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LF180004

Testamentseröffnung

Zürich OG · 2018-03-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Die Verfahrenskosten seien von der Staatskasse zu übernehmen und es sei der Berufungsklägerin eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen." 1.4. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und es wurde die Prozessleitung an Oberrichter Dr. iur. S. Mazan delegiert (act. 20). Der Kostenvorschuss wurde von der Berufungsklägerin innert Frist geleistet (act. 22). Die Akten des vorinstanzli- chen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–13). Mangels Gegenpartei ist keine Berufungsantwort einzuholen.

E. 2.1 Bei der Eröffnung letztwilliger Verfügungen handelt es sich um eine erb- rechtliche Sicherungsmassregel, das entsprechende Verfahren gehört zu den An- gelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch: FEL- LER/BLOCH, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Kommentar,

E. 2.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ZPO ist für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers zwingend zustän- dig. War der Erblasser Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland, so sind die Schweizerischen Gerichte am Heimatrot zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden mit seinem Nachlass nicht befassen; sodann sind sie stets zuständig,

- 5 - wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfü- gung der schweizerischen Zuständigkeit oder dem Schweizerischen Recht unter- stellt hat (Art. 87 Abs. 1 u. 2 IPRG). Zu Recht hat die Vorinstanz ihre örtliche Zu- ständigkeit als Element der Prozessvoraussetzungen geprüft. So hat nach Art. 60 ZPO das Gericht die Prozessvoraussetzungen, wozu auch die örtliche Zuständig- keit gehört (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), von Amtes wegen zu prüfen, wobei nach allgemeiner Auffassung der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. statt vieler, ZÜRCHER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 4 zu Art. 60). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so be- rücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Kammer wendet in Fällen der Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren Art. 229 Abs. 3 ZPO analog an (Urteil OGer ZH vom

12. November 2015, LC150035, E. 3.2.; Urteil OGer ZH vom 8. Mai 2013, LC130019 E. 3.1; vgl. auch SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1268 f.). Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift zur Fra- ge der örtlichen Zuständigkeit neue oder ergänzende Aspekte aufführt, sind diese demnach beachtlich (vgl. auch act. 16 S. 3 Rz. 4).

E. 3 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 ff. zu Art. 19 m.w.H.). Gegen erstinstanzli- che Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern im Falle einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermö- genswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrecht- liche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Der Umfang des Nachlas- ses des Erblassers ist hier nicht bekannt. Einstweilen ist davon auszugehen, der Streitwert sei erreicht. Auch der Einzelrichter gab als zulässiges Rechtmittel die Berufung an (act. 15 S. 6 f.).

E. 3.1 Wie gezeigt, ist massgebliches Kriterium für die Bestimmung der Zuständig- keit der letzte Wohnsitz des Erblassers. Zutreffend ist die Vorinstanz davon aus- gegangen, für die Begründung des Wohnsitzes des Erblassers in der Schweiz seien die Bestimmungen des ZGB massgeblich. Für die Frage bezüglich des Wohnsitzes des Erblassers in den USA wendete die Vorinstanz sodann korrek- terweise die Bestimmungen des IPRG an. Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hält fest, eine natürliche Person habe ihren Wohnsitz in dem Staat, in welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei das IPRG nach seinem Wortlaut nur den Staat bestimmt, in dem eine Person ihren Wohnsitz hat. An welchem Ort innerhalb der Schweiz sich der Wohnsitz einer Person befindet, bestimmt sich nach den Bestimmungen des ZGB (STAEHLIN, in: BSK ZGB I, 5. Aufl., Basel 2015, N 4 zu Art. 23). Die Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG lehnt sich an den Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 ZGB an. Ebenso bestimmen sowohl Art. 20 Abs. 2 IPRG wie auch Art. 23 Abs. 2 ZGB, niemand könne an mehreren Orten gleichzei-

- 6 - tig Wohnsitz haben. In dem Bereich, in dem das IPRG Anwendung findet, ist die Anwendung der Bestimmungen des ZGB ausgeschlossen. Bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 IPRG kann jedoch grundsätzlich auf die Rechtsprechung zu Art. 23 ZGB zurückgegriffen werden, was in der Literatur und Rechtsprechung ausdrück- lich anerkannt ist (vgl. etwa WESTENBERG, in: BSK IPRG, 3. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 20).

E. 3.2 Der Wohnsitz einer Person befindet sich binnenrechtlich wie internationalpri- vatrechtlich dort, wo sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Wohnsitz- bestimmend ist damit einerseits ein objektives Element, die physische Präsenz, anderseits ein subjektives Element, die Absicht dauernden Verbleibens (BGE 119 II 167, E. 2b). Auch diese Absicht beurteilt sich allerdings nach objektivierten Kri- terien: Entscheidend ist, ob die Person den Ort, an dem sie weilt, in einer für Drit- te erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt. Ein rein innerer, nach aussen nicht kundgegebener Wille zu dauerndem Verbleiben reicht für die rechtliche Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 120 III 7 E. 2a; 119 II 64, E. 2b/bb). Abzustellen ist auf die Gesamtheit der Lebensumstände. Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat eine natürliche Person dort, wo ihre familiären sowie sozialen Interessen am stärksten lokalisiert sind, namentlich dort, wo sie schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persön- lichen Effekten befinden (BGE 125 III 100, E. 3, STAEHLIN, a.a.O., N 6 zu Art. 23; BGer v. 30. April 2003, 4C.298/2002, E. 2.1;). Ist die objektive Absicht des dau- ernden Verweilens und der Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts gege- ben, so genügt ein Aufenthalt kürzester Dauer (Einzug) zur Begründung eines Wohnsitzes (STAEHELIN, a.a.O., N 20 f.). Nicht massgebend für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist, wo eine Person angemeldet ist und wo sie ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309, E. 3.3, m.w.H.). 4.1. Die Vorinstanz führt aus, die Frage, ob der Erblasser in der Schweiz Wohn- sitz begründet habe, können nur gestützt auf Indizien beantwortet werden. Bei den von ihm gemieteten Räumlichkeiten habe es sich mehr um ein Hotelzimmer als um eine Mietwohnung gehandelt. Ebenso habe er die Wohnung nur befristet für drei Monate gemietet, was gegen die Absicht des dauernden Verbleibens

- 7 - spreche. Weiter spreche die im Juli 2017 beim Notariat …-Zürich öffentlich beur- kundete letztwillige Verfügung eher dafür, der Erblasser habe nicht dauernd in der Schweiz bleiben wollen, habe er darin doch zum einen als seine Adresse diejeni- ge in den USA festgehalten und zum anderen seine erbrechtlichen Verhältnisse dem Schweizer Recht unterstellt – eine Vorkehrung, welche er bei der Absicht des dauernden Verbleibs in der Schweiz nicht hätte treffen müssen. Sodann habe der Erblasser sich auch nicht in C._____ angemeldet, als er im Oktober 2017 in der Schweiz geweilt habe. Damit sei nicht klar, ob der Erblasser seinen Wohnsitz in den USA aufgegeben habe, als er sich in die Schweiz begeben habe. Es sei daher davon auszugehen, der Erblasser habe weder im Bezirk Bülach, noch in einer anderen Schweizerischen Gemeinde Wohnsitz gehabt (act. 15 S. 4 f.). 4.2. In ihrer Rechtsschrift führt die Berufungsklägerin aus, der Erblasser sei am

11. Mai 2017 in die Schweiz gereist, um in seinem Heimatland seine Erkrankung behandeln zu lassen. Als sich sein Gesundheitszustand zusehends verschlimmert habe, habe er im Laufe des Sommers 2017 den Entschluss gefasst, seine Woh- nung in den USA definitiv aufzulösen, worauf er diese gekündigt und sich über die Möglichkeit des Transportes seiner Möbel in die Schweiz informiert habe. Im Rahmen dieses Entschlusses habe er sich bei "D._____ AG" eingemietet – bis dahin habe er bei einer Bekannten gewohnt – und sich nach einer neuen Woh- nung in E._____ oder Umgebung umgesehen. Damit habe der Erblasser seine Absicht des dauernden Verbleibens und somit seinen Wohnsitz in …, USA, auf- gegeben. Mit dem Bezug der … Suite habe der Erblasser Wohnsitz in E._____ begründet, denn auch wenn die Miete dieser Wohnung nur temporär erfolgt sei, könne eine Person auch ohne Weiteres in einem Hotel den Willen begründen, dauernd in der Gemeinde zu bleiben. Dass der Erblasser sich in C._____ nicht angemeldet habe, stehe der Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht im Wege. Die Berufungsklägerin führt sodann aus, dass – sollte man der Ansicht, es sei Wohnsitz begründet worden, aufgrund der Dauer des Aufenthaltes nicht folgen – der Erblasser mit dem Bezug der Wohnung bei "D._____ AG" zumindest einen zivilrechtlichen Aufenthalt begründet habe. Sei ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gelte

- 8 - der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Aus all dem ergebe sich die Zuständigkeit des Vorinstanz in der Erbschaftsangelegenheit des Erblassers (act. 16 S. 3 ff.). 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich bei der Vorinstanz aufgrund nicht bekann- ter Unterlagen und Umstände die Situation noch teilweise anders darstellte als es im Verfahren vor Obergericht der Fall ist. So war vor der Vorinstanz beispielswei- se nicht bekannt, dass der Erblasser bereits ab dem 11. Mai 2017 in der Schweiz weilte, dass er im Herbst seine Wohnung in den USA kündigte und sich über den Umzug seiner Möbel in die Schweiz informierte (vgl. act. 16 S. . Rz. 4). Diese Umstände haben nun, da sie bekannt sind, in die Beurteilung der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit einzufliessen (vgl. oben, Ziff. 2.2.). 5.2.1. Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Umstand der fehlen- den Anmeldung in C._____ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nichts Zwingendes zur Frage des Wohnsitzes ableiten lässt (vgl. Ziff. 3.2. unten), son- dern die Frage, ob der Erblasser Wohnsitz in C._____ begründet hat, aus den ge- samten bekannten Umständen heraus beantwortet werden muss. Wie gezeigt, ist hierbei wichtiges Kriterium die nach Aussen erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens. Nach den Ausführungen der Berufungsklägerin wohnte der Erblas- ser zuerst bei einer Bekannten und zog erst nach dem gefassten Entschluss, in der Schweiz bleiben zu wollen, in eine Wohnung der "D._____ AG" in E._____, das zur Gemeine C._____ gehört. Der Erblasser bezog damit eine Wohnung, be- züglich welcher er von Anfang an wusste, dass es sich um eine Übergangslösung handelt. Dies zeigt sich unter Anderem daran, dass das Zimmer nur bis am

2. Januar 2018 gebucht wurde und sich der Erblasser Ende September 2017 nach einer Wohnung in der Region umsah (act. 19/9; act. 6/5). Weiter plante der Erblasser, seine Möbel in die Schweiz transportieren zu lassen (vgl. act. 19/7). Diese hätte er aber nicht in das gemietete Zimmer nehmen können, welches be- reits möbliert war. Auch daraus kann geschlossen werden, der Erblasser habe das Zimmer bei der "D._____ AG" nicht als endgültige Lösung betrachtet, son- dern geplant, eine Wohnung zu beziehen, in welche er seine Möbel auch werde mitnehmen können. Daraus ist zu folgern, dass der Erblasser keinen Wohnsitz in C._____ im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete, da es an der Absicht des

- 9 - dauernden Verbleibens fehlte. Wie nachfolgend gezeigt wird, mag es zwar zutref- fen, der Erblasser habe den Willen gefasst, in eine Wohnung in E._____ oder Umgebung zu ziehen (so die Berufungsklägerin in act. 16 S. 9 Rz. 28). Der blosse Entscheid, "irgendwo" in einer gewissen Region wohnen zu wollen, genügt aber nicht, um für einen konkreten Ort die Absicht des dauernden Verbleibens zu beja- hen. 5.2.2. In Bezug auf den Hinweis, es genüge für die Begründung eines Wohnsitzes bereits ein Aufenthalt von kürzester Dauer (vgl. act. 16 S. 7 Rz. 20), ist anzumer- ken, dass damit der Fall gemeint ist, jemand wohne erst wenige Tage an einem Ort, an welchem er sich aber mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Namentlich gemeint ist eine Person, die frisch in ein neues Zuhause eingezogen ist. Weiss man dagegen schon zum Zeitpunkt des Einzuges, der Aufenthalt werde nur temporären Charakter haben und sieht sich entsprechend – wie der Erblasser dies tat – nach einer anderen Wohnung und damit nach einer "endgültigen" Lö- sung der Wohnsituation um, so ist die Absicht des dauernden Verbleibens wie gezeigt zu verneinen. 5.2.3. Der Berufungsklägerin ist aber dahingehend zuzustimmen, aus den objekti- ven Umständen ergebe sich, der Erblasser habe seinen Wohnsitz in den USA aufgegeben. Hierfür sprich die Kündigung der Wohnung in …, die Miete eines La- gerraumes (vgl. act. 19/8) – wohl für die übergangsweise Einlagerung seiner Mö- bel und persönlichen Effekten – sowie das Einholen einer Offerte für den Umzug dieser Effekten und Möbel von … in die Schweiz (act 19/7). Daraus lässt sich fol- gern, dass der Erblasser nicht damit rechnete, in die USA zurückzukehren, was er auch gegenüber seiner Vermieterin so ausführte (act. 19/5). Dies, in Kombination mit den eben Dargetanen, in der Schweiz getroffenen Vorkehrungen, führt zum Schluss, der Erblasser habe seinen Wohnsitz in den USA aufgegeben und den Entschluss gefasst, in der Schweiz zu verbleiben – wenn zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht ersichtlich war, an welchem konkreten Ort in der Region Zürich er sich niederlassen werde. 5.2.4. Nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag in diesem Zusammen- hang die Argumentation der Vorinstanz, die im Rahmen der letztwilligen Verfü-

- 10 - gung verwendete Adresse in … sowie die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des Schweizerischen Rechts stellten Indizien dafür dar, der Erblasser habe seinen Wohnsitz in den USA beibehalten wollen. Die letztwillige Verfügung stammt vom

28. Juli 2017. Die Kündigung der Wohnung in den USA und die Vorkehrungen für den Umzug in die Schweiz erfolgten erst später. Entsprechend kann nicht ausge- schlossen werden, der Erblasser habe Ende Juli 2017 die Absicht des dauernden Verbleibens für die Schweiz noch nicht gefasst. 5.3. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestand damit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG kein Wohnsitz mehr in den USA, da es an der Absicht des dau- ernden Verbleibens fehlte. Der Erblasser hatte in der Schweiz aber noch keinen neuen Wohnsitz begründet. Entsprechend findet hier Art. 24 Abs. 1 ZGB Anwen- dung, wonach bei einer Person, welche ihre Wohnsitz im Ausland aufgegeben und keinen neuen Wohnsitz begründet hat, der gewöhnliche Aufenthalt als Wohn- sitz gilt. Bei einer Person, welche sich pendelnd an mehreren Orten nebeneinan- der aufhält, befindet sich der Aufenthaltsort an jenem Ort, zu dem die engste Bin- dung besteht (STAEHLIN, a.a.O., N12 zu Art. 24). Die engste Bindung des Erblas- sers bestand zum Zeitpunkt des Todes zu E._____, da er dort ein Zimmer gemie- tet hatte, in welchem er übernachtete und in welchem er seine wichtigsten, per- sönlichen Utensilien aufbewahrt haben dürfte. Folglich hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB in E._____. 5.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zur Behandlung der Erbschaftsangelegenheit in Bezug auf den Nachlass von B._____ örtlich und sachlich zuständig ist. Die Berufung ist demzufolge gutzu- heissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Dezember 2017 ist aufzuheben, und die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

E. 6 Die Berufungsklägerin dringt mit ihrer Berufung durch. Ausgangsgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mangels einer Gegenpartei, die zu einer Parteientschädigung verpflichtet werden könnte, sowie mangels gesetzlicher Grundlage für eine Entschädigung durch den

- 11 - Staat (vgl. vgl. z.B. OGer ZH PC130059, E. 6; MOHS, in: GEHRI/JENT- SØRENSEN/SARBACH, OFK-ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N8 zu Art. 107; RÜ- EGG/RÜEGG, in: BSK ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N11 zu Art. 107), entfällt die Zu- sprechung einer Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
  2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der von der Be- rufungsklägerin geleistete Vorschuss in der Höhe von Fr. 500.– wird ihr zu- rückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach und die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Dies ist ein Entscheid im Sinne von Art. 90 BGG, in einem Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  6. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF180004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 15. März 2018 in Sachen A._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren tt. November 1964, von … BE, gestor- ben tt.mm.2017, Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Dezember 2017 (EL170364)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 11. Mai 2017 reiste B._____, welcher sich im Jahr 2013 in seiner Wohn- sitzgemeinde C._____ ZH nach "Vereinigte Staaten" abgemeldet und seither in den USA gelebt hatte, in die Schweiz, um hier seine Leukämieerkrankung behan- deln zu lassen (act. 2/12; act. 2/16; act. 19/3; act. 16 S. 3 f.). Vom 21. September 2017 an logierte er bei der "D._____ AG" an der …-Strasse … in E._____, wo er bis am 2. Januar 2018 eine … Suite gebucht hatte (act. 2/5 = act. 10 = act. 19/9, act. 19/10). Anfang September holte er eine Offerte bei der "F._____ AG" über ei- nen Umzug seiner Möbel und persönlichen Effekten von seinem amerikanischen Wohnort …, Kalifornien, nach Zürich ein (act. 19/7) und teilte am 28. September 2017 der Vermieterin seiner Wohnung in … mit, den Mietvertrag bald möglichst kündigen zu wollen, da er die USA im Mai 2017 verlassen habe und aufgrund sei- ner Erkrankung nicht klar sei, ob und wann er in die USA zurückkehre (act. 19/5). Ebenfalls am 28. September 2017 bekundete B._____ per E-Mail Interesse an ei- ner auf der Plattform "homegate.ch" ausgeschriebenen Attikawohnung in G._____ (act. 2/6 = act. 6/5). 1.2. Am tt.mm.2017 verstarb B._____ (nachfolgend Erblasser) im Universitäts- spital Zürich (act. 2/12, act. 2/14 = act. 6/10 = act. 19/11). Am 1. Dezember 2017 (Eingang: 4. Dezember 2017) reichte die Stadt C._____ diverse Unterlagen dem Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein (vgl. act. 1 u. act. 2/1–17), die die Erb- schaft des Erblassers betreffen und die sie ihrerseits von der Gemeindeverwal- tung …/BE, dem Heimatort des Erblassers (vgl. z.B. act. 2/12), erhalten hatte (vgl. act. 2/2 = act. 19/16). Gemäss den Unterlagen ergaben Abklärungen der Ge- meinde …, resp. des zuständigen Notars H._____, zuerst die Zuständigkeit der Heimatgemeinde für die Erbschaftsangelegenheit (vgl. insb. Schreiben vom

2. November 2017, act. 2/8 = act. 19/13 und E-Mail vom 10. November 2017 act. 2/9). Am 23. November 2017 teilte der Vertreter von A._____, der Schwester der Erblassers, dem Notar H._____ mit, der Ansicht zu sein, der Erblasser habe seinen letzten Wohnsitz in E._____, Gemeinde C._____ ZH, gehabt, womit die Gerichte und Behörden des Bezirks Bülach für die Erbschaft zuständig seien (act. 2/4). Daraufhin forderte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau mit

- 3 - Schreiben vom 29. November 2017 die Gemeinde … auf, die Unterlagen zum Nachlass des Erblassers der Gemeinde E._____, resp. C._____ zukommen zu lassen (act. 2/3). Die Unterlagen wurden in der Folge von der Gemeinde C._____ wie gezeigt an die Vorinstanz weitergeleitet. Die Vorinstanz traf daraufhin Abklä- rungen zur Frage des letzten Wohnsitzes des Erblassers (vgl. act. 3 u. 4). Am

11. Dezember 2017 reichte A._____ der Vorinstanz eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung des Erblassers vom 28. Juni 2017 zur Eröffnung, sowie wei- tere Unterlagen, ein (vgl. act. 5 u. act. 6/1–10). Mittels Schreiben vom

12. Dezember 2017 teilte die Vorinstanz A._____ mit, nicht für die Testamentser- öffnung zuständig zu sein, da gemäss den getroffenen Abklärungen der Erblasser in C._____ über keinen aktuellen Wohnsitz verfügt habe (act. 7). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 ersuchte der Vertreter von A._____ die Vorinstanz, die Erbschaftsangelegenheit an die Hand zu nehmen, da der Erblasser vor seinem Tod Wohnsitz in E._____ begründet habe (act. 8). Mit Verfügung vom

22. Dezember 2017 trat die Vorinstanz auf das Begehren um Eröffnung des Tes- taments nicht ein. Dabei erwog sie zusammengefasst, der Erblasser sei zum Zeitpunkt des Todes in keiner Gemeinde des Bezirks Bülach wohnhaft gewesen (act. 12 = act. 15 = act. 17 = act. 19/2, vgl. zu den darin enthaltenen Erwägungen Ziff. 4.1.). 1.3. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) innert Frist Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Dezember 207 (act. 16; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 13) mit folgenden Anträgen: " Materieller Antrag

1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Dezember 2017 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Bülach für die Erbschaftsangelegenheit B._____ örtlich zuständig ist.

- 4 - Prozessualer Antrag

2. Die Verfahrenskosten seien von der Staatskasse zu übernehmen und es sei der Berufungsklägerin eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen." 1.4. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und es wurde die Prozessleitung an Oberrichter Dr. iur. S. Mazan delegiert (act. 20). Der Kostenvorschuss wurde von der Berufungsklägerin innert Frist geleistet (act. 22). Die Akten des vorinstanzli- chen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–13). Mangels Gegenpartei ist keine Berufungsantwort einzuholen. 2.1. Bei der Eröffnung letztwilliger Verfügungen handelt es sich um eine erb- rechtliche Sicherungsmassregel, das entsprechende Verfahren gehört zu den An- gelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch: FEL- LER/BLOCH, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Kommentar,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 ff. zu Art. 19 m.w.H.). Gegen erstinstanzli- che Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern im Falle einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermö- genswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrecht- liche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Der Umfang des Nachlas- ses des Erblassers ist hier nicht bekannt. Einstweilen ist davon auszugehen, der Streitwert sei erreicht. Auch der Einzelrichter gab als zulässiges Rechtmittel die Berufung an (act. 15 S. 6 f.). 2.2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ZPO ist für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers zwingend zustän- dig. War der Erblasser Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland, so sind die Schweizerischen Gerichte am Heimatrot zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden mit seinem Nachlass nicht befassen; sodann sind sie stets zuständig,

- 5 - wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfü- gung der schweizerischen Zuständigkeit oder dem Schweizerischen Recht unter- stellt hat (Art. 87 Abs. 1 u. 2 IPRG). Zu Recht hat die Vorinstanz ihre örtliche Zu- ständigkeit als Element der Prozessvoraussetzungen geprüft. So hat nach Art. 60 ZPO das Gericht die Prozessvoraussetzungen, wozu auch die örtliche Zuständig- keit gehört (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), von Amtes wegen zu prüfen, wobei nach allgemeiner Auffassung der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. statt vieler, ZÜRCHER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 4 zu Art. 60). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so be- rücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Kammer wendet in Fällen der Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren Art. 229 Abs. 3 ZPO analog an (Urteil OGer ZH vom

12. November 2015, LC150035, E. 3.2.; Urteil OGer ZH vom 8. Mai 2013, LC130019 E. 3.1; vgl. auch SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1268 f.). Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift zur Fra- ge der örtlichen Zuständigkeit neue oder ergänzende Aspekte aufführt, sind diese demnach beachtlich (vgl. auch act. 16 S. 3 Rz. 4). 3.1. Wie gezeigt, ist massgebliches Kriterium für die Bestimmung der Zuständig- keit der letzte Wohnsitz des Erblassers. Zutreffend ist die Vorinstanz davon aus- gegangen, für die Begründung des Wohnsitzes des Erblassers in der Schweiz seien die Bestimmungen des ZGB massgeblich. Für die Frage bezüglich des Wohnsitzes des Erblassers in den USA wendete die Vorinstanz sodann korrek- terweise die Bestimmungen des IPRG an. Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hält fest, eine natürliche Person habe ihren Wohnsitz in dem Staat, in welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei das IPRG nach seinem Wortlaut nur den Staat bestimmt, in dem eine Person ihren Wohnsitz hat. An welchem Ort innerhalb der Schweiz sich der Wohnsitz einer Person befindet, bestimmt sich nach den Bestimmungen des ZGB (STAEHLIN, in: BSK ZGB I, 5. Aufl., Basel 2015, N 4 zu Art. 23). Die Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG lehnt sich an den Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 ZGB an. Ebenso bestimmen sowohl Art. 20 Abs. 2 IPRG wie auch Art. 23 Abs. 2 ZGB, niemand könne an mehreren Orten gleichzei-

- 6 - tig Wohnsitz haben. In dem Bereich, in dem das IPRG Anwendung findet, ist die Anwendung der Bestimmungen des ZGB ausgeschlossen. Bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 IPRG kann jedoch grundsätzlich auf die Rechtsprechung zu Art. 23 ZGB zurückgegriffen werden, was in der Literatur und Rechtsprechung ausdrück- lich anerkannt ist (vgl. etwa WESTENBERG, in: BSK IPRG, 3. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 20). 3.2. Der Wohnsitz einer Person befindet sich binnenrechtlich wie internationalpri- vatrechtlich dort, wo sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Wohnsitz- bestimmend ist damit einerseits ein objektives Element, die physische Präsenz, anderseits ein subjektives Element, die Absicht dauernden Verbleibens (BGE 119 II 167, E. 2b). Auch diese Absicht beurteilt sich allerdings nach objektivierten Kri- terien: Entscheidend ist, ob die Person den Ort, an dem sie weilt, in einer für Drit- te erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt. Ein rein innerer, nach aussen nicht kundgegebener Wille zu dauerndem Verbleiben reicht für die rechtliche Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 120 III 7 E. 2a; 119 II 64, E. 2b/bb). Abzustellen ist auf die Gesamtheit der Lebensumstände. Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat eine natürliche Person dort, wo ihre familiären sowie sozialen Interessen am stärksten lokalisiert sind, namentlich dort, wo sie schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persön- lichen Effekten befinden (BGE 125 III 100, E. 3, STAEHLIN, a.a.O., N 6 zu Art. 23; BGer v. 30. April 2003, 4C.298/2002, E. 2.1;). Ist die objektive Absicht des dau- ernden Verweilens und der Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts gege- ben, so genügt ein Aufenthalt kürzester Dauer (Einzug) zur Begründung eines Wohnsitzes (STAEHELIN, a.a.O., N 20 f.). Nicht massgebend für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist, wo eine Person angemeldet ist und wo sie ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309, E. 3.3, m.w.H.). 4.1. Die Vorinstanz führt aus, die Frage, ob der Erblasser in der Schweiz Wohn- sitz begründet habe, können nur gestützt auf Indizien beantwortet werden. Bei den von ihm gemieteten Räumlichkeiten habe es sich mehr um ein Hotelzimmer als um eine Mietwohnung gehandelt. Ebenso habe er die Wohnung nur befristet für drei Monate gemietet, was gegen die Absicht des dauernden Verbleibens

- 7 - spreche. Weiter spreche die im Juli 2017 beim Notariat …-Zürich öffentlich beur- kundete letztwillige Verfügung eher dafür, der Erblasser habe nicht dauernd in der Schweiz bleiben wollen, habe er darin doch zum einen als seine Adresse diejeni- ge in den USA festgehalten und zum anderen seine erbrechtlichen Verhältnisse dem Schweizer Recht unterstellt – eine Vorkehrung, welche er bei der Absicht des dauernden Verbleibs in der Schweiz nicht hätte treffen müssen. Sodann habe der Erblasser sich auch nicht in C._____ angemeldet, als er im Oktober 2017 in der Schweiz geweilt habe. Damit sei nicht klar, ob der Erblasser seinen Wohnsitz in den USA aufgegeben habe, als er sich in die Schweiz begeben habe. Es sei daher davon auszugehen, der Erblasser habe weder im Bezirk Bülach, noch in einer anderen Schweizerischen Gemeinde Wohnsitz gehabt (act. 15 S. 4 f.). 4.2. In ihrer Rechtsschrift führt die Berufungsklägerin aus, der Erblasser sei am

11. Mai 2017 in die Schweiz gereist, um in seinem Heimatland seine Erkrankung behandeln zu lassen. Als sich sein Gesundheitszustand zusehends verschlimmert habe, habe er im Laufe des Sommers 2017 den Entschluss gefasst, seine Woh- nung in den USA definitiv aufzulösen, worauf er diese gekündigt und sich über die Möglichkeit des Transportes seiner Möbel in die Schweiz informiert habe. Im Rahmen dieses Entschlusses habe er sich bei "D._____ AG" eingemietet – bis dahin habe er bei einer Bekannten gewohnt – und sich nach einer neuen Woh- nung in E._____ oder Umgebung umgesehen. Damit habe der Erblasser seine Absicht des dauernden Verbleibens und somit seinen Wohnsitz in …, USA, auf- gegeben. Mit dem Bezug der … Suite habe der Erblasser Wohnsitz in E._____ begründet, denn auch wenn die Miete dieser Wohnung nur temporär erfolgt sei, könne eine Person auch ohne Weiteres in einem Hotel den Willen begründen, dauernd in der Gemeinde zu bleiben. Dass der Erblasser sich in C._____ nicht angemeldet habe, stehe der Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht im Wege. Die Berufungsklägerin führt sodann aus, dass – sollte man der Ansicht, es sei Wohnsitz begründet worden, aufgrund der Dauer des Aufenthaltes nicht folgen – der Erblasser mit dem Bezug der Wohnung bei "D._____ AG" zumindest einen zivilrechtlichen Aufenthalt begründet habe. Sei ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gelte

- 8 - der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Aus all dem ergebe sich die Zuständigkeit des Vorinstanz in der Erbschaftsangelegenheit des Erblassers (act. 16 S. 3 ff.). 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich bei der Vorinstanz aufgrund nicht bekann- ter Unterlagen und Umstände die Situation noch teilweise anders darstellte als es im Verfahren vor Obergericht der Fall ist. So war vor der Vorinstanz beispielswei- se nicht bekannt, dass der Erblasser bereits ab dem 11. Mai 2017 in der Schweiz weilte, dass er im Herbst seine Wohnung in den USA kündigte und sich über den Umzug seiner Möbel in die Schweiz informierte (vgl. act. 16 S. . Rz. 4). Diese Umstände haben nun, da sie bekannt sind, in die Beurteilung der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit einzufliessen (vgl. oben, Ziff. 2.2.). 5.2.1. Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Umstand der fehlen- den Anmeldung in C._____ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nichts Zwingendes zur Frage des Wohnsitzes ableiten lässt (vgl. Ziff. 3.2. unten), son- dern die Frage, ob der Erblasser Wohnsitz in C._____ begründet hat, aus den ge- samten bekannten Umständen heraus beantwortet werden muss. Wie gezeigt, ist hierbei wichtiges Kriterium die nach Aussen erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens. Nach den Ausführungen der Berufungsklägerin wohnte der Erblas- ser zuerst bei einer Bekannten und zog erst nach dem gefassten Entschluss, in der Schweiz bleiben zu wollen, in eine Wohnung der "D._____ AG" in E._____, das zur Gemeine C._____ gehört. Der Erblasser bezog damit eine Wohnung, be- züglich welcher er von Anfang an wusste, dass es sich um eine Übergangslösung handelt. Dies zeigt sich unter Anderem daran, dass das Zimmer nur bis am

2. Januar 2018 gebucht wurde und sich der Erblasser Ende September 2017 nach einer Wohnung in der Region umsah (act. 19/9; act. 6/5). Weiter plante der Erblasser, seine Möbel in die Schweiz transportieren zu lassen (vgl. act. 19/7). Diese hätte er aber nicht in das gemietete Zimmer nehmen können, welches be- reits möbliert war. Auch daraus kann geschlossen werden, der Erblasser habe das Zimmer bei der "D._____ AG" nicht als endgültige Lösung betrachtet, son- dern geplant, eine Wohnung zu beziehen, in welche er seine Möbel auch werde mitnehmen können. Daraus ist zu folgern, dass der Erblasser keinen Wohnsitz in C._____ im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete, da es an der Absicht des

- 9 - dauernden Verbleibens fehlte. Wie nachfolgend gezeigt wird, mag es zwar zutref- fen, der Erblasser habe den Willen gefasst, in eine Wohnung in E._____ oder Umgebung zu ziehen (so die Berufungsklägerin in act. 16 S. 9 Rz. 28). Der blosse Entscheid, "irgendwo" in einer gewissen Region wohnen zu wollen, genügt aber nicht, um für einen konkreten Ort die Absicht des dauernden Verbleibens zu beja- hen. 5.2.2. In Bezug auf den Hinweis, es genüge für die Begründung eines Wohnsitzes bereits ein Aufenthalt von kürzester Dauer (vgl. act. 16 S. 7 Rz. 20), ist anzumer- ken, dass damit der Fall gemeint ist, jemand wohne erst wenige Tage an einem Ort, an welchem er sich aber mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Namentlich gemeint ist eine Person, die frisch in ein neues Zuhause eingezogen ist. Weiss man dagegen schon zum Zeitpunkt des Einzuges, der Aufenthalt werde nur temporären Charakter haben und sieht sich entsprechend – wie der Erblasser dies tat – nach einer anderen Wohnung und damit nach einer "endgültigen" Lö- sung der Wohnsituation um, so ist die Absicht des dauernden Verbleibens wie gezeigt zu verneinen. 5.2.3. Der Berufungsklägerin ist aber dahingehend zuzustimmen, aus den objekti- ven Umständen ergebe sich, der Erblasser habe seinen Wohnsitz in den USA aufgegeben. Hierfür sprich die Kündigung der Wohnung in …, die Miete eines La- gerraumes (vgl. act. 19/8) – wohl für die übergangsweise Einlagerung seiner Mö- bel und persönlichen Effekten – sowie das Einholen einer Offerte für den Umzug dieser Effekten und Möbel von … in die Schweiz (act 19/7). Daraus lässt sich fol- gern, dass der Erblasser nicht damit rechnete, in die USA zurückzukehren, was er auch gegenüber seiner Vermieterin so ausführte (act. 19/5). Dies, in Kombination mit den eben Dargetanen, in der Schweiz getroffenen Vorkehrungen, führt zum Schluss, der Erblasser habe seinen Wohnsitz in den USA aufgegeben und den Entschluss gefasst, in der Schweiz zu verbleiben – wenn zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht ersichtlich war, an welchem konkreten Ort in der Region Zürich er sich niederlassen werde. 5.2.4. Nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag in diesem Zusammen- hang die Argumentation der Vorinstanz, die im Rahmen der letztwilligen Verfü-

- 10 - gung verwendete Adresse in … sowie die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des Schweizerischen Rechts stellten Indizien dafür dar, der Erblasser habe seinen Wohnsitz in den USA beibehalten wollen. Die letztwillige Verfügung stammt vom

28. Juli 2017. Die Kündigung der Wohnung in den USA und die Vorkehrungen für den Umzug in die Schweiz erfolgten erst später. Entsprechend kann nicht ausge- schlossen werden, der Erblasser habe Ende Juli 2017 die Absicht des dauernden Verbleibens für die Schweiz noch nicht gefasst. 5.3. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestand damit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG kein Wohnsitz mehr in den USA, da es an der Absicht des dau- ernden Verbleibens fehlte. Der Erblasser hatte in der Schweiz aber noch keinen neuen Wohnsitz begründet. Entsprechend findet hier Art. 24 Abs. 1 ZGB Anwen- dung, wonach bei einer Person, welche ihre Wohnsitz im Ausland aufgegeben und keinen neuen Wohnsitz begründet hat, der gewöhnliche Aufenthalt als Wohn- sitz gilt. Bei einer Person, welche sich pendelnd an mehreren Orten nebeneinan- der aufhält, befindet sich der Aufenthaltsort an jenem Ort, zu dem die engste Bin- dung besteht (STAEHLIN, a.a.O., N12 zu Art. 24). Die engste Bindung des Erblas- sers bestand zum Zeitpunkt des Todes zu E._____, da er dort ein Zimmer gemie- tet hatte, in welchem er übernachtete und in welchem er seine wichtigsten, per- sönlichen Utensilien aufbewahrt haben dürfte. Folglich hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB in E._____. 5.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zur Behandlung der Erbschaftsangelegenheit in Bezug auf den Nachlass von B._____ örtlich und sachlich zuständig ist. Die Berufung ist demzufolge gutzu- heissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Dezember 2017 ist aufzuheben, und die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

6. Die Berufungsklägerin dringt mit ihrer Berufung durch. Ausgangsgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mangels einer Gegenpartei, die zu einer Parteientschädigung verpflichtet werden könnte, sowie mangels gesetzlicher Grundlage für eine Entschädigung durch den

- 11 - Staat (vgl. vgl. z.B. OGer ZH PC130059, E. 6; MOHS, in: GEHRI/JENT- SØRENSEN/SARBACH, OFK-ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N8 zu Art. 107; RÜ- EGG/RÜEGG, in: BSK ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N11 zu Art. 107), entfällt die Zu- sprechung einer Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der von der Be- rufungsklägerin geleistete Vorschuss in der Höhe von Fr. 500.– wird ihr zu- rückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach und die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Entscheid im Sinne von Art. 90 BGG, in einem Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

15. März 2018