Dispositiv
- Den Beteiligten wird je eine Fotokopie der letztwilligen Verfügungen zuge- stellt. Die Originale der letztwilligen Verfügungen werden im Gerichtsar- chiv aufbewahrt.
- Den gesetzlichen Erben 1 bis 3 wird auf schriftliches Verlangen ein Erb- schein ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten wird.
- Es wird festgestellt, dass B._____, … [Adresse], Deutschland, und C._____, … [Adresse], die Mandate als Willensvollstreckerinnen angenommen haben. Die Durchführung der Erbteilung ist Sache der Willensvollstreckerinnen. - 3 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'290.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 103.– Erbenermittlung Fr. 1'393.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvoll- streckerin B bezogen.
- - 8. (Mitteilung / Rechtsmittel). In der Begründung erwog die Vorinstanz, in der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 30. Juli 2018 habe der Erblasser alle bisherigen letztwilligen Ver- fügungen aufgehoben, auf den mit seiner inzwischen vorverstorbenen Ehefrau abgeschlossenen Ehevertrag verwiesen, seine Ehefrau als Alleinerbin und Wil- lensvollstreckerin eingesetzt und seinen Enkelinnen, B._____ und C._____, Bar- vermächtnisse von je Fr. 25'000.– zugewandt. Im Testamentsnachtrag vom
- April 2019 habe er seine Enkelinnen und Vermächtnisnehmerinnen als Wil- lensvollstreckerinnen bezeichnet. Diese hätten die Mandate durch Stillschweigen angenommen (vgl. act. 13 E. III.). Im Wesentlichen stellte die Vorinstanz daher der Berufungsklägerin sowie den Berufungsbeklagten 3 und 4 als gesetzlichen Erben die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht und hielt fest, dass die Beru- fungsbeklagten 1 und 2 die Mandate als Willensvollstreckerinnen angenommen hätten (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 1.4 Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 10. Juni 2019 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 10 i.V.m. act. 11 i.V.m. act. 14 S. 1) Beru- fung (act. 14) samt Beilagen (vgl. act. 16/1-5). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 11). Auf das Einho- len von Berufungsantworten kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. - 4 - 2.1 Die Testamentseröffnung und die Ausstellung von Erbbescheinigungen ge- hören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 ZGB). Sie sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Es handelt sich dabei nicht um eine "gericht- liche" Tätigkeit bzw. Anordnung, sondern um einen Akt administrativer Natur, also eine Art Verwaltungshandlung, deren Ausführung im Kanton Zürich den Einzelge- richten zugewiesen ist (vgl. etwa OGer ZH LF160012 vom 10. März 2016, E. 3a; BGer 5A_956/2012 vom 25. Juni 2013, E. 3.3). Das Verfahren richtet sich, soweit nicht die ZPO anwendbar ist, nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). 2.2 Gegen erstinstanzliche Entscheide ist die Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. act. 9). Die Berufung ist somit zulässig. 2.3 Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie muss konkrete Rechtsbegehren, d.h. Berufungsanträge bzw. Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids, und die Be- gründung dieser Rechtsbegehren enthalten. Mit den Berufungsanträgen soll (prä- zise) zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die Berufungsinstanz entschei- den soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (bzw. dessen Dis- positivs) angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzu- ändern ist. Allerdings wird von Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen An- trag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine al- lenfalls in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung des Berufungsklägers unrichtig sein soll (vgl. et- wa OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. Au- gust 2011, E. 3.2). - 5 - Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH PS170262 vom
- Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2).
- Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes an die betroffenen Personen und der Einräumung einer Kon- trollmöglichkeit. Die Betroffenen sollen sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen können (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 5. Aufl. 2015, Art. 557 N 1 f. und Art. 558 N 1). Zum einen hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 7 f.). Mit der Eröffnung be- ginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültig- keitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erb- schaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 22). Zum anderen hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbe- sondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments "auf den ersten Blick" als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur proviso- rischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine ma- teriell-rechtliche Wirkung (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfü- gung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem mit den vorhin erwähn- ten Klagen anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 [1983] Nr. 66 und ZR 84 [1985] Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich über kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Vor Art. 551-559 N 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob die Vorinstanz bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutref- - 6 - fend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF150048 vom 9. Oktober 2015, E. 4.1; OGer ZH LF130079 vom 27. Mai 2014, E. 2.1 m.w.H.). 3.1 In ihrer Eingabe erwähnt die Berufungsklägerin im Wesentlichen eine münd- liche Abmachung mit den Berufungsbeklagten 3 und 4 sowie eine mündliche An- ordnung des Erblassers ihr gegenüber, wobei sie deren Inhalt aufzulisten scheint. Insbesondere seien danach die "Gelder" an die Berufungsbeklagten 1 und 2 in Gesamthöhe von je Fr. 45'000.– "stillzulegen" (vgl. act. 14 S. 1 und 2). Soweit sich die Eingabe der Berufungsklägerin gegen die Erwägung der Vorinstanz richtet, der Erblasser habe den Berufungsbeklagten 1 und 2 Barver- mächtnisse von je Fr. 25'000.– zugewandt, ficht sie damit die letztwillige Verfü- gung an sich an. Dieser Einwand kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens sein. Wie bereits erwähnt stellt die Eröffnungsbehörde (Vor- instanz) einzig fest, was der Erblasser inhaltlich in der eingereichten letztwilligen Verfügung angeordnet hat. Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend und aus- drücklich in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass die Anfechtung letztwilliger Verfügungen nicht durch das Erheben einer Berufung gegen das Ur- teil vom 21. Mai 2019 (an die Kammer) zu erfolgen habe, sondern innert gesetzli- cher Frist durch Einleitung einer Klage beim Friedensrichteramt am letzten Wohn- sitz des Erblassers (vgl. act. 13 Dispositiv-Ziffer 8). Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 3.2 Weiter führt die Berufungsklägerin namentlich aus, das gesamte Bargeld müsse auf das Konto des Erblassers übertragen werden (vgl. act. 14 S. 3) und das Geld von ihrer Mutter (Nachlass G._____) gehe auf das Konto des Erblassers über (vgl. a.a.O., S. 2). Auch erwähnt die Berufungsklägerin u.a. "AHV Zahlungen von Hauswarth Unfall etc.", "Wehr bezahlt Schloss. Aufbrüch an ordnung von C._____" (vgl. a.a.O., S. 2). Soweit sich die Berufungsklägerin damit auf die Durchführung der Erbteilung bezieht, ist diese – worauf die Vorinstanz bereits hingewiesen hat (vgl. act. 13 Dispositiv-Ziffer 3 – Sache der Willensvollstreckerinnen. Gegenstand des vorlie- - 7 - genden Berufungsverfahrens ist dies ebenfalls nicht. Auch insoweit ist auf die Be- rufung nicht einzutreten. 3.3 Sodann hält die Berufungsklägerin dafür, es sei wichtig, den Schuldenstatus der Berufungsbeklagten 1 und 2 zu klären (vgl. act. 14 S. 3). Damit wendet sich die Berufungsklägerin sinngemäss gegen die Feststellung der Vorinstanz, die Be- rufungsbeklagte 1 und 2 hätten die Mandate als Willensvollstreckerinnen ange- nommen. Die Berufungsklägerin bringt jedoch nicht vor, die Vorinstanz habe im Rah- men ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Auslegung des Testa- mentes vorgenommen und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Erblas- ser die Berufungsbeklagten 1 und 2 als Willensvollstreckerinnen eingesetzt habe. Soweit die Berufungsklägerin damit den Nachtrag vom 18. April 2019 bzw. die da- rin erwähnte Bestimmung der Berufungsbeklagten 1 und 2 als Willensvollstrecke- rinnen umstossen will, ist sie auf den Weg der erbrechtlichen Klagen zu verwei- sen. 3.4 Nach dem Gesagten fehlt es der Kammer insgesamt an der sachlichen Zu- ständigkeit zur Beurteilung der Vorbringen der Berufungsklägerin (Art. 59 lit. b ZPO). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 4.1 Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit (OGer ZH LF140076 vom 13. Oktober 2014, E. 7; OGer ZH LF130039 vom 27. Juni 2013, E. 5). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Entscheidgebühr ist namentlich unter Berücksichtigung des bescheide- nen Aufwandes auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. §§ 4, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 12 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Berufungskläge- rin nicht, weil sie unterliegt, den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen im vorlie- genden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. - 8 - Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage einer Kopie von act. 14, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Erb- schaftskanzlei, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- Juli 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF190033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 1. Juli 2019 in Sachen A._____, Berufungsklägerin, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____, Berufungsbeklagte, betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von F._____, geboren tt. Dezember 1931, von … JU, gestorben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen in …, Berufung gegen ein Urteil der Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom
21. Mai 2019 (EL190145)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am tt.mm.2019 verstarb der am tt. Dezember 1931 geborene F._____ (nachfolgend: Erblasser); dessen Ehefrau war am tt.mm.2019 vorverstorben (vgl. act. 4; act. 13 E. III m.w.H.). Der Erblasser hinterlässt drei Nachkommen: D._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter 3), A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) und E._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte 4) (act. 5; act. 13 E. I.). B._____ und C._____, die Berufungsbeklagten 1 und 2, sind gemäss vorläufiger Ausle- gung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach, Erbschaftskanzlei (nach- folgend: Vorinstanz) im angefochtenen Urteil vom Erblasser als Willensvollstre- ckerinnen mandatiert (vgl. act. 13 E. III.). 1.2 Am 25. April 2019 reichte das Notariat … der Vorinstanz eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 30. Juli 2018 und einen Testaments- nachtrag vom 18. April 2019 zur amtlichen Eröffnung ein (vgl. act. 1 - 3). 1.3 Mit Urteil vom 21. Mai 2019 (act. 10 = act. 13 [Aktenexemplar]) entschied die Vorinstanz wie folgt:
1. Den Beteiligten wird je eine Fotokopie der letztwilligen Verfügungen zuge- stellt. Die Originale der letztwilligen Verfügungen werden im Gerichtsar- chiv aufbewahrt.
2. Den gesetzlichen Erben 1 bis 3 wird auf schriftliches Verlangen ein Erb- schein ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten wird.
3. Es wird festgestellt, dass B._____, … [Adresse], Deutschland, und C._____, … [Adresse], die Mandate als Willensvollstreckerinnen angenommen haben. Die Durchführung der Erbteilung ist Sache der Willensvollstreckerinnen.
- 3 -
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'290.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 103.– Erbenermittlung Fr. 1'393.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten werden auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvoll- streckerin B bezogen.
6. - 8. (Mitteilung / Rechtsmittel). In der Begründung erwog die Vorinstanz, in der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 30. Juli 2018 habe der Erblasser alle bisherigen letztwilligen Ver- fügungen aufgehoben, auf den mit seiner inzwischen vorverstorbenen Ehefrau abgeschlossenen Ehevertrag verwiesen, seine Ehefrau als Alleinerbin und Wil- lensvollstreckerin eingesetzt und seinen Enkelinnen, B._____ und C._____, Bar- vermächtnisse von je Fr. 25'000.– zugewandt. Im Testamentsnachtrag vom
18. April 2019 habe er seine Enkelinnen und Vermächtnisnehmerinnen als Wil- lensvollstreckerinnen bezeichnet. Diese hätten die Mandate durch Stillschweigen angenommen (vgl. act. 13 E. III.). Im Wesentlichen stellte die Vorinstanz daher der Berufungsklägerin sowie den Berufungsbeklagten 3 und 4 als gesetzlichen Erben die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht und hielt fest, dass die Beru- fungsbeklagten 1 und 2 die Mandate als Willensvollstreckerinnen angenommen hätten (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 1.4 Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 10. Juni 2019 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 10 i.V.m. act. 11 i.V.m. act. 14 S. 1) Beru- fung (act. 14) samt Beilagen (vgl. act. 16/1-5). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 11). Auf das Einho- len von Berufungsantworten kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 - 2.1 Die Testamentseröffnung und die Ausstellung von Erbbescheinigungen ge- hören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 ZGB). Sie sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Es handelt sich dabei nicht um eine "gericht- liche" Tätigkeit bzw. Anordnung, sondern um einen Akt administrativer Natur, also eine Art Verwaltungshandlung, deren Ausführung im Kanton Zürich den Einzelge- richten zugewiesen ist (vgl. etwa OGer ZH LF160012 vom 10. März 2016, E. 3a; BGer 5A_956/2012 vom 25. Juni 2013, E. 3.3). Das Verfahren richtet sich, soweit nicht die ZPO anwendbar ist, nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). 2.2 Gegen erstinstanzliche Entscheide ist die Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. act. 9). Die Berufung ist somit zulässig. 2.3 Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie muss konkrete Rechtsbegehren, d.h. Berufungsanträge bzw. Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids, und die Be- gründung dieser Rechtsbegehren enthalten. Mit den Berufungsanträgen soll (prä- zise) zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die Berufungsinstanz entschei- den soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (bzw. dessen Dis- positivs) angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzu- ändern ist. Allerdings wird von Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen An- trag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine al- lenfalls in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung des Berufungsklägers unrichtig sein soll (vgl. et- wa OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. Au- gust 2011, E. 3.2).
- 5 - Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH PS170262 vom
6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2).
3. Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes an die betroffenen Personen und der Einräumung einer Kon- trollmöglichkeit. Die Betroffenen sollen sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen können (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 5. Aufl. 2015, Art. 557 N 1 f. und Art. 558 N 1). Zum einen hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 7 f.). Mit der Eröffnung be- ginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültig- keitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erb- schaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 22). Zum anderen hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbe- sondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments "auf den ersten Blick" als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur proviso- rischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine ma- teriell-rechtliche Wirkung (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfü- gung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem mit den vorhin erwähn- ten Klagen anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 [1983] Nr. 66 und ZR 84 [1985] Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich über kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Vor Art. 551-559 N 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob die Vorinstanz bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutref-
- 6 - fend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF150048 vom 9. Oktober 2015, E. 4.1; OGer ZH LF130079 vom 27. Mai 2014, E. 2.1 m.w.H.). 3.1 In ihrer Eingabe erwähnt die Berufungsklägerin im Wesentlichen eine münd- liche Abmachung mit den Berufungsbeklagten 3 und 4 sowie eine mündliche An- ordnung des Erblassers ihr gegenüber, wobei sie deren Inhalt aufzulisten scheint. Insbesondere seien danach die "Gelder" an die Berufungsbeklagten 1 und 2 in Gesamthöhe von je Fr. 45'000.– "stillzulegen" (vgl. act. 14 S. 1 und 2). Soweit sich die Eingabe der Berufungsklägerin gegen die Erwägung der Vorinstanz richtet, der Erblasser habe den Berufungsbeklagten 1 und 2 Barver- mächtnisse von je Fr. 25'000.– zugewandt, ficht sie damit die letztwillige Verfü- gung an sich an. Dieser Einwand kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens sein. Wie bereits erwähnt stellt die Eröffnungsbehörde (Vor- instanz) einzig fest, was der Erblasser inhaltlich in der eingereichten letztwilligen Verfügung angeordnet hat. Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend und aus- drücklich in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass die Anfechtung letztwilliger Verfügungen nicht durch das Erheben einer Berufung gegen das Ur- teil vom 21. Mai 2019 (an die Kammer) zu erfolgen habe, sondern innert gesetzli- cher Frist durch Einleitung einer Klage beim Friedensrichteramt am letzten Wohn- sitz des Erblassers (vgl. act. 13 Dispositiv-Ziffer 8). Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 3.2 Weiter führt die Berufungsklägerin namentlich aus, das gesamte Bargeld müsse auf das Konto des Erblassers übertragen werden (vgl. act. 14 S. 3) und das Geld von ihrer Mutter (Nachlass G._____) gehe auf das Konto des Erblassers über (vgl. a.a.O., S. 2). Auch erwähnt die Berufungsklägerin u.a. "AHV Zahlungen von Hauswarth Unfall etc.", "Wehr bezahlt Schloss. Aufbrüch an ordnung von C._____" (vgl. a.a.O., S. 2). Soweit sich die Berufungsklägerin damit auf die Durchführung der Erbteilung bezieht, ist diese – worauf die Vorinstanz bereits hingewiesen hat (vgl. act. 13 Dispositiv-Ziffer 3 – Sache der Willensvollstreckerinnen. Gegenstand des vorlie-
- 7 - genden Berufungsverfahrens ist dies ebenfalls nicht. Auch insoweit ist auf die Be- rufung nicht einzutreten. 3.3 Sodann hält die Berufungsklägerin dafür, es sei wichtig, den Schuldenstatus der Berufungsbeklagten 1 und 2 zu klären (vgl. act. 14 S. 3). Damit wendet sich die Berufungsklägerin sinngemäss gegen die Feststellung der Vorinstanz, die Be- rufungsbeklagte 1 und 2 hätten die Mandate als Willensvollstreckerinnen ange- nommen. Die Berufungsklägerin bringt jedoch nicht vor, die Vorinstanz habe im Rah- men ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Auslegung des Testa- mentes vorgenommen und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Erblas- ser die Berufungsbeklagten 1 und 2 als Willensvollstreckerinnen eingesetzt habe. Soweit die Berufungsklägerin damit den Nachtrag vom 18. April 2019 bzw. die da- rin erwähnte Bestimmung der Berufungsbeklagten 1 und 2 als Willensvollstrecke- rinnen umstossen will, ist sie auf den Weg der erbrechtlichen Klagen zu verwei- sen. 3.4 Nach dem Gesagten fehlt es der Kammer insgesamt an der sachlichen Zu- ständigkeit zur Beurteilung der Vorbringen der Berufungsklägerin (Art. 59 lit. b ZPO). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 4.1 Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit (OGer ZH LF140076 vom 13. Oktober 2014, E. 7; OGer ZH LF130039 vom 27. Juni 2013, E. 5). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Entscheidgebühr ist namentlich unter Berücksichtigung des bescheide- nen Aufwandes auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. §§ 4, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 12 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Berufungskläge- rin nicht, weil sie unterliegt, den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen im vorlie- genden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- 8 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage einer Kopie von act. 14, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Erb- schaftskanzlei, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
2. Juli 2019