Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom
18. Dezember 2018 Beschwerde beim Obergericht, mit welcher sie im Wesentli- chen die Nichtigkeit der Ausweisung vom 8. November 2017 geltend macht (vgl. act. 2). Darin führt sie einleitend aus, sie müsse ihre Beschwerde direkt dem Obergericht einreichen, weil "seit ihrem Ausstandsbegehren vom 5. September 2018 (PS160171) und 9. Oktober 2018 (BV.BV180036) und den Ereignissen vom
E. 4 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden der Beschwer- deführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF180093-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. O. Canal Beschluss vom 11. März 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Ausweisung / Vollstreckung
- 2 - Erwägungen:
1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom
18. Dezember 2018 Beschwerde beim Obergericht, mit welcher sie im Wesentli- chen die Nichtigkeit der Ausweisung vom 8. November 2017 geltend macht (vgl. act. 2). Darin führt sie einleitend aus, sie müsse ihre Beschwerde direkt dem Obergericht einreichen, weil "seit ihrem Ausstandsbegehren vom 5. September 2018 (PS160171) und 9. Oktober 2018 (BV.BV180036) und den Ereignissen vom
4. Dezember 2018 immer noch kein alternatives Gericht zum Bezirksgericht Mei- len benannt wurde, (…)" (vgl. act. 2 S. 2 oben).
2. Das Obergericht ist grundsätzlich Berufungs- und Beschwerdeinstanz ge- mäss ZPO und damit für die Beurteilung angefochtener erstinstanzlicher Ent- scheide zuständig (vgl. § 48 ff. GOG). Eine sog. „Sprungbeschwerde“ ist nicht vorgesehen und offensichtlich unzulässig. Da kein erstinstanzlicher Entscheid vor- liegt, der angefochten werden könnte, und im Übrigen mit Bezug auf die Auswei- sung vom 8. November 2017, welche Gegenstand ihrer Beschwerde ist, auch keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch eine Vorinstanz gel- tend gemacht wird, kann die Kammer auf die direkt bei ihr erhobene Beschwerde nicht eintreten (vgl. den die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid der Kammer PS170246 vom 16. November 2017 E. 3, siehe auch OGer ZH PS110210 vom 6. Dezember 2011 E. 3).
3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2018 ist ausdrück- lich an den Präsidenten der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich adressiert. Die Beschwerdeführerin ist zwar eine juristische Laiin, aber sie ist durchaus prozesserfahren (vgl. dazu OGer ZH PS180238 vom 14. Januar 2019 E. 3.9.), und aus ihrer Eingabe ergibt sich – wie gesehen – klar und deutlich, dass sie sich im Wissen der Zuständigkeitsordnung bewusst dazu entschied, ihre Be- schwerde entgegen dieser Ordnung direkt an das Obergericht zu richten. Es ist folglich auch nicht von einem "Irrläufer" auszugehen, weshalb von einer Weiterlei- tung der Eingabe an das allenfalls zuständige erstinstanzliche Gericht ohne Wei- teres abgesehen werden kann.
- 3 -
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden der Beschwer- deführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am: