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LF170052

Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. August 2017 (ET160008)

Zürich OG · 2018-03-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Nach Eingang der Berufung prüft die Berufungsinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ist rechtzeitig, in- nert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides (act. 61 i.V.m. act. 57/1 und act. 57/3) schriftlich begründet und mit Anträgen versehen einge- reicht worden (Art. 311 und Art. 314 ZPO). Die Gesuchsgegner 2 und 3 sind durch die vorinstanzlichen Verbote unmittelbar, der Gesuchsgegner 1 mittelbar betroffen. Die Legitimation zur Rechtsmittelerhebung ist damit für sämtliche Ge- suchsgegner gegeben.

E. 1.1 Das Gericht trifft gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass (i) ein ihr zustehender Anspruch (sog. Verfügungsanspruch) verletzt ist oder die Verlet- zung eines solchen zu befürchten ist, (ii) dass ihr aus der Verletzung dieses An-

- 15 - spruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und (iii) dass eine gewisse zeitliche Dringlichkeit besteht (sog. Verfügungsgrund). Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht eine sogenannte Hauptsachenprognose zu erstellen, bezüglich des Verfügungsgrundes eine sogenannte Nachteilsprognose (vgl. statt vieler ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N 17). Da das Institut der vorsorglichen Massnahme einen möglichst raschen Entscheid ver- langt, muss das Beweismass gesenkt werden (BGer 4P.201/2004 vom 29. No- vember 2004, E. 4.2). Aus diesem Grund hat die gesuchstellende Partei nicht den strikten Beweis zu erbringen, sondern sie hat vielmehr das Bestehen ihres mate- riellen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung sowie den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist eine Tatsache schon dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen spricht. Eine Tatsache erscheint in diesem Sinne als glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklichen wird. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Demgegenüber lassen blosse Behauptungen eine Tatsache noch nicht als glaubhaft erscheinen (BGE 103 II 287 E. 2; vgl. ferner etwa STAEHE- LIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 22 N 28; ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 5 ff.).

E. 1.2 Die Vorinstanz erachtete sowohl den von den Gesuchstellern geltend ge- machten Anspruch (Verfügungsanspruch) als auch dessen drohende Verletzung (Verfügungsgrund) teilweise als glaubhaft, weshalb sie dem Begehren der Ge- suchsteller um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des beim Bezirks- gericht Meilen unter der Prozessnummer CG170003 hängigen Hauptverfahrens teilweise entsprach (act. 60).

2. Verfügungsanspruch

E. 1.4 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn es die Zweckmässigkeit verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der Ent- scheid über die Sistierung liegt dabei im Ermessen des Gerichts. Da eine Sistie- rung dem Beschleunigungsgebot entgegensteht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig (vgl. etwa ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 4).

E. 1.5 Was das Sistierungsbegehren der Gesuchsgegner betrifft, weisen die Ge- suchsteller zutreffend darauf hin, dass ausländische Entscheide anerkannt wer- den müssen, um in der Schweiz Beachtung zu finden. Dabei gilt, dass staatsver- tragliche Bestimmungen dem IPRG vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das Fürsten- tum Liechtenstein hat das multilaterale Übereinkommen über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) nicht ratifiziert. Zwischen der Schweiz und Liechtenstein besteht jedoch ein bilaterales Abkom- men über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen in Zivilsachen (SR 0.276.195.141, "Abkommen"), welches hier Anwendung findet. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Abkommens können einstweilige Verfügungen weder anerkannt noch vollstreckt werden. Beim Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts Vaduz vom 9. März 2017 handelt es sich um eine ent- sprechende einstweilige Verfügung, was sich einerseits aus den Erwägungen des Amtsbefehls und dessen Rechtsmittelbelehrung ergibt (act. 64/2 S. 30; S. 54) und andererseits im Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16. November 2017 bestätigt wird (act. 81 S. 33 ff. E. 4.3. ff.). Etwas anderes behaupten denn auch die Gesuchsgegner nicht. Ob der Amtsbefehl darüber hinaus als superprovisori- sche Anordnung zu behandeln ist, kann somit offen gelassen werden. Da eine Anerkennung und Vollstreckung der einstweiligen Verfügung in der Schweiz aus- scheidet, rechtfertigt sich weder eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens noch eine Abschreibung oder gar Abweisung des Massnahmebegehrens der Ge-

- 12 - suchsteller, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Das Sistierungsbegehren der Gesuchsgegner ist abzuweisen.

E. 1.6 Hinsichtlich des Sistierungsbegehrens der Gesuchsteller ist zu berücksichti- gen, dass im Hauptverfahren weitere Anordnungen – basierend auf die hier ange- fochtenen vorsorglichen Massnahmen – erlassen wurden, welche ihrerseits wie- derum angefochten worden sind (vgl. RB180001; RB180002). Ausserdem steht auch die Frage der Vertretungsbefugnis bzw. der gültigen Bestellung einer Rechtsvertretung des Gesuchsgegner 1 (hierzu sogleich) in direktem Zusammen- hang mit den hier angefochtenen Anordnungen. Da sogleich ein Entscheid in der Sache gefällt und damit Klarheit bezüglich der angefochtenen Anordnungen ge- schaffen werden kann, erscheint eine Sistierung des Verfahrens unzweckmässig. Das Sistierungsbegehren der Gesuchsteller ist folglich ebenfalls abzuweisen.

2. Vertretungsbefugnis

E. 2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochte-

- 8 - nen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Do- kumente diese Argumentation stützen. Solchen Anforderungen genügt eine Beru- fungsschrift insbesondere nicht, wenn darin lediglich auf frühere Vorbringen ver- wiesen wird (so, statt vieler, ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34 ff.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungs- verfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Entscheid über die Berufung ist auf die durch die Par- teien erhobenen Rügen einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentli- chen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Partei- vorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

E. 2.1 Zunächst bejahte die Vorinstanz die Aktivlegitimation des Gesuchstellers 1 zur Anfechtungsklage (act. 60 S. 27 E. V.3.1.10), was unbestritten blieb.

- 16 -

E. 2.2 Die Gesuchsgegner wenden dagegen zusammengefasst ein, der Gesuchs- gegner 1 werde in zahlreichen Haupt- und Massnahmeverfahren durch die Ge- suchsgegner 2 und 3 sowie I._____ als Vereins- und Vorstandsmitglieder bzw.

- 13 - durch von ihnen mandatierte Rechtsbeistände vertreten. Die Vorinstanz habe sich zur Vertretung des Gesuchsgegners 1 durch die Gesuchsgegner 2 und 3 sowie I._____ und zur erfolgten Bevollmächtigung der vormaligen Rechtsvertreter be- reits in den Entscheiden vom 29. März 2017, 31. Juli 2017, 3. August 2017 und

28. August 2017 geäussert. Dabei sei sie stets zum Schluss gelangt, für die Dau- er des Hauptverfahrens sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner 1 durch die Gesuchsgegner 2 und 3 sowie I._____ als gehörig bestellte Organe bzw. durch die von ihnen mandatierten Rechtsvertreter rechtsgültig vertreten sei. Die seitens der Gesuchsteller dagegen erhobenen Einreden seien ausdrücklich ab- gewiesen worden. Auf die am 14. August 2017 eingereichte Berufung sei einzu- treten, nachdem diese Berufung vorliegend ja auch durch die Gesuchsgegner 2 und 3 erhoben worden sei, weshalb es für die Eintretensfrage irrelevant sei, ob der Gesuchsgegner 1 durch die K._____ AG rechtsgültig vertreten sei (act. 80 S. 4 f. Rz. 4 ff.). Weiter stellen sich die Gesuchsgegner auf den Standpunkt, die Mandatie- rung der K._____ AG sei gültig erfolgt. Dazu verweisen sie auf ihre Eingabe vom

11. September 2017 im Berufungsverfahren LB170039 sowie ihre Stellungnahme vom 28. August 2017 im Hauptverfahren CG170039 und beantragen den Beizug der entsprechenden Akten. Zudem machen sie geltend, im Rahmen der Be- schwerdeverfahren RB180001 und RB180002 aufgezeigt zu haben, dass der Ge- suchsgegner 1 weiterhin prozessual handlungsfähig und in den fraglichen Verfah- ren durch die K._____ AG rechtsgültig vertreten sei. Auch diese Akten seien bei- zuziehen (act. 80 S. 5 ff. Rz. 8 ff.).

E. 2.2.1 Sodann hielt die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller 1 bestreite das gül- tige Zustandekommen der Vorstandsbeschlüsse bzw. der Beschlüsse der aus- serordentlichen Generalversammlung vom 16. Februar 2015. Indem er angebe, dass ihm diese Beschlüsse unbekannt gewesen seien, behaupte er zumindest implizit, dass die entsprechende Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung nicht oder ohne seine gehörige Einladung stattgefunden hätten (act. 60 S. 28, E. V.3.1.12). Der diesem Vorbringen entgegnete Verweis der Gesuchsgegner auf eine undatierte Generalvollmacht gehe fehl, da der Gesuchsteller 1 zu Recht aus- führe, die Vollmacht beschränke sich auf die Vereinsgründung ("creation of the association"), wobei dieser Vorgang im Zeitpunkt der ausserordentlichen Gene- ralversammlung bereits abgeschlossen gewesen sei. Ohnehin hätte auch für die- sen Fall eine Einladung zur Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung unter Wahrung der statutarischen oder gesetzlichen Einberufungsfristen erfolgen müs- sen, was so nicht behauptet worden sei und – angesichts des Umstandes, dass die erste Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung direkt nach der Vereins- gründung stattgefunden haben soll – auch unmöglich gewesen wäre (act. 60 S. 28 f., E. V.3.1.13). Überdies läge – so die Vorinstanz weiter –, selbst bei gülti- ger Einberufung der Vorstandssitzung und Rechtsgenügen der Vertretung des Gesuchstellers 1 hinsichtlich der Aufnahme des Gesuchsgegners 3 als Vereins- mitglied eine Verletzung von Art. 68 ZGB vor, da von der in diesem Artikel statu- ierten Ausstandspflicht gemäss herrschender Lehre auch die Aufnahme von Ver- einsmitgliedern erfasst werde. Wie die Gesuchsgegner selbst einräumten, habe alleine der Gesuchsgegner 2 – einmal in eigenem, einmal im Namen des Ge- suchstellers 1 – für die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 gestimmt. Da die Ge- suchsgegner 2 und 3 in gerader Linie verwandt seien, habe Ersterer gemäss Art. 68 ZGB weder in eigenem noch in fremdem Namen zu Gunsten des Ge- suchsgegners 3 stimmen können. Der fragliche Beschluss habe daher überhaupt nur mit den ungültigen Stimmen gefasst werden können, weshalb dieser – nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung – als nichtig zu erachten sei. Mit Blick auf die mangelhafte Einladung des Gesuchstellers 1 und die ungenügende Bevollmächtigung des Gesuchsgegners 2 gelte nichts Anderes für die Verab- schiedung des Organisationsreglements (act. 60 S. 29, E. V.3.1.14).

- 17 -

E. 2.2.2 Die Gesuchsgegner halten dem zusammengefasst entgegen, die Auf- nahme des Gesuchsgegners 3 und der Erlass des Organisationsreglements seien auf Wunsch des Settlors erfolgt (act. 61 S. 12 Rz. 29). Da der Entwurf des Proto- kolls der Gründungsversammlung bereits vorgelegen habe, seien die Ergänzun- gen in einem separaten Protokoll festgehalten worden. Die Gründungsversamm- lung sei in zwei Schritten durchgeführt worden. In einem separaten Protokoll der Gründungsversammlung sei festgehalten worden, dass der Gesuchsgegner 3 als Vereinsmitglied aufgenommen und das Organisationsreglement in Kraft gesetzt werde. Die Ansicht der Vorinstanz, es habe unmittelbar im Anschluss an die Gründungsversammlung eine separate, mit der Gründung in keinerlei Zusam- menhang stehende Vorstandssitzung und Generalversammlung stattgefunden, treffe nicht zu. Dies erhelle bereits der Umstand, dass die aus zwei Teilen beste- hende Gründungsversammlung zeitlich in einem Akt durchgeführt worden sei und die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 sowie der Erlass des Organisationsregle- ments Gegenstand der im Vorfeld besprochenen und vorbereiteten Gründungs- modalitäten gewesen seien. Klares Indiz hierfür sei die erfolgte Ausarbeitung ei- ner englischen, auch für den Settlor und den Gesuchsteller 1 verständlichen Fas- sung des Reglements (act. 61 S. 13 ff. Rz. 30 ff.). Die vom Gesuchsteller 1 erteilte Generalvollmacht sei umfassend und ohne Einschränkungen zum Zweck der Gründung des Gesuchsgegners 1 ausgestellt worden und umfasse entsprechend sämtliche am 16. Februar 2015 gefassten Beschlüsse, namentlich auch die In- kraftsetzung des Organisationsreglements (act. 61 S. 14 Rz. 36).

E. 2.2.3 Bei den Akten liegen zwei Protokolle vom 16. Februar 2015. Das Erste datiert vom 16. Februar 2015, 10:00 Uhr. Es trägt den Titel "Protokoll der Grün- dungsversammlung" (act. 19/9). Das zweite Protokoll datiert vom 16. Februar 2015, 11:00 Uhr. Es trägt den Titel "Protokoll der Vorstandssitzung / a.o. General- versammlung" und wurde auch unter dieser Bezeichnung eingereicht (vgl. act. 18 S. 9; act. 19/10). Die Behauptung der Gesuchsgegner, die Gründungsversamm- lung habe in zwei Schritten stattgefunden, widerspricht somit der klaren Bezeich- nung der beiden Protokolle. Auch der Einwand, die zwei Teile der Gründungsver- sammlung seien zeitlich in einem Akt durchgeführt worden, findet in den Akten keine Stütze. Die Gründungsversammlung fand um 10:00 Uhr statt (act. 19/9). Die

- 18 - Vorstandssitzung / ausserordentliche Generalversammlung um 11:00 Uhr (act. 19/10). Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gründungsversamm- lung hätte zweigeteilt werden sollen. Sowohl die Aufnahme des Gesuchsgegners

E. 2.3 Zunächst bringen die Gesuchsgegner zutreffend vor, dass die hier zu beur- teilende Berufung von den drei Gesuchsgegnern gemeinsam eingereicht wurde (act. 61). Damit hat selbst eine ungültige Mandatierung der K._____ AG kein Nichteintreten auf die Berufung zur Folge, weil die Legitimation der Gesuchsgeg- ner 2 und 3 zur Rechtsmittelerhebung davon nicht tangiert ist.

E. 2.3.1 In den Vorstandssitzungen und der ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 24. August 2016 soll der Gesuchsteller 2 aus dem Verein ausge- schlossen und der Gesuchsgegner 3 in den Vorstand gewählt worden sein. Mit Bezug auf den ersten Vorgang kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es im vorliegenden Verfahren unterlassen worden sei, die für die Anfechtung oder Nichtigkeit des Ausschlusses notwendigen Tatsachen vorzu- bringen. Beim zweiten Vorgang müsse davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Gesuchsgegners 3 allein auf der Stimme des Gesuchsgegners 2 beruht habe, was nicht ohne Verstoss gegen Art. 68 ZGB habe erfolgen können. Es liege ein Nichtbeschluss vor und der Gesuchsteller 1 habe einen Anspruch auf Fest- stellung der Nichtigkeit der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand (act. 60 S. 30 E. V. 3.1.15).

E. 2.3.2 Die Gesuchsgegner wenden dagegen ein, ein Verstoss gegen Art. 68 ZGB liege anlässlich der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand nicht vor. Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung würden Wahlen in den Vereinsvorstand einen vereinsinternen Verwaltungsakt (und nicht ein "Rechtsge- schäft" im Sinne von Art. 68 ZGB) darstellen, auf welche die Ausstandsregelung keine Anwendung finde, was auch von den Gesuchstellern anerkannt werde. Es werde insbesondere als zulässig erachtet, seine Stimme zu Gunsten der eigenen Wahl in den Vorstand abzugeben. Die Gesuchsgegner 2 und 3 hätten somit den Gesuchsgegner 3 in rechtskonformer Weise in den Vorstand der Gesuchsgegne-

- 20 - rin 1 wählen können. Diese Wahl sei auch dann gültig zustande gekommen, wenn dem Gesuchsgegner 3 der Status als Vereinsmitglied abgesprochen werde. Der Gesuchsteller 1 habe in seinen Rechtsschriften nicht behauptet, am 24. August 2016 gegen die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand gestimmt zu haben, weder explizit noch (wie die Vorinstanz behaupte) implizit. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen sei, komme hinzu, dass dem Gesuchsgegner 2 gemäss Organi- sationsreglements auch der Stichentscheid bei Stimmengleichheit zugestanden habe (act. 61 S. 18 ff. Rz. 50 ff.).

E. 2.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der obigen Ausführungen da- von auszugehen ist, dass der Gesuchsgegner 3 kein Vereinsmitglied ist und das Organisationsreglement nicht gültig angenommen wurde (hiervor E. IV. 2.1.3.). Ein unterzeichnetes Protokoll, welches die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand bestätigt, liegt – soweit ersichtlich – nicht bei den Akten (vgl. act. 3/13). Unbestritten scheint jedoch, dass sowohl der Gesuchsteller 1 als auch die Ge- suchsgegner 2 und 3 an der Sitzung anwesend waren. Als Nichtvereinsmitglied kam dem Gesuchsgegner 3 kein Stimmrecht zu. Da das Organisationsreglement nicht galt, kam dem Gesuchsgegner 2 – wenn überhaupt – nur eine einfache Stimme und kein Stichentscheid zu. Auch dem Gesuchsteller 1 stand eine Stim- me zu. Er gab vorinstanzlich explizit (und nicht nur implizit) an, gegen die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand gestimmt zu haben (act. 1 S. 21 Rz. 75). Damit bestand Stimmengleichheit, weshalb der Gesuchsgegner 3 – unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit von Art. 68 ZGB auf Wahlen in den Vereinsvor- stand und damit der Zulässigkeit der Stimmabgabe durch den Gesuchsgegner 2 – mangels Stimmenmehrheit nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden konnte. Da gar kein Beschluss zustande gekommen war, schloss die Vorinstanz zu Recht, dass der Gesuchsteller bei einer summarischen Prüfung einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand habe.

E. 2.4 Unbestritten ist sodann, dass die ehemaligen Rechtsvertreter des Gesuchs- gegners 1 gültig bevollmächtigt worden sind. Die Gesuchsteller bestreiten einzig, dass der Gesuchsgegner 2 die K._____ AG nach der Niederlegung des Mandats

- 14 - durch die ehemaligen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners 1 angesichts der an- geordneten vorsorglichen Massnahmen gültig mit der Vertretung des Gesuchs- gegners 1 beauftragen konnte (act. 69 S. 3 f. Rz. 2 ff.). Dem halten die Gesuchs- gegner nichts Konkretes entgegen. Sie machen zwar geltend, die K._____ AG sei gültig mandatiert und der Gesuchsgegner 1 gültig vertreten, begründen dies aber einzig mit dem Verweis auf Eingaben in anderen Verfahren. Damit genügen sie den Begründungsanforderungen, wie sie einleitend dargelegt wurden, nicht. Der beantragte Beizug der Akten vermag hieran nichts zu ändern, zumal es nicht Auf- gabe des Gerichts ist, in den bezeichneten Eingaben nach Argumenten zu su- chen, die den Standpunkt der Gesuchsgegner stützen. Vom Beizug der Akten kann daher abgesehen werden. Wie die Gesuchsteller zutreffend ausführen, verbot die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner 2 im angefochtenen Entscheid, den Gesuchsgegner 1 mit Einzel- zeichnungsrecht zu vertreten (act. 60). Der dagegen erhobenen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Somit kann der Ge- suchsgegner 2 seit der Zustellung der Verfügung vom 3. August 2017 am 4. Au- gust 2017 (act. 57/1) nicht (mehr) alleine für den Gesuchsgegner 1 handeln und entsprechend auch keinen Rechtsvertreter gültig mandatieren. Die von der K._____ AG eingereichte Vollmacht datiert vom 11. August 2017 und wurde ein- zig vom Gesuchsgegner 2 unterzeichnet (act. 63/A). Da der Gesuchsgegner 2 am

11. August 2017 nicht (mehr) einzelzeichnungsberechtigt war, erfolgte keine gülti- ge Bevollmächtigung. Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ sind folglich aus dem Rubrum zu streichen. IV. Zur Berufung im Einzelnen

E. 2.4.1 Schliesslich wenden die Gesuchsgegner ein, die Berufung auf die Nichtigkeit der gefällten Beschlüsse verletze das Rechtsmissbrauchsverbot. Ab- gesehen von sachfremden Motiven, welche der Einleitung des vorliegenden Ver-

- 21 - fahrens und der gefällten Beschlüsse zu Grunde liegen, gehe es nicht an, die seit der Gründung des Gesuchsgegners 1 am 16. Februar 2015 im Einklang mit dem dannzumal verabschiedeten Organisationsreglement erfolgten Generalversamm- lungen und Vorstandssitzungen nunmehr nachträglich als ungültig oder gar nich- tig anfechten zu wollen. Dieses Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (act. 61 S. 20 f. Rz. 58 f.).

E. 2.4.2 Wurde wie dargetan (vgl. hiervor E. IV. 2.1.3) das Organisationsregle- ment nicht gültig angenommen, dann kann den Gesuchstellern auch nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie im Einklang mit eben diesem Reglement ergangene Versammlungen und Sitzungen anfochten. Dass die Gesuchsteller im Rahmen der unbestrittenen – und nach Darstellung der Gesuchsgegner – gravierenden Unstimmigkeiten aus sachfremden und unrecht- mässigen Motiven handeln, behaupten zwar die Gesuchsgegner (act. 61 S. 20 Rz. 58); es lässt sich dies jedoch auch aus den von ihnen in diesem Zusammen- hang zitierten Beilagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht ableiten. Diese Beila- gen legen zwar eindrücklich das Ausmass der zwischen den Parteien eingetrete- nen Auseinandersetzung dar. Anhaltspunkte dafür, dass die zu beurteilenden An- fechtungen rechtsmissbräuchlich erfolgt seien, ergeben sich daraus indes nicht. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die Nichtigkeit eines Beschlusses jederzeit ohne Bindung an eine Frist von jedermann geltend gemacht werden kann (BGE 137 III 460 E. 3.3.2.). Der Gesuchssteller 1 als Mitglied des beschlussfassenden Organs wurde zur Vorstandssitzung / ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Februar 2015 nicht eingeladen. Dies ist ein schwerwiegender formeller, die Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses nach sich ziehender Mangel, der je- derzeit geltend gemacht werden können muss (BGer 5A.7/2002 vom 20. August 2002 E. 2.4; 5A_676/2015 vom 5. Januar 2016 E. 2.3; BGE 137 III 460 E. 3.3.2.). Ein Zuwarten des Gesuchstellers 1 bis auf Grundlage des nichtigen Beschlusses innert der kurzen Zeit von zwei Monaten zahlreiche neue Beschlüsse gefasst wurden, welche sodann umgehend angefochten wurden, ist daher nicht zu bean- standen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist darin jedenfalls nicht zu erken- nen.

- 22 -

E. 2.5 Nach dem Gesagten schloss die Vorinstanz zu Recht, es gelinge dem Ge- suchsteller 1 glaubhaft zu machen, dass er den Aufnahmebeschluss des Ge- suchsgegners 3 in den Verein, die Verabschiedung des Organisationsreglements und die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand erfolgreich anfechten kön- ne. Damit verfügt der Gesuchsteller 1 über verschiedene Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner 1 zur Stützung seiner Massnahmebegehren.

E. 3 Verfügungsgrund 3.1.1. Die Vorinstanz prüfte sodann das Vorliegen eines aus der Verletzung der obgenannten Ansprüche erwachsenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, die zeitliche Dringlichkeit der Massnahme und deren Verhältnismässig- keit (act. 60 S. 24 ff. E. V. 3.2). 3.1.2. Hinsichtlich des Verbots an den Gesuchsgegner 3 an Vereinsver- sammlungen und Vorstandssitzungen Beschlüsse zu fassen, den Gesuchsgegner 1 nach aussen zu vertreten, über dessen Vermögen zu verfügen sowie Vereins- versammlungen einzuberufen, erwog die Vorinstanz zusammengefasst was folgt: Es sei unbestritten, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Stellung der G._____ Trust Reg. als gegenwärtiger Trustee bestehen würde. Die Parteien würden sich sodann gegenseitig unzulässige Transaktionen zum Schaden des Trustvermögens vorwerfen. Erstellt sei überdies, dass für den Gesuchsgegner 1 in relativ schneller Abfolge Beschlüsse des Vereinsvorstandes und der General- versammlung gefasst worden seien. Die gesuchstellerischen Ausführungen, wo- nach in näherer Zukunft weitere Beschlüsse mit grösserer inhaltlicher Tragweite für die Zweckerfüllung des Gesuchsgegners 1 folgen könnten, seien vor diesem Hintergrund glaubhaft. Da die Gesuchsgegner 2 und 3 sowohl in den Generalver- sammlungen als auch den Vorstandssitzungen eine Mehrheit bildeten – dass die beiden jeweils geschlossen zusammenwirkten, könne angesichts der bisherigen Vorgänge als sicher gelten –, müsste der Gesuchsteller 1 gegen die gefassten Beschlüsse jeweils weitere Anfechtungs- oder Feststellungsklagen ergreifen. Selbst bei Gutheissung dieser allfälligen Klagen könnten die Beschlüsse gegen- über gutgläubigen Dritten bereits unwiderrufliche Wirkungen zeitigen, weshalb der Gesuchsteller 1 auf eine Klage auf Schadenersatz im Namen des Vereins gegen-

- 23 - über den handelnden Organen verwiesen wäre. Damit gelinge es dem Gesuch- steller 1, einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen (act. 60 S. 35 E. V. 3.2.5). Die zeitliche Dringlichkeit sei ebenfalls ausgewiesen, zumal während einer Anfechtungsklage und deren allfälligen Gutheissung nur schwer oder nicht mehr rückgängig zu machende Schädigungen drohen würden, denen nur mittels vor- sorglicher Massnahmen begegnet werden könne (act. 60 S. 36 E. V. 3.2.6). Schliesslich sei auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit erfüllt. Selbst Vorstandsmitglieder, deren Wahl nichtig sei, könnten auf Rechnung des Vereins Rechte erwerben. Es sei bereits dargelegt worden, dass in casu Umstän- de vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass sich eine derartige Ausübung ei- ner überschiessenden Vertretungsmacht durch den Gesuchsgegner 3 aktualisie- ren könne (act. 60 S. 37 E. V. 3.2.7). 3.1.3. Zum Verbot an den Gesuchsgegner 2 gestützt auf das Organisations- reglement Generalversammlungen einzuberufen, Beschlüsse zu fassen, Stichent- scheide zu fällen oder den Gesuchsgegner 1 mit Einzelzeichnungsrecht zu vertre- ten, hielt die Vorinstanz fest, es sei glaubhaft gemacht, dass in näherer Zukunft weitere Beschlüsse mit grösserer inhaltlicher Tragweite für die Zweckerfüllung des Gesuchsgegners 1 folgen könnten. Denn auch ohne Mitwirkung des Ge- suchsgegners 3 habe der Gesuchsgegner 2 gestützt auf das umstrittene Organi- sationsreglement die Möglichkeit, beliebig weitere Beschlüsse mittels Stichent- scheid zu fassen. Unter diesen Verhältnissen sei es nicht genügend, den Ge- suchsteller 1 auf einen Schadenersatzanspruch zu verweisen, weshalb sowohl ein nicht leicht wider gutzumachender Nachteil sowie Dringlichkeit vorliege (act. 60 S. 38 f. E. V.3.2.10). Auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit sei erfüllt. Eine Ab- weisung des Massnahmebegehrens erlaube es dem Gesuchsgegner 2 nach Be- lieben weitere Beschlüsse zu fassen. Denn bei Stimmgleichheit könne er sich stets mittels Stichentscheids gegen den Gesuchsteller 1 durchsetzen. Umgekehrt werde durch die Anordnung der beantragten Massnahme eine Situation geschaf-

- 24 - fen, in welcher der Gesuchsteller 1 und der Gesuchsgegner 2 grundsätzlich nur noch einvernehmlich weitere Vorstandsbeschlüsse verabschieden könnten. Damit scheine dem grundsätzlichen Zweck einer vorsorglichen Massnahme, nämlich den status quo bis zu einem Endentscheid nicht weiter zu Ungunsten einer der Parteien zu verändern, am besten Genüge getan, ohne dass den Gesuchsgeg- nern hierdurch unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Zu bedenken sei auch, dass der Gesuchsgegner 2 kraft seiner Vorstandsmitgliedschaft keinen Rechtsan- spruch auf eine bestimmte Funktionsweise des Vorstandes habe, sondern dessen Rechte allein an seine Vereinsmitgliedschaft anknüpfen würden (act. 60 S. 39 E. IV. 3.2.10). 3.2.1. Die Gesuchsgegner wenden dagegen ein, die seitens der Vorinstanz getroffenen Anordnungen und Verbote würden keineswegs darauf abzielen, den "Status Quo" während der Dauer des Massnahmeverfahrens beizubehalten. Die- se Anordnungen und Verbote seien einschneidender Natur und würden die Ge- suchsgegner 2 und 3 als rechtmässige Organe in den ihnen vertraglich, gesetzlich und statutarisch obliegenden Aufgaben und Befugnisse einschränken respektive ihnen den entsprechenden Status teils ganz absprechen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Gesuchsgegner 3 die Teilnahme an Generalversamm- lungen und Vorstandssitzungen weiterhin ermöglicht werde. Offensichtlich werde nicht ein bestehender Zustand konserviert, sondern dem Gesuchsteller 1 ein Ve- torecht eingeräumt (act. 61 S. 22 Rz. 61 f.). 3.2.2. Mit ihren Einwendungen setzen die Gesuchsgegner der Argumentation der Vorinstanz im Wesentlichen ihre eigene Auffassung entgegen, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen. So bringen die Gesuchs- gegner vor, die Regelungen würden nicht darauf abzielen, den "Status Quo" bei- zubehalten, ohne dies näher zu begründen. Damit verkennen sie, dass in der Be- rufungsschrift eine sachbezogene und substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu erfolgen hat, ansonsten die Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht erfüllt sind (vgl. hiervor E. II.). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Abweichung vom "Status Quo" vorliegen sollte. Die Verbote der Vorinstanz zielen darauf ab, eine Umgehung der einstweilen als

- 25 - glaubhaft erachteten Zusammensetzung des Vereins zu verhindern. So ging die Vorinstanz davon aus, dass der Gesuchsteller 1 sowie die Gesuchsgegner 2 Ver- eins- und Vorstandsmitglieder seien und weder die Verabschiedung des Organi- sationsreglements noch die Wahl des Gesuchsgegners 3 zum Vereins- bzw. Vor- standsmitglied gültig seien. Die Verbote gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids stellen daher sicher, dass der Gesuchsgegner 3 keine den Vereins- oder Vorstandsmitgliedern zustehende Rechte ausübt und dem Or- ganisationsreglement keine Wirkung zukommt. Ein Vetorecht wird dem Gesuch- steller 1 dadurch nicht eingeräumt. Vielmehr kommt aufgrund der vorinstanzlichen Anordnung jedem Vorstandsmitglied eine Stimme zu. Etwas Anderes ist denn auch in den Vereinsstatuten (ausser beim Ausschluss von Mitgliedern) nicht vor- gesehen (vgl. act. 10/47). Das Ausmass der Anordnungen wurde von der Vo- rinstanz somit zu Recht als verhältnismässig erachtet. 3.3.1. Die Gesuchsgegner wenden sodann ein, abgesehen vom im Dezem- ber 2016 erfolgten Ausschluss des Gesuchstellers 1 hätten seit dem 3. Oktober 2016 keine Generalversammlungen oder Vorstandssitzungen mehr stattgefunden. Weder der Mitgliederbestand noch die Zusammensetzung des Vorstands hätten seither Anpassungen erfahren. Vor diesem Hintergrund bestünden weder eine zeitliche Dringlichkeit noch drohende Nachteile, welche die einschneidenden Ver- bote rechtfertigen würden (act. 61 S. 22 Rz. 63). 3.3.2. Die Dringlichkeit steht in engem Zusammenhang zum Anspruchs- merkmal des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl., statt vieler, ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N. 13). Die Vorinstanz legte einlässlich dar, weshalb sie es als glaubhaft erachtete, dass auch in näherer Zu- kunft mit weiteren Beschlüssen mit grösserer inhaltlicher Tragweite zu rechnen sei. So würden sich die Parteien gegenseitig unzulässige Transaktionen vorwer- fen, es seien in relativ schneller Abfolge Beschlüsse gefasst worden und auch in näherer Zukunft könnten Beschlüsse zur Aufsicht und Kontrolle über die Trusts erfolgen (act. 60 S. 35 f. E. V. 3.2.5). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Ge- suchsgegner nicht näher auseinander. Der pauschale Einwand, während des hängigen Massnahmeverfahrens sei lediglich eine weitere Veränderung des Mit-

- 26 - gliederbestands erfolgt, lässt weder die Dringlichkeit der Massnahme entfallen noch beeinflusst er die Nachteilsprognose. Vielmehr ist belegt, dass in der kurzen Zeitspanne vom 24. August 2016 bis 3. Oktober 2016 vier Vorstandssitzung und zwei Generalversammlungen stattfanden, obwohl die Gesuchsteller bereits am

E. 3.5 Demnach erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

- 27 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss werden die Gesuchsgegner unter solidarischer Haftung für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ist zu bestätigen, zumal die vorinstanzlichen Kostenfestlegungen nicht beanstandet wurden (vgl. act. 61, S. 2f. und S. 28f.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Zum Streitinteres- se kann auf die Erwägungen in der Verfügung vom 26. April 2017 (act. 71) ver- wiesen werden. Die Entscheidgebühr ist mit dem von den Gesuchsgegnern ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Die Gesuchsgegner sind ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Gesuchstellern für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Für eine – wie hier – nicht vermögensrechtliche Streitsache ergibt sich aus § 13 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV ein Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, in wel- chem die Grundgebühr festzusetzen ist. Bei der Festsetzung innerhalb dieses Rahmens sind der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c - e Anw- GebV). Die Grundgebühr ist aufgrund der summarischen Natur des Verfahrens gestützt auf § 9 AnwGebV zu reduzieren. Zu berücksichtigten ist sodann, dass vorliegend keine Berufungsantwort erstattet werden musste, sondern lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Sistierungsbegeh- ren entstanden sind, wobei die Gesuchsteller hinsichtlich ihres eigenen Sistie- rungsantrags unterliegen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich MWST angemessen. Da die Aufwendungen im Jahr 2017 anfielen, gilt ein Mehrwertsteuersatz von 8 %.

- 28 - Es wird beschlossen:

E. 6 September 2016 ein Massnahmebegehren einreichten (act. 1). Da nach wie vor erhebliche Differenzen zwischen den Parteien bestehen, ist ohne die vorsorgli- chen Anordnungen auch im jetzigen Zeitpunkt mit weiteren Beschlüssen zu rech- nen. Die Vorinstanz hielt daher zutreffend fest, ein Zuwarten bis zum rechtskräfti- gen Entscheid in der Hauptsache sei nicht zumutbar. 3.4.1. Schliesslich machen die Gesuchsgegner geltend, es seien offensicht- lich die Gesuchsteller, welche wenig unversucht liessen, um die Truststrukturen zu unterlaufen. Der ausgeschlossene Gesuchsteller 1 masse sich gar die Funkti- on eines Protektors einzelner Trusts an, stelle sich offen gegen den Gesuchsgeg- ner 1, um dessen Mitgliedschaft im Vorstand er zu kämpfen vorgebe. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich verfehlt, die Arbeit des dadurch bedrohten und in seinem Handlungsbereich durch die angeordneten Massnahmen eingeschränkten Gesuchsgegner 1 zu Gunsten des Gesuchstellers 1 durch die Einräumung einer Art "Vetorecht" weiter zu erschweren (act. 61 S. 23 Rz. 64). 3.4.2. Erneut fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er- wägungen. Wie bereits dargelegt, wurde dem Gesuchsteller 1 kein Vetorecht ein- geräumt, sondern die einstweilen als glaubhaft erachtete Zusammensetzung des Gesuchsgegners 1 gefestigt (siehe hiervor E. IV. 3.2.2.), weshalb sich Weiterun- gen dazu erübrigen.

Dispositiv
  1. Die Sistierungsbegehren werden abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksge- richts Meilen vom 3. August 2017 werden bestätigt.
  4. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Ge- suchsgegnern und Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  6. Die Gesuchsgegner und Berufungskläger werden unter solidarischer Haf- tung verpflichtet, den Gesuchstellern und Berufungsbeklagten für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich 8 % MWST, total Fr. 1'080.–, zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller und Berufungs- beklagten unter Beilage je eines Doppels von act. 61 und act. 80 sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 29 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF170052-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Beschluss und Urteil vom 6. März 2018 in Sachen

1. A._____ (Verein),

2. B._____,

3. C._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger, Nr. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechts- anwalt MLaw X2._____, gegen

1. D._____,

2. E._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte, Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsan- wältin lic. iur. Y2._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. August 2017 (ET160008)

- 2 - Rechtsbegehren: "1. Es sei (i) dem Gesuchsgegner 2 als Präsident der Gesuchsgeg- nerin 1 und (ii) dem Gesuchsgegner 3 als angebliches Mitglied des Vorstandes der Gesuchsgegnerin 1, je unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verbieten, die auf den 15. September 2016, 10 Uhr, einberufene Vorstandssitzung der Gesuchsgegnerin 1 durchzuführen und die in der Einladung traktandierten Beschlüsse zu fassen und an- schliessend umzusetzen, nämlich betreffend (a) Genehmigung der Protokolle der zwei Vorstandssitzungen vom 24. August 2016, (b) Bestellung eines Anwalts zur Vertretung der Gesuchsgegnerin 1 in hängigen Verfahren, (c) Wahl neuer Vereinsmitglieder, insbe- sondere Wahl von F._____, (d) Genehmigung für G._____ Trust reg. zur Wahl eines neuen Vermögensverwalters.

2. Es sei der Gesuchsgegnerin 1 nach Art. 69c ZGB ein Sachwalter zu bestellen.

3. Für die Dauer des Prozesses sei dem Gesuchsgegner 2 zu ver- bieten gestützt auf das Organisationsreglement ("Organisational By-Laws") vom 16. Februar 2015 Versammlungen einzuberufen, Vorstandssitzungen einzuberufen, Beschlüsse zu fassen, Stich- entscheide zu fällen oder die Gesuchsgegnerin 1 mit Einzelzeich- nungsrecht zu vertreten.

4. Der Ausschluss des Gesuchstellers 2 als Mitglied des Vereins sei zu suspendieren bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend der Gültigkeit der angeblichen Vorstandssitzungen und Generalver- sammlung vom 24. August 2016 vorliegt.

5. Es sei dem Gesuchsgegner 3 für die Dauer des Prozesses unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfalle zu verbieten, (i) als angebliches Mitglied und (ii) als an- gebliches Mitglied des Vorstandes der Gesuchsgegnerin 1 zu ta- gen, Beschlüsse zu fassen, nach aussen im Namen der Ge- suchsgegnerin 1 aufzutreten, über deren Vermögen zu verfügen sowie Vereinsversammlungen einzuberufen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin." Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 3. August 2017: (act. 56 = act. 60 = act. 62)

1. Das gesuchstellerische Rechtsbegehren Ziffer 1 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

- 3 -

2. Das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegner wird abgewiesen.

3. Die Massnahmebegehren des Gesuchstellers 2 werden abgewiesen.

4. Dem Gesuchsgegner 2 wird für die Dauer des Hauptverfahrens unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall verboten, gestützt auf das Organisationsreglement ("Organisational By-Laws") vom

16. Februar 2015 Generalversammlungen einzuberufen, Beschlüsse zu fas- sen, Stichentscheide zu fällen oder die Gesuchsgegnerin 1 mit Einzelzeich- nungsrecht zu vertreten.

5. Dem Gesuchsgegner 3 wird für die Dauer des Hauptverfahrens unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall verboten, als Vereinsmitglied und Vorstandsmitglied der Gesuchsgegnerin 1 an Gene- ralversammlungen und Vorstandssitzungen der Gesuchsgegnerin 1 Be- schlüsse zu fassen, die Gesuchsgegnerin 1 gegen aussen zu vertreten, über deren Vermögen zu verfügen sowie Vereinsversammlungen einzuberufen.

6. Im Übrigen werden die Massnahmebegehren des Gesuchstellers 1 abge- wiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.–.

8. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller 1 zu einem Sechstel, dem Gesuchsteller 2 zu zwei Sechsteln und den Gesuchsgegnern 1, 2 und 3 – je unter Solidarhaft für die ganze auf sie entfallende Hälfte der Gerichtskos- ten – je zu einem Sechstel auferlegt.

9. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – mit dem von den Ge- suchstellern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 9'750.– ver- rechnet, sind diesen jedoch – je unter Solidarhaft für den ganzen Betrag – von den Gesuchsgegnern 1, 2 und 3 im Betrag von insgesamt CHF 2'250.– zu ersetzen.

10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 11.-12. [Mitteilung / Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Gesuchsgegner und Berufungskläger (act. 61 S. 3): " 1. Es seien die Dispositiv Ziffern 4, 5, 8, 9 und 10 der Verfügung des Be- zirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 3. August 2017 im Verfahren-Nr. ET160008-G aufzuheben.

2. Die Rechtsbegehren Ziffer 2-6 der Gesuchsteller 1 und 2 und Beru- fungsbeklagten 1 und 2 auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 6. September 2016 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese Begehren einzutreten ist oder diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8 %, zulasten der hierfür soli- darisch haftbaren Gesuchsteller 1 und 2 und Berufungsbeklag- ten 1 und 2." Prozessuale Anträge: der Gesuchsgegner und Berufungskläger (act. 61 S. 3): " Das vorliegende Berufungsverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren einstweiligen Entscheides der zu- ständigen Gerichte des Fürstentums Lichtenstein im Verfahren mit dem Aktenzeichen 07 HG.2017.138 in Sachen 1. G._____ Trust reg.; 2. Fi- duciana Verwaltungsanstalt; gegen 1. A._____; 2. Dr. D._____ betref- fend Aufsicht über Treuhändergesellschaften / Bestellung eines Protek- tors zu sistieren." der Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (act. 69 S. 2): " 1. Auf die Berufung (einschliesslich des Sistierungsantrages) der Berufungsklägerin 1 sei nicht einzutreten.

2. Das Sistierungsbegehren der Berufungskläger vom 14. August 2017 sei abzuweisen bzw. sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides im Haupt- verfahren, welches derzeit am Bezirksgericht Meilen (Geschäfts- Nr. CG170003) anhängig ist, zu sistieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungskläger 2 und 3."

- 5 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Bei der A._____ (Gesuchsgegner 1 und Berufungskläger 1, nachfolgend: Gesuchsgegner 1) handelt es sich um einen am 16. Februar 2015 gegründeten Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (vgl. act. 3/6). Der Gesuchsgegner 1 fungiert als Aufsichts- und Kontrollorgan (Protektor) für eine Mehrzahl liechtensteinischer Trusts sowie für eine liechtensteinische Stiftung (nachfolgend: die Trusts), in wel- chen ein Grossteil des Vermögens des mittlerweile verstorbenen H._____ von rund Fr. 220 Mio. zusammengefasst ist. Neben seiner Aufsichts- und Kontrollfunk- tion über den Trustee bzw. den Stiftungsrat umfassen seine Kompetenzen auch das Absetzen bzw. Auswechseln der Trustees (act. 1 S. 5). 2.1. Zwischen den Parteien sind die Zusammensetzung des Mitgliederbestandes und des Vorstandes des Gesuchsgegners 1 sowie dessen Vertretungsbefugnisse strittig. Am Bezirksgericht Meilen sind bzw. waren darüber mehrere Verfahren an- hängig (vgl. act. 60 S. 5 ff. E. I.3). Unbestritten ist, dass Gründungsmitglieder des Gesuchsgegners 1 D._____ (Gesuchsteller 1 und Berufungsbeklagter 1, nachfol- gend Gesuchsteller 1) sowie B._____ (Gesuchsgegner 2 und Berufungskläger 2, nachfolgend Gesuchsgegner 2) waren, wobei sich ersterer unbestrittenermassen durch letzteren bei der Gründung vertreten liess (vgl. act. 1 S. 5 Rz. 3). Unbestrit- ten ist zudem, dass im Rahmen einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 5. Mai 2015 E._____ (Gesuchsteller 2 und Berufungsbeklagter 2, nachfol- gend Gesuchsteller 2) als Vereinsmitglied aufgenommen wurde (act. 1 S. 5 Rz. 3; act. 19/13), wobei sich die Parteien nicht einig darüber sind, ob dieser auch Mit- glied des Vorstandes war bzw. ist. Während die Gesuchsteller dies bejahen (act. 1 S. 6. Rz. 36), verneinen es die Gesuchsgegner (act. 18 S. 10 Rz. 33). 2.2. Die Gesuchsgegner vertreten darüber hinaus den Standpunkt, es sei zu- nächst im Rahmen einer Vorstandssitzung/a.o. Generalversammlung vom

16. Februar 2015 C._____ (Gesuchsgegner 3 und Berufungskläger 3, nachfol-

- 6 - gend Gesuchsgegner 3) als Vereinsmitglied aufgenommen und als Aktuar ge- wählt worden. Mit Vorstandsbeschluss vom 24. August 2016 sei dann der Ge- suchsteller 2 als Vereinsmitglied ausgeschlossen worden. Zudem sei der Ge- suchsgegner 3 seit dem 24. August 2016 Vorstandsmitglied. Mit Vorstandsbe- schluss vom 15. September 2016 sei sodann I._____ als Mitglied aufgenommen worden. Schliesslich sei mit Beschluss der ausserordentlichen Generalversamm- lung vom 3. Oktober 2016 der Gesuchsteller 1 aus dem Vorstand ausgeschlossen und I._____ in den Vorstand gewählt worden. Anlässlich einer Vorstandssitzung vom gleichen Tag habe sich der Vorstand schliesslich neu konstituiert, wobei I._____ neu als Vize-Präsident gewählt worden sei (act. 18 S. 9 ff.). Damit seien die aktuellen Mitglieder des Gesuchsgegners 1 der Gesuchsteller 1 (D._____) sowie die Gesuchsgegner 2 und 3 (B._____, C._____) und I._____, wobei die drei letzteren zudem Mitglieder des Vorstandes des Gesuchsgegners 1 seien (act. 18 S. 12 Rz. 42). 2.3. Die Gesuchsteller machen demgegenüber geltend, bei den vorgenannten Beschlüssen, welche zu der von den Gesuchsgegnern behaupteten Zusammen- setzung des Mitgliederbestandes bzw. des Vorstandes des Gesuchsgegners 1 geführt hätten, handle es sich um eine Verkettung von nichtigen (eventualiter un- gültigen) Vereins- und Vorstandsbeschlüssen (act. 1 S. 8 f. Rz. 20). Tatsächlich würden sich sowohl die Mitglieder als auch der Vorstand des Gesuchsgegners 1 aus den Gesuchstellern 1 und 2 (D._____, E._____) sowie dem Gesuchsgegner 2 (B._____) zusammensetzen (vgl. act. 1 S. 13 Rz. 36). Im Hauptverfahren fechten die Gesuchsteller daher diverse Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüs- se als nichtig eventualiter ungültig an (act. 1 S. 8 Rz. 20). 3.1. Am 6. September 2016 machten die Gesuchsteller gegen die Gesuchsgeg- ner bei der Vorinstanz ein Massnahmebegehren anhängig und stellten die ein- gangs genannten Rechtsbegehren (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens, in dessen Verlauf die Gesuchsgegner die Abweisung des Massnahmebegehrens verlangten und dessen Verfahrensschritte im Detail dem vorinstanzlichen Ent- scheid entnommen werden können (vgl. act. 60 S. 6 f. E. II), erliess die Vorinstanz am 3. August 2017 den vorgenannten Entscheid (act. 60 [=act. 56 = act. 62]).

- 7 - 3.2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsgegner mit Eingabe vom

14. August 2017 rechtzeitig (vgl. act. 57) Berufung (act. 61), stellten dabei die eingangs genannten Anträge und verlangten gleichzeitig die Sistierung des Ver- fahrens. Mit Verfügung vom 21. August 2017 wurde den Gesuchstellern Frist an- gesetzt, um zum Sistierungsbegehren Stellung zu nehmen (act. 65). Mit Eingabe vom 15. September 2017 erstatteten die Gesuchsteller fristgerecht eine Stellung- nahme (act. 69). Anschliessend wurde mit Verfügung vom 29. September 2017 ein Kostenvorschuss einverlangt, welcher innert erstreckter Frist geleistet wurde (act. 71; act. 75-78). Mit Kurzbrief wurde die Stellungnahme zum Sistierungsbe- gehren den Gesuchsgegnern zur Kenntnisnahme übermittelt, woraufhin diese da- zu mit Eingabe vom 12. Februar 2018 unaufgefordert Stellung nahmen (act. 80). Da sich die Berufung der Gesuchsgegner – wie noch zu zeigen sein wird – sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Ge- genpartei verzichtet werden. 3.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-58). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Nach Eingang der Berufung prüft die Berufungsinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ist rechtzeitig, in- nert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides (act. 61 i.V.m. act. 57/1 und act. 57/3) schriftlich begründet und mit Anträgen versehen einge- reicht worden (Art. 311 und Art. 314 ZPO). Die Gesuchsgegner 2 und 3 sind durch die vorinstanzlichen Verbote unmittelbar, der Gesuchsgegner 1 mittelbar betroffen. Die Legitimation zur Rechtsmittelerhebung ist damit für sämtliche Ge- suchsgegner gegeben.

2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochte-

- 8 - nen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Do- kumente diese Argumentation stützen. Solchen Anforderungen genügt eine Beru- fungsschrift insbesondere nicht, wenn darin lediglich auf frühere Vorbringen ver- wiesen wird (so, statt vieler, ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34 ff.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungs- verfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Entscheid über die Berufung ist auf die durch die Par- teien erhobenen Rügen einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentli- chen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Partei- vorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

3. Vorab festzuhalten ist, dass die Gesuchsgegner mit ihrer Berufung die Dis- positiv-Ziffern 4, 5, 8, 9 und 10 des vorinstanzlichen Entscheides angefochten ha- ben, mithin diese Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bilden. III. Sistierungsbegehren und Vertretungsbefugnis

1. Sistierungsbegehren 1.1. Mit der Berufung stellten die Gesuchsgegner das Begehren, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der zuständigen Gerichte des Fürstentums Liechtenstein (Verfahren 07 HG.2017.138) zu sistieren (act. 61 S. 2). Sie begründen dies knapp zusammengefasst damit, dass das fürstliche Landgericht von Liechtenstein auf Antrag der beiden Trustees der 11 Trusts so- wohl den Gesuchsgegner 1 als auch den Gesuchsteller 1 mit sofortiger Wirkung

- 9 - vorläufig als Protektor abberufen und stattdessen Rechtsanwalt Dr. J._____ als Protektor eingesetzt habe. Erwachse dieser – wohl bereits vollstreckbare, aber in- folge der beschränkten Anfechtungsmöglichkeiten des Gesuchstellers 1 noch nicht hinsichtlich aller 11 Trusts definitiv rechtskräftige – Amtsbefehl gänzlich in Rechtskraft, so bleibe der Gesuchsgegner 1 seines Amtes als Protektor aller 11 liechtensteinischen Trusts während der voraussichtlich mehrjährigen Dauer des am Bezirksgericht Meilen hängigen Hauptverfahrens und der liechtensteinischen Verfahren enthoben. Diese Abberufung führe dazu, dass ihm bis auf weiteres kei- nerlei Aufgaben mehr zukommen würden und sein einziger Zweck, die Ausübung von Aufsichts-, Kontroll- und Mitwirkungsrechten mit Bezug auf die 11 liechten- steinischen Trusts entfalle. Es sei ihm verwehrt, entsprechende Beschlüsse zu fassen oder Handlungen als Protektor vorzunehmen. Das Dasein des Gesuchs- gegners 1 erschöpfe sich darin, einmal jährlich eine Generalversammlung abzu- halten und dort die sich auf Fr. 50.– belaufenden Mitgliederbeiträge zu bestätigen sowie die Jahresrechnung, die mangels Tätigkeit und damit verbundenen Ein- nahmen und Ausgaben aus den eingenommenen Mitgliederbeiträgen bestehe, zu genehmigen. Dabei handle es sich um gänzlich unstrittige Traktanden. Wahlen würden entfallen. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anord- nung vorsorglicher Massnahmen nicht mehr erfüllt, weshalb das Massnahmebe- gehren ohne Weiterungen abzuweisen oder infolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben sei (act. 61 S. 24 f. Rz. 61 ff.). 1.2. Die Gesuchsteller lehnen den Sistierungsantrag der Gesuchsgegner ab, ver- langen ihrerseits jedoch die Sistierung des Verfahrens aus anderem Grund bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides im Haupt- verfahren am Bezirksgericht Meilen mit der Geschäfts-Nr. CG170003 (act. 69 S. 2). Zur Begründung führen sie aus, sie hätten sowohl Einsprache als auch Re- kurs gegen den Amtsbefehl erhoben. Angesichts der massiven Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der schwerwiegenden Verfahrensmängel sowie der diversen Unklarheiten, sei von der Gutheissung der Rechtsbehelfe auszugehen. Zudem handle es sich um eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme, die ohne je- de Anhörung zustande gekommen sei. Als solche sei der Amtsbefehl nicht aner- kennbar. Da der Amtsbefehl weder vollstreckbar noch anerkennbar noch rechts-

- 10 - kräftig sei, vermöge er keine Sistierung des Verfahrens zu begründen (act. 69 S. 5 f. Rz. 12 f.). Den Gesuchsgegnern sei jedoch zuzustimmen, dass das Verfah- ren bis zur abschliessenden Klärung der Situation innerhalb des Gesuchsgegners 1 zu sistieren sei. Diese Klärung werde allein im beim Bezirksgericht Meilen an- hängigen Hauptverfahren erfolgen können. Auf dieser Grundlage würden die Ge- suchsteller einer Sistierung des Massnahmeverfahrens – selbstredend unter Auf- rechterhaltung der angeordneten Massnahmen – bis zum Erlass des rechtskräfti- gen Entscheids im Hauptverfahren zustimmen (act. 69 S. 6 Rz. 14). 1.3.1. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2018 halten die Gesuchsgeg- ner an ihrem Sistierungsbegehren fest und beantragen die Abweisung des darüberhinausgehenden Sistierungsbegehrens der Gesuchsteller (act. 80 S. 7 f. Rz. 11 ff.). Sie begründen dies damit, dass das Sistierungsbegehren der Gesuch- steller darauf hinaus laufe, die ergangenen vorsorglichen Anordnungen während der Dauer des gesamten vorinstanzlichen Hauptverfahrens aufrecht zu erhalten, obwohl der angefochtene Entscheid der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht man- gelhaft und entsprechend aufzuheben sei und das Massnahmebegehren ohne Weiterungen abzuweisen sein werde, sobald der eingereichte Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts vom 12. Juli 2017 vollumfänglich in Rechtskraft erwach- sen sei. Hinzu komme, dass die Sistierung des Rechtsmittelverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens den Gesuchsgegnern faktisch verwehre, die ungerechtfertigten vorsorglichen Anordnungen im Rahmen des ge- setzlich vorgesehen Rechtsmittelverfahrens überprüfen zu lassen (act. 80 S. 8 Rz. 13 f.). 1.3.2. Zum eigenen Sistierungsbegehren führen die Gesuchsgegner aus, der eingereichte Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts vom 12. Juli 2017 sei ge- genüber dem Gesuchsgegner 1 sowohl vollstreckbar als auch rechtskräftig. Der Gesuchsgegner 1 sei für die Dauer des Hauptverfahrens somit definitiv seines Amtes als Protektor bezüglich 9 von 11 Trusts enthoben (act. 80 S. 9 Rz. 16). Es werde in Abrede gestellt, dass dieser vom Fürstlichen Obergericht rechtskräftig bestätigte Entscheid ausserhalb von Liechtenstein nicht anerkannt werden könne und keine Wirkungen erzeuge. Ohnehin sei die Rechtslage im Fürstentum Liech-

- 11 - tenstein massgeblich. Es werde zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass der Amts- befehl dort beachtlich sei (act. 80 S. 10 Rz. 18). 1.4. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn es die Zweckmässigkeit verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der Ent- scheid über die Sistierung liegt dabei im Ermessen des Gerichts. Da eine Sistie- rung dem Beschleunigungsgebot entgegensteht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig (vgl. etwa ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 4). 1.5. Was das Sistierungsbegehren der Gesuchsgegner betrifft, weisen die Ge- suchsteller zutreffend darauf hin, dass ausländische Entscheide anerkannt wer- den müssen, um in der Schweiz Beachtung zu finden. Dabei gilt, dass staatsver- tragliche Bestimmungen dem IPRG vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das Fürsten- tum Liechtenstein hat das multilaterale Übereinkommen über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) nicht ratifiziert. Zwischen der Schweiz und Liechtenstein besteht jedoch ein bilaterales Abkom- men über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen in Zivilsachen (SR 0.276.195.141, "Abkommen"), welches hier Anwendung findet. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Abkommens können einstweilige Verfügungen weder anerkannt noch vollstreckt werden. Beim Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts Vaduz vom 9. März 2017 handelt es sich um eine ent- sprechende einstweilige Verfügung, was sich einerseits aus den Erwägungen des Amtsbefehls und dessen Rechtsmittelbelehrung ergibt (act. 64/2 S. 30; S. 54) und andererseits im Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16. November 2017 bestätigt wird (act. 81 S. 33 ff. E. 4.3. ff.). Etwas anderes behaupten denn auch die Gesuchsgegner nicht. Ob der Amtsbefehl darüber hinaus als superprovisori- sche Anordnung zu behandeln ist, kann somit offen gelassen werden. Da eine Anerkennung und Vollstreckung der einstweiligen Verfügung in der Schweiz aus- scheidet, rechtfertigt sich weder eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens noch eine Abschreibung oder gar Abweisung des Massnahmebegehrens der Ge-

- 12 - suchsteller, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Das Sistierungsbegehren der Gesuchsgegner ist abzuweisen. 1.6. Hinsichtlich des Sistierungsbegehrens der Gesuchsteller ist zu berücksichti- gen, dass im Hauptverfahren weitere Anordnungen – basierend auf die hier ange- fochtenen vorsorglichen Massnahmen – erlassen wurden, welche ihrerseits wie- derum angefochten worden sind (vgl. RB180001; RB180002). Ausserdem steht auch die Frage der Vertretungsbefugnis bzw. der gültigen Bestellung einer Rechtsvertretung des Gesuchsgegner 1 (hierzu sogleich) in direktem Zusammen- hang mit den hier angefochtenen Anordnungen. Da sogleich ein Entscheid in der Sache gefällt und damit Klarheit bezüglich der angefochtenen Anordnungen ge- schaffen werden kann, erscheint eine Sistierung des Verfahrens unzweckmässig. Das Sistierungsbegehren der Gesuchsteller ist folglich ebenfalls abzuweisen.

2. Vertretungsbefugnis 2.1. Die Gesuchsteller machen im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Sistie- rungsbegehren geltend, der Gesuchsgegner 1 sei nicht gültig vertreten, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. Der Gesuchsgegner 2 sei nachweislich nicht berechtigt, den Gesuchsgegner 1 alleine (oder gemeinsam mit dem Ge- suchsgegner 3) zu vertreten und habe folglich die Kanzlei K._____ AG nicht gültig mit der Vertretung des Gesuchsgegners 1 betrauen können. Vielmehr handle er damit direkt gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Meilen vom 29. März 2017 bzw. 3. August 2017. Das Gesetz sehe für Fälle der Beschlussfassungs- und Handlungsunfähigkeit eines Vereins die Einsetzung eines Sachwalters vor. Dass die Kanzlei K._____ AG aufgrund mangelhafter Bevollmächtigung nicht be- fugt sei, den Gesuchsgegner 1 zu vertreten, habe auch das Bezirksgericht Meilen kürzlich zutreffend festgestellt. Die Gesuchsteller seien nicht bereit, die Vertretung des Gesuchsgegners 1 durch Rechtsanwälte der K._____ AG zu akzeptieren (act. 69 S. 3 f. Rz. 2 ff.). 2.2. Die Gesuchsgegner wenden dagegen zusammengefasst ein, der Gesuchs- gegner 1 werde in zahlreichen Haupt- und Massnahmeverfahren durch die Ge- suchsgegner 2 und 3 sowie I._____ als Vereins- und Vorstandsmitglieder bzw.

- 13 - durch von ihnen mandatierte Rechtsbeistände vertreten. Die Vorinstanz habe sich zur Vertretung des Gesuchsgegners 1 durch die Gesuchsgegner 2 und 3 sowie I._____ und zur erfolgten Bevollmächtigung der vormaligen Rechtsvertreter be- reits in den Entscheiden vom 29. März 2017, 31. Juli 2017, 3. August 2017 und

28. August 2017 geäussert. Dabei sei sie stets zum Schluss gelangt, für die Dau- er des Hauptverfahrens sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner 1 durch die Gesuchsgegner 2 und 3 sowie I._____ als gehörig bestellte Organe bzw. durch die von ihnen mandatierten Rechtsvertreter rechtsgültig vertreten sei. Die seitens der Gesuchsteller dagegen erhobenen Einreden seien ausdrücklich ab- gewiesen worden. Auf die am 14. August 2017 eingereichte Berufung sei einzu- treten, nachdem diese Berufung vorliegend ja auch durch die Gesuchsgegner 2 und 3 erhoben worden sei, weshalb es für die Eintretensfrage irrelevant sei, ob der Gesuchsgegner 1 durch die K._____ AG rechtsgültig vertreten sei (act. 80 S. 4 f. Rz. 4 ff.). Weiter stellen sich die Gesuchsgegner auf den Standpunkt, die Mandatie- rung der K._____ AG sei gültig erfolgt. Dazu verweisen sie auf ihre Eingabe vom

11. September 2017 im Berufungsverfahren LB170039 sowie ihre Stellungnahme vom 28. August 2017 im Hauptverfahren CG170039 und beantragen den Beizug der entsprechenden Akten. Zudem machen sie geltend, im Rahmen der Be- schwerdeverfahren RB180001 und RB180002 aufgezeigt zu haben, dass der Ge- suchsgegner 1 weiterhin prozessual handlungsfähig und in den fraglichen Verfah- ren durch die K._____ AG rechtsgültig vertreten sei. Auch diese Akten seien bei- zuziehen (act. 80 S. 5 ff. Rz. 8 ff.). 2.3. Zunächst bringen die Gesuchsgegner zutreffend vor, dass die hier zu beur- teilende Berufung von den drei Gesuchsgegnern gemeinsam eingereicht wurde (act. 61). Damit hat selbst eine ungültige Mandatierung der K._____ AG kein Nichteintreten auf die Berufung zur Folge, weil die Legitimation der Gesuchsgeg- ner 2 und 3 zur Rechtsmittelerhebung davon nicht tangiert ist. 2.4. Unbestritten ist sodann, dass die ehemaligen Rechtsvertreter des Gesuchs- gegners 1 gültig bevollmächtigt worden sind. Die Gesuchsteller bestreiten einzig, dass der Gesuchsgegner 2 die K._____ AG nach der Niederlegung des Mandats

- 14 - durch die ehemaligen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners 1 angesichts der an- geordneten vorsorglichen Massnahmen gültig mit der Vertretung des Gesuchs- gegners 1 beauftragen konnte (act. 69 S. 3 f. Rz. 2 ff.). Dem halten die Gesuchs- gegner nichts Konkretes entgegen. Sie machen zwar geltend, die K._____ AG sei gültig mandatiert und der Gesuchsgegner 1 gültig vertreten, begründen dies aber einzig mit dem Verweis auf Eingaben in anderen Verfahren. Damit genügen sie den Begründungsanforderungen, wie sie einleitend dargelegt wurden, nicht. Der beantragte Beizug der Akten vermag hieran nichts zu ändern, zumal es nicht Auf- gabe des Gerichts ist, in den bezeichneten Eingaben nach Argumenten zu su- chen, die den Standpunkt der Gesuchsgegner stützen. Vom Beizug der Akten kann daher abgesehen werden. Wie die Gesuchsteller zutreffend ausführen, verbot die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner 2 im angefochtenen Entscheid, den Gesuchsgegner 1 mit Einzel- zeichnungsrecht zu vertreten (act. 60). Der dagegen erhobenen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Somit kann der Ge- suchsgegner 2 seit der Zustellung der Verfügung vom 3. August 2017 am 4. Au- gust 2017 (act. 57/1) nicht (mehr) alleine für den Gesuchsgegner 1 handeln und entsprechend auch keinen Rechtsvertreter gültig mandatieren. Die von der K._____ AG eingereichte Vollmacht datiert vom 11. August 2017 und wurde ein- zig vom Gesuchsgegner 2 unterzeichnet (act. 63/A). Da der Gesuchsgegner 2 am

11. August 2017 nicht (mehr) einzelzeichnungsberechtigt war, erfolgte keine gülti- ge Bevollmächtigung. Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ sind folglich aus dem Rubrum zu streichen. IV. Zur Berufung im Einzelnen 1.1. Das Gericht trifft gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass (i) ein ihr zustehender Anspruch (sog. Verfügungsanspruch) verletzt ist oder die Verlet- zung eines solchen zu befürchten ist, (ii) dass ihr aus der Verletzung dieses An-

- 15 - spruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und (iii) dass eine gewisse zeitliche Dringlichkeit besteht (sog. Verfügungsgrund). Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht eine sogenannte Hauptsachenprognose zu erstellen, bezüglich des Verfügungsgrundes eine sogenannte Nachteilsprognose (vgl. statt vieler ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N 17). Da das Institut der vorsorglichen Massnahme einen möglichst raschen Entscheid ver- langt, muss das Beweismass gesenkt werden (BGer 4P.201/2004 vom 29. No- vember 2004, E. 4.2). Aus diesem Grund hat die gesuchstellende Partei nicht den strikten Beweis zu erbringen, sondern sie hat vielmehr das Bestehen ihres mate- riellen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung sowie den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist eine Tatsache schon dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen spricht. Eine Tatsache erscheint in diesem Sinne als glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklichen wird. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Demgegenüber lassen blosse Behauptungen eine Tatsache noch nicht als glaubhaft erscheinen (BGE 103 II 287 E. 2; vgl. ferner etwa STAEHE- LIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 22 N 28; ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 5 ff.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete sowohl den von den Gesuchstellern geltend ge- machten Anspruch (Verfügungsanspruch) als auch dessen drohende Verletzung (Verfügungsgrund) teilweise als glaubhaft, weshalb sie dem Begehren der Ge- suchsteller um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des beim Bezirks- gericht Meilen unter der Prozessnummer CG170003 hängigen Hauptverfahrens teilweise entsprach (act. 60).

2. Verfügungsanspruch 2.1. Zunächst bejahte die Vorinstanz die Aktivlegitimation des Gesuchstellers 1 zur Anfechtungsklage (act. 60 S. 27 E. V.3.1.10), was unbestritten blieb.

- 16 - 2.2.1. Sodann hielt die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller 1 bestreite das gül- tige Zustandekommen der Vorstandsbeschlüsse bzw. der Beschlüsse der aus- serordentlichen Generalversammlung vom 16. Februar 2015. Indem er angebe, dass ihm diese Beschlüsse unbekannt gewesen seien, behaupte er zumindest implizit, dass die entsprechende Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung nicht oder ohne seine gehörige Einladung stattgefunden hätten (act. 60 S. 28, E. V.3.1.12). Der diesem Vorbringen entgegnete Verweis der Gesuchsgegner auf eine undatierte Generalvollmacht gehe fehl, da der Gesuchsteller 1 zu Recht aus- führe, die Vollmacht beschränke sich auf die Vereinsgründung ("creation of the association"), wobei dieser Vorgang im Zeitpunkt der ausserordentlichen Gene- ralversammlung bereits abgeschlossen gewesen sei. Ohnehin hätte auch für die- sen Fall eine Einladung zur Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung unter Wahrung der statutarischen oder gesetzlichen Einberufungsfristen erfolgen müs- sen, was so nicht behauptet worden sei und – angesichts des Umstandes, dass die erste Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung direkt nach der Vereins- gründung stattgefunden haben soll – auch unmöglich gewesen wäre (act. 60 S. 28 f., E. V.3.1.13). Überdies läge – so die Vorinstanz weiter –, selbst bei gülti- ger Einberufung der Vorstandssitzung und Rechtsgenügen der Vertretung des Gesuchstellers 1 hinsichtlich der Aufnahme des Gesuchsgegners 3 als Vereins- mitglied eine Verletzung von Art. 68 ZGB vor, da von der in diesem Artikel statu- ierten Ausstandspflicht gemäss herrschender Lehre auch die Aufnahme von Ver- einsmitgliedern erfasst werde. Wie die Gesuchsgegner selbst einräumten, habe alleine der Gesuchsgegner 2 – einmal in eigenem, einmal im Namen des Ge- suchstellers 1 – für die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 gestimmt. Da die Ge- suchsgegner 2 und 3 in gerader Linie verwandt seien, habe Ersterer gemäss Art. 68 ZGB weder in eigenem noch in fremdem Namen zu Gunsten des Ge- suchsgegners 3 stimmen können. Der fragliche Beschluss habe daher überhaupt nur mit den ungültigen Stimmen gefasst werden können, weshalb dieser – nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung – als nichtig zu erachten sei. Mit Blick auf die mangelhafte Einladung des Gesuchstellers 1 und die ungenügende Bevollmächtigung des Gesuchsgegners 2 gelte nichts Anderes für die Verab- schiedung des Organisationsreglements (act. 60 S. 29, E. V.3.1.14).

- 17 - 2.2.2. Die Gesuchsgegner halten dem zusammengefasst entgegen, die Auf- nahme des Gesuchsgegners 3 und der Erlass des Organisationsreglements seien auf Wunsch des Settlors erfolgt (act. 61 S. 12 Rz. 29). Da der Entwurf des Proto- kolls der Gründungsversammlung bereits vorgelegen habe, seien die Ergänzun- gen in einem separaten Protokoll festgehalten worden. Die Gründungsversamm- lung sei in zwei Schritten durchgeführt worden. In einem separaten Protokoll der Gründungsversammlung sei festgehalten worden, dass der Gesuchsgegner 3 als Vereinsmitglied aufgenommen und das Organisationsreglement in Kraft gesetzt werde. Die Ansicht der Vorinstanz, es habe unmittelbar im Anschluss an die Gründungsversammlung eine separate, mit der Gründung in keinerlei Zusam- menhang stehende Vorstandssitzung und Generalversammlung stattgefunden, treffe nicht zu. Dies erhelle bereits der Umstand, dass die aus zwei Teilen beste- hende Gründungsversammlung zeitlich in einem Akt durchgeführt worden sei und die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 sowie der Erlass des Organisationsregle- ments Gegenstand der im Vorfeld besprochenen und vorbereiteten Gründungs- modalitäten gewesen seien. Klares Indiz hierfür sei die erfolgte Ausarbeitung ei- ner englischen, auch für den Settlor und den Gesuchsteller 1 verständlichen Fas- sung des Reglements (act. 61 S. 13 ff. Rz. 30 ff.). Die vom Gesuchsteller 1 erteilte Generalvollmacht sei umfassend und ohne Einschränkungen zum Zweck der Gründung des Gesuchsgegners 1 ausgestellt worden und umfasse entsprechend sämtliche am 16. Februar 2015 gefassten Beschlüsse, namentlich auch die In- kraftsetzung des Organisationsreglements (act. 61 S. 14 Rz. 36). 2.2.3. Bei den Akten liegen zwei Protokolle vom 16. Februar 2015. Das Erste datiert vom 16. Februar 2015, 10:00 Uhr. Es trägt den Titel "Protokoll der Grün- dungsversammlung" (act. 19/9). Das zweite Protokoll datiert vom 16. Februar 2015, 11:00 Uhr. Es trägt den Titel "Protokoll der Vorstandssitzung / a.o. General- versammlung" und wurde auch unter dieser Bezeichnung eingereicht (vgl. act. 18 S. 9; act. 19/10). Die Behauptung der Gesuchsgegner, die Gründungsversamm- lung habe in zwei Schritten stattgefunden, widerspricht somit der klaren Bezeich- nung der beiden Protokolle. Auch der Einwand, die zwei Teile der Gründungsver- sammlung seien zeitlich in einem Akt durchgeführt worden, findet in den Akten keine Stütze. Die Gründungsversammlung fand um 10:00 Uhr statt (act. 19/9). Die

- 18 - Vorstandssitzung / ausserordentliche Generalversammlung um 11:00 Uhr (act. 19/10). Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gründungsversamm- lung hätte zweigeteilt werden sollen. Sowohl die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 als auch der Erlass des Organisationsreglements hätten in das Gründungspro- tokoll aufgenommen werden können, wäre dies beabsichtigt gewesen. Weshalb ein Protokollentwurf, der lediglich zwei Seiten umfasst, nicht hätte entsprechend ergänzt werden können, ist nicht ersichtlich. Unklar ist ferner, was die Gesuchs- gegner daraus abzuleiten versuchen, dass das Organisationsreglement auch auf Englisch – in einer für den Settlor und den Gesuchsteller 1 verständlichen Versi- on – verfasst wurde (act. 61 S. 14 Rz. 35). Inwiefern sich daraus ergeben soll, dass die ausserordentliche Generalversammlung Teil der Gründungsversamm- lung gewesen sein soll, bleibt unerfindlich. Die Erwägung der Vorinstanz, nach der Gründungsversammlung habe eine Vorstandssitzung / ausserordentliche Ge- neralversammlung stattgefunden, welche nicht mehr Teil der Vereinsgründung bildete, ist daher nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführte, bezog sich die vom Ge- suchsteller 1 an den Gesuchsgegner 2 erteilte Vollmacht einzig auf die Vereins- gründung ("creation of the association"; act. 19/11). Im Zeitpunkt der Vorstands- sitzung / ausserordentlichen Generalversammlung konnte folglich keine (gültige) Stimmabgabe des Gesuchsgegners 2 für den Gesuchsteller 1 mehr erfolgen. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Vorstandssitzung bzw. die ausserordent- liche Generalversammlung hätte ohnehin unter Wahrung der statutarischen oder gesetzlichen Einberufungsfristen einberufen werden müssen, was jedoch nicht er- folgt sei (act. 60 S. 28 E. V.3.1.13.). Dem halten die Gesuchsgegner nichts von Belang entgegen. Sie stellen sich einzig auf den Standpunkt, die Sitzungen seien Bestandteil der Gründungsversammlung gewesen, weshalb keine separate Einla- dung vonnöten gewesen sei (act. 61 S. 17 Rz. 45). Wie bereits dargelegt, haben die Gesuchsgegner nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die Vorstandssit- zung bzw. ausserordentliche Generalversammlung Teil der Gründungsversamm- lung gewesen sein soll. Da somit keine Einberufung der Vorstandssitzung und der

- 19 - ausserordentlichen Generalversammlung stattgefunden hat und der Gesuchsteller 1 dadurch von der Teilnahme ferngehalten wurde, sind die dort gefassten Be- schlüsse – nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung – nichtig (BGer 5A_205/2013 vom 16. August 2013 E. 4; BSK ZGB I-HEINI/SCHERRER, Art. 75 N 36 m.H.). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Gültigkeit der Stimmabgabe anlässlich dieser Versammlungen. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis auch die in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortete Frage, ob die Aufnahme von Vereinsmitgliedern unter die "Rechtsgeschäfte" gemäss Art. 68 ZGB fallen. Dies hatte die Vorinstanz angenommen und wird von den Ge- suchsgegnern bestritten. 2.3.1. In den Vorstandssitzungen und der ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 24. August 2016 soll der Gesuchsteller 2 aus dem Verein ausge- schlossen und der Gesuchsgegner 3 in den Vorstand gewählt worden sein. Mit Bezug auf den ersten Vorgang kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es im vorliegenden Verfahren unterlassen worden sei, die für die Anfechtung oder Nichtigkeit des Ausschlusses notwendigen Tatsachen vorzu- bringen. Beim zweiten Vorgang müsse davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Gesuchsgegners 3 allein auf der Stimme des Gesuchsgegners 2 beruht habe, was nicht ohne Verstoss gegen Art. 68 ZGB habe erfolgen können. Es liege ein Nichtbeschluss vor und der Gesuchsteller 1 habe einen Anspruch auf Fest- stellung der Nichtigkeit der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand (act. 60 S. 30 E. V. 3.1.15). 2.3.2. Die Gesuchsgegner wenden dagegen ein, ein Verstoss gegen Art. 68 ZGB liege anlässlich der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand nicht vor. Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung würden Wahlen in den Vereinsvorstand einen vereinsinternen Verwaltungsakt (und nicht ein "Rechtsge- schäft" im Sinne von Art. 68 ZGB) darstellen, auf welche die Ausstandsregelung keine Anwendung finde, was auch von den Gesuchstellern anerkannt werde. Es werde insbesondere als zulässig erachtet, seine Stimme zu Gunsten der eigenen Wahl in den Vorstand abzugeben. Die Gesuchsgegner 2 und 3 hätten somit den Gesuchsgegner 3 in rechtskonformer Weise in den Vorstand der Gesuchsgegne-

- 20 - rin 1 wählen können. Diese Wahl sei auch dann gültig zustande gekommen, wenn dem Gesuchsgegner 3 der Status als Vereinsmitglied abgesprochen werde. Der Gesuchsteller 1 habe in seinen Rechtsschriften nicht behauptet, am 24. August 2016 gegen die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand gestimmt zu haben, weder explizit noch (wie die Vorinstanz behaupte) implizit. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen sei, komme hinzu, dass dem Gesuchsgegner 2 gemäss Organi- sationsreglements auch der Stichentscheid bei Stimmengleichheit zugestanden habe (act. 61 S. 18 ff. Rz. 50 ff.). 2.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der obigen Ausführungen da- von auszugehen ist, dass der Gesuchsgegner 3 kein Vereinsmitglied ist und das Organisationsreglement nicht gültig angenommen wurde (hiervor E. IV. 2.1.3.). Ein unterzeichnetes Protokoll, welches die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand bestätigt, liegt – soweit ersichtlich – nicht bei den Akten (vgl. act. 3/13). Unbestritten scheint jedoch, dass sowohl der Gesuchsteller 1 als auch die Ge- suchsgegner 2 und 3 an der Sitzung anwesend waren. Als Nichtvereinsmitglied kam dem Gesuchsgegner 3 kein Stimmrecht zu. Da das Organisationsreglement nicht galt, kam dem Gesuchsgegner 2 – wenn überhaupt – nur eine einfache Stimme und kein Stichentscheid zu. Auch dem Gesuchsteller 1 stand eine Stim- me zu. Er gab vorinstanzlich explizit (und nicht nur implizit) an, gegen die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand gestimmt zu haben (act. 1 S. 21 Rz. 75). Damit bestand Stimmengleichheit, weshalb der Gesuchsgegner 3 – unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit von Art. 68 ZGB auf Wahlen in den Vereinsvor- stand und damit der Zulässigkeit der Stimmabgabe durch den Gesuchsgegner 2 – mangels Stimmenmehrheit nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden konnte. Da gar kein Beschluss zustande gekommen war, schloss die Vorinstanz zu Recht, dass der Gesuchsteller bei einer summarischen Prüfung einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand habe. 2.4.1. Schliesslich wenden die Gesuchsgegner ein, die Berufung auf die Nichtigkeit der gefällten Beschlüsse verletze das Rechtsmissbrauchsverbot. Ab- gesehen von sachfremden Motiven, welche der Einleitung des vorliegenden Ver-

- 21 - fahrens und der gefällten Beschlüsse zu Grunde liegen, gehe es nicht an, die seit der Gründung des Gesuchsgegners 1 am 16. Februar 2015 im Einklang mit dem dannzumal verabschiedeten Organisationsreglement erfolgten Generalversamm- lungen und Vorstandssitzungen nunmehr nachträglich als ungültig oder gar nich- tig anfechten zu wollen. Dieses Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (act. 61 S. 20 f. Rz. 58 f.). 2.4.2. Wurde wie dargetan (vgl. hiervor E. IV. 2.1.3) das Organisationsregle- ment nicht gültig angenommen, dann kann den Gesuchstellern auch nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie im Einklang mit eben diesem Reglement ergangene Versammlungen und Sitzungen anfochten. Dass die Gesuchsteller im Rahmen der unbestrittenen – und nach Darstellung der Gesuchsgegner – gravierenden Unstimmigkeiten aus sachfremden und unrecht- mässigen Motiven handeln, behaupten zwar die Gesuchsgegner (act. 61 S. 20 Rz. 58); es lässt sich dies jedoch auch aus den von ihnen in diesem Zusammen- hang zitierten Beilagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht ableiten. Diese Beila- gen legen zwar eindrücklich das Ausmass der zwischen den Parteien eingetrete- nen Auseinandersetzung dar. Anhaltspunkte dafür, dass die zu beurteilenden An- fechtungen rechtsmissbräuchlich erfolgt seien, ergeben sich daraus indes nicht. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die Nichtigkeit eines Beschlusses jederzeit ohne Bindung an eine Frist von jedermann geltend gemacht werden kann (BGE 137 III 460 E. 3.3.2.). Der Gesuchssteller 1 als Mitglied des beschlussfassenden Organs wurde zur Vorstandssitzung / ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Februar 2015 nicht eingeladen. Dies ist ein schwerwiegender formeller, die Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses nach sich ziehender Mangel, der je- derzeit geltend gemacht werden können muss (BGer 5A.7/2002 vom 20. August 2002 E. 2.4; 5A_676/2015 vom 5. Januar 2016 E. 2.3; BGE 137 III 460 E. 3.3.2.). Ein Zuwarten des Gesuchstellers 1 bis auf Grundlage des nichtigen Beschlusses innert der kurzen Zeit von zwei Monaten zahlreiche neue Beschlüsse gefasst wurden, welche sodann umgehend angefochten wurden, ist daher nicht zu bean- standen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist darin jedenfalls nicht zu erken- nen.

- 22 - 2.5. Nach dem Gesagten schloss die Vorinstanz zu Recht, es gelinge dem Ge- suchsteller 1 glaubhaft zu machen, dass er den Aufnahmebeschluss des Ge- suchsgegners 3 in den Verein, die Verabschiedung des Organisationsreglements und die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand erfolgreich anfechten kön- ne. Damit verfügt der Gesuchsteller 1 über verschiedene Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner 1 zur Stützung seiner Massnahmebegehren.

3. Verfügungsgrund 3.1.1. Die Vorinstanz prüfte sodann das Vorliegen eines aus der Verletzung der obgenannten Ansprüche erwachsenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, die zeitliche Dringlichkeit der Massnahme und deren Verhältnismässig- keit (act. 60 S. 24 ff. E. V. 3.2). 3.1.2. Hinsichtlich des Verbots an den Gesuchsgegner 3 an Vereinsver- sammlungen und Vorstandssitzungen Beschlüsse zu fassen, den Gesuchsgegner 1 nach aussen zu vertreten, über dessen Vermögen zu verfügen sowie Vereins- versammlungen einzuberufen, erwog die Vorinstanz zusammengefasst was folgt: Es sei unbestritten, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Stellung der G._____ Trust Reg. als gegenwärtiger Trustee bestehen würde. Die Parteien würden sich sodann gegenseitig unzulässige Transaktionen zum Schaden des Trustvermögens vorwerfen. Erstellt sei überdies, dass für den Gesuchsgegner 1 in relativ schneller Abfolge Beschlüsse des Vereinsvorstandes und der General- versammlung gefasst worden seien. Die gesuchstellerischen Ausführungen, wo- nach in näherer Zukunft weitere Beschlüsse mit grösserer inhaltlicher Tragweite für die Zweckerfüllung des Gesuchsgegners 1 folgen könnten, seien vor diesem Hintergrund glaubhaft. Da die Gesuchsgegner 2 und 3 sowohl in den Generalver- sammlungen als auch den Vorstandssitzungen eine Mehrheit bildeten – dass die beiden jeweils geschlossen zusammenwirkten, könne angesichts der bisherigen Vorgänge als sicher gelten –, müsste der Gesuchsteller 1 gegen die gefassten Beschlüsse jeweils weitere Anfechtungs- oder Feststellungsklagen ergreifen. Selbst bei Gutheissung dieser allfälligen Klagen könnten die Beschlüsse gegen- über gutgläubigen Dritten bereits unwiderrufliche Wirkungen zeitigen, weshalb der Gesuchsteller 1 auf eine Klage auf Schadenersatz im Namen des Vereins gegen-

- 23 - über den handelnden Organen verwiesen wäre. Damit gelinge es dem Gesuch- steller 1, einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen (act. 60 S. 35 E. V. 3.2.5). Die zeitliche Dringlichkeit sei ebenfalls ausgewiesen, zumal während einer Anfechtungsklage und deren allfälligen Gutheissung nur schwer oder nicht mehr rückgängig zu machende Schädigungen drohen würden, denen nur mittels vor- sorglicher Massnahmen begegnet werden könne (act. 60 S. 36 E. V. 3.2.6). Schliesslich sei auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit erfüllt. Selbst Vorstandsmitglieder, deren Wahl nichtig sei, könnten auf Rechnung des Vereins Rechte erwerben. Es sei bereits dargelegt worden, dass in casu Umstän- de vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass sich eine derartige Ausübung ei- ner überschiessenden Vertretungsmacht durch den Gesuchsgegner 3 aktualisie- ren könne (act. 60 S. 37 E. V. 3.2.7). 3.1.3. Zum Verbot an den Gesuchsgegner 2 gestützt auf das Organisations- reglement Generalversammlungen einzuberufen, Beschlüsse zu fassen, Stichent- scheide zu fällen oder den Gesuchsgegner 1 mit Einzelzeichnungsrecht zu vertre- ten, hielt die Vorinstanz fest, es sei glaubhaft gemacht, dass in näherer Zukunft weitere Beschlüsse mit grösserer inhaltlicher Tragweite für die Zweckerfüllung des Gesuchsgegners 1 folgen könnten. Denn auch ohne Mitwirkung des Ge- suchsgegners 3 habe der Gesuchsgegner 2 gestützt auf das umstrittene Organi- sationsreglement die Möglichkeit, beliebig weitere Beschlüsse mittels Stichent- scheid zu fassen. Unter diesen Verhältnissen sei es nicht genügend, den Ge- suchsteller 1 auf einen Schadenersatzanspruch zu verweisen, weshalb sowohl ein nicht leicht wider gutzumachender Nachteil sowie Dringlichkeit vorliege (act. 60 S. 38 f. E. V.3.2.10). Auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit sei erfüllt. Eine Ab- weisung des Massnahmebegehrens erlaube es dem Gesuchsgegner 2 nach Be- lieben weitere Beschlüsse zu fassen. Denn bei Stimmgleichheit könne er sich stets mittels Stichentscheids gegen den Gesuchsteller 1 durchsetzen. Umgekehrt werde durch die Anordnung der beantragten Massnahme eine Situation geschaf-

- 24 - fen, in welcher der Gesuchsteller 1 und der Gesuchsgegner 2 grundsätzlich nur noch einvernehmlich weitere Vorstandsbeschlüsse verabschieden könnten. Damit scheine dem grundsätzlichen Zweck einer vorsorglichen Massnahme, nämlich den status quo bis zu einem Endentscheid nicht weiter zu Ungunsten einer der Parteien zu verändern, am besten Genüge getan, ohne dass den Gesuchsgeg- nern hierdurch unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Zu bedenken sei auch, dass der Gesuchsgegner 2 kraft seiner Vorstandsmitgliedschaft keinen Rechtsan- spruch auf eine bestimmte Funktionsweise des Vorstandes habe, sondern dessen Rechte allein an seine Vereinsmitgliedschaft anknüpfen würden (act. 60 S. 39 E. IV. 3.2.10). 3.2.1. Die Gesuchsgegner wenden dagegen ein, die seitens der Vorinstanz getroffenen Anordnungen und Verbote würden keineswegs darauf abzielen, den "Status Quo" während der Dauer des Massnahmeverfahrens beizubehalten. Die- se Anordnungen und Verbote seien einschneidender Natur und würden die Ge- suchsgegner 2 und 3 als rechtmässige Organe in den ihnen vertraglich, gesetzlich und statutarisch obliegenden Aufgaben und Befugnisse einschränken respektive ihnen den entsprechenden Status teils ganz absprechen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Gesuchsgegner 3 die Teilnahme an Generalversamm- lungen und Vorstandssitzungen weiterhin ermöglicht werde. Offensichtlich werde nicht ein bestehender Zustand konserviert, sondern dem Gesuchsteller 1 ein Ve- torecht eingeräumt (act. 61 S. 22 Rz. 61 f.). 3.2.2. Mit ihren Einwendungen setzen die Gesuchsgegner der Argumentation der Vorinstanz im Wesentlichen ihre eigene Auffassung entgegen, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen. So bringen die Gesuchs- gegner vor, die Regelungen würden nicht darauf abzielen, den "Status Quo" bei- zubehalten, ohne dies näher zu begründen. Damit verkennen sie, dass in der Be- rufungsschrift eine sachbezogene und substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu erfolgen hat, ansonsten die Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht erfüllt sind (vgl. hiervor E. II.). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Abweichung vom "Status Quo" vorliegen sollte. Die Verbote der Vorinstanz zielen darauf ab, eine Umgehung der einstweilen als

- 25 - glaubhaft erachteten Zusammensetzung des Vereins zu verhindern. So ging die Vorinstanz davon aus, dass der Gesuchsteller 1 sowie die Gesuchsgegner 2 Ver- eins- und Vorstandsmitglieder seien und weder die Verabschiedung des Organi- sationsreglements noch die Wahl des Gesuchsgegners 3 zum Vereins- bzw. Vor- standsmitglied gültig seien. Die Verbote gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids stellen daher sicher, dass der Gesuchsgegner 3 keine den Vereins- oder Vorstandsmitgliedern zustehende Rechte ausübt und dem Or- ganisationsreglement keine Wirkung zukommt. Ein Vetorecht wird dem Gesuch- steller 1 dadurch nicht eingeräumt. Vielmehr kommt aufgrund der vorinstanzlichen Anordnung jedem Vorstandsmitglied eine Stimme zu. Etwas Anderes ist denn auch in den Vereinsstatuten (ausser beim Ausschluss von Mitgliedern) nicht vor- gesehen (vgl. act. 10/47). Das Ausmass der Anordnungen wurde von der Vo- rinstanz somit zu Recht als verhältnismässig erachtet. 3.3.1. Die Gesuchsgegner wenden sodann ein, abgesehen vom im Dezem- ber 2016 erfolgten Ausschluss des Gesuchstellers 1 hätten seit dem 3. Oktober 2016 keine Generalversammlungen oder Vorstandssitzungen mehr stattgefunden. Weder der Mitgliederbestand noch die Zusammensetzung des Vorstands hätten seither Anpassungen erfahren. Vor diesem Hintergrund bestünden weder eine zeitliche Dringlichkeit noch drohende Nachteile, welche die einschneidenden Ver- bote rechtfertigen würden (act. 61 S. 22 Rz. 63). 3.3.2. Die Dringlichkeit steht in engem Zusammenhang zum Anspruchs- merkmal des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl., statt vieler, ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N. 13). Die Vorinstanz legte einlässlich dar, weshalb sie es als glaubhaft erachtete, dass auch in näherer Zu- kunft mit weiteren Beschlüssen mit grösserer inhaltlicher Tragweite zu rechnen sei. So würden sich die Parteien gegenseitig unzulässige Transaktionen vorwer- fen, es seien in relativ schneller Abfolge Beschlüsse gefasst worden und auch in näherer Zukunft könnten Beschlüsse zur Aufsicht und Kontrolle über die Trusts erfolgen (act. 60 S. 35 f. E. V. 3.2.5). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Ge- suchsgegner nicht näher auseinander. Der pauschale Einwand, während des hängigen Massnahmeverfahrens sei lediglich eine weitere Veränderung des Mit-

- 26 - gliederbestands erfolgt, lässt weder die Dringlichkeit der Massnahme entfallen noch beeinflusst er die Nachteilsprognose. Vielmehr ist belegt, dass in der kurzen Zeitspanne vom 24. August 2016 bis 3. Oktober 2016 vier Vorstandssitzung und zwei Generalversammlungen stattfanden, obwohl die Gesuchsteller bereits am

6. September 2016 ein Massnahmebegehren einreichten (act. 1). Da nach wie vor erhebliche Differenzen zwischen den Parteien bestehen, ist ohne die vorsorgli- chen Anordnungen auch im jetzigen Zeitpunkt mit weiteren Beschlüssen zu rech- nen. Die Vorinstanz hielt daher zutreffend fest, ein Zuwarten bis zum rechtskräfti- gen Entscheid in der Hauptsache sei nicht zumutbar. 3.4.1. Schliesslich machen die Gesuchsgegner geltend, es seien offensicht- lich die Gesuchsteller, welche wenig unversucht liessen, um die Truststrukturen zu unterlaufen. Der ausgeschlossene Gesuchsteller 1 masse sich gar die Funkti- on eines Protektors einzelner Trusts an, stelle sich offen gegen den Gesuchsgeg- ner 1, um dessen Mitgliedschaft im Vorstand er zu kämpfen vorgebe. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich verfehlt, die Arbeit des dadurch bedrohten und in seinem Handlungsbereich durch die angeordneten Massnahmen eingeschränkten Gesuchsgegner 1 zu Gunsten des Gesuchstellers 1 durch die Einräumung einer Art "Vetorecht" weiter zu erschweren (act. 61 S. 23 Rz. 64). 3.4.2. Erneut fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er- wägungen. Wie bereits dargelegt, wurde dem Gesuchsteller 1 kein Vetorecht ein- geräumt, sondern die einstweilen als glaubhaft erachtete Zusammensetzung des Gesuchsgegners 1 gefestigt (siehe hiervor E. IV. 3.2.2.), weshalb sich Weiterun- gen dazu erübrigen. 3.5. Demnach erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

- 27 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss werden die Gesuchsgegner unter solidarischer Haftung für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ist zu bestätigen, zumal die vorinstanzlichen Kostenfestlegungen nicht beanstandet wurden (vgl. act. 61, S. 2f. und S. 28f.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Zum Streitinteres- se kann auf die Erwägungen in der Verfügung vom 26. April 2017 (act. 71) ver- wiesen werden. Die Entscheidgebühr ist mit dem von den Gesuchsgegnern ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Die Gesuchsgegner sind ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Gesuchstellern für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Für eine – wie hier – nicht vermögensrechtliche Streitsache ergibt sich aus § 13 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV ein Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, in wel- chem die Grundgebühr festzusetzen ist. Bei der Festsetzung innerhalb dieses Rahmens sind der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c - e Anw- GebV). Die Grundgebühr ist aufgrund der summarischen Natur des Verfahrens gestützt auf § 9 AnwGebV zu reduzieren. Zu berücksichtigten ist sodann, dass vorliegend keine Berufungsantwort erstattet werden musste, sondern lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Sistierungsbegeh- ren entstanden sind, wobei die Gesuchsteller hinsichtlich ihres eigenen Sistie- rungsantrags unterliegen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich MWST angemessen. Da die Aufwendungen im Jahr 2017 anfielen, gilt ein Mehrwertsteuersatz von 8 %.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Die Sistierungsbegehren werden abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksge- richts Meilen vom 3. August 2017 werden bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Ge- suchsgegnern und Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Gesuchsgegner und Berufungskläger werden unter solidarischer Haf- tung verpflichtet, den Gesuchstellern und Berufungsbeklagten für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich 8 % MWST, total Fr. 1'080.–, zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller und Berufungs- beklagten unter Beilage je eines Doppels von act. 61 und act. 80 sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 29 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am: