht einmal gelungen, im Behauptungsstadium einen klaren Sachverhalt vorzutragen (act. 32 E. 3.1.1.). 4.2.2. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, er habe – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – mehrfach und widerspruchsfrei ausgeführt, dass er am 24. Dezember 2016 die von ihm ausgearbeitete Vereinbarung mit dem ausgedruckten Datum 6. Dezember 2016 D._____ zur Unterzeichnung vorgelegt habe. In der Folge habe D._____ das Exemplar zerrissen. Er habe das Dokument sodann erneut ausdrucken müssen, worauf D._____ die Vereinbarung im zweiten Anlauf am 24. Dezember 2016 unterzeichnet habe (act. 33 Rz. 1 ff.). Widersprü- che seien in seinen Aussagen nicht ersichtlich. Wohl sei es im Vorfeld zu einem Zerreissen eines ersten Entwurfes des Vertrages gekommen. Dass aber danach ein zweites Exemplar ausgedruckt und anschliessend unterzeichnet worden sei, stehe damit nicht im Widerspruch. Dem stehe auch das Mail vom 5. Januar 2017 nicht entgegen. Der Wortlaut des Mails spreche davon, dass es notwendig gewe- sen sei, das Dokument zweimal zu drucken, nachdem das erste Dokument zerris-
- 7 - sen worden sei. Es stimme nicht, dass er seine "Behauptungslinie verändert" ha- be (act. 33 Rz. III.1 ff.). 4.2.3. Die Vorinstanz gab die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er vehement bestritt, dass ein Vertragsexemplar zerrissen wurde, korrekt wieder (vgl. act. 32 E. 3.1.1.). Entgegen seinen Vorbringen in der Berufung hat der Beru- fungskläger weder in seinem Gesuch vom 8. April 2019 noch in seiner Stellung- nahme vom 12. Juni 2019 ausgeführt, dass je ein Vertragsexemplar – unter- zeichnet oder nicht – zerrissen worden sein soll (vgl. act. 1; act. 16). Vielmehr tref- fen die vorinstanzlichen Erwägungen zu, wonach der Berufungskläger erst kon- frontiert mit dem E-Mail vom 5. Januar 2017 im Rahmen seines Replikrechts an- lässlich der Verhandlung vom 22. August 2019 einräumte, es sei tatsächlich ein
– nicht unterzeichnetes – Exemplar des Gesellschaftsvertrags zerrissen worden (vgl. Prot. Vi. S. 3). Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz fest- hielt, dass die Ausführungen des Berufungsklägers widersprüchlich waren und er konfrontiert mit den Beweismitteln, seine Behauptungslinie änderte. Ebenfalls zu- treffend ist, dass es damit bereits an einer klaren Sachverhaltsdarstellung fehlt. 4.3.1. Weiter erwog die Vorinstanz, die Sachdarstellung des Berufungsklägers sei von der Berufungsbeklagten substantiiert bestritten worden. Dem E-Mail vom
5. Januar 2017 könne zwar entnommen werden, dass D._____ den Vertrag un- terschrieben habe, doch lasse dies die Einwendung der Berufungsbeklagten nicht a priori als haltlos erscheinen, zumal sie die Unterzeichnung des ursprünglichen Vertragsexemplars durch D._____ nicht bestritten habe. Fraglich sei vielmehr, ob D._____ im Anschluss des Zerreissens des ersten Vertrages – wie vom Beru- fungskläger behauptet und von der Berufungsbeklagten bestritten – ein zweites Exemplar (erneut oder erstmals) unterzeichnet habe. Das Schriftbild der angebli- chen Unterschrift von D._____ auf dem Originalexemplar sehe zwar demjenigen auf dem eingereichten Mietvertrag aus dem Libanon (act. 21/4) – soweit aufgrund der schlechten Druckqualität überhaupt erkennbar – ähnlich, doch stimme es nicht mit jenem auf der eingereichten Vollmacht des Rechtsvertreters der Beru- fungsbeklagten (act. 13) überein. Aufgrund der gesamten Umstände erweise sich die Sachdarstellung der Berufungsbeklagten jedenfalls nicht ohne Weiteres als
- 8 - unwahr. Entsprechend seien ihre Vorbringen nicht offensichtlich haltlos. Dem Be- rufungskläger gelinge es zudem nicht, die Einwände der Berufungsbeklagten so- fort zu entkräften. Er verkenne, dass die Existenz einer Originalurkunde bei aus- reichend begründeter Bestreitung der Echtheit der Unterschrift keinen strikten Beweis für die Echtheit derselben darstelle. Obwohl die Berufungsbeklagte die Echtheit des Vertrages seit Beginn bestreite und mehrfach zur Einholung eines grafologischen Gutachtens Hand geboten habe, habe der Berufungskläger dies strikte abgelehnt, ohne einen anderen Beweis zu offerieren (act. 32 E. 3.1.3.). 4.3.2. Der Berufungskläger wendet ein, die Ausführungen der Berufungsbe- klagten seien widersprüchlich. So habe sie einmal ausgeführt, D._____ habe den Vertrag zerrissen und an anderer Stelle soll er das Dokument zerrissen haben. Eine derart widersprüchliche Behauptung könne nicht als substantiiert gelten, sondern sei eine reine Schutzbehauptung. Die Berufungsbeklagte hätte ferner Zeugen zur Verhandlung mitnehmen müssen, um das Zerreissen des Vertrages nach erfolgter Unterschrift zu bestätigen, was sie nicht getan habe. Die Vorinstanz habe damit auf offenkundige Schutzbehauptungen abgestellt (act. 33 Rz. III.7 ff.). Die Unterschrift von D._____ auf dem Mietvertrag aus dem Libanon von 2009 stimme zudem mit der Unterschrift auf dem Vertragsdokument zweifelsfrei über- ein. Weshalb das Gericht auf die Unterschrift von D._____ auf der eingereichten Vollmacht abstelle, sei daher unergründlich. Hinzu komme, dass D._____ immer wieder anders unterschreibe (act. 33 Rz. III.11 f.). 4.3.3. Der Berufungskläger verkennt, dass es seine Aufgabe ist, den Sach- verhalt darzulegen und sofort den vollen Beweis für sämtliche anspruchsbegrün- denden Tatsachen vorzubringen. Demgegenüber genügt es für die Verneinung eines klaren Falles, dass die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwen- dungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüt- tern. Eine Glaubhaftmachung oder gar ein Beweis – wie der Berufungskläger ver- langt – ist dazu nicht erforderlich. Einzig offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die Verneinung eines klaren Falles nicht (vgl. statt vieler BGE 141 III 23 E. 3.2). Dabei gilt zu beachten, dass ein Vor-
- 9 - bringen erst dann haltlos ist, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände oh- ne Weiteres als unwahr erweist. Das Vorbringen muss zufolge klarer gegenteiliger Anhaltspunkte im höchsten Grad unwahrscheinlich wirken. Die Unwahrheit muss praktisch erwiesen sein. Entsprechend ist nicht leichthin von Haltlosigkeit auszu- gehen (Egli, Rechtsschutz in klaren Fällen, in: PraxiZ, Band 2, Zivilprozess – ak- tuell, Zürich 2013, 1 ff., S. 11). 4.3.4. Die Berufungsbeklagte stellte die Echtheit des eingereichten Gesell- schaftsvertrags in Frage, indem sie angab, es sei zwar ein Vertragsexemplar un- terzeichnet, aber sogleich wieder zerrissen worden. Es ist zutreffend, dass die Ausführungen der Berufungsbeklagten hinsichtlich der Frage, wer das Dokument zerrissen hat, nicht konstant sind (vgl. act. 12 Rz. 6; Prot. Vi. S. 2). Da sich die Parteien aber einig sind, dass nur ein Vertragsdokument unterzeichnet wurde, genügt die Behauptung, das Dokument sei zerrissen worden, um Zweifel an der Echtheit der eingereichten Urkunde zu wecken, unabhängig davon, wer das Do- kument zerrissen hat. Offensichtlich unwahr oder haltlos ist die Behauptung der Berufungsbeklagten zudem nicht, zumal ein E-Mail des Berufungsklägers vom
5. Januar 2017 im Recht liegt (act. 21/3), welches bestätigt, dass ein Vertragsdo- kument zerrissen wurde, was letztlich auch der Berufungskläger einräumte (vgl. Prot. Vi. S. 3). Dem Berufungskläger ist zwar insofern zuzustimmen, dass das E- Mail vom 5. Januar 2017 auch seiner (letzten) Sachverhaltsdarstellung, wonach ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Gesellschaftsvertrags vor Vertragsab- schluss zerrissen worden sein soll, nicht entgegensteht. Die blosse Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt anders als von der beklagten Partei behauptet zugetra- gen haben könnte, führt jedoch nicht zur Haltlosigkeit deren Einwendungen. Die Vorinstanz hielt schliesslich zutreffend fest, dass der Berufungskläger zwar ein unterzeichnetes Originaldokument einreichte, die Einwände der Beru- fungsbeklagten damit aber nicht sofort widerlegt werden könnten, da sie ja gerade die Echtheit der eingereichten Vertragsurkunde bestritt. Daran ändert auch eine vermeintliche optische Übereinstimmung der Unterschrift von D._____ auf dem Gesellschaftsvertrag mit einem Mietvertrag aus dem Libanon von 2009 nichts, zumal auch dies eine Fälschung nicht ausschliesst und die Berufungsbeklagte
- 10 - behauptet, die Dokumente aus dem Libanon hätten als Vorlage für die Fälschung gedient haben können (vgl. act. 12 Rz. 17). Bezeichnend ist denn auch, dass der Berufungskläger das Angebot, ein grafologisches Gutachten erstellen zu lassen, um die Echtheit der Vereinbarung zu verifizieren, stets ablehnte (vgl. act. 12 Rz. 7 ff. Rz. 26; act. 15/4; act. 15/6; act. 15/7). 4.4. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Einerseits fehlt es an einer schlüssigen und konstanten Sachverhaltsdarstellung seitens des Berufungsklägers und andererseits lassen sich die Einwände der Be- rufungsbeklagten nicht sofort widerlegen. Ein klarer Sachverhalt im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO liegt somit nicht vor. Auf die Ausführungen des Beru- fungsklägers zur Zwangslage der Berufungsbeklagten, zur Zession, zum Konsens und zu den Willensmängeln ist daher nicht weiter einzugehen (act. 33 Rz. 13 ff.). Die Berufung ist abzuweisen. 5.1. Der Berufungskläger rügt sodann, die Vorinstanz sei willkürlich von einem Streitwert von Fr. 20'000.– ausgegangen, obwohl er den Streitwert auf maximal Fr. 10'000.– beziffert habe. Dies sei von der Berufungsbeklagten unbestritten ge- blieben. Für eine genaue Bemessung des Streitwerts fehlten ihm die Unterlagen, die er mit dem vorliegenden Verfahren zu erhalten versuche. Ein Abstellen auf das gesamte Stammkapital von Fr. 20'000.– entspreche weder der Beteiligung des Berufungsklägers, noch lasse sich dies überprüfen (act. 33 Rz. III.18). 5.2. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht hat den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen (BK ZPO-STERCHI, Art. 91 N 15). Der Streit um einen Infor- mationsanspruch stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar. Für die Bestim- mung des Streitwerts ist auf das wirtschaftliche Interesse an der anbegehrten In- formation abzustellen und von einem Bruchteil auszugehen (BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2 [Auskunftsbegehren des Erben, mit Hinweis auf succes- sio 2013, S. 9 mit Bruchteil von 10% – 40%]; BGE 126 III 445 E. 3b; OGer ZH
- 11 - LY170017 vom 27. September 2017, E. IV/2; OGer ZH LE140006 vom
21. Oktober 2014, E. III.3.5; OGer ZH LF110118 vom 20. Januar 2012, E. 4.3.2). 5.3. Das Rechtsbegehren des Berufungsklägers lautet auf Gewährung der Ein- sicht in die Bücher und Akten der Gesellschaft. Aus den Ausführungen des Beru- fungsklägers ergibt sich aber, dass es hier nicht nur um das Einsichtsrecht, son- dern gleichzeitig auch um eine Klärung der Gesellschafterstellung des Berufungs- klägers geht. Das wirtschaftliche Interesse an der Klage ist somit höher als bei ei- nem blossen Auskunftsbegehren. Angaben zum Geschäftsgang der Berufungs- beklagten und einem allfälligen Gewinn, aufgrund deren sich der Streitwert ermit- teln liesse, fehlen indes (vgl. act. 7a). Die Vorinstanz stellte daher auf das Stammkapital der Gesellschaft ab. Dies erscheint zumindest vertretbar. Weiterun- gen dazu erübrigen sich jedoch, da selbst wenn auf den vom Berufungskläger angegeben Streitwert von Fr. 10'000.– abgestellt würde, die vorinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen wären. 5.4. Bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– beträgt die Grundgebühr Fr. 1'750.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Eine Reduktion der Gebühr erfolgte gestützt auf § 8 Abs. 1 GebV OG. Angesichts der zusätzlichen Stellungnahmen des Berufungsklägers (act. 4; act. 20) und der Durchführung einer Verhandlung (Prot. Vi S. 2 ff.) wäre die Festsetzung der Entscheidgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebVO OG auf Fr. 2'000.– auch bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– ohne Weiteres gerechtfer- tigt. In Bezug auf die Parteientschädigung ist bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– von einer ordentlichen Gebühr von Fr. 2'400.– auszugehen (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Auch hier wäre die Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 2'600.– (bzw. Fr. 2'800.20 inkl. MwSt) in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV nicht zu beanstanden. Etwas anderes macht denn auch der Beru- fungskläger nicht geltend (vgl. act. 33 Rz. III.18). Die Berufung ist auch insofern abzuweisen. 6.1. Der Berufungskläger stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (E. 4 f.), erweist sich das Rechtsmittel als aussichtslos. Das Gesuch um
- 12 - unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands ist daher abzuweisen. 6.2. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Be- rufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 6.3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfah- ren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichtes Audi- enz des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2019 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller und Be- rufungskläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 33, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli-
- 13 - chen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: