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LF190029

Testamentseröffnung

Zürich OG · 2019-05-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Am tt.mm.2019 verstarb B._____, geboren am tt. Februar 1947 (Erblasser), mit letztem Wohnsitz in C._____ ZH (act. 7). Das Notariat C._____ reichte dem Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), am 26. März 2019 eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom

31. Mai 2011 sowie einen Testaments-Nachtrag vom 6. Juni 2011 ein (act. 1). Die Vorinstanz ermittelte daraufhin die gesetzlichen Erben (act. 2-4). Am 18. April 2019 erliess die Vorinstanz eine Vermächtnis-Anzeige an die Jagdgesellschaft D._____ und gab dieser vom Testament des Erblassers, soweit es sie betraf, Kenntnis (act. 9).

E. 1.2 Mit Urteil vom 18. April 2019 merkte die Vorinstanz die erfolgte Testaments- eröffnung am Protokoll vor und gab den an der Erbschaft Beteiligten vom Inhalt des Testamentes des Erblassers sowie dem Testaments-Nachtrag durch Zustel- lung von Fotokopien Kenntnis. Weiter stellte die Vorinstanz den gesetzlichen Er- ben in Aussicht, dass ihnen auf Verlangen ein auf sie lautender Erbschein ausge- stellt werde, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde. Ferner stellte die Vorinstanz fest, dass E._____ das Amt der Willensvoll- streckerin angenommen habe; die Durchführung der Erbteilung sei Sache der Wil- lensvollstreckerin (act. 11 = act. 16 S. 3 f.).

E. 2 Mit als "Berufung" betiteltem Schreiben vom 2. Mai 2019 (Datum Poststempel:

E. 3 Mai 2019) gelangte A._____ (fortan Berufungskläger) an die Vorinstanz. Die Vorinstanz leitete das Schreiben des Berufungskläger zuständigkeitshalber an die Kammer weiter. Da dem Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil am 25. April 2019 zugestellt worden war (act. 12/3), lief die Berufungsfrist am Montag, 6. Mai 2019 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Berufungskläger hatte die Berufung vor Ablauf der Frist der Vorinstanz eingereicht. Durch Weiterleitung ging sie nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist samt den vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2019 bei der

- 3 - Kammer ein (act. 14 = act. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei der Vo- rinstanz eingereicht wurde, auch wenn die Eingabe direkt bei der oberen Instanz einzureichen wäre (BGE 140 III 636). Die Rechtsmittelerhebung erfolgte somit rechtzeitig. Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache er- weist sich als spruchreif.

E. 3.1 Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB bedeutet, dass die Behör- de vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und den Inhalt den Be- troffenen zur Kenntnis gibt. Ihr Zweck ist die Information über das Vorhandensein sowie den Inhalt des Testaments und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die Erben (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 5. A., Basel 2015, Art. 557 N 1-2, Art. 558 N 1). Das Einzelgericht hat im Rahmen der Testamentseröffnung nur ei- ne vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, soweit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erfor- derlich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbe- scheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Cha- rakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unpräjudiziell. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse be- findet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden or- dentlichen Gericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Auch die Berufungsinstanz prüft ledig- lich, ob das Eröffnungsgericht in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfah- ren ist.

E. 3.2 Eine Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger führt einzig an, Berufung wegen eines Formfehlers einzulegen (act. 18). Worin er diesen sieht, begründet er nicht weiter. Mit seinem Vorbringen genügt der Berufungskläger den geltenden Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung nicht. Er hätte auch als juristischer Laie zumindest rudi- mentär aufzeigen müssen, in welchen Punkten er mit dem vorinstanzlichen Ent-

- 4 - scheid aus welchen Gründen nicht einverstanden ist. Anzufügen ist, dass mit der blossen Rüge, es liege ein Formfehler vor, insbesondere noch nicht dargetan ist, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich fal- sche Auslegung des Testamentes vom 31. Mai 2011 mit Nachtrag vom 6. Juni 2011 vorgenommen. Wollte der Berufungskläger einen Formmangel hinsichtlich des Testaments und/oder des Testaments-Nachtrages geltend machen, so ist er ergänzend darauf hinzuweisen, dass ihm dafür die Ungültigkeitsklage (Art. 520 ZGB) offen steht. Dafür müsste er allerdings – wie von der Vorinstanz angegeben (act. 16, S. 4 Dispositiv-Ziffer 10) – zuerst innert gesetzlicher Frist beim Friedens- richteramt am letzten Wohnsitz des Erblassers ein Schlichtungsverfahren einlei- ten (Art. 197 ZPO). Auf dem Weg der vorliegenden Berufung ist eine Anfechtung des Testaments hingegen nicht möglich und es fehlt der Kammer an der sachli- chen Zuständigkeit (Art. 59 lit. b ZPO).

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berufung aus den genann- ten Gründen nicht einzutreten ist. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass der Kammer zusammen mit den vorinstanzlichen Akten die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 31. Mai 2011 sowie der Testaments-Nachtrag vom 6. Juni 2011 im Original zugestellt wurden (act. 10). Es ist darauf hinzuweisen, dass Testamente im Tresor des Gerichts aufzubewahren sind und nicht in die Akten oder einen Aktenversand gehören. Die Testamente sind, wie vorliegend auch geschehen, zu kopieren. Die Kopien sind von einem Gerichtsschreiber als Urkundsperson zu beglaubigen. Nur im Zusammenhang mit der Fällung des Eröffnungsentscheides ist das Original (für ein paar Tage) zu den Akten des Richters zu nehmen. Die fraglichen Testamente im Original (derzeit im Tresor des Obergerichts) werden mit separater und eingeschriebener Post dem Bezirksgericht Pfäffikon zugestellt.

- 5 -

E. 4 Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsver- fahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist dem Berufungskläger nicht zu- zusprechen, dies weil er unterliegt und überdies auch keine solche verlangt hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an – den Berufungskläger; – E._____, …str. …, C._____; – Jagdgesellschaft D._____, … [Adresse] – das Bezirksgericht Pfäffikon, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, die Testaments-Originale werden mit eingeschriebener Postsendung versandt, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  6. Mai 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF190029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 10. Mai 2019 in Sachen A._____, Berufungskläger, betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren tt. Februar 1947, von C._____ ZH, ge- storben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen …str. …, C._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 18. April 2019 (EL190057)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2019 verstarb B._____, geboren am tt. Februar 1947 (Erblasser), mit letztem Wohnsitz in C._____ ZH (act. 7). Das Notariat C._____ reichte dem Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), am 26. März 2019 eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom

31. Mai 2011 sowie einen Testaments-Nachtrag vom 6. Juni 2011 ein (act. 1). Die Vorinstanz ermittelte daraufhin die gesetzlichen Erben (act. 2-4). Am 18. April 2019 erliess die Vorinstanz eine Vermächtnis-Anzeige an die Jagdgesellschaft D._____ und gab dieser vom Testament des Erblassers, soweit es sie betraf, Kenntnis (act. 9). 1.2. Mit Urteil vom 18. April 2019 merkte die Vorinstanz die erfolgte Testaments- eröffnung am Protokoll vor und gab den an der Erbschaft Beteiligten vom Inhalt des Testamentes des Erblassers sowie dem Testaments-Nachtrag durch Zustel- lung von Fotokopien Kenntnis. Weiter stellte die Vorinstanz den gesetzlichen Er- ben in Aussicht, dass ihnen auf Verlangen ein auf sie lautender Erbschein ausge- stellt werde, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde. Ferner stellte die Vorinstanz fest, dass E._____ das Amt der Willensvoll- streckerin angenommen habe; die Durchführung der Erbteilung sei Sache der Wil- lensvollstreckerin (act. 11 = act. 16 S. 3 f.). 2. Mit als "Berufung" betiteltem Schreiben vom 2. Mai 2019 (Datum Poststempel:

3. Mai 2019) gelangte A._____ (fortan Berufungskläger) an die Vorinstanz. Die Vorinstanz leitete das Schreiben des Berufungskläger zuständigkeitshalber an die Kammer weiter. Da dem Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil am 25. April 2019 zugestellt worden war (act. 12/3), lief die Berufungsfrist am Montag, 6. Mai 2019 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Berufungskläger hatte die Berufung vor Ablauf der Frist der Vorinstanz eingereicht. Durch Weiterleitung ging sie nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist samt den vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2019 bei der

- 3 - Kammer ein (act. 14 = act. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei der Vo- rinstanz eingereicht wurde, auch wenn die Eingabe direkt bei der oberen Instanz einzureichen wäre (BGE 140 III 636). Die Rechtsmittelerhebung erfolgte somit rechtzeitig. Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache er- weist sich als spruchreif. 3. 3.1. Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB bedeutet, dass die Behör- de vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und den Inhalt den Be- troffenen zur Kenntnis gibt. Ihr Zweck ist die Information über das Vorhandensein sowie den Inhalt des Testaments und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die Erben (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 5. A., Basel 2015, Art. 557 N 1-2, Art. 558 N 1). Das Einzelgericht hat im Rahmen der Testamentseröffnung nur ei- ne vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, soweit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erfor- derlich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbe- scheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Cha- rakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unpräjudiziell. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse be- findet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden or- dentlichen Gericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Auch die Berufungsinstanz prüft ledig- lich, ob das Eröffnungsgericht in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfah- ren ist. 3.2. Eine Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger führt einzig an, Berufung wegen eines Formfehlers einzulegen (act. 18). Worin er diesen sieht, begründet er nicht weiter. Mit seinem Vorbringen genügt der Berufungskläger den geltenden Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung nicht. Er hätte auch als juristischer Laie zumindest rudi- mentär aufzeigen müssen, in welchen Punkten er mit dem vorinstanzlichen Ent-

- 4 - scheid aus welchen Gründen nicht einverstanden ist. Anzufügen ist, dass mit der blossen Rüge, es liege ein Formfehler vor, insbesondere noch nicht dargetan ist, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich fal- sche Auslegung des Testamentes vom 31. Mai 2011 mit Nachtrag vom 6. Juni 2011 vorgenommen. Wollte der Berufungskläger einen Formmangel hinsichtlich des Testaments und/oder des Testaments-Nachtrages geltend machen, so ist er ergänzend darauf hinzuweisen, dass ihm dafür die Ungültigkeitsklage (Art. 520 ZGB) offen steht. Dafür müsste er allerdings – wie von der Vorinstanz angegeben (act. 16, S. 4 Dispositiv-Ziffer 10) – zuerst innert gesetzlicher Frist beim Friedens- richteramt am letzten Wohnsitz des Erblassers ein Schlichtungsverfahren einlei- ten (Art. 197 ZPO). Auf dem Weg der vorliegenden Berufung ist eine Anfechtung des Testaments hingegen nicht möglich und es fehlt der Kammer an der sachli- chen Zuständigkeit (Art. 59 lit. b ZPO). 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berufung aus den genann- ten Gründen nicht einzutreten ist. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass der Kammer zusammen mit den vorinstanzlichen Akten die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 31. Mai 2011 sowie der Testaments-Nachtrag vom 6. Juni 2011 im Original zugestellt wurden (act. 10). Es ist darauf hinzuweisen, dass Testamente im Tresor des Gerichts aufzubewahren sind und nicht in die Akten oder einen Aktenversand gehören. Die Testamente sind, wie vorliegend auch geschehen, zu kopieren. Die Kopien sind von einem Gerichtsschreiber als Urkundsperson zu beglaubigen. Nur im Zusammenhang mit der Fällung des Eröffnungsentscheides ist das Original (für ein paar Tage) zu den Akten des Richters zu nehmen. Die fraglichen Testamente im Original (derzeit im Tresor des Obergerichts) werden mit separater und eingeschriebener Post dem Bezirksgericht Pfäffikon zugestellt.

- 5 - 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsver- fahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist dem Berufungskläger nicht zu- zusprechen, dies weil er unterliegt und überdies auch keine solche verlangt hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

– den Berufungskläger;

– E._____, …str. …, C._____;

– Jagdgesellschaft D._____, … [Adresse]

– das Bezirksgericht Pfäffikon, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, die Testaments-Originale werden mit eingeschriebener Postsendung versandt, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

10. Mai 2019