opencaselaw.ch

LF190008

Auskunftspflicht (Art. 170 ZGB) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Januar 2019 (EF180005)

Zürich OG · 2019-05-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Parteien sind miteinander verheiratet, leben aber getrennt. A._____ wohnt in G._____, Deutschland, und B._____ in H._____. Am 5. November 2018 stellte A._____ gestützt auf Art. 271 lit. d ZPO beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) das ein- gangs wiedergegebene Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB. Mit Urteil vom 16. Januar 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch im Wesentlichen ab (vgl. den eingangs wiedergegebenen Entscheid). Dagegen erhob A._____ (nachfol- gend Berufungsklägerin) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen.

- 5 -

E. 1.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-19). Den Kostenvor- schuss von Fr. 3'200.– für das Berufungsverfahren leistete die Berufungsklägerin auf erste Aufforderung hin (vgl. act. 25, act. 26, act. 28). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Mit der Berufung sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Be- rufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In der Sache geht es um ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB. Dieses ist vermögensrechtli- cher Natur (vgl. BGer 5A_9/2015 E. 2.1). Der massgebende Streitwert ist ange- sichts der vorliegenden Verhältnisse gegeben (vgl. E. 4 unten). Die Berufung ist daher zulässig.

E. 2.2 Die Berufung ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und be- gründet bei der Kammer als zuständige Berufungsinstanz eingereicht (zur Recht- zeitigkeit vgl. act. 19/2 und act. 24/2). Die Berufungsklägerin ist durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.

E. 3.1 Die Berufungsklägerin verlangte mit ihrem Gesuch Auskünfte vom Beru- fungsbeklagten, um in einem allfälligen Eheschutz- oder Scheidungsverfahren ih- re unterhaltsrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können. Konkret verlangte

- 6 - sie Unterlagen zum Einkommen des Berufungsbeklagten und zu den während der Ehe getätigten Ausgaben (vgl. act. 1 S. 6-9 und S. 9 f., siehe auch eingangs wie- dergegebene Anträge). Über die das Einkommen betreffenden Unterlagen hatte die Vorinstanz nicht zu entscheiden, da der Berufungsbeklagte mit seiner Stel- lungnahme die Steuererklärungen 2014 - 2016 eingereicht hatte (vgl. act. 12/2-4). Bezogen auf die von der Berufungsklägerin verlangten Unterlagen zu den Le- benshaltungskosten erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, da diese weder unter die Kategorie "Einkommen" noch "Vermögen" noch "Schulden" subsumiert wer- den könnten, würden sie nicht unter die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB fal- len. Zudem seien beide Parteien am gemeinsam gelebten Lebensstandard aktiv beteiligt gewesen und würden über denselben Wissensstand verfügen. Weshalb die Berufungsklägerin nicht in der Lage sein sollte, ihren selbst gelebten eheli- chen Lebensstandard substantiiert darzulegen, sei nicht ersichtlich. Ob sie nebst den üblichen Auslagen regelmässig weitere Leistungen, die für einen gehobenen oder gar luxuriösen Lebensstandard kennzeichnend seien, in Anspruch genom- men habe oder nicht, müsse ihr bestens bekannt sein (vgl. act. 21 S. 6 E. 3.4.).

E. 3.2 Die Berufungsklägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die von ihr ver- langte Auskunft in den Anwendungsbereich von Art. 170 ZGB fällt. Im Wesentli- chen bringt sie in ihrer Berufung vor, sie benötige diese Unterlagen, weil sie – was den gelebten Lebensstandard betreffe – nicht über den gleichen Wissensstand wie der Berufungskläger verfüge. Sie könne zwar Ausführungen zum luxuriösen Lebensstil machen, aber nicht zu den effektiven Kosten. Die einzelnen Positionen könne sie in einem allfälligen Eheschutz- oder Scheidungsverfahren daher weder substanzieren noch beziffern (vgl. act. 22 S. 5 Rz 5 und S. 6 Rz 8).

E. 3.3 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Ver- mögen und Schulden verlangen (vgl. Art. 170 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Aus- künfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die erforderlichen Auskünfte und die notwendigen Unterlagen haben sich dabei stets an den in Absatz 1 genannten Bereichen zu orientieren (vgl. ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84, siehe auch BSK ZGB I-SCHWANDER, 6. A., Art. 170

- 7 - N 14). Die geltend gemachte Information muss mit anderen Worten entweder das Vermögen oder das Einkommen oder die Schulden betreffen. Inwiefern die von der Berufungsklägerin verlangten Belege (über die vor der Trennung gelebte Le- benshaltung) einem der drei gesetzlich genannten Bereiche zugeordnet werden und damit Gegenstand der Auskunftspflicht sein können, ist weder ersichtlich noch zeigt dies die Berufungsklägerin auf. Daran ändert auch die Behauptung der Berufungsklägerin nichts, wonach sie auf die verlangten Informationen angewie- sen sei, um in einem Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren ihren materiellrechtli- chen Unterhaltsanspruch substanziert behaupten, beziffern und beweisen zu können (vgl. act. 22 S. 6 Rz 7 f.), da sie damit bloss das für das Auskunftsbegeh- ren erforderliche Rechtsschutzinteresse und den Umfang ihres Gesuchs begrün- det. Da das Begehren der Berufungsklägerin – wie gesehen – von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von Art. 170 ZGB fällt, ist die Berufung abzuwei- sen. Selbst wenn es sich anders verhielte, könnte die Berufung nicht gutgeheis- sen werden, weil die Berufungsklägerin in ihrem Gesuch nicht konkret angegeben hat, über welche einzelnen Tatsachen sie Auskunft verlangt (vgl. act. 1 S. 9 f.), und es für ein Auskunftsbegehren nicht genügt, lediglich in pauschaler Weise Be- lege zum damaligen ehelichen Bedarf zu verlangen (vgl. dazu BGer 5C.308/2001 E. 4a).

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:

Dispositiv
  1. Das Auskunfts- und Editionsbegehren wird abgewiesen, soweit es nicht be- reits erfüllt wurde.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– zu bezahlen.
  5. Mitteilungen.
  6. Rechtsmittelbelehrung. Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 22 S. 2-4): " 1. Dispositiv-Ziffer 1. des Urteils vom 16. Januar 2019 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon (EF180005-M) sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Berufungsklägerin innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids folgende Unterlagen heraus- zugeben: - sämtliche detaillierten Liegenschaftenabrechnungen aller Lie- genschaften für die Jahre 2015 bis 18.05.2018; - sämtliche Kontoblätter der C._____ AG, … [Adresse 1], der Jahre 2015, 2016 und 2017; - sämtliche Kontoblätter der D._____ AG, c/o E._____ AG, … [Adresse 2], der Jahre 2015, 2016 und 2017; - 4 - - vollständige detaillierte Kontoauszüge des auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden Kontos mit der Nummer 1 bei der Credit Suisse, für die Jahre 2015 bis 18.05.2018; - vollständige detaillierte Kontoauszüge des auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden Kontos mit der Nummer 2 bei der UBS AG, für die Jahre 2015 bis 18.05.2018; - vollständige detaillierte Kontoauszüge des auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden Kontos mit der Nummer 3 bei der UBS AG, F._____, für die Jahre 2015 bis 18.05.2018; - vollständige detaillierte Kontoauszüge des auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden Kontos mit der Nummer 4 bei der GKB Chur, für die Jahre 2015 bis 18.05.2018; - vollständige detaillierte Kontoauszüge allfälliger weiterer auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden Kontos für die Jahre 2015 bis 18.05.2018; - vollständige detaillierte Kreditkartenabrechnungen über sämtli- che auf den Berufungsbeklagten lautenden Kreditkarten (Haupt- und Zusatzkarten) für die Jahre 2015 bis 18.05.2018.
  7. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, schriftlich zu bestä- tigen, sämtliche Einkommensquellen, Kontoauszüge und Kre- ditkartenabrechnungen offengelegt zu haben.
  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuerzuschlag) zu Lasten des Berufungsbeklagten, sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren." Erwägungen:
  9. 1.1. Die Parteien sind miteinander verheiratet, leben aber getrennt. A._____ wohnt in G._____, Deutschland, und B._____ in H._____. Am 5. November 2018 stellte A._____ gestützt auf Art. 271 lit. d ZPO beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) das ein- gangs wiedergegebene Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB. Mit Urteil vom 16. Januar 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch im Wesentlichen ab (vgl. den eingangs wiedergegebenen Entscheid). Dagegen erhob A._____ (nachfol- gend Berufungsklägerin) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen. - 5 - 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-19). Den Kostenvor- schuss von Fr. 3'200.– für das Berufungsverfahren leistete die Berufungsklägerin auf erste Aufforderung hin (vgl. act. 25, act. 26, act. 28). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
  10. 2.1. Mit der Berufung sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Be- rufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In der Sache geht es um ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB. Dieses ist vermögensrechtli- cher Natur (vgl. BGer 5A_9/2015 E. 2.1). Der massgebende Streitwert ist ange- sichts der vorliegenden Verhältnisse gegeben (vgl. E. 4 unten). Die Berufung ist daher zulässig. 2.2. Die Berufung ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und be- gründet bei der Kammer als zuständige Berufungsinstanz eingereicht (zur Recht- zeitigkeit vgl. act. 19/2 und act. 24/2). Die Berufungsklägerin ist durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.
  11. 3.1. Die Berufungsklägerin verlangte mit ihrem Gesuch Auskünfte vom Beru- fungsbeklagten, um in einem allfälligen Eheschutz- oder Scheidungsverfahren ih- re unterhaltsrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können. Konkret verlangte - 6 - sie Unterlagen zum Einkommen des Berufungsbeklagten und zu den während der Ehe getätigten Ausgaben (vgl. act. 1 S. 6-9 und S. 9 f., siehe auch eingangs wie- dergegebene Anträge). Über die das Einkommen betreffenden Unterlagen hatte die Vorinstanz nicht zu entscheiden, da der Berufungsbeklagte mit seiner Stel- lungnahme die Steuererklärungen 2014 - 2016 eingereicht hatte (vgl. act. 12/2-4). Bezogen auf die von der Berufungsklägerin verlangten Unterlagen zu den Le- benshaltungskosten erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, da diese weder unter die Kategorie "Einkommen" noch "Vermögen" noch "Schulden" subsumiert wer- den könnten, würden sie nicht unter die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB fal- len. Zudem seien beide Parteien am gemeinsam gelebten Lebensstandard aktiv beteiligt gewesen und würden über denselben Wissensstand verfügen. Weshalb die Berufungsklägerin nicht in der Lage sein sollte, ihren selbst gelebten eheli- chen Lebensstandard substantiiert darzulegen, sei nicht ersichtlich. Ob sie nebst den üblichen Auslagen regelmässig weitere Leistungen, die für einen gehobenen oder gar luxuriösen Lebensstandard kennzeichnend seien, in Anspruch genom- men habe oder nicht, müsse ihr bestens bekannt sein (vgl. act. 21 S. 6 E. 3.4.). 3.2. Die Berufungsklägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die von ihr ver- langte Auskunft in den Anwendungsbereich von Art. 170 ZGB fällt. Im Wesentli- chen bringt sie in ihrer Berufung vor, sie benötige diese Unterlagen, weil sie – was den gelebten Lebensstandard betreffe – nicht über den gleichen Wissensstand wie der Berufungskläger verfüge. Sie könne zwar Ausführungen zum luxuriösen Lebensstil machen, aber nicht zu den effektiven Kosten. Die einzelnen Positionen könne sie in einem allfälligen Eheschutz- oder Scheidungsverfahren daher weder substanzieren noch beziffern (vgl. act. 22 S. 5 Rz 5 und S. 6 Rz 8). 3.3. Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Ver- mögen und Schulden verlangen (vgl. Art. 170 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Aus- künfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die erforderlichen Auskünfte und die notwendigen Unterlagen haben sich dabei stets an den in Absatz 1 genannten Bereichen zu orientieren (vgl. ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84, siehe auch BSK ZGB I-SCHWANDER, 6. A., Art. 170 - 7 - N 14). Die geltend gemachte Information muss mit anderen Worten entweder das Vermögen oder das Einkommen oder die Schulden betreffen. Inwiefern die von der Berufungsklägerin verlangten Belege (über die vor der Trennung gelebte Le- benshaltung) einem der drei gesetzlich genannten Bereiche zugeordnet werden und damit Gegenstand der Auskunftspflicht sein können, ist weder ersichtlich noch zeigt dies die Berufungsklägerin auf. Daran ändert auch die Behauptung der Berufungsklägerin nichts, wonach sie auf die verlangten Informationen angewie- sen sei, um in einem Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren ihren materiellrechtli- chen Unterhaltsanspruch substanziert behaupten, beziffern und beweisen zu können (vgl. act. 22 S. 6 Rz 7 f.), da sie damit bloss das für das Auskunftsbegeh- ren erforderliche Rechtsschutzinteresse und den Umfang ihres Gesuchs begrün- det. Da das Begehren der Berufungsklägerin – wie gesehen – von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von Art. 170 ZGB fällt, ist die Berufung abzuwei- sen. Selbst wenn es sich anders verhielte, könnte die Berufung nicht gutgeheis- sen werden, weil die Berufungsklägerin in ihrem Gesuch nicht konkret angegeben hat, über welche einzelnen Tatsachen sie Auskunft verlangt (vgl. act. 1 S. 9 f.), und es für ein Auskunftsbegehren nicht genügt, lediglich in pauschaler Weise Be- lege zum damaligen ehelichen Bedarf zu verlangen (vgl. dazu BGer 5C.308/2001 E. 4a).
  12. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 60'000.– (vgl. act. 21 S. 7 E. 4.3.) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'200.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beru- fungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. - 8 - Es wird erkannt:
  13. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Januar 2019 wird bestätigt.
  14. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt.
  15. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  16. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  17. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  18. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF190008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 6. Mai 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Auskunftspflicht (Art. 170 ZGB) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Januar 2019 (EF180005)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 1 S. 2-4): " 1. Der Gesuchsgegner sei unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin innert 30 Ta- gen ab Zustellung des Entscheids folgende Unterlagen herauszu- geben:

- vollständige Steuererklärungen, inkl. sämtliche Beiblätter, ins- besondere das Liegenschaftenverzeichnis, für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017;

- sämtliche Lohnausweise, resp. Lohnabrechnungen sowie Ren- tenbescheinigungen für die Jahre 2015 bis 18.05.2018;

- sämtliche detaillierten Wertschriftenabrechnungen für die Jahre 2015 bis 18.05.2018;

- sämtliche detaillierten Liegenschaftenabrechnungen aller Lie- genschaften für die Jahre 2015 bis 18.05.2018;

- vollständige Bilanz und Erfolgsrechnung sowie sämtliche Kon- toblätter der C._____ AG, … [Adresse 1], der Jahre 2015, 2016 und 2017;

- vollständige Bilanz und Erfolgsrechnung sowie sämtliche Kon- toblätter der D._____ AG, c/o E._____ AG, … [Adresse 2], der Jahre 2015, 2016 und 2017;

- vollständige detaillierte Kontoauszüge des auf den Namen des Gesuchsgegners lautenden Kontos mit der Nummer 1 bei der Credit Suisse, für die Jahre 2015 bis 18.05.2018;

- vollständige detaillierte Kontoauszüge des auf den Namen des Gesuchsgegners lautenden Kontos mit der Nummer 2 bei der UBS AG, für die Jahre 2015 bis 18.05.2018;

- vollständige detaillierte Kontoauszüge des auf den Namen des Gesuchsgegners lautenden Kontos mit der Nummer 3 bei der UBS AG, F._____ [Ortschaft], für die Jahre 2015 bis 18.05.2018;

- vollständige detaillierte Kontoauszüge des auf den Namen des Gesuchsgegners lautenden Kontos mit der Nummer 4 bei der GKB Chur, für die Jahre 2015 bis 18.05.2018;

- vollständige detaillierte Kontoauszüge allfälliger weiterer auf den Namen des Gesuchsgegners lautenden Kontos für die Jahre 2015 bis 18.05.2018;

- vollständige detaillierte Kreditkartenabrechnungen über sämtli- che auf den Gesuchsgegner lautenden Kreditkarten (Haupt- und Zusatzkarten) für die Jahre 2015 bis 18.05.2018.

- 3 -

2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, schriftlich zu bestätigen, sämtliche Einkommensquellen, Kontoauszüge und Kreditkarten- abrechnungen offengelegt zu haben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners." Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Januar 2019: (act. 21 [ = act. 18 = act. 23])

1. Das Auskunfts- und Editionsbegehren wird abgewiesen, soweit es nicht be- reits erfüllt wurde.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– zu bezahlen.

5. Mitteilungen.

6. Rechtsmittelbelehrung. Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 22 S. 2-4): " 1. Dispositiv-Ziffer 1. des Urteils vom 16. Januar 2019 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon (EF180005-M) sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Berufungsklägerin innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids folgende Unterlagen heraus- zugeben:

- sämtliche detaillierten Liegenschaftenabrechnungen aller Lie- genschaften für die Jahre 2015 bis 18.05.2018;

- sämtliche Kontoblätter der C._____ AG, … [Adresse 1], der Jahre 2015, 2016 und 2017;

- sämtliche Kontoblätter der D._____ AG, c/o E._____ AG, … [Adresse 2], der Jahre 2015, 2016 und 2017;

- 4 -

- vollständige detaillierte Kontoauszüge des auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden Kontos mit der Nummer 1 bei der Credit Suisse, für die Jahre 2015 bis 18.05.2018;

- vollständige detaillierte Kontoauszüge des auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden Kontos mit der Nummer 2 bei der UBS AG, für die Jahre 2015 bis 18.05.2018;

- vollständige detaillierte Kontoauszüge des auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden Kontos mit der Nummer 3 bei der UBS AG, F._____, für die Jahre 2015 bis 18.05.2018;

- vollständige detaillierte Kontoauszüge des auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden Kontos mit der Nummer 4 bei der GKB Chur, für die Jahre 2015 bis 18.05.2018;

- vollständige detaillierte Kontoauszüge allfälliger weiterer auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden Kontos für die Jahre 2015 bis 18.05.2018;

- vollständige detaillierte Kreditkartenabrechnungen über sämtli- che auf den Berufungsbeklagten lautenden Kreditkarten (Haupt- und Zusatzkarten) für die Jahre 2015 bis 18.05.2018.

2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, schriftlich zu bestä- tigen, sämtliche Einkommensquellen, Kontoauszüge und Kre- ditkartenabrechnungen offengelegt zu haben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuerzuschlag) zu Lasten des Berufungsbeklagten, sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren." Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien sind miteinander verheiratet, leben aber getrennt. A._____ wohnt in G._____, Deutschland, und B._____ in H._____. Am 5. November 2018 stellte A._____ gestützt auf Art. 271 lit. d ZPO beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) das ein- gangs wiedergegebene Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB. Mit Urteil vom 16. Januar 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch im Wesentlichen ab (vgl. den eingangs wiedergegebenen Entscheid). Dagegen erhob A._____ (nachfol- gend Berufungsklägerin) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen.

- 5 - 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-19). Den Kostenvor- schuss von Fr. 3'200.– für das Berufungsverfahren leistete die Berufungsklägerin auf erste Aufforderung hin (vgl. act. 25, act. 26, act. 28). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Mit der Berufung sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Be- rufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In der Sache geht es um ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB. Dieses ist vermögensrechtli- cher Natur (vgl. BGer 5A_9/2015 E. 2.1). Der massgebende Streitwert ist ange- sichts der vorliegenden Verhältnisse gegeben (vgl. E. 4 unten). Die Berufung ist daher zulässig. 2.2. Die Berufung ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und be- gründet bei der Kammer als zuständige Berufungsinstanz eingereicht (zur Recht- zeitigkeit vgl. act. 19/2 und act. 24/2). Die Berufungsklägerin ist durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 3. 3.1. Die Berufungsklägerin verlangte mit ihrem Gesuch Auskünfte vom Beru- fungsbeklagten, um in einem allfälligen Eheschutz- oder Scheidungsverfahren ih- re unterhaltsrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können. Konkret verlangte

- 6 - sie Unterlagen zum Einkommen des Berufungsbeklagten und zu den während der Ehe getätigten Ausgaben (vgl. act. 1 S. 6-9 und S. 9 f., siehe auch eingangs wie- dergegebene Anträge). Über die das Einkommen betreffenden Unterlagen hatte die Vorinstanz nicht zu entscheiden, da der Berufungsbeklagte mit seiner Stel- lungnahme die Steuererklärungen 2014 - 2016 eingereicht hatte (vgl. act. 12/2-4). Bezogen auf die von der Berufungsklägerin verlangten Unterlagen zu den Le- benshaltungskosten erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, da diese weder unter die Kategorie "Einkommen" noch "Vermögen" noch "Schulden" subsumiert wer- den könnten, würden sie nicht unter die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB fal- len. Zudem seien beide Parteien am gemeinsam gelebten Lebensstandard aktiv beteiligt gewesen und würden über denselben Wissensstand verfügen. Weshalb die Berufungsklägerin nicht in der Lage sein sollte, ihren selbst gelebten eheli- chen Lebensstandard substantiiert darzulegen, sei nicht ersichtlich. Ob sie nebst den üblichen Auslagen regelmässig weitere Leistungen, die für einen gehobenen oder gar luxuriösen Lebensstandard kennzeichnend seien, in Anspruch genom- men habe oder nicht, müsse ihr bestens bekannt sein (vgl. act. 21 S. 6 E. 3.4.). 3.2. Die Berufungsklägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die von ihr ver- langte Auskunft in den Anwendungsbereich von Art. 170 ZGB fällt. Im Wesentli- chen bringt sie in ihrer Berufung vor, sie benötige diese Unterlagen, weil sie – was den gelebten Lebensstandard betreffe – nicht über den gleichen Wissensstand wie der Berufungskläger verfüge. Sie könne zwar Ausführungen zum luxuriösen Lebensstil machen, aber nicht zu den effektiven Kosten. Die einzelnen Positionen könne sie in einem allfälligen Eheschutz- oder Scheidungsverfahren daher weder substanzieren noch beziffern (vgl. act. 22 S. 5 Rz 5 und S. 6 Rz 8). 3.3. Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Ver- mögen und Schulden verlangen (vgl. Art. 170 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Aus- künfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die erforderlichen Auskünfte und die notwendigen Unterlagen haben sich dabei stets an den in Absatz 1 genannten Bereichen zu orientieren (vgl. ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84, siehe auch BSK ZGB I-SCHWANDER, 6. A., Art. 170

- 7 - N 14). Die geltend gemachte Information muss mit anderen Worten entweder das Vermögen oder das Einkommen oder die Schulden betreffen. Inwiefern die von der Berufungsklägerin verlangten Belege (über die vor der Trennung gelebte Le- benshaltung) einem der drei gesetzlich genannten Bereiche zugeordnet werden und damit Gegenstand der Auskunftspflicht sein können, ist weder ersichtlich noch zeigt dies die Berufungsklägerin auf. Daran ändert auch die Behauptung der Berufungsklägerin nichts, wonach sie auf die verlangten Informationen angewie- sen sei, um in einem Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren ihren materiellrechtli- chen Unterhaltsanspruch substanziert behaupten, beziffern und beweisen zu können (vgl. act. 22 S. 6 Rz 7 f.), da sie damit bloss das für das Auskunftsbegeh- ren erforderliche Rechtsschutzinteresse und den Umfang ihres Gesuchs begrün- det. Da das Begehren der Berufungsklägerin – wie gesehen – von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von Art. 170 ZGB fällt, ist die Berufung abzuwei- sen. Selbst wenn es sich anders verhielte, könnte die Berufung nicht gutgeheis- sen werden, weil die Berufungsklägerin in ihrem Gesuch nicht konkret angegeben hat, über welche einzelnen Tatsachen sie Auskunft verlangt (vgl. act. 1 S. 9 f.), und es für ein Auskunftsbegehren nicht genügt, lediglich in pauschaler Weise Be- lege zum damaligen ehelichen Bedarf zu verlangen (vgl. dazu BGer 5C.308/2001 E. 4a).

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 60'000.– (vgl. act. 21 S. 7 E. 4.3.) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'200.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beru- fungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Januar 2019 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am: