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LF180086

Berichtigung der Personalien Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juli 2018 (EP160029)

Zürich OG · 2019-01-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 A._____ (Gesuchsteller und Berufungskläger, nachfolgend nur Berufungs- kläger) ist in Afghanistan geboren worden und am 12. April 1999 in die Schweiz eingereist (act. 7/4). In der Folge stellte er bei der Empfangsstelle Kreuzlingen am

14. April 1999 einen Antrag auf Gewährung von Asyl (act. 7/2 und act. 7/4). Dabei wurde sein Geburtsdatum stets per tt. Juli 1974 (bzw. gemäss dem afghanischen Kalender per tt. April 1353) erfasst (vgl. Akten Staatssekretariat für Migration SEM, act. 7/1 - 11). Mit Asylentscheid vom 8. März 2000 wurde dem Berufungs- kläger in der Schweiz Asyl gewährt (act. 7/6).

E. 1.2 Im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes C._____ am tt.mm.2005 wur- de das Geburtsdatum des Berufungsklägers beim vom Zivilstandsamt ebenfalls mit dem tt. Juli 1974 erfasst. Dieses Geburtsdatum entspricht den dem Zivil- standsbeamten damals vorgelegten Dokumenten (act. 8/6 - 9 und act. 8/11). Zu- dem wurden die für die Registrierung erfassten Personendaten vom Berufungs- kläger am 27. Mai 2005 ausdrücklich bestätigt (act. 8/10).

E. 2 Es sei das korrekte Geburtsdatum des Klägers festzustellen und das Zivilstandsamt B._____ anzuweisen, die folgenden Änderungen in der zentralen Datenbank Infostar vorzunehmen: Das Geburtsdatum des Klägers sei von tt. Juli 1974 auf den tt. August 1966 zu berichtigen.

E. 2.1 Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 stellte der Berufungskläger beim Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Zürich - Freiwillige Gerichtsbarkeit (nachfolgend Vor- instanz) ein Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters in Bezug auf sein Geburtsdatum. Konkret verlangte er damit die Änderung seines per tt. Juli 1974 registrierten Geburtsdatums auf den tt. August 1966 (vgl. act. 1 S. 2, Antrag Nr. 1). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 1 S. 2, Antrag Nr. 2).

- 4 -

E. 2.2 Nachdem die Vorinstanz diverse Akten des Staatssekretariates für Migration (SEM) sowie des Zivilstandsamtes B._____ beigezogen (act. 7/1 - 11, act. 8/1 - 16), dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, das rechtliche Gehör gewährt hatte und das Verfahren während der für die Beschaf- fung weiterer Dokumente durch den Berufungskläger notwendigen Zeit für mehre- re Monate sistiert worden war (act. 30 und act. 31), wurde das Verfahren durch die Vorinstanz am 7. Mai 2018 wieder aufgenommen (act. 37). Die persönliche Befragung des Berufungsklägers durch die Vorinstanz fand am 6. Juli 2018 statt (Prot. S. 7 ff.). In der Folge entschied die Vorinstanz mit Urteil und Verfügung vom

13. Juli 2018 über die Gesuche des Berufungsklägers: Während es ihm die un- entgeltliche Rechtspflege gewährte, wies es das Gesuch des Berufungsklägers auf Berichtigung der Personalien vollumfänglich ab, unter Auferlegung der Kosten zu Lasten des Berufungsklägers (act. 42 und act. 48 [begründete Fassung]). Die begründete Fassung des Urteils und der Verfügung vom 13. Juli 2018 wurde dem Berufungskläger gemäss dem sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Empfangsschein (vgl. act. 4) am 7. November 2018 zugestellt.

E. 2.3 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 19. November 2018 (Datum Poststempel) Berufung erhoben und stellte da- mit die folgenden Berufungsanträge (act. 47 S. 2): "1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.

E. 2.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 44). Weiterungen des Verfahrens erübrigen sich, weil sich die Sache als sogleich spruchreif erweist.

- 5 - II. (Zur Berufung im Einzelnen)

1. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist innert 10-tägiger Frist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es obliegt dem Rechtsmittelkläger, in seiner Berufung konkrete Beanstandungen vorzubringen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen, welchen Teil des Ent- scheids er für falsch hält und gegebenenfalls auf welche Dokumente er seine Ar- gumentation stützt. Sind die minimalen Anforderungen nicht erfüllt, fehlt es an den Voraussetzungen für das Eintreten auf die Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011; vgl. ferner ZK ZPO-REETZ/THEILER,

E. 3 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller und Berufungskläger auferlegt.

E. 4 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Berufungskläger und an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich - Freiwillige Gerichtsbarkeit sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Ab- teilung Zivilstandswesen, Wilhelmstr. 10, 8090 Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 9 -

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:

18. Januar 2019

Dispositiv
  1. Das Begehren des Gesuchstellers um Feststellung der Personalien wird abgewiesen.
  2. Die Kosten werden festgesetzt auf: Fr. 900.– Entscheidgebühr; Fr. 526.25 Dolmetscherkosten.
  3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4./5. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage, kein Fristenstillstand]. Berufungsanträge: (act. 47 S. 2) "1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.
  4. Es sei das korrekte Geburtsdatum des Klägers festzustellen und das Zivilstandsamt B._____ anzuweisen, die folgenden Änderungen in der zentralen Datenbank Infostar vorzunehmen: Das Geburtsdatum des Klägers sei von tt. Juli 1974 auf den tt. August 1966 zu berichtigen.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." - 3 - Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte)
  6. 1.1. A._____ (Gesuchsteller und Berufungskläger, nachfolgend nur Berufungs- kläger) ist in Afghanistan geboren worden und am 12. April 1999 in die Schweiz eingereist (act. 7/4). In der Folge stellte er bei der Empfangsstelle Kreuzlingen am
  7. April 1999 einen Antrag auf Gewährung von Asyl (act. 7/2 und act. 7/4). Dabei wurde sein Geburtsdatum stets per tt. Juli 1974 (bzw. gemäss dem afghanischen Kalender per tt. April 1353) erfasst (vgl. Akten Staatssekretariat für Migration SEM, act. 7/1 - 11). Mit Asylentscheid vom 8. März 2000 wurde dem Berufungs- kläger in der Schweiz Asyl gewährt (act. 7/6). 1.2 Im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes C._____ am tt.mm.2005 wur- de das Geburtsdatum des Berufungsklägers beim vom Zivilstandsamt ebenfalls mit dem tt. Juli 1974 erfasst. Dieses Geburtsdatum entspricht den dem Zivil- standsbeamten damals vorgelegten Dokumenten (act. 8/6 - 9 und act. 8/11). Zu- dem wurden die für die Registrierung erfassten Personendaten vom Berufungs- kläger am 27. Mai 2005 ausdrücklich bestätigt (act. 8/10).
  8. 2.1 Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 stellte der Berufungskläger beim Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Zürich - Freiwillige Gerichtsbarkeit (nachfolgend Vor- instanz) ein Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters in Bezug auf sein Geburtsdatum. Konkret verlangte er damit die Änderung seines per tt. Juli 1974 registrierten Geburtsdatums auf den tt. August 1966 (vgl. act. 1 S. 2, Antrag Nr. 1). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 1 S. 2, Antrag Nr. 2). - 4 - 2.2 Nachdem die Vorinstanz diverse Akten des Staatssekretariates für Migration (SEM) sowie des Zivilstandsamtes B._____ beigezogen (act. 7/1 - 11, act. 8/1 - 16), dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, das rechtliche Gehör gewährt hatte und das Verfahren während der für die Beschaf- fung weiterer Dokumente durch den Berufungskläger notwendigen Zeit für mehre- re Monate sistiert worden war (act. 30 und act. 31), wurde das Verfahren durch die Vorinstanz am 7. Mai 2018 wieder aufgenommen (act. 37). Die persönliche Befragung des Berufungsklägers durch die Vorinstanz fand am 6. Juli 2018 statt (Prot. S. 7 ff.). In der Folge entschied die Vorinstanz mit Urteil und Verfügung vom
  9. Juli 2018 über die Gesuche des Berufungsklägers: Während es ihm die un- entgeltliche Rechtspflege gewährte, wies es das Gesuch des Berufungsklägers auf Berichtigung der Personalien vollumfänglich ab, unter Auferlegung der Kosten zu Lasten des Berufungsklägers (act. 42 und act. 48 [begründete Fassung]). Die begründete Fassung des Urteils und der Verfügung vom 13. Juli 2018 wurde dem Berufungskläger gemäss dem sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Empfangsschein (vgl. act. 4) am 7. November 2018 zugestellt. 2.3 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 19. November 2018 (Datum Poststempel) Berufung erhoben und stellte da- mit die folgenden Berufungsanträge (act. 47 S. 2): "1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.
  10. Es sei das korrekte Geburtsdatum des Klägers festzustellen und das Zivilstandsamt B._____ anzuweisen, die folgenden Änderungen in der zentralen Datenbank Infostar vorzunehmen: Das Geburtsdatum des Klägers sei von tt. Juli 1974 auf den tt. August 1966 zu berichtigen.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." 2.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 44). Weiterungen des Verfahrens erübrigen sich, weil sich die Sache als sogleich spruchreif erweist. - 5 - II. (Zur Berufung im Einzelnen)
  12. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist innert 10-tägiger Frist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es obliegt dem Rechtsmittelkläger, in seiner Berufung konkrete Beanstandungen vorzubringen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen, welchen Teil des Ent- scheids er für falsch hält und gegebenenfalls auf welche Dokumente er seine Ar- gumentation stützt. Sind die minimalen Anforderungen nicht erfüllt, fehlt es an den Voraussetzungen für das Eintreten auf die Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011; vgl. ferner ZK ZPO-REETZ/THEILER,
  13. Aufl. 2016, Art. 311 N 12 und N 38).
  14. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu- lässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. dazu BGE 138 III 625). In prozessualer Hinsicht hat eine Partei, welche neue Tatsachen und/oder Beweis- mittel im Berufungsverfahren einführen will, der Rechtsmittelinstanz darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa ZK ZPO-REETZ/HILBER, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 49, m.w.H.; siehe auch OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. II./1.1 und II./1.2 und OGer ZH LF170041 vom 15. Dezember 2017, E. II./2.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet und bleiben diese schon deshalb un- beachtlich.
  15. Die Berufungsschrift vom 19. November 2018 wurde rechtzeitig und mit An- trägen versehen eingereicht. Daraus geht hervor, dass der Berufungskläger die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 13. Juli 2018 sowie die Berichtigung seines Geburtsdatums auf den tt. August 1966 verlangt (act. 47). Nicht entnom- - 6 - men werden kann der Berufungsschrift vom 19. November 2018 jedoch, dass und weshalb das vorinstanzliche Urteil vom 13. Juli 2018 unrichtig sein soll: Die Vorinstanz hat das Gesuch des Berufungsklägers auf Berichtigung von dessen im Zivilstandsregister aufgenommenem Geburtsdatum im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, einzig aus der im Rahmen des Berichtigungs- verfahrens eingereichten Tazkira 1975 (bzw. der gestützt darauf erstellten Tazkira 2017; Tazkira = üblicher Ausweis über die Identität in Afghanistan) sei das Jahr 1966 als Geburtsjahr des Berufungsklägers ableitbar. Demgegenüber sei allen anderen sich in den Akten befindlichen Dokumenten als Geburtsjahr des Beru- fungsklägers das Jahr 1974 zu entnehmen, so insbesondere seinem afghani- schen Führerausweis, der aus dem Jahr 1990 stammenden Tazkira sowie den Befragungsprotokollen der Empfangsstelle Kreuzlingen und der Fremdenpolizei. Auch die Heiratsurkunde weise als Geburtsjahr des Klägers nicht das Jahr 1966, sondern das Jahr 1973 aus. Schliesslich habe sich der Berufungskläger anläss- lich der Parteibefragung derart in Widersprüche verstrickt, dass es ihm insgesamt nicht gelungen sei, darzutun, dass das Datum der neu eingereichten Tazkira 1975 (bzw. der Tazkira 2017) wahr sei, während sein Geburtsdatum gemäss allen übri- gen Akten nicht der Wahrheit entsprechen soll. Die Unrichtigkeit des im Zivil- standsregister aufgenommenen Geburtsdatums des Berufungsklägers sei damit nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen act. 48, insbes. S. 12 E. 9). Konkrete Beanstandungen an dieser Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheids können der Berufung nicht entnommen werden. Bezeichnenderweise räumt der Berufungskläger selbst ein, den Argumenten und Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Urteil vom 13. Juli 2018 könne grundsätzlich gefolgt werden. Es sei ihm tatsächlich noch nicht gelungen aufzuzeigen, wie in Afghanistan die Prü- fung der Tazkira aus dem Jahr 1975 vonstatten gegangen sei und gestützt auf welche Erkenntnisse diese als authentisch und korrekt eingestuft worden sei (act. 47 S. 2). Er sei sich – so der Berufungskläger weiter – aber sicher, dass die Tazkira 1975 im Gegensatz zur Tazkira 1990 korrekt sei und er wolle alles erfor- derliche unternehmen, um das im schweizerischen Zivilstandsregister eingetrage- ne Geburtsdatum korrigieren zu lassen (act. 47 S. 2). Zum Beweis der Authentizi- - 7 - tät der Tazkira 1975 offeriert er deshalb in der Berufungsschrift erstmals das Ein- holen eines Prüfberichtes der zuständigen Stelle in Afghanistan oder aber schlägt vor, das Obergericht solle die Tazkira 1975 der für Afghanistan zuständigen schweizerischen Vertretung in Islamabad/Pakistan überlassen, damit diese auf Kosten des Berufungsklägers via Vertrauensanwalt in Afghanistan die entspre- chende Prüfung vornehmen lassen könne (vgl. act. 47 S. 2). Damit verkennt der Berufungskläger, dass das vorinstanzliche Verfahren vor der Berufungsinstanz nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt wird. Im Beru- fungsverfahren geht es vielmehr um die Überprüfung des vom Erstgericht ge- troffenen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstandungen. Unzulässig sind deshalb etwa blosse Verweisungen auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_263/2015 vom 29.9.2015, E. 5.2.2 mit Hinweisen und BGer 4A_382/2015 vom 4.1.2016, E. 11.3.1). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vor- gebrachter Beanstandungen (vgl. OGer ZH LB160009 vom 17. Juni 2016, E. 3.1). Die Berufungsschrift enthält vorliegend aber weder konkrete Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid, noch legt der Berufungskläger darin dar, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sein soll, den Beweis über die von ihm behauptete Authentizität der Tazkira 1975 gegenüber derjenigen aus dem Jahr 1990 anhand eines Prüfberichtes der zuständigen Stelle in Afghanistan bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu erbringen bzw. dort zumindest zu beantragen. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Beweisantrag erfolgt erstens verspätet, und zweitens liegt – abgesehen davon – mit der Eingabe vom
  16. November 2018 (act. 47) keine genügend begründete Berufung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO vor. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. - 8 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
  17. Nach dem Gesagten unterliegt der Berufungskläger und wird demzufolge kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, die im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), wurde im hiesigen Berufungsverfahren nicht gestellt. Ein solches wäre aufgrund der vorstehenden Begründung von vornherein aussichts- los und daher abzuweisen gewesen.
  18. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
  19. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  21. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller und Berufungskläger auferlegt.
  22. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  23. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Berufungskläger und an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich - Freiwillige Gerichtsbarkeit sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Ab- teilung Zivilstandswesen, Wilhelmstr. 10, 8090 Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 9 -
  24. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
  25. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF180086-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 17. Januar 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Berichtigung der Personalien Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juli 2018 (EP160029)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei das korrekte Geburtsdatum des Klägers festzustellen und das Zivilstandsamt B._____ anzuweisen, die folgenden Änderungen in der zentralen Datenbank Infostar vorzunehmen: Das Geburtsdatum des Klägers sei von tt. Juli 1974 auf den tt. August 1966 zu berichtigen.

2. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ich der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen." Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juli 2018: (act. 42 = act. 46 = act. 48 S. 14)

1. Das Begehren des Gesuchstellers um Feststellung der Personalien wird abgewiesen.

2. Die Kosten werden festgesetzt auf: Fr. 900.– Entscheidgebühr; Fr. 526.25 Dolmetscherkosten.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4./5. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage, kein Fristenstillstand]. Berufungsanträge: (act. 47 S. 2) "1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.

2. Es sei das korrekte Geburtsdatum des Klägers festzustellen und das Zivilstandsamt B._____ anzuweisen, die folgenden Änderungen in der zentralen Datenbank Infostar vorzunehmen: Das Geburtsdatum des Klägers sei von tt. Juli 1974 auf den tt. August 1966 zu berichtigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."

- 3 - Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte) 1. 1.1. A._____ (Gesuchsteller und Berufungskläger, nachfolgend nur Berufungs- kläger) ist in Afghanistan geboren worden und am 12. April 1999 in die Schweiz eingereist (act. 7/4). In der Folge stellte er bei der Empfangsstelle Kreuzlingen am

14. April 1999 einen Antrag auf Gewährung von Asyl (act. 7/2 und act. 7/4). Dabei wurde sein Geburtsdatum stets per tt. Juli 1974 (bzw. gemäss dem afghanischen Kalender per tt. April 1353) erfasst (vgl. Akten Staatssekretariat für Migration SEM, act. 7/1 - 11). Mit Asylentscheid vom 8. März 2000 wurde dem Berufungs- kläger in der Schweiz Asyl gewährt (act. 7/6). 1.2 Im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes C._____ am tt.mm.2005 wur- de das Geburtsdatum des Berufungsklägers beim vom Zivilstandsamt ebenfalls mit dem tt. Juli 1974 erfasst. Dieses Geburtsdatum entspricht den dem Zivil- standsbeamten damals vorgelegten Dokumenten (act. 8/6 - 9 und act. 8/11). Zu- dem wurden die für die Registrierung erfassten Personendaten vom Berufungs- kläger am 27. Mai 2005 ausdrücklich bestätigt (act. 8/10). 2. 2.1 Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 stellte der Berufungskläger beim Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Zürich - Freiwillige Gerichtsbarkeit (nachfolgend Vor- instanz) ein Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters in Bezug auf sein Geburtsdatum. Konkret verlangte er damit die Änderung seines per tt. Juli 1974 registrierten Geburtsdatums auf den tt. August 1966 (vgl. act. 1 S. 2, Antrag Nr. 1). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 1 S. 2, Antrag Nr. 2).

- 4 - 2.2 Nachdem die Vorinstanz diverse Akten des Staatssekretariates für Migration (SEM) sowie des Zivilstandsamtes B._____ beigezogen (act. 7/1 - 11, act. 8/1 - 16), dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, das rechtliche Gehör gewährt hatte und das Verfahren während der für die Beschaf- fung weiterer Dokumente durch den Berufungskläger notwendigen Zeit für mehre- re Monate sistiert worden war (act. 30 und act. 31), wurde das Verfahren durch die Vorinstanz am 7. Mai 2018 wieder aufgenommen (act. 37). Die persönliche Befragung des Berufungsklägers durch die Vorinstanz fand am 6. Juli 2018 statt (Prot. S. 7 ff.). In der Folge entschied die Vorinstanz mit Urteil und Verfügung vom

13. Juli 2018 über die Gesuche des Berufungsklägers: Während es ihm die un- entgeltliche Rechtspflege gewährte, wies es das Gesuch des Berufungsklägers auf Berichtigung der Personalien vollumfänglich ab, unter Auferlegung der Kosten zu Lasten des Berufungsklägers (act. 42 und act. 48 [begründete Fassung]). Die begründete Fassung des Urteils und der Verfügung vom 13. Juli 2018 wurde dem Berufungskläger gemäss dem sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Empfangsschein (vgl. act. 4) am 7. November 2018 zugestellt. 2.3 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 19. November 2018 (Datum Poststempel) Berufung erhoben und stellte da- mit die folgenden Berufungsanträge (act. 47 S. 2): "1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.

2. Es sei das korrekte Geburtsdatum des Klägers festzustellen und das Zivilstandsamt B._____ anzuweisen, die folgenden Änderungen in der zentralen Datenbank Infostar vorzunehmen: Das Geburtsdatum des Klägers sei von tt. Juli 1974 auf den tt. August 1966 zu berichtigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." 2.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 44). Weiterungen des Verfahrens erübrigen sich, weil sich die Sache als sogleich spruchreif erweist.

- 5 - II. (Zur Berufung im Einzelnen)

1. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist innert 10-tägiger Frist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es obliegt dem Rechtsmittelkläger, in seiner Berufung konkrete Beanstandungen vorzubringen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen, welchen Teil des Ent- scheids er für falsch hält und gegebenenfalls auf welche Dokumente er seine Ar- gumentation stützt. Sind die minimalen Anforderungen nicht erfüllt, fehlt es an den Voraussetzungen für das Eintreten auf die Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011; vgl. ferner ZK ZPO-REETZ/THEILER,

3. Aufl. 2016, Art. 311 N 12 und N 38).

2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu- lässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. dazu BGE 138 III 625). In prozessualer Hinsicht hat eine Partei, welche neue Tatsachen und/oder Beweis- mittel im Berufungsverfahren einführen will, der Rechtsmittelinstanz darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa ZK ZPO-REETZ/HILBER, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 49, m.w.H.; siehe auch OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. II./1.1 und II./1.2 und OGer ZH LF170041 vom 15. Dezember 2017, E. II./2.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet und bleiben diese schon deshalb un- beachtlich.

3. Die Berufungsschrift vom 19. November 2018 wurde rechtzeitig und mit An- trägen versehen eingereicht. Daraus geht hervor, dass der Berufungskläger die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 13. Juli 2018 sowie die Berichtigung seines Geburtsdatums auf den tt. August 1966 verlangt (act. 47). Nicht entnom-

- 6 - men werden kann der Berufungsschrift vom 19. November 2018 jedoch, dass und weshalb das vorinstanzliche Urteil vom 13. Juli 2018 unrichtig sein soll: Die Vorinstanz hat das Gesuch des Berufungsklägers auf Berichtigung von dessen im Zivilstandsregister aufgenommenem Geburtsdatum im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, einzig aus der im Rahmen des Berichtigungs- verfahrens eingereichten Tazkira 1975 (bzw. der gestützt darauf erstellten Tazkira 2017; Tazkira = üblicher Ausweis über die Identität in Afghanistan) sei das Jahr 1966 als Geburtsjahr des Berufungsklägers ableitbar. Demgegenüber sei allen anderen sich in den Akten befindlichen Dokumenten als Geburtsjahr des Beru- fungsklägers das Jahr 1974 zu entnehmen, so insbesondere seinem afghani- schen Führerausweis, der aus dem Jahr 1990 stammenden Tazkira sowie den Befragungsprotokollen der Empfangsstelle Kreuzlingen und der Fremdenpolizei. Auch die Heiratsurkunde weise als Geburtsjahr des Klägers nicht das Jahr 1966, sondern das Jahr 1973 aus. Schliesslich habe sich der Berufungskläger anläss- lich der Parteibefragung derart in Widersprüche verstrickt, dass es ihm insgesamt nicht gelungen sei, darzutun, dass das Datum der neu eingereichten Tazkira 1975 (bzw. der Tazkira 2017) wahr sei, während sein Geburtsdatum gemäss allen übri- gen Akten nicht der Wahrheit entsprechen soll. Die Unrichtigkeit des im Zivil- standsregister aufgenommenen Geburtsdatums des Berufungsklägers sei damit nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen act. 48, insbes. S. 12 E. 9). Konkrete Beanstandungen an dieser Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheids können der Berufung nicht entnommen werden. Bezeichnenderweise räumt der Berufungskläger selbst ein, den Argumenten und Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Urteil vom 13. Juli 2018 könne grundsätzlich gefolgt werden. Es sei ihm tatsächlich noch nicht gelungen aufzuzeigen, wie in Afghanistan die Prü- fung der Tazkira aus dem Jahr 1975 vonstatten gegangen sei und gestützt auf welche Erkenntnisse diese als authentisch und korrekt eingestuft worden sei (act. 47 S. 2). Er sei sich – so der Berufungskläger weiter – aber sicher, dass die Tazkira 1975 im Gegensatz zur Tazkira 1990 korrekt sei und er wolle alles erfor- derliche unternehmen, um das im schweizerischen Zivilstandsregister eingetrage- ne Geburtsdatum korrigieren zu lassen (act. 47 S. 2). Zum Beweis der Authentizi-

- 7 - tät der Tazkira 1975 offeriert er deshalb in der Berufungsschrift erstmals das Ein- holen eines Prüfberichtes der zuständigen Stelle in Afghanistan oder aber schlägt vor, das Obergericht solle die Tazkira 1975 der für Afghanistan zuständigen schweizerischen Vertretung in Islamabad/Pakistan überlassen, damit diese auf Kosten des Berufungsklägers via Vertrauensanwalt in Afghanistan die entspre- chende Prüfung vornehmen lassen könne (vgl. act. 47 S. 2). Damit verkennt der Berufungskläger, dass das vorinstanzliche Verfahren vor der Berufungsinstanz nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt wird. Im Beru- fungsverfahren geht es vielmehr um die Überprüfung des vom Erstgericht ge- troffenen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstandungen. Unzulässig sind deshalb etwa blosse Verweisungen auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_263/2015 vom 29.9.2015, E. 5.2.2 mit Hinweisen und BGer 4A_382/2015 vom 4.1.2016, E. 11.3.1). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vor- gebrachter Beanstandungen (vgl. OGer ZH LB160009 vom 17. Juni 2016, E. 3.1). Die Berufungsschrift enthält vorliegend aber weder konkrete Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid, noch legt der Berufungskläger darin dar, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sein soll, den Beweis über die von ihm behauptete Authentizität der Tazkira 1975 gegenüber derjenigen aus dem Jahr 1990 anhand eines Prüfberichtes der zuständigen Stelle in Afghanistan bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu erbringen bzw. dort zumindest zu beantragen. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Beweisantrag erfolgt erstens verspätet, und zweitens liegt – abgesehen davon – mit der Eingabe vom

19. November 2018 (act. 47) keine genügend begründete Berufung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO vor. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

- 8 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Nach dem Gesagten unterliegt der Berufungskläger und wird demzufolge kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, die im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), wurde im hiesigen Berufungsverfahren nicht gestellt. Ein solches wäre aufgrund der vorstehenden Begründung von vornherein aussichts- los und daher abzuweisen gewesen.

2. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller und Berufungskläger auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Berufungskläger und an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich - Freiwillige Gerichtsbarkeit sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Ab- teilung Zivilstandswesen, Wilhelmstr. 10, 8090 Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 9 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:

18. Januar 2019