opencaselaw.ch

LF190016

Einsprache gegen Ausstellung des Erbscheines / Anordnung Erbschaftsverwaltung

Zürich OG · 2019-03-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Am tt.mm.2018 verstarb B._____ (nachfolgend: Erblasserin), geboren am tt. August 1947, mit letztem Wohnsitz in C._____ (vgl. act. 3/1, act. 4, act. 7/1). A._____, die Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin), ist gemäss vor- läufiger Auslegung des Bezirksgerichtes Bülach, Erbschaftskanzlei (nachfolgend: Vorinstanz), im Testamenteröffnungsurteil vom 22. Januar 2019 eine eingesetzte Erbin und Vermächtnisnehmerin der Erblasserin (vgl. act. 20 E. IV. S. 4 f.). 2.1 Die Berufungsklägerin reichte der Vorinstanz mit Eingabe vom 31. Au- gust 2018 eigenhändige letztwillige Verfügungen der Erblasserin vom 28. Okto- ber 2017 (act. 2/1) und vom 17. Juli 2018 (act. 2/2) ein. Die Vorinstanz eröffnete diese mit Urteil vom 22. Januar 2019 (vgl. act. 20 E. III. S. 3 f.). Dabei ermittelte sie die gesetzlichen Erben, namentlich D._____, den Ehemann der Erblasserin (vgl. act. 20 E. I), und kam in vorläufiger Auslegung der Testamente zum Schluss, die Berufungsklägerin sowie E._____ seien als Erbinnen eingesetzt, weshalb sie diesen die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht stellte, sofern deren Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils von einem der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten schrift- lich bestritten werde (vgl. act. 20 E. IV. und Dispositiv-Ziffer 2). 2.2 Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 (Datum Poststempel, vgl. act. 30) erhob der Ehemann der Erblasserin (nachfolgend: Einsprecher), einer der von der Vor- instanz ermittelten gesetzlichen Erben, Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlass. 2.3 Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung an die eingesetzten Erbinnen entgegen und entschied mit Urteil vom 20. Februar 2019 (act. 38 = act. 46 [Aktenexemplar] = act. 48) wie folgt:

- 3 -

Dispositiv
  1. Die Einsprache des gesetzlichen Erben 1 gegen die Ausstellung eines Erbscheines an die eingesetzten Erbinnen A und B wird vorgemerkt. Solange die Einsprache nicht beseitigt ist, wird kein Erbschein ausgestellt.
  2. Über den Nachlass der † B._____ wird die Erbschaftsverwaltung angeordnet und das Notariat … damit beauftragt.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten.
  4. Die Kosten werden vom Einsprecher bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass der Einspre- cher kein ordentliches Verfahren anhängig macht, werden ihm die Kosten definitiv auferlegt. 5./6. (Mitteilung / Rechtsmittel). 2.4 Mit Eingabe vom 6. März 2019 (Datum Poststempel, act. 47) erhob die Beru- fungsklägerin gegen dieses Urteil rechtzeitig (vgl. act. 38 i.V.m. act. 39 i.V.m. act. 47) "Berufung gegen die Einsprache des D._____". 2.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-44). Die Sache ist spruchreif. 3.1 Die Testamentseröffnung und die Ausstellung von Erbbescheinigungen ge- hören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 ZGB). Sie sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Es handelt sich dabei nicht um eine "gericht- liche" Tätigkeit bzw. Anordnung, sondern um einen Akt administrativer Natur, also eine Art Verwaltungshandlung, deren Ausführung im Kanton Zürich den Einzelge- richten zugewiesen ist (vgl. etwa OGer ZH LF160012 vom 10. März 2016, E. 3a; BGer 5A_956/2012 vom 25. Juni 2013, E. 3.3). Das Verfahren richtet sich, soweit nicht die ZPO anwendbar ist, nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). 3.2 Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Ange- legenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert – wie hier (vgl. act. 19) – mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). - 4 - 4.1 Ein Testament ist nach dem Versterben des Erblassers der zuständigen Be- hörde einzuliefern und von dieser zu eröffnen (Art. 556 Abs. 1 und Art. 557 Abs. 1 ZGB). Die Testamentseröffnung dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU
  5. Aufl. 2011, Art. 557 N 2). Die Eröffnung ist Voraussetzung für die Ausstellung der Erbbescheinigung an eingesetzte Erben. Mit der Eröffnung beginnt aber auch die Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungs- klage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 22). Den Erben wird auf Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, falls dagegen keine Einsprache erhoben wird (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Wird Einsprache erhoben, so wird damit die Ausstellung der Erbbescheinigung und damit die Auslieferung der Erbschaft einstweilen ver- hindert. Der gesetzliche Erbe kann sich mit der Einsprache vor dem Schaden ei- ner vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen (vgl. BGE 128 III 318 ff., E. 2.2.1). Erhebt der Einsprecher innert Jahresfrist eine Ungültigkeits- oder Her- absetzungsklage und versucht so die behauptete Erbenstellung durchzusetzen, so wird im ordentlichen Verfahren unter anderem über die Erbenstellung ent- schieden. Das Urteil dient dann als Legitimationsausweis für die Erben, ohne dass es der Ausstellung einer neuen Erbbescheinigung oder der Aufhebung einer allenfalls früher bereits ausgestellten Erbbescheinigung bedürfte (vgl. BGer 5A_800/2013, E. 4.2.1). Wird nach Erhebung der Einsprache nicht fristgerecht ei- ne Hauptklage eingereicht, so kann der eingesetzte Erbe die Ausstellung der Erb- bescheinigung verlangen (vgl. BGE 128 III 318 ff., E. 2.2.1). 4.2 Die Berufungsklägerin wendet sich in ihrer Berufung nicht gegen die Anord- nung der Erbschaftsverwaltung und bringt nichts vor, weshalb die Vorinstanz die- se zu Unrecht angeordnet haben soll. Vielmehr setzt sich die Berufungsklägerin einzig gegen die erwähnte Ein- sprache zur Wehr, aufgrund welcher ihr die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die Ausstellung einer Erbbescheinigung verwehrte. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, der Einsprecher sei zwar mit der Erblasserin verheiratet gewe- sen (und demzufolge ein gesetzlicher Erbe), habe aber insbesondere deshalb - 5 - keinen Erbanspruch, weil das Vermögen der Erblasserin bis zum Zeitpunkt von deren Erbschaft in Finnland ausschliesslich aus erheblichen Schulden bestanden habe und diese Erbschaft in Finnland Eigengut der Erblasserin darstelle (vgl. act. 47). 4.3 Aufgrund der mit Eingabe vom 15. Februar 2019 (act. 30) erhobenen, er- wähnten Einsprache darf eine Erbbescheinigung nach dem Gesagten zurzeit nicht ausgestellt werden. Daher ist das angefochtene Urteil korrekt. Die Berufung ist abzuweisen. Ob der Einsprecher eine Erbenstellung und entsprechende Ansprüche an der Erbschaft der Erblasserin hat, wird im Falle einer fristgerecht erhobenen Un- gültigkeits- oder Herabsetzungsklage in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu klären sein. Dies ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. 5.1 Die Vorinstanz wies zwar in ihren Erwägungen darauf hin, die Einsprache falle dahin, wenn nicht fristgerecht eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage erhoben werde (vgl. act. 46 E. III.). Aufgrund der Formulierung "solange die Ein- sprache nicht beseitigt ist, wird kein Erbschein ausgestellt" in Dispositiv-Ziffer 1 muss der juristische Laie, wie namentlich die Berufungsklägerin, in Verbindung mit der Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv-Ziffer 6, aber davon ausgehen, die Einsprache sei – mit dem angegebenen Rechtsmittel – zu "beseitigen", um eine Erbbescheinigung ausgestellt zu erhalten. Die Berufung der Berufungskläger rich- tete sich denn auch "gegen die Einsprache". 5.2 Unter diesen Umständen ist für das Berufungsverfahren keine Entscheidge- bühr festzusetzen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt mangels Gel- tendmachung einer solchen von vornherein ausser Betracht. - 6 - Es wird erkannt:
  6. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Bülach vom 20. Februar 2019 (Geschäfts-Nr. EN190020) wird be- stätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  8. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Notariat … und – un- ter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  11. März 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF190016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 22. März 2019 in Sachen A._____, Berufungsklägerin, betreffend Einsprache gegen Ausstellung des Erbscheines / Anordnung Erbschaftsverwaltung im Nachlass von B._____, geboren am tt. August 1949, Staatsangehörige von Finnland, gestorben am tt.mm.2018, wohnhaft gewesen in C._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom

20. Februar 2019 (EN190020)

- 2 - Erwägungen:

1. Am tt.mm.2018 verstarb B._____ (nachfolgend: Erblasserin), geboren am tt. August 1947, mit letztem Wohnsitz in C._____ (vgl. act. 3/1, act. 4, act. 7/1). A._____, die Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin), ist gemäss vor- läufiger Auslegung des Bezirksgerichtes Bülach, Erbschaftskanzlei (nachfolgend: Vorinstanz), im Testamenteröffnungsurteil vom 22. Januar 2019 eine eingesetzte Erbin und Vermächtnisnehmerin der Erblasserin (vgl. act. 20 E. IV. S. 4 f.). 2.1 Die Berufungsklägerin reichte der Vorinstanz mit Eingabe vom 31. Au- gust 2018 eigenhändige letztwillige Verfügungen der Erblasserin vom 28. Okto- ber 2017 (act. 2/1) und vom 17. Juli 2018 (act. 2/2) ein. Die Vorinstanz eröffnete diese mit Urteil vom 22. Januar 2019 (vgl. act. 20 E. III. S. 3 f.). Dabei ermittelte sie die gesetzlichen Erben, namentlich D._____, den Ehemann der Erblasserin (vgl. act. 20 E. I), und kam in vorläufiger Auslegung der Testamente zum Schluss, die Berufungsklägerin sowie E._____ seien als Erbinnen eingesetzt, weshalb sie diesen die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht stellte, sofern deren Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils von einem der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten schrift- lich bestritten werde (vgl. act. 20 E. IV. und Dispositiv-Ziffer 2). 2.2 Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 (Datum Poststempel, vgl. act. 30) erhob der Ehemann der Erblasserin (nachfolgend: Einsprecher), einer der von der Vor- instanz ermittelten gesetzlichen Erben, Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlass. 2.3 Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung an die eingesetzten Erbinnen entgegen und entschied mit Urteil vom 20. Februar 2019 (act. 38 = act. 46 [Aktenexemplar] = act. 48) wie folgt:

- 3 -

1. Die Einsprache des gesetzlichen Erben 1 gegen die Ausstellung eines Erbscheines an die eingesetzten Erbinnen A und B wird vorgemerkt. Solange die Einsprache nicht beseitigt ist, wird kein Erbschein ausgestellt.

2. Über den Nachlass der † B._____ wird die Erbschaftsverwaltung angeordnet und das Notariat … damit beauftragt.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten.

4. Die Kosten werden vom Einsprecher bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass der Einspre- cher kein ordentliches Verfahren anhängig macht, werden ihm die Kosten definitiv auferlegt. 5./6. (Mitteilung / Rechtsmittel). 2.4 Mit Eingabe vom 6. März 2019 (Datum Poststempel, act. 47) erhob die Beru- fungsklägerin gegen dieses Urteil rechtzeitig (vgl. act. 38 i.V.m. act. 39 i.V.m. act. 47) "Berufung gegen die Einsprache des D._____". 2.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-44). Die Sache ist spruchreif. 3.1 Die Testamentseröffnung und die Ausstellung von Erbbescheinigungen ge- hören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 ZGB). Sie sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Es handelt sich dabei nicht um eine "gericht- liche" Tätigkeit bzw. Anordnung, sondern um einen Akt administrativer Natur, also eine Art Verwaltungshandlung, deren Ausführung im Kanton Zürich den Einzelge- richten zugewiesen ist (vgl. etwa OGer ZH LF160012 vom 10. März 2016, E. 3a; BGer 5A_956/2012 vom 25. Juni 2013, E. 3.3). Das Verfahren richtet sich, soweit nicht die ZPO anwendbar ist, nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). 3.2 Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Ange- legenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert – wie hier (vgl. act. 19) – mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO).

- 4 - 4.1 Ein Testament ist nach dem Versterben des Erblassers der zuständigen Be- hörde einzuliefern und von dieser zu eröffnen (Art. 556 Abs. 1 und Art. 557 Abs. 1 ZGB). Die Testamentseröffnung dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU

4. Aufl. 2011, Art. 557 N 2). Die Eröffnung ist Voraussetzung für die Ausstellung der Erbbescheinigung an eingesetzte Erben. Mit der Eröffnung beginnt aber auch die Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungs- klage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 22). Den Erben wird auf Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, falls dagegen keine Einsprache erhoben wird (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Wird Einsprache erhoben, so wird damit die Ausstellung der Erbbescheinigung und damit die Auslieferung der Erbschaft einstweilen ver- hindert. Der gesetzliche Erbe kann sich mit der Einsprache vor dem Schaden ei- ner vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen (vgl. BGE 128 III 318 ff., E. 2.2.1). Erhebt der Einsprecher innert Jahresfrist eine Ungültigkeits- oder Her- absetzungsklage und versucht so die behauptete Erbenstellung durchzusetzen, so wird im ordentlichen Verfahren unter anderem über die Erbenstellung ent- schieden. Das Urteil dient dann als Legitimationsausweis für die Erben, ohne dass es der Ausstellung einer neuen Erbbescheinigung oder der Aufhebung einer allenfalls früher bereits ausgestellten Erbbescheinigung bedürfte (vgl. BGer 5A_800/2013, E. 4.2.1). Wird nach Erhebung der Einsprache nicht fristgerecht ei- ne Hauptklage eingereicht, so kann der eingesetzte Erbe die Ausstellung der Erb- bescheinigung verlangen (vgl. BGE 128 III 318 ff., E. 2.2.1). 4.2 Die Berufungsklägerin wendet sich in ihrer Berufung nicht gegen die Anord- nung der Erbschaftsverwaltung und bringt nichts vor, weshalb die Vorinstanz die- se zu Unrecht angeordnet haben soll. Vielmehr setzt sich die Berufungsklägerin einzig gegen die erwähnte Ein- sprache zur Wehr, aufgrund welcher ihr die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die Ausstellung einer Erbbescheinigung verwehrte. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, der Einsprecher sei zwar mit der Erblasserin verheiratet gewe- sen (und demzufolge ein gesetzlicher Erbe), habe aber insbesondere deshalb

- 5 - keinen Erbanspruch, weil das Vermögen der Erblasserin bis zum Zeitpunkt von deren Erbschaft in Finnland ausschliesslich aus erheblichen Schulden bestanden habe und diese Erbschaft in Finnland Eigengut der Erblasserin darstelle (vgl. act. 47). 4.3 Aufgrund der mit Eingabe vom 15. Februar 2019 (act. 30) erhobenen, er- wähnten Einsprache darf eine Erbbescheinigung nach dem Gesagten zurzeit nicht ausgestellt werden. Daher ist das angefochtene Urteil korrekt. Die Berufung ist abzuweisen. Ob der Einsprecher eine Erbenstellung und entsprechende Ansprüche an der Erbschaft der Erblasserin hat, wird im Falle einer fristgerecht erhobenen Un- gültigkeits- oder Herabsetzungsklage in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu klären sein. Dies ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. 5.1 Die Vorinstanz wies zwar in ihren Erwägungen darauf hin, die Einsprache falle dahin, wenn nicht fristgerecht eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage erhoben werde (vgl. act. 46 E. III.). Aufgrund der Formulierung "solange die Ein- sprache nicht beseitigt ist, wird kein Erbschein ausgestellt" in Dispositiv-Ziffer 1 muss der juristische Laie, wie namentlich die Berufungsklägerin, in Verbindung mit der Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv-Ziffer 6, aber davon ausgehen, die Einsprache sei – mit dem angegebenen Rechtsmittel – zu "beseitigen", um eine Erbbescheinigung ausgestellt zu erhalten. Die Berufung der Berufungskläger rich- tete sich denn auch "gegen die Einsprache". 5.2 Unter diesen Umständen ist für das Berufungsverfahren keine Entscheidge- bühr festzusetzen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt mangels Gel- tendmachung einer solchen von vornherein ausser Betracht.

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Bülach vom 20. Februar 2019 (Geschäfts-Nr. EN190020) wird be- stätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Notariat … und – un- ter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

22. März 2019